Gesetzliche Krankenversicherung

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Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in Deutschland ist neben der Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems und Teil des deutschen Gesundheitssystems. Sie ist grundsätzlich eine verpflichtende Versicherung für alle Personen in Deutschland, die nicht versicherungsfrei eingestuft werden und die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben.[1] Die Mitgliedschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen auch freiwillig erworben werden.

Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter im Reichsgesetzblatt vom 21. Juni 1883

Geschichte

Die gesetzliche Krankenversicherung wurde in Deutschland durch das Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 als erste Leistung aus dem Bereich der Sozialversicherungen von Otto von Bismarck als Teil des deutschen sozialversicherungsrechtlichen Solidarsystems eingeführt, um die Arbeiterschaft für den Staat zu gewinnen. Es trat zum 1. Dezember 1884 in Kraft.[2][3] Zu diesem Zeitpunkt gab es bereits durch das Gesetz vom 29. April 1869 die gemeindliche Krankenpflegeversicherung in Bayern. Dabei handelte es sich um die ersten Gesetze überhaupt, die die soziale Sicherung der unteren Einkommensschichten bei Krankheit regelten. Der Personenkreis war begrenzt auf abhängig Beschäftigte mit einem Jahreseinkommen von höchstens 2000 Reichsmark in den Gewerbszweigen Bergbau, Industrie, Eisenbahn, Binnendampfschifffahrt, Handwerk und Gewerbe und gewährte im Krankheitsfall für höchstens dreizehn Wochen Arzt- und Arzneikosten, ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des damals üblichen Tagelöhnerlohns, Wochenhilfeunterstützung und Sterbegeld. Die Finanzierung erfolgte zu zwei Dritteln durch die Arbeiter und zu einem Drittel durch die Arbeitgeber.[4] Zunächst bestand die Versicherungspflicht bei der Krankenkasse nur für diese Bevölkerungsgruppe mit meist geringem Einkommen. 1911 erging das Versicherungsgesetz für Angestellte. Damit wurde die Mitgliederbasis ausgeweitet.

Österreich verabschiedete nach deutschem Vorbild am 30. März 1888 ebenfalls ein Krankenversicherungsgesetz, dem Ungarn am 9. April 1891 folgte.

Aufgaben

Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist es, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern (§ 1 SGB V). Dazu gehört auch, Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 27 SGB V).

Alle Versicherten haben grundsätzlich den gleichen Leistungsanspruch, dessen Umfang im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt und durch § 12 Abs. 1 SGB V begrenzt ist. Danach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Vor diesem Hintergrund kann eine Krankenkasse auch Mehrleistungen im Wege einer jeweiligen Satzungsregelung erbringen, soweit sie auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht.[5] Dazu gehören beispielhaft (ergänzende) Leistungen bezüglich Verhütung von Krankheiten (Prävention), häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Rehabilitation etc.

Entsprechend dem Solidaritätsprinzip richtet sich die Pflichtmitgliedschaft und Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung – anders als in der privaten Krankenversicherung – nicht nach dem persönlichen Krankheitsrisiko wie zum Beispiel Alter, Geschlecht, Gesundheitsstatus, sondern nach einem vom persönlichen Einkommen abhängigen festen Beitragssatz. Ziel der gesetzlichen Krankenversicherung ist die weitgehende Abdeckung eines allgemeinen Lebensrisikos des Versicherten gegen für ihn nicht tragbare Krankheitskosten, die ihn finanziell überfordern würden.

Pflichtversicherte sind kraft Gesetzes versichert. Sie können deshalb grundsätzlich bereits dann Leistungen beanspruchen, wenn sie den Tatbestand der Versicherungspflicht, zum Beispiel die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, erfüllen. Der Leistungsanspruch ist nicht davon abhängig, dass der Arbeitgeber auch tatsächlich Beiträge abgeführt hat.

Leistungen

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland sind im Fünften Buch Sozialgesetzbuch festgeschrieben und werden von den Krankenkassen nach dem Sachleistungsprinzip erbracht. Sie lassen sich unterteilen in:

Der Umfang der Leistungen bestimmt sich dabei einerseits nach den Prinzipien, die in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Leistungserbringung gelten (§ 2 Abs. 1 und § 12 SGB V), andererseits nach Maßgabe der Richtlinien, die der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 92 SGB V beschließt. Dabei werden grundsätzlich zugelassene Leistungserbringer tätig (Vertragsärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten). Geldleistungen werden von der Krankenkasse unmittelbar an den Versicherten ausgezahlt.

Zusätzlich zu den genannten und für alle Krankenkassen gesetzlich festgeschriebenen Leistungen werden von einigen Krankenkassen auch Wahlleistungen angeboten, für die der Versicherte einen gesonderten Wahltarif zahlen muss.

Krankenkassen

Von den Krankenkassen (auch gesetzliche Krankenkassen genannt) werden die Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe des SGB V wahrgenommen.

Eine Krankenkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung regelt ihren Haushalt eigenverantwortlich. Sie muss dabei gesetzgeberische Leistungsvorgaben erfüllen (Pflichtleistungen) und darf in einigen Fällen darüber hinausgehen (Satzungsleistungen). Ihre Betriebsmittel sollen nach § 260 Abs. 2 SGB V das 1,5-Fache einer Monatsausgabe nicht übersteigen. Durch Erhebung von Zusatzbeiträgen ist dies entsprechend zu regulieren.[6]

Kassenarten

Man unterscheidet zwischen folgenden Kassenarten:

Die Unterscheidung zwischen primären Trägern (sog. Primärkassen) und Ersatzkassen hat heute aus Sicht der Versicherten keine Bedeutung mehr, denn für Versicherte gibt es nach § 175 SGB V ein Kassenwahlrecht.

GKV Mitgliederstatistik 2008[7]
Krankenkassen im Januar 2016[8]
Anzahl Mitgliederzahl
mit Rentnern
bundesweit
geöffnet
regional
geöffnet
nicht
geöffnet
alle Krankenkassen 118 52,6 Mio. 41 59 32
Betriebskrankenkassen 93 8,4 Mio. 31 45 31
Allgemeine Ortskrankenkassen 11 18,2 Mio. 0 11 0
Landwirtschaftliche Krankenkasse 1 0,5 Mio. 0 0 1
Ersatzkassen 6 19,9 Mio. 6 0 0
Innungskrankenkassen 6 4,0 Mio. 3 3 0
Knappschaft 1 1,4 Mio. 1 0 0

Wahl der Krankenkasse und Wechsel der Krankenkasse

Die frühere automatische Zuweisung in eine Krankenkasse nach dem ausgeübten Beruf existiert seit 1996 nicht mehr. Seitdem besteht eine weitgehende Wahlfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die einzige Ausnahme gilt derzeit noch für die Landwirtschaftliche Krankenkasse, die Landwirten vorbehalten ist.

Versicherte können nach § 173 SGB V wählen zwischen der örtlichen Ortskrankenkasse, einer örtlich zuständigen Ersatzkasse und einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn der Versicherte in einem entsprechenden Betrieb beschäftigt ist oder die Krankenkasse allgemein für alle Versicherten geöffnet ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich wahlweise nach dem Wohn- oder dem Beschäftigungsort, bei Studenten zusätzlich nach dem Ort der Hochschule. Ferner kann der Versicherte die Krankenkasse wählen, in der er zuletzt Mitglied oder familienversichert war, sowie die Krankenkasse des Ehegatten. Die Wahlfreiheit hat ein Mitglied, sobald es handlungsfähig ist, das heißt ab dem 15. Lebensjahr. Familienversicherte haben keine Wahlfreiheit, ebenso Bezieher von Sozialhilfe.[9] Nach § 175 Abs. 1 SGB V gilt für zuständige Krankenkassen ein Kontrahierungszwang, sie dürfen Versicherte nicht ablehnen.

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist seit dem 1. April 2007 ebenfalls für alle Versicherten geöffnet, die besonderen Leistungen der knappschaftlichen Versorgung sind aber nur Altmitgliedern zugänglich.

Versicherte, die Mitglied einer Krankenkasse werden, sind nach § 175 Abs. 4 SGB V für einen Zeitraum von 18 Monaten an diese Krankenkasse gebunden. Hiervon unberührt ist das Sonderkündigungsrecht des Versicherten, wenn die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht. Dies gilt auch bei einer Fusion zweier Krankenkassen.[10] Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. Diese Regelungen gelten nicht, wenn der Versicherte mit der Absicht kündigt, in eine Familienversicherung zu wechseln.

