Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum

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Der Einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum, bestehend aus 32 Staaten

Der Begriff Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum, auf Englisch Single Euro Payments Area (SEPA), bezeichnet im Bankwesen das Projekt eines europaweit einheitlichen Zahlungsraums für Transaktionen in Euro. In diesem Zahlungsraum sollen für Kunden keine Unterschiede mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen erkennbar sein.

Inhaltsverzeichnis

Problemstellung und Ziel [Bearbeiten]

Traditionell besteht in jedem Land ein nationales Zahlungsverkehrssystem. Dies umfasst

Parallel hierzu bestehen internationale Zahlungsverkehrsformate (z. B. SWIFT). Die Auslandszahlungen können um ein Vielfaches teurer sein als die Inlandszahlungen. Auch die Fehlerquote ist viel höher bei den Auslandszahlungen, da die Auftraggeber die Zahlungsverkehrssysteme des Empfängerlandes nicht kennen und daher falsche Angaben machen. Im Rahmen der Schaffung eines Europäischen Binnenmarktes beklagt die EU-Kommission seit vielen Jahren, dass dies ein erhebliches Hindernis für den grenzüberschreitenden Handel darstelle.

Ziel des SEPA ist es, bargeldlose Zahlungen innerhalb der Teilnehmerländer so zu standardisieren, dass es für die Bankkunden keine Unterschiede mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen gibt.

Hieraus ergeben sich folgende Vorteile: SEPA

  • erleichtert den Zahlungsverkehr zwischen den teilnehmenden Ländern
  • schafft den Float bei Lastschriften ab und beschränkt den Float bei Überweisungen auf einen Tag (seit 2012)
  • ersetzt bestehende Speziallösungen z.B. für grenzüberschreitende Lastschriften durch Standards
  • verringert die benötigte Schnittstellenanzahl zwischen den ZV-Systemen durch den Einsatz des XML-Formats (SCT, SDD und später auch AZV)
  • reduziert die Vielfalt der Datenformate und vermeidet den Datenverlust durch Konvertierung
  • schafft einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Zahlungsverkehrstransaktionen in Europa
  • fördert die Entwicklung gemeinsamer Standards, Prozesse, Datenformate und Softwarelösungen
  • führt mittelfristig zur Ablösung der nationalen Zahlungsverkehrssysteme.

Insbesondere der letzte Punkt ist wesentlich, da das parallele Bestehen nationaler und EU-weiter Zahlungsverkehrssysteme zu höheren Kosten führt und die Durchsetzung der EU-Normen verlangsamen oder verhindern würde.

Am 30. März 2012 wurde die Verordnung (EU) Nr. 260/2012[1] des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009[2] veröffentlicht und trat damit in Kraft.

Gesetzliche Rahmenbedingungen [Bearbeiten]

Durch die EU-Verordnung werden folgende Rahmenbedingungen festgelegt:

  • Der gemeinsame Endtermin für die nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren gilt zum 1. Februar 2014 (für Nicht-Euroländer zum 1. Oktober 2016Vorlage:Zukunft/In 3 Jahren).
    • Die Einreichung von Überweisungen und Lastschriften erfolgt im pain-Format.
    • Die Auslieferung der Kontoauszüge erfolgt im camt-Format[3].
    • Die pain- und camt-Formate werden durch den ISO-20022-Standard festgelegt.
  • Übergangsregelungen für das Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) gelten unter Berücksichtigung des deutschen Begleitgesetzes bis zum 1. Februar 2016.
  • Die Nutzung von Kontonummer und Bankleitzahl (BLZ) für nationale Zahlungen von Verbrauchern ist bis zum 1. Februar 2016 möglich. IBAN und BIC werden bis dahin durch die Bank kostenlos konvertiert (deutsches Begleitgesetz erforderlich).
  • Ab 1. Februar 2014 gilt IBAN-only für nationale Zahlungen. Das bedeutet, dass bei Angabe des IBAN der BIC entfallen kann. Dieser Zeitpunkt kann aber durch den deutschen Gesetzgeber auf den 1. Februar 2016 verschoben werden.
  • Ab dem 1. Februar 2016 gilt IBAN-only für alle Zahlungen.
  • Neben der AGB-Lösung sollen die bis zum 1. Februar 2014 erteilten Einzugsermächtigungen bei Fehlen nationaler gesetzlicher Regelungen oder fehlender Kundenvereinbarungen auch nach dem Ende der Migrationsfrist ihre Gültigkeit behalten. Gleichzeitig wird die Einzugsermächtigung als Ermächtigung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers zur Ausführung der Lastschrift ausgelegt (gesetzliche Übergangsregelung).
  • Das Konto muss für Lastschriften hinsichtlich Betrag, Periodizität und Zahlungsempfänger gesperrt werden können.

