Wikipedia Diskussion:Bildrechte/Archiv/2005-3

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Bilder von presidencia.gov.co

Hallo,

kann sich mal bitte jemand, der sich mit Bildrechten auskennt und Spanisch kann, den Schriftwechsel auf Benutzer:Managementboy/Bilder_Presidencia_Colombia angucken? Ich kann bei Bedarf auch übersetzen, habe aber leider wenig Ahnung von den Bildrechte-Regelungen - für mich klang's nicht so, als ob Herr Galán die Bilder wirklich unter GFDL o.Ä. freigeben wollte (siehe dazu auch die Anmerkungen von Benutzer:Managementboy bei Bild:Mockus_und_Uribe_bei_der_Erweiterung_des_Trasmilenio_bis_2016.jpg)

Danke, --darina 14:18, 1. Aug 2005 (CEST)

Habe den Schriftverkehr mit Herrn Galán übersetzt. Wie Aus meinem Anschreiben an ihn zu entnehmen ist sind sowohl GNU und public domain als Lizensmöglichkeiten angesprochen worden. Seine knappe Antwort weist aber auf die Verwendung in Wikipedia hin, somit die nutztung als GFDL. Andere Meinungen? Soll ich Herrn Galán nochmal stören? --Managementboy 15:33, 1. Aug 2005 (CEST)

an Deinem Anschreiben zweifle ich ja auch gar nicht, es schien mir nur so, als ob der gute Herr das nicht ganz richtig verstanden hätte (insb. in Kombination mit der Copyright-Information in den jeweiligen Bildbeschreibungen). Muss man, wenn man die Verwendung erlaubt, nicht eigentlich sagen, unter welcher Lizenz? Und geht das, ein Bild für die Wikipedia unter eine freie Lizenz zu stellen, aber ansonsten unter "normalem" Copyright zu lassen? Wie gesagt, ich kenne mich mit Bildrechten nicht aus. Und bitte versteh mich nicht falsch, ich will Dir damit ganz bestimmt nicht auf die Füße treten und gehör auch sicher nicht zu den Leuten, die was gegen Kolumbien-Bilder hätten!!! --darina 15:50, 1. Aug 2005 (CEST)
Hallo Darina, war auch von mir nicht so gemeint. Bin selbst auch kein Bild-Rechtsverdreher. Ich bin nur so vorgegangen wie Benutzer:ALE!/Bilder Presidencia Argentina es getan hatte (sogar das Anschreiben übernommen). Die Antwort von Herrn Galán, obwohl knappg gehalten (bei seinem Job nicht anders zu erwarten), heist: Benutze die Bilder frei, verweise aber auf die Quelle. Auf presidencia.gov.co wird auch hingewiesen (war der Grund warum ich die e-Mail geschrieben habe), dass man sich jederzeit telefonisch dort melden kann um hochauflösende versionen der Bilder zu erhalten. Hilfreich fände ich es wenn jemand sich meine Übersetzung anschaut und mir genau sagt was ich Herrn Galán (nur wenn nötig) fragen muss, denn wie gesagt, ist er eine nicht gerade unwichtige Persöhnlichkeit ist. Grüße. --Managementboy 16:10, 1. Aug 2005 (CEST)

1. bei den Bildlöschpraktikern Leibnitzkeks oder Crux beantragen, dass ein Lizenzbaustein GFDL-ähnliche Lizenz für alle Fälle, die nicht genau GFDL/CC sind, erstellt wird.
2. Den Rechteinhaber um eine Klarstellung bitten, dass die Bilder beliebig kommerziell genutzt und auch verändert werden dürfen. Die Forderung einer Quellenangabe geht in Ordnung. --Historiograf 16:59, 1. Aug 2005 (CEST)

Punkt 1 werde ich beachten und beantragen
Punkt 2: Wie gesagt muss ich präziese Fragen stellen daher für mich die folgenden Klarstellungen: Muss das Bild GFDL oder PD? Oder CC? Was währe noch möglich? Was ist üblich? Müssen die Bilder unbeding kommerziell nutzbar sein? Das Copyright geht ja durch keine Lizenz, außer PD, verloren, oder?--Managementboy 17:26, 1. Aug 2005 (CEST)
Wenn deinem Antrag bei Crux/Leibn. stattgegeben wird, erübrigen sich deine weiteren Fragen. Der Antrag zielt ja gerade darauf ab, Ansprechpartnern und Institutionen die mitunter nicht ganz einfache Erläuterung einer Lizenz/Freigabe zu ersparen, indem man schlicht und einfach die Kernpunkte der hiesigen Bildrechte-Policy ohne bewussten Lizenzbezug zugrundelegt. In Form einer Checkliste:
  • [ ] 1. Quellenangabe ist erforderlich
  • [ ] 2. Kommerzielle Nutzung durch Dritte ist im Grundsatz möglich (wenn nicht, dann hier nicht verwendbar!)
  • [ ] 3. Veränderbarkeit durch Dritte ist im Grundsatz möglich (wenn nicht, dann hier nicht verwendbar).

Und da das zentral ist nochmals: Ja, es sollte sich herumgesprochen haben, dass wir keine Bilder hier aufnehmen können, die nicht kommerziell nutzbar sind!!!! --Historiograf 17:34, 1. Aug 2005 (CEST)

Hallo Historiograf, erstmal danke für Deine Unterstützung. Da ich wenig in der Wikipedia "rumspreche" war mir das Letztere nicht klar. Es ist aber hilfreich, dies immer wieder klarzustellen, da es evtl. noch weitere Personen wie mich gibt, die die Wikipedia nicht hauptberuflich betreiben. Dies soll keine Kritik sein, sondern eine Aufvorderung sein nicht an jedem Neukomling wie mich zu verzweifeln. Grüße. --Managementboy 09:56, 2. Aug 2005 (CEST)

Notentafeln von geschützen Musikstücken

Hi, im Review kam die Diskussion auf, ob die im Artikel Toto (Band) eingebundenen, selbst erstellten Notationen von geschützten Werken dieser Band legitim sind. Die Artikel zu dieser Art der Notation, WP:BR und googlen brachten mir bislang keine Informationen dazu. Kann einer von euch etwas dazu sagen oder mir einen Hinweis nennen, wie man generell an Informationen zu dieser Thematik kommt? Mit Dank und Gruß, der norro 22:28, 1. Aug 2005 (CEST)

Das ist leider absolut eindeutig. Bei einem Musikstück sind sowohl die Aufführung als auch die Noten geschützt. Auch selbsterstellte Notationen sind im urheberrechtlichen Sinn Vervielfältigungen des Musikstücks, die nur nach dem Zitatrecht zu rechtfertigen sind. Ich sehe diese Notationen in der Wikipedia aber nicht als Bildwiedergaben, sondern als eine Art (hier akzeptiertes) Textzitat, weshalb sie ohne weiteres im Artikel bleiben können. --Historiograf 22:37, 1. Aug 2005 (CEST)

Danke für die schnelle und erfreuliche Antwort. Gruß, der norro 22:55, 1. Aug 2005 (CEST)

Stark verfremdete Bilder

Wie verhält es sich mit Kunstwerken oder Portraitphotos, die mit der Hilfe eines Bildbearbeitungsprogramms stark verfremdet worden sind? Ich denke da z.B. an eine monochrome Linienzeichnung aus dem Farbfoto einer Statue oder an ein Gesicht, das mit einem "künstlerischen" Plugin (z.B. "Impressionismus") stark verändert wurde? Bei Benutzung der Google-Bildersuche sieht man schnell, daß oftmals solche Verfremdungs-Methoden angewendet werden. Wo ist die urheberrechtliche Grenze zwischen einer von Hand angefertigten Skizze eines Bildes (die doch vermutlich nicht geschützt ist?) und einer maschinellen Veränderung einer Photographie, welche dann nur noch mit größter Mühe in Verbindung mit dem Ursprungsbild zu bringen ist? --Markus Mueller 12:34, 2. Aug 2005 (CEST)

Nach 4 Minuten schon 1 Antwort, ist das nicht ein Service? ;-) Die Grenzen sind naturgemäß fließend zwischen - urheberrechtlich gesprochen - freier Benutzung und unfreier Bearbeitung. Eine Handskizze gilt sehr wohl als Vervielfältigung der geschützten Vorlage. Der SPIEGEL wurde verurteilt, weil er durch einen Illustrator die Scharping-Plantschszene nachzeichnen ließ. Soweit die Vorlage - und sei es auch nur mit etwas Mühe - identifizierbar ist, ist Vorsicht geboten. Hier wie auch sonst gilt aber, dass letzlich der damit befasste Richter entscheidet. --Historiograf 12:44, 2. Aug 2005 (CEST)

Ja, der Service in der Tat toll, ganz herzlichen Dank. :-) Das Ergebnis der Beurteilung der Rechtslage finde ich zwar persönlich bedauerlich - insbesondere im Hinblick auf mögliche maschinell gefertigte schematische Zeichnungen von Kunstwerken -, auf der anderen Seite will ich unserer ohnehin schon überlasteten Justiz aber auch nicht noch mehr Arbeit aufbürden. --Markus Mueller 12:52, 2. Aug 2005 (CEST)

2x Tesla

Hallöchen Historiograf und Rest, ich wüsste gerne Mal eure Meinung zum Portrait von Tesla. Außerdem wollte ich fragen, ob Redi hiermit Recht hat. DiV, --Flominator 23:35, 2. Aug 2005 (CEST)

Wir akzeptieren alle Bilder vor 1900 ohne weiteren Nachweis als PD. Zum Turbinenbild: bei US PD (vor 1923) in Anbetracht von § 5 Abs. 2 de UrhG (Patentschriften als Amtl. Werke) erscheinen mir Bedenken gegen eine Einstellung nicht angezeigt. Flominator: bitte 70 Jahre pma nicht 75. --Historiograf 23:58, 2. Aug 2005 (CEST)

Kann man das irgendwo in der Hilfe nachlesen bzw. steht das dort schon drin? --Flominator 01:47, 4. Aug 2005 (CEST)
Das mit dem amtlichen Werken stand drin, das mit 1900 habe ich nachgetragen. --Flominator 18:04, 7. Aug 2005 (CEST)

Bilder aus dem Deutschen Museum

Zur Information: Die alte Diskussion zu Bildern aus dem Deutschen Museum wird momentan in Wikipedia:Fragen_zur_Wikipedia#Massen-Schnelll.C3.B6schungen_rechtens.3F weitergeführt. --Tkarcher 18:47, 3. Aug 2005 (CEST)

Nimm doch bitte das "Deutsche Museum" Beispiel raus. Nur weil Du dumm gefragt hast und die Pressestelle "blabla" sagt, stimmt das noch lange nicht. Siehe neue Diskussion

Nochmal Pressefotos (s.o)

Wenn auf einer Seite Pressefotos veröffentlicht werden, darf man sie doch in der Presse (=kommerziell) nutzen. Also sollten die Bilder doch dann PD sein, oder? --Flominator 16:39, 6. Aug 2005 (CEST)

Nein, weil es auch andere kommerzielle Nutzungen ausser der Presse gibt. --Historiograf 13:47, 7. Aug 2005 (CEST)

Es sei denn, daß die Bilder der Redaktion unter GFDL stehen, wie alle meine Pressefotos. Ralf aka Marcela 23:30, 7. Aug 2005 (CEST)

Die Seite wurde als Diskussionsseite angelegt, um dieses immer wieder (auch hier) diskutierte Problem auf einer Seite zu behandeln. Bitte einschlägige Diskussionen dorthin kopieren oder verschieben. --Historiograf 14:00, 7. Aug 2005 (CEST)

GFDL und gedruckte Bücher

Ich hatte heute mal wieder eine Mailanfrage eines Buchautors, der eines meiner Bilder von hier verwenden möchte. Ein gedrucktes Buch kann zwar durchaus GFDL sein wie die Wikireader/Wikipress, das ist aber noch die Ausnahme. Somit sind Inhalte unter GFDL doch nicht für jeden frei nutzbar - oder sehe ich da etwas falsch? Ralf aka Marcela 22:52, 7. Aug 2005 (CEST)

Er müsste die komplette GFDL mit abdrucken. Du als Urheber bist aber nicht gebunden, das Bild nur hier zu veröffentlichen und kannst somit das Bild nochmals unter einer dir genehmen Lizenz/Vertragsgestaltung zur Nutzung an den Buchautor geben bzw. verkaufen. --ST 23:00, 7. Aug 2005 (CEST)
Das habe ich auch (frei zur Verfügung gestellt) und die Begründung war auch, daß sie nicht die gesamte Lizenz drucken können, im Prinzip aber nichts dagegen hätten. Irgendwie ist diese umfangreiche Lizenzdefinierung hinderlich für die Verbreitung der Inhalte in gedruckten Werken, im Netz kann man ja einfach einen Link setzen. Ralf aka Marcela 23:28, 7. Aug 2005 (CEST)

Finde ich auch, daher sollte man alle Wikipedia-Fotografen aufrufen, nur noch die Lizenzen CC-BY bzw. CC-BY-SA zu nutzen und Bilder nicht mehr unter GFDL zu stellen --Historiograf 23:35, 7. Aug 2005 (CEST)

Warum, lass ihn doch ein paar Euro damit verdienen. --ST 23:39, 7. Aug 2005 (CEST)
Momet mal, ich habe dem Buchautor die Bilder kostenlos zur Verfügung gestellt, ich stelle hier nur die GFDL in Verbindung mit gedruckten Werken in Frage, ein Buchautor kann die Bilder von hier nicht einfach benutzen! Ralf aka Marcela 00:44, 8. Aug 2005 (CEST)

Genau wegen dieser Problematik der zu abdruckenden GFDL-Lizenzbestimmungen wird auf den Commons eine Doppellizensierung eigener Werke unter GFDL und CC-by-SA empfohlen. Nur mal so als Info - könnte man ggf als Empfehlung auch in den Artikel einbauen. --Denniss 10:19, 8. Aug 2005 (CEST)

Auf jeden Fall! --Flominator 10:38, 10. Aug 2005 (CEST)

Sind die Fotos vom Wappen und T-Shirt erlaubt? Müssten doch eigentlich geschützt sein, oder? --Flominator 10:38, 10. Aug 2005 (CEST)

Bitte ein für allemal diese Konfusion hinsichtlich der mangelnden Unterscheidung von Urheberrecht und Markenrecht sein lassen. geschützt ist mehrdeutig und wer nicht angibt, was er genau meint, betätigt sich als Nebelwerfer. Das Wappen sehe ich nicht als urheberrechtlich geschützt (keine Schöpfungshöhe), Markenrechte sind für uns irrelevant. --Historiograf 21:01, 10. Aug 2005 (CEST)

Zeitungsausschnitt

Das Bild Bild:Anzeige.jpg ist ein knapp 60 Jahre alter Zeitungsausschnitt (Anzeige). Kann es verwendet werden?--Gunther 20:33, 10. Aug 2005 (CEST)

Nein, URV --Historiograf 20:58, 10. Aug 2005 (CEST)

Was wäre denn die Grenze? (Wie ich bei erneutem Nachrechnen feststellen musste, sind es knapp 70 Jahre...)--Gunther 21:04, 10. Aug 2005 (CEST)

Bitte Wikipedia:Bildrechte und Bildrechte zur Kenntnis nehmen. Künstler muss 70 Jahre tot sein, es handelt sich um eine Grafik, kein Foto. Komme mir also niemand mit § 66 UrhG (anonyme Werke), denn es ist § 66 alter Fassung dann anzuwenden, wenn § 66 neuer Fassung zu einer verkürzten Schutzdauer führen würde. Und § 66 UrhG alter Fassung schloss Werke der bildenden Kunst von seinem Geltungsbereich aus. Der Künstler kann ja so gut wie nicht 70 Jahre tot sein. Alles klar? --Historiograf 21:13, 10. Aug 2005 (CEST)

Ja, vielen Dank. Ich hatte gedacht, dass die Rechte der Zeitung zu beachten wären und nicht die des Künstlers.--Gunther 21:30, 10. Aug 2005 (CEST)
Es handelt sich um ein Inserat, nicht um bildende Kunst. Nehmt ihr eigentlich eure Heuchelei selber ernst? --König Alfons der Viertelvorzwölfte 21:33, 10. Aug 2005 (CEST)
Historiograf hat recht. --GS 22:37, 10. Aug 2005 (CEST)
Ein Chor von Heuchlern bleibt ein Chor von Heuchlern. Arisierung bedeutet Diebstahl, Raub, Plünderung usw. Offenbar hat sich dies unter deutschen Juristen noch nicht herumgesprochen. --König Alfons der Viertelvorzwölfte 23:07, 10. Aug 2005 (CEST)
mäßige dich. es geht es hier um urheberrechte und nichts sonst. -- 23:10, 10. Aug 2005 (CEST)
Auf dich hab ich gewartet, süßes ehemaliges Autokennzeichen. --König Alfons der Viertelvorzwölfte 18:42, 11. Aug 2005 (CEST)

Bitte die Komplexität des Themas unter Anonymes Werk (Urheberrecht) registrieren und diesen neuen Artikel ggf. allgemeinverständlicher fassen. Ausnahmegenehmigungen von unserer Bildrechte-Regelung z.B. aus politischen Gründen können beantragt werden, sofern die seit Monaten ausstehende Abstimmung über den Ausnamenkatalog des neuen Meinungsbilds stattgefunden hat. Die Einleitung der Abstimmung kann bei dem Admin Hoch auf einem Baum angeregt werden. --Historiograf 23:29, 10. Aug 2005 (CEST)

CD- und Buchcover

Hallo, darf ich selbst aufgenommene Bilder von CD- und Buchcovern in Artikeln verwenden? --82.83.253.117 23:24, 10. Aug 2005 (CEST)

nein, URV --Historiograf 23:25, 10. Aug 2005 (CEST)

Dann solltest du auch mal an den Werkstatt-besuch von Antifaschist denken ^^ --Stefan-Xp 14:29, 12. Aug 2005 (CEST)
Sind die Bilder vom Buch SEX denn dann erlaubt? --82.83.244.27 03:42, 13. Aug 2005 (CEST)

Faksimile

Ich besitze eine Faksimile-Edition des Druckmanuskripts von Friedrich Nietzsches "Ecce Homo" (ISBN 3-88226-225-7), von der ich gerne etwas einscannen und im Nietzsche-Artikel unterbringen würde. Geht das? Ich würde so argumentieren: ein Faksimile ist bloße Reproduktion einer zweidimensionalen Vorlage, nämlich in diesem Fall des Druckmanuskripts Nietzsches. Nietzsche ist seit bald 105 Jahren tot, seine Werke sind sämtlich gemeinfrei, folglich auch sein Druckmanuskript, folglich auch das Faksimile davon. Der Copyright-Hinweis der Ausgabe - (c) 1985 Edition Leipzig / Ausgabe für Dr. Ludwig Reichert Verlag, Wiesbaden - bezieht sich allein auf die dabei liegende Transkription und Kommentarband. Widerspricht jemand?--Chef Diskussion 23:34, 10. Aug 2005 (CEST)

Nein, ich sehe das genauso. --Historiograf 23:44, 10. Aug 2005 (CEST)

Hervorragend, Danke.--Chef Diskussion 23:49, 10. Aug 2005 (CEST)

Ist argumentativ sogar etwas überbestimmt ;-) --GS 07:18, 11. Aug 2005 (CEST)

Archiv vs. Bildrechte?