Wählt der Versicherte einen Wahltarif, beträgt die Bindungsfrist nach § 53 SGB V je nach Art des Wahltarifs ein oder drei Jahre.

Quantitative Entwicklung der Krankenkassen

Anzahl der Krankenkassen

Im Jahr 1931 gab es in Deutschland noch 6985 Krankenkassen.[11]

1991 gab es 1209 Krankenkassen, 1993 insgesamt 1367 und am 1. Januar 2006 gab es 253 Krankenkassen, davon 199 Betriebskrankenkassen.[12]

Die Zahl der Krankenkassen sollte nach Ankündigung der Bundesregierung im Juni 2006 im Rahmen der Gesundheitsreform weiter reduziert werden und von bestimmten Mindestgrößen der Mitgliederzahlen abhängig werden. Die Anzahl der Krankenkassen im Zeitablauf (Angaben zum Stichtag 1. Januar des jeweiligen Jahres) reduzierte sich seither durch die Schließungen von Krankenkassen (z. B. BKK Dasa Airbus und City-BKK) sowie durch Fusionen.

Fusionsverlauf jeweils zum 1. Januar[13]
Jahr 1970 1980 1990 1995 2000 2005 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Zahl der Krankenkassen 1.815 1.319 1.147 960 420 267 221 202 169 156 146 134 132 124 118
Anzahl der Krankenkassen nach Kassenart
Kassenart 1/1994 1/1997 1/2000 1/2003 1/2004 1/2005 1/2006 1/2007 1/2008 1/2009 1/2010 7/2011 9/2012 1/2013 1/2014 7/2016
AOK 236 18 17 17 17 17 17 16 15 15 14 12 11 11 11 11
BKK 706 457 337 255 229 210 199 189 171 155 131 119 112 109 107 92
IKK 165 43 32 24 19 19 17 17 15 14 8 7 6 6 6 6
Ersatzkassen 15 14 12 12 11 10 10 8 8 8 6 6 6 6 6 6
(LKK) SVLFG 21 20 20 10 9 9 9 9 9 9 9 9 9 1 1 1
Knappschaft / Sk 2 2 2 2 2 2 2 2 1 1 1 1 1 1 1 1

Anzahl der Krankenkassen nach Mitgliederanzahl

Anzahl der Krankenkassen nach Mitgliederanzahl
Mitgliederzahl 1/2003 8/2005 1/2006 1/2007 1/2008 1/2009 1/2010 7/2011 7/2016
> 1.000.000 12 12 13 13 13 13 14 15 18
500.000–999.999 10 10 10 10 11 11 7 7 8
250.000–499.999 8 9 10 9 10 10 12 10 8
100.000–249.999 24 29 31 28 29 27 18 14 13
50.000–99.999 32 33 28 34 27 26 21 18 15
25.000–49.999 36 32 38 31 23 19 19 19 16
< 25.000 205 134 123 116 106 96 78 71 39
Gesamt 327 259 253 241 219 202 169 154 117

Prominente Beispiele der kassenartübergreifenden Fusionen sind die der TK mit der IKK-Direkt, der DAK mit mehreren Betriebskrankenkassen oder umgekehrt der Betriebskrankenkasse Mobil Oil mit der KEH Ersatzkasse. Stand 2014 ist die TK die mitgliederstärkste Krankenkasse Deutschlands.

Die ehemalige Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt hält langfristig eine Anzahl von 30 bis 50 Kassen für ausreichend. Bedenkt man, dass nur 64 Krankenkassen über 50.000 Mitglieder haben, erschien bereits 2011 das Ziel erreicht: Von den 90 kleineren Kassen mit weniger als 50.000 Mitgliedern waren 32 „geschlossene“ Betriebskrankenkassen und nahmen mehr oder weniger am Marktgeschehen nicht teil. In dieser Größenklasse hatte sich in den 2000er-Jahren auch der größte Schwund eingestellt.[14]

Die zukünftigen Ausgaben für Pensionen der Dienstordnungsangestellten bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen und den Innungskrankenkassen erfordern den Aufbau von Rückstellungen von mehr als 10 Mrd. Euro, weil seit 2010 alle Krankenkassen insolvent gehen können und daher für diesen Fall vorsorgen müssen.[15][16] Eine Verordnung gibt die Berechnung der Zuweisungen zur Bildung dieser Rückstellungen bis zum Jahr 2049 vor.[17]

Gründung einer Krankenkasse

Die Gründung einer Krankenkasse richtet sich nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Im Fall einer Betriebskrankenkasse nach § 148 SGB V und im Fall einer Innungskrankenkasse nach § 157 SGB V. Der Arbeitgeber kann für einen oder mehrere Betriebe eine Betriebskrankenkasse errichten, wenn

  1. in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 1000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden und
  2. ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist.

Wesentliche Voraussetzung für die Gründung ist demnach die Beschäftigtenzahl, nicht die Versichertenzahl. Nach der Gründung der Krankenkasse sind die Arbeitnehmer nicht verpflichtet, von ihrer Krankenkasse zur neu gegründeten Betriebs- oder Innungskrankenkasse zu wechseln.

Gemäß § 148 SGB V bedarf die Errichtung der Betriebskrankenkasse der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde. Zuständig ist das jeweilige Gesundheitsministerium, bei bundesweit geöffneten Krankenkassen das Bundesversicherungsamt. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine der in § 147 SGB V genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt nicht 1000 Mitglieder haben wird. Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der im Betrieb Beschäftigten.

Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen

Früher waren nur Kassen unter Bundesaufsicht insolvenzfähig. Seit Januar 2010 gilt diese Regelung auch für Krankenkassen unter Landesaufsicht. Alle Kassen müssen seitdem ihre Bücher nach einheitlichen und gleichen Vorschriften führen. Eine Anpassung an das Handelsgesetzbuch soll die Transparenz erhöhen.

Die Aufteilung und die Geltendmachung der Haftungsbeträge bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse sind in einer entsprechenden Verordnung geregelt.[18]

Mitgliedschaft

Mitgliederstruktur

Der Krankenversicherungsschutz in der GKV kann im Rahmen einer Pflichtmitgliedschaft (insbes. Arbeitnehmer und Rentner), durch eine Familienversicherung oder als freiwillige Versicherung bestehen. Die Versicherten verteilen sich wie folgt auf diese Versicherungsarten (Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland, Stand 29. Februar 2012):

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Wann die Mitgliedschaft der einzelnen Versicherten beginnt und endet, ist in §§ 186 ff. SGB V geregelt. Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt danach mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis und endet außer durch Tod des Mitglieds vor allem mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis wieder endet. Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet grundsätzlich auch der Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 1 SGB V). Gemäß § 19 Abs. 2 SGB V besteht jedoch ein nachgehender Leistungsanspruch für längstens einen Monat nach Ende der Mitgliedschaft, solange keine neue Erwerbstätigkeit ausgeübt und keine Familienversicherung begründet wird. Der nachgehende Leistungsanspruch gilt entsprechend für familienversicherte Angehörige, wenn die Mitgliedschaft durch Tod endet (§ 19 Abs. 3 SGB V).

Versicherungspflicht

Der Kreis der versicherten Personen wird durch Gesetz (§ 5 SGB V bzw. § 2 KVLG 1989) bestimmt. Die dort genannten Personen haben Versicherungsschutz kraft einer Pflichtversicherung. Sie können sich nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 8 SGB V bzw. § 4 KVLG 1989 von der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen. Versicherungsfrei sind die in § 6 SGB V genannten Personen. Hierzu zählen u. a. Beamte und Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.

Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, also insbesondere weder als Versicherungspflichtige oder freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder nicht durch einen privaten Versicherungsvertrag im Fall der Krankheit vergleichbar geschützt sind und

a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder

b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, sie gehören als Selbständige oder höher verdienende (versicherungsfreie) Arbeitnehmer nicht dem Kreis der versicherten Personen an bzw. wären es bei einer Tätigkeit im Inland gewesen,

sind seit den Gesetzesänderungen zum 1. April 2007 (vgl. {§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989) verpflichtet, sich bei ihrer ehemaligen Krankenkasse bzw. einer Krankenkasse ihrer Wahl anzumelden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass kein in Deutschland lebender Bürger ohne Versicherungsschutz im Fall einer Krankheit ist. Dies ist die Auffangversicherungspflicht. Allerdings hat seit 2013 die freiwillige Versicherung insofern Vorrang, als dass nach § 188 Abs. 4 SGB V Versicherte, deren Versicherungspflicht oder Mitgliedschaft in der Familienversicherung endet, automatisch in die freiwillige Versicherung eintreten. Die Auffangversicherungspflicht kommt deshalb nur für Personen in Betracht, die zuvor nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.

