Römisches Verfassungsrecht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 16. Oktober 2016 um 20:57 Uhr durch Malabon (Diskussion | Beiträge) (→‎Quellenlage: 1. Link entfernt: Literaturwissenschaft passt nicht 2. Doppeltes Wort entfernt). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Das Römische Verfassungsrecht behandelt die öffentlich-rechtlichen Handlungsgrundlagen der höchsten politischen Ämter des Römischen Reiches zwischen dem 8. Jahrhundert v. Chr. und dem 7. Jahrhundert n. Chr. Betroffen sind davon vornehmlich die Herrscher, mithin die Könige, Konsuln und Kaiser, daneben die Magistrate innerhalb der Ämterlaufbahn, dem cursus honorum. Außerhalb der Ämterlaufbahn wird als verfassungsrechtlicher Hoheitsträger der römische Senat erfasst. Er nahm im römischen Verfassungsleben eine permanent aktive Rolle ein, wobei seine anfänglich sehr hohe Autorität im Laufe der Zeit zunehmend untergraben wurde. Ebenfalls außerhalb der Ämterlaufbahn standen die Volksversammlungen und die Volkstribunen. Da eine verfassungsrechtliche Darstellung der Verhältnisse üblicherweise die Abfolge von Staatsformen als Einteilungskriterien vorsieht, wird der allgemein vorherrschenden Auffassung gefolgt und in vier Zeitabschnitte unterteilt. Von 753 bis 510/509 v. Chr. repräsentierte danach zunächst die Römische Königszeit die Herrschaftsverhältnisse in Rom. Dieser folgte die Römischen Republik, welche Augustus 27 v. Chr. in das Zeitalter des Prinzipats überführte. Mit Diokletian wird ab 284 n. Chr. die Verbindung zum spätantiken Dominat hergestellt, an dessen Ende Justinian I. etwa 565 n. Chr. steht.[1]

Im Gegensatz zum vielbeachteten römischen Privatrecht war das Verfassungsrecht nahezu nicht kodifiziert, sodass schriftliche Rechtsgrundlagen fehlen.[2] Vornehmlich wurden als Rechtsquelle gewohnheits- und sakralrechtliche Praktiken herangezogen, die auf den bewährten Grundsätzen des mos maiorum, der Väter Sitte, beruhten, althergebracht, allgemein anerkannt und häufig angewandt. Auch gab es im antiken Recht Roms keinen Gewaltenteilungsgrundsatz, sodass Verfassung, Verwaltung und Rechtsprechung der unterschiedlichen Staatsformen des Reiches weitgehend ineinander „verwoben“ vorzufinden sind.

Die römische Verfassungsgeschichtsschreibung bezüglich der Zeitalter des Königtums und weitgehend der Republik gelten als sehr unsicher. Die Quellen der erhaltenen Überlieferungen und die Art wie diese benutzt wurden werfen Fragen der Glaubwürdigkeit auf. Im günstigen Falle liegen uralte Berichte vor, die mündlich überliefert und trotz möglicherweise vieler Ausschmückungen, grundsätzlich authentisch sind. Im ungünstigen Falle lehnen sich Erdichtungen oberflächlich an tatsächliche Ereignisse an, liefern damit jedoch keinerlei Bestimmtheit und Gewähr. Geschichtsschreiber, die nachweislich die Republik als Weiterentwicklung des Königtums und die Konsuln als Nachfolger der Könige sehen, haben die staatsrechtlichen Verhältnisse entweder rekonstruiert oder einer im Volksbewusstsein lebendig vorherrschenden, alten Überlieferung entnommen, die während der Republik geändert und ausgeschmückt worden sein mag, sodass es sich durchaus um falsche Erzählungen handeln kann, die jedoch das alte Recht richtig widerspiegeln.[3]

Verfassungsrechtliche Einteilungen

Kritiker der oben angeführten Unterscheidungskriterien führen aus „politologischer“ Sicht an, Königszeit und Republik präge dem Grunde nach ein gemeinsamer und kontinuierlicher Entwicklungsprozess. Somit sei eine Abgrenzung sinnvoller nach rechtlichen und gesellschaftlichen Veränderungen vorzunehmen als nach einer epochalen Einteilung. Etwa ab 367 v. Chr. werde klar, dass sich ein ursprünglich patrizischer Adelsstaat zu einer patrizisch-plebeischen Nobilität wandelte.[4] Ausschlaggebend dafür seien die langen Standeskämpfe zwischen Patriziern und Plebejern gewesen, die letzteren schließlich nachhaltige Vorteile eingebracht hätten. Begonnen habe dieser Wandlungsprozess bereits mit den Kodifikationen des Zwölftafelgesetzes/um 450 v. Chr. und der lex Canuleia/445 v. Chr., dem eine secessio plebis vorangegangen war. Dadurch hätten die Plebejer im zivilrechtlichen Bereich erste Anerkennung erfahren, um den großen Durchbruch 367 v. Chr. mit der entscheidenden aller secessiones plebis zu erleben, mit der erreicht worden sei, dass die leges Liciniae Sextiae auf den Weg gebracht werden konnten.[5] Dieses Gesetzespaket habe den Plebejern zugesichert, dass sie Zugang zu den wichtigsten Magistraten, dem Consulat und der Praetur bekommen würden und damit unmittelbare Beteiligung an den Staatsgeschäften. Dieses rechtliche Zugeständnis habe nicht nur den Ständekonflikt beendet, sondern die Entwicklung der sich anschließenden Staatsverfassung selbst entscheidend vorangetrieben.[6]

Unter „sozial- und wirtschaftsgeschichtlichen“ Gesichtspunkten wird häufig zwischen einer bauernstaatlichen und einer imperialen Phase unterschieden. Bis Mitte des 3. Jahrhunderts v. Chr. sei Rom ein bäuerlicher Gemeindestaat gewesen.[7] Dieser Staat habe seine Regelungen aus lang erprobtem (longa et invertata consuetudo) und unbestrittenem (consensus omnium) Gewohnheitsrecht gezogen,[8] sowie der Väter heiligen Sitte, mos maiorum. Regeneriert habe er sich, indem veraltete oder nicht angewendete Rechtsvorstellungen verworfen wurden.[9] An diesen archaischen Bauernstaat habe sich der Imperialismus angeschlossen, der geprägt war von hegemonialer Weltherrschaft, die bis etwa Ende des 3. Jahrhunderts n. Chr. andauerte.[1]

Abgrenzung

Anders als das „Verfassungsrecht“, wird das vielbeachtete römische Privatrecht unterteilt. Einem altrömischen Recht mit bauernstaatlicher Verfassung (Zwölftafel-Zeitalter und ältere Republik) folgte ein den punischen Kriegen nachgehendes (vor-)klassisches Zeitalter, das hochrangige Rechtswissenschaft hervorbrachte (jüngere Republik und Prinzipat). Daran schloss die spätantike Dominatszeit an, in der sich gegenläufige Tendenzen im stark rechtsvereinfachenden, postdiokletianischen Vulgarrecht etablierten. Soweit Vulgarrecht, das primär noch auf Gewohnheitsrecht basierte, im Westen des Reiches bis ins Mittelalter prägend blieb, konnte es im Osten während der klassizistischen Renaissance überwunden werden und hatte ihren Höhepunkt in der justinianischen Kompilation.[1]

Epochen der römischen Verfassungsgeschichte

Die Verfassung der Königszeit

Quellenlage

Die Überlieferungen über die ersten Jahrhunderte Roms wurden ursprünglich gerne als urkundlich beglaubigte Verbriefungen zuverlässiger Geschichtsbeschreibung betrachtet. Nach und nach wurde erkannt, dass die Berichte tatsächlich an vielen Unwahrscheinlichkeiten leiden, wobei vermutet wird, dass dies den Schriftstellern der Antike teilweise selbst bewusst gewesen sein muss. Es besteht Einigkeit, dass die Kenntnis um die Verfassung des römischen Königreiches als sehr ungünstig betrachtet werden muss, da bereits ursprünglich nur wenige Werke geschaffen wurden. Zusätzlich sind die wenigen Schriftdenkmale und Priesterkommentare beim großen, dem gallischen, Brand von 390 v. Chr. verloren gegangen. Das archivalische Material, welches gegen Ende der Republik noch vorhanden war, bot zwar keine neuen Quellen, gleichwohl nahm der Umfang der Geschichtsliteratur während der Kaiserzeit zu. Zudem entsprach die Arbeitsweise der Geschichtsschreiber in keiner Weise den heutigen Anforderungen. Auf geschichtliche Quellen wurde gar nicht oder völlig beiläufig verwiesen. Oft wurden die Beschreibungen aus den Quellen zur Weiterverarbeitung selbst schon nicht erwähnt oder willkürlich fortgesponnen. Beispielsweise will Dionysios Literatur von Fabius Pictor studiert haben, die fehlende Quellensetzung machte es dem Leser jedoch unmöglich, den Text zu kontrollieren und verunschärfte zudem die Selbstkontrolle des Autors. Andere Autoren wie Titus Livius verzichteten auf Quellenvielfalt und folgten (häufig kritiklos) allein der bevorzugten Quelle, deren Richtigkeit heute unklar ist.[3]

Überwunden werden kann die Kritik an denkbaren Einfärbungen oder Fehlanschauungen der Berichterstattungen grundsätzlich dadurch, dass eine Mehrzahl von Berichten zum gleichen Sachverhalt geeignet ist, gegenseitige Kontrolle auszuüben, denn dadurch bleibt ein Abweichen von der Überlieferung nur dann unentdeckt, wenn die Geschichtsschreiber sich übereinstimmend wiederholen.[3]

Neben Fabius Pictor gehört Lucius Cincius Alimentus zu den ältesten Geschichtsschreibern. Beide waren Senatoren, die in griechischer Sprache schrieben und von Livius als sehr exakte Gewährsleute aufgeführt wurden.[10] Nachrangig bedeutsam ist Literatur über die Königszeit seitens Marcus Porcius Cato (Orgines) und Lucius Calpurnius Piso sowie Naevius und Ennius. Unter den „Spätrepublikanern“, beschäftigten sich beispielsweise Valerius Antias, Licinius Macer und Claudius Quadrigarius mit dem Königtum. Ausführungen von Cassius Dio gelten als weitgehend bedeutungslos, da die sich auf die Königszeit beziehenden Bücher – bis auf wenige Bruchstücke – verloren sind.[3]

Überlieferungen

Die Gründung Roms als befestigte Stadt wird dem kulturellen Einflussbereich der Etrusker im frühen 6. Jahrhundert v. Chr. zugeschrieben. Der Legende um Romulus nach wird das Ereignis auf den 21. April 753 datiert. Ebenfalls legendär sind die ausschmückenden Berichte römischer Geschichtsschreiber über die Königszeit bis 510 v. Chr.[11]

Ein Augur erklärt Numa Pompilius nach dem Orakel des Vogelfluges zum glücklichen König (Bernhard Rode 1769).

Die antiken Geschichtsschreiber berichteten über eine Mehrzahl von „Königsgesetzen“. Einiges mag auf ordentlicher Überlieferung beruhen, anderes dürfte erfunden sein. Hohen Stellenwert für das antike Rechtsleben hatten jedenfalls soziale Regeln und sittliche sowie herkunftsbetonte Themen. Sichtbar wird archaisches Recht viel mehr durch die „gelebte Praxis“ als durch „gesetztes Recht“. Eine Besonderheit stellt die – allerdings sehr unsichere – Zuordnung eines Tötungsgesetzes (paricidas-Gesetz) an den König Numa Pompilius dar, da insoweit Spuren archaischer Strafgesetze verfolgt werden können. Archaische Gesellschaften kannten grundsätzlich kein staatliches Strafrecht; für Vergeltung sorgten die Sippengenossen. Nun schaffte es Numa Pompilius ein Tötungsgesetz zu erlassen, das Blutrache verbot, erstmals konzipiert als Abwehrrecht gegen jedermann, was die klassische Sippenordnung erstmals einschränkte.[12] Vielfach wurde Numa als zivilisatorischer Erneuerer rezipiert, so etwa bei Cicero in De re publica, Vergil, Plutarch und Livius.[13] Alle bescheinigten ihm gleichermaßen vorausschauendes und bedächtiges Handeln, geeignet, gesellschaftliche Balance zu erzielen, geprägt von Eintracht und Friedfertigkeit. Numa habe hohes Ansehen genossen und sei als Schiedsrichter gefragt gewesen.

Das archaische Recht muss als genuin römisch bezeichnet werden, denn Verbindungen zum etruskischen oder gar griechischen Recht sind nicht erwiesen. Es war geprägt durch Ritualismus religiösen Ursprungs, wobei Einzelheiten ungeklärt und daher hypothetisch sind. Fragestellungen der altrömischen Religion kennzeichneten sich durch den Versuch, mit der Götterwelt Verträge über die Zukunft und deren Entwicklung zu schließen. Das älteste Priesterkollegium ist das der Auguren, denen es oblag zu versuchen, aus Vorzeichen der Naturwelt die Zukunft zu enträtseln. Die Arbeitsweise der Auguren lässt sich aus den altzivilrechtlichen Rechtsgeschäften ablesen. Die öffentliche Inauguration von Beamten ähnelt dabei sehr dem Ritual der privatrechtlichen Manzipation. Auch die Stipulation, bei der der Ritualakt der Schaffung rechtsgeschäftlicher Verbindlichkeit diente, wurzelt in der Beamteninauguration. Die traditionelle Augurendisziplin zeigt sich zudem in der Umständlichkeit der archaisch juristischen Rituale und der redundanten Wiedergabe des jeweils kodifizierten Norminhaltes. Sie zeigt auf, dass dem Bedürfnis Rechnung getragen werden sollte, nichts zu vergessen. Die augurale Epoche selbst wurde durch die Zwölftafeln beendet, bei deren Kodifikation antikes griechisches Recht assistiert haben muss, denn die Zwölftafeln präsentierten sich gegenüber dem archaischen Zivilrecht deutlich „entschlackt“.[12] Sie leiteten den Übergang vom archaischen zum entwickelten Recht ein, wobei es noch 300 Jahre dauern sollte, bis sich etwa ab 150 v. Chr. eine Rechtswissenschaft herausgebildet haben sollte.

