Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2011/03

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Copyright oder copyfraud?

Anlässlich der Ankündigung einer neuen Fernsehreihe hat der Fernsehsender TMC eine Pressmitteilung verbreitet, die mit einer Fotografie aus dem Jahr 1913 illustriert war (Beispiel auf ABC News). Die Fotografie ist eine Werbeaufnahme (publicity photo), vermutlich von dem Filmstudio Biograph, deren Urheber sich nicht mehr genau ermitteln lässt. Allerdinsg erweckt die Bildbeschreibung den Eindruck, dass TMC bzw. die Nachrichtenagentur AP ein Copyright an der Fotografie besitzen: „** FOR ONE-TIME EDITORIAL USE ONLY WITH JAKE COYLE'S STORY: TV-MOGULS AND MOVIE STARS. NO SALES. **“. Kann man tatsächlich ein Urheberrechtsanspruch vorliegen, oder ist es unter den gegebenen Umständen möglich, das Bild als „vermutlich gemeinfrei“ zu betrachten und hier auf de-wp mit der Lizenz Bild-PD-alt-1923 hochzuladen? --Andibrunt 17:50, 1. Mär. 2011 (CET)

Unter Umständen müsste man wissen, wann und wo das Photo mal erschien. Und was bedeutet "... sich nicht mehr genau ermitteln ...". -jkb- 17:56, 1. Mär. 2011 (CET)
Copyright und Urheberrecht sind nicht identisch. So kann das Foto nach europäischem Recht gemeinfrei sein, in den USA aber noch (c) belastet. --Marcela 18:02, 1. Mär. 2011 (CET)
Wahrscheinlicher scheint mir allerdings der umgekehrte Fall (public domain d.h. gemeinfrei in den USA, falls vor 1923 erstveröffentlicht, in Europa eventuell noch geschützt, falls der Urheber vor weniger als 70 Jahren starb). Allerdings müsste man das schon wirklich wissen, dass das Foto bereits vor 1923 veröffentlicht wurde. Was wiederum bei einem "publicity photo" von 1913 sehr wahrscheinlich scheint, da es ja damals für "publicity" gemacht wurde... Gestumblindi 21:28, 1. Mär. 2011 (CET)
Ich werde morgen mal in weiteren Griffith-Biografien nachschauen, ob ich das Bild dort abgedruckt finde. So schön und enzyklopädisch wertvoll das Bild ist, ich will hier nur wasserdichte Dateien hochladen. Danke für die Rückmeldungen und Einschätzungen! --Andibrunt 22:18, 1. Mär. 2011 (CET)
  • Hat das Wappen Schöpfungshöhe?
  • Das Logo hat nach unseren Bestimmungen wohl keine; wie sieht es auf Commons aus?

--Katimpe 21:22, 1. Mär. 2011 (CET)

Das Wappen ist wohl kein amtliches, wird wohl aber wie ein Logo verwendet? Wenn dies der Fall ist, dann hat das Wappen keine SH, m.E. //⚖.suhadi 18:09, 2. Mär. 2011 (CET)

Inoffizielle Benutzung von Logos...

Hallo Leute!

Ich suche schon die ganze Zeit, erfolglos, nach eine Antwort in den Foren oder sonstigen Wikipedia Hilfen bezüglich folgender Frage:

Darf man Logos für nicht öffentliche (z.B. Präsentationen) Produkte benutzen? Z.B. Wenn man ein Berater ist und eine kleine Auflistung von günstigen Girokonten in Form einer Tabelle erstellt und dabei anstatt die Namen, die Logos verwendet um damit dann z.B. 10 Kunden per Beamer, oder in gedruckter Form was erklären/verkaufen oder sonstwas will.

Wie geht man dann mit dem Thema Copyright bzw. Trademark um?

Big thanks

-dimi

--YoungBlood-X 23:08, 1. Mär. 2011 (CET)

Intro: "Auf dieser Seite werden Fragen bezüglich der Richtlinien der Wikipedia zum Urheberrecht diskutiert." → Du bist hier falsch und der freundliche Rechtsanwalt ist nebenan.
Kurze Antwort: Copyright bzw. Trademark und meine Tipps Schöpfungshöhe und Marke (Recht). Viele Grüße --Saibo (Δ) 00:53, 2. Mär. 2011 (CET)


Saibo:, trotzdem danke & sorry! Hab die ganzen Links schon hinter mir! Ist alles ein wenig unübersichtlich und man benötigt eine große Menge an Zeit um das richtige zu finden.

YoungBlood-X 16:49, 2. Mär. 2011 (CET)

Urheber: Wikipedia-Name

Eine Frage: Ist es ein Problem, wenn Fotos nicht unter dem realen Namen, sondern unter dem Wikipedianamen auf Commons eingestellt werden? Bei allen meinen Fotos ist als Urheber Blutgretchen genannt. Das ist natürlich weder mein echter Name (wer hätt's gedacht), noch ein eingetragener Künstlername oder Ähnliches. Bisher ist es noch nicht vorgekommen, aber was wäre, wenn ein anderer das Urheberrecht verletzen würde (z.B. ein Foto ohne Angabe des Urhebers verwendet). Hätte ich dann aufgrund des ausgedachten Namens Nachteile, wenn ich dagegen vorgehen würde? Und dann noch: Wie kann ich außerhalb des Internets überhaupt beweisen, dass ich der Urheber bin? Schließlich sind Kopien von Digitalfotos identisch mit den Originaldateien. Gruß und Danke im Voraus. --Blutgretchen 22:42, 2. Mär. 2011 (CET)

Wenn du deinen echten Namen angibst, glaubt man dir schneller, dass du derselbe bist, der beim Hochladen Urheberrechte geltend gemacht hat. Im Fall, dass man anzweifelt, dass du überhaupt der Urheber bist – echter Name angegeben oder nicht – helfen als klassische Tricks
  • Datei im RAW-Format nicht rausgeben und als Beleg aufbewahren
  • Bild nur verkleinert rausgeben, Originalgröße als Beleg verwahren
  • Bild nur leicht beschnitten rausgeben, unbeschnittes Original als Beleg behalten. --Wikipeder 23:03, 2. Mär. 2011 (CET)
[bk] siehe Anonymes Werk (Urheberrecht)#Deckname oder Künstlerzeichen, prinzipiell hast du keine Nachteile, ein Künstlername muss ja auch nicht eingetragen sein um offiziell* zu sein. rbrausse (Diskussion Bewertung) 23:05, 2. Mär. 2011 (CET) *) "offiziell" im Sinne von nutzbar
(BK)Na ja, ein Problem das sich auf mehrer Arten lösen lässt. Einfachste Lösung ist, dass deine Fotos in RAW/TIFF gemacht hast und dann in jpg umwandelt hast (wer ausser dem echten Urheber hat denn schon die passende RAW/TIFF Datei?). Gleiches gilt natürlich wenn du das Foto vor dem Hochladen bearbeitet hast, auch hier hast du eine Originaldatei mit dem du deine Urheberschaft beweisen kannst. Du als Urheber hast in der Regel noch eine zweites ähnliches nicht veröffetlichtes Foto, das beweist das du an dem Datum zu dieser Zeit am Aufnahmestandort gewesen sein musst. Du musst nicht gleich alles auf den Tisch legen, sondern dir einfach eine Strategie zurecht legen wie du es beweisen kannst, dass es dein Foto ist. Klar die Offenlegung deiner wahren Identität gegenüber dem zu Beklagenden wirst du kaum vermeiden können (Wenn hart auf hart kommt, und vor Gericht geht).--Bobo11 23:15, 2. Mär. 2011 (CET)
Du als Urheber hast in der Regel noch eine zweites ähnliches nicht veröffetlichtes Foto, das beweist das du an dem Datum zu dieser Zeit am Aufnahmestandort gewesen sein musst. - stimmt! Wir brüten hier und auf meiner Disk. an den technicals. Aber das "Ausschussmaterial" ist ja - im Fall des Falles - tatsächlich noch stichhaltiger. --Martina Disk. 23:28, 2. Mär. 2011 (CET)

Mögliche Urheberrechtsverletzung

Die kürzlich eingestellten Fotos im Artikel Waltraut Cooper und möglicherweise auch alle anderen scheinen aus der Quelle http://www.waltrautcooper.com/ herauskopiert worden zu sein. Außerdem fällt auf, dass z.B. die heute eingestellten Fotos alle mit einer anderen Kamera gemacht wurden (bei gleichem Urheber scheint mir das doch zumindest seltsam). --Blutgretchen 17:28, 2. Mär. 2011 (CET)

Der Text ist eine Übersetzung von der Homepage (siehe Biographie). --Martina Disk. 21:05, 2. Mär. 2011 (CET)
Stimmt. Und in der englischen Wikipedia ist er Wort für Wort abgeschrieben. --Blutgretchen 22:42, 2. Mär. 2011 (CET)
Den Text halte ich für nicht schutzfähig. --Gnom 19:52, 3. Mär. 2011 (CET)
Keine Ahnung. Es zeigt aber [ganz gut, wie der Autor (= Uploader der Bilder) mit der Urheberrechtsfrage umgeht. --Martina Disk. 22:34, 3. Mär. 2011 (CET)

Schöpfungshöhe CD-Cover

Das Originalbild gibt es auf Commons

Guten Nachmittag. Hat dieses CD-Cover Schöpfungshöhe? Der dazugehörige Maler William-Adolphe Bouguereau ist seit 106 Jahren tot. – vıכıaяפ‎  16:17, 4. Mär. 2011 (CET)

Es würde mich wundern, wenn Beschneiden und ein Wort eine schöpferische Leistung sein sollten. --87.158.187.57 16:19, 4. Mär. 2011 (CET)
Keine eigene Schöpfungshöhe oder andere Ansprüche zu erkennen. Klar Fall von Gemeinfreiheit und Reproduktion. -- Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 18:49, 4. Mär. 2011 (CET)

Bilder von Pixelio.de

Hallo, das Thema wurde hie rbereits shcon einmal erwähnt. Ich bitte aber noch einmal zu prüfen und haben daher eine erneute Anfrage: Können Fotos aus der Bilddatenbank von Pixelio die ausdrücklich ein erweitertes Bearbeitungsrecht umfassen unter Namensnennung des Autors für die Wikipedia verwendet werden? Siehe: http://hilfe.pixelio.de/index.php?action=artikel&cat=3&id=37&artlang=de Grüße --Wikifreund 22:53, 5. Mär. 2011 (CET)

Das ereiterte Bearbeitungsrecht ist keine vollständige Lizenz, sondern ein Bestandteil der anderen Lizenzen von pixelio. Alle Lizenzen von Pixelio verbieten immer bestimmte Nutzungsarten, die für freie Inhalte notwendig sind. Das von Pixelio so genannte Merchandisingrecht, "d.h. das Recht zur kommerziellen Auswertung des Bildmaterials durch den Verkauf des Bildmaterials oder die Herstellung und Verbreitung von Waren aller Art, welche das Bildmaterial darstellen (z.B. Poster, Postkarten, Kleidungsstücke, Druckschriften einschließlich Comics, Tonträger, Kopfbedeckungen, Mousepads, Buttons etc.)" und andere Bilddatenbanken. Also keine frei Lizenz. 07:51, 6. Mär. 2011 (CET) (nicht signierter Beitrag von Syrcro (Diskussion | Beiträge) 07:55, 6. Mär. 2011 (CET))
Danke für den Hinweis. Die genauen Lizenzen sind bei Pixelio auch sehr undeutlich formuliert. --Wikifreund 22:32, 6. Mär. 2011 (CET)

Hallo, wir haben hier den o.g. Fall bei den Alfällen in der LKU stehen, wo zwei Teile eines gemeinfreien, alten Gedichtes ins moderne Hochdeutsch übersetzt wurden. Ist eine Übersetzung des Gedichtes in diesem Fall auch gemeinfrei oder unterliegt sie aufgrund möglicher Interpretationen der altdeutschen Worte durch den Autoren dem Urheberrecht? Gruß -- Ra'ike Disk. LKU WPMin 12:42, 6. Mär. 2011 (CET)

§ 3 UrhG: Übersetzungen [...] eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbstständige Werke geschützt. Jede Übersetzung, nicht nur aus alten Sprachen, ist schutzfähig. Gruß von einem berufsmäßigen Übersetzer (jedoch ohne entsprechende Ausbildung), --Gnom 14:43, 6. Mär. 2011 (CET)
Danke für die Info. Nach Durchsicht der Versionsgeschichte konnte ich allerdings feststellen, dass der Autor des als Quelle benannten Buches, Hermann Reichert, selbst diese Übersetzungen in die Wikipedia über mehrere Edits eingefügt hat. Dürfte also in seinem Sinne und gewollt sein, dass der Text frei verfügbar ist und die URV-Meldung sich erledigt haben. Gruß -- Ra'ike Disk. LKU WPMin 20:33, 6. Mär. 2011 (CET)

URV? Artikel Zwinger (Dresden)

Stellt folgende Textähnlichkeit eine URV dar?

Ergänzung im Artikel: "Die Tradition für Silvestres Gemälde mit dem Thema von Amor und Psyche will, dass die Mätresse August des Starken, die Gräfin Dönhoff, in dem Gemälde als Psyche dargestellt wird, die von Eros zum Olymp getragen wird."

Original Löffler 1976: "Die Tradition für Silvestres Gemälde mit dem Thema von Amor und Psyche will, daß die Mätresse Augusts, die Gräfin Dönhoff, hier als Psyche von Eros zum Olymp getragen wird ..."

Ähnlichkeiten dieser Art finden sich seit den jüngsten Ergänzungen vielfach im ganzen Artikel. Die Quelle ist - soweit ich dies überblicke - durchweg als Einzelnachweis angegeben. --KilianPaulUlrich 13:46, 6. Mär. 2011 (CET)

Bitte beachte, dass nur die konkrete Formulierung urheberrechtlich schützbar ist, nicht die im Satz enthaltenen Fakten. Bei einfach gebauten Sätzen ist daher kein urheberrechtlicher Schutz möglich. Man muss sich den konkreten Fall anschauen und die Sätze gegebenenfalls umformulieren. Das von dir genannte Beispiel halte ich, falls noch mehr von dem Kaliber enthalten sind, für eine Urheberrechtsverletzung. --Gnom 14:30, 6. Mär. 2011 (CET)
Ich persönlich halte dies für keine URV. Habe es dennoch umformuliert, und die fragliche Redewendung als Zitat markiert. Es heißt jetzt: Es gibt verschiedene Deutungen zu dem Fresco, wobei es eine traditionelle Auslegung der Arbeiten Silvestres gibt – „Die Tradition für Silvestres Gemälde mit dem Thema von Amor und Psyche“<refFritz Löffler, Der Zwinger in Dresden, 2.Auflage, Leipzig 1976, S. 54.</ref deutet die Figur der Psyche als die Gräfin Dönhoff, die von Eros zum Olymp getragen wird. Dönhoff war die Mätresse Augusts des Starken.
Danke--Messina 20:04, 6. Mär. 2011 (CET)

Kann es sein, dass mal wieder WP:TP nicht kapiert wird. Das ist weit von URV entfernt, sollte aber trotzdem umformuliert werden --Historiograf 20:09, 6. Mär. 2011 (CET)

Ich habs schlecht formuliert, sorry. Was ich meinte: Wenn sich viele solche Textähnlichkeiten finden (Größenordnung 20-30), ist es dann eine URV? Und reicht es dann auch, in naher Zukunft diese Stellen umzuformulieren oder sollte die Versionsgeschichte bereinigt werden? Danke, --KilianPaulUlrich 08:31, 7. Mär. 2011 (CET)
Wenn's nur Text-Ähnlichkeit ist, dann ist es nie eine URV (Umarbeiten kann trotzdem angesagt sein, wegen Plagiatsvorwurf). Für eine URV muss es Textgleichheit sein! Wenn du natürlich sieht von wo der Text stammt, welcher nur leicht umgearbeitet wurde ist es "höchstens" ein Textplagiat (Ist natürlich auch nicht gut). Bei denen heisst es, umändern und gut ist. Ein wortgleicher Satz, der praktisch nur aus Fakten besteht ist nie eine URV. Denn es gibt nun mal typische Sätze um einen Sache darzustellen, und denn wird oft die Schöpfungshöhe abgesprochen (Achtungen Einzelfallendscheidung). Problematisch wird dann wenn sich 2-3 wortgleiche Sätze folgen. Wenn es sich dabei noch um Sätze handelt die SH aufweisen können, dann kann schon eine Übernahme von 3 aufeinander folgenden Sätzen eine URV sein. Bei solche Fälle wie hier, die in der Grauzone liegen, ist die beste und einfachste Lösung wenn man die problematischen Sätze umformuliert. Ist auch immer eine Frage der Summe, oder wieviele Sätze in einem Gesamttext problematische sein könnten. Es macht einen Unterschied ob ein 20 sätziger Text, 4 von der Quelle übernommene Sätze hat (20%), oder ob die 4 Sätze in einem 200 sätzigen Text vorkommen(2%). Im ersten Fall, mit 20% textgleicher Sätzen kann man kaum von Zufall sprechen, und da wird das Gericht deswegen (kein Zufall, sondern Absicht) auch eher zur Ansicht kommen, dass eine Straftat vorliegt, als im zweiten mit 2%. --Bobo11 09:16, 7. Mär. 2011 (CET)
Danke, das hilft mir weiter. Im vorliegenden Fall reicht somit vermutlich umformulieren (konnte noch nicht alles überprüfen). Danke, --KilianPaulUlrich 09:54, 7. Mär. 2011 (CET)
Ja umarbeiten ist immer denn Fällen angesagt, in denn das C&P zwar ausgeschlossen werden kann (= Text nicht wortgleich), aber die Quelle eindeutig noch erkennbar ist. Da ist in der Regel auch keine Versionslöschung notwendig. --Bobo11 10:36, 7. Mär. 2011 (CET)

Ist das eine URV?

Hallo, beim Stöbern bin ich auf eine Datei in Commons gelangt. Eigentlich wollte ich sie eben einbinden, jedoch glaube ich nicht, dass diese Datei urheberrechtlich unbedenklich ist. Sie stammt von einer Quelle, die ich selöbst kenne: und zwar von hier. Ich wäre für ein kurzes Feedback dankbar, dann könnte man entweder einen SLA stellen oder das tatsächlich Bild verwenden; vermutlich jedoch ersteres. Jerchel 19:15, 7. Mär. 2011 (CET)

richtig, SLA gestellt --Isderion 19:24, 7. Mär. 2011 (CET)
Danke für Info, hatte ich mir bereits gedacht. Jerchel 19:36, 7. Mär. 2011 (CET)
Interessante Frage. Ist das Aufstellen einer Webcam eine schöpferische Tätigkeit?--87.158.185.154 20:58, 7. Mär. 2011 (CET)
In Deutschland vielleicht nicht, aber es entsteht ziemlich sicher ein Schutz in den USA, wo das Bild ja eindeutig aufgenommen wurde... Grüße, Grand-Duc 22:13, 7. Mär. 2011 (CET)
Für den deutschen Lichtbildschutz sollte das übrigens auch reichen. --ireas :disk: :bew: 11:22, 9. Mär. 2011 (CET)

Passende Lizenz eines Bildes

Darum geht’s

Schönen guten Abend. Ich habe , basierend auf dieser Vorlage, folgendes Testbild erstellt: bild:Rhun island map.svg (später werde ich werde ich den Dateinamen etc. natürlich sinnvoller wählen). Dazu habe ich ein zwei Fragen:

  1. Welche Lizenz muss ich dem Bild geben?
  2. Darf das auf commons hochgeladen werden?

Ich hoffe, solche einfachen Bilder fallen unterhalb dieser Schöpfungshöhe. Vielen Dank schonmal, --Yikrazuul 22:05, 7. Mär. 2011 (CET)

  1. IMHO wäre {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} passend.
  2. Für Commons könnte die Grafik etwas nahe am Original sein.
Für weitere Einschätzungen wäre ich auch dankbar. --Leyo 00:22, 8. Mär. 2011 (CET)
  1. ACK Leyo.
  2. Hm, schwierig … Ich würde dazu tendieren, dass das Bild auch auf Commons gemeinfrei ist, sicher bin ich mir jedoch nicht. Vielleicht fragst du mal auf Commons nach (commons:Commons:Forum oder so)?
Grüße, --ireas :disk: :bew: 11:15, 9. Mär. 2011 (CET)

Fragen zu Signaturen

Signatur Rodrigo Riveras

Mit reichlich Verblüffung habe ich soeben dieses Bild entdeckt. Im Archiv habe ich zwar Hinweise gefunden, dass so etwas in der deutschen Wikipedia erlaubt sei, aber Hintergründe habe ich wegen der Vielzahl von Treffern zum Thema „Signatur“, die sich aber meist um die vier Tilden drehen, nicht gefunden.

Dass so etwas eine niedrige Schöpfungshöhe hat, muss nicht diskutiert werden. Aber:

  • Stellt das „Nachzeichnen“ mit einem SVG-Editor o.ä. nicht eine Urkundenfälschung dar?
  • Benötigt die Quasi-Behauptung „dieses Gekrakel ist die Signatur von ...“ nicht einen Beleg? Die hier abgebildete Signatur kann frei erfunden sein oder sonst wem gehören.

--Plenz 19:36, 8. Mär. 2011 (CET)

Eine Unterschrift ist keine Urkunde. Erst wenn man ein Unterschrift unter einer Urkunde gefälscht aufträgt, dann handelt es sich möglicherweise um eine Urkundenfälschung.//⚖.suhadi 22:18, 8. Mär. 2011 (CET)
OK, das klingt einleuchtend. Beibt noch Frage Nr. 2. --Plenz 23:11, 8. Mär. 2011 (CET)
Das ist eher eine inhaltliche als eine urheberrechtliche Frage. Ich würde dir da jedoch recht geben. Allerdings sollte sich bei einem Minister leicht irgendein unterschriebenes Dokument zur Bestätigung finden lassen. Grüße, --ireas :disk: :bew: 11:20, 9. Mär. 2011 (CET)
Sollte sich bestimmt finden lassen, aber da sehe ich den Ersteller in der Bringpflicht. OK, ich werde für dieses Thema mal eine geeignetere Stelle suchen. --Plenz 21:30, 9. Mär. 2011 (CET)
entschuldigen Sie meine schlechte Deutsch ist eine Übersetzung von Google, ich der Autor der Firma bin in SVG, ich über die Unterzeichnung eines Dekrets des Ministers unterzeichnet wurde unterzeichnet von einer Bank hier http://wsp.presidencia.gov.co/ Normativa/Decretos/2011/Documents/Marzo/02/dec56902032011.pdf nicht davon ausgehen, es ist eine Fälschung oder ein Urheberrecht, nur habe ich im SVG --Angel paez 05:44, 17. Mär. 2011 (CET)

Urheberrechtsverstöße durch RSS-Feeds

zur Info: http://bildjournalisten.djv-online.de/?p=516 --Martina Disk. 03:11, 9. Mär. 2011 (CET)

Verweisen wir jetzt auf beliebige Stellungnahmen, die einfach nachbeten, was ein Gericht entschied? Dann möchte ich aber auch auf http://archiv.twoday.net/stories/14634058/ hinweisen --Historiograf 22:53, 9. Mär. 2011 (CET)

Du hast Recht. Sachlichkeit und Charme sind böse. Und du warst früher auf dem Laufenden. Chapeau. --Martina Disk. 23:04, 9. Mär. 2011 (CET)

Keine Frage, Hinweis auf Forenbeitrag zu Urheberverletzung durch Wikipedia

Siehe hier. Ich bin beim Lesen zufällig darüber gestolpert, bin aber sonst gänzlich unbeteiligt und kann zur Berechtigung der Klage nichts sagen. Die Kopie im Benutzernamensraum existiert allerdings immer noch, hab's gerade geprüft, da gibt es tatsächlich keine Versionsgeschichte. -- Spinnerin 18:20, 9. Mär. 2011 (CET)

Hinweis auf der Benutzer-Diskussionsseite: [1] --08-15 19:15, 9. Mär. 2011 (CET)
Das sieht meines Erachtens sehr danach aus, als ob da einer per Klage Werbung für sein Buch machen will. Einen kostenlosen (Werbe-?) Beitrag in der TAZ hat er schon bekommen... Einer der Autoren im verlinkten Forum hat das aber sehr gut verdeutlicht. Irgendwelche Aktivitäten von Seiten der WP-User sind da wohl nicht nötig. ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 19:36, 9. Mär. 2011 (CET)
Siehe hierzu: Wikipedia:Sperrprüfung#Benutzer:GeorgZoche Gruß ---- ST 19:48, 9. Mär. 2011 (CET)

Die Benutzerunterseite besteht seit 2009. Ich kann niemandem die Entscheidung und das Risiko abnehmen, aber der Mann kannte die Seite schon seit mindestens einem Jahr, fand sie vermutlich sogar als Unterstützungsgeste klasse - deshalb würde ich wegen "konkludenten Handelns" die Seite seelenruhig behalten. Aber wäre es ja statt dessen auch kein Problem, diese Kopie zu löschen und den gelöschten Artikel samt Versionsgeschichte in den BNR wieder herzustellen. --Martina Disk. 23:25, 9. Mär. 2011 (CET)

als Hinweis, es ging nicht um Benutzer:GeorgZoche, sondern um diesen Autor/Benutzer. Ansonsten ist das Thema erledigt, denke ich.

Hallo, hat dieser Avatar/dieses Logo Schöpfungshöhe, wodurch es nicht frei verwendet werden könnte, oder kann man es auf de.wikipedia hochladen und in Watson (Künstliche Intelligenz) einbinden? --Zesel 21:31, 10. Mär. 2011 (CET)

Hat keine Schöpfungshöhe. -- Chaddy · DDÜP 22:38, 10. Mär. 2011 (CET)

z.K.

