Kirchliche Trauung

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Hochzeitsbank vor der kirchlichen Trauung

Als kirchliche Trauung wird die Schließung einer Ehe nach dem vorgeschriebenen Ritus einer Kirche bezeichnet (Eheschließungsform). Sie findet in aller Regel vor einem Geistlichen statt. In einigen Ländern kann die bürgerliche Eheschließung mit der kirchlichen Feier zusammenfallen. Im deutschen Sprachraum wird sie aber normalerweise getrennt davon in einem separaten Akt vor dem Repräsentanten der weltlichen Gemeinde vollzogen, und zwar in der Regel bereits vor der kirchlichen Trauung (bis 31. Dezember 2008 galt in Deutschland ein Verbot der religiösen Voraustrauung).

Nach römisch-katholischem Verständnis dient die kirchliche Trauung dem gültigen Zustandekommen des Ehebundes, den sich (im Falle einer Ehe zwischen Christen) die Brautleute als Sakrament spenden. Kern der Trauung ist daher die Kundgebung des Ehekonsenses durch die Eheleute vor dem Traugeistlichen und den Trauzeugen. Eine öffentliche Bekanntmachung (Aufgebot) muss vorausgegangen sein; die Ehe ist im Kirchenbuch zu registrieren. Das von den Eheleuten gestiftete sakramentale Eheband ist nach katholischer Lehre zu Lebzeiten unauflöslich; Eheannullierung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich.

Nach dem in den evangelischen Kirchen im deutschen Sprachraum vorherrschenden Verständnis wird im Traugottesdienst dagegen lediglich das bereits abgegebene Versprechen vor Gott noch einmal wiederholt und eine vor dem Standesbeamten gültig geschlossene Ehe gesegnet (Segnungsgottesdienst). In Ländern, in denen die kirchliche Eheschließung staatlicherseits anerkannt wird und keine separate standesamtliche Trauung notwendig ist, betrachten aber auch die evangelischen Kirchen die kirchliche Trauung als konstitutiv für die Begründung der Ehe. Einen sakramentalen Charakter besitzt die Ehe nach allgemeiner protestantischer Auffassung nicht. Daher ist auch die Scheidung einer kirchlich gesegneten oder geschlossenen Ehe grundsätzlich möglich.

Gemeinsamkeiten

Die kirchliche Trauung gehört zu den Kasualien, den kirchlichen Amtshandlungen aus besonderem Anlass. Als solche wird sie in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Frankreich und bestimmten anderen Ländern staatlicherseits als rechtlich unbeachtlich angesehen und nur kirchenrechtlich anerkannt. In solchen Ländern muss das Paar im Normalfall vor der kirchlichen Eheschließung schon standesamtlich getraut sein. Dies ist beispielsweise in Österreich bis heute notwendig und war auch in Deutschland bis zu der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Reform des Personenstandsgesetzes zwingend vorgeschrieben. Von den Kirchen selbst wird es auch seit der Reform in Deutschland im Regelfall verlangt. In Schweden, dem Vereinigten Königreich, Irland, Spanien, Polen, Italien sowie Ländern mit Staatskirchen (z. B. Griechenland, Norwegen und Dänemark) entfaltet die kirchliche Trauung dagegen auch zivilrechtliche Wirkungen oder kann bei der Personenstandsbehörde angezeigt und anerkannt werden.

Die christliche Trauung ist an den Ritus beziehungsweise die Gottesdienstordnung der jeweiligen Kirche gebunden. Häufig wird den Brautleuten aber die Möglichkeit geboten, den Gottesdienst im zulässigen Rahmen nach ihren Vorstellungen mitzugestalten. In den evangelischen Freikirchen ist das die Regel. Die christliche Trauung findet nahezu ausschließlich in der Kirche statt. Es gibt nur wenige Ausnahmen, in denen ein anderer Ort genehmigt wird. Heiratet man nicht in seiner eigenen Gemeinde, benötigt man die Zustimmung des zuständigen Pfarrers, der ein Dimissoriale erteilen muss. In den Freikirchen ist bei einer Auswärts-Hochzeit keine Zustimmung des eigenen Pfarrers nötig.

Grundsätzlich setzt die kirchliche Trauung voraus, dass beide Eheleute einer Konfession angehören und mindestens ein Partner Mitglied der jeweiligen Kirche ist. Bei Partnern unterschiedlicher Konfession überlassen die großen Kirchen den Pfarrern bzw. Kirchengemeindeleitungen vor Ort die Entscheidung, ob das Paar dennoch getraut werden kann. In manchen Fällen ist insbesondere in der römisch-katholischen Kirche zusätzlich eine Genehmigung des Ortsbischofs einzuholen.

Die kirchliche Trauung steht in den meisten Kirchen nur verschiedengeschlechtlichen Paaren offen. In einigen protestantischen Kirchen gibt es eine Segnung gleichgeschlechtlicher Paare. Als erste europäische Territorialkirche ermöglicht die evangelisch-lutherische Kirche Schwedens homosexuellen Paaren seit dem 1. November 2009 eine regelrechte kirchliche Heirat. Ab 2012 hat auch die Dänische Kirche gleichgeschlechtlichen Paaren eine kirchliche Trauung ermöglicht.[1] Seit November 2015 hat die Norwegische Kirche die kirchliche Trauung gleichgeschlechtlicher Paare erlaubt.[2] In Nordamerika haben die United Church of Canada, die United Church of Christ. die Metropolitan Community Church, die Presbyterian Church (U.S.A.)[3] und die anglikanische Episkopalkirche der Vereinigten Staaten von Amerika[4] kirchliche Trauungen für gleichgeschlechtliche Paare ermöglicht. Im August 2013 erfolgte die erste kirchliche Trauung eines gleichgeschlechtlichen Paares in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.[5] Im Januar 2016 beschloss die Synode der Evangelischen Kirche im Rheinland [6], am 9. April 2016 die Synode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz[7] und am 23. April 2016 die Synode der Evangelischen Landeskirche in Baden[8], künftig kirchliche Trauungen homosexueller Paare zu ermöglichen. Pfarrer könnten die Trauung schwuler und lesbischer Lebenspartner allerdings aus Gewissensgründen ablehnen. Auch Kirchengemeinden, die sich bereits gegen die bisher mögliche gottesdienstliche Begleitung gleichgeschlechtlicher Paare ausgesprochen hatten, könnten die Trauung in ihrer Gemeinde verweigern.