Neben den Vorgaben des Europäischen Gesetzgebers:

  • Verwendung des pain-Formats (ISO-20022-Standard) anstelle des DTA-Formats,
  • Verwendung des camt-Formats (ISO-20022-Standard) anstelle des MT-Kontoauszugs bzw. anstelle der DTI-Datei,
  • Festlegung der Datenelemente, die zu verwenden sind,
  • Verwendung der IBAN zur Adressierung der Konten,
  • Verwendung des Lastschrifttyps (First, Recurrent, One-Off, Final),

ergeben sich wesentliche Anforderungen aus den Regelwerken des EPC (European Payments Council) und der Deutschen Kreditwirtschaft, wie z.B.:

  • Vorlauffristen bei der Einreichung der Lastschrift,
  • Pflicht zur Pre-Notification,
  • Regeln zur Festlegung des Lastschrifttyps (FRST, RCUR, OOFF, FNAL),
  • Regeln zur Anzeige von Mandatsänderungen,
  • Festlegung des Zeichensatzes (Umlautproblematik),
  • Detailregelungen zum Aufbau einzelner Datenfelder[4].

Einheitliche Rechtsrahmen [Bearbeiten]

Ein wesentliches Hemmnis für die SEPA-Ziele sind die fehlenden einheitlichen Rechtsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten. Beispielsweise ist in manchen Ländern noch keine juristische Grundlage für ein Lastschriftverfahren gegeben. Die EU-Kommission hat deshalb im Dezember 2005 einen Vorschlag für einen neuen einheitlichen Rechtsrahmen (New Legal Framework) vorgelegt. Dieser Vorschlag mündete in der Richtlinie für Zahlungsdienstleistungen (Richtlinie 2007/64/EG), auf Englisch Payment Services Directive (PSD). Die Richtlinie musste von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum 31. Oktober 2009 in nationales Recht umgesetzt werden. Wegen der hochgradigen Integration ihrer Banken in das europäische Bankensystem verschrieb sich auch die Schweiz den PSD-Zielen.

Die PSD hat einen deutlich weiteren Anwendungsbereich als die durch sie ersetzte Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der EU (Verordnung 2560/2001/EG), die die rechtliche Grundlage für die EU-Überweisung bildete.

Teilnehmerländer [Bearbeiten]

32 Staaten nehmen am SEPA teil. Die Mitgliedschaft wurde auch auf Staaten ausgedehnt, die den Euro (noch) nicht als Landeswährung verwenden.

Teilnehmerländer sind alle 27 Mitglieder der Europäischen Union (inklusive der französischen Überseedepartements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion und Mayotte (seit dem 31. März 2011), der zu Spanien gehörenden Kanarischen Inseln, der Exklaven Ceuta und Melilla sowie der portugiesischen Inseln Azoren und Madeira). Ferner gehören dem SEPA die Schweiz und Monaco sowie die drei übrigen Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, Island, Liechtenstein und Norwegen an. Für die Nicht-EWR-Mitglieder Schweiz und Monaco gilt allerdings die Sondersituation, dass sie zwar an die SEPA-Regelwerke, aber nicht an die EU-Verordnungen und EU-Richtlinien gebunden sind.

