Wikipedia:WikiProjekt Recht/Qualitätssicherung/Archiv/2019

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Der knappe Artikeltext ist zum Lemma fast schon Tautologie: Das Zollfahndungsdienstgesetz trifft Regelungen zum Zollfahndungsdienst... In dieser Form ist das m.E. kein gültiger Artikel. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 13:26, 5. Jan. 2019 (CET)

Aller der Basisdaten-Baustein vermittelt schon viele weit über eine Tautologie hinausgehende Informationen zum Gesetz. Somit würd ich der Ansicht, dies sei bereits in dieser Form kein gültiger Artikel, widersprechen. Nichtsdestotrotz sollte der von mir erstellte Artikel auch als Einladung zum weiteren Ausbau desselben dienen. Diese habe ich nun selbst vorgenommen und den QS-Baustein entfernt.--Asperatus (Diskussion) 22:25, 7. Jan. 2019 (CET)
Besten dank; hier damit erl. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 00:05, 8. Jan. 2019 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 00:05, 8. Jan. 2019 (CET)

Untertauchen (Aufenthalt) (Löschantrag läuft)

Assoziationsblaster, wo einfach mal alles in den Topf geworfen wird, was man irgendwie mit diesem Wort verbinden kann. Fraglich, ob das einen eigenen Artikel verdient. -- 109.91.32.232 18:11, 10. Jan. 2019 (CET)

Unsinn. Der Artikel betrifft einen gängigen Begriff und erläutert den rechtlichen Hintergrund. --Opihuck 18:51, 10. Jan. 2019 (CET)
Nicht jeder gängige Begriff eignet sich für einen enzyklopädischen Artikel. Aufstehen ist auch ein gängiger Begriff, muss aber nicht in einer Enzyklopädie beschrieben werden, und der Link ist nur deshalb blau, weil es eine politische Bewegung mit diesem Namen gibt.
Was das Wort untertauchen bedeutet, kann man im Wörterbuch nachlesen. Um einen Rechtsbegriff handelt es sich m. E. eindeutig nicht. Somit besteht der Inhalt des Artikels nur aus Kontexten, in denen das Wort untertauchen vorkommt - quer durch alle Rechtsgebiete und über Staatsgrenzen hinweg. -- 109.91.32.232 19:04, 10. Jan. 2019 (CET)
Im Artikel wird der rechtliche Hintergrund ausführlich und unter Angabe mehrerer Fundstellen behandelt. Was soll dieser Unsinnseintrag? --Opihuck 19:37, 10. Jan. 2019 (CET)
Dann halt LA. -- 109.91.32.232 20:04, 10. Jan. 2019 (CET)
Der nächste unsinnige Antrag. Hier wohl dann erledigt. --Opihuck 20:17, 10. Jan. 2019 (CET)

@Opihuck: Den offenkundigen Troll-LA habe ich entfernt, der QS-Antrag hier mutet auch seltsam an. M.E. würde dem Artikel eine klarere Strukturierung, etwa durch Überschriften aber durchaus gut tun. Deshalb mal den Erledigt-Baustein hier entfernt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 21:15, 10. Jan. 2019 (CET)

Wenn du meinst. --Opihuck 21:55, 10. Jan. 2019 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:37, 10. Jan. 2019 (CET)

oranger Kreis Nicht gut belegt, nicht gut verlinkt etc.--Lutheraner (Diskussion) 19:04, 12. Jan. 2019 (CET)

M.E. etwas für die allgemeine QS, deshalb dorthin verschoben. Das Thema hat zwar auch einen erheblichen rechtlichen Aspekt, darin erschöpft es sich aber bei weitem nicht. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:44, 12. Jan. 2019 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:44, 12. Jan. 2019 (CET)

Aktuell nicht mehr als ein Wörterbucheintrag.--Asperatus (Diskussion) 14:51, 14. Jan. 2019 (CET)

Eigentlich BKL-Seite; nunmehr klar in eine solche umgewandelt
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 18:26, 17. Jan. 2019 (CET)

Comitas (gelöscht)

roter Kreis Der Artikel liegt m.E. auf dem falschen Lemma, weil er inhaltlich die Doktrin der Comity behandelt und keine Comitas. Außerdem ist er auch inhaltlich falsch: Die comitas gentium ist keine Theorie des internationalen Privatrechts zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile. Vielmehr wird die comitas gentium (Völkersitte) als eine mögliche Begründung dafür herangezogen, wieso ausländische Urteile im Inland vollstreckbar sein sollen. Es werden also der Ansatz und das ihn tragende Argument miteinander verwechselt. --91.67.29.66 18:42, 11. Jan. 2019 (CET)

M.E. ein klarer Löschkandidat: Der Artikelinhalt passt nicht zum Lemma; der Artikel behandelt eigentlich die Dogmatik zur internationalen Anerkennung von Urteilen. Dabei ist der Artikelinhalt in Teilen auch noch fehlerhaft, insbesondere wenn Theorien und die zugehörigen Argumente wild durcheinander gehen. Dem Artikel fehlen insgesamt die Belege; möglicherweise wurde er vom Artikelersteller nur als Teaser für seine zwei in der Literaturliste genannten Publikationen erstellt. Weite Teilen dürften auch nicht OMA-tauglich sein. Die Versionsgeschichte spricht auch Bände. Nach alldem dürfte eine derart grundlegende Überarbeitung nötig sein, dass eine Verschiebung auf ein geeigneteres Lemma nicht lohnt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:00, 11. Jan. 2019 (CET)
Die Versiongsgeschichte zeigt nur dass sich keiner um den Artkel kümmert (9 Überarbeitungen in 11 Jahren). Eure Einwände klingen nicht nach unlösbaren Problemen. Warum überarbeitet ihr den Artikel nicht, teilt ihn auf, verschiebt ihn, wass immer nötig ist, statt ihn zu löschen? Die Relevanz scheint ja gegeben. Gruss --Minoo (Diskussion) 02:50, 13. Jan. 2019 (CET)
Weil es ungleich einfacher ist, unter den richtigen Lemmata comitas gentium und Doktrin of Comity oder internationale Anerkennung von Urteilen neue Artikel anzulegen, als den falschen Text unter falschem Lemma hier komplett zu überarbeiten. Für beides müssen sich gleichermaßen Leute finden, die das machen. Den Artikel zur comitas gentium zumindest habe ich auf dem Schirm. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 07:46, 13. Jan. 2019 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 13:40, 19. Jan. 2019 (CET)

Schwach belegter Stub zu einem eigentlich grundlegenden Rechtsbegriff …--Hildeoc (Diskussion) 17:59, 1. Feb. 2019 (CET)

In Weiterleitung auf Schuldverhältnis umgewandelt; die entsprechenden Inhalte stehen schon dort --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:40, 1. Feb. 2019 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:40, 1. Feb. 2019 (CET)

Der Artikel bezieht den Begriff nur auf ein alte Rechtslage zum Umwandlungssteuerrecht, andere Rechtsgebiete bleiben unerwähnt. --mundanus Disk 22:28, 25. Jul. 2014 (CEST)

Hallo @Mundanus: Das stimmt. Ich werde mich um die Verbesserung des Artikels kümmern. Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 13:12, 28. Jan. 2019 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Wowo2008 (Diskussion) 11:20, 6. Feb. 2019 (CET)

Ist das überhaupt mehr als ein Wörterbucheintrag? Der Begriff tatsächliche Anhaltspunkte ist jedenfalls anders als in der Artikeleinleitung behauptet nicht spezifisch gefahrenabwehrrechtlich, sondern formuliert ganz allgemein einen Maßstab für die Gewissheit, die vor einer privaten, gerichtlichen oder meist behördlichen Maßnahme bestehen muss. Das bestätigt letztlich auch die lange Liste von Rechtsvorschriften am Ende des Artikels, deren Mehrwert für das Lemma sich mir so nicht erschließt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 07:42, 12. Jan. 2019 (CET)

Zumindest hat er im Verfassungsschutzrecht eine besondere Relevanz. So ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die FDGO, die Sicherheit und den Bestand des Bundes und der Länder, gegen die Völkerverständigung und für sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten Voraussetzung für ein Tätigkeitwerden (vgl. § 4 i.V.m. 3 BVerfSchG). Das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die FDGO bestimmt, ob eine Organisation Beobachtungsobjekt des Verfassungschutzes wird, vgl. aktuell der Fall AfD. In der Artikeleinleitung ist auch nicht von Gefahrenabwehrrecht die Rede. Es wird darauf hingewiesen, dass er auch außerhalb des "Sicherheitsrechts" verwendet wird. Gerne darf der Artikel weiter ausgebaut und verbessert werden. Die grundsätzliche Existenzberechtigung würde ich jedoch nicht infrage stellen.--Asperatus (Diskussion) 12:57, 12. Jan. 2019 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 20:01, 7. Feb. 2019 (CET)

Der Artikel ist ziemlich dünn und leider völlig unbelegt. Die Angabe „französische Fachzeitschrift“ wäre m.E. zu überprüfen; m.E. handelt es sich bei der RIDA um eine traditionell in Lüttich verantwortete Zeitschrift. Auf den ersten Blick findet sich kaum etwas Zitationsfähiges über die RIDA. @Stephan Klage: Ist Dir da etwas bekannt??? --Domitius Ulpianus (Diskussion) 18:49, 19. Jan. 2019 (CET)

Nö, nicht wirklich. Habhaftes lässt sich kaum recherchieren. WLB-Inblock löst bei mir Literatur von Richard Haase aus. Das hatte eben wenigstens kurzfristigen Witz, denn den hatte ich einst noch genossen für meinen rechtsgeschichtlichen Grund-Seminarschein Codex Hammurapi. Aber wie angedeutet, mit der Quelle arbeite ich nicht und RIDA ist für mich nur die Rechts-IndexDatenbank. LG --Stephan Klage (Diskussion) 19:20, 19. Jan. 2019 (CET)
Besten Dank für die Rückmeldung. Mir erging es nicht besser. Die Literatur von Richard Haase ist wohl auch nicht mehr ganz frisch. Lassen wir den Artikel mal in der QS, vielleicht weiß ja jemand Rat. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:44, 19. Jan. 2019 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 09:10, 9. Feb. 2019 (CET)

