„Lebenspartnerschaftsgesetz“ – Versionsunterschied

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Im Jahr 2007 gaben im [[Mikrozensus]] des deutschen [[Statistisches Bundesamt|Statistischen Bundesamts]] rund 68.000 gleichgeschlechtliche Paare an, in einem gemeinsamen Haushalt in einer Lebensgemeinschaft zusammenzuleben. Rund 15.000 dieser Paare (etwa 22%) hatten eine Lebenspartnerschaft geschlossen.<ref>[http://destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Presse/pm/zdw/2008/PD08__037__p002,templateId=renderPrint.psml Statis.de]</ref>
Im Jahr 2007 gaben im [[Mikrozensus]] des deutschen [[Statistisches Bundesamt|Statistischen Bundesamts]] rund 68.000 gleichgeschlechtliche Paare an, in einem gemeinsamen Haushalt in einer Lebensgemeinschaft zusammenzuleben. Rund 15.000 dieser Paare (etwa 22%) hatten eine Lebenspartnerschaft geschlossen.<ref>[http://destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Presse/pm/zdw/2008/PD08__037__p002,templateId=renderPrint.psml Statis.de]</ref>


== Das Lebenspartnerschaftsgesetz ==
== Das Lebenspartnerschaftsgesets ==
=== Anwendbarkeit ===
=== Anwendbarkeit ===
''siehe auch:'' [[Internationales Privatrecht (Deutschland)|Internationales Privatrecht]]
''siehe auch:'' [[Internationales Privatrecht (Deutschland)|Internationales Privatrecht]]

Version vom 27. September 2010, 14:50 Uhr

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
Kurztitel: Lebenspartnerschaftsgesetz
Abkürzung: LPartG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht
Fundstellennachweis: 400-15
Erlassen am: 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)
Inkrafttreten am: 1. August 2001
Letzte Änderung durch: Art. 7 G vom 6. Juli 2009
(BGBl. I S. 1696, 1700)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 2009
(Art. 13 G vom 6. Juli 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)) ermöglicht zwei Menschen gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Hierbei ist die sexuelle Orientierung der Personen unerheblich. Eine Lebenspartnerschaft ist - neben der Adoption für Nicht-Blutsverwandte - in Deutschland die einzige Möglichkeit, einer gleichgeschlechtlichen Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Die Rechtsfolgen dieses Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft sind den Rechtsfolgen der Ehe in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten zum größten Teil nachgebildet.


Die Lebenspartnerschaft wird umgangssprachlich auch „Homo-Ehe“ genannt. Einen Überblick zu den Regelungen der Anerkennung homosexueller Partnerschaften in anderen Ländern enthält der Artikel Eingetragene Partnerschaft.

Im Jahr 2007 gaben im Mikrozensus des deutschen Statistischen Bundesamts rund 68.000 gleichgeschlechtliche Paare an, in einem gemeinsamen Haushalt in einer Lebensgemeinschaft zusammenzuleben. Rund 15.000 dieser Paare (etwa 22%) hatten eine Lebenspartnerschaft geschlossen.[1]

Das Lebenspartnerschaftsgesets

Anwendbarkeit

siehe auch: Internationales Privatrecht

Die Anwendbarkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) durch deutsche Stellen bestimmt sich nach Art. 17b EGBGB. Maßgeblich ist demnach für die Begründung, die Wirkung der Lebenspartnerschaft unter den Lebenspartner, für das Güterrecht und die Auflösung einer Lebenspartnerschaft das Recht des registerführenden Staates. Eine mögliche Rück- oder Weiterverweisung durch die fremde Rechtsordnung ist zur Vermeidung schwieriger Anpassungs-Qualifikationsprobleme nicht zu berücksichtigen[2] (Sachnormverweisung).

Die Anwendbarkeit des LPartG ist abweichend von der Anwendung des Eherechts geregelt, das grundsätzlich auf das Heimatrecht jedes Verlobten verweist. Grund dafür ist, dass die Rechtsordnungen vieler Staaten eine eingetragene Partnerschaft nicht vorsehen. Somit bliebe einem Ausländer, der einem solchen Staat angehört, die Begründung einer Lebenspartnerschaft selbst nach langjährigem Inlandsaufenthalt versagt.[3] Stärker als die Staatsangehörigkeit fällt der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der Lebenspartner ins Gewicht, da die Zuständigkeit der beurkundenden Behörden im Länderrecht geregelt wird, und die meisten Bundesländer eine am Wohnsitz gebundene Zuständigkeit festgelegt haben. Das hat zur Folge, dass Ausländer ohne Aufenthalt in Deutschland oder einen sonstigen Inlandsbezug, deren Heimatrecht keine Lebenspartnerschaft kennt, die Eintragung einer Lebenspartnerschaft in Deutschland nur dann betreiben können[2], wenn die nach Landesrecht zur Eintragung berufene Registerbehörde gemäß dem Landesverfahrensrecht zuständig ist, was derzeit nur in Bayern möglich ist.[4]

An die Teilfrage des Lebenspartnerschaftsnamens wird gesondert angeknüpft. Auf Deutsche findet § 3 LPartG Anwendung. Ist mindestens einer der Lebenspartner Ausländer, kann gemäß Art. 17b Abs.2 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 10 Abs.2 EGBGB entweder der Lebenspartnerschaftsname nach dem Recht des Staates gewählt werden, dem einer der Lebenspartner angehört oder, falls ein Teil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, deutsches Recht (§ 3 LPartG) bestimmt werden.

Inhalt

Der Lebenspartnerschaft kann ein Versprechen eine Lebenspartnerschaft zu begründen (entspricht dem Verlöbnis) vorausgehen. Aus dem Versprechen kann nicht auf Eingehung einer Lebenspartnerschaft geklagt werden. Dieses ist eher symbolisch, kann aber für eine Zeugnisverweigerung in einem Gerichtsverfahren bedeutend sein.

Begründung

Auf die Zulässigkeit, eine Lebenspartnerschaft im Inland zu begründen, finden sowohl für einen Deutschen als auch für einen Ausländer stets deutsche Vorschriften Anwendung (Art.17b Abs.1 EGBGB).

Voraussetzungen

Die Begründung einer Lebenspartnerschaft ist zulässig,

  1. wenn die Erklärenden gleichen Geschlechts sind (§ 1 Abs.1 LPartG);
  2. wenn keiner der Erklärenden bereits eine noch bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem Dritten eingegangen ist (Monogamie, § 1 Abs. 3 Nr.1 LPartG)
  3. wenn sie nicht zwischen Verwandten gerader Linie oder voll- oder halbbürtigen Geschwistern geschlossen wird (Inzest, § 1 Abs. 3 Nr. 2, 3 LPartG)

Anders als die Ehefähigkeit tritt die Fähigkeit zur Lebenspartnerschaft erst mit Volljährigkeit ein. (Vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 1 LPartG)

Der Nachweis der Zulässigkeitsvoraussetzungen wird an Hand der Personenstandsbücher geführt. Ist der Erklärende Ausländer, hat er seine Ledigkeit durch eine Ledigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Im Unterschied zum Ehefähigkeitszeugnis weist das Ledigkeitszeugnis nur die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr.1 LPartG nach; der Beleg der rechtlichen Voraussetzungen des Heimatstaates muss wegen Art.17b Abs.1 Satz 1 EGBGB nicht erbracht werden.

Form und Verfahren; landesrechtliche Regelungen

Die Erklärung, eine Lebenspartnerschaft begründen zu wollen, ist höchstpersönlich, bedingungs- und befristungsfeindlich (§ 1 LPartG). Sie erfolgt bei gleichzeitiger Anwesenheit.

