Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2018/10

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CC BY-NC-ND 3.0

Eine Frage zu dieser Lizenz: Dürfen Bilder, die unter dieser Lizenz veröffentlicht wurden in der Wikipedia oder gar auf Commons hochgeladen werden? --Goroth Stalken 01:01, 3. Okt. 2018 (CEST)

Leider nein (wegen NC). --MyLittlePr0ny (Diskussion) 01:14, 3. Okt. 2018 (CEST)
Und erst Recht nicht wegen ND. -- Chaddy · D 01:15, 3. Okt. 2018 (CEST)
(BK) Nein, das geht auf keinen Fall. Sowohl die kommerzielle Nutzung, als auch die Bearbeitung müssen erlaubt sein, was bei dieser Lizenz beides nicht der Fall ist. -- Chaddy · D 01:15, 3. Okt. 2018 (CEST)
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Nesselblatt und Löwe

Schild von Erich I, Prinz von Dänemark und Herzog von Schleswig

Darf ich davon ausgehen, dass dieser Löwe mit dem Nesselblatt, eine einfache Vereinfachung von dem darstellt, und somit keine Schöpfungshöhe besitzt? Habitator terrae 20:59, 3. Okt. 2018 (CEST)

Ja. Und zwar, weil wir wissen, dass es unzählig viele Varianten von solchen Löwen gibt. Gruß, --Gnom (Diskussion) 21:10, 3. Okt. 2018 (CEST)
+1 Die Löwen gibts mindestens seit dem 13. Jahrhundert wie es bei fast allen Wappen der Fall ist. Die verwendeten Elemente sind fast immer Jahrhunderte alt und somit nicht schutzfähig. --M@rcela 21:53, 3. Okt. 2018 (CEST)

Nun hochgeladen --Habitator terrae 17:59, 4. Okt. 2018 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Habitator terrae 17:59, 4. Okt. 2018 (CEST)

Bilder aus russischer wikicommons in deutsche artikel einbinden ?

möchte File:Иллюстрация_из_книги_книги_Анастасии_Федоренко_«Путин._Узор_на_заиндевевшем_окне_Украины._Что_дальше?»_11.jpg in deutsches lemma einbinden. darf ich das ? fragt --Z6ehswhha5HGRTd (Diskussion) 00:05, 5. Okt. 2018 (CEST)

Es gibt keine „russische Wikicommons“. Was auf Commons gehostet wird, darf in jedwedem Wikimedia-Projekt eingebunden werden. Also kurz: Ja. --Gretarsson (Diskussion) 01:08, 5. Okt. 2018 (CEST)
danke :) --Z6ehswhha5HGRTd (Diskussion) 22:07, 5. Okt. 2018 (CEST)

@Gretarsson, Z6ehswhha5HGRTd: Ohne den Einzelfall überhaupt angesehen zu haben: „Was auf Commons gehostet wird, darf in jedwedem Wikimedia-Projekt eingebunden werden.“ – dies ist mitnichten der Fall. Auf Commons finden sich alle Dateien, die sowohl im Ursprungsland als auch in den USA (gemein-)frei sind. Für de.wp gilt, dass die Dateien im Ursprungsland und im DACH-Raum frei sein müssen – und genau darin besteht oft ein großer Unterschied. Keineswegs sind alle auf Commons verfügbaren Dateien hier nutzbar. Yellowcard (D.) 14:05, 7. Okt. 2018 (CEST)

Für die de.wp gilt nur, dass die Dateien im DACH-Raum frei sein müssen, sie müssen nicht im Ursprungsland frei sein, das ist nur auf Commons entscheident. Sonst ist ein lokaler Upload möglich. Da es sich aber hier um ein CC BY-SA Potraitaufnahme (ohne irgendein im Fokus stehendem möglicherweise noch hier geschütztem Werk) mit Freigabe handelt, ist die Frage um die Gemeinfreiheit in den DACH Ländern egal. Habitator terrae 18:13, 7. Okt. 2018 (CEST)
Sorry, stimmt, es gibt Einschränkungen, z.B. bei Public Domain (PD) Content -- nicht alles was in den USA PD (und damit für Commons OK) ist, ist auch in DACH PD (z.B. in USA vor 1923 aber nicht 70 Jahre vor Tod des Autors publizierter Content)... --Gretarsson (Diskussion) 02:04, 8. Okt. 2018 (CEST)
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Atelier Cézanne

Bei einem Besuch in Aix-en-provence habe ich im Atelier Cézanne Innenaufnahmen gemacht. Ich habe festgestellt, dass weder auf de-wiki noch auf commons welche eingestellt sind. Gibt es da urheberrechtliche Probleme, die hochzuladen? Die ausgestellten Objekte stammen aus der Zeit von Paul Cézanne, der 1906 gestorben ist. Begründet die museale Anordnung der Gegenstände Schöpfungshöhe? --bjs Diskussionsseite 18:07, 6. Okt. 2018 (CEST)

@Bjs: Die museale Anordnung würde nur dann eigenständig schutzwürdig sein, wenn sie schon was besonderes ist. Alleinig die Sortierung nach Schaffensphasen, nach Datum, nach Technik, nach Motiv o.ä. ist rein handwerklich und unbedenklich. Zudem sind lt. Artikel ja nur Arbeitsgegenstände präsentiert. Da es haufenweise Bilder von Cézanne auf commons:Paul Cézanne gibt und nur drei vom Atelier, geh ich schlicht davon aus, dass einfach noch nie jemand drin war und dort Fotos gemacht hat. Du kannst es problemlos hochladen. -- Quedel Disk 18:44, 6. Okt. 2018 (CEST)
Danke für die Antwort, ich habs jetzt hochgeladen. --bjs Diskussionsseite 21:18, 6. Okt. 2018 (CEST)
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Schöpfungshöhe von Textfragmenten - Urteil des LG München

Zur Info (ich weiß nicht, ob das damals hier gepostet wurde, über die Suchfunktion hab ich nichts gefunden; ich bin jedenfalls erst jetzt zufällig darauf gestoßen): Hier ein Urteil des LG München von Dezember 2017. Dürfte einen Anhaltspunkt bzgl. der Einschätzung der Schöfpungshöhe von Textwerken bieten. Dieser Text hat laut LG München keine SH: „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let's go, let's fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!“ -- Chaddy · D 04:31, 8. Okt. 2018 (CEST)

Besonders positiv am Urteil finde ich den (vgl. Wikipedia, Anlage K 4) (Abs. 4) ein SmileysymbolVorlage:Smiley/Wartung/;) . Habitator terrae 16:36, 8. Okt. 2018 (CEST)
Oder auch noch den (vgl. Abrechnung GEMA, Anlage K 3; Wikipedia, Anlage K 33; Datenbankausdruck, Anlage K 34) (Abs. 9). Was wir für einen Einfluss haben. Habitator terrae 16:43, 8. Okt. 2018 (CEST)
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Bild "Mädchen mit Ballon"

Dürfen wir dieses Bild verwenden? Gruß --Andrea (Diskussion) 11:22, 10. Okt. 2018 (CEST)

Ne, das steht unter dem russischen Äquivalent zu Fair use, sowas gbt es hierzulande nicht. --Magnus (Diskussion) 11:24, 10. Okt. 2018 (CEST)
*schmoll!* Aber Danke Magnus! 💐 --Andrea (Diskussion) 11:30, 10. Okt. 2018 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Gnom (Diskussion) 11:35, 10. Okt. 2018 (CEST)
Vielleicht doch nicht erledigt? Ich kann zu schlecht englisch, um com:fop zu verstehen. --M@rcela 20:52, 11. Okt. 2018 (CEST)
Die Frage bezog sich ja nicht auf nebenstehendes Bild (weiss nicht, warum es hier eingebunden ist, das verwirrt natürlich), das wir nach hier üblicher Praxis (Schutzlandprinzip) wohl tatsächlich verwenden können, da es im deutschsprachigen Raum unter die Panoramafreiheit fällt - wenn es auch auf Commons wohl eigentlich gelöscht werden müsste, da dort, wo es aufgenommen wurde (UK), als zweidimensionales "graphic work" nicht unter die Panoramafreiheit fallend. Man könnte es daher sicherheitshalber hier lokal hochladen. Die Frage bezog sich auf dieses Bild in der russischen Wikipedia, das ist eine andere Variante des gleichen Motivs (anscheinend die inzwischen berühmte "geschredderte"), die sicher nirgends unter Panoramafreiheit fällt, da gilt also Magnus' Antwort. Gestumblindi 21:50, 11. Okt. 2018 (CEST)
Das russische Bild ist hier nicht verwendbar, klar. Aber für einen Artikel des Künstlers oder des Bildes dürfte das Bild aus London doch hier verwendbar sein? --M@rcela 22:13, 11. Okt. 2018 (CEST)
Ja, hier schon, nach unserer üblichen Praxis. Ich kann allerdings nicht garantieren, dass es auf Commons nicht plötzlich gelöscht wird (eben halt darum, weil die Panoramafreiheit im UK für zweidimensionale Kunstwerke nicht zu gelten scheint). Gestumblindi 22:16, 11. Okt. 2018 (CEST)
Dann lad es vorsichtshalber hier hoch. --M@rcela 22:20, 11. Okt. 2018 (CEST)
Nö, ich werde das nicht machen, darum schreibe ich bei solchen Fragen auch immer "nach unserer üblichen Praxis" o.ä. rein, weil ich nämlich ein gewisses Problem damit habe. Ich habe das Gefühl, dass wir mit diesem Ansatz, uns auf das Schutzlandprinzip zu berufen, eines Tages noch auf die Nase fallen könnten. Aber ich will und kann niemanden daran hindern, die Praxis weiterzuführen. Persönlich binde ich z.B. keine Fotos von urheberrechtlich Geschütztem aus Ländern ohne (bzw. ohne für uns geeignete) Panoramafreiheit ein. Was natürlich auch nur mein persönlicher Ansatz ist. Gestumblindi 22:23, 11. Okt. 2018 (CEST)