Der römische König (rex) hatte in Personalunion die religiös-magische Funktion des obersten Priesteramtes, die militärische Oberbefehlsgewalt, die politische Staatsführung und die staatliche Gerichtsherrschaft inne. Das Königsamt umfasste dabei gewohnheits- und sakralrechtliche Befugnisse[14] und war nicht erblich. Der Konzeption seines Amtes nach, bestätigte der König thaumaturgische Kräfte vor der Volksversammlung (inauguratio), vergleichbar dem germanischen Sakralkönigtum. Der König konnte zur Urteilsfindung die Götterzeichen einholen, zumeist mit Deutungshilfe des Priesterkollegiums. Schwierigste Fälle wurden durch Gottesurteil entschieden.[1] Da die comitia curiata (Kurienversammlung) über den Kultus wachte, war ihr bestimmt, ihrem königlichen Oberhaupt bei seiner Amtseinführung mittels des Auguren den göttlichen Weg zu ebnen und darüber gemäß einer lex curiata de imperio zu beschließen.[12] Die politische Macht des Königs hatte damit einen sakralen Ursprung. Während drei der ersten vier Könige der Frühzeit ihre Funktionen annähernd im Sinne einer heutigen Staatspräsidentschaft ausübten, nahmen die drei ab Tarquinius Priscus folgenden Herrscher ihre Aufgaben deutlich absolutistischer wahr.[12]

Tarquinius Priscus war es auch, der den Grundstein für die Zenturie legte, Hundertschaften von Bürgern, die militärisch die römische Legion bildeten. Die Comitia Centuriata (Zenturiatsversammlung) verhandelte auf dem Marsfeld und damit außerhalb der Stadtgrenzen. Diese Versammlung übte höchste politische Macht aus. Sie wählte Oberbeamte, die über Krieg und Frieden abstimmten, Gesetzgebungsbefugnisse innehatten und strafrichterliche Kapitalprozesse führten.[12] In der Frühphase der Königszeit entstand im Ostteil des Forum Romanum die Regia, die traditionell als Regierungssitz des zweiten römischen Königs Numa Pompilius bezeichnet wurde und in der schriftlichen Überlieferung als eines der ältesten Gebäude Roms gilt.[15]

Die überwiegend römisch-latinischen Bewohner wurden von vorwiegend etruskischen Adelsgeschlechtern dominiert. Die Häupter dieser aristokratischen gentes durften zwar Senatoren (Ältestenräte) stellen, ihre politischen Rechte gingen während der Königszeit jedoch nicht über beratende Tätigkeiten hinaus. Stets umstritten ist geblieben, ob es einen Senat während der Königszeit überhaupt gegeben hat. Gesetzgebungskompetenzen und Vetorechte, die spätere Kernkompetenzen des Senats darstellten, sollen ihm gänzlich verwehrt gewesen sein. Zugesprochen wird ihm bestenfalls die Eigenschaft eines „Kronrates“, eines Beratungsgremiums des Monarchen. Neben dieser Beratungstätigkeit mag die Senatorenschaft den interrex, einen obersten Verwalter für die Zeitspanne zwischen den Königen, gestellt haben.[16] Die „gentes“ stellten zudem die Volksversammlung, die in 30 Sakralverbände untergliedert war, die Kurien, welche jeweils Familien gemeinsamer Abstammung umfassten. Je zehn Kurien bildeten eine der drei tribūs, Ramnes, Tities und Luceres. Die Namen der tribūs sind etruskischen Ursprungs, weswegen angenommen wird, dass deren Ordnungsschema zu den ersten Akten der Staatsorganisation zählen.[17] Als comitia curiata nahm die Volksversammlung vornehmlich religiös-rituelle Aufgaben wahr.[12]

Zur Gesellschaftsordnung der Königszeit und Grundlage der Verfassung gehörte die Familie (familia). Die familiäre Hausgemeinschaft bestand aus Menschen, Tieren und Sachen und befand sich insgesamt in Händen (manus) des pater familias, der die Allgewalt in eigener Verantwortung ausübte (patria potestas). Die in die Familie eintretende Ehefrau und die Ehefrauen der Söhne und Enkel unterlagen der manus ebenfalls.[17]

Die Verfassung der Römischen Republik

Unbekanntes Porträt aus den Vatikanischen Museen. Das bedeckte Haupt lässt darauf schließen, dass es sich bei dem alten Mann um einen römischen Priester bei der Durchführung eines Rituals handeln könnte. Die Gestaltungsmerkmale sind typisch für die spätrepublikanische Kunst der zweiten Hälfte des ersten Jahrhunderts v. Chr. (Inv. 1751)

Der Überlieferung nach, wurde die Königszeit mit dem Sturz ihres letzten etruskischen Königs, Lucius Tarquinius Superbus, im Jahr 510 v. Chr. beendet. Die Legende erwähnt in diesem Zusammenhang eine monarchiefeindliche Adelsrevolte als Urheber. Aus den anfänglichen Wirren entstand die Konsularverfassung der Römischen Republik. Diese blieb während der Zeit der Republik und formell bis zur Neuordnung durch Kaiser Diokletian (Ende des Prinzipats) in Kraft.

Allgemeines

In der Verfassung der Republik präsentiert sich die Verteilung der politischen Funktionen grundsätzlich genau so wie zur Königszeit, wesentlich verändert aber hinsichtlich ihrer Gewichtungen. Die Amtsgewalt hatte weiterhin die politischen Initiativrechte und die Exekutive inne. Dabei erweiterte sich die Magistratur funktional noch, wurde hinsichtlich seiner Kompetenzen im Machtapparat allerdings eingeschränkt. Der Senat wurde anders zusammengesetzt und mit größeren Rechten ausgestattet, was sich durch eine selbständigere Einflussnahme auf die Regierungsgeschäfte auswirkte. Ähnliches gilt für die Volksgemeinde, die zunehmend neue Rechte erlangte.[18]

Mit dem Sturz des letzten Königs im Jahr 510 v. Chr. trat das Kollegium der Pontifices auf. Dabei handelte es sich um Staatspriester, die den Kontakt zu den Göttern durch Opferkult und Verträge suchten. Sukzessive nahmen sie während der „mittleren Republik“ in der Geistlichkeit die führende Stellung ein. Sie unterschieden sich sowohl im Ritual als auch in der Sprache deutlich von den Auguren. Diesen eigenen Stempel drückten sie den Gesetzen und Rechtsgeschäften auf, weshalb von der pontifikalen Jurisprudenz der Republik gesprochen wird. Die Auslegung der Gesetze erfolgte streng wortlautgerecht, Interpretationen und Analogien ließen sie in keiner Weise zu. Aus diesem Grunde sprach man bis zur Mitte des 2. Jahrhunderts v. Chr. vom pontifikalen Rigorismus.[19] Deutlich griechische Einflüsse verhalfen in der Folgezeit, diesen Rigorismus zu überwinden. 156/5 v. Chr. gelangte eine athenische Gesandtschaft nach Rom und hielt Lehrvorträge vor der römischen Nobilität. Insbesondere der Einfluss der stoischen Philosophie auf die spätrepublikanische Jurisprudenz muss als sehr hoch eingeschätzt werden, was sich an ausgezeichneten Juristen dieser Zeit verdeutlicht, wie Scaevola und Rufus. Fachbegriffe wurden neu definiert und Methodenlehren eingeführt. Mittelbar auf Aristoteles sind Ansätze zurückzuführen,[20] die einzelne Rechtsinstitute in ihrem Wesen schärfer zu umreißen helfen und veranschaulichen, wie das Recht nach begrifflichen Zusammenhängen erfasst werden kann. Es setzte sich bleibend das gedankliche Prinzip durch, Rechtssätze zunächst wesentlich zu ergründen, um dann ihre Entstehungs- und Endigungsgründe zu behandeln. Anspruchsvoll hergeleitete Verallgemeinerungen etablieren sich, so die Logik deduktiver Schlussfolgerungen und Analogie-Schlüsse, wie die Dialektik des argumentum e contrario und des argumentum a minori ad maius.[20] Sie gehören zu den Formen der allgemeinen Argumentation, die Aristoteles in seiner Topik erörtert, und die es ermöglichen sollen, aus wahrscheinlichen Sätzen beliebigen Inhalts Schlüsse zu bilden. Cicero führt in seiner Topica einem Freunde (Trebatius) eine ganze Reihe solcher Schlussformen in Anwendung auf juristische Probleme vor, wobei er ausdrücklich des Aristoteles als seines Vorbildes gedenkt.[21][20] Insbesondere das Verständnis von Gerechtigkeit lebte auf, denn vormals hatte sich die juristische Tätigkeit auf die Anwendung und Auslegung von Gesetzen beschränkt. Vor diesem Hintergrund wurde beispielsweise der Grundsatz von Treu und Glauben (bona fides) eingeführt.[12]

Eine geschriebene Verfassung im formellen Sinn existierte noch nicht. Erst im Laufe der Jahrhunderte kristallisierten sich die Regelwerke der Republik heraus, wobei einige Prinzipien besondere Bedeutung erlangten. Es galt zunächst das Annuitätsprinzip. Das bedeutet, dass sämtliche Magistraturen lediglich für die Dauer von einem Jahr ausgeübt werden durften.[22] Das mit dem Annuitätsprinzip verknüpfte Iterationsverbot schloss zur Belebung der Regierungsgeschäfte eine zweite Amtszeit aus. Außerdem wurde Beamten verboten, Ämter unmittelbar aneinander anzuschließen. Alle Ämter – mit Ausnahme des Zensors und der Diktatur – wurden von mindestens zwei Personen gleichzeitig, also kollegial besetzt. Über Interzessionsrechte konnte gegenseitige Kontrolle ausgeübt werden und jeder Inhaber eines Amtes besaß das Recht Entscheidungen seines Kollegen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Um ein Amt ausüben zu können, musste im Rahmen des cursus honorum zuvor das nächstniedrigere Amt eingenommen gewesen sein.

Problematisch ist die theoretische Erfassung dieser republikanischen Konsularverfassung. Da es ein Gewaltenteilungsprinzip in der Antike nicht gab, verwundert die Vermengung grundverschiedener Aufgabenstellungen innerhalb ein und desselben Magistrats. So stießen zivile und öffentliche Aufgabenstellungen in einer Funktion genauso aufeinander, wie gesetzgeberische und verwaltende Tätigkeiten. Ebenso wenig lässt sich eine verfassungsreine Herrschaftsform feststellen. Am ehesten wird daher von einer Mischverfassung, die sich aus monarchischen, aristokratischen und demokratischen Elementen zusammensetzte, gesprochen.[12] Bereits der antike Geschichtsschreiber Polybios charakterisierte das republikanische Rom als eine komplexe Zusammenführung einzelner Verfassungselemente, in denen sich das Prinzip der Monarchie im Konsulat, das der Aristokratie im Senat und das der Demokratie in der Volksversammlung wiederfand. Es wird davon ausgegangen, dass mit diesem Konstrukt höchstmögliche Stabilität erzeugt werden sollte.

Monarchische Elemente

Grundsätzliches
Der spätere Konsul und Dictator Gaius Iulius Caesar (hier eine Büste, sog. Grüner Caesar, aus dem 1. Jahrhundert n. Chr.) wurde 62 v. Chr. zum Prätor gewählt. Als Proprätor diente er in Hispania Ulterior.

Am Anfang soll der praetor maximus gestanden haben. Als einziger Oberbeamter, möglicherweise Träger alter königlicher Gewalt,[23] könnte er aus der Königszeit hervorgegangen sein. Möglicherweise an ihn angelehnt, etablierte sich durch die Leges Liciniae Sextiae das Konsulat. Ob das Konsulat beim Sturz des letzten Königs bereits bestanden hatte, ist strittig. Die Sage betont, dass erster Konsul, Lucius Iunius Brutus gewesen war. In der Phase der Republik wurde das Amt zur höchsten Staatsgewalt. Diese ging ab dem 4. Jahrhundert v. Chr. von zwei Konsuln aus. In funktional abgewandelter Form scheint der praetor maximus den Konsuln anfänglich innerhalb eines Dreierkollegiums vorangestanden zu haben.[12] Die Quellen werfen kein deutliches Licht darauf, wie sich das Verhältnis des Prätors und der Konsuln in der Folgezeit entwickelt haben könnte. Spätestens ab 367 v. Chr. war den Konsuln jedenfalls aufgegeben, kollegial zusammenzuarbeiten. Sie hatten Imperium maius inne, was unbeschränkte Amtsgewalt bedeutete. Ihrer Oberaufsicht unterlagen die gesamte Zivil- und Militärverwaltung, Gerichts- und Gesetzeshoheit, das Recht zur Senatorenernennung und zur Einberufung von Senat und Volksversammlung.

Vorbehalte, Einschränkungen und Eingriffsrechte

Der Republik war allerdings daran gelegen, potentiellem Rechts- und Machtmissbrauch der Konsuln wirksam entgegenzutreten. Die Außen- und Finanzpolitik wurde deshalb an den Senat gebunden. Volkstribune erhielten Vetorechte und galten als sakrosankt und damit unverletzlich.[24] Die Praetur[25] erhielt in besonderer Eigenzuständigkeit den Hoheitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (iurisdictio) übertragen. Per Edikt verkündete der Prätor zu Beginn seines Amtsjahres die Grundsätze der beabsichtigten Rechtsanwendung und die Rechtsschutzverheißung (Klagen, Einreden und Einwendungen). Ab 366 v. Chr. gingen die fiskalrechtlichen Angelegenheiten und die Organisation der Heeresgliederung auf den Zensor über, der ab 312 v. Chr. anstelle der Konsuln zudem das Recht der Ernennung der Senatoren aufgetragen erhielt.