Hallo, Frage an die Kenner der Materie: Ich habe vor einiger Zeit beim Staatarchiv Stuttgart bezüglich kopierens von Bildern aus dem Kieserschen Forstlagerbuch (17. Jhrd, Beispiel) angefragt und folgende Antwort erhalten: "die Publikation von Archivalien, die sich im Eigentum des Archivs befinden, ist wie die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken genehmigungspflichtig." Dies steht doch im krassen Widerspruch zu der hier genannten Auffassung, oder? Gruß Kookaburra 20:11, 11. Aug 2005 (CEST)

Ja, das steht im krassen Widerspruch zu der von mir vertretenen Auffassung, die hier noch einige andere teilen. Zur Fortbildung lesen wir den Aufsatz von RAin Clausing [1]. Wer mutig ist, beantragt eine Genehmigung nach § 6 Abs. 2 Archivbenutzungsordnung PDF, die Reproduktion kostenfrei unter einer freien Lizenz nutzen zu dürfen, legt Widerspruch gegen den abschlägigen Bescheid ein, klagt vor dem Verwaltungsgericht und leitet zugleich ein Petitionsverfahren vor dem Stuttgarter Landtag ein. --Historiograf 00:01, 12. Aug 2005 (CEST)

Wahlplakate

Habe ich richtig verstanden, daß die unter Panoramafreiheit fallen? Konkret haben wir hier eins, und für andere Artikel sind welche gewünscht / geplant.--Chef Diskussion 19:29, 14. Aug 2005 (CEST)

Leider nein, wie schon eine flüchtige Lektüre von Panoramafreiheit belehren könnte. Wahlplakate sind nicht bleibende Teile des Straßenbilds, ihr Beseitigungsdatum ist jetzt schon absehbar. --Historiograf 23:19, 14. Aug 2005 (CEST)

Wie schaffen Zeitungen und Zeitschriften es dann, legal Wahlplakate abzubilden? Mir ist nicht bekannt, dass dafür von den Redaktionen Genehmigungen bei den Parteien eingeholt würden. -- TillWe 18:35, 12. Sep 2005 (CEST)
P.S. Z.b: hier http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/0,1518,374444,00.html ? -- TillWe 15:49, 13. Sep 2005 (CEST)

Bayernviewer (Satillitenfotos)

Es gibt unter [2] pervekte Sat-Fotos. die haben zwar einige Rechteeinschränkungen aber jetzt weis ich nicht ob ich die trotzdem hochladen kann. mfg --San Jose 13:34, 15. Aug 2005 (CEST)

Leider klares Nein, weil die Daten nur privat genutzt werden dürfen. --Jofi 00:52, 16. Aug 2005 (CEST)
ist es auch ein nein bei Präsentation der Daten im Internet? --San Jose 09:49, 16. Aug 2005 (CEST)

Klar, nein bleibt nein. --Historiograf 14:18, 16. Aug 2005 (CEST)

Altes Hornbuch

Kann so etwas noch als flächige Vorlage betrachtet werden? Der Gegenstand selbst ist uralt. Phrood 23:19, 24. Aug 2005 (CEST)

IMO nein --Historiograf 23:32, 24. Aug 2005 (CEST)

Münzfoto aus der englischen Wikipedia

Da ich hier keinen auf den Deckel kriegen will (und selber etwas im Dunkeln tappe), frage ich mal ganz höflich nach: wie sieht es mit diesem Foto aus? Ist zwar durch Copyright geschützt, aber anscheinend freigegeben, solange ein entsprechender Verweis eingebaut ist. Wäre für eine Antwort dankbar. --Benowar 16:20, 30. Aug 2005 (CEST)

Scheint zu gehen, bitte die edlen Bildlöscher Crux oder Leibnitzkeks wegen des passenden Lizenzbausteins fragen. --Historiograf 16:42, 30. Aug 2005 (CEST)

Werde ich machen - und vielen Dank für die schnelle Antwort. --Gruß Benowar 16:54, 30. Aug 2005 (CEST)

Alte Bilder und Commons

In den Lizenzvorlagen der Commons [3] gibt es auch eine Vorlage {{PD-Old}}. Dort heisst es: "für gemeinfreie Bilder, deren Autoren mehr als 70 Jahre tot sind." Wenn man den Tag einfügt, steht dort aber: "This image is in the public domain because its copyright has expired in the United States and those countries with a copyright term of life of the author plus 100 years." Was gilt? Kann ich nun ein Bild, dessen Autor z.B. 80 Jahre tot ist, in die Commons hochladen, oder besser nicht? Danke für Eure Hilfe! --Vesta 17:09, 30. Aug 2005 (CEST)

70 Jahre ist die Regelschutzfrist in den USA und in der EU (samt Schweiz), ich hab keine Ahnung, was die 100 Jahre sollen. --Historiograf 17:15, 30. Aug 2005 (CEST)

Danke für die schnelle Antwort. Also, am besten die Vorlage {{PD-Old}} nicht verwenden und im Begleittext erklären? Das hier ist also in Ordnung? Danke! --Vesta 17:38, 30. Aug 2005 (CEST)

PD-Old kann verwendet (und die 100 einfach ignoriert) werden, bei Bildern vor 1900 gehen WIR in de gewohnheitsmäßig von PD aus. In Commons sollte das auch nicht anders sein, also nicht zuviel der Förmelei. --Historiograf 18:33, 30. Aug 2005 (CEST)

Alles klar, vielen Dank! --Vesta

Das Bild soll laut Beschreibungsseite gemeinfrei sein, da die Schutzdauer abgelaufen sei. Es wurde 1916 angefertigt, der Photograph ist nicht angegeben. Abgedruckt wurde es 1977 im Buch "J.R.R. Tolkien - A Biography" von Humphrey Carpenter. Dort ist ebenfalls der Photograph nicht angegeben. Ob es vorher bereits veröffentlicht wurde weiß ich nicht. Grundsätzlich gilt doch der Schutz des Urheberrechts bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, bei anonymen Werken 70 Jahre nach Veröffentlichung. Ein Nachweis des Todes des Urhebers oder einer Veröffentlichung des Bildes vor mehr als 70 Jahren ist aber nicht erbracht. Müsste man das Bild daher nicht herausnehmen? --Lagron 15:30, 1. Sep 2005 (CEST)

Siehe auch Anonymes Werk (Urheberrecht), um einen Schutz 70 Jahre pma zu erlangen würde es genügen, dass irgendwann der Fotograf sich zu seinem Werk bekannt hat. Ich sehe bei Anlegung eines strengen Maßstabs nur einen Löschgrund. Angenommen der Fotograf war 1916 35 Jahre alt und hat 60 Jahre gelebt, dann sehen wir alt aus, auch wenn die Wahrscheinlichkeit gering sein mag, dass wir verklagt werden. Anträge auf Einleitung der Umsetzung des neuen Meinungsbilds, das Bildzitate zuließe, an Benutzer Hoch auf einem Baum. --Historiograf 16:41, 1. Sep 2005 (CEST)

Vielen Dank. Sollte das neue Meinungsbild doch noch irgendwann umgesetzt werden, könnte man auch ein Bild aus den späteren Lebensjahren Tolkiens verwenden, richtig? --Lagron 19:22, 1. Sep 2005 (CEST)

Ja, wenn eine entsprechende Abstimmung über das Bild positiv verläuft. --Historiograf 19:35, 1. Sep 2005 (CEST)

Schaufenster

Dürfen wir Fotos von Schaufenstern ohne Genehmigung der Besitzer veröffentlichen? Läuft das unter "von der Straße fotografiert"? --Flominator 00:02, 4. Sep 2005 (CEST)

Gemäß Panoramafreiheit sind Schaufensterdekorationen nicht bleibend, es darf also nur etwas im Schaufenster fotografiert werden, was nicht urheberrechtlich geschützt ist oder so undeutlich erkennbar, dass es als Beiwerk (Recht) durchgehen kann. Eine einfache Schaufensterdekoration als solche dürfte nicht als individuelle geistige Schöpfung zu betrachten sein. Generell wäre ich aber vorsichtig. Am besten beschreibst du den ins Auge gefaßten Schaufensterinhalt, so dass eine nähere Beurteilung möglich ist. --Historiograf 00:19, 4. Sep 2005 (CEST)
Es handelt sich darum: http://www.flickr.com/photos/s2art/1265089/ Ist zwar nicht besonders schön, aber würde sich gut in Kylie Minogue machen. --Flominator 01:06, 4. Sep 2005 (CEST)

Tja, das Foto im Hintergrund wäre schon ein Grund genug, URV zu schrein. Das Arrangement der Puppen könnte man auch evtl. als geschützt ansehen. Ich rate ab. --Historiograf 02:04, 4. Sep 2005 (CEST)

Gut! Danke für die geduldige Antwortbereitschaft! --Flominator 00:01, 5. Sep 2005 (CEST)

Wenn ich schonmal hier bin. Die Firma gibt es seit 1960 nicht mehr, John Deere hat sie aufgekauft. Das ist doch trotzdem ne URV, oder? --Flominator 01:06, 4. Sep 2005 (CEST)

Ja. --Historiograf 02:01, 4. Sep 2005 (CEST)

Schutzrechte bei Reproduktionen von Kunstwerken ohne 70 Jahre pma?

Das o.g. Bild Lanz Bulldog D 5016 wird zwar als URV eingeordnet, aber seit Okt 2004 toleriert. Sieht man ohne Kläger keinen Anlaß zur Löschung, ist es ein Versehen oder liegt es an der "GNU-FDL"?

RA David Seiler: Gegen die herrschende Meinung ist die Ansicht, dass derjenige, der ein Gemäldefoto aus einem Katalog vervielfältigt gegen das Urheberrecht des Gemäldefotografen verstößt (Rn 86). Während ich mit dem OLG Düsseldorf (Fotos von Beuys-Zeichnungen) der Meinung bin, dass man derartigen Reproduktionsfotografien durchaus des Schutz als Lichtbild nach § 72 UrhG zuerkennen kann, geht die überwiegende Meinung davon aus, dass Reprofotos weder urheberrechtlich geschützt sind, noch Lichtbildschutz genießen.

Für Julius_Klinger habe ich Reproduktionen von Zeitschriften-Titelbildern und Grafiken hochgeladen, es wird aber URV reklamiert. Wenn Lanz Bulldog D 5016 in Ordnung sein sollte, wäre dann die "GNU-FDL Freie Dokumentationslizenz" auf Klinger anwendbar? --Tickle me 18:54, 4. Sep 2005 (CEST)

Nein, ist sowohl bei dem Lanz-Bild als auch bei den Klinger-Bildern *nicht* in Ordnung - Du verletzt zwar kein Urheberrecht des Reproduzenten, allerdings das des Produzenten, falls es nicht > 70 Jahre pma ist. Aber das steht eigentlich auch alles auf Bildrechte#Schutz_f.C3.BCr_Reproduktionen. --Svencb 19:21, 4. Sep 2005 (CEST)

Was heisst da toleriert? Es ist halt noch nicht aufgefallen. Wir können nicht viele tausende Fotos überprüfen. Lanz ist nicht in Ordnung und soweit ich sehe sind alle Bilder bei Klinger URV und nicht hinnehmbar. Wer stellt die Löschanträge? --Historiograf 19:27, 4. Sep 2005 (CEST)

/me did that. Mit Ausnahme von Bild:Die Jugend 1896.jpg, das ist von 1896. --Svencb 20:06, 4. Sep 2005 (CEST)
...die, bei denen Du mir eben zuvorgekomen bist. Ich habe bis auf Die Jugend 1896 alle Grafiken aus dem Artikel gelöscht und werde die Rechteinhaber anschreiben. Ab welcher Bearbeitungstufe einer Grafik erlangt ein Werk eigene UR? Würde spiegeln und färben reichen, so wie hier? --Tickle me 20:46, 4. Sep 2005 (CEST)

Nein. Im übrigen bedarf jede Bearbeitung der Zustimmung des ursprünglichen Rechteinhabers. Du kannst nicht irgendein Kunstwerk fotografieren ohne Erlaubnis (außer es besteht Panoramafreiheit), auch wenn du bei dreidimensionalen Objekten Inhaber des urheberrechts am Foto bist. --Historiograf 20:57, 4. Sep 2005 (CEST)

Wenn US Air Force draufsteht ...

Hi nochmal, wenn, wie unter http://www.astronautix.com/craft/manhigh.htm geschehen, die USAF als Autor angegeben wird, ist das doch PD-US, oder? --Flominator 00:21, 5. Sep 2005 (CEST)

Der Ursprung des Bildes liegt wohl hier. Laut [4] sind die Museumsfotos (übrigens erst seit kurzem) frei. Falls Du es auf commons speichern willst, wäre PD-USGov-Military-Air Force eine passende Kennzeichnung, PD-US wäre falsch (das ist für vor 1923 veröffentlichte Bilder). Bei weitergehendem Interesse an Fotos aus dem USAF-Museum siehe auch folgender Hinweis/Diskussion: [5]. -- Arcturus 12:02, 5. Sep 2005 (CEST)
Das nenne ich mal Service. Vielen Dank! --Flominator 15:37, 5. Sep 2005 (CEST)

Auf oben genannter Seite steht: "Am zweiten Sonntag im September findet der Tag des offenen Denkmals statt, bei dem sehr viele Bauwerke und archäologische Stätten geöffnet sind, die sonst für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind...". Und es wird im Zuge dessen für eine Fotosafari geworben. Werden da nicht eventuelle Erwartungen geweckt, die anschließend in Bilderlöschorgien erstickt werden könnten, da bei der oben fett markierten Einschränkung die Panoramafreiheit wohl nicht greift (oder ausnahmsweise doch ?) und ggf. auch mit zahlreichen anderen URVs gerechnet werden kann ? Erzwo 17:26, 6. Sep 2005 (CEST)

Da werden wohl vor allem alte Kunstwerke, Bauwerke, etc. zu besichtigen sein, bei denen der Urheberrechtsschutz sowieso schon abgelaufen ist. --dbenzhuser 17:38, 6. Sep 2005 (CEST)

Sehr richtig. Bei alten Burgen & Schlössern ist der Architekt z.B. länger als 70 Jahre tot. Im übrigen stehts doch ausdrücklich im Text auf der genannten Seite drin, was rechtlich zu beachten ist! --Historiograf 17:57, 6. Sep 2005 (CEST)

Ok, dann hoffen wir mal auf eine reichliche Ausbeute. Erzwo 18:08, 6. Sep 2005 (CEST)

Dieses Bild ist © Free Software Foundation und kein "Public Domain". Ich bin ziemlich neu auf der deutschen Wikipedia. Was soll ich tun? Mußt es gelöscht werden oder ist eine Kategorie:GPL-Bild OK?--Teofilo 18:06, 8. Sep 2005 (CEST)

Emacs is GPL - ich denke mal, ein screenshot einer solcehn Software dürfte selbst auch unter diese Lizenz fallen. Zumindest auf commons ist GPL eine akzeptable Lizenz... -- D. Dÿsentrieb 20:59, 8. Sep 2005 (CEST)
Danke für deine Antwort. Also, ich habe das Bild in die GPL Kategorie eingetragen. --Teofilo 22:57, 8. Sep 2005 (CEST)

Bildlizenzen 2. Weltkrieg

Von WP:FZW: Beim Lesen ist mir aufgefallen, daß Bilder wie Bild:Adolf Hitler im Reichstag Marz 1938.jpg und Bild:Adolf Hitler und Benito Mussolini in München 1940.jpg unter PD lizensiert sind, weil von US-Regierung. Die Fotografen dürften mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht 70 Jahre tot sein und auch keine Ami's sein - haben die nach dem Krieg deutsches Urheberrecht 'enteignet'? Wenn nicht, können sie durch ihre PD-Veröffentlichung europäisches Urheberrecht aushebeln? - Ralf 09:22, 9. Sep 2005 (CEST)

Ergänzung: Ich habe heute ein Hitlerbild zum Löschen eingetragen und dort erwähnt, daß es schonmal einen Fall gab, daß sich Ullstein gemeldet hat, weil sie Rechte an einem Bild haben. Ralf 14:07, 9. Sep 2005 (CEST)


z.B. dieses Bild. Der Text des Tags passt zwar für diesen Fall nicht, es ist aber ein ARC-Identifier angegeben. ARC aufrufen, links oben "Search" anklicken, Suchbegriff "531231", Link auf die genaue Beschreibung anklicken, dort steht dann als Herkunft: Film 1944 an der Westfront beschlagnahmt. Dazu:

Access
Restrictions:Unrestricted
Use Restrictions:Unrestricted

Bei den anderen Bildern analog, meist ist die Sammlung angegeben, aus der die US-Armee die Bilder hat. Viele dieser Bilder liegen bereits auf Commons und sind meines Wissens nicht strittig.