Nicht zum SEPA gehören die britischen Kanalinseln Jersey und Guernsey, die Isle of Man, die dänischen Färöer-Inseln und Grönland. Teilnehmerländer sind des Weiteren nicht, obwohl sie den Euro als Landeswährung verwenden, Kosovo und Montenegro sowie die Kleinstaaten Andorra, San Marino und Vatikanstadt, wohl aber die abhängigen Gebiete Gibraltar und Saint-Pierre und Miquelon.

Es sind Überlegungen im Gange, die SEPA-Prinzipien für den arabischen und den asiatischen Raum in einem eigenen System zu übernehmen.

Behandelte Themenbereiche [Bearbeiten]

SEPA-Produkte [Bearbeiten]

Seit Anfang 2008 sind folgende SEPA-Zahlungsverkehrsprodukte für die Bankkunden nutzbar:

  • SEPA-Überweisungen (SEPA Credit Transfer)[5] seit 28. Januar 2008
  • SEPA-Basislastschriften (SEPA Direct Debit CORE/COR1)[6]
  • SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Direct Debit B2B)[6] hat kürzere Fristen und auch kein Widerspruchsrecht. Sie wird nur zwischen Unternehmen genutzt, daher B2B (Business-to-Business)[7].
  • SEPA-Kartenzahlungen (SEPA Cards Framework)

Wesentlich ist, dass diese Produkte vollautomatisch (Straight Through Processing/STP), d. h. ohne manuelle Eingriffe abgewickelt werden können. Erste Erfahrungen mit der SEPA-Überweisung zeigen jedoch, dass wichtige Voraussetzungen für ein Straight Through Processing auf Kundenseite derzeit noch fehlen. So treten bei der Wiedergabe des Verwendungszwecks und bei Überweisungsrückgaben noch häufig Probleme auf, die es zu beheben gilt.

Die dafür notwendige Standardisierung wird in mehreren Initiativen behandelt. Darunter fallen z. B. das EPAS-Projekt (Electronic Protocols Application Software), SEPA TAS (Terminal Application Specification), CAS (Common Approval Scheme), CIR Group (für die Standardisierung von EMV-Anwendungssoftware), CPA (Common Payment Application Specification), ERIDANE (Standardisierung von EFT/POS-Systemen) und FAST (Financial Application Specification for SCF-Compliant EMV Terminals).

SEPA-Lastschrift-Verfahren [Bearbeiten]

Seit November 2009 gibt es das in dem „SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook“ des European Payments Council (EPC) festgelegte Verfahren. Zur Zeit existieren beide Systeme parallel. Bis zum 31. Januar 2014 soll das alte nationale deutsche Lastschrift-Verfahren abgeschafft werden.

Dieses stellt weitreichende Anforderungen und legt unter anderem die folgenden Unterschiede zum heutigen Verfahren fest:

  • Die SEPA-Lastschrift SDD (SEPA Direct Debit) ist keine Sichtlastschrift. Sie enthält deshalb den Fälligkeitstermin. Mit der Einführung des Fälligkeitstermins ergeben sich neue Prozessschritte [8].
  • Lastschriften dürfen nur dann zusammengefasst werden, wenn sie sich auf dasselbe Mandat beziehen[8].
  • Der Lastschrift sind jene Angaben der Mandatsversion mitzugeben, die zum Fälligkeitstermin Gültigkeit besitzt. Die zum Zeitpunkt der Erstellung der Lastschrift gültige Mandatsversion kann nur dann zur Erzeugung der Lastschrift herangezogen werden, wenn sie auch noch am Fälligkeitstermin gültig ist. Die Mandatsverwaltung muss also die Handhabung jener Mandatsversionen unterstützen, die erst in der Zukunft gültig werden. Diese steht vielfach bei den heutigen Verwaltungs- und Buchhaltungssystemen nicht zur Verfügung[8].
  • Jede erzeugte Lastschrift ist mit der letzten gültigen Lastschrift zu vergleichen. Die Lastschrift enthält auch die Mandatsangaben [8].

