Termingeschäft

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Termingeschäfte (auch Zeitgeschäfte genannt; englisch forward oder future) sind Finanzinstrumente, bei denen die Vertragsparteien gegenseitig bindende Verpflichtungen eingehen, einen bestimmten Basiswert nicht sofort bei Geschäftsabschluss durch Zahlung (Kauf) und Lieferung (Verkauf) zu erfüllen, sondern die gegenseitige Erfüllung über mehr als zwei Handelstage hinaus auf einen vereinbarten Zeitpunkt verschieben. Komplementärbegriff ist das Kassageschäft.

Allgemeines

Der ursprüngliche Terminhandel begann zunächst im Waren- und Rohstoffhandel und fand anfangs außerbörslich statt, er war eine nicht standardisierte, direkte Vereinbarung zwischen Rohstoffverkäufer (Produzent) und Rohstoffkäufer (Konsument). Diese Terminkontrakte entstanden aus der Überlegung, dass sich der Importeur bei Verschiffung von Waren oder Rohstoffen in Übersee die Schiffsladung frühzeitig zu einem festen Preis sichern konnte und bei Warenankunft nach mehreren Wochen oder Monaten keine Preisrisiken trug. Umgekehrt musste der Exporteur nicht abwarten, ob seine Ware im Ausland einen Abnehmer findet. Deshalb hießen Termingeschäfte zunächst „Zeitgeschäfte“.

Geschichte

Als erste Stadt, in der Terminkontrakte abgeschlossen wurden, gilt Amsterdam. Hier bezichtigte der „Sheriff“ Willem Dirkszoon Baerdes erstmals im Jahre 1556 deutsche und flämische Händler, den Preis von Getreide durch Terminkontrakte in die Höhe zu treiben, so dass der Terminhandel noch 1556 verboten wurde.[1] Ab 1609 gab es in Amsterdam eine Spekulation mit Aktien der „Verenigte Oostindische Compagnie“ durch Leerverkauf per Terminkontrakt. Im Jahre 1612 betrieben 200 Broker mit 600 Angestellten in Amsterdam den Terminhandel. Amsterdam schuf 1617 eine Börse für den Getreidehandel, an dem sich die Regierung 1647/48 selbst beteiligte.[2] 1637 spielten Terminkontrakte eine wichtige Rolle bei der Tulpenmanie.[3] Amsterdam verbot 1693 den Getreideterminhandel, um 1720 kam es hier zu einem ersten Terminmassenhandel in Getreide, Pflanzenöl, Ölsamen, Kaffee, Kakao, Branntwein, Cochenille und Salpeter.

Die erste reine Terminbörse war die 1732 in Ōsaka gegründete Reisbörse „Dojima Rice Market“, unter deren 1.300 Reishändlern sich 800 Broker und 500 Großhändler befanden.[4] Im Kaffeehandel führte die New Yorker Börse den Terminhandel 1880 ein, Le Havre folgte 1881. Der Chicago Board of Trade wickelte 1884 erstmals standardisierte Warentermingeschäfte ab. Da Hamburg seine Handelsposition nicht verlieren wollte, begann die Kaffeeterminbörse hier 1887.[5] Der Hamburger Kaffeeterminhandel zielte auf die Sicherung gegen Preisrisiken ab und fand vormittags und nachmittags in einem vom Kaffee-Verein gemieteten Börsensaal im Freihafen (Sandtorquai in der Speicherstadt) statt.[6]

Mit dem Reichsbörsengesetz vom Juni 1896 reagierte der Gesetzgeber auf die Gefahren für die Anleger durch spekulative Börsentermingeschäfte und machte ihre Wirksamkeit von der vorherigen (gebührenpflichtigen) Eintragung der Beteiligten in das Börsenregister abhängig (§ 66 BörsG).[7] In § 48 BörsG definierte es Börsentermingeschäfte als „Kauf- oder sonstige Anschaffungsgeschäfte auf eine fest bestimmte Lieferungszeit oder mit einer fest bestimmten Lieferungsfrist, wenn sie nach Geschäftsbedingungen geschlossen werden, die von dem Börsenvorstand für den Terminhandel festgesetzt sind, und wenn für die an der betreffenden Börse geschlossenen Geschäfte solcher Art eine amtliche Feststellung von Terminpreisen…erfolgt“. Max Weber sah im Termingeschäft die einzige Form der Spekulation.[8] Die Reichsregierung verbot den Getreideterminhandel per Gesetz am 1. Januar 1897, weil er spekulative Ausmaße angenommen hatte. Das novellierte Börsengesetz regelte im Mai 1908 einige Aspekte des Terminhandels grundlegend neu, den es in Getreide weiterhin verbot. Es führte in § 53 Abs. 1 BörsG die „Börsentermingeschäftsfähigkeit“ ein, die es generell nur Kaufleuten zugestand. Alle Nichtkaufleute galten als nicht termingeschäftsfähig; schlossen sie dennoch Termingeschäfte ab, galten diese als Spiel nach §§ 764, 762 BGB (§ 58 BörsG). Dadurch entstand bei Termingeschäften mit diesem Personenkreis als Naturalobligation keine materiell-rechtlich durchsetzbare Verbindlichkeit; die Erfüllung konnte durch den Spieleinwand verweigert werden.