Und? Welche Schlüsse sollen wir daraus ziehen? Dass es doch ein recht am Bild der eigenen Sache gibt? Dass Eigentum an einem gemeinfreien Werk das Recht bedingt, dessen Nutzung zu monopolisieren, zu kontrollieren und das die Schranken des Urheberrechts daher offenbar wertlos sind? Ein ordinärer Scan ist bereits ein geschütztes Lichtbild? Punkt 3b ist ja überhaupt die Bombe: Heißt das, es gibt hierzulande gar keine Panoramafreiheit in unserem Sinne und sämtliche Architektur und Kunst im öffentlichen Raum (wenn nicht alt genug) wäre zu löschen? -- 188.23.92.120 08:59, 6. Mär. 2011 (CET)
Ich hoffe ja, dass der Verein die Vergütung unter Hinweis auf die unglaubliche Missachtung der aktuellen Rechtsprechung des BGH verweigert. Da gehört ein Hinweis dran, dass das Gutachten schon bei Erscheinen dem Stand der Rechtsprechung nicht im geringsten entsprach. syrcro 10:05, 6. Mär. 2011 (CET)
Seit wann interessiert uns hier das Eigentumsrecht? //⚖.suhadi 12:24, 6. Mär. 2011 (CET)

Wieder ein Schlechtachten wie gehabt http://archiv.twoday.net/stories/14673269/

  • Es ist völlig üblich, in Gutachten vorgegebene Interessen rechtlich begründen und absichern zu lassen. Nur unser Verein fällt uns in den Rücken und macht ohne Not das Fass mit den 2-D-Reproduktionen auf, obwohl das auf Commons und international geklärt ist.
Gibts eigentlich einen Grund, deine Antworten nicht hier zu schreiben, sondern immer nur auf dein privaten Weblog spamartig zu verlinken? -- Quedel 20:22, 11. Mär. 2011 (CET)

Urheberrechtsschutz von Fotografien, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes BGBl. 111/1936 veröffentlicht bzw. im Umlauf waren (Ansichtskarten aus der Zeit der Monarchie)

Ich habe zum Thema Urheberrechtsschutz folgende Frage bzw. Diskussionsbeitrag:

Eine Ansichtskarte, die ich hochladen möchte, ist 1914 gelaufen. Der Urheber des Lichtbildes ist nicht bekannt. Die Karte wurde im Verlag Wilhelm Stempfle, Innsbruck, vertrieben. Nach den Regeln von WIKIPEDIA würde die Ansichtskarte nach dem Hochladen wieder entfernt werden (weil der Urheber unbekannt ist und das Bild nicht älter als 100 Jahre ist). Diese Lösung ist zu hinterfragen, da das Bild m. E. bereits gemeinfrei ist. Ich begründe diese Ansicht wie folgt:

Zum Zeitpunkt der Entstehung des Lichtbildes, das vom Verlag Stempfle als Ansichtskarte verbreitet wurde, galt das Urheberrechtsgesetz 1895, Reichsgesetzblatt 197/1985.

Der § 48 dieses Gesetzes normierte für Werke der Fotografie folgendem urheberrechtlichen Schutz:

„Das Urheberrecht an Werken der Photographie endigt zehn Jahre nach dem Entstehen der unmittelbar nach dem Originale hergestellten Matrize. Ist das Werk innerhalb dieser Frist erschienen, so endigt das Urheberrecht zehn Jahre nach dem Erscheinen.“ http://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=rgb&datum=18950004&zoom=2&seite=00000673&x=17&y=9

Von Schutzfristen im Ausmaß von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (Urhebergesetznovelle 1972) bzw. von 50 Jahren (Urhebergesetznovelle 1953) oder zumindest von 30 Jahren (Stammfassung des bis heute gültigen Gesetzes, das am 1. Juli 1936 in Kraft getreten ist und zwischenzeitlich einige Novellen erfahren hat) konnten die Urheber damals nur träumen.

Immerhin, der entscheidende erste Schritt wurde mit der Verordnung vom 15. Dezember 1933, BGBl. Nr. 555 dem Urheberrechtsgesetz BGBl. 111/1936 gesetzt. Zwar wurden Lichtbildwerke noch nicht den Werken der bildenden Kunst gleichgestellt (das geschah erst durch die Novelle 1953), aber es wurde zumindest der urheberrechtliche Schutz für Lichtbilder von ursprünglich 10 Jahre auf 20 Jahre angehoben (§ 74 UrhG BGBl 111/1936). http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=bgl&datum=19360004&seite=00000143&zoom=2

Diese Ausdehnung galt nur für Lichtbilder, bei denen die Schutzfrist nach der alten Rechtslage zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung vom 15. Dezember 1933, BGBl. Nr. 555, (am 22.12.1933) des Gesetzes von 1936 noch nicht abgelaufen war. Abgelaufene Rechte lebten nicht wieder auf.

Somit ist Folgendes festzuhalten:

Bei Fotografien, die nach dem 01.01.1923 01.01.1927 entstanden bzw. in Umlauf gesetzt worden sind, wurde die Schutzfrist von 10 Jahren auf 20 Jahre angehoben. (Bei dieser Berechnung ist § 64 UrhG 1895 zu berücksichtigen, wonach das Kalenderjahr, in der das fristauslösende Ereignis, hier die Entstehung bzw. Veröffentlichung des Lichtbildes fällt, nicht mitzuzählen ist.)

Bei den Lichtbildern, die vor dem 01.01.1923 01.01.1927 veröffentlicht wurden, war die im österreichischen Urheberrechtsgesetz 1895 (vollständige Bezeichnung: Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Fotografie in der Fassung der Vollzugsanweisung vom 31. August 1920, StGBl. 417 festgelegte zehnjährige Schutzfrist zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Urheberrechtsgesetzes BGBl. 111/1936 der Verordnung vom 15.12.1933, BGBl. Nr. 555 betreffend die Änderrung der urheberrechtlichen Schutzfristen, in Kraft getreten am 22.12.1933, bereits abgelaufen.

Da der urheberrechtliche Schutz dieser Erzeugnisse nicht erneuert wurde (was rechtlich gesehen auch völlig unüblich gewesen wäre), sind diese Werke gemeinfrei und unterliegen keiner urheberrechtlichen Beschränkung.

Das hat den Vorteil, dass es bei Fotoansichtskarten, auf denen ein Urheber genannt wird, nicht mehr notwendig ist, dessen Todestag zu ermitteln, um das Erlöschen des Urheberrechtsschutzes sicherzustellen. (Wer das einmal versucht hat, weiß wie aufwändig und frustrierend das ist.)

Beispiel

Soweit die Rechtslage in Österreich, aber soviel ich weiß, dürfte sie in Deutschland nicht viel anders aussehen.

Ich möchte hiermit diese Rechtsmeinung zur Diskussion stellen. Schon jetzt besten Dank für allfällige Diskussionsbeiträge!

Kluibi 00:33, 8. Mär. 2011 (CET)

Fraglich ist, ob möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt das Recht wieder aufgelebt ist. Selbst wenn nicht, müssten wir hier aber eine allfällige strengere deutsche Regelung berücksichtigen. -- 194.48.128.75 11:11, 8. Mär. 2011 (CET)
Für Photographien, die vor im Kraft treten des UrhG (dt. Recht) entstanden, galt das KUG ([2]. Dies sieht in der Fassung von 1907 eine Schutzfrist von 10 Jahren vor ("Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der Photographie endigt mit dem Ablaufe von zehn Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe von fünfundzwangzig Jahren seit dem Tode des Urhebers, wenn bis zu dessen Tode das Werk noch nicht erschienen war."). 1940 wurde die Schutzfrist verlängert: "Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der Photographie endigt mit dem Ablaufe von fünfundzwanzig Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe von fünfundzwangzig Jahren seit dem Tode des Urhebers, wenn bis zu dessen Tode das Werk noch nicht erschienen war." Sowohl in der alten wie in der neuen Fassung des KUG war die Schutzfrist für die Photographie abgelaufen, bevor das UrhG in Kraft trat (1965). Das UrhG sieht dafür eine Übergangsregelung vor: "§ 129 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes [des UrhG] sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind [Herv. v. m.] oder daß in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist." Das sog. U-Boot-Urteil ([3]) kann nicht für ein Wiederaufleben des Schutzes herhalten, denn dies bezieht sich auf das UrhG ("Für vorher geschaffene Lichtbildwerke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des heutigen UrhG noch geschützt waren – dies war auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin bei dem streitgegenständlichen Foto der Fall – trat aufgrund der Übergangsvorschrift des § 129 UrhG die erst 1985 aufgehobene Bestimmung des § 68 UrhG in Kraft." und "Die Schutzfrist beruhte jedoch nunmehr auf den Regelungen des UrhG, also auf 'diesem Gesetz' im Sinne des § 137f Abs. 2 UrhG und war nach dem damals noch geltenden § 68 UrhG am 31.12.1968 abgelaufen."). Die Postkarte war aber zu keinem Zeitpunkt durch das UrhG geschützt. Damit ist die Postkarte gemeinfrei. -- Briefkasten300 12:32, 8. Mär. 2011 (CET) P.S.: Ich bin bei der Ausführung davon ausgegangen, daß der Urheber die dt. Staatsangehörigkeit hat, aber für andere Personen dürfte höchstens das gleiche gelten. Dies kann ich bei Bedarf gesondert ausführen.
Wilhelm Stempfle [4] war selbst Fotograf und hat daher mit ziemlicher Sicherheit seine eigenen Arbeiten im Selbstverlag als Postkarten vertrieben. Das war weit verbreitete Praxis unter Fotografen und die Wahrscheinlichkeit, dass der auf der Karte genannte Verleger und der Fotograf die selbe Person sind, ist sehr groß. Sein letztes Lebenszeichen in der Datenbank der Albertina (Erste Anlaufstelle bei österreichischen Fotografen!) ist stellvertretender Bezirksinnungsmeister ab 1940, kein Todedatum angegeben. -- Herby 17:49, 8. Mär. 2011 (CET)

Vielen Dank für Eure Beiträge; bin gerade dabei, sie auszuwerten. Heute werde ich wohl damit nicht mehr fertig werden (Faschingsdienstag) Kluibi 20:12, 8. Mär. 2011 (CET)

Hallo Briefkasten300,Dein Hinweis auf das „U-Boot-Urteil“ hat mich veranlasst, die Situation in Österreich noch einmal unter die Lupe zu nehmen, zumal sich beim § 137 f Abs. 2 (des deutschen) UrhG um eine Rechtsvorschrift handelt, mit der die Europäische Richtlinie 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts umgesetzt wurde. Das heißt, dass diese Richtlinie auch von anderen Staaten der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen ist bzw. war. In Österreich erfolgte die Umsetzung der Richtlinie mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996. Die entscheidende Passage dieser Novelle lautet:

„Art. VIII Schutzfristen

(1) .... (2) Soweit durch dieses Bundesgesetz eine Verlängerung der Schutzfrist bewirkt wird, gilt es für die vor dem 1. April 1996 entstandenen Werke, vorgenommenen Vorträge und Aufführungen, aufgenommenen Lichtbilder und gesendeten Rundfunksendungen, 1. für die am 1. Juli 1995 die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist oder 2. die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums geschützt werden und für die die Schutzfrist in diesem Mitgliedstaat am 1. Juli 1995 noch nicht abgelaufen ist. (3) ..... (4) Soweit der Schutz von Werken, für die die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen schon abgelaufen war, nach Abs. 2 wiederauflebt, dürfen vor dem 1. Juli 1995 bereits begonnene Vervielfältigungen solcher Werke auch nach dem 31. März 1996 vollendet und diese Vervielfältigungen sowie vor dem 1. Juli 1995 bereits vorhandene Vervielfältigungsstücke auch nach dem 31. März 1996 verbreitet werden. Dies gilt entsprechend für Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, für Lichtbilder und für Rundfunksendungen.

Welche Fristen wurden nun durch die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 eigentlich verlängert? (Nur auf diese Fristverlängerungen bezieht sich die Anordnung des Art. VIII).

Schauen wir uns einmal die Sache näher an:

17. § 61 hat zu lauten:

„§ 61. Das Urheberrecht an Werken, deren Urheber (§ 10 Abs. 1) nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach ihrer Schaffung. Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung.“

(Die alte Fassung lautete: „Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste, deren Urheber (§ 10 Abs. 1) nicht auf die Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach der Veröffentlichung, wenn sich aus § 60 kein früherer Tag ergibt.“)

§ 60, das Kernstück des österreichischen Urheberrechtsgesetzes, der für Werke, deren Urheber (§ 10 Abs. 1) auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, eine Schutzfrist von siebzig Jahren nach dem Tode des Urhebers festlegt, wurde nicht angetastet (warum auch, die Schutzfrist von 70 Jahren wurde ja schon 1972 eingeführt). Und wer den § 61 in der alten und in der neuen Fassung gegenüberstellt, wird erkennen, dass sich inhaltlich nichts Wesentliches geändert hat. Bleiben nur noch die Verlängerungen der Schutzfrist für Filmwerke (§ 62 UrhG), Lieferungswerke (§ 63 UrhG) und die in § 67 Abs. 1 UrhG genannten Verwertungsrechte.

Somit stellt sich die Situation in Österreich wie folgt dar:

Nachdem durch die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 in Bezug auf die § 60 und 61 UrhG keine Verlängerung der Schutzfrist erfolgte, konnten diesbezüglich auch keine Urheberrechte wieder aufleben. Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass sich im Abs. 2 des Art. VIII die Wortfolge "Soweit durch dieses Bundesgesetz eine Verlängerung der Schutzfrist bewirkt wird ..." auf das Urhebergesetz in seiner Stammfassung von 1936 bezieht, würde das der oben von mir geäußerten Rechtsansicht nicht schaden, da der Urheberschutz für die Fotoansichtskarte von Stempfle nicht nach den Bestimmungen der Stammfassung des heute geltenden Urhebergesetzes, sondern schon vorher, und zwar während der Geltungsdauer des Urheberrechtsgesetzes von 1895 abgelaufen ist. Die Lösung deckt sich mit Deiner Interpretation des U-Boot-Urteils.

Grüße Kluibi 11:41, 9. Mär. 2011 (CET)

Solche pseudo-scharfsinnigen Beiträge kommen alle paar Monate so sicher wie der Halleysche Komet. Sie ändern aber nichts an unserer Auslegung des europäischen Rechts. Die Schutzdauerrichtlinie normierte eine Vereinheitlichung auf die Regelschutzfrist 70 Jahre pma EUROPAWEIT. Dabei bleibts, basta --Historiograf 22:48, 9. Mär. 2011 (CET)


In diesem Zusammenhang zuerst eine Berichtigung:

Die Schutzfrist des § 48 des Urheberrechtsgesetzes an Werken der Literatur, Kunst und Fotografie 1895 (in der Fassung der Vollzugsanweisung vom 31. August 1920, StGBl. 417) wurde schon mit Verordnung vom 15. Dezember 1933, BGBl. Nr. 555 und nicht erst (wie ich ursprünglich angenommen hatte, durch das Urheberrechtsgesetz 1936) von 10 auf 20 Jahre angehoben.

Bis jedenfalls zur Umsetzung der Urheberrechtsnovelle 1996, BGBl. 151/1996 war nach der österreichischen Rechtslage bei allen Fotoansichtskarten, die vor dem 01.01.1923 vervielfältigt und verbreitet wurden, der Urheberschutz erloschen.

Nach Durchsicht der erläuternden Bemerkungen dieses Gesetzes glaube ich auch langsam, dass gegen den Artikel X Ziffer 2 der Schutzfrist-RL kein Kraut gewachsen ist.

"2. Die in dieser Richtlinie vorgesehene Schutzfrist findet auf alle Werke oder Gegenstände Anwendung, die zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt zumindest in einem der Mitgliedstaaten aufgrund der Anwendung nationaler Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte geschützt waren, oder die zu diesem Zeitpunkt die Schutzkriterien der Richtlinie [92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums] (1) erfüllten."

Aber wo bitte findet man diese nationalen Bestimmungen? Wissen die Damen und Herren in Brüssel, was sie dem Bürger damit zumuten? Schulze/Bettinger (GRUR 2000, 12) haben angeblich im Einzelnen nachgewiesen , dass Fotografien in Spanien bereits seit 1879 mit einer Schutzfrist von 80 Jahren ab dem Tod des Urhebers geschützt waren und diesen Schutz auch noch 1995 genossen (siehe oben das U-Boot-Urteil). Wer weiß darüber Näheres?

Übrigens, danke Historiograf für deine netten Worte. Ich bin 54 Jahre und kein Lausbub mehr.

Kluibi 22:56, 10. Mär. 2011 (CET)

Du hast die Quelle schon erwähnt: GRUR 2000, 12. Das ist die Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Jahr 2000, Nr. 12. Lt. U-Boot-Urteil auf den Seiten 15 bis 17. Diesen Aufsatz von den Autoren Schulze/Bettinger müsstest du dir für Details zu den spanischen Regelungen besorgen, entweder als Kopie aus einer Bibliothek oder online (kostenpflichtig, s. Wikipedia-Artikel zu GRUR). -- Rosenzweig δ 08:24, 11. Mär. 2011 (CET)

Kleines Bild mit freier Lizenz vs. gleiches aber größeres Bild

Mal angenommen, hier lädt jemand eine Datei unter einer freien Lizenz hoch aber nicht in Originalgröße. Irgendwo anders lädt er das Bild aber in Originalgröße hoch, die Lizenz ist dabei nicht frei, bzw. unklar. Da das (kleinere) Bild aber unter einer freien Lizenz steht, kann man trotzdem das Bild in Originalgröße drüberladen, sprich, gilt die freie Lizenz für alle Größen? --Pilettes 21:47, 9. Mär. 2011 (CET)

Wurde schon x-mal kontrovers diskutiert. Rtc sagt ja, man darf, ich tendiere zu nein --Historiograf 23:03, 9. Mär. 2011 (CET)

Es gibt noch mehr Auffassungen. Ich z.B. behaupte ein klares: nein, darf man nicht. --Martina Disk. 23:07, 9. Mär. 2011 (CET)
Ich denke auch eher, dass dies nicht möglich ist. Schließlich ist die größere Version nicht mehr in der kleineren mitumfasst, d.h. man kann von der kleineren nicht auf die größere Version ändern. Daraus folgt m.E., dass wenn die kleine Version frei ist, die große nicht zwangsmäßig frei sein muss.//⚖.suhadi 23:13, 9. Mär. 2011 (CET)
Ok, dachte ich jetzt nicht das dies umstritten wäre. Aber jetzt weiß ich es. Danke. --Pilettes 00:51, 10. Mär. 2011 (CET)
@Pilettes: um noch mehr Verwirrung zu stiften, denke ich, dass deine Frage außerdem noch zu ungenau gestellt wurde: zuerst schreibst Du von einer frei lizenzierten Datei, im unmittelbar folgenden Satz aber von einem Bild... Nach meinem Verständnis erlaubt eine frei lizenzierte Datei in einer kleinen Größe, die mit einer verlustbehafteten Komprimierung hergestellt wurde (JPEG, MP3, WMA...) und somit wie Suhadi hier drüber schrieb es nicht ermöglicht, auf ein unkomprimierte oder geringer komprimierte Version zurück zu schließen, keine freie Verwendung eines solchen größeren "Originals". Bei verlustfreien Kompressionsverfahren (für Bilder: Formate mit einer LZW-Komprimierung wie GIF und einige TIFF, PNG) hingegen könnte sich der Sachverhalt anders darstellen, weil aus der kleinen Größe die größere Größe erzeugt werden könnte. Grüße, Grand-Duc 13:07, 10. Mär. 2011 (CET)

Nur mal als Denkanstoß: Warum wohl sind die Bilder vom Bundesarchiv 800x600 und stark komprimiert? --Marcela 18:26, 10. Mär. 2011 (CET)

Vermutlich weil sie dieselbe Auffassung vertreten wie du. Aber was sagt das jetzt zur eigentlichen Sachfrage? Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 18:43, 10. Mär. 2011 (CET)
Ich gebe ein Werk unter einer Lizenz frei. Eine andere Version des Bildes ist ein anderes Werk und von dieser Freigabe nicht betroffen. Erheblich mehr Details erfüllen die Schöpfungshöhe. --Marcela 18:50, 10. Mär. 2011 (CET)
Da muss ich Rolf recht geben. Es ist schon ein Unterschied ob ein Bild 600x800 Pixel oder 3000x4000 Pixel hat. Auch wenn es das gleiche Sache zeigt.
Aber von einem freigeben Fotos mit 600x800 zu schliessen, dass es sich dabei um das Foto mit 3000x4000 handlet ist schon mal gefährlich. Weil einem die Detail für den Beweis fehlen, und auf die exif-Datei würde ich mich eh nicht verlassen (die kann man fälschen). Denn wie willst du das beweisen das es sich um das gleiche Foto handelt und nicht um eines, das keine Sekunde später in grosser Auslössung gemacht wurde. Bei meiner Kamera kann ich es so einstellen, dass die immer JPG und RAW speichert. Das heisst, ich kann innerhalb einer Sekunde mehr als ein Bild machen und das sogar von Anfang an in zwei verschieden Auflösungen. Das Bild 1 in jpg, ist nicht das Bild 2 in RAW, welche beide um 12:02:34 gemacht sein können. Urheberrechtlich kann man schon aus diesem Punkt auf die Schnauze fallen, das eben das Bild 1 unter einer freien Lizenz gestellt ist, im Buch aber das Bild 2 abgedruckt wurde. Und in dem Fall ist es klar ein Urheberrechtsverstoss wenn ich das Bild 2 unter freier Lizenz verwende (weil nicht gleiches Foto!). Schon wegen diesem Punkt, muss aus Prinzip von 2 Werken ausgegangen werden. Denn wenn es hart auf hart kommt, muss der Nutzer beweisen können, dass es sich beim hochauflössenden Bild wirklich um das freigebene niedrig auflössenden Bild handelt. Wenn die Auflössungsunterschiede zu gross sind wird das unmöglich sein. Da auf dem hochauflössenden Fotos Details sichtbar werden, die auf dem frei gegebenen Bild nicht erkennbar sind. Also ist das hochauflösende Bild im Zweifelsfall ein eigenes Werk (Da nicht ausgeschlossen werden kann das es ein anderes Foto ist).--Bobo11 11:32, 11. Mär. 2011 (CET)
Meiner (Laien-) Meinung nach gilt die Freigabe für die hochgeladene Version und man kann das explizit festlegen (letzter Satz).

Diskussion über Logos auf WP:FZW

Hinweis auf Diskussion: Wikipedia:Fragen zur Wikipedia#Werbung auf Benutzerseiten. Die Diskussion ging ursprünglich zwar um etwas anderes, inzwischen dreht sie sich allerdings hauptsächlich um die rechtliche Problematik bzgl. Logos und würde eigentlich eher hierher gehören... -- Chaddy · DDÜP 19:19, 10. Mär. 2011 (CET)

Ich halte das Führen von markenrechtlich geschützten Logos per Babbel auf Benutzerseiten für nicht zulässig. Grenzfall: "Ich studiere an der Uni XYZ..." Unzulässig: "Ich mag ABC- Cola..." --Marcela 19:36, 10. Mär. 2011 (CET)
Danke! Commons 19:38, 10. Mär. 2011 (CET)
Wenn wir unsere bisherige Haltung in diesem Punkt derartig komplett über den Haufen werfen, dann müssen wir aber so konsequent sein und Länderflaggen und Stadtwappen usw. ebenfalls von den Benutzerseiten verbannen. Das ist nämlich genauso Grauzone... -- Chaddy · DDÜP 19:41, 10. Mär. 2011 (CET)
//2xBK// Die Frage ist ob es hier gewünscht ist, zulässig ist es wohl: eine Flage (amtl. Werk) kann ich abbilden wo ich will (fast), ich darf mir die Flage aber nicht auf mein PKW hängen und so tun, als ob ich ein Repräsentant des Landes wäre; ich kann analog das Cola Logo abbilden wo ich will (fast), ich darf aber kein dunkelbräunliches Gesöff anbieten unter dem Logo. Die Verwendung ist ja von Fall zu Fall unterschiedlich. -jkb- 19:43, 10. Mär. 2011 (CET)
In Sachen PKW ist es ja hingegen durchaus beliebt, Aufkleber mit dem Wappen des Wohn- oder Heimatorts im Sinne von "ich bin ein stolzer Dingsdorfer" anzubringen, wobei dabei natürlich keine Gefahr droht, dass der Besitzer des Autos für einen Repräsentanten der Gemeinde gehalten wird. Gestumblindi 22:34, 10. Mär. 2011 (CET)
Es ist auch üblich, bei Fußball-WM mit Landesflaggen am Auto herumzufahren. Allerdings führt diese niemand als Standarte. Ich halte das ganze für unzulässig, auch wenn es in der Praxis keinen Ärger macht. --Marcela 11:35, 11. Mär. 2011 (CET)
Du hältst auch die BauO Brandenburg für lex Specialis zum UrhG. (sollen wir nicht auch mal ein WP:UF-Wappen stiften? Drei Affen (nicht sehen, nicht reden, nicht hören) auf rotem Grund mit dem Sinnspruch Noli me interrogare!. syrcro 13:20, 11. Mär. 2011 (CET)
Du scheinst ein Problem zu haben. Das tut mir aber Leid. --Marcela 13:58, 11. Mär. 2011 (CET)
Bei Ortswappen sehe ich kein Problem, solange klar ist, dass sie für den jeweiligen Ort stehen: "Ich wohne in München" ist namensrechtlich die selbe Aussage wenn neben dem Ortsnamen auch noch das Ortswappen prangt. Es gibt dazu ein einziges Urteil des BGH, bei den eine Zeitung das Ortswappen in ihren Kopf aufgenommen hat. Das war dem BGH dann zu viel, denn damit rühmte sie sich ein offizielles Organ der Gemeinde zu sein. Bei unseren Babels ist das nicht der Fall. Grüße und ein schönes Wochenende. --h-stt !? 17:35, 11. Mär. 2011 (CET)