Trotz der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht in Deutschland gibt es in Deutschland bis zu 130.000 Personen, die nicht krankenversichert sind. Sobald sich die Betroffenen bei einer Krankenkasse melden, können die Kassen Nachzahlungen fordern, mit der sie Beiträge für die nicht-versicherte Zeit zahlen sollen.[20] Bei gleichzeitiger Verweigerung, für die nicht-versicherte Zeit nachträglich Leistungen zu zahlen, kommt dies – nach Ansicht etlicher Anwälte – einer Enteignung gleich.

Gehört jemand zu der unter a) genannten Personengruppe, ist eine Krankenkasse nur zuständig, wenn sie kraft einer Pflichtversicherung, freiwilligen Versicherung oder Familienversicherung als letzte den Krankenversicherungsschutz dieser Person sichergestellt hat. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn die betreffende Person zuletzt privat krankenversichert war oder Anspruch auf freie Heilfürsorge (zum Beispiel wegen Wehr- oder Zivildienst) hatte.[21]

Freiberuflich tätige Künstler und Journalisten können über die Künstlersozialkasse (KSK) ähnlich wie Arbeitnehmer einen Zuschuss zur GKV erlangen. Sie sind dann wie Arbeitnehmer gesetzlich pflichtversichert.

Studenten sind grundsätzlich in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versicherungspflichtig.

Rentner sind grundsätzlich in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig.

Beseitigung der Überforderung

Das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ermöglichte vom 1. August bis zum 31. Dezember 2013 eine Ausnahmeregelung für Nichtversicherte. Meldeten sich diese in diesem Zeitraum bei einer Krankenkasse, wurden ihnen ausstehende Beiträge erlassen.

Seit 2014 wird die Nachzahlung versäumter Beiträge in reduzierter Höhe fällig. Wer sich verspätet gesetzlich krankenversichert, muss pro Monat rund 43 Euro nachzahlen. Privat Versicherte müssen wieder den vollen Prämienzuschlag zahlen. Sie können dabei eine Ratenzahlung vereinbaren. Als Prämienzuschlag ist in den ersten sechs Monaten der Nichtversicherung die volle Prämie zu zahlen, danach jeweils ein Sechstel der Monatsprämie.

Freiwillige Versicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung bietet auch die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern (§ 9 SGB V bzw. § 6 KVLG 1989). Das gilt insbesondere für Personen, die aus einer Pflichtversicherung oder Familienversicherung ausgeschieden sind. Diese müssen den Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Pflichtmitgliedschaft anzeigen.

Familienversicherung

Nach § 10 SGB V können die in Deutschland lebenden nicht versicherten Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von Mitgliedern einer Krankenkasse beitragsfrei familienversichert sein.

Eine Familienversicherung scheidet aus, wenn der Familienangehörige hauptberuflich selbständig oder versicherungsfrei nach § 6 SGB V ist oder wenn er ein monatliches regelmäßiges Gesamteinkommen hat, das ein Siebtel der Bezugsgröße übersteigt (2013: 385 Euro). Bei einem Minijob kann das Einkommen bis 450 Euro betragen.

Kinder bzw. ihnen nach § 10 Abs. 4 SGB V gleichgestellte Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder können bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres familienversichert sein. Die Altersgrenze liegt bei der Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist, bei der Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind Schüler, Student oder Auszubildender ist oder wenn es ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leistet. Für behinderte Kinder gibt es keine Altersgrenze.

Kinder sind nicht familienversichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.

Krankenversicherung nach Rückkehr aus dem Ausland

Wer aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehrt, muss sich in derjenigen Krankenversicherung versichern, in der er zuletzt versichert war.[22]

  • Wer vor seinem Auslandsaufenthalt in Deutschland in einer Krankenkasse versichert war, kehrt auch in die gesetzliche Krankenversicherung zurück. Die Wahl der Krankenkasse steht ihm dabei frei.
  • Wer im Ausland gearbeitet hat, und dort sozialversichert war, kann bei der Rückkehr in eine deutsche Krankenkasse eintreten.
  • Wenn man noch nicht in Deutschland krankenversichert war, entscheidet der berufliche Werdegang über die Versicherungsart: War man im Ausland als Angestellter sozialversicherungspflichtig tätig, so muss man sich nach der Rückkehr nach Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Selbstständige, die noch nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung waren, müssen sich dagegen privat krankenversichern.
  • Wer zuvor in Deutschland privat krankenversichert war, muss sich wieder in einer privaten Krankenversicherung versichern. Er hat dabei einen Anspruch darauf, von seiner früheren privaten Krankenversicherung wieder aufgenommen zu werden. Sie muss ihm zumindest eine Versicherung im Basistarif anbieten.
  • Eine Anwartschaftsversicherung kann notwendig werden, wenn das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt vorübergehend außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hat, sodann nach Deutschland zurückkehrt und wieder Mitglied einer Krankenkasse werden will.

Nicht versicherte Personen

Im Jahr 2003 waren laut Statistischem Bundesamt 188.000 Bundesbürger (nicht versicherte Selbstständige nicht erfasst) ohne jede Krankenversicherung. Damit hatte sich die Zahl seit 1995 verdoppelt. Für das Jahr 2005 wurde mit einer Steigerung auf 300.000 unversicherter Bürger gerechnet. Für 2007 wurde die Zahl auf 400.000 geschätzt.[23] Als ein Grund dafür wird oftmals wirtschaftlicher Druck, also ein Verzicht auf Krankenversicherung als Sparmaßnahme, angegeben. Bis zum 1. Januar 2009 gab es die Gruppe der gut verdienenden, absichtlich Nichtversicherten. Sie trugen ihr Krankheitsrisiko selbst und sparten sich die Kosten für Verwaltung und Umverteilungskomponenten einer Krankenkasse oder privaten Krankenversicherung. Im Jahr 2011 waren laut Statistischem Bundesamt nur noch 137.000 Personen in Deutschland nicht krankenversichert und hatten auch sonst keinen Anspruch auf Krankenversorgung. Dies entspricht einem Anteil von 0,2 % an der Gesamtbevölkerung.[24]

Finanzierung

Beitragseinnahmen und Bundeszuschuss

Die Krankenkassen finanzieren sich seit dem 1. Januar 2009 gemäß § 220 SGB V aus den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und sonstigen Einnahmen, zu denen der kassenindividuelle Zusatzbeitrag zählt. Darlehensaufnahmen sind ausdrücklich nicht zulässig. In den Gesundheitsfonds gehen hauptsächlich die Beiträge aus der Hauptgruppe der erwerbstätigen Versicherten ein, der Arbeitnehmer, und ihrer Arbeitgeber.

Darüber hinaus leistet der Bund nach § 221 Abs. 1 SGB V[25] einen Zuschuss an den Gesundheitsfonds zur pauschalen Abgeltung der versicherungsfremden Leistungen pro Jahr in Höhe von 11,5 Mrd. Euro für 2013 und ab 2014 von 14,0 Mrd. Euro.

Beitragsbemessung und -tragung

Die Beiträge bemessen sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder (§ 226 SGB V). Beträge über der Beitragsbemessungsgrenze bleiben dabei unberücksichtigt. Die Tragung und Bemessung der Beiträge richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft.

Beitragsberechnung nach Versichertengruppen

Die Beitragsberechnung unterscheidet sich je nach Versichertengruppe. Bei Pflichtversicherten wird zur Ermittlung des Versicherungsbeitrages nur das Arbeitsentgelt herangezogen. Bei freiwillig Versicherten werden zusätzlich zum erwirtschafteten Gewinn auch ggf. vorhandene Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden), Vermietung und Verpachtung und in gewissem Umfang auch Renten berücksichtigt. Wurde eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen, die durch einen Gründungszuschuss gefördert wird, wird auch der Gründungszuschuss abzüglich einer Pauschale zur sozialen Sicherung zur Beitragsberechnung herangezogen.