Recht am eigenen Bild: Foto von Kleinkind

Wie sind diese Einbindungen eines (weinenden) Kleinkindes bezüglich des Rechts am eigenen Bild zu bewerten? Müssen ggf. Einbindungen entfernt werden? --Leyo 17:04, 2. Okt. 2018 (CEST)

Es gilt wohl das gleiche wie für alle anderen Bilder mit Personen: wir haben sowas immer ignoriert. Da in dem Fall hier anscheinend ein Elter des Kindes das Bild auf Flickr mit der freien Lizenz bewusst hochlud, seh ich da auch keine größeren Hemnisse (als beispielsweise im Gegensatz zu Kindern, die einfach irgendwo auf der Straße oder bei Veranstaltungen geknipst sind). Da die junge Dame zudem mittlerweile volljährig ist, kennt sie sicherlich Papas Flickraccount und hätte eine Entfernung oder Lizenzänderung des Bildes in Flickr gefordert, wenn sie es nicht in der jetzigen Art dulden würde. Letztendlich müsste man alle Bilder, die Personen zeigen, entfernen, sofern nicht eine ausdrücklicke Willenserklärung vorliegt, aber dann wäre geschätzt Millionen Bilder zu löschen. (Wobei es durchaus einige gäbe, wo man das tun sollte. Wir hatten hier vor einiger Zeit auch via DÜP Bilder entfernt, die fremde Kinder in einer geschützten Umgebung zeigten, wo nach ausdrücklicher Nachfrage keine Bestätigung kam, dass eine Fotoerlaubnis vorlag.) -- Quedel Disk 07:28, 3. Okt. 2018 (CEST)
Nun, was für mich bei diesem Foto speziell ist, ist, dass das Kind in einer unvorteilhaften Situation aufgenommen wurde. --Leyo 11:44, 3. Okt. 2018 (CEST)
So unvorteilhaft ist das gar nicht, das ist eher ein sehr harmloses Bild von einem weinenden Mädchen, so sehen letztendlich alle Kinder aus. SChwieriger fände ich da schon das oder sowas bzw. das hier. -- Quedel Disk 12:17, 3. Okt. 2018 (CEST)
In der Regel ist bei solchen Kinderfotos ein Sorgeberechtigter sowohl Urheber als auch Uploader. Als Urheber hat dieser dann das Urheberrecht und damit könnte man die Frage auf dieser Seite als beantwortet ansehen (jedenfalls soweit Daten zu Fragen des Urheberrechts auf Commons überhaupt erfasst werden). Gemeint sind aber wohl die Rechte der abgebildeten Person in einem umfassenden Stimme, diesbzgl auch der Hinweis auf Commons.
Die Frage ist also, ob die abgebildete Person zur Veröffentlichung des Bildes und/oder zur konkreten Nutzung ihr Einverständnis geben müsste und wenn ja, ob dieses vorlag. Wenn man das Erfordernis des Einverständnisses bejaht dann haben wir zumindest keine Idee, ob das tatsächlich vorlag oder vorliegt. Zwar könnten die Sorgeberechtigten als gesetzliche Vertreter ein Einverständnis geben, da das Sorgerecht aber üblicherweise gemeinsam ausgeübt wird und es sich hier wohl nicht um Angelegenheiten der Alltagssorge handelt, können wir aus dem Upload durch einen Elternteil nicht schließen, dass auch der andere Elternteil zugestimmt hat. Wir wissen also nicht, ob die abgebildete Person ihr wirksames Einverständnis gegeben hat. Kann sein, muss aber nicht.
Soweit ich mich erinnere, war das bei Wikipedia allerdings bislang völlig egal, es sei denn, es handelte sich um Bilder, bei denen ganz offensichtlich kein Einverständnis vorlag. Wollte man das zukünftig anders handhaben, hätte das gravierende Auswirkungen, da Einverständnisse abgebildeten Personen überhaupt nicht erfasst werden.
Btw: ob die Darstellung "unvorteilhaft" ist, liegt oftmals im Auge des Betrachters und ist damit POV. --ZxmtIst das Kunst? 12:20, 3. Okt. 2018 (CEST)

Bei Beanstandung durch die dargestellte Person müsste es wohl entfernt werden. Allerdings würde man die inzwischen junge Frau sicher nicht auf diesem Bild erkennen. Und da der Name nicht genannt ist, wird es auch nicht bei einer Suche z.B. anläßlich einer Bewerbung aufscheinen. --Eingangskontrolle (Diskussion) 13:06, 3. Okt. 2018 (CEST)

Bild verwendbar?

https://www.zvab.com/servlet/BookDetailsPL?bi=8158299954&searchurl=hl%3Don%26tn%3Dfreca%2Brenate%2Bbortfeldt%26sortby%3D20

Wäre dieses Bild verwendbar? Laut Text aus den 1930ern. Wer ist dieser A. Nimitz? --Eingangskontrolle (Diskussion) 13:01, 3. Okt. 2018 (CEST)

Es könnte nur verwendbar sein, wenn der*ie A. Nimitz vor 1948 verstorben ist. Wer A. Nimitz ist weiß ich auch nicht. Habitator terrae 20:18, 3. Okt. 2018 (CEST)
Hinweis: Wenn ihr Recherchen zum Fotografen anstellen möchtet, solltet ihr den Namen besser richtig schreiben ;-) - laut ZVAB-Eintrag und auch links unten auf der Fotografie gut lesbar lautet er "Niemitz" mit "ie", nicht "Nimitz". Es dürfte nicht unmöglich sein, Daten zu einem Fotografen namens A. Niemitz, der (oder die) in den 1930er Jahren in Hamburg tätig war, zu ermitteln, allerdings muss man vielleicht Offline-Quelle in Bibliotheken und Archiven konsultieren. Spontan fällt mir gerade Bernd Schwabe in Hannover ein, der sich meiner Erinnerung nach unter anderem mit historischen Fotos und Fotografen beschäftigt und vielleicht Ideen für Ansatzpunkte hat. Gestumblindi 20:37, 3. Okt. 2018 (CEST)
Guten Abend, Eingangskontrolle, hallo, Habitator terrae, liebe/r Gestumblindi. In aller Eile so spät am Abend und kurz vor der Abreise zur WikiCon 2018: Hier bitte zunächst den vollständigen Namen "erblättern". Gruß zunächst aus dem Wikipedia-Büro Hannover von --Bernd Schwabe in Hannover (Diskussion) 20:58, 3. Okt. 2018 (CEST)
P.S.: Mutmaßlich "Anneliese Niemitz". Noch 'n Gruß von --Bernd Schwabe in Hannover (Diskussion) 21:01, 3. Okt. 2018 (CEST)
Wenn diese Datierung stimmt, zumindest 1949 noch am Leben gewesen. --Xocolatl (Diskussion) 21:08, 3. Okt. 2018 (CEST)

Foto eines Fotojournalisten hochladen?

Ich habe von einem Fotojournalisten auf Anfrage zwei Fotos von einem Schriftsteller erhalten, explizit zur freien Verwendung, auch für die Wikipedia. Wenn ich diese nun in Commons hochlade, gebe ich den Namen des Fotografen als Urheber an. Aber wie weise ich dort nach, dass ich die Fotos zur freien Verwendung hochladen durfte? Ich habe die Erlaubnis per E-Mail erhalten. --IgorCalzone1 (Diskussion) 09:39, 4. Okt. 2018 (CEST)

@IgorCalzone1: Siehe c:Commons:OTRS/de --Habitator terrae 09:42, 4. Okt. 2018 (CEST)
oder einfacher WP:Bildfreigabe --K@rl 09:57, 4. Okt. 2018 (CEST)
Einfach für das E-Mail mit der Freigabe ein OTRS-Ticket lösen (Die schon vorhandene Freigabe einfach in den Anhang), und bei Erhalt das Bild mit Verweis auf dieses hochladen. Und ja, klar gibst du den Namen des Fotografen als Urheber an (und nicht deinen). Ich hoffe er hat angegeben unter welcher Lizenz die Fotos veröffentlicht werden kann (Namensnennung usw.). Wenn unklar, besser nachfragen ob CC-by der CC-by-sa genehm ist. Je klarer die Freigabe formuliert ist (das Verwenden von Vorlagen wird nicht grundlos empfohlen) desto weniger Probleme und ggf. Ärger gibt es beim hochladen.--Bobo11 (Diskussion) 10:05, 4. Okt. 2018 (CEST)

Das Kunstwerk war Teil der Documenta 14 in Kassel. Am 3. Oktober wurde der Obelisk abgebaut. Die Fotos fallen daher nicht mehr unter die Panoramafreiheit und wären eine URV. Heute wurde verkündet, dass der Obelisk an anderer Stelle wieder dauerhaft aufgebaut werden soll. Was ist jetzt mit den Fotos? --codc Disk 21:04, 11. Okt. 2018 (CEST)