Die Form ist im LPartG nur bruchstückhaft geregelt. Grund dafür ist, dass das Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit einer Urkundsperson/-behörde nach Art. 84 Abs. 1 GG a.F. der Zustimmung des Bundesrats bedurfte. Diese wurde einem parallel vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf, in dem solche Fragen geregelt waren, nicht erteilt. Das Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit der Urkundsperson war früher in den Ausführungsgesetzen zum LPartG (AGLPartG) der Bundesländer ergangen. Diese sind inzwischen größtenteils wieder aufgehoben worden. Die Hälfte der Länder haben, wie im ursprünglichen Bundesgesetzentwurf vorgesehen, die Standesämter mit dieser Aufgabe von Anfang an betraut. Inzwischen ist die Regelzuständigkeit des Standesamtes auch im Lebenspartnerschaftsgesetz festgelegt. Allerdings können die Länder weiterhin nach § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes andere Zuständigkeiten festlegen.

Eine solche Regelung gibt es zur Zeit nur noch in Baden-Württemberg, Bayern und Thüringen. In Thüringen ist die Einführung der Zuständigkeit der Standesämter zum 1.1.2011 vorgesehen. Ein entsprechendes Gesetz befindet sich in der parlamentarischen Beratung, ist aber noch nicht in Kraft getreten. [5]

Die Zuständigkeit im Einzelnen:

Land Nach Landesrecht zuständige Behörde
Baden-Württemberg Landratsamt, in Stadtkreisen Gemeindeverwaltung [6]
Bayern Standesamt oder Notar [7]
Berlin Standesamt
Brandenburg Standesamt
Bremen Standesamt
Hamburg Standesamt
Hessen Standesamt
Mecklenburg-Vorpommern Standesamt
Niedersachsen Standesamt
Nordrhein-Westfalen Standesamt
Rheinland-Pfalz Standesamt
Saarland Standesamt
Sachsen Standesamt
Sachsen-Anhalt Standesamt
Schleswig-Holstein Standesamt
Thüringen z. Zt. Kreisverwaltung (in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung) [8], voraussichtlich ab 1. Januar 2011: Standesamt

In Bayern lag die Zuständigkeit zunächst ausschließlich bei den Notaren. Damit war es das einzige Bundesland, das Notare mit dieser Aufgabe betraute. Ab 1. August 2009 können in Bayern nun sowohl bei Notaren als auch bei Standesämtern Lebenspartnerschaften begründet werden. In Baden-Württemberg entscheiden die Stadtkreise selber, welcher Teil der Verwaltung zuständig ist (Standesamt oder anderes Amt, z.B. Ordnungsamt).

In allen Bundesländern außer Baden-Württembergs ist ab Januar 2009 ebenfalls wie bei der Eheschließung möglich, sich für die Zeremonie an ein anderes Standesamt überweisen zu lassen.[9] Ein bayerischer Notar kann die Beurkundung nur in seinem Amtsbezirk vornehmen, aber die Partner können ihren Wohnsitz auch anderswo, selbst außerhalb Bayerns oder Deutschlands, haben, was von manchen nicht ansässigen Ausländern (insb. Österreichern) genutzt wird.

Wirkung zwischen den Lebenspartnern

Die Lebenspartnerschaft hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten zur Folge:

Die Regelung des Lebenspartnerschaftsnamens stimmen mit den Regelungen bezüglich des Ehenamens überein. Eine Einbenennung eines Kindes erfolgt nach § 9 Abs.5 LPartG. Näheres siehe unter: Namensrecht

Güterrecht

Für das Güterrecht verweist § 6 LPartG vollständig auf das eheliche Güterrecht. Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Die güterrechtlichen Verhältnisse können durch Lebenspartnerschaftsvertrag (Ehevertrag) anderweitig geregelt werden (§ 7 LPartG).

Erbrecht

Einem deutschen Lebenspartner steht ein gesetzliches Erbrecht neben den Verwandten seines verstorbenen Partners zu (§ 10 Abs.1, 2 LPartG). Wurde er durch seinen verstorbenen Partner enterbt, hat er nach dessen Ableben einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft.

Deutsche Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten (entspricht dem Ehegattentestament). Damit ist auch ein Berliner Testament möglich.

Verstirbt ein ausländischer Lebenspartner, so richtet sich das Recht der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes angehörte. Auf die Staatsangehörigkeit der Erben kommt es nicht an. Sieht das Heimatrecht des Erblassers kein gesetzliches Erbrecht für den überlebenden Lebenspartner vor (weil es z.B. eine Lebenspartnerschaft nicht anerkennt), richtet sich seine erbrechtliche Stellung nach dem Recht des Staates, in dem das Lebenspartnerschaftsregister geführt wird. Für im Inland belegene Grundstücke und Eigentumswohnungen kann der Erblasser im Testament deutsches Recht wählen.

Bisher werden Lebenspartner steuerrechtlich bei der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer schlechter behandelt als Ehepartner. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 21. Juli 2010, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. [10]

Sorgerecht

Die elterliche Sorge gegenüber einem leiblichen Kind richtet sich nach allgemeinen Vorschriften. Der Lebenspartner eines alleine zur elterliche Sorge Berechtigten, erwirbt nach § 9 LPartG, wie ein Stiefelternteil nach § 1687b BGB, ein kleines Sorgerecht.

Adoption

Lebenspartner können ein Kind nicht gemeinsam adoptieren. Adoptiert ein Lebenspartner ein Kind alleine, ist, wie bei Ehegatten, die Einwilligung des anderen Teils erforderlich (§ 9 Abs.6 LPartG). Auch eine Stiefkindadoption ist möglich, vorausgesetzt, es handelt sich um das leibliche Kind des anderen Lebenspartners (§ 9 Abs.7 LPartG).

Sozialrecht

Im Sozialrecht (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Sozialversicherung, Wohngeld) sind Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt. Sie erhalten gegebenenfalls Rente wegen Todes und sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten bei der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Familienversicherung mitversichert.

Arbeitsrecht

Am 29. April 2004 erging ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, nach dem die Vergütung von verheirateten Angestellten nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) auch für verpartnerte Angestellte anzuwenden seien. Bislang hatten Arbeitgeber den Ortszuschlag nur im Fall einer Ehe erhöht.[11] Nachdem diese Besserstellung heterosexueller Partnerschaften auch für Lesben und Schwule galt, wurde in den neu geschlossenen Tarifverträgen (TVöD bzw. TV-L), die in den Jahren 2005 und 2006 zustande kamen, der Wegfall des erhöhten Ortszuschlags beschlossen. Allerdings erfolgte die Gleichstellung von Lebenspartnern bei Angestellten im öffentlichen Dienst explizit im Wortlaut der Verträge, wie z.B. bei Arbeitsbefreiungen wegen Tod oder Niederkunft des Lebenspartners[12]. Auch bei der Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts[13] Lebenspartnerschaften der Ehe gleichzustellen. Einem hinterbliebenen Lebenspartner ist danach die gleiche Hinterbliebenenrente zu gewähren wie einem hinterbliebenen Ehepartner.