Pflichtversicherte

Versicherungspflichtige Arbeitnehmer

Bei Arbeitnehmern wird der Beitrag am Brutto-Arbeitsentgelt bemessen (§ 226 SGB V), soweit es nicht die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt (§ 223 SGB V). Was unter Arbeitsentgelt zu verstehen ist, ist in § 14 SGB IV definiert. Dem Arbeitsentgelt gleichgestellt sind Vorruhestandsgeld und Ausbildungsvergütungen (§ 226 SGB V). Bei versicherungspflichtig Beschäftigten trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge nach dem um 0,9 % verminderten Beitragssatz; im Übrigen tragen die Beschäftigten die Beiträge (§ 249 Abs. 1 SGB V). Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind (§ 249 Abs. 2 SGB V).

Versicherungspflichtige Rentner

Neben dem Arbeitsentgelt der versicherungspflichtig Beschäftigten unterliegen auch Renten oder Versorgungsbezüge der Beitragspflicht (§ 226 SGB V) – Versorgungsbezüge, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 229 SGB V).

Die Beiträge werden nach der Höhe der jeweiligen Brutto-Rente bemessen. Bei Beziehern gesetzlicher Renten trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der Beiträge nach dem um 0,9 % verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. Die Beiträge aus ausländischen Renten tragen die Rentner allein (§ 249 SGB V).

Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 SGB IV) mehr als geringfügig beschäftigt sind, gelten gesonderte Regelungen (§ 249 Abs. 4 SGB V).

Geringfügig Beschäftigte

Der Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für Beschäftigte in Privathaushalten hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 % des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen (§ 249b SGB V).

Freiwillig Versicherte

Beitragspflichtige (fiktive) monatliche Einnahmen
Westdeutschland
Jahr Maximal[26] Stufe Stufe Minimal[27]
2010 3.750,00 € 1.916 € 1.278 € 852 €
2011 3.712,50 € 1.916 € 1.278 € 852 €
2012 3.825,00 € 1.969 € 1.313 € 875 €
2013 3.937,50 € 2.021 € 1.348 € 898 €
2014 4.050,00 € 2.074 € 1.382,50 € 922 €

Bis zum 31. Dezember 2008 enthielt die Satzung der jeweiligen Krankenkasse die Einzelheiten der individuellen Regelungen der Beitragsbemessungsgrundlagen, seit dem 1. Januar 2009 gelten die vom GKV-Spitzenverband erlassenen einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung.[28][29]

Das Bundessozialgericht hat die Beitragsverfahrensgrundsätze im Jahr 2012 für grundsätzlich rechtmäßig erklärt, sofern sie nicht die Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Bewohner stationärer Einrichtungen betreffen.[30]

Der Nachweis über die Höhe der Einnahmen muss grundsätzlich vom Versicherten geführt werden. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Die Beträge der nebenstehenden Tabelle ergeben sich aus § 240 Abs.4 SGB V in Verbindung mit der Bezugsgröße. Die Rahmendaten sind nebenstehender Tabelle zu entnehmen. Die Beiträge sind in voller Höhe durch die Mitglieder zu tragen (§ 250 Abs. 2 SGB V).

Beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge geltenden Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten (§ 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Für verschiedene Personengruppen gelten zusätzlich besondere Regelungen (§ 7 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).

Selbständige

Bei freiwillig versicherten Selbständigen werden gemäß § 240 SGB V bzw. § 46 KVLG 1989 die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zugrunde gelegt, dazu zählen die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit, aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden), Vermietung und Verpachtung und in gewissem Umfang auch Renten. Wurde eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen, die durch einen Gründungszuschuss gefördert wird, wird auch der Gründungszuschuss abzüglich einer Pauschale zur sozialen Sicherung zur Beitragsberechnung herangezogen. Bei der Beitragsbemessung wird dabei regelmäßig eine Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage angenommen. Liegen die tatsächlichen Bruttoeinnahmen unterhalb dieser Grenze, führt dies im Einzelfall zu einer vergleichsweise hohen Belastung durch den Versicherungsbeitrag.

Versicherungsfreie Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, ist zur Beitragsbemessung die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V) heranzuziehen (§ 7 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).

Für Beamte, Richter, Soldaten und sonstige versicherungsfreie Beschäftigte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 SGB V gelten als beitragspflichtige Einnahmen die auf der Grundlage der gegenwärtigen Verhältnisse zu erwartenden Bezüge eines Jahres aus dem Dienstverhältnis sowie ggf. sonstigen Einnahmen (§ 7 Abs. 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).

Versicherungsfreie Rentner

Für freiwillig versicherte Rentner werden die Beiträge mindestens nach dem 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße erhoben, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, haben diese Rente beantragt und waren seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums auch Mitglied oder familienversichert (§ 240 Abs. 4 Satz 8 SGB V).

Bewohner stationärer Einrichtungen

Für freiwillig versicherte Bewohner stationärer Einrichtungen (z. B. Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen etc.), die Leistungen der Sozialhilfe beziehen, wurde zur Beitragsbemessung bisher das 3,6-Fache des Sozialhilfe-Regelsatzes gemäß der Regelbedarfsstufe 1 als beitragspflichtige Einnahmen herangezogen (§ 7 Abs. 10 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Das Bundessozialgericht hat diese Berechnung am 19. Dezember 2012 beanstandet, da sie bewirke, dass zu Unrecht Beiträge auch auf Leistungen miterhoben werden, die über allgemeine Wohnkosten hinaus zweckgebunden dazu dienen, einen besonderen, den Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarf auszugleichen. Allein zulässig sei die Erhebung auf Beiträge, die für den Lebensunterhalt der Betroffenen bestimmt sind.[31] Eine rechtmäßige Neuregelung steht noch aus.

Sonstige Versicherte

Für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung sowie die aufgrund des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld zu zahlenden Beiträge trägt der zuständige Rehabilitationsträger (§ 251 SGB V).

Für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen sowie für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten und für behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht, trägt der Träger der jeweiligen Einrichtung die Beiträge allein. Für die beiden letztgenannten Gruppen werden die Beiträge durch die zuständigen Leistungsträger erstattet (§ 250 SGB V).

Beitragssatz und Zusatzbeitrag

Beitragssätze in der GKV[32]
Zeitraum Beitragssatz Verteilung
durchschnittlich AG AN
1970 08,2 % je 4,1 %
1975 10,5 % je 5,25 %
1980 11,4 % je 5,7 %
1985 11,8 % je 5,9 %
1990 12,5 % je 6,25 %
1995 13,2 % je 6,6 %
2000 13,5 % je 6,75 %
2001 13,6 % je 6,8 %
2002 14,0 % je 7,0 %
2003 14,3 % je 7,15 %
2004 14,3 % je 7,15 %
Jan. bis Jun. 2005 13,8 % je 6,9 % %
Jul. bis Dez. 2005 13,8 % 6,45 % 7,35 %
2006 13,4 % 6,25 % 7,15 %
2007 14,0 % 6,55 % 7,45 %
2008 14,0 % 6,55 % 7,45 %
Zeitraum Beitragssatz
einheitlich
Verteilung
allgemein ermäßigt AG AN
Jan. bis Jun. 2009 15,5 % 14,9 % 7,3 % 8,2 %
Jul. 2009 bis 2010 14,9 % 14,3 % 7,0 % 7,9 %
2011 bis 2014 15,5 % 14,9 % 7,3 % 8,2 %
seit 2015 14,6 % 14,0 % je 7,3 %
AN + Zusatzbeitrag

Der allgemeine Beitragssatz gemäß § 241 SGB V und der ermäßigte Beitragssatz gemäß § 243 SGB V sind seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 für alle Krankenkassen und zahlenden Mitglieder einheitlich. Eine Anpassung kann nur durch die Gesetzesänderung an einen eventuell steigenden Finanzbedarf der Krankenkassen angepasst werden.[33]

Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld erwerben, gilt der ermäßigte Beitragssatz. Letzteres gilt nicht für pflichtversicherte Rentner, auch wenn für die Beitragsberechnung ausschließlich Renten, Versorgungsbezüge und gegebenenfalls vorhandenes Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit zugrunde gelegt werden.

Freiwillig versicherte Selbstständige sowie Versicherte über die Künstlersozialkasse, die statt dem ermäßigten freiwillig den allgemeinen Beitragssatz zahlen, haben ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld. Oft wird diesen Personenkreisen der allgemeine Beitragssatz nur im Rahmen eines Wahltarifs angeboten, der meist eine dreijährige Bindung an die Krankenkasse zur Folge hat.