Verdammt, immer wieder Kassel mit seiner Documenta, ich hab das Ding auch fotografiert. Wenn das gleiche Objekt jetzt irgendwo anders dauerhaft aufgestellt wird, greift die Panoramafreiheit auch für den ehemaligen Standort, also abwarten. --M@rcela 22:10, 11. Okt. 2018 (CEST)
Ich habe das ja auch erst angesprochen als feststand bleibt in Kassel. Auf dem Schirm hatte ich den Artikel schon länger. --codc Disk 22:12, 11. Okt. 2018 (CEST)
Ich habe den Obelisk komplett fotografiert aber noch nicht hochgeladen und das werde ich auch nicht mehr auf Commons. Das mit den Skulpturen der Documenta ist wirklich ein Sonderfall, muß man von Fall zu Fall entscheiden. --M@rcela 22:17, 11. Okt. 2018 (CEST)
Wenn ich mir den Artikel durchlese wirkt es so, als ob eine dauerhafte Installation am alten Ort eigentlich vorgesehen war und man nun entgegen der ursprünglichen Planung doch das Werk nicht länger stehen lassen wollte. Es gab doch mal ein Urteil, dass ein Kunstwerk was zur dauerhaften Installation (i.S. der Pano) vorgesehen war, auch weiterhin unter die Panoramafreiheit fällt, selbst wenn es nach sehr kurzer Dauer aufgrund äußerer Umstände doch entfernt wird (z. B. Skulptur am Haus, welches bei Fassadenarbeiten abgenommen und nicht wieder angebracht wurde). Das würde dann hier doch auch drauf zutreffen, unabhängig ob es tatsächlich neu aufgebaut wird. Oder? -- Quedel Disk 14:34, 12. Okt. 2018 (CEST)
Wenn ein Haus nach drei Wochen abbrennt wird auch keiner in Frage stellen, dass es für dauerhaft gedacht war. --Ailura (Diskussion) 14:57, 12. Okt. 2018 (CEST)
(BK) Jedes Kunstwerk der Documenta ist zunächst nur auf Zeit angelegt (vom Erdkilometer als Ausnahme mal abgesehen) und die Stadt bzw. Land Hessen kauft jedesmal etwas an damit es in der Stadt verbleibt. Der Künstler hat den Obelisken für den Königsplatz entworfen wo er auch bis vor kurzem stand und daran entbrannte der Streit (wenn man mal von der AfD-Hetze absieht) weil die Stadt den Königsplatz für Veranstaltungen frei räumen wollte und hat daher den Obelisken am 3. Oktober d.J. abbauen lassen da es mit der Stadt einen Leihvertrag gab der Ende September auslief. Daraufhin ist der Künstler eingeknickt und hat dem neuen Standort Treppenstraße zugestimmt. Es ist daher schon etwas anderes als die Skulptur am Haus da der Obelisk zunächst einmal nicht für dauerhaft angelegt wurde. --codc Disk 15:03, 12. Okt. 2018 (CEST)

Schöpfungshöhe?

Hat dieser Obelisk überhaupt Schöpfungshöhe? (Form - Nein, viel zu alt; Text - Nein, viel zu alt; Kombination - ?) Habitator terrae 22:34, 11. Okt. 2018 (CEST)
Ja, gute Überlegung. --M@rcela 22:45, 11. Okt. 2018 (CEST)
Der Text stammt aus der Bibel und ist somit also schon fast 2000 Jahre alt. Und der Obelisk selbst ist ein 08/15-Obelisk, wie es sie in dieser Art auch schon in der Antike gab. Ich sehe da keine kreative Eigenleistung, die ja Grundvoraussetzung für urheberrechtlichen Schutz wäre. -- Chaddy · D 23:11, 11. Okt. 2018 (CEST)
War ja auch mein erster Gedanke als sie das Ding aufgebaut haben. Die Fotos der Schriften da ist das eh egal weil man da vom Hintergrund nichts sieht und vom eigentlichen Obelisk muss man am neuen Standort eh neue Fotos aufnehmen. --codc Disk 23:37, 11. Okt. 2018 (CEST)

Ich glaube nicht, dass man ein Werk ohne Schöpfungshöhe für eine Million Euro verkaufen kann. Allerdings würde ich gemäß Artikel davon ausgehen, dass ein dauerhafter Verbleib ja durchaus geplant war und jetzt auch woanders kommt und deswegen Panoramafreiheit gilt. --Ailura (Diskussion) 08:20, 12. Okt. 2018 (CEST)

Die Gemeinfreiheit ist dem Kunstmarkt egal, jeder darf eine deteilgetreueste Kopie der Mona Lisa ertstellen, trotzdem würde der Kunstmarkt irgendwas gegen Unendlich zahlen. Das Schwarze Quadrat, ist bestimmt auch berühmt genug, um Milionen zu kosten. Der Kunstmarkt interesiert sich eben nicht für das Urheberrecht. Habitator terrae 08:50, 12. Okt. 2018 (CEST)
Die Mona Lisa hat definitiv Schöpfungshöhe, nur der Schutz ist abgelaufen. Auch Herr Malewitsch ist lange genug tot, um sich nicht mehr zu beschweren, ich glaube bei noch geschützten Werken des Suprematismus o.ä. könnte eine Fälschung oder unautorisierte Kopie durchaus teuer werden. --Ailura (Diskussion) 15:38, 12. Okt. 2018 (CEST)
Letztlich ging es ja um die Frage ob Fotos vom alten Standort sozusagen rückwirkend per Panoramafreiheit gemeinfrei werden was bejaht wurde. Ich kenne eine ganze Reihe Fotos von Dokumentakunstwerken die hier mehr oder minder problematisch sind. Da der Verbleib des Obelisken nun klar ist dachte ich mir kann man das Problem mal sauber klären. --codc Disk 14:29, 12. Okt. 2018 (CEST)
Für den Wert spielt die Frage nach der Schöpfungshöhe keine Rolle. 08/15-Häuser beispielsweise, die nicht urheberrechtlich schützbar sind, können trotzdem mehrere hunderttausend Euro kosten. Oder Militärschiffe, bei denen das Design allein dem Verwendungszweck folgt, und die deshalb auch nicht unbedingt gerade sonderlich kreativ gestaltet sind, können auch mal in die Milliarden gehen. -- Chaddy · D 20:40, 12. Okt. 2018 (CEST)
Mal abgesehen vom Preis: natürlich kann auch die Kombination alter oder ungeschützter Elemente urheberrechtlich geschützt sein. Das ist wirklich nicht so eindeutig wie hier dargestellt, da die nötige Schöpfungshöhe hier sehr niedrig liegt. Gerade bei Kunstwerken kann man wirklich nicht so einfach Pi*Daumen die Schöpfungshöhe absprechen nur weil es einem selbst "zu einfach" erscheint. Der verhüllte Reichstag war nur eine nicht schützenswerte Plane über einem gemeinfreien Gebäude und trotzdem geschützt. Ein Gerichte könnte hier z. B. aufgrund der Verwendung in vier eigens ausgewählten Sprachen, der Nutzung von goldenen Buchstaben oder dem Gesamtbild eine schützenswerte eigene schöpferische Leistung zu erkennen. Man sollte vorsichtig sein, gegenüber Uploadern und Nachnutzern die potentiellen juristischen Risiken einfach zu verschweigen. --Kam Solusar (Diskussion) 10:55, 17. Okt. 2018 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: codc Disk 14:18, 17. Okt. 2018 (CEST)

Kann man die Unterschrift von E O Fischer von dieser Seite in eine Grafik umwandeln und in den Artikel einstellen? --Mister Pommeroy (Diskussion) 13:50, 14. Okt. 2018 (CEST)

Ja, kannst du. -- Chaddy · D 14:48, 14. Okt. 2018 (CEST)
Ist da: Datei:Unterschrift Erst Otto Fischer.svg. -- Quedel Disk 17:29, 17. Okt. 2018 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Quedel Disk 17:29, 17. Okt. 2018 (CEST)

Systematiken der Minerale als geschützte Datenbank

Es gibt die Artikel Systematik der Minerale nach Strunz (8. Auflage), Systematik der Minerale nach Strunz (9. Auflage) und Systematik der Minerale nach Dana. Handelt es sich dabei um einen Verstoß gegen das Urheberrecht geschützter Datenbanken? --BlackEyedLion (Diskussion) 23:03, 6. Okt. 2018 (CEST)

Das wird man nicht bewerten können, ohne inhaltlich abzutauchen. Ist diese Systematik gängig? Oder hat der Urheber sie selbst entwickelt? Ich hielte hier sowohl einen Leistungsschutz (Datenbankherstellerrecht) als auch einen Werkschutz (Datenbankwerk) für denkbar. Yellowcard (D.) 14:03, 7. Okt. 2018 (CEST)
Die drei Systematiken unterscheiden sich voneinander. Das scheint mir dafür zu sprechen, dass sie sich nicht aus natürlichen Gegebenheiten ergeben. Zum Beispiel auch aus Karl Hugo Strunz: „Herausragende Leistungen: Karl Hugo Strunz entwickelte für Minerale auf der Grundlage ihrer chemischen Zusammensetzung und Kristallstruktur eine Mineralklassifikation“. --BlackEyedLion (Diskussion) 00:20, 9. Okt. 2018 (CEST)

PD-US (PD-US-1923)

warum meine Anfrage vom 6. September 2018 archiviert wurde, kann ich nicht verstehen. Also nochmal:

Kann das Bild c:File:Cat and Mouse Act Poster - 1914.jpg auf der WP:Hauptseite in der Rubrik SG? gezeigt werden? Ja oder nein? Oder was muss bei Commons in den Parametern geändert werden?

--Goesseln (Diskussion) 23:19, 3. Okt. 2018 (CEST)

Prämisse: Das Bild muss im DACH-Raum sowie im Ursprungsland gemeinfrei sein. Ursprungsland: offenbar check. DACH-Raum: unklar - wann ist der Urheber verstorben? Dies müsstest Du versuchen, in Erfahrung zu bringen. Falls es Dir nicht gelingt, den Urheber oder dessen Todesdatum zu ermitteln, können wir das Bild hier akzeptieren, da es älter als 100 Jahre ist – keine rechtlich wasserdichte, sondern eine pragmatische Lösung. Grüße, Yellowcard (D.) 14:00, 7. Okt. 2018 (CEST)
+1, nur gilt für die DACH Wikipedia nur, wie ich unten schon einmal geschrieben hatte, dass es im DACH-Raum gemeinfrei sein muss, das Herkunftsland ist nur für Commons entscheidend. Sonst ist ein lokaler Upload möglich. Habitator terrae 18:17, 7. Okt. 2018 (CEST)
manno
Das Ursprungsland ist nicht USA, sondern UK. Wo steht, dass es dort für gemeinfrei erklärt ist?
Wenn jemand (nicht ich) dort mit Gründen
c:Template:PD-UK-unknown
eintragen würde, ja dann wären wir einen Schritt weiter:
This tag can be used only when the author cannot be ascertained by reasonable enquiry. If you wish to rely on it, please specify in the image description the research you have carried out to find who the author was.
Zur Zeit steht da als Urheber Women's Social and Political Union...NOR, wobei der erste Teil ja Sinn macht, das nor hingegen ist urheberrechtlich ein schlechter Witz, aber immerhin, ein Witz.
Vorschlag zu der "Pragmatik"
Wenn bei Commons ein über 100 Jahre (und weniger als 120 Jahre) altes Bild eingestellt ist, das nachweislich als unknown gilt (zum Beispiel PD-UK-unknown)
dann ist zusätzlich, mit einer Begründung, Template:PD-DACH-100 einzutragen und dann kann das Bild in Analogie zu Vorlage:Bild-PD-alt-100 gezeigt werden.
alles ein wenig zäh ... und not amusing.
Natürlich könnte ich auch die Sache abkürzen und bei Commons einen (x.ten) Dateiüberprüfungsauftrag einstellen und das Ganze an die armen Kollegen bei Commons delegieren.
--Goesseln (Diskussion) 22:28, 9. Okt. 2018 (CEST)

Bildrechte aus Brasilien und Argentinien, auch Gemeinfrei für uns?