Als collega minor des Konsulats hatte der Prätor imperiale Befugnisse, denn er konnte die Konsuln in Kriegszeiten oder anlässlich sonstiger Abwesenheit, vertreten. Um 242 v. Chr. wurde dem mittlerweile praetor urbanus genannten Stadtprätor noch ein praetor peregrinus (Fremdenprätor) zur Seite gestellt, der Prozesse mit Beteiligung von Nichtbürgern leitete. Ab 227 v. Chr. wurden weitere Prätoren für die Verwaltung neuerworbener Provinzen eingesetzt. Im Rahmen seines ius edicendi entwickelte der praetor urbanus kodifizierte Regelungen für die Rechtsprechung. Mittels darauf aufbauender Rechtsprechung unterlagen Gesetze, wie die XII Tafeln, der verbindlich vorgegebenen Interpretationsfähigkeit im Lichte der jeweils aktuellen gesellschaftlichen Entwicklung. So gedieh eine „magistratische Rechtsschöpfung“.[26] Iulianus formulierte in der Kaiserzeit unter Hadrian 130 n. Chr. dann eine endgültige Fassung des prätorischen Edikts, das edictum perpetuum, wobei die Rechtsentwicklung ab diesem Zeitpunkt gänzlich in die Hände des Kaisers und dessen Rechtsberater gespielt war.

Ein weiteres Ordnungsorgan waren die Liktoren. Außerhalb der Stadtgrenze waren sie mit dem Amtssymbol der höchsten Machthaber ausgerüstet, dem Liktorenbündel. Innerhalb der Stadtgrenzen hatten römische Bürger ein Provokationsrecht gegenüber der Volksversammlung, wenn sich durch die Gewalt staatlicher Magistrate bedroht sahen.[12] Ädilen, Volkstribune und Quästoren hatten kein imperium, sie übten sachlich definierte und untergeordnete Amtsgewalten aus; Ädilen als Versorgungsverwalter für Getreide, Veranstalter öffentlicher Spiele und Polizei, Quästoren als Aufsichtsbefugte über die Staatskasse.

Die Konsuln hatten bei allen eigenständigen Befugnissen der Magistrate dahinein Eingriffsrechte (ius intercedendi). Ein gleiches Recht bestand im Innenverhältnis der Konsuln. In Krisenzeiten konnte die Suspension des Kollegiums herbeigeführt werden, um in der Folge einen Diktator einzusetzen.[1] Weder der Diktator noch die Zensoren unterlagen ihrerseits Eingriffsrechten, da sie außergewöhnliche Beamte waren, bekleidet mit bestimmten Aufgabenbereichen.

Als reiner, religiöser Opferkönig (rex sacrorum) verblieb das Amt des Königs, das nur deshalb nicht abgeschafft wurde, weil weiterhin sakrale Aufgaben wahrzunehmen waren.[12]

Aristokratische Elemente

Eine Senatssitzung, die nicht in der Kurie, sondern in einem Tempel stattfand (Fresko Cesare Maccaris, 1888).

Einen klassischen-aristokratischen Spruchkörper repräsentierte das Kontroll- und Gesetzgebungsorgan des Römischen Senats. In der Königszeit gehörten ihm ausschließlich Angehörige patrizischer Adelsgeschlechter an, die in das Amt „hineingeboren“ wurden. Während der Zeit der Republik wurden Senatoren „auf Lebenszeit“ ernannt. Für die Aufnahme im Senat waren zunächst die Konsuln zuständig, ab 312 v. Chr. die Zensoren. In Betracht kamen nur ehemalige Magistrate mit imperium, also Prätoren und Konsuln. Später konnten auch nachrangige Amtsvertreter in die senatorische Nobilität aufsteigen, wenn sie den cursus honorum durchlaufen hatten. Ab Ende des 3. Jahrhunderts v. Chr. stand das Amt kurulischen Ädilen offen, ab Ende des 2. Jahrhunderts v. Chr. Volkstribunen und plebejischen Ädilen, ab 81 v. Chr. Quästoren. Die Erstellung der Senatsliste (lectio senatus) erfolgte in der „hohen Republik“ regelmäßig alle fünf Jahre, weshalb es lange dauern konnte, bis ein Senator offiziell dazugehörte (qui in senatu sunt). Unter Kaiser Sulla hatte sich die Mitgliederschaft des Senats von 300 auf 600 Personen verdoppelt, unter Gaius Iulius Caesar stieg die Anzahl zeitweilig auf rund 900 bis 1000 Senatoren an. Senatsbeschlüsse erforderten eine Stimmenanzahl von 100. Wichtigster Tagungsort war die Curia Hostilia am östlichen Rand des (heutigen) Forum Romanum, nach derer Zerstörung im Jahr 52 v. Chr., die Curia Iulia. Gelegentlich wich der Senat zu seinen Sitzungen in Tempelanlagen aus, wie den Tempel des kapitolinischen Iuppiter oder den Castor und Pollux.

Die Einberufung des Senats erfolgte durch einen Imperialträger, der Ratschlag benötigte.[27] Der Senat konnte de jure zwar lediglich Rat erteilen, de facto stellte er tragende politische Entscheidungen her. Rechtlich nicht durch Annuität oder Kollegialitätspflichten beschränkt, vermochte er mit hoher Kontinuität zu arbeiten und gerierte sich spätestens zu Zeiten der „späten Republik“ als eigentliches Führungsorgan der res publica.

S.P.Q.R.: Senatus Populusque Romanus („Senat und Volk von Rom“)

Die rechtliche Einordnung des Senats (als Legislativ- und Exekutivorgan) in die Verfassung der Republik wurde insbesondere im 19. und 20. Jahrhundert kontrovers diskutiert. Während die Althistoriker Mommsen und Rubino den Spruchkörper Senat lediglich als „Verstärkung der Magistratur“[28] verstanden, was ihn als akzessorisches Bestandteil gesamtpolitischer Willensbildung erscheinen lässt und überdies in die Nähe eines „monarchischen Grundgedankens“ rückt,[29] gilt diese Auffassung heute als überholt. Folgt man dem Rechtshistoriker und Juristen Wolfgang Kunkel, „schaffte der Senat Verfassungsrecht“. Stellvertretend für große Teile der verfassungsgeschichtlichen Forschung,[30] geht er gar davon aus, dass der Senat zumindest in der späten Republik, das beherrschende Regierungsorgan war.[31] Er verweist dabei auf eine Redestelle Ciceros, die die Unterordnung aller Amtsträger (Magistrate) unter den Willen des Senats betont,[32] was Tradition gehabt habe, zumal der Überlieferung nach bereits Romulus neben seiner eigenen Schirmherrschaft (auspicia) allein einen ebenbürtigen Senat an seine Seite gestellt sah (…et senatus).[33] Er sieht den Senat nicht so, dass er vornehmlich gesetzgebende Instanz (Legislative) und daneben auf dem Gebiet der Exekutive bloße Kontrollinstanz gewesen sei, vielmehr stellte er im Zusammenwirken mit der Magistratur selbst die Exekutive dar. Die rechtspolitische Kompetenz des Senats fasst Kunkel so zusammen, dass er eine Parallele zur Verwaltungsarbeit und -hoheit des deutschen Gemeinderates zieht.[31] Rechtswissenschaftler Kaser gemäß, existierten in der römischen Volksordnung zwei unabhängige Teilgebiete, einerseits das der Rechtsordnung, andererseits das der rechtsfreien Machtordnung; der Senat habe nämlich „neben dem Recht bestanden“.[34]

Senatsbeschlüsse wurden infolge der auctoritas senatus, obgleich verfassungsrechtlich konstitutiv nicht bindend, von den Magistraten zumeist umgesetzt. Die hohe Identifikation mit dem Senat äußert sich im Hoheitszeichen S.P.Q.R., senatus populusque romanus („Senat und Volk von Rom“). Mittels des senatus consultum ultimum konnte der Senat den Ausnahmezustand ausrufen[35] und den Konsuln diktatorische Vollmachten übertragen.[1] Zur Geschichte des Senats dieser Zeit gehört auch, dass Julius Caesar sich gegen ihn erhob, ihn entmachtete und sich im Rahmen eines Bürgerkriegs zum „Diktator auf Lebenszeit“ ernennen ließ.

Demokratische Verfassungselemente

Grundsätzliches
Roms gemischte Verfassung
nach Polybios (Hist. VI)
Verfassungsorgan:
staatstheoretische
Einordnung:
Consulat
monarchisches Element
Senat
aristokratisches Element
Römisches Volk
demokratisches Element

Demokratisch hingegen aufgebaut waren die Volksversammlungen, zudem dreigliedrig organisiert. Im Rahmen der comitiae brachte das Gesamtvolk (populus romanus) seinen personalpolitischen Willen zum Ausdruck. Aus der Königszeit überbracht, war die comitia curiata, die gegen Ende der Republik förmlich zwar noch bestand, aber keine echte Volksversammlung mehr war. Ihre Funktion erschöpfte sich in der formalen Amtsbestätigung von Imperialträgern und der Beteiligung bei zwei klassischen Privatrechtsakten, der adrogatio (Annahme an Sohnes Statt, Adoptivrecht) und dem testamentum calatis comitis (Erbeinsetzungsfragen). Die comitia centuriata, ursprünglich eine Heeresversammlung, wählte auf dem Marsfeld die Zensoren, Konsuln, Prätoren und den pontifex maximus, der die Oberaufsicht über alle sakralen Angelegenheiten in Rom führte. Dort wurden daneben politisch bedeutende Entscheidungen über Krieg und Frieden getroffen, Gesetze verabschiedet und Verbrechen verhandelt. In einer dritten Volksversammlung, der comitia populi tributa, während der mittleren Republik nach 35 tribūs gegliedert, wurden Ädilen, Quästoren und die vigintisexviri gewählt. Letztere waren einfache Richter oder Beamte (magistrati minores), die noch bevor sie in die senatorische Ämterlaufbahn (cursus honorum) eintraten, üblicherweise Gerichtsverhandlungen abhielten. Die ersten 21 tribūs des römischen Staatsgebiets entstanden angeblich schon bis 495 v. Chr.[36] Nach Schaffung weiterer 14 tribūs im 4. und 3. Jahrhundert v. Chr., wurden 241 v. Chr. Velina und Quirina eingerichtet. Die „comitia Populi Tributa“ wollte mit der ungeraden Anzahl an tribūs verhindern, dass Pattsituationen bei Abstimmungen entstehen.

Im „concilium plebis“ führte der „plebs“ unter Ausschluss weiterer Öffentlichkeit seine Sonderverhandlungen. Das Gremium war ähnlich der „comitia populi tributa“ organisiert und hatte seine Stammesversammlungen im „comitium“. Dort wurden die Volkstribunen und die plebejischen Ädilen gewählt. An Empfehlungen und Vorgaben des Senats war das „concilium plebis“ nicht gebunden.[1]

Historische Entwicklung des Plebiszits

Die Wahl der höchsten Staatsbeamten, auch der Konsuln, war somit in die Hände der „comitia centuriata“ gelegt. Seit den Leges Liciniae Sextae stand dieses Amt auch Plebejern offen,[37] erstmals praktiziert 342 v. Chr. Das aus der internen Führungsschicht des „plebs“ entstandene Volkstribunat wählte in seinen Versammlungen (concilia plebis) jährlich zunächst zwei, später zehn ständige politische Interessensvertreter gegenüber der aristokratisch-patrizischen Staatsführung, die tribuni plebis. Ausgestattet waren sie mit Schutzrechten ihres Standes (ius auxilii) und Interventionsrechten (ius intercedendi). Wie sich neues Recht etablieren und das Staatswesen verändern konnte, verdeutlicht die Entstehung der aus den Standeskämpfen hervorgegangenen tribunizische Gewalt der Volksversammlung. Der „plebs“ forderte Zugang zu den höheren Verwaltungsämtern, denn bislang war ihnen eine Karriere über das Amt des Ädilen hinaus verwehrt. Sie zogen aus der Stadt aus, auf den Aventin, um ihrer Forderung nach Gleichberechtigung Druck zu verleihen. Ein Stadtauszug (secessio plebis) wurde in Rom als „Streikmaßnahme“ verstanden und als rechtswidriger Gewaltakt verurteilt. Gleichwohl duldete die patrizische Gegenseite ihn stillschweigend, da die Furcht bestand, die Plebejer würden ihre Aufstände noch verschärfen. Faktisch bedeutete dies die Einführung des Volkstribunats, denn das Patriziat begann die Duldung als faktischen Rechtszustand zu akzeptieren. Der „plebs“ lenkte sein unverbrüchliches Interzessionsrecht gegen jedes Amt, die Patrizier waren auf die Volksversammlung beschränkt. Ein illegal entstandener Spruchkörper hatte sich legalisiert. Letztlich wurden die Tribunen in den cursus honorum integriert. Die lex Ogulnia 300 v. Chr. erlaubte es Plebejern, auch Pontifikat und Augurat auszuüben. Noch in der Spätphase der Republik wurde unter Sulla das Volkstribunat aus dem cursus wieder extegriert.[38]

Gesetze stärkten den „plebs“ zusätzlich. Durch die lex Hortensia (287 v. Chr.) erlangten Beschlüsse Gesetzeskraft. Plebiszite waren für den Gesamtstaat verbindlich. Fortan wurden plebiscita als leges bezeichnet.[39] Die lex Aquilia (286 v. Chr. ?) regelte Schadenersatzansprüche und kam über das erste Plebiszit überhaupt zustande, eines der letzten Plebiszite war die lex Falcidia.[40] Die lex Claudia de nave senatorum wurde gar gegen den Widerstand des Senats durchgesetzt.[41]

Entwicklung und Krise der Republik

Handelsware: Doppelkopfgefäß (Sigillata Chiara) aus der Provinz Africa proconsularis.