Die Beitragslast ist seit dem 1. Juli 2005 nicht mehr paritätisch auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber verteilt. Bis 2014 mussten Arbeitgeber gemäß § 249 SGB V alter Fassung die Hälfte des um 0,9 Prozentpunkte reduzierten allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz tragen. Seit 2015 tragen Arbeitgeber gemäß § 249 Abs. 1 SGB V neuer Fassung die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz. Den übrigen Teil des Beitrags tragen die Arbeitnehmer. Den einkommensunabhängigen kassenindividuellen Zusatzbeitrag von 2009 bis 2014 beziehungsweise den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag seit 2015, bei Beziehern gesetzlicher Renten und/oder Versorgungsbezügen erst seit 1. März 2015, müssen Mitglieder allein tragen.[34]

Im Gegenzug durften von 2009 bis 2014 gut wirtschaftende Krankenkassen Zuweisungen aus dem Fonds die ihren Finanzbedarf überstiegen in Form einer Prämienzahlung an ihre Mitglieder ausschütten. Sowohl die Einführung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags als auch die Streichung einer Prämie berechtigen zur Kündigung.

Die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der der Krankenkassenbeitrag erhoben wird, liegt 2016 bei 4.237,50 Euro.

Eigenbeteiligung

Zuzahlung

An einigen Leistungen haben sich die Versicherten in aller Regel durch Eigenanteile und Zuzahlungen zu beteiligen (Selbstbeteiligung). Es werden folgende Arten unterschieden:

  • Bei der Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln beträgt die Zuzahlung grundsätzlich zehn Prozent der Kosten, mindestens jedoch fünf Euro, höchstens zehn Euro und keinesfalls mehr als die Kosten des Mittels.
  • Bei der Versorgung mit Zahnersatz hat der gesetzlich Krankenversicherte einen Eigenanteil in Höhe von 35 % bis 50 % der Kosten der Regelversorgung selbst zu tragen, ferner die Mehrkosten bei gleich- und andersartigen Versorgungen.
  • Bei Heilmitteln beträgt die Zuzahlung zehn Prozent der Kosten sowie zehn Euro je Verordnung.
  • Bei stationären Maßnahmen wie Krankenhausbehandlung und Anschlussrehabilitationsmaßnahmen hat ein Versicherter sich je Kalendertag mit zehn Euro für maximal 28 Kalendertage im Jahr an den Kosten zu beteiligen. Im letzten Fall werden die Zuzahlungen einer vorausgegangenen Krankenhausbehandlung angerechnet.
  • Rehabilitationsmaßnahmen, die begrifflich keine Anschlussrehabilitation darstellen, sind über deren gesamte Dauer mit je zehn Euro pro Tag zuzahlungspflichtig.
  • Bei häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung zehn Prozent der Kosten zuzüglich einer Gebühr von zehn Euro je Verordnung.
  • Vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2012 war einmal im Quartal bei Arzt-, Zahnarzt- oder Psychotherapeutenbesuchen, sowie im kassenärztlichen Notdienst oder bei Notaufnahme im Krankenhauses, von den Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Zuzahlung in Höhe von jeweils zehn Euro (Praxisgebühr) zu entrichten. Planmäßige Vorsorgeuntersuchungen waren hiervon befreit.

Entlastung in Härtefällen

Nach § 62 SGB V hat die Krankenkasse die dem Versicherten während eines Kalenderjahres entstehenden Eigenanteile bzw. Zuzahlungen zu übernehmen, soweit sie eine bei dem Versicherten – ggf. unter Berücksichtigung seiner Angehörigen – individuell zu ermittelnde Belastungsgrenze übersteigen. Diese beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Die Übernahme der Kosten erfolgt nur auf Antrag. Bei frühzeitiger Beantragung wird unter gegebenen Umständen eine Befreiung von künftig anfallenden Zuzahlungen für ein gesamtes Kalenderjahr oder für den Rest eines Kalenderjahres erteilt. Für die nach dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung versorgten Versicherten bedeutet dies, dass sie nie mit mehr Kosten belastet sein werden, als ihnen angesichts ihrer finanziellen Situation gesetzlich zugemutet wird.

Sozialhilfebezieher in vollstationären Einrichtungen können aufgrund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit ein sogenanntes Zuzahlungsdarlehen in Anspruch nehmen und in monatlich gleichmäßigen Raten zurückzahlen (§ 37 Abs. 2 SGB XII). Für diesen Personenkreis sowie für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands nach § 28 Abs. 2 SGB XII maßgeblich. Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten, ist als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgeblich.

Gesetzlich Krankenversicherte werden gemäß § 55 SGB V beim Zahnersatz von den Eigenanteilen weitgehend befreit, wenn sie dadurch unzumutbar belastet würden. Siehe Härtefallregelung bei Zahnersatz.

Selbstbeteiligung in Wahltarifen

Gemäß § 53 Abs. 1 SGB V können Krankenkassen in ihrer Satzung sog. Wahltarife vorsehen, bei denen die Mitglieder einen Teil der ansonsten von der Krankenkasse zu tragenden Kosten selbst übernehmen können. Im Rahmen des Selbstbehalts tragen die Versicherten ihr individuelles Risiko von Erkrankungen selbst, nicht die GKV-Versichertengemeinschaft.[35]

Auskunftspflicht der Versicherung

Der Bundestag hat am 31. Januar 2013 einen zusätzlichen Absatz 8 zu § 192 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verabschiedet. Seit Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Mai 2013 haben privat Krankenversicherte und gesetzlich Krankenversicherte mit Zusatzversicherung folgenden Auskunftsanspruch gegenüber ihrem Versicherer:

„Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2.000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.“

Ausgaben

Der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (vdak) summierte die Gesamtausgaben aller GKV im Jahre 2007 auf 153,6 Milliarden Euro.

Patienten über 65 Jahre verursachten im Jahr 2006 47 % aller Krankheitskosten. 111,1 Mrd. Euro kostete die Behandlung, Prävention, Rehabilitation und Pflege dieser Personen.[36] Im Schnitt betrugen die Kosten pro Ruheständler 6910 Euro, (270 Euro mehr als 2002).[37]

Krankenhausbehandlung

Die Ausgaben für Krankenhausbehandlung (ohne ambulante Behandlung und ohne Dialysekosten) betrugen im Jahr 2008 52,6 Mrd. Euro. Dies entsprach 32,7 % der Gesamtausgaben.

Arzneimittel

Arzneimittelausgaben (GKV-Bereich) in Milliarden €
* Hochrechnung Stand Feb. 2007
Quelle: Dt. Ärzteblatt (2007) 104:B-879

Für Arzneimittel wurden im Jahr 2008 von allen Ausgabenträgern gut 43,2 Mrd. Euro ausgegeben (+ 1,6 Mrd. Euro; + 3,7 %). Dabei wurden die stark überdurchschnittlichen Ausgabenanstiege für Arzneimittel der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung von einem Rückgang der Zahlungen der privaten Haushalte zum Beispiel im Bereich der Selbstmedikation abgemildert. Über einen längeren Zeitraum (von 2000 bis 2008) betrachtet, wird jedoch deutlich, dass die Aufwendungen aller Ausgabenträger für Arzneimittel mit einem durchschnittlichen jährlichen Anstieg von 4,0 % weitaus stärker als die gesamten Gesundheitsausgaben (+ 2,7 %) gewachsen sind.[38]

Ärztliche Behandlung

Im Jahre 2008 wurden für die ärztliche Behandlung (ohne Zahnärzte) 24,275 Mrd. Euro aufgewendet (15,1 % der Gesamtausgaben).[39]

Zahnärztliche Behandlung

Für die zahnärztliche Behandlung wurden 8,074 Mrd. Euro (5,0 %) und für Zahnersatz 2,918 Mrd. Euro (1,8 %) ausgegeben.[39]

Psychotherapie

Jährlich werden etwa 900 Millionen Euro über das gesetzliche KV-System an die Psychologischen Psychotherapeuten ausgeschüttet. In der Referenz findet sich jedoch kein Hinweis auf die Höhe der an die ärztlichen Psychotherapeuten verteilten Gelder.[40] Der oben angeführte Beitrag zu den Kosten von psychischen Krankheiten wurde aufgrund dargestellter Falschinformationen und Fehlinterpretationen von verschiedenen Seiten kritisiert.[41][42]

Psychotherapie wird in Deutschland von einem erheblichen Teil der 27.000 approbierten Psychologen und 23.000 psychotherapeutisch weitergebildeten Fach- und Hausärzten angewandt.[43] Die 250 deutschen Universitätsprofessuren in den „P“-Fächern kosten etwa 60 Mio. Euro im Jahr. Vier Milliarden Euro kostet die stationäre Psychiatrie – innerhalb derer auch viel Psychotherapie stattfindet, 0,5 Mrd. Euro die stationäre medizinische Rehabilitation, 0,2 Mrd. Euro die psychosomatische Krankenhausbehandlung, 0,5 Mrd. Euro die ambulante psychiatrische Behandlung und etwa 1,5 Mrd. die Richtlinienpsychotherapie, zusammen etwa sechs Milliarden Euro.