--POY 16:56, 9. Sep 2005 (CEST)

Mal abgesehen davon daß ich kaum englisch verstehe bezweifle ich, daß man Urheberrecht beschlagnahmen kann. Finme und/oder Negative sicher - aber Urheberrecht? Wie schon erwähnt, es gab schon mal Ärger mit Ullstein! Aber ich lasse mich gern eines Besseren belehren. Ralf 18:28, 9. Sep 2005 (CEST)

Die Bilder wurden glöschet und ich habe keinen bock auf ärger mit dem Verlag. Wenn Walter Frentz 70 Jahre tot is können wir uns darüber noch einmal unterhalten. --Paddy 18:34, 9. Sep 2005 (CEST)

Jetzt sind die beiden Bilder auf den Commons gelöscht worden, die englische und französische Wikipedia (vielleicht noch andere?) haben im Moment rote Bildreferenzen in ihren Artikeln, und ob die Bilder zumindest dort "erlaubt" waren ist weiter unklar. --POY 18:49, 9. Sep 2005 (CEST)
@POY: Was du nicht weißt: Es gab eine Mail vom Ullstein-Verlag an info@wikipedia - recht scharf formuliert - bei der es um eines dieser PD-Bilder von Hitler ging. Diese mail habe ich paddy weitergeleitet, daraufhin hat er entschieden, zu löschen. Wie es in England aussieht, weiß ich nicht, in Frankreich gilt das gleiche Urheberrecht wie in DACH. Ich finde es richtig, daß in Zweifelsfällen (zumal es schon mal Ärger gab) gelöscht wird. Wir sind uns noch nicht (zumindest ist mir das nicht bewußt) über den Weg gelaufen. Ich bin hier in der Wikipedia ein Verfechter des 'Behaltens und Verbesserns', du kannst das auch auf meiner Disk. und meinem Rücktritt von der Adminkandidatur sehen. Verstehe das bitte nicht destruktiv. Gruß Ralf 19:22, 9. Sep 2005 (CEST)
Mit der Mail von Ullstein-Verlag wird die Sache klarer - Danke für den Hinweis. Für Laien wie mich ist es nur irritierend, wenn generell Bilder von der ARC akzeptiert werden, manche aber nicht. Jetzt verstehe ich auch, wieso die Admins der englischen Wikipedia den Now Commons-Vermerk in Bildateien ignorieren, sie fürchten offenbar die Bilder dann plötzlich zu verlieren.
Grüße --POY 19:34, 9. Sep 2005 (CEST)

Damit sprichst du einen interessanten Aspekt an. Großbritannien und USA unterliegen anderen Gesetzgebungen als die EU - und daß die Engländer nowcommons ignorieren wußte ich bisher nicht - aber das erklärt sich damit vielleicht. Ralf 19:49, 9. Sep 2005 (CEST)

Die Tendenz geht dahin, auf en WP nur noch Bilder mit freien Lizenzen zu verwenden. Also fair use tschüss! Und eigentlich ist darauf WP auch gar nicht angewiesen. In 70 Jahren kann man die Lücke schließen und dann wird WP nur noch eigene Bilder verwenden. mfg --Paddy 20:21, 9. Sep 2005 (CEST)

Luftaufnahmen

(Alles ist im Zusammenhang mit der Lizenzierung unter GNU FDL oder PD zu verstehen.) Panoramafreiheit steht im Artikel als ein Unterpunkt der Luftaufnahmen. Ich habe es so verstanden, dass man generell Bilder von Gebäude nicht lizenzieren darf, wenn man für die Aufnahme eine Leiter oder ein Flugzeug benutzt hat. Wenn das so ist, welche Arten von Luftbildern darf man dann lizenzieren? Ist es erlaubt, Luftbilder einer Stadt hochzuladen? --Jarlhelm 19:46, 9. Sep 2005 (CEST)

Bißchen nachdenken: ist eine Stadt urheberrechtlich geschützt? --Historiograf 19:29, 11. Sep 2005 (CEST)

Eine Stadt besteht aus Gebäuden, und es heißt, dass man nur die Außenansicht von Gebäuden lizenzieren darf, wenn das Foto zum einen von einer Stelle aus gemacht wurde, die öffentlich zugänglich ist und zum anderen keine Hilfsmitte, wie Leitern oder Hubschrauber verwendet wurden.--Jarlhelm 01:02, 12. Sep 2005 (CEST)

Unsinn. Solange kein bestimmtes urheberrechtliches geschütztes Gebäude blickfanghaft herausgegriffen wird, ist das OK. Sonst dürfte niemand ein Luftbild einer Stadt publizieren (siehe auch Beiwerk (Recht)) --Historiograf 04:06, 16. Sep 2005 (CEST)

PD-art: Englische Wikipedia und Commons

Ist es erlaubt, ein PD-art Bild aus der englischen Wikipedia in die Commons zu übertragen? Dies sind die PD-art Vorlagen:

Englische Wikipedia:

Public domain The two-dimensional work of art depicted in this image is in the public domain in the United States and in those countries with a copyright term of life of the author plus 100 years. This photograph of the work is also in the public domain in the United States (see Bridgeman Art Library v. Corel Corp.).

Commons:

Public domain The two-dimensional work of art depicted in this image is in the public domain worldwide due to the date of death of its author, or due to its date of publication. Thus, this reproduction of the work is also in the public domain. (This applies to reproductions created in the United States, Germany, and many other countries).

--Jarlhelm 01:07, 12. Sep 2005 (CEST)

Bitte in commons:Commons:Village pump fragen, nicht hier. - Thomas 01:09, 12. Sep 2005 (CEST)
Siehe commons:Commons:Criteria for inclusion und commons:Commons:Licensing. Wenn stimmt was in der Vorlage zu dem Bild steht, dann darfst es auch nach Commons übertragen. --Baikonur 02:51, 12. Sep 2005 (CEST)

Bilder von JAXA

Für die Bilder (und anderes Material) von der Homepage der japanischen Raumfahrtagentur JAXA gilt folgendes: Concerning the use of JAXA texts, drawings, imagery, sounds, pictures, and other materials, the copyright (or the intellectual property right) [...] used in the Website belongs to JAXA unless specified otherwise. [...] JAXA permits the use [...] if the purpose of the use is approved as for education, public relations, or information providing, or if the use is within the scope of relevant laws. In such cases, insertion of credits is required for used texts, drawings, imagery, sounds, pictures and other materials. [...] JAXA texts, drawings, imagery, sounds, pictures and other materials can be used for commercial purpose with prior approval of JAXA. Please contact us for more information. [6]

Dürfen solche Bilder in die deutsche Wikipedia aufgenommen werden? Meinem (bescheidenen) Rechtsverständnis nach scheint das ja weitgehend der Creative Commons Lizenz ("Namensnennung", "Nicht-kommerziell" und "Weitergabe unter gleichen Bedingungen") zu gleichen. --Vesta 13:09, 13. Sep 2005 (CEST)

Nicht-kommerziell ist in der deutschsprachigen Wikipedia aber nicht zugelassen, da auch dritte die Daten kommerziell Nutzen dürfen wie z. B. bei der Wikipedia-DVD o. ä. Wenn du aber die Genehmigung von JAXA bekommst bestimmt Dinge auch kommerziell nutzen zu können und die Veränderung der Daten erlaubt ist, sollte es auch hier genutzt werden können. --Baikonur 14:01, 13. Sep 2005 (CEST)
Hab' schon an die zuständige Stelle geschrieben. Erfahrungsgemäß bringen solche Anfragen wenig, aber warten wir mal ab... --Vesta 14:42, 13. Sep 2005 (CEST)

Die GPL Lizenz sagt : §10. Wenn Sie den Wunsch haben, Teile des Programms in anderen freien Programmen zu verwenden, deren Bedingungen für die Verbreitung anders sind, schreiben Sie an den Autor, um ihn um die Erlaubnis zu bitten. [7]. Also, es scheint schwer GPL Bilder in einem Wikipedia — dies heisst GFDL — Artikel zu verwenden. Oder? --Teofilo 16:50, 14. Sep 2005 (CEST)

Altes Manuskript Musiknoten

Dieses Bild eines uralten Notenmanuskripts habe ich aus einem Notenbuch abgescannt. Ein Benutzer hat mich angeschrieben, der Verlag könne "Probleme machen, da, obwohl das Werk PD ist, die Ausgabe (aus der ich es abgescannt habe) es nicht wäre" und da bei der "entsprechenden Bibliothek (der dt. Staatsbibliothek) um Erlaubnis gebeten werden sollte". Kann das Bild bleiben? --Phrood 18:35, 14. Sep 2005 (CEST)

Klar, siehe Wikipedia:Bildrechte und diese Seite samt Archiven noch und nöcher. --Historiograf 04:05, 16. Sep 2005 (CEST)

Bildrechte glaubhaft machen

von Benutzer Diskussion:Flominator: [...] ich bereite gerade einen Artikel über Piney Gir vor, der demnächst fertig wird. Inzwischen habe ich mich auch mit Piney Gir persönlich in Verbindung gesetzt(!) und z.B. ihren Geburtstag erfragt (das Jahr wollte sie mir allerdings nicht verraten). Mittelfristig will ich auch eines der Bilder [8] von ihrer Webseite in den Artikel einbinden. Diesbezüglich habe ich sie noch nicht gefragt, gehe aber davon aus, dass sie zustimmen wird.

  1. Liegen die Rechte bei ihr als abgebildeter Person oder bei der genannten Fotografin (als „Schöpferin“ der „Lichtbildwerke“)? Bem.: Mit einer Whois-Abfrage habe ich herausbekommen, dass ihre Webseite auf ihren Namen angemeldet ist und nicht auf den Namen einer zwischengeschalteten Medienagentur. (Diese Unterscheidung ist mir bekannt.)
  2. Wo gibt's diesen Text: Wikipedia:Textvorlagen#Nutzung_eines_Fotos.2FGrafik auf Englisch?
  3. Muss ich ihre (positive) Antwortmail an permissions@wikimedia.org weiterleiten, oder müsste ich sie auffordern, selbst dorthin eine Mail schreiben? Oder ist es üblich, sich die Erlaubnis in Form einer (unveränderlichen) pdf-Datei einzuholen?

--T.G. 22:02, 14. Sep 2005 (CEST)

Zu 2.) Schau mal die Interwikilinks (links) auf der Seite an! --Flominator 12:42, 15. Sep 2005 (CEST)

Ad 1: Ohne die Zustimmung des Fotografen läuft nichts. --Historiograf 18:05, 19. Sep 2005 (CEST)

Bild von 1879

Hallo Historiograf, eine Frage zu einem Bild aus dem 19. Jahrhundert: was kann man tun, wenn über ein Foto und über den Fotografen nichts bekannt ist? Darf man durch die Bildung einer Annahme davon ausgehen, dass die Schutzfirst bereits abgelaufen ist? Gesucht wird ein Bild für die Artikel Rudolf Steiner und Anthroposophie. Steiner wurde 1861 geboren. Dieses Bild ziegt ihn 1879 im Alter von 18 Jahren. (Quelle). Wenn man nicht annimmt, der Fotograf sei bei der Aufnahme ebenfalls erst 20 gewesen und sei hundert Jahre alt geworden, dürfte die Schutzfrist nach vernünftigem Ermessen abgelaufen sein. Was sagst Du dazu? Danke und Gruß --GS 09:29, 19. Sep 2005 (CEST)

Ich hatte vor kurzem eine ähnliche Frage an ihm, wonach wir folgenden Satz in Wikipedia:Bildrechte aufnahmen: "Die Wikipedia akzeptiert alle Bilder vor 1900 ohne expliziten Nachweis des Todesdatums des Urhebers als gemeinfrei, sofern es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, dass der Urheber keine 70 Jahre tot ist." --Flominator 14:48, 19. Sep 2005 (CEST)
Hallo Flominator, das ist die Antwort, danke! Sorry, dass ich das übersehen habe. Gruß --GS 14:52, 19. Sep 2005 (CEST)

Danke an Flominator, Fragen hier bitte unpersönlich stellen. Ich bin nur einer von vielen freiwilligen Bildrechte-Helfern ;-) --Historiograf 18:03, 19. Sep 2005 (CEST)

Aber der kompetenteste ;-) OK, nächstes Mal unpersönlich. Nochmal danke an Flominator für die postwendende Antwort! --GS 18:34, 19. Sep 2005 (CEST)

Fotos von alten Holzschnitten ohne Zustimmung des Fotografen gemeinfrei?

Hallo,

ich frage zur Sicherheit noch einmal nach, weil ich mir nicht sicher bin, ob ich den entsprechenden Abschnitt richtig interpretiere, und auch keinen Bock schießen möchte: Sind das Motiv lediglich reproduzierende Fotos von gemeinfreien zweidimensionalen Kunstwerken auch ohne Zustimmung des Fotografen gemeinfrei? Es geht um digitale Fotos alter japanischer Holzschnitte von vor 1870. --kukato 15:49, 22. Sep 2005 (CEST)

Ja. Wikipedia:Bildrechte#Nicht schützbare Fotos (Reproduktionen) ist aber doch ziemlich eindeutig. --Baikonur 18:17, 22. Sep 2005 (CEST)
Danke --kukato 18:18, 22. Sep 2005 (CEST)

Ein japanisches Gericht sah das übrigens genauso (Artikel in GRUR Int). --Historiograf 20:43, 22. Sep 2005 (CEST)

Foto eines Buchdeckels von 1904/05

Hi, ich hatte dieses Foto im Juni hochgeladen (Foto stammt nicht von mir); das Werk selbst ist von 1904/05 und somit gemeinfrei, aber ist es auch das Foto des Buchdeckels? An der geistigen Schöpfungshöhe fehlt es hier wohl, sodass das Foto kein eigenständiges Werk ist. Was es mit dem Logo auf sich hat weiss ich nicht. Wenn das Foto urheberrechtlich okay ist würde ich es auf die Commons hochladen, ansonsten einen LA stellen. --C.Löser (Diskussion) 21:05, 22. Sep 2005 (CEST)

Insbesondere bin ich mir nicht sicher, da das Werk aufgrund der Verschleißmerkmale und Bibliothekskennzeichnungen individualisiert ist. Das Foto stammt von irgendeiner Onlinebibliotheksseite einer amerikanischen Uni. --C.Löser (Diskussion) 21:23, 22. Sep 2005 (CEST)

Meine Güte, so ein Aufstand wegen einem unwichtigen Bild und einem kleinen Logo. Ich sag dazu mal nix und warte mal ab, wie das andie andern sehen. --Historiograf 21:11, 22. Sep 2005 (CEST)

Ich bin mir nicht sicher was du mit "unwichtiges Bild" meinst; das Werk selber jedenfalls gehört zu den international wichtigsten Werken der Soziologie. Und unabhängig davon, was auf dem Foto zu sehen ist: Urheberrechtsverletzendes Foto bleibt urheberrechtsverletzendes Foto, urheberrechtskonformes Foto bleibt urheberrechtskonformes Foto. --C.Löser (Diskussion) 21:18, 22. Sep 2005 (CEST)

Gott erhalte dir deinen Kinderglauben, dass es irgendeine Instanz auf der Welt gibt, die exakt weiss, was eine URV ist. Und unwichtig: ästethisch ist dieses Foto nahe Null. Ob es erforderlich ist, eines der bedeutendsten Werke der Soziologie mit einem solchen nichts sagenden Bild zu illustrieren, steht dahin. Du hast deine Hausaufgaben nicht gemacht: Ermittle den Schöpfer des abgebildeten Logos und stelle fest, ob der 70 Jahre tot ist. Ich möchte nicht ausschließen, dass es jemand auf diesem Erdenrund gibt, der das Logo für urheberrechtlich geschützt hält. --Historiograf 22:01, 22. Sep 2005 (CEST)

"Gott erhalte dir deinen Kinderglauben, dass es irgendeine Instanz auf der Welt gibt, die exakt weiss, was eine URV ist." ??? Da brauche ich wohl nichts mehr zu zu sagen...
"ästethisch ist dieses Foto nahe Null" Ich habe nicht das Gegenteil behauptet, darum ging es aber auch garnicht.
"nichts sagenden Bild" Deine subjektive Einschätzung, die hier aber nicht zur Debatte steht.
"Du hast deine Hausaufgaben nicht gemacht" Abgesehen von der Tatsache, dass Urheberrecht nicht zu meinem Fächerkanon gehört und ich mich auf ÖffRecht spezielisiere würde ich eher sagen, dass du deine (Hobby- ?)Hausaufgaben nicht gemacht hast: lies §§ 1 und 2 UrhG.

Wenn du heute einen schlechten Tag hast - okay, aber bitte lass es nicht an mir aus. Wenn du meine Frage nicht beantworten kannst ist das auch okay, dann warte ich halt bis/ob mir jemand anders antwortet. --C.Löser (Diskussion) 22:18, 22. Sep 2005 (CEST)

Wer sagt, dass ich deine Frage nicht beantworten kann? Ich will sie nicht beantworten, weil ich sie völlig unangemessen finde. Der Aufwand einer bildrechtlichen Klärung für eine in der Bildbeschreibung nur unzulänglich charakterisierte alte Ausgabe, die links oben häßliche Reste eines Signaturschildchens aufweist und aus Qualitätsgründen bei strengem Maßstab hier nichts zu suchen hat, lohnt nicht. Du hast die Pflicht, dich erst auf Wikipedia:Bildrechte zu informieren, bevor du hier fragst. Dir müsste klar sein, dass die Vervielfältigung eines Verlagssignets vorliegt. Inzwischen neige ich dazu, dieses Signet als urheberrechtlich geschützt anzusehen, wobei nicht jedes Gericht diese Meinung teilen würde. Bei offensichtlich unwichtigen Bildern wie dem von dir vorgeschlagenen wäre es hahnebüchen, irgendein Risiko eingehen zu wollen. Falls du also nicht beweisen kannst, dass der Schöpfer des Verlagssignets 70 Jahre tot ist, muss das Bild gelöscht werden. Basta. --Historiograf 23:27, 22. Sep 2005 (CEST)

"lohnt nicht" Oh, ich hoffe deine Auslagen für tiefgehende rechtliche Gutachten sind noch im Rahmen des ökonomisch Ertragbaren geblieben.
"Du hast die Pflicht, dich erst auf Wikipedia:Bildrechte zu informieren, bevor du hier fragst". Nein, Pflichten habe ich keine, ich bin genau wie du ein ehrenamticher Helfer hier. Im übrigen gehst du fälschlicherweise davon aus, das ich mich nicht informiert hätte. Mir sind die einschlägigen Seiten hier bekannt, ich beantworte ab und an auch urheberrechtliche Fragen auf den verschiedenen Seiten, dazu gehört auch diese hier. Wenn es nur um das Logo gegangen wäre hätte ich die Frage auch sicherlich nicht hier gestellt. Und unabhängig von deiner Beurteilung des Bildes und der Rechtslage brauche ich mir auf eine ernstgemeinte Frage solch pampige und herablassende Antworten von dir wohl kaum gefallen zu lassen. Wie dem auch sei, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Bild rechtlich nicht bemakelt ist werde ich einen LA stellen. --C.Löser (Diskussion) 08:56, 23. Sep 2005 (CEST)

Wir haben hier anders als das Bundesverfassungsgericht keine Möglichkeit, eine Mißbrauchsgebühr zu erheben. Es muss erlaubt sein (und du wirst mir den Mund nicht verbieten), auf die eklatante Diskrepanz zwischen der Brauchbarkeit eines Bilds für die Wikipedia und dem Aufwand einer bildrechtlichen Klärung hinzuweisen. --Historiograf 16:50, 23. Sep 2005 (CEST)

An dieser Stelle könnte ich darauf eingehen wie unpassend dein Gerede von Missbrauch hier ist aber weist du was: Ich lasse es einfach. --C.Löser (Diskussion) 17:02, 23. Sep 2005 (CEST)

Farbbilder

Wenn ein Farbbild aus mit verschiedenen Spektralfiltern aufgenommenen PD-Bildern generiert wird, bleibt es dann gemeinfrei? --Phrood 10:34, 23. Sep 2005 (CEST)

Das lässt sich so allgemein nicht sagen. Wenn die Bearbeitung eine persönliche geistige Schöpfung darstellt, wird es zu einem geschützten Werk. --Historiograf 16:44, 23. Sep 2005 (CEST)

Nachdem wir ja nun keine LEGO-Figuren veröffentlichen dürfen (siehe Diskussion:LEGO) dürfte das doch auch bei Playmobil problematisch werden, oder? --Flominator 16:34, 23. Sep 2005 (CEST)

Ich denke ja, aber das gleiche Problem gibt es mit Die Sendung mit der Maus, Donkey Kong, Asterix (keine Panoramafreiheit), ... --Phrood 16:38, 23. Sep 2005 (CEST)
ACK --Historiograf 16:50, 23. Sep 2005 (CEST)
Es sei in diesem Zusammenhang auch auf Commons:Template:Deletion_requests#LEGO_Images verwiesen --Flominator 22:52, 29. Sep 2005 (CEST)

Hat da jemand zufällig eine vorformulierte E-mail zum Nachfragen rumliegen, damit wir nicht 1000Mal das Rad neu erfinden müssen? --Flominator 13:39, 24. Sep 2005 (CEST)

Arnomane hatte im Juli, auf mein Bitte hin, angefangen was auf meta zusammenzustellen: Image requests; darf natürlich erweitert werden! -- Cherubino 08:34, 30. Sep 2005 (CEST)


Spezialfall: Deutsche Münzen und Geldscheine

Diesmal nicht EURO, sondern D-Mark :-) An Hand des eigenen Beispiels Bild:50Pfennig Gerda Jo Werner kl.jpg und verwandter Abbildungen wie Bild:Bettine.JPG, Bild:2und5DM alt.jpg, Bild:100DM 1962.jpg, Bild:5DeutscheMark.jpg, Bild:Deutsche Mark(Gold-2001).jpg und Bild:Clara Schumann.jpg möchte ich vorschlagen, die rechtliche Lage bzw. Verwendung hier in der Wikipedia auch einmal zu klären. GFDL hatte ich damals "sicherheitshalber" als Lizenz gewählt, weil mir gemeinfrei etwas "zu weit ging", mittlerweile bin ich mir aber unsicher, ob das Bild hier überhaupt ok ist und wenn ja, mit welcher Lizenz (Bei den o.g. Bildern finden sich, ggf. auf der Disk.seite, einige widersprüchliche Kommentare).