Hallo allerseits, ich habe mal eine kurze Frage: Ich will im Wiki-Artikel über Carole Lombard zwei Bilder einfügen, beide verfügen eine Lizenz, sind aber beide als Gemeinfrei angegeben, wo ich allerdings nicht weiß, wie sie hier in der DACH-Region verwendet werden dürfen. Darf ich beide Fotos verwenden, nur ein Foto oder keine davon? Die Rechte-Situation für Werke aus den USA sind mir bekannt (c:Commons:Hirtle chart/de), aber wie sieht es bei Werken aus Brasilien und Argentinien aus? Danke. --Superbia23 (Diskussion) 13:36, 6. Okt. 2018 (CEST)

Wahrscheinlich nicht. Der*ie Urheber*in müsste vor 70 Jahren verstorben sein. Deshalb lassen wir bei unbekannten Sterbedatum nur Werke, die vor über hundert Jahren erstellt worden sind zu. Da das Sterbedatum nicht bekannt ist und die Werke nicht 100 Jahre alt sind, dürfen wir, falls wir das Sterbedaten nicht herausfinden, die Bilder nicht verwenden. Habitator terrae 16:07, 6. Okt. 2018 (CEST)
@Superbia23: Allerdings gilt c:Commons:Hirtle chart/de nicht für uns, für uns gelten bei der Benutzung in der DACH Wikipedia für alle Werke, egal ob hier lokal oder auf Commons hogeladene Bilder, sie müssen die oben grob beschriebenen DACH Bestimmungen erfüllen. Auf Commons können auch Werke aus den USA sein, die in den USA, aber nicht hier, gemeinfrei sind. Habitator terrae 16:23, 6. Okt. 2018 (CEST)
Wenn es mit Argentinien bzw. Brasilien einen Schutzfristenvergleich gibt, dann wäre unter Umständen ein Behalten auch möglich. -- 193.187.235.17 11:27, 9. Okt. 2018 (CEST)
Behalten ist natürlich möglich (Commons ist ein internationales Projekt, da ist nur bei Bildern aus DACH-Ländern, das DACH-Recht entscheident), nur das einbinden in DACH-Projekten geht nicht. Habitator terrae 20:40, 9. Okt. 2018 (CEST)

Bilder von Motorsport-Veranstaltung

Hallo, meine Frage ist eigentlich keine Urheberrechtsfrage, aber ich habe kein geeigneteres Forum für Bildrechtefragen gefunden. Vielleicht wißt Ihr ja trotzdem Rat. Ich war auf dem diesjährigen Stadtpark-Revival in Hamburg, einer Oldtimer-Motorsportveranstaltung. Dabei habe ich viele Fotos gemacht, die ich gerne bei Commons hochladen würde und von denen ich meine, daß einige evtl. auch in der Wikipedia ganz gut brauchbar wären, und zwar hauptsächlich für die Illustration von Artikeln über Fahrzeuge. Urheberrechtlich ist alles unbedenklich, auch irgendwelche hausrechtlichen Einschränkungen gibt es nicht (kein Fotografierverbot). Aber es ist nun so, daß man auf vielen Fotos die Fahrer gut erkennen kann. (Ich habe hier mal ein typisches Bild hochgeladen als Beispiel, wie gut man sie teilweise erkennen kann.) Ich frage mich nun, wie es da mit den Persönlichkeitsrechten aussieht. Zum Hintergrund muß man folgendes sagen:

  1. Es handelt sich fast ausschließlich nicht um prominente Menschen, sondern um mehr oder weniger wohlhabende Privatpersonen, die dort ihr Hobby pflegen. Die Fahrten werden zum Teil für Wettbewerbe gewertet, teilweise sind es reine Vorführungen.
  2. Man kann bei dieser Veranstaltung praktisch nicht anonym fahren. Im Programmheft (in gedruckter Form an alle Besucher verteilt, auch online verfügbar; die Teilnehmerliste ist auch hier nachzulesen, diese enthält sogar die Namen der Beifahrer) sind (fast) alle startenden Fahrzeuge samt Name und Wohnort des Fahrers dort verzeichnet. Es würde also gar nichts bringen, die Gesichter zu verpixeln, was ich sowieso nicht gut finden würde. Dies gilt allerdings nicht ausnahmslos für alle abgebildeten Personen.

Ich habe von keiner der Personen eine ausdrückliche Einverständniserklärung für eine Veröffentlichung. Sind diese Bilder für den Upload bei Commons geeignet? --SKopp (Diskussion) 00:45, 4. Okt. 2018 (CEST)

Du darfst. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG --M@rcela 10:39, 4. Okt. 2018 (CEST)
Danke. Ich bin allerdings durch einige Kommentare/Ratgeber im Internet verunsichert. Es heißt beispielsweise, um zwei juristisch anscheinend fundierte Beispiele zu zitieren:
Die Abbildung von Einzelpersonen bei Versammlungen ist aber grundsätzlich nicht von § 23 Abs 1 Nr 3 KUG gedeckt. […] Einzelabbildungen sind ausnahmsweise dann zulässig, wenn sich diese Personen durch ihr Verhalten besonders exponieren oder als Anführer oder Organisator in Erscheinung treten […]
und:
Abgebildet werden muss aber die Veranstaltung als solche. Dabei ist aber nicht immer die Totale zu wählen. […] Hier wird vielfach vertreten, solche Abbildungen seien zulässig, wenn sie einen repräsentativen Eindruck von der Veranstaltung vermitteln, jedenfalls – so manche Stimmen einschränkend – wenn die abgebildeten Personen sich besonders exponieren.
Das hört sich alles relativ gut an, denn exponiert haben sich die Fahrer nun mal. Aber es hängt wirklich an dieser speziellen Regelung. Oder man faßt das ganze als Ereignis der Zeitgeschichte auf, aber in dem Bereich scheint es fast gar keine verbindlichen Regeln zu gegeben und man versinkt in einem Ozean von „umfassenden Interessenabwägungen“ :( --SKopp (Diskussion) 22:19, 4. Okt. 2018 (CEST)
Das erste von Dir angeführte Zitat trifft die Situation ziemlich gut: Einerseits handelt es sich um eine Veranstaltung, weshalb die Ausnahmeregelung – wie von Ralf angeführt – greift. Diese findet aber in der Nahaufnahme von einzelnen Teilnehmern ihre Grenzen: Es ist nicht in Ordnung, ein Porträtfotos eines Zuschauers zu veröffentlichen, nur weil dieses im Rahmen einer Veranstaltung aufgenommen wurde. Für die Fahrer hingegen gilt, dass diese sich auf dieser Veranstaltung freiwillig und ganz bewusst exponiert haben, sie haben die Öffentlichkeit gesucht – ihre Abbildung ist also durchaus zulässig. Hier kommt es allerdings auch auf den Einzelfall an: Im Zeitungsbericht der Lokalzeitung ist das Foto eines Fahrers definitiv unkritisch; es zehn Jahre später in anderem Kontext im Internet zu veröffentlichen, wird wieder unzulässig sein, sofern der Fahrer keine Person der Zeitgeschichte ist. Kurzum: Letztendlich liegt die Verantwortung bei Dir und Du solltest vom Upload absehen, falls Dir dabei unwohl ist. Yellowcard (D.) 13:58, 7. Okt. 2018 (CEST)
1
2
Die Person(en) dürften in vielen Fällen auch Beiwerk darstellen. Auch wenn man das nicht auf Anhieb sieht, entstand das nebenstehende Foto 1 bei einem Oldtimertreffen. Tauscht man Elemente eines Bildes aus und ändert sich dadurch nicht der Gesamtcharakter, handelt es sich um Beiwerk. In diesem Fall wäre das Autofoto vom Gesamtcharakter identisch, würde man einen anderen Fahrer reinsetzen.
Bei Bild 2 ist dies definitiv nicht der Fall. Aber die Personen haben sich ganz bewußt exponiert, in meinen Augen greift der zitierte Paragraph auch nach 10 Jahren noch.
Selbst wenn eine ausdrückliche Einverständniserklärung (Modelvertrag usw.) vorliegt, kann nach mehreren Jahren der Fall eintreten, daß das Model vom Vertrag zurücktritt. Liegen "geänderte Lebensbedingungen" vor, kann die Löschung von Bildern verlangt werden. --M@rcela 21:31, 10. Okt. 2018 (CEST)

unterschiedliche Teile eines Bildes sind mit unterschiedlichen (inkompatiblen) Lizenzen lizensiert

Das Bild File:Nichalp_upload_script_icon.svg#Lizenz enthällt Teile die unter cc-by-sa-3.0 lizensiert sind und andere Teile die unter LGPL lizensiert sind.
Da die Teile mit (mMn inkompatiblen) Lizensen lizensiert sind, ist es meiner Meinung nach nicht möglich das Gesammtbild unter einer freien Lizens zu lizensieren.
Sind auf Commons Bilder erlaubt die als Gesammtbild unter KEINER freien Lizens lizensiert sind (sondern nur die einzelnen Bestandteile)?
Spätestens wenn eine schöpferische Leistung drinnen steckt die Lizensierten Inhalte zusammenzufügen, ist es unmöglich dieses Bild irgendwie weiterzuverwenden?
 — Johannes Kalliauer - Diskussion | Beiträge 20:28, 11. Okt. 2018 (CEST)