Bilder von Benutzer:Pron

Hallo, durch die Datei:Freibadlimburg1.jpg bin ich auf die hochgeladenen Dateien des Benutzer:Pron aufmerksam geworden (Benutzer:Pron/Bilder). Er/sie ist damals umfangreich angesprochen worden, mit folgender Antwort, seit 2008 nicht mehr aktiv und hat danach schon mehrfach vergeblich vom BLUBot Hinweise erhalten, die nicht beantwortet wurden und folglich zur Löschung geführt haben. M.E. sind die meisten seiner Bilder (Architekturaufnahmen durch Dritte) nicht ausreichend lizenziert bzw. freigegeben (Bild wurde vom photograph zur verfügung gestellt. bzw. bild vom architekten zur verfügung gestellt.). Soll ich in die kritischen den DÜP-Baustein reinsetzen oder wollen wir gleich löschen? Grüße, --emha d|b 11:03, 11. Mär. 2011 (CET)

Eine Einverständniserklärung wie Hiermit gestatte ich die verbreitung und nutzung (für wikipedia stiftung) der folgenden Bilder(Mokkasw.jpg Mokkacolor2.jpg) (beim vorletzten Bild) legt tatsächlich die sofortige Löschung nahe. Schließlich wurde der Benutzer ja schon mehrfach drauf angesprochen. Aber u.U. ist es nicht bei allen Bildern so eindeutig. --Don-kun Diskussion Bewertung 11:17, 11. Mär. 2011 (CET)
Wollen wir sie einzeln durchgehen? Eine Listung übernehme ich, wenn's der Sache dient. --emha d|b 14:12, 11. Mär. 2011 (CET)
Klingt zwar nach Aufwand, andererseits aber auch notwendig. --Guandalug 14:31, 11. Mär. 2011 (CET)
Wie Guandalug. Yellowcard 14:33, 11. Mär. 2011 (CET)

Die kommen alle mal in die DÜP. -- Chaddy · DDÜP 17:18, 11. Mär. 2011 (CET)

Okay, bitteschön, hier die Dateien chronologisch sortiert mit den relevanten Angaben aus der Datei bzw. dem Hochladekommentar und erstmal ohne Wertung von mir: (nicht signierter Beitrag von Emha (Diskussion | Beiträge) 16:48, 11. Mär. 2011 (CET))

Datei:Alsterschwimmhallehamburg1.jpg

Datei:Alsterschwimmhallehamburg1.jpg Fotograf: Niessen, Wiesbaden, Datum: 1973, Bild wurde vom photograph zur verfügung gestellt., Lizenz: Zuerst Bild-CC-by-sa/2.0/de, dann Bild-by Walter Neuhäusser, dann Bild-GFDL

Datei:Friedhofshalleschupbach1.jpg

Datei:Friedhofshalleschupbach1.jpg Quelle: Archiv Architekturbüro Neuhäusser, Fotograf: Walter Neuhäusser, Datum: 1966 bild vom architekten zur verfügung gestellt., Lizenz: Zuerst Bild-CC-by-sa/2.0/de, dann Bild-by Walter Neuhäusser, dann Bild-GFDL

Datei:Freibadlimburg1.jpg

Datei:Freibadlimburg1.jpg ‎Quelle: Archiv Architkturbüro Neuhäusser, Fotograf: Walter Neuhäusser, Datum: 1960 bild vom photograph zur verfügung gestellt., Lizenz: Zuerst Bild-CC-by-sa/2.0/de, dann Bild-by Walter Neuhäusser, dann Bild-GFDL

Datei:Hausmeyer2.jpg

Datei:Hausmeyer2.jpg ‎Quelle: Frau Meyer, Fotograf: Walter Neuhäusser, Datum: 1956, Lizenz: Zuerst Bild-CC-by-sa/2.0/de, dann Bild-by Walter Neuhäusser, dann Bild-GFDL

Datei:Thobertiefenbach1.jpg

Datei:Thobertiefenbach1.jpg Quelle: Walter Neuhäusser, Fotograf: SCHUKA foto, Datum: 1968, Lizenz: Zuerst Bild-CC-by-sa/2.0/de, dann Bild-by Walter Neuhäusser, dann Bild-GFDL

Datei:Thobertifenbachcolor2.jpg

Datei:Thobertifenbachcolor2.jpg Quelle: Walter Neuhäusser, Fotograf: Walter Neuhäusser, Datum: 1963, Lizenz: Zuerst Bild-by Walter Neuhäusser, dann Bild-GFDL

Datei:Wnentwurf70er.jpg

Datei:Wnentwurf70er.jpg Quelle: 4banks, Fotograf/Zeichner: Ulla Schroeder, Datum: unbekannt Lizenz: Zuerst Bild-by Walter Neuhäusser, dann Bild-GFDL

Datei:Mokkacolor2.jpg

Datei:Mokkacolor2.jpg Fotograf/Zeichner: Hölzinger, Datum: 1965, Lizenz: Zuerst Bild-by Walter Neuhäusser, dann Bild-GFDL

Datei:Mokkasw.jpg

Datei:Mokkasw.jpg Fotograf/Zeichner: Hölzinger, Datum: 1965, Lizenz: Zuerst Bild-by Walter Neuhäusser, dann Bild-GFDL, Einverständnisserklärung des Urhebers "Hiermit gestatte ich die verbreitung und nutzung (für wikipedia stiftung) der folgenden Bilder(Mokkasw.jpg Mokkacolor2.jpg)" Peter Hölzinger 3. April 2006

Datei:Hildegard5.jpg

Quelle: Pron, Fotograf: Pron, Datum: 11.08.2003, Lizenz: Zuerst Bild-CC-by-sa/2.0/de, dann Bild-GFDL

Datei:Gpofmusicinternacional1932.jpg

Datei:Gpofmusicinternacional1932.jpg Quelle: Walter Neuhäusser, Fotograf/Zeichner: Jakob Neuhäusser, Datum: 03.03.2006, Lizenz Bild-GFDL

Auf Commons

[[:]]

Quelle: Architekturbüro Neuhäusser Fotograf: Walter Neuhäusser, Datum: 1989, Lizenz: GFDL

Datei:Hildegardskirche2.jpg

Datei:Hildegardskirche2.jpg Quelle: Archiv Architekturbüro Neuhäusser, Fotograf: Walter Neuhäusser, Datum: 1963, Lizenz: GFDL

Datei:Alsterschwimmhalle2.jpg

Quelle: Büro Neuhäusser+Schmitt, Fotograf/Zeichner: Niessen, Wiesbaden, Datum: 1973, Lizenz: GFDL

Datei:Roemer246limburg.jpg

Quelle: Architekturbüro Neuhäusser Fotograf: Walter Neuhäusser Ort: Deutschland/Hessen/Limburg an der Lahn Datum: 1989, Lizenz: cc-by-sa-2.5

Gemeinfreies Bild unter einer CC-Lizenz veröffentlicht - zulässig?

Autor Rumlin hat dieses nach seiner Einschätzung gemeinfreie Bild unter einer CC-Lizenz veröffentlicht und sich selbst die Autorenschaft zugeschrieben. Ist das zulässig? Neon02 20:34, 9. Mär. 2011 (CET)

Kann man aus vielen Perspektiven betrachten.
  • Einerseits zur Lizenz: du kannst theoretisch überall CC-Lizenzen draufpappen, denn „Die Lizenz hat keinerlei Einfluss auf die folgenden Rechte: * Die Rechte, die jedermann wegen der Schranken des Urheberrechts oder aufgrund gesetzlicher Erlaubnisse zustehen“ und wenn Bilder PD sind, dann bleiben sie auch mit CC-Bapperl PD. In dem Fall wäre aber die Urhebernennung falsch.
  • Andererseits aber auch so: PD für die Abbildung und CC für seine Fotoleistung. Auch wenn hier in der Wikipedia einfache Reprofotografien als nicht schützenswert angesehen werden, so bleibt dann doch noch die Frage nach dem Lichtbild, was zwar ohne Schöpfungshöhe auskommt aber dennoch geschützt ist. Wollte er nu für sein Abfotografieren jenen Lichtbildschutz beanspruchen, so könnte das seine Meinung sein.
  • Zusammengefasst: ob CC-Lizenz oder nicht ist egal. Seinen Namen alleine sollte er da jedoch nicht hinschreiben. So meine Meinung (auch wenn ich weiß, dass es hier einige extreme Leute gibt, die eher Wunschdenken formulieren denn realistisch was sehen, und daher hier über mich wegen diesen Aussagen herfallen würden). -- Quedel 20:51, 9. Mär. 2011 (CET)
Die Lizenz ist Blödsinn. Seit 1945 sind noch keine 70 Jahre vergangen, die Regelschutzfristen in Deutschland, Russland und Litauen sind für Werke aus dem Jahr 1945 alle 70pma. syrcro 21:04, 9. Mär. 2011 (CET)
Einfache 2D-Repros wie diese sind auch nicht als Lichtbild geschützt.
Und CC bedeutet, dass man Rechte beansprucht. Wenn man diese Rechte gar nicht hat, kann man sie aber auch nicht beanspruchen. Deshalb ist CC für ein gemeinfreies Werk nicht möglich. Das ist so die Rechtslage; deine Aussagen spiegeln nur deine persönliche Meinung wieder, die aber irrelevant ist.
Und es macht sich nicht gut für die eigene Glaubwürdigkeit, andere Leute, die nicht die eigene Privatmeinung vertreten, als „extrem“ zu bezeichnen...
Das ganze ist für diesen Fall hier allerdings relativ unerheblich, da der Text noch einige Zeit lang geschützt ist. -- Chaddy · DDÜP 22:22, 9. Mär. 2011 (CET)
Wenn ein Werk gemeinfrei ist, dann kann man damit grundsätzlich machen was man will, schließlich ist das Werk gemeinfrei. Man kann auch so tun als hätte man Rechte an dem Bild, genauso wie man behauptet kann, dass ein gemeinfreies Werk von einem selbst ist(PS: Dies gilt im Urheberrecht, welches sich aus dem Wegfall des Urheberpersönlichkeitsrechts und der Anerkennung de Urheberschaft ergibt, jedoch kann gegen eine falsche Urheberbezeichnung wegen einer Wettbewerbsverzerrung vorgegangen werden.). Sollte man jedoch diesen Anspruch durchsetzen wollen, dann muss man ihn beweisen. Dies dürfte relativ schwer sein, wenn kein Anspruch besteht. Auch spricht nichts gegen die "Lizenzierung" eines gemeinfreies Werkes unter CC: Man kann also, wie gerade beschrieben, behauptet, dass das Werk unter CC lizenziert sei, jedoch entfaltet die CC ganz einfach keine Wirkung. Dies ergibt sich schon aus dem Lizenztext der CC. Siehe dazu Lizenzpunkt 2:
Diese Lizenz ist in keiner Weise darauf gerichtet, Befugnisse zur Nutzung des Schutzgegenstandes zu vermindern, zu beschränken oder zu vereiteln, die Ihnen aufgrund der Schranken des Urheberrechts oder anderer Rechtsnormen bereits ohne Weiteres zustehen oder sich aus dem Fehlen eines immaterialgüterrechtlichen Schutzes ergeben.
//⚖.suhadi 23:21, 11. Mär. 2011 (CET)
Schutzrechtsberühmung#Urheberrecht lesen. Bereits die bloße Behauptung ist unzulässig. Folgt darauf basierend eine unrechtmäßige Beschuldigung oder gar Abmahnung, ist dann sogar der Straftatsbestand einer falschen Verdächtigung gegeben. -- Chaddy · DDÜP 23:47, 11. Mär. 2011 (CET)
Aber nicht im urheberrechtlichem Sinne, denn wenn ein Werk gemeinfrei ist, dann besteht dafür gar kein Urheberrecht mehr, also auch nicht ein solches, welches anderen verbietet das Werk als sein eigens auszugeben (wie der Anerkennung der Urheberschaft). In dem Artikel über Schutzrechtsberühmung steht auch nur, dass ein falsches Anbringen über das UWG verboten sei, also nicht innerhalb des Urheberrechts liegt. Das UWG gilt aber nur für den unlauteren, geschäftlichen Wettbewerb, ist also wohl nicht bei jeder x-beliebigen Falschbezeichnung einschlägig. Chaddy: Aus welcher Norm entnimmst du denn, dass die Schutzrechtsberühmung explizit verboten sei? Wenn dies so ist, dann muss dieses Verbot irgendwo kodifiziert sein. //⚖.suhadi 13:01, 12. Mär. 2011 (CET)
Man muss aufpassen, auf was sich die CC-Lizenz bezieht. Denn ich darf eine meiner 2-D Reproduktion unter CC Stellen, auch wenn man die Lizenz dem Fall nutzlos ist, weil durch die Repro kein neues Urheberrecht entsteht (Ich das Bild trotz CC-Lizenz, als gemeinfreies Werk nutzen darf/kann). Aber unzulässig ist es aber eben nicht, sein nicht schützbares Werk unter eine CC-Lizenz zu stellen. Das wenn man sich nicht sicher ist, ob sein Werk überhaupt schützbar ist, ist es zulässig es unter eine Lizenz zu stellen. Denn in dem Fall mach ich keine Schutzrechtberühung, da ich ja -wenn schützbar- der Rechteinhaber wäre! Denn die CC-Lizenz erlischt ja, sobald das Werk als gemeinfrei deklariert werden kann. Ich stell ja als Schweizer auch meine Bilder unter eine Lizenz, obwohl ich genau weisen tun, dass die meisten meiner Bilder in der Schweiz gar nicht urheberrechtlich schützbar sind.
Anders sieht es natürlich aus, wenn man nicht der Rechteinhaber ist, und ein nicht mehr geschützes Bild unter eine CC-Lizenz stellt (wie es einige Archive machen). Das ist sicher nicht sauber. --Bobo11 13:19, 12. Mär. 2011 (CET)

Hat die Datei wirklich keine Schöpfungshöhe? Grafik wurde 1:1 aus der Quelle nachgemalt. Wissenschaftliche Modelle erhielten doch unabhängig von der SH Urheberrechtsschutz. Gilt das für solch ein Vorgangsdarstellung auch? -- Quedel 20:15, 11. Mär. 2011 (CET)

Bei wissenschaftlichen Darstellungen gibt es keine klare Linie bei der Rechtsprechung. Dies ist aber wohl eher als Diagramm einzustufen. Aber ein Diagramm ist m.E. nicht geschützt. //⚖.suhadi 23:08, 11. Mär. 2011 (CET)
Danke. -- Quedel 11:32, 12. Mär. 2011 (CET)
Die Fakten darin sind sicher nicht schützbar. Dann gibt es eben noch das Problem das man gewisse Sachen einfach SO und nicht anderes Darstellen muss, um wissenschaftlich korrekt zu sein. Also kann ein anderes farbiges Nachzeichen die einzige Möglichkeit sein, um nicht mit C&P zu arbeiten, und trotzdem wissenschaftlich korrekt zu sein. Wenn der Autor der Meinung ist, das sein Werk keine SH hat, dann sollte dem nicht wiedersprochen werden. Weil hier sehe ich das durchaus als begründet an, da ich auch nur handwerkliche aber keine geistige Leistung sehe.--Bobo11 14:26, 12. Mär. 2011 (CET)

Kleiner Hinweis: Um die gleiche Datei (unter einem andern Namen) ging es ein paar Absätze weiter oben schon: Wikipedia:Urheberrechtsfragen#Passende_Lizenz_eines_Bildes. Grüße, --ireas :disk: :bew: 20:20, 13. Mär. 2011 (CET)

Welcher Lizenzbestimmung unterliegt die Fotografie der Zeichnung "Apotheose des Prinzen Leopold von Braunschweig" von Johann Heinrich Ramberg (1763-1840); die Zeichnung entstand 1787/1788, und die Fotografie wurde gefunden in dem Katalog von 2008 S.22f. der Firma Kastern, Hannover?--Apumpe 11:46, 12. Mär. 2011 (CET)

Wenn das Original so alt ist, dann ist es doch schon gemeinfrei. Das gilt nach unserer Praxis dann auch für alle originalgetreuen Kopien. -- 194.48.128.75 08:51, 14. Mär. 2011 (CET)
Das trifft wahrscheinlich zu; bestimmter lässt sich das nur sagen, wenn das Bild auch wirklich vorliegt. Unter dem angegebenen Dateinamen habe ich weder lokal noch auf Commons eine gelöschte Datei gefunden… Grüße, --ireas :disk: :bew: 10:47, 14. Mär. 2011 (CET)

Funkfunk aufnahme nach Wikimedia Commons

Ich hab da ein kleines Problem und zwar, ich habe die letzten Funkfunkspüche die mit dem Tower von Berlin Tempelhof geführt wurden, das heist die von den Letzten Flugzeugen die Gestartet sind mitgeschnitten. Meiner meinung nach ist das ein stück geschickte welches hier her gehört. Ich weis nur nicht wie das Rechtlicht aussieht darf ich das so Ohne weiteres veröffentlichen. Denn es ist ja vom Flugfunk? Wenn beispiel erwüncht kann ich dies gern nachreichen.

Danke für die Hilfe im voraus. Denis Apel 12:57, 13. Mär. 2011 (CET)

Das mit dem Stück Geschichte haste du zwar schon Recht. Aber auch die Funksprüche selber sind geschütz, nicht nur deren Aufnahme. Du müsstest also eine Erlaubnis (Freigabe) der Sprechen haben, um die frei zu Veröffentlichen zu dürfen. Denn ich darf kein Gespräch ohne Zustimmung der Sprechen veröffentlichen. --Bobo11 13:39, 13. Mär. 2011 (CET)
Ich hatte auf WP:FVN#Funkfunk_aufnahme_nach_Wikimedia_Commons vemutet, dass die vlt keine Schöpfungshöhe haben, weil es ja anscheinend ziemlich feste Regeln gibt, wie dort kommuniziert wird. --goiken 13:47, 13. Mär. 2011 (CET)

Ich sehe das Problem dahin, das es keine Richtige Rechtslage gibt in der Hinsicht was den Flugfunk angeht, wenn dieser Öffentlich ist wieder Amateurfunk dann ist dier auch gemeinfrei in meinen Augen oder er das aber nicht dann ist dieser auch nicht mehr gemeinfrei. Es gilt also zu klären ist Flugfunk nun gemeinfrei oder nicht? Oder liegt das Problem ehr bei deim Persönlichkeisrecht ? Denis Apel 16:37, 13. Mär. 2011 (CET)

Ach ich habs.. Auszug aus dem TKG: Zitat:
§ 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
1. Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, [...] bestimmt sind, abgehört werden.
Denis Apel 16:38, 13. Mär. 2011 (CET)

Wobei ich finde das man dieses Thema Grundsätlich mal aufgreifen sollten und einen 100%tigen Leitsatz in die Hilfe einarbeiten sollte. Damit dies auch in Zukunft bekannt ist, vielleicht gibt es ja auch Rechtsurteile die genau das erlauben würden. Ich bin leider kein Jurist. Ich weis das es Internet zahlreiche Dienste gibt wo man Flugfunk einfach mithören kann, zum anderen ist Jeder der eine Funklizenz hat so oder so Namendlich bekannt. Ich als Amateurfunk dreh einfach auf die frequenz und gut ist und dies kann man auch mit jemden 20 € Empfänger von Conrad tun. Aus diesem Grund finde ich gibt es hier noch Diskusions bedarf. Denn der Amaterfunkdienst darf zum beispiel ja auch einfach mit gehört und aufgenommen werden. Denis Apel 16:44, 13. Mär. 2011 (CET)

Dein erwähntes „Mithören und aufnehmen“ beinhaltet aber nicht zwingend ein veröffentlichen! Und ein hoch laden und unter freier Lizenz stellen ist ein Veröffentlichen. Und das Veröffentlichen von Gesprächen ist in der Regel zustimmungspflichtig, auch wenn sie öffentlich zu hören waren. --Bobo11 23:36, 13. Mär. 2011 (CET)

Was soll eigentlich „Funkfunk“ sein? -- Rosenzweig δ 00:14, 14. Mär. 2011 (CET)

Vom Kontext her würde ich auf "Flugfunk" tippen... --Guandalug 11:46, 14. Mär. 2011 (CET)

Königin Charlotte

Moin,

hoffentlich ist das hier richtig... in der Sonntagsausgabe der Lübecker Nachrichten erschien ein längerer Artikel über Königin Charlotte mit insgesamt vier Bildern. Unten auf der Seite steht "Fotos: Wikipedia". Ist das so ausreichend? (In den Commons zu dem Stichwort habe ich übrigens nur eines der Bilder gefunden...) Gr., redNoise 13:53, 15. Mär. 2011 (CET)

Ohne die Bilder zu kennen ist das schwer - die Antwort hängt von der jeweiligen Lizenz des Bildes ab. Wenn das Bild als "Gemeinfrei" freigegeben wurde, ist die Quellenangabe in Ordnung - steht es unter einer unserer CC-Lizenzen, dann fehlt ein wenig, steht es gar unter GFDL, dann fehlt so einiges. --Guandalug 13:54, 15. Mär. 2011 (CET)
Ah ja. Wieder was gelernt. Es sind drei alte Gemälde sowie ein Foto, das als "public domain" gekennzeichnet ist. Dann ist wohl alles gut. Gr., redNoise 18:53, 15. Mär. 2011 (CET)
In dem Fall war die Quellenangabe übrigens nicht mal vorgeschrieben, aber als Nettigkeit durchaus begrüßenswert. --Guandalug 19:24, 15. Mär. 2011 (CET)

Dieses Bild okay?

Habe eben dieses Bild entdeckt: http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Chorfms2011.jpg Ich frage mich, ob das okay ist, im Sinne von Recht an eigenem Bild etc. --80.218.206.88 19:31, 15. Mär. 2011 (CET)

Ich sehe bei diesem Bild kein Problem. In der Schweiz ist das offenbar nicht so präzis geregelt wie in Deutschland, dort dürfen laut Recht am eigenen Bild jedenfalls "Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben" ohne Einwilligung gezeigt werden; ausserdem sind die einzelnen Chorsänger und -sängerinnen auf dem Bild nur knapp kenntlich, werden hier nicht namentlich identifiziert und und es ist auch keine irgendwie peinliche Situation, sondern ein zumindest halböffentlicher Auftritt. Gestumblindi 22:06, 15. Mär. 2011 (CET)
Dürfte in der Schweiz ziemlich sicher zur RaeB-Ausnahmeregel „öffentlicher Auftritt“ zählen (Gilt natürlich nur, wenn es kein offizielles Fotografierverbot gegeben hat). Auf dem Bild sind nur Personen erkennbar, die eindeutig aktiv an einem öffentlichen Auftritt teilgenommen haben, und ich sehe auch keine Peinlichkeiten. Somit ist meiner Meinung nach, ein Veröffentlichen ohne Zustimmung zulässig. Einfügen der Vorlage Recht am eigenen Bild ist natürlich noch notwendig.--Bobo11 14:13, 16. Mär. 2011 (CET)

Unveröffentlichtes Lichtbild eines gemeinfreien Kunstwerks

Beispiel der Wandmalerei mit Rahmen
Beispiel der Wandmalerei ohne Rahmen

Grundlage meiner Frage ist folgender Sachverhalt: Zwischen 1943 und 1945 wurden im Auftrag des nationalsozialistischen Regimes angesichts der Kriegsgefährdung hochrangige Bauwerke im Deutschen Reich und den besetzten Gebieten mit großem Aufwand fotografiert. Die Fotos sind frühe Agfa-Color-Kleinbilddias, nehmen wir an bisher nicht publiziert (außer im Internet). Diese bilden Kunstwerke erstmals in Farbe ab, die 1945 zerstört wurden.