Krisenbedingt fand ab 1914 ein eingeschränkter Terminhandel statt, die am 14. Januar 1921 in Kraft getretene Börsengesetz-Novelle dehnte die Vorschriften über den Wertpapier-Terminhandel auf Banknoten, Auszahlungen, Anweisungen und Schecks aus. Dadurch konnten Devisentermingeschäfte nur dann als Börsentermingeschäfte eingestuft werden, wenn die betroffene Fremdwährung zum offiziellen Börsenterminhandel zugelassen war. Erst eine Verordnung vom März 1925 sorgte für die Einbeziehung der Devisentermingeschäfte. Beim Kaffeehandel unterschied Willy Kranke in seiner Dissertation „Organisation und Preisbildung im deutschen Großhandel“ im Jahr 1928 den Lieferungs- und Zeithandel, wobei für ihn die wichtigste Funktion des Zeithandels „ist die Versicherungsmöglichkeit des effektiven Verkehrs“.[9] Der schwarze Donnerstag am 24. Oktober 1929 führte zur Abschaffung der Termingeschäfte durch Notverordnung am 11. Juni 1931, die Börsengesetz-Novelle vom März 1934 untersagte weiterhin den Terminhandel.

Die Warenterminbörse Hamburg begann erst wieder 1954 mit dem Terminhandel für Zucker und Kaffee. Erste Initiativen zur Wiedereinführung des Wertpapiertermingeschäfts gab es 1957, doch blieben die konkreten Vorschläge zum Erlass von Geschäftsbedingungen für den Handel ohne Erfolg. Eine Zulassung von Optionen auf Effekten erfolgte erst sukzessive wieder ab Juli 1970. Erst seit der Eröffnung der Chicago Board Options Exchange am 26. April 1973 kann von einem modernen Derivatehandel gesprochen werden.[10] Eine weitere Börsengesetz-Novelle folgte in Deutschland im April 1975, die das alte Börsenrecht an die damaligen Erfordernisse anpassen sollte. Im Juli 1989 kam es zu einer weiteren Novelle, die sich unter anderem mit dem Differenzeinwand befasste und in § 50 Abs. 1 Satz 2 BörsG einen erweiterten Begriff des Börsentermingeschäfts einführte. Die Deutsche Terminbörse DTB nahm am 26. Januar 1990 den Optionshandel auf 14 deutsche Blue Chips auf.[11] Die Börsengesetz-Novelle vom März 1989 führte die „Termingeschäftsfähigkeit kraft Information“ ein. Aus der Fusion der Schweizer Terminbörse SOFFEX und der Deutschen Terminbörse entstand am 28. September 1998 die EUREX. Eine komplette Reform, die auch das Termingeschäft einbezog, gab es durch das im Juli 2002 in Kraft getretene 4. Finanzmarktförderungsgesetz.

Arten

Man unterscheidet zwischen unbedingten und bedingten Termingeschäften. Unbedingte Termingeschäfte sind dadurch gekennzeichnet, dass beide Vertragsparteien (Kontrahenten) eine bindende Verpflichtung zur Lieferung und Zahlung zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt eingehen. Beide Kontrahenten unterliegen einer Erfüllungspflicht. Bei bedingten Termingeschäften geht nur ein Kontrahent eine Erfüllungspflicht ein, während sein Geschäftspartner ein Wahlrecht auf Abnahme oder Lieferung des Basiswerts besitzt. Die Wahlmöglichkeit besteht für ihn aus Rücktritt oder Erfüllung (Ausübung). Da mithin eine Gegenpartei ein Wahlrecht besitzt, die andere jedoch nicht, spricht man auch von asymmetrischen Risikoprofilen. Während der Käufer ein Wahlrecht hat, muss der Verkäufer liefern oder zahlen, wenn es der Käufer verlangt. Steht mithin keinem der Kontrahenten ein Wahlrecht zu, handelt es sich um unbedingte Termingeschäfte. Diese besitzen eine lineare Preisfunktion, Gewinn- und Verlustpotenziale sind unbegrenzt, Risiken lassen sich neutralisieren.