Das Gesamtwerk müßte unter LGPL gestellt werden. Hier wurden nur die einzelnen Lizenzen aufgezählt, strenggenommen ist die Datei unlizenziert. --M@rcela 20:48, 11. Okt. 2018 (CEST)
@Ralf Roletschek: Danke für die Antwort: Habe übersehen, dass File:Gnome-emblem-photos.svg doppellizensiert ist.
Andere Frage wäre File:Gnome-emblem-photos.svg ausschließlich unter cc-by-sa-3.0 lizensiert, dürfte man die Datei nicht auf Commons hochladen?
 — Johannes Kalliauer - Diskussion | Beiträge 21:43, 11. Okt. 2018 (CEST)
Korrekt, wäre die nur CC, dann wäre die Zusammenstellung nicht gültig. --M@rcela 22:03, 11. Okt. 2018 (CEST)

Stimmt folgende Darstellung:

Wäre die Lizenz der Datei nur CC by-sa 3.0, könnten die Beiträge einer Abwandlung unter CC by-sa 4.0 gestellt werden. Hierbei müssten beide Lizenzen gleichzeitig beachtet werden ([1], [2]). Deshalb wäre nicht, wie bei einem unter CC by-sa 4.0 gestelltem Werk, die Lizensierung (bzw. eine Unterstellung einer Abwandlung ein SmileysymbolVorlage:Smiley/Wartung/;) ) unter GPLv3 und somit eine Kombination mit einem unter LGPL (genauer gesagt LGPLv3) Werk möglich, sowie die Unterstellung des Ergbnisses unter GPLv3 only ([3], [4]). Habitator terrae 22:25, 11. Okt. 2018 (CEST)

{{Erledigt| — Johannes Kalliauer - Diskussion | Beiträge 16:45, 12. Okt. 2018 (CEST)}} Bitte noch meine Frage klären ein lächelnder Smiley  und wenn {{Erledigt|~~~~}} benutzen --Habitator terrae 16:58, 12. Okt. 2018 (CEST)

@Habitator terrae: Deine Erklärung erscheint mir sinnvoll, dass man aufgrund der von dir genannten Quelle [5] es unter GPLv3 veröffentlichen dürfe.  — Johannes Kalliauer - Diskussion | Beiträge 17:23, 12. Okt. 2018 (CEST)

Else Mögelin Teppich

Müssten die Bilder gelöscht werden: Sie bilden einen in der St. Nikolai (Kiel) hängenden Wandteppich von der 1982 verstorbenen Else Mögelin ab. Sie bezieht sich dabei wahrscheinlich auf alte Stadtansichten und Bilder. Besteht Schöpfungshöhe? Habitator terrae 21:01, 10. Okt. 2018 (CEST)

Es gibt OTRS-Freigaben, die müßten erstmal eingesehen werden. --M@rcela 21:14, 10. Okt. 2018 (CEST)
Die Freigaben beziehen sich ausschließlich auf die Foto-Reproduktion (Urheber ist der Pfarrer) und nicht auf den Teppich als Kunstwerk. XenonX3 – () 21:22, 10. Okt. 2018 (CEST)
Sehr wahrscheinlich ist eine sehr alte gemeinfreie Vorlage benutzt worden. Der Aufwand einer Reproduktion spielt keine Rolle aber ich sehe in der Umsetzung eines alten Gemäldes in einen geknüpften Teppich schon eine Schöpfungshöhe. Man kann sich behelfen, die Vorlage in einer Bildbearbeitung aufs gewünschte Maß zu rastern und das dann Knoten für Knoten "abzukopieren". Ist aber schwieriger, denn Wolle hat nicht Millionen Farben zur Verfügung. Und da kommt die künstlerische (schöpferische) Arbeit der Urheberin ins Spiel. Auch wenn man die Vorlage danebenlegt, würde ich von einem neuen Werk ausgehen. @Gnom, Chaddy: bitte weitere Meinungen. --M@rcela 20:46, 11. Okt. 2018 (CEST)
Könnte natürlich auch sein, dass sie keine Vorlage hatte und einfach nur den damaligen Zeichenstil nachahmte. Wenn wir diese Teilfrage beantworten könnten, wär die Gesamtfrage leichter zu beantworten. -- Chaddy · D 20:52, 11. Okt. 2018 (CEST)
Ihre Schülerin Brigitte Schürren scheint noch zu leben, sie könnte Auskunft darüber geben, wer die Erben sind? @Berita: siehst du als Hauptautor eine Chance, Frau Schürren oder die Erben aufzuspüren? --M@rcela 20:58, 11. Okt. 2018 (CEST)

So ein Teppich ist doch niemals mit einer einem Scan vergleichbaren 1:1 Abbildung zu vergleichen. Es liegt auf jeden Fall mindestens eine schöpferische Interpretation vor. --Eingangskontrolle (Diskussion) 23:59, 13. Okt. 2018 (CEST)

Mal wieder ein Snookerplakat...

Alle guten Dinge sind hoffentlich zwei... Greift bei diesem Plakat die Schöpfungshöhe bzw. ist es hochladefähig? Grüße, --Snookerado (Diskussion) 21:08, 14. Okt. 2018 (CEST)

@Snookerado: Natürlich greift hier die Schöpfungshöhe, aufgrund des Fotos, und es ist nicht hochladefähig. Der Schriftzug geht aber wahrscheinlich. Habitator terrae 21:21, 14. Okt. 2018 (CEST)

does "et al." agree with CC-BY ?

Autoren: User:Bastique, User:Ramac et al.

Darf eine CC-BY-SA 3.0-Datei zwei Autoren anführen und hinten ein et al. stehen haben, oder müssen (von allen Teilen) alle Autoren genannt werden?

Meine Vermutung:

  • Wenn der Rest (der Anteil der et-al.-Autoren) Public Domain ist, sind nur die zwei Autoren ohne et al. anzuschreiben, da es nicht mehr Autoren gibt.
  • Wenn der Rest (der Anteil der et-al.-Autoren) CC0 ist, muss bei der Konvertierung in CC-BY-SA 3.0 die Autoren geannt werden, ansonsten ist CC-BY-SA 3.0 nicht möglich?

 — Johannes Kalliauer - Diskussion | Beiträge 09:54, 27. Okt. 2018 (CEST)

@JoKalliauer: Ja, eine CC BY-SA 3.0 Datei darf zwei Autoren anführen und hinten ein et al. stehen haben. Aber nur wenn alle anderen Autoren, die Urheberrechte besitzen zugestimmt haben (also z. B. durch eine CC0 Lizensierung). Dieser Form der Nennung müssen auch die beiden aufgeführen Autoren zustimmen, da sonst auch aufgeführt werden muss, was wer, also auch die et al. gemacht haben (die Abänderungen).
Wenn du diese Datei nun selber Weiternutzen willst, musst du als Namensnennung auch et al. hinzufügen, da dies die Lizenzgeber (die ihr Werk unter CC BY-SA gestellt haben) verlangt haben, auch wenn mit et al. nur Autoren gemeinfreier Inhalte gemeint sind, da der Lizenzgeber über die Namensnennung entscheiden kann. Habitator terrae 18:15, 27. Okt. 2018 (CEST)

Wenn die Originalveröffentlichung das genau so schreibt, ist das Problem doch zwischen den et-al. und den Namensträgern. Sonst könnte man ja das formal unter irgendeine CC stellen und es tatsächlich nicht tun, weil man seinen Strohmann im Hintergrund hat. --Eingangskontrolle (Diskussion) 12:14, 27. Okt. 2018 (CEST)

Danke euch beiden  — Johannes Kalliauer - Diskussion | Beiträge 23:29, 28. Okt. 2018 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von:  — Johannes Kalliauer - Diskussion | Beiträge 23:29, 28. Okt. 2018 (CET)

Nahezu wörtliches Zitat von archivierter Erotik-Website

Es geht um die Seite Bettina Campbell. Dort steht:

  • In Zusammenarbeit mit dem amerikanischen Hustler ging sie später als Tänzerin auf Tournee, darunter nach Amerika, Spanien, Südafrika, Frankreich und Deutschland.

Belegt ist diese Aussage durch einen inzwischen toten Weblink, den aber der InternetArchiveBot automatisch durch folgenden Archivlink ersetzt hat: [6]

Auf dieser Seite steht:

  • In Zusammenarbeit mit dem amerikanischen "Hustler" ging die begabte Tänzerin auf Tournee, darunter nach Amerika, Spanien, Südafrika, Frankreich und Deutschland.

Da das fast derselbe Text ist, der auch im Artikel steht, stelle ich mir die Frage, ob das schon eine Urheberrechtsverletzung darstellt oder (wegen der Kürze und der leichten Veränderung) so noch durchgeht. Was wäre im Falle einer Urheberrechtsverletzung das korrekte Vorgehen? Mein Ansatz wäre: den Satz umformulieren und auf WP:AA um Versionslöschung bitten (was aber ziemlich viele Versionen betreffen könnte). --Hufeisen69 (Diskussion) 16:38, 29. Okt. 2018 (CET)

Reine Darstellung der Fakten, ohne irgendeine Ausgestaltung des Satzes, der Satz ist somit als einzelnes nicht über der Schöpfungshöhe und somit nicht geshützt. Habitator terrae 16:49, 29. Okt. 2018 (CET)
Dem Kommentar von Habitator terrae ist eigentlich nichts hinzuzufügen. Bei einem solchen simplen Satz stellt sich die Frage nach Schöpfungshöhe garantiert nicht. Zumal das einzige Element des Satzes, das in der Quelle durch eine Einschätzung ein klein wenig Individualität aufweist ("die begabte Tänzerin") richtigerweise im Sinne von WP:NPOV hier entfallen ist. Aber wir diskutieren hier eh eher auf der Ebene ganzer Artikel über die Frage der Schutzfähigkeit, siehe gerade weiter oben; einzelne Sätze, so es sich nicht gerade um Werke der Dichtkunst handelt, sind nun wirklich nicht das Thema bzw. ein Problem. Damit würde ich das hier gerne auch schon für erledigt erklären. Gestumblindi 00:15, 30. Okt. 2018 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Gestumblindi 00:15, 30. Okt. 2018 (CET)

Auf fast 200 Briefmarken von Gerhard Stauf wurde ein DR gestellt. Mag sich das jemand anschauen? --Leyo 23:57, 17. Okt. 2018 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Leyo 10:19, 31. Okt. 2018 (CET)

Wie vermeide ich eine URV?