  • Wenn diese bisher nicht veröffentlicht wurden, sind sie doch dennoch seit 1995 frei?
  • Wenn sie z.B. im Jahr 1990 erstmals veröffentlicht wurden, sind sie noch geschützt oder verstehe ich Schutz von 50 Jahren nach erster Veröffentlichung in Lichtbild falsch und die Fotos sind unabhängig davon in jedem Fall 50 Jahre nach Erstellung frei?
  • Oder waren die Fotos schon 1945 nicht geschützt, weil sie zwar aufwändige Farbfotos waren, die Kunstwerke an sich aber bereits gemeinfrei waren? Konkret geht es um Diskussion:Zwinger (Dresden)#Farbdokumentation gefährdeter Kunstschätze 1943-1945. Gruß, --Paulae 16:37, 13. Mär. 2011 (CET)
Das sind keine 2D-Repros, also sind sie auf jeden Fall schon mal mindestens 50 Jahre lang geschützt.
Es handelt sich hierbei aber aller Wahrscheinlichkeit nach sogar um Lichtbildwerke, trotz der Einfachheit der Bilder, mit der Konsequenz, dass sie bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (also des Fotografen) geschützt sind. Leider ist nach deutscher Rechtssprechung sogar ein einfacher Zufallsschnappschuss meistens schon ein richtiges Lichtbildwerk (anders als in der Schweiz). Im Zweifel wenden wir hier i. d. R. das strengere Recht (in diesem Fall das deutsche) an. -- Chaddy · DDÜP 18:41, 13. Mär. 2011 (CET)
Ich habe oben mal noch ein zweites Bild ergänzt, ohne Rahmen. Es ist eben eine andere Struktur, teilweise mit Rissen und Putzfehlern, aber auch wieder nur bedingt nicht 2-D. Eine Zweitmeinung wäre mir lieb, denn anscheinend ist der Upload weiterer Bilder geplant. --Paulae 21:05, 13. Mär. 2011 (CET)
Die beiden Bilder habe ich ohne weiteres Nachdenken hochgeladen... Offenbar wurden inzwischen auch eine größere Zahl weiterer Bilder hochgeladen (siehe den Artikel zum Zwinger (Dresden)). Alle Bilder stammen aus der Deutschen Fotothek, auf deren Webseite die Angabe zu finde ist, dass "die jeweiligen Rechteinhaber (...) den Titeldaten der angebotenen Medien zu entnehmen" seien. Bei Fotos ist dies dort in der Regel auch der Fall, es wird im Datenblatt des Bildes eine Copyright-Angabe gemacht. Bei diesen Bildern nicht. Keine Ahnung, ob das etwas bedeutet, aber vielleicht kann jemand etwas mit der Information anfangen. Gruß, adornix 21:51, 13. Mär. 2011 (CET)
Einige müssen auf alle Fälle gelöscht werden, Datei:Dresden, Zwinger, Französischer Pavillon, Marmorsaal, Heinrich Christoph Fehling, Porträtmedaillon Augusts des Starken, Figur 0.jpg zum Beispiel ist ein Foto des Raumes und kein Gemäldebild. Wie bereits auf der Disk angesprochen, erst einmal Finger weg vom Hochladen. --Paulae 22:02, 13. Mär. 2011 (CET)
@Paulae, danke, dass Du die Frage aufwirfst. Mir war die urheberrechtliche Bedeutung in diesem Fall zunächst nicht aufgegangen.
@Alle. ich hätte ebenfalls Interesse an einer Zweitmeinung. Bei einer gewölbten Decke scheint mir klar zu sein, dass es sich um kein 2-D Kunstwerk handelt. Aber wie ist es bei einem Ausschnitt des Deckengemäldes, das im Bereich des Ausschnitts keine Wölbung vorweist? Danke, --KilianPaulUlrich 10:22, 17. Mär. 2011 (CET)

Verschieden Logoscans von DVD-Covern

Die Bilder, die in diesem und diesem Diskussionsbeitrag erwähnt werden sind Scans (besonders gut zu sehen bei der Wixxer) und damit nach meiner Auffassung URV. Oder liege ich da falsch? Gruß, --Martin1978 /± 22:11, 15. Mär. 2011 (CET)

siehe Wikipedia:BR#Logos bzw. Schöpfungshöhe#Exemplarische Darstellung: nicht schutzfähige Werke der angewandten Kunst (Antwort: viele der Logos erreichen nicht ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung und sind daher nicht geschützt, eine Quelle sollte trotzdem immer angegeben werden, google ist nichtssagend) --Isderion 01:38, 16. Mär. 2011 (CET)
Das Logo auf einer DVD ist doch Teil des Artworks und dieses ist meines Wissens schon geschützt. Wären die Logos freigestellt könnte ich das Argument verstehen, aber in diesen Fällen ist dies nicht geschehen. Gruß, --Martin1978 /± 07:31, 16. Mär. 2011 (CET)
Wo sind denn die deiner Meinung nach geschützten Elemente? --Isderion 00:06, 17. Mär. 2011 (CET)
Wie gesagt, ich dachte, dass das Artwork eines Covers geschützt ist, auch wenn hier nur ein Teil verwendet wird. Sollte ich mich irren habe ich wieder etwas gelernt. Gruß, --Martin1978 /± 16:22, 17. Mär. 2011 (CET)

Daten abgreifen

Ich habe für diese Grafik Daten aus einer anderen Grafik manuell abgegriffen und diese dann neu gezeichnet. Darf ich das, bzw. was muss ich urheberrechtlich beachten? Viele Grüße, --Quartl 17:21, 16. Mär. 2011 (CET)

Solche Daten sind nicht schützbar. Insofern ist natürlich auch die von dir gewählte Lizenz falsch. PD-ineligible wäre richtig gewesen. -- Chaddy · DDÜP 00:23, 17. Mär. 2011 (CET)
Chaddy, wieso machst du es so schwer mit den SH-Lizenzen. Ich stoße immer wieder auf Bilder in der dewp, die du nach Bild-SH umlizenziert hast, weil sie deiner Meinung nach keine SH haben. Das ist immer sehr unglücklich für einen Transfer nach Commons. Zur Vermeidung von Schutzrechtsberühmung ist doch viel eindeutiger, wenn z.B. Quartl hier CC-0 oder Bild-frei / PD-self benutzen würde. Dann ist glasklar, dass es gemeinfrei (jaja, ich weiß - gibt es in Deutschland nicht) ist. Viele Grüße --Saibo (Δ) 02:02, 17. Mär. 2011 (CET)
Doch, gemeinfrei gibt es in Deutschland schon...
Wenn eine Datei keine Schöpfungshöhe hat, dann kann man darauf gar keine Lizenz erteilen. Und CC-0 oder Bild-frei wäre irreführend, da hierbei davon ausgegangen wird, dass der angebliche Urheber Rechte an der Datei hat, die er allen abtritt.
Dass der Commons-Transfer dann Probleme bereitet mag sein, hier gilt aber DACH-Recht und an das haben wir uns zu halten. -- Chaddy · DDÜP 02:35, 17. Mär. 2011 (CET)
Ja - stimmt. Gibt es. Nur kann man kein Werk der Gemeinfreiheit übergeben. War etwas ungenau. Wie auch immer: ob nun PD-self/Bild-frei/CC-0 oder gemeinfrei durch geringe SH sind nun wirklich Marginalien die keiner in der realen Welt auch nur annähernd versteht bzw. von Relevanz befindet. Klar - am besten wäre ein Bausteinchen a la:
Ich selbst, der Urheber, meine, dass: {{PD-ineligible}}. Wenn Das nicht der Fall sein sollte, dann erteile ich {{CC-zero}}.
Oder so ähnlich. Dann ist ganz klar, was mit der Datei los ist. Wenn nur ein SH-Baustein draufklebt, dann könnte dies - weitergedacht - jemand hier doch sogar böswillig bei Dateien mit SH tun und dann bei den Weiternutzern Nutzungsentgelte eintreiben, oder?
Zum Commonstransfer: da muss man dann immer mühselig aus der Versionsgeschichte die erteilte Lizenz heraussuchen - wenn man denn daran denkt, dass Chaddy am Werk gewesen sein könnte. ;) Wenigstens solltest du {{Auch lizenziert}} benutzen, auch wenn das immer noch das auffinden über die Lizenztypkategorien (etwa CC-Bilder) unmöglich macht. Viele Grüße --Saibo (Δ) 02:56, 17. Mär. 2011 (CET)
Ich mache es ebenso wie Chaddy. Ich stelle nur eine korrekte Situation nach DACH- Reccht her, der Commonstransfer ist mir dabei relativ schnuppe. Solange dort Cowboys und Indianer aus en und fr zu Gange sind, die vollkommen uneinsichtig SH behaupten, ist es sogar richtig, Dateien nicht zu transferieren. --Marcela 08:24, 17. Mär. 2011 (CET)
@Ralf: Aber wenn ein Bild doch selbst erstellt wurde und mit einer freien Lizenz ausgestattet wurde, dann ist es reichlich egal, was die Indianer zur SH sagen. Viele Grüße --Saibo (Δ) 17:00, 17. Mär. 2011 (CET)
Ich habe die Grafik bereits auf Commons hochgeladen, kann sie dort aber natürlich gerne umlizensieren. Nur stimmt PD-ineligible mit dem Text
This file is ineligible for copyright and therefore in the public domain, because it consists entirely of information that is common property and contains no original authorship.
nicht ganz, denn der Urheber und Eigentümer der Daten („information“) ist doch formal Tepco, selbst wenn sie im Internet veröffentlicht wurden, oder? Viele Grüße, --Quartl 09:13, 17. Mär. 2011 (CET)
Diese Formulierung meint wahrscheinlich nur, dass die Urheberschaft mangels Schöpfungshöhe nicht zu einem Schutz führt. Wenn du Commons auf Deutsch stellst, steht es übrigens gar nicht im Baustein drin. Viele Grüße --Saibo (Δ) 17:00, 17. Mär. 2011 (CET)
Ok, dann habe ich das Ding mal als PD-ineligible umlizensiert. Grüße, --Quartl 17:26, 17. Mär. 2011 (CET)
Datei:Gemessene Dosisleistungen an Messpunkten um Fukushima Daiichi.jpg

Nun geht es um das Quellbild, daher hänge ich mich mal an: Wie sieht es mit nebenstehender Grafik (lokal) aus? Viele Grüße --Saibo (Δ) 19:43, 17. Mär. 2011 (CET)

Hallo zusammen, ist das Bild legal? Der Abgebildete sieht nicht so aus, als hätte er die Aufnahme überhaupt mitbekommen (über Person der Zeitgeschichte sag ich mal nichts). --Pandarine 07:55, 17. Mär. 2011 (CET)

  1. Bild liegt auf Commons
  2. Recht am eigenen Bild wird auch hier schon lange nicht mehr beachtet. --Marcela 08:31, 17. Mär. 2011 (CET)
Also eh egal? Oder bei Commons fragen? Wo da? --Pandarine 08:40, 17. Mär. 2011 (CET)
Das Bild habe ich gelöscht. Es verstößt gegen sein Persönlichkeitsrecht, aus dem Hinterhalt mit einer Handykamera in einem Fastfood-Restaurant aufgenommen zu werden. — Raymond Disk. 08:45, 17. Mär. 2011 (CET)
Dankeschön. --Pandarine 08:51, 17. Mär. 2011 (CET)
Danke, daß das noch unbürokratisch geht. --Marcela 09:09, 17. Mär. 2011 (CET)
Wozu gibts eigentlich DÜP? ... -- Chaddy · DDÜP 16:45, 17. Mär. 2011 (CET)
@Ralf: Wieso wird das Recht am eigenen Bild hier nicht mehr beachtet? Zwar nimmt das Supportteam keine Freigaben an; das heißt aber nicht, dass nicht regelmäßig Bilder eben wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts (schnell-)gelöscht werden. --ireas :disk: :bew: 16:56, 17. Mär. 2011 (CET)
@Chaddy: Die DÜP kann da wenig machen, da keine Freigaben akzeptiert werden. Insofern bleibt keine Alternative zum Schnelllöschen… --ireas :disk: :bew: 16:57, 17. Mär. 2011 (CET)
Das ist mir schon klar. Nur einfach auf dem kurzen Dienstweg verschwinden lassen ist die schlechteste Lösung... -- Chaddy · DDÜP 17:00, 17. Mär. 2011 (CET)
Du hast schon gelesen, was für ein Foto das war? Das war ein unscharfes, völlig unterbelichtetes Papparazzi-Foto: aus dem Hinterhalt mit einer Handykamera in einem Fastfood-Restaurant aufgenommen, wo er am Essen war, ersichtlich privat. Das ist unterstes Bild-Niveau. Caroline-Urteile greift hier ohne wenn und aber. Da muss ich als Admin nicht erst noch 10 Stellungnahmen einholen, das entscheide ich sofort. Ein Commons-Admin kann sich das Foto gerne nochmal anschauen und mich ggfs. revertieren. — Raymond Disk. 19:07, 17. Mär. 2011 (CET)
Angesehen hab ich's mir schon - und zum Revertieren / Wiederherstellen sehe ich keinerlei Veranlassung. --Guandalug 19:15, 17. Mär. 2011 (CET)

Ausdrücklich Dank für die Löschung und das schnelle Reagieren, ich sehe die Situation ebenso. Bin nur frustriert weil vergleichbar gelagerte Fälle auf Commons anders gehandhabt werden. Ok, das Alter ist schwer einschätzbar aber eine Freigabe der Dargestellten ist doch zumindest sehr fragwürdig. Und es dürfte bekannt sein, daß ich in Sachen nackter Haut nicht gerade prüde bin. Es muß nur eben sauber sein. --Marcela 20:11, 17. Mär. 2011 (CET)

Aha, Ralf hat was gegen Schlammcatchen.... :D --Guandalug 20:24, 17. Mär. 2011 (CET)

Foto aus US-Haubschrauber

Dieses Foto ist in der Slideshow hier .z.B. mit "..fotografiert von ein Hubschrauber der US Air Force aus" unterschrieben. Kann man das mit PD-US hochladen? --Itu 23:26, 18. Mär. 2011 (CET)

Nur dann, wenn sicher ist, dass kein Journalist oder ein anderer Mensch, der nicht zu den US-Streitkräften gehört, das Foto aufgenommen hat. Leider sehe ich mit dem FF-Addon EXIF Viewer weder EXIF- noch IPTC-Daten... Grüße, Grand-Duc 23:43, 18. Mär. 2011 (CET)

Vielleicht war ich zu voreilig mit dem SLA, bitte mal vorbeischauen. Gruss --Nightflyer 23:42, 16. Mär. 2011 (CET)

Ich habe den Löschantrag mal auf Normal-DR verlangsamt. Diese Art des Zuschnitts ist erlaubt. Problematisch sind Zuschnitte nur dann, wenn der Briefmarkenzusammenhang verloren geht. syrcro 08:53, 17. Mär. 2011 (CET)
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. syrcro 10:34, 19. Mär. 2011 (CET)

Stempel der Post

Wie steht es um das Bildrecht eines Poststempels (alte Ortstempel)? Gilt hier etwa vergleichbares wie bei Briefmarken oder handelt es sich um ein amtliches Werk? Ich würde gerne einige alte Stempelvarianten (z.B. 1880, 1950) eines Ortes im Bild hochladen. -PeterBraun74   Kurier zu Pferde - get contact 19:34, 17. Mär. 2011 (CET)

Ein Briefmarke soll deswegen gemeinfrei sein, weil sie im Amtsblatt des Bundesfinanzministerium (oder so ähnlich) veröffentlicht wird. Dies ist bei Poststempeln wohl nicht gegeben sein, auch ist beim Stempel kein Veröffentlichungsinteresse gegeben. Es handelt sich daher wohl um kein amtliches Werk. Jedoch kann es sein, dass der Stempelabdruck aufgrund seiner Einfachheit gemeinfrei ist, also nicht die mindestens benötigte Schöpfungshöhe erreicht.//⚖.suhadi 10:39, 18. Mär. 2011 (CET)
Ich habe mir ein paar Stempelbilder in den Commons angeschaut, diese sind abwechselnd als amtliches Werk, gemeinfrei, frei wegen zu geringer Schöpfungshöhe und weiterer Lizenzen hochgeladen. Grundsätzlich scheint das Zeigen von Stempeln kein Problem? Es gibt aber auch modernere Sonderstempel. Wie ist es damit? -PeterBraun74   Kurier zu Pferde - get contact 15:48, 18. Mär. 2011 (CET)
Die Sonderstempel werden problematisch sein. Dabei fallen mir die Zusatzstempel ein die z.b. Von der Schweizer Post verwendet werden und irgendwelche "Werbung" für Orte usw. machen. Die könnten durchaus Schöpfungshöhe aufweisen, und sind eben auch kein amtliches Werk. Auch die Erstagsstempel könnten in der Hinsicht der Schöpfungshöhe problematisch sein. Der runde Poststempel mit Datum, der tagtäglich von einer Poststelle benutzt wird, der sollte auch mit Grafiken unproblematisch sein (das aber auch der einzige, bei dem wir zusätzlich (Neben fehlender SH) mit amtlichen Werk argumetieren können). Vom Rest würde ich die Finger lassen, bzw. ist als Einzelfallendscheidung zu lösen. --Bobo11 15:59, 18. Mär. 2011 (CET)
Wir sollten hier unterscheiden zwischen offiziellen Sonderstempeln oder Gumminebenstempeln. Offiziellen Sonderstempeln bspw. der deutschen Post würde ich den "Amtliches Werk"-Charakter definitiv nicht abschreiben wollen. Bei Gumminebenstempeln oder Werbezusatzstempeln sieht es so aus wie es Bobo schon gesagt hat, hier können wir ausschließlich über die Schöpfungshöhe argumentieren und die ist sicherlich oft gegeben. Hier müssen wir gleichen Maßstab ansetzen wie bei Logos (da Gebrauchsgrafik). Stempel die vor 1923 benutzt wurden könnte man natürlich wie jede andere Grafik über PD-alt-1923 oder dann analog bei noch älteren Sachen mit PD-alt-100 oder PD-alt ansetzen. --Wikijunkie Disk. (+/-) 16:22, 18. Mär. 2011 (CET)
Damit ein Stempel ein amtliches Werk ist, muss es ein Gesetz, Verordnung, amtlicher Erlass und Bekanntmachung oder Entscheidung oder ein amtlich verfaßter Leitsätz zur Entscheidung sein. Nur dann ist das Werk für die Wikipedia zulässig. Alle Werke, welche unter Abs. 2 fallen, haben ein Änderungsverbot, sodass diese Wikipedia-ungeeignet sind.//⚖.suhadi 22:26, 18. Mär. 2011 (CET)

Schöpfgungshöhe ist nicht belegt, deutliches Überragen muss gegeben sein. Irgendein wenig kompetenter Oberlehrer stört mich hier immer, ganz früher war es Simplicius, dann wars zB rtc, nun ist es dieser unerträgliche suhadi --Historiograf 23:59, 18. Mär. 2011 (CET)

Als erstes sollte festgestellt werden, aus welchem Land der Poststempel stammt. Im nachfolgenden Beziehe ich mich rein auf die Stempel der Deutschen Bundespost / Deutsche Post AG: Die Stempel der DBP wurden in derem Amtsblatt veröffentlicht (jedenfalls die Ersttagsstempel). Bei reinen Tagesstempeln, ist sowieso nur Ort, Datum, Uhrzeit, PLZ enthalten. Daher keine Schöpfungshöhe. Wie es mit Sonderstempeln der DPAG aussieht, kann ich aktuell nicht beurteilen, da ich noch kein Amtsblatt des Finanzministeriums gesehen habe, in denen ein solcher abgebildet war. Die Ersttagsstempel werden immer zusammen mit der Herausgabe der Marken vom Ministerium veröffentlicht, von daher können diese als "amtliche Werke" gelten. Wie es in anderen Ländern (Schweiz, Österreich) aussieht, kann ich nicht beurteilen, würde es aber nicht hochladen. Höchstens es sind über 100 Jahre alte Stempel. Gruß kandschwar 00:21, 19. Mär. 2011 (CET)
Historiograf: Ich habe nicht behauptet, dass der Stempel irgendetwas deutlich überragen muss. Du solltest vielleicht alle Beiträge komplett lesen, denn ich habe nur den § 5 UrhG zitiert. Ferner habe ich auch nicht ausgeschlossen, dass Stempel gemeinfrei oder amtliche Werke sind. Es wäre darüber hinaus ganz toll, wenn du hier nur sachbezogene Kommentare abgibst und deine Probleme mit mir (oder anderen) auf anderem Wege löst.//⚖.suhadi 10:56, 19. Mär. 2011 (CET)

AIDAblu vor Rostock

Datei:AIDAblu Warnemünde 04-07-2010.jpg: Commons-geeignet? Den Logo-Baustein habe ich selbst beim Hochladen gesetzt aufgrund der Welle, des Kussmundes und des Aida-Schriftzuges am Abgaspfosten. Falls der nicht nötig ist, würde ich die Datei gerne rüberschieben, zumal ja bereite eine Commons:Category:Ships_of_AIDA_Cruises existiert. Grüße, Grand-Duc 23:52, 18. Mär. 2011 (CET)

Der Logo-Baustein (richtig wäre übrigens der Baustein Vorlage:Logo gewesen; Vorlage:Bild-LogoSH ist nur für reine Logos) ist hier nicht nötig, da das Logo nur Beiwerk ist. Commons-Tauglichkeit dürfte gegeben sein. -- Chaddy · DDÜP 00:09, 19. Mär. 2011 (CET)
Beiwerk? Wenn die Bemalung weg ist, dann ist es ein ganz anderes Schiff. Die Bemalung ist wohl essentiell für dieses Schiff. Das kann dann ja wohl kaum Beiwerk sein. Aber: fällt sie nicht eh unter Panoramafreiheit? Das Schiffchen ist, wie Autos weitgehend dauerhaft öffentlich zu sehen (auch wenn das "bleibend" bzgl. Fahrzeugen nicht so ganz sicher ist, laut Artikel). Dann auch Commonsfähig. Viele Grüße --Saibo (Δ) 00:19, 19. Mär. 2011 (CET)
Sorry, aber deine Argumentation bzgl. "anderes Schiff" ist irgendwie nicht wirklich nachvollziehbar... -- Chaddy · DDÜP 01:07, 19. Mär. 2011 (CET)
Macht nichts. ;-) Aber gut - ich führe es etwas mehr aus: Das Foto soll die Aida zeigen und nicht irgendein Schiff. Wenn du dir ein Schiff ohne Bemalung vorstellst, ist es dann noch die Aida? Nein, oder? Selbst wenn das Foto nicht unbedingt die Aida zeigen soll, dann sähe das Foto schon deutlich anders aus, wenn das Schiff keine Bemalung hätte, da jene ja doch deutlich ins Auge sticht - oder nicht?
Wie auch immer: Und was sagst du zur Panoramafreiheit? Viele Grüße --Saibo (Δ) 02:33, 19. Mär. 2011 (CET)
Panoramafreiheit gilt nur für das Urheberrecht, aber das Logo soll vom Markenrecht geschützt sein. Die Panoramafreiheit ist aber eine Schranke des Urheberrechts und somit nicht auf das Markengesetz anwendbar. Das gleiche gilt für das unwesentliche Beiwerk gem. § 57 UrhG.//⚖.suhadi 11:02, 19. Mär. 2011 (CET)
Jetzt mach Sachen. ;) Das ist mir auch klar - und dass es vom Markenrecht geschützt ist, ist wohl unumstritten. Ich meinte nur das Urheberrecht. Viele Grüße --Saibo (Δ) 12:49, 19. Mär. 2011 (CET)
Also ich finde, das Schiff sieht auch ohne Bemalung genau gleich aus. Gut, möglicherweise besteht dann Verwechslungsgefahr mit den Schwesterschiffen. Das ist imho aber auch mit Bemalung zumindest auf dem ersten Blick der Fall...
Ja, Panoramafreiheit dürfte hier wohl schon greifen. -- Chaddy · DDÜP 23:44, 19. Mär. 2011 (CET)

August Seeling

Hallo, ein ehemaliger Mentee von mir möchte einen Artikel zu August Seeling von der Homepage der Stadt Duisburg übernehmen. Dazu liegt anscheinend ein Einverständnis der Stadt vor - siehe [5] - ist das ausreichend, oder muss noch mehr gemacht werden, um den Formalismen zu genügen? --GiordanoBruno 15:41, 19. Mär. 2011 (CET)

Der Text ist etwas wirr... Jedenfalls muss, genau wie bei Bildern, der Urheber des Textes eine Freigabe erteilen. Die Stadt kann das nur, wenn sie die vollumfänglichen Nutzungsrechte an dem Text hat. -- Chaddy · DDÜP 23:00, 19. Mär. 2011 (CET)
Hallo Chaddy, ich weiss, der Benutzer ist manchmal etwas schwer zu verstehen. Die Stadt hat wohl die Nutzungsrechte - was genau ist noch notwendig, damit das Thema abgeschlossen werden kann? --GiordanoBruno 23:06, 19. Mär. 2011 (CET)
Wenn die Stadt die Nutzungsrechte hat, wäre es praktisch, wenn sie die Freigabe an das Support-Team schickt. -- Chaddy · DDÜP 23:42, 19. Mär. 2011 (CET)

Speedski-Weltmeisterschaft 2011

Kann ich das Logo für meinen Artikel verwenden? -- Auto1234 23:51, 17. Mär. 2011 (CET)

mE unproblematisch, da die Menschen zu stilisiert, keine überragende schöpferische Leistung zu erkennen. --Wikijunkie Disk. (+/-) 16:19, 18. Mär. 2011 (CET)
Die Beispiele von zu geringer Schöpfungshöhe, die wir haben, sind deutlich einfacher gestaltet (ARD-Logo, laufendes Auge, SED), obwohl (siehe Artikel) diese Entscheidung zum SED-Logo schon kritisiert wird. Wie auch immer: ich weiß es nicht. Wenn ihr meint, dass es sicher ist, dass es keine SH hat, dann von mir aus. Viele Grüße --Saibo (Δ) 16:37, 18. Mär. 2011 (CET)
Dann kann ich es auch bei der Commons hochladen oder? -- Auto1234 17:28, 18. Mär. 2011 (CET)
Nein, wenn, dann nur hier. Auf Commons gilt eine andere Rechtslage. -- Chaddy · DDÜP 17:52, 18. Mär. 2011 (CET)
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Wikijunkie Disk. (+/-) 10:49, 21. Mär. 2011 (CET)

Hallo zusammen, ich habe hier einen Frage gestellt, ob ich den neuen Text einstellen kann, bekomme jedoch keine Antwort. Kann mir hier jemand weiterhelfen? Danke und Gruß. --Djmirko 12:14, 19. Mär. 2011 (CET)

Das einfachste ist du setzt über den URV-Baustein einen SLA mit der Begründung: {{SLA}}Platz für neuen Versuch. --~~~~. Sobald der Artikel gelöscht ist kannst du deinen einstellen. --87.158.189.85 23:06, 20. Mär. 2011 (CET)
Danke. Habe ich jetzt genau so angestoßen. Gruß. --Djmirko 11:04, 21. Mär. 2011 (CET)

Wappen als amtliches Werk

In D sind ja Wappen amtliche Werke und damit gemeinfrei. Viele andere Staaten erklären ihre amtlichen Werke ebenfalls als gemeinfrei. Kommt man auf Commons mit der Argumentation durch, ein Wappen sei ein amtliches Werk?--Antemister 14:40, 20. Mär. 2011 (CET)

Vielleicht (Muss im Ursprungsland frei sein bzw. als amtliches Werk gelten!), wenn es im Ursprungsland urheberrechtlich geschützt ist hat es keine Chance auf Commons. Also im Zweifel also besser mal auf de: hochladen.--Bobo11 16:53, 20. Mär. 2011 (CET)
Das ist schon klar, es geht nur um Länder, die ihre amtlichen Werke als gemeinfrei deklarieren. Es geht mir um diese Frage: Ist ein (Staats)Wappen in jedem Land ein amtliches Werk? Wenn es sich auf einem Papier (einem amtlichen Werk) befindet, das gemeinfrei ist, dann muss es doch auch gemeinfrei sein...?--Antemister 21:45, 21. Mär. 2011 (CET)

Urheberrechtsfragen bei Wikipedia-Beiträgen?

Wenn man über ein Thema in der Wikipedia-Version Sprache X nur spärliche Angaben findet, darf man diese mit Daten aus der Version Sprache Y, wo das Thema reichlicher behandelt wird, ergänzen? --Selbstverständlissimo 21:58, 20. Mär. 2011 (CET)

Hi! Schau mal auf diese Seite. Hilft dir das weiter? --ireas :disk: :bew: 22:03, 20. Mär. 2011 (CET)
Hi, danke, die Info ist sehr hilfsreich. MfG: --Selbstverständlissimo 09:54, 21. Mär. 2011 (CET)

"Verbot" der Autoren, ein Buch als Quelle zu nutzen

Moin!