Römisch-katholische Kirche

Die römisch-katholische Lehre kennt grundsätzlich zwei Formen der Ehe: die sakramentale und die natürliche. Die Eheschließung zwischen Christen ist nach katholischer Auffassung stets ein Sakrament. Der Ehebund wird, abgesehen von Sonderfällen, im Rahmen einer liturgischen Feier öffentlich bekundet. Das Ehesakrament spenden sich nach katholischer Lehre die Brautleute gegenseitig.[9] Die Erfüllung der Formnormen in der Feier der Trauung ist die Voraussetzung für die kirchenrechtliche Anerkennung der Gültigkeit der Ehe. Sie findet in der Regel innerhalb der so genannten Brautmesse statt; auch ein Wortgottesdienst genügt der Form. Zur Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe kennt die Kirche die Einrichtung der Ehepastoral, die beispielsweise Ehevorbereitungskurse oder andere Formen der seelsorglichen Betreuung vor und nach der Eheschließung umfasst.

Damit eine Trauung gefeiert werden kann, muss das Brautpaar zunächst mit einem Priester Kontakt aufnehmen. Ist dies nicht der Pfarrer der Pfarrei am Wohnsitz, so muss eine Kirche gefunden werden, in der die Brautmesse gefeiert werden kann. Der Wohnortpfarrer erstellt dann eine Trauüberweisung an den trauenden Priester. Das Brautpaar muss Taufbescheinigungen der beiden Pfarreien vorlegen, in denen die Brautleute getauft wurden. Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als sechs Monate sein. In Deutschland muss vor der kirchlichen Hochzeit eine standesamtliche Eheschließungsbescheinigung vorgelegt werden, soweit nicht, wie seit 1. Januar 2009 möglich, ausnahmsweise eine rein kirchliche Trauung beim Bischöflichen Ordinariat beantragt wird.[10] Vor der Trauung ist ein Ehevorbereitungsgespräch (sinnvollerweise mit dem trauenden Priester) vorgeschrieben. Dessen Ergebnis wird im Ehevorbereitungsprotokoll[11] dokumentiert. Das Protokoll endet mit den Unterschriften der Trauzeugen und der Registrierung der Trauung. In den Anmerkungen des Eheprotokolls ist die Lehre der katholischen Kirche über die Ehe wiedergegeben.

Die Ehe kann auch ohne Priester oder Diakon vor nur zwei Zeugen gültig geschlossen werden, wenn entweder Todesgefahr besteht, oder auch, wenn über einen Zeitraum von etwa einem Monat hinweg „vernünftigerweise vorauszusehen ist“, dass ein Priester oder Diakon nicht „ohne schweren Nachteil herbeigeholt“ oder um die Assistenz gebeten werden kann. [12][13] Dem zuständigen Pfarrer ist die so geschlossene Ehe zu melden. Auch können nach Can. 1112 [14] Laien zur Eheschließungsassistenz delegiert werden, wo Priester und Diakone fehlen.

In der römisch-katholischen Kirche ist für Ehen mit einem orthodoxen Partner oder mit einem Nichtchristen zusätzlich eine Genehmigung des zuständigen Bischofs vorgeschrieben. Will ein Katholik einen nicht-katholischen Partner nicht im Rahmen einer katholischen Trauungsfeier heiraten, sondern im Ritus einer anderen Konfession oder, etwa bei der Eheschließung mit einem Nichtchristen, nur standesamtlich, so muss er über den Ortspfarrer beim Bischof eine besondere Genehmigung einholen (Dispens von der Formpflicht).

Sakramentale Eheschließung

Die Ehe zwischen zwei getauften Christen gehört nach römisch-katholischer Lehre zu den sieben Sakramenten: Als solches gezählt wird die Ehe seit dem Zweiten Laterankonzil (1139); diese Lehre wurde auf der Synode von Verona (1184) und bei weiteren Gelegenheiten ausdrücklich lehramtlich bestätigt und schließlich 1547 durch das Konzil von Trient gegen die Reformatoren feierlich dogmatisiert.[15][16] Anders als im Verständnis der orthodoxen und ostkirchlichen Theologie wird die sakramentale Ehe dabei nicht durch den trauenden Priester gestiftet, vielmehr spenden sich die Ehepartner nach lateinischer Auffassung gegenseitig das Ehesakrament. Die deutschen Bischöfe definieren die sakramentale Ehe als „die eheliche Gemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die durch Glauben und Taufe am Leben Christi teilhaben und in die Kirche eingegliedert sind“.[17] Als wesentliche Eigenschaften der Ehe werden die Einheit (Treue, Einpaarigkeit und Heterosexualität, also ein Mann und eine Frau) und die Unauflöslichkeit gesehen.

Eine kirchliche Eheschließung ist nur gültig, wenn die Partner keinem Ehehindernis unterliegen, keine Ungültigkeitsgründe wie z. B. Konsensmängel oder Willensmängel vorliegen und die kirchlichen Formvorschriften eingehalten werden. Die Formpflicht verlangt, dass der trauungsberechtigte Geistliche (Priester oder Diakon mit Trauungserlaubnis des Bischofs) im Beisein von zwei Zeugen den Ehekonsens erfragt. Im Fall einer gemischtkonfessionellen Verbindung kann mit einer Sondererlaubnis (Dispens) von der Einhaltung der kirchlichen Eheschließungsform befreit werden.