Derzeit riesige Textwüste. Die Ausführungen zum Hessischen Schulgesetz sollten in einen eigenen Artikel Hessisches Schulgesetz (derzeit Redirect) ausgelagert werden. Der Bestand des Artikels ist sehr fraglich. -- 109.91.36.175 17:55, 20. Feb. 2019 (CET)

roter Kreis Das ist nichtmal ein Text, sondern eine bloße Liste von Regelungszusammenhängen, die so auch absolut nichtssagend ist. Gegenüber dem Artikel Schulrecht bietet die auch keinen Mehrwert. Deshalb LA gestellt --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:13, 20. Feb. 2019 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 10:28, 27. Feb. 2019 (CET)

Artikel aus der allg. QS, bitte: "Lesbarkeit und Verständlichkeit gering; Paragrafenverweise müssten angepasst werden", danke --Crazy1880 (Diskussion) 19:21, 20. Mär. 2012 (CET)

Ich finde die Verständlichkeit nicht schlecht. Links habe ich aktualisiert. Problem: Es gibt auch Pauschalpreis. --DiRit 00:00, 21. Mär. 2012 (CET)
Wikipedia:Redundanz/März_2012#21._M.C3.A4rz Wr00kie 10:41, 21. Mär. 2012 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --91.66.246.95 22:40, 2. Mär. 2019 (CET)

Irreführender Titel: Rechtliche Aspekte von Hanf sollte Rechtliche Aspekte von Cannabis heißen (erl.)

Hallo zusammen,

ich möchte auf den Artikel Rechtliche Aspekte von Hanf aufmerksam machen und die Umbennenung desselben in Rechtliche Aspekte von Cannabis (sowie die Umkehrung der Weiterleitung) vorschlagen.

Gründe gibt es einige, ich führe die fünf wichtigsten an:

Argument 1: Gerade im rechtlichen Bereich gibt es das Wort Hanf gar nicht - es gibt praktisch keine (aktuellen) juristischen Gesetzestexte (übrigens auch praktisch keine medizinischen Texte), wo von Hanf die Rede ist, wenn nicht Nutzhanf gemeint ist, sondern immer von Cannabis.

polizei.de - Wortnennungen "Hanf": 5 (davon 3x im Sinne von Nutzhanf), Wortnennungen "Cannabis": 383
bfarm.de - Wortnennungen "Hanf": 8, Wortnennungen "Cannabis": 1.550
drogenbeauftragte.de - Wortnennungen "Hanf": 2, Wortnennungen "Cannabis": 165 uswusf.
gesetze-im-internet.de - Wortnennungen "Hanf": 56, davon praktisch alle im Zusammenhang mit Rohstoffen, Flachs, etc., also mit Nutzhanf, Wortnennungen "Cannabis": 121, davon alle im Zusammenhang mit dem BtMG
Allerdings ist es gerade im rechtlichen Bereich ja auch so, dass es immer wieder gerade um die Abgrenzung von einer beabsichtigten Verwendung als Rauschmittel oder Medikament (Rohstoff kann der Hanf oder das Cannabis insofern auch sein) und einer zu sonstigen Zwecken (Fasern, Nahrungsmittel...) geht - oder eben um Aspekte, die unabhängig vom Verwendungszweck Bedeutung haben können. Der Artikel befasst sich aber offenbar wirklich nur mit dem Betäubungsmittelrecht. Von daher schlage ich beim derzeitigen Artikelzustand eine Verschiebung auf Betäubungsmittelrechtliche Aspekte von Cannabis oder ähnliches vor. Im allgemeinen Arzneimittelrecht oder im Sozialrecht (zahlt das die Kasse?) ist ja auch die Bezeichnung "Cannabis" gebräuchlich, davon steht im Artikel aber praktisch nix. --Mark (Diskussion) 21:48, 8. Apr. 2019 (CEST)
Hallo Mark, vielen Dank für deine Anmerkungen. Mit dem von dir vorgeschlagenen Alternativ-Titel des Artikels wäre ich auch zufrieden. Arzeimittelrecht wäre natürlich auch interessant einzupflegen, aber ob das wer in naher Zukunft tut, ist dahingestellt - und evtl. wäre dies auch als eigener Artikel oder als Unterpunkt von Cannabis und Cannabinoide als Arzneimittel besser aufgehoben.--Patient420 (Diskussion) 10:21, 9. Apr. 2019 (CEST)

Argument 2: So wurden auch folgerichtig bereits vor zwei Jahren die beiden Artikel "Hanf als..." in Cannabis als Rauschmittel sowie Cannabis und Cannabinoide als Arzneimittel umbenannt. Dieser hier wurde scheinbar übersehen. --Mark (Diskussion) 21:48, 8. Apr. 2019 (CEST)

Für den Arzneimittelbereich ist es natürlich klar, dass man da irgendwas in Anlehnung an die wissenschaftliche Bezeichnung benutzt. Im Artikel über Cannabis als Rauschmittel stehen die einschlägigen Trivialnamen (der allemannische Rauschmittelkonsument erkundigt sich nicht nach "Cannabis" sondern fragt seinen Dealer "Hasch Hasch?") an prominenter Stelle drin, und enzyklopädisch an erster Stelle muss natürlich auch da "Cannabis" stehen. In allen Fällen wäre es wohl angebracht, deutlicher als bisher darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Arznei- und Rauschmittel von eben der Pflanze stammen, die in anderem Zusammenhang auch als Hanf bekannt ist.
Da muss ich dich enttäuschen, der allemanische wie auch allgemein der europäische Rauschmittelkonsument fragt schon seit Mitte der 90er nicht mehr nach Hasch, sondern nach Gras. Und wenn er in einem legalen Geschäft steht, fragt er nach Cannabis: alle legalen niederländischen und spanischen Shops bieten Cannabis an, nicht Hanf, Hennep oder Canamo. So wie auch alle amerikanischen und kanadischen Shops cannabis anbieten und nicht etwa hemp. Deutsche Patienten fragen auch nach Cannabis, nicht Hanf - und so würde es auch nach einer Legalisierung sein. Die ausländischen Cannabis-Samenbanken (und da gibt es Hunderte, da Cannabissamen fast weltweit legal sind, große Ausnahme: Deutschland) sprechen alle von Cannabis, auch in ihren deutschen Übersetzungen (Ausnahme: die mit Google Translator übersetzten).--Patient420 (Diskussion) 10:21, 9. Apr. 2019 (CEST)

Argument 3: Man schaue sich den hier vorliegenden Artikel an! Rechtliche Aspekte von Hanf enthält 117-mal das Wort Cannabis, aber nur 18-mal das Wort Hanf, wobei davon neunmal eindeutig von Nutzhanf die Rede ist. Ja der erste Satz des Artikels lautet sogar: "Dieser Artikel beschäftigt sich nur mit den rechtlichen Aspekten von Cannabis; alle weiteren Aspekte finden sich in den Hauptartikeln Cannabis als Rauschmittel, Cannabis und Cannabinoide als Arzneimittel und Nutzhanf."

Das ist allerdings eher eine Schwäche des Artikels. Es gibt ja auch Rechtsnormen, die den Anbau von Hanf zur Produktion von etwa Fasern oder Lebensmitteln eben deswegen besonders regeln, weil man aus den entsprechenden Pflanzen sonst auch Rauschmittel gewinnen könnte. --Mark (Diskussion) 21:48, 8. Apr. 2019 (CEST)
Genau - und diese Rechtsnormen stehen nicht in diesem Artikel hier, sondern die Rechtsnormen zur Droge Cannabis. Aber du ziehst ja die gleichen Schlüsse daraus wie ich. Und zu den Rechtsnormen von Hanf: diese sind im Endeffekt für Dtl. in drei Sätzen abgehandelt: Nicht mehr als 0,2 % THC, nur eine der ich glaube 52 erlaubten Sorten anbauen, vorher Lizenz beantragen. Rest der EU darf noch 0,1 % mehr THC anbauen. Ende. Dafür braucht man vermutlich keinen eigenen Artikel, sondern kann die Passage bei Nutzhanf erweitern. Aber wer mag, kann natürlich gerne auch einen Artikel zu den rechtlichen Aspekten von Nutzhanf anlegen...--Patient420 (Diskussion) 10:21, 9. Apr. 2019 (CEST)
Btw.: man kann aus - erlaubtem! - Hanf zur Produktion von Fasern und Nahrungsmitteln eben keine Drogen machen, ist per Genetik ausgeschlossen. Deswegen ja die 52 erlaubten Sorten. Und deswegen ja auch die dringend nötige Unterscheidung zwischen Hanf = Nutzhanf und Cannabis.--Patient420 (Diskussion) 10:21, 9. Apr. 2019 (CEST)

Argument 4: Niemand, den die rechtlichen Apsekte von Cannabis interessieren, wird nach den rechtlichen Aspekten von Hanf suchen.

Ach so? Warum bist Du Dir da so sicher? Die Leute, die Fasern und Nahrungsmittel aus der Pflanze herstellen wollen, sind üblicherweise daran interessiert, keinen Ärger wegen des Betäubungsmittelrechts zu bekommen. --Mark (Diskussion) 21:48, 8. Apr. 2019 (CEST)
...deswegen meine ich das auch: Wer nach rechtlichen Aspekten von Hanf, also Nutzhanf, sucht, sucht nach Hanf. Wer nach rechtlichen Aspekten von Cannabis, also der Droge, sucht, sucht nach Cannabis.--Patient420 (Diskussion) 10:21, 9. Apr. 2019 (CEST)

Argument 5: Folgende drei dazugehörige Artikel heißen auch alle "...Cannabis..." nicht "...Hanf...":

Rechtliche Stellung des Cannabisgebrauchs in den USA
Rechtliche Stellung des Cannabisgebrauchs in Kanada
Rechtliche Stellung des Cannabisgebrauchs in Kalifornien

Das ist nun kein Argument. Ohne ein wirkliches Argument könnte man ja auch diese Lemmata auf irgendwas mit "Hanf" verschieben. --Mark (Diskussion) 21:48, 8. Apr. 2019 (CEST)

Na ja, wie gesagt, es heißt halt an diesen drei Orten Cannabis und nicht Hanf/hemp. Da unterscheidet der Nordamerikaner strikt. Sollten wir hier auch tun. Zuallermindest bei der Übertragung ins Deutsche. Aber gut, dieses Argument oder Nicht-Argument können wir auch gerne unter den Tisch fallen lassen.--Patient420 (Diskussion) 10:25, 9. Apr. 2019 (CEST)

Ich denke eine Umbennenung ist daher sehr angebracht. Btw: auch werde ich mich zukünftig für eine Zusammenführung diverser Hanf/Cannabis-Artikel einsetzen.--Patient420 (Diskussion) 11:39, 8. Apr. 2019 (CEST)

Mal verschoben, da hier keiner wirklich zu Potte kommt. Die Gesetzte sprechen von Cannabis: "Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)".[1] --23:40, 17. Apr. 2019 (CEST)

  1. https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/anlage_i.html
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: 分液漏斗 (Diskussion) 23:41, 17. Apr. 2019 (CEST)

Hallo,

meiner Ansicht nach ist bereits in der Einleitung des genannten Artikels ein gravierender sachlicher Fehler enthalten. Ich habe dazu was auf der Diskussionsseite kommentiert. Da ich aber kein Jurist bin will ich an diesem Artikel auch keine inhaltlichen Veränderungen vornehmen. Gruß --Alabasterstein (Diskussion) 09:25, 23. Apr. 2019 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Alabasterstein (Diskussion) 12:57, 23. Apr. 2019 (CEST)

Worum geht es in dem Artikel? Minderjährigenrecht? Ist die Bezeichnung als „neutrales Geschäft“ etablierte Fachterminologie?--2A02:8388:581:580:F9CE:1BEA:FB23:6C10 00:01, 18. Mai 2019 (CEST)

Danke @Gnom:, dass Du Dich dessen angenommen hast. Gibt es einen bestimmten Grund, weshalb Du am Anfang das Schuldrecht verlinkt hast? § 107 BGB steht ja nun gerade im AT und gilt daher gleichermaßen für das Sachenrecht… --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:06, 18. Mai 2019 (CEST)
Stimmt.
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Gnom (Diskussion) 02:21, 19. Mai 2019 (CEST)

Der Artikel erklärt mistake als synomym zu defence. Wenn das stimmt sollten die Artikel zusammengeführt werden, aber ich bezweifle es. ---PM3 23:12, 27. Apr. 2018 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: R2Dine (Diskussion) 08:47, 30. Mai 2019 (CEST)

gelber Kreis Es ist nicht klar, welche Teile des Artikels sich (nur) auf Deutschland beziehen. --Peter 16:48, 24. Mai 2015 (CEST)

Vgl. Berufsausbildungsgesetz#Lehrlingsentschädigung in Österreich. --Peter 16:51, 24. Mai 2015 (CEST)
Zumindest scheint der Artikel ziemlich veraltet zu sein. 325 Euro als Grenze für einen Minijob stammt noch aus der Zeit vor Hartz. -- Liliana 17:04, 24. Mai 2015 (CEST)

Azubis mit geringer Vergütung sind keine Minijobber. Die 450-€-Grenze gilt hier nicht. http://www.lohn-info.de/geringverdiener.html Ronny Michel (Diskussion) 07:40, 30. Jul. 2015 (CEST)

Das muss unbedingt geändert werden im Artikel. Bei einem Ausbildungsverhältnis kommen die Regelungen zum Minijob nicht zur Anwendung. --Chz (Diskussion) 21:17, 4. Aug. 2017 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: R2Dine (Diskussion) 12:15, 31. Mai 2019 (CEST)

Für so ein zentrales Thema ist der Artikel wirklich sehr mager und obendrein noch völlig unbelegt. -- Liliana 15:06, 17. Sep. 2015 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: R2Dine (Diskussion) 11:37, 1. Jun. 2019 (CEST)

Besteht im Kern nur aus vollständigen Zitaten der Paragraphen § 177 und § 178 StGB. --S.K. (Diskussion) 19:42, 2. Jun. 2019 (CEST)

Das ist so leider kein Artikel. Da müsste die QS bei null anfangen. --Sechmet (Diskussion) 00:18, 3. Jun. 2019 (CEST)
So ist es. Löschen und Neuanlagen dürfte der sinnvollere Weg sein; daher LA gestellt --Domitius Ulpianus (Diskussion) 06:34, 3. Jun. 2019 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 14:56, 10. Jun. 2019 (CEST)

oranger Kreis Belegloses How-to. --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 12:46, 5. Mär. 2015 (CET)

roter Kreis Sehe keine enzyklopädische Relevanz. Ist eher ein Baustein für Geschäftsordnungen. --Chz (Diskussion) 20:20, 15. Jun. 2017 (CEST)

Löschantrag gestellt. --Chz (Diskussion) 10:11, 28. Apr. 2018 (CEST)

Und ich zieh den Antrag auch wieder direkt zurück, weil es schon eine Löschdiskussion gab, und die Relevanz schon Mitte 2017 eingeredet wurde. Wäre gut, wenn nicht einfach die Artikel QS- verändert werden ohne, dass das hier mitgeteilt wird, und dass Löschanträge hier auch vermerkt werden würden. --Chz (Diskussion) 10:17, 28. Apr. 2018 (CEST)

Manchmal wäre es wirklich hilfreich, vor solchen Aktionen einfach mal ausreichend genau hinzuschauen. Die GO des Deutschen Bundestages ist nun wirklich ein relevanter Beleg und die angegebene Literatur existiert - mehrfach aktualisiert - seit 1976. Und ein solcher Rechtsbegriff, der im Alltag immer wieder vorkommt, sollte hier auch referenziert sein. --Zurgo

Bitte keine voreiligen Löschanträge stellen! Das Lemma hat große Bedeutung, sodass erst einmal versucht werden muss, hier über die QS eine Verbesserung hinzubekommen. Ich werde mich um die Verbesserung kümmern - kann jedoch noch etwas dauern. Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 10:09, 10. Mai 2019 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Wowo2008 (Diskussion) 09:52, 14. Jun. 2019 (CEST)

Dieser ein nicht originär juristische Fragen behandelnde Artikel hat m.E. ein deutliches Übergewicht im juristischen Bereich. Inhaltlich scheint mir das ein ziemlich buntes Sammelsurium von Verwendungen des Begriffs „Nachteil“ durch die Rechtswissenschaft zu sein, das oft die nötige Präzision missen lässt. Aus dem Verbot des nachteiligen Abweichens von Verbraucherschutzvorschriften wird da schon einmal als Bedeutung von Nachteil abgeleitet, „dass die Interessen der Vertragsparteien angemessen zu berücksichtigen und vorhandene Schutzgesetze nicht abdingbar sind“?! Sodann steht da der Vermögensnachteil i.S.d. der Vermögensdelikte neben dem aufgrund Beherrschungsvertrags gegebenen Recht zu nachteiligen Weisungen oder dem Anfechtungsrecht nach InsO für Gläubiger benachteiligende Rechtshandlungen. Die Auswahl dieser Beispiele erscheint ausgesprochen willkürlich, was zur Frage nach Theoriefindung führt. Daher wäre nett, wenn da mal jemand drüber schauen könnte. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:53, 11. Mai 2019 (CEST)

+ 1 an Ulpian. Ich lasse mich auf den Hauptautor dieses Artikels allerdings nicht ein, Kritikresistenz und unreflektiertes Akkordarbeiten gehören hier nämlich zum Programm. Daher nur ein kleiner Ausschnitt, ene mene dubbe dene, ich wähle das Strafrecht.
Probleme:
a.) Einführungssatz: Im Strafrecht führen die Vermögensdelikte beim Tatopfer zu einem Vermögensnachteil. Die Aussage suggeriert: Vermögensnachteile sind im Zivilrecht zwar denkbar, treten dort aber nicht ein. Sie suggeriert weiterhin: der Nachteilsbegriff ist viktimologisch zu erfassen, denn das Tatopfer ist es auch, oder was soll der Bluelink auf Viktimologie? Sind Vermögensdelikte jetzt Gewaltverbrechen? Die Aussage suggeriert weiterhin, dass der Vermögensschaden gar nicht erklärt zu werden braucht, denn eine Umschreibung auf Vermögensnachteil genügt definitorisch.
b.) Die schwerfällige Fortführung im Anschluss zur Schadensbestimmung, soll wohl die Differenzhypothese beschreiben.
c.) Soll § 266 StGB als pars pro toto stehen, oder gab die „Vorlage“ nicht mehr her? Falls es nicht an der Vorlage liegt, was ist mit § 274 StGB, was ist mit den seit dem römisch-republikanischen Strafrecht bereits überragend bedeutenden Tatbeständen des Verrats von Staatsgeheimnissen/Landesverrat (§§ 93–101 a StGB)? Was ist mit den unterschiedlich zu behandelnden Nachteilsbegriffen der Tatbestände der Berichtigungsversuche bei Falschaussagen/Meineid (§ 158 StGB), Erpressung (§ 252 StGB), Rechtsbeugung (§ 336 StGB), Parteiverrat (§ 356 StGB)? Dann wäre da noch die nachteilige Veränderung im Umweltstrafrecht (Gewässerverunreinigung). Alles nur Beispielfälle.
d.) Klarstellung erwünscht, dass RG, Urteil vom 10. Juli 1888, GA 36 (1888), S. 400 überhaupt ein Strafurteil war.
--Stephan Klage (Diskussion) 20:32, 13. Mai 2019 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: –Domitius Ulpianus (Diskussion) 16:08, 7. Jul. 2019 (CEST)

Der Artikel verfehlt sein Lemma. Der Geschichtsabschnitt gehört zumindest gekürzt und teilausgelagert. Die Gerichtsorganisation mag so bleiben. Das Thema selbst wird nur mit 2 Sätzen in der Einleitung angeschnitten; das ist auch für einen Stub zu wenig. Insofern aufgrund inzwischen veränderter Sachlage wohl am besten aufteilen in Rechtsgeschichte Schottlands und Schottisches Gerichtssystem, wenn nicht ein starker inhaltlicher (!) Ausbau erfolgt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:57, 17. Mai 2019 (CEST)

Der Artikel Recht Schottlands wurde vor wenigen Tagen von UHT von der Seite Schottische Rechtsgeschichte nach Recht Schottlands verschoben. Dass der Artikel sein Lemma verfehlt, ist die natürliche Folge der Vorgeschichte. (UHT hat übrigens noch mehrere Artikel zur Rechtsgeschichte von Ländern verschoben...) Wir haben Dich in der QS-Diskussion auch darauf hingewiesen und vorgeschlagen, eine Rückverschiebung zu unternehmen. Das ist aus meiner Sicht die einfachste Lösung... Gruß Lou Gruber (Diskussion) 09:12, 18. Mai 2019 (CEST)
@Lou.gruber: Ich weiß, die Frage wird derzeit auch hier diskutiert. Auch dort geht das Votum wohl deutlich in Richtung Zurückverschieben, aber die Rückmeldung UHTs selbst steht noch aus. Im Fall dieses Artikels im Speziellen wäre es durch die zwischenzeitliche Ergänzung der Gerichtsorganisation mit einer einfachen Rückverschiebung nicht mehr getan. Den Artikel wird man (sofern er nicht dem Lemma entsprechend ausgebaut wird) lizenzkonform aufteilen müssen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 12:06, 18. Mai 2019 (CEST)
Aufgesplittet in schottische Rechtsgeschichte und Gerichtsorganisation (Schottland), auf Lemma SLA --Domitius Ulpianus (Diskussion) 21:44, 12. Jul. 2019 (CEST)
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Der Artikelinhalt ist in großen Teilen veraltet, und das aus dem Volksbegehren resultierende neue Bayerische Naturschutzgesetz samt „Versöhnungsgesetz“ tritt größtenteils bereits morgen, am 1.  August 2019, in Kraft. Deshalb werden viele Menschen hier nachlesen wollen, insbesondere, weil die Bestimmungen für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen verschärft wurden. --Maimaid Wikiliebe?! 07:32, 31. Jul. 2019 (CEST)

Die beste redaktionelle Lösung wäre wohl, einen Artikel über das Naturschutzgesetz zu schreiben und das Volksbegehren stark gestrafft in die Gesetzgebungsgeschichte aufzunehmen. Mit Weiterleitung vom Volksbegehren zum Gesetz. N.B. Ich könnte dazu leider nichts beitragen, weil ich mich mit Umweltrecht nicht beschäftige.--Aschmidt (Diskussion) 11:51, 31. Jul. 2019 (CEST)
Ich hab da mal selbst Hand angelegt, zumindest was Tempus und Einleitung angeht. Dankeschön für Eure Beiträge! --Maimaid Wikiliebe?! 19:50, 31. Jul. 2019 (CEST)
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Der Artikel hat eine deutliche Tendenz zum Assoziationsblaster, denkt bspw. die „Selbstentziehung Minderjähriger“ weitgehend vom Straftatbestand der „Entziehung der Minderjähriger“ hat und assoziiert spätestens bezüglich der Schweizer Rechtslage völlig frei zu diesem Thema. Es stellt sich zudem die Frage, inwiefern wir es hier nicht ohnehin TF zu tun haben bzw. ob sich all dies nicht bei der Entziehung Minderjähriger besser darstellen ließe. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 07:52, 8. Jun. 2019 (CEST)

Der Löschantrag wurde per LAE beendet. Aus meiner Sicht eignet sich der Artikel aber wenig zum eigenen Lemma sondern besser als Weiterleitung und dann Einarbeitung in Entziehung Minderjähriger. Ich halte es eher für einen (straflosen) Sonderfall als einen eigenständigen Begriff. --Sechmet (Diskussion) 16:49, 9. Jun. 2019 (CEST)
Die Selbstentziehung macht einen viel größere Fallzahl aus die Entziehung Minderjähriger. Es ist ein eigenständiger Bereich.
Im übrigen, wenn Dritte bei der Selbstentziehung helfend beteiligt sind, würde das ganze eher unter Entführung Minderjähriger firmieren - weil eben nicht die Eltern beteiligt sind.
Gleichwohl ist es aber keine Selbstentführung. In der Löschdiskussion wurde schon was Passendes gesagt. -- 2001:4DD5:D1EF:0:2:AD51:1579:5F38 12:53, 10. Jun. 2019 (CEST)
Das sind doch Ausreißer (Begriffsklärung) (die dortige Verlinkung auf "ein von zu Hause davongelaufenes Kind oder Jugendlicher, siehe Trebegänger und Straßenkind ist imho suboptimal. Das gehört imho nach Ausreißer (Kind) verschoben und mit den anderen Artikeln zum Themenkomplex abgeglichen.--Karsten11 (Diskussion) 12:48, 15. Jun. 2019 (CEST)
Nein, nach Ausreißer (Kind) gehört das nicht verschoben, da der Blickwinkel zur Begrifflichkeit des Trebegängers und Straßenkindes für die Kernaussagen des gegenständlichen Artikels nebensächlich, sogar irrelevant sind.
Vielmehr wird lediglich eine Blickwinkelverschiebung zum Straftatbestand der Entziehung Minderjähriger versucht, um diese selbst rechtlich zu beurteilen. Dabei gelingt, weil es im deutschen Strafrecht nicht anders verankert ist, lediglich die Schaffung eines straflosen Annex. Aber: Wenn Strafbarkeit nicht vorliegt, dann ist das schlicht mit einem Satz bei der Entziehung Minderjähriger einzuordnen. Insoweit hat @Ulpian mit dreierlei Recht, es ist 1.) WP:TF (Begriffsetablierung), 2.) gleichzeitig eine Linkfarm und gehört 3.) unweigerlich an den Rand des Straftatbestandes Entziehung Minderjähriger gestellt.
Der einzige Satz, der Aufmerksamkeit und gründlicheres Mitdenken im hiesigen Artikelversuch provoziert, nämlich: [[Strafbar ist aber die Entziehung Minderjähriger durch Unterlassen, zum Beispiel durch Verschweigen des Aufenthaltsorts des Minderjährigen durch einen Auskunfts- und somit Garantenpflichtigen.]] liegt ohnehin in der Sphäre des Artikels auf den Teile von hier ausgelagert werden sollten, so sie dort nicht bereits aufrufbar sind. Aus meiner Sicht nach Verrichtung ein klarer Löschfall.--Stephan Klage (Diskussion) 13:40, 15. Jun. 2019 (CEST)
Man kann den Fokus nicht so verschieben. Es entziehen sich wesentlich mehr Jugendliche und Kinder selbst, als dass sie entzogen würden.
Zum anderen droht eben trotz der prinzipiellen Straffreiheit für Helfer gleichwohl eine Verhaftung und Verurteilung. -- Schmeißfliege (Diskussion) 12:19, 30. Jun. 2019 (CEST)

 Info: Löschdiskussion läuft —Domitius Ulpianus (Diskussion) 17:00, 7. Jul. 2019 (CEST)

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gelber Kreis -Fridays For Future#Rechtslage - Diverse Laienstreitigkeiten, vielleicht können ja mal die Profis drüber schauen. --分液漏斗 (Diskussion) 10:28, 17. Mär. 2019 (CET)

Danke für den Hinweis @分液漏斗:.

Überarbeitung des Abschnitts im Sinne der QS: Eingefügt wurden als -derart gekennzeichnete- Primärquellen das Urteil des VG Hannvover vom 24. Januar 1991 (https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Hannover&Datum=24.01.1991&Aktenzeichen=6%20B%20823/91) und das Urteil des VG Hamburg aus dem Jahr 2012 (https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Hamburg&Datum=04.04.2012&Aktenzeichen=2%20K%203422/10) Außerdem wurde auf den Runderlass des Schulminsteriums NRW hingewiesen. dErl d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 29.05.2015.

Zu der Anmerkung "diverse Laienstreitigkeiten" möchte ich meinerseits klarstellen, dass ich zwar sehr neu bei WP bin und diesbezüglich sicherlich Laie bin, jedoch ansonsten beruflich auf dem Gebiet des Rechts arbeite und mich diesbezüglich auskenne, weswegen ich auf diesem Gebiet gewiss kein Laie bin. --J2s1a (Diskussion) 17:45, 17. Mär. 2019 (CET)

Auf den ersten Blick und ohne mich in die Thematik vertieft eingearbeitet zu haben: Es sind die allgemeinen Richtlinien zu beachten, vor allem auch WP:WWNI. Der Abschnitt „Die Demonstrationen werfen trotzdem interessante und komplexe Rechtsfragen auf. Es kollidieren hier nämlich verschiedene Interessen…“ mag zwar inhaltlich zutreffen, dürfte mit seinem essayistischen Stil insbesondere gegen Nr. 4 verstoßen. Ob eine Rechtsfrage interessant und komplex ist, ist eine Frage persönlicher Wertung. Für eine Online-Enzyklopädie ist allein interessant, welche Frage aufgeworfen wird. Diesbezüglich bleibt der Abschnitt doch sehr im Vagen, wenn er letztlich nur die in Ausgleich zu bringenden Interessen skizziert. Der Abschnitt „Derzeit wird das juristisch überzeugende Ergebnis bei FFFD darin gesehen, den Kindern die Teilnahme an den Demonstrationen zu ermöglichen…“ verstößt wohl nicht nur gegen Nr. 2, weil letztlich allein die Rechtsauffassung des Autors dargestellt wird, sondern insbesondere auch gegen WP:NPOV, wenn -ohne höchstrichterliche Klärung- eine Rechtsauffassung einseitig der Vorzug gegeben wird. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:25, 17. Mär. 2019 (CET)
Danke für die Antwort und Hinweise Ulpian. Zitat: Der Abschnitt „Die Demonstrationen werfen trotzdem interessante und komplexe Rechtsfragen auf. Es kollidieren hier nämlich verschiedene Interessen…“ Meine Frage Meinst du damit nur diese Sätze hier"Die Demonstrationen werfen trotzdem interessante und komplexe Rechtsfragen auf. Es kollidieren hier nämlich verschiedene Interessen…" oder gleich den ganzen Absatz, also auch das hier, Zitat aus dem Absatz: "Auf der einen Seite steht der staatliche Erziehungsauftrag, durchgesetzt durch die Schulgesetze der Länder, welche die Schulpflicht vorsehen.[81] Die Schulpflicht lässt sich verfassungsrechtlich aus der Regelung des Art. 7 Abs. 1 GG ableiten.[82] Zur Durchsetzung der Schulpflicht können die Schulen Ordnungsmaßnahmen wie Eintragung der Fehlzeiten in das Zeugnis, Gespräche, Ermahnungen, Verweise, Ausschluss vom Unterricht oder die zwangsweise Zuführung ergreifen.[81][82][83] Ferner können sie Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten oder Klausuren während der Demonstrationen ansetzen.[81][83] Auf bestimmte Ordnungsmaßnahmen verweist derzeit das nordrhein-westfälische Schulministerium die Schulen als Reaktion auf FFFD.[81]"?
>Ob eine Rechtsfrage interessant und komplex ist, ist eine Frage persönlicher Wertung. -> Diese Aussage stammt nicht von mir, sondern beruht auf einem belegten Quellennachweis und wurde ursprünglich wörtlich zitiert. Dann aber im Rahmen der Kürzung so geschrieben. (Derzeit ist die Quelle in Fn. 81 im Beitrag genannt). Ist das, etwa wen ich darauf verweise, dass nach dem Juristen XY die Rechtsfrage komplex und interessant ist, dann zulässig? Oder immer noch unzuläsig? D.h. könnte ich durch Einfügung von "ist nach dem Juristen" die unzulässige Aussage nach WP zulässig machen?
Der von dir kritisierte essayistische Stil war insgesamt der Kürzung geschuldet, die andere Nutzer verlangten. Er sollte sollte den Abschntt irgendwie leichter lesbar machen (eine Art Einleitung geben).Die von dir zitierten Sätze können raus, da stimme ich dir zu.
Der Abschnitt „Derzeit wird das juristisch überzeugende Ergebnis bei FFFD darin gesehen, den Kindern die Teilnahme an den Demonstrationen zu ermöglichen…“ verstößt wohl nicht nur gegen Nr. 2, weil letztlich allein die Rechtsauffassung des Autors dargestellt wird, sondern insbesondere auch gegen WP:NPOV, wenn -ohne höchstrichterliche Klärung- eine Rechtsauffassung einseitig der Vorzug gegeben wird.
Da hast du auch Recht, vielleicht ist das ungglücklich formuliert gewesen. Ich habe den Absatz verfasst. Was ich wollte war: Eine Zusammenassung der Ausführungen machen, die diesem Satz folgen. Also irgendein Ergebnis bringen. Das sollte der Übersicht dienen. Und sollte all denjenigen, die nicht weiter lesen wollen, ein schnelles Ergebnis liefern.
Mitnichten wollte ich meine eigene Meinung, also die subjektive des Autors rüberbringen. Ich wollte also wirklich einfach nur darstellen, wie die Rechtslage ist. Dies natürlich quellenbezogen unter Wiedergabe der Äußerungen der Juristen nach den verwendeten Quellen.
Wie ich das sinvoll formuliere, habe ich mir auch überlegt und will gar nicht sagen, dass meine "Lösung" richtig ist. Wenn du da einen besseren Formulierungsvorschlag finden und mir helfen könntest, würde ich mich sehr darüber freuen. Gruß, --J2s1a (Diskussion) 21:02, 17. Mär. 2019 (CET)
Ich finde es gut, dass du dir Hilfe bei einem Mentor geholt hast, und ich hoffe, dass der Kollege dir bei den Fragen, die sich dir nun stellen, weiterhelfen wird. Generell würde ich dir empfehlen, dich einmal mit der Aufgabe und mit den Grenzen einer Enzyklopädie zu beschäftigen. WP:NPOV, WP:WWNI.--Aschmidt (Diskussion) 22:28, 17. Mär. 2019 (CET)

Ich habe mal versucht, die gröbsten Spitzen rauszunehmen, aber das kann derzeit nur ein Anfang sein. Vor allem ist es nicht die Aufgabe eines enzyklopädischen Texts, das Für und Wider von Standpunkten gegeneinander abzuwägen und gar zu behaupten, etwas sei „ein überzeugendes Ergebnis“. Man kann einen Streitstand darstellen – den kenne ich nicht, den möge bitte erarbeiten, wer sich dafür interessiert. Der nächste Schritt bestände übrigens auch darin, die Belege auf Fachliteratur umzustellen, der Journalismus ist an der Stelle nicht ausreichend.--Aschmidt (Diskussion) 22:23, 17. Mär. 2019 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 09:48, 4. Okt. 2019 (CEST)

Gustl Mollath (vom SG an AG überwiesen)

Für den Abschnitt zum Verfahren gilt dasselbe, was auch am Artikel Otto Brixner kritisiert wurde. Er ist lückenhaft und für Leser daher verwirrend. Insbesondere heißt es dort „Im September 2003 kam es wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung und Freiheitsberaubung zum Nachteil seiner Frau zu einem Strafverfahren gegen Mollath vor dem Amtsgericht Nürnberg. [...] Ende 2005 kam zu den bestehenden Vorwürfen der Vorwurf des Zerstechens von 129 Autoreifen, also der Sachbeschädigung, hinzu. [...] Das Landgericht Nürnberg-Fürth sprach Mollath im August 2006 schließlich wegen Schuldunfähigkeit frei.“ Das kann eigentlich nicht sein. 2003 wurde er vom AG verurteilt. 2006 müsste es sich eigentlich um ein komplett eigenständiges Verfahren handeln, insbesondere war das LG Nürnberg-Fürth auch nicht als Berufungsinstanz tätig. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 14:03, 24. Feb. 2019 (CET)

nach entsprechenden Recherchen heute korrigiert: Die Sache wurde vom AG ans LG wegen der drohenden Unterbringung verwiesen. Gut und verständlich ist der Abschnitt gleichwohl noch nicht. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:48, 25. Feb. 2019 (CET)

 Info: Der Artikel ist derzeit Gegenstand einer Schiedsgerichtsanfrage --Domitius Ulpianus (Diskussion) 08:10, 13. Jun. 2019 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 11:16, 4. Okt. 2019 (CEST)

Der Artikel wurde heute von einer IP neu angelegt. Erbitte kritische Durchsicht. Besonders im Abschnitt Durchführung der Nachversicherung finden sich noch zahlreiche Einzelnachweis-Nummern, die stark auf eine URV per Copy & Paste hinweisen. Ich konnte die Quelle nicht ausfindig machen. Earwig's Copyvio Detector gab keinen Hinweis zu den fraglichen Passagen. --grim (Diskussion) 11:42, 27. Aug. 2019 (CEST)

In der Tat spricht sehr viel für zumindest passageres c&p, wobei die Informationen durchaus in nicht öffentlich zugänglich gehaltenen Skripten enthalten sein können. Besonders spricht neben den vielen (hier fehlgehenden) Randziffern und anderen Hinweisen auch für eine URV, dass der Text inhaltlich einwandfrei zu sein scheint; dies soweit ich das unter Heranziehung der Zentralnorm § 8 Abs. 2 SGB VI beurteilen kann. --Stephan Klage (Diskussion) 19:30, 27. Aug. 2019 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 11:15, 4. Okt. 2019 (CEST)

grüner Kreis Die Einleitungssätze zu den jeweiligen Abschnitten verkürzen die je geltende Rechtslage übermäßig. Zu prüfen wäre außerdem die Vollständigkeit der Liste. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 17:39, 2. Jul. 2019 (CEST)

Stimme dem zu. Oxazepam z.B. kann, muss aber nicht dem Btmg unterliegen. --分液漏斗 (Diskussion) 01:09, 14. Jul. 2019 (CEST)
Ich habe die Liste vervollständigt und schlage vor, hier auf erledigt zu setzen. --Benff 08:07, 15. Jul. 2019 (CEST)
Da die Anlagen aktualisiert wurden, ist der Artikel schon veraltet. Für eine Erledigung hier sehe ich keinen Grund. Ob die Einleitungssätze die Rechtslage nun adäquat abbilden, müsste ich erst noch prüfen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:45, 28. Jul. 2019 (CEST)
Die Liste wurde am 15. Juli 2019 auf den zu dem Zeitpunkt gültigen Stand gebracht. Die Erledigtsetzung durch Benutzer:分液漏斗 am 17. Juli überschnitt sich mit der Veröffentlichung der VO am gleichen Tag. Der Veraltet-BS wurde am 28. Juli, 10 Tage nach Inkrafttreten der aktuellen Anlagen, gesetzt. Es ist m. W. nicht üblich, „Veraltet“-Artikel mit solcher Begründung zusätzlich in die QS einzustellen, da sie über die Baustein-Kategorie schon in die Arbeitslisten der entsprechenden Fachbereiche einlaufen. Die bemängelten „Einleitungssätze zu den jeweiligen Abschnitten“ sind in der aktuellen Fassung nicht mehr enthalten. Ich kann nicht nachvollziehen, wieso die Begründung von Benutzer:Domitius Ulpianus zum Wiedereinsetzen des QS-Bausteins (s. Zusammenfassungszeile) greifen sollte. --Benff 22:46, 31. Jul. 2019 (CEST))
Zur Info: Ich habe die Liste aktualisiert. --Sewepb (Diskussion) 10:23, 18. Sep. 2019 (CEST)
Ich halte die Liste nach Gegencheck der Aktualisierung für nun absolut vollständig. Die beanstandeten „Einleitungssätze zu den jeweiligen Abschnitten“ sind in der aktuellen Artikelversion nicht mehr enthalten. Weitere QS-Maßnahmen sind m.E. nicht erforderlich. --Benff 18:41, 2. Nov. 2019 (CET)
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Die Anlagen wurden geändert durch Art. 2 VO vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1083), diverse Strukturformeln werden benötigt. --分液漏斗 (Diskussion) 10:55, 27. Aug. 2019 (CEST)

Die mit der o.g. genannten Gesetzesänderung neu eingebrachten Stoffgruppen der von den Benzodiazepinen, von N-(2-Aminocyclohexyl)amid und von Tryptamin abgeleiteten Verbindungen wurden inhaltich im Artikel berücksichtigt. Die Anfrage zu den Strukturformeln wird in der QS der Redaktion Chemie bearbeitet. --Benff 18:30, 2. Nov. 2019 (CET)
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Sextortion (LA gestellt)

Artikel wurde neu angelegt und in der Rubrik Schon-gewusst? vorgeschlagen, dort jedoch wegen schwerwiegender Qualitätsmängel abgelehnt. Der Text bedarf grundlegender Überholung und Abgrenzung zu Begriffen wie Erpressung, Nötigung, Internetkriminalität. Der Sprachstil ist verbesserungswürdig, vor alllem als Folge einer mäßig kompetenten Übersetzung aus dem Englischen. Die meisten Einzelbelege taugen nichts. Die Einzelfälle sind willkürlich. Fach-QS als milderes Mittel gegenüber einem Löschantrag. Danke. --Minderbinder 19:04, 17. Okt. 2019 (CEST)

Das wird die Fach-QS nicht lösen können; daher LA gestellt --Domitius Ulpianus (Diskussion) 20:38, 2. Nov. 2019 (CET)
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oranger Kreis Der Artikel ist in dieser Form kaum mehr als ein Stub und bedarf weitergehend Ausbaus. Für über die Wiedergabe des Wortlauts hinausgehende Ausführungen, insbesondere zur Gesetzgebungsgeschichte, fehlen außerdem Belege. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 11:29, 24. Feb. 2019 (CET)

So, da bin ich dran. Absatz 1 habe ich mal dargestellt. Absatz 2 folgt später. --Chz (Diskussion) 18:24, 14. Nov. 2019 (CET)
Ich habe den Absatz 2 ergänzt, damit dürfte die QS erledigt sein. --Chz (Diskussion) 12:24, 15. Nov. 2019 (CET)
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Infolge einer Löschdiskussion wurde der Artikel Zeit in den BNR der Erstellerin verschoben und diese administrativ zur Verbesserung unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Portal-Diskussion ermahnt. Mit einigen kleineren Veränderungen wurde der Artikel in den ANR zurückverschoben. Die Erstellerin ist offenbar nicht willens oder nicht in der Lage, eine echte qualitative Verbesserung vor- und dahingehende Ratschläge anzunehmen. Sieht jemand noch Verbesserungspotenzial für den Artikel bzw. hat jemand Interesse an seiner Verbesserung. Andernfalls wäre wohl ein erneuter Löschantrag gegen diesen Wiedergänger angezeigt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 14:35, 10. Nov. 2019 (CET)

Wir haben ausgiebig darüber diskutiert und die Mängel dargestellt. Darüber hinaus sehe ich, anders als der zuständige Admin, hier eine Begriffsetablierung die nicht geboten ist und damit eine mangelnde Relevanz. Es gibt genügend andere Themen, die dringender einer Bearbeitung zurzeit bedürfen. Dieser Wiedergang zeigt, dass der Erstellerin nicht an einer Zusammenarbeit gelegen ist. Einen Löschantrag befürworte ich vor dem Hintergrund außerordentlich! --Chz (Diskussion) 15:48, 10. Nov. 2019 (CET)
Nachdem ich wahrgenommen habe, dass die Erstellerin mit anderen Artikeln, die ebenfalls in der LD sind, offenbar genauso verfährt, stelle ich den LA jetzt. --Chz (Diskussion) 16:16, 10. Nov. 2019 (CET)
(BK) Ich habe für diese Platzierung hier kein Verständnis. Ich weiß nicht, was aus rechtlicher Sicht beizutragen sein soll für einen Begriff, den die Rechtssprache nicht kennt und bei dem zumindest ungewiss ist, ob er sonst in der deutschen Sprache verwendet wird. Ich habe eher den Eindruck, hier soll Begriffsetablierung vorgenommen werden. --Opihuck 16:21, 10. Nov. 2019 (CET)
+1 --Chz (Diskussion) 16:23, 10. Nov. 2019 (CET)

Da die Autorin ihren überwiegenden Rückzug angekündigt hat, und der Artikel im BNR gelandet ist, kann die Sache hier als erledigt angesehen werden. --Chz (Diskussion) 14:18, 3. Dez. 2019 (CET)

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Rechtsaussagen ohne Belege. Ich bitte die Fachautoren, die Darstellung zu prüfen. Danke.--fiona (Diskussion) 10:21, 19. Feb. 2013 (CET)

Unbelegte Schwurbelei entfernt und Texte entsprechend der Rechtsquellen umgeschrieben. So kann es stehen bleiben. --Chz (Diskussion) 19:22, 3. Dez. 2019 (CET)
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Wahlvolk (erl.)

Diese Weiterleitung verweist auf Wahlrecht. Der Begriff Wahlvolk wird dort zwar erwähnt, aber nicht erklärt, was für eine Weiterleitung nötig wäre. Kann das jemand in Ordnung bringen? --PM3 07:45, 8. Aug. 2019 (CEST)

Es wäre sinnvoller, die Seite einfach zu löschen. Ich denke nicht, dass es notwendig ist den Begriff extra zu erklären. Das ist bei "Wähler" oder "Wählerschaft" auch nicht geschehen und auch nicht nötig, da die Wikipedia kein Wörterbuch ist. --Sibajaleoaj (Diskussion) 18:13, 4. Nov. 2019 (CET)
::Da leuchtet wieder mal der Löschwahn auf. Statt im Artikel "Wahlrecht" die fehlende kurze Erläuterung zum "Wahlvolk" zu ergänzen, soll hier einfach mal wieder schnell was gelöscht werden. "Wahlvolk" ist sicherlich ein Begriff, der von den meisten Deutsch-Muttersprachlern verstanden wird. Nichtsdestotrotz gibt es wohl Menschen, die nicht genau wissen, was damit gemeint ist. Und es ist für mich immer wieder erstaunlich zu beobachten, wie manche WP-Autoren von sich auf andere schließen und sich anmaßend und übergriffig erdreisten, dem Rest der Welt vorzuschreiben, was sie zu interessieren hat und vor allem was nicht. Wikipedias ursprüngliches Ziel, wissbegierige Leser mit Informationen lexikalisch zu bedienen, bleibt dabei auf der Strecke. 
  

− − ::Habe nunmehr in der Einleitung zum Lemma Wahlrecht eine entsprechende Erläuterung zu "Wahlvolk" ergänzt--Ciao • Bestoernesto 21:50, 4. Nov. 2019 (CET)

Dann ist die Sache insoweit erledigt. --Chz (Diskussion) 23:00, 13. Jan. 2020 (CET)

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Im Abschnitt Kosten des Verfahrens steht lapidar: "Die Kosten des zulässigen Verfahrens trägt die Gemeinde im Rahmen ihrer Pflicht, den Organen die zur Amtsausübung erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen." - Da muss ich etwas schmunzeln, denn prozessrechtlich gesehen gilt natürlich auch für den Kommunalverfassungsstreit § 154 VwGO mit der Folge, dass der unterliegene Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Demnach kann auch bei einem Kommunalverfassungsstreit ein Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt werden und dieser gem. § 170 VwGO vollstreckt werden. Der Vollstreckungsantrag löst einen so genannten In-sich Prozess aus, der als solcher nicht unzulässig ist, da sich das Verwaltungsprozessrecht diesen nicht seiner selbst Willen ausschließt (BVerwG, U. v. 6. 11. 91, 8 C 10/90 Rz. 12; juris). Diesem fehlt aber das rechtsschutzwürdige Interesse, da der Vollstreckungsgläubiger keinen rechtlichen Vorteil aus der Vollstreckung erlangen könnte, aufgrund der Identität von Vollstreckungsschuldner und -gläubiger, und zudem auch aufgrund der dolo agit Klausel rechtsmissbräuchlich wäre, selbst wenn es zu einer materiellen Verschiebung käme. Dies widerrum folgt aus dem Grundsatz, nach dem jede öfftl.-rechtliche Körperschaft die Ausgaben zu tragen hat, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Organe ergeben, wie bereits im Artikel erwähnt. Allerdings fehlt hier die Fallkonstellation der so genannten mutwilligen Klage.

Dazu kommt, je nach Fallkonstellation auch noch ein Kostenerstattungsanspruch der beteiligten Organe gegenüber der jeweiligen öfftl. rechtlichen Körperschaft in Frage, der sich wiederrum aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen herleiten lässt (im Zweifel Klage sui generis). Dabei hat der unterliegene Teil nur dann einen Anspruch, wenn der Rechtsstreit nicht "mutwillig" geführt wurde. Hierzu hat die RSpr. unterschiedliche Fallkonstellationen herausgearbeitet. Ansprüche sind z.B. Kosten der rechtlichen Vertretung und Beratung im zulässigen Umfang.

Das Thema ist also rechtlich gesehen viel komplexer und müsste meiner Meinung nach überarbeitet werden. Falls die Kollegen das auch so sehen, kann ich das schnell machen, denn ich hatte zufälligerweise vor kurzem diesen Fall auf dem Tisch gehabt. Von daher hab ich den QS Baustein mal weggelassen. --Chz (Diskussion) 00:45, 6. Nov. 2019 (CET)

Ich bin hier zufällig (wegen eins drunter) vorbeigekommen, und mal eben über deine Zeilen geflogen. Trotz mehrmaligen Lesens habe ich dein Problem noch nicht verstanden:
1. Absatz: Der Vollstreckungsantrag löst einen so genannten In-sich Prozess aus, der als solcher nicht unzulässig ist, ... Ja, aber das gilt auch schon für den Ausgangsstreit. Wenn der zulässig ist, ist es der Kostenstreit doch auch.
1. Absatz: ... diesem fehlt aber das rechtsschutzwürdige Interesse, da der Vollstreckungsgläubiger keinen rechtlichen Vorteil aus der Vollstreckung erlangen könnte,... Verstehe ich nicht. Der Gemeindevorstand im Prozess gegen den Bürgermeister nimmt sich einen Anwalt. Er gewinnt und macht die Kosten per KfB gegen den BM geltend. Wieso soll da das Rechtschutzinteresse fehlen?
1. Absatz: Allerdings fehlt hier die Fallkonstellation der so genannten mutwilligen Klage. Hmm, im Kostenstreit sehe ich das nicht. Wenn der Ausgangsstreit mutwillig war, wird die Klage kaum Erfolg haben können. Dann gibt es auch keinen Kostentitel. Hat sie Erfolg, gibt es einen Kostenausspruch, der vollstreckungsfähig ist.
2. Absatz: Dazu kommt, je nach Fallkonstellation auch noch ein Kostenerstattungsanspruch der beteiligten Organe gegenüber der jeweiligen öfftl. rechtlichen Körperschaft in Frage, ... Verstehe ich auch nicht. Wieso "auch noch"? Welchen Sachverhalt betreffen denn die Ausführungen im ersten Absatz?
Beste Sonntagsgrüße --Opihuck 17:17, 10. Nov. 2019 (CET)
Sorry, ich hatte da eine bestimmte Fallkonstellation im Kopf, deswegen ist das etwas verwirrend; mag auch der Uhrzeit geschuldet gewesen sein. Hier nochmal anders dargestellt:
Nehmen wir mal als Beispiel einen zulässigen KV-Streit einer Fraktion gegen Gemeinderat, bei dem der Gemeinderat in der Sache obsiegt. Beide Parteien waren prozessual anwaltlich vertreten. Der KF-Antrag ist zulässig und führt zu einen KFB zu Lasten der Fraktion. Die betreffende Gemeinde stellt beim zuständigen VG einen Vollstreckungsantrag gegen die Fraktion. Das löst ein Vollstreckungsverfahren nach § 170 VwGO aus. Auf Grund des wohl in fast allen Bundesländern vorherrschenden Rechtsträgerprinzips (ich kenne zumindest keines, wo es anders geregelt ist) steht auf Seiten des Vollstreckungsgläubigers die jeweilige Ortsgemeinde, da der Gemeinderat nicht Träger eigener Rechten und Pflichten ist, sondern nur als Organ der jeweiligen Gemeinde handlunsgfähig. Und auf der Seite des Vollstreckungsschuldners aus denselben Erwägungen ebenfalls die Ortsgemeinde und nicht die Fraktion. Einer Titelumschreibung bedarf es in dem Fall nicht, weil der KFB ja nur die Beteiligtenstellung im Ausgangsverfahren wiedergibt, und der Titel auch keiner Vollstreckungsklausel bedarf.
Daraus ergibt sich für das Vollstreckungsverfahren ein In-sich Prozess, wohingegen der KV Streit kein In-sich Prozess war, da dort Organe im Interesse des Rechtsträgers um Rechtspositionen im Innenverhältnis streiten. Dieser In-sich Prozess (das Vollstreckungsverfahren) ist wegen Identität von Gläubiger und Schuldner unzulässig, es fehlt das rechtsschutzwürdige Interesse. In dem Fall käme es nämlich zu keiner materiellen Vermögensverschiebung. Selbst wenn es dabei gemeindeintern faktisch zu einer Vermögensverschiebung käme, wäre der Antrag im Hinblick auf die dolo agit Klausel (Rechtsgedanke des § 242 BGB) in der Konstellation rechtsmissbräuchlich: denn die betreffende Fraktion hätte aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz, nach dem der Rechtsträger alle die Kosten zu tragen hat, die sich aus den Organen aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, wiederrum einen unmittelbaren Anspruch auf Kostentragung. Daraus folgt, dass es sich in dem Fall grundsätzlich um einen unzulässigen In-Sich Prozess handeln würde.
Die Kosten des Ausgangsverfahrens, die die (hier unterlegene) Fraktion möglicherweise ausgelegt hatte, wären in dem Fall durch eine eigenständiges Verfahren (Klage sui generis), von der jeweiligen Ortsgemeinde einzuklagen. In dem Fall besteht der Anspruch nicht, wenn die Auseinandersetzung seitens der Fraktion mutwillig geführt worden wäre. Mutwillig ist die Auseinandersetzung nach gängiger RSPr. dann, wenn jeglicher vernünftiger Anlass fehlt, die körperschaftsintern zugewiesenen Grenzen überschritten, oder eine bereits geklärte oder nicht klärungsbedürftige Frage der gerichtlichen Kontrolle unterbreitet wird. Und auch bei einer "mutwilligen" Klage käme es zu einer Kostenentscheidung und je nach Motivation auch zu einem KFB.
Anders herum betrachtet und auch was dein Beispiel Gemeindevorstand vs. BM: Wenn die Fraktion obsiegt, führt der KFB immer noch zu einer Identität von Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner, wegen des bereits erwähnten Rechtsträgerprinzips.
Summa summarum: Die notwendigen Kosten des Verfahrens trägt der jeweilige Rechtsträger dann, wenn die Klage nicht mutwillig erfolgte. Der Kostenausspruch ist aber nicht in jeder Konstellation vollstreckungsfähig. - Aber ich lass es lieber, es interessiert vermutlich eh die wenigsten. --Chz (Diskussion) 19:57, 10. Nov. 2019 (CET)

Ich lass es mal noch stehen. Es geht letztlich um die Frage: Wer trägt das Kostenrisiko eines KV-Rechtsstreits insbesondere dann, wenn die später unterlegene Partei als Organ des jeweiligen Rechtsträgers eigene (notwendige) Kosten vorgelegt hat? Und: Kann der Rechtsträger gegen ein unterlegenes Organ die Kosten eines KV-Rechtsstreits vollstrecken? -- Das ist keine völlig praxisferne Fallgestaltung. In einigen Bundesländern gelten z.B. Initiativen für ein Bürgerbegehren als "besonderes Organ" der jeweiligen Gebietskörperschaft. Sollte diese Initiative dann eine rechtliche Überprüfung eines abgelehnten Bürgerbegehrens anstreben, ist die Frage nach dem Kostenrisiko durchaus sehr relevant. --Chz (Diskussion) 22:52, 13. Nov. 2019 (CET)

War keine Unhöflichkeit, nicht schon früher geantwortet zu haben, aber du hast ja mitbekommen, was sonst noch so los war in den letzten Tagen. Aber jetzt: Ich glaube, dein gedanklicher Ansatz ist nicht richtig. Haben die Organe einer Körperschaft eigene Rechte, die sie im KV-Streit geltend machen, treten sie als solche aktiv- und passivlegitimiert auf, also in deinem Beispiel: Gemeinderat der Gemeinde XY gegen Fraktion des Gemeinderats der Gemeinde XY(? - sorry, ich lebe in Hessen; die Bezeichnungen lassen nicht erkennen, ob es um das Vertretungsorgan der Gemeinde [in Hessen: Gemeindevorstand/Magistrat] oder um das "Gemeindeparlament" [in Hessen: Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung] geht). Die beiden Organe treten jedenfalls selbstständig auf; das Rechtsträgerprinzip kann hier nicht gelten, weil es eben ein In-Sich-Prozess ist.
Jetzt gewinnt einer, bekommt einen KfB und will ihn bei der Gegenseite vollstrecken. Dann geht in deinem Beispiel der obsiegende Gemeinderat, auf den der KfB ausgestellt ist, zur Fraktion und bittet um Ausgleich. Diese wird den KfB an den Gemeindevorstand (Vertretungsorgan) mit der Bitte um Ausgleich weitergeben. Sagt das Vertretungsorgan "Nein", wird nach § 170 VwGO vollstreckt. Vollstreckungsgläubiger ist der Gemeinderat, nicht die Gemeinde. Vollstreckungsschuldner ist die Fraktion. Die hat aber nur eigene Rechte, keine eigene Kasse. Die Vollstreckungshandlungen richten sich daher gegen die Gemeinde (Gemeindekasse, Bürgermeister, Gemeindevorstand - wer auch immer). Aus ihrer Sicht ist es daher völlig belanglos, wer den Ausgangsstreit gewonnen hat. Sie zahlt so oder so, die Kosten der Fraktion und des Gemeinderats. Sie kann im KfB-Verfahren nur Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Kosten erheben, nicht aber gegen den Grund. Der Verlierer hat ja auch Kosten (hier: die Anwaltskosten der Fraktion). Ich meine, dass diese Kosten auch die Gemeinde zu übernehmen hat.
Ich glaube, dein gedanklicher Irrtum ist, nicht zu sehen, dass auch im Kostenverfahren weiterhin die Beteiligten des Ausgangsstreits aktiv sind. Nicht der Kämmerer als Vertreter der Gemeinde stellt einen Vollstreckungsantrag, sondern der Gemeinderat als Sieger des Verfahrens. Die In-Sich-Parteien bleiben auch im Kostenstreit selbstständig. Nur wenn es dann ums Zahlen geht, tritt für beide Beteiligte die Gemeindekasse ein. Da es in der Regel um die Auslagen der eigenen anwaltlichen Vertretung geht, ist die KfB-Vollsteckung (jedenfalls wirtschaftlich betrachtet) kein reiner In-Sich-Vorgang, denn es fließt ja tatsächlich Geld von der Gemeinde ab (letztlich an den Anwalt). Die von dir aufgezeigten Konflikte dürfte es nicht geben (kann ich aber dennoch nicht ausschließen, ich mache nicht so viel Kommunalrecht, und das Kommunalrecht ist das bisher am wenigsten vereinheitlichte Rechtsgebiet im Bereich des Landesrechts). Beste Grüße --Opihuck 11:52, 14. Nov. 2019 (CET)
Ich muss mich entschuldigen, aber irgendwie ist das Ganze in Vergessenheit geraten. Trotzdem:
Nehmen wir mal in RLP den umgekehrten Fall, Kommunalverfassungsstreit Fraktion gegen Gemeinderat. Klage war nicht mißbräuchlich d.h. "mutwillig". Gemeinderat obsiegt. Nach KFB, der legiglich die Beteiligtenstellung im Ausgangsverfahren wiedergibt, hat der Gemeinderat einen Erstattungsanspruch gegen die Fraktion. Die Gemeinde vertreten durch ihren Bürgermeister vollstreckt aus dem KFB gegen die Fraktion respektive gegen ihre Mitglieder (versuchen kann man es ;)), nach § 170 VwGO. Auf Seiten des Vollstreckungsgläubigers steht die Gemeinde, denn nach dem in RLP geltenden Rechtsträgerprinzips (und das kann in Hessen anders sein) wäre nicht der Gemeinderat sondern die Gemeinde begünstigt, da der Gemeinderat nur in Bezug auf sein Sachanliegen im Innenverhältnis rechtsfähig ist und ansonsten nicht Träger eigener Rechten und Pflichten sein kann. Und auch auf der Seite des Vollstreckungsschuldners steht die Gemeinde aus denselben Erwägungen. Eine Vollstreckung gegen die Mitglieder scheidet aus, da sie als natürlich Personen nicht am Rechtsstreit beteiligt waren, denn ansonsten, hätte eine solche Vorgehensweise einen Durchgriff auf die eigene Rechtsstellung der am Organstreitverfahren unbeteiligter Personen zur Folge, die zu systematisch widersprüchlichen Ergebnissen führen würde. Und eine Vollstreckung gegen die Fraktion scheidet auch aus, weil sie keine eigenständige Rechtspersönlichkeit darstellt, sondern der Gemeinde unmittelbar als juristische Person zuzuordnen ist, da sie ausschließlich in deren Rechtskreis tätig geworden ist.
Damit bleibt aber eine Vollstreckung gegen die Gemeinde als Vollstreckungsschuldner weiterhin möglich, wobei eine Titelumschreibung gem. § 171 VwGO nicht erforderlich ist. Dieser In-Sich Prozess ist nicht als solcher unzulässig. Allerdings würde er ins Leere laufen, da aufgrund der Identität von Vollstreckungsschuldner- und Vollstreckungsgläubiger keine Vermögensverschiebung stattfinden würde. Die faktisch gemeindeintern vorhandene Vermögensverschiebung wäre im Hinblick auf § 242 BGB unzulässig wegen der dolit agit Klausel, da die Gemeinde ja ihre Organe (zumindest in RLP, aber auch in NRW) mit den notwendigen finanziellen Mitteln ausstatten muss, um ihre Rechte geltend zu machen, und damit die Vermögensverschiebung gleichsam direkt wieder ausgeleichen müsste.
Die Fraktion, obwohl sie unterlegen ist, hat einen öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruchs aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Soweit ist alles auch ohne Probleme, und hat kaum praktische Relevanz, da in der Regel die Verwaltung schon vorher die Beteiligten entsprechend freistellen wird.
Allerdings gibt es in RLP die Besonderheit, dass Bürgerbegehren nach OVG Rechtsprechung als "Quasi-Organ" der Gemeinde anzusehen sind, und über die Zulässigkeit eines solchen Bürgerbegehrens der Gemeinderat entscheidet. Lehnt er die Zulässigkeit ab, besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung ausschließlich im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreites. Und da ist es nicht unüblich seitens der Verwaltung den Versuch zu unternehmen, die Beteiligten eines Bürgerbegehrens gesamtschuldnerisch für die Verfahrenskosten in Haftung zu nehmen. --Chz (Diskussion) 00:25, 7. Jan. 2020 (CET)

Ich habe diese Thematik bei meinen Bearbeitungen zur direkten Demokratie einfließen lassen. Daher hier dann auch insoweit erledigt und nur zur Kenntnisnahme. --Chz (Diskussion) 22:50, 13. Jan. 2020 (CET)

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Ich habe mich daran versucht, die monierten Mängel im Artikel zu beheben. Allerdings bin ich kein Jurist und auch meine Englishkenntnisse sind beschränkt, so dass ich allenfalls in den zitierten Quellen nicht alles ganz korrekt verstanden habe. Wär dufte, wenn das von einem Experten hier gegengelesen werden könnte. 151.78.197.33 22:45, 3. Okt. 2019 (CEST)

IMHO ist es aus Sicht der QS Recht erledigt, aber allenfalls könnten die Mediziner noch drüberschauen.

Ist erstmal gut so. --Chz (Diskussion) 10:29, 22. Jan. 2020 (CET)

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Ex-Löschkandidat, der noch immer einer sauberen Übersetzung bedarf und inhaltlich überprüft werden muss. --91.66.218.45 17:33, 25. Nov. 2019 (CET)

Das Problem hier ist, keiner kennt sich offensichtlich wirklich damit aus. Das wird ein ewiger QS Kandidat. Leider! --Chz (Diskussion) 14:08, 5. Dez. 2019 (CET)

Wir können dieses Modell erstmal Ende der Woche erstmal aus der Beobachtung nehmen, nachdem ich div. Modifikationen zur neutralen Sichtweise eingepflegt habe. --Chz (Diskussion) 10:00, 8. Jan. 2020 (CET)

Ja, neutraler ist der Artikel geworden. Ich habe eben auch nochmal diverse Verbesserungen vorgenommen. Für erledigt halte ich die QS noch nicht. Insbesondere finden sich im Text etliche überflüssige Wiederholungen und auch die zahlreichen Angaben zu Einzelstudien sowie Einzelmeinungen sollten im Sinne eines Lexikons zusammengefasst und gestrafft werden.--Domitius Ulpianus (Diskussion) 10:51, 8. Jan. 2020 (CET)
Wenn, dann sollte man auch noch etwas zur Situation in den Ländern ergänzen, in denen das nordische Modell bereits eingeführt wurde. Der Artikel vermittelt den Eindruck, die kriminalpolitische und soziale Lage in den skandinavischen Ländern hätte sich nach dessen Einführung erheblich verbessert. Das scheint wohl nicht der Fall zu sein. --Chz (Diskussion) 11:03, 8. Jan. 2020 (CET)
Genau. Sein POV tritt durch die veränderten Formulierungen nicht mehr so deutlich hervor. Frei ist er davon aber noch nicht; das geschieht jetzt subtiler durch selektive Informationswiedergabe. Ein eigenes Problem scheint mir zu sein, dass er sich auch völlig auf das „Sexkaufverbot“ konzentriert, obwohl das nordische Modell ja darüber hinausgehen soll. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 11:42, 8. Jan. 2020 (CET)

Ich denke nach der letzten umfassenden Überarbeitung und sehr guten Darstellung des Meinungsstandes kann man das Thema aus der Rechts QS nehmen. --Chz (Diskussion) 11:58, 11. Feb. 2020 (CET)

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Mal wieder ein Sammelsurium verschiedener Rechtsbegriffe unter einem Lemma. "Nachteilsausgleich in der Schule" wird ausschließlich unter dem Aspekt Legasthenie/LRS beschrieben (wird es wohl auch bei anderen Behinderungen geben?), "Nachteilsausgleich nach dem Sozialgesetzbuch" ist eine Kopie des Einzeilers aus dem Gesetz und für sich genommen unverständlich. -- 95.222.31.255 17:16, 20. Sep. 2018 (CEST)

Ja gibt es (z. B. bei physischen Beeinträchtigungen – Lähmungen etc.). -- Peter Gröbner -- 08:04, 12. Mai 2019 (CEST)
... und mit der Zusammenfassung unter einem einheitlichem Lemma vor allem TF. Deshalb LA gestellt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 00:24, 21. Okt. 2018 (CEST) Deshalb sollte der Artikel in entsprechende Einzelartikel aufgeteilt werden. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 09:01, 21. Okt. 2018 (CEST)
Den betriebsverfassungsrechtlichen Nachteislausgleich habe ich in einen separaten Artikel verschoben. Der sozialrechtliche ist noch ausbaufähig, aber der QS-Baustein sollte erledigt sein. Grüße, R2Dine (Diskussion) 19:03, 23. Apr. 2021 (CEST)
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Begründung: Belege fehlen teilweise, zB. bei Frage, was "klassischer" Eingriff ist; unrichtig, jedenfalls diskussionswürdig, dass jede Beeinträchtigung des Schutzbereichs Eingriff sei, siehe etwa im Bereich staatlichen Informationshandelns, zB. Entscheidungen Osho, Glycol, BZpolBildg, E-Zigarettenwarnung, Lost Art; Rechtfertigung des Eingriffs könnte noch illustriert werden; vielleicht Schemata? --Henning1973 (Diskussion) 15:44, 15. Nov. 2015 (CET)

Den Beleg zum klassischen Eingriffsbegriff habe ich hinzugefügt.--Carolus requiescat (Diskussion) 15:22, 29. Jul. 2016 (CEST)
Den Bereich zum staatlichen Informationshandeln habe ich überarbeitet. Bzgl. der Rechtfertigung des Eingriffs wäre mit Blick auf Grundrechte (Deutschland) wahrscheinlich ein völlig neuer Wiki-Eintrag besser. Inwiefern besteht dann noch ein Bedarf, den Artikel in der QS zu behalten? --Artopoios (Diskussion) 14:32, 7. Feb. 2019 (CET)
Der Artikel ist zwischenzeitlich zwar mit mehr Quellen ausgestattet, aber in sich widersprüchlich geworden. Daher sollte er in der Qualitätssicherung verbleiben, bis Konsens herrscht, dass er herausgenommen werden kann.--Pistazienfresser (Diskussion) 00:26, 20. Apr. 2021 (CEST)
Inzwischen kann er wohl wieder raus aus der QS, jedenfalls aus den Knacknüssen.--Pistazienfresser (Diskussion) 22:06, 20. Apr. 2021 (CEST)
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