Was ist eigentlich davon zu halten?

Grüße Marcus 12:25, 21. Mär. 2011 (CET)

Solche Anliegen sollten an das Supportteam gerichtet/weitergeleitet werden. Mir ist nicht klar, ob das lediglich eine Artikeldiskussion mit - sagen wir - erweiterten Mitteln ist, was genau das Problem an der früheren Artikelfassung ist, was die Autoren konkret wollen bzw. wo genau sie ihre Rechte (und welche eigentlich) verletzt sehen. --Martina Disk. 13:06, 21. Mär. 2011 (CET)
Deren Forderung ist eigentlich Quark... -- Chaddy · DDÜP 21:51, 21. Mär. 2011 (CET)
Ganz genau. "Wir haben das gedruckt, aber ihr dürft das nicht weiter nutzen, und schon gar nicht als Quelle referenzieren"? Wo gibts denn sowas? --Guandalug 22:13, 21. Mär. 2011 (CET)
Ich glaube auch nicht, dass es möglich ist, jemandem zu verbieten, anzugeben, dass er eine bestimmte Information aus einem bestimmten Buch hat. Gestumblindi 22:14, 21. Mär. 2011 (CET)
Es wäre interessant zu wissen, wie die Forderung rechtlich begründet wird. Die blosse Nennung eines Werktitels als Literaturhinweis fällt doch nach Sinn und Zweck des UrhG wohl kaum z. B. unter § 51 UrhG (Zitate). --Alupus 22:37, 21. Mär. 2011 (CET)
Wenn man behauptet, dass Autor Mustermann in Musterbuch geschrieben hätte, dass die Erde eine Scheibe sei, dann kann ich mir schon vorstellen, dass sich der Autor dagegen wehren kann. Auf Grundlage von welchem Gesetz auch immer (Urh-Persönlichkeitsrecht? andere Persönlichkeitsrechte?). Ob das hier im konkreten Fall geschehen ist, weiß ich nicht. Viele Grüße --Saibo (Δ) 23:47, 21. Mär. 2011 (CET)
Ja, abseits des UrhG sind natürlich auch noch Anspruchsgrundlagen denkbar. Wann die in Betracht kommen, sollten wir m. E. aber nicht erörtern, sondern besser die tatsächliche Begründung abwarten. --Alupus 23:53, 21. Mär. 2011 (CET)

Diese Forderung ist offensichtlich unwirksam. § 42 UrhG sieht zwar ein Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung vor, allerdings beinhaltet § 42 Abs. 5 UrhG auch § 41 Abs. 7 UrhG "Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.", was auch § 51 (Zitate) UrhG beinhaltet, sofern man den Literaturverweis bzw. die Quellenangabe überhaupt als Zitat ansehen kann.--Briefkasten300 00:11, 22. Mär. 2011 (CET)

Karte für den Artikel Katastrophe von Tschernobyl

Darf man diese Karte in Wikipedia verwenden? Einerseits schreiben die in den Nutzungebedingungen: "Using the graphics and referring to them is encouraged, and please use them in presentations, web pages, newspapers, blogs and reports." Andererseits aber "Re-publishing the full resolution version of the graphics (high-quality png and pdf), un-modified, as digital files for download requires approval from UNEP/GRID-Arendal (use this form)." --Ephraim33 15:56, 20. Mär. 2011 (CET)

Geänderte Versionen werden nirgends erlaubt, also trotz der widersprüchlichen Angaben klar nein. --08-15 16:01, 20. Mär. 2011 (CET)
Was müssten die denn genau erlauben? Oder reicht es, wenn sie schreiben, dass die Datei unter eine CC-BY-SA-Lizenz fällt, wie in den Example requests for permission? --Ephraim33 16:11, 20. Mär. 2011 (CET)
CC-BY-SA ist ok. Siehe Wikipedia:LFA#Welche_Lizenzen_sind_frei_f.C3.BCr_die_Wikipedia.3F --08-15 16:14, 20. Mär. 2011 (CET)
Ich habe eben eine Anfrage abgeschickt. Mal sehen, ob sie antworten. --Ephraim33 16:40, 20. Mär. 2011 (CET)
UNEP müßte da vor allem mal erklären, wie sie ihre Nutzungsbedingungen mit s:en:Administrative Instruction ST/AI/189/Add.9/Rev.2 in Einklang bringen. --Matthiasb (CallMeCenter) 07:19, 22. Mär. 2011 (CET)
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Ephraim33 16:40, 20. Mär. 2011 (CET)

Hanford-Site-Foto

Der Spiegel hatte gestern einen Artikel über die Hanford Site. In unserem Artikel haben wir ein Foto mit sehr geringer Auflösung von dem Komplex. Das Foto ist {{PD-USGov-DOE}}. Das selbe Foto ist im Spiegel in Besserer Auflösung zu sehen. Darf man das hier hoch laden? --HAL 9000 00:02, 23. Mär. 2011 (CET)

Die IPTC-Daten (einsehbar mittels EXIF Viewer als FF-Addon) sprechen zwar dagegen ("Quelle: Hulton Archive", es werden Autoren genannt), aber irgendwie ist das unlogisch... Wer soll 1955 im Kalten Krieg von einer militärischen Anlage ein Luftbild gemacht haben, wenn er nicht ein autorisierter Regierungsfotograf war, ergo ist das Bild PD-US-Gov... Grüße, Grand-Duc 01:05, 23. Mär. 2011 (CET)
Dann werde ich mir das Bild mal holen.--HAL 9000 13:36, 23. Mär. 2011 (CET)
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --HAL 9000 13:42, 23. Mär. 2011 (CET)

Sportbilder aus der DDR

Uns wurden Fotografien aus dem Bereich "Tischtennis" angeboten. Allerdings mit folgenden Hinweisen:

  • Die Bilder wurden vor mehr als 50 Jahren aufgenommen.
  • Ein Bild trägt auf der Rückseite den Stempel "Foto Rolf Radack, Dessau-Ziebigk, Ebertallee 71"
  • Ein anderes Bild hat den Stempel "Deutscher TT-Verband, KFA Leipzig- Stadt, Pressekommission"

Die Fotografen sind nicht mehr greifbar (Rolf Radack ist wohl gestorben), allerdings liegt der Zeitpunkt ihres Ablebens mit Sicherheit keine 70 Jahre zurück. Daher gehe ich davon aus, dass die Bilder für uns nicht verwendbar sind.

Es sei denn, dass es für Bilder aus der DDR Sonderregelungen bzgl. des Urheberrechts gibt. Das wäre dann die Frage. --tsor 14:39, 22. Mär. 2011 (CET)

Ja die gibt es, aber nur sehr wenige: siehe Einigungsvertrag, Anlage I Kap III E II Anlage I Kapitel III Sachgebiet E - Gewerblicher Rechtsschutz, Recht gegen den unlauteren Wettbewerb, Urheberrecht Abschnitt II: grundsätzlich gilt:
§ 1
(1) Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden. Dies gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach dem Gesetz über das Urheberrecht der Deutschen Demokratischen Republik schon abgelaufen waren.

(2) Entsprechendes gilt für verwandte Schutzrechte.

Die Ausnahmen davon greifen hier nicht. syrcro 15:30, 22. Mär. 2011 (CET)
Danke. (auch wenn ich über die Antwort nicht glücklich bin.) --tsor 18:46, 24. Mär. 2011 (CET)

Moin zusammen!

Leyo gab mir den Tip, mich hierhin zu wenden: Habe ich bei der eingescannten Bescheinigung Datei:Audi 80 Typ81 E10-Verträglichkeit.png rechtlich alles richtig gemacht, insbesondere Wahl der Lizenz und Nicht-Schwärzen der Unterschriften?

Danke und Gruß —[ˈjøːˌmaˑ] 09:15, 23. Mär. 2011 (CET)

Die Unterschriften sehe ich kritisch. Während Künstler etc. auf Autogrammkarten oftmals eine Unterschrift verwenden, die nicht ihre "amtliche" ist, sieht es hier anders aus. Urheberrechtlich zwar bedenkenlos, es besteht aber Mißbrauchspotential. --Marcela 09:20, 23. Mär. 2011 (CET)
Würde es reichen, die Unterschriften selbst zu verpixeln, oder sollten auch die „Klartextnamen“ entfernt werden? —[ˈjøːˌmaˑ] 09:27, 23. Mär. 2011 (CET)
Ich denke, es ist kein großartiges Geheimnis, wer bei Audi an solchen Positionen sitzt und derartige Briefe beantwortet. Meine meinung: namen können bleiben. Aber warte mal wenigstens noch ne zweite Meinung ab. --Marcela 09:31, 23. Mär. 2011 (CET)
Jau, danke. Bin gespannt auf weitere fachkundige Meinungen! —[ˈjøːˌmaˑ] 10:47, 23. Mär. 2011 (CET)
Du willst nicht, dass deine Daten in der Wikipedia landen (du hast sie schließlich geschwärzt), dann ist es vom Anstand geboten, das auch für subalternen Antwortsklaven von Volkswagen zu machen. syrcro 12:01, 23. Mär. 2011 (CET)
Gilt das auch für die von Audi? ;) Die Unterschriften waren farblasergedruckt, und das Telefonat hatte ich mit einer (anders heißenden) Dame. Ich nehme also an, die dort namentlich angegebenen Personen nehmen eine gewisse Prominenz in Kauf. Ich glaube, das war auch Ralfs Ansatz. —[ˈjøːˌmaˑ] 12:51, 23. Mär. 2011 (CET)

 Info: Ich habe nun eine neue Version mit verpixelten Unterschriften hochgeladen; wer es für angebracht erachtet und die nötigen Rechte hat, kann gern eine Löschung der vorherigen Version vornehmen. —[ˈjøːˌmaˑ] 22:44, 24. Mär. 2011 (CET)

Logos von Sendungen im öffentl.-rechtlichen Fernsehen

Die beiden Sendungen Markt (NDR) und Markt (WDR) sind m.E. am besten durch ihre auffällig unterschiedlichen Logos zu unterscheiden. Darf man die einfach von den jeweiligen Webseiten herunter- und hier in de:WP oder Commons (unterschiedliches Recht) wieder hochladen ? Diese Frage wurde wahrscheinlich in ähnlicher Form schon 1000mal gestellt aber wenn ich WP:Logo eingebe kommt leider nur rechtliches zur Verwendung des WP-Logos außerhalb der WP - nicht zur Verwendung von fremden Logos hier und bei WP:Bildrechte finde ich viel zum Alter des Bildes (hier sicher max. 20 Jahre gefordert werden 70 oder mehr) aber nichts zum hochladen heruntergeladener Dateien/Logos ... --PhChAK 13:42, 24. Mär. 2011 (CET)

Da scheinst Du Wikipedia:Bildrechte#Logos übersehen zu haben. ;-) --Millbart talk 13:48, 24. Mär. 2011 (CET)
[BK] Hi PhChAK!
Die entsprechenden Informationen findest du im Abschnitt „Simple Bilder“.
Ich nehme an, es geht um dieses und [dieses http://www.wdr.de/tv/markt/codebase/img/key_visual.jpg] Logo. Diese sind m. E. nach deutschem Recht gemeinfrei, das heißt, du kannst sie mit dem Baustein {{Bild-LogoSH}} auf de.wp hochladen. Auf Commons hingegen – also nach amerikanischem Recht – dürfte das nicht gehen.
Grüße, --ireas :disk: :bew: 13:49, 24. Mär. 2011 (CET)
Danke Millbart für den Link. Da das Thema unterhalb von "eigene Photos" angebracht ist, hatte ich das nicht gefunden. In meinem Fall handelt es sich ja um eine fremde Bilddatei. Ich hab jetzt mal einen BKH bei WP:Logo angebracht und direkt auf den Absatz "Logo" verlinkt.
Danke ireas für die ausführliche Antwort incl. Baustein. Ich hab die beiden Bilder im PNG-Format hochgeladen dabei das WDR-Banner auf eine m.E. günstigere Breite reduziert. Der graue Farbverlauf gehört nach meiner Kenntnis nicht zum Logo - in der Sendung ist m.W. der Hintergrund nur weiß mit roter Schrift. --PhChAK 16:04, 24. Mär. 2011 (CET)

Das Logo ist in den USA unter „Fair use“ lizensiert, darf es trotzdem hier verwendet werden? Wenn ja auch mit der angegebenen Quelle? -- 79.228.200.176 23:14, 23. Mär. 2011 (CET)

Das Logo besitzt keine Schöpfungshöhe und kann deshalb verwendet werden. Bitte mache jetzt einen Eigenrevert im Artikel und beim Logo. --Leyo 23:18, 23. Mär. 2011 (CET)
Habe Bild und Artikel zurückgesetzt. Siehe bitte Wikipedia:BR#Logos. Das Logo weist nur geringe Schöpfungshöhe aus und ist hier vollkommen okay. Viele Grüße --Saibo (Δ) 18:09, 24. Mär. 2011 (CET)
Das einzige, was hier fraglich ist, ist ob das Logo sogar einfach genug ist und nach Commons kann. --Leyo 18:15, 24. Mär. 2011 (CET)
Ich würde sagen, ja, es kann: Siehe Nikken-logo in commons:Threshold_of_originality#United_States (und lies die amtliche Begründung auf Seite 7). Ein typisches, stilisiertes Auge (mit Text). ENWP macht es sich mit dem fair use oft viel zu einfach - so auch in diesem Fall. Viele Grüße --Saibo (Δ) 19:01, 24. Mär. 2011 (CET)
Danke für die Stellungnahme. Ich habe das Logo von der en-WP aus nach Commons transferiert. --Leyo 10:01, 25. Mär. 2011 (CET)

Landkarten abzeichnen

Hallo, ich habe ein animiertes gif-Bild von drei Landkarten erstellt, die ich am Computer abgezeichnet habe (nur die Flüsse). Eine Karte ist von 1780, eine von 1908 und eine von etwa 2000. Darf ich dieses Bild hier hochladen (vielleicht sogar auf Commons), oder gibt es da Urheberrechts- oder ähnliche Probleme? Gruß --Wolf170278 09:30, 17. Mär. 2011 (CET)

Abzeichnen ist in der Regel eine Bearbeitung und erlaubnispflichtig, so die Ursprungskarte nicht (gemein-)frei ist. Bei der 1780 kein Problem, bei den neueren vielleicht schon. Lad' das Ergebnis doch mal auf einen One-Click-Hoster hoch und verlinke die Quellen und das Ergebnis hier, für genauere Auskunft. syrcro 09:49, 17. Mär. 2011 (CET)

Schade, ich hatte gehofft es ist so einfach, wie bei dieser Datei ...

Aber zum Thema Hochladen: kan ich dir das animierte GIF-Bild nicht einfach per E-Mail schicken (sind nur 273 kB)? Gruß --Wolf170278 12:05, 17. Mär. 2011 (CET)

Hallo Wolf, ich zweifle zwar sicher nicht an der Kompetenz von syrcro, aber die Wikipedia ist ein Gemeinschaftsprojekt, so dass nach Möglichkeit mehrere Leute ihre Meinung abgeben sollten, was am besten geht, wenn jeder die Karte sieht. Außerdem könnte das auch für dich Vorteile bringen, wenn jetzt syroco z.B. Nein sagen würde, andere aber mit Ja stimmen würden. Lad also einfach mal das GIF irgendwo hoch (z.B. tinypic.com) und verlink es dann hier. Lg, --Trollhead 16:50, 17. Mär. 2011 (CET)
Kann ich's dann nicht auch gleich hier hochladen und zur Not dann wieder löschen? --Wolf170278 18:13, 17. Mär. 2011 (CET)
Auf Anfrage kann ich auch jedem eine E-Mail schicken (ich tue mich schwer mit den "terms of use" bei tinypic.com) --Wolf170278 18:17, 17. Mär. 2011 (CET)
Grundsätzlich ist ein Abzeichnen eine Bearbeitung. Jedoch ist die Sachlage bei Karten eine besondere. Karten sind aufgrund ihrer tatsächlich vorgegebenen Darstellung in der Ausgestaltung eingeschränkt. Daher ist die Rspr. dahin gegangen, dass schon einfachere Leistung des Kartenerstellers als Werk geschützt sind. Als Konsequenz dazu, dass schon einfachere Leistungen geschützt sind, führt dies dazu, dass auch schon einfachere Bearbeitungen als eigenständiges Werk anzusehen, ohne dass der ursprüngliche Urheber Ansprüche gegen den neuen Urheber zu haben. Siehe dazu etwas ausführlicher als meine drei Sätze das Urteil des BGH auf wikisource.//⚖.suhadi 10:47, 18. Mär. 2011 (CET)

Danke .suhadi, du hast mir sehr geholfen. Hier nun das Bild, um das ging:

(Leider funktioniert die Animation nicht so, wie auf meinem Computer.) Gruß --Wolf170278 12:44, 18. Mär. 2011 (CET) Hab jetzt eine Dateiversion mit halbierter Auflösung hochgeladen - scheint das Problem gelöst zu haben... --Wolf170278 16:31, 18. Mär. 2011 (CET)

nur kurze anmerkung allgemeiner natur (keine ahnung ob das bildchen hier jetzt ok ist oder nicht) - aber bei so animierten zeitverläufen bitte auch immer die jahreszahl mit angeben für jedes kartenblatt irgendwo auf der karte. ist sonst schwierig das auf anhieb zu behirnen :-) --HylgeriaK 12:39, 22. Mär. 2011 (CET)

Stimmt - erledigt... --Wolf170278 09:26, 26. Mär. 2011 (CET)

Bei Commons wurde ein von der U.S. Navy aufgenommenes Bild von US-Admiral George Morrison und seinem Sohn Jim Morrison vom Januar 1964 hochgeladen. Gemäß der Bildrechte-Seite ist mein Eindruck, dass die Aufnahme auch für die deutschsprachige Wikipedia verwendbar wäre. Wie schätzt ihr das ein? --.KWa 10:30, 25. Mär. 2011 (CET)

Nach den Regeln der deutschen Wikipedia ist das Bild zulässig. Nacktaffe 11:56, 25. Mär. 2011 (CET)
Vielen Dank, ich habe es in den Artikel „Jim Morrison“ eingebunden, für den es kaum gemeinfreie Aufnahmen gibt. --KWa 16:29, 26. Mär. 2011 (CET)

Ist dieses Logo zurecht auf Commons, oder sollte man das nicht lieber lokal hochladen und auf Commons löschen? SteMicha 13:57, 26. Mär. 2011 (CET)

Warum? Wenn der Verein sein Wappen freigegeben hat, gibt es keine Probleme. Du kannst Amras Carnesîr ja mal fragen, wo er die Freigabe herhat. Nacktaffe 14:08, 26. Mär. 2011 (CET)
Da der Uploader im August 2010 zuletzt aktiv war spar ich mir das. Ich hatte eben gedacht, dass dann ein OTRS-Ticket hinterlegt sein müsste. Sonst könnte ja jeder kommen. SteMicha 14:18, 26. Mär. 2011 (CET)
Nach DACH-Recht ist die Freigabe nichtig, da das Logo keine SH hat. Ist aber Commons... -- Chaddy · DDÜP 14:33, 26. Mär. 2011 (CET)
Wieso keine Schöpfungshöhe??? Bitte nicht immer so voreilig schießen.--Olag 15:07, 26. Mär. 2011 (CET)
Wenn du mir begründen kannst, was daran Schöpfungshöhe hat, kriegst nen Nobelpreis... -- Chaddy · DDÜP 15:33, 26. Mär. 2011 (CET)
Ok, einigen wir uns einfahc auf vermutlich keine Schöpfungshöhe. Aber es besteht da eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Daher ist es gut auf Nummer sicher zu gehen und etwas Vorsicht walten zu lassen. Gruß--Olag 15:48, 26. Mär. 2011 (CET)
Nö, eigentlich ist da keine große Rechtsunsicherheit (außer bei sehr aufwendigen Logos)... Lies mal Schöpfungshöhe. -- Chaddy · DDÜP 16:27, 26. Mär. 2011 (CET)
Im Abgrenzungskritierium "deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung" sind gleich mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe und Wikifanten wie Du und ich können das hier nicht abschließend beurteilen. Und schon gar nicht so "keine SH" ohne weitere Begründung > nach DACH-Recht "Freigabe nichtig".--Olag 22:50, 26. Mär. 2011 (CET)

Zentralbild-Wittig

Passt hier nicht ganz, da es sich um Bilder mit CC-Lizenz über Bundesarchiv handelt, aber kann mir jemand von den fleißigen Bildmanagern sagen, wer oder was Wittig ist oder war? Und wenn ja wieviele? Bei Wikimedia Commons gibt es mehr als 400 Bilder von Wittig aus DDR-Archiven (per Bundesarchiv). Vielleicht ließe sich ja mal ein Denkmal in Form eines Artikels über Wittig setzen?--Olag 15:03, 26. Mär. 2011 (CET)

Meinst du den? -- Chaddy · DDÜP 15:35, 26. Mär. 2011 (CET)
Eher Werner_Wittig_(Künstler), aber keine Ahnung. Es soll ja auch politisch-künstlerische Multitalente geben. Obwohl ich fürchte, dass ein bekannter SED-Kader Schwierigkeiten gehabt hätte, in unaufälligen Schnappschüssen zu dokumentieren, wie die Arbeiterschaft z.B. unbefangen und zukunftsgewandt ans Werk geht. Bei Commons spekuliert jemand über einen Willy-Kurt Wittig, der könnte es gewesen sein und hat sich im Alter auf die Aktfotografie verlegt.--Olag 15:45, 26. Mär. 2011 (CET)

Der Ersteller des Artikels hat hier offenbar einen Text aus seinem eigenen Blog übernommen. Siehe http://www.digital-fotografie.us/fotografen/deutschland/beruehmte-fotografen-jan-von-holleben/. Wie soll man das bewerten? Ich habe mich jedenfalls gescheut, einen URV-Baustein zu setzen.--GerritR 20:43, 26. Mär. 2011 (CET)

Wenn der Ersteller des Artikels den fraglichen Blog-Text tatsächlich vollständig selbst verfaßt hat, ist dessen Weiternutzung in der Wikipedia zwar nicht die eleganteste Methode aber problemlos; es wird in diesem Fall weder eine Verletzung von Urheber- noch von Nutzungsrechten vorliegen. Gruß, — frank 20:56, 26. Mär. 2011 (CET)

Dürfte eine URV sein.--Antemister 21:39, 23. Mär. 2011 (CET)

Du meinst wegen des Fotos im Logo? Du kannst es DÜPen. --Leyo 19:14, 28. Mär. 2011 (CEST)

Berlinale 2011

Dürfte man zur Illustrierung des Artikels Berlinale 2011 dieses Bild von Flickr auf Commons hochladen? Darauf ist das diesjährige Berlinale-Plakat-Logo zu sehen (hier das vollständige Plakat). Dürfte man auch selbst Bilder von Eintrittskarten anfertigen und hochladen (auf den Karten ist auch das große B zu sehen; das Layout ändert sich aber natürlich von Jahr zu Jahr). --César 12:18, 27. Mär. 2011 (CEST)

Auf Commons wäre ich damit vorsichtig. Hier ist das aber problemlos, da das Logo keine Schöpfungshöhe hat. -- Chaddy · DDÜP 21:19, 27. Mär. 2011 (CEST)
Siehe hier. Das große B selbst dürfte aber nicht geschützt sein, siehe [6]. Geht wohl auch nicht über die übliche grafische Gestaltung hinaus, so dass kein Urheberrechtsschutz am diesjährigen Logo anzunehmen ist. Mit anderen Worten: hochladen ist wohl möglich, aber die Vorlage:Bild-LogoSH müsste eingebunden werden, um mögliche Nachnutzer auf die markenrechtlichen Einschränkungen hinzuweisen. --Olag 10:17, 28. Mär. 2011 (CEST)

Moin, kann man das bei uns oder sogar bei Commons hochladen? Das müsste doch eigentlich gehen, weil es ein amtliches Werk ist, oder? Danke im Voraus, XenonX3 - (:±) 17:10, 27. Mär. 2011 (CEST)

Das ist definitiv kein amtliches Werk. Mehrere Fehler im Text (Verleihe (ICH fehlt) dem Konteradmiral; Verbindungsoffizier DEM Kriegsmarine; Führerhauptquartier (Komma fehlt) den 20.Juli), die eindeutig reinkopierte Signatur zeigen, dass das irgendjemand zusammengebastelt hat. Vermutlich hat diese Fälschung nicht mal annähernd Ähnlichkeit mit der damals ausgegebenen Urkunde. Dazu sieht sie viel zu modern aus, im Vergleich zu der im Dritten Reich üblichen Gestaltung von Urkunden. --Blutgretchen 17:23, 27. Mär. 2011 (CEST)
Danke, das war mir gar nicht aufgefallen. XenonX3 - (:±) 18:04, 27. Mär. 2011 (CEST)
Sollte darauf nicht vielleicht aufmerksam gemacht werden, dass dies definitiv eine "Fälschung" ist, evtl. sogar zum Löschen vorschlagen? --Pilettes 19:08, 28. Mär. 2011 (CEST)
Nun ja, in der Bildbeschreibung ist nicht davon die Rede, dass es sich um ein amtliches Werk handelt, sondern da steht 'Layout'. Das kann man denke ich durchaus auch als groben Entwurf werten, was man wohl grade noch durchgehen lassen könnte. Außerdem ist eine Quelle angegeben, deren Seriosität ich allerdings nicht bewerten kann. Im Internet habe ich jedenfalls keinen Hinweis darauf gefunden, wie die Urkunde damals wirklich aussah oder ob es überhaupt eine gab. Sie ist ja, wenn überhaupt, nur an die wenigen Personen (bei den Recherchen bin ich auf die Zahl 24 gestoßen) überreicht worden, die beim Anschlag durch Stauffenberg in der Wolfsschanze anwesend waren. Das einzige, was ich finden konnte, sind Fotos der Verwundetenabzeichen (in Gold, Silber und Schwarz), die damals an die beim Attentat anwesenden ausgegeben wurden, außerdem findet man jede Menge Standard-Besitzurkunden, die zusammen mit den Verwundetenabzeichen an 'normale' Soldaten, die irgendwann im 2.WK verletzt wurden, überreicht worden sind. Diese sind allerdings (wie zu erwarten ist - es müssen ja zigtausende davon ausgegeben worden sein) sehr einfach gehalten. Gruß. --Blutgretchen 19:21, 28. Mär. 2011 (CEST)