Gefunden habe ich an Diskussionen lediglich Wikipedia:Briefmarken#Ähnliche_Problematiken und einige Hinweise zu den Euro-Münzen und -Scheinen, die ja soweit "geduldet" werden. Ist das Zahlungsmittel eines Staates ein Amtliches Werk oder gar "irgendwie UR-freies" Allgemeingut, wie oft argumentiert wird? Kann es andererseits sein, dass ein Künstler an millionenfach vorhandenen maschinell geprägten Münzen (nicht an den Entwurfszeichnungen o.ä. dazu) tatsächlich Rechte hat, die die Abbildung im Rahmen dieses Projektes verhindern können? (Fragen bewusst etwas überspitzt gestellt.) Letzlich ist eine Klärung auch für commons:German money und benachbarte Seiten/Kategorien interessant. Vielen Dank --:Bdk: 06:54, 24. Sep 2005 (CEST)

Solche Fragen bearbeitet der Benutzer Steschke, den ich bitte den Aufsatz von Ulrich Häde http://www.urheberrecht.org/reviews/toc/zum/1991/10/ zu besorgen. --Historiograf 19:32, 24. Sep 2005 (CEST)

Huch, das habe ich aber wirklich nur zufällig gelesen. Ich erkundige mich dann mal. --ST 22:56, 26. Sep 2005 (CEST)

Welchen Lizenzbaustein/-text?

Ich möchte auf den Commons ein Bild hochladen, bei dem sowohl Name des Autors als auch Adresse seiner Website (unverändert) genannt werden sollen. Wie mache ich das am besten? --Phrood 22:07, 24. Sep 2005 (CEST)

Dafür kannst du den Baustein commons:Template:Copyrighted free use provided that verwenden, etwa so: {{Copyrighted free use provided that|the creator is credited and a link to http://blafasel.de is provied}}. Ich denke, diese etwas erweiterte "Attribution" ist OK. -- D. Dÿsentrieb 01:53, 25. Sep 2005 (CEST)
Danke, werde ich machen. --Phrood 10:12, 25. Sep 2005 (CEST)

Mal wieder NASA

Unter http://photojournal.jpl.nasa.gov/catalog/PIA06674 findet sich eine nette Grafik und eine noch bessere Animation. Die Nasa sagt "NASA material is not protected by copyright unless noted". Stellt sich die Frage, ob der Text "Copyright" genau diesen Fall beschreibt? --Flominator 16:50, 24. Sep 2005 (CEST)

Nazi-Symbole: Adolf Hitler Standarte.png et al.

Hierher verschoben von Benutzer_Diskussion:Historiograf#Adolf_Hitler_Standarte.png -- D. Dÿsentrieb 02:00, 25. Sep 2005 (CEST)


Inhaltliche Bedenken

Hallo Historiograf

Können solche Flaggenbilder hochgeladen werden?

Bild:Adolf Hitler Standarte.png,
Bild:RAD Männer.png,
Bild:RAD weibl. Jugend.png,
Bild:Hermann Göring 2 (Vorderseite).png,
Bild:Hermann Göring 2 (Rückseite).png
-- Cherubino 03:28, 24. Sep 2005 (CEST)

Da Cherubino auch mich befragt hat, antworte ich hier, damit die Diskussion nicht zerfasert.
Aus strafrechtlicher Sicht ist § 86a I Nr. 1 StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) einschlägig, fraglich ist, ob gem. III die Regelung des § 86 III einschlägig ist. Nach letztgenannter Vorschrift dürfen derartige Kennzeichen verwendet werden, wenn dies u.a. zur staatsbürgerlichen Aufklärung, der Wissenschaft, der Lehre, sowie der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. Darunter fällt auch das Verwenden im Rahmen eines Enzyklopädieprojektes. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Absatzes III ist aber, dass bereits die Handlung des Hochladens letztendlich einem der vorgenannten Zwecke dient. Dies kann meiner Ansicht nach in unserem Fall dann bejaht werden, wenn schon beim Hochladen beabsichtigt war, die Bilder in einen Artikel zu integrieren, der das Dritte Reich - kritisch - zum Gegenstand hat. Daher sehe ich bisher Probleme bezüglich des noch in keinem Artikel verwendeten Bildes Adolf Hitler Standarte.png, das ich morgen beabsichtige zu löschen, sollte es bis dahin nicht in einem passenden Artikel verwendet sein. Hochladen und Benutzen der übrigen Bilder halte ich jedenfalls aus strafrechtlicher Sicht für vertretbar.
Eine andere Frage ist meiner Ansicht nach, inwieweit die Community die Verwendung von Bildern mit Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen wünscht, wir können selbstverständlich auch löschen, was nicht strafrechtlich relevant ist, wenn wir das möchten, ob derartiges bereits diskutiert wurde, weiss ich nicht.
Zu der Frage, ob entgegen der PD-Behauptung doch eine URV vorliegt mit eventuellem Löscherfordernis vorliegt, bitte ich Histo Stellung zu nehmen.
Berlin-Jurist 08:28, 24. Sep 2005 (CEST)

Hallo, habe die Meinung zum Hochladen von "NS-Flaggen" gelesen. Falls es die Community nicht wünscht, werde ich Fahnen dieser Art nicht mehr hochladen. Ich halte dies jedoch aus Dokumentationsgründen für interessant. Bezüglich der Standarte von Adolf Hitler muss ich mitteilen, dass ich diese in den gleichnamigen Artikel bereits eingefügt hatte. Sie wurde jedoch wieder gelöscht. Insofern war auch das Hochladen dieser Standarte mit der Absicht verbunden, sie in einen historischen Artikel einzubinden. Gruß Fornax 12:30 Uhr, 24. September 2005 (CEST)

Frage (a) Meinung zum Hochladen von "NS-Flaggen" - gab es das nu schon an dritter Stelle? Wo denn? (b) Kritische Bilder mit Warnhinweis versehen?! Auch bei staatlichen Wappen war ja der Knackpunkt, dass es urheberrechtlich freigestellt ist, aber nur beschraenkt verwendbar (Hoheitsrecht). (a+b) Zentraler Wikipedia:XX Anlaufpunkt? Besser nicht erst einrichten? - TIA, GuidoD 14:43, 24. Sep 2005 (CEST)
ich hatte nur das gefunden: Diskussion:Swastika#German_law_regarding_swastika -- Cherubino 15:29, 24. Sep 2005 (CEST)
auf commons gibt es die Vorlage "{{Nazi symbol}}" [9], z. B. bei [10], ich habe den Autor des deutschen Textes der Vorlage, Benutzer:Duesentrieb, gebeten hier vorbeizuschauen, weitere Diskussionen: 0, 1, 2, 3 4 -- Cherubino 16:01, 24. Sep 2005 (CEST)
Ich habe auf meiner Diskussionsseite geantwortet. Kurzfassung: ich denke solche Bilder sind sinnvoll und legal in der Wikipedia, ich halte aber eine Kennzeichnung durch ein Template für angebracht. D. Dÿsentrieb 16:57, 24. Sep 2005 (CEST)


Vorschlag für einen Baustein zur Markierung solcher Bilder: Vorlage:Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Ob bzw. welche der Bilder gemeinfrei sind, dazu kann ich nichts sagen - bei den offiziellen Staatsflaggen ist das wohl zu bejaen, aber bei den "Standarten"?... keine Ahnung. Ach ja: das gehört in der Tat nach Wikipedia_Diskussion:Bildrechte, aber ich werd' jetzt nicht an Histos Diskussionsseite rumschnibbeln... -- D. Dÿsentrieb 20:05, 24. Sep 2005 (CEST)

Und wenn ich dich drum bitte? --Historiograf 20:13, 24. Sep 2005 (CEST)

Ich habe letztes Jahr eine Artikelreihe zur Geschichte des Faschings in meiner Stadt geschrieben. Mal unabhängig vom Urheberrecht - da war auch ein Bild eines Faschingsumzugs aus der Zeit des 3. Reichs dabei, mit Hakenkreuzfahnen an den Fenstern. Die örtliche Presse MOZ hat das Bild bedenkenlos gedruckt, auch nach ausdrücklicher Nachfrage, ob denn Nazisymbole nicht verboten seien. Ihre Argumentation: 'dokumentiert das Zeitgeschehen' - 'ist nicht bildbestimmend'. Die Zeitung hatte keinerlei Bedenken, das Bild zu drucken. Was hältst du davon? Dies ist keine politische Frage, soweit solltest du mich kennen. Ich bin strikt dagegen, braune Parolen oder Zeichen zu verbreiten. - Ralf 21:33, 24. Sep 2005 (CEST)


Gentlemen, das ist ja wohl eine übelste Verirrung. Wollt ihr WP zur qualitativ hochwertigen Nazi-Bildersammlung machen? Ich unterstelle per se keinem von euch einen nationalistischen Vorsatz, aber WIKI sollte sich nicht freiwillig missbrauchen lassen. Irgendwo gibt es Grenzen und das hier ist sicher kein diffuser Grenzfall schwieriger Abwägung. Ich habe bis dato geglaubt, dass ich nie einen Löschantrag stellen werde, aber ich merke die Integrität der WP Community ist offenbar kein passbales Glaubensobjekt.

Bevor bürokratiesicher ein Marker, eine Qualitätsoffensive für die beste Auswahl an Nazi-Bildern u.ä. erledigt ist, bitte ich zu bedenken:

  1. Verwendung hat in unterschiedlichen Regelungskontexten unterschiedlichen Umfang als Tatbestand: Verwendung als Hoheitszeichen ist eng auszulegen und bei WP so gut wie unmöglich, da ein Enzyklopädie Projekt nie als hoheitliches Tun wahrgenommen wird. Verwendung im Sinne des Strafrechts meint jede Proliferation also Herstellen, Vorrätighalten, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Zugänglichmachen in Datenspeichern und Internet sowie jede Vorbereitungshandlung dazu (wer Referenzen mag, exemplarisch: Tröndle-Fischer, Kommentar zum StGB, § 86 Rz. 8ff). Das Uploaden und Bereithalten sowohl in den de.-Domänen als auch bei WIKI Commons erfüllt diesen Tatbestand und ist gem. § 86 III StGB nicht ausgeschlossen, da jedes Bild eine separate Seite hat und nicht untrennbar in staatsbürgerlich bildenden Inhalten eingebunden ist. Das ist der Unterschied etwa zu Britannica oder Brockhaus. Wenn man ein ordentliches Hakenkreuz haben will, müsste man das Buch zerschneiden und das „staatsbürgerlich bildende Werk“ selbst zerstören. Wenn man für sein Hetzblatt ein hoch aufgelöstes PNG braucht, geht man gepflegt zu Wikipedia. Das ist schlicht widerlich. Wer mit Hinweis auf den sonst seriösen Charakter von Wikipedia das Vorrätighalten dieser Bilder verteidigt, vereint seine mediale Verantwortung und Verkennt, dass Verbotszweck der Strafvorschriften die grundsätzliche Tabuisierung von verfassungswidrigen Inhalten ist.
  2. Der erstellte Marker ist schlicht euphemisch und erfüllt nicht den strafbefreienden Tatbestand von § 86 III StGB: Wer als Dieb etwas absetzt, wird nicht straflos, wenn er dem Hehler einen Hinweiszettel gibt und deklariert, dies sei verboten. Maßgeblich ist die Handlung, nicht das Etikett. Sicher hat auch jede nationalistische Gruppierung einen wohl klingenden Disclaimer. Strafrechtlich relevant ist dies nicht.
  3. Strafbarkeit kann ein minimaler Maßstab jedoch nicht der WIKI Maßstab sein (wie Benutzer:Berlin-Jurist bereist oben hinweist) – wenn ich wohl wollend jedem unterstellen mag, dass er nicht vorsätzlich Nazi-Kennzeichen verbreiten will (bedingter Vorsatz = ich merke ich schaffe eine Vorratsquelle, es ist mir aber egal ob sie von Neonazis benutzt wird), so liegt es bei Fahrlässigkeit recht eindeutig. So was nennen Juristen sittenwidrig.
  4. Der uploadende Benutzer:Fornax scheint ein heraldisch Begeisterter zu sein, was ja nichts Anrüchiges ist und er meint einem Dokumentationszweck zu dienen. Eine reine Sammlung ist aber von § 86 III StGB nicht erfasst und verboten. Bis dato ist auch kein Content zu den Bildern erstellt, siehe [11], [12], [13], [14], [15]. Was soll daran staatsbürgerlich bildend, aufklärend oder der Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen dienlich sein, wie es § 86 III StGB verlangt?? Kommen bald womöglich NS-Devotionalien-Artikel…

Das Zeug muss weg und die Admins sollten WP nach vergleichbaren Bildern durchsuchen. Ohne Wenn und ohne Aber. --CJB 22:06, 24. Sep 2005 (CEST)

Politisch korrektes Herumschäumen, wie es CJB betreibt, trübt den Blick. Seine pseudo-juristischen Folgerungen sind von vorne bis hinten anzuzweifeln. Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus. Die Frage, welche Symbole sich der Nationalsozialismus zunutze machte, gehört zur politischen Ikonographie. Soweit die Darstellungen - von der URV-Problematik sehe ich ab - in Artikel eingebunden sind, die wissenschaftliche Erkenntnisse (Wissenschaft im Sinne des Art. 5 GG) populärwissenschaftlich vermitteln (was so ziemlich alle seriösen Artikel hier tun), gibt es nicht den geringsten Grund sie zu verbannen. Dass sie auch separat aufgerufen werden können, trifft auf fast alle Bilder im Internet zu. Ich denke, wir sollten hier einen kühlen Kopf bewahren und das Portal:Recht um weitere Belehrung bitten. --Historiograf 18:31, 25. Sep 2005 (CEST)

@ Historiograf: (a) Art. 5 GG wirkt als Grundrecht prinzipiell nur im Verhältnis Büger / Staat, nicht jedoch unter Bürgern, nicht im Verhältnis Wiki / Wiki. (b) Aus dem bisherigen Diskussionsverlauf ist die Tatsache erkennbar, dass Strafnormen nicht nur Sanktionen regeln, sondern objektive Verbote und Wertungen enthalten, universell: Man wird z.B. nur bestraft, wenn man vorsätzlich jemanden beleidigt, es ist aber auch verboten ohne Vorsatz andere zu beleidigen. Nicht alles was verboten ist, wird bestraft, aber Strafbewehrtes ist in allen Situationen verboten. --CJB 14:36, 26. Sep 2005 (CEST)
Ich hab nichtsdestoweniger beim Portal:Judentum und dem Wikipedia:WikiProjekt Rechtsextremismus gebeten hier vorbeizuschauen. -- Cherubino 23:03, 25. Sep 2005 (CEST)


Bei den Bildern liegt der Tatbestand der §§ 86 I, II und 86a I, II StGB vor. Es handelt sich um Vorrätighalten und Zugänglichmachen in Datenspeichern bzw. Internet i.S.d. Vorschiften. Denn jedes Bild erhält aus technischen Gründen eine eigene Bildseite und ist damit von seriösen Inhalten separiert. Der strafausschließende Grund von § 86 III StGB liegt nicht vor, da es hierzu einer Einbindung mit Inhalten bedarf, die ausschließlich der staatsbürgerlichen Aufklärung o.ä. dient. Einem solchen Zweck diente allenfalls ein Artikel als Verbindung von seriösem Text und Bildern. Dies ließe sich erst anhand eines Artikels beurteilen.

