Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2011/10

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Fotos von Höhlenmalerei

PD oder Lichtbildwerke? --goiken 03:31, 2. Okt. 2011 (CEST)

Höllenwände sind in der Regel nicht flach, also gibt es mehr als eine richtige Darstellungsweise. Somit greift 2-D Regel für Reproduktionen nicht. Das Foto, dass die Höllenmalerei abbildet geniest somit zumindest den Schutz als Lichtbild, wenn nicht sogar Lichtbildwerk.--Bobo11 07:46, 2. Okt. 2011 (CEST)
Woher weißt du, wie es in der Hölle aussieht? :P -- Chaddy · DDÜP 17:58, 2. Okt. 2011 (CEST)
Vielleicht weil ich sehr viele Höllen mit Höllenmalereien kenne und z.t. auch schon selber gesehen habe, aber darunter keine einzige war, von der man auch nur annähernd von einer ebenen Fläche reden konnte, sondern alles samt bemalte Oberflächen besitzen, die mehr oder weniger gekrümmt sind? Und auch deswegen, weil man bei Deckengemälden in Kirchen von einem 3-D-Objekt ausgehen muss, sobald da die Decke auch nur ein ganz wenig gekrümmt ist?
Meine Aussage beruht schlicht weg darauf, das ich schlicht weg keine Höhlenmalerei kenne, wo es eindeutig ist wie sie aufgenommen werden muss, weil es eben keine eindeutige winkelgetreue frontale Aufsicht gibt, weil der Untergrund eben keine ebene Fläche ist, sonder immer irgendwie gewölbt. Ich habe somit durchaus die Möglichkeit eine eigene schöpferische Leistung zu voll bringen (denn es gibt eben nicht eine einzige richtige Darstellung wie bei der 2-D bzw. Gemälde-Repro). Deswegen ist es eben kein reines Repro-Handwerk mehr, weil ich in der Kamerapositionierung frei bin. Wie gesagt, deswegen wird es mindesten ein Lichtbild werden (Nach deutscher Rechtsprechung ist es in so einem Fall das Minimum), ob's zum Schutz als Lichtbildwerk reicht steht auf einem andern Blatt. Im Zweifel ist davon auszugehen, gerade in Deutschland, wird meist auf Lichtbildwerk endschieden. Aber so oder so, von einer mindestens 50 jährigen Schutzfrist muss man ausgehen (Wenn man nicht gerade in der Schweiz lebt und wirkt. Denn da wird es so ein Foto schwer haben überhaupt als schützbar eingestuft zu werden, da kein eigenes Kunstwerk). --Bobo11 20:55, 2. Okt. 2011 (CEST)
Du hast den Scherz nicht ganz verstanden: Hölle vs. Höhle. :P Nichts für ungut. ;) -- Chaddy · DDÜP 21:06, 2. Okt. 2011 (CEST)

Logo auf en:wiki

Hallo zusammen, darf dieses Logo in die de:wiki oder auf Commons hochgeladen werden, um sie von dort aus für den jeweiligen Artikel zu nutzen? Gruß, Elvaube?! ± M 12:09, 2. Okt. 2011 (CEST)

Hier ist das problemlos (mit dem Baustein Vorlage:Bild-LogoSH). Auf Commons wäre ich bzgl. Logos vorsichtig. -- Chaddy · DDÜP 17:59, 2. Okt. 2011 (CEST)

Großzitat bei Textvergleich

Wenn ich von diesem Artikel etwa ein Drittel kopiere, um es meinem Wikinews-Artikel zumselben Thema gegenüberzustellen, ist das als Großzitat vertretbar? Ich will da aufzeigen, daß der Spiegel von mir geguttenbergt hat. --Matthiasb (CallMyCenter) 13:22, 2. Okt. 2011 (CEST)

Wenn es aus deinem Text stammt, ist es doch unbedenklich? Großzitate sind außerdem zulässig, wenn sie im wissenschaftlichen Zusammenhang gebraucht werden, also eine Rezeption vorliegt. Dies dürfte bei einer detaillierten Gegenüberstellung gegeben sein. Im Zweifelsfall auf Wikiversity, dort mit der Vorlage Bildzitat oder einem neuen Baustein Großzitat kennzeichnen? --Marcela 13:46, 2. Okt. 2011 (CEST)
Ich stelle mir das so in etwa vor wie in dieser Tabelle gemacht habe, die ich wohl auf eine Benutzerunterseite von mir in Wikinews gestellt hätte. Ich habe leider keine Ahnung mit Wikiversity, wüßte also gar nicht in welchen Rahmen ich das stecken sollte. Der konkrete Anlaß ist eigentlich diese Projektdiskussion, um Punkt 1 in meiner Antwort an SteMicha zu untermauern. Wenn du da konkrete Tipps hast, dann wird das hier ja eher offtopic, dann wäre ich dir für eine Nachricht auf meiner Diskuseite dankbar. --Matthiasb (CallMyCenter) 14:16, 2. Okt. 2011 (CEST)

Ist das was sich hier findet urheberrechtlich unbedenklich?--Antemister 19:04, 2. Okt. 2011 (CEST)

Das kann man so pauschal nicht sagen. Grundsätzlich sind die allermeisten Logos aber weit unter der SH-Hürde. Im Zweifel ist aber im Einzalfall zu entscheiden. -- Chaddy · DDÜP 20:40, 2. Okt. 2011 (CEST)
Tendenziell auf de: „ja, aber“. Wie Chaddy schon geschrieben, das kommt wirklich auf den Einzelfall an. Die Mehrheit wird auch keine SH aufweisen. Einfach alle durch die DÜP jagen, und dich nicht ärgern wenn das eine oder andere gelöscht wird. Einfache grafische Elemente und Text ist unproblematisch, sobald was Bildlich dargestellt wird, wird's problematisch (Gerade bei Gesichtern, kannst du von SH ausgehen). --Bobo11 21:01, 2. Okt. 2011 (CEST)

ALMA Logo.jpg

Dieses Logo ist laut Infoseite unter cc-by-3.0 lizenziert. Ich habe allerdings nirgendwo einen Hinweis darauf gefunden, dass dies tatsächlich der Fall ist. Weiß da jemand mehr?--Trockennasenaffe 11:17, 4. Okt. 2011 (CEST)

Ach, auf Commons wundert mich fast nichts... Nach hießigem Recht hätte das Logo aber gar keine Schöpfungshöhe und ist damit nicht schützbar (auch nicht unter einer CC-Lizenz). -- Chaddy · DDÜP 13:37, 4. Okt. 2011 (CEST)
Meine Anfrage hat einen konkreten Hintergrund: Ich würde gerne eine bessere Version hochladen und gerne vorher wissen ob ich mir die Mühe sparen kann.--Trockennasenaffe 13:41, 4. Okt. 2011 (CEST)
Hier geht das auf jeden Fall (mit der Vorlage:Bild-LogoSH). -- Chaddy · DDÜP 14:14, 4. Okt. 2011 (CEST)
Das ist mir klar. Da das Logo aber bereits auf Commons ist wäre es natürlich gut, wenn alle Sprachversionen davon profitieren könnten.--Trockennasenaffe 14:23, 4. Okt. 2011 (CEST)
Laut [1] sind alle Bilder, Videos, Pressetext usw. der ESO als CC-BY 3.0 lizenziert. Allerdings steht dort auch "Note that this general permission does not extend to the use of ESO's logo, which shall remain protected and may not be used or reproduced without prior and individual written consent of ESO". Fraglich, was davon jetzt auf das ALMA-Logo zutrifft. --91.67.142.218 16:34, 4. Okt. 2011 (CEST)

Datei:Enztal-Radweg Logo.svg - Schöpfungshöhe?

Moin, hat das Logo mit dem Mann SH? Wenn ja, dann lade ich eine Version ohne Mann hoch. Grüße, XenonX3 - (:) 18:15, 2. Okt. 2011 (CEST)

Abbildungen von Personen haben i.d.R. Werkcharakter, so ist die fehlenden SH zumindestens diskutabel. Ohne Manneken wäre besser. rbrausse (Diskussion Bewertung) 15:22, 7. Okt. 2011 (CEST)

Netzpläne - amtliche Werke?

Auf Commons gibt es diverse Netzpläne unterschiedlicher Verkehrsbetriebe & -verbünde. Ich würde gern ergänzend zum Münchner Verkehrs- und Tarifverbund die zum Verbund gehörenden Park and Ride-Plätze für München ebenfalls als Plan (P&R-Plan) dazustellen - allerdings nicht als Link, sondern gleich als Bild. Ist das dahinterstehende jpg als Amtliches Werk anzusehen? Darf man soetwas bei Commons ablegen und in der WP verwenden? Falls ja: wen trägt man als Urheber ein bzw. gibt es für solche Dinge ein Beispiel, nach dem man vorgehen kann? Welche Lizenz wird für soetwas verwendet? Falls nein: wie sind all die anderen Netzpläne u.ä. hier reingekommen? Chiron McAnndra 10:30, 7. Okt. 2011 (CEST)

1. Nein. 2. Teils selbst gemalt (Chumwa macht die etwa für München), teils von NEtzbetreiber als PD freigegeben, teils URV. Nacktaffe 15:19, 7. Okt. 2011 (CEST)
1. Nein - wieso nicht? Es sind Dokumente, die der Öffentlichkeit vorgelegt werden. Diese Pläne sind lediglich abstrakte Umsetzungen realer oder geplanter Tatsachen. Worin besteht hierbei das, was eine Schöpfungshöhe ausmacht?
2. Teils selbst gemalt - versteh ich auch nicht. Wenn ich ein abstraktes Bild nachmale, so daß es dem Original sehr nahe kommt, geht das doch auch bereits in Richtung Plagiat. Deshalb darf man ja auch keine Logos selbst erstellen, wenn die einem bereits reservierten Logo zu sehr gleichen. Wieso sollte das also auf einmal hier erlaubt sein? Bzw. welche Unterscheidungskriterien müssen erfüllt sein, damit ein nachgemaltes Bild als eigenes Werk veröffentlicht werden darf?
teils von NEtzbetreiber als PD freigegeben - Woran erkenne ich, auf welches Bild dies zutrifft?
teils URV - und wen spreche ich am besten an, um festzustellen, ob es sich in einem Fall darum handelt oder nicht?
Sorry, ich weiß - viele Fragen - aber wie soll man sonst durch diesen §-Dschungel kommen? Die Hilfeseiten der WP sind leider (für mein Verständnis jedenfalls) viel zu allgemein gehalten und sagen im Grunde nur denen etwas, die eh schon beinahe wissen, woran sie sind - ich würde mir wünschen, daß soetwas mal anhand von konkreten Beispielen detailliert dargestellt wird - à la "dieses Bild auf seite http://www.xyt.de/blablablubb.jpg sollte reingebracht werden; so sind wir vorgegangen; das haben wir als Antwort erhalten; folgendes Resultat ergibt sich daraus: [blablablubb-Kontext]". Wenn man das sukzessive mit ein paar Beispielen aus unterschiedlichen Themenbereichen macht (mit je einer Erfolgs- und einer Misserfolgs-Story), könnte man ein prima HowTo erstellen, das eine ganze Menge (wahrscheinlich häufig sehr ähnlicher) Fagestellungen überflüssig machen würde (und das käme der WP auch wieder zugute - oder etwa nicht?) Chiron McAnndra 16:57, 7. Okt. 2011 (CEST)
zu 1: Die Schöpfungshöhe ergibt sich gerade aus der Abstraktion. Im übrigen sind "Schöpfungshöhe" und "amtliches Werk" völlig getrennte Kriterien. Ein bisschen wenig Schöpfungshöhe und ein halbamtliches Werk erzeugen keine frei verwendbaren Werke.
zu 2: Soweit die Abstraktion selbst vorgenommen wird, ist es kein Problem. Das gleiche gilt bei Verwendung freier Kartengrundlagen. Freigaben als PD müssen explizit vorliegen, und URV ist alles, was nicht vom Hochladenden erstellt wurde oder eine entsprechende Lizenz aufweist. Diverse anderssprachige Wikipedias sind voll von URVs, und auf Commons wird auch nicht immer energisch aufgeräumt. MBxd1 17:18, 7. Okt. 2011 (CEST)
Interessanter Aspekt - nehmen wir an, ein Architekt baut ein Haus nach einem neuen, von ihm selbst erfundenen Baustil; wenn jetzt jemand her geht, und sich dieses Haus als Vorlage nimmt und darauf eine Abstraktion ersinnt, die klar auf diesen neuen Baustil hinweist, hat der Architekt dann das Recht, die Veröffentlichung der Abstraktion einzuschränken? Immerhin ist sein Haus ja die Vorlage dafür gewesen.
Wenn die Abstraktion die Schöpfungshöhe darstellt - ab wann ist dann eine veränderte Darstellung anders genug, um nicht mehr als Plagiat zu gelten? Reichen Änderungen in der Farbe bereits aus? Oder eine Veränderte Darstellung der Knotenpunkte? Wer entscheidet überhaupt in solchen Fällen? Aus einer früheren Anfrage mit anderer Zielrichtung bekam ich die Information, daß es keine eindeutige Richtlinie gäbe und daß am Ende jeder Fall, der nicht eindeutig genau so gestaltet ist, wie ein anderer bereits beurteilter, individuell vor Gericht entschieden werden müßte - eben weil die Gesetze keine Checklisten zulassen - kein HowTo, wie-man-Plagiate-vermeiden-kann (abgesehen von dem Vorschlag, gar nichts zu tun). Chiron McAnndra 19:15, 7. Okt. 2011 (CEST)
Das ist nicht einfach SO zu beantworten. Es ist eben kein Plagiat wenn dein Plan der üblichen Darstellung endspricht, auch wenn nur in der Hauptaussage nur Details sich von dem original Plan unterscheidet. Also die Orientierung am 45°-Raster ist sicher nicht schützbar (Orientierung am 45°-Raster ist bei Netzplänen üblich), auch nicht wenn du die originalen Linienfarben benutzt. Weil letzteres sind nun mal nicht schützbare Fakten (es gibt nur eine "richtige" Linien Farbe). Allerdings ist das Beigemüse (Sehenwürdikeiten, Parkanlagen, P+R usw.) unterschiedliche darstellbar, und genau da muss dein Plan deutliche Unterschiede aufweisen, um nicht als Plagiat zu gelten. Je weniger Beigemüsse auf dem Netzplan ist, desto kleiner ist eigentlich der notwendige Unterschied. Klar du in dem Fall, kanst du durch Hinzufügen von mehr Beigemüse, denn Plagiatsvorwurf ganz gut aus dem Weg räumen. Die Eingangs erwähnte P+R Karte ist allerdings ganz klar eine Karte und kein abstrakter Netzplan. Und bei Karten hilft generell nur Neuzeichen (oder anpassen einer "freien" Karte z.b. von Openstreetmap).--Bobo11 19:25, 7. Okt. 2011 (CEST)