Die bürgerliche Eheschließung unter Beteiligung eines Katholiken wird kirchlicherseits nicht als Begründung einer wirklichen Ehe, sondern als bloßer bürokratischer Akt ohne religiöse Bedeutung angesehen. Die Zivilehe zwischen zwei getauften Christen, die nicht der katholischen Kirche angehören, wird dagegen als sakramental betrachtet, ist also prinzipiell unauflöslich. Das liegt daran, dass Nichtkatholiken nach dem 1983 in Kraft getretenen Codex Iuris Canonici, dem die Theologie des Zweiten Vatikanischen Konzils zugrunde liegt, nicht dem katholischen Kirchenrecht und damit auch nicht der Formpflicht unterliegen, sodass ihre Eheschließung nicht aufgrund der Nichteinhaltung der katholischen Eheschließungsform für ungültig erklärt werden kann, weil diese Form für sie gar nicht verpflichtend ist. Nach früherem katholischen Kirchenrecht galten dagegen prinzipiell alle Christgläubigen als dem päpstlichen kanonischen Recht unterworfen, sodass außerhalb der römisch-katholischen Kirche geschlossene Ehen früher grundsätzlich nicht als sakramental galten.[18] Zu beachten ist hierbei, dass die konstitutive Formpflicht erst durch das Tridentinische Konzil, 24. Session, mit dem Dekret Tametsi verbindlich vorgeschrieben wurde; denn bis ins 16. Jahrhundert galten auch heimlich bzw. „informell“ (ohne Mitwirkung eines Geistlichen) geschlossene Ehen (so genannte „Klandestinehen“) nach lateinischem Kirchenrecht als bindend geschlossen.

Neben dem Eheversprechen (Jawort) als Ausdruck des Ehewillens ist nach katholischem Verständnis für das endgültige Zustandekommen einer sakramentalen Ehe auch der körperliche Vollzug (Geschlechtsverkehr) erforderlich. Die gültig geschlossene Ehe (matrimonium ratum) wird erst durch den (zumindest einmaligen) sexuellen Akt vollzogen (consummatum) und damit unauflösbar; vorher hat sie zwar bereits sakramentalen Charakter, doch ist eine Auflösung durch päpstlichen Hoheitsakt noch möglich. Diese, nach verbreiteter Annahme auf germanischen Rechtsbräuchen beruhende Regelung setzte sich mit der von Anselm von Laon ausgehend entwickelten zweistufigen Ehelehre des Kanonisten Gratian († ca. 1158), der zwischen einer „begonnenen“ (matrimonium initiatum) und einer durch kopulativen Vollzug „beschlossenen“ (ratum) Ehe unterschied (Kopulationstheorie), gegen die von anderen Theologen und Päpsten (Ivo von Chartres, Petrus Lombardus, Innozenz III.) noch bis ins 13. Jahrhundert hinein vertretene Lehre durch, die Ehe komme allein durch die Zustimmung der Eheleute gültig zustande (Konsenstheorie).[19] Hintergrund des zweistufigen Ehemodells, das die tatsächliche Übergabe (traditio) der Braut durch den Vater an den Gatten als ehebegründendes Element in den Vordergrund stellt,[20] ist möglicherweise der Umstand, dass im 12. Jahrhundert zwischen Eheversprechen und Heimführung der Braut häufig lange Zeitspannen lagen. Die moderne Anschauung geht im Wesentlichen auf den Juristen und späteren Papst Rolando Bandinelli (Alexander III., reg. 1159–1181) zurück,[19] der insbesondere der Auffassung zum Durchbruch verhalf, wonach auch die nicht vollzogene Ehe (anders als das bloße Verlöbnis) einen zwar nur unvollkommenen, aber dennoch bereits sakramentalen Ehecharakter besitzt und daher nur vom Papst und nicht von den Eheleuten selbst aufgelöst werden kann. Aus diesem Grund ist auch die so genannte Josefsehe, bei der die Partner bewusst auf den sexuellen Vollzug ihrer Ehe verzichten, aus katholischer Sicht eine in vollem Sinne sakramentale Verbindung.

Eheleute, die in einer gültig geschlossenen und vollzogenen sakramentalen Ehe miteinander verbunden sind, können sich zwar wieder trennen („Trennung von Tisch und Bett“), eine regelrechte Scheidung (Auflösung des Ehebandes) ist aber nach kirchlichem Verständnis nicht möglich. Eine kirchliche Wiederverheiratung bürgerlich Geschiedener ist demzufolge grundsätzlich ausgeschlossen. Ein zweites Mal kirchlich heiraten kann nur der, dessen frühere Ehe nicht mehr besteht (Tod des Partners) oder von Anfang an ungültig war („Ehenichtigkeit“). Neue Eheschließungen nach dem Tod der jeweiligen Partner sind (anders als etwa in der Orthodoxie) in beliebiger Zahl zulässig, solange kein Ehehindernis besteht.

Falls die von der römisch-katholischen Kirche als elementar angesehenen Ehevoraussetzungen zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht gegeben waren, ist es möglich, die Ungültigkeit der Ehe von einem kirchlichen Gericht feststellen zu lassen (Eheannullierung). Mit der Annullierung erkennt die Kirche an, dass die Verbindung, die in diesem Fall Putativehe („vermeintliche Ehe“) genannt wird, aufgrund der fehlenden Voraussetzungen von Anfang an ungültig war.

Die bürgerliche Trauung ist in vielen Ländern, bis Ende 2008 auch in Deutschland, Voraussetzung für eine kirchliche Eheschließung. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine innere Voraussetzung nach kirchlichem Recht. Vielmehr wird dem Staat kirchlicherseits lediglich eine Zuständigkeit für die bürgerlichen Rechtsfolgen des Ehevertrags (Namens- und Standesrechte, eheliches Güterrecht und Erbrecht) sowie das Recht zugestanden, bei Streitigkeiten darüber in einem zivilrechtlichen Verfahren zu entscheiden. Soweit staatliche Gesetzgebung und Rechtsprechung in die von der Kirche beanspruchten Zuständigkeiten eingreifen, werden sie von der Kirche nicht anerkannt.

Wie schon in früheren Epochen ist mittlerweile auch in Deutschland wieder eine Eheschließung möglich, die ausschließlich kirchlich, jedoch nicht öffentlich oder bürgerlich vollzogen wird und dementsprechend auch keine bürgerlichen Rechtsfolgen hat. Diese in Kirchenkreisen als Gewissensehe bezeichnete Sonderform ist kirchenrechtlich eine voll gültige, sakramentale Ehe. Für die Durchführung einer kirchlichen Trauung ohne vorausgegangene bürgerliche Eheschließung benötigt man eine Dispens vom Ortsbischof, die nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt wird.