Aufgrund des Formatwechsels ergibt sich auch eine Änderung in der Kommunikationsinfrastruktur:

  • Für XML-basierte Dateien gelten folgende Anforderungen:
a) Eine beleghafte Einreichung von SEPA-Lastschriften ist nicht möglich.
b) In der Regel wird für die Übertragung von XML-Dateien die Electronic Banking Internet Communication Standard (EBICS)-Infrastruktur vorausgesetzt. Für Corporates (Firmenkunden) ist FileAct, ein auf SWIFT-Infrastruktur basierendes Verfahren, eine alternative Lösung.
  • Bei der Umstellung auf die SEPA-Lastschrift sollte, soweit es möglich ist, geprüft werden, ob vom Einzugsermächtigungsverfahren auf das B2B-Verfahren umgestellt wird. Das B2B-Verfahren bietet für den Kreditor den Vorteil, dass die Rückgabemöglichkeit nach der Einlösung der Lastschrift durch den Debitor entfällt. Die B2B-Lastschrift kann jedoch nur dann eingesetzt werden, wenn der Debitor kein Endverbraucher ist. Im Falle des Abbuchungsverfahrens besteht nicht die Möglichkeit, diese im Rahmen der AGB-Änderung in ein B2B-Mandat zu überführen[9].
  • Wegen der Vorlauffristen können SEPA-Lastschriften vor dem Fälligkeitstermin aus verschiedenen Gründen zurückgegeben werden. Die Bank des Kreditors kann die Rücklastschriften nach dem Brutto- oder dem Netto-Prinzip[10] verrechnen.[10]
  • Ab November 2012 ist optional eine Vorlauffrist von einem Tag sowohl bei der Erst- als auch bei der Folgelastschrift möglich. Diese Option wird COR1 genannt. Sie kann genutzt werden, wenn sowohl die Bank des Kreditors als auch die Bank des Debitors diese Option unterstützt. Die Deutsche Kreditwirtschaft plant die Unterstützung zum November 2013.

Notwendige Angaben [Bearbeiten]

Bei der SEPA-Lastschrift müssen zwingend angegeben werden:

  • eine kontounabhängige Gläubiger-Identifikationsnummer (Creditor Id / CI)[11], die von der Kreditwirtschaft bis zum Zahlungspflichtigen durchgereicht wird;[12]
  • eine Referenz zu einem SEPA-Mandat, das bei Geschäftsabschluss vom Zahlungspflichtigen unterschrieben und vom Zahlungsempfänger gespeichert wird.

SEPA-Datenformat [Bearbeiten]

Vor dem Hintergrund des angestrebten ST-Processing hat der European Payments Council (EPC) für das zu verwendende Datenformat zur Einreichung von beleglosen SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften eine europaweit einheitliche Empfehlung erarbeitet.

Dieses so genannte SEPA-Datenformat basiert auf dem ISO-Standard UNIFI (ISO 20022). Für eine effiziente Nutzung innerhalb der EU wurden Einschränkungen an ISO 20022 vorgenommen, die durch den EPC im Dezember 2006 verabschiedet wurden.

Während die Implementation Guidelines die Datenformate für den Interbankenzahlungsverkehr (pacs-Nachrichtentypen) verbindlich festlegen, entfalten die Spezifikationen für die Kunde-Bank-Schnittstelle (pain-Nachrichtentypen) nur empfehlenden Charakter. Deshalb wurden für die pain-Nachrichtentypen auch keine XML-Schemata durch den EPC erstellt.

Vor diesem Hintergrund wird es in der Praxis kein einheitliches Datenformat für Kundenaufträge in Europa geben. Die möglichen Ausprägungen reichen von einer 1:1-Umsetzung der EPC-Vorgaben über mehr oder minder stark ausgeprägte Abweichungen von den EPC-Empfehlungen auf Basis des ISO-Standards bis hin zu institutsindividuellen Formaten jenseits des ISO-Standards.

Derzeit liegen beim Interessenverband Die Deutsche Kreditwirtschaft zwei verschiedene Vorschläge für das Kunde-Bank-Format zur Einreichung von SEPA-Aufträgen vor:

  1. eine vollständige Ausrichtung an den EPC-Empfehlungen
  2. Einschränkungen an dem vom EPC empfohlenen Kunde-Bank-Format.