Flickr-Video mit freier Lizenz

Hi, hier gibt es ein Video das unter CC BY-SA 2.0 lizenziert ist. Kann man davon ausgehen, dass derjenige, der Flickr-User Mark Sebastian auch der tatsächliche Rechteinhaber ist? Wenn ja, dann könnte man doch 1. das komplette Video hier hochladen (wäre das überhaupt für Commons interessant?), 2. Standbilder aus dem Video verwenden und 3. aus der Musik (Just Fine' von eben Mary J. Blige) auch noch eine Tondatei als Hörbeispiel erstellen? Oder geht das rechtlich doch nicht (und wenn nicht, warum?)? --Pilettes 18:59, 28. Mär. 2011 (CEST)

So wie das ausschaut hat der Mark das Video zwar zusammengestellt, aber eben aus fremden Materialien (siehe auch commons:Commons:License laundering). Angenommen das ist richtig: Er hat es somit falsch unter CC gestellt (Schutzrechtsberühmung). 1-3 ergeben sich sodann zu: nein. So begeistert wie du die Frage schreibst, merkst du ja selbst schon, dass daran evtl. etwas faul ist. Wenn Mary ihre Musik normalerweise verkauft, wird sie wohl kaum ein Video mit der Musik unter CC in flickr einstellen. ;-)
Wenn ich allerdings seine angeblich Website http://www.markjsebastian.com/photo_journalism.html lese, dann könnten die Fotos im Video wirklich von ihm sein. Bei der Musik denke ich dennoch nicht, dass er die Erlaubnis für diese CC hat. Du kannst ja bei ihm mal anfragen.
Anscheinend versteht er die Lizenz selbst auch gar nicht: http://www.flickr.com/people/markjsebastian/: "Dear wikimedia.org, Stop jacking my stuff. Thanks." Viele Grüße --Saibo (Δ) 05:11, 29. Mär. 2011 (CEST)
Und selbst wenn er sie verstehen würde: Von ihm sind wenn überhaupt dann nur die Bilder am Anfang, die andere Fotografen bei der Arbeit mit MJB zeigen. Die Fotos am Ende sind die der Fotografen Markus Klinko und Indrani. Die Session brachte Fotos für das neue Album von MJB und sind daher nicht frei. Zumindest darf MS sie nicht einfach so selbst freigeben. Die Fotos hier sind „frei“, aber auch nur, weil der Fotograf die Lizenz nicht verstanden hat. MJB ist da natürlich kaum ordentlich zu sehen. ;-) --Paulae 18:30, 29. Mär. 2011 (CEST)

Auch hier ein Hinweis auf diese neue Vorlage. Auf Commons wurde aufgrund meines Hinweises darauf ein Löschantrag gestellt. Wie stellen wir uns hier auf de: dazu auf? Dem Autor geb ich gleich noch einen Hinweis hierauf. Er hatte übrigens in viele seiner Bilder diese Vorlage gesetzt und außerdem die Lizenzen {{Bild-GFDL}} und {{Bild-CC-by-sa/3.0}} daraus entfernt. Die entfernten Lizenzen habe ich wieder eingefügt und dort wo ich beim besten Willen kein Wasserzeichen entdecken konnte auch die neue Vorlage wieder entfernt. Gruß --JuTa 04:16, 29. Mär. 2011 (CEST)

Die Lizenz erlaubt freie Bearbeitung, das beinhaltet auch das Entfernen von Wasserzeichen, ob es L3XLoGiC passt oder nicht. Wenn er ernsthaft nicht will, dass die Wasserzeichen entfernt werden, sollte er sich überlegen, ob er den eigentlichen Sinn einer "freien Lizenz" überhaupt verstanden hat. Solche Leute sind mir unsymphatisch: Zwar ne Freigabe erteilen, aber dann die Nutzbarkeit künstlich wieder einschränken...
Er interpretiert die Lizenz übrigens falsch. Die besagt nämlich, dass der Urheber in der von ihm gewünschten Form genannt werden muss. Damit ist nicht gemeint, dass man ein Wasserzeichen dann im Bild lassen muss... -- Chaddy · DDÜP 06:09, 29. Mär. 2011 (CEST)

Siehe auch Commons:Commons:Deletion requests/Template:CC-Dont-Remove Watermark. --Leyo 13:25, 29. Mär. 2011 (CEST)

Urheberrechtsverletzung durch zu langes Zitat?

Hallo Experten, ist es erlaubt, einen Artikel anzulegen, der hauptsächlich aus einem langen Zitat aus einer Biografie besteht? Ich bitte um Überprüfung und ggf. Abhilfe. Maria del Pilar Teresa Cayetana de Silva y Álvarez de Toledo. Mit freundl. Gruß --Anima 12:41, 30. Mär. 2011 (CEST)

Also das ist mMn deutlich zuviel. Der Artikel besteht praktisch nur aus dem abgeschriebenen Abschnitt, da hilft auch die Kennzeichnung als Zitat nix.--Wiggum 15:42, 30. Mär. 2011 (CEST)
Ich zitiere aus Wikipedia:Zitate: In Wikipedia-Artikeln dienen sie [die Zitate] als kurze Kopien von Quellen dazu, einen Sachverhalt zu belegen und/oder zu illustrieren. (Fettschrift von mir). Im Vrgleich zu dem restlichen Text ist das Zitat wesentlich zu lang, daher URV. --tsor 15:54, 30. Mär. 2011 (CEST)
Dann sollte das Zitat so schnell wie möglich von einem Admin vollständig entfernt werden. Vom Artikel bleibt dann nur ein stub übrig. Bin nur zufällig darauf gestoßen. --Anima 17:22, 30. Mär. 2011 (CEST)
Habe den Artikel umgeschrieben und dabei nur das Nötigste aus dem Langzitat rausgefiltert. Ob die vorherigen Versionen gelöscht werden müssen, mögen die Experten hier entscheiden. --Paulae 18:01, 30. Mär. 2011 (CEST)

Bezüglich dieser Datei bestehen die dargestellten Zweifel. [7] Von der Entscheidung über die Lizenz hängt es ab, ob diese Datei eine Grundlage für eine Funktionsbeschreibung sein sollte. Im Fall der Unzulässigkeit lohnt sich die Mühe nicht. -- wefo 12:52, 30. Mär. 2011 (CEST)

Das eine Normzeichung, und bei technischen Normzeichungen gibt es bekanntlich nur eine richtige Darstellung. Es ist also keine schöpferische Leistung möglich (Nach DACH-Recht), da ja immer das gleiche Resultat raus kommen muss, wenn es keinen Fehler Haben soll. So wie jetzt auf de: aus meiner Sicht, urheberrechtlich unproblematisch.--Bobo11 23:01, 30. Mär. 2011 (CEST)

Langzitate für internen Gebrauch (Artikelarbeit)

Gibts eigentlich eine akzeptable Lösung, wie an sich nicht gerechtfertigte Langzitate (so wie im Fall der Herzogin Alba, s.o.) für die Artikelarbeit zugänglich gemacht werden können. Also nicht, um sie in den Artikeltext einzufügen, sondern als gemeinsame Diskussionsgrundlage, um Streitfragen zu klären. Ich hab das bisher hin und wieder auf Diskussionsseiten oder in den BNR abschnittsweise reinkopiert. Urheberrechtlich ist das sicher nicht unproblematisch gewesen, da Diskussionsseiten und BNR öffentlich zugänglich sind und die Texte dauerhaft in der Versionsgeschichte bleiben. Korrekt wäre es wohl eher, man hätte da irgend eine andere Möglichkeit, dass die Benutzer sich das anlassbezogen in einem gegenüber der Öffentichkeit geschützten Bereich gegenseitig zugänglich zu machen können. Aber wo? Und passt das überhaupt zum WP-Gedanken, dass Separees entstehen, in denen die ARtikelarbeit geleistet wird?--Olag 18:35, 30. Mär. 2011 (CEST)

Und wer darf dann alles in das Separee hinein? Auch IPs, die uU an dem Artikel mitarbeiten wollen? Meine kritische Hinterfragung deutet schon an, dass ich ein solches heimliches Artikelausarbeiten der Wikipedia nicht als zuträglich erachte.//⚖.suhadi 19:14, 30. Mär. 2011 (CEST)
Na ja, eine häufig praktizierte alternative Lösung ist es wohl, sich die Sachen per E-Mail zuzuschicken. Aber es ist dann noch stärker als sonst Vertrauenssache, ob sich bei kontroversen Diskussionen der Gegenpart von Texten überzeugen lässt, die z.B. Administratoren, die die Sache beobachten, nicht zur Verfügung stehen. In vielen kontroversen Diskussionen geht es überhaupt nur voran, wenn der Wortlaut reputabler Literatur wirklich öffentlich "vorgelegt" wird. Mit etwas Glück findet sich was bei books.google.com oder es lassen sich frei zugängliche Dokumente verlinken. Aber viele wichtige Texte sind - im Bereich Sozialwissenschaften - nur bei Westlaw, Jstor, Elsevier etc - und nur mit etwas Glück für Universitätsangehörige zugänglich. Dann verbietet uns eigentlich das Urheberrecht die Texte in einer Form, die über kurze Zitate hinausgeht, in eine Artikeldiskussion einzubringen, oder sehe ich das falsch? Mit dem Separee ist das auch ein bißchen eine Frage des Standpunkts: es gibt auch bei WP keine Gerechtigkeit, da manche auf bessere Bibliotheken und Online-Ressourcen zugreifen können als andere. Ich hab mich bisher immer gefreut, wenn mir jemand mal Texte zugeschickt hat. Es gibt ja auch so Art Tauschbörsen und Auftragsbeschaffung... Dass dabei manche IP, die kein EMail-Account preisgibt hinten runterfällt, ist natürlich schade, aber so groß ist die Hürde auch nicht, sich einen Account mit EMail-Adresse anzulegen.--Olag 21:20, 30. Mär. 2011 (CEST)

Logo

Kann ich das Logo für meinen Artikel benutzen? -- Auto1234 22:56, 30. Mär. 2011 (CEST)

Ja, kannst du. Es hat keine Schöpfungshöhe. -- Chaddy · DDÜP 03:08, 31. Mär. 2011 (CEST)

LA ENCICLOPEDIA DE CIENCIAS Y TECNOLOGÍAS EN ARGENTINA

In diesem argentinischen Wiki sind die Bilder Prébisch lanza UNCTAD 1964.jpg und Prébisch con Alfonsín en 1984.jpg unter Attribution-NonCommercial-ShareAlike 3.0 Unported (CC BY-NC-SA 3.0) veröffentlicht. Darf ich diese Bilder unter derselben Lizenz (und Namensnennung) in Wikipedia hochladen? --Pass3456 21:08, 31. Mär. 2011 (CEST)

Nein, darfst du leider nicht. Bilder bei uns müssen auch kommerziel verwendbar sein. Das ist durch das Non-Commercial in der Lizenz nicht gegeben. Zudem haben wir diese Lizenz hier nicht. Beste Grüße, I.K.H. [alofok] ? 21:11, 31. Mär. 2011 (CEST)

Urheberrechtlich korrektes C & P innerhalb der WP

C & P ist innerhalb der WP ja allgemein als URV verpönt, bei der Beseitigung von Redundanzen zwischen Artikeln wäre das aber oft eine einfache wie sinnvolle Sache. Kann man Das auch urhberrechtlich korekt machen? Reicht z. B. eine Quellenangabe in der Zusammenfassungszeile oder auf der Disk?--Antemister 22:50, 31. Mär. 2011 (CEST)si

Wenn der Copy-and-Paster selbst der Autor (der alleinige bzw. einzige substantielle - Typo-Korrekturen etc. zählen nicht) der betroffenen Texte ist, ist das völlig problemlos, da man seine eigenen Rechte nicht verletzen kann; es reicht dann, bei der Aktion auf die Tatsache hinzuweisen. Ist dies nicht der Fall, wird die Sache komplizierter, aber auf Hilfe:Artikel zusammenführen gibt es einige Hinweise dazu. Gestumblindi 23:06, 31. Mär. 2011 (CEST)
Bei reinen Listen und Tabellen anscheinend problemlos, keine Schöpfungshöhe, da darf man auch bei fremden Autoren kopieren. -- smial 00:32, 1. Apr. 2011 (CEST)

Hallo. Heute habe ich in einer dt. Tageszeitung eine nur marginal veränderte Version dieser Grafik entdeckt. Es gibt dort keinerlei Hinweis auf den Autor, Wikpedia oder Wikimedia Commons. Ich möchte von den erfahrenen Usern hier gerne wissen, ob das Ok ist oder ob eine Autoren-/Quellenangabe erforderlich gewesen wäre.

Da ich nicht der Inhaber etwaiger Rechte bin ist eine Antwort auch kein Fall von (unerlaubter) Rechtsberatung. Ich möchte einfach wissen, ob man bei den dort angegebenen Lizenzen einfach ohne Autoren-/Quellenangabe abkupfern darf. Interessant wäre auch, wenn ein Admin in den Versionen der gelöschten Seite Datei:Schema siedewasserreaktor groß.png mal nachschaut, ob die Lizenzen, insbesondere die CC-Konditionen, richtig übertragen wurden. Ebenso interessant wäre es zu erfahren, ob bei der PNG-Datei eine externe Quelle angegeben wurde. ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 13:05, 29. Mär. 2011 (CEST)

Zu Letzterer Frage: Das alte Bild stand unter GFDL, das neue ist daher "Doppel-Lizenziert". Mehr kann ich dazu natürlich nicht sagen. --Guandalug 13:08, 29. Mär. 2011 (CEST)
Könntest du bei der PNG mal nach einer externen Quellenangabe auf den gelöschten Seiten schauen ? ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 13:17, 29. Mär. 2011 (CEST)
"Schema eines Siedewasserreaktors; selbst gezeichnet". Keine URLs. Außer im Vandalismus (davon hatte das Bild einigen). --Guandalug 13:22, 29. Mär. 2011 (CEST)
Ist es viel Aufwand, wenn du das Bild und alle Seitenversionen - inklusive der Vandalismus-Versionen - wiederherstellst ? Es könnte ja sein, dass das WP-Bild die Kopie ist, Der Uploader also nicht selbst erstellt hat oder mit einer anderen Quelle identisch ist, und eine der "Vandalenversionen" einen Hinweis liefert... ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 15:03, 29. Mär. 2011 (CEST)
Ist kein Problem, nein. Und der Vandalismus ist eher unfugig.... aber das kannst du ja selber nachlesen :D --Guandalug 15:06, 29. Mär. 2011 (CEST)

Ok, ich bin durch. Du kannst die PNG wieder in der Tonne verschwinden lassen (Ich glaube, das pubertäre Vandalenproblem war in früheren Jahren ausgeprägter ... ). ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 15:16, 29. Mär. 2011 (CEST)

Och, das tut sich nix... nur dass man heute schneller die "Schulen vom Netz" nimmt ;) --Guandalug 15:18, 29. Mär. 2011 (CEST)
Aha. Seufz. Für derartige Aufgaben ist das Rechte-System der WP zu grob. Wenn ich hier mit Bildern arbeite oder Lizenzfragen nachgehe, dann bräuchte ich eigentlich das Leserecht auf gelöschte Seiten und das Recht, Bilder zu verschieben. Alle anderen Adminrechte mit "besonderer Vertrauensebene" (sperren, löschen, wiederherstellen) würde ich dafür nicht benötigen. ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 15:30, 29. Mär. 2011 (CEST)

Wann hört endlich mal der Unfug auf, bei bestehenden SVG die Pixelgrafiken zu löschen? --Marcela 16:31, 29. Mär. 2011 (CEST)

Da ist die Pixelgrafik. --Phrood 19:42, 29. Mär. 2011 (CEST)
Nein, das ist eben nicht die Quelle. Und somit ist die Versionsgeschichte unvollständig. Selbst wenn beide vollkommen identisch wären - was nie sein kann - gibt es keinen Löschgrund. --Marcela 13:43, 1. Apr. 2011 (CEST)
Bei der GFDL mag das sein. Bei cc sehe ich kein Problem, Urheber und Quelle (Original-URL) sind ja genannt. Es gibt meines Wissens keine Klausel, die fordert, dass das Originalwerk verfügbar sein muss. --Phrood 17:52, 1. Apr. 2011 (CEST)
Und wie lautet der Löschgrund? "vorhandene SVG" ist kein Löschgrund. --Marcela 21:02, 1. Apr. 2011 (CEST)
Warum nicht? --Phrood 21:15, 1. Apr. 2011 (CEST)
Übertragen nach Wikimedia Commons unter gleichem Namen ;-)
Können wir uns nun wieder Wichtigerem widmen? --Leyo 21:17, 1. Apr. 2011 (CEST)
(BK) Weil Dateien auf .de nur aus urheberrechtlichen Gründen gelöscht werden. Es gibt einige seltene Ausnahmen wie Selbstdarsteller etc. aber das ist eine andere Geschichte. Verwendbare Dateien werden ohne Rücksicht auf Qualität etc. behalten, es gibt keine Relevanzkriterien für Dateien.--Marcela 21:21, 1. Apr. 2011 (CEST)
WP:SLA#Dateien. -- Chaddy · DDÜP 22:02, 1. Apr. 2011 (CEST)

Reprofotografie: Fotothek lässt abmahnen!

Wichtig: http://archiv.twoday.net/stories/16543250/ --Historiograf 00:26, 30. Mär. 2011 (CEST)

Zweiter Beitrag. -- ⚖.suhadi 03:07, 1. Apr. 2011 (CEST)

Jetzt wäre eigentlich der richtige Zeitpunkt, alle gemeinfreien Werke der Fotothek nach Commons zu schaufeln. Dann passiert sowas in Zukunft nicht mehr. --Pölkkyposkisolisti 07:58, 1. Apr. 2011 (CEST)

Stimmzettel vom Bürgerentscheid

Stimmzettel

Hallo allerseits, ist es erlaubt einen Stimmzettel zu einem Bürgerentscheid in Deutschland hier hochzuladen? Wenn ja, unter welcher Lizenz? Hier könnt ihr den Zettel sehen. Vielen Dank und beste Grüße, I.K.H. [alofok] ? 13:27, 31. Mär. 2011 (CEST)

Dürfte eigentlich ein amtliches Werk sein. Und allzu hohe Schöpfungshöhe hat der Text wohl auch nicht. -- Chaddy · DDÜP 14:16, 31. Mär. 2011 (CEST)
Ich bezweifle auch, dass der Stimmzettel ausreichend hohe Schöpfungshöhe hat (Also bei Schweizer Stimmzettel kannst die SH-Frage so was von verneinen. Denn der besteht nur aus einer möglichst einfachen und klaren Frage, dazu noch Datum und Wappen. Beim Bürgerentscheid wird das auch so ähnlich sein). Ansonsten ist sicher auch das hochladen als amtliches Werk auf zulässig. Am besten einfach mal auf de: hochladen. Hier sollte der Behaltbar sein, auf commons würde ich ihn erst nach Abklärung verschieben. --Bobo11 18:57, 31. Mär. 2011 (CEST)
Ich denke der "Umweg" über das amtliche Werk ist zu kompliziert. So ein Zettelchen hat wohl kaum SH, auch nicht der kurze Einleitungstext, und ist somit schon gemeinfrei.-- ⚖.suhadi 20:16, 31. Mär. 2011 (CEST)
Okey, ich habs mal hochgeladen damit evtl. jemand daran herumfummeln kann wenn irgendwas mit Lizenzen nicht passen würde. Vielen Dank! I.K.H. [alofok] ? 20:38, 31. Mär. 2011 (CEST)
@ suhadi Nein, Amtliches Werk ist hier in diesem Fall besser. Ist doch bisschen umfangreicher als die üblichen schweizerischen Stimmzettel (Auf die sich meine oben geschilderte Meinung abstützt). Das ist mit auf dem Zettel was in der Schweiz üblicherweise im Begleitheft/-Blatt steht. Besteht somit nicht nur aus einer Frage, sondern beherbergt auch die Erklärung. Mir ist das schlicht weg zu viel Text, um noch mit guten Gewissen mit „Keine Schöpfungshöhe“ zu argumentieren. --Bobo11 21:14, 31. Mär. 2011 (CEST)
Wenn man die SH abspricht, müsste man aber nachweisen, dass das Werk ein amtliches ist und zwar ein solches, welches unter Abs. 1 des § 5 UrhG fällt (amtliche Werke des Abs. 2 haben ein Änderungsverbot und sind somit für die WP ungeeignet), also müsste der Wahlzettel so in einem Gesetz, einer Verordnung - und was da halt noch so aufgelistet ist - enthalten sein. Auch kommt es nicht maßgebend auf die Länge des Textes, sondern auf die schöpferische Leistung an, wobei die Länge m.E. höchstens ein Indiz ist. -- ⚖.suhadi 03:06, 1. Apr. 2011 (CEST)
@.suhadi, bist du dir bewusst, was du eben geschrieben hast? Das strotz ja nur so von Wiedersprüchen. Gerade hier ist das Änderungsverbot unproblematisch, was willst du denn an der Abbildung ändern. Desweitern wenn du dem Werk SH abspricht, dann brauchst du das amtliche Werk gar nicht (absprechen = nicht vorhanden). Und amtliche Werke sind nicht nur die, die wörtlich im UrhG aufgeführt sind, sondern alles was in diese Art der Publikationen fällt (Wichtig ist Herausgeber (öffentliche Hand) und die Verbreitung und Wirksamkeit). Wieso sollte ein Wahlzettel eines Bürgerendscheides (mit Stadtsiegel wohlgemerkt) nicht amtlich sein. Wäre er dann, wenn er nicht amtlich wäre, nicht ungültig? --Bobo11 11:34, 1. Apr. 2011 (CEST)
Der Beitrag entstand auch um 3 Uhr morgens. Verzeih mir daher die wirre Formulierung... ;). Was ich eigentlich sagen wollte ist, dass wenn wir den Wahlzettel SH zusprechen und den "Umweg" über das amtliche Werk gehen, dann muss es sich tatsächlich um ein kompatibles amtliches Werk handeln. Warum sollte jedoch ein Werk mit Änderungsverbot unproblematisch sein? Dürfen wir also auch konsequenterweise CC-by-nd Werke hochladen? Die Werke unter Abs. 1 sind eine abschließende Liste, weswegen nicht beliebig viele andere Werkarten dazugedacht werden können. -- ⚖.suhadi 13:20, 1. Apr. 2011 (CEST)
PS: Ich schließe die Anwendung als amtliches Werk bei dem Wahlzettel nicht aus. Man muss halt nur wissen, ob es sich wirklich um ein amtliches Werk nach Abs. 1 handelt.-- ⚖.suhadi 13:30, 1. Apr. 2011 (CEST)
Mit CC-ND darfst du die Regel um amtliches Werk nicht vergleichen. Sondern eher mit den Regeln bei einem Zitat, das eben (weil amtliches Werk) voll zitiert werden darf (Und deshalb eben, trotz Änderungsverbot, für die WP brauchbar ist). Weil es eine amtliche Mitteilung/Information ist. Und wie ich oben angemerkt habe, wenn es kein amtliches Werk ist wie soll, wie kann es dann gültiger Wahlzettel sein? Nicht amtliche Wahlzettel, können kein amtliches Wahlresultat hervorbringen (Jedenfalls nach meinem Logik-Verständnis). --Bobo11 13:44, 1. Apr. 2011 (CEST)
Ich denke, dass du hier zwei verschiedene Sachen in einen Topf wirst. Ein amtliches Werk im Urheberrechtlichen Sinne ist etwas anderes als ein amtliches Werk, falls man dies dort auch so nennt, im öffentlichen Recht. Schließlich ist beispielsweise eine vom Bund herausgegebene Landkarte, ohne besonderes Veröffentlichungsinteresse nach Abs. 2, auch kein amtliches Werk im urheberrechtlichen Sinne, jedoch trotzdem eine amtliche Karte.-- ⚖.suhadi 13:56, 1. Apr. 2011 (CEST)
Hat eine Landkarte rechtliche Wirkung NEIN, eine Abstimmung schon. Ob etwas als amtliches Werk gilt, ist in erster Linie an der Rechtwirksamkeit festzulegen. Darum geht es ja bei den Paragrafen, dass eben keine rechtswirksames Schriftstück durch Urheberrechts-Schranken an der Verbreitung gehindert werden darf. --Bobo11 15:34, 2. Apr. 2011 (CEST)
Es sind jedoch auch nicht rechtswirksame Urteile gemeinfrei. Es kann daher nicht an der rechtswirksamkeit bemessen werden, ob das Werk gemeinfrei ist, sondern lediglich am § 5 Abs. 1 UrhG. -- ⚖.suhadi 18:56, 2. Apr. 2011 (CEST)

Nachdem so die Liste der Hawaii-Five-0-Episoden aus Hawaii Five-0 erstellt wurde, frage ich mich, ob das so wirklich regelkonform war. Eine IP stellt auf beiden Diskussionseiten die gleiche Frage. Schöpfungshöhe sollte spätestens durch die inhaltlichen Zusammenfassungen gegeben sein. -- SJPaine 17:47, 31. Mär. 2011 (CEST)

Man sollte sich zunächst fragen, ob die Liste überhaupt durch das Urheberrecht geschützt ist. Zwar kann eine Liste uU als Datenbank einen Leistungsschutz erhalten, jedoch muss auch eine solche Datenbank einen gewissen Grad an schöpferischer Leistung erreichen. Wenn eine Liste nach einer logischen Konsequenz, wie der vorgegebenen chronologischen Reihenfolge der Serienfolgen, sortiert ist, dann ist dies jedoch keine schöpferische Leistung und würde vermutlich von jedem Dritten ebenso geschaffen. Jedoch könnten die Zusammenfassungen geschützt sein. Da bin ich mir jedoch momentan nicht sicher, ob das hier der Fall ist, weil ich mir sie nicht genauer angeschaut habe.-- ⚖.suhadi 20:22, 31. Mär. 2011 (CEST)

Da auf die Liste mittlerweile SLA gestellt (und gelöscht) wurde, hier erledigt. -- SJPaine 18:07, 2. Apr. 2011 (CEST)

Dieser Abschnitt kann archiviert werden. SJPaine 18:07, 2. Apr. 2011 (CEST)

Urheberrechtsverletzung ?