Nichtsakramentale Eheschließung

Jede staatlich und möglicherweise auch kirchlich (mit Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit) geschlossene Ehe zwischen einer getauften und einer ungetauften Person bzw. zwischen zwei ungetauften Personen wird nicht als eine sakramentale, sondern als natürliche Ehe angesehen (Naturehe). Eine gültig geschlossene nicht sakramentale Ehe ist nach dem Kirchenrecht unter bestimmten Bedingungen unter Inanspruchnahme des Petrinischen Privilegs zu Gunsten des Glaubens durch päpstlichen Hoheitsakt (Dispens) auflösbar. Eine zwischen Ungetauften geschlossene Ehe kann unter bestimmten Voraussetzungen auch aufgrund des Paulinischen Privilegs aufgelöst werden, wenn einer der Partner sich taufen lässt und der andere die friedliche Fortsetzung der Ehe unter diesen Umständen verweigert.

Römisch-katholisches Eherecht

In der römisch-katholischen Kirche ist das Eherecht in einem eigenen Titel des Codex Iuris Canonici geregelt (Can. 1055 bis Can. 1165; unterteilt in zehn Kapitel). Nach katholischem Verständnis ist die wie oben beschrieben wirksam geschlossene Ehe unter Getauften als Sakrament aufzufassen (Can. 1055 f.). Sie kommt „durch den Konsens der Partner zustande“, also den „Willensakt, durch den Mann und Frau sich in einem unwiderruflichen Bund gegenseitig schenken und annehmen, um eine Ehe zu gründen“ (Can. 1057: Ehekonsens). Die gültige und vollzogene Ehe kann durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst werden (Can. 1141). Katholiken sollen gefirmt sein und vor der Eheschließung möglichst das Bußsakrament und die Kommunion empfangen (Can. 1065).

Ehehindernisse und Dispens

Gemäß Can. 1059 richtet sich die Ehe von Katholiken, auch wenn nur ein Partner katholisch ist, nicht allein nach dem göttlichen, sondern auch nach dem kirchlichen Recht, unbeschadet der Zuständigkeit der weltlichen Gewalt hinsichtlich der rein bürgerlichen Wirkungen dieser Ehe. Im Einzelnen sind vor allem folgende Vorschriften von Bedeutung:

  • Der Mann muss mindestens das 16., die Frau das 14. Lebensjahr vollendet haben, wobei die Bischofskonferenz ein höheres Mindestalter festsetzen kann (Can. 1083).
  • Es darf keine „dauernde Unfähigkeit zum Beischlaf, sei sie auf seiten des Mannes oder der Frau, sei sie absolut oder relativ“ vorliegen; Unfruchtbarkeit allein schadet dagegen nicht (Can. 1084).
  • Keiner der Eheschließenden darf bereits wirksam verheiratet sein, auf den Vollzug der bestehenden Ehe kommt es dabei nicht an (Can. 1085).
  • Es darf nicht ein Partner katholisch, der andere aber ungetauft sein (Can. 1086). Eine Dispens ist hier unter besonderen Voraussetzungen möglich.
  • Der Mann darf nicht das Weihesakrament empfangen haben (Can. 1087) und weder Mann noch Frau dürfen durch ein kirchenrechtliches Gelübde der Ehelosigkeit (etwa Profess, Jungfrauenweihe) gebunden sein (Can. 1088).
  • Die Frau darf nicht zur Eheschließung entführt worden sein (Can. 1089) und es darf nicht im Hinblick auf die Eheschließung eine Person getötet worden sein („Gattenmord“, Can. 1090)
  • Die Eheschließenden dürfen nicht in gerader Linie blutsverwandt sein und auch in der Seitenlinie darf keine Blutsverwandtschaft bis einschließlich zum vierten Grad vorliegen (Can. 1091); ebenso wenig dürfen sie verschwägert sein (Can. 1092). Vom Hindernis der Blutsverwandtschaft in gerader Linie und im zweiten Grad der Seitenlinie gibt es auch keinen Dispens.
  • Auch „Mischehen“ zwischen Katholiken und Getauften, die nicht der katholischen Kirche angehören, sind ohne ausdrückliche Erlaubnis verboten (Can. 1124).

Nach Can. 1078 kann der Ortsordinarius von allen Hindernissen kirchlichen (nicht dagegen göttlichen) Rechts dispensieren (befreien); ausgenommen sind aber diejenigen Hindernisse, deren Dispens dem Apostolischen Stuhl, also dem Papst, vorbehalten ist. Dazu gehören die Weihe, das öffentliche, feierliche Gelübde der Ehelosigkeit und der Gattenmord.

Eheschließung

Nach katholischem Verständnis ist die Erfüllung der Formnormen im Rahmen des kanonischen Trauungsaktes die Voraussetzung für die Anerkennung und damit kirchenrechtlichen Wirksamkeit der Eheschließung.

Die eigentliche Eheschließung ist das Ehesakrament, das sich die Brautleute selber spenden im Willensakt, lebenslang ihre Ehe zu führen.[21] Wegen dieser vertraglichen Einigung in einer Konsensehe werden Mindestanforderungen an die Verständnisfähigkeit der Eheschließenden gefordert. Konkret ist nach Can. 1096 „erforderlich, dass die Eheschließenden zumindest nicht in Unkenntnis darüber sind, dass die Ehe eine zwischen einem Mann und einer Frau auf Dauer angelegte Gemeinschaft ist, darauf hingeordnet, durch geschlechtliches Zusammenwirken Nachkommenschaft zu zeugen“.

Eine Verständigung der Brautleute vor der Trauung, die ersten Jahre als „Probezeit“ zu verstehen oder sich auf eine bestimmte Kinderzahl festlegt.[22] führt grundsätzlich zur Ungültigkeit der Ehe.