Hallo, und zwar hatte ich vor einiger Zeit auf Federata e Futbollit e Kosovës die Datei Datei:FFKosova.jpeg hochgeladen und die wurde wegen URV gelöscht. Nun, die Kollegen aus en-wp schaffen es die Datei hochzuladen, mit der Kennzeichnung, dass der kosovarische Fußballverband die Urheberrechte hat. Das wurde beim alten Logo hier auch gemacht Datei:Kosovo FA.gif.

Hier ist auch das Logo vorzufinden.

Dann wollte ich auch das Logo der Superliga auf der IPKO Superliga hochladen. Auf der en-wp wurde das Logo hochgeladen.

Meine Fragen sind: Wie schaffe ich beides auf der de-wp hochzuladen ohne eine URV und wie kriege ich eine .svg Datei hin? --ElmedinRKS Diskussion 19:47, 19. Okt. 2018 (CEST)

@ElmedinRKS: In der en.WP nutzen die solche unfreien Werke auf Basis von Fair Use. Wie Du hier nachlesen kannst, gibt es dieses Rechtsprinzip in Deutschland nicht. Ein Upload urhberrechtlich geschützer Werke ohne Zustimmung des Urhebers ist hierzuwiki und auf Commons grundsätzlich nicht möglich.
Grundsätzliches zu Logos gibt es hier. // Martin K. (Diskussion) 20:25, 19. Okt. 2018 (CEST)
@Martin Kraft: Das fragliche Logo wurde in der englischen WP allerdings nicht als "fair use", sondern ohne nähere Begründung als "public domain" hochgeladen... Gestumblindi 20:30, 19. Okt. 2018 (CEST)
@Martin Kraft: Danke. Alles kompliziert. Wie es aussieht, kann ich zur Zeit das Logo nicht hochladen. Und danke für die schnelle Antwort. --ElmedinRKS Diskussion 20:36, 19. Okt. 2018 (CEST)

SH bei Serienlogo?

Moin, würdet Ihr bei diesem Logo der Serie Haters Back Off SH sehen? Bin mir wegen der handschriftlichen Gestaltung da sehr unsicher. Viele Grüße, XenonX3 – () 20:46, 7. Okt. 2018 (CEST)

Der simple Text für sich (in einer Brotschrift) und banale Inhalt hat sicher keine SH. Ist die Frage ob das eine handschriftliche Darstellung ist, oder eine spezielle und möglicherweise geschützte Akzidenzschrift darstellt oder als Art Gesamtkomposition in der Art der Ausgestaltung und nicht als spezieller Schriftsaz zu sehen ist. Punkto Schriften siehe dazu auch Rechtsschutz von Schriftzeichen. Bin auch unsicher und würde im unsicheren Fall von der Verwendung hier und ohne Freigabe vom Rechteinhaber eher abraten.--wdwd (Diskussion) 11:04, 8. Okt. 2018 (CEST)
Schwierig. Nach deutschem Recht halte ich das wegen einer großen Zahl an vorbekannten Formen für nicht schutzfähig. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:42, 10. Okt. 2018 (CEST)
@Gnom: Nach deiner Einschätzung könnte man es also zumindest hier lokal hochladen? XenonX3 – () 21:19, 10. Okt. 2018 (CEST)
(BK) Wäre das von einem bekannten Designer geschnitten, dann wäre es auch schutzfähig. Die Erben von Aicher und Frutiger beziehen heute noch nicht unerhebliche Tantiemen aus Schriftgestaltungen. Das kann aber hier ausgeschlossen werden. Ich halte das lokal auf .de für unbedenklich. --M@rcela 21:21, 10. Okt. 2018 (CEST)
Seit wann unterscheidet das Urheberrecht zwischen bekannten und wenig bekannten Designern? --Kam Solusar (Diskussion) 10:57, 17. Okt. 2018 (CEST)
Seit einem gewonnenen Prozeß von Otl Aicher. --M@rcela 20:41, 26. Okt. 2018 (CEST)
+1 sowas ist dem UrhG egal. Habitator terrae 13:27, 17. Okt. 2018 (CEST)
Glaube aber trotzdem, nach Gnoms Einschätzung, dass der Schriftzug, um den es geht, nach deutschem Recht nicht Schutzfähig ist. Habitator terrae 13:28, 17. Okt. 2018 (CEST)
@XenonX3: Ja, ich denke, dass du das lokal hochladen kannst. Gruß, --Gnom (Diskussion) 00:08, 4. Nov. 2018 (CET)

Danke an alle, habe das Logo jetzt unter Datei:Logo Haters Back Off.png hochgeladen. XenonX3 – () 00:37, 4. Nov. 2018 (CET)

:Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Gnom (Diskussion) 02:16, 4. Nov. 2018 (CET)

FAL - Gewerbetreibende

Kurzer Hinweis auf c:User talk:Taxiarchos228#User:Taxiarchos228/Verwendungshinweis, bitte dort diskutieren. Habitator terrae 21:47, 15. Okt. 2018 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Habitator terrae 15:48, 3. Nov. 2018 (CET)

Ist ein kompletter Songtext im BNR zulässig?

Benutzer:Arieswings zitiert auf der verlinkten Benutzerseite einen kompletten Song von Alexandra (Sängerin). Ist das zulässig? 62.224.84.229 15:09, 24. Okt. 2018 (CEST)

weiß' ich nicht, neh' ich aber aufgrunddessen aber wieder raus. MfG --Arieswings (Diskussion) 15:13, 24. Okt. 2018 (CEST)
Alexandra ist 1969 gestorben. Damit werden ihre Texte am 1. Januar 2040 gemeinfrei. Dann darfst du sie verwenden ;-) (vorausgesetzt, sie hat den Text selbst geschrieben - sonst 70 Jahre nach dem Tod des Texters bzw. der Texterin). Gestumblindi 22:41, 25. Okt. 2018 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Gnom (Diskussion) 23:55, 3. Nov. 2018 (CET)

Betrifft zwar Markenrecht, aber vielleicht könnte jemand drüber schauen und es evtl an passender Stelle platzieren? Es geht um 16 MarkenG, insbesondere um die Frage, ob das dort überhaupt eine Rolle spielt (s.a. Disk). Wenn nicht, könnte der ganze Marken-Käse raus, wenn doch, bleibt es vom Umfang eine inhaltliche Frage für die Artikel-Disk. --G-Saite (Diskussion) 16:58, 25. Okt. 2018 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Gnom (Diskussion) 23:54, 3. Nov. 2018 (CET)

EuGH-Pressemitteilung: "Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar genießt ein schlichter militärischer Lagebericht keinen Urheberrechtsschutz"

Ui. --Gnom (Diskussion) 12:36, 26. Okt. 2018 (CEST)

„Es handele sich nämlich um reine Informationsdokumente, die in einer völlig neutralen und standardisierten Sprache abgefasst seien und genau über Ereignisse berichteten ...“ - also so, wie man sich hier einen Wikipedia-Artikel, der WP:NPOV entspricht, vorstellt? ;-) Gestumblindi 12:42, 26. Okt. 2018 (CEST)
Das hast du gesagt :D --Gnom (Diskussion) 12:43, 26. Okt. 2018 (CEST)
Wikipedia hat aber keine standadisierte Sprache, es wird hier auch versucht das Thema verständlich ein SmileysymbolVorlage:Smiley/Wartung/;)  zu erklären, und nicht nur ein Wikidata-objekt zu spielen. Habitator terrae 18:20, 27. Okt. 2018 (CEST)
Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar an selber Stelle (Schlussanträge v. 25.10.2018 in C‑469/17, Rn. 1) ist allerdings auch die aus vier Wörtern bestehende Phrase „Im Westen nichts Neues“ „selbstverständlich“ urheberrechtlich geschützt, was ähnlich wenig überzeugend ist wie die übertriebene Pauschalbehauptung in der Pressemitteilung, ein militärischer Lagebericht genieße keinen Urheberrechtsschutz, obwohl in den Schlussanträgen tatsächlich zum Ausdruck kommt, dass dazu Feststellungen fehlen und die Dokumente dem Generalanwalt im Übrigen auch nicht vorgelegen haben … Gruß, — Pajz (Kontakt) 12:16, 30. Okt. 2018 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Gnom (Diskussion) 00:04, 4. Nov. 2018 (CET)

Bild von min G max D Ex[log(D(x))]+Ez[log(1-D(G(z)))]

Darf ich davon ausgehen, dass dieser Algorithmus keine Person ist und, dass somit seine "Gemälde" gemeinfrei sind? Habitator terrae 19:10, 27. Okt. 2018 (CEST)