Die einzelnen Geschäftstypen können nun beiden Arten wie folgt zugeordnet werden:[12]

Gegenstand von bedingten Termingeschäften können nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 WpHG auch Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Klima- oder andere physikalische Variablen (Wetterderivate), Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices (Preisindex, Zinsindex) oder Messwerte sein. Weitere Basiswerte wurden durch kasuistische Rechtsprechung hinzugefügt. Aktienindex- und Basket-Optionsscheine[15] werden vom BGH als Börsentermingeschäfte angesehen, obwohl bei ihnen die Möglichkeit einer Glattstellung durch ein Gegengeschäft am Terminmarkt nicht besteht.[16] Für Geschäfte mit selbständigen Bandbreiten-Optionsscheinen, bei denen wie bei anderen Optionsscheingeschäften die Kursspekulation im Vordergrund steht, gilt unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Zwecks, der für die Qualifizierung als Börsentermingeschäft von maßgeblicher Bedeutung ist, dasselbe.[17] Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers fallen Leerverkäufe unter den Begriff des Börsentermingeschäftes,[18] weil sie mit einem hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt verbunden sind.

Darüber hinaus gehören nach dem Willen des BGH zu den Termingeschäften auch nicht ernstgemeinte Kassageschäfte, bei denen die Parteien, ohne einen hinausgeschobenen Erfüllungstermin zu vereinbaren, durch Nebenabreden oder die tatsächliche Art der Vertragsdurchführung den sofortigen Leistungsaustausch als das Charakteristische des Kassageschäfts[19] ausschließen, in Wahrheit keine Lieferung beabsichtigen, sondern Spekulationsgewinne durch Gutschriften aus gleichartigen Geschäften erzielen wollen („Scheinkassageschäfte“[20]).[21] Es kommt also demnach nicht mehr darauf an, ob es sich formal um Termingeschäfte handelt, wenn der sofortige Leistungsaustausch der Vertragsparteien – wie auch immer – ausgeschlossen wird und die Beteiligten ausschließlich am Gewinn interessiert sind.

Nach der Begründung der Börsengesetz-Novelle vom März 1989 gehören zu den Termingeschäften insbesondere selbständige Indexoptionen.[18] Bei ihnen kommt für den Anleger eine Glattstellung durch ein Gegengeschäft am Terminmarkt von vornherein nicht in Betracht, da etwa Aktienindexoptionen in aller Regel nicht zum effektiven Bezug oder zur Veräußerung eines bestimmten Aktienportfolios berechtigen, sondern auf Barausgleich des Differenzbetrages zwischen dem festgelegten Basisindex und dem aktuellen Indexwert am Tag der Optionsausübung gerichtet sind.[22]

Basiswert („Underlying“) eines Termingeschäfts können Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen, Sorten, Edelmetalle, Swaps, Derivate oder andere handelbare Finanzinstrumente sowie Waren und Rohstoffe („Commodities“) sein.

Abgrenzung

Das Fixgeschäft (Festgeschäft) ist ein zwischen Abschluss und Fälligkeit beiderseits noch nicht erfülltes Geschäft; beide Parteien haben aus ihm Rechte und Pflichten. So ist beispielsweise das Festgeschäft in der Form des Terminkaufs dadurch gekennzeichnet, dass der Basiswert zu einem hinausgeschobenen Zeitpunkt zu liefern und zu bezahlen ist.[23] Ein Optionsgeschäft in seiner typischen Form ist ein Vertrag, durch den eine Partei (Stillhalter) der anderen Partei (Optionskäufer) das Wahlrecht (die Option) einräumt, zu oder bis zu einem künftigen Zeitpunkt durch eine Willenserklärung (Ausübung) ein Geschäft (Kauf oder Verkauf eines Basiswerts) zu vorab festgelegten Konditionen abzuschließen.[24] Alle Termingeschäfte lassen sich letztlich auf die für Festgeschäfte oder Optionen mit korrespondierender Stillhalterverpflichtung typischen Elemente zurückführen oder stellen eine Kombination beider Elemente dar. Umgekehrt sind Geschäfte, die weder Charakteristika eines Festgeschäfts noch eines Optionsgeschäfts enthalten, nicht als Termingeschäfte einzuordnen, auch wenn diese Geschäfte sich auf die erwähnten Basiswerte beziehen. Dies gilt beispielsweise für die in der Praxis weit verbreiteten Zertifikate auf Aktienkörbe und Aktienindices; hierbei handelt es sich lediglich um Produkte, die Kassapositionen verbriefen.[25] Termingeschäfte sind daher An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener Lieferzeit.