Nach Beendigung der Standeskämpfe und dem innenpolitischen Friedensschluss im Jahr 367 v. Chr. (leges Liciniae Sextiae), peilte das nunmehr gefestigte Rom die Vorherrschaft in Latium an. Diese errang sie 338 v. Chr. Bis zum Jahr 275 v. Chr. war ganz Italien unterworfen. Rom stieg zur Großmacht auf, was Begehrlichkeiten mit Karthago auslöste, das den westlichen Mittelmeerraum beherrschte. Mit dem Ersten Punischen Krieg verleibte sich Rom 241 v. Chr. mit Sicilia seine erste überseeische Provinz ein. Weiterer Expansionsdrang bescherte dem Reich im Zweiten Punischen Krieg 201 v. Chr. Hispanien. Mittels geschickt geschmiedeter Bündnisse, treu ansonsten dem Leitspruch „divide et impera“ („teile und herrsche“), brachte Rom bis 168 v. Chr. große Teile des hellenistisch orientierten Ostens des Mittelmeerraums unter Kontrolle. Den dabei eroberten Gebieten wurden teils abgestufte Selbstverwaltungsrechte eingeräumt, teils wurden sie in Römische Provinzen verwandelt. So entstanden Africa, Achaea oder Asia. In den Provinzen wurden römische Statthalter eingesetzt und in der Hoffnung, den unmittelbaren Einfluss in der Region zu festigen, römisches Volk angesiedelt.[1]

Allerdings stellte sich heraus, dass diejenigen Verfassungsmechanismen, die während der innerrömischen Ständekonflikte tadellos funktionierten, inprobat für ein unangreifbares Weltreich waren. Neid, Missgunst, Korruption, Erpressung und überzogene Machtgelüste prägten den konservativ-patrizischen und senatstreuen römischen Uradel und die patrizisch-plebejische Geldaristokratie gleichermaßen. Dann scheiterte die Gracchische Reform (leges Semproniae und lex Sempronia agraria), eine Land- und Sozialreformenpaket zur Wiederherstellung des einst freien Bauernstaates. Vornehmlich die marxistische Forschung betont, dass Verfallselemente in der fehlerhaften Bewirtschaftung der Produktionsmittel, allen voran in Bezug auf Grundeigentum (ager publicus) und antike Sklavenhaltung, lagen.[42] Eine hundertjährige Geschichte von Verfassungsbrüchen und Gewaltakten schloss sich daran an und mündete in einer Krise, die letztlich in einen offenen Bürgerkrieg überging. Bald erging der Ruf nach einem „starken Mann“, den Iulius Caesar erhörte. Caesar wurde Diktator mit vielen außerordentlichen Vollmachten. Caesar plante zudem weitreichende gesetzliche Maßnahmen, die eine Umschreibung der Verfassung vorbereiten sollten, die leges Iuliae. Besondere Vollmachten sollten darin konstitutives Element einer neuen Verfassung werden, der des Prinzipats.[1]

Die Verfassung des Prinzipats

Mit dem Jahr 27 v. Chr. wird in der römischen Reichsgeschichte die Begründung einer neuen Regierungsform verknüpft, der Prinzipat. Iulius Caesars Großneffe und Adoptivsohn Octavian hatte in der Schlacht bei Actium seinen Gegenspieler Marcus Antonius, ehemaliges Co-Mitglied des Triumvirats, besiegt und mit ihm die ägyptische Königin Kleopatra VII. Damit hatte er sich die Voraussetzungen für eine Alleinherrschaft im Römischen Reich gesichert, Grundlage für ein neues Herrschaftssystem, das republikanische Traditionen und die Vorherrschaft eines Einzelnen in der von ihm begründeten julisch-claudischen Kaiserdynastie verschmelzen sollte.

Postrepublikanische Ideologie und Verfassungswirklichkeit im Kaiserreich

Octavians Grundanliegen war es, seine im Bürgerkrieg errichtete Gewaltherrschaft zu legitimieren, um bei den Eliten auf die Akzeptanz zu stoßen, die er für seine Herrschaftsausübung benötigte. Aus diesem Grunde musste er zunächst formal die Republik wiederherstellen. Am 13. Januar 27 v. Chr. gab er deshalb alle außerordentlichen Gewalten an den Senat und das Volk zurück. Ob Octavian Sondervollmachten – ähnlich eines Caesars – überhaupt innehatte, wird durchaus kontrovers diskutiert.[43] Vorhersehend jedenfalls, dass der Senat dieser Geste der recusatio imperii und der damit verbundenen Abdankung widersprechen würde, gab er sich damit zufrieden, dass ihm allgemeines imperium proconsulare übertragen wurde, das ihm den Oberbefehl über alle Streitkräfte gewährte. Der Senat verlieh ihm den sakralen Ehrentitel „Augustus“ („der Erhabene“; eigentlich: „der mit magischer Kraft Versehene“, hergeleitet aus augur), den Octavian fortan wie einen Namen trug. Bald darauf erhielt er die tribunica potestas (Volkstribunengewalt) auf Lebenszeit und ein ebenso lebenslanges Imperium „an Stelle eines Konsuls“, das er seit 19 v. Chr. innehatte (Imperium proconsulare maius).

Damit waren die republikanischen Ämter de facto entwertet. Offiziell als „Wiederherstellung der Republik“ deklariert, hatte er in Wirklichkeit deren dauerhafte Umwandlung in eine Monarchie mit Alleinherrschaft betrieben, den Prinzipat. Begrifflich leitet sich der Prinzipat von lateinisch „princeps“ („der Erste“) ab. Augustus führte den Staat als „Erster Bürger“ der Zivilgesellschaft (princeps civium), ohne ein ordentliches Amt in Anspruch zu nehmen. Bis 23 v. Chr. war er immerhin noch Konsul. Das Amt des Prinzeps war durch die Verfassung nicht vorgegeben, bedeutete allerdings Alleinherrschaft. Der „Verfassungsbegriff“ im antiken Rom ist nicht identisch mit dem neuzeitlichen. In diesem Zusammenhang wirft die Forschung zunächst die Frage auf, wie er zur Kaiserzeit zu definieren ist und wie ein Kaiser sich sodann außerhalb der Verfassung platzieren kann. Eine Begriffsherleitung aus dem Kontext des Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts ist ebenso unzulänglich wie die Verwendung des Begriffs des „Verfassungsrechts“ der Gegenwart, denn in beiden Fällen müsste der nachweisliche Bestand einer (qualifizierten) Rechtsordnung vorausgesetzt werden, also ein normatives Konstrukt, das ein politisches System auf seiner höchsten Entscheidungsebene regelt.[44] In Ermangelung dieses korrelierenden ordnungsrechtlichen Aspekts muss letztlich konzediert werden, dass der römische Verfassungsbegriff diesen Rechtsbezug nicht benötigte. Damit entfällt aber auch die zweite prägende Komponente des modernen konstitutionalistischen Verfassungsbegriffs, die „Legitimation“. Nach heutigem Verständnis bildet sie den Rechtfertigungsgrund für jedwedes Herrschaftssystem.[44] Da die Verfassung des Prinzipats weder rechtliche Bestimmung noch Rechtfertigung des Kaiserapparates kannte, musste Octavian seine Gewaltherrschaft keinesfalls rechtlich, sondern allein gesellschaftlich rechtfertigen, als er die von ihm aufgenommene „Gewalt“ zum Zwecke des Retransfers zunächst an den Senat und das Volk zurückspielte. Darauf aufbauend, verblüfft nicht mehr, dass Theodor Mommsen bereits zum augusteischen Prinzipat zusammenfasste, dass es „wohl nie ein Regiment gegeben [habe], dem der Begriff der Legitimität so völlig abhanden gekommen wäre…[45] Max Weber folgert daraus,[46] dass es zumindest einige Normen der so definierten Verfassung geben kann, die keine Rechtsqualität, auch keine sonstige allgemeine Anerkennung genießen, obwohl hinter ihnen garantierte und regelkonforme, politische Gewalt ausgeübt wird. Im Rahmen der jeweiligen Stärkeverhältnisse kann eine derartige Verfassungsordnung unterschiedliche Regierungskonzeptionen in sich aufnehmen; allein in unumstrittenen Teilbereichen wirkt der Charakter einer gefestigten Tradition.

Stets stellte sich Augustus als „Privatmann“ außerhalb aller Staatlichkeit dar. Er vermittelte den Eindruck, er habe sich selbstlos aufgeschwungen, um die öffentliche Ordnung Roms treuhänderisch zu schützen. Seine Machtbefugnisse leitete Augustus deshalb weniger aus den amtlichen Befugnissen des imperiums und der potestas ab, vielmehr aus höchstpersönlicher auctoritas,[47] wie er in seinem Tatenbericht, den res gestae divi Augusti wissen ließ.[48]

Vorgehensweise

Augustus in seiner Eigenschaft als Pontifex maximus, mit bedecktem Haupt, Toga und calcei patricii (Patrizierschuhen)

Nicht wenige politische Kniffe begleiteten Augustus’ Weg in die Alleinherrschaft. So übernahm er 19 v. Chr. das Amt des Konsuls, bereits in Abweichung zur verfassungsrechtlichen Doktrin der Republik, weil er es bis 23 v. Chr. jährlich wiederaufnahm. Um die annuitätische Fiktion zu wahren, ließ er die Vollmacht jährlich ausdrücklich wiederholen, was freilich reinem Automatismus unterlag. Der offiziellen Proklamation der „Wiederherstellung der Republik“ („restitutio rei publicae“) stellte er ein „militärisches imperium“ entgegen, das er gleichsam unbefristet wahrnahm, da er es nach zehnjähriger Festschreibung immer wieder verlängerte. Selbiges sicherte ihm seine Machtstellung in der Außenpolitik. 23 v. Chr. legte er zwar das Amt des Konsuls nieder, ließ sich stattdessen – die Quellenlage dazu ist unklar und streitig[49] – die tribunica potestas, die Amtsgewalt der Volkstribunen, auf Lebenszeit übertragen, was ihm allen Einfluss auf Volk und Senat gestattete und seine Machtstellung in der Innenpolitik stärkte.

Die politische Legitimation der Volkstribunenmacht leitete er aus der sacrosanctitas, dem ius subselli und dem ius auxilii ab. Um ius auxilii für sich beanspruchen zu können, musste er Amt und Gewalt trennen. Augustus schnitt das plebejische Amt (tribuni plebis) von der Amtsgewalt (tribunicia potestas) ab und ließ sich allein die Rechtskompetenz (potestas) übertragen, womit er Amtsgewalt innehatte ohne die Verpflichtungen des Amtes selbst wahrnehmen zu müssen. Die zusätzliche Entbindung dieser Amtsgewalt von jeglicher Befristung (tribunicia potestas annua et perpetua) bedeutete, dass er die erste der beiden angestrebten Kernvollmachten innehatte. Damit aber nicht genug: Durch Gesetz ließ sich Augustus lebenslanges imperium proconsulare maius übertragen, das ihm in der Reichsverwaltung die Oberaufsicht über die vom Senat (seit 28 v. Chr. war Augustus dort selbst bereits princeps senatus) befriedeten und verwalteten Provinzen auch in der Zivilverwaltung ermöglichte. Nunmehr verfügte er über die zweite Kernvollmacht. Als pontifex maximus war Augustus zudem oberster Aufseher der römischen Kulte. In der Summe seiner Titel war er: Imperator, Caesar, Divi filius, Augustus, pontifex maximus, consul XIII, tribunicia potestate XXXVII, imperator XXI, pater patriae und nach seinem Tod durch Augustales selbst vergöttlicht. Da das Volk nach den Wirren der Bürgerkriege nach Rechtssicherheit dürstete, gab es keinen Widerstand gegen Augustus’ Machtansprüche. Von der großen Mehrheit der Römer wurde er verehrt, sein verfassungsrechtliches Werk gar als Pax Augusta verklärt.

Fortbestand der republikanischen Ämter

Die Magistrate blieben weiterhin bestehen. Konsul wurde zu einem reinen Ehrentitel für verdiente Beamte. Um möglichst vielen Beamten diese Anerkennung zugestehen zu können, wurden jährlich Konsulpaare ernannt, bisweilen im Zweimonatsrhythmus. Teilweise wurde ihnen Zuständigkeit für die Gerichtsbarkeit übertragen, die in der deutlichen Hauptsache allerdings beim Prätor verblieb. Die Ädilen behielten ihre marktordnenden Funktionen, wohingegen den Quästoren die Verwaltung der Staatskasse entzogen wurde, um sie auf kaiserliche Beamte zu übertragen. Die republikanische Kasse (aerarium) verlor an Bedeutung, die des Kaisers (fiscus) wurde rege eingesetzt. Der imperiale Erfolg des Reiches brachte viele Beamtenstellen hervor.