Das Bild stammt von der Künstlergruppe Kollektiv Obvious. Wie sie das herstellen, ob mit Farbe und Pinsel oder durch KI ist deren Sache. Die sind die Urheber: von nichts kommt nichts. --Artmax (Diskussion) 19:20, 27. Okt. 2018 (CEST)
Sie haben nur ein einfaches Programm geschrieben, das mit anderen Bildern abgleicht, selbst geschaffen haben sie es mMn nicht. Habitator terrae 19:37, 27. Okt. 2018 (CEST)
Das Bildabgleich-Programm (Discriminator) selbst ist ja nur die Hälfte, die andere Hälfte ist ein Programm, welches selber Bilder generiert (Generator). Fraglich ist, inwieweit das Generator-Programm nur zufällig irgendwas aus vorhandenen Bildern erzeugte, oder bestimmte vom Programmierer vorgegebene Stilelemente anwandte. Da über den Generator zu wenig im Spiegel-Artikel stand, kann man nicht sagen, inwieweit hier eher die Vorgaben der Programmierer oder einfach nur zufällige Inhalte vom Programm erzeugt wurden. Im ersten Fall wäre tatsächlich ein Schutz für das Produkt und damit vermutlich auch für das Bild vermutbar. -- Quedel Disk 02:07, 28. Okt. 2018 (CEST)
Das ist doch kein neues Phänomen: Der Entwurf der Richter-Fenster im Kölner Dom wurden von einem Zufallsgenerator ohne Einwirkung des Künstlers erzeugt. Ist das dann noch ein Werk von Gerhard Richter? Oder „nicht schutzwürdig“ und damit gemeinfrei? --Artmax (Diskussion) 12:09, 28. Okt. 2018 (CET)
Wenn er wirklich nichts korrigiert hätte (er hat es aber ja teilweise), wäre es gemeinfrei. Habitator terrae 12:17, 28. Okt. 2018 (CET)
Das ist Unfug. Ein Künstler ist frei in der Wahl seiner Mittel, dazu gehört auch Inhalte mit Hilfe eines Zufallsgenerator zu erstellen. Das Urheberrecht mittels einer Kritik der Arbeitsmethode auszuhebeln halte ich für absurd. Verliere ich das Recht an meinen Fotos, wenn ich nicht schlüssig darlegen kann, welche selbstgeschriebenen Algorithmen den Lichteinfall auf den Sensor meiner Kamera auswerten?--88.130.57.59 02:11, 30. Okt. 2018 (CET)
Offene Fragen, bei denen der Fragende die Antworten hinterher selbst gibt, gefallen mir nicht. Die Frage der Schutzfähigkeit als Werk ist nicht eindeutig zu beantworten. Nach deutschem Recht dogmatisch einleuchtender und für die Zwecke dieses Projekts m.E. vertretbar erscheint, sie im Regelfall zu verneinen, weil sich in den Erzeugnissen nicht die Persönlichkeit eines Urhebers ausdrückt (so auch Hetmank/Lauber-Rönsberg, Künstliche Intelligenz – Herausforderungen für das Immaterialgüterrecht, GRUR 2018, 574, 577). Dies muss aber nicht so sein, wenn die Hersteller bspw. genaue Paramatervorgaben gemacht haben (in diese Richtung schon grundlegend Möhring, Können technische, insbesondere Computer-Erzeugnisse Werke der Literatur, Musik und Malerei sein?, UFITA 50/1967, 835, 840 ff.: „wenn der Programmierer bei der Niederschrift des Programms vor Augen hat, welches konkrete Stück der Computer­ erzeugen wird“). Vereinzelt wird, darüber hinausgehend, auch vertreten, dass das Individualitätserfordernis bereits aufgrund einer Auswahlentscheidung aus verschiedenen computergenerierten Erzeugnissen erfüllt sein kann (in diesem Sinne Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, § 2 Rn. 8). In anderen Rechtsordnungen wird der Schutz vereinzelt eigenständig konstruiert (vgl. etwa der wie ein Investitionsschutz anmutende Abschnitt 9(3) CDPA 1988 zu „computer-generated works“). Eine Teilhabe am Schutz des Computerprogramms als dessen Ausdrucksform scheidet nach europäischem Recht aus, weil das KI-Erzeugnis nicht zur Vervielfältigung des Programms herangezogen werden kann (EuGH GRUR 2011, 220 – BSA/Kulturministerium). Ein Datenbankschutz ist bei KI-Erzeugnissen grundsätzlich gut denkbar, im konkreten Fall eines „Gemäldes“ als KI-Produkt aber m.E. nicht, da es an unabhängigen Elementen fehlt. — Pajz (Kontakt) 11:55, 30. Okt. 2018 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Gnom (Diskussion) 23:53, 3. Nov. 2018 (CET)

Meyers Konversations-Lexikon. 8. Auflage (1936–1942)

Ich habe neuerdings den sogenannten Brauner Meyer bei mir zuhause rumstehen (beige-weiße Prachtausgabe). Ich würde gerne ein Foto für WP machen, da ein Foto dieses Meyers in WP fehlt. Allerdings kenne ich mich mit Urheberrechtsfragen nicht sehr gut aus. Steht der Inhalt unter Copyright, oder kann man problemlos ein Foto machen und wenn ja unter welcher Lizenz am besten?--Jonski (Diskussion) 21:49, 30. Okt. 2018 (CET)

Ich geb hier die selbe Antwort wie auf der Auskunft. Für den urheberrechtlichen Schutz ist immer ein gewisse Schöpfungshöhe notwendig. Und da es sich bei Bücher und damit auch deren Umschlägen nicht um Kunst, sondern um Gebrauchsgegenstände handelt, ist diese Schöpfungshöhe höher anzusetzen als bei reinen Kunstwerken. Ich persönlich sehe im Fall, dass es auf ein Bild wie »de.metapedia.org/wiki/Datei:Meyers_Lexikon_(8._Auflage).jpg« (Spamschutz greift) hinausläuft, genau diese notwendige Schöpfungshöhe eben als nicht gegeben an. Ich sehe auf dem vorgängig erwähnten Bild, einen Buchrücken in Form von normales Buchbindehandwerk ohne besondere künstlerische Ausgestaltung, also fällt es unter reine Routinehandlung eines Buchbinders. Damit fehlt die für den Urheberrechtlichen Schutz notwendige »„schöpferische Eigenart“, „schöpferische Eigentümlichkeit“, „Gestaltungshöhe“, oder „individuelle Ausdruckskraft“« (»Text« aus Urheberrecht (Deutschland)#Schutzgegenstand des Urheberrechts: Das Werk Punkt 4 kopiert). Dein Foto von den Buchrücken hingegen unterliegt dem Urheberrecht, und du kannst als Lizenz wählen was du willst. Aber ich empfehle hier CC 0 (da ja in D Public Domain nicht geht), da jeder der auf diese Bücher zugreifen kann, das Foto mehr oder weniger nachbauen kann (und darf). *Klugscheisser Modus ein* Übrigens das Foto darfst du selbst dann machen, wenn das Abzubildenden noch urheberrechtlich geschütz wäre. Du dürftest es in dem Fall nur nicht ohne Zustimmung der Rechteinhaber hochladen.--Bobo11 (Diskussion) 22:15, 30. Okt. 2018 (CET)
Die Aussage des Bobo11 ist falsch. Wie die Fotos zeigen sind die Buchrücken mit dem Namen/Logo des Verlages und aufwändiger künstlerischer Goldverzierung versehen. Eine Schöpfungshöhe ist damit gegeben. --93.207.122.72 22:29, 30. Okt. 2018 (CET)
Eine Goldverzierung ist nicht vorhanden, nur eine beige-weiße- schlichte Verzierung. Grüße.--Jonski (Diskussion) 22:32, 30. Okt. 2018 (CET)
Das Kriterium ist nicht das Gold, sondern der künstlerische Inhalt der Verzierung und besonders die Nennung des Namens/Logos. Die Verlage treiben da einen nicht unerheblichen Aufwand, der neben einer ansprechenden Form auch den Verkauf fördern soll. Sie werden dir die Veröffentlichung auch in diesem Sinne genehmigen, aber gefragt werden müssen sie. --93.207.122.72 22:42, 30. Okt. 2018 (CET)

 Info: c:Category:Spines of encyclopedias, dort fände das Foto Gesellschaft, wenn denn ...
und eine Buchrückenablichtung der 9. Auflage könnte ich beisteuern - die imho c:Template:PD-ineligible wäre. --Goesseln (Diskussion) 23:35, 30. Okt. 2018 (CET)