Heilmittel

Im Jahr 2008 betrugen die Ausgaben für Heilmittel, dazu gehören unter anderem Krankengymnastik, Massage, Ergotherapie und Sprachtherapie, 4,11 Mrd. Euro. Das waren 5,8 % mehr als im Vorjahreszeitraum.[39]

Verwaltungskosten

Verwaltungskosten in der Krankenversicherung
Jahr GKV
Gesamt-
ausgaben
Verwaltungs-
ausgaben
Anteil je Mitglied
1992 098,7 Mrd. € 5,2 Mrd. € 5,1 % 106 €
1994 118 €
1996 129 €
1998 135 €
2000 143 €
2002 157 €
2003 162 €
2004 160 €
2005 160 €
2009 160,9 Mrd. € 8,9 Mrd. € 5,5 %
Jahr PKV[44]
1992 011,7 Mrd. € 1,8 Mrd. € 15,6 %
2009 026,0 Mrd. € 3,7 Mrd. € 14,3 %

Der Anteil der Verwaltungsausgaben im Verhältnis zu den Gesundheitsausgaben der Krankenkassen in Deutschland stiegen von 1992 bis 2009 um 0,4 Prozentpunkte an. Von den Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahre 2009 über 160,9 Mrd. Euro entfallen 8,9 Mrd. Euro (5,5 %) auf die Verwaltungskosten. Im Jahre 1992 waren es 98,7 Mrd. Euro Gesundheitsausgaben und 5,2 Mrd. Euro Verwaltungskosten. Für die privaten Krankenkassen liegen die Verwaltungsleistungen 2009 bei 14,3 % und lagen 1992 bei 15,6 %.[45]

2003 wurde gesetzlich festgelegt, dass sich die Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkassen gegenüber dem Vergleichsjahr 2002 grundsätzlich nicht erhöhen dürfen.

Die Verwaltungsausgaben verteilten sich 2008 wie folgt: Es entfielen 5,3 Mrd. Euro auf die Personalkosten der etwa 140.000 Mitarbeiter, 569 Mio. Euro für Pensionen, Zusatzrenten und Altersversorgung, 545 Mio. Euro für Beiträge an Krankenkassenverbände und Vereine, 131 Mio. Euro für Werbung, 77 Mio. Euro für Reisekosten, 23 Mio. Euro für Dienstwagen; 5,7 Mio. Euro wendeten die Kassen für das Personal zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen auf.[46]

Nach veröffentlichten Zahlen für das Jahr 2009 erhielten der Chef der TK ein jährliches Grundgehalt von 271.000 Euro, DAK-Chef Rebscher etwa 235.000 Euro, BEK-Chefin Fischer etwa 203.000 Euro und GKV-Spitzenverbands-Vorstandsvorsitzende Pfeiffer 226.250 Euro. KBV-Vorstandschef Köhler erhielt im selben Zeitraum 260.000 Euro. Die Altersversorgungen kommen jeweils noch hinzu.[47]

Bürokratiekosten in Arztpraxen

Über bürokratische Kosten für bestehende Informationspflichten der niedergelassenen Ärzte berichtete das Statistische Bundesamt im Auftrag des Nationalen Normenkontollrats 2014, dass sie rund 4,3 Milliarden Euro verursachten.[48]

Unterschiede zwischen GKV und PKV

Die gesetzliche Krankenversicherung ist grundlegend anders strukturiert als die private Krankenversicherung (PKV). GKV und PKV unterscheiden sich auch grundlegend im Beitrags- und im Leistungsbereich.

Struktur

  • Maßgebliche gesetzliche Regelungen für die GKV ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch Fünfter Teil (SGB V), für die PKV sind das Versicherungsvertrags- und das Versicherungsaufsichtsgesetz (VVG und VAG) von Bedeutung.
  • Der versicherte Personenkreis ist in der GKV gesetzlich geregelt. Zu unterscheiden sind die Versicherung kraft Gesetzes, die freiwillige Versicherung und die Familienversicherung. Es besteht im Prinzip eine gesetzliche Zwangsmitgliedschaft für abhängig Beschäftigte, die ein Bruttoeinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze haben. Eine freiwillige Mitgliedschaft ist möglich, wobei bei Einkommen über der Arbeitsentgeltgrenze der Höchstbeitrag entrichtet werden muss. Familienangehörige der Mitglieder ohne eigenes Einkommen sind in der GKV beitragsfrei mitversichert. Auch in der PKV besteht für die in § 193 Abs. 3 VVG genannten Personen eine Versicherungspflicht. Bei der PKV ist jedoch für jede versicherte Person eine separate Versicherungsprämie fällig.
  • Vor Aufnahme in die PKV findet im Gegensatz zur GKV eine Gesundheitsprüfung statt, die sich auf die Prämienhöhe auswirken oder zur Ablehnung des Versicherungsantrages führen kann.
  • Die PKV kann bei geringem individuellen Versicherungsrisiko im Vergleich zur GKV günstigere Tarife bei höherem Leistungsangebot anbieten. Das gilt insbesondere für junge Versicherte und Alleinstehende. Mit zunehmendem Alter und Änderung des Familienstandes kann sich dieser Vorteil zum Nachteil umkehren.
  • Ein Wechsel zwischen den Systemen unterliegt gesetzlichen Beschränkungen. Um aus der GKV in eine PKV wechseln zu können, muss in der Regel eine bestimmte Einkommensgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) überschritten werden. Um zurück in die GKV zu gelangen, muss ein Tatbestand nach § 5 SGB V vorliegen, aus dem sich die Versicherungspflicht in der GKV ergibt, beispielsweise muss das Einkommen dauerhaft unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze gesunken sein. Vormals Selbstständige müssen zum Beispiel Arbeitslosengeld beziehen oder hauptberuflich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis beginnen. Personen, die 55 Jahre oder älter sind, ist nach § 6 Abs. 3a SGB V der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung versperrt, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungstatbestandes nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und wenn sie oder ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner davon mindestens 2,5 Jahre lang entweder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren.
  • Klagen gegen eine GKV sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die den Sozialgerichten zugewiesen sind (§§ 9, 55 SGG). Klagen gegen eine PKV sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Dafür sind die Zivilgerichte zuständig (§ 23 GVG). PKV-Versicherte können sich bei Meinungsverschiedenheiten mit ihrem Unternehmen zudem kostenfrei an den neutralen Ombudsmann bei der PKV oder an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Sitz in Bonn (BaFin) wenden.