Die Rechtsstellung des Senats, seine Mitglieder wurden immerhin in den prosopographia Imperii Romani geführt,[50] änderte sich während des Prinzipats nachhaltig, denn er verlor sämtliche politischen Befugnisse an den Prinzeps. Gleichzeitig verloren die Volksversammlungen ihre gesetzgeberischen Befugnisse, denn leges und plebiscita wurden nach Augustus zur Rechtsetzung kaum mehr eingesetzt. Senatus consulta des Senats und diverse Kaiserkonstitutionen ersetzten die gesetzgebende Gewalt der Volkstribune. Damit stellten sich die verehrten aristokratischen und demokratischen Elemente der Republik in der Kaiserzeit entscheidend geschwächt dar. Die an den Prinzeps abgegebenen politischen Befugnisse des Senats stellten überdies eine Umkehrung des Weges der politischen Willensbildung gegenüber der Zeit der Republik dar. Soweit der Senat in wichtigen politischen Angelegenheiten seine Empfehlungen während der Republik an die Magistrate gerichtet hatte, trat nunmehr der Prinzeps mit seinen Wünschen an den Senat heran, der diese als senatus consulta formalisierte. Dies stützte die Auffassung, dass der Senatsbeschluss gesetzesgleiche Wirkung habe. Tatsächlich hatte sich der Senat seiner eigenen politischen Willensbildung begeben und stütze allein die des Prinzeps. Die scheinbare gesetzgeberische Aufwertung der senatus consulta nutzten die Kaiser in der Folgezeit Augustus’ offensichtlich, denn das 1. und 2. Jahrhundert n. Chr. waren geprägt durch häufige Senatsbeschlüsse.[1]

Das Prinzipat unter den Nachfolgekaisern

Inschrift aus Philippi, Griechenland: Der Name des Kaisers Domitian wurde nach dessen damnatio memoriae gelöscht (…AVG[]CAESAri…).

Die Augustus nachfolgenden Kaiser, beginnend mit Tiberius (prokonsularisches imperium), beließen es bis zum Ende des 3. Jahrhunderts n. Chr. und trotz seines rechtsdogmatisch kritischen Zustands bei dieser Verfassungsform. De jure war die Kaiserwürde aber auch nach ihm nie erblich. Die vielbeachtete Blütezeit des Römischen Reiches unter den Adoptivkaisern (von Trajan bis Mark Aurel) fußte sicherlich auf Augustus’ Fundament. Ähnliches gilt, trotz weiterer Abwandlungen für die severerische Ära und die frühen Soldatenkaiser. Der nach dem Tode Domitians angesehene Jurist Nerva schien die Republik wiederherstellen zu können, er verband den Prinzipat mit den attraktiven Elementen der „Freiheit“ (principatum ac libertatem).[51] Allerdings stellte sich nach Erkenntnissen der neueren Forschungsgeschichte (vgl. Karl Christ) heraus, dass sowohl der Senat als auch das Volk (Volksversammlung) es innerhalb eines zurückliegenden Centenniumins verlernt hatten, sich politisch selbst zu bestimmen. Selbst die damnatio memoriae (Auslöschung des Andenkens) Domitians änderte daran nichts. Trajan, dessen Führungsstil große Kardinaltugenden[52] verkörperte, festigte den Prinzipat endgültig, wenngleich spätere Kaiser suggerierten, dass das Verfassungssystem des augusteischen Prinzipats in eine Krise geraten sei. Dazu zählen die Ereignisse des zweiten Vierkaiserjahres 193 n. Chr. und des Sechskaiserjahres 238 n. Chr. Spätestens 284 n. Chr. endete der Prinzipat, als Diokletian die Tetrarchie gegen die Alleinherrschaft einführte und dazu ein Maßnahmenpaket grundlegender Verwaltungs-, Wirtschafts- und Gesellschaftsreformen schnürte.

Die Reichsverwaltung der Kaiserzeit

Als bedeutende Leistung des Prinzipats ist die Einrichtung einer schlagkräftigen Reichsverwaltung hervorzuheben. Sie bestand aus auskömmlich besoldeten Berufsbeamten, vornehmlich aus dem Senatoren- und Ritterstand (eques romanus). Die Provinzstatthalter verrichteten die Aufgaben ihrer Ämter unter kaiserlicher Zentralverwaltung. Die Zentralbehörden des princeps waren zumeist durch zuverlässige und gebildete kaiserliche Freigelassene und Sklaven besetzt worden, ab Hadrian von Angehörigen des Ritterstandes. Den Schriftverkehr führten kaiserliche Kanzleien a memoria (Personalbüro, Ernennungsdekrete), ab epistulis (Beamtenanfragen) und a libellis (Eingaben von Privatpersonen). Die steuerliche Finanzverwaltung hatte sich grundsätzlich in den kaiserlichen fiscus und das vom Senat verwaltete aerarium aufgesplittet. Für die wichtigsten Ämter des praefectus urbi (Stadtkommandant) und des praefectus praetorio (Präfekt der kaiserlichen Leibgarde; später unter Mark Aurel, Reichskanzler des Kaisers), kamen a priori nur Senatoren oder Ritter in Betracht.

Jurisprudenz im Prinzipat

Die Kaiserzeit ist bekannt dafür, dass eine Vielzahl von Gesetzen geschaffen wurde. Für die einfachgesetzliche Lebensordnung griff Augustus den Katalog der leges Iuliae auf und ergänzte insbesondere Familien- und Strafvorschriften. Das Lex iudiciorum publicorum et privatorum regelte eine Vielzahl von Verfahrens-, Straf- und Privatrechtsvorschriften und deren Gerichtsbarkeit, das lex de adulteriis coërcendis und das lex de maritandis ordinibus[53] behandelten Sanktionen bei Eheverstößen und Heiraten außerhalb des Standesrechts. Da Augustus das Familienrecht besonders am Herzen lag, verfügte er die leges Iulia und das Papia Poppaea um Ehe- und Kinderlosigkeit zu bekämpfen. Um die Zeitenwende folgten sklavenrechtliche Vorschriften mit der lex Fufia Caninia und der lex Aelia Sentia. Ohne dass die Urheberschaft erwiesen wäre, wurde noch während des 1. Jahrhunderts die Sklavenschutzvorschrift der lex Petronia eingeführt. Eine Theorie des Gewohnheitsrechts hingegen wurde von den römischen Juristen nicht entwickelt, weshalb der Ursprung eines Rechtssatzes in den mores (mos maiorum) seine historische Herkunft bezeichnet, nicht jedoch den gegenwärtigen Geltungsgrund. Das gewissermaßen „vorgegebene“ Recht war durch interpretatio weiterzubilden.

In Tiberius’ Amtszeit fallen – bei sprunghaftem Anstieg – insgesamt 60 Majestätsprozesse, zurückzuführen auf eine extensive gerichtliche Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „laesa maiestas“ („verletzte Erhabenheit“)[54] und eine stark konsolidierende Haushaltspolitik.

Der Nachfolger Caligulas, Claudius, galt als großer Interessent in Sachen Recht und Gerichtsbarkeit.[55] Er führte den Vorsitz in öffentlichen Prozessen mit oft zweifelhaftem Erfolg[56] und gab bis zu 20 Verordnungen am Tag heraus, die medizinische Ratschläge bis hin zu moralischen Urteilen beinhalteten. Sein Verhältnis zum Senat nahm bisweilen verschwörungsgleiche Züge an.[57]

Nero machte als überlegt handelnder und souveräner Richter von sich Reden.[58] Er griff die Tradition von Augustus auf und unterhielt lange Zeit ein gutes Verhältnis zum Senat, wobei er dessen Eigenständigkeit in der Rechtsprechung betonte bis sich dieses zum Schlechten wandelte.[59]

Galba, der erste der Vierkaiserjahre, führte das Heer mit eisernen Maßnahmen zur Disziplin.[60]

Lex Salpensana im Archäologischen Nationalmuseum Madrid

Der als zurückhaltend und bescheiden geltende Begründer der flavischen Dynastie, Vespasian, verfolgte mit seiner pax Flavia (fiskalische) Sicherheitspolitik nach innen. Unter ihm erhielt Hispanien das latinische Bürgerrecht (ius Latii), eine Vorstufe zum römischen Bürgerrecht. Als bedeutende Hinterlassenschaft gilt seine lex de imperio Vespasiani von 69 n. Chr., sein Amtsantrittsgesetz,[61] das seine Machtstellung aus je eigenem(r) imperium proconsulare maius und tribunicia potestas manifestierte und Sondervollmachten erteilte, die Augustus, Tiberius und Claudius bereits innehatten.

Wie sein Vater Vespasian, galt Titus als gerühmter Herrscher. Seiner dynastischen Legitimation galt der jüdische Krieg.

In Domitians Ära fallen die Bronzetafeln der leges Salpensana, Irnitana und Malacitana, welche hispanische Stadtrechte verewigten. Innenpolitisch bekämpfte er energisch die Korruption, sorgte für eine effizientere Verwaltung und konsolidierte die Staatsfinanzen, machte sich aber auch durch seine Terrorherrschaft einen Namen.

Hadrian fixierte das edictum perpetuum und gab dem Justizwesen damit einen wichtigen Impuls. Auf weißen Holztafeln wurden die Regelungen auf dem Forum Romanum vor dem Amtssitz des Prätors zu Beginn seiner Amtszeit veröffentlicht.

Marc Aurels besonderes Augenmerk galt den Schwachen und Benachteiligten der römischen Gesellschaft. Er versuchte den Sklaven, Frauen und Kindern ihre Situation zu erleichtern. Die meisten der Gesetzgebungsakte des „Philosophen auf dem Kaiserthron“ zielten auf die Verbesserung der Rechtsstellung der Schwachen. Entsprechend seiner Anliegen im Gesetzesinitiativakt, handelte er als oberstes Rechtsprechungsorgan, ein Amt, das er bei akribischer Sorgfalt mit stoischer Gelassenheit ausgeübt hat.

Unter Septimius Severus vermehrten sich die Anzeichen für eine ökonomische Krise, sodass sich die Frage stellt, ob er die „Reichskrise des 3. Jahrhunderts“ verzögerte oder vielmehr mit auslöste. Innenpolitisch betrieb er die Ausschaltung des Senats, weil er auf den Ritterstand in Verwaltung und Militär setzte.

Nach heutigem Forschungsstand[62] sind 427 Verordnungen (constitutiones) auf Severus Alexander zurückzuführen, enthalten im Codex Iustinianus. Er besann sich bei seiner Gesetzgebung insbesondere in den Jahren 223/4 auf die Hervorhebung moralischer Grundsätze und schärferem Sanktionsrecht im Falle von Ordnungsverstößen, womit er die teils despotische Rechtspraxis seiner severischen Vorgänger korrigierte.

Maximinus Thrax gilt traditionell als der erste Soldatenkaiser (Hohe Kaiserzeit), weil er ein stark auf das Militär gestütztes Kaisertum einläutete, das den Senat weiter marginalisierte.

Blütezeit und Niedergang des Prinzipats

Fragment eines Militärdiploms um 160 n. Chr. und der Gewährung des römischen Bürgerrechts als ehemaliger Soldat der Kohorte V Bracaraugustanorum. Aus dem Museum Quintana (Künzing)

Das Zeitalter des Prinzipats sicherte dem römischen Weltreich für zweieinhalb Jahrhunderte friedliche innere Existenz und bedeutungsvolle kulturelle Entwicklung. Die Wirtschaft florierte, sodass mancherorts entstandene Engpässe problemlos ausgeglichen werden konnten. Kaiser Caracalla verlieh ab 212 n. Chr. allen freien Einwohnern des Reichs römische Bürgerrechte. Hierzu hatte er ein Dekret erlassen, die Constitutio Antoniniana. Neben Senatsbeschlüssen stellte eine constitutio die zentrale Form der Gesetzgebung in der römischen Kaiserzeit dar. Die Bedeutung des Bürgerrechts lag darin, dass es Voraussetzung für das aktive wie passive Wahlrecht der freien Männer in den Volksversammlungen war. Keinen Fürsprecher fand Caracalla im Geschichtsschreiber Cassius Dio, der ihm unterstellte, die Verordnung allein zum Zweck der Eintreibung höherer Steuern verfasst zu haben.[63]

Die republikanische Staatsrechtstradition ließ es nicht zu, das Kaiseramt an eine Erbfolge zu binden, was zu einem Nachfolgeproblem führte. Die Kaiser des Prinzipats behalfen sich mit einem Kunstgriff. Bereits zu Lebzeiten wurden erwählte Mitarbeiter in die Mitregentschaft einbezogen. Da leibliche Nachkömmlinge häufig ungeeignet erschienen, behalfen sie sich mit Adoptionen. Die Kaiser Trajan, Hadrian, Antoninus Pius und Marc Aurel bestiegen derart den Kaiserthron („Zeitalter der Guten Kaiser“). Der Senat hatte seinen Einfluss auf die Nachfolgeordnung andererseits weitestgehend verloren. In hohem Maße drängte das römische Heer in die politisch-rechtliche Verantwortung. Dynastiebegründer Septimius Severus war in gewissem Sinne der erste Militärdiktator.[1]

Als das severische Zeitalter 235 n. Chr. auslief, fiel Rom für ein halbes Jahrhundert in eine Reichskrise. Das Dilemma war wirtschaftlicher Natur, weil an allen Kriegs- und Kriegsbwehrfronten das Geld ausging, was deutlich spürbar wurde bei den Auseinandersetzungen gegen die Parther und gegen die Germanen. Plünderfeldzüge, Revolten und Verwüstungen standen an der Tagesordnung. Die Krise war politischer Natur, weil die Kaiser sich regelmäßig bei ihren Truppen aufhielten und Rom derweil als Reichshaupt entscheidend an Bedeutung einbüßte. Parallel buhlten Kriegsgeneräle um die Kaiserwürde. Die Krise war letztlich kultureller Natur, denn insbesondere galt es zu beklagen, dass die zur Zeit des Prinzipats so hoch angesehene klassische Rechtswissenschaft quasi zum Erliegen kam.