Hallo, der Abschnitt Essigsäure#Geschichte enthält mindestens eine fast wortwörtliche Kopie aus dem Buch Garabed Antranikian: Angewandte Mikrobiologie, vgl. [2] "Beim Fessel- oder Generatorverfahren...". Ist zwar als Quelle angegeben, trotzdem rechtfertigt das keinen Plagiarismus. Da ich mich bei den Wiki-internen Verfahren nicht auskenne, hoffe ich hier auf Hilfe was nun zu tun ist. Auf Wikipedia:Löschkandidaten/Urheberrechtsverletzungen war ich bereits, meine Verwirrung wurde dadurch nicht kleiner. Danke & herzlichen Gruß, Narfiol disko 23:03, 4. Okt. 2011 (CEST)

Ich würde es zwar nicht als guten Stil bezeichnen. Jedoch sehe ich bei der Übernahme von zwei Sätzen, im Sinne von WP:Textplagiat, keine Urheberrechtsverletzung. Es steht natürlich jedem seine eigene Meinung frei. ~ Stündle (Kontakt) 13:54, 8. Okt. 2011 (CEST)

Das ist doch abgeschrieben

beim Abendblatt und http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vandana_Shiva&oldid=92762180 hier]. Sollte man die mal anschreiben?--Belladonna 14:35, 8. Okt. 2011 (CEST)

Müsstest du eher bei Wikipedia:Weiternutzung/Mängel zur Diskussion stellen. --FordPrefect42 23:06, 8. Okt. 2011 (CEST)

Mach aus 3D einmal 2D

Hallo! Ist es eigentlich üblich, aus einem normalen Foto eine 2D-Kopie zu erstellen, die Datei dann umzulizenzieren und das ursprüngliche Bild zu löschen? Dies geschah hier. Hätte man ja auch unter anderem Namen oder so hochladen können. Grüße, —DerHexer (Disk.Bew.) 01:08, 8. Okt. 2011 (CEST)

Das ist so äußerst unüblich. Eine bearbeitete Version sollte immer unter neuem Dateinamen hochgeladen werden (es sei denn, es wurde nichts wesentliches bearbeitet). -- Chaddy · DDÜP 01:42, 8. Okt. 2011 (CEST)
(BK) Ich finde die Vorgehensweise so nicht sinnvoll. M.E. spricht nichts dagegen, das Bild ohne Rahmen auszuschneiden, aber ich hätte es nicht über das Ursprungsbild hochgeladen, da es ja auch sein kann, dass jemand das Bild *mit Rahmen* nutzen will, das schliesslich von dir einwandfrei frei lizenziert wurde. Allerdings war die ursprüngliche Lizenzierung vielleicht auch etwas verwirrend, da sie so verstanden werden könnte, dass du die Rechte am Bild von Brueghel hast ;-) - könnte man wohl irgendwie eindeutiger lösen. Gestumblindi 01:46, 8. Okt. 2011 (CEST)
Es kann allerdings sein, dass hier bei dem, der das getan hat, ein Missverständnis vorliegt, vielleicht solltest du mal nachfragen/erklären: Es kommt ja vor, dass Fotos von (gemeinfreien) gerahmten Gemälden, die von Dritten angefertigt wurden, ohne Genehmigung auf Commons hochgeladen werden. Dann versuchen die Leute auf Commons wohl, das zu "heilen", indem sie eben den Rahmen und damit den geschützten 3D-Teil entfernen (ob das so überhaupt haltbar ist? Aber ich glaube, das wird da gemacht). Vielleicht fehlte da das Bewusstsein für den Unterschied zu einem vom Fotografen selbst hochgeladenen und freigegebenen Foto. Gestumblindi 01:49, 8. Okt. 2011 (CEST)
Sagen wir's mal so. Wenn ich Zeit gehabt hätte, hätte ich es wohl selbst entrahmt und dann hoffentlich nicht vergessen, meine Standardlizenz rauszunehmen. Ohne Rücksprache einfach drüberladen find ich jetzt aber erstmal etwas irritierend. Grüße, —DerHexer (Disk.Bew.) 13:26, 8. Okt. 2011 (CEST)
Da der Rahmen weder Bestandteil des eigentlichen Kunstwerks ist noch eigene Schöpfungshöhe aufweist, kann ich eigentlich nicht erkennen, wo hier eine 3D-Lizenzierung hätte greifen sollen. Die eigenmächtige Bearbeitung ist sicher trotzdem kein guter Stil und auch ohne Not geschehen, in der commons:Category:Jan Brueghel (I) finden sich auch andere Werke mit Rahmen. Allerdings solltest du die Dateibeschreibung nochmal gut überarbeiten. Angaben wie "Datum=2010" und "Quelle=own" sind irreführend, hier sollten erstmal Angaben zum Kunstwerk selber stehen (Vorlage commons:Creator:Jan Brueghel (I) nutzen). --FordPrefect42 13:41, 8. Okt. 2011 (CEST)
PS: Der Bearbeiter hat ja auch noch den commons-Baustein {{Non-free frame revdel}} gesetzt, dessen Text Aufschluss über seine Motive gibt: "Previous revisions of this image had nonessential decorative elements such as a frame that are not known to be public domain or available under a free license. Images marked with {{PD-Art}} may not include three-dimensional frame designs, because we do not have permission from the photographer. An administrator should use revision deletion to hide the content of these previous revisions, while preserving the uploader's name and edit summary." – Ras67 ist hier also offenbar von falschen Voraussetzungen ausgegangen, da die Lizenz durch den Fotografen ja in jedem Fall vorlag. --FordPrefect42 14:29, 8. Okt. 2011 (CEST)
Ahja, eben das von mir oben Vermutete. Es scheint auf Commons einige Leute zu geben, die "blind" Rahmen entfernen, ohne zwischen Fotos ohne Genehmigung und solchen mit ordentlicher freier Lizenz zu unterscheiden. Gestumblindi 01:11, 9. Okt. 2011 (CEST)
Naja blind habe ich das nicht gemacht, aber ich nahm an, dass das Bild auf Grund seines Alters sowieso gemeinfrei ist, warum sollte sich also ein potenzieller Nutzer einer einschränkenden Lizenz „© DerHexer, Wikimedia Commons, CC-by-sa 3.0“ unterwerfen? --Ras67 14:11, 9. Okt. 2011 (CEST)
Hm, dann eben, wenn er das Bild gerne mit seinem Rahmen zeigen möchte. Kann ja sein. Gestumblindi 14:46, 9. Okt. 2011 (CEST)
Gegen ein Beschneiden und hoch laden unter neuem Namen hätte hier niemand etwas. Aber Beschneiden und darüber laden? Nein, das ist ein No-Go. Gerade wenn dabei auch noch die Lizenz verändert wird.--Bobo11 15:39, 9. Okt. 2011 (CEST)

Anonymes Werk

Ab wann kann man denn sagen, das ein Werk anonym ist? Reicht es aus, wenn das Werk mit keinem Autor in Verbindung gebracht wird/es üblicherweise ohne Namensnennung verbreitet wird, oder müssen Quellen wirklich bestätigen, dass der Urheber unbekannt ist?--Antemister 23:20, 8. Okt. 2011 (CEST)

Siehe Anonymes Werk --08-15 23:27, 8. Okt. 2011 (CEST)
1. Kann dir niemand sagen, daran will sich keiner die Finger verbrennen. 2. Nein, nicht unbedingt, klar es immer von Vorteil wenn es schon als anonymes Werk bezeichnet wird. Aber Gewissheit, dass sich der Urheber nie zu seinem Werk bekannt hat, die wirst du nie haben. Denn eine fehlende Namensnennung in einer Publikation, ist kein brauchbares Indiz für ein anonymes Werk. --Bobo11 23:32, 8. Okt. 2011 (CEST)
aus einer früheren antwort von mir auf commons, leider nur auf englisch: we cannot simply assume something to be an anonymous work just because it appears somewhat plausible -- there are, in fact, myriads of ways the creator may use to identify herself -- with the result that in case someone gets sued after publication of the image, she has to prove to have done really extensive research on the author's name (see Katzenberger in Schricker/Loewenheim, UrhR, 4th ed., § 66, 10). authors, for instance, do have the explicit right to determine whether or not they want to be named at all (§ 13 urhg) - in many cases, they are not named simply because it's very difficult to do that technically or because it is not typical for their line of business ("Branchenübung") (think about industrial design or the advertisement industry). but that does not mean such works are automatically not protected 70 years p.m.a.; any hint to someone, such as to a company or a publisher, thus needs to be carefully looked into. also, authors may disclose their name later on, so this adds another huge complexity to the issue (§ 66 (2) urhg).
here's how schricker/loewenheim put it: "An die Identifizierbarkeit des Urhebers [sind] [...] keine hohen Anforderungen zu stellen, so dass einem Dritten, der sich auf die verkürzte Schutzdauer [...] berufen will, durchaus ein beträchtlicher Ermittlungsaufwand zuzumuten ist" (Katzenberger ibid.). and that is exactly why the uploading process for anonymous works on dewiki is so complicated.
Pill (Kontakt) 23:51, 8. Okt. 2011 (CEST)

Damit ist es wohl so das die verkürzte Schutzfrist bei anonymen Werken in der Praxis praktisch nihct nutzbar ist, oder?--Antemister 22:30, 9. Okt. 2011 (CEST)

Jup, wir wenden auf de: nicht vergeben die 100 Jahr-Regel an. Da hat man zumindest ein 30 jähriges Schutzpolster.--Bobo11 22:35, 9. Okt. 2011 (CEST)

Meine Frage: Ich habe die Fotos von der öffentlich (dauerhaft) ausgestellten Infotafel in unmittelbarer Nähe zum Schloss (Tillyweg: Wander- und Radweg) abfotografiert. Dürfen die Fotos eingestellt werden der werden Urheberrechte verletzt? Wer weiß Bescheid? -- 84.155.90.94 16:50, 7. Okt. 2011 (CEST)

Die grundsätzlichen Voraussetzungen der Panoramafreiheit (dauerhaft & öffentlich zugänglich) sind ja offensichtlich erfüllt – was mich hier zweifeln lässt, ist (wie ich dem Verfasser schon per Mail mitgeteilt habe) das „Änderungsverbot“ laut Panoramafreiheit#Quellenangabe und Änderungsverbot. Hier wurden ja Ausschnitte aus der Tafel gemacht, mir ist nicht klar, ob das Erstellen von Ausschnitten unter dieses Änderungsverbot fällt und die Tafel nur als Ganzes hier eingestellt werden dürfte. --dealerofsalvation 18:20, 7. Okt. 2011 (CEST)
Du kannst die Tafel immer auch im Ausschnitt fotografieren. Die Gesamtansicht brauchts du eigtlich nur zum belegen der Panoramafreiheit. Wenn ich was nachträglich mache was ich vor Ort auch kann, ist das kein Änderung gemäss dem Änderungverbot. Den das Ändeungverbot ist, wenn man es genau liest, ein Verunstalltungs verbot. Es heisst also «Wirklichkeit nahes Abbilden wie vor Ort vorgefunden», nicht das man generell keine Fotobearbeitung vornehmen darf. Klar ob die Bearbeitung noch Wirklichkeitsgetreu ist, ist ziemlich schnell unklar. Reines Bescheiden, wird sicher nicht dem Änderungsverbot unterliegen, weil wie ich schon geschrieben habe, man ja auch vor Ort diesen Ausschnitt so fotografiern hätte können. Oder anders rum wenn man es nicht hinschreibt, merkt es beim normalen Anschauen keiner, dass es ein Ausschnitt aus einem grösseren Foto ist. Da der Ausschnitt mit de Wirklichkeit übereinstimmt. Und wenn der Ausschnitt mit der Wirklichkeit übereinstimmt, ist es sicher keine unzulässige Veränderung des abgebildeten Gegenstand. --Bobo11 18:43, 7. Okt. 2011 (CEST)
Vielen Dank! Ich setz noch {{FOP}} rein, dann ist gut. --dealerofsalvation 19:07, 11. Okt. 2011 (CEST)

Astronomie-Bilder vom National Optical Astronomy Observatory

Hallo. Sind deren Bilder WP-tauglich ? Die Bestimmungen stehen hier. ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 22:23, 12. Okt. 2011 (CEST)

Wenn man deren Bedingungen liest ist bei Commercial Use: For copyrighted materials, permission should be obtained from the copyright owner, NOAO/AURA, prior to use. klar, das die Verwendung bei Wikipedia ausgeschlossen ist. Aber ich glaube, die würden mit sich reden lassen die Bilder auch unter einer Wikipedia freundlichen Lizenz frei zugeben wenn die richtige Person die richtigen Fragen stellt. Wenn du glaubst, dass du diese Person bist kannst du es probieren.--79.250.109.181 23:39, 12. Okt. 2011 (CEST)
Inzwischen habe ich auf Commons massenhaft Bilder gefunden, welche das NOAO ganz offen als Quelle angeben. Evtl. liegt da eine Genehmigung vor. Ich habe mal auf commons gefragt, denn da lesen es auch amerikanische User, die damit arbeiten. ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 23:51, 12. Okt. 2011 (CEST)
Nach der Selbstbeschreibung der NOAO ist das keine US-Gov-Behörde, sondern eine Arbeitsgemeinschaft von US-Behörden und Universitäten. Es gibt zwar einige US-Gov-unmittelbare Hochschulen (zB Annapolis) aber die meisten Unis sind privat oder gliedstaatliche Einrichtungen. Nacktaffe 10:06, 13. Okt. 2011 (CEST)

File:19th century knowledge traps and snares twitch up 6.jpg (erl.)