Beim Aufräumen der Kategorie:Salonnière stieß ich auf den Artikel Marie von Schleinitz, der zahlreiche lange Zitat enthielt. Habe diese nunmal versucht sinnvoll zu kürzen. Reicht das? Ansonsten bitte ich um Abhilfe, da das Lemma nicht meinen Themenschwerpunkten entspricht. Gute Nacht wünscht --Anima 22:33, 31. Mär. 2011 (CEST)

Ich gehe jetzt davon aus, dass der Artikel jetzt ok ist. Er ist durchgehend außergewöhnlich gut belegt. Bitte um kurze Rückmeldung. Schöne Grüße --Anima 11:22, 1. Apr. 2011 (CEST)
Du weißt schon, dass fast alle Zitate des Artikels gemeinfrei sind? Wenn du keine sinnvollen inhaltlichen Kürzungen vorgenommen haben solltest, sondern nur unter dem Aspekt einer möglichen URV gekürzt haben solltest, kannst und solltest du deine Änderungen wieder rückgängig machen. Am Ende wäre es immer besser, erst zu fragen und dann zu handeln. --Paulae 00:01, 2. Apr. 2011 (CEST)
Danke, alles klar. Habe mich schon mit dem Hauptautor einvernehmlich verständigt. --Anima 14:31, 2. Apr. 2011 (CEST)

Frage eines Anfängers

Hallo, da ich demnächst bei der Rinspeed AG anfragen möchte, ob ich deren Bilder nutzen und in der Wikipedia hochladen darf, habe ich mir nun einmal die Copyright-Hinweise auf der offiziellen Website durchgelesen. Dort heißt es:

„Rinspeed AG gewährt jedoch den Nutzern das Recht, die auf dieser Website bereitgestellten Texte, Bilder und Graphiken zu publizistischen Zwecken im Rahmen des geltenden Presse- und Urheberrechts ganz oder ausschnittsweise zu verwenden, zu speichern und zu vervielfältigen, wobei Rinspeed AG als Quelle/Urheber genannt und ein Belegexemplar an den Bereich Public Relations der Rinspeed AG (info@rinspeed.com) zur Verfügung gestellt werden muß.“

Allerdings verstehe ich als blutiger Anfänger nicht, was in diesem Zusammenhang mit dem „Belegeexemplar“ und dem Begriff „Public Relations“ gemeint ist. Soll ich der Firma eine E-Mail schicken, in der erwähnt wird, wo das Bild genutzt wird oder wie ist das zu verstehen? --Josue007 Diskussion 14:50, 29. Mär. 2011 (CEST)

„(Z)u publizistischen Zwecken“ - Das ist der Hacken. Wikipedia erfordert nämlich eine freie Lizenz, also die freie Nutzbarkeit zu allen Zwecken. -- Chaddy · DDÜP 16:29, 29. Mär. 2011 (CEST)
Also geht es nicht? --Josue007 Diskussion 18:35, 29. Mär. 2011 (CEST)
Nein, nicht ohne eine freie Lizenz. Du kannst ja mal dort anfragen, ob sie einige Bilder entsprechend freigeben wollen. Eine Textvorlage findest du dort. Die Freigabe, falls sie erfolgt, müsste anschließend ans Support-Team (permissions-de@wikimedia.org) geschickt werden. -- Chaddy · DDÜP 19:08, 29. Mär. 2011 (CEST)
Selbst wenn das gehen würde, wäre eine Freigabe ans Support-Team wesentlich schöner, schon allein weil die Freigabe dann dort archiviert werden kann. Daher ist der von Chaddy beschriebene Weg der richtige.//⚖.suhadi 19:25, 29. Mär. 2011 (CEST)
Ich frag’ einfach erstmal an. Danke schonmal für die Infos. --Josue007 Diskussion 19:31, 29. Mär. 2011 (CEST)
Das Unternehmen hat uns für diesen „spezifizierten Zweck“ tatsächlich die Zusage für die Bildnutzung gegeben. Dazu jetzt nochmals zwei Fragen: Darf ich die Bilder nur hier oder auch bei Commons hochladen? Was muss ich bei der hochgeladenen Datei bei „Genehmigung“ ’reinschreiben? „Freie Lizenz“? Danke im Voraus. --Josue007 Diskussion 19:30, 30. Mär. 2011 (CEST)
Nachfrage: Welcher „spezifizierte Zweck“? Eine Freigabe „für Wikipedia“ würde z.B. nicht reichen. --Paulae 21:25, 30. Mär. 2011 (CEST)
Wie meinst du das? In der E-Mail, die ich als Antwort erhalten habe, hat Rinspeed die Wikipedia als „spezifizierten Zweck“ bezeichnet und geschrieben, dass die Bilder freigegeben werden. Dazu (noch) eine Frage: Muss ich die Freigabe hier (permissions-de@wikimedia.org) „melden“ oder ist das eine Sache, die vom Urheber, also Rinspeed selbst, getan werden muss? --Josue007 Diskussion 21:34, 30. Mär. 2011 (CEST)
Nur für die Wikipedia ist nicht genug. Damit Bilder in der Wikipedia verwendet werden dürfen müssen sie unter einer freien Lizenz stehen, die dann natürlich auch außerhalb der Wikipedia gelten muss. Die Mail sollte im Idealfall der Urheber schreiben, damit es nicht zu Missverständnissen kommt. --87.150.45.74 12:08, 31. Mär. 2011 (CEST)

Achso, okay. Habe dem Unternehmen jetzt mal geschrieben, dass sie die Bestätigung abschicken müssen. --Josue007 Diskussion 13:58, 31. Mär. 2011 (CEST)

Kann ich die Antwort, die ich für die Bildernutzung von Rinspeed erhalten habe, einfach an permissions-de@wikimedia.org weiterleiten? Das Unternehmen meinte nämlich, es möchte auf „irgendwelchen Linkgebrauch“ verzichten, also auch nicht den Mailto-Link anklicken. --Josue007 Diskussion 23:04, 5. Apr. 2011 (CEST)

Hinweis

Hinweis auf Wikipedia:Fragen zur Wikipedia#URV durch andere Wikis. Gepostet von Kopierte Inhalte 07:16, 22. Mär. 2011 (CET)

Bot. -- ⚖.suhadi 20:45, 18. Apr. 2011 (CEST)

Himmelscheibe von Nebra. Hier: Fristversageranwälte.

Ralf Möbius: Sag` zum Abschied leise "Scheisse": Top-Kanzlei im Markenrecht verpasst Frist - Sachsen-Anhalt verzichtet auf Marken zur "Himmelsscheibe von Nebra" . :-) syrcro 15:24, 22. Mär. 2011 (CET)

Bot. -- ⚖.suhadi 20:45, 18. Apr. 2011 (CEST)

Schachbrett

Schachbretter sind imho nicht schutzwürdig. Könnte deshalb ein Commons-Admin diese imho völlig unschützbare Datei wiederherstellen? Ich frage hier an und nicht auf WP:AA, weil ich sichergehen möchte und mich deshalb an die Experten wende. Falls meine Vermutung nicht zutrifft, müsste die Datei eben wieder gelöscht werden. SteMicha 12:15, 28. Mär. 2011 (CEST)

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Vier Beispiele für ein Patt
Ich habe das Bild mal mit der Vorlage rekonstruiert (dann kann man drüber reden, ohne es wiederherstellen zu müssen). Es fehlt nur eine Dicke Linie horizontal zwischen 4 und 5 sowie vertikal zwischen d und e (vierteln des Bretts). PS: Ich glaube sogar, dass das Bild falsch ist und der Bauer auf A2 eigentlich weiß sein müsste - so isses doch kein Patt.)--Guandalug 12:36, 28. Mär. 2011 (CEST)
Doch, der kann auch schwarz sein. Schwarz zieht ja mit seinen Bauern nach unten, nicht nach oben. SteMicha 12:41, 28. Mär. 2011 (CEST)
Autsch. Danke. Betriebsblindheit. ;)
Das Diagramm ist im übrigen (bis auf die erwähnten Linien) nahezu deckungsgleich mit dem Bild - und dass das Positionieren der Bildchen hier Schöpfungshöhe hätte, sehe ich auch nicht. Gelöscht wurde übrigens, weil die Quelle fehlte (no source since...) --Guandalug 12:43, 28. Mär. 2011 (CEST)
Und wofür ist da eine Quelle nötig? Achso, übrigens, für alle Nicht-Admins, die Datei entspricht der lokal gespeicherten Datei:Patt-4.png. Und das Problem mit der Bauernzugrichtung trat schon mal im gleichen Zusammenhang auf. ;-) SteMicha 12:45, 28. Mär. 2011 (CEST)
Der übliche Formalismus. Keine Quelle angegeben, aber Bild GFDL, also Löschkandidat (Commons-DÜP, sozusagen). Und die Patt-4 hier ist farblos, das Bild damals war so bunt wie das Diagramm da. Wenn man die Linien ins Diagramm bekäme, wäre ein wiederherstellen auch unnötig... --Guandalug 12:55, 28. Mär. 2011 (CEST)
Das würde wohl nur unter erheblichem Quelltextaufwand einschließen substen der Vorlage funktionieren, wogegen eine einfache Bildeinbindung doch wesentlich ökonomischer und übersichtlicher ist. SteMicha 13:02, 28. Mär. 2011 (CEST)

Was ist denn jetzt mit der Datei auf Commons? Kann sie hergestellt werden oder nicht? SteMicha 17:21, 2. Apr. 2011 (CEST) Nicht archivieren, bis die Frage geklärt ist. SteMicha 09:42, 4. Apr. 2011 (CEST)

Hallo. Also zu diesem Thema kann man generell sagen:

  1. Ein Schachbrett und seine Darstellung ist zu alt für irgendeinen Schutz.
  2. Das gleiche gilt für die Symbole der Figuren. Sowas gibt es seit dem 19. Jahrhundert und die genaue Ausführung hat keine Schöpfungshöhe.
  3. Das Bild einer bestimmten Spielsituation oder andere Anordnung ist eine Kombination davon.
  4. Die Schachregeln sind als reine Mathematik darstellbar. Mathe ist keine schützbare, geistige Errungenschaft.

Es gibt also kein schützenswertes geistiges Werk. Ein derartiges Bild kann niemals ein Copyright haben. Es ist m.E. eindeutig PD. ÅñŧóñŜûŝî (Ð) 17:33, 15. Apr. 2011 (CEST)

Gut, dann möge es wiederhergestellt werden. SteMicha 18:39, 15. Apr. 2011 (CEST)
Dazu müsstest du wohl commons:COM:UNDEL bemühen.--Wiggum 20:55, 15. Apr. 2011 (CEST)

Datei wurde wiederhergestellt, damit erledigt. SteMicha 18:48, 18. Apr. 2011 (CEST)

Löschprobleme? - einfach DMCA-Takedown faxen

Ich denke, dass der Beitrag kann archiviert werden: Bot. -- ⚖.suhadi 11:59, 19. Apr. 2011 (CEST)

Schutzfristenrichtlinie 93/98/EWG: Nicht-Wiederaufleben von Schutzfristen bei Werken von ungenannten Urhebern (anonyme und pseudonyme Werke):

Ich habe im März 2011 unter der Überschrift: Urheberrechtsschutz von Fotografien, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes BGBl. 111/1936 veröffentlicht bzw. im Umlauf waren - Ansichtskarten aus der Zeit der Monarchie - versucht darzulegen, dass die urheberrechtliche Schutzfrist einer im Jahre 1914 erschienenen Ansichtskarte, deren Urheber unbekannt ist, nach dem österreichischen Urhebergesetz 1895, Reichsgesetzblatt 197/1895 in der Fassung der Vollzugsanweisung vom 31. August 1920, StGBl. 417, am 1.1.1925 abgelaufen ist. Durch einen Hinweis von Briefkasten auf das U-Boot-Urteil des OLG Hamburg [8] wurde ich auf die Europäische Richtlinie 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts aufmerksam, die von allen Mitgliedstaaten der EU umgesetzt wurde. Sie sieht vor, dass der urheberrechtliche Schutz eines Lichtbild wieder auflebt, wenn dieses Werk am 1. Juli 1995 zumindest noch in einem EU-Staat geschützt war. Das trifft in Spanien auf Lichtbildwerke von Urhebern zu, deren Identität bekannt ist. Deren Werke waren schon 1879 für einen Zeitraum von 80 Jahren nach dem Tod des Urhebers geschützt. Die Anwendung dieser im wahrsten Wortsinn spanischen Regel auf unser Rechtssystem führte dazu, dass plötzlich eine große Zahl von Bildern, die bereits gemeinfrei gewesen waren, wieder geschützt sind. – Ein schwerer Eingriff in das Eigentumsrecht und ein Schlag ins Gesicht derjenigen, die Ansichtskarten und Fotogafien um teures Geld und im Vertrauen darauf erworben haben, dass diese gemeinfrei sind und ohne urheberrechtliche Beschränkungen genutzt werden können! Einzigartig ist diese Vorschrift auch deshalb, weil sie höchstpersönliche Rechte (das Urheberrecht ist ein solches) wieder aufleben lässt, obwohl der Urheber schon gestorben ist. Auch werden Nachkommen zu Erben, ohne dass der Erblasser dieses Recht (das zum Zeitpunkt seines Todes ja schon erloschen war) auf seine Nachkommen übertragen konnte. Eine seltsame Konstruktion. Aber von der EU ist man ja einiges gewöhnt. Ich habe deshalb versucht, Argumente zu finden, die gegen ein Wiederaufleben von schon längst erloschenen Rechten sprechen könnte. Das hat einen gewissen Historiograf auf den Plan gerufen, der meine Überlegungen als reine Sterndeuterei abgetan hat:

„Sie (die pseudo-scharfsinnigen Beiträge, die alle paar Monate so sicher wie der Halleysche Komet kommen) ändern aber nichts an unserer Auslegung des europäischen Rechts. Die Schutzdauerrichtlinie normierte eine Vereinheitlichung auf die Regelschutzfrist 70 Jahre pma EUROPAWEIT. Dabei bleibts, basta --Historiograf 22:48, 9. Mär. 2011 (CET)“, lautet sein bissiger Kommentar.

Nichts da mit basta, mein lieber Historiograf.

Wie soll eine Regelschutzfrist von 70 Jahren p.m.a. (post mortem auctoris, d.h. nach dem Tod des Urhebers) gelten, wenn der Urheber nicht bekannt ist?

Wenn Schulze/Bettinger (GRUR 2000, 12) nachgewiesen haben, dass Fotografien in Spanien bereits seit 1879 mit einer Schutzfrist von 80 Jahren ab dem Tod des Urhebers geschützt (a.a.O S. 16), dann habe sie den Fall behandelt, dass der Urheber bekannt ist. Das ist aber nicht der Normalfall, guter Freund, sondern bei alten Fotografien vielmehr die Ausnahme!

Wie aber hat man in Spanien die Schutzfrist von Lichtbildern berechnet, deren Urheber nicht bekannt ist? Ich weiß es nicht. Müssen wir wirklich spanisches Recht studieren, um zu wissen, was in Österreich oder Deutschland für Rechtslage gilt?

Ich kann nur sagen, wie die aktuellen Urheberrechtsgesetze in Österreich und Deutschland an dieses Problem herangehen:

Grundsätzlich endet der Urheberschutz siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Diese Regelung setzt voraus, dass der Urheber auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf einem Urstück eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet wird, und zwar auf eine Art, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet. Nach der zuletzt genannten Bestimmung hat die Bezeichnung in der Angabe seines wahren Namens oder eines von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamens oder - bei Werken der bildenden Künste - in einem Künstlerzeichen zu bestehen.

Für Lichtbilder oder Ansichtskarten, die nicht in der beschriebenen Art und Weise bezeichnet sind, normiert § 13 UrhG:

„Ungenannte Urheber

§ 13. Solange der Urheber (§ 10, Absatz 1) eines erschienenen Werkes nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, gilt der Herausgeber oder, wenn ein solcher auf den Werkstücken nicht angegeben ist, der Verleger als mit der Verwaltung des Urheberrechtes betrauter Bevollmächtigter des Urhebers. Auch ist der Herausgeber oder Verleger in einem solchen Falle berechtigt, Verletzungen des Urheberrechtes im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen.“

Dabei ist zu beachten, dass das Urheberrecht an Werken, deren Urheber (§ 10 Abs. 1) nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, siebzig Jahre nach ihrer Schaffung endet. Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung.

Daraus folgt wiederum, dass nach dem Erlöschen des Urheberrechtsschutzes (Ablauf von 70 Jahren nach der Herstellung des Werkes bzw. nach der Veröffentlichung), die Rechtsvermutung der Urheberschaft gemäß § 12 UrhG nicht mehr begründet werden kann.

Noch klarer ist die entsprechende Regelung in Deutschland:

§ 66 Anonyme und pseudonyme Werke

(1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. (2) Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichnetem Frist oder lässt das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zu, so berechnet sich die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 und 65. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke 138 angemeldet wird. (3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) berechtigt.

Wer das Wiederaufleben des Urheberschutzes von anonymen Lichtbildwerken behauptet, die in der Zeit der Monarchie veröffentlicht wurden, muss den Nachweis erbringen, dass Werke ungenannter Urheber (in der BRD: anonyme und pseudoanonyme Werke) am 1. Juli 1995 in zumindest einem EU-Mitgliedsstaat noch urheberrechtlich geschützt waren.

Wem gelingt dieser Nachweis? Oder gibt es eine gegenteilige Rechtsmeinung? Kluibi 14:19, 8. Mai 2011 (CEST)

Erwarte nicht, dass sich deinen Text zu viele Leute durchlesen werden. Wie dem auch sei, ich weiß gar nicht, was du willst: Das Problem haben wir in der Wikipedia schon längst mit der 1923er-Regel abgedeckt. Ferner ist es ein Unterschied, was das Gesetz will und was die Wikipedia will. Wenn die Wikipedia keine Werke veröffentlichen möchte, dann hilft auch kein Verweis auf das Gesetz. Schließlich ist das Gesetz nur das Minimum, was erlaubt ist. Wenn die Wikipedia weniger erlauben möchte, dann ist das ihr gutes Recht und du kannst alleine nichts dagegen ändern, das kann nur die Wikipedia selber.-- ⚖.suhadi 18:26, 8. Mai 2011 (CEST)
Es gibt Menschen, die auch außerhalb von Wikipedia etwas veröffentlichen wollen und die sich auf Wikipedia über die Rechtslage informieren wollen. Vor Gericht hilft dir die 1923er Regel nichts. Da kommt es nur darauf an, was das Gesetz will und nicht was Wikipedia meint. Tatsächlich lastet ja die Verantwortung beim Hochladen eines Bildes auf dem Uploader. Das wird auch in der Vorlage:Bild-PD-alt-1923 klipp und klar gesagt. Kurzum, es geht mir nicht darum, eine Änderung der Regeln von Wikipedia zu erreichen, sondern um eine rechtliche Diskussion. Ich habe geglaubt, hier das richtige Forum gefunden zu haben und bin der Meinung, dass der eine oder andere Wikipedianer auch einen Nutzen daraus ziehen kann. Auch habe ich geglaubt, dass Wikipedia daran interessiert ist, alle sich bietenden Möglichkeiten zu nutzen, um alle freien Inhalte (mithin auch Bilder) zu nutzen. Aber vielleicht bin ich hier auf dem falschen Dampfer. Kluibi 22:06, 8. Mai 2011 (CEST)
leider verstehe ich die konkret praktische stoßrichtung deines beitrages nicht ganz. kannst du eventuell kurz in einem satz zusammenfassen, worauf du abzielst bzw. für welches vorgehen du dich aussprichst? —Pill (Kontakt) 22:22, 8. Mai 2011 (CEST)

@Kluibi Tja guter Freund, ich hab hier den längeren Atem (seit 2004) und das größere Sozialkapital. Was nicht heißt, dass nicht ein Fünkchen Wahrheit in deinen Ausführungen stecken könnte. Es ist angesichts jahrelanger Beschlusslage an dir und nicht an uns, alle einzelnen nationalen Rechte hinsichtlich anonymer Werke durchzugehen. Torsten Bettinger hat mir 2002 seine Diss. zum span. UrhG geschickt, in der ich aber zu anonymen Werken, wie von der Themenstellung her zu erwarten, nichts finde. Vielleicht hilft dir ja Lupo, viel Spaß bei der Recherche --Historiograf 00:07, 9. Mai 2011 (CEST)

Zuerst zur Frage von Pill: Könnte es sein, dass dir meine Antwort auf Suhadi noch nicht bekannt war, als du die Frage an mich hochgeladen hast? (weil du vor dem Upload die Seite nicht aktualisiert hast)? Macht nichts, ich muss zu meiner vorangegangenen Äußerung ohnedies noch ergänzend hinzufügen, dass diese Diskussion auch mir nützt. Es geht mir dabei – und das möchte ich noch einmal betonen – nicht um die Regeln von Wikipedia, sondern ausschließlich um die rechtliche Situation. (Das heißt freilich nicht, dass man nicht Vergleiche anstellen kann.) Für mich waren die Reaktionen auf meinen Beitrag jedenfalls schon jetzt von Nutzen, weil mir auf diesem Weg einiges klarer geworden ist. Ich werde demnächst auf meiner Webseite eine Datenbank hochladen, die ich mit meiner Sammlung von alten Fotografien und Ansichtskarten bebildern möchte. Da musste ich mich einfach habe ich mich mit dem Urheberrecht beschäftigt. Ich glaube, es ist auch verständlich, dass ich meinen Fundus an Infos und Bildern weitestgehend ausnützen möchte, ohne in Konflikt mit dem Urheberrecht zu kommen. Leider ist es so, dass im Internet extrem viel Unsinn zu diesem Thema geschrieben wird. Was mich besonders nervt, ist das gebetsmühlenartige Wiederholen von bekannten Rechtstatsachen und das Ignorieren von Versuchen, eine Lanze für die Gemeinfreiheit zu brechen.
Zu Historiograf: Der Begriff Sozialkapital war mir bisher nicht geläufig, obwohl er schon 1916 zum ersten Mal verwendet worden sein soll. Dank dir und Wikipedia bin ich jetzt um eine Erfahrung reicher. Zur Sache: Wenn du schreibst, dass es angesichts jahrelanger Beschlusslage nicht an euch liegt, alle einzelnen nationalen Rechte hinsichtlich anonymer Werke durchzugehen, dann hast du natürlich recht. Einzelpersonen können das auch nicht schaffen. Das wäre an und für sich die Aufgabe der Entscheidungsträger, die uns diese Regelung beschert haben. Ob die Damen und Herren in Brüssel, die für diese Richtlinie verantwortlich sind, dazu in der Lage wären? Wir werden es nie erfahren. Daher werden wieder Richter entscheiden, die sich an die Ausführungen eines Dissertanten klammern, da sie sich nicht mit der Mühe beladen wollen, die Rechtslage in Spanien im Rechtshilfeweg bei den offiziellen Stellen zu erkunden (U-Boot-Urteil). Wenn der Artikel 10 Abs. 2 der Schutzfristenrichtlinie ein Maßstab für die Qualität der Europäischen Rechtssetzung wäre, müssten wir sorgenvoll in die Zukunft sehen. Kluibi 19:31, 9. Mai 2011 (CEST)
hoi kluibi, ja, du liegst richtig mit deiner vermutung, dass ich deine vorangegangene antwort gar nicht gesehen habe (warum gab das keinen bearbeitungskonflikt?!?). prinzipiell klingt dein punkt weithin nachvollziehbar. blickt man kurz in das alte spanische "ley propiedad intelectual" (ich habe nur die ursprüngliche version gefunden; bettinger gründet seinen grur-artikel aber soweit ersichtlich auch darauf), zeigt sich auch (für einen nichtspanischsprechenden wie mich zumindest mit netter externer hilfe) wohl, dass die urheberrechtlichen befugnisse veröffentlichter werke ohne urheberhinweis (oder pseudoanonym) beim veröffentlichenden liegen, bis sich der urheber meldet und anzeigt (bzw. beweist), der eben solche zu sein. das scheint jedenfalls zumindest zu suggerieren, dass die 80-jährige schutzfrist nicht infolge anonymer veröffentlichung reduziert wird, wann immer sie denn nun zu laufen beginnt. ist freilich ein wenig kaffeesatzleserei, denn von spanischer urheberrechtsentwicklung habe grundsätzlich schon mal überhaupt keine ahnung, aber vielleicht ein startpunkt, wenn dich das thema interessiert. ob wir grundsätzlich bei "deutschen" werken spanisches recht mitberücksichtigen müssen, wenn das lichtbildwerk bis 1959 entstanden ist, liegt ja jedenfalls dem wortlaut bzw. dem urteil nach nahe (nach kurzem überfliegen der beck-online-kommentare auch jedenfalls so geteilt von nordemann in loewenheim, handbuch des urheberrechts, § 22 (35); möhring/niccolini; dreier/schulze weisen darauf hin, dass die lage unklar ist). zu deiner folgerung oben: ich weiß nicht wirklich, inwiefern die feststellung begründet, das "außer acht zu lassen". dass der urheber das zeigen muss, hieße ja nicht, dass es empfehlenswert ist, den fall zu ignorieren. grüße, —Pill (Kontakt) 13:19, 10. Mai 2011 (CEST)

So, da bin ich wieder. Ich habe gestern den ganzen Tag damit verbracht, mich in das spanische Urheberrechtsgesetz einzulesen. Ich habe natürlich nur an der Oberfläche gekratzt, da ich des spanischen nicht mächtig bis. Dennoch habe ich mit der Übersetzungshilfe von Google das eine oder andere herausbekommen. Dabei sind neue Aspekte hervorgekommen.