Beiträge

  • Die Beiträge richten sich bei der GKV prozentual nach dem Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt, Provision etc.) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Sie werden also entsprechend dem im Steuerrecht gültigen Prinzip der Bemessung nach Leistungsfähigkeit eingezogen. Bei der PKV wird die Anfangsprämie nach dem persönlichen Krankheitsrisiko (Lebensalter, Beruf, Gesundheitsstatus) und dem gewünschten Versicherungsumfang berechnet. In der GKV steigen oder sinken die Beiträge automatisch mit dem Lohn bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze (diese wird in der Regel jährlich angehoben) sowie durch den gesetzlich vorgegebenen Beitragssatz, in der PKV steigt oder sinkt die Prämie aufgrund steigender Ausgaben des Versicherers etwa durch den medizinischen Fortschritt oder durch eine Überalterung der Versicherten. Alleinstehende ohne Vorerkrankungen zahlen bei frühem Eintrittsalter in der PKV in der Regel günstigere Beiträge als in der GKV. Der Beitrag steigt jedoch mit dem Alter[49] und kann sich später weit über dem Beitrag der GKV bewegen, wie die Stiftung Warentest 2003 und 2004 ermittelte.[50]
  • Bei abhängig Beschäftigten zahlt der Arbeitgeber für die PKV analog der GKV einen Anteil an der Krankenversicherung, indem er dem Beschäftigten einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei mit der Entgeltabrechnung auszahlt. Den privaten Versicherungsbeitrag zahlt der Versicherte direkt an seinen Versicherer. Der Arbeitgeberanteil beträgt bei gesetzlich Versicherten die Hälfte des um 0,9 % verringerten, allgemeinen Beitragssatzes. Bei privat Versicherten zahlt der Arbeitgeber genau die Hälfte des PKV-Beitrags, aber maximal den gleichen Betrag wie für einen Versicherten in der GKV (§ 257 Abs. 2 SGB V).
  • Selbständige tragen immer die vollen Beiträge allein. Da die Beiträge, die von den Krankenkassen beworben werden, nur den vom Arbeitnehmer selbst zu zahlenden Anteil angeben (ohne Arbeitgeberanteil), sind die Beiträge in der GKV für Selbständige etwa doppelt so hoch wie die für abhängig Beschäftigte angegebenen. Die Beiträge sind für Selbständige jedoch nicht wirklich höher, da die Aufteilung in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil nur die tatsächlichen Kosten der Krankenversicherung in der GKV verdeckt.
  • PKV-Versicherte können auf die Höhe ihres Beitrages durch Anpassung ihrer Leistungsansprüche und durch die Höhe eines etwaigen Selbstbehalts Einfluss nehmen. Für GKV-Versicherte können die Kassen Wahltarife anbieten, die bei Übernahme eines bestimmten Selbstbehalts jährliche Bonuszahlungen (Prämien) oder Zuzahlungsermäßigungen vorsehen.
  • Die PKV bildet eine Altersrückstellung, um die im Alter steigende Prämienlast zu mildern. Die GKV kennt keine Altersrückstellungen, weil sie nach dem Umlageverfahren wirtschaftet. Aufgrund der demographischen Entwicklung besteht hier in der GKV ein strukturelles Problem.
  • Gesetzlich Versicherte haben bei Beitragsteigerungen die Möglichkeit, die Krankenkasse recht unkompliziert zu wechseln. Abhängig von ihrem Einkommen verändert sich die Beitragshöhe nicht. Privat Versicherte können den Versicherungsanbieter ebenfalls wechseln. Im Unterschied zur GKV kann dies jedoch nach Alter und Krankheitsgeschichte mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden sein, etwa durch Zuschläge zum Beitrag oder Leistungsausschlüsse wegen Vorerkrankungen. Bei Verträgen, die nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden, wird jedoch bei dem Vorversicherer geprüft, wie viel Altersrückstellungen gebildet wurden und diese auf den neuen Beitrag angerechnet (Portabilität von Altersrückstellungen).

Leistungen

  • Die Leistungen der GKV müssen „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein. Sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12 Abs. 1 SGB V). Derartige Leistungen können als Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) von Versicherten auf eigene Rechnung in Anspruch genommen werden.[51] In der PKV ist der Versicherungsfall hingegen die „medizinisch notwendige Heilbehandlung“. Ein Wirtschaftlichkeitsgebot existiert in der PKV in dieser Form nicht.[52] Die privaten Versicherer sind jedoch gesetzlich verpflichtet, bestimmten Personen eine Versicherung im Basistarif mit den Pflichtleistungen der GKV anzubieten.
  • Die Leistungen der GKV sowie mittelbar Leistungen der PKV im Standardtarif- und Basistarif werden im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sowie gemäß §§ 91, 92 SGB V in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegt, in der PKV dagegen durch privatrechtlichen Vertrag. Die Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung können Leistungen in GKV und PKV-Basis-/Standardtarif jederzeit im Rahmen ihrer Ermächtigung beschränken oder erweitern. Im privatrechtlichen Vertrag vereinbarte Leistungen gelten dagegen für die gesamte Vertragslaufzeit.
  • Gemäß dem in der GKV geltenden Sachleistungsprinzip erhält das Mitglied im Bedarfsfall eine Sachleistung (ambulante oder stationäre ärztliche Behandlung, Medikamente etc.). Die Bezahlung erfolgt über die Krankenkassen an die „Leistungserbringer“ (niedergelassene Ärzte, Krankenhäuser, Apotheken). Die Krankenkassen leiten die vereinnahmten Beiträge dazu seit dem 1. Januar 2009 an den zusätzlich mit Steuermitteln finanzierten Gesundheitsfonds weiter, der seine Mittel dann wiederum an die Krankenkassen verteilt. Über die Kassenärztlichen Vereinigungen werden sodann die Leistungserbringer vergütet. Unter bestimmten Voraussetzungen können gesetzlich Versicherte die Kostenerstattung wählen. Die PKV erbringt ihre Leistungen gegenüber den Versicherten stets nach dem Kostenerstattungsprinzip und erhält keine Zuschüsse aus Steuermitteln. Sie erbringt ihre Leistungen allein aus dem Beitragsaufkommen ihrer Versicherten.
  • In der GKV muss der Versicherte eine Patientenquittung ausdrücklich verlangen, um Abrechnungsdetails zu erfahren. In der PKV erhalten Versicherte vom Leistungserbringer eine Rechnung. Deren Betrag wird von der PKV ganz oder teilweise erstattet. Privat versicherte Patienten bezahlen Rechnungen selbst. Sie können sich die Rechnungen später vom Versicherer erstatten lassen oder sie lassen den Leistungserbringer direkt mit ihrem Versicherer abrechnen (insbesondere Krankenhäuser bei stationärer Behandlung).
  • Die erstattungsfähigen Leistungen der PKV umfassen in der Regel die nach der GOÄ und der GOZ berechnungsfähigen Vergütungen. Maßgeblich ist jedoch der individuell vereinbarte Versicherungsvertrag. Art und Höhe der Leistungen unterscheiden sich daher sowohl nach Versicherer und Tarif als auch von den gesetzlich festgelegten Leistungen der GKV. Häufig sind die Leistungen der PKV bei nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln, Sehhilfen und Zahnersatz höher. Je nach Tarif und bei Leistungsausschlüssen können sie auch geringer ausfallen als in der GKV, zum Beispiel bei Psychotherapieleistungen.
  • Grundsätzlich erhalten PKV-Versicherte kein Krankengeld und keinen Zuschuss zu Kuren. Diese Leistungen können über eine Krankentagegeldversicherung versichert werden. Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung zahlt die GKV in der Regel Krankengeld weiter; in der PKV wird bei einer Teil-Arbeitsunfähigkeit meistens kein Krankentagegeld mehr gezahlt.
  • Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, ist der PKV-Versicherer unbeschadet der Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Krankenhaustagegeld nur für Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz gesetzlicher Leistungen notwendig bleiben.[53]
  • Bei Kinderwunschbehandlungen gilt in der PKV das Verursacherprinzip (die Versicherung des Verursachers erstattet die Gesamtkosten), während in der GKV das Körperprinzip gilt (die Versicherung erstattet nur die Behandlung ihres jeweiligen Versicherungsnehmers). Hierbei liegt eine Versicherungslücke vor, wenn ein (infertiler) Mann gesetzlich versichert, seine (gesunde) Partnerin aber privat versichert ist.
  • Es heißt, Kassenpatienten werden zuweilen signifikant schlechter als Privatpatienten behandelt: Der Blutdruck sei nur bei einem Drittel aller Patienten (in Deutschland) gut eingestellt gewesen, bei den Privatpatienten signifikant besser als bei den Kassenpatienten.[54]

Siehe auch

Literatur

  • Martin Albrecht, Wilhelm F. Schräder, Stephanie Sehlen (Hrsg.): Modelle einer integrierten Krankenversicherung. Finanzierungseffekte, Verteilungswirkungen, Umsetzung. Edition Sigma, Berlin 2006, ISBN 3-8360-8673-5.
  • Gerhard Bäcker u. a.: Sozialpolitik und soziale Lage in Deutschland. 3. Auflage, Band 2, Westdeutscher Verlag, Wiesbaden 2000, ISBN 3-531-13334-9.
  • Kay Bourcarde: Sozialreformen seit 1989 – Die Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung. In: Zeitschrift für Wachstumsstudien 1 (2005), S. 19–27, wachstumsstudien.de (PDF; 394 kB)
  • Mattias G. Fischer: Das Sachleistungsprinzip der GKV: Entstehung, Funktionen, Zukunft. In: H.-J. Blanke (Hrsg.), Die Reform des Sozialstaats zwischen Freiheitlichkeit und Solidarität, Mohr Siebeck, Tübingen 2007.
  • Ingrid Füller: Gesetzliche Krankenversicherung: die Leistungen der Kassen – Ihre Ansprüche als Patient. Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 2005, ISBN 3-933705-66-5.
  • Stefan Muckel: Sozialrecht. 2. Auflage, Verlag C. H. Beck, München 2007, ISBN 3-406-52632-2.
  • Anita Pfaff: Finanzierungsalternativen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Einflussfaktoren und Optionen zur Weiterentwicklung, Edition Sigma, Berlin 2006, ISBN 3-8360-8676-X.
  • Raimund Waltermann: Sozialrecht. 8. Auflage, C. F. Müller Verlag, Heidelberg 2009, ISBN 3-8114-8103-7.
  • Guido W. Weber: Marketing in der gesetzlichen Krankenversicherung – Kundenbindung in einem regulierten Wettbewerb. Shaker Verlag, Aachen 2012, ISBN 978-3-8440-1098-5 (Inhalt und Leseprobe).