Die gleiche Bindung liegt allerdings bei der jeweiligen Bildseite nicht vor, so dass es beim Befund der verbotenen Proliferation verbleibt. Neonazis u.ä. können ohne Artikel zu lesen, die Bilder ungehindert finden und downloaden. --CJB 14:36, 26. Sep 2005 (CEST)

dem interessierten Neonazi ist der Text im Artikel und der Bildseite scheißegal (denn das Bild alleine kann ja immer noch angezeigt werden [16]), er lädt sich das Bild runter und lacht sich krank über diese in seinen Augen sinnlose Maßnahme den Text auf der Bildseite zu wiederholen. Eine Möglichkeit das zu verhindern wäre, solche in der Wikipedia "öffentlich zugänglich" gemachten und somit verbreiteten Bilder, nur in geringer Auflösung hochzuladen (nicht zur Reproduktion geeignet), oder einen Schriftzug "Verboten" oä darüberzulegen. -- Cherubino 14:14, 7. Okt 2005 (CEST) Dies war auf der Ebene des minimal rechtlich Erfoderlichen argumentiert. Man braucht/soll sich bei WP auf diese Minimum nicht beschränken. Ich finde deinen Vorschlag aber sehr gut, da er auf technsicher Ebene greift. --CJB 15:00, 7. Okt 2005 (CEST)

Der Benutzer CJB hat inzwischen sämtliche o.a. Bilder zur "Schnelllöschung" vorgeschlagen. Da die Diskussion zu diesen Bildern bislang überhaupt noch nicht abgeschlossen ist, hielte ich diese Vorgehensweise für vorschnell. Hier noch eine Anmerkung zur Meinung von CJB, dass man z.B. einen "Brockhaus" schon zerschneiden müsste, um ein ordentliches Hakenkreuz zu bekommen: Ich lege das Bild auf einen Scanner und schon ist es im PC und siehe da: Der Brockhaus ist immer noch o.k. D.h. doch, dass im Prinzip auch in gedruckten Texten jederzeit ein einzelnes Bild separiert und zu missbräuchlichen Zwecken verwendet werden kann. Ich sehe da keinen wirklichen Unterschied zur Wikipedia. Fornax 15:30 26. Sep 2005 (CEST)

  • Das ist feinsinnig, aber die Metapher mit dem Zerschneiden meinte ein Freilegen / Lösen von den sonstigen Inhalten. Dies sind bei einer seriösen nicht-digitalen Ezykloädie Inhalte i.S.v. § 86 III StGB. Die WP-Bildseite hat keine solchen Inhalte.
  • Die Schenllöschung ist weder vorschnell noch macht sie Spaß. Abgesehen von den o.a. Punkten, gibt es zu den Bilder keine Artikel und es handelt sich um reines Vorrätighalten und begründet die Dringlichkeit. Das ist verboten. --CJB 16:30, 26. Sep 2005 (CEST)
SLAs umgewantelt in normalen Löschantrag, siehe Wikipedia:Löschkandidaten/Bilder#26. September. Die allgemeine Diskussion sollte aber wohl hier geführt werden. -- D. Dÿsentrieb 16:05, 26. Sep 2005 (CEST)

Argumente werden nicht dadurch schlüssiger, dass man sie wortreich wiederholt. CJH hat allenfalls juristisches Halbwissen, dafür aber um so mehr politisch korrekte Gesinnung zu bieten. Ich möchte doch dringend bitten Absatz 3 des § 86 StGB zu lesen: (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. --Historiograf 15:54, 26. Sep 2005 (CEST)

  • Schmunzel, du wirkst nervös, da du verstärkt mich persönlich bewertest und von der Argumentationsbene abweichst. Ich habe das bereits zuvor gelesen und ich habe auf einer detailierteren Ebene als die reine Textebene argumentiert.
  • Die Bildseiten dienen der Prolifertion. Das ist verboten. --CJB 16:30, 26. Sep 2005 (CEST)
DU wirkst nervös mit Verlaub, vor allem, wenn du mit halbverstandenen Fremdwörtern wie Proliferation prunkst. Wir kennen nun deine Ansicht und sollten abwarten, was die Portale sagen Danke. --Historiograf 16:34, 26. Sep 2005 (CEST) Ich war und bin mir nicht bewusst, dieser "bedenklichen Wirkung" des Worts. =) --CJB 17:11, 26. Sep 2005 (CEST)

So zum Vergleich, am Rande: [17] - die Seite wird betrieben vom Innenministerium von NRW (siehe [18]). -- D. Dÿsentrieb 16:21, 26. Sep 2005 (CEST)

  • Wie bei WP finde ich es bedenklich i.S.d. Verbotes, dass diese Site keine zumutbaren technischen Vorkehrungen / Erschwenisse gegen Downloads enthält. Ein schlechtes Beispiel rechttfertigt ein anderes schelchtes Beispiel nicht.
  • Der Unterschied zu WP liegt im Freilegen von Bild und Content. Die Bildseiten bei WP haben keinen Content, nur seriöse Artikel hätten ihn, es gibt aber keine und unerlässlich benötigen werden sie eher auch keine. Bei WP-Bildseiten braucht man nichts freizulegen. --CJB 16:36, 26. Sep 2005 (CEST)
Und was hältst du von der Bildseite beim Innenministerium ? - Ralf 16:53, 26. Sep 2005 (CEST)

Der Benutzer CJB behauptet, es gäbe zu den hochgeladenen Bildern keine Artikel. Dies ist falsch. Alle Bilder sind (bis jetzt) in entsprechende Artikel eingebunden, wie man es aus dem "Verwendungshinweis" ersehen kann. Einzige Ausnahme: Die Standarte von Adolf Hitler, die jedoch bereits eingebunden war, jedoch wieder von einem anderen Benutzer gelöscht wurde. Ohne eine abschliessende Klärung der Rechtslage etc. werde ich sie auch nicht wieder (in den Artikel "Adolf Hitler") einfügen. Fornax 16:45, 26. Sep 2005 (CEST) Ich habe das behauptet, weil das die o.a. Spezialseiten (vgl. Ref. 16-20) anzeigen. Verwendungshinweise zeigten die Bildseiten zu dieser Zeit auch nicht an. ...Aber das ist nur ein Nebenaspekt. --CJB 17:05, 26. Sep 2005 (CEST)

Ich habe Benutzer:Stefan Volk, der benanntens Bild bereits am 23.09.2005 aus dem Artikel Adolf Hitler erntfernt hat (ich habe meine Frage an Historiograf, die die Diskussion hier startete, erst einen Tag später gestellt) [19], gebeten sich an der Diskussion hier zu beteiligen. --Cherubino 08:55, 27. Sep 2005 (CEST)
Da ich um meine Meinung gebeten wurde: Die Klärung der straf- und urheberrechtliche Fragen einmal vorausgesetzt, finde ich prinzipiell nichts dagegen einzuwenden, auch Bilder hier einzustellen, die Nazi-Symbole enthalten - wenn sie denn dem Erkenntnisgewinn dienen. Schließlich wäre es geschichtsverfälschend, wenn z.B. Hakenkreuze auf Fotos aus der Nazizeit einfach wegzuretuschiert würden.
Allerdings erkennne ich nicht, welchen Erkenntnisgewinn der Leser des Artikels Adolf Hitler aus der Abbildung eines alleinstehenden Nazisymbols wie der Standarte ziehen soll. Deshalb und weil das Bild völlig zusammenhanglos gleich am Anfang des Texts eingefügt war, habe ich es gelöscht.
Kurz: Ich bin gegen eine generelle Löschung, sondern für pragmatische Entscheidungen von Fall zu Fall. Stefan Volk 14:28, 27. Sep 2005 (CEST)

Fielen „Führerporträts“ wie in Adolf Hitler (Bild:Adolf_Hitler.jpg) (via commons) dann auch unter § 86. Siehe: ...Verwendung von verbotenen Kennzeichen sowie nationalsozialistischer Symbole, Floskeln und Grußformeln (PDF) (Landeszentrale für politische Bildung Hamburg)? Wie verhält es sich mit Symbolen von Neonaziorganisationen wie der FAP? -- Cherubino 09:48, 27. Sep 2005 (CEST)

Die Frage ist vollkommen berechtigt und mit einem klaren "ja" zu beantworten. Es gibt keinen Unterschied zur o.a. "Flaggenproblematik". Aber auch hier gilt wieder das bereits z.B. von Historiograf erwähnte : Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. Fornax 10:05, 27 Sep 2005 (CEST)

  • Das wiederholte, mechanische Einfügen des Gesetzeswortlauts ist unvollkommen und ausweichend. Es beseitigt nicht die o.a. Bedenken aus der Detailanwendung, diese ergeben sich namentlich aus desem Wortlaut. Ich weise auf den heutigen Vorschlag zu Bilderseiten hin, der in der LA-Diskussion gemacht wurde. --CJB 13:37, 30. Sep 2005 (CEST)

Sollten solche Bilder auch auf Benutzerseiten verwendet werden dürfen?? Nicht jeder hat soviel britischen Humor wie en:User:Proto. -- Cherubino 13:55, 1. Okt 2005 (CEST)

Gesetze

Deutschland, § 86 StGB
Für Österreich gilt der § 3 des Verbotsgesetzes.
Zur Schweiz habe ich das gefunden: Baldiges Verbot von Extremistensymbolen, Trag-Verbot für das Hakenkreuz, Baldiges Hakenkreuz-Verbot
und aus Revisionsprojekt: Art. 261ter StGB: Kennzeichen mit rassendiskriminierender Bedeutung (Uni Freiburg/CH, pdf):

  • "1. Wer Kennzeichen mit rassendiskriminierender Bedeutung wie Fahnen, Abzeichen, Insignien oder Embleme, oder Gegenstände mit derartigen Kennzeichen öffentlich anpreist, anbietet, ausstellt, trägt, zeigt oder sonst wie zugänglich macht, wer Kennzeichen mit rassendiskriminierender Bedeutung oder Gegenstände mit derartigen Kennzeichen zur Verbreitung oder Verwendung im Sinne von Absatz 1 herstellt, einführt, lagert oder in Verkehr bringt, wer Parolen, Gesten oder Grussformeln mit rassendiskriminierender Bedeutung öffentlich verwendet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
  • 2. Die Gegenstände werden eingezogen.
  • 3. Die Ziffern 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Verwendung der Kennzeichen oder Gegenstände schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Zwecken dient". -- Cherubino 18:08, 1. Okt 2005 (CEST)

Vorschlag

Die Diskussion scheint im Sande zu verlaufen. Der Vorschlag von CJB vom 30.Sept. auf der Bildlöschseite [20] lässt sich auf die Aussage reduzieren, " auf den Bildseiten die wesentlichen staatsbürgerlich aufklärenden Inhalte zu stellen/duplizieren. Beim Status Quo bedürfen die Artikel über Göring u.a. nicht der Bilder denn auf diese Bilder wird dort nicht eingegangen.". Für die rechtlichen Warnhinweise könnte man die Vorlage:Kennzeichen_verfassungswidriger_Organisationen zu verwenden (evtl Verschieben nach Vorlage:Nazi_Symbol) -- Cherubino 16:39, 5. Okt 2005 (CEST)

Wenn es danach geht, dass zu jedem in den Artikelseiten der Wikipedia eingestellten Bild ein ausführlicher Erklärungstext zu stehen hat, dann müssten fast alle Bilder raus ! Am Erklärungstext soll es allerdings nicht scheitern und mit dem betreffenden Warnhinweis müsste eigentlich alles geklärt sein. Ich würde ebenfalls sagen: Hochladen mit "Warnhinweisen" ist o.k. ! Sollten sich im Laufe der Zeit größere "Widerstände" dagegen zeigen, müsste halt erneut diskutiert werden .....! --Fornax 17:07, 5. Okt 2005 (CEST)

Es geht natürlich nur um Bilder von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Der Vorschlag ist, neben den Warnhinweisen (Vorlage) noch die wesentlichen staatsbürgerlich aufklärenden Inhalte auf die Bildseiten zu stellen/dupliziern. Der Text ist ja bereits auf der Artikelseite vorhanden und soll eben auch noch auf die Bildseite (evtl gekürzt), damit das Bild nicht zusammenhangslos "rumsteht". Das benötigt 3 Klicks (markieren/kopieren/einfügen). -- Cherubino 17:27, 5. Okt 2005 (CEST)
  • So sehe ich das auch, Warnhinweise/Disclaimer sind hier nicht maßgeblich... Bis dato dienen jedoch nicht die Bilder den Artikeln sondern vorhandene Artikel dienen der Rechtfertigung der Bilder - das ist problematisch. Dies war im Groben auch der anfängliche Ansatz von Benutzer:Berlin-Jurist. Wenn jemand durch die Bilder die o.a. legitimen Ziele verfolgt, also staatsbürgerlich aufklären will u.ä., soll er dies auf die Bilderseiten stellen. Neben der Nutzung der Bilder in anderweitigen Artiklen, die flexibel erfolgen kann. --CJB 18:20, 5. Okt 2005 (CEST)

Bin einverstanden. (damit die Sache vorankommt !) --Fornax 17:33, 5. Okt 2005 (CEST)

HowTo

Ich schlage folgende Vorgehensweise vor, da mir die Ausführung für den Anwender am einfachsten scheint - denn es werden letztlich nur drei Schritte benötigt:

1. Im Artikel

einen (geschichtlichen/kritischen/flaggenkundlichen) Text zum Symbol schreiben, damit das Bild später nicht zusammenhangslos im Artikel steht. Als Leser nutzt es mir auch wenig, wenn auf einer Bildseite direkt Erklärungen stehen, das Bild jedoch in keinem Artikel verwendet wird.

2. In den Text einen Hinweis auf die Gesetzeslage anbringen. Hier wird die Vorlage eingefügt, die kein Haftungsausschluss/Disclaimer ist. Sie ist lediglich ein reiner Textbaustein (ohne Farben etc, wird ggf noch verändert) und eine Arbeitserleichterung, da die Hinweise auf die Gesetzeslage immer dieselben sind und den Nutzer informieren und aufklären (Der staatsbürgerlichen Aufklärung dient es auf §86a aufmerksam zu machen). Da es jedoch nicht viele solcher Bilder geben wird, kann auf die Vorlage verzichtet werden. Ein Standardtext wäre dann hilfreich, der in einem (ohnehin überfälligen) kleinen Artikel, etwa "Nazisymbole in der Wikipedia", zur Verfügung gestellt wird. Für Vorschläge wäre ich dankbar. Bitte unten anfügen.

3. Urheberrechte am Bild klären. Bild hochladen und den gesamten Text des Artikels auf die Bildseite kopieren. Das Kopieren geht einfach mit dem Befehl {{:Arikelname}} (So bleiben die Inhalte der Text- und Bildseite auch identisch). Die Frage ist, ob es nötig ist, zB bei der Hitlerstandarte den gesamten Hitler-Artikel zu übernehmen oder ob es reicht die Passage zur Standarte zu übernehmen (Das Einbinden von Teilen einer Vorlage (eines Artikels) nach Überschriften ist softwaremäßig nicht implementiert). Sollte das Symbol einen eigenen Artikel erhalten?

Die Nutzung in anderen Artikeln kann dann flexibel erfolgen.

Die 3 Schritte sind also:
1. Text zum Symbol schreiben
2. in den Artikeltext zusätzlich die Vorlage (etwa:) {{nazisymbol}} einfügen
3. auf die Bilderseite den Baustein {{:Arikelname}} einfügen -- Cherubino 06:10, 7. Okt 2005 (CEST)

HowTo (technische Beschränkungen bei NS-Bildern)

aus dem oberen Diskussionsverlauf repliziere ich einen neuen Punkt, den Cherubino vorgerbacht hat.. --CJB 15:13, 7. Okt 2005 (CEST)

...Die gleiche Bindung liegt allerdings bei der jeweiligen Bildseite nicht vor, so dass es beim Befund der Proliferation verbleibt. Neonazis u.ä. können ohne Artikel zu lesen, die Bilder ungehindert finden und downloaden.

dem interessierten Neonazi ist der Text im Artikel und der Bildseite scheißegal (denn das Bild alleine kann ja immer noch angezeigt werden [21]), er lädt sich das Bild runter und lacht sich krank über diese in seinen Augen sinnlose Maßnahme den Text auf der Bildseite zu wiederholen. Eine Möglichkeit das zu verhindern wäre, solche in der Wikipedia "öffentlich zugänglich" gemachten und somit verbreiteten Bilder, nur in geringer Auflösung hochzuladen (nicht zur Reproduktion geeignet), oder einen Schriftzug "Verboten" oä darüberzulegen. -- Cherubino 14:14, 7. Okt 2005 (CEST) Dies war aus einer Perspektive des minimal rechtlich Erfoderlichen argumentiert. Man braucht/soll sich bei WP auf dieses Minimum nicht beschränken... --CJB 15:13, 7. Okt 2005 (CEST)

Finde ich sehr gut! Ich schlage vor: (a) vorhandene Bilder zu löschen (keine Downloads aus der History) und neue Kopien in einer für Reproduktionszwecke uninteressante Auflösung reinzustellen und (b) einen knappen Hinweis in transparenten Buchstaben über die Bilder zu legen (nicht entfernbar per Zuschnittwerkzeug in Bildeditoren). --CJB 15:13, 7. Okt 2005 (CEST)

Im Prinzip ein guter Kompromiss. Die Frage ist lediglich, wo die so bezeichnete "uninteressante" Auflösung beginnt ? Wenn für das Bild wichtige Details nicht mehr erkennbar sind, kann man gleich eine reine Bildbeschreibung verwenden. Natürlich muß ein Bild nicht mehrere MByte groß sein, aber ca. 50 Kbyte im .png-Format sollte es schon haben.
Die transparente Aufschrift wäre sehr gut, da keine grundsätzlichen Informationen verloren gehen.--Fornax 18:23, 7. Okt 2005 (CEST)
Thumbgröße? 180px -- Cherubino 10:32, 8. Okt 2005 (CEST)
Ich weiss zwar nicht, um welche Bilder es sich handelt, aber wenn ihr die Bilder dadurch ersetzt (180px) könnt ihr sie ja genausogut ersatzlos löschen. --Stefan-Xp 10:57, 8. Okt 2005 (CEST)
Ich meinte die normale Größe für Thmubnails hier in der Wikipedia, 180px Breite und 180px Höhe (also nicht 13,4*13,4=180) Cherubino
250px ?--Fornax 16:15, 8. Okt 2005 (CEST)
Ich werd mal in Wikipedia:Bilderwerkstatt nachfragen -- Cherubino 03:09, 9. Okt 2005 (CEST)

Urheberrechtliche Bedenken

a) Bitte Diskussion auf Diskussionsseite Wikipedia_Diskussion:Bildrechte verschieben, da sie dort am besten für weitere Nachfragen zur Verfügung steht. b) Bilder sind auch m.E. sinnvoll und legitim c) Schöpfungshöhe ist wohl zu bejahen, da es sich um Werke der (angewandten) bildenden Kunst handelt, greift Anonymes Werk (Urheberrecht) nicht (s.d.). Angesichts der engen Verzahnung von Partei und Staat in der NS-Zeit bin ich ein wenig überfragt, ob es nicht doch ein Schlupfloch im Sinne Amtliches Werk gibt, sie ohne Zustimmung der Erben des Urhebers, sofern keine 70 Jahre tot (im Rahmen unserer derzeitigen Policy, die Bildzitate nicht möchte) zu nutzen. Ich denke aber nicht, da NS-Organisationen keine Ämter oder staatliche Behörden waren. --Historiograf 18:47, 24. Sep 2005 (CEST)


Zur Problematik einer möglichen URV möchte ich folgendes anmerken: Wie Historiograf bereits erwähnte, waren Partei und Staat im Nationalsozialismus eng miteinander verzahnt. Meines Erachtens kann man Partei und Staat in diesem System überhaupt nicht voneinander trennen. Die Partei war der Staat und der Staat war die Partei. Insofern waren alle Publikationen etc. der Partei automatisch "Amtliche Werke" und fallen nicht unter die Restriktionen des Urheberrechts. Zur Standarte von Hermann Göring sei erwähnt, dass diese von ihm nicht nur bei Truppenparaden etc. benutzt wurde, sondern bei allen offiziellen Anlässen des Staates Verwendung fand. Sowohl Fahrzeuge als auch Flugzeuge in denen sich Göring befand, wurden mit dieser Standarte gekennzeichnet. Diese war nun zwar keine Parteifahne, aber in jedem Fall eine "staatlich sanktionierte Fahne", die offiziellen Charakter hatte. Das gleiche gilt erst recht für diejenige von Adolf Hitler. --Fornax 11:14, 27. Sep 2005 (CEST)

  • Im Ergebnis bist du der Auffassung, dass das postkonstitutionelle § 5 UrhG alle Nazi-Symbole gemeinfrei erklärte, während das StGB sie tabuisierte und verbot? Das wäre systematisch ein bisschen bedenklich, zumal der Gesetzgeber nach 1949 von dem Statement Abstand hielt "Partei ist der Staat und der Staat ist die Partei"... Gab es wirklich eine solche Prämisse in der Legislatur des Deutschen Bundestages? Sehr fragwürdig. --CJB 13:48, 30. Sep 2005 (CEST)