Ich beginne am besten noch einmal von vorne, indem ich noch einmal die Ausgangspositionen darlege und den § 137f Abs. 2 dt. UrhG zitiere:

1. Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. (Die österreichische Regelung, eingeführt mit dem Artikel VIII der Urheberrechts-Novelle 1996, BGBL. 151/1996 hat die gleiche Zielrichtung).

2. In Spanien galt bis zum Inkrafttreten des neuen spanischen UrhG 1987 – abgesehen vom „ewigen Schutz“ nach älterem portugiesischem Recht – mit 80 Jahren p.m.a. die längste urheberrechtliche Schutzfrist in Europa. Gewährt wurde dieser Schutz durch das LEY DE 10 DE ENERO DE 1879, DE LA PROPIEDAD INTELECTUAL.

3. Es ist demnach zu fragen, ob und welche Bestimmungen dieses Gesetzes in Spanien zum am 1. Juli 1995 noch in Geltung standen.

4. Diese Frage ist anhand der Übergangsbestimmungen des geltenden spanischen Urheberrechts Ley Propiedad Intelectua Real Decreto Legislativo 1/1996, de 12 de abril zu klären.

5. Dort finden sich folgende Übergangsbestimmungen, die auf das Gesetz von 1879 Bezug nehmen (Ich zitiere sie hier im Original, für eine Übersetzung bin ich dankbar).

DISPOSICIONES TRANSITORIAS Primera. Derechos adquiridos Las modificaciones introducidas por esta Ley, que perjudiquen derechos adquiridos según la legislación anterior, no tendrán efecto retroactivo, salvo lo que se establece en las disposiciones siguientes. Segunda. Derechos de personas jurídicas protegidos por la Ley de 10 de enero de 1879 sobre Propiedad Intelectual Las personas jurídicas que en virtud de la Ley de 10 de enero de 1879 sobre Propiedad Intelectual hayan adquirido a título originario la propiedad intelectual de una obra ejercerán los derechos de explotación por el plazo de ochenta años desde su publicación. Tercera. Actos y contratos celebrados según la Ley de 10 de enero de 1879 sobre Propiedad Intelectual Los actos y contratos celebrados bajo el régimen de la Ley de 10 de enero de 1879 sobre Propiedad Intelectual surtirán todos sus efectos de conformidad con la misma, pero serán nulas las cláusulas de aquéllos por las que se acuerde la cesión de derechos de explotación respecto del conjunto de las obras que el autor pudiere crear en el futuro, así como por las que el autor se comprometa a no crear alguna obra en el futuro. Cuarta. Autores fallecidos antes del 7 de diciembre de 1987 Los derechos de explotación de las obras creadas por autores fallecidos antes del 7 de diciembre de 1987 tendrán la duración prevista en la Ley de 10 de enero de 1879 sobre Propiedad Intelectual. Quinta. Aplicación de los artículos 38 y 39 de la Ley de 10 de enero de 1879 sobre Propiedad Intelectual. Sin perjuicio de lo previsto en la disposición anterior a los autores cuyas obras estuvieren en dominio público, provisional o definitivamente, de acuerdo con lo dispuesto en los artículos 38 y 39 de la Ley de 10 de enero de 1879 sobre Propiedad Intelectual les será de aplicación lo dispuesto en la presente Ley, sin perjuicio de los derechos adquiridos por otras personas al amparo de la legislación anterior.

6. Michel M. Walter und Silke von Lewinski, weisen in der Arbeit: Europäisches Urheberrechtgesetz auf Seite 678 darauf hin, dass in Spanien mit dem UrhG 1987 die 80 jährige Schutzfrist auf 60 Jahre zurückgenommen wurde, wobei eine Reihe von Übergangsbestimmungen zu beachten seien, die vom Grundsatz der "Nichtrückwirkung" ausgehen. Unter Bezugnahme auf die Übergangsbestimmungen des Spanischen Urheberrechtsgesetzes führen die Autoren dann weiter aus:

Vor allem sind nach der vierten Übergangsbestimmung Werke, deren Urheber vor dem 7.12.1987 gestorben sind, weiterhin 80 Jahre p.m.a. geschützt. Auch der 80-jährige Schutz ab dem Erscheinen von Werken, an welchen die Urheberrechte juristischen Personen zustanden, wirkte weiter, obwohl das spanische Gesetz diese Regelung nicht übernommen hat (dritte Übergangsbestimmung). Dies gilt für anonyme und pseudoanonyme Werke entsprechend, die vor dem 7.12.1987 veröffentlicht wurden, und zwar jedenfalls dann, wenn die Veröffentlichung durch eine juristische Person erfolgte.

7. Die Überleitung von Rechten auf juristische Personen (können auch im Hinblick auf anonyme Werke oder pseudoanonye Werke) keine Ausdehnung der Schutzfristen in Deutschland oder Österreich bewirken, da juristische Personen bei uns nicht Träger von höchstpersönlichen Rechten sein können. Eine Ausdehnung in diese Richtung wäre vollkommen systemwidrig.

Im aktuellen spanischen Urheberrechtsgesetz 1987 ist der Schutz von anonymen und pseudonymen Werken wie im deutschen und österreichischen UrhG geregelt:

8. Articulo 27 des span. UrhG lautet: Los derechos de explotación de las obras anónimas o seudónimas a las que se refiere el artículo 6 durarán setenta años desde su divulgación lícita. (Freie Übersetzung: Die Verwertungsrechte anonymer und pseudonymer Werke im Sinne des Artikels 6 gilt für 70 Jahre nach ihrer rechtmäßigen Veröffentlichung.)

Die Erben oder der Herausgeber können den Urheber innerhalb dieses zeitlichen Rahmens nennen. Nach Ablauf von 70 Jahren ohne Nennung des Urhebers erlöschen die Verwertungsrechte. Demnach wären Fotoansichtskarten von anonymen Urhebern in Spanien wie in Deutschland oder Österreich zu berechnen. Eine Verlängerung von Schutzfristen bei anonymen Werken findet m.E. in diesen Fällen nicht statt.

9. Der Punkt 4 der spanischen Übergangsregelung schließt an die alte Regelung des LEY DE 10 DE ENERO DE 1879, DE LA PROPIEDAD INTELECTUAL, an und übernimmt sie für die Werke von Urhebern, die vor dem 7.12.1987 verstorben sind. Da diese alte Regelung urheberfreundlicher ist als die Regelungen in den anderen EU-Mitgliedstaaten ist, müssen sich nach allgemeiner Auffassung auch in den anderen EU-Mitgliedsstaaten die Schutzfristen verlängern bzw. führt die teilweise zu einem Wiederaufleben von erloschenen Urheberrechten.

10. Was mir aber bei der Durchsicht des Gesetzes von 1879 aber aufgefallen ist: Das LEY DE 10 DE ENERO DE 1879, DE LA PROPIEDAD INTELECTUAL hat scheinbar nur Werke geschützt, die in einem Urheberregister eingetragen waren.

11. Belege dafür

a) Registro. Art. 36 Para gozar de los beneficios de esta ley es necesario haber inscrito el derecho en el Registro de la propiedad intelectual, con arreglo á lo establecido en los artículos anteriores (Freie Übersetzung: Um in den Genuss der Vorteile dieses Gesetzes zu kommen ist notwendig, das Recht im Register des geistigen Eigentums nach den Bestimmungen des vorangegangenen Artikeln eingetragen zu lassen).

b) In der Ausführungsverordnung vom 3. Septemer 1880 (Real decreto de 3 des septiembre de 1880) heißt es unter dem Titel “De la inscripcion de las obras” (Über die Registrierung von Werken)

22. Wer die Vorteile des Gesetzes genießen will, hat für die Registrierung einzureichen: 1. Eine Erklärung auf Leinen Papier, das vom Interessenten unterzeichnet wird und Angaben über die Art der Arbeit und ihrer Umstände und den juristischen Begriff, unter denen Eintragung beantragt wird, zu enhalten hat. 2. ... .

c) Literatur

aa) El Registro se convertía así en la clave del reconocimiento de la propiedad de toda producción de carácter intelectual, y suponía un claro avance con respecto a la situación anterior. Era el fundamento sobre el que pivotaba cualquier reclamación, pues la inscripción era obligatoria si se pretendía obtener protección al respecto Raquel Sanchez Garcia, Universidad Complutense de Madrid, LA PROPIEDAD INTELECTUAL EN LA ESPAÑA CONTEMPORÁNEA, 1874-1936, abgedruckt in Hispania, LXII/3, num. 212 (2002)

(Freie Übersetzung: Das Urheberregister wurde somit der Schlüssel für die Anerkennung von Eigentum aller Produktionen-geistiger Art, und stellte eine deutliche Verbesserung mit im vergleich zur vorherigen Situation. Es war das Fundament, auf dem jeder seinen Anspruch stützen konnte, weil die Registrierung war verpflichtend, wenn es Schutz in dieser Hinsicht bieten sollte.)

bb) Michel M. Walter und Silke von Lewinski, weisen in ihrer Arbeit darauf hin, dass die Folgen der mangelnden Registrierung im spanischen Urheberrechtsgesetz im Jahre 1987 abgeschafft wurden (siehe oben, Ziffer 6.)

Die Eintragung in das neue Urheberregister begründet wie die in den anderen Ländern geführten Register die widerlegbare Rechtsvermutung, dass der in Eingetragene auch der Urheber des Werkes ist (Artikel 144 des spanischen UrhG).

12. Schlussfolgerungen: Hm. Das sollte doch bedeuten, dass der im Punkt 3 der DISPOSICIONES TRANSITORIAS des spanischen Urheberrechtsgesetzes gewährte Schutz nur dann schlagend wird, wenn das Werk im Urheberrechtsregister eingetragen ist. Es sei denn, der Gesetzgeber hätte erklärt, dass rückwirkend auch jene Werke urheberrechtlich geschützt sind, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschaffen wurden, mit dem das Registrierungswesen geändert wurde. Ich habe dazu nichts entdeckt, auch nicht im “Real Decreto 733/1993, de 14 de mayo, por el que se aprueba el Reglamento del Registro General de la Propiedad Intelectual. (Vigente hasta el 17 de abril de 2003)“

Im vierten Absatz des bezeichneten Gesetzes heißt es:

Rasgo principal del Registro, ya presente en el Reglamento que ahora se deroga, es la voluntariedad y el carácter no constitutivo de las inscripciones para la protección que la Ley otorga a los derechos de propiedad intelectual. Esta característica, que armoniza nuestra normativa con los Convenios internacionales sobre esta materia, ratificados por España, supuso un cambio en relación con la anterior Ley de 1879. Según dicha norma, para gozar de los beneficios concedidos por ella era necesario haber inscrito el derecho en el Registro de la Propiedad Intelectual y, si transcurridos los plazos legalmente establecidos no se inscribía, la obra entraba definitivamente en el dominio público. Este carácter fue arrumbado definitivamente por la Ley vigente, y así se trasladó al Reglamento del Registro de 1991, carácter que lógicamente se mantiene en el Reglamento que se aprueba ahora.

Das Ergebnis einer Übersetzung dieser Stelle mit dem Google Tool ist derart schlecht, dass ich den Sinn nur erahnen kann. Kann hier jemand mit seinen Spanischkenntnissen weiterhelfen?

Wie dem auch sei:

Wenn in Spanien nur registrierte Werke geschützt waren, dann kommt auch in Deutschland und in den anderen EU Mitgliedsstaaten nur eine Schutzfristenverlängerung für registierte Werke in Betracht. (In Österreich sah das Urheberrechtsgesetz 1895, Reichsgesetzblatt 197/1985 im § 44 eine Registrierung vor, die jedoch nur deklarativen Charakter hatte.) Dieser Aspekt wurde im U-Boot-Urteil des OLG Hamburg nicht geprüft und auch im Verfahren von der Beklagten Partei nicht vorgetragen.

Das wäre ein Ergebnis, mit dem man gut leben könnte. Ich stelle es einmal zur Diskussion.

Ich schreibe das jedenfalls jetzt einmal so hin. Vielleicht wird es, wenn es einmal plagiiert wird, ein Renner. Dir Pill, danke ich für deine Mithilfe, ohne die wäre ich in dieser Sache nicht weiter gekommen. Kluibi 16:45, 12. Mai 2011 (CEST)

Kein Schutzfristenvergleich innerhalb der EU. D.h. generell gesprochen: In Deutschland sind alle Werke 70 Jahre pma geschützt, auch spanische, völlig unabhängig von ihrer Registrierung.--Wiggum 17:10, 12. Mai 2011 (CEST)
die eintragung im register war notwendig, aber offenbar nur für zuerst in spanien erschienene werke (soweit ich mich an die kurze recherche von vor ein paar tagen erinnere nach irgendeinem königlichen erlass von 18-irgendwas). nicht für ausländische, für die dann später entsprechender schutz in spanien begehrt werden konnte. das ist der grundgedanke des konzeptes der anwendbarkeit spanischen rechts. ich glaube schulze/bettinger wiesen darauf im grur-artikel hin. was den schutzfristenvergleich anbelangt ... na ja, es ist ja gerade voraussetzung für die bewertung nach spanischem recht, dass jetzt kein schutzfristenvergleich mehr durchgeführt werden darf (aber früher schon), sonst wäre die argumentation ja recht witzlos. kluibi, ich glaube so tief brauchst du für deine webseite dann doch nicht in die materie einsteigen :). —Pill (Kontakt) 17:30, 12. Mai 2011 (CEST)

Hoppla, da bin ich missverstanden worden. Ich wollte keinen Schutzfristenvergleich anstellen, jedenfalls nicht in dem Sinn, wie er in Wikipedia definiert ist. Bei diesem Verfahren wurde vom Gericht vor der Harmonisierung der Schutzfristen dem ausländischen Kläger nur die weniger ausgedehnte Schutzfrist des eigenen Landes zugebilligt. Dieser Schutzfristenvergleich reduzierte für ausländische Rechteinhaber somit die Schutzdauer auf den im Ursprungsland geltenden Umfang. Es war nicht meine Absicht, dieser seit der Harmonisierung der Schutzfristen überholten Methode das Wort zu reden. Ein solcher Vergleich wäre in der Tat sinnlos, da gemäß den Vorschriften der Schutzfristenrichtlinie 98/93 EWG alle EU Mitgliedsstaaten für die nach dem 1.7.1995 entstandenen Werke die gleichen Schutzfristen vorzusehen.

Die Harmonisierung soll nach den Vorstellungen ihrer Erfinder aber auch zurückwirken. Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (die in wesentlichen Punkten durch die Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft geändert wurde und durch die Richtlinie 2006/116/EG kodifiziert wurde), sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die Normen dieser Richtlinie auf alle Werke oder Gegenstände Anwendung finden, die am 1. Juli 1995 zumindest in einem der Mitgliedstaaten aufgrund der Anwendung nationaler Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte geschützt werden, oder die zu diesem Zeitpunkt die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG erfüllen. Aus der Wortfolge: „zumindest in einem Mitgliedsstaat“ ergibt sich, dass das Land mit der günstigsten Regelung für die Urheber als Maßstab für alle anderen Mitgliedstaaten heranzuziehen ist. Das trifft – so wissen spätestens seit den Arbeiten von Schultze/Bettinger – auf Spanien zu. Das Gesetz, das dafür ursächlich ist, das Ley de 10 de enero de 1879 sobre Propiedad Intelectual, ist zwar schon längst durch ein neues spanisches Urheberrechtsgesetz ersetzt, jedoch wirken im aktuellen spanischen UrhG noch immer einige Übergangsbestimmungen des Gesetzes von 1879 nach. Den Inhalt dieser Bestimmungen habe ich – soweit das mit dem Google Übersetzungs-Tool überhaupt möglich ist – das letzte Mal versucht zu ergründen bzw. zu hinterfragen.

Bei dieser Gelegenheit ist mir aufgefallen, dass nach dem Gesetz von 1879 nur Werke geschützt wurden, die in einem Urheberregister eingetragen waren (siehe oben). Dieser Vorbehalt wurde durch das span. UrhG von 1987 aufgehoben. Ob mit Wirkung ex nunc oder ex tunc (ab jetzt oder von damals, also rückwirkend) vermag ich nicht zu sagen. Jedenfalls aber seit dem Jahre 1987 unterscheidet sich die spanische Regelung nicht mehr von den anderen Bestimmungen des EU-Mitgliedsländer: Die Eintragung in das Urheberregister hat nur mehr deklarative Wirkung und ist nicht mehr Voraussetzung für den Schutz. (Anmerkung: Die Aufhebung der Verpflichtung zur Registrierung erfolgte in der Form, dass die Registrierung neu geregelt wurde und die alte Regelung mit den folgenden Worten außer Kraft gesetzt wurde: „Quedan derogadas las disposiciones que se oponangan a lo establecido en la presente ley y, en particular, las siguientes: .....“ ... „soweit sie mit diesen Bestimmungen dieses Gesetze in Widerspruch stehen, wird das Gesetz von 1879 aufgehoben“.)

Ich glaube daher, dass man der Frage, ob Spanien im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 der Richtlinie 98/93 EWG weiter uneingeschränkt als das Land gelten kann, in dem der Urheberrechtsschutz von Werken am weitesten zurückreicht, ihre Berechtigung nicht absprechen kann. Wenn im Urheberregister registrierte Werke gemeint sind, dann trifft diese Aussage zweifellos zu, wenn es sich aber um nicht registrierte Werke handelt, dann würde ich eher meinen, nein. Die Frage ist, darf man zwischen diesen zwei Fällen unterscheiden und was hat es mit deinem Hinweis auf sich, „dass eine Registrierung nicht für ausländische Werke verlangt wurde, für die dann später entsprechender Schutz in Spanien begehrt werden konnte“? Andererseits aber: warum sollten in den anderen EU Mitgliedsländern die Schutzfristen für alle Werke wieder aufleben, wenn in Spanien bis zur Novelle 1987 nur Werke geschützt waren, die im Urheberrechtsregister eingetragen waren. Ich lasse das jetzt einmal so stehen und werde mir am besten den Artikel von Schulze/Bettinger im GRUR besorgen.

Was die ursprüngliche Frage, das Wiederaufleben von Schutzfristen von anonymen Werken betrifft, muss ich eine Korrektur anbringen. Abgesehen davon, dass das spanische UrhG von 1879 in Bezug auf Schutzfristen von anonymen Werken keine Sondervorschriften kannte, würden diese in der Praxis auch keine Rolle spielen, weil sowohl in Spanien (seit 1987) als auch in Deutschland und in Österreich schon vor der Umsetzung der Schutzfristenrichtlinie für anonyme Werke eine Schutzfrist von 70 Jahren galt, die sich von der Veröffentlichung des Werkes an berechnet. Und übrigens: Ob das Urheberrecht an einem 1903 veröffentlichten Lichtbild, dessen Urheber nicht bekannt ist, 70 Jahre nach dem Erscheinen, somit 1974, erloschen ist, oder ob es wegen der kurzen, 10-jährigen Frist des österreichischen UrhG von 1895 schon 1914 gemeinfrei war, ist eine rein akademische Frage. Da die Lösung niemandem nützt, können wir die Diskussion, zumindest was die Schutzfrist für anonyme und pseuodnyme Werke anlangt, abschließen. Da hatte ich wohl einen Knopf im Kopf. Nochmals Danke für Eure Hilfestellung. Ich hab´s jetzt hoffentlich nicht noch komplizierter gemacht.Kluibi 15:34, 16. Mai 2011 (CEST)

Militärisches Luftfahrthandbuch = Amtliches Werk?

Hallo. Das militärische Luftfahrthandbuch wird vom Amt für Flugsicherung der Bundeswehr herausgegeben und ist unter www.mil-aip.de auch im Netz verfügbar (ganz im Gegensatz zur zivilen Version der DFS). Es enthält unter anderem luftfahrt-relevante Karten/Diagramme militärischer Flugplätze (Beispiel für Berlin-Tegel). Sehe ich das richtig, dass die als Amtliches Werk gemeinfrei sind? Interessant wäre für mich z.B. die Karte militärischer Flugbeschränkungsgebiete [9]. Grüße, --El Grafo (COM) 14:36, 9. Mai 2011 (CEST)

Siehst du ganz falsch, Karten sind üblicherweise KEINE amtlichen Werke, außer bei besonderen Gefahrenlagen --Historiograf 17:06, 9. Mai 2011 (CEST)

Das ist richtig und ergeht schon aus der amt. Begründung des Urheberrechtsgesetz. -- ⚖.suhadi 17:27, 9. Mai 2011 (CEST)
Ich hatt's ja fast schon befürchtet :-/ Danke euch beiden, --El Grafo (COM) 20:16, 9. Mai 2011 (CEST)

Zwischen wiki:hier und exern:hier sehe ich eine frapierende Übereinstimmung. Fragt sich nur, wer von wem abgekupfert hat. Aber ich verstehe zu wenig von der Materie, um weitere Maßnahmen zu ergreifen. ––JÄhh 13:58, 12. Mär. 2011 (CET)

Am besten mal dem Inhaber der privaten Seit eine E-Mail schreiben, siehe Impressum. Vielleicht hat er vergessen, seine Quelle anzugeben ;-) --Nobody Perfect 17:55, 7. Jun. 2011 (CEST)

Münzbild

Darf ich dieses Bild in Wikipedia.de reinstellen? [[10]]--Einbruchs 18:29, 29. Mär. 2011 (CEST)

So weit ich weiß, wird hier davon ausgegangen, dass alle Münzen in den entsprechenden Gesetzesblättern veröffentlicht wurden und daher als Amtliches Werk anzusehen sind – das hieße: ja. Ich sehe das aber etwas anders… --ireas :disk: :bew: 20:47, 26. Jul. 2011 (CEST)

WP:Urheberrechtsfragen

Ich habe ein Buch geschrieben und dabei Bilder aus Wikipedia benutzt, deren richtige Zitierung und Quellenangabe mir vom Supporteam bestätigt wurde. Jetzt geht es darum, dass ich aus einige Texte von Wickipedia bei der Ausarbeitung in wenigen Sätzen benutzt habe und deshalb im Quellenverzeichnis alle diese Links aufgeführt habe.

z.B. Artikel "Bettware"

Quellenangabe:Seite „Bettware“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 10. März 2011, 15:30 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bettware&oldid=86281613

Ferner ist im Quellenverzeichnis folgende Bemerkung: Die Texte sind unter der Lizenz „Creative Commons Attribution/Share Alike“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Lizenzbestimmungen_Commons_Attribution-ShareAlike_3.0_Unported) verfügbar. Aus Kompatibilitätsgründen werden alle Beiträge auch unter die GNU Free Documentation License (http://de.wikipedia.org/wiki/GNU-Lizenz_f%C3%BCr_freie_Dokumentation) gestellt Die GNU -Lizenz für freie Dokumentation ist eine Copyleft-Lizenz, die für freie Software-Dokumentationen. Freie Software ist eine Software, die für jeden Zweck verwendet, studiert, bearbeitet und in ursprünglicher oder veränderter Form weiterverbreitet werden darf. Das schließt auch die kommerzielle Nutzung ein. Die GNU-Lizenz liegt ausschließlich in englischer Sprache vor, die aktuelle Fassung 1.3 wurde im November 2008 veröffentlicht.

Ich kann bei einem Buch von 440 Seiten nicht bei jeder kleinsten Passage die Quelle angeben,m dann ist das Fachbuch nicht mehr lesbar. Habe ich so richtig gehandelt und bekomme keinen Ärger. Ich bin 75 Jahre alt und kenne mich nicht so genau aus. Danke für eine Hilfe. Mit freundlichem Gruß Joki

Wenn du die Wikipedia als Quelle angibst, ist die Lizenz des Quellentextes grundsätzlich einmal egal. Die Aussage bezieht sich jetzt darauf, dass es deine eigenen Worte im Buch sind du niedergeschrieben hast, die Wikipedia also nur als Faktenquelle benutzt wurde. Erst wenn du Kopierst oder Zitierts anfängst, wird wirklich kompliziert. Wobei, wenn du mit Zitaten arbeitest, ist es ausreichen wenn du die übliche Kennzeichung von Zitaten verwendest. Kein Pardon in Sachen Lizenz gibt es allerdings wenn du ganze Abschnitte kopiert hast. Da musst du den kompleten CC-Lizenzetext und die Namen der Autoren mit abdrucken.
Aber so wie ich deine Anfrage lese, hast du denn Text eigentlich selber geschrieben. Also geht es dir eher darum wie man die Wikipedia als Beleg benutzt. Da musst du halt mit Fußnoten arbeiten, wie es in wissenschaftlichen Werken üblich ist (Abschnittsweise oder am Schluss des Buches ist eigentlich egal). Dabei darfst und kannst natürlich einem (oder mehreren) Kapitel einen Hauptquelle zuweisen und musst dann nur die davon abweichenden Stellen zusätzlich belegen. Wichtig wäre es, dass du auch das Datum nennst. Also wann du die Wikipedia benutzt hast (Ist so wie wenn es von einem Buch mehrere unterschiedliche Ausgaben gibt), das Datum ist dafür in der Regel ausreichend (notfalls halt Monat). Also wäre beispielsweise «12Quelle:Deckenformate; Wikipedia-Artikel Bettwaren Abschnitt Bettdecken Version vom 1. November 2010» eine brauchbare Fussnote. Denn diese Fussnote ist nachprüfbar (Und bei Belegen kommt es ja auf diesen Punkt an). Klar musst du dem Leser irgendwo die komplete Webadresse (also die Domain) angeben, sprich das www.de.wikipedia.org. Das aber natürlich nicht zwingend bei jeder Fussnoten, denn ich schreib ja die ISBN-Nummer der Quelle auch nicht bei jeder Fussnote hin, sondern nur einmal bei Angabe der verwendeten Literatur. Eine -zugegeben leicht übertriebenen- Variante wäre natürlich du schreibt obige Fussnote «12http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bettware&oldid=80985084», die ist zwar fast nicht lesbar aber eigentlich auch korrekt (Natürlich fehlt bei der Variante jetzt die Kapitelangabe). --Bobo11 23:21, 30. Mär. 2011 (CEST)