Ich möchte wissen warum diese Zeichung http://commons.wikimedia.org/wiki/File:19th_century_knowledge_traps_and_snares_twitch_up_6.jpg noch urheberechtlich geschützt ist. Der Autor William Hamilton Gibson dieser Zeichung ist schon 1896 gestorben. -- Fiver, der Hellseher 20:10, 13. Okt. 2011 (CEST)

Hallo Fiver, „public domain“ bedeutet Gemeinfreiheit. Die Zeichnung ist also nicht mehr urheberrechtlich geschützt und du kannst sie verwenden. --Oberlaender 22:09, 13. Okt. 2011 (CEST)
Wurde schon auf der Disk des Benutzers geklärt. --Oberlaender 22:20, 13. Okt. 2011 (CEST)

Bitte um Diskussion, ob §134 auch hier angewendet werden kann. Amtliches Werk könnte angenommen werden, die Quelle entspricht jedoch nicht den Reichtstagshandbüchern die wir damit pauschal zulassen. Bedingungen für ein amtliches Werk (vor über 70 Jahren publiziert sowie im offiziellen Auftrag zur allgemeinen Kenntnisnahme publiziert) ist jedoch erreicht. -- Quedel 07:44, 15. Okt. 2011 (CEST)

Das hat aber nichts mit § 3 LUG i. V. m. § 134 Satz 2 UrhG zu tun, denn da geht es nicht um amtliche Werke (das ist eine andere Baustelle), sondern um Werke, die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts veröffentlicht wurden, ohne dass der Verfasser auf dem Titelblatt, in der Widmung, in dem Vorwort oder am Ende genannt wurde. Um herauszubekommen, ob all das zutrifft, müsste man das Buch, aus dem hier gescannt wurde, vorliegen haben, und die Diskussion darüber, ob das Buch eine zulässige Ergänzung des §134-Bausteins wäre, müsste bei WP:UF geführt werden, nicht hier. --Rosenzweig δ 13:14, 15. Okt. 2011 (CEST)

Obiges aus WP:DÜP/SF kopiert. Bitte nach Beendigung dort auch auf erledigt setzen. Danke. --Quedel 18:53, 15. Okt. 2011 (CEST)

Liegt das Buch jemandem vor oder ist es irgendwo komplett online? Sonst lässt sich nicht beantworten, ob § 3 LUG i. V. m. § 134 Satz 2 UrhG in diesem Fall anwendbar ist. --Rosenzweig δ 19:06, 15. Okt. 2011 (CEST)
Die Schwelle zur Anwendung des § 134 ist aber recht hoch. Im Zweifel würde ich sagen «NEIN, § 134 geht nicht». Das Buch «Das Buch der Stadt Chemnitz 1926» ist im Industrie- und verkehrsverlag g.m.b.h. Dresden 1926 erschienen. Also das würde ich eher ein Privatverlag den ein öffentlicher Verlag bezeichen, und dann erst noch ein auswärtiger, das schon mal schlecht. --Bobo11 19:31, 15. Okt. 2011 (CEST)
Hier wird als Herausgeber Cichorius, Erich angegeben. Also eine Person und keine öffentliche Insitution, unterlag also mit höchster Wahrscheinlichkeit schon 1926 dem Urheberrecht, somit nix mit § 134. --Bobo11 19:38, 15. Okt. 2011 (CEST)
Dem Urheberrecht unterlag es in jedem Fall. Aber der Sonderfall mit der juristischen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als Herausgeber ein Werk veröffentlicht etc. und deshalb als Urheber angesehen wurde (§ 3 LUG), ist höchstwahrscheinlich nicht gegeben, wenn das Buch eine Person als Herausgeber hat und in einem normalen Verlag erschienen ist. --Rosenzweig δ 22:37, 15. Okt. 2011 (CEST)

Höhenprofil urheberrechtlich geschützt?

Folgenden Beitrag habe ich bei den Versionslöschungen gefunden. Weil der dort nichts verloren hat, stelle ich ihn hier zur Diskussion:

„Die im Artikel Europaweg eingebundenen Höhenpröfile Europahütte-Sunnegga Weg über Europabrücke.PNG sind Urheberrechtlich geschützt (c) Bundesamt für Landestopographie swisstopo, CH-3048 Wabern. (nicht signierter Beitrag von 217.162.118.42 (Diskussion) 22:13, 12. Okt. 2011 (CEST))

Mir erscheint diese Behauptung zwar etwas seltsam, kann das aber nicht beurteilen. --Oberlaender 07:09, 13. Okt. 2011 (CEST)

Keine Schöpfungshöhe! -- 194.48.128.75 07:41, 13. Okt. 2011 (CEST)

In der Schweiz geniessen Kartenwerke, soviel ich meine gelesen zu haben, Schöpfungshöhe. Jedenfalls wird das irgendwo auf der Website von Swisstopo behauptet und auch ausgeführt (und mit entsprechendem, eigenen Paragraphen belegt). Ich kann das hier aber leider nicht verlinken, das ist sicher zwei, drei Jahre her, dass ich das gesehen habe, vielleicht hilft ja der Hinweis, jedenfalls steht das vermutlich irgendwo hier. Inwieweit es sich um Schutzrechtsberühmung handelt und ob sich Wikipedia dran halten muss, weiss ich natürlich nicht. --Port(u*o)s 08:06, 13. Okt. 2011 (CEST)
Angesichts der sehr hohen Schwelle der Schöpfungshöhe in der Schweiz kann das eigentlich nur eine Schutzrechtsberühmung sein. In D besitzen derartige Pläne keine SH, da sie sich nur auf eine Weise darstellen lassen und für Schöpfung kein Raum ist. --Marcela 08:10, 13. Okt. 2011 (CEST)
Angesichts der sehr hohen Schwelle für Knipsereien, wolltest Du doch sicher sagen? --Port(u*o)s 08:14, 13. Okt. 2011 (CEST)
Sinngemäß schon. Ist das etwa nicht übertragbar? --Marcela 10:14, 13. Okt. 2011 (CEST)
Ich hoffe, dass das sarkastisch gemeint war. Nacktaffe 12:09, 13. Okt. 2011 (CEST)
na ja, das kriterium ist analog zum urhg, ob hier eine abstraktion vorgenommen wurde, durch die entscheidungsmöglichkeiten für den urheber entstanden sind, dergestalt, dass er durch die auswahl der abgebildeten teile und die art deren abbildung eigenschöpferisch tätig werden kann. ich kann mir das hier schwer vorstellen, mir erscheint dahinter zwar wohl ein nicht geringer technischer aufwand hinter der erstellung des profils zu stehen, aber gegeben die zugrunde liegenden daten erscheint mir eine im wesentlichen andere darstellung nicht wirklich denkbar. dasselbe resultat sollte doch unter der besagten bedingung, dass die ungeschützten rohdaten vorliegen, auch durch einfachste excel-diagrammfunktionen erstellbar sein, oder? —Pill (Kontakt) 13:03, 13. Okt. 2011 (CEST)
Nein das Provil hat sicher keine Schöpfungshöhe, das besteht ja nur aus einen Datensatz (Länge+Höhe einer Strecke), also nur aus einer Art von Fakten. Wie soll das anderes dargestellt werden, als in so einem Diagramm? Kurzum ich sehe keine andere Möglichkeit diese Rohdaten optisch anderes aufzuarbeiten. Geschweige denn eine Darstellungsart gäbe, die sie sich deutlich vom jetzigen Resulatet abhebt. Also die übliche Begründung; nur eine "richtige" Darstellungsart möglich, dann hat es keine Schöpfungshöhe. Hier wäre höchstens der Datenbankschutz problematisch.--Bobo11 15:38, 13. Okt. 2011 (CEST)

Das Bundesgesetz über Geoinformation könnte einen gesonderten Schutz der Daten unabhängig vom allgemeinen Urheberrecht begründen. Artikel 12 sagt: "Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständige Stelle kann den Zugang zu Geobasisdaten des Bundesrechts sowie deren Nutzung und Weitergabe von einer Einwilligung abhängig machen." Also könnte es sich durchaus so verhalten, dass man sagen muss: Ohne Einwilligung keine Nutzung. Unabhängig vom Urheberrecht. Gestumblindi 20:11, 14. Okt. 2011 (CEST)

Nicht unbedingt denn Artikel 10 sagt «Geobasisdaten des Bundesrechts sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.» Also sind alle Geobasisdaten grundsätzlich mal zugänglich zu machen, so verlangt es das Gesetzt. Also müsste das Interesse der nicht öffetlichkeit durch Swisstopo nachgewisen werden können. Kein Nachweis, keine Schutz vor Veröffentlichung. Aber selbst wenn die Daten den Schutz gemäss Geodatengesetz hätte, wäre es aus urheberrechtlich Sicht unbedenklich. Wie ich oben schrieb fiele das eher unter das Datenbankgesetz.--Bobo11 20:21, 14. Okt. 2011 (CEST)
Wir wollen ja nur Inhalte, die legal sind. Da ist es egal, welches Gesetz der Nutzung entgegensteht: Wenn etwas urheberrechtlich unbedenklich ist, aber gegen ein anderes Gesetz verstösst (z.B. Persönlichkeitsrechte oder hier eben möglicherweise das Geoinformationsgesetz), können wir es auch nicht behalten. Wie es sich nun hier verhält, ist mir selbst nicht recht klar. "Öffentlich zugänglich" und "kann von jeder Person genutzt werden" heisst ja noch nicht "kann ohne Genehmigung/eventuell Gebühr genutzt werden". Gestumblindi 20:26, 14. Okt. 2011 (CEST)
@Gestumblindie , nicht jede Geoinformation über die Schweiz unterliegt aber diesem Gesetz. Ich krieg eine solch Höhenlinie nämlich auch mit einem guten GPS hin. Was natürlich nicht geht, ist das C&P, mit dem Copyright-Hinweis von swisstopo. Zumidndest der gehört raus wenn man keine SH sieht, und dann ist die Lizenz falsch. Denn wenn ich als Hochlader CC-by-sa o.Ä. verwende, gebe ich ja damit zu erkennen, dass ich selber Urheberschutz beanspruche und somit SH sehe. Genau damit mach ich mich angreifgbar, und deswegen kann ich Ärger mit swisstopo kriegen. Weil wenn ich Urheberrechte beanspruche die ich gar nicht habe kann, .... . --Bobo11 07:06, 16. Okt. 2011 (CEST)
Darum gehts
Ja, Bobo, genau hierum geht aber doch die Frage. Ob man sich das Profil aus Google Earth ausgeben und nachzeichen darf (oder irgendwelche OSM-Daten nehmen, falls die das mittlerweile auch schon erfassen), ist ja nicht die Frage, sondern konkret, wie es sich mit diesem Bild verhält. Und ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass, falls der Schutz besteht, das einfache Rausschnippeln des Schutzhinweises was bringt (auch wenn ein Copyrighthinweis im europäischen Kontext natürlich erstmal Befremden erregt). --Port(u*o)s 09:23, 16. Okt. 2011 (CEST)
Klar ist es mit raus schnipseln alleine nicht gemacht, denn unter einer Lizenz (CC-by-sa usw.) ist auch falsch. Wenn es gehen soll, dann nur unter PD-SH. Alles andere ist -vor allen für den Hochlader- gefährlich.--Bobo11 17:58, 16. Okt. 2011 (CEST)
Ich habe auf Commons einen LA auf das Bild gestellt; Löschdiskussion dort. Gestumblindi 18:42, 16. Okt. 2011 (CEST)
Klar LA geht in genau diesem Fall in Ordung, denn das Copyrigt im Bild von swisstopo und die vom Benutzer gewählte Lizenz beisst sich. Die Höhenkurfe an und für sich sehe ich als benützbar an, aber eben erst wenn das vorgenannte Problem gelösst ist (Kein copyright im Bild und unter PD hochgeladen).--Bobo11 19:25, 16. Okt. 2011 (CEST)

DeSoto Diplomat

Hallo, ist es möglich, dieses Bild hochzuladen, da auch das nebenstehende in die „public domain“ übergegangen ist, als DeSoto eingestellt wurde? --Josue007 Diskussion 15:40, 14. Okt. 2011 (CEST)

Die Begründung dafür, dass das rechts gezeigte Commons-Bild "public domain" sei, scheint mir nicht recht glaubwürdig: introduced into the public domain upon the demise of the DeSoto Motor Company in 1961. Laut DeSoto (Automarke) war DeSoto eine Marke von Chrysler. Und Chrysler gibt es, nach verschiedenen Besitzerwechseln, immer noch. Es gibt aus meiner Sicht keinen Grund, anzunehmen, dass durch die Einstellung der Marke 1961 das Copyright von Chrysler an dieser DeSoto-Werbung erloschen ist, es sei denn, es kämen noch irgendwelche US-amerikanische Copyright-Feinheiten zur Anwendung (Copyright nicht erneuert oder so?). Ich werde auf Commons einen LA auf das Werbe-Bild stellen. Gestumblindi 20:03, 14. Okt. 2011 (CEST)
LA gestellt... und laut dem dortigen Kommentar von Pieter Kuiper dürfte das Bild in den USA tatsächlich public domain als PD-US-no notice sein, was offenbar für Bilder zutrifft, die dort zwischen 1923 und 1977 ohne Copyright-Hinweis veröffentlicht wurden. Allerdings gilt das leider nicht in Ländern, die keinen Schutzfristenvergleich mit den USA vornehmen, wozu unter anderem Deutschland und die Schweiz gehören. Das wiederum bedeutet, dass das Bild in der deutschen Wikipedia nicht verwendet werden kann, selbst wenn es mit dem korrigierten Lizenzbaustein auf Commons bleiben darf. Gestumblindi 21:01, 14. Okt. 2011 (CEST)
Ja, Commons akzeptiert solche PD-US-no notice-Bilder. Ob dieser Sachverhalt aber tatsächlich immer auf alle Bilder zutrifft, bei denen er behauptet wird, darf bezweifelt werden. Der jeweilige Nachweis, ob eine solche coypright notice erfolgt ist oder nicht (und für Fortgeschrittene: dass das Coypright später dann vor seinem Auslaufen erneuert wurde oder nicht, PD-US-not renewed) ist eine mühsame Angelegenheit. --Rosenzweig δ 18:28, 16. Okt. 2011 (CEST)

Nachzeichnungen

Kann jemand beurteilen, ob folgende Nachzeichnungen urheberrechtlich problematisch sind?