Aus Kundensicht könnten diese Einschränkungen gegebenenfalls als erhebliches Manko bewertet werden. Beispielsweise würde die Einschränkung der Grouping-Optionen auf Grouped pro Auftraggeberkonto und Ausführungstermin eine separate Nachricht/Datei erfordern. Der gedachte Ausgleich dieses Mankos über die proprietäre, nationale Definition eines Umschlags um die eigentliche ISO-Nachricht herum würde zu einem weder EPC- noch ISO-konformen Datenformat führen.

SEPA-Mandate [Bearbeiten]

Beim SEPA-Lastschriftverfahren benötigt der Zahlungsempfänger ein Mandat, das ihm vom Zahler erteilt wird.

Das Regelwerk des EPC sieht drei Typen des Mandats vor:

a) das papiergebundene Mandat mit der eigenhändigen Unterschrift[13];

b) das e-Mandat des EPC [14];

Diese Form des Mandats ist ein freiwilliger Service der Banken und wird von der Deutschen Kreditwirtschaft nicht angeboten.

c) das elektronische Mandat mit einer sicheren Unterschrift.

Die Deutsche Kreditwirtschaft ist durch das Regelwerk des EPC verpflichtet, diesen Mandatstyp zu unterstützen. Dies ist aber zurzeit noch nicht der Fall.

Die Eigenschaften des SEPA-Mandats, die es beispielsweise vom Einzugsermächtigungsverfahren unterscheiden, sind:

  • Das SEPA-Mandat enthält explizit die Weisung an die Bank des Zahlers, die Lastschrift einzulösen (gilt ab 9. Juli 2012 durch Änderung der AGB aller Banken auch für die nationale Lastschrift).
  • Das SEPA-Mandat enthält die Ermächtigung an den Zahlungsempfänger, Zahlungen mittels Lastschrift vom Konto des Zahlers einzuziehen (gilt ab 9. Juli 2012 durch Änderung der AGB aller Banken auch für die nationale Lastschrift).
  • Das SEPA-Mandat für eine SEPA-Basislastschrift weist klar auf die Rückgabemöglichkeit innerhalb von acht Wochen hin (gilt ab 9. Juli 2012 durch Änderung der AGB aller Banken auch für die nationale Lastschrift).
  • Das SEPA-Mandat enthält eine klare Referenzierung auf die Lastschrift (Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsnummer)
  • Bei einer Anfechtung des Mandates durch den Zahler muss der Gläubiger das SEPA-Mandat über die Bank an den Zahler liefern. Im Einzugsermächtigungsverfahren musste die Anfechtung bilateral zwischen den Gläubiger und Zahlungspflichtigen ohne Einschaltung der Banken durchgeführt werden (gilt ab 9. Juli 2012 durch Änderung der AGB aller Banken auch für die nationale Lastschrift).
  • Das SEPA-Mandat erlischt nach 36 Monaten der Nicht-Nutzung.
  • Aufgrund des SEPA-Mandates gilt der Einzug der SEPA-Lastschrift stets als autorisierte Zahlung, wohingegen eine Einzugsermächtigung grundsätzlich unautorisiert ist (gilt ab 9. Juli 2012 durch Änderung der AGB aller Banken auch für die nationale Lastschrift).
  • Die SEPA-Mandate können über mehrere Versionen (aktuelle und zukünftige) verwaltet werden[15].

Vorgehensweise [Bearbeiten]

Auf Ebene der europäischen Bankenverbände erfolgt die Definition der notwendigen Standards. Die neuen Instrumente werden schrittweise ab Januar 2008 eingeführt. Am 28. Januar startete die SEPA-Überweisung. Das Lastschriftverfahren wurde im November 2009 eingeführt.

Die Termine für die Beendigung der nationalen Zahlungssysteme ergeben sich aus der EU-Verordnung Nr. 260/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012. Demnach werden die nationale Überweisung gemeinsam mit der nationalen Lastschriftmethode am 1. Februar 2014 abgeschaltet. Bis zu diesem Termin müssen also sämtliche Zahlungsvorgänge auf SEPA umgestellt sein.