Rechtsgrundlagen

Termingeschäfte standen häufig wegen ihrer spekulativen Wirkung im Fokus des Gesetzgebers, der oft für Verbote gesorgt hat, und der Rechtsprechung.

Allgemeines

Die im bis Juni 2002 geltenden Börsengesetz und im BGB enthaltenen Regelungen zur Behandlung von Termingeschäften wiesen gravierende Defizite auf. So bestand beispielsweise erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage, was unter einem Börsentermingeschäft zu verstehen ist.[26] Nach § 16 Abs. 1 Nr. BörsG werden die Regelungen über Termingeschäfte als Handelsart den Börsenordnungen überlassen. Die im Börsengesetz bislang verwandten, jedoch nicht definierten Begriffe des Börsentermingeschäfts und des Geschäfts, das wirtschaftlich gleichen Zwecken dient, werden durch den Begriff des Finanztermingeschäfts ersetzt (§ 2 Abs. 2a WpHG). Der Begriff ersetzt die bislang in § 50 Abs. 1 BörsG a. F. verwendeten Begriffe des Börsentermingeschäfts, des Geschäfts, das wirtschaftlich gleichen Zwecken dient, und des Börsenterminhandels.[27] § 764 BGB ist entfallen, weil die Regelung neben den Begriffen des Termingeschäfts und des Spiels einen weiteren Begriff des Differenzgeschäfts schuf, ohne eine taugliche Abgrenzung liefern zu können.

Artikel 38 Abs. 2 der in allen EU-Mitgliedstaaten geltenden Vorlage:EG-RL (EU-Verordnung 1287/2006 vom 10. August 2006) spricht nicht von einem Termingeschäft, sondern von einem Kontrakt, wenn unabhängig von seinen ausdrücklichen Bedingungen eine Absprache zwischen den Vertragsparteien besteht, der zufolge die Lieferung des Basiswerts über zwei Handelstage hinaus verschoben wird.

Spezialvorschriften

Allgemeingesetzliche Regelungen über Termingeschäfte gibt es weiterhin nicht. Vielmehr befassen sich bankenaufsichtsrechtliche Spezialgesetze mit dieser Materie.

Nach § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 KWG sind Termingeschäfte der Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet. § 37e WpHG ersetzt § 58 Abs. 1 BörsG a. F., so dass der Spieleinwand nur noch bei Geschäften, die nicht Finanztermingeschäfte darstellen, möglich ist.

Die EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente Vorlage:EG-RL (MiFID) vom 21. April 2004 zählt in Anhang 1, Abschnitt C, Nummern 4 bis 10 alle Geschäftstypen auf, die als Termingeschäfte gelten. Die EU-Verordnung Vorlage:EG-RL vom 10. August 2006 erwähnt nicht ausdrücklich den Begriff des Termingeschäfts, sondern umschreibt in es Art. 38 Abs. 1c, wonach der Kontrakt „so standardisiert ist, dass insbesondere der Preis, die Handelseinheit, der Liefertermin oder andere Bedingungen hauptsächlich durch Bezugnahme auf regelmäßig veröffentlichte Preise, Standardhandelseinheiten oder Standardliefertermine bestimmt werden“. Aus Art. 38 Abs. 2 dieser Verordnung kann dann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass bei Terminkontrakten die beiderseitige Erfüllung mehr als 2 Handelstage hinausgezögert ist. Das EU-Recht sucht nicht mehr den Bezug zu einem Terminmarkt, sondern wählt die Negativauslese des „Nicht-Kassageschäfts“. Diese Variante wird im Wertpapierhandelsgesetz übernommen.