Die Verfassung des Dominats (Spätantike)

Kaiserherrschaft

Mit dem Ende der severischen Dynastie (235 n. Chr.) zeichnete sich in Zeiten des politischen und wirtschaftlichen Niedergangs des Reiches deutlich ab, dass der äußerlich als Republik „getarnte“ Prinzipat durch die verfassungsrechtlich nicht einmal abgesicherte Monarchie des princeps, dem Untergang geweiht war. Zu beklagen war das althergebrachte Phänomen der ungeregelten Nachfolgeordnung. Soweit Nerva, Trajan, Hadrian und Antoninus Pius durch Adoption befähigte Nachfolger präsentieren konnten, wurde in den julisch-claudischen (14-68 n. Chr.), flavischen (68-96 n. Chr.) und severischen (193-235 n. Chr.) Dynastien die Nachfolge erst nach dem Tod des Kaisers geregelt. Interregna (68/9 und 193 n. Chr.) setzten das Reich an den Rand des Abgrunds.

Corpus iuris civilis Romani. Institutiones et Digestae. Gothofredus, 1583

Die über 200 Jahre währende Pax Romana wurde durch eine perfekt funktionierende Verwaltung, durch ein hoch entwickeltes Privatrecht und durch an diesem geschultes Volksbewusstsein gehalten. Mit dem Ende der Severer wird in der Forschung der Beginn der sogenannten Reichskrise des 3. Jahrhunderts verbunden. In der älteren Forschung wurde diese Zeit als eine schwere Krise des Reichs interpretiert, das an den Grenzen und im Inneren mit zahlreichen Problemen konfrontiert wurde. In der neueren Forschung wird jedoch wesentlich differenzierter geurteilt und oft sogar der Begriff „Krise“ an sich in Frage gestellt, da dieser für den gesamten Zeitraum und für das gesamte Reich untauglich sei.[64]

Es gelang den letzten Soldatenkaisern und vor allem Diokletian, das Reich wieder zu stabilisieren. Als „Dominus et deus“ ging er in eine konstitutionelle Monarchie. An der Spitze standen in der Zeit Diokletians, der 284 n. Chr. an die Macht kam, zwei Augusti und zwei Caesares, die eine Viererherrschaft ergaben. Das Mehrkaisersystem wurde auch anschließend teils praktiziert, um die Reichsherrschaft effektiver zu gestalten, wenngleich Diokletians Viererherrschaft schon kurz nach seinem freiwilligen Rücktritt 305 zusammenbrach. Die „göttliche“ Komponente des Titels entsprach hellenistischer Tradition und wurde in den Provinzen des Ostens gepflegt. Zu diesem Zweck hatte er die überkommenen Traditionen der Republik, die modifiziert im Prinzipat noch fortgalten, abgestoßen, da er diese Legitimation für überholt gilt; tatsächlich findet sich die Anrede des Kaisers als Herr (domus) bereits im späten 1. Jahrhundert n. Chr. Nach dem in der Forschungsliteratur unterschiedlich interpretierten Vorbild des sassanidischen Großkönigtums,[65] wurde stattdessen ein Untertanenstaat errichtet.[1] Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass Kaiser Konstantin 313 n. Chr. das Christentum annahm und dieses unter Kaiser Theodosius I. Staatsreligion wurde. An die Stelle der „Göttlichkeit“ trat zwanglos das „Gottesgnadentum“.

Die überbrachten Grundsätze der Volksfürsorge band die Kaiser, die durch Akklamation erhoben wurden, während das Amt weiterhin grundsätzlich nicht erblich war. Direkt dem Kaiser unterstellt waren die Prätorianerpräfekten (Singular: praefectus praetorio). Die Gesetzeskraft war, anders als unter Historikern bisweilen diskutiert, von starker Bindungswirkung und machte mit dem codex Iustinianus (später Bestandteil des corpus iuris civilis) am nachhaltigsten auf sich aufmerksam.[66] Das dem Patrimonialismus verpflichtete Grundgerüst spätantiker Verfassungen, das sich als ein dem Alleinherrscher weisungsgebundener Verwaltungs- und Militärapparat darstellt, ist aus multipler „Kaiserliteratur“ zu Justinian I. bekannt. Die literarische Aufarbeitung des Herrschaftsstils des Kaiser erfolgte bis weit ins Mittelalter hinein und nach Erkenntnissen Rubins bis zum Ende des byzantinischen Reiches.[67] Soweit Justinians Herrschaft von seinen Zeitgenossen Agapetos, Silentiarius und Malalas äußerst positiv eingeschätzt wurde, gingen Prokop und Euagrios gegen den „Verfassungsmissbrauch“ Justinians bereits zu dessen Lebzeiten in Opposition. Ihrer Auffassung nach resultierte dieser aus der Vielzahl beliebiger Veränderungen und willkürlicher Anpassungen des Verfassungsrechtssystems. Massive Kritik flackerte erneut bei Zonaras im 12. Jahrhundert auf.[68] Rubin untersuchte die Normativität der byzantinischen Verfassung genauer und zog dabei die geheimgeschichtlichen und durchaus polemischen „Anekdota“ Prokops heran. Er stellte dabei fest, dass die „monarchische Idee“ unangefochten war, andererseits aber noch „republikanische Bewusstseinsreste“ anzutreffen waren. Letztere hätten einer Identifikation von Reich und Kaiser im Wege gestanden. Die gelebte Verfassung habe sich zwischen zwei Polen, dem Kaiser einerseits und der res publica andererseits, abgespielt. Dem Kaiser wurde vorgeworfen, er beuge Recht und passe Normen nach Gutdünken an, um seine Amtsgeschäfte wie Privataffären führen zu können. Während Justinian sich von entgegenstehenden Gesetzen arbiträr befreit habe, hätte sein kaiserlicher Wille als Rechtsquelle Formen des Übermaßes angenommen.[67]

Kaiserkonstitutionen von Diokletian bis Justinian

Dem Codex Iustinianus gingen, vornehmlich in der Zeit vor der Reichsteilung, etliche kaiserliche Kodifikationen voraus. Für die Wissenschaft von Bedeutung sind die diokletianischen codices Gregorianus und Hermogenianus aus den 290er Jahren, zudem die wohl ebenfalls Hermogenian zuzuordnenden iuris epitomae.

In die Frühphase der Christianisierung (kurz nach der Konstantinische Wende) fielen weitere kaiserkonstitutinelle Rechtswerke: so die in Teilen erhaltenen und in der Bibliotheca Apostolica Vaticana verwahrten Fragmenta Vaticana aus dem Jahr 320. Als eine weitere privatrechtliche Sammlung anonym verfasster Kaiserkonstitutionen veröffentlicht wurde, geführt wird sie als Collatio (um die Wende zum 5. Jahrhundert), war das Christentum bereits Staatsreligion. Möglicherweise zeitgleich erschien der theodosianische codex Theodosianus.[69]

Justinianische novellae, finden sich im Authenticum, in den Epitome Juliani, dem justinianischen Codex und dessen Pandekten. Alle seit Diokletian erwähnten Gesetzeswerke, die teils durch ihre historisch bedingten Leitfunktionen in den späteren Werken aufgegangen waren, fanden Einlass in den corpus iuris civilis.

Magistrate und Senat in der Spätantike

Unter den Herrschern der Spätantike bestanden die klassischen republikanischen Ämter des cursus honorum, das Konsulat (erhalten bis 542 n. Chr.), die Praetur und das Volkstribunat fort. Ihre Bedeutung erschöpfte sich in bloßer Formalität, denn es ging keine Macht mehr von ihnen aus. Im oströmischen Reich war diese auf den Senat übergegangen, der hohes Ansehen genoss und dem Vorrechte zuteil wurden. Faktisch wurde der Senat zu einer Versammlung der höchsten aktiven und ehemaligen kaiserlichen Beamten, der die weltliche Reichselite repräsentierte. Trotz durchgehend hohen Sozialprestiges differenzierten sie sich nach „senatores clarissimi, spectabiles und illustres“, und maßten sich an, den „besseren Teil der Menschheit“ (pars melior humani generis) darzustellen.[70][71] Die abgestufte Rangfolge des Senatorenstands war letztlich dem Umstand geschuldet, dass der Zugang zum Senatorenamt deutlich erleichtert war. Insbesondere war es erblich geworden. Insgesamt konnte der Niedergang der Bedeutung des Senats nicht aufgehalten werden, die Zugehörigkeit zum ordo senatorius verlor an Exklusivität, die Kaiser bedurften seiner zur eigenen Anerkennung nicht mehr, ebenso verlor sich seine Gesetzgebungskompetenz an die Bedeutungslosigkeit. Allein: Es verblieb das Privileg, über Standesgenossen zu richten, wenn diese des Hochverrats angeklagt waren. Der Stand der Ritter verschwand während der Spätantike gänzlich von der Bildfläche.

Beamtenapparat

Diokletian ging als bedeutender Verwaltungsreformer in die Geschichte ein. Die seiner zentralisierten Regierungsgewalt unterstellten Behörden wurden mit einem Apparat ausgestattet, den der Historiker Mommsen als eine angeblich umfassende gesellschaftliche Zwangsordnung beschrieb. Sowohl die aus domus hergeleitete Begrifflichkeit des „Dominats“ (etwa 4. bis 6. Jahrhundert n. Chr.), wie dessen Bürokratiestruktur als Zwangsordnung, sind heute sehr streitig oder werden in der neueren historischen Forschung als unzutreffend abgelehnt, weshalb heute vorherrschend der neutralere Begriff „Spätantike“ verwendet wird.[72]

In der neueren Forschung wird kritisiert, dass die ältere Forschung sich zu sehr auf formale Aspekte konzentrierte und die faktische Umsetzung der Herrschaftsordnung und deren Auswirkungen, die in den Quellen fassbar ist, zu wenig beachtete. In keinem neueren historischen Handbuch wird die Zwangsstaatthese, die bis in die 1970er Jahre recht verbreitet war, noch vertreten.[73] Mommsens einflussreiche, jedoch zeitgebundene Beurteilung des spätrömischen Reiches, wird mittlerweile abgelehnt.[74] Alexander Demandt urteilte, dass der „sogenannte antike Zwangsstaat (…) ein Wahngebilde von Forschern“ sei, „die gesetzliche Bestimmungen mit historischen Tatsachen verwechseln“.[75]

Der Anspruch, die Untertanen stärker zu reglementieren, bestand zumindest formal. Unter Diokletian kam erstmals die rechtliche Trennung von Militär- und Zivilverwaltung auf. Geschützt wurde sie jeweils durch eine eigene geheime Staatspolizei (agentes in rebus). Der in Diözesen untergliederte Betrieb der Präfekturen überschritt auch unter Konstantin das Maß moderater „Bürokratisierung“ – jedenfalls gegenüber dem heutigen Bürokratiebegriff – nicht außerordentlich. Aufstiegschancen, sogar zum Kaiser, hatten sich eher verbessert, was am Beispiel des einfachen Bauern Justin I. abzulesen ist. Festzuhalten ist, dass der Einfluss des Heeres (Heermeister) und nunmehr der Kirche, die durch alle Klassenschichten das Bewusstsein der Menschen grundlegend und nachhaltig veränderte, zunahm und sogar die kaiserliche Machtausübung einschränkte.

Die „zentralisierte Hofgewalt“ äußerte sich in einem großen Beamtenkörper.[76] Zu den wichtigsten Funktionären zählten die des magister officiorum, zuständig für alle kaiserlichen Kanzleien, insbesondere als Vorstand der mit Rechtsangelegenheiten betrauten scrinia memoriae, epistularum und libellorum. Außerdem befehligten sie die Palastgarde und die Staatspolizei. Weitere wichtige Funktionen übte der quaestor sacri palatii aus, der Gesetze und andere Anordnungen vorbereitete. Der comes sacrarum largitionum, verwaltete den Staatsschatz (Fiskus) und dem comes rerum privatarum unterstand die kaiserliche Domänenverwaltung. Diese vier Ressortköpfe gehörten zusammen mit anderen hochrangigen Beamten und Offizieren dem kaiserlichen Staatsrat an, der nunmehr consistorium (vormals: consilium) hieß. Später kam der umfassende Aufgabenbereich des praepositus sacri cubiculi hinzu, ein Hofkämmerer, der die gesamte Hofverwaltung verantwortete.

Das Reich war in vier übergeordnete Verwaltungsgebiete unterteilt: Oriens, Illyricum, Italia und Gallia. Unter Konstantin wurden sie von Prätorianerpräfekten als Stellvertreter des Kaisers geleitet. Die Präfekturen wurden in 14, später 12 Finanzverwaltungen gegliedert, die von vicarii verwaltet wurden. Daneben übten sie Appellationsgerichtsbarkeit (Rechtsbehelfsverfahren) aus. Ihrer Aufsicht unterstanden zunächst 98, später 117 Provinzen, deren Statthalter (und erstinstanzliche Richter), welche praesides beziehungsweise correctores genannt wurden.

Gesellschaft

Kopie (Abguss) eines in Aizanoi gefundenen Bruchstückes des Höchstpreisedikts im Pergamonmuseum Berlin aus dem Bestand des Berliner Münzkabinetts

Seit Caracallas Constitutio Antoniniana teilte sich die Gesellschaft nicht mehr in Bürger und Nicht-Bürger auf, vielmehr unterschieden sich wenige Bürger, denen hohe (wirtschaftliche) Autorität oder Reputation zuteil war von den gewöhnlichen Bürgern, den honestiores/potentes standen die humiliores gegenüber. Auswirkungen hatte dies beispielsweise in Strafverfahren, denn der einfache Bürger hatte deutlich empfindlichere Strafen zu erwarten.[77] Privates Vermögen lag in den Händen einer relativ kleinen Oberschicht. Die Kurialen, lokale Aristokratie, verloren sich zunehmend unter den fiskalischen Lasten. Der zunehmende Entzug ökonomischer Grundlagen machte der Oberschicht im westlichen wie im östlichen Teil des Reiches schwer zu schaffen, bis sie im Westen im 6., im Osten erst im 7. Jahrhundert verschwand. Geldknappheit plagte die beiden Reichsteile insgesamt. Trotz einer Vielzahl ergriffener Maßnahmen, vermochte es Diokletian nicht, den aus der Krisenzeit herrührenden Wirtschaftsverfall aufzuhalten. Ein Steuerreformgesetz, das Capitatio-Iugatio, ging mit seinem Verteilungsgrundsatz nach Leistungsfähigkeit nicht auf, Inflationsbekämpfung mittels Münzreform blieb wirkungslos und die an die Münzreform gekoppelten Preiskontrollen, insbesondere verbrieft im Höchstpreisedikt von 301 n. Chr., scheiterten. Selbst Währungsabwertungen führten zu keinem der ausgegebenen Ziele. Niederere Berufsfelder wurden von den öffentlichen Lasten nahezu erdrückt.