Also erstmal ist die Schutzgrenze bei Gebrauchsgegenständen seit dem BGH-Urteil nicht mehr anders auszulegen als bei anderen gebrauchsfreien Dingen. Im Übrigen hat Bobo11 Recht. Sofern die Gestaltung dem hier entspricht [7] kannst du @JonskiC: problemlos ein Foto davon machen und einstellen. Die Schrift "Meyers Lexikon" an sich ist an eine alte Schriftart angelehnt, der Goldrücken einfach nur eine mehrstreifige Verzierung. Aber das ist nichts neues, nichts kreatives. Im Übrigen liebe IP ist der nicht unerhebliche Aufwand urheberrechtlich egal, denn eine Handwerkskunst, egal wie lange die Arbeit dauert, ist nicht geschützt, sofern sie nur handwerkliches darbietet. Es braucht schon was neues, was geistig schöpferisches, dem fehlt es aber. -- Quedel Disk 23:36, 30. Okt. 2018 (CET)
Wie in der Auskunft schon bemerkt, wirst du auch hier keine rechtsverbindliche Auskunft erhalten können. Das kann in der Regel nur ein Fachanwalt. Das einfachste ist, du mailst den Verlag/Rechtsnachfolger an, erfragst die Genehmigung und du bist auf der sicheren Seite. In der Regel kostet das auch nichts und sie werden dir auch sagen, wie du das Bild unter welchem Copyright veröffentlichen kannst. --2003:E8:33C6:8500:F88F:891B:6FEF:8290 23:43, 30. Okt. 2018 (CET)
Da der Nachsatz gelöscht wurde, hier nochmals: Es ist falsch den Buchrücken eine Schöpfungshöhe abzusprechen und auf die handwerkliche Tätigkeit des Buchbinders zu reduzieren. Das mag gerade noch bei einfachen Bindungen einer Doktorarbeit oder von Berichten stimmen. Darüber hinaus werden die Einbände in einem künstlerischen Prozess von Designern zur Verzierung des Buches entworfen und in der Regel sind geschützte Namenszüge und Logos darauf vorhanden. (Im vorliegenden Falle der MEYERS Schriftzug in der typischen Aufmachung.) Das darf man nicht ignorieren.--2003:E8:33C4:3200:C1DA:E57D:8B40:A130 08:56, 31. Okt. 2018 (CET)
Der handwerkliche Aufwand ist zu ignorieren, hier ist keine Schöpfungshöhe gegeben. --M@rcela 09:54, 31. Okt. 2018 (CET)
Wenn die betreffenden Buchrücken im Wesentlichen aussehen wie im Internet beworben, sehe ich aus der Sicht des deutschen Rechts keinen urheberrechtlichen Hinderungsgrund, sie hier zu nutzen. Die verwendeten Schriftzeichen heben sich nicht vom Üblichen ab, weshalb sie wie die meisten Schriftzeichen (Schricker/Loewenheim/Loewenheim, 5. Aufl. 2017, § 2 Rn. 200) schutzlos bleiben werden. Die Gesamtgestaltung, soweit sie in einem solchen Foto erkennbar ist, mag in der Herstellung aufwendig und auch von einem Designer entworfen worden sein, doch schlägt sich darin m.E. ebenfalls keine persönliche geistige Leistung nieder, weil sie sich dem allgemein vorbekannten Formenschatz bedient und sich auch im Zusammenwirken der Gestaltungselemente kein eigener künstlerischer Charakter äußert (siehe etwa auch, allerdings vor BGHZ 199, 52 – Geburtstagszug: KG, Urt. v. 29.11.1996, 5 U 317/96 = ZUM-RD 1997, 466 zum Urheberrechtsschutz eines Zeitschriftenlayouts, im Streitfall verneint). Eine solche Aufmachung von Buchrücken ist im Wesentlichen allgemein bekannt und unterscheidet sich von den Aufmachungen vieler anderer Mehrbänder letztlich nur in Details (Farbwahl, Linienelemente); mit dem gebotenen Freihaltebedürfnis (dazu etwa Mezger, Die Schutzschwelle für Werke der angewandten Kunst nach deutschem und europäischem Recht, 2017, S. 150 ff.) erschiene ein Schutz daher unvereinbar. Einen auffangenden Leistungsschutz für handwerkliche Leistungen gibt es anders als im Bereich der Fotografie hier auch nicht. Gruß, — Pajz (Kontakt) 10:26, 31. Okt. 2018 (CET)
Künstlerische Ausführung
Solange es sich um die Kriegsausführung handelt, magst du ja recht haben, obwohl ich auch da meine Zweifel anmelden möchte. Wenn das z.B. solche Bände wie im nebenstehenden Bild sind, wäre eine Schöpfungshöhe sicher nicht mehr zu verneinen. Jeder kreativ Schaffende möchte, dass seine Urheberschaft beachtet wird, er ist dann auch so fair die der anderen zu respektieren. Also anfragen.--93.207.124.104 11:30, 31. Okt. 2018 (CET)
Danke für die ausführliche Antwort Pajz. An die IP: Die Bände sehen genauso aus wie von Pajz verlinkt.--Jonski (Diskussion) 12:08, 31. Okt. 2018 (CET)
Danke für die freundliche Erwähnung, Pajz. :-) @Jonski: Lad das Foto gern hoch. Gruß, --Gnom (Diskussion) 23:34, 3. Nov. 2018 (CET)
Mache ich wenn ich wieder in der Heimat bin. Ich komme gerade aus Budapest;) --Jonski (Diskussion) 17:52, 4. Nov. 2018 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Gnom (Diskussion) 23:34, 3. Nov. 2018 (CET)

Nachsenf: jetzt haben wir festgestellt, dass die Buchrücken c:Template:PD-ineligible sind, oder habe ich nicht aufgepasst? Und was macht der Kollege? Er vergisst die o.a. c:Category:Spines of encyclopedias und er stellt SEIN Foto als CC ein, was ihm nun ein Recht auf die ollen Buchrücken einräumt. Na denn. --Goesseln (Diskussion) 00:42, 4. Nov. 2018 (CET)

Der Buchrücken selbst ist mangels Schöpfungshöhe gemeinfrei. Das Foto davon kann jedoch vom Fotografen wie gewünscht lizenziert werden. Der Fotograf hat kein Recht an den Büchern sondern am Foto davon. Mache ich ein Foto der Akropolis in Athen, sieht es ebenso aus. Das Bauwerk ist aufgrund des Alters gemeinfrei, das Foto jedoch nicht. --M@rcela 01:33, 4. Nov. 2018 (CET)

PD-anon-70-EU

Habt ihr ein Urteil, dass dem britischen erklärt, wie das Übergangsrecht zu anonymen Werken in Deutschland funktioniert? Habitator terrae 21:34, 17. Okt. 2018 (CEST)

Bitte mal bei c:Commons:Village pump/Copyright vorbeischauen, falls des Englischen kundig

Im Abschnitt c:Commons:Village pump/Copyright#Unknown German authors gibt es etwas Verwirrung unter unseren englischsprachigen Kollegen bzgl. der deutschen Rechtslage zu anonymen Werken und Lichtbildern (siehe auch #PD-anon-70-EU hier zwei drüber). Es wäre gut, wenn man das bald aufklären könnte. Ich habe dort schon mal versucht, die wichtigsten Punkte darzulegen. Danke. -- Rosenzweig δ 00:05, 19. Okt. 2018 (CEST)

Screenshots von Uraltspielen - Schöpfungshöhe verhanden?

Hier ein Video von Star Raiders, einem Uralt-Computerspiel:

https://www.youtube.com/watch?v=3_VDM8nC9sM

Erreichen Screenshots daraus Schöpfungshöhe? Die Grafik ist seeehr simpel, aber man weiß ja nie. Viele Grüße, Schnurrikowski (Diskussion) 07:59, 6. Okt. 2018 (CEST)

Mhm, tatsächlich schwierig. Die Stellen wo keine Alien-Dinge da sind, dürften gehen. Die GUI ist ja da mehr technischer Notwendigkeit denn Gestaltung. -- Quedel Disk 08:55, 6. Okt. 2018 (CEST)
Mir geht es um die "Galaxiekarte" (0:21) und irgendeine Darstellung der Umgebung (z.B. 0:42). Bei feindlichen Raumschiffen würde auch 0:57 oder 4:14 reichen, wo man das Raumschiff nicht in der vollen Größe sieht, wohl aber die eigenen Geschosse bzw. die Explosionspunktewolke. 4:15 wäre auch noch interessant. Viele Grüße, Schnurrikowski (Diskussion) 09:16, 6. Okt. 2018 (CEST)
Ich deute das mal als zustimmendes Schweigen und werde die Screenshots in den Artikel aufnehmen. Viele Grüße, Schnurrikowski (Diskussion) 21:23, 17. Okt. 2018 (CEST)
Ich sehe im gesamten Film keine Schöpfungshöhe, nur Aneinanderreihung grafischer Primitive. --M@rcela 20:40, 26. Okt. 2018 (CEST)
Das Problem ist hier vielleicht, ob das Computerspiel in seiner Gesamtheit urheberrechtlich geschützt ist und damit auch Screenshots verboten wären, aber vielleicht geht der Gedanke auch in die falsche Richtung. --00:15, 4. Nov. 2018 (CET) (nicht signierter Beitrag von Gnom (Diskussion | Beiträge) )

Bilder aus russischer Wikipedia

Sind die [hier] eingebundenen Bilder nach de oder commons übertragbar? Ich lese da was von 1910 als Aufnahmedatum. --Eingangskontrolle (Diskussion) 14:33, 26. Okt. 2018 (CEST)

@Eingangskontrolle: Man müsste in dem angegebenen Buch noch nach einem Fotonachweis schauen, wenn da keiner zu finden ist, wäre es mit {{Bild-PD-alt-100}} hier möglich. -- Quedel Disk 12:10, 27. Okt. 2018 (CEST)
Ja, da in der ru.wikipedia unbekannt bei den Bildern steht, ist es hier mit diese Vorlage lokal hochladefähig. Habitator terrae 18:17, 27. Okt. 2018 (CEST)
Achtung, kein White-washing betreiben! Nur weil irgendwo "unbekannt" steht, heißt das nicht, dass das auch stimmt. Der Hochlader hier hat schon die Lizenzbausteinbedingungen selbst einzuhalten. Hatte erst vor paar Tagen den Fall eines Fotografen der Anfang der 1920er verstorben ist (damit PD-alt), das Bild selbst aber erst über ein Jahrzehnt später entstand. Nicht blindlings trauen! --Quedel Disk 18:09, 6. Nov. 2018 (CET)
Will ich ja gar nicht: Die Sekundärquelle ist aber hier die russische Wikipedia,(Wer bestellt sich schon ein russisches Buch, in dem er kein Wort lesen kann, nur um ein paar Bilder in der Wikipedia zu benutzen) diese gibt unbekannt an. Somit ist der Autor der Bilder erstmal unbekannt. Hochladen somit auf eigene Gefahr. Habitator terrae 21:46, 6. Nov. 2018 (CET)
Was sagt {{Bild-PD-alt-100}} aus? „das Todesdatum des Urhebers auch nach gründlicher Recherche in Suchmaschinen, Datenbanken und biografischen Nachschlagewerken nicht herausgefunden werden kann“ - da steht nichts von "auf einer Seite steht nix, also ists okay". Ohne diese Recherche (und die ist ja nunmal bei einem gegebenen Buch möglich), ist der Baustein und damit die Datei auch lokal nicht passig. --Quedel Disk 21:07, 7. Nov. 2018 (CET)
"Wer bestellt sich schon ein russisches Buch..." Ich habe mir z. B. auf abenteuerlichen Wegen dieses Buch besorgt, was zwar herausgekommen, aber nie irgendwo lieferbar war. Mal ganz abgesehen davon, daß ich ein englisches Buch nicht verstehen würde, das russische aber sehr wohl, finden sich die Infos des Buches nirgendwo sonst, nicht in Büchern und erst recht nicht im Internet. Russische Quellen sind bei russischen Fragen erste Wahl.
Die 100-Jahre-Regel ist eine pragmatische Regelung, kein Freibrief. Damit müssen wir sorgsam umgehen. --M@rcela 22:05, 7. Nov. 2018 (CET)