Organisation [Bearbeiten]

Europäische Ebene [Bearbeiten]

Der European Payments Council (EPC), in dem sich die europäischen Banken zusammengeschlossen haben, hat gegenüber der EU-Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) die Umsetzung des SEPA bis zum Jahr 2010 zugesagt. Hierzu sind sechs Arbeitskreise gebildet worden: Direct Debit, Credit Transfer, Cards, Cash, OITS (Operations, Infrastructure, Technology, Standards) und Legal.

Nationale Ebene (in Deutschland) [Bearbeiten]

Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK), der Zusammenschluss der Bankenverbände, und die Deutsche Bundesbank arbeiten an der Einführung des SEPA in Deutschland[16]. Zur Koordinierung dieser Arbeiten besteht seit dem 13. September 2006 das Deutsche SEPA-Komitee. Aufgabe des Komitees ist es, die zügige Umsetzung des SEPA in Deutschland strategisch sicherzustellen. Dazu beobachtet und bewertet das Komitee die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie mögliche Risiken.

Die Vertreter im „Deutschen SEPA-Komitee“ sind:

Nationale Ebene (in Österreich) [Bearbeiten]

Der Austrian Payments Council (APC) ist das zuständige Gremium auf nationaler Ebene in Österreich.

Nationale Ebene (in der Schweiz) [Bearbeiten]

Der Swiss Payments Council (SPC) und das Payments Committee Switzerland (PaCoS) sind die zuständigen Gremien auf nationaler Ebene in der Schweiz.

Folgen der SEPA-Einführung [Bearbeiten]

Bedingt durch die Kosten der Einführung des SEPA ist es möglich, dass die Kosten der Zahlungsverkehrsdienstleistungen zunächst steigen. Konservative Schätzungen der EZB gehen von einem Kostenrahmen von ca. 10 Milliarden Euro europaweit für die Kreditwirtschaft aus. Jedoch prognostiziert die EU-Kommission auf mittlere Sicht europaweite Kostenvorteile durch Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs. Die Kreditwirtschaft teilt diese Meinung nur teilweise. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die derzeitigen Auslandszahlungsverkehrssysteme erhalten bleiben müssen (für Zahlungen ins Nicht-Euro-Ausland oder Zahlungen, die nicht in Euro denominiert sind). Händler gehen aber davon aus, dass die Bankgebühren für die Zahlungsverkehrsabwicklung aufgrund von SEPA sinken werden. Weitere Vorteile von SEPA sehen sie in der Ermöglichung der leichteren Zuordnung von Rechnungen zu offenen Zahlungen und im geringeren Aufwand für die Zahlungsabwicklung.[17]

Allgemein wird mit einer Konsolidierung der einzelnen Clearing-Organisationen gerechnet. Es gibt heute bereits ein pan-europäisches automatisiertes Clearinghaus (PE-ACH), das sämtliche europäischen Staaten und Regionen abdeckt: Die EBA Clearing S.A. Trotzdem wird das in Deutschland weit verbreitete, sehr effiziente bilaterale Clearing weiterhin seine Berechtigung haben.

Umwandlungsmöglichkeiten für bestehende Einzugs- und Abbuchungsvereinbarungen in SEPA-Mandate

Im Hinblick auf die unterschiedliche rechtliche Ausprägung des bisherigen nationalen Lastschrifteinzugsverfahrens und der SEPA-Lastschrift hat Die Deutsche Kreditwirtschaft zum 9. Juli 2012 neue Lastschrifteinzugsbedingungen zum Bestandteil ihrer AGB gemacht. Dort wird die bisherige Einzugsermächtigungslastschrift der SEPA-Lastschrift rechtlich weitestgehend gleichgestellt. Dies betrifft insbesondere die Insolvenzfestigkeit, die Anweisung, die Lastschrift einzulösen und die Widerspruchsfrist von acht Wochen. Bereits erteilte und künftige nationale Einzugsermächtigungen können ab 9. Juli 2012 in SEPA-Lastschriftmandate umgedeutet werden. Die Deutsche Kreditwirtschaft weist jedoch darauf hin, dass eine Migration bestehender Einzugsermächtigungen nur unter Vorlage einer mit Kundenunterschrift vorliegenden schriftlichen Vereinbarung oder in Textform mit digitaler Signatur rechtssicher ist. Dies bedeutet, dass Gläubiger, die bestehende Einzugsermächtigungen umdeuten möchten, prüfen müssen, ob die bestehenden Vereinbarungen in rechtssicherer Form vorliegen.