Rechtsprechung

Die besondere Gefährlichkeit der Termingeschäfte besteht dem BGH zufolge darin, dass sie - anders als Kassageschäfte, bei denen der Anleger sofort Barvermögen einsetzen oder einen Kredit aufnehmen muss[28] - durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll.[29] Nach der Rechtsprechung des BGH[30] sind Börsentermingeschäfte standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt – dem Ende der Laufzeit – zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben. Im Fall ging es um Verträge über Indexzertifikate, die keine Börsentermingeschäfte darstellen. Typischerweise seien mit Börsentermingeschäften die Risiken der Hebelwirkung[31] und des Totalverlustes des angelegten Kapitals[32] sowie die Gefahr, planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen, verbunden. Diese Hebelwirkung spielt nunmehr nach der neuen Definition des § 2 WpHG jedoch keine Rolle mehr.[33] Seit langem hat sich die Rechtsprechung mit Definitionsfragen befasst, um mit einer möglichst weiten Definition den Kreis in Termingeschäfte einzubeziehender Geschäftstypen zu erweitern. Börsentermingeschäfte sind seit 1988 alle Verträge über Wertpapiere, vertretbare Sachen oder Devisen nach gleichartigen Bedingungen, die von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind und die einen Bezug zu einem Terminmarkt haben, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen.[34] Bei Termingeschäften mit Aktienindex erlangt der Käufer die Möglichkeit, mit verhältnismäßig geringem Geldeinsatz weit überproportional an der Wertentwicklung des Index und der zugrunde gelegten Aktien teilzunehmen. Deshalb sieht der BGH bei allgemein Termingeschäften ein besonderes Schutzbedürfnis des Anlegers.[35] Nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH[36] sind Börsentermingeschäfte standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt – dem Ende der Laufzeit – zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben.

Betrugsgefahren

Vorsicht ist bei Warentermingeschäften geboten, die auf (unerlaubtem) telefonischem Wege angebahnt werden. Zahlreiche Warentermin-Broker, die auf diesem Wege ihre Kundschaft bewerben, gehören der Betrugsszene an – das einmal gezahlte Geld wird so lange unter wiederholtem Abzug von Gebühren in Optionen oder Futures „gerollt“ (round-turn commission), dass am Ende nur ein Minimalbetrag übrig bleibt.[37][38]

Verbindlichkeit der Termingeschäfte

Der zivilrechtlich in § 762 BGB vorgesehene Spiel- und Wetteinwand führt dazu, dass aus hiervon betroffenen Geschäften keine einklagbare Verbindlichkeit für den erklärenden Teil resultiert. Der Spiel- oder Wetteinwand kann nur von natürlichen Personen geltend gemacht werden, weshalb die Vorschrift im BGB zu finden ist. Um dennoch für beide Vertragsteile verbindliche Erfüllungspflichten entstehen zu lassen, sieht § 37e WpHG vor, dass der Spiel- und Differenzeinwand bei verbindlichen Börsentermingeschäften ausgeschlossen ist. Aus dieser Vorschrift folgt, dass Termingeschäfte durchaus bloße Spiel- oder Differenzgeschäfte sein können; andernfalls hätte es des § 37e WpHG nicht bedurft. Die Begriffe Spiel oder Wette und Börsentermingeschäft sind deshalb nach der Konzeption des Gesetzes keine Gegensätze, sondern miteinander vereinbar. Nach 37e Satz 2 WpHG kann der Spiel- oder Wetteinwand nach § 762 BGB nicht geltend gemacht werden, wenn bei Finanztermingeschäften mindestens ein Vertragspartner ein Unternehmen ist, das Finanztermingeschäfte mit Erlaubnis betreibt.

Damit ist der ehemals durch das BörsG eingeführte Begriff Termingeschäftsfähigkeit abgeschafft. Termingeschäftsfähigkeit war danach die Eigenschaft von Geschäftspartnern, ein Termingeschäft auf verbindlicher Basis abschließen zu können (§ 53 BörsG a. F.). Während sie für Kaufleute im Sinn des HGB uneingeschränkt gegeben war, musste sie bis 2007 für Nicht-Kaufleute durch ausführliche Informationen über die Risiken mittels einer zu unterzeichnenden Unterrichtungsschrift hergestellt werden (Termingeschäftsfähigkeit durch Informationen). Das WpHG verpflichtete Wertpapierdienstleistungsunternehmen, dem Verbraucher eine informative Unterrichtungsschrift zur Unterschrift zu übersenden, bei Nichteinhaltung waren sie zu Schadenersatz verpflichtet (§ 37d WpHG). Die Norm ist im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) durch das Finanzmarktrichtlinienumsetzungsgesetz (FRUG vom 19. Juli 2007) abgeschafft worden.