Das Buch (Hansjörg Brehm, Jost Bürgi, Kathrin Roth-Rubi (Hrsgb.): Arbon-Arbor Felix, Das spätrömische Kastell, Archäologie im Thurgau 1, Veröffentlichung des Amtes für Archäologie des Kantons Thurgau, 1992, Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau, ISBN 3-905405-00-8) liegt mir nicht vor. --Leyo 14:02, 13. Okt. 2011 (CEST)

Ohne Buch wird das schweig sein zu beurteilen. SH haben Zeichungen dieser Art sicher, fragt sich eben ob sie genügen Abweichung zu original haben um als eigens Werk zu gelten. Wenn das Original auch in diesem Stil (3-D Ansichten) gezeichent ist, handelt es sich um keine Norm-Zeichung. Also um die Frage „Plagiat oder nicht“ zu beantworten, brauchen wir jemanden der das Original kennt. --Bobo11 15:42, 13. Okt. 2011 (CEST)
Schick mir ein Mail damit ich dir die Originale zusenden kann. Veleius 21:47, 14. Okt. 2011 (CEST)
Ihr habt Mehl. Veleius 11:03, 15. Okt. 2011 (CEST)
  • Die beiden Zeichungen sind ganz klar eigenständige Werke. Das sie mit denen im Buch ähnlich sein sollten, da sie auf den gleichen archäologischen Grabungen berufen, ist ja logisch. Meiner Meinung nach hat es sich aber mit dem „ähnlich“ aber denn schon, als gelich bezeichne ich sowas nicht. Denn in den frei zu interprierenden Teilen unterscheiden sie sich zum Teil doch erheblich. So besitzt das «Bild:Rekonstruktion therme arbon» ein rechteckiges Fenster über der Türe und kein rundes. Auch besitzt es eine Bedeckung mit Ziegeln und gezeichnetes Mauerwerk, das fehlt den aus dem Buch. Der Holzstapel ist am gleichen Ort, aber im Buchbild mit Mensch. Ähnliches gilt auch für das zweite Bild es ist viel detalierter als das aus dem Buch. Da könnte man höchstens den TF-Vorwurf gelten lassen, nicht aber der das es eine URV sei. --Bobo11 18:18, 15. Okt. 2011 (CEST)
    Ich bin gleicher Meinung wie Bobo11 und habe die beiden Bilder nach Commons transferiert.
    @Veleius: Danke für deine Kooperation! --Leyo 23:49, 16. Okt. 2011 (CEST)
Gern geschehen und Dank zurück für euer Gutachten. Veleius 10:18, 17. Okt. 2011 (CEST)
Vielleicht magst du die Bilder bei Commons auf deine Beobachtungsliste nehmen um allfällige Änderungen (Umkategorisierungen, Übersetzungen, usw.) mitzukriegen. --Leyo 10:22, 17. Okt. 2011 (CEST)

Auf Commons

bin ich gerade in einem Disput über die dort weitverbreiteten CC-Lizenzen bei Flaggen und Wappen. Bei trivialen Flaggen sind die ja generell Unsinn, bei einfachen Nachzeichnungen von Wappen zumindets sehr zweifelhaft. In einigen Kategorien hab ich mal die CC-Lizenen mal entfernt und mich dabei nicht beliebt gemacht. Jetzt gilt ja auf Commons mal nicht dass deutsche Urherberrecht, aber so wie bisher kann das mit den diesen CC-Lizenzen (die ja zumeist aus Unkenntnis verwendet werden) auch nicht weitergehen. Vielleicht mag hier jemand mitdiskutieren.--Antemister 18:01, 16. Okt. 2011 (CEST)

Nach der Rechtsauffassung einiger Staaten sind sie wohl auch bei "trivialen Flaggen" nicht zwingend Unsinn. Das muss man auf Commons eben berücksichtigen. Gestumblindi 21:32, 16. Okt. 2011 (CEST)
Wenn man es differenziert sieht, kann man die CC-Lizenzen einfach drin lassen: in Ländern, wo Schöpfungshöhe oder amtl. Werke so nicht gesehen werden, kann man ggfs. die CC-Lizenzen für die Reproduktionsarbeit ansehen und nicht für das gezeigte Werk. Meine Meinung (nicht in allen Fällen anwendbar aber in einigen). --Quedel 13:20, 17. Okt. 2011 (CEST)

Bestehen Bedenken?

Hier findet sich eine Bestätigung Silvio Gesells als Finanzminister der Münchner Räterepublik (ausgestellt durch den Vollzugsrat der Arbeiterräte Bayerns). Bestehen Bedenken, diese Urkunde runterzuladen und sie anschließend in Wiki-Artikeln zu verwenden? mfg,Gregor Helms 19:45, 16. Okt. 2011 (CEST)

Keine rechtlichen; Aber die Qualität ist bemitleidenswert. Nacktaffe 07:51, 18. Okt. 2011 (CEST)

Hallo. Eine neue Benutzerin hat hier eine Übersetzung eines Liedtextes eingefügt. Reicht es, die komplette Diskussion mit einem SLA löschen zu lassen? Es sind ja noch weitere Diskussionsaspekte vorhanden, die man rausfiltern könnte. Eine Versionslöschung macht wenig Sinn, oder? Bräuchte da mal Rat, was wir am besten machen, um die URV da raus zu bekommen. Gruß, --NessaT. 12:00, 17. Okt. 2011 (CEST)

Ich sag ungern, aber das Werk «Moonfleet» ist gemeinfrei. Der Autor J. Meade Falkner starb 1932, das sind mehr als 71 Jahre. Wenn es eine Eigenübersetzung ist, ist es so völlig in Ordung. Dann ist nichts notwendig, keine Löschung geschweige den eine Versionslöschung.--Bobo11 12:19, 17. Okt. 2011 (CEST)
Es ist die Übersetzung des Liedtextes von Chris de Burgh. --NessaT. 14:20, 17. Okt. 2011 (CEST)

NessaT hat bei Chris de Burg nachgeschaut und dort einen Copyright-Vermerk gefunden. Wow! Da braucht es uns gar nicht zu kümmern, dass Chris einen gemeinfreien Text benützt hat, es genügt, dass irgendwo sein Copyfraud dransteht. Ich geh mal nicht davon aus, dass NessaT in der Lage ist fundiert zu beurteilen, ob Chris in seinem TEXT etwas hinreichend Eigenschöpferisches zur gemeinfreien Vorlage hinzugetan hat --Historiograf 21:44, 17. Okt. 2011 (CEST)

Naja, also ich geh mal davon aus, dass das Zusammenfassen eines Romans in paar Liedtexte und gesprochene Einleitungen zu einem Singspiel, schon eine schöpferische Leistung ist. Da ist es schon ein starkes Stück dem Librettisten das Urheberrecht abzusprechen. Oder würdest du Tim Rice auch das Urheberrecht absprechen, nur weil er aus einem 1700 Jahre alten Buch abgeschrieben hat.--134.2.3.103 08:48, 18. Okt. 2011 (CEST)
Und was mach ich nun? Es einfach so stehen lassen? --NessaT. 18:00, 20. Okt. 2011 (CEST)
Ich denk rausnehmen sollte reichen. --79.250.108.62 23:03, 20. Okt. 2011 (CEST)
J,a das sollte reichen wenn Bedenken vorhanden sind. --Bobo11 12:34, 21. Okt. 2011 (CEST)
Alles klar, dankeschön. --NessaT. 14:18, 21. Okt. 2011 (CEST)

Deren Logos wurden 2006 hochgeladen, da hat man sich noch nicht so um Lizenzen gekümmert, und die haben gar keinen Lizenzbaustein. Subjektiv würde ich Schöpfungshöhe annehmen, möglicherweise ist mein Empfinden dafür durch verstärkte Aktivitäten auf Commons etwas beeinflusst. Andere Meinungen?--Antemister 21:28, 18. Okt. 2011 (CEST)

Was soll denn da Schöpfungshöhe haben? Der Felsendom? Der ist seit 1000 Jahren oder so gemeinfrei. Die Grenzen Palästinas? PD-UN. Umrisse von Kalschnikows? Pa. Die Flagge Palästinas? Iwo. Die arabische Inschrift? Wohl kaum. --Matthiasb (CallMyCenter) 23:28, 18. Okt. 2011 (CEST)
Bei den Wappen ist nach deutschem Recht keine Schöpfungshöhe erreicht. Aber ich habe im Artikel die Flagge Datei:Flag of Hamas.svg gesehen und halte de Kalligraphie dort im Gegensatz zu der Standardschrift in den Wappen für diskussionswürdig. Was meint ihr? Grüße --h-stt !? 13:28, 19. Okt. 2011 (CEST)
Orientalist hat mir mal im Zusammenhang mit Kalligraphien in modernen Koranversionen berichtet, daß es im arabischen Raum sowas wie ein Gesetz (Schari'a ??) gibt, daß Kalligraphien als arabische Kunst jedem frei zur Verfügung stehen sollen. Das ist irgendwas uraltes und nicht an Nationen sondern an den Glauben gebunden. --Marcela 21:27, 20. Okt. 2011 (CEST)
Es handelt sich bei der Schrift in der Flagge um eine der zahllosen Variationen der Schahada wie sie seit wohl mehr als tausend Jahren in der isl. Kalligraphie vorkommen. Eine Schöpfungshöhe in dem Sinn dass hier eine originäre geistige Leistung erbracht wurde sehe ich darin nicht. Gruß -- Nasir do gehst hea RM 22:30, 20. Okt. 2011 (CEST)

Max Beckmann

Ein Bild von Max Beckmann wurde gerade aus der :fr in unser Lemma übertragen. Wenn ich mich nicht täusche, ist die Lizenz für :de nicht in Ordnung, lasse mich aber gern eines Besseren belehren. VG -- Alinea 14:37, 20. Okt. 2011 (CEST)

Beckmann hat das Bild als Deutscher gemalt, also gilt 70 Jahr pma. Glaube nicht, daß FOP Australia da für uns greift. Und da werden auch die 50 Jahre pma in Australien nix helfen. --Matthiasb (CallMyCenter) 14:59, 20. Okt. 2011 (CEST)
Bist Du sicher und soll ich das Bild löschen mit Verweis auf Disk? -- Alinea 15:45, 20. Okt. 2011 (CEST)
Das ist auch in Australien geschützt: FOP greift nur bei Craftmanship und das ist ein Gemälde. Nacktaffe 16:01, 20. Okt. 2011 (CEST)
Thx, habe es im Lemma gelöscht mit Verweis auf Disk. Vielleicht stellt Ihr Löschantrag? -- Alinea 18:06, 20. Okt. 2011 (CEST)

Bilder zu „Reichswerken ‚Hermann Göring‘ “

Es gibt einen Bilder-Band (ohne Autor, ohne Jahresangabe, wahrscheinlich von 1939) der zur Eröffnung der „Buchtal AG - Keramische Betriebe der Reichswerke Hermann Göring“ erschien. Ohne weitere Angaben im Band heißt es einzig auf der letzten Seite:
"AUFNAHMEN: WASOW, München GESAMTHERSTELLUNG: GRAPHISCHE KUNSTANSTALTEN F.BRUCKMANN KG. MÜNCHEN".
Recherchen zu "Wasow" führen zu keinem greifbaren Ergebnis. Der Rechtsnachfolger des Verlags hat angeblich keine Einwände gegen eine gemeinfreie Benutzung der Bilder (ca. 100 S-W-Fotos zu Gebäuden, Produktionsprozeß, benannten und benannten Personen). Es sei unklar wo die Bild-Rechte überhaupt liegen würden. Gibt es eine Möglichkeit die Bilder bei Wikipedia (oder Wikimedia Commens) hochzuladen?--Johann Baptist M. 20:34, 20. Okt. 2011 (CEST)

Bei sowas gehen wir davon aus, daß die Biuldrechte beim jeweiligen Urheber (also Fotografen) liegen, ohne Recherche nach ihnen oder einen Beweis, daß der Verlag die vollumfänglichen Nutzungsrechte hatte, sind die Bilder hier nicht nutzbar. --Marcela 21:22, 20. Okt. 2011 (CEST)

Gemeinfrei überall?

Dürfen Bilder, die in den Vereinigten Staaten als gemeinfrei eingestuft sind, auch in der deutschen Wikipedia in Artikeln verwendet werden? Im Speziellen geht es um diesen Kandidaten --Blutgretchen 21:58, 20. Okt. 2011 (CEST)

Nicht alle US-PD Bilder sind hier auch gemeinfrei, bestes Beispiel sind die Beutebilder aus dem 2. Weltkrieg. Dein Beispiel scheint mir aber ok zu sein. --Marcela 22:07, 20. Okt. 2011 (CEST)
Ist ganz genau genommen nur innerhalb der USA public domain, Rechteinhaber außerhalb der USA wäre die US-Regierung. Da aber niemand erwartet, dass diese jemals urheberrechtliche Ansprüche bei solchen Bildern geltend macht, ist die Verwendung solcher Bilder in der de.wp ok und auch gängige Praxis. --Rosenzweig δ 22:13, 20. Okt. 2011 (CEST)
Man muss bei der Frage sich immer vor Auge führen, wer nach dem bei uns geltenden Urheberrechte der Rechteinhaber wäre. Ein US-Bürger oder ein Nicht-US-Bürger? Im ersten Fall (US-Bürger) sind sie für uns verwendbar, im zweiten nicht. Denn nur im ersten Fall (US-Bürger) ist die Klagewahrscheinlichkeit fast bei null (Ob mit oder ohne Erfolgsaussichten, das lassen wir mal). Denn im ersten Fall kann er schon mal nicht zu Hause in der USA jemanden verklagen. Dazu muss man gerade bei den Werken der nationalen Organisation (US-Gov-PD) davon auszugegehen, dass auch unsere Gerichte davon ausgehen werden, dass der Urheber die alleinigen Verwerungsrechte an diese Organisation abgetretten hat (Also nicht mehr Klageberechtig ist). --Bobo11 12:32, 21. Okt. 2011 (CEST)

Wertpapier (Aktie aus von 1955)

Eine solche Aktie aus dem Jahr 1955 hat wohl keine Schöpfungshöhe, oder? Grüße, 93.134.13.16 00:07, 22. Okt. 2011 (CEST)

In der Regel haben Aktien keine SH, fallt ja unter Gebrauchsgegenstand. Gerade wenn sie wie dein Beispiel nur aus Text und grafischen Zierelemente bestehen, kann die Sh mit guten Gewissen verneint werden.--Bobo11 09:38, 22. Okt. 2011 (CEST)
Sehe ich wie Bobo11. --Marcela 10:22, 22. Okt. 2011 (CEST)

Schöpfungshöhe Modell von Frankfurt

Hallo zusammen, hat dieses Modell Schöpfungshöhe? --Flominator 14:19, 22. Okt. 2011 (CEST)

Mein Bauchgefühl sagt mir, dass die unvermeidlichen Anpassungen an die Bedingungen der Modellbaumaterialien (Detailauslassungen, Formgebung...) eine schöpferische Leistung sind. Grand-Duc 15:52, 22. Okt. 2011 (CEST)

Bei Wikipedia abgepinnt ? Urheberrechtsverletzung ?

Ich hoffe, ich bin mit meiner heutigen "Beobachtung" hier nicht völlig am falschen Platz ...

Ich habe mir gestern in einem unserer hübschen Einkaufszentren hier vom "Grabbeltisch" u.a. für ganze 3,99 Euro das schön bebilderte Buch "U-Boote" (vom sog. "Garant-Verlag", ein Autor ist nicht angegeben, Quellen auch Null) zugelegt.

Bei bisher mindestens drei U-Boot-Artikeln sind in dem Buch Textstellen zu finden, die mehr oder weniger exakt genauso in den entsprechenden Wikipedia-Artikeln stehen (na ja, oder eben andersrum).

Damit es nicht zu öde wird, nenne ich hier nur mal ein Beispiel (bei Bedarf kann ich die anderen beiden Fundstellen - und wahrscheinlich auch noch mehrere - nachliefern):

Im Wikipedia-Artikel zum U-Boot "Gustave Zede (Q 2)" (http://de.wikipedia.org/wiki/Gustave_Z%C3%A9d%C3%A9_(Q_2)) heisst es:

Nachdem die Marine die von Gustave Zédé und Henri Dupuy de Lôme entwickelte Gymnote (Q 1), das erste französische einsatzfähige elektrisch betriebene U-Boot, erfolgreich getestet hatte, erteilte der Marineminister am 4. Oktober 1890 den Bauauftrag für einen wesentlich größeren Entwurf. Der ursprüngliche Name des Projektes war Sirène. Als Gustave Zédé im Jahre 1891 verstarb, wurde das U-Boot zu Ehren seines Konstrukteurs umbenannt.

Im o.g. Buch heisst es zum gleichen U-Boot:

Nachdem die Marine die von Gustave Zédé und Henri Dupuy de Lôme entwickelte Gymnote, das erste französische einsatzfähige elektrisch betriebene U-Boot, erfolgreich getestet hatte, erteilte der Marineminister am 4. Oktober 1890 den Bauauftrag für einen wesentlich größeren Entwurf mit dem ursprünglichen Projektnamen "Sirène". Als Gustave Zédé im Jahre 1891 verstarb, wurde das U-Boot zu Ehren seines Konstrukteurs umbenannt.

Wie gesagt, es gibt in mindestens zwei anderen Artikeln noch weitere identische (oder fast identische) Textstellen. Die Frage ist natürlich, wer von wem "abgeschrieben" hat (oder ob jeweils von einem Dritten "abgeschrieben" wurde). Da das o.g. Buch U-Boote bis Baujahr/Indienststellung 2010 behandelt und die Wikipedia-Artikel - soweit ich es gerade kurz erkennen konnte - z.T. um einiges früher angelegt wurden, würde ich adhoc vermuten, dass hier von der Wikipedia abgeschrieben wurde (oder eben einer dritten Quelle - die auch "zufällig" von den Wikipedia-Autoren eins-zu-eins benutzt wurde - was auch wohl nicht so witzig wäre).

Keine Ahnung, ob das hier irgendjemanden interessiert, aber ich dachte, die Geschichte sollte zumindest mal erwähnt werden ...-- Porrohman 20:23, 22. Okt. 2011 (CEST)

Solche Fälle kommen immer häufiger vor, Wikipedia:Weiternutzung/Mängel/Print ist die richtige Stelle sowas zu melden. --FordPrefect42 20:28, 22. Okt. 2011 (CEST)
Der Garant-Verlag kommt dort auch schon vor. Gestumblindi 20:39, 22. Okt. 2011 (CEST)
Besten Dank für die Hinweise. Ich weiss zwar nicht, ob es was nach vorn bringt, aber ich stelle das dann mal dort rein. -- Porrohman 21:28, 22. Okt. 2011 (CEST)
Bilder stammen auch von uns. --Martina Disk. 23:49, 22. Okt. 2011 (CEST)

Inennaufnahmen von Einkaufszentren

Auf Diskussion:Werre-Park kam die Frage auf, inwieweit Innenaufnahmen von Einkaufszentren kritisch sind. Dabei stellte sich heraus, dass es einige davon gibt. Wie könnte man hier weiter vorgehen? Gruß, --Flominator 08:01, 23. Okt. 2011 (CEST)

Die Einsteller freundlich bitten, ihr Bild zurückzuziehen, weil es nicht unter die (deutsche) Panoramafreiheit fällt. Der WP-Artikel schildert das m E. sehr kompetent. Bei Innenansichten von Einkaufszentren muss das auch beachtet werden, da läuft man unter Umständen zusätzlich Gefahr urheberrechtlich geschützte Werke abzulichten, für die man bei Veröffentlichung eine Erlaubnis einholen müsste. Für privaten Gebrauch kein Problem, aber hier geht's um die öffentliche nichtprivate Verbreitung in großem Umfang. Ich kann da auch nicht alles nachvollziehen, aber ich habe die Gesetz nicht gemacht. Zu Innenansichten von Einkaufszentren sei die Bemerkung gestattet, dass sie wenig aussagekräftig und meist beliebig sind (vor allem, weil man immer wieder über die gleichen Filialisten stolpert). --Gwexter 09:08, 23. Okt. 2011 (CEST)
Die meisten Innenaufnahmen von Einkaufszentren sind unkritisch: immer dann wenn Architektur kein Hauptthema ist oder die Architektur nichts besonderes ist. Bei den dort verlinkten Bildern ist nmM nur das aus Münster eindeutig nicht mehr erlaubt, da gerade dieses Zentrum preisgekrönte Architektur ist und dieses Foto mindestens eines der gekrönten Merkmale zeigt (Spannung altes Gebäude zu neuer strengen Geometrie). Nacktaffe 09:38, 23. Okt. 2011 (CEST)
Man muss hier unterschieden. 1. Innenaufnahmen fallen prinzipiell mal unter das Hausrecht. Das ist aber ein Problem das nur der Fotograf betrifft, und somit sein Problem bleiben darf. Mit anderen Worten das ist ist nicht unser Problem, denn es betrifft nicht die Nachnutzung. 2. Aus baulicher Sicht sind Einkaufzenteren keine Kunstwerke sondern nur allgemein Bauwerke. Das Gebäude wird also kaum genügen Schöpfunghöhe aufweisen, um selber schützbar zu sein. Die sichtaberen Details werden unter allgemein übliches Handwerk fallen. Wir bauen es mit einem Foto ja nicht nach. 3. Aufnahem von Kunstwerken in innenräume fallen in der Regen (A mal ausgenommen) generell nicht unter die Panoramafreiheit. Also sind auf dem Foto sichtbare „Verschönerungen“ (Gemälde, Statuen usw.) das Hauptproblem. 4. Personen haben auf solchen Fotos Rechte am eigenen Bild (Also aufpassen wegen Erkennbarkeit)
Heisst im Klartext, Ja Innenaufnahme aus Einkaufszentren, gehen wenn sie keine Kunstwerke zeigen, sondern das Einkaufszetrum als solches. Wobei da für den Fotografen durchaus einige andere rechtliche Fallstricke laueren. Also aus urhebrrechtlicher Sicht, sidn Fotos aus Einkaufzentren, nicht stärker Problematisch wie andere Fotos die privatem Boden aufgenommen werden.--Bobo11 11:53, 23. Okt. 2011 (CEST)
Architekten machen auch nur ihre Arbeit, das allermeiste davon ist nur Handwerk und keine Kunst. Die ganzen modernen Einkaufszentren sind nicht schützenswert, das ist doch alles der gleiche Kram. --Marcela 12:18, 23. Okt. 2011 (CEST)

Kann dieses Bild so nach Commons? Oder wäre zur Sicherheit eine Freigabe/Bestätigung der Urheberschaft per OTRS sinnvoll? --Leyo 12:13, 21. Okt. 2011 (CEST)

OTRS Ticket ist nie falsch, gerade wenn es schon irgendwo vorher veröffentlicht wurde. Nette Anfrage um OTRS Ticket schadete sicher nicht. --Bobo11 12:22, 21. Okt. 2011 (CEST)
Ich habe es mal versucht. --Leyo 18:46, 21. Okt. 2011 (CEST)
Ich hab auch noch versucht. Deine Anfrage kam ihm scheinbar bisschen quer in den Hals. Hab ihm versucht zu erklären warum ein OTRS-Ticket nicht schadet.--Bobo11 21:31, 21. Okt. 2011 (CEST)

Schaden würde es nicht, aber wie ich dort schon geschrieben habe, scheint es mir auch für Commons durchaus entbehrlich zu sein. Es gibt ja keinen begründeten Zweifel daran, dass der hier seit Jahren aktive Benutzer:Ovrandow, wie er auf seiner Benutzerseite schreibt, Olof v. Randow ist, und wenn er sagt, dass er das Bild anlässlich eines Interviews selbst aufgenommen hat, ist das aufgrund seines Hintergrunds mindestens so glaubhaft, wie wir hier ja auch sonst den Uploadern "eigenes Werk" glauben. Das würde man auch bei einem eventuellen Löschantrag auf Commons auch sagen können. Gestumblindi 16:43, 22. Okt. 2011 (CEST)

Wenn ich mich nicht irre, habe ich das Bild (in besserer Qualität) schon mehrmals in einer Zeitung oder im TV gesehen. Daher meine Vermutung, es könnte auf Commons löschgefährdet sein. --Leyo 14:28, 24. Okt. 2011 (CEST)
Ich denke, dass Olof v. Randow als der Uploader hier plausibel genug gemacht hat, dass er selbst der Urheber ist, und dass man das auch in einer möglichen Löschdiskussion auf Commons überzeugend darstellen könnte. Gestumblindi 23:34, 24. Okt. 2011 (CEST)

Wurde vorhin auf Commons gelöscht. Könnte hierher unter der 100-Jahres-Regel aber vielleicht gerettet werden. -- Chaddy · DDÜP 07:15, 22. Okt. 2011 (CEST)

Wiederhergestellt auf Commons. Das Problem war, dass die Herkunft auf deutsch unter Description stand. Daher glaubte ein nicht der deutschen Sprache mächtiger Kollege, dass keine Quelle vorhanden wäre. Grüße --h-stt !? 15:17, 24. Okt. 2011 (CEST)
Ok, danke. (Das Problem hätte sich übrigens lösen lassen, indem man dann einfach einen des Deutschen mächtigen Kollegen um Rat gebeten hätte - aber einfach mal nen LA reinhauen ist ja auch viel einfacher...) -- Chaddy · DDÜP 16:09, 24. Okt. 2011 (CEST)

URV oder ohne SH?

Der Abschnitt Handlung im Artikel Ein Cosmo & Wanda Movie: Werd’ erwachsen Timmy Turner! ist bis auf den ersten Satz einer Pressemitteilung des Senders Nickelodeon entnommen. Zählt das URV oder nicht? →14:21, 24. Okt. 2011 (CEST)

Es ist jedenfalls seit Anfang an drin: [3]. XenonX3 - (:) 14:26, 24. Okt. 2011 (CEST)

Rechte der Erben

Ich möchte ein Bild eines 1955 verstorbenen Malers einstellen. Der einzig lebende Sohn F würde seine Zustimmung geben. Muss ich auch die Nacherben der anderen (verstorbenen) Kinder um Einwilligung fragen? Es gibt, wie ich inzwischen festgestellt habe, auch Enkel aus erster Ehe. Wie sorgfältig müsste ich bei der Suche nach anderen Nachfahren vorgehen?
Macht es einen Unterschied, wenn ich Bilder verwende, die in Kunstzeitschriften seinerzeit (1930er) veröffentlicht wurden? --Mini-floh 21:53, 24. Okt. 2011 (CEST)

Ich habe mir erlaubt, diese Anfrage von der Diskussionsseite hierher zu übertragen. Eine nützliche Antwort kann ich selbst allerdings nicht geben, es kommt wohl auch darauf an, wie die Erbschaft genau geregelt wurde. Aber sicher kann hier noch jemand Brauchbareres dazu sagen... Gestumblindi 21:59, 24. Okt. 2011 (CEST)
Zur Situation bei nachgelassenen Werken vgl. allgemeinen die beiden ersten Antworten zu einer ähnlichen Frage auf dieser Seite: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Urheberrechtsfragen&oldid=90893789#Nutzungsrechte_durch_Nachlass.3F. Da das Urheberrecht auch mehrfach vererblich ist, müsste in der Tat auch die Genehmigung der Erben der Kinder eingeholt werden (präzise: die Genehmigung von denjenigen, die die Urheberrechte der Kinder geerbt haben), soweit eben die verstorbenen Kinder ursprünglich selbst (Mit)inhaber der Urheberrechte waren.
Hinsichtich des Vorgehens ist es erforderlich, dass die Urheberrechtsinhaber eine Bildfreigabe (vgl. die Vorschläge auf WP:TV) an die Freigabeabteilung des Support-Teams senden, die unter permissions-de@wikimedia.org erreichbar ist (vgl. WP:E-Mail-Kontakt).
Zur letzten Frage: Es kann einen Unterschied machen, soweit der Urheber der Bilder den Zeitschriftenverlagen ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hat, sodass er (bzw. die aktuellen Urheberrechtsinhaber) nicht mehr frei über die Bilder verfügen können. Wie dies konkret aussieht, können wir hier aber natürlich nicht wissen. Bitte beachte auch, dass du die Bilder natürlich auf eigenes Risiko hochlädst. —Pill (Kontakt) 18:47, 26. Okt. 2011 (CEST)

Nutzung von Bildern aus Wikipedia auf geocaching.com

Mir fallen auf Geocaching.com immer wieder Bilder auf, die von Wikipedia übernommen wurden und dort nicht ausreichend gekennzeichnet werden. Beispiel http://img.geocaching.com/cache/9afc3aa7-9d13-49b2-a16d-eab14f09840a.jpg stammt hiervon. Ist das Problem hier schon einmal angesprochen worden? --Of 15:32, 25. Okt. 2011 (CEST)

Vielleicht unter WP:WN/M. --Leyo 18:05, 26. Okt. 2011 (CEST)

Darf der Artikel den kompletten Liedtext enthalten? Laut dem Artikel selbst starb der Autor des Liedes 1986. Das Lied wurde zwischen 1960 und 1985 geschrieben und 2010 das erste Mal veröffentlicht. Mir ist kein Grund ersichtlich, warum man diesen Liedtext in den Artikel einbauen darf. --Marc-André Aßbrock 16:19, 25. Okt. 2011 (CEST)

Das halte ich auch für sehr zweifelhaft und Löschbedürftig.... ich hab erst mal den URV-Ziegel gepflanzt. --Guandalug 16:21, 25. Okt. 2011 (CEST)
mir auch nicht, die voraussetzungen an ein zitat (gleich welcher art) sind mangels auseinandersetzung mit dem werk ohnehin schon offensichtlich nicht erfüllt und die datierung des liedes auf "zwischen 1960 und 1985" gibt keinen spielraum für eine durch ablauf des schutzes bedingte gemeinfreiheit. sofern also der text nicht doch irgendwie älter als das lied sein sollte, kann man das ohne genehmigung wohl nicht behalten. —Pill (Kontakt) 18:29, 26. Okt. 2011 (CEST)

Gilt die Panoramafreiheit, wenn der Fotograf auf einem Aussichtsplateau steht (vgl. Aussage)? --Leyo 17:09, 26. Okt. 2011 (CEST)

Was soll denn da urheberrechtlich geschützt sein? Das ist ein Landschaftsbild. Grüße --h-stt !? 17:42, 26. Okt. 2011 (CEST)
Ja, aber ein abfotografiertes. --Leyo 17:44, 26. Okt. 2011 (CEST)
Die von dir verlinkte Aussage des Fotografen habe ich anders verstanden. Demnach wäre am Geländer eine Abzeichung der Landschaft mit Beschriftung angebracht. Ich deute das so, dass er das Bild durch irgend ein merkwürdiges Objektiv (zB so ein komisches Aussichtsfernrohr) gemacht und die Beschriftung entsprechend der Vorlage dort am Geländer eingefügt hat. Oder liege ich da flcash? --h-stt !? 17:53, 26. Okt. 2011 (CEST)
Aufgrund des Fotos denke ich, dass es sich um eine Informationstafel handelt. Das erklärt auch den Schatten. --Leyo 18:04, 26. Okt. 2011 (CEST)
Da solltest du vielleicht nochmal nachfragen. Aber um das evtl abzukürzen: Auch ein Aussichtspunkt ist ein öffentlicher Ort im Sinne der Panoramafreiheit, wenn er frei zugänglich ist. Grüße --h-stt !? 18:06, 26. Okt. 2011 (CEST)
Hier sieht man die örtlichen Gegebenheiten besser. Öffentlich zugänglich ist es schon, aber das sind Kirchen auch. Ob es von einem Innenraum fotografiert wurde, ist wohl Definitionssache. --Leyo 18:37, 26. Okt. 2011 (CEST)
würde ich nicht vermuten, "gezeigtes Werk befindet sich dauerhaft im öffentlichen Verkehrsraum" wäre dann ja wenig einleuchtend, dann müsste er ja gerade die landschaft gemeint haben. ansonsten zustimmung, ich halte die annahme, dass anders als in anderen jurisdiktionen auch die bildfüllende abbildung einer bleibend an öffentlichen orten und plätzen angebrachten schau- oder informationstafel unter die ausnahmevorschrift fällt, mit allen mir bekannten urhg-kommentierungen, die sich dazu äußern, für vertretbar. falls die bedingungen also so erfüllt sind, sollte das passen. —Pill (Kontakt) 18:24, 26. Okt. 2011 (CEST)

Das ist ein Fall, der hier gelöscht wird und nach Commons gehört, das ist in Österreich. --Marcela 18:46, 26. Okt. 2011 (CEST)

Inwiefern spielt das eine Rolle? Mir ist jedenfalls nicht bekannt, dass hier solche Bilder unter Berücksichtigung des deutschen Rechts nicht akzeptiert würden, oder irre ich? —Pill (Kontakt) 18:51, 26. Okt. 2011 (CEST) (Abgesehen davon, dass das ganze Commons-Wikipedia-"Schubsen" -- man verzeihe mir den Ausdruck -- schon reichtlich absurd ist, aber das ist ein größeres Thema ...)
Wir handeln hier nach strengstem DACH-Recht, im Falle der Panoramafreiheit also gemäß Hundertwasserentscheidung nach deutschem Recht. Auf Commons jedoch gilt Heimatrecht und damit das weitaus liberalere österreichische Recht. Solche Fälle sind selten aber es ist nicht das erste Mal. --Marcela 18:54, 26. Okt. 2011 (CEST)
Bekannt, allerdings haben wir doch eben diskutiert, dass es sich ja offensichtlich um eine Informationstafel im öffentlichen Raum handelt. Die ÖUrhG-Rechtslage ist hier im Wesentlichen ja nicht anders, insbesondere sehe ich aber nicht, weshalb das hier gelöscht werden sollte. Darauf zielte die Frage. —Pill (Kontakt) 18:59, 26. Okt. 2011 (CEST)
Oh, pardon, ich habe jetzt erst den neuen Link von Leyo zur Örtlichkeit wahrgenommen. —Pill (Kontakt) 19:00, 26. Okt. 2011 (CEST)
Wir können hier ja schlecht deutsche Kommentare anwenden? Wenn doch, dann wäre ein Vergleich mit den doch recht eindeutigen Schrickerkommentaren zu Friedhöfen angemessen? Österreichische Kommentare oder Urteile kenne ich nicht. --Marcela 19:05, 26. Okt. 2011 (CEST)
Ich hätte nach deutschem Recht auch große Schwierigkeiten damit (bzw. ich hielte es nicht für akzeptabel). Der Turm wird hier ja nicht als Aussichtsturm verwendet, um einen guten Blick auf die Landschaft zu gewähren, vielmehr wird ja aus dem Gebäude ein Teil des Inneren des Gebäudes fotografiert, das eben zufällig an einer Stelle angebracht ist, die auch den Blick auf die Berglandschaft ermöglicht. Insofern ist das für mich nicht genehmigungslos behaltbar. Unter östereichischem Recht dürfte das schon fraglicher sein, da stimme ich dir zu, würde allerdings vermuten, dass es auch da nicht geht, weil -- wie wir ja selbst hier in der Diskussion gesehen haben -- keinerlei Teil des umgebenden Raumes mehr gezeigt wird und für den Betrachter überhaupt kein Zusammenhang deutlich wird. Gleichzeitig ist das Werk aber auch nicht so von außen einsehbar. Damit sollte selbst unter Zugrundelegung der "liberalsten" OGH-Entscheidung zu den "Glasfenstern" eine Anwendung der Panoramafreiheit nicht möglich sein (zumindest sehe ich persönlich keine Möglichkeit). —Pill (Kontakt) 19:36, 26. Okt. 2011 (CEST)

Ich wäre froh, wenn sich nach Abschluss der Diskussion jemand um die Umsetzung (erneut DÜPen, Commons-Transfer, …) kümmert, da ich ab morgen länger offline sein werde. --Leyo 11:26, 27. Okt. 2011 (CEST)

Organigramm

Wäre es statthaft, aus dem "Organisationsbuch der NSDAP" - Eher-Verlag, 1937, ein Organigramm als Bild zu übernehmen? Die Rechte des Eher-Verlags liegen zwar m. W. beim Bundesland Bayern, allerdings scheint mir die Schöpfungshöhe nicht erheblich. Als Beispiel füge ich diese Abbildung an: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/document/artikel_44985_bilder_value_3_gauleiter1.jpg Gauleiter.

MfG --Holgerjan 19:32, 26. Okt. 2011 (CEST)

Ich sehe da keine SH. --Marcela 19:36, 26. Okt. 2011 (CEST)
Danke soweit --Holgerjan 17:30, 27. Okt. 2011 (CEST)

Creative Commons Lizenz - Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild im rechtsverbindlichen Vertragstext

Hallo, ich möchte gerne wissen, wo genau in dieser Lizenzvereinbarung ((CC BY 3.0)), also in dem rechtsverbindlichen Vertrag, sich diese Erläuterung dazu wiederfindet:

"Sonstige Rechte — Die Lizenz hat keinerlei Einfluss auf die folgenden Rechte: [...] Rechte anderer Personen, entweder am Lizenzgegenstand selber oder bezüglich seiner Verwendung, zum Beispiel Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen."

Ich finde es nicht in dem ganzen Juristenenglisch. Es geht mir um die Persönlichkeitsrechte, in dem Fall, dass auf dem Bild eine prominente Person während eines öffentlichen Auftritts abgebildet ist. Der Lizenz-Erläuterung zufolge ist es ja kein Problem, solch ein Bild unter Lizenz CC-BY-3.0 zu stellen, die erlaubt das Bild kommerziell ohne weitere Genehmigung zu nutzen, obwohl Persönlichkeitsrechte existieren. Weil angeblich die Lizenz das Persönlichkeitsrecht zu entscheiden, für welchen kommerziellen Zweck das eigene Bild verwendet wird, nicht aufhebt. Aber wo steht das eigentlich in dem rechtsverbindlichen Text des Vertrags? Bitte die Stelle auf deutsch umschreiben/übersetzen.

Ich möchte nicht versehentlich die kommerzielle Nutzung erlauben, obwohl dies vielleicht rechtswidrig ist? Macht man nicht im Grunde etwas Illegales, wenn man ein solches Bild unter der Lizenz veröffentlicht? Reicht der Baustein "Recht am eigenen Bild" aus, um das zu verhindern und was passiert, wenn der Hinweis mittels dieses Bausteins fehlt? Das Problem ist ja, dass man ein solches Bild von Flickr, das eine Lizenz hat, die kommezielle Nutzung ausschließt, nicht für Wikipedia verwenden kann.--Miss-Sophie 02:21, 30. Okt. 2011 (CEST)

Die Lizenz bezieht sich ausschließlich auf das Urheberrecht, das Persönlichkeitsrecht ist davon völlig unberührt. Du kannst z.B. ein CC-BY-SA-Bild der Bundeskanzlerin in einem kommerziellen Sachbuch verwenden, du darfst es allerdings nicht für Werbung verwenden. --Seewolf 02:27, 30. Okt. 2011 (CEST)
"Sie dürfen: das Werk bzw. den Inhalt vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen Abwandlungen und Bearbeitungen des Werkes bzw. Inhaltes anfertigen das Werk kommerziell nutzen" sind doch aber Angaben zur erlaubten Nutzung, nicht zur Urheberschaft. Und wieso soll man dann den Baustein zum Recht am eigenen Bild einfügen (dieses Recht hängt doch mit dem Persönlichkeitsrecht zusammen?), wenn er nichts mit der Lizenz zu tun hat? Irgendwie verstehe ich das nicht.--Miss-Sophie 20:14, 30. Okt. 2011 (CET)
Das Recht am eigenen Bild ist eine spezielle Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das bei Bildnissen einsetzt. Die freien Lizenzen beziehen sich auf die urheberrechtliche Situation und können vom Urheber bzw. Rechteinhaber für jederman eingeräumt werden. Ein Artikel über Angela Merkel und ein Bildnis von Angela Merkel können beide unter derselben freien Lizenz stehen, aber während ein Verwerter des Artikeltextes mit diesem quasi alles Mögliche anstellen kann, was laut Lizenz erlaubt ist (du zählst es ja auf), muss der Verwerter des Bildnisses von ihr sehr viel besser aufpassen, weil er salopp gesprochen nicht nur auf das Urheberrecht achten muss, sondern auch auf die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten. Während es also durch den Urheber keinerlei Probleme gibt, wenn er das Bild so manipuliert, dass Frau Merkel verzerrt und auf den Betrachter fehlgebildet wirkt (das darf er ja, die freie Lizenz ermöglicht Bearbeitungen), kann er sehr wohl Probleme von Frau Merkel bekommen, die sich durch die Bildmanipulation in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt fühlt. Der Baustein in Wikipedia, der auf das Recht am eigenen Bild hinweist, soll gerade bezwecken, dass sich die Nutzer des Bildnisses dieser Problematik bewusst sind. —Pill (Kontakt) 20:34, 30. Okt. 2011 (CET)

Unter Abschnitt 4.e.: "Persönlichkeitsrechte bleiben - soweit sie bestehen - von dieser Lizenz unberührt." --Martina Disk. 20:36, 30. Okt. 2011 (CET)

Danke! Ich hatte keine deutsche Version der Lizenz gesehen und den oben zitierten Satz zum Persönlichkeitsrecht nicht gefunden in dem englischen Text. Sind die deutsche und die englische Lizenz gleich?
Ok, ich glaube allmählich verstehe ich es besser, bitte korrigieren, wenn ich falsch liege: Das heißt also ganz klar, dass selbst wenn ich oder jemand von Flickr mit der Lizenz die kommerzielle Nutzung und Bearbeitung des Bildes von Merkel erlaubt, dies nicht illegal ist und derjenige, der in einem konkreten Fall das Bild dann so verwendet, dass Persönlichkeitsrechte verletzt werden, die Schuld trägt. Und dabei ist es egal, was auf dem Bild ist, dass ich als Urheber/Rechteinhaber freigebe, selbst ein ohne ihr Wissen angefertigtes Bild von Angela Merkel im Wohnzimmer vor ihrem Fernseher könnte ich freigeben. Illegal wäre es aber, das Foto zu verwenden, weil sie keine öffentliche Funktion wahrnimmt und nicht wollte, dass sie privat forografiert wird.
Wenn man ein solches privates Bild in einen Wikipedia-Artikel einbauen würde, bekäme man dann rechtliche Probleme wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts? Was ist, wenn man ein Bild verwendet, das angeblich vom Urheber freigegeben wurde, obwohl in Wahrheit der Uploader nicht die Urheberrechte hatte (solche Bilder werden ja regelmäßig aus Commons gelöscht, sofern der Verstoß entdeckt wird). Ein solcher Verstoß ist ja nur selten erkennbar für den Verwender /Autor. Macht er sich trotzdem strafbar?--Miss-Sophie 21:08, 30. Okt. 2011 (CET)
Ein Bild von Merkel zu Hause vorm Fernseher, dass heimlich aufgenommen wurde, darf AFAIK nicht veröffentlicht werden; privat ("unter der Hand") kann man es de jure sicher mit einer CC-Lizenz o.ä. weitergeben, das ist bloß irgendwo sinnlos. Als Urheber freigeben geht aber natürlich. Ein Verwender von einem unrechtmäßig lizenziertem Bild, der im guten Glauben gehandelt macht, ist vielleicht nicht strafrechtlich haftbar, muss aber dennoch im Falle eines Protestes des tatsächlichen Rechteinhabers erst mal zivilrechtlich für Schadensersatz und andere Kosten aufkommen, wenn diese legitimerweise vom Rechteinhaber gefordert werden. Diese Summen kann er sich dann wieder vom unrechtmäßigen Lizenzgeber zurückholen. Grüße, Grand-Duc 21:28, 30. Okt. 2011 (CET)

Die englische Lizenzversion enthält keinen Abschnitt 4.e. Ich vermute aber, dass die Rechtslage unabhängig vom Lizenztext (der ja nur die urheberrechtlichen Belange regeln muss) trotzdem vergleichbar ist. Jedenfalls immer in denjenigen Ländern, die sowas wie Persönlichkeitsrechte in ihrer Rechtspraxis kennen. --Martina Disk. 21:39, 30. Okt. 2011 (CET)

Verwendung von Bildern aus der Wikipedia

Hallo, ich würde gerne in einer Präsentation Wikipedia-Bilder verwenden und müsste genau wissen, was ich wo für Daten des Urhebers angeben muss.

Das Bild steht unter cc-by-ca und GNU-Lizenz für freie Dokumentation. Wenn ich jetzt eine Bildschirmfolie habe und Bilder von mehreren Urhebern verwende, wass muss ich tun? Reicht es unter jedem Bild den Namen zu schreiben? Was ist, wenn nur ein Nutzername angegeben ist? Reicht dann dieser? Wenn dahinter der volle Name steht, dann auch den oder nur den richtigen Namen? Muss ein Link enthalten sein?

Muss die Folie ein Hinweis enthalten, dass es GNU- oder cc Lizensierte Bilder sind?

Ich freue mich auf Eure Antworten ;) (nicht signierter Beitrag von Chemph (Diskussion | Beiträge) 10:29, 30. Okt. 2011 (CET))

Meiner Meinung nach kannst Du wie folgt vorgehen:
  • zuerst schaust Du dir alle Bilder an, manche Autoren geben in der Bildbeschreibung Hinweise, wie sie die Namensnennung wünschen.
  • Wenn Anweisungen vorhanden sind, so kannst Du diese befolgen, oder Du kontaktierst die Autoren on-Wiki (üder die WP- oder Commons-Benutzeriskussionsseiten) und fragst nach, ob es für deine Zwecke auch anders geht, denn jeder WP-Bildautor darf selbstverständlich individuelle Nutzungsvereinbarungen treffen. Das Nachfragen ist übrigens immer möglich und führt oft zu einfacheren Vereinbarungen als wenn man versucht, die Lizenzen einzuhalten.
  • Du musst die Informationen über Autoren angeben, welche verfügbar sind, wenn es nur der Wiki-Nutzername ist, dann gibt es eben nur diese Information. Falls Du zwischen Nutzer- und bürgerlichem Namen wählen kannst, so würde ich wahrscheinlich den bürgerlichen Namen nehmen, im Zweifelsfall nachfragen!
  • Ich glaube ansonsten, dass es reicht, bei jedem Bild einen Verweis in der Art "Autorenkennung, Lizenz" auch in kleiner Schrift zu haben. Alternativ sammelst Du alle Bildnachweise in einer letzten Folie und verfährst somit wie Buchautoren, die die Bildnachweise auch gesammelt am Werkende abdrucken lassen. Ein Verweis auf die Lizenz, bei der GDFL der gesamte Lizenztext, bei der CC-By-SA reicht der Lizenzname und die Versionsnummer (also beispielsweise: CC-By-SA 3.0 unported [=US-amerikanische Version], CC-By-SA 3.0-DE [=deutscher Lizenztext] usw.) muss aber sein, wenn nicht direkt bei jedem Bild, so doch mindestens am Ende deines Werkes. Falls Du eine URL angeben willst, so müsste diese bei einer Bildschirmpräsentation vermutlich ausgeschrieben sein.
  • Nochmal der Tipp: frage bei den Autoren nach, ob sie vielleicht abweichenden und einfacheren Namens-Hinweisen zustimmen würden. :-) Falls da französische Bildautoren dabei sind und Du deinen mittels Babel ausgewiesenen Sprachkenntnissen nicht traust, helfe ich dir gerne, schreibe mir dann einfach auf meine Benutzerdisk!
Grüße, Grand-Duc 10:54, 30. Okt. 2011 (CET)
Lange Rede kurzer Sinn: wenn ein Bild unter einer CC-BY-SA-xx Lizenz steht dann reicht folgendes: Name wie beim Bild hinterlegt sowie unbedingt Lizenznennung sowie Quelle: Wikipedia bzw. Wikipedia Commons. Das reicht vollkommen. Andere Lizenzen erfordern jedoch andere Angaben bzw. Verhaltensweisen! Bitte unbedingt vor Benutzung prüfen. --Alchemist-hp 21:14, 30. Okt. 2011 (CET)
Die Wikipedia oder Wikimedia Commons brauchen nicht erwähnt zu werden, das ist nicht Bestandteil der Lizenz. Hingegen fordert die CC-BY-SA, dass neben der Urheberangabe und der Lizenz (also z.B. CC-BY-SA 3.0 Deutschland) auch eine URL für die Lizenz angegeben wird, wenn man darauf verzichtet, den ganzen Lizenztext abzudrucken. Wichtig ist, dass eine konkrete Lizenz angegeben wird (also nicht einfach "Creative Commons" oder "CC", wie man es leider häufig antrifft). Gestumblindi 00:13, 31. Okt. 2011 (CET)

1. Kann das Muster eines Ausweises (http://www.diabetes-ratgeber.net/multimedia/243/206/54/10267910161.jpg) übernommen werden? Bisher haben wir nur eine Beschreibung des Aussehens im Artikel. 2. Kann auch der historische Ausweis (http://www.ghwk.de/sonderausstellung/chotzen/schwerbehindertenausweis.jpg) in den Artikel eingefügt werden? Müssen die persönlichen Daten und das Foto unkenntlich gemacht werden? Ich habe nichts mit der Person zu tun, sondern bin nur per Google auf das Bild gestossen. --Da7id 06:34, 6. Okt. 2011 (CEST)

IMHO hat keiner der beiden Ausweise Schöpfungshöhe, lediglich das aufgeklebte Foto. Wenn man das aber entfernt, sollten beide Bilder unproblematisch sein. Grüße, --ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 20:15, 31. Okt. 2011 (CET)

Abfotografierte Bilder eine 3D-Animationsfläche

Hallo liebe Community, ich habe in der russischen Wikipedia ein Problem festgestellt, wonach ein Benutzer wohl Bilder aus einem 3D-Vortrag zum WWER-TOI hochgeladen hatte und diese als CC-0 1.0 lizenziert hatte. Das leitende Unternehmen für die Ausstellung ist Rosenergoatom, wohl auch zusammen mit Atomenergoprojekt Moskau und Nischni Nowgorod der Urheberrechtshalter. Jetzt ist die Frage, dadurch aus meiner Sicht zweifel an der korrekten Lizenzierung stehen, wie soll weiter vorgegangen werden? Erst den Ausstellungsleister, also das leitende Unternehmen Fragen, nach einer OTRS-Freigabe den Benutzer auffordern oder gleich einen Hinweis auf Urheberrechtsverletzung einfügen? Genauer geht es um die Bilder im Artikel ru:ВВЭР-ТОИ. Beste Grüße 217.5.204.78 13:22, 13. Okt. 2011 (CEST)

Ich würde parallel vorgehen. Wenn du eine URV-Warnung einfügst, werden die Bilder nach ein paar Tagen gelöscht. Parallel dazu kannst du deinen Ansprechpartner (Benutzer? Unternehmen?) um eine Freigabe fragen, die dann ans Support-Team weitergeleitet wird. Sowie die Freigabe dort eingegangen ist, wird sie auf den Dateibeschreibungsseiten eingetragen und die Dateien werden wiederhergestellt, falls sie inzwischen gelöscht wurden. Grüße, --ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 20:13, 31. Okt. 2011 (CET)

Bilder in dienstlichem Auftrag

Ich habe den Bilderwunsch-Button bei dem einen oder anderen Artikel über Seen in meinem Kreisgebiet gefunden. Ich HABE solche Bilder selbst gefertigt. Allerdings sind diese auch schon veröffentlicht auf anderen (behördlichen) Internetseiten. Liegt die Urheberschaft nun immer noch bei mir, auf dass ich sie hochladen dürfte, oder hat sie mein Dienstherr, in dessen Auftrag ich sie angefertigt habe? --Wt-n 11:18, 28. Okt. 2011 (CEST) von Wikipedia:Redaktion Bilder kopiert --Flominator 11:53, 28. Okt. 2011 (CEST)

Ich denke, es ist so: die Urheberschaft liegt weiterhin bei dir (die kann keiner nehmen). Nur, die Nutzungsrechte sind hier berührt. Durch dein Arbeitsverhältnis sind die Nutzungsrechte auf dein Arbeitgeber übergegangen. Besser Fragen. --Atamari 11:59, 28. Okt. 2011 (CEST)
Man könnte auf der Bildbschreibungsseite durchaus zum Urheber auch den Auftraggeber erwähnen/verlinken. Vielleicht hilft das beim Überreden ;) --Flominator 12:16, 28. Okt. 2011 (CEST)
Die Urheberschaft liegt weiterhin beim Urheber, durch die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an einen Arbeitgeber kann dieser aber prinzipiell selbst dem Urheber die Nutzung untersagen, und erst recht kann er (und nicht mehr der Urheber) über die Vergabe von (Unter)lizenzen (also zum Beispiel eine der freien Lizenzen, derer es in Wikipedia bedarf) entscheiden. Inwiefern in Arbeitsverhältnissen dem Arbeitgeber Nutzungsrechte eingeräumt werden, ist mitunter nicht einfach zu beantworten: Fehlen klare Regelungen im Arbeitsvertrag, muss der Rechteumfang erst unter Anwendung der Zweckübertragungslehre bestimmt werden. Ist man hier selbst im Zweifel, sollte man insofern wohl besser nachfragen. —Pill (Kontakt) 12:38, 28. Okt. 2011 (CEST)
Vielen Dank für Eure Stellungnahmen! Da der, der viel fragt, viel Antwort bekommt ;-), werde ich lieber neue Aufnahmen, die dann auch nirgendwo anders veröffentlicht werden, besorgen (=anfertigen). Womöglich wüde alles andere den Arbeitgeber überfordern... Gruß --Wt-n 11:10, 31. Okt. 2011 (CET)

Frage

Darf ich das Logo hier hochladen? --Auto1234 06:50, 30. Okt. 2011 (CET)

Da steckt für meinen Geschmack zuviel Schöpfungshöhe drin. --Seewolf 12:43, 30. Okt. 2011 (CET)
Kann man das nicht auch als svg speichern? --Auto1234 12:56, 30. Okt. 2011 (CET)
SVG ≠ keine Schöpfungshöhe! Grand-Duc 15:26, 30. Okt. 2011 (CET)
Gibt es einen anderen Grund wie ich das Logo hochladen darf? --Auto1234 15:27, 30. Okt. 2011 (CET)
Ja, die Nutzungsrechteinhaber um Freigabe unter freier Lizenz (Beispielsweise der CC-By-SA 3.0) bitten und das via OTRS dokumentieren. Ohne Erlaubnis geht es nicht. Grüße, Grand-Duc 15:33, 30. Okt. 2011 (CET)
Oder nur den rechten Teil, ohne das Moohuhn, verwenden. Grüße, --ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 20:16, 31. Okt. 2011 (CET)

Scans von Zeitungsartikeln, Titelseiten, etc.

Hallo Auf die Gefahr hin, hier der x-te zu sein... ich habe die "Suche" im Hilfe-Bereich benützt und bin auf Einträge gestossen, die Bilder/Scans wie dieses als URV einstufen. Der Hochlader gibt zwar als Quelle den Namen und die Ausgabe der Zeitschrift an, nennt aber sich selbst als "Urheber". Er scheint "Urheber"/Fotograf des Abbilds der Titelseite zu sein, nicht jedoch Urheber der Titelseite selbst/Rechteinhaber der Zeitschrift. Die Verlagsrechte dürften beim Verein, der die Zeitschrift veröffentlicht (Radgenossenschaft der Landstrasse, Zürich) liegen, die Bildrecht an dem auf dem Scan mitabgebildeten Foto beim Fotografen (in diesem Fall hier vermutlich Urs Walder oder Roger Gottier). Ein OTR-Ticket sehe ich bei der Datei nicht vermerkt. Bleibt also die Frage, ob das Bild in dieser Form URV ist, resp. ob die Einwilligung des Herausgebers diese behebt? --Fäberer 16:01, 31. Okt. 2011 (CET)

Das ist ein Bild aus einem Schweizer Medium - die Schweiz legt AFAIK höhere Maßstäbe an den Werkscharakter an als es in Deutschland passiert. Auf der anderen Seite "muss" (sollte) sich die DE-WP wohl an das strengste Recht halten, hier das deutsche, somit ist das Bild meiner Meinung tatsächlich eine URV. Der Rechteinhaber (vermutlich(!) der Zeitungsverlag) kann aber jederzeit eine Freigabe erteilen, ansonsten müsste das wohl gelöscht werden. Grüße, Grand-Duc 19:55, 31. Okt. 2011 (CET)
(BK) Die Freigabe (so denn eine existiert) ist in jedem Fall nicht ausreichend auf der Dateibeschreibungsseite dokumentiert. Ich habe die Datei in die DÜP geschickt. Grüße, --ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 19:57, 31. Okt. 2011 (CET)
Scanns von "neuen" Werken sind prizipiell mal ganz schlecht. Ob es nach CH-Recht wirklich keine SH aufweist ist immer so wage, denn ob jetzt ein Bild "künstlerisch" gestaltet wurde ist immer so unklar. Nach deutschem Recht gehtes sicher mal nicht, und mit ziemlicher Sicherheit auch nicht nach dem USA-Recht (neue Rechtsprechung, nach 1989!). Bei Werken wo du dich nicht klar auf's USA-Recht berufen kannst, ist es schon mal nix mit Commons, und de: geht erst Recht nicht wegen der Rechtssprechung in D. Ohne Freigabe läuft da nichts, dann muss gelöscht werden.--Bobo11 23:48, 31. Okt. 2011 (CET)

Beiwerk oder URV?

Gruß, --Flominator 16:28, 23. Okt. 2011 (CEST)

Geht so nicht, würde ich sagen, da das Foto des Papstes hier ein ganz wesentliches Element ist, es geht ja um den Papstbesuch. Gestumblindi 23:19, 23. Okt. 2011 (CEST)
JA, ich sehe hier auch zu viel Poster. Und vor allem ist das Foto auf das Papstabbildung ausgerichtet, es ist also ein wesentliches Bildgestaltungselement. Das schon mal schlecht wenn man mit Beiwerk argumentieren möchte. Ich sehe hier keine Beiwerk-Argumentationsmöglichkeit, denn das Papstfoto ist praktisch das einzige was in dieses Bild dominiert.--Bobo11 11:32, 24. Okt. 2011 (CEST)
Man könnte höchstens in ein paar Jahren auf Panoramafreiheit plädieren, falls das Plakat immer noch hängt.--134.2.3.102 12:18, 25. Okt. 2011 (CEST)
Wenn man das rechte Drittel (und damit leider auch das Papstportrait) wegschneidet, sollte es gehen. --Túrelio 08:32, 26. Okt. 2011 (CEST)
Angenommen, das nun zur Hälfte abgeschnittene Papstportrait ist so unproblematisch (ist es das?), müsste dann wohl noch die Originalversion auf Commons aus der Versionsgeschichte gelöscht werden, kann man ja immer noch abrufen. Gestumblindi 22:42, 28. Okt. 2011 (CEST)
Das beschnittene Foto geht in Ordnung. Versionslöschung ist meines Erachtens nicht zwingend notwendig, es spricht aber auch nichts dagegen.--Bobo11 10:15, 1. Nov. 2011 (CET)

Bauplan, PD oder nicht?

Hier oft gelesen: Konstruktionszeichnung oder Bauplan ist PD, da ohne Schöpfungshöhe. Trotzdem hätte ich zu diesem Beispiel gerne Meinungen, bevor ich es auf Commons hochlade. Urheber lebt noch. --Хрюша ? ! ? ! 12:39, 25. Okt. 2011 (CEST)

Ich sehe eine Technische Normzeichnung, wüsste nicht wie man das anders darstellen sollte. Weil nur eine richtige Darstellung möglich ist, ist somit keine eigene geistige Leitung möglich. Ich würde es auch mit PD auf Commons Hochladen (allerdings nicht unbedingt mit meinen Mainaccaunt ;-) ).--Bobo11 23:53, 31. Okt. 2011 (CET)
Da so lange niemand antwortete, habe ich es mittlerweile hochgeladen in der Annahme, dass die Situation wirklich «sonnenklar» ist. Wenn dem so ist/wäre, sehe ich auch keinen Grund, nicht mit meinem Account dafür gerade zu stehen. Ich habe noch im Nachweis der Quelle nachgeschaut und mir ist folgendes aufgefallen: genannt sind die Urheber sämtlicher Fotos und (künstlerischer) Zeichnungen, jedoch keiner der zahlreichen Baupläne (Technische Normzeichnungen), von denen es zahlreiche hat. Da sehe ich zwei mögliche Interpretationen: 1. Es ist klar, dass der Urheber CM ist und das muss gar nicht erwähnt werden, oder 2. der Urheber wird nicht erwähnt, da das Werk wegen mangelnder Schöpfungshöhe frei ist. Ich habe mir mal das zweite ausgesucht ;0]. Schaust du dir mal bitte Lizenz, Quelle und Urheber an, ob das deiner Meinung nach so in Ordnung ist? -- Хрюша ? ! ? ! 07:11, 1. Nov. 2011 (CET)
Sagt ich ja, bei einer technischen Zeichnung ist es sch** egal, wer sie angefertigt hat. Denn das Resultat sollte immer das gleiche sein, ergo keine Schöpfungshöhe. --Bobo11 10:13, 1. Nov. 2011 (CET)
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. -- Хрюша ? ! ? ! 11:07, 1. Nov. 2011 (CET)

Ärmeabzeichen der Einsatzeinheit in Östreich

Kann mir jemand sagen ob diese Datei Gemeinfrei ist und man sie nach Commons hochladen kann?--Sanandros 18:10, 27. Okt. 2011 (CEST)

Die Frage ist, welchen Sinn diese Datei hat. Offenbar wurde sie von einem Betreiber einer privaten Homepage erstellt. Ist sie nun ein fiktives Abzeichen, das so von keiner Behörde geführt wird? Falls ja, ist die Datei ohnehin nicht brauchbar. Falls das Bild aber einem existierenden Abzeichen nachempfunden ist, das von einer österreichischen Behörde so verwendet wird, ist möglicherweise der schöpferische Aufwand beim Nachzeichnen zu vernachlässigen. Die einzigen Rechte, die dann noch zu berücksichtigen wären, sind die des Urhebers des Abzeichens. Falls es ein offizielles Zeichen ist, ist aber vermutlich davon auszugehen, dass es ein amtliches Werk und als solches gemeinfrei ist. Falls dies nicht zutrifft, kann man nur noch mit Schöpfungshöhe argumentieren: auf de-wp würde man diese möglicherweise verneinen, auf Commons hingegen wohl nicht. Grüße, --ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 20:06, 31. Okt. 2011 (CET)
Genau kann ich es nicht sagen (kenne mich in A nicht so gut aus), aber ist halt schade dass dieses Bild hier nur rumschmorrt und quasi verloren ist.--Sanandros 00:46, 2. Nov. 2011 (CET)

In die WP eingebrachtes Bildmaterial

Hi, mir geht es hier um eine grundsätzliche Frage, zu der ich nichts gefunden habe. Ich habe Fotos auf Commons eingestellt, die ich als Urheber gekennzeichnet habe. Grundsätzlich muss ich jetzt also angeben, woher sie stammen, wenn ich sie anderweitig veröffentliche, wenn ich die Spielregeln richtig verstanden habe. Wie sieht es jetzt anders herum aus, wenn ich in die WP Material gebe, dass ich anderweitig schon veröffentlicht habe und bei dem die Rechte immer noch bei mir liegen? Die Frage klingt vielleicht etwas blöd (so nach einer nach Ei und Huhn), aber so grundsätzlich interessiert der Sachverhalt mich doch. LG --Gwexter 23:02, 27. Okt. 2011 (CEST)

Als Urheber kannst Du grundsätzlich mit Deinen Bildern machen was Du möchtest. Du kannst sie "hier" verkaufen + "dort" verschenken + auf Commons unter der Lizenz "xyz" ablegen. --Alchemist-hp 23:25, 27. Okt. 2011 (CEST)
Das einzige was du nicht machen kannst, ist die Bilder gleichzeitg auf Wikipedia zuveröffentlichen und sie jemanden exclusiv verkaufen.--134.2.3.103 08:42, 28. Okt. 2011 (CEST)
O. K. Das ist schon mal eine brauchbare Aussage. Ich müsste natürlich auch wissen (das hatte ich gestern übersehen), unter welcher Lizenz ich sie in der WP abliegen sollte. --Gwexter 09:04, 28. Okt. 2011 (CEST)
Versteh das Problem nicht. Wenn die auf Commons lagern, werden sie hier einfach eingebunden und gut.--Sarkana frag den ℑ Vampirbewerte mich 23:55, 30. Okt. 2011 (CET)
Ich habe mich auch unübersichtlich ausgedrückt, wohl wahr. Es geht mir um Bilder, die bereits anderswo veröffentlicht sind, an denen ich noch alle Rechte habe und die ich auf Commons einstellen möchte. Muss ich das kennzeichnen und wenn ja, wie? --Gwexter 07:55, 31. Okt. 2011 (CET)
Nein, kennzeichnen musst du es eigentlich nicht. Es ist vielleicht hilfreich, einen kurzen Kommentar dazu auf die Dateibeschreibungsseite oder -diskussionsseite zu setzen, damit andere Benutzer nicht vermuten, du hättest die Dateien aus der anderen Quelle kopiert. Vorgeschrieben ist das aber nicht. Grüße, --ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 20:02, 31. Okt. 2011 (CET)
JA da hat ChrisiPK recht. Ein Kennzeichnungspflicht für schon früher mal veröffentlichte Werke besteht nicht, aber ohne steht immer der URV-Verdacht im Raum. Weil dann gibt es ausserhalb der WP ein älteres Werk mit der Aufnahme. Und schon etliche Vorfälle haben gezeigt, dass solche Bilder gern mal ein URV sind. Also das jemand sich mit falschen Lorberen geschmückt hat, und ein fremdes Werk -das er einfach us eien bereits veröffetlichten Werk kopiert hat- als sein eigenes Ausgegeben hat. Mit offenen Karten spielen ist immer besser, und ein OTRS-Ticket hat in solchen Fällen auch noch nie geschadet. Denn mit einem OTRS-Ticket wäre dann auch der letzte vernünftige Zweifler zu überzeugen, dass keine URV vorliegt. --Bobo11 10:11, 1. Nov. 2011 (CET)
Danke, darum ging es mir. Spart unnötige Schreibereien. LG--Gwexter 21:38, 1. Nov. 2011 (CET)

Frage zu einem Bild

Darf man dieses Bild hier in der deutschen Wikipedia mit der Lzenz {{Bild-LogoSH}}hochladen? Oder stört der Globus in der Mitte des Bildes daran sie mit der Lizenz hochzuladen? Wenn es nicht geht, hätte jemand ein anderes Logo zur Serie? Schon mal danke für eure Antworten. Gruß -- Serienfan2010 12:13, 30. Okt. 2011 (CET)

Möchte oder kann mir hierzu keiner eine Antwort geben? -- Serienfan2010 01:00, 2. Nov. 2011 (CET)

Neue Nutzungsbedingung/ insbesondere Weiternutzung

Hallo, die meisten Inhalte auf Wikimedia sind infolge einer zeitlich begrenzten Phase der von Gnu erlaubten Umlizensierung zwischen 1. November 2008 und 1. August 2009 mit CC-BY-SA und GFDL doppellizensiert, vergl. http://www.gnu.org/licenses/fdl-1.3-faq.html.

Daneben gibt es auf Wikimedia auch viele andere Lizenensen, und auch Inhalte, die nur unter CC-BY-SA aber nicht unter GFDL lizensiert sind.

Die bisher gültigen Nutzungsbedingungen http://wikimediafoundation.org/wiki/Terms_of_use erlauben die Weiternutzung (Re-use) von mit CC-BY-SA und GFDL doppellizensierten Inhalten entweder unter CC-BY-SA, oder GFDL, oder beiden, denn es heißt:

>>Re-users can choose the license(s) they wish to comply with.<<

Beide Lizenzen CC-BY-SA und GFDL erteilen auch dementsprechend Rechte zur Weiternutzung, einschließlich der Veränderung ("Modification") des Inhaltes, und dem Hinzufügen anderer Inhalte.

In den zur Zeit vorgeschlagenen und diskutierten neuen Nutzungsbedingungen meta:Terms of use machen die Lizensierung betreffende Teile nicht mehr wie bisher beinahe den gesammten Text aus, sondern die Nutzungsbedingungen sollen stark erweitert werden, und die Lizensierung nun im siebenten Kapitel meta:Terms of use#7. Licensing of Content von insgesammt 17 Kapiteln abgehandelt werden.

Zwar steht dort zu dopplelizensierten Wikimedia-Inhalten immer noch die bisherige Aussage:

>>Re-users may comply with either license or both.<<

Allerdings soll offenbar nun die Weiternutzung von veränderten Inhalten nur unter CC-BY-SA, jedoch nicht unter GFDL zulässig sein. Bzw. ist auch unklar, ob bisher schon dopplelizensierte Inhalte bei Veränderung nur unter CC-BY-SA aber nicht unter GFDL weitergenutzt werden durften.

Die Frage wird unter meta:Talk:Terms_of_use#Licensing kontrovers diskutiert, wobei die Bitte erhoben worden ist um zusätzliche Einschätzungen vonseiten erfahrener Experten auf dem Gebiet der Lizenzen GFDL und CC-BY-SA.

--Rosenkohl 23:31, 30. Okt. 2011 (CET)

"Allerdings soll offenbar nun die Weiternutzung von veränderten Inhalten nur unter CC-BY-SA, jedoch nicht unter GFDL zulässig sein"? - Hä? Texte und Bilder, die von ihren Urhebern unter die GNU-FDL gestellt wurden, können selbstverständlich weiterhin unter der GNU-FDL genutzt werden. Die Wikimedia Foundation kann daran gar nichts ändern, da sie damit ja nichts zu tun hat. Es ist vielmehr nach wie vor umstritten, ob die automatische zusätzliche Lizenzierung mit dem Umweg über GNU-FDL 1.3 so angeht (wird beispielsweise im jüngst erschienenen Werk "Open Contents" von Timo Rosenkranz, ISBN 978-3-16-150826-4, für deutsches Recht verneint, wenn ich mich recht erinnere), aber die einmal erteilte Lizenzierung eines Werkes durch seinen Urheber unter einer bestimmten Lizenz kann ein Dritter (wie die Wikimedia Foundation) natürlich nicht aufheben. Das hat ja im Grunde auch gar nichts direkt mit der Wikipedia oder den Nutzungsbedingungen der Foundation zu tun. Wobei allerdings Weiternutzer in den meisten Fällen kaum den Wunsch verspüren werden, die umständlicher zu nutzende GNU-FDL zu wählen. Gestumblindi 00:05, 31. Okt. 2011 (CET)
Danke für die Einschätzung Gestumblindi. Mein Eindruck ist, daß bereits die bisherigen Nutzungsbedingungen http://wikimediafoundation.org/wiki/Terms_of_use ungenau bzw. zu Mißerständnissen Analaß
(ist es die Komplexität der Materie oder die Uhrzeit des Postings, die für diesen "Freudschen Verschreiber" verantwortlich ist ;) ? --Fäberer 07:53, 1. Nov. 2011 (CET) )
gebend formuliert sind, denn es steht dort und "Information for re-users" zuerst die Aufzählung "Re-use of text", wo aber nur die Weiternutzung unter CC-BY-SA dargestellt ist. Erst darunter folgt noch ein Abschnitt "Additional availability of text under the GNU Free Documentation License:" wo dann auch auf die Möglichkeit der Weiterverwendung unter GFDL hingewiesen, aber diese nicht so detailiert wie die CC-BY-SA dargestellt wird. Besser wäre es daher m.E. gewesen, bereits in den bisherigen Terms of use Weiternutzungen unter CC-BY-SA und GFDL beide als gleichrangig und in zu einander ähnlicher Ausführlichkeit darzustellen. Für die Diskussion auf meta:Talk:Terms_of_use#Licensing könnte es hilfreich sein, wenn Deine Einschätzung und Einschätzungen durch andere mit der Materie vertraute Benutzer dort auch in englischer Fassung gepostet werden, wenn dies möglich ist, Gruß --Rosenkohl 00:33, 31. Okt. 2011 (CET)
Nach der Argumentation von Rosenkranz sind die TOU der Wikimedia sowieso ungültig. Englische AGB ohne englische Verhandlungssprache. Nacktaffe 07:30, 1. Nov. 2011 (CET)

Da ist noch ein anderer Fehler drin: Früher hatten wir (sowie en, fr, es und einige andere Wikipedias) GFDL 1.2+, die neuen Terms of Use stellen auf GFDL ohne Versionsnummer um: GFDL 1.0 wäre aber - insbesondere wegen ihrer Inkopatiblitäten zu den späteren Fassungen - wenn man es ernst nimmt eine URV. Nacktaffe 07:48, 31. Okt. 2011 (CET)

Kneipennamen Urheberrecht

ich möchte gerne wissen, ob wenn man die Namen von Kneipen, Restaurants und Läden photograhiert (z.B. eine Kneipe Namens HIMMELREICH) und diese weiter verwendet. Ob man dann eine Genehmigung von den Besitzern der Kneipen benötigt oder ist dieses öffentlicher Raum? Kann mir da bitte jemand einen Tip geben! (nicht signierter Beitrag von 85.178.107.60 (Diskussion) 19:32, 31. Okt. 2011‎) -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 19:53, 31. Okt. 2011 (CET)

Üblicherweise dürften die Namensschilder von Kneipen keine Schöpfungshöhe haben. Selbst wenn sie aber welche haben, hängen sie ja meistens im Freien über dem Eingang der Kneipe. Solange du also ein Foto vom öffentlichen Verkehrsraum aus machst, greift ohnehin die Panoramafreiheit und du brauchst keine Genehmigung von eventuell vorhandenen Urhebern. Grüße, --ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 19:53, 31. Okt. 2011 (CET)
Ergänzung zu letzten Aussage: öffentlichen Verkehrsraum -> im deutschen. Panoramafreiheit gibt es nicht in allen Ländern. --Atamari 11:50, 3. Nov. 2011 (CET)

Aktionismus bei Briefmarken

Da toben sich Pseudo-Kenner aus:

http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_Diskussion:Bildrechte#Text.C3.A4nderungen_Briefmarken --Historiograf 22:08, 9. Okt. 2011 (CEST)

Müssen sinngemäße Zitate belegt werden?

Die Diskussion darüber läuft hier:

Wikipedia Diskussion:Belege#sinngemäße Zitate ohne Beleg sind Plagiate

--Ohrnwuzler 02:58, 13. Okt. 2011 (CEST)

Bildnutzung außerhalb Wikipedias

Hallo wurde bestimmt schon einige male diskutiert. Dürfen von mir bei Wikipedia hochgeladene Bilder z.B. unter der Lizenz CC BY-SA 3.0 oder gemeinfrei auch außerhalb von Wiki von anderen benutzt werden?

Ja, dafür sind die Lizenzen ja da. Siehe Wikipedia:Weiternutzung. --Don-kun Diskussion Bewertung 12:54, 13. Okt. 2011 (CEST)

Dort füllte wohl ebenjener (Benutzer:Thorstlink, Beiträge) den Artikel mit Text, welcher sich genauso liest wie hier: [4]. --TP12 11:43, 22. Okt. 2011 (CEST)

Bestimmt schon zich mal diskutiert? Bildnutzung

Hi, wurde bestimmt schon mehrfach gefragt aber wenn ich ein Bild auf Wiki mit z.B. der Lizenz hier --> http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.de oder gemeinfrei hochlade, darf das Bild dann auch außerhalb von Wikipedia genutzt werden? (nicht signierter Beitrag von 87.185.147.78 (Diskussion) 12:26, 13. Okt. 2011 (CEST))

Bitte lies Creative Commons und Wikipedia:Bildrechte. Grüße --h-stt !? 12:40, 14. Okt. 2011 (CEST)