Das UrhG und das StGB sind zwei unterschiedliche Gesetze. Im § 5 des UrhG ist kein Wort über Nazi-Symbole erwähnt. Es geht lediglich allgemein um "Amtliche Werke". Bei welchen Werken es sich um "amtliche" handelt, das muss man erst abklären, unabhängig vom StGB. Gibt es im StGB oder im UrhG einen Paragraphen, der ausdrücklich Nazi-Sybole etc. von der "Amtlichkeit" ausschliesst ? Dass nach 1949 vom "Partei=Staat" - statement Abstand genommen wurde, ist wohl klar. Es geht hier jedoch um die faktische Situation 1933 - 1945 !--Fornax 14:17, 30. Sep 2005 (CEST)

  • Das sind zwei unterschiedliche Regelungsmaterien, korrekt. Und dass du die faktische Situation meinst, ist auch klar... Was unbestimmte Rechtsbegriffe erfassen, lässt sich mit den anerkannten juristischen Auslegungsmethoden herleiten, u.a. die systematische Methode. Der unbestimte Rechtsbegriff "amtliches Werk" würde NS-Symbole aus dem Parteibereich - mangels ausdrücklicher Erwähnung - dann erfassen, wenn die systematische Prämisse "Partei=Staat" bestünde. Das allein genommen ist aber fagwürdig. Wo sind Analtspunkte in der Legislatur? --CJB 14:58, 30. Sep 2005 (CEST)

Die Bilder wurden mittlerweile als URV gelöscht. -- Cherubino 00:03, 14. Okt 2005 (CEST)

Anden

Das Bild der Anden scheint von der NASA zu kommen [22], ist FDL da richtig? --Managementboy 14:39, 26. Sep 2005 (CEST)

Röntgenbilder

Wie sieht es eigentlich damit aus? Gibt es da eigentlich eine Schöpfungshöhe? - Ralf 17:17, 27. Sep 2005 (CEST)

Da sie unter Benutzung strahlender Energie hergestellt werden, sind sie gemäß § 72 UrhG in jedem Fall als einfache Lichtbilder geschützt (so Schulze in Dreier/Schulze, UrhR, 2004, § 72 Rdnr. 6). --Historiograf 18:42, 27. Sep 2005 (CEST)

oops - also kann ich Bilder von mir nicht frei veröffentlichen? Im Krankenhaus hat man mir gesagt, "sie gehören mir" - was immer sie damit sagen wollten. Ralf 19:20, 27. Sep 2005 (CEST)

Copyfraud

Der US-Jurist Jason Mazzone hat einen Aufsatz geschrieben, der mir aus dem Herzen spricht und der einen treffenden Titel hat:

Copyfraud

Aus dem Abstract: "Copyright in a work now lasts for seventy years after the death of the author. Critics contend that this period is too prolonged, it stifles creativity, and it undermines the existence of a robust public domain. Whatever the merits of this critique of copyright law, it overlooks a more pervasive and serious problem: copyfraud. Copyfraud refers to falsely claiming a copyright to a public domain work. Copyfraud is everywhere. False copyright notices appear on modern reprints of Shakespeare's plays, Beethoven piano scores, greeting card versions of Monet's water lilies, and even the U.S. Constitution. Archives claim blanket copyright to everything in their collections. Vendors of microfilmed versions of historical newspapers assert copyright ownership. These false copyright claims, which are often accompanied by threatened litigation for reproducing a work without the "owner's" permission, result in users seeking licenses and paying fees to reproduce works that are free for everyone to use. Copyfraud also refers to interference with fair uses of copyrighted works. By leveraging the vague fair use standards contained in the Copyright Act and attendant case law, and by threatening litigation, publishers deter legitimate reproduction of copyrighted works, improperly insisting on licenses and payment of fees. Publishers wrongly contend that nobody may reproduce for any reason any portion of a copyrighted work, without the publisher's prior approval. These circumstances have produced fraud on an untold scale, with millions of works in the public domain deemed copyrighted, and countless dollars paid out every year in licensing fees to make copies that could be made for free. Copyfraud stifles valid forms of reproduction and undermines free speech. Copyfraud also weakens legitimate intellectual property rights." [23] --Historiograf 01:56, 28. Sep 2005 (CEST)

und was bedeutet das auf deutsch? ich kann kein englisch...Ralf 02:20, 28. Sep 2005 (CEST)

Damit du was zu lachen hast. Google übersetzt: "Copyright in einer Arbeit dauert jetzt für siebzig Jahre nach dem Tod des Autors. Kritiker ringen, daß diese Periode auch ausgedehnt wird, es erstickt Kreativität, und sie untergräbt das Bestehen eines robusten public domain. Was auch immer die Verdienste dieses Critique des Urheberrechtsgesetzes, es ein durchdringenderes und ernsteres Problem übersieht: copyfraud. Copyfraud bezieht sich ein copyright falsch auf behaupten zu einer public domainarbeit. Copyfraud ist überall. Falsche Urheberrechtsvermerke erscheinen auf modernen Neuauflagen der Spiel-, Klavierkerben Shakespeares Beethoven, der Grußkartenfassungen von Wasserlilies Monets und sogar der STAATBESCHAFFENHEIT. Archivanspruchs-Deckencopyright zu alles in ihren Ansammlungen. Verkäufer der auf Mikrofilm übertragenen Versionen der historischen Zeitungen erklären copyrightbesitz. Diese falschen copyrightansprüche, die häufig von bedrohtem Rechtsstreit für das Reproduzieren einer Arbeit ohne die Erlaubnis "des Inhabers" begleitet werden, ergeben die Benutzer, die Lizenzen suchen und Gebühren zahlen, um Arbeiten zu reproduzieren, die frei sind, damit jeder verwendet. Copyfraud bezieht auch sich auf Störung mit angemessenem Gebrauch copyrighted Arbeiten. Durch Aufnahme von Fremdmitteln halten die vagen angemessenen Gebrauchstandards, die im Urheberrechtsgesetz und im Begleiterfallrecht enthalten werden, und indem sie Rechtsstreit, Verleger bedrohen, gesetzmaßige Wiedergabe von copyrighted Arbeiten ab und unsachgemäß bestehen auf Lizenzen und Zahlung der Gebühren. Verleger ringen falsch, daß niemand aus jedem möglichem Grund, den irgendein Teil a Arbeit, copyrighted ohne die vorherige Zustimmung des Verlegers reproduzieren kann. Diese Umstände haben Betrug auf einer untoldskala produziert, mit Millionen Arbeiten im gemeinten public domain copyrighted, und unzählige Dollar zahlten aus jedem Jahr in Lizenzgebühren, Kopien zu erstellen, die für freies erstellt werden konnten. Copyfraud erstickt gültige Formen der Wiedergabe und untergräbt freie Rede. Copyfraud schwächt auch gesetzmaßige Rechte am geistigen Eigentum." --Historiograf 02:29, 28. Sep 2005 (CEST)


Ohje, diese Übersetzung scheint wenig hilfreich. Zusammengefasst beklagt Jason Mazzone einen ausgedehnten Missbrauch durch vorgebliche Aneignung von Copyright für Werke die de facto Public Domain sind. Wir kennen das hier ja bereits: da wird für Werke, deren Copyright längst abgelaufen ist in Publikationen und Archiven plötzlich ein Copyright proklamiert, oft verbunden mit Forderungen nach diversen Lizenzgebühren, wenn man diese selbst publizieren möchte.
Das ist die andere Seite der Urheberrechts-Problematik, der tatsächlich verdächtig wenig Aufmerksamkeit gewidmet wird. Aber wehe man verwendet ein Werk das wirklich unter Copyright steht.Erzwo 14:55, 28. Sep 2005 (CEST)

Nochmal ein paar Zitate zum angeblichen Schutz originalgetreuer Reproduktionen zeidimensionaler Vorlagen

Die Ansicht des vehementesten Vertreters des Rechtsschutzes fuer Reproduktionsfotografien, RA Seiler 2004:

"Gegen die herrschende Meinung ist die Ansicht, dass derjenige, der ein Gemäldefoto aus einem Katalog vervielfältigt gegen das Urheberrecht des Gemäldefotografen verstößt (Rn 86). Während ich mit dem OLG Düsseldorf (Fotos von Beuys-Zeichnungen) der Meinung bin, dass man derartigen Reproduktionsfotografien durchaus des Schutz als Lichtbild nach § 72 UrhG zuerkennen kann, geht die überwiegende Meinung davon aus, dass Reprofotos weder urheberrechtlich geschützt sind, noch Lichtbildschutz genießen." http://www.jurpc.de/aufsatz/20040251.htm (Hervorhebung nachträglich eingefügt)

Dass Scannen mit einem Flachblettscanner nicht unter § 72 UrhG faellt, konzediert Seiler auf www.fotorecht.de.

Thomas Dreier 1999: Die Digitalisierung allein begruende keinen Schutz http://www.ira.uka.de/~recht/deu/iir/dreier/publications/dreier_Urheberrecht_und_digitale_Werkverwertung.pdf

Ein Fotograf formuliert: "Nach überwiegender Meinung der Juristen auf der Mailing-Liste Urheberrecht (Uni Saarbrücken) entsteht durch eine zweidimensionale Kopie eines Werkes mittels Fotografie kein neues Werk, das eigenen Schutz genießt." http://groups.google.com/group/de.soc.recht.marken+urheber/browse_thread/thread/3588c1bef9be49fb/fbcc291af0306886#fbcc291af0306886

2005 war eine Anleitung der Deutschen Bibliothek der Ansicht: "Ebenso können originalgetreue Reproduktionen zweidimensionaler gemeinfreier Vorlagen (z.B. historische Kunstwerke, Gemälde) nach mehrheitlicher Auffassung ohne weiteres verwertet werden." http://deposit.ddb.de:8080/cocoon/xml-xsl/homepage/texte-neu/recht_abb.xml

Ein renommierter Bibliotheksjurist Goedan 1994 im BD: "Zwar unterfällt nach der früheren Rechtsprechung15) die schrift- und bildgetreue Wiedergabe (Faksimile-Ausgabe) einer Handschrift dem Schutzrecht von Lichtbildern im Sinne des § 72 UrhG. Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen: Ein Mindestmaß an persönlicher Leistung ist unabdingbare Voraussetzung für den Leistungsschutz16). Bei originalgetreuen, mechanisch hergestellten Ablichtungen einer Reproduktionsvorlage wie z. B. einer Fotokopie oder einer "facsimile" erfolgenden Übertragung von Bild und Text auf Filme fehlt der Spielraum für die individuelle Gestaltung der Lichtbilder17). Sie sind daher lediglich Vervielfältigungen im Sinne des § 16 UrhG, die kein eigenes Leistungsschutzrecht des Kopierenden entstehen lassen." http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/handsch1.htm

Ohly, in: Urhebervertragsrecht. Festgabe für Gerhard Schricker, hrsg. von Friedrich-Karl Beier u.a., München 1995, S. 455: "Einige Museen unterhalten Bildarchive, in denen Reproduktionsfotografien entliehen werden können, oder bestehen bei einem Reproduktionswunsch darauf, die Vorlagen selbst anzufertigen. Diese Fotografien als solche sind, wenn es sich um Reproduktionen von Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken handelt, urheberrechtlich nicht geschützt." In Fußnote 186 wird diese Auffassung begründet: "Ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG, das insoweit in Betracht käme, setzt zwar kein eigenpersönliches geistiges Schaffen, immerhin aber ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung voraus, BGH GRUR [=Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht] 1993, 34, 35 - "Bedienungsanweisung"; BGH GRUR 1990, 669, 673 - "Bibelreproduktion"; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 511. Daran fehlt es, wenn das Ziel einer Aufnahme gerade darin besteht, dem Original möglichst weitgehend zu ähneln, vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 17; Schneider, Das Recht des Kunstverlags, [1991] S. 354 [...]"

Siehe auch:

Zur ausländischen Rechtslage:

von Dokumenten aus Bibliotheken tragen in der Regel keinen Werkcharakter im Sinne des Urheberrechts und geniessen damit auch nicht dessen Schutz." http://www.agaltedrucke.zhbluzern.ch/recht.htm

  • Zum US-Recht "78 See, e.g., Earth Flag Ltd. v. Alamo Flag Co., 153 F. Supp. 2d 349 (S.D.N.Y. 2001) (holding that a cloth reproduction of a photograph of the earth taken by Appollo astronauts lacked sufficient creativity to merit copyright protection because “); Bridgeman Art Library, Ltd. v. Corel Corp., 25 F. Supp. 2d 421, 427 (S.D.N.Y. 1999) (holding that (under U.K. law, construed by reference to U.S. law) exact photographic reproductions onto color transparencies and CD-ROMS of old paintings lack sufficient originality to merit copyright protection because “a photograph which is no more than a copy of the work of another as exact as science and technology permit lacks originality.”); L. Batlin & Son, Inc. v. Snyder, 536 F.2d 486, 491 (2d Cir.) (en banc) writing that “‘[T]he mere reproduction of a work of art in a different medium should not constitute the required originality for the reason that no one can claim to have independently evolved any particular medium.’ ” (quoting 1 MELVILLE NIMMER, THE LAW OF COPYRIGHT § 10.2, at 94) (1975)), cert. denied, 429 U.S. 857 (1976). Of course, some photographic reproductions contain sufficient originality to merit copyright protection. See, e.g., Schiffer Pub. Ltd. v. Chronicle Books, LLC, 2004 WL 2583817, *8 (E.D. Pa. 2004) (holding that photographs of fabrics involved significant creative decisions by photographer and therefore were original works)." Note 78 in the Copyfraud article http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=787244 Die wichtigste Entscheidung wurde hervorgehoben, sie erörtert auch die Rechtslage in Großbritannien.
  • Norwegen "under Norwegian law one can not claim independent copyright for mere reproductions." Cnyborg auf Commons --Historiograf 17:34, 28. Sep 2005 (CEST)

Bilder von Futurama Figuren

Kann ich Bilder verwenden, die ich selber von meinen Futurama Spielfiguren gemacht habe? --Egore 02:20, 3. Okt 2005 (CEST)

Da die Figuren geschützt sind: nein. --Historiograf 23:51, 3. Okt 2005 (CEST)

Bitte entschuldige meine Unwissenheit, aber warum Lego ja und Futurama nicht? Wo liegt der Unterschied? --Flominator 20:47, 4. Okt 2005 (CEST)

Lego geht auch nicht, siehe Commons --Historiograf 03:00, 8. Okt 2005 (CEST)

Müßte das dann nicht auch z.B. auf Bild:Donkey-kong-front.jpg oder Bild:Link-front.jpg zutreffen? --A.Hellwig 15:05, 20. Okt 2005 (CEST)

Bildrechte und Hausrecht

Bitte schaut euch mal commons:Commons:Forum#Rechte_an_den_Fotos an - die Frage ist, ob ein Zoo die kommerzielle Nutzung von Bildern verbieten kann, die man dort geschossen hat. Interessant wäre das auch in Bezug auf Museen, etc... -- D. Dÿsentrieb 12:11, 5. Okt 2005 (CEST)

Einstein-Bild von Karsh, in Kanada PD, hier nicht

Aus WP:KEB Albert Einstein - 25. September bis 15. Oktober

  • Vorgeschlagen: Dieses Portrait ist insofern eine Ausnahme, als ich für mich als Untergrenze der Auflösung für Bilder, die ich hier vorschlage, eigentlich 800X600 gesetzt hatte. Allerdings hebt sich diese Portrait in meinen AUgen von vielen Portraits gerade aus jener Zeit qualitativ deutlich ab. Daher Pro. AlterVista 11:53, 25. Sep 2005 (CEST) [...]
Zwischenfrage: Wie kann ein Bild von 1948 frei sein? Ansonsten ist das natürlich sehr gut. Rainer ... 01:09, 26. Sep 2005 (CEST)
Viele laden hier Bilder von 2005 hoch, die frei sind. Also unmöglich ist das nicht ;) -- aka 08:30, 26. Sep 2005 (CEST)
Fotograf ist Yousuf Karsh. Laut [24] ist das Copyright abgelaufen. AlterVista 09:55, 26. Sep 2005 (CEST)

Zum einen finde ich es absolut lächerlich, ein foto eines international berühmten Starfotografen hier als exzellent zu bewerten und zum zweiten ist es in Deutschland nicht gemeinfrei. Damit hat sich die Abstimmung sowieso erledigt. --Anathema <°))))>< 14:21, 27. Sep 2005 (CEST)

Bei allem Respekt - ob du es lächerlich findest, ist nicht wichtig. Viele Bilder berühmter Starfotografen dürften hier sogar durchfallen. Dass dieses Bild nicht gemeinfrei ist, ist erst durch die Aktualisierung der Commons-Bildbeschreibungsseite offensichtlich. Es befand sich seit langem in dem Einstein-Artikel und bis vor wenigen Stunden auch auf der Startseite der deutschen Wikipedia - die Problematik ist also vielen Leuten verborgen geblieben. Unter diesem Hintergrund hätte ich mir gewünscht, dass du obiges freundlicher und weniger arrogant formuliert und nicht mit einem Satz alle an dieser Seite Beteiligten als doof hingestellt hättest. -- aka 17:53, 27. Sep 2005 (CEST)
Ich muß aka zustimmen, Werke berühmter Fotografen würden hier sicher öfter durchfallen als exzellent werden. Ich habe mich bei Einstein auch etwas gewundert, konnte aber mangels Englisch- Kenntnissen nichts finden, was darauf schließen läßt, daß das Bild nicht frei ist. - Ralf 19:29, 27. Sep 2005 (CEST)
Wir werden uns wohl leider uneingeschränkt an die 70-Jahre-tot-Faustregel zu halten haben – mit einer gewissen "Unschärferelation" bei unbekannten Schöpfern, da kann man es vielleicht bis 1910 riskieren. Anathemas Einwand zur "Lächerlichkeit" würde ich ebenso einordnen. Was hat die "Exzellenz" eines Fotos mit der Bekanntheit eines Fotografen zu tun? Wenn ein Foto gut im hier benötigten Kontext ist, dann kann es natürlich auch zur Wahl gestellt werden. Egal ob es von Nadar oder Benutzer:Blindfisch ist. Rainer ... 20:56, 27. Sep 2005 (CEST)
Ich blicke bei den rechtlichen Dingen überhaupt nicht mehr durch. Der Fotograf war Kanadier, die kanadische Nationalirgendwas sagt das Copyright sei expired. Auf was kann man sich denn dann noch verlassen, wenn nicht darauf? Das Bild ist im Web frei verfügbar, bei den Commons darf es liegen bleiben. Nur in die deutsche Wikipedia (auch auf amerikanischen Servern!) darf es nicht eingebunden werden, zumindest nicht mit [[Bild:...]]. Externer Link oder <img src="..."> wären ja auch noch denkbar, zumindest auf jeder anderen HP. Es scheint bislang kein Gesetz für solche Fälle zu existieren. Und wo kein Gesetz ist, muss man sich auch an keines halten. AlterVista 09:55, 29. Sep 2005 (CEST)
Ja, das ist alles ziemlich dämlich. Nach deutschem Recht hat der Fotograf aber noch Urheberrechtsschutz, den er oder seine Erben auch einklagen können, auch als Kanadier. So jedenfalls mein Wissensstand. Und normalerweise sollen auf Commons auch nur Bilder liegen, die nach den international strengsten Richtlichtlinien frei bzw. lizensiert sind. Ob das nun ein zu risikoscheues Verhalten ist, sei mal dahingestellt. Für die deutschsprachige Wikipedia gilt jedenfalls auch deutsches Recht. Rainer ... 17:09, 30. Sep 2005 (CEST)
Das kann aber SO nicht stimmen, bei sowjetischen Bildern gilt 1973 (??) als Stichjahr, davon haben wir jede Menge in der Wikipedia. Also sind die entweder zu Unrecht hier drin oder die Diskussion geht von vorne los. - Ralf 18:12, 30. Sep 2005 (CEST)
Hat Karsh überhaupt Erben? Wenn er erbenlos gestorben ist, hat vielleicht der kanadische Staat die Rechte geerbt um dann auf diese zu verzichten. AlterVista 00:22, 1. Okt 2005 (CEST)
OK, Karsh hinterließ seine zweite Frau. Die kann jetzt zufrieden sein, dass man das Eisntein Portrait ihres Gatten bei Google nur noch 68 statt 69 mal findet [25]*kopfschüttel* AlterVista 00:38, 1. Okt 2005 (CEST)