Bestehende Abbuchungsvereinbarungen, welche es zwischen Unternehmen und Verbrauchern gibt, können ebenfalls in SEPA-Basis-Lastschrift-Mandate umgedeutet werden, sofern die Original-Vereinbarung zwischen dem abbuchenden Unternehmen und dem Verbraucher in Original-Form mit Unterschrift oder in Textform mit einer digital Signatur vorliegt.

Alle Verbraucher, für die eine Umdeutung der bestehenden Lastschriften in eine SEPA-Basis-Lastschrift durchgeführt wird, müssen eine Information erhalten, in der sie über die durchgeführte Migration sowie über die Gläubiger-ID und die Mandatsreferenznummer informiert werden, mit welcher der Gläubiger ab Einführung von SEPA Beträge von ihrem Konto einzieht.

Für bestehende Abbuchungsvereinbarungen mit Firmenkunden gilt, dass diese alle erneuert werden müssen, eine Umdeutung in SEPA-Firmen-Lastschrift-Mandate ohne Zutun des Firmenkunden ist nicht möglich. Dies bedeutet für Gläubiger, welche mit Einführung von SEPA das SEPA-Firmen-Lastschrift-Verfahren nutzen möchten, dass alle bestehenden Abbuchungsvereinbarungen mit Firmenkunden neu eingeholt werden müssen. Hierzu muß der Gläubiger dem zahlungspflichtigen Unternehmen ein entsprechendes SEPA-Firmen-Mandat zur Verfügung stellen, welches der Zahlungspflichtige unterschreibt und an den Gläubiger zurückgibt. Im Mandat muß der zahlungspflichtige Firmenkunde auf den nicht möglichen Widerruf hingewiesen werden. Für das SEPA-Firmen-Lastschrift Verfahren gelten zusätzliche Anforderungen, da ein Widerruf ausgeschlossen ist. So muß bei der Hausbank des Zahlungspflichtigen das SEPA-Firmen-Mandat hinterlegt werden, da die Bank des Zahlungspflichtigen SEPA-Firmen-Lastschriften abweist, sofern die Berechtigung nicht anhand des Mandats nachgewiesen wird.

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. VERORDNUNG (EU) Nr. 260/2012
  2. Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, ABl. L 266 vom 9. Oktober 2009, S. 11–18 Stand:8. August 2012 (PDF)
  3. Stellungnahme der EU-Kommission zur camt-Pflicht Stand: 12. September 2012
  4. SEPA-Regelwerk, englischStand 22. Oktober 2012
  5. Internetauftritt der Deutschen Bundesbank: SEPA-Überweisung Stand: 14. September 2012
  6. a b Internetauftritt der Deutschen Bundesbank: SEPA-Lastschrift Stand: 14. September 2012
  7. SEPA-Lastschriftentypen: Gemeinsamkeiten und Unterschiede Stand: 18. September 2012
  8. a b c d Anforderungen an SEPA-Lastschrift Stand: 8. August 2012
  9. Implementierung der SEPA-Lastschrift Stand: 8. August 2012
  10. a b Rückgabegründe für eine SEPA-Lastschrift Stand: 8. August 2012
  11. Kreditor-ID (Gläubiger-ID)Stand: 9. August 2012 Beispiel zur Veranschaulichung
  12. Beschreibung der Gläubiger-Id für eine SEPA-Lastschrift bei der Dt. Bundesbank
  13. Papierhaftes Mandat Stand: 8. August 2012
  14. e-Mandat des EPC Stand: 8. August 2012
  15. Anforderungen an die Mandatsverwaltung Stand: 8. August 2012
  16. SEPA in Deutschland Stand: 8. September 2012
  17. E-Commerce in Deutschland - Fakten statt Mythen. November 2008

Weblinks [Bearbeiten]