Das Beamten-, Soldaten-, Handwerker- und Bauerntum wurden zum Erhalt der Ertragskraft als erbliche Stände organisiert. Berufs- und Standeswechsel wurden mit hohen Strafen bedroht. Zwangsordnungen in der Landwirtschaft führten zu halbfreien Kolonaten. Die Kleinpächter gerieten in vollständige Abhängigkeit von den Großgrundbesitzern, an der zusätzlich der Verlust der Freizügigkeit hing. Als glebae adscripti[78] („an die Erdscholle Gebundene“) wurden sie sachengleich und konnten mit dem Grundstück zusammen veräußert und vindiziert werden. Ob die Rolle der Sklaven in der Spätantike noch von Bedeutung war, ist in der Forschung umstritten.

Trotz gesetzlicher Beschränkungen waren die reellen, in den Quellen fassbaren Auswirkungen auf die Gesellschaft wohl weniger dramatisch, als in der älteren Forschung oft angenommen. So kannte die gesamte Antike „keine individuellen Freiheiten vom Staat, sondern nur Privilegien einzelner Gruppen im Staat“.[79] Die gesellschaftliche Mobilität war in der Spätantike zudem sehr hoch; in der neueren Forschung wird sie als die höchste in der gesamten römischen Geschichte angesehen.[80]

Niedergang der Reiche

Die große politische Schwäche, mitursächlich seinerzeit für den Niedergang des Prinzipats, sollte sich nach Auffassung der kaiserlichen Obrigkeit nicht wiederholen, die Prätendentenproblematik. Um für ordentliche Nachfolgeordnung zu sorgen, versuchte Diokletian die Tetrarchie einzuführen. Dazu ernannte er Maximian zu seinem Mitregenten dem er nur an auctoritas (Würde, Autorität) überlegen war. Beide bestimmen einen Nachfolger für sich, den sie zu ihrem Mitregenten (Caesar) ernannten. Jeder der vier Herrscher erhielt einen Reichsteil zugeteilt. Die Regelung erwies sich als unpraktikabel und bereitete die Reichsteilung in Ost und West vor, vollzogen 337 n. Chr. von Kaiser Konstantin dem Großen und dessen Söhnen. Verbunden waren beide Reiche durch eine gemeinsame Gesetzgebung, bis die Kaiser Arcadius und Honorius, Söhne des nochmals kurzzeitig reichseinenden Kaiser Theodosius I., 395 n. Chr., die völlige Trennung der Reichshälften verfügten. Nachdem Byzanz 326 n. Chr. unter Kaiser Konstantin als Konstantinopel zur kaiserlichen Residenzstadt geworden war, bedeutete dies im Rückblick auf Diokletians Politik, dass die von ihm beabsichtigte Wiederbelebung der klassischen römischen Kultur ebenfalls gescheitert war.

Unter der germanischen Völkerwanderung brach das weströmische Reich schließlich zusammen. 476 n. Chr. setzte Skirenfürst Odoaker den weströmischen Kaiser Romulus Augustulus ab, wohingegen Ostrom einen nachhaltigen kulturellen wie wirtschaftlichen Aufschwung erlebte, der die Regierungsgeschäfte Kaiser Justinian I. beflügelte. Zwischenzeitlich wurde die westliche Reichshälfte wiedergewonnen. Das byzantinische Reich bestand bis zur Eroberung Konstantinopels durch die Türken im Jahr 1453 fort.

Literatur

  • Andreas Alföldi: Das frühe Rom und die Latiner. Aus dem Englischen übersetzt von Frank Kolb. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 1977, ISBN 3-534-07538-2, S. 271; Kapitel Die Landbezirke innerhalb und außerhalb der sakralen Grenze des ager Romanus, S. 269–282; (Karte S. 264).
  • Heinz Bellen: Grundzüge der Römischen Geschichte. dreiteiliges Werk, 2. Auflage, Darmstadt 1995, ISBN 3-534-02726-4, S. 5–14 (hier: S. 11).
  • Franz Bernhöft: Staat und Recht der römischen Königszeit im Verhältnis zu verwandten Rechten, Verlag B. R. Grüner, Amsterdam 1968, S. 1–16.
  • Jochen Bleicken: Die Nobilität der römischen Republik. In: Gymnasium 88, 1981, S. 236–253.
  • Jochen Bleicken: Die Verfassung der Römischen Republik, Schöningh, 7. Auflage, Paderborn 1995 (UTB 460), S. 105 ff.
  • Jochen Bleicken: Das römische Volkstribunat. In: Chiron 11, 1981, S. 93.
  • Jochen Bleicken: Gesammelte Schriften. Teilband 1: Griechische Geschichte. Römische Geschichte (Anfang). Steiner, Stuttgart 1998, ISBN 3-515-07241-1, S. 281–300 (284).
  • Robert Bunse: Die Chancenverteilung zwischen Patriziern und Plebejern in den comitia consularia. In: Göttinger Forum für Altertumswissenschaft. Nr. 8, 2005. (PDF; 159 kB)
  • Klaus Bringmann: Geschichte der Römischen Republik. Von den Anfängen bis Augustus. Verlag C.H.Beck, München 2002, ISBN 3-406-49292-4.
  • Karl Christ: Geschichte der Römischen Kaiserzeit. Von Augustus bis zu Konstantin. 6. Auflage mit aktualisierter Bibliographie. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-59613-1.
  • Christian Gizewski: Zur Normativität und Struktur der Verfassungsverhältnisse in der späteren römischen Kaiserzeit (Habilitation), Beck, München 1988 (Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte, H. 81) ISBN 3-406-32437-1, Kapitel A, S. 1–35 (hier: S. 1–3).
  • Herbert Grziwotz: Der moderne Verfassungsbegriff und die „Römische Verfassung“ in der deutschen Forschung des 19. und 20. Jahrhunderts; (= Rechtshistorische Reihe, Bd. 51), Verlag Peter Lang, Frankfurt am Main u.a., ISBN 3-8204-8816-2, 1986, S. 341–356 (hier: S. 348 f.) und S. 285–338 (hier: S. 287 ff).
  • Susanne Hähnchen: Rechtsgeschichte. Von der Römischen Antike bis zur Neuzeit. 4. Auflage, C.F. Müller Verlag, Heidelberg u.a., 2012, ISBN 978-3-8114-9842-6, S. 13.
  • Jan Dirk Harke: Römisches Recht, (Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen), Verlag C.H.Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4, S. 6
  • Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau Verlag, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 4–16.
  • Ernst von Herzog: Geschichte und System der römischen Staatsverfassung (Königszeit und Republik), Band 1, Abt. 2: System der republikanischen Staatsverfassung, Neudruck der Ausgabe Leipzig, Scienta Verlag Aalen, 1965, S. 579 f. (hier: S. 579).
  • Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 3–18.
  • Max Kaser: Römische Rechtsgeschichte. Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, 2. Auflage, Göttingen 1967, S. 41–45, 88, 103 (Digitalisat).
  • Kaser/Knütel: Römisches Privatrecht. Ein Studienbuch, 19. Auflage, Verlag C.H.Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57623-2, S. 2 ff.
  • Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. 13. Auflage, Böhlau, Köln u.a. 2001, ISBN 978-3-8252-2225-3, S. 21, 27-30, 91, 110-111.
  • Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts (= Beck'sche Reihe. 2132). C.H. Beck, München 2000, ISBN 3-406-44732-5, S. 11–13; 36–40.
  • Mischa Meier: Das späte Römische Kaiserreich ein 'Zwangsstaat'? Anmerkungen zu einer Forschungskontroverse. In: Dariusz Brodka u.a. (Hrsg.): Freedom and its limits in the Ancient World. Proceedings of a colloquium held at the Jagiellonian University Kraków (Electrum 9). Krakau 2003, S. 193–213.
  • Gerhard Plaumann: Das sogenannte Senatus consultum ultimum, die Quasidiktatur der späteren römischen Republik. In: Klio. Bd. 13, 1913, S. 321–386.