Der Konsens liegt ebenfalls nicht vor bei einem Irrtum über die Person (error in persona, Can. 1097), bei arglistiger Täuschung (Can. 1098), Zwang (Can. 1103) usw.

Sofern auch nur ein Partner katholisch ist, finden (vgl. oben, bestätigt in Can. 1117) besondere Formvorschriften Anwendung: Die Partner müssen gleichzeitig anwesend sein (Can. 1104, wobei Stellvertretung möglich ist!) und vor dem Ortsordinarius oder einem beauftragten Priester oder Diakon und mehreren Zeugen den Konsens erklären. Die standesamtliche Eheschließung, bei der auch nur ein Katholik beteiligt ist, ist also nach katholischem Kirchenrecht formnichtig. Nach weltlicher Scheidung ist deshalb kirchliche Eheschließung möglich: eine Ehe bestand ja zuvor gar nicht. Für die Ehe zweier Nicht-Katholiken gelten die genannten Formvorschriften dagegen nicht. Heiraten also beispielsweise zwei evangelische Christen oder zwei Atheisten standesamtlich, so ist deren Ehe nach katholischem Kirchenrecht wirksam und unauflöslich; nach weltlicher Scheidung ist daher eine kirchliche Trauung mit einem katholischen Partner nicht mehr möglich.

Wirkung und Trennung

Für die Wirkung der Eheschließung ist zu unterscheiden. Neben der ungültigen und der gültigen Eheschließung (vgl. dazu oben) kennt das katholische Kirchenrecht auch die gültige und vollzogene Ehe, nämlich dann, wenn „die Ehegatten auf menschliche Weise miteinander einen ehelichen Akt vollzogen haben, der aus sich heraus zur Zeugung von Nachkommenschaft geeignet ist, auf den die Ehe ihrer Natur nach hingeordnet ist und durch den die Ehegatten ein Fleisch werden“ (Can. 1061), was bei „Zusammenwohnen“ nach der Eheschließung (widerleglich) vermutet wird.

Die gültige Ehe ist unauflösbar, wenn sie vollzogen ist; andernfalls kann sie immerhin durch Gnadenakt aus einem gerechten Grund auf Bitten beider Partner oder eines Partners, selbst wenn der andere dem widerstrebt, vom Papst aufgelöst werden, Can. 1142. Dieses gerichtliche „Nichtvollzugsverfahren“ ist in den Can. 1697 ff. geregelt. Daneben kommt die „Trennung bei bleibendem Eheband“ in Betracht, Can. 1151 ff.

Ungültige Eheschließungen können gegebenenfalls im Wege der Gültigmachung, Can. 1156 ff, geheilt werden. In einem speziellen kirchengerichtlichen Verfahren, dem „Nichtigkeitsverfahren“ vor dem Offizial (Can. 1671 ff.) kann aber auch die Nichtigkeit geltend gemacht werden (vgl. dazu Eheannullierung). Gemäß den Ausführungen des Offizialats in Osnabrück kann man zwei Arten der Ehenichtigkeitsgründe unterscheiden: „Gründe, die den Ehewillen der Brautleute betreffen, und Gründe, die sich auf ihre Ehefähigkeit beziehen. [1.] Zu den so genannten Willensmängeln, die das Eheversprechen selbst berühren, werden die Ablehnung der Unauflöslichkeit der Ehe, der ehelichen Treue oder der Vorbehalt gegen Kinder und die Ablehnung der Ehe selbst (Scheinehe) gezählt. Ehen, die unter Zwang, unter Vortäuschen falscher Umstände, wegen eines schwerwiegenden Irrtums oder unter einer Bedingung eingegangen werden, sind gleichfalls nicht gültig geschlossen. [2.] Ernste Schwächen in der Persönlichkeitsstruktur der Brautleute können auch die Nichtigkeit der Eheschließung zur Folge haben. Beide Partner müssen nämlich erkennen und kritisch prüfen können, worauf sie sich mit der Heirat des konkreten Partners einlassen, und sie müssen in der Lage sein, die Ehe dauerhaft als eine Partnerschaft zu führen. Psychische Erkrankungen, Abhängigkeiten von Drogen oder Alkohol sowie erhebliche Reifungsdefizite zur Zeit der Heirat können ursächlich für eine solche Unfähigkeit sein.“[23] Ist die Ungültigkeit der Ehe auf diese Weise festgestellt, steht sie einer erneuten (bzw. im Sinne des Kirchenrechts: erstmaligen) Eheschließung nicht mehr im Wege. Das Ehenichtigkeitsverfahren ist daher in der Praxis von einiger Bedeutung.

Anglikanische und protestantische Kirchen

Der 9. Bischof von Tranquebar Johnson Gnanabaranam der Tamilischen Evangelisch Lutherischen Kirche (TELC) in Tamil Nadu überreicht bei der kirchlichen Trauung dem Bräutigam das Thali zur Weitergabe an die Braut.

Die evangelische Trauung besteht aus einer Feier der vorangegangenen standesamtlichen Eheschließung sowie dem Zuspruch von Gottes Segen an das Paar. „Nach evangelischem Verständnis wird die Ehe nicht in der Kirche geschlossen, sondern auf dem Standesamt. In der Kirche stellt das Brautpaar seinen gemeinsamen Lebensweg unter Gottes Segen.“[24] Grundsätzlich müssen beide Ehepartner Christen sein. Ist nur einer der beiden Ehepartner Christ, so ist statt einer evangelischen Trauung der „Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung“[25] möglich. In der Regel findet die kirchliche Trauung in der Wohnortgemeinde des Ehemannes oder der Ehefrau statt. Soll sie an einem anderen Ort vollzogen werden, müssen die Brautleute dafür die Erlaubnis ihres Heimatpfarramtes einholen (Dimissoriale – Entlassschreiben). Es ist möglich, soviele Trauzeugen oder Trauzeuginnen zu bestellen, wie man wünscht. Eine Pflicht dazu besteht nicht mehr.

Für die protestantischen Kirchen in der Schweiz und in Deutschland ist die bürgerliche Eheschließung rechtliche Voraussetzung für die kirchliche Trauung. In der kirchlichen Trauung geht es hier um den Zuspruch des Wortes Gottes und um die Segnung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Trauung wird in protestantischen Kirchen nicht als Sakrament angesehen, gleichwohl wird nach den meisten agendarischen Vorgaben und landeskirchlichen Ordnungen ein gegenseitiges, vor Gott und der Gemeinde bezeugtes Versprechen abgenommen. Auch Geschiedene können kirchlich getraut werden, wofür aber die Ordnungen der Landeskirchen eine eingehende seelsorgerliche Beratung – insbesondere aufgrund des offensichtlich gebrochenen vorhergehenden Eheversprechens – empfehlen bzw. vorschreiben.

In vielen Landeskirchen der EKD und einigen Kantonskirchen der Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes haben die zuständigen Synoden öffentliche Segnungszeremonien für gleichgeschlechtliche Paare genehmigt. In den vier Landeskirchen Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Evangelische Kirche im Rheinland, Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und Evangelische Landeskirche in Baden[26] ist die Trauung gleichgeschlechtlicher Paare erlaubt.[27]

Im Anglikanismus existiert kein Konsens in der Frage, ob die Ehe als Sakrament zu verstehen ist. Dem Eheritus wird jedoch in der Regel auch von denen, die nicht dem anglo-katholischen Flügel (High Church) zuzurechnen sind, ein sakramentaler Charakter zugesprochen, da er ein äußerlich sichtbares Zeichen ist und Mittel zur Gnade. Die Frage, ob die Ehe weiterhin auf heterosexuelle Paare begrenzt bleiben soll, verstärkt die Tendenzen zu einer dauerhaften Spaltung der Anglikanischen Gemeinschaft. Erlaubt ist die kirchliche Trauung für gleichgeschlechtliche Paare in der Anglican Church of Canada [28] sowie in der Episkopalkirche der Vereinigten Staaten von Amerika.[29]

In der Metropolitan Community Church ist bereits seit Jahrzehnten die kirchliche Trauung gleichgeschlechtlicher Paare erlaubt. Ebenso erlaubten die Quäker[30] und der Unitarismus die kirchliche Trauung gleichgeschlechtlicher Paare. Die evangelisch-lutherische Kirche in Schweden hat am 22. Oktober 2009 beschlossen, dass gleichgeschlechtliche Paare von Pfarrern getraut werden dürfen.[31] Auch in der evangelisch-lutherischen Kirche in Dänemark sind ab Sommer 2012 kirchliche Trauungen für gleichgeschlechtliche Paare erlaubt.[32] Des Weiteren sind kirchliche Trauungen für gleichgeschlechtliche Paare in der United Church of Canada, in der United Church of Christ[33], in der Presbyterian Church (U.S.A.)[34], in der anglikanischen Episkopalkirche der Vereinigten Staaten von Amerika[35] und in der United Reformed Church[36] erlaubt.

Evangelisches Kirchenrecht

Trauung in der evangelischen Reformationskirche in Köln-Bayenthal, 2007

Das Eheverständnis der protestantischen Kirchen unterscheidet sich erheblich von dem römisch-katholischen. Während in der katholischen Kirche die Eheschließung selbst vor dem Priester und in gottesdienstlicher Form stattfindet, sind evangelische Trauungen nur Gottesdienste anlässlich einer (bereits erfolgten, etwa standesamtlichen) Eheschließung. Diesen Unterschied griff auch das frühere staatliche Recht auf:

„Wer eine kirchliche Trauung oder die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung vornimmt, ohne dass zuvor die Verlobten vor dem Standesamt erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit.“

Die Eheschließung ist also kein Sakrament, sondern „ein weltlich Ding“ (Martin Luther), die evangelische Trauung nur die religiöse Feier einer vorherigen Eheschließung. Folglich ist das evangelische Eherecht weit weniger umfangreich als das katholische. Die Voraussetzungen der kirchlichen Eheschließung sind wie für andere Kasualien meist in sogenannten Lebensordnungen enthalten, deren Rechtsqualität unter den verschiedenen Religionsgemeinschaften unterschiedlich verstanden wird.

Zumeist wird zwischen Pfarrer und Eheleuten ein Traugespräch geführt. Die Trauung findet in einem Gottesdienst statt, wenn die Eheschließung nachgewiesen ist. Die Eheleute müssen einer christlichen Kirche angehören, einer davon der Kirche, von der die Trauung erfolgen soll. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Trauung auch möglich, obwohl einer der Eheschließenden nicht getauft ist. Unter Umständen kann die Trauung auch abgelehnt werden. In Zweifelsfällen entscheidet zumeist die jeweilige gewählte Kirchengemeindeleitung. Die Trauung wird in das Kirchenbuch eingetragen und bescheinigt.

Orthodoxe Kirchen

Eheschließung in der orthodoxen Kirche St. Cyrill und Method, Prag

In den orthodoxen Kirchen ist die Ehe eines der Mysterien (Sakramente). Die Ehe kommt in der östlichen Tradition nicht durch das Eheversprechen der Brautleute zustande, aber dieses bildet die Voraussetzung für die kirchliche Eheschließung. Die Ehe selbst wird durch den Priester gespendet. Ein zentrales Moment des Eheritus' ist dabei die Krönung der Brautleute. Die orthodoxen Kirchen erlauben im Notfall eine oder sogar zwei Scheidungen. Die Feier zur Wiederverheiratung ist jedoch weniger festlich als die zu einer ersten Eheschließung; es überwiegt der Gedanke der Buße. Da die Ehe ein Mysterion ist und grundsätzlich von der Unauflöslichkeit der Ehe ausgegangen wird, ist die Zulassung zu einer weiteren Ehe ein Akt der Barmherzigkeit. Abhängig davon, aus welchen Gründen die erste Ehe gescheitert ist, kann vor einer zweiten und dritten Heirat eine entsprechende Bußzeit auferlegt werden. Trotz des Bußcharakters der Feier der zweiten/dritten Eheschließung und der Unauflöslichkeit der ersten Ehe enthält der Trauritus der Wiederheirat alle wesentlichen Elemente einer sakramentalen Eheschließung. Mehr als drei Ehen dürfen grundsätzlich von keinem geschlossen werden, außer das „Kirchengericht“ entscheidet anders.[37]

Ökumenische Trauung

Feierlicher Trauungssegen durch einen katholischen Priester bei einer ökumenischen Trauung.

In „Mischehen“ (heute eher „konfessionsverschiedene Ehen“ oder auch „konfessionsverbindende Ehen“ genannt) besteht häufig das Bedürfnis nach einem ökumenischen Traugottesdienst. Eine ökumenische Trauung mit gleichberechtigten Liturgen gibt es mit der katholischen Kirche nicht:

„Es ist verboten, vor oder nach der kanonischen Eheschließung gemäß § 1 eine andere religiöse Trauungsfeier zur Abgabe oder Erneuerung des Ehekonsenses vorzunehmen; gleichfalls darf keine religiöse Feier stattfinden, bei welcher der katholische Assistierende und der nichtkatholische Amtsträger zugleich, jeder in seinem Ritus, den Konsens der Partner erfragen.“

Can. 1127 § 3.

Wenn einer der Partner der evangelischen und einer der katholischen Konfession angehören und beide eine so genannte „ökumenische Trauung“ wünschen, erfolgt die Anmeldung auf beiden Pfarrämtern. Abhängig davon, in welcher der beiden Kirchen die Trauung vollzogen werden soll, wird jeweils ein Pfarrer der anderen Konfession um Mithilfe gebeten. In der evangelischen Kirche ist die Ökumenische Trauung also eine evangelische Trauung unter Mitwirkung eines katholischen Geistlichen – oder umgekehrt. (Eine Ausnahme gilt für den Bereich der Erzdiözese Freiburg und der Evangelischen Landeskirche in Baden, die mit dem sogenannten „Formular C“ die Option eines ökumenisch erarbeiteten Trauritus vereinbart haben, an dem beide Geistliche gleichberechtigt mitwirken.)

Ehebund

Der Ehebund[38] ist für Christen ein Synonym für die Ehe, das an das biblische Vorbild erinnern soll.[39][40] Es drückt aus, dass die Ehe ein Beispiel für die Beziehung von Gott zum Menschen (Bund) sein soll.[41][42][43][44] Ob jedoch die paulinische Theologie den Ehebund bestärkt[45], ist umstritten.[46]

Eine besondere Form des Ehebundes ist die Covenant marriage in den USA. Dort gibt es aufgrund theokonservativer Bestrebungen in einigen Staaten eine Ehe mit eingeschränkten Scheidungsgründen.

Papst Leo XIII. sprach in seiner Antrittsenzyklika „Inscrutabili dei consilio“ davon, dass Jesus Christus selbst den Ehebund zur Würde eines Sakraments erhoben habe, und dass dieser Bund die Beziehung zwischen Jesus und seiner Gemeinde repräsentiere. Eine lediglich vor weltlichen Autoritäten geschlossene Ehe bezeichnete Leo XIII. als „legales Konkubinat“.[47]

Bis dass der Tod euch scheidet

Das Versprechen der unbedingten Liebe, einander im Leben und im Sterben treu zu bleiben, wurde von der Kirche in ihre Trauliturgie aufgenommen. Bei der kirchlichen Trauung tauchte die Formel „bis dass der Tod euch scheidet“ erstmals im Sarum Manual (Salisbury 1508) auf. Damals noch nicht als Frage, sondern in der Konsenserklärung. Ursprünglich gab es diese Formel nur auf Englisch – „til death vs depart“ – und nicht auf Latein. Das fand dann Eingang in das Book of Common Prayer von 1549 und wurde 1661 in „till death do us part“ geändert.

In deutschen evangelischen Agenden ist es nicht vor dem Ende des 19. Jahrhunderts nachweisbar und findet dann Eingang in die Erfragung des Konsenses „willst du […] in guten wie in bösen Tagen, bis der Tod euch scheidet?“ In deutschen evangelischen Agenden gibt es bis in das dritte Viertel des 20. Jahrhunderts nur die Frage, jedoch keine gegenseitige Erklärung. Martin Luther begnügt sich in seinem Traubüchlein mit der schlichten Frage: „Hans, willst du Greten zum ehelichen Gemahl haben? Dicat: Ja.“ und lässt dann Matthäus 19,6 lesen: „Was Gott zusammengefügt hat, das soll der Mensch nicht scheiden.“

In den orthodoxen Kirchen gibt es die Einschränkung nicht, dass das Eheband nach dem Tod des Partners endet. Das hat zur Konsequenz, dass die Wiederheirat nach dem Tod des Partners genau so bewertet und gehandhabt wird wie nach einer Scheidung der Partner.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Der Standard:Kirchliche Trauung für dänische Lesben und Schwule
  2. Bischöfe einstimmig für Ehe für alle - Norwegens Kirche öffnet die Ehe für Schwule und Lesben, Queer.de 2. November 2015
  3. CNN:Presbyterians vote to allow same-sex marriage
  4. NBCNews:Episcopalians Vote to Allow Gay Marriage in Churches
  5. stern.de:Kleine Kirchen Revolution, Evangelische Kirche traut erstes homosexuelles Paar
  6. epd.de:Rheinische Kirche erlaubt Trauung
  7. Morgenpost: Trauung für Homosexuelle, Endlich Gleichstellung
  8. Evangelische Landeskirche Baden:Synode beschliesst Trauung gleichgeschlechtlicher Paare
  9. Konzil von Trient Session XXIV
  10. Papiere für die katholische Eheschließung
  11. Formblatt Ehevorbereitungsprotokoll (PDF; 102 kB)
  12. CIC c. 1116
  13. Katholischer Katechismus der Bistümer Deutschlands. Herder, Freiburg (Breisgau) 1955, S. 186.
  14. CIC c. 1112
  15. Vgl. Udo Breitbach: Die Vollmacht der Kirche Jesu Christi über die Ehen der Getauften. Zur Gesetzesunterworfenheit der Ehen nichtkatholischer Christen (= Tesi Gregoriana. Serie Diritto Canonico. Bd. 27). Pontificia Università Gregoriana, Rom 1998, ISBN 88-7652-786-9, S. 20–22, (Zugleich: Rom, Pontificia Università Gregoriana, Dissertation, 1997).
  16. Vgl. Joachim Piegsa: Das Ehesakrament (= Handbuch der Dogmengeschichte. Bd. 4: Sakramente, Eschatologie. Fasz. 6). Herder, Freiburg (Breisgau) u. a. 2002, ISBN 3-451-00740-1, S. 61.
  17. Liturgische Institute Salzburg, Trier und Zürich (Hrsg.): Die Feier der Trauung. 9. Auflage, Ausgabe für Brautleute und Gemeinde. Herder, Freiburg (Breisgau) u. a. 2006, ISBN 3-451-21877-1, S. 10.
  18. Vgl. Udo Breitbach: Die Vollmacht der Kirche Jesu Christi über die Ehen der Getauften. Zur Gesetzesunterworfenheit der Ehen nichtkatholischer Christen (= Tesi Gregoriana. Serie Diritto Canonico. Bd. 27). Pontificia Università Gregoriana, Rom 1998, ISBN 88-7652-786-9, S. 7, (Zugleich: Rom, Pontificia Università Gregoriana, Dissertation, 1997).
  19. a b Vgl. Erich Saurwein: Der Ursprung des Rechtsinstitutes der päpstlichen Dispens von der nicht vollzogenen Ehe. Eine Interpretation der Dekretalen Alexanders III. und Urbans III. (= Analecta Gregoriana. Bd. 215 = Analecta Gregoriana. Series Facultatis Iuris Canonici. Sec. B, Nr. 43). Pontificia Università Gregoriana, Rom 1980, S. 12–24, (Zugleich: Rom, Pontificia Università Gregoriana, Dissertation, 1977).
  20. Vgl. Georg Fischer: Die Problematik der Ehe als Vertrag und Sakrament in der Entwicklung des kirchlichen Eherechts (= Europäische Hochschulschriften. Reihe 2: Rechtswissenschaft. Bd. 3594). Lang, Frankfurt am Main u. a. 2003, ISBN 3-631-50331-8, S. 115–121, (Zugleich: Marburg, Universität, Dissertation, 2002).
  21. Konzil von Trient Sessio XXIV
  22. Vgl. Bertram Zotz: Kinderzahl und Ehewille. Überlegungen zur konsensrechtlichen Relevanz der vorausgehenden Begrenzung der Kinderzahl aus einer konkret beabsichtigten Ehe. In: Konrad Breitsching, Wilhelm Rees: Recht – Bürge der Freiheit. Festschrift für Johannes Mühlsteiger SJ zum 80. Geburtstag (= Kanonistische Studien und Texte. Bd. 51). Duncker & Humblot, Berlin 2006, ISBN 3-428-12262-3, S. 877–889.
  23. Hinweise zum kirchlichen Eheverfahren (PDF; 408 kB)
  24. http://www.elk-wue.de/glauben/kirchliche-feiern/trauung/
  25. Fragen und Antworten der EKD
  26. Evangelische Landeskirche Baden:Synode beschliesst Trauung gleichgeschlechtlicher Paare
  27. Morgenpost: Trauung für Homosexuelle, Endlich Gleichstellung
  28. Guardian:Anglican church of Canada backs same-sex marriage, a day after rejecting it
  29. queer.de:Episkopalkirche will Homo-Paare segnen
  30. queernews.at, 1. August 2009, abgerufen am 15. Juni 2013.
  31. Queer:Schwedische Kirche traut Schwule und Lesben
  32. 3sat: Kirchliche Homo-Trauungen in Dänemark (Memento vom 19. Juli 2012 im Webarchiv archive.today)
  33. ucc.org:Resolutions (pdf-Dokument)
  34. CNN:Presbyterians vote to allow same-sex marriage
  35. NBCNews:Episcopalians Vote to Allow Gay Marriage in Churches
  36. BBC: United Reformed Church approves gay marriage services
  37. Michael Eckert: Gottes Segen für die zweite Ehe!? Ein katholischer Ausblick auf die orthodoxe Theologie der Ehe und die Perspektiven für die wiederverheirateten Geschiedenen. 3., überarbeitete und erweitere Auflage. Books on Demand, Norderstedt 2013, ISBN 978-3-7322-8136-7, S. 83 ff.
  38. Ehebund Verwendungsbeispiele bei Mydict
  39. So zum Beispiel die Zentralkonferenz von Mittel- und Südeuropa 2005 der Evangelisch-methodistischen Kirche.
  40. Ehebund in katholischer Trauliturgie, Dezember 2004.
  41. Ehebund bei Katholiken, gesehen 16. Mai 2008.
  42. Ernst Haag: Der Ehebund Jahwes mit Israel in Hosea 2. In: Rainer Kampling, Thomas Söding (Hrsg.): Ekklesiologie des Neuen Testaments. Für Karl Kertelge. Herder, Freiburg (Breisgau) u. a. 1996, ISBN 3-451-23830-6, S. 9–32.
  43. Für evangelische Theologie: PRINCE, Derek, Der Ehebund (4. Aufl.) (Manfred Gerwing)
  44. Bei C. S. Lewis, dem Autor von Die Chroniken von Narnia in seiner Bekehrungsgeschichte
  45. Auslegung von Esther Keller-Stocker, Horgen-Zürich (Schweiz) vom 28. Dezember 2003
  46. Christian Strecker: Die liminale Theologie des Paulus. Zugänge zur paulinischen Theologie aus kulturanthropologischer Perspektive (= Forschungen zur Religion und Literatur des Alten und Neuen Testaments. H. 185). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1999, ISBN 3-525-53869-3, S. 400, (Zugleich: Neuendettelsau, Augustana-Hochschule, Dissertation, 1996: Transformation, Liminalität und communitas bei Paulus.).
  47. "Inscrutabili dei consilio" Abschnitt 14, Online auf der Website des Vatikans [1]( Englisch, Italienisch, Portugiesisch, Spanisch, leider nicht auf deutsch)