Hallo? Wir hatten den gleichen Fall schon letztes Jahr mit einem inzwischen gelöschten Churchill-Bild des gleichen Fotografen. Wir haben das damals geklärt. Es gibt ein auf den einschlägigen Bildrechte-Seiten x-mal verlinktes Rechtsgutachten, in dem man nachlesen kann, dass dieser Mythos von US-Servern und Narrenfreiheit KAPPES ist. Wir haben das x-mal durchgekaut bis zum Erbrechen. Aber ihr kommt hier her und tut so, als gebe es nicht hinreichend Möglichkeiten, euch substantiell HIER über die Frage zu informieren. Wenns nach mir ginge, wären solche Hinterzimmerdiskussionen generell verboten und bildrechtliche Fragen dürften nur auf Wikipedia:Urheberrechtsfragen oder Wikipedia_Diskussion:Bildrechte gestellt werden. Das kann ich leider nicht durchsetzen. Aber wenn man zu faul ist, sieben oder so Archivseiten der Bildrechtediskussion durchzuarbeiten und so tut, als sei alles vage und nebelhaft, dann kotzt mich das mit Verlaub sowas von an. --Historiograf 14:33, 1. Okt 2005 (CEST)

Auch dich möchte ich bitten, hier weniger arrogant zu agieren. Danke. -- aka 14:48, 1. Okt 2005 (CEST)

Also ich habe jetzt gesucht und das [26] und das [27] aus den alten Diskussionen gefunden. Das klingt mir alles andere als geklärt. Insbesondere die Formulierung "genießt der kanadische Photograph IN Deutschland (grundsätzlich) Urheberrechtsschutz" stellt die Anschlussfrage, ob die Deutschsprachigkeit tatsächlich mit Nutzung in Deutschland gleichzusetzen ist und andersherum Nicht-Deutschsprachigkeit mit Nicht-Nutzung in Deutschland. Laut Bildrechte gilt auch in den USA ein Schutzrecht von 50 Jahren ab Tod des Fotografen. Das Bild wird in der englischen Wikipedia jedoch auch im Einstein Artikel genutzt. Hinzu kommt, dass das Bild nun auch im Artikel über Karsh selbst fehlt. Dort ist es aber ein Zitat aus seinem Werk, das genau dieses Werk verdeutlichen soll. AlterVista 16:44, 1. Okt 2005 (CEST)

@Histo: Du als rechtlich versierter Mensch blickst da vielleicht durch, ich muß mir manche Formulierungen 3x durchlesen, um sie überhaupt einigermaßen zu verstehen (glaube ich jedenfalls. Die vielen Artikel und Diskussionen verwirren mich mehr als sie aufklären. Wie weiter oben schon gefragt begreife ich in dem Zusammenhang nicht die folgende Aussage: All works published in the Soviet Union before May 27, 1973 were not protected by International Copyright Conventions and are thus in the public domain in many countries. (In Russia some of these works are protected by copyright.). Bild:MiG-3-2.jpg. - Ralf 16:55, 1. Okt 2005 (CEST)
Historiograf, ich kann einerseits deinen Unmut verstehen, weil das Thema immer wieder auftaucht und jedesmal drauflosspekuliert wird, andererseits ist das (zumindest derzeit) unvermeidlich. Das Thema Urheberrechte, speziell Bildrechte ist bei den meisten Leuten einfach nicht wirklich im Bewusstsein – sie stoßen oft überhaupt erst durch Mitarbeit bei der Wikipedia drauf. Dann ist das Gebiet zwar hier irgendwo ausführlich beschrieben und diskutiert, aber wie bei vielen Hilfethemen ist die Sache nicht so aufbereitet, dass sie wirklich leicht zu finden und zu verstehen ist. Und schließlich ist das Urheberrecht in sich nicht ganz einfach und eindeutig (das weißt du hier sicher am besten). Ich kann die Irritation sehr gut verstehen, wenn jemand sich freut, einen Einstein mit "Copyright expired" gefunden zu haben oder ein Public-Domain-NASA-Bild, ihm dann aber erzählt wird, das spiele leider keine Rolle, genausowenig wie der amerikanische Server usw. usf. Es wäre wirklich prima, wenn sich mal ein, zwei Urheberrechtsexperten wie z. B. du und ein, zwei interessierte Laien wie z. B. ich zusammentäten, um eine wirklich für den Einstieg verständliche und praxisnahe Anleitung zu verfassen, die prominent verlinkt wird. Nach meiner Meinung sollte das eine hinreichend "wasserdichte" Angelegenheit werden, bei deren Befolgung man nach menschlichem Ermessen auf der sicheren Seite ist – mögliche Ausnahmen und Feinheiten brauchen da noch nicht aufzutauchen. Wünschenswert wäre es natürlich auch, die ganzen Hilfe- und Diskussionsseiten zum Themenkreis mal zu durchforsten und nutzerfreundlich zu strukturieren, so dass man sich von einer Anfangsfrage zu differentierteren Informationen zur Frage durchklicken kann. Jetzt stochert man da wirklich im Nebel.
Um Einwänden vorzubeugen: Ich mache niemanden einen Vorwurf daraus – bei Hilfethemen u. ä. versagt das Wiki-Prinzip einfach etwas, weil deren Strukturierung durch bewußte Entscheidungen organisiert werden muss, also eigentlich redaktioneller Entscheidungen bedarf. Darum mein Vorschlag, wenigstens für diesen Themenkreis mal eine Redaktion zu simulieren. Und mir ist klar, dass diese Diskussion mittlerweile nicht mehr auf diese Seite gehört, möchte sie aber auch nicht auf einer Urheberrechts-Diskussionsseite weiterführen, weil dann nach meiner Erfahrung entweder fast keine Reaktion kommt oder eine Idee totgequatscht und schließlich vergessen wird. Chancen würde ich einer kleinen Arbeitsgruppe geben, die alles im Hintergrund vorbereitet und dann der Gemeinde vorschlägt. Da würde ich mitmachen. Rainer ... 17:49, 1. Okt 2005 (CEST)

Stellungnahme:

  • Die sowjetischen Bilder sind kein Gegenargument, wie man den Löschkandidaten entnehmen kann und der dortigen Unterseite, auf der ausführlich dargestellt wird, dass sich höchstwahrscheinlich alle (auf Commons und hier) auf dem Holzweg befinden, die an die Mär vor 1973 gemeinfrei glauben (siehe Äußerung von Stechlin).
  • Das Bild von Karsh ist ein klarer Löschkandidat in de, da auch sein Churchill gelöscht wurde.
  • Hinsichtlich des Urheberrechtsschutzes in den USA ist die Sachlage extrem kompliziert, teilweise sind Bilder, deren Autor 70 Jahre tot ist, dort noch geschützt (umgekehrt alles vor 1923 dort ganz frei)
  • Da ich die Problematik seit über einem Jahr hier beobachte, denke ich nicht, dass es eine wasserdichte Einführung geben kann. Zu diesem Zweck wurde Wikipedia:Bildrechte gemacht, aber alles, was in den internationalen Bereich geht, ist zum einen so kompliziert, dass auch ich als teils selbst ernannter, teils mehr oder minder respektierter UrhG-"Spezialist" kaum durchblicke. Und dann braucht man natürlich einen Konsens bzw. Meinungsbilder en masse. Muss man das Atomium löschen, wie AndreasP lauthals forderte, oder stützen wir ins in de auf die Panoramafreiheit der de-Länder DE, AT, CH? Wonach wollen wir uns richten: Nationalität des Schöpfers, des Fotografen, Standort usw.? In Commons habe ich anlässlich der Louvre-Pyramiden-Diskussion auf das Forum Shopping hingewiesen. Ein Fotograf aus NZ kann vor einem F Gericht hinsichtlich eines US-Bauwerks klagen. Die RBÜ schliesst die Internetnutzung von Gebäuden hinsichtlich der Panoramafreiheit aus, sie ist daher nicht mit EU-Recht vereinbar. Sollen deshalb auf Commons alle deutschen Panoramafreiheitbilder gelöscht werden? Wir finden immer irgendwo ein Land, das unserer Freiheit einen Strich durch die Rechnung macht. Sollen wir uns deshalb auf dem allerallerallerkleinsten gemeinsamen Nenner bewegen und am besten alle Bilder ganz verbannen, weil niemand eine umfassende Rechteerklärung für alle Staaten der Erde durch teure Anwaltskanzleien bezahlen kann? Die 100 Jahre pma gelten glücklicherweise nicht rückwirkend, aber das heisst nicht, dass es irgendwo nicht ein anderes Land gibt, das eine ähnlich extreme Regelschutzfrist hat. Mit Commons haben wir das alles internationalisiert, bei Commons hilft uns auch kein Zitatrecht. Was soll die Arbeitsgruppe in ihrem virtuellen Hinterzimmer machen? Jammern? Angemessen wäre es. Schauen wie man Fundraising für die Prozesse betreibt (Simplicius hetzt ja immer wieder, ich soll die Prozesskosten zahlen, aber das seh ich nicht ein)? Wir bräuchten klare Regeln, aber das Dickicht der nationalen Rechtsnormen schliesst es aus, dass wir sie finden können. Und natürlich die Eigenart dieser Community. --Historiograf 02:46, 8. Okt 2005 (CEST)

PS: Ich habe in Commons einen Löschantrag gestellt, nachdem ich auf der Disku des Bilds einen Vermerk des Rechteinhabers von Karsh in London gesehen habe, der uns klar sagt, dass wir das Bild nicht benutzen dürfen. Diejenigen, die darauf mit Hohn reagiert haben, können dann gern den Schadensersatz zahlen. --Historiograf 02:58, 8. Okt 2005 (CEST)

Wäre es denn denkbar, dass hier eine Eingabe an den Petitionsausschuss des Bundestages formuliert wird, damit dieser das Problem zumindest mal auf die europäische Agenda hievt? Es ist doch - wie Du ganz richtig schreibst - offensichtlich, dass die Gesetzeslage unklar ist und damit ist der Gesetzgeber gefordert und nicht Teile der Exekutive. AlterVista 17:51, 13. Okt 2005 (CEST)

SPD-Abgeordnete

Hallo, Benutzer:JuergenL hat diverse Bilder von SPD-Bundestagsabgeordneten eingestellt, z.B. [28] und [29]. Reichen da die Lizenzbstimmungen? --darina 12:22, 9. Okt 2005 (CEST)

freie Nutzung mit Angabe der Quelle entspricht ja eigentlich der GFDL, daher sollte es keine Probleme geben. Ich habe die Bilder auf CD von der SPD-Fraktion erhalten mit der Bitte, diese in die Wikipedia einzustellen. Viele Grüße, JuergenL 12:27, 9. Okt 2005 (CEST)
Das geht ueberhaupt nicht. Wir lassen PD zu und GNU-FDL. Die Angaben da passen aber auf keines der beiden. --DaTroll 10:03, 11. Okt 2005 (CEST)
...und CC-by. Ich sehe da aber kein Problem, Quellangaben gehören auch zur GFDL. --ST 10:44, 11. Okt 2005 (CEST)
Vielleicht missverstehe ich Dich auch, aber unter der GNU-FDL sind sie einfach nicht explizit freigegeben. Damit faellt die einfach flach. Insbesondere steht da richtigerweise: die Urheberrechte liegen beim Photographen, davon dass der weiss, dass seine Bilder ploetzlich unter GNU-FDL stehen sollen, steht da aber nichts. --DaTroll 11:10, 11. Okt 2005 (CEST)
Es handelt sich hierbei um die juristische Auslegung einer Willenserklärung. Und ich vermag hier keinen von den Inhalten der GFDL abweichende Willenserklärung erkennen. Auch bei Anwendung der GFDL verbleiben die Urheberrechte beim Fotografen, denn in Deutschland kann der Urheber nicht auf seine Urheberrechte verzichten. Das ist völlig normal. Es geht hier lediglich um die Nutzungsrechte. --ST 11:42, 11. Okt 2005 (CEST)
Der Punkt ist doch, dass nur der Photograph diese Bilder unter die GNU-FDL stellen kann. Hier haben die Leute auf den Bildern gesagt, "Ihr duerft mit den Photos machen was ihr wollt." (Mal frei uebersetzt). Das koennen sie aber vermutlich gar nicht, eben weil sie nicht die Urheberrechte haben. --DaTroll 14:06, 11. Okt 2005 (CEST)
Doch, das dürfen sie dann, wenn der Fotograf ihnen umfassende Nutzungsrechte übertragen hat. Davon ist hier auszugehen. --ST 14:10, 11. Okt 2005 (CEST)
Genau, hier scheiden sich die Geister. Ich kann aus den Angaben nicht entnehmen, dass die Photographen das gemacht haben. --DaTroll 14:17, 11. Okt 2005 (CEST)
Das Risiko liegt nicht bei uns, sondern bei der SPD. --ST 14:22, 11. Okt 2005 (CEST)
Zum einen ist das nicht ganz richtig, denn offensichtlich haben wir ja Bedenken bezueglich der Rechtmaessigkeit, zum anderen halte ich den Standpunkt fuer moralisch bedenklich, drittens auch fuer ueberfluessig, denn das laesst sich ja bestimmt mit der SPD-Fraktion klaeren? --DaTroll 14:27, 11. Okt 2005 (CEST)
Ich habe da keine Bedenken. Was daran unmoralisch sein soll, ist mir nicht ganz klar, aber gut. Könntest du die Klärung übernehmen, das wäre ganz nett. Danke dir. --ST 14:30, 11. Okt 2005 (CEST)
Ich habe nochmal an die SPD-Fraktion geschrieben und melde mich wieder wenn ich was genaueres weiß. Grüße, JuergenL 14:32, 11. Okt 2005 (CEST)
Super, dass ist sicherlich sinnvoller, als wenn ich mich da erstmal durchfrage, wer denn ueberhaupt zustaendig ist. @Steschke: Wenn man befuerchtet, dass jemand dadurch, dass er einem etwas schenkt, zum Dieb wird, dann ist das fuer mich unmoralisch zu sagen, dass dann aber der Schenkende das Risiko traegt. --DaTroll 14:38, 11. Okt 2005 (CEST)
@DaTroll: Das ist etwas stark vereinfacht und verkennt die tatsächliche Situation. In der SPD-Fraktion saßen die Leute, die das UrhG in der Hand hatten. Mit Sicherheit werden die dann auch das fachliche Wissen besitzen, die Verträge mit den Fotografen entsprechend zu formulieren. Wenn du etwas geschenkt bekommst, lässt du dir dann immer die Quittung zeigen? DaTroll, ich bitte dich! --ST 19:52, 11. Okt 2005 (CEST)

Da wir für solche Fälle (Quellenangabe) sogar einen eigenen Lizenbaustein haben, kann ich die Bedenken von Herrn Troll nicht nachvollziehen. --Historiograf 20:10, 11. Okt 2005 (CEST)

Ich habe heute nochmal eine E-Mail von der SPD-Fraktion erhalten. Die Fraktion hat die uneingeschränkten Nutzungsrechte und gibt diese auch an Wikipedia weiter. --JuergenL 13:03, 18. Okt 2005 (CEST)
Die Bilder dürfen nur mit Quellenangabe unmittelbar am Bild verwendet werden. Das ist bislang nich t der Fall. Wie kann das geregelt werden? --Schrapers 08:18, 19. Okt 2005 (CEST)

So ist das nix. Gib bitte die Formuliereung der Antwort wörtlich an. Was soll unmittelbar am Bild heissen, im Bild?? Wir können hier darauf achten, dass in der Bildunterschrift auch die Quelle erscheint und einen entsprechenden Vermerk am Lizenzbaustein anbringen. Anderes geht nicht. Wenn sie damit nicht einverstanden sind, sollen sie sich ihre Bilder sonstwohin stecken. Meine 2 Eurocent. --Historiograf 18:09, 19. Okt 2005 (CEST)

Zitat: auch nach nochmaliger Rückversicherung bei den Vertragsaushandelnden: grünes Licht, wir haben die uneingeschränkten Nutzungsrechte (bis auf Film und 1/1 Plakat, aber das -wie gesagt- können wir aufgrund der Qualität der hochgeladenen Bilder auschließen) und geben sie hiermit an Wikipedia weiter. --JuergenL 09:47, 27. Okt 2005 (CEST)

Bilder aus dem Blitzlexikon

Ja ich wollte mal fragen wie es um die Bilder steht, Bsp. siehe hier. Kann mir nicht so recht vorstellen, dass die auf einmal alle PD sein sollen (sind viele Schätze im Lexikon). Darkone (¿!) 19:14, 9. Okt 2005 (CEST)

Lars Aronson verdient Unterstützung bei seinem Pilotprojekt, das er bewusst als URV-Test angelegt hat. Mit unserer bisherigen Policy und den Aussagen von Anonymes Werk (Urheberrecht) (bei Fotos kann man anonyme Werke vielleicht vertreten, bei Illustrationen gilt in de 70 Jahre pma, siehe dort) geht das nicht hundertprozentig konform, ums zurückhaltend auszudrücken. Ich möchte mich daher mit einem Ratschlag zurückhalten. Im übrigen dind die Bilder viel zu klein um ernsthaft als Illus in Betracht zu kommen --Historiograf 19:50, 9. Okt 2005 (CEST)


Public Domain für eigene Bilder?