Einzelnachweise

  1. a b c d e f g h i j k l Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 4–16.
  2. vergleichbar den Rechtsordnungen der Neuzeit in Deutschland, dem Grundgesetz, dem Verwaltungsverfahrensgesetz und der Verwaltungsgerichtsordnung
  3. a b c d Franz Bernhöft: Staat und Recht der römischen Königszeit im Verhältnis zu verwandten Rechten, Verlag B. R. Grüner, Amsterdam 1968, S. 1–16.
  4. Jochen Bleicken: Die Nobilität der römischen Republik. In: Gymnasium 88, 1981, S. 236–253
  5. Jan Dirk Harke: Römisches Recht, (Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen), Verlag C.H. Beck, München 2008, S. 6
  6. Jochen Bleicken: Die Verfassung der Römischen Republik, Schöningh, 7. Auflage, Paderborn 1995 (UTB 460), S. 105 ff.
  7. Kaser/Knütel: Römisches Privatrecht. Ein Studienbuch, 19. Auflage, Verlag C.H.Beck, München 2008, S. 2 ff.
  8. Instruktive Beiträge zum Gewohnheitsrecht: Siegfried Brie: Die Lehre vom Gewohnheitsrecht. Eine historisch-dogmatische Untersuchung. M. & H. Marcus, Breslau 1899 (Neuauflage, Minerva, Frankfurt a. M. 1968); Wolfgang Kunkel: Kleine Schriften, 1974, S. 367 ff.; Franz Wieacker: Römische Rechtsgeschichte, Bd. I, 1988, S. 499 ff; Die Existenz eines Gewohnheitsrechts wird von diversen Autoren bestritten, so insbesondere von: Werner Flume: Gewohnheitsrecht und römisches Recht, Rheinisch-Westfälische Akademie der Wissenschaften, (Vorträge G 201), 1975.
  9. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, S. 3–18.
  10. Titus Livius: 1, 44; 2, 40.
  11. Susanne Hähnchen: Rechtsgeschichte. Von der Römischen Antike bis zur Neuzeit. 4. Auflage, C. F. Müller, Heidelberg u.a. 2012, S. 13.
  12. a b c d e f g h i j k Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts (= Beck'sche Reihe. 2132). Beck, München 2000, S. 11–13.
  13. Vergil, Aeneis 6,808–813; Zu Plutarchs Numa-Bild, Renate Zoepffel: Hadrian und Numa. In: Chiron 8, 1978, S. 391–427, (405–407).
  14. so beispielsweise Verurteilungen aus crimen incesti-Tatbeständen
  15. Beispielsweise Ovid, Tristia 3,1,30; Fasti 6,263 f.; Plutarch, Numa 14.
  16. Frank Frost Abbott: A History and Description of Roman Political Institutions. Elibron Classics, 1901, ISBN 0-543-92749-0. S. 1–17 (hier: S. 1, 10 und 15 ff.)
  17. a b Heinz Bellen: Grundzüge der Römischen Geschichte. dreiteiliges Werk, 2. Auflage, Darmstadt 1995, ISBN 3-534-02726-4, S. 5–14 (hier: S. 11).
  18. Ernst von Herzog: Geschichte und System der römischen Staatsverfassung (Königszeit und Republik), Band 1, Abt. 2: System der republikanischen Staatsverfassung, Neudruck der Ausgabe Leipzig, Scienta Verlag Aalen, 1965, S. 579 f. (hier: S. 579).
  19. Ein häufig zitiertes Beispiel, das die Prozessniederlage eines Klägers damit herleitet, dass er den Schaden für abgeschlagene „Weinstöcke“ einklagte, statt „Bäume“ anzuführen. In: Gaius, institutiones 4,11.
  20. a b c Helmut Coing: Zum Einfluß der Philosophie des Aristoteles auf die Entwicklung des römischen Rechts., Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, 1952 - degruyter.com, S. 26–33 (online).
  21. M. Tullius Cicero, Topica, A. S. Wilkins, Ed. Chapter 3 ff.
  22. Jochen Bleicken: Staat und Recht in der römischen Republik (1978). In: Jochen Bleicken: Gesammelte Schriften. Teilband 1: Griechische Geschichte. Römische Geschichte (Anfang). Steiner, Stuttgart 1998, S. 281–300 (284).
  23. Titus Livius, Ab urbe condita 7, 3, 5: Lex vetusta est (…) ut, qui praetor maximus sit, idibus Septembribus clavum pangat. („Es gibt ein altes Gesetz (…), dass der praetor maximus an den Iden des September einen Nagel [ergänze: im Jupitertempel] einschlagen soll.“)
  24. Jochen Bleicken: Das römische Volkstribunat. In: Chiron 11, 1981, S. 93.
  25. Titus Livius, Ab urbe condita 3, 55, 12: (…) iis temporibus nondum consulem iudicem, sed praetorem appellari mos fuerit. („Damals nannte man den Richter noch nicht consul, sondern praetor.“)
  26. Detlef Liebs: Römisches Recht. Ein Studienbuch. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1975 (UTB 465), S. 37 f.
  27. Gaius: Institutiones, 2,256,3; 2,258,3; 2,259,6; 2,286a,5 (online)
  28. Theodor Mommsen: Römisches Staatsrecht, Bd. III, 2, 1887 (ND Basel 1952), S. 1026
  29. Joseph Rubino: Untersuchungen über römische Verfassung und Geschichte, 1. Teil (Über den Entwicklungsgang der römischen Verfassung bis zum Höhepunkte der Republik), Cassel 1839, S. 157 und 115 f.; Rubino führte die Bedeutung des Senats während der Zeit der Republik auf Rang und Ansehen der Könige zurück, weshalb er ihm lediglich eine unselbständige Stellung gegenüber der Magistratur zubilligt.
  30. Herbert Grziwotz: Der moderne Verfassungsbegriff und die „Römische Verfassung“ in der deutschen Forschung des 19. und 20. Jahrhunderts; in: Rechtshistorische Reihe, Bd. 51, Verlag Peter Lang, Frankfurt am Main u.a., ISBN 3-8204-8816-2, 1986, S. 341–356 (hier: S. 348 f.); Schlagwortartig wird der Senat identifiziert als: „der wirkliche Herrscher von Rom“ (Rostovtzeff); „der eigentliche Souverän der römischen Republik“ (Heuss) u.w.m.
  31. a b Wolfgang Kunkel: Magistratische Gewalt und Senatsherrschaft, in: ANRW I, 2, 1972, S. 3–22 (hier: S. 9–13 und 20).
  32. Cicero: Pro Sest. 65, 137; Übersetzter Text: Unsere Vorfahren haben, als sie die Macht der Könige nicht mehr ertragen konnten, Jahr für Jahr Beamte gewählt mit der Maßgabe, dass ein ständiger Rat, der Senat den Staat leiten sollte, dass dieser Rat vom ganzen Volk beschickt werde und der Zugang zu diesem höchsten Stande allen Bürgern nach ihrem Fleiß und ihrer Tüchtigkeit offenstehe. Den Senat haben unsere Vorfahren zum Wächter, Beschützer und Verteidiger des Staatswesens bestimmt; sie wollte, dass sich die Amtsträger nach dem Willen dieses Standes richten und gleichsam die Diener dieses bedeutendsten Gremiums seien.
    Quelle Cicero: nosse discriptionem civitatis a maioribus nostri sapientisssime constitutam; qui cum regum potestatem non tulissent, ita magistratus annuos creaverunt et Consilium senatus rei publicae praeponerent sempiternum, deligerentur autem in id Consilium ab unsiverso populo aditusque in illum summum ordinem Omnium civium industriae ac virtuti pateret. Senatum rei publicae custodem, praesidem, propugnatorem conclaverunt; huius ordinis auctoritate uti magistratus et quasi ministros gravissimi consili esse voluerunt…
  33. Cicero: De rep. II 10, 17. „Haec egregia duo firmamenta rei publicae … auspicia et senatus“.
  34. Max Kaser zum „Souveränitätsbegriff im römischen Recht“, in: ZSS: RA 59, S. 710–724.
  35. Plutarch: Caius Gracchus, 14.1-2. (online)
  36. Titus Livius 2,21,7; vgl. Dionysios von Halikarnassos VII 64,6); historisch bestritten durch: Andreas Alföldi: Das frühe Rom und die Latiner. Aus dem Englischen übersetzt von Frank Kolb. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 1977, S. 271; Kapitel Die Landbezirke innerhalb und außerhalb der sakralen Grenze des ager Romanus, S. 269–282; (Karte S. 264).
  37. Robert Bunse: In: Göttinger Forum für Altertumswissenschaft. Nr. 8, 2005. Die Chancenverteilung zwischen Patriziern und Plebejern in den comitia consularia. (PDF; 159 kB)
  38. Hans-Joachim Gehrke als Herausgeber mit Helmuth Schneider: Geschichte der Antike. Ein Studienbuch., Anhang: Republikanische Ämterlaufbahn (cursus honorum) zur Zeit Ciceros, J. B. Metzler, Stuttgart/Weimar 2000, ISBN 3-476-01455-X, S. 528.
  39. so wurden Luxusgesetze, Glückspielverbote, Schenkungsbeschränkungen (lex Cincia, 204 v. Chr.), Vermächtnisregelungen (lex Furia testamentaria, 181 v. Chr.) und Erbeinsetzungen zugunsten von Frauen (lex Voconia, 169 v. Chr.) geschaffen, sowie Gesetze zu wirtschaftlichen Themenkreisen der Kredit-, Bürgschafts- und Wuchergesetzgebung.
  40. Die lex Aquilia, die das Schadensersatzrecht regelt, ist noch heute geltendes Recht in Südafrika; die Lex Falcidia, die das Erbrecht regelte, galt in Deutschland bis 1899, bevor 1900 das BGB eingeführt wurde (Manthe, S. 39).
  41. Titus Livius: ab urbe condita, Buch 21, 63, 3-4. (online); Anne Kolb: Die lex Claudia de nave senatorum (Zu den wirtschaftlichen, sozialen und politischen Folgen und Hintergründen eines Gesetzes in der römischen Republik) (online)
  42. Karl Marx: Grundrisse der Kritik der politischen Ökonomie, 1857/8, (Rohentwurf). Berlin 1974, S. 400 ff.; Karl Christ: Römische Geschichte, Einführung, Quellenkunde, Bibliographie, 3. Auflage, Darmstadt, 1980, S. 197; Herbert Grziwotz: Der moderne Verfassungsbegriff und die „Römische Verfassung“ in der deutschen Forschung des 19. und 20. Jahrhunderts; in: Rechtshistorische Reihe, Bd. 51, Verlag Peter Lang, Frankfurt am Main u.a., ISBN 3-8204-8816-2, 1986, S. 285–338 (hier: S. 287 ff.)
  43. Henning Börm, Wolfgang Havener: Octavians Rechtsstellung im Januar 27 v. Chr. und das Problem der „Übertragung“ der res publica. In: Historia. Bd. 61, Nr. 2, 2012, S. 202–220 (Digitalisat).
  44. a b Christian Gizewski: Zur Normativität und Struktur der Verfassungsverhältnisse in der späteren römischen Kaiserzeit (Habilitation), Beck, München 1988 (Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte, H. 81) ISBN 3-406-32437-1, Kapitel A, S. 1–35 (hier: S. 1–3).
  45. Theodor Mommsen: Römisches Staatsrecht, Bd. 2, 2. Abt., Leipzig 1875, S 791.
  46. Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriss der verstehenden Soziologie, Studienausg., 5., rev. Aufl. Besorgt von Johannes Winckelmann, Tübingen: Mohr, 1972 (XXXIII, 942 S.) (Nachdrucke 1976, 1980, 1985, 1990, 1995, 2002 und 2009), S. 122 ff.
  47. „In meinem sechsten und siebten Konsulat habe ich, nachdem ich die Flammen der Bürgerkriege gelöscht hatte und mit der einmütigen Zustimmung aller im Besitz der Allgewalt war, das Gemeinwesen aus meiner Machtbefugnis wieder der Ermessensfreiheit des Senats und des römischen Volkes überantwortet. Für dieses mein Verdienst wurde mir auf Beschluss des Senats der Name Augustus gegeben. Die Türpfosten meines Hauses wurden auf staatlichen Beschluss mit Lorbeer geschmückt, und ein Bürgerkranz wurde über meinem Tor angebracht. Ein goldener Schild wurde in der Curia Iulia aufgestellt, den mir der Senat und das römische Volk geweiht haben wegen meiner Tapferkeit und Milde, meiner Gerechtigkeit und Hingabe, wie es die Aufschrift auf diesem Schild bezeugt. Seit dieser Zeit überragte ich alle übrigen an auctoritas, an potestas aber besaß ich nicht mehr als die anderen, die auch ich im Amt jeweils zu Kollegen hatte“ (Res gest. div. Aug. 34).
  48. Augustus: Res gestae divi Augusti, 34: Über die Grundlage seiner Macht heißt es: „Nach dieser Zeit [27 v. Chr.] überragte ich an Ansehen/Einfluss [auctoritas] alle, an formaler Gewalt [potestas] besass ich jedoch nicht mehr als die anderen, die jeweils meine Kollegen im Amt waren“
  49. Cassius Dio 49, 15, 5 f. nennt die Unverletzlichkeit und das Sitzrecht als Ehrenrechte, Appian, Bürgerkriege 5, 132 hingegen und darauf aufbauend Orosius 6, 18, 4 sprechen von einer Verleihung der vollen Rechte durch den Senat.
  50. Werner Eck, Matthäus Heil (Hrsg.): Senatores populi Romani. Realität und mediale Präsentation einer Führungsschicht. Kolloquium der Prosopographia Imperii Romani vom 11.–13. Juni 2004. Steiner, Stuttgart 2005, ISBN 3-515-08684-6 (Heidelberger althistorische Beiträge und epigraphische Studien, 40).
  51. Tacitus, Agricola 3, 1.
  52. clementia (Milde), iustitia (Gerechtigkeit), pietas (Frömmigkeit), virtus (militärische Tüchtigkeit) waren Leitbegriffe; moderatio (Mäßigung), comitas (Freundlichkeit), temperantia (Selbstbeherrschung), mansuetudo (Sanftmut), humanitas (Menschlichkeit), vor allem aber die civilitas als Qualität der Bürgerlichkeit schlechthin hatten hohen Stellenwert.
  53. Sueton, Augustus 34; Cassius Dio 54, 16 behandeln das Verbot standeswidriger Ehen.
  54. Cornelia Zäch: Die Majestätsprozesse unter Tiberius in der Darstellung des Tacitus. Dissertation, Zürich 1971. Siehe zuletzt: Steven H. Rutledge: Imperial inquisitions. Prosecutors and informants from Tiberius to Domitian. London 2001.
  55. Cassius Dio 72,6,1.
  56. Sueton: Claudius 15.
  57. D. McAlindon: Senatorial opposition to Claudius and Nero. In: American Journal of Philology Nr. 77, 1956, S. 113–132; D. McAlindon: Senatorial advancement in the age of Claudius. In: Latomus. Nr. 16, 1957, S. 252–262; D. McAlindon: Claudius and the senator. In: American Journal of Philology. Nr. 78, 1957, S. 279–286.
  58. Sueton, Nero 15, 1.
  59. Tacitus, Annalen 13,4.; Tacitus, Annalen 14,51 f.
  60. Sueton, Galba 6, 3.
  61. Tacitus, Historiae 4, 3, 3.
  62. Fara Nasti: L’attività normativa di Severo Alessandro. Band 1: Politica di governo, riforme amministrative e giudiziarie, Napoli 2006, S. 19f.
  63. Cassius Dio: 79,9,5
  64. Grundlegend ist nun Klaus-Peter Johne (Hrsg.): Die Zeit der Soldatenkaiser. 2 Bde. Berlin 2008.
  65. Matthew P. Canepa: The Two Eyes of the Earth. Art and Ritual of Kingship between Rome and Sasanian Iran. Berkeley 2009.
  66. Paul Jörs: Codex Iustinianus. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band IV,1, Stuttgart 1900, Sp. 167–170.
  67. a b Christian Gizewski: Zur Normativität und Struktur der Verfassungsverhältnisse in der späteren römischen Kaiserzeit (Habilitation), Beck, München 1988 (Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte, H. 81) ISBN 3-406-32437-1, Kapitel C, S. 66–147 (hier: S. 66 ff.).
  68. Berthold Rubin: Das Zeitalter Justinians, Berlin, de Gruyter, 1960, S. 227 ff. und 234 ff.
  69. Paul Jörs: Codex Theodosianus. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band IV,1, Stuttgart 1900, Sp. 170–173.
  70. Stefan Rebenich: melior pars humani generis. Aristokratie(n) in der Spätantike. In: Hans Beck u. a. (Hrsg.), Die Macht der Wenigen, München 2008, S. 153–175
  71. Symmachus epist. 1,52
  72. Mischa Meier: Das späte Römische Kaiserreich ein 'Zwangsstaat'? Anmerkungen zu einer Forschungskontroverse. In: Dariusz Brodka u.a. (Hrsg.): Freedom and its limits in the Ancient World. Proceedings of a colloquium held at the Jagiellonian University Kraków (Electrum 9). Krakau 2003, S. 193–213.
  73. Vgl. zum neueren Forschungsstand hinsichtlich der Spätantike etwa Alexander Demandt: Die Spätantike. 2. Aufl. München 2007; Scott Fitzgerald Johnson (Hrsg.): The Oxford Handbook of Late Antiquity. Oxford u.a. 2012; A. D. Lee: From Rome to Byzantium Ad 363 to 565: The Transformation of Ancient Rome. Edinburgh 2013; Stephen Mitchell: A History of the Later Roman Empire. AD 284–641. 2. Aufl., Oxford u.a. 2014; Philip Rousseau (Hrsg.): A Companion to Late Antiquity. Malden (Massachusetts) u.a. 2009.
  74. Vgl. Alexander Demandt: Die Spätantike. 2. Aufl. München 2007, S. 588f.
  75. Alexander Demandt: Der Fall Roms. Die Auflösung des römischen Reiches im Urteil der Nachwelt. München 1984, S. 584.
  76. Michael McCormick: Emperor and Court; in: Averil Cameron u. a. (Hrsg.), The Cambridge Ancient History 14, Cambridge 2000, S. 135–163.
  77. Rolf Rilinger: Humiliores – Honestiores. Zu einer sozialen Dichotomie im Strafrecht der römischen Kaiserzeit. München 1988
  78. vgl.: Iacobus Gothofredus: Codex Theodosianus cum perpetuis commentariis Jacobi Gothofredi. Leipzig 1736–1743 (Nachdruck 1975) online.
  79. Rene Pfeilschifter: Die Spätantike. Der eine Gott und die vielen Herrscher. München 2014, S. 222.
  80. Elisabeth Herrmann-Otto: Die Gesellschaftsstruktur der Spätantike. In: Alexander Demandt, Josef Engemann (Hrsg.): Konstantin der Große. Imperator Caesar Flavius Constantinus. Mainz 2007, S. 183ff., hier S. 188.