Am 7. Juli 2009 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die betriebliche Hinterbliebenenversorgung auch für die verpartnerten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu gewähren ist.[14]

Auswirkungen im Landesrecht

Vor der Föderalismusreform hatten die Länder Berlin, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg Anpassungen im Landesrecht bereits vorgenommen (Befangenheitsregelungen, Totensorge, etc.). Nach der Föderalismusreform, bei der es möglich wurde, von einander und vom Bund abweichenden Bestimmungen zur Beamtenbesoldung zu treffen, haben die neun Bundesländer Bremen, Berlin[15], Hamburg[16], Mecklenburg-Vorpommern[17], Saarland[18], Rheinland-Pfalz [19], Hessen [20] , Schleswig-Holstein [21] und Sachsen-Anhalt [22] als Bundesländer die völlige Gleichstellung Lebenspartner im Landesrecht beschlossen. Nur in diesen Bundesländern sind verpartnerte Landes- und Kommunalbeamte in Fragen der Besoldung ihren verheirateten Kollegen gleichgestellt.

2009 haben die Landesregierungen von Niedersachsen [23] und Brandenburg[24] jeweils einen Gesetzentwurf zur Gleichstellung in den jeweiligen Landtag eingebracht.

Aufhebung und Unterhalt

Internationale Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und für den Unterhalt bestimmt sich nach § 661 Abs.3 ZPO in Verbindung mit § 606a Abs.1 ZPO; die EheVO-II (Brüssel IIa) findet keine Anwendung. Demnach ist die deutsche Gerichtsbarkeit zur Entscheidung berufen, wenn einer der Lebenspartner Deutscher ist, einer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder Deutschland Registerort ist. Damit ist die Zuständigkeit klägerfreundlicher geregelt als für einen Ehegatten, welcher Scheidung oder Unterhalt begehrt.

Aufhebung

Seit Januar 2005 sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft den Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe gleichgestellt worden (§ 15 LPartG). Die Lebenspartner müssen vor Einreichung des Aufhebungsantrags mindestens zwölf Monate voneinander getrennt gelebt haben. Vor 2005 war noch eine öffentlich beurkundete Erklärung einer oder beider Lebenspartner erforderlich, mit der sie erklärten, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen. Nach dieser beurkundeten Trennungserklärung und abgelaufener zwölf Monate bei einvernehmlicher oder drei Jahre bei einseitiger Erklärung konnte das Gericht die Lebenspartnerschaft aufheben, sofern die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft nicht als unzumutbare Härte anzusehen war.

Unterhalt und Versorgungsausgleich nach Aufhebung

Gemäß § 12 ist der Unterhalt nach der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft entsprechend dem nachehelichen Unterhalt zu behandeln. Auch der Versorgungsausgleich ist gemäß § 20 gleichgestellt.[25]

Befreiung des Lebenspartners von Grunderwerbssteuer, Schenkungs- und Erbschaftssteuer

Im Schenkungs- und Erbschaftsteuergesetz (bis einschliesslich 2010 nur in Bezug auf Steuersätze, in den Freibeträgen gleichgestellt; ab 2011 auch in Bezug auf Steuersätze) [26] Nach § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung haben Lebenspartner nunmehr denselben Freibetrag wie Ehepartner (500.000 Euro statt vorher 307.000 für Ehepartner bzw. 5.200 Euro für Lebenspartner), auch beim Versorgungsfreibetrag (jetzt 256.000 Euro) ist eine Gleichstellung eingeführt worden (§ 17). Ebenso sind die Steuersätze ab 2011 gleich. Wie beim überlebenden Ehepartner richten sich diese nach der Erbschafts-Steuerklasse 1 (Eingangssteuersatz 7%).

Gemäß dem Grunderwerbsteuergesetz[27] sind Lebenspartner bei Grundstücksveräußerungen untereinander steuerbefreit.

Sonstige Wirkungen

Partnerschaften nach ausländischem Recht

Lebenspartnerschaften nach deutschem Recht können nur vor den o. g. zuständigen Landesbehörden geschlossen werden; vor deutschen Konsulaten im Ausland können keine Lebenspartnerschaften abgeschlossen werden.[31]

Bei einer ausländischen Behörde abgeschlossene Partnerschaften ausländischen Rechts zwischen zwei Männern oder zwei Frauen werden in Deutschland anerkannt, wenn es sich um eine der deutschen Lebenspartnerschaft grundsätzlich vergleichbare Rechtsform handelt. Dann richtet sich diese Partnerschaft nach dem Recht des Registerstaates, entfaltet aber in Deutschland keine weitergehende Wirkung als eine deutsche Lebenspartnerschaft (besondere ordre-public-Klausel, Art. 17b Abs.4 EGBGB). Reicht die rechtliche Wirkung einer im Ausland geschlossenen Lebenspartnerschaft weniger weit als in Deutschland, gilt wegen Art. 17b Abs.1 Satz 1 EGBGB der Grundsatz des schwächeren Rechts. Um deutsches Recht zur Anwendung zu bringen, besteht jedoch noch die Möglichkeit, eine Lebenspartnerschaft an einem Registerort in Deutschland zu begründen (Art.17b Abs.3 EGBGB).

Die Urkunde einer ausländischen Partnerschaft muss gegebenenfalls übersetzt und legalisiert werden. Ob eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe in Deutschland nichtig ist, als Ehe zu betrachten ist oder in eine Lebenspartnerschaft umgedeutet wird, ist strittig; der Bundesfinanzhof ist in einem Urteil davon ausgegangen, dass eine Ehe zwischen zwei Niederländerinnen in Deutschland als Lebenspartnerschaft zu betrachten ist.

Sofern zwei gleichgeschlechtliche Partner im Ausland, in einem Staat mit entsprechender Rechtssprechung wie beispielsweise Kanada, eine rechtsgültige Ehe geschlossen haben, steht diese der eingetragenen Lebenspartnerschaft gleich[32].

Rechtliche Unterscheidung zur Ehe

Die eingetragene Lebenspartnerschaft bewirkt in Deutschland in vielen Bereichen die gleichen Rechtsfolgen wie eine Ehe, wenngleich sie rechtlich als nicht identisch mit einer Ehe angesehen wird. In einigen Rechtsbereichen gibt es jedoch teils gravierende Unterschiede.

Verfassungsrecht

Die eingetragene Lebenspartnerschaft fällt nicht in den Schutzbereich der Ehe nach Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz. Dies wird damit begründet, dass die Ehe nur mit einem Partner des jeweils anderen Geschlechts geschlossen werden könne, da ihr als Wesensmerkmal die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner innewohne[33]. Daraus ergibt sich nicht, dass die Lebenspartnerschaft sich in ihren Rechtsfolgen von der Ehe unterscheiden muss; es ist nur ausgesagt, dass es kein verfassungsmäßiges Recht auf eine Lebenspartnerschaft oder deren spezifische Ausgestaltung gibt, sondern dieses Recht vom Gesetzgeber erteilt wird und auch von diesem wieder aufgehoben werden kann.

Einkommensteuerrecht

Rechtliche Unterschiede der Lebenspartnerschaft im Vergleich zur Ehe gibt es im Einkommenssteuerrecht. Hier fehlt eine Einbeziehung von Lebenspartnerschaften u. a. im Einkommensteuergesetz (Ehegattensplitting[34], Steuerklassenwahlrecht, Verdopplung des Sparer-Pauschbetrages), im 5. Vermögensbildungsgesetz[35], im Altersvermögensgesetz und in der Abgabenordnung [36].

Bei der Einkommensteuer kann der Lebenspartner durchsetzen, dass Unterhaltsverpflichtungen seinem Partner gegenüber einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden. Hat dieser keine oder nur geringe eigene Einkünfte und besitzt er kein oder nur ein geringes Vermögen, kommt eine Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen des anderen Lebenspartners nach § 33a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Betracht. Auf Antrag kann die Unterhaltsleistung bis zu einem Höchstbetrag von 7.680 Euro als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Eigene Einkünfte oder Bezüge des Lebenspartners vermindern den Betrag von 7.680 Euro, soweit sie 624 Euro übersteigen.[37]. Vorsorgeaufwendungen für den Lebenspartner wie für den Ehepartner zur Kranken- und Pflegeversicherung auf sozialhilferechtlichen Leistungsniveau sollen nach einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen ab Januar 2010 in voller Höhe als Sonderausgaben absetzbar sein.[38].

Besoldungs- und Versorgungsrecht im Beamtenrecht

Im Beamtenrecht des Bundes (Bundesbeamtengesetz, Bundesbesoldungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz, Soldatengesetz, Soldatenversorgungsgesetz) und in einigen Bundesländern fehlt des Weiteren eine Einbeziehung von Lebenspartnerschaften. So erhält beispielsweise der verpartnerte Beamte keine Hinterbliebenenversorgung und keinen Familienzuschlag.[39]. Das VG Stuttgart hat in Abweichung von anderslautenden Entscheidungen des BVerwG und des BVerfG unter Berufung auf die Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG der Europäischen Gemeinschaft vom 27. November 2000 jedoch in zwei noch nicht rechtskräftigen Urteilen entschieden, dass auch verpartnerte Beamte wie verheiratete Beamte Anspruch auf Familienzuschlag haben und dass der hinterbliebene Partner Witwergeld beanspruchen kann [40]. Der Lebenspartner eines Beamten bekommt keine Beihilfe, außer er ist selbst Beamter. Verpartnerte Beamte der Bundesländer Bremen, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland [19], Hessen,[20][41] Schleswig-Holstein [21] und Sachsen-Anhalt [22] sind jedoch den verheirateten Landesbeamten gleichgestellt.[42] Ähnliche Anpassungen sind in Niedersachsen sowie in Bayern [43] beschlossen.

Am 1. April 2008 entschied der Europäische Gerichtshof[44], dass verpartnerten Beschäftigten aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG im Rahmen ihres Rechtes auf das gleiche Arbeitsentgelt eine Witwen-/Witwerrente zustehen kann. Nach seinem Urteil müssen Lesben und Schwule in Lebenspartnerschaften Witwen bzw. Witwerbezüge erhalten wie ihre verheirateten Kolleginnen und Kollegen, wenn sie sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Unter den europarechtlichen Begriff des "Arbeitsentgelts" fallen alle Vergünstigungen, die die Arbeitgeber und Dienstherren ihren Beschäftigten gewähren, einschließlich der betrieblichen Hinterbliebenenrenten und der Hinterbliebenenpensionen. Der EuGH hat die zeitliche Wirkung seines Urteils nicht beschränkt. Deshalb gelten diese Grundsätze ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG, das ist der 3. Dezember 2003.[45][46][47][48] Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts soll sich aus dem Urteil des EuGH jedoch nicht ergeben, dass verpartnerte Beamte wie Verheiratete einen Familienzuschlag verlangen können.[49]

Bestattungsrecht

Nach dem Bestattungsrecht der meisten deutschen Bundesländer ist der Lebenspartner gleich einem Ehepartner berechtigt und verpflichtet, für die Bestattung des verstorbenen Lebenspartners zu sorgen. Dies gilt nicht in Bayern, Brandenburg und Sachsen.

Berufsständische Versorgung

Eine Anpassung fehlt bisher in vielen Versorgungswerken der berufsständischen Versorgung. Nur einige Versorgungswerke haben die Hinterbliebenenversorgung an die Eingetragene Lebenspartnerschaft angepasst.[50]

Sonstiges

Neben diesen beiden für gleichgeschlechtliche Paare bedeutendsten abweichenden Rechtsbereichen (Beamten- und Einkommenssteuerrecht) gibt es weitere Unterschiede beim Angehörigenstatus im § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz und im § 16 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), Absicherungen und Förderungen im Entwicklungshelfer-Gesetz, der Höfeordnung, dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, dem Bevölkerungsstatistikgesetz, dem Gesetz über den Auswärtigen Dienst, zur Wohnungsbau-Prämiengesetz im § 3 Wohnungsbau-Prämiengesetz und dem Freizügigkeitsgesetz/EU.

Entstehung des Gesetzes

Vorausgegangen war die Reform der Entkriminalisierung der Homosexualität (§ 175 1969 (Straffreiheit für männliche unter 18-jährige und über 21-jährige Paare), 1973 (Straffreiheit für männliche unter 18-jährige und über 18-jährige Paare) reformiert, 1994 im Zuge der gesamtdeutschen Vereinigung aufgehoben). Darlehensverträge und Schenkungen unter gleichgeschlechtlichen Partnern, die miteinander eine sexuelle Beziehung hatten, galten noch 1982 in erster Instanz vor dem Amtsgericht Worms als sittenwidrig, was aber in 2. Instanz aufgehoben wurde. Gleichgeschlechtliches Zusammenleben galt ebenfalls als sittenwidrig, manche Paare wählten - unter anderem um dem Zusammenleben einen rechtsgültigen Titel zu geben - den Weg der Adoption. Erst 1984 entschied der Bundesgerichtshof zum Mietrecht, dass „eine allgemeingültige Auffassung, wonach das Zusammenleben unverheirateter Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu zweit in einer eheähnlichen Gemeinschaft sittlich anstößig sei, heute nicht mehr feststellen lasse.“[51] Er stellte auch ausdrücklich fest, dass das in Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetz stehende Sittengesetz den Anschauungen der Zeit unterworfen ist. 1988 stellte das Oberlandesgericht Hamburg im Rahmen einer Prüfung ob ein Vater seinem homosexuellen Sohn den erbrechtlichen Pflichtteil entziehen kann, fest, dass „in unserer Gesellschaft eine Vielzahl von Personen lebt, die ungeachtet ihrer Homosexualität ein sozial akzeptiertes Leben führen“ und bestätigte, dass das Zusammenleben in einer gleichgeschlechtlichen Dauerbeziehung keinen „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel“ begründet.[52] Bei einer Anhörung im Bundestag über eheähnliche Gemeinschaften erklärte die Vorsitzende 1988 gleich zu Beginn, dass man nur die Probleme heterosexueller Gemeinschaften erörtern wolle, da die Einbeziehung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften nur zu einem Scheitern des Vorhabens führen würde.[53]

Während in Deutschland die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Schwulenverbände Ende der achtziger / Anfang der neunziger Jahre aufgrund unterschiedlicher Entwürfe (vgl. Lebensformenpolitik) zerbrach, wurden Forderungen nach einer rechtlichen Absicherung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften dennoch lauter, nachdem immer mehr europäische Staaten – allen voran Dänemark 1989 – entsprechende Gesetze erlassen hatten. Durch das Gesetz in Dänemark begannen sich auch die deutschen Mainstream-Medien mit diesem Thema zu befassen und eine allgemeine öffentliche Diskussion anzustoßen. Der Bundestagsabgeordnete Volker Beck (Bündnis90/Die Grünen) startete nach Austritt aus dem Bundesverband Homosexualität (BVH) und Wechsel zum Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) mit einigen Mitstreitern vor allem aus der Bundesarbeitsgemeinschaft Schwulenpolitik zu Beginn der neunziger Jahren eine Initiative, die Homosexuellen die Zivilehe ermöglichen sollte. Diese Initiative fand bei der politischen Lesben- und Schwulenbewegung erst allmählich Unterstützung. Nach einer bei der Aktion Standesamt 1992 eingereichten Klage wies das Bundesverfassungsgericht im Oktober 1993 eine Verfassungsklage gegen das faktische Eheverbot ab. Erst mit dem Regierungswechsel 1998 bestand in Deutschland die Chance einer parlamentarischen Umsetzung der Gesetzentwürfe der Grünen.

Erste gleichgeschlechtliche Heirat in Québec

Das Gesetz wurde im November 2000 durch den Bundestag mit den Stimmen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen von CDU/CSU-Fraktion und FDP beschlossen und trat am 1. August 2001 in Kraft. Mit der Lebenspartnerschaft wurden gleichgeschlechtliche Partnerschaften in Deutschland erstmals – von der Hamburger Ehe (die allerdings nur geringe rechtliche Auswirkungen hatte, und diese auf Hamburg beschränkt) abgesehen – rechtlich anerkannt.

Die in dem Gesetz enthaltenen Regelungen sind weniger weitreichend als der ursprüngliche Gesetzentwurf zunächst vorgesehen hatte. Insbesondere fehlen beamten- und steuerrechtliche Regelungen. Dies liegt daran, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf neben seinem Kern ein sehr umfangreiches und detailliertes Änderungsregelwerk anderer Gesetze enthielt, das zu einem umfassenden Paket gekoppelt war (Junktim). Wegen des Widerstandes im Bundesrat wurde es in zwei Teile aufgespalten, von denen einer der Zustimmung des Bundesrates nicht bedurfte und als Gesetz zustande kam (LPartG). Dies war der wesentlichere Teil. Der andere Teil (Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz, (LPartGErgG)) blieb zustimmungsbedürftig, erhielt aber wegen des Widerstandes der CDU/CSU-regierten Länder keine Zustimmung im Bundesrat.

Die Länder Bayern, Sachsen und Thüringen leiteten nach dem Beschluss des Bundestags für das Lebenspartnerschaftsgesetz im Jahr 2001 ein abstraktes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht ein. Es sollte festgestellt werden, dass das LPartG verfassungswidrig und nichtig sei, da

  • die Aufspaltung eines Gesetzesentwurfspakets im angelaufenen Gesetzgebungsverfahren unzulässig sei und gegen die Mitwirkungsrechte des Bundesrates verstoße und
  • materiell der nach Artikel 6 des Grundgesetzes[54] gebotene Schutz von Ehe und Familie dem LPartG entgegenstehe, weil dieser Schutz ein immanentes Abstandsgebot zu anderen Rechtsinstituten enthalte und diese im Endeffekt unzulässig mache.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 2002 (BVerfGE)[55] dieses Begehren jedoch in allen Punkten verneint.

In der 15. Wahlperiode des Bundestages wurde dieser Teil erneut und fast wortgleich von der FDP, die es 2000 selbst noch im Bundestag abgelehnt hatte, als Gesetzesentwurf eingebracht (Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz, (LPartGErgG), BT-Drs. 15/2477), jedoch von den Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vertagt, da das Gesetz nicht an die bis dahin schon stattgefundene Rechtsentwicklung angepasst worden war.

Auf Initiative der GRÜNEN und ihres Ersten Parlamentarischen Geschäftsführers Volker Beck wurde schließlich im Sommer 2004 dennoch ein Gesetz vorgelegt. Am 29. Oktober 2004 beschloss der Bundestag mit den Stimmen von SPD, Grünen und FDP das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, das das Lebenspartnerschaftsgesetz und andere Gesetze änderte und erweiterte. Dieses Gesetz bedurfte auch nicht der Zustimmung des Bundesrates und trat am 1. Januar 2005 in Kraft.

Die Regelungen im Einzelnen:

  • Lebenspartner leben – wie Ehegatten – im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nichts anderes vereinbaren.
  • Im Unterhaltsrecht nach der Trennung erfolgt weitgehende Gleichbehandlung (u.a. Versorgungsausgleich).
  • Zudem wurde ein Verlöbnis eingeführt. Lebenspartner können sich nunmehr wie Ehegatten mit Rechtswirkung verloben.
  • Ferner regelt das Gesetz, dass Stiefeltern das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren können (Stiefkindadoption). Es gelten die allgemeinen Regelungen des Adoptionsrechts, wonach der andere leibliche Elternteil der Adoption des Kindes durch den Lebenspartner zustimmen muss. Die zuständigen staatlichen Stellen müssen darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen, ob die Stiefkindadoption dem Kindeswohl entspricht.
  • Die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung erstrecken sich nunmehr auch auf Lebenspartner.
  • Eine existierende Lebenspartnerschaft wurde explizit als Ehehindernis aufgezählt.
  • Die „Scheidung“ einer Lebenspartnerschaft folgt denselben Regeln, wie sie auch für die Ehe gelten; lediglich bei der so genannten „Härteklausel“ (siehe unter Scheidung) werden etwaige Kinder nicht berücksichtigt (Das Gesetz spricht von Aufhebung und nicht von Scheidung, aber es gibt auch weitere Aufhebungsgründe, die bestimmte Gründe zur Aufhebung einer Ehe übernehmen, so dass der Begriff nicht eindeutig ist).

Umstrittenster Punkt in den parlamentarischen Beratungen war die Einführung der Stiefkind-Adoption. Diese war ursprünglich vom SPD-geführten Land Berlin im Rahmen der Justizministerkonferenz von Bund und Ländern vorgeschlagen worden. Als die Initiative schließlich Eingang in das Gesetzgebungsverfahren fand, wurde sie von der bayrischen CSU zum Anlass genommen, erneut gegen das LPartG vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Eine Entscheidung des höchsten Gerichts erfolgte aufgrund Antragsrücknahme nicht. Im Juli 2009 zog die bayrische Regierung ihren Normenkontrollantrag zurück.[56] Die Erfolgsaussichten des Antrages wurden allgemein als eher gering eingeschätzt.[57]

Das Bundesland Hamburg problematisierte außerdem die Einführung des Verlöbnisses vor der Schließung einer Lebenspartnerschaft als Hindernis bei der Strafverfolgung (Stichwort: Zeugnisverweigerungsrecht).

Im Koalitionsvertrag der rot-grünen Koalition, der die Vorhaben bis 2006 festlegte, war ein neues Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz angekündigt worden, das den zustimmungspflichtigen Bereich (Steuerrecht, Beamtenrecht, etc.) tangiert hätte. Durch die vorgezogenen Neuwahlen im September 2005 wurde dieses Vorhaben jedoch nicht mehr realisiert. Die Zustimmung des Bundesrats galt ohnehin als unwahrscheinlich.

Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1993 enthielt einen Hinweis darauf, dass eine Öffnung der Ehe in Betracht komme, wenn die Bevölkerung hier einen Bewusstseinswandel erkennen lasse. Durch die Lebenspartnerschaft könnte sich die Rechtsauffassung in der Bevölkerung ändern, so dass eine Öffnung der Ehe für Lesben und Schwule dann zulässig wäre.

Rezeption des Gesetzes

Rezeption durch whk, LSVD und Lesbenring

Von vielen Lesben und Schwulen – wie zum Beispiel dem Lesbenring, dem LSVD oder Mitgliedern des neuen whk – wird das Ungleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten bei den Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft kritisiert[58] (siehe: Rechtliche Unterscheidungen zur Ehe). Manche der Kritiker sehen in der Lebenspartnerschaft in Anlehnung an die Ehe eine weitere Institution der ihrer Ansicht nach reformbedürftigen Auffassung „bürgerlicher Sexualität“ bzw. einen Ausdruck des „Patriarchats“.[59] Einige davon sehen darin eine Ablenkung von dem ihrer Überzeugung nach anzustrebenden Ziel der Abschaffung der Institution Ehe.[60]

Kritik an Mitarbeit

Es wird die Kritik geäußert, dass die Schaffung neuer Normen für schwule und lesbische Lebensweisen dem Ziel der Gleichbehandlung aller Lebensformen, zum Beispiel auch polyamorer Familien, entgegenwirke (siehe Lebensformenpolitik). Diese Organisationen, die dem Konzept der Lebenspartnerschaft kritisch gegenüber standen, wurden von der Bundesregierung nicht zu den Verhandlungen über das Lebenspartnerschaftsgesetz eingeladen, anders als der das Lebenspartnerschaftsgesetz befürwortende LSVD.

Rezeption der beiden deutschen Volkskirchen

Die Leitung der römisch-katholischen Kirche in Rom lehnt die Lebenspartnerschaft ab.[61] So hatte Papst Johannes Paul II. alle katholischen Parlamentarier dazu aufgefordert, die rechtliche Anerkennung einer Lebenspartnerschaft abzulehnen. Benedikt XVI. führte nach dem Tod Johannes Pauls II. diese Politik fort.[62] Demgegenüber ist der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Robert Zollitsch, mit entsprechenden staatlichen Regelungen zur Lebenspartnerschaft einverstanden, soweit sie keine Gleichstellung zur Ehe darstellen.[63]

Im Gegensatz zur katholischen Kirchenleitung kommt aus der Kirchenleitung der EKD in Deutschland nach intensiven, langjährigen Diskussionen fast einheitlich bei allen evangelischen Bischöfen Zustimmung zur Lebenspartnerschaft. So erging im Jahre 2000 das Grundsatzpapier der Bischöfe der EKD „Verantwortung und Verlässlichkeit stärken“[64], wonach standesamtliche Partnerschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren zu unterstützen seien und diese keine sündhaften Beziehungen darstellen. So seien standesamtliche Partnerschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren zu unterstützen, da sie für die Beteiligten Orte der Bewährung und Einübung mitmenschlichen Beistands sein können. Als positiver Aspekt wird von der EKD auch aus der Sicht des evangelischen Glaubens und der evangelischen Ethik die Festigung von Verantwortungsgemeinschaften auch bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften angesehen.[65]

Rezeption durch Verfassungsrechtler

Bis zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 17. Juli 2002 war umstritten, ob die Lebenspartnerschaft verfassungsgemäß sei und ob ein rechtlicher Unterschied zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft bestehen müsse (Abstandsgebot). Entgegen der damaligen, allgemeinen Meinung der CDU, großer Teile der FDP (so in Bundestagsdebatten geäußert) und des SPD-geführte rheinland-pfälzische Innenministeriums[66] erkannte das Bundesverfassungsgericht keinen verfassungsmäßigen Zwang für einen Abstand, vielmehr dürfe die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt, aber nicht besser als sie gestellt werden. Der Staat dürfe im Übrigen auch nichteheliche Lebensgemeinschaften regeln.[55]

Als wesentlichen Grund dafür, dass die Lebenspartnerschaft zur Ehe nicht in Konkurrenz treten könne, gab das Bundesverfassungsgericht an, dass sich die beiden Gesetze auf verschiedene Personengruppen bezögen und somit niemand vor der Entscheidung stehen könne, entweder eine Lebenspartnerschaft oder aber eine Ehe einzugehen. Damit übernahm das Gericht die Argumentation von Manfred Bruns, der als Vertreter des LSVD gehört worden war.

Diskussionen um ein Erweiterungsgesetz unter der Großen Koalition

Am 10. Februar 2006 diskutierte der Bundestag auf Antrag von Bündnis 90/Die Grünen über die Forderung nach Gleichstellung im Steuer-, Beamten- und Adoptionsrecht und eine bundeseinheitliche Begründung der Lebenspartnerschaften auf dem Standesamt.[67] Der Antrag verlangt von der Bundesregierung die Vorlage eines entsprechenden Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetzes. Die Linksfraktion, die FDP und die SPD äußerten sich in der anschließenden Debatte positiv bezüglich der Intention des Antrags. Nach der Föderalismusreform ist wegen Art. 84 GG n.F. eine bundesgesetzlich geregelte Zuständigkeit des Standesamtes wohl nicht mehr möglich. Die Rednerin für die CDU/CSU-Fraktion, Ute Granold, CDU, ließ erstmals eine mögliche Bereitschaft zur Änderung beim Steuer- und Beamtenrecht erkennen. Jedoch gibt es keinen Hinweis darauf, dass dies mehr als eine Einzelmeinung darstellt. Der Antrag wurde dann in die Fachausschüsse zur weiteren Beratung verwiesen. Bemühungen der GRÜNEN, den Antrag zur zweiten und dritten Lesung im Plenum zu bringen, wurden immer wieder von den Koalitionsvertretern in den Ausschüssen zum Scheitern gebracht.

Die FDP-Fraktion hat am 29. Juni 2006 einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, der die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft im Erbschaftssteuergesetz regeln soll.[68] Im März 2009 brachte die FDP einen Gesetzentwurf in den Bundestag zur Zulassung der gemeinschaftlichen Adoption durch verpartnerte Paare ein.[69] Am 17. November 2006 brachten Bündnis 90/Die Grünen einen weitergehenden, umfassenden Entwurf ein.[70] Ebenso brachte die Linkspartei.PDS am 27. April 2007 einen umfassenden Entwurf zur Gleichstellung von Lebenspartnerschaften in den Bundestag ein.[71]

Im neuen Grundsatzprogramm erkennt die CDU an, dass auch in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften „Werte gelebt werden, die grundlegend für unsere Gesellschaft sind“. Die Entscheidung in solchen Partnerschaften zu leben[72] und die Einführung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft wird akzeptiert. Eine Gleichstellung mit der Ehe wird hingegen abgelehnt, ebenso wie ein Adoptionsrecht für homosexuelle Paare.[73] Es wird betont, dass man auch im Falle von kinderlosen Ehen am Ehegattensplitting festhalten wolle. Die Ehe stehe auch in diesen Fällen unter besonderem Schutz, Begründung: „Auch in Ehen, die ohne Kinder bleiben, übernehmen Männer und Frauen dauerhaft füreinander Verantwortung.“

Ebenso erfolgt im neuen Grundsatzprogramm der CSU ab 2007 erstmals die Anerkennung von homosexuellen Lebenspartnerschaften. Die Form dieser Anerkennung wurde nicht näher dargestellt; die Gewährung dieser nicht näher spezifizierten Rechte wurde jedoch davon abhängig gemacht, dass in diesen Partnerschaften Menschen füreinander einstehen und verlässlich Verantwortung und Sorge füreinander übernehmen. Leitbild bleibt somit für die CSU in der Gesellschaft die Ehe und eine Gleichstellung zur Ehe ist seitens der CSU nicht gewollt.[74]

Auch die SPD bekennt sich in ihrem neuen Parteigrundsatzprogramm vom Oktober 2007 zur allgemeinen Anerkennung der Lebenspartnerschaft: „Wir orientieren unser Familienbild an der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Wir wollen den Menschen kein Lebensmodell vorschreiben. Die meisten Menschen wünschen sich die Ehe, wir schützen sie. Gleichzeitig unterstützen wir andere gemeinsame Lebenswege, nichteheliche Lebensgemeinschaften, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, alleinerziehende Eltern. Alleinerziehende Mütter und Väter bedürfen unserer besonderen Unterstützung. Familie ist dort, wo Kinder sind und wo Lebenspartner oder Generationen füreinander einstehen.“[75]

Die Verbesserung bei der Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften in den Parteiprogrammen durch CDU und CSU sowie die Bestätigung der Anerkennung der SPD findet bisher auf Bundesebene kaum Entsprechungen auf Gesetzesebene. Auch bei Detailfragen wird Gleichstellung oftmals verweigert. So zuletzt geschehen bei der Frage der behördlichen Zuständigkeit für die Verpartnerung, beim Pfändungsschutz der Altersvorsorge[76] oder bei der Neuregelung der Bundesbeamtenreform im Bundestag.[77] Nur in der verabschiedeten Reform der Erbschaftsteuer wurde der Erbschaftsteuerfreibetrag auf die gleiche Höhe (500 000.- €) wie bei Ehegatten angepasst; diese Verbesserung der Rechtssituation geht mit einer deutlichen Erhöhung der Steuersätze für Beträge über den Freibetrag hinaus einher. Damit werden zwar die meisten Erbschaften faktisch steuerfrei werden; bei größeren Erbschaften wird jedoch aufgrund der größeren Differenz in den Steuersätzen zum bisherigen Stand die Ungleichbehandlung zwischen Ehepartnern und Lebenspartnern erhöht.[78] Des Weiteren wurden Lebenspartnerschaften im Bereich der Einkommenssteuer beim Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beim Bürgerentlastungsgesetz im Juni 2009 gleichgestellt.[79]

Entwicklungen ab dem Jahr 2009

Am 22. Oktober 2009 veröffentlicht das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss vom 7. Juli 2009, der die Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnerschaften bei Betriebsrenten im öffentlichen Dienst nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für verfassungswidrig erklärt und ein Urteil des Bundesgerichtshofs aufhebt (Az. 1 BvR 1164/07).[80]

Im Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 zwischen CDU, CSU und FDP für die 17. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags verpflichten sich die Regierungsparteien: „Wir werden (...) gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht abbauen und insbesondere die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten umsetzen“.[81],[82]

Am 26. November 2009 hat der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags eine Analyse der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 veröffentlicht. Demnach ist die Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartner mit Ehegatten in sämtlichen Bereichen verfassungsrechtlich geboten.[83]

2010 hat die CDU/FDP-Regierungskoalition neben der Gleichstellung von Lebenspartnern im BaföG in einem weiteren Gesetzentwurf, dem Jahressteuergesetz 2010, die Gleichstellung von Lebenspartnern in der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei den Steuersätzen als auch die Befreiung des Lebenspartners in der Grunderwerbssteuer vorgesehen.[84] Die Änderungen wurden im Juni 2010 im Bundestag verabschiedet.[26]

Statistik

Die Statistik ist unvollständig, da es keine offizielle bundesweite Auswertung gibt. In Rheinland-Pfalz, wie in vielen anderen Bundesländern, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer solchen Statistik.

In Bayern ist auch eine unbekannte Anzahl Lebenspartnerschaften von nicht ansässigen Ausländern (z.B. Österreichern) enthalten. Dies ist möglich, da dort der Vorgang nicht am Standesamt stattfindet, welches nur für „seine“ Bürger zuständig ist, sondern beim Notar. Die Partnerschaft hat für die Lebenspartner, sofern sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben, zwar keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen, aber man bekommt beispielsweise leichter einen Aufenthaltstitel für seinen Partner aus einem Nicht-EU-Land, wenn auch ohne Arbeitsbewilligung. Die Statistik gibt auch keinerlei Hinweis über die Zahl der geschlossenen Lebenspartnerschaften aus anderen Bundesländern, bei denen die Lebenspartner zwischenzeitlich ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands verlegt haben, noch über die Zahl derjenigen, die eine vergleichbare Partnerschaft im Ausland geschlossen haben, und nach Deutschland zugezogen sind.

Eingetragene Lebenspartnerschaften 2001-2005[85]
Bundesland Lebenspartnerschaften Bekannte Aufhebungen
Berlin 2075
Bayern 2041 51
Schleswig-Holstein 340
Sachsen 320
Sachsen-Anhalt ~ 200
Thüringen 116

Dort, wo die Statistik überhaupt geführt wird, kommt es oftmals zum Vorschein, dass mehr männliche als weibliche Paare diese Möglichkeit nutzen. Zum Beispiel gingen in der hessischen Landeshauptstadt Wiesbaden 46 lesbische und 112 schwule Paare eine solche Verbindung ein. In Bayern ist jede dritte Lebenspartnerschaft zwischen Lesben. Ein Berliner Standesbeamter ist der Meinung, dass Frauen den rechtlichen Rahmen nicht so benötigen würden. Der LSVD ist dagegen der Ansicht, dass Frauen die Rechtslage kritischer beurteilen und sich deshalb zurückhalten.[85] Es gibt ohnehin keine Statistik, aus der man entnehmen könnte, dass die Zahl der Lesben (ob verpartnert oder nicht) gleich hoch wie die der Schwulen innerhalb der deutschen Bevölkerung wäre; insofern sind Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit, dass ein männliches oder weibliches Paar sich verpartnert, nicht möglich.

Eingetragene Lebenspartnerschaften in Berlin 2001-2008[86]
Geschlecht LP Aufgelöst Aufgelöst in %
Männer 2513 < 6
Frauen 1015 > 4
Summe 3528 191 5,4

Die Statistik von Berlin im Jahre 2008 zeigt, dass es dort 2003/2004 eine kleine Flaute gegeben hat, seitdem aber durchschnittlich 500 Paare eine Lebenspartnerschaft begründen. Der Unterschied zwischen den Geschlechtern verringert sich dabei. 2001 wurde jede fünfte Partnerschaft von Frauen begründet, 2005 war es jede dritte Partnerschaft. Nach Bezirken führt Tempelhof-Schöneberg (655), gefolgt von Charlottenburg-Wilmersdorf (627) und die Schlusslichter bilden Marzahn-Hellersdorf (85) und Spandau (83). Die Auflösungszahlen können nicht mit jener von heterosexuellen Partnerschaften verglichen werden, da die Lebenspartnerschaft erst seit 2001 besteht.[86]

Literatur

Siehe auch

Übersichtsartikel

Formen gesetzlich anerkannter Partnerschaften

Gesetze in anderen Ländern

Einzelnachweise

  1. Statis.de
  2. a b Heldrich in Palandt Art.17b EG Rdnr.2
  3. BT-Drucksache 14/3751 S.60
  4. Standesamt I in Berlin
  5. Drucksache 5/1408
  6. [1] Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartAusfG) vom 20. Juni 2002 (GBl. S. 205), zuletzt geändert durch geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2009 (GBl. S. 245)
  7. [2] Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (AGLPartG) vom 7. Juli 2009, GVBl S.261
  8. [3] Thüringer Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz (ThürAGLPartG) vom 4. September 2002 (GVOBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 2008 (GVBl. S. 313, 314)
  9. LSVD:Die Lebenspartnerschaft - Teil 1
  10. BVerfG: Benachteiligung homosexueller Lebenspartner gegenüber Ehepaaren bei der Erbschaftsteuer ist verfassungswidrig – Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2010, 1 BvR 611/07/ 1 BvR 2464/07, kostenlose-urteile.de
  11. Urteil vom 29. April 2004, 6 AZR 101/03
  12. § 29 TVöD
  13. Bundesarbeitsgericht vom 14. Januar 2009, 3 AZR 20/07
  14. Bundesverfassungsgericht:Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenrente (VBL) verfassungswidrig
  15. Rot-Rot stellt Lebenspartnerschaften der Ehe gleich
  16. Queer.de: Brandenburg und Hamburg stellen gleich
  17. Queer:Meck-Pomm: Heimliche Gleichstellung schwuler und lesbischer Beamter
  18. Queer:Saarland: Landtag beschließt Gleichstellung einstimmig
  19. a b SWR:Gleichstellung für Lebenspartnerschaften
  20. a b Frankfurter Rundschau:Land billigt Homosexuellen Ansprüche zu
  21. a b Landesregierung Schleswig-Holstein:Der Ehe gleichgestellt
  22. a b Landesregierung Sachsen-Anhalt:Pressemitteilung, 2. März 2010
  23. Radio Bremen:Niedersachsen will Lebenspartnerschaften gleichstellen
  24. Queer:Brandburg stellt gleich
  25. Tagesschau:Mehr Gerechtigkeit nach der Scheidung
  26. a b Bundestag:Zahlreiche Änderungen bei Steuergesetzen vorgesehen
  27. § 3 des Grunderwerbsteuergesetz
  28. Juris:Wehrpflichtgesetz
  29. Obwohl nach dem Wortlaut des § 5 Abs, 1 Satz 1 Nr. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag nur Zweitgeräte eines Ehegatten befreit sind, hat das Bundesverwaltungsgericht durch Grundsatzurteil vom 29. April 2009, 6 C 33.08 die Befreiung auch auf Zweitgeräte des Lebenspartners ausgeweitet; LSVD:Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten bei der Rundfunkgebühr
  30. Bundestag: Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG). PDF. Angerufen am 1. Mai 2010.
  31. auch Eheschließungen nimmt der Konsul nicht mehr vor, Art.2 Abs.7 Personenstandsreformgesetz
  32. Kanadische Ehe zwischen Männern ist im Melderegister als „Lebenspartnerschaft“ einzutragen – Urteil des VG Berlin vom 15. Juni 2010, Az. VG 23 A 242.08 kostenlose-urteile.de
  33. Bundesverfassungsgericht Urteil vom 17. Juli 2002 1 BvF 1/01
  34. vgl. die hiergegen anhängige Verfassungsbeschwerde unter dem Az. 2 BvR 909/06.
  35. § 13 des 5. Vermögensbildungsgesetzes (VermGB).
  36. § 15 der Abgabenordnung
  37. Deutscher Bundestag, Drucksache16/10432, Antwort der Bundesregierung vom 29. September 2008: "Stand der rechtlichen Gleichstellung homosexueller Lebenspartnerschaften"
  38. § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen
  39. siehe § 40 Abs. 1 BBesG. Diese Ungleichbehandlung soll nach einem Kammerbeschluss der Richter Winfried Hassemer, Herbert Landau und Udo Di Fabio vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 - durch Artikel 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt sein. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, ob dies gegen Antidiskriminierungsregelungen der EU verstößt, steht noch aus.
  40. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteile vom 5. Februar 2009, AZ: 4 K 1604/08 und vom 16. Juli 2009 4, AZ: K 2711/08
  41. Presserelation:Gleichstellung homosexueller Lebenspartnerschaften - GRÜNE begrüßen Gesetzentwurf von CDU und FDP in Hesen
  42. LSVD:Stand der rechtlichen Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten
  43. Sueddeutsche:Mehr Rechte für homosexuelle Beamte in Bayern
  44. EuGH, Aktenzeichen C-267/06, gesehen am 1. April 2008.
  45. Beck Verlag: EuGH: Gleichgeschlechtlicher Lebenspartner kann Anspruch auf Witwerrente aus berufsständischem Versorgungssystem haben vom 1. April 2008.
  46. Queer:Witwenrente auch für Schwule
  47. Zeit:Witwerrente: EU-Richter stärken homosexuellen Partner
  48. Frankfurter Rundschau: Witwerrenten Europas Richter stärken Rechte von Schwulen und Lesben
  49. Beschluss des BVerfG vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 1830/06
  50. LSVD:Rechtspolitischer Jahresrückblick des LSVD
  51. BGHZ 92, 213, 219
  52. OLG Hamburg, NJW 1988, 977
  53. Maria Sabine Augstein: Ehe und Scheidung. Warum es für Lesben und Schwule angeblich nicht geht; Manfred Bruns: Die "Aktion Standesamt" des SVD und der "Schwulen Juristen", beide in: [Berliner] Senatsverwaltung für Jugend und Familie - Referat für gleichgeschlechtliche Lebensweisen (Hrsg.): Lesben. Schwule. Partnerschaften, Berlin 1994, in der Reihe: Dokumente lesbisch-schwuler Emanzipation des Referates für gleichgeschlechtliche Lebensweisen Nr. 9
  54. Grundgesetz Online: Artikel Nr.6 GG
  55. a b BVerfG-Urteil vom 17. Juli 2002 (online): Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Lebenspartnerschaft mit Art. 6 GG
  56. Bundesverfassungsgericht:Bayerische Staatsregierung nimmt Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zum Lebenspartnerschaftsrecht zurück
  57. Sueddeutsche:Gleichstellung von Ehe und Homo-Ehe rückt näher
  58. Aktion 1zu1 vom LSVD: Gleiches Recht für Lebenspartnerschaften
  59. Pressemitteilung des whk: Eingetragene Partnerschaft: Homo-Ehe gehört ins Schwule Museum!, 1. Juni 1999
  60. siehe die Kölner Erklärung des whk
  61. Haltung der katholischen Kirche: Erwägungen zu den Entwürfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen Personen
  62. Süddeutsche:Risse im schwarzen Block
  63. Interview mit Robert Zollitsch im Spiegel vom 18. Februar 2008: Es wäre eine Revolution
  64. Haltung der EKD: Verläßlichkeit und Verantwortung stärken
  65. epd:Westfälischer Präses Buß gegen Diskriminierung Homosexueller
  66. http://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/742-14.pdf
  67. Bundestagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN: Gleichberechtigung für die eingetragene Lebenspartnerschaft, 7. Februar 2006
  68. FDP-Bundestagsfraktion: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, Drs. 16/2087, 29. Juni 2006
  69. Bundestag:Erleichterung von Adoptionen Minderjähriger
  70. Bündnis 90/Die Grünen: Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Drs. 16/3423, 15. November 2006
  71. Linkspartei.PDS: Gesetzentwurf "Vielfalt der Lebensweisen anerkennen und rechtliche Gleichbehandlung homosexueller Paare sicherstellen", Drs. 16/5184, 27. April 2007
  72. CDU: Neues Grundsatzprogramm
  73. n-tv:Homosexuelle Partnerschaften - Union lehnt Gleichstellung ab
  74. Merkur:CSU anerkennt Lebenspartnerschaften im neuen Grundsatzprogramm, Oktober 2006
  75. SPD:Hamburger Programm - Grundsatzprogramm der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, Seite 37
  76. lsvd.de: Pressespiegel: Union bei Lebenspartnern unbelehrbar, 30. November 2006
  77. Queer:Bundestag verabschiedet Beamtenreform ohne Gleichstellung
  78. LSVD:Erbschaftsteuerrecht
  79. LSVD:Lebenspartner werden im Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung gleichgestellt
  80. Bundesverfassungsgericht Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder verfassungswidrig, 7. Juli 2009
  81. Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 zwischen CDU, CSU, FDP für die 17. Legislaturperiode; Quelle: CDU
  82. Entwurf vom 24. Oktober 2009 zum Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU, FDP für die 17. Legislaturperiode; Quelle: FDP
  83. http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2009/Gleichstellung_eingetragener_Lebenspartnerschaften.pdf
  84. Bundesjustizministerium:Leutheusser-Schnarrenberger: Gleichstellung von Lebenspartnern schreitet voran
  85. a b dieStandard.at: Fünf Jahre Lebenspartnerschaft in Deutschland, 31. Juli 2006
  86. a b 7 Jahre Homo-Ehe: 3.500 Verpartnerungen in Berlin, queer.de, 31. Juli 2008