Nunmehr wird unabdingbar von Wertpapierdienstleistungsunternehmen verlangt, den Verbraucher über die besonderen Risiken der Finanztermingeschäfte vor deren Abschluss zu informieren. Erfolgt diese Information jedoch nicht oder nicht richtig, ist die Rechtsfolge nicht mehr die Unverbindlichkeit der abgeschlossenen Termingeschäfte, sondern ein Schadensersatzanspruch des Verbrauchers, der für den Verbraucher nach Auffassung des Gesetzgebers einen ausreichenden Schutz darstellt. Der Schadensersatzanspruch wird jedoch nunmehr als Verstoß sowohl gegen gesetzliche Nebenpflichten aus §§ 31, § 32 WpHG als auch gegen vorvertragliche Schutzpflichten aus §§ 31, 32 WpHG geahndet und kann zu einem Schadensersatzanspruch des Kunden gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 280 Abs. 1 BGB führen.

Ist ein informationspflichtiges Unternehmen der Vertragspartner des Verbrauchers, ist der Spieleinwand nach § 762 BGB ausgeschlossen (§ 37e WpHG).[39]

Vertragsinhalt und Form

Vertragsinhalt sind insbesondere Kontrahenten, Basiswert, Betrag, Fälligkeit und Settlement. Der Verkäufer verpflichtet sich,

  • eine bestimmte Menge eines Basiswerts (Kontraktgröße)
  • zu einem zukünftigen Zeitpunkt
  • zu einem festgelegten Preis/Kurs (Terminkurs)
  • an einen bestimmten Käufer zu liefern.

Der Käufer verpflichtet sich,

  • zum Fälligkeitszeitpunkt
  • den vereinbarten Preis zu zahlen
  • und die Menge des Basiswerts dem Verkäufer abzunehmen.

Der Basiswert des gehandelten Gegenstandes und der Terminkurs werden bei Vertragsabschluss festgelegt, die Entwicklung des aktuellen Preises des Handelsobjektes während der Termingeschäftslaufzeit hat keinen Einfluss auf den Vertrag.

Formal sind Termingeschäftskontrakte heute standardisiert. Den Finanztermingeschäften werden üblicherweise die Vertragsstandards der International Swaps and Derivatives Association (ISDA) zugrunde gelegt, die für eine genaue Definition des Vertragsinhalts sorgt.

Funktionen

Motive für Termingeschäfte können Arbitrage, Spekulation oder Hedging sein.[40] Nimmt ein Kontrahent mit dem Termingeschäft Risiken auf sich, liegt Spekulation vor. Bei so genannten Differenzgeschäften handelt es sich regelmäßig um Spekulation, denn es besteht kein Interesse der Kontrahenten am Basiswert, sondern es geht ihnen nur um die Zahlung der finanziellen Differenz zwischen dem vereinbarten Terminkurs und dem am Erfüllungstag aktuellen Kurs. Arbitrage lässt sich mit Termingeschäften betreiben, wenn der Arbitrageur das Termingeschäft etwa als Leerverkauf vornimmt und am Tag des Geschäftsabschlusses ein Kassageschäft zwecks Glattstellung tätigt oder umgekehrt. Das Sicherungsmotiv ist die Urform des Termingeschäfts, wobei das Kursrisiko künftiger Kurs- und Preisschwankungen ausgeschlossen werden kann. Hat sich der Kurs/Preis des Basiswerts während der Vertragslaufzeit verändert, gilt dessen ungeachtet am Erfüllungstag der vereinbarte Preis/Kurs des Termingeschäfts. Der Terminkäufer rechnet mit steigenden Preisen/Kursen und betreibt mit dem Termingeschäft Kurssicherung. Steigt bis zur Erfüllung des Termingeschäfts der Preis/Kurs tatsächlich, muss er am Fälligkeitstag lediglich den ursprünglich vereinbarten niedrigeren Preis/Kurs bezahlen. Umgekehrt rechnet der Terminverkäufer mit fallenden Preisen, darüber hinaus kann er auch an der sicheren Abnahme des Basiswerts interessiert sein. Besonders volatile oder knappe Basiswerte eignen sich für Termingeschäfte. Der Terminkäufer benötigt den Basiswert nicht sofort, sondern erst später und kann sich mit dem Terminkauf die spätere Lieferung sichern und umgekehrt. Der Terminhandel in Devisen hat die Funktion, die Möglichkeit zur Sicherung gegen das Kursrisiko und das Währungsrisiko und/oder zur Schaffung einer Kalkulationsbasis zu bieten.[41]

Zwischen Terminkäufer und Terminverkäufer findet eine Risikotransformation statt, weil der Terminkäufer sein Preisrisiko verliert und gleichzeitig der Terminverkäufer sein Bestandsrisiko absichern und schließlich aufgeben kann. Terminkäufer setzen im Rahmen der (intertemporalen) Ressourcenallokation ihre Finanzmittel zum Zwecke der Arbitrage, Spekulation oder Kurssicherung ein und entscheiden sich dann gegen andere Verwendungen wie Sparen, Konsum oder Investition. Termingeschäfte stellen innerhalb des Risikomanagements eine Risikominderung dar.

Terminmärkte

Der Terminmarkt ist wie der Kassamarkt ein Bestandteil des Kapitalmarktes. Kassa- und Terminmärkte sind über die Arbitrage miteinander verknüpft. Handelsobjekte auf den Terminmärkten sind ausschließlich Termingeschäfte. Es gibt börsliche und außerbörsliche Termingeschäfte, letztere nennt man „Over The Counter“ (OTC)-Termingeschäfte.[42] Bei börslichen Termingeschäften wählen die Marktteilnehmer die vermittelnde Funktion der Börse, während sie bei außerbörslichen Termingeschäften entweder direkt miteinander in Kontakt treten oder über ein Clearinghaus abwickeln.

Termingeschäfte sind meist aus den allgemeinen Börsen ausgegliedert und werden an spezifischen Terminbörsen (EUREX, Chicago Mercantile Exchange) gehandelt.

Besondere Vorschriften für Kreditinstitute

Kreditinstitute schließen untereinander im Interbankenhandel und mit Nichtbanken die meisten Termingeschäfte ab. Ihre Geschäftspartner werden Gegenpartei genannt, deren Kreditwürdigkeit nach Art. 286 Abs. 2a Capital Requirement Regulation (CRR) einer Kreditwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist. Dabei müssen Kreditentscheidungen zur Einräumung bankinterner Kreditlinien für Gegenparteien führen, um das Geschäftsvolumen für jede einzelne Gegenpartei zu limitieren. Für Termingeschäfte sind bankinterne Kreditlinien als „pre-settlement-Limite“ einzuräumen, in denen die Wiederbeschaffungskosten der Kontrakte zu verbuchen sind. Das besondere Risiko liegt für Banken in der Laufzeit der Termingeschäfte, weil sich während dieser Laufzeit der Marktwert des Termingeschäfts verändern kann. Eine Ausfallgefährdung der Gegenpartei tritt ein, wenn das Termingeschäft einen positiven Wiederbeschaffungswert aufweist und aus Sicht der Bank durch die Marktentwicklung eine Forderung gegen die Gegenpartei entsteht.[43]

Bilanzierung

Termingeschäfte gelten bei der Bilanzierung als schwebende Geschäfte, wenn der Bilanzstichtag zwischen Handelstag und Erfüllungstag liegt. Im deutschen Handelsrecht sind schwebende Geschäfte nur bei einem drohenden Verlust in Form von Rückstellungen zu berücksichtigen (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB). Handelstag ist nach IAS 39.AG55 der Tag, an dem das bilanzierende Unternehmen die Verpflichtung zum Kauf oder Verkauf eines Vermögenswerts eingegangen ist. Erfüllungstag ist der Tag, an dem ein Vermögenswert an oder durch das bilanzierende Unternehmen geliefert wird (IAS 39.AG56). Bei Kassageschäften werden etwaige Wertschwankungen zwischen Handels- und Erfüllungstag wegen der kurzen Dauer nicht als derivative Finanzinstrumente erfasst (IAS 39.AG12). Nach IAS sind schwebende Termingeschäfte am Handelstag als finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten zu bilanzieren, weil das Unternehmen seitdem das Marktpreisrisiko trägt. Allerdings hat das symmetrische Termingeschäft am Handelstag den Wert von „Null“, weil sich Rechte und Pflichten gegenseitig noch ausgleichen.[44] Bei asymmetrischen Termingeschäften hingegen bilanziert der Käufer die von ihm gezahlte Optionsprämie als Vermögenswert, während der Verkäufer als Stillhalter diese als Verbindlichkeit passiviert.[45] Mit zunehmender Laufzeit kann sich der Marktwert dieser Geschäfte jedoch verändern. Eine Ausfallgefährdung der Gegenpartei tritt ein, wenn Termingeschäfte mit ihr einen positiven Wiederbeschaffungswert aufweisen und aus Sicht der Bank durch die Marktentwicklung eine Forderung gegen die Gegenpartei entsteht.[46] Bilanziert werden die voraussichtlichen Wiederbeschaffungskosten bei Kreditinstituten auf der Grundlage des Credit Valuation Adjustment nach Art. 381 ff. CRR.

Gemäß § 36 Satz 1 und 2 RechKredV ist bei Kreditinstituten in den Anhang eine Aufstellung über die Arten von noch nicht abgewickelten Termingeschäften aufzunehmen, die ein Erfüllungsrisiko und andere Risiken beinhalten. Hier sind die Termingeschäfte nach fremdwährungs-, zins- und preisrisikobezogenen eingeteilt.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Johannes Höfer, Mögliche Auswirkungen einer Finanztransaktionssteuer auf das derivative Währungsmanagement in Unternehmen, 2013, S. 30
  2. Bruno Luxenberg, Brotpolitik, 1942, S. 70
  3. Johannes Höfer, a.a.O., S. 30
  4. Peter Norman, The Risk Controllers, 2011, o. S.
  5. Ursula M. Becker, Kaffee-Konzentration, 2002, S. 126
  6. Ursula M. Becker, a.a.O., S. 128
  7. Peter Derleder/Kai-Oliver Knops/Heinz Georg Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2009, S. 1619
  8. Max Weber, Die Ergebnisse der deutschen Börsenenquete, in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 45, 1896, S. 69, 102
  9. Willy Kranke, Organisation und Preisbildung im deutschen Kaffee-Großhandel, 1928, S. 20
  10. Bernd Rudolph/Klaus Schäfer, Derivative Finanzmarktinstrumente, 2005, S. 49
  11. Bernd Rudolph/Klaus Schäfer, a.a.O., S. 58
  12. nach Ernst Müller-Möhl, Optionen und Futures – Grundlagen und Strategien für das Termingeschäft in Deutschland, Österreich und der Schweiz, 1999, S. 21
  13. der Fixgeschäftscharakter ist zwar regelmäßiges Merkmal, aber kein unabdingbares Erfordernis eines Börsentermingescäfts (BGHZ 92, 317, 321)
  14. Andreas Kopanz, Rohstoffe als alternative Anlageform, 2009, S. 8 f.
  15. Baskets sind individuell zusammengestellte Aktienkörbe
  16. BGH WM 1998, 545, 546
  17. BGH WM 1994, 2231, 2232
  18. a b Bundestags-Drucksache 11/4177 vom 13. März 1989, S. 18
  19. Julius von Staudinger/Norbert Engel, BGB, 13. Bearb. 1996, § 764 Rdn. 21
  20. BGH WM 2002, 283
  21. Mathias Habersack, BGB / Münchner Kommentar, 3. Aufl. § 764 Rdn. 16; Palandt/Sprau, BGB 61. Aufl., § 764 Rdn. 6
  22. BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 – Az: XI ZR 180/97
  23. BT-Drucksache 14/8017 vom 18. Januar 2002, Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz), S. 85
  24. BT-Drucksache, a.a.O., S. 85
  25. BT-Drucksache, a.a.O., S. 85
  26. BT-Drucksache, a.a.O., S. 64
  27. BT-Drucksache, a.a.O., S. 84
  28. BGHZ 103, 84, 87
  29. BGHZ 150, 164, 169
  30. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 – Az. XI ZR 178/03
  31. BGHZ 139, 1, 6
  32. BGHZ 150, 164, 169
  33. Matthias Lehmann, Finanzinstrumente, 2010, S. 112
  34. BGH WM 1988, 289, 290
  35. BGH WM 1998, 274, 275
  36. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004, Az.: XI ZR 178/03
  37. Warentermingeschäfte – Kein Gewinn mit Schweinehälften, Manager Magazin, 30. Juli 2006
  38. Grauer Kapitalmarkt – Woran erkennt man unseriöse Geldanlageangebote? Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz vom 27. Oktober 2005
  39. Dorothee Einsele, Bank- und Kapitalmarktrecht: nationale und internationale Bankgeschäfte, 2006, S. 395
  40. Joachim Prätsch/Uwe Schikorra/Eberhard Ludwig, Finanzmanagement, 2012, S. 227
  41. Helmut Lipfert, Nationaler und internationaler Zahlungsverkehr, 1970, S. 130
  42. Siegfried Kümpel/Horst Hammen, Börsenrecht: Eine systematische Darstellung, 2003, S. 261
  43. Burkhard Vamholt, Kreditrisiko-Management, 1997, S. 141
  44. Beate Kremin-Buch/Fritz Unger/Hartmut Walz (Hrsg.), Internationale Rechnungslegung – Aspekte und Entwicklungsperspektiven, Band 4, 2003, S. 57
  45. Knut Henkel, Rechnungslegung von Treasury-Instrumenten nach IAS/IFRS und HGB, 2010, S. 111
  46. Burkhard Vamholt, Kreditrisiko-Management, 1997, S. 141