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. dazu § 5 und § 6 SGB V.
  2. Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, RGBl. 1883, 73–104.
  3. Zur Entstehung des Krankenversicherungsgesetzes von 1883 und zur Krankenversicherung im 19. Jahrhundert vgl. Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, I. Abteilung: Von der Reichsgründungszeit bis zur Kaiserlichen Sozialbotschaft (1867–1881), 5. Band: Gewerbliche Unterstützungskassen, bearbeitet von Florian Tennstedt und Heidi Winter, Darmstadt 1999; Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, II. Abteilung: Von der Kaiserlichen Sozialbotschaft bis zu den Februarerlassen Wilhelms II. (1881–1890), 5. Band: Die gesetzliche Krankenversicherung und die eingeschriebenen Hilfskassen, bearbeitet von Andreas Hänlein, Florian Tennstedt und Heidi Winter, Darmstadt 2009; Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, III. Abteilung: Ausbau und Differenzierung der Sozialpolitik seit Beginn des Neuen Kurses (1890–1904), 5. Band, Die gesetzliche Krankenversicherung, bearbeitet von Wolfgang Ayaß, Florian Tennstedt und Heidi Winter, Darmstadt 2012.
  4. Michael Stolleis: Geschichte des Sozialrechts in Deutschland. Ein Grundriss. Lucius & Lucius. Stuttgart. 2003. ISBN 3-8252-2426-0, S. 78.
  5. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
  6. Reform aktuell: Entschuldung. Allgemeine Ortskrankenkasse#Der AOK-Bundesverband, abgerufen am 23. April 2010.
  7. Grafik erstellt am 21. Oktober 2008.
  8. Informationen des Bundesgesundheitsministeriums rund um Mitglieder und Versicherte der GKV Januar 2014 (PDF-Datei; 48 kB) abgerufen am 21. Februar 2014.
  9. BSG, 8. März 2016, AZ B 1 KR 26/15 R
  10. Bundessozialgericht, 2. Dezember 2004, AZ B 12 KR 23/04 R.
  11. Walter Schuhmann, Ludwig Brucker: Sozialpolitik im neuen Staat. W. Rink u. B. Krause, Berlin 1934, S. 356.
  12. Laut Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
  13. Fusionsverlauf jeweils zum 1. Januar.
  14. Fusionen Gesetzliche Krankenkassen 2011. (Memento vom 1. Juni 2011 im Internet Archive)
  15. Krankenkassen müssen Milliarden-Loch stopfen. In: Welt Online. 18. Januar 2008 (welt.de [abgerufen am 4. Februar 2016]).
  16. Drucksache 283/11. Bundesrat, 20. Mai 2011, abgerufen am 4. Februar 2016.
  17. KK-AltRückV - Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände. In: www.gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 4. Februar 2016.
  18. Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse vom 4. Januar 2010 (BGBl. I S. 2), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist.
  19. BMGS: Informationen rund um Mitglieder und Versicherte der GKV. bundesgesundheitsministerium.de (PDF; 73,8 KB).
  20. Nicht-Krankenversicherte werden Schulden erlassen, abgerufen am 5. August 2013.
  21. Im Einzelnen: Krug: In: Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft. Heft 3/2007, S. 203 ff. (PDF).
  22. Bundesgesundheitsministerium, Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Auslandsrückkehr.
  23. 400.000 ohne Versicherung – Arztbesuch ein Luxus? n-tv.de, 24. Juli 2007.
  24. Weniger Menschen ohne Krankenversicherungsschutz.
  25. in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013 vom 20. Dezember 2012, BGBl. I S. 2781.
  26. „… gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze …“ (§ 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V) „Für die Berechnung ist … der Monat zu dreißig … Tagen anzusetzen.“ (§ 223 Abs. 3 SGB V)
  27. „… für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße …“ (§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V)
  28. Stiftung Warentest: Krankenkassen: Neue Regeln für freiwillig Versicherte In: Finanztest 2/2009, abgerufen am 3. Januar 2013
  29. Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). (PDF; 196 kB) In: Internetpräsenz des GKV-Spitzenverbandes. 30. Mai 2011, abgerufen am 3. Oktober 2012. (PDF; 497 KB).
  30. Medieninformation Nr. 30/12 – Beitragsbemessungsvorschriften des GKV-Spitzenverbands für freiwillig Krankenversicherte grundsätzlich nicht zu beanstanden vom 19. Bundessozialgericht – Pressestelle, 19. Dezember 2012, abgerufen am 19. Dezember 2012.
  31. Medieninformation Nr. 30/12 – Beitragsbemessungsvorschriften des GKV-Spitzenverbands für freiwillig Krankenversicherte grundsätzlich nicht zu beanstanden vom 19. Bundessozialgericht – Pressestelle, 19. Dezember 2012, abgerufen am 19. Dezember 2012.
  32. Entwicklung der Beitragssätze und der Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung Statistik Baden-Württemberg
  33. Neufassung des § 241 SGB V zum 1. Januar 2011 durch Artikel 1 Nr. 17 GKV-Finanzierungsgesetz vom 22. Dezember 2010, BGBl. I, Seite 2309, 2313.
  34. § 242 SGB V in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung, Artikel 1 Nr. Nr. 18 GKV-FQWG
  35. Susanne Plettner: Vertragswettbewerb in der GKV unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten Frankfurt (Main): Peter Lang, 2010, ISBN 3-631-60339-8
  36. Wiesbadener Kurier, 6. August 2008, zitiert nach Statistisches Bundesamt (Destatis), Wiesbaden
  37. BILD, 6. August 2008, zitiert nach Statistisches Bundesamt (Destatis), Wiesbaden
  38. destatis Gesundheitsausgaben
  39. a b c BMG, Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2008
  40. Helmut Laschet: Fernab vom kranken Gemüt. In: Ärzte Zeitung. 3. Juli 2008, S. 5 (online [abgerufen am 6. November 2013]).
  41. aerztezeitung.de
  42. Verband der Vertragspsychotherapeuten e. V.
  43. Loew, Psychodynamische Psychotherapie (PDP) 2009; 8: 57
  44. Gesundheitsberichterstattung des Bundes
  45. Gesundheitsberichterstattung des Bundes
  46. BILD, 6. Februar 2010, S. 2
  47. Ärzte Zeitung, 10. März 2010, S. 6
  48. Rebecca Beerheide, Heike Korzilius: „Man braucht einen langen Atem“. (PDF, 189 kB) Bürokratieabbau in der Arztpraxis. In: Deutsches Ärzteblatt. Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), 11. Dezember 2015, S. 2120 –2022, abgerufen am 15. Dezember 2015.
  49. Stiftung Warentest: Private Krankenversicherung: Magie der Zahlen, in: Finanztest 1/2003
  50. Stiftung Warentest: Private Krankenversicherung: Kostenfalle, in: test 6/2004
  51. Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung (Hrsg): IGel-Checkliste. 2. Aufl., zuletzt geändert: Januar 2014.
  52. § 1 Abs. 2 der Musterbedingungen für die Private Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) auf pkv.de (PDF)
  53. § 6 der Musterbedingungen für die Private Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) auf pkv.de (PDF)
  54. Zitiert nach Auch Kardiologe patzt beim Hypertonus. In: Medical Tribune. 26. Januar 2007, S. 11.