Kann ich eigene Bilder überhaupt rechtsgültig in Public Domain stellen? Wenn es einfache Lichtbilder sind, erlöscht das Urheberrecht nach 50, spätestens nach hundert Jahren. Hier steht nichts darüber, dass ich es aufgeben kann. Bedeutet Public Domain, dass ich es aufgebe? Oder, dass ich es anwende? Die gleiche Frage gilt für Bildkunstwerke. Ist die freie Veröffentlichung dann geschützt? Oder kann sie verhindert werden? Wie ist es beim internationalen Austausch? --Hutschi 11:26, 13. Okt 2005 (CEST)

Wenn ich das noch richtig in Erinnerung habe, ist es nach deutschem Recht eigentlich nicht möglich, das Urheberrecht aufzugeben. Diese Lizenzvorlage auf den Commons umgeht das dadurch, dass sie zunächst sagt "Ich stelle das Bild in die Public Domain" und dann "Für den Fall, dass das nicht möglich sein sollte, gebe ich hiermit jedem das Recht, das Bild für beliebige Zwecke zu verwenden" - ein unbeschränktes, personen- und zweckunbestimmtes Nutzungsrecht also. Fragst Du aus einem konkreten Anliegen heraus? Ich verstehe nicht richtig, worauf Du bei "Ist die freie Veröffentlichung dann geschützt" hinauswillst. Das erscheint mir wie ein Widerspruch: Wenn Du etwas in die Public Domain stellst, verzichtest Du auf jeglichen "Schutz" des Werks. --Martin Roell 11:37, 14. Okt 2005 (CEST)

Amtliche Werke (§ 5 UrhG) in Bezug auf Bilder

Ein Hinweis darauf, daß obiges Thema gerade auf der Bilder-Löschkandidatenseite diskutiert wird. --Mogelzahn 15:06, 14. Okt 2005 (CEST)

Die Diskussion wurde verlagert auf die Diskussionsseite Amtliches Werk --Historiograf 19:37, 14. Okt 2005 (CEST)

Bilder fremder Webseiten nutzen

Hi,

grundsätzlich bin ich mit den Nutzungsbedingungen von Bildern vertraut und möchte damit auch keine dahingehende Frage stellen. In der aktuellen Situation hätte ich allerdings gerne einen Rat, wie ich am Besten verfahre.

Folgendes ist mein aktuelles Anliegen: Ich habe mehrere Webseiten-Besitzer angeschrieben, ob ich Bilder ihrer Webseite unter einer freien Lizenz in der Wikipedia veröffentlichen darf. Dafür habe ich die entsprechende Textvorlagen http://de.wikipedia.org/wiki/WP%3ATV#Nutzung_eines_Fotos.2FGrafik (de) bzw. http://en.wikipedia.org/wiki/WP:BRP#Informal_.28images.29 (en) benutzt. Die deutsche Vorlage spricht von der CC-by Lizenz, die englische von der GFDL.

Von zweien der Angeschriebenen habe ich bereits positive Antwort erhalten. Ersteren bat ich in einer zweiten Email, ausdrücklich die Verwendung der genannten Lizenz (CC-by 2.0) zu bestätigen und den Fotografen zu nennen. Dies war die Antwort: "Ja - ist okay. [bezieht sich auf die Lizenz] Petergade.net gehört mir persönlich. Insofern ist es kein Problem. Als Quelle reicht die Angabe der Seite." (petergade.net ist die Internetseite, von der das Foto stammt) Ist das okay oder muss ich weiter auf den Fotografen pochen? Schließlich schreibt CC-by 2.0. vor, den "Namen des Autors/Rechtsinhabers [zu] nennen". Siehe http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/de/deed.de

Zweite Antwort ist auf englisch. Ich habe mich gemäß der englischen, obig genannten Textvorlage nach vier konkreten Bildern erkundigt. Folgendes war die Antwort: "Tnx for your nice mail. Of course you can use anything you want for your article on Wikipedia. Can you let me know when your article is ready?" Ist auch das okay? Reicht diese Antwort aus, wenn man davon ausgeht, dass in meiner Email (gemäß Textvorlage) ausdrücklich die Bedingungen genannt wurden? Oder muss ich mir ausdrücklich die Verwendung der GFDL bestätigen lassen und dass der Antwortende über die Bildrechte verfügen darf?

Ich wär über Antworten dazu sehr dankbar, es sind nämlich wirklich schöne Bilder dabei :)

Gruß, norro 16:40, 17. Okt 2005 (CEST)norro

Ich halte dein Vorgehensweise absolut für korrekt. Du hast die Angesprochenen ausdrücklich darauf hingewiesen, unter welcher Lizenz die Bilder veröffentlicht werden sollen. Die Antwort ist daher eindeutig so zu verstehen, dass dir die Verwendung der Bilder frei gestellt wird, mindestens aber unter der abgefragten Lizenz. Auch die unklare Lage des eigentlichen Urhebers braucht dich nicht zu berühren. Du hast die Genehmigung und das reicht. --ST 18:28, 17. Okt 2005 (CEST)
PS: siehe auch oben #SPD-Abgeordnete mit einer ähnlichen Problemlage. --ST 18:31, 17. Okt 2005 (CEST)
Hi, danke für Deine schnelle Antwort. Ist es ratsam, die Antwortemails der Rechteinhaber an permissions@wikimedia.org weiterzuleiten? Ich habe in den Projekten meta, commons und de-WP bis auf einen unbeantworteten Kommentar auf dieser Seite (#Bildrechte_glaubhaft_machen) keinen Hinweis darauf gefunden, bin aber in den Bildbeschreibungen auf den commons das ein oder andere Mal darauf gestoßen. Ist das sinnvoll und die richtige Adresse dafür? Gruß, norro 20:33, 17. Okt 2005 (CEST)
Nachtrag: Bereits im IRC geklärt. Es ist ratsam, derlei Emails an info (at) wikipedia.de weiterzuleiten. Dort wird eine Sicherung veranlasst. Gruß, norro 21:23, 17. Okt 2005 (CEST)
Ah, da habe ich auch wieder was gelernt. --ST 21:35, 17. Okt 2005 (CEST)

Logo der Deutschen Post

In Bild:Mh_logo_posthorn.jpeg ist ein gezoomter und nachbearbeiteter Ausschnitt von Bild:Mh postbriefkasten.jpeg zu sehen, so dass das Post-Logo nun deutlich und zentral im Mittelpunkt des Bildes steht. Ich habe inzwischen Wikipedia_Diskussion:Bildrechte/Archiv4#Markenlogo_auf_einem_Foto gelesen und auch das Rechtsgutachten. Meiner Meinung nach besteht nach der Bearbeitung die Gefahr, die Urheberrechte des Logo-Designers zu verletzen. Sollte dieses Bild, das ausschließlich das Logo darstellt, besser gelöscht werden? Grüße, --Birger (Diskussion) 23:34, 18. Okt 2005 (CEST)

1. Ich kann keine Schöpfungshöhe bei dem Posthorn erkennen. Wieso sollte dieses Logo urheberrechtlich geschützt sein, ein ebenso einfaches Handylogo kopulierender Tiere aber nicht? 2. Die Bearbeitung des Logos verstößt nicht gegen das Änderungsverbot und dass das Ursprungsfoto klar der Panoramafreiheit unterliegt, sollte dir klar sein. Also lass bitte die URV-Paranoia --Historiograf 23:42, 18. Okt 2005 (CEST)

Wenn ich so paranoid wäre, hätte ich direkt ohne weitere Nachfrage einen Löschantrag gestellt. Tatsächlich möchte ich einfach die Rechtslage verstehen. Klar, die Panoramafreiheit beim ursprünglichen Foto sehe ich ein. Und wenn ich ganz gezielt das Logo rausschneide, dann ist das weiterhin ein Panorama? Was ist, wenn ich von Anfang an, nur auf das Logo gezoomt habe beim Fotografieren? Wenn man sich einen nagelneuen Briefkasten oder ein Postauto aussucht und einigermaßen geschickt anstellt, ist das Bild kaum noch von einem eingescannten Logo oder einfach einem von der Homepage der Post runtergeladenen Logo zu unterscheiden. Wo liegt also die Grenze? (Oder wären Einscannen oder Runterladen etwa erlaubt?) Grüße, --Birger (Diskussion) 01:49, 3. Nov 2005 (CET)

Fotos von zeitgenössischen Künstlern

Oft gibt es Hinderungsgründe hinsichtlich der Urheber- bzw. Nutzungsrechte, Beiträge über zeitgenössischen Künstler mit Fotos zu illustrieren. Mitunter (bei baknnten Kpnstlern häufig) stellen die Künstler oder ihre Rechtsvertreter (Manager, Agenture) kostenlos Pressefotos zur Verfügung. Nicht immer wird dabei klar, ob diese Fotos nur örtlich und/oder zeitlich begrenzt frei verfügbar sind, oder ob sie wirklich für jeden Zweck frei (ohne Ansprüche der Urheber oder Nutzungsbreuchetigten) zur Verfügung stehen. In einem Beispielfall Regy Clasen habe ich den Manager angeschrieben und eine völlig freie Nutzung des Fotos bei Autornennung zugesichert bekommen. Ich denke, das ist ein gangbarer Weg, um an legale Fotos von zeitgenössischen Künstlern zu kommen. Ich habe den Schriftverkehr mal auf Bild_Diskussion:Regy-Clasen.jpg dokumentiert, vielleicht kann man mal einen wasserdichten Musterbrief entwerfen für solche Fälle, entweder man bekommt dann ein Recht, das den Wikipedia-Anforderungen entspricht, oder eben nicht. Vorschlag. Die Diskussion zu diesem Thema auf Bild_Diskussion:Regy-Clasen.jpg führen. Matthias 23:04, 15. Sep 2005 (CEST)

Beitrag hierhin verschoben von Wikipedia:Verbesserungsvorschläge --:Bdk: 18:01, 19. Okt 2005 (CEST)

Timo Müller stellte am 19. Okt 2005 einen Löschantrag gegen Bild Bild:ZDF.png, mit der Begründung: Ich glaube nicht, dass die Schöpfungshöhe nicht erreicht wird. Ich bin mir da aber unsicher, drei Buchstaben und ein oranger Kreis erscheint mir nicht besonders schützenswert. Gibt es dazu hier Meinungen? --Ixitixel 11:05, 26. Okt 2005 (CEST)

Klar, ich habe die Schöpfungshöhe bereits explizit bezweifelt und mich auf relevante Fachliteratur bzw. eine Gerichtsentscheidung zur ARD-1 berufen. --Historiograf 23:13, 26. Okt 2005 (CEST)

Noch eine kurze Frage, ich habe Löschantrag gegen obengenanntes Bild gestellt, weil der Urheber noch keine 70 Jahre tot ist. Denniss argumentiert aber hier gelte das englische Crown Copyrigt und das Bild sei 50 Jahre nach der Veröffentlichung gemeinfrei, dafür kann ich allerdings nirgendwo einen Anhaltspunkt finden. (Siehe Wikipedia:Löschkandidaten/Bilder#20. Oktober)--Ixitixel 09:37, 27. Okt 2005 (CEST)

Bild einer militärischen einrichtung

haie ihrs,

das bild Bild:US-Depot Giessen-Wieseck 28082005.JPG zeigt eine US-Militäreinrichtung in deutschland aus der luft. ich vermute mal, dass das nicht erlaubt ist?! ...Sicherlich Post 18:59, 29. Okt 2005 (CEST)

Vermuten ist nicht wissen. Ich sehe keine Sicherheitsgefährdung. Und weil Benutzer Sicherlich zu faul war, mal bei Luftbildfotografie nachzugucken, was da steht, wird er dazu verurteilt, sich im Flugzeugforum zu registrieren, um die Datei planespotting.txt einzusehen. --Historiograf 21:46, 29. Okt 2005 (CEST)

Fotos von unkenntlichen Personen

Hallo, alle zusammen. Ich habe ein paar eigene Aufnahmen von Personen bei typischen Handlungen (sprich: bei der Arbeit). Diese Personen schauen erstens nicht in die Kamera, und zweitens sind ihre Gesichter durch Kopfbedeckungen und Schattenwurf verdeckt. Drittens befinden sie sich unter freiem Himmel. Es sind keine Firmen-Logos zu erkennen. Sind diese Personenenaufnahmen für die Wikipedia brauchbar? Wenn ja: welche Lizens wäre empfehlenswert? Oder müssten sie noch weiter unkenntlich gemacht werden? Geoz 20:13, 30. Okt 2005 (CET)

Bilder sind OK. Siehe Recht am eigenen Bild und Augenbalken. Alle unsere erlaubten Lizenzen sind möglich, empfehlenswert ist eine Doppellizensierung wie auf Commons vorgegeben. --Historiograf 22:44, 2. Nov 2005 (CET)

Urheberrecht - 50 Jahre???

Siehe Image:Claus-von-stauffenberg.jpg - Hab ich irgendwas verpasst? --Flominator 19:06, 2. Nov 2005 (CET)

Hast Du nicht. Das ist Unsinn! --Mogelzahn 22:30, 2. Nov 2005 (CET)

PD-USGov-Military bearbeiten?

Gibt es irgendwelche Bedenken dagegen, ein PD-USGov-Military Bild in soweit zu bearbeiten, dass der Kontrast erhöht wird? Ich möchte ein offizielles Porträt-Foto eines US-Generals etwas verbessern, weil es auf dem Bildschirm ziemlich flau rüberkommt. --h-stt 11:53, 3. Nov 2005 (CET)

Nein --Historiograf 15:31, 3. Nov 2005 (CET)

Produktfotos

Da mir (und mit Sicherheit auch vielen anderen) noch immer nicht klar ist, was bei Produktfotos wie z.B. Autos, LEGO, Playmobil, Medikamenten usw. erlaubt ist und was nicht, bin ich der Meinung, dass wir dazu ein Statement in Wikipedia:Bildrechte bräuchten. Auch eine Erwähnung dessen, dass Merchandisingartikel o.ä. (siehe Werner und Lucky Luke) anscheinend auch nicht erlaubt sind, wäre mit Sicherheit kein Fehler. Leider fehlt mir, wie gesagt, echt das Wissen dazu. Kann mir eventuell jmd. helfen? Auch eine stichwortartige Auflistung, aus der ich einen Fließtext machen könnte, wäre ok! --Flominator 19:15, 3. Nov 2005 (CET)

Ist die Gestaltung des Produkts oder seiner Verpackung (z.B. Grafik) urheberrechtlich geschützt, darf es nicht abgebildet werden. Urheberrechtlich geschützt ist es, wenn es die Schöpfungshöhe erreicht. Nur ganz einfache Gestaltungen erreichen diese nicht. Liegt ein urheberrechtlich geschütztes Werk wie eine Comicfigur vor, so sind auch alle Vervielfältigungen und Bearbeitungen (Merchandisingartikel, die erkennbar die gleiche Figur zeigen) geschützt und können hier nicht abgebildet werden. Es nützt also nichts, wenn man ein Bild bearbeitet oder die Figur selbst nachzeichnet. Auch eine Collage mehrerer Artikel ist nicht möglich, da die einzelnen Artikel nicht wegdenkbares Beiwerk (Recht) sind. Ist allerdings z.B. an einem Firmensitz eine Comicfigur bleibend angebracht und vom öffentlichen Straßenraum aus fotografierbar, dann greift die Panoramafreiheit. --Historiograf 03:10, 6. Nov 2005 (CET)

NoRightsReserved

Jetzt dachte ich, schon alles zu kennen, aber mit dem obigen Tag aus der englischen Wikipedia komme ich nicht ganz zurecht. Verwendet wird es beispielsweise hier: en:Image:Aps1.JPG. Ich habe hier danach gesucht, konnte aber keinen Diskussion dazu finden. Was bedeutet das für uns? Müßte doch das Gleiche sein wie {{Bild-PD}}, oder? --jailbird 16:01, 5. Nov 2005 (CET)

Es geht lt. en:Wikipedia:Image_copyright_tags#For_image_creators wohl um das Problem, Bilder selbst als "PD" freizugeben. Mehr hierzu auf en:Wikipedia:Granting work into the public domain.
M. E. sollte man das Bild auf Commons überführen und dort konsistent mit {{No rights reserved}} auszeichnen, wie [30] nahelegt. --Svencb 16:10, 5. Nov 2005 (CET)
Danke, das entsprechende Tag auf Commons habe ich blöderweise übersehen - gesucht hatte ich nur nach der Zussamengeschriebenen Variante. Aber die Sache scheint sich ja sowieso erledigt zu haben da das Bild in der en als wahrscheinliche URV markiert wurde. --jailbird 15:41, 10 November 2005 (CET)

Künstler / Jahr unbekannt, anscheinend jedoch vor 1900. Wie vorgehen?

Ich habe da auf dieser Seite eine historische Ansicht des münsteraner Schlosses gefunden, allerdings ohne Angabe des eigentlichen Künstlers. Stattdessen ist da nur der Reproduzent angegeben. Kann ich davon ausgehen, das an diesem Bild die Schutzrechte abgelaufen sind, weil es auf der Seite auch ohne Angabe des Künstlers eingebunden ist oder wie sollte man da am besten vorgehen? Zumal die Darstellung Werk des Werks vermuten läßt, dass es bereits vor 1900 entstanden ist. --NickKnatterton 17:46, 6. Nov 2005 (CET)

Da ich auch ohne ein kunsthist. Studium [31] vor 1850 datieren würde: mit PD-art auszeichnen und (in Commons) hochladen. --Historiograf 20:05, 6. Nov 2005 (CET)

Also den Stahlstich gibt es seit 1820. Ich glaube zwar auch, daß dieses Werk weit vor 1900 entstanden ist (zumindest vor 1910, da das Kaiser Wilhelm-Denkmal vorm Schloss fehlt), würde da aber schon gerne sichergehen bevor ich das jetzt einfach hochlade. --NickKnatterton 19:31, 7. Nov 2005 (CET)

Hallo? Du scheinst nicht in der Lage zu sein zu lesen. Lade das Ding hoch und basta. "Sichergehen" kannst du hier ganz bestimmt nicht. Wenn dir meine Meinung nicht reicht, schreibe das Stadtarchiv Münster oder das dortige Stadtmuseum an, damit sie dir den Künstler oder sein Todesdatum nachweisen. Ist der 70 Jahre tot, dann wende dich vertrauensvoll an das OLG Düsseldorf, das entschieden hat, dass Fotos von gemeinfreien zweidimensionalen Kunstwerken geschützt sind. So und nimm bitte jetzt unsere Zeit nicht länger in Anspruch. Danke --Historiograf 23:57, 8. Nov 2005 (CET)

Fortbildung zum Fotorecht in einem Blawg

http://www.law-blog.de bietet eine Artikelserie. --Historiograf 00:06, 9. Nov 2005 (CET)

Streit um eine Wappenabbildung von Hinterpommern

das hier (Bild:Pommernwappen.jpg) anschauen? Wenn es wirklich original von der angegebenen Website stammt (und das dortige Bid nicht von woanders stammt) müssten wir das Bild wohl (von den commons) löschen :( --C.Löser (Diskussion) 21:13, 9. Nov 2005 (CET)

Es handelt sich um ein historisches Wappen. Es ist fraglich, ob der dortige Webmaster es selbst entworfen hat. Hat er sich an eine gemeinfreie Vorlage angelehnt, wäