Saarland 1947 bis 1956

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Saarland
1947–1956
Flagge das Saarlandes 1947–1956 Wappen das Saarlandes 1947–1956
Flagge Wappen
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Verfassung Verfassung des Saarlandes vom 15. Dezember 1947
Amtssprache Deutsch
Hauptstadt Saarbrücken
Staatsform Republik
Regierungschef Ministerpräsident
Währung Französischer Franc
Gründung 17. Dezember 1947[1]
Auflösung 31. Dezember 1956
Zeitzone UTC+1 MEZ
Nationalhymne Saarlandlied (ab 1950)
Kfz-Kennzeichen SA (1945–1948),
OE (1949–1956)
Lage des Saarlandes in Europa
Deckblatt der saarländischen Verfassung von 1947, mit Flagge

Das Saarland war nach dem Zweiten Weltkrieg ein Teilgebiet der französischen Besatzungszone. Im Oktober 1946 wurde es in verwaltungstechnischer Hinsicht aus der Besatzungszone ausgegliedert. Von 1947 bis Ende 1956 war es im Rahmen der französischen Militärregierung des besetzten Deutschlands einer eigenen Behörde unterstellt, die ihrerseits von einem Hochkommissar Frankreichs kontrolliert wurde.

Das 1947 festgelegte, gegenüber den Grenzen des Saargebiets von 1920 vor allem im Nordwesten und im Norden auf Kosten des späteren Landes Rheinland-Pfalz um mehr als 100 Gemeinden vergrößerte Gebiet des Landes entsprach, abgesehen von einer kleinen Grenzkorrektur 1949, dem heutigen Saarland. Die Verfassung des Saarlandes trat nach den ersten Landtagswahlen 1947 in Kraft und hatte die Lostrennung von Deutschland und den wirtschaftlichen Anschluss an Frankreich zum Ziel. Die begrenzte Eigenständigkeit des Saarlandes sollte durch eine eigene Staatsangehörigkeit, eigene Flagge, ein eigenes Landeswappen und eine Hymne symbolisiert werden.

1956 schlossen Deutschland und Frankreich das Saarabkommen, demzufolge das Saarland zum 1. Januar 1957 der Bundesrepublik Deutschland beitrat. Die wirtschaftliche Angliederung an Frankreich bestand noch bis Mitte 1959.

Politik und Verwaltung

Verfassung

Die Präambel der Verfassung vom 15. Dezember 1947 proklamierte „die politische Unabhängigkeit des Saarlandes vom Deutschen Reich“, den „wirtschaftlichen Anschluß“ an sowie die Währungs- und Zolleinheit mit Frankreich und übertrug „die Landesverteidigung und die Vertretung der saarländischen Interessen im Ausland“ an Frankreich.

Allerdings war die „Saarlösung“ von 1947 ein einseitiger Akt Frankreichs, der für seine völkerrechtliche Wirksamkeit „zum allermindesten“ der Zustimmung der vier alliierten Mächte bedurft hätte. Die Sowjetunion verweigerte diese jedoch ausdrücklich.[2] So erkannte im Dezember 1950 auch der französische Außenminister Robert Schuman an, dass „das politische Statut der Saar noch nicht in sein endgültiges Stadium gelangt“ sei und dies auch nicht könne, solange es keinen Friedensvertrag gebe. Die Verfassung und der Status des Saarlandes konnten mithin nur ein Provisorium sein.[3]

Der französische Staats- und Völkerrechtler Guy Héraud bezeichnete das Saarstatut als „tatsächlich ungesetzliche Lage“, die nur „auf Grund eines revolutionären Phänomens“ rechtlichen Wert hätte erlangen können.[4] Sowohl von deutschen als auch von französischen Rechtswissenschaftlern wurde dem Saarland der Staatscharakter abgesprochen, da unter der Abhängigkeit einer Militärregierung kein freier Wille zur Staatsgründung gebildet werden könne. Es handelte sich demnach nur um ein „staatsähnliches Gebilde“. Dementgegen sah die saarländische Regierung das Saarland als autonomen Staat an.[5]

Obwohl die von der CVP herausgegebene Saarländische Volkszeitung vor der Landtagswahl am 5. Oktober 1947 mit Bezug auf französische Quellen ausdrücklich erklärt hatte, die Landtagswahl diente „nicht dazu, über die Angliederung des Saargebietes an Frankreich oder die Autonomie zu entscheiden“, wurde der Wahlsieg der Befürworter des Autonomiestatuts von diesen Parteien im Nachhinein zur Legitimierung ebendieses Statuts und damit als Ersatz für ein Referendum angeführt.[6]

Trotz der völkerrechtlich provisorischen Situation des Saarlandes und entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen des Verfassungsausschusses des ersten Landtags wurde die Präambel mit den Bestimmungen der Trennung von Deutschland und der Wirtschaftseinheit mit Frankreich später von den pro-autonomistischen Regierungen des Saarlandes als unabänderlicher Bestandteil der Verfassung und für die Saarländer (innenpolitisch) unantastbar erklärt. Wer sie infrage stelle, handele gegen den „Bestand des Saarlandes“; wer sie abändern wolle, verstoße gegen die Verfassung und verwirke seine staatsbürgerlichen Rechte. Dementsprechend wurden durch das Vereinsgesetz, Änderungen des Strafgesetzbuchs (§§ 80 bis 95), das Parteizulassungs-, Wahl und Pressegesetz solche Bestrebungen untersagt.[7]

Französischer Einfluss

Wirtschafts- und Finanzpolitik

Bereits seit 1946 war das Saargebiet dem französischen Zollgebiet angeschlossen. Durch die Präambel der saarländischen Verfassung vom 15. Dezember 1947 und ergänzende einseitige Verordnungen Frankreichs zum Saarstatut erfolgte Ende 1947 bzw. Anfang 1948 der Anschluss an das französische Wirtschaftsgebiet und die Währungseinheit mit Frankreich. Gesetzliches Zahlungsmittel war der Französische Franc. Durch 17 zwischen 1948 bis 1950 geschlossene bilaterale Abkommen zwischen dem Saarland und Frankreich (die meisten dieser sogenannten „Saarkonventionen“ wurden am 3. März 1950 unterzeichnet) entstand eine „französisch-saarländische Wirtschaftsunion“ (Union franco-sarroise). Dieser Begriff wurde anschließend von offizieller Seite dem Ausdruck „Wirtschaftsanschluss“ vorgezogen.[8] Die „Union“ stand jedoch unter der tutelle („Vormundschaft“) Frankreichs.[9]

Alle internationalen Vereinbarungen und Abkommen, die Frankreich bezüglich Währung, Wechselkursen und Zoll schloss, waren von Amts wegen auch im Saarland anwendbar, ohne dass es der Ratifizierung oder auch nur öffentlichen Bekanntmachung durch die saarländische Regierung bedurft hätte. Alle bereits von Frankreich geschlossenen oder noch zu schließenden Vereinbarungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sowie „Vereinbarungen, Handelsverträge und Tariffestsetzungen“ bezüglich des Außenhandels der „Union“ verpflichteten allein aufgrund der Unterschrift und Ratifizierung durch Frankreich beide Länder gleichermaßen.[10]

Die Gesetzgebungs- und Verordnungskompetenz auf den Gebieten des Währungs- und Zollwesens sowie bestimmter Wirtschaftsangelegenheiten übertrug das Saarland vollständig an Frankreich. „Ohne Weiteres“ waren im Saarland die französischen Währungs- und Zollgesetze, Gesetze und Vorschriften betreffend indirekte Steuern, Umsatz- und ähnliche Steuern, Zivil- und Strafgesetze auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums- und Markenrechts sowie Bestimmungen für Schiffsfracht anwendbar. Da diese unmittelbar, unabhängig von der Veröffentlichung im saarländischen Gesetz- oder Amtsblatt galten, hatten saarländische Organe keine Möglichkeit des Einspruchs, nicht einmal, wenn sie einen Verstoß gegen den Ordre public erkannt hätten.[11]

Verteidigung und Sicherheit

Die Landesverteidigung wurde bereits durch die Präambel der Landesverfassung von 1947 vollständig an Frankreich übertragen. Tatsächlich wurde das Saarland durch ein französisches Dekret[12] 1948 „ganz einfach“ in die französische 6. Militärregion eingegliedert.[13] Der Vertreter Frankreichs im Saarland hatte – nach Anhörung der saarländischen Regierung – die ausschließliche Zuständigkeit für die Erklärung des „Ausnahmezustands(état de siège). Dieser konnte bei Bedrohungen für die äußere Sicherheit des Saarlandes oder Frankreichs, insbesondere bei Krieg oder bevorstehender Gefahr für die Unabhängigkeit des Saarlandes erklärt werden. Allerdings gab es keinerlei Festlegung, was unter „Ausnahmezustand“ zu verstehen sei und welches Rechtssystem in diesem Fall anwendbar gewesen wäre.[14]

Wenngleich grundsätzlich die saarländische Polizei zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung berufen war, konnten auch die im Saarland stationierten französischen Streitkräfte auf Verlangen oder mit Zustimmung der saarländischen Regierung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden. Zudem wurden auch französische Polizeikräfte ins Saarland entsandt. Diese waren berufen, gegen Urheber von Straftaten gegen die äußere Sicherheit Frankreichs oder gegen im Saarland stationierte französische Truppen vorzugehen und hatten in diesen Fällen auch das Recht, Verhaftungen vorzunehmen. Sie hatten an Ermittlungen der saarländischen Polizei teilzunehmen, soweit diese französische Polizisten oder Soldaten betrafen. Außerdem waren sie auf Antrag des französischen Generalstaatsanwalt beim Saarländischen Oberlandesgericht (siehe auch unter #Justiz) zu beteiligen, wenn Ermittlungen bestimmte französische Beamte (die der Vertreter Frankreichs im Saarland zuvor auflisten konnte) betrafen.[15]

Außenpolitik

Das Saarland übertrug die Ausübung seiner internationalen Beziehungen auf allen Gebieten (d. h. seine Vertretung nach außen und die Verteidigung seiner Interessen) an Frankreich. Dabei handelte es sich jedoch nur um eine Verwaltungsbefugnis, nicht um eine Delegation von Hoheitsrechten. Nicht umfasst davon waren die Beziehungen zwischen dem Saarland und Frankreich selbst. Diesen wurde nach der Allgemeinen Konvention vom 3. März 1950 eine diplomatische „Form“ gegeben (auch wenn sie keinen diplomatischen Charakter hatten), indem der französische „Hochkommissar“ durch einen „Vertreter Frankreichs im Saarland“ ersetzt und eine saarländische Vertretung in Paris eingerichtet sowie die Vertretungen des jeweils anderen Landes mit diplomatischer Immunität ausgestattet wurden. Dem Vertreter Frankreichs wurde die Kontrolle der Einhaltung der „internationalen Verpflichtungen“ des Saarlandes (was insbesondere die Abkommen mit Frankreich umfasste) übertragen. Dieser konnte Widerspruch gegen saarländische Gesetze und Vorschriften einlegen, wenn diese mit einer Verpflichtung nicht in Einklang standen.[14]

Justiz

Am Saarländischen Oberlandesgericht war ein französisch-saarländischer „gemischter Senat“ eingerichtet, der die Zuständigkeit für alle Fälle hatte, in denen französisches Recht anzuwenden war. Dieser bestand aus fünf Richtern, von denen drei Franzosen waren – darunter der Vorsitzende. Die Anklage vor ihm vertraten französische Staatsanwälte, die einem französischen Generalstaatsanwalt am Saarländischen Oberlandesgericht unterstellt waren.[16] Auf Antrag des französischen Generalstaatsanwalts konnte der gemischte Senat sich selbst für zuständig und damit den jeweiligen (rein) saarländischen Senat für unzuständig erklären. Der gemischte Senat verfuhr nach französischem Prozessrecht, seine Urteile wurden in französischer Sprache verfasst und ergingen „im Namen des französischen Volkes und des saarländischen Volkes“. Gegen sie war Revision zum französischen Cour de Cassation zulässig.[17]

Die Anklage in Strafverfahren gegen im Saarland eingesetzte französische Beamte oder Soldaten durfte nur von französischen Staatsanwälten erhoben werden. Das Verfahren fand im Fall von Verbrechen (crimes) in erster Instanz, anderenfalls in der Berufungsinstanz vor dem gemischten Senat des Saarländischen Oberlandesgerichts statt, für den die französische Strafprozessordnung galt.[18] Wie der Vertreter Frankreichs im Saarland und seine fünf wichtigsten Mitarbeiter, genossen auch der Vorsitzende des gemischten Senats sowie der französische Generalstaatsanwalt vollständige gerichtliche Immunität.[19]

Im Saarland begangene Straftaten gegen die äußere Sicherheit zum Schaden Frankreichs oder der im Saarland stationierten französischen Truppen wurden vom Militärtribunal in Metz abgeurteilt. Dieses konnte seine Verhandlungen auch im Saarland abhalten, wenn die Schuldigen sich hier aufhielten und nicht ausgeliefert werden konnten.[20]

Französischer Vertreter

Von Frankreich eingesetzter Militärgouverneur war ab dem 30. August 1945 Gilbert Grandval, der sein Amt am 7. September 1945 antrat. Er stand an der Spitze der Délégation Supérieure de la Sarre, welche die französische Militärregierung an der Saar darstellte. Grandval war Militärgouverneur (bis 10. Januar 1948), anschließend Hoher Kommissar (bis 5. März 1952) und schließlich Chef der diplomatischen Mission der Republik Frankreich im Rang eines Botschafters (1. Januar 1952 bis 8. Juli 1955) im Saarland. Ihm folgte Charles-Marie-Eric de Carbonnel auf dem Botschafterposten nach (bis 27. Oktober 1956).

Gemäß einem einseitig von französischer Seite erlassenen Dekret vom 31. Dezember 1947[21] gewährleistete der Hohe Kommissar die Veröffentlichung und Anwendung französischer Gesetze und Vorschriften, die Rechtskraft für das Saarland entfalteten; er hatte selbst Rechtssetzungsbefugnis, indem er Verordnungen und Verwaltungsakte erlassen konnte, um notwendige Maßnahmen für die Währungs- und Zollunion sowie den Wirtschaftsanschluss zu ergreifen; zudem hatte er weitgehende Kontrollbefugnisse „in Hinsicht, die Beachtung des Saarstatuts zu garantieren“. Dazu gehörte, dass alle Gesetze und Verordnungen der saarländischen Regierung eines Genehmigungsvermerks des Hohen Kommissars bedurften. Die Ernennung aller leitender Beamter sowie Einbürgerungen bedurften seiner Zustimmung. Auch hatte er gewisse Rechte der Finanzaufsicht: so konnte er – nach Benachrichtigung einer gemischten Kommission – Gelder im saarländischen Haushalt verbuchen, die er für Maßnahmen im Rahmen des Wirtschaftsanschlusses oder für den ordentlichen Betrieb der öffentlichen Einrichtungen für erforderlich hielt. Letztlich war er ermächtigt, alle notwendigen Maßnahmen zu Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu ergreifen.[22]

Guy Héraud zufolge ähnelten die Befugnisse des Hohen Kommissars im Saarland stark denen der Hohen Kommissare in ehemaligen französischen Kolonialgebieten, die nach dem Zweiten Weltkrieg als „assoziierte Staaten“ der Union française bezeichnet wurden, etwa in Indochina.[23]

Nach der Allgemeine Konvention zwischen dem Saarland und Frankreich von 1950 hatte der Vertreter Frankreichs im Saarland etwas weniger einschneidende, aber immer noch vielfältige Rechte. Er konnte Veto gegen saarländische Gesetze oder Verwaltungsakte einlegen, die die Währungs- und Zollunion gefährdeten, eine internationale Verpflichtung des Saarlandes missachteteten oder „geeignet [waren], die politische Unabhängigkeit des Saarlandes oder seine äußere Sicherheit zu gefährden“. Dem französischen Juristen Pierre Laurent zufolge waren die Kontrollverfahren und Souveränitätsbeschränkungen im Saarland dennoch liberaler als das zur gleichen Zeit in der Bundesrepublik Deutschland geltende Besatzungsstatut. Lediglich der Widerruf oder die Abänderung von Texten, die vom Krieg herrührende Verpflichtungen betrafen (Vermögensblockierung oder -kontrolle, Entmilitarisierung) bedurften der vorherigen Zustimmung des Vertreters Frankreichs.[24]

Laurent zufolge hatte der Vertreter Frankreichs eine vierfache Funktion. Einerseits sei er Exekutivbevollmächtigter der französischen Oberheit, soweit diese sich aufgrund von Bestimmungen der saarländischen Verfassung auf das Saarland erstreckte. Zweitens sei er ein saarländisches Verfassungsorgan, insoweit er aufgrund seiner Kontrollrechte und Einspruchsbefugnis am saarländischen Gesetzgebungsverfahren teilnahm. Drittens sei er Exekutivbeamter der „franko-saarländischen Union“, dem aufgrund der saarländischen Verfassungspräambel und der bilateralen Abkommen die Befugnis zukam, die Anwendung französischer Währungs- und Zollgesetze zu gewährleisten. Letztlich sei er auch Bevollmächtigter der alliierten Mächte im Saarland, um die Einhaltung aus dem Krieg erwachsener Verpflichtungen zu versichern.[25]

Wahlen

Nach dem Zweiten Weltkrieg kam es in den Jahren 1947, 1952 und 1955 zu Landtagswahlen.

Parteien

Das Mouvement pour le Rattachement de la Sarre à la France (MRS) war eine parteiübergreifende Bewegung, die von 1945 bis 1949 für die auch politische Angliederung des Saarlands an Frankreich eintrat. Es hatte Mitglieder aus allen legalen Parteien außer der KP.

Regierungen

Gang im begonnenen, jedoch nicht fertiggestellten Regierungsbunker in den Schlossberghöhlen (2010)

Saarländische Regierungschefs waren:

Internationale Anerkennung

Das Saarland wurde von keinem anderen Staat ausdrücklich völkerrechtlich anerkannt. Es war jedoch ab 1950 assoziiertes Mitglied des Europarats, Unterzeichner der Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 und Beobachter bei der Internationalen Arbeitsorganisation. An der 1951 gegründeten Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Montanunion) nahm es als Bestandteil des französischen Wirtschaftsgebiets ohnehin teil, hatte in bestimmten Zusammenhängen aber auch eine eigene Interessenvertretung.[28]

Geschichte

Nach dem Zweiten Weltkrieg

Das Saarland wurde bis 21. März 1945 vollständig von der US Army eingenommen und im Juli des Jahres zunächst in die Französische Besatzungszone einbezogen. Bereits 1946 wurde es – im Unterschied zu den übrigen Ländern der Zone – dem französischen Zollgebiet angeschlossen. Mit dem Erlass der Verfassung des Saarlandes vom 15. Dezember 1947 betrachtete Frankreich die Besatzung auf dem Gebiet des Saarlandes offiziell als beendet und sah dieses somit nicht mehr als Teil der französischen Besatzungszone in Deutschland an. Stattdessen bezeichnete die französische Seite das Saarland als „autonom“ und strebte eigene Völkerrechtssubjektivität des Saarlandes unter französischem Protektorat an.[29]

Die Westalliierten billigten die Politik Frankreichs zunächst. Die britische Regierung erklärte ihre Unterstützung für das Vorhaben, das Saarland politisch und wirtschaftlich von Deutschland zu trennen und in das französische Wirtschafts- und Verwaltungssystem einzugliedern, allerdings nur bis zur endgültigen Festlegung der deutschen Westgrenze in einem noch zu schließenden Friedensvertrag.[30] Die Vereinigten Staaten (vertreten durch die drei aufeinanderfolgenden Außenminister Byrnes, Marshall und Acheson) befürworteten sogar eine permanente wirtschaftliche Union des Saarlandes mit Frankreich und betrachteten das Saarland als integralen Bestandteil des französischen Finanz- und Wirtschaftssystems.[31] Die Sowjetunion verweigerte ihre Zustimmung hingegen kategorisch.

Die proklamierte Autonomie des Saarlandes war anfangs in der Praxis stark eingeschränkt. Faktisch stand es zu dieser Zeit nach Ansicht verschiedener, sowohl deutscher als auch französischer Rechts- und Politikwissenschaftler unter französischem Protektorat,[32] „Quasi-Protektorat“[33] oder tutelle (etwa „Vormundschaft“).[34]

Verschiedene demokratische Grundrechte wie das Grundrecht auf Meinungsfreiheit waren im „autonomen“ Saargebiet insbesondere in politischen Fragen suspendiert. Politische Parteien, die gegen die (Teil-)Autonomie und die wirtschaftliche Verknüpfung mit Frankreich eintraten, wurden nicht zugelassen, fanden aber allmählich immer mehr Unterstützer in der Bevölkerung. Bei der Landtagswahl 1952 gab deswegen rund ein Viertel der Wahlberechtigten aus Protest ungültige Stimmzettel ab.

Die 1949 gegründete Bundesrepublik Deutschland protestierte wiederholt gegen die Saarpolitik Frankreichs und erkannte das im Saarland errichtete Regime nicht an. Nach Ansicht sowohl der Bundesregierung als auch bundesdeutscher Gerichte war das Saarland weiterhin völkerrechtlich Teil des Deutschen Reiches, für das Frankreich kraft seiner Besatzungsgewalt lediglich ein vom übrigen Besatzungsgebiet abweichendes Regime geschaffen habe.[35][36] Dennoch traten am 13. Juli 1950 die Bundesrepublik Deutschland und am 3. August 1950 das Saarland als separate assoziierte Mitglieder dem Europarat bei. In einer Note vom 3. August 1951 sagte die Alliierte Hohe Kommission (drei Westmächte) der Bundesregierung zu, dass der endgültige Status des Saarlandes erst in einem Friedensvertrag festgelegt werde.[37][38] Infolge der zwischen der Regierungen des Saarlandes und Frankreichs geschlossenen sogenannten Saarkonventionen vom 3. März 1950 und vom 20. Mai 1953 nahm auch die tatsächliche Autonomie des Saarlands schrittweise zu. Selbst nach letzteren sah der Völkerrechtler Eberhard Menzel die Bezeichnung des Saarlands als autonom immer noch als „euphemistisch“ an,[39] während sein saarländischer Fachkollege Hans Wiebringhaus das Saarland und Frankreich nach einer Phase des „Quasi-Protektorats“ und einer der „Unionstreuhandschaft“ nun als Gleichberechtigte und das Saarland als eigenes Rechtssubjekt des Völkerrechts ansah.[40]

Saarstatut und Volksabstimmung

Bundeskanzler Konrad Adenauer, der das Problem Saarland zugunsten seiner bevorzugten Westbindung und der Aussöhnung mit Frankreich weitgehend ausgeklammert hatte, nahm 1954 Verhandlungen mit dem französischen Premier- und Außenminister Pierre Mendès France auf. Dieser hatte kurz zuvor verlauten lassen, dass alle geplanten europäischen Abkommen erst nach einer Lösung der Saarfrage ratifiziert werden könnten. Die Verhandlungen führten in Paris zur Unterzeichnung des sogenannten „Zweiten Saarstatuts“ (Abkommen zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über das Statut der Saar) am 23. Oktober 1954 in Paris als Teil der Pariser Verträge.

Das Statut sah vor, dass das Saarland ein europäisches Statut erhalten sollte, was bedeutet hätte, dass die wirtschaftliche Bindung an Frankreich bestehen geblieben wäre und ein von der Westeuropäischen Union (WEU) einzusetzender europäischer Kommissar mit den äußeren Angelegenheiten des Saarlands betraut worden wäre. Das Saarstatut entsprach den Vorstellungen des saarländischen Ministerpräsidenten Johannes Hoffmann, der das Saarland zum ersten europäischen Territorium machen wollte. Die Planung ganzer Stadtteile in und um Saarbrücken, welche die heute in Brüssel, Luxemburg und Straßburg befindlichen europäischen Institutionen aufnehmen sollten, war bereits angelaufen.[41][42]

In der Bundesrepublik wurde Adenauer scharf angegriffen, die SPD und FDP befürchteten eine De-facto-Abtretung des Saarlands an Frankreich. Allerdings sah das Statut zunächst eine Volksabstimmung am 23. Oktober 1955 vor.[43] Adenauer und die Bundes-CDU warben dabei für die Annahme des Statuts, die Saar-CDU lehnte es jedoch ab, ebenso wie die Deutsche Sozialdemokratische Partei (DSP), die Demokratische Partei Saar (DPS) und die Kommunistische Partei Saar (KPS). Befürworter im Saarland waren dagegen Hoffmanns Christliche Volkspartei des Saarlandes (CVP) und die Sozialdemokratische Partei des Saarlandes (SPS).[44]

Die Abstimmungsfrage auf dem Stimmzettel lautete:

„Billigen Sie das mit Zustimmung der Regierung des Saarlandes zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik am 23. Oktober 1954 vereinbarte Europäische Statut für das Saarland?“[44]

Briefmarke aus dem Saarland zur Volksbefragung 1955[43] (Abbildung der Universitätsbibliothek Saarbrücken)

Das Abstimmungsergebnis vom 23. Oktober 1955:

Stimmen %
Ja 201.973 32,29
Nein 423.434 67,71
ungültig/leer 15.725
Summe 641.132 100
Registrierte Wähler/Wahlbeteiligung 662.849 97,55
Quelle:[45]

Dieses Votum gegen das Saarstatut wurde als Ausdruck des Willens zu einem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland angesehen.

Eingliederung in die Bundesrepublik

Anschließende internationale Verhandlungen führten zum Luxemburger Vertrag vom 27. Oktober 1956, in dem Frankreich der Rückgliederung des Saarlandes unter deutsche Hoheit zum 1. Januar 1957 zustimmte. Am 14. Dezember 1956 erklärte der saarländische Landtag den förmlichen Beitritt zum Geltungsbereich des deutschen Grundgesetzes.[46] Durch das Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 wurde das Saarland am 1. Januar 1957 politisch als zehntes Bundesland in das Bundesgebiet der damaligen Bundesrepublik eingegliedert (sog. kleine Wiedervereinigung).[47] Der Beitritt erfolgte wie 1990 jener der DDR nach dem Artikel 23 des Grundgesetzes alter Fassung. Durch ein Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde zugleich die saarländische Staatsangehörigkeit wieder abgeschafft.

Verkehr

Eisenbahn

Aus der bisherigen Reichsbahndirektion Saarbrücken wurde zum 1. April 1947 der Teil herausgeschnitten, der im Zuständigkeitsbereich des Gouverneur de la Sarre lag (der nördliche Teil wurde als Eisenbahndirektion Trier neu konstituiert und gehörte zur Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen (SWDE) in Speyer). Die Eisenbahn im Saarland hieß nun: „Saarländischen Eisenbahnen (SEB), Eisenbahndirektion Saarbrücken“.

Am 3. März 1950 trafen die Regierungen Frankreichs und des Saarlandes eine Vereinbarung als Grundlage für das nun „Eisenbahnen des Saarlandes“ (EdS) genannte Verkehrsunternehmen. Die Eisenbahnkonvention trat am 5. Januar 1951 in Kraft. Nach dem Beitritt des Saarlandes zur Bundesrepublik Deutschland wurde die EdS als Bundesbahndirektion Saarbrücken Teil der Deutschen Bundesbahn.

Kfz-Kennzeichen

Von 1945 bis 1948 galt im Saarland das Kfz-Kennzeichen SA, die einzelnen Kreise wurden durchnummeriert. Die Schilder trugen – wie im Rest der französischen Besatzungszone – schwarze Buchstaben auf hellrotem Grund. Im Jahr 1948 war das Kürzel FS geplant (analog zu FB für (Süd-)Baden, FR für Rheinland-Pfalz und FW für Württemberg-Hohenzollern, bei denen das „F“ für „Französische Zone“ und der zweite Buchstabe für das jeweilige Land stand), es wurde aber nicht eingeführt.

Von 1949 bis 1956 wurden Kennzeichen mit weißer Schrift auf schwarzem Grund verwendet, die genau wie die zeitgenössischen französischen Kennzeichen aussahen und deren Ziffern- und Buchstabenkombination nach demselben System aufgebaut war. Zur Identifikation des Saarlandes stand in der Mitte, eingerahmt von Ziffern, die Buchstabenkombination OE. Diese wurde schlicht vergeben, weil sie im französischen System noch keinem Département zugeordnet war. Auch die damaligen Buchstabenkombinationen der französischen Départements wurden einfach fortlaufend zugeteilt und waren keine Abkürzungen für den jeweiligen Namen. In der saarländischen Bevölkerung entstanden jedoch zahlreiche Legenden und Scherze, wofür „OE“ stehen könne, die von Occupation Est („Besatzungsgebiet Ost“) oder Occupation étrangère („fremde Besatzung“) über „Ost-Elsass“ bis „ohne Einkommen“ oder „ordentlich entnazifiziert“ reichten.[48]

Seit dem 1. Januar 1957 gelten die bis heute verwendeten Kfz-Kennzeichen nach dem System der Bundesrepublik Deutschland (mit Ausnahme der Änderung durch die Verwaltungsreform). Während einer Übergangsphase bis Ende 1958 waren aber auch die alten Schilder nach französischem Modell gültig.

Medien

Dem besonderen Status des Saarlandes in der ersten Hälfte der 1950er Jahre verdankt auch der französischsprachige Sender Europe 1 seine Entstehung. Dessen Sendungen werden seitdem auf Langwelle von der Sendeanlage Sender Felsberg-Berus bei Felsberg ausgestrahlt. Er war bis zur Einführung des privaten Rundfunks in Deutschland der einzige privat betriebene Rundfunksender auf deutschem Boden.

Sport

Das Saarland hatte von 1950 bis 1957 ein eigenes Nationales Olympisches Komitee, das im Oktober 1950 gegründet und auf französischen Vorschlag vom IOC anerkannt wurde. Es schickte eine eigene Olympiamannschaft zu den Olympischen Spielen 1952, die aus 31 Männern und fünf Frauen bestand, die jedoch keine Medaillen gewannen. Im Jahre 1956 nahmen die Athleten an der Gesamtdeutschen Mannschaft teil, Saarländer errangen dabei Medaillen. Das NOK des Saarlandes bestand bis Februar 1957 und wurde aufgelöst, nachdem das Saarland ab dem 1. Januar 1957 zur Bundesrepublik Deutschland gehörte.

Im Juni 1950 wurde der Saarländische Fußballbund (SFB) von der FIFA aufgenommen. Er organisierte eine Saarländische Fußballnationalmannschaft (19 Länderspiele von 1950 bis 1956, mit Teilnahme an der Qualifikation zur Weltmeisterschaft 1954; dabei wurde auch zweimal gegen den späteren Weltmeister Deutschland gespielt). Die höchste Spielklasse im Vereinsfußball war die Ehrenliga Saarland (drei Spielzeiten von 1948 bis 1951), allerdings nahm die erste Mannschaft des 1. FC Saarbrücken, die damals sportlich beste Mannschaft (u. a. Teilnahme am Europapokal der Landesmeister 1955/56), daran nicht teil, sondern spielte 1948/49 in der 2. französischen Liga und organisierte anschließend den Internationalen Saarlandpokal.

Saarländische Sportler nahmen in diesen Jahren an Weltmeisterschaften ihrer jeweiligen Sportarten teil und errangen auch Medaillen (einer der größten Erfolge: Therese Zenz, 1954 Weltmeisterin im Einer-Kajak). In St. Wendel fand der Große Preis des Saarlandes statt, ein Lauf zur Motorrad-Weltmeisterschaft.

Von 1952 bis 1956 nahm der Saarländische Schachverband an drei Schacholympiaden teil, errang jedoch keine bedeutenden Erfolge.

Wirtschaft

100 sogenannte Saar-Franken von 1955, Schriftzug „Saarland“ auf der Rückseite

Wirtschaftlich war das Saarland an die Französische Republik gekoppelt. 1947 wurde anstelle der Reichsmark die Saar-Mark eingeführt, die aber im selben Jahr durch den französischen Franc ersetzt wurde. 1954/55 wurden die französischen Münzen durch vier eigene saarländische Münzen, die sogenannten (Saar-Franken), ergänzt, die sich aber ebenfalls auf den französischen Franc bezogen. Es gab eine Zollgrenze zu den Westzonen und später zur Bundesrepublik, aber keine zu Frankreich; das Saarland gehörte noch bis zum 6. Juli 1959 zum französischen Wirtschafts- und Zollgebiet.

Der Termin für die wirtschaftliche Eingliederung in die Bundesrepublik durch die Einführung der Deutschen Mark wurde vor der Bevölkerung lange geheim gehalten. Der hoffnungsvoll erwartete „Tag X“ war dann der 6. Juli 1959.[49] Ab diesem Tag wurde im Saarland die D-Mark zum Kurs von 100 Saar-Franken = 0,8507 DM eingeführt, und die Zollschranken wurden von der Grenze zum Bundesland Rheinland-Pfalz an die Grenze zu Frankreich verlegt. Erst mit dem wirtschaftlichen Anschluss wurde die „kleine Wiedervereinigung“ an der Saar vollständig. Er bedeutete für die Arbeitnehmer im Saarland aber zunächst eine Verschlechterung ihrer Einkunftslage und für viele saarländische Firmen das Aus.

Siehe auch

Literatur

  • Wilfried Busemann: Den eigenen Weg gehen. Die Selbstfindung der Sozialdemokratie an der Saar 1945 bis 1968. Röhrig Universitätsverlag, St. Ingbert 2013, ISBN 978-3-86110-533-6. (Rezension in der Annotierten Bibliografie der Politikwissenschaft)
  • Herbert Elzer: In Distanz zu Adenauers Saarabkommen vom 23.10.54. Die rheinland-pfälzische CDU als unbeugsame Verfechterin einer „deutschen Saar“. In: Jahrbuch für westdeutsche Landesgeschichte. 24 (1998), S. 457–544.
  • Herbert Elzer: Die deutsche Wiedervereinigung an der Saar. Das Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen und das Netzwerk der prodeutschen Opposition 1949 bis 1955. Röhrig Universitätsverlag, St. Ingbert 2007, ISBN 978-3-86110-429-2.
  • Herbert Elzer: Konrad Adenauer, Jakob Kaiser und die „kleine Wiedervereinigung“. Röhrig Universitätsverlag, St. Ingbert 2008, ISBN 978-3-86110-445-2.
  • Herbert Elzer: Posthorn und Saarstaat. Die westdeutsch-saarländischen Postbeziehungen 1945–1955. In: Jahrbuch für westdeutsche Landesgeschichte 39 (2013), S. 509–556.
  • Armin Heinen: Saarjahre. Politik und Wirtschaft im Saarland 1945–1955. Stuttgart 1996, ISBN 3-515-06843-0.
  • Johannes Hoffmann: Das Ziel war Europa. Der Weg der Saar 1945–1955. Nachdruck der Ausgabe von 1963. Conte Verlag, St. Ingbert 2013, ISBN 978-3-95602-003-2.
  • Rainer Hudemann, Burkhard Jellonnek, Bernd Rauls (Hrsg.): Grenz-Fall. Das Saarland zwischen Frankreich und Deutschland 1945–1960 (Schriftenreihe Geschichte, Politik & Gesellschaft der Stiftung Demokratie Saarland, Bd. 1). Röhrig Universitätsverlag, St. Ingbert 1997.
  • Martin Kerkhoff: Großbritannien, die Vereinigten Staaten und die Saarfrage 1945 bis 1954. Stuttgart 1996, ISBN 3-515-07017-6.
  • Ludwig Linsmayer und Bernd Reichelt: Das autonome Saarland. In: Hans-Christian Herrmann, Johannes Schmitt (Hrsg. für den Historischen Verein für die Saargegend e. V.): Das Saarland. Geschichte einer Region. Röhrig Universitätsverlag, St. Ingbert 2012, ISBN 978-3-86110-511-4, S. 313–338.
  • Johannes Schäfer: Das autonome Saarland. Demokratie im Saarstaat 1945–1957. Röhrig Universitätsverlag, St. Ingbert 2012, ISBN 978-3-86110-513-8.

Weblinks

Commons: Saarprotektorat – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung des Saarlandes.
  2. Robert Stöber: Die saarländische Verfassung vom 15. Dezember 1947 und ihre Entstehung. Comel Verlag, Köln 1952, S. i.
  3. Robert Stöber: Die saarländische Verfassung vom 15. Dezember 1947 und ihre Entstehung. Comel Verlag, Köln 1952, S. ii.
  4. Guy Héraud: Le Statut politique de la Sarre dans le cadre du rattachement economique a la France. In: Revue génerale de droit international public (RGDIP), Band 52 (1948), S. 189, auf S. 193 Originalzitat: „Nous sommes alors dans une situation de fait illégale, et dans la mésure où cette situation retrouve une valeur juridique, c’est en vertu d’un phénomène revolutionnaire“. Deutsche Übersetzung nach Robert Stöber: Die saarländische Verfassung vom 15. Dezember 1947 und ihre Entstehung. Comel Verlag, Köln 1952, S. ii.
  5. Robert Stöber: Die saarländische Verfassung vom 15. Dezember 1947 und ihre Entstehung. Comel Verlag, Köln 1952, S. ii.
  6. Robert Stöber: Die saarländische Verfassung vom 15. Dezember 1947 und ihre Entstehung. Comel Verlag, Köln 1952, S. viii, x.
  7. Robert Stöber: Die saarländische Verfassung vom 15. Dezember 1947 und ihre Entstehung. Comel Verlag, Köln 1952, S. iii–iv, ix.
  8. Pierre Laurent: L’union franco-sarroise d’apres les Conventions conclues entre la France et la Sarre de 1948 à 1950. In: Clunet – Journal du droit international, Band 79 (1952), S. 84–160, Ziffer 3 (S. 91)
  9. Laurent: L’union franco-sarroise. 1952, Ziff. 6 (S. 93).
  10. Laurent: L’union franco-sarroise. 1952, Ziff. 8 (S. 95).
  11. Laurent: L’union franco-sarroise. 1952, Ziff. 10 (S. 99).
  12. Décret du 25 mars 1948. J. O., 8. April 1948, S. 3469.
  13. Laurent: L’union franco-sarroise. 1952, Ziff. 8 (S. 97).
  14. a b Laurent: L’union franco-sarroise. 1952, Ziff. 8 (S. 97).
  15. Laurent: L’union franco-sarroise. 1952, Ziff. 11 (S. 101).
  16. Laurent: L’union franco-sarroise. 1952, Ziff. 46 (S. 139).
  17. Laurent: L’union franco-sarroise. 1952, Ziff. 46 (S. 141).
  18. Laurent: L’union franco-sarroise. 1952, Ziff. 51 (S. 145).
  19. Laurent: L’union franco-sarroise. 1952, Ziff. 51 (S. 143).
  20. Laurent: L’union franco-sarroise. 1952, Ziff. 50 (S. 143).
  21. Décret du 31 décembre 1947, no. 47.2436. J. O., 4. Januar 1948.
  22. Guy Héraud: Le Statut politique de la Sarre dans le cadre du rattachement economique a la France. In: Revue génerale de droit international public (RGDIP), Band 52 (1948), S. 197–198.
  23. Guy Héraud: Le Statut politique de la Sarre dans le cadre du rattachement economique a la France. In: Revue génerale de droit international public (RGDIP), Band 52 (1948), S. 198.
  24. Laurent: L’union franco-sarroise. 1952, Ziff. 12 (S. 101–103).
  25. Laurent: L’union franco-sarroise. 1952, Ziff. 16 (S. 105).
  26. Peter Schindler: Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999. Nomos, Baden-Baden 1999, S. 95.
  27. Herbert Elzer: Konrad Adenauer, Jakob Kaiser und die „kleine Wiedervereinigung“. Die Bundesministerien im außenpolitischen Ringen um die Saar 1949 bis 1955. Röhrig Universitätsverlag, St. Ingbert 2008, S. 493–494.
  28. Fritz Münch (1990): Saar Territory. In: Rudolf Bernhardt (Hrsg.): Encyclopedia of Public International Law. Vol. IV, Elsevier, Amsterdam 2000, S. 271–273, hier S. 272.
  29. Albert Bleckmann: Grundgesetz und Völkerrecht. Duncker & Humblot, Berlin 1975, S. 116.
  30. Conseil de l’Europe, Assemblée Consultative (Beratende Versammlung des Europarates), Sixième Session Ordinaire. Annexe au Doc. 225. Le Statut Futur de la Sarre. Annexe au Rapport de la Commission des Affaires Généraux présenté par M. Van der Goes Van Naters, 20. März 1954, Ziff. 146.
  31. Van der Goes Van Naters: Le Statut Futur de la Sarre. 1954, Ziff. 147.
  32. Sven Leunig: Die Regierungssysteme der deutschen Länder. 2. Auflage, Springer VS, Wiesbaden 2012, S. 41.
  33. Herbert Elzer: Konrad Adenauer, Jakob Kaiser und die „kleine Wiedervereinigung“. Die Bundesministerien im außenpolitischen Ringen um die Saar 1949 bis 1955. Röhrig Universitätsverlag, St. Ingbert 2008, S. 845, 852, mit weiteren Nachweisen.
  34. Fritz Münch: Zum Saarvertrag vom 27. Oktober 1956. In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV), Bd. 18 (1957), S. 1–60, hier S. 3 mit weiteren Nachweisen.
  35. Fritz Münch: Zum Saarvertrag vom 27. Oktober 1956. In: ZaöRV 18 (1957), S. 1–60, hier S. 1–2.
  36. BVerfGE 4, 157 (158).
  37. Herbert Elzer: Konrad Adenauer, Jakob Kaiser und die „kleine Wiedervereinigung“. Die Bundesministerien im außenpolitischen Ringen um die Saar 1949 bis 1955. Röhrig Universitätsverlag, St. Ingbert 2008, S. 197–198.
  38. Fritz Münch: Zum Saarvertrag vom 27. Oktober 1956. In: ZaöRV 18 (1957), S. 1–60, hier S. 3.
  39. Eberhard Menzel: Die Diskussion über die gegenwärtige Rechtsstellung des Saarlandes. In: Europa-Archiv, Band 9 (1954), S. 6599–6616, hier S. 6608. Zitiert nach Elzer: Konrad Adenauer, Jakob Kaiser und die „kleine Wiedervereinigung“. 2008, S. 852.
  40. Hans Wiebringhaus: Die Entwicklung der Vertragsverhältnisse zwischen der Saar und Frankreich. In: Archiv des Völkerrechts, 1953/54, S. 323–333, hier S. 333. Zitiert nach Elzer: Konrad Adenauer, Jakob Kaiser und die „kleine Wiedervereinigung“. 2008, S. 845.
  41. 1) Das Saarstatut – Die Saar auf dem Weg zu einer Europäisierung. 14. Januar 2015, abgerufen am 6. Februar 2015.
  42. „Der Dicke muss weg“ – Plakat der DPS zum Saar-Referendum, 1955. www.1000dokumente.de, abgerufen am 6. Februar 2015.
  43. a b Sowohl die Verfassung des Saarlandes als auch das Saarstatut selbst sahen eine Volksabstimmung vor, das Referendum am 23. Oktober 1955 war aber von seiner Art eine Volksbefragung und wurde auch von offizieller Seite als solche bezeichnet.
  44. a b 2) Volksbefragung und Abstimmungskampf. 18. Juli 2014, abgerufen am 1. Januar 2015.
  45. 3) Ergebnisse und politische Folgen der Volksbefragung. 18. Juli 2014, abgerufen am 1. Januar 2015.
  46. Beitrittserklärung des Saarlandes nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 14. Dezember 1956, Amtsblatt des Saarlandes, S. 1645 (PDF; 233 kB).
  47. Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956.
  48. Rätselraten um das Kennzeichen OE. In: Kreisanzeiger für Homburg und St. Ingbert, Saarbrücker Zeitung, Nr. 104 vom 6. Mai 1949 (Faksimile).
  49. Tag X für die Saar rückt näher. In: Zeit Online. 10. April 1959, abgerufen am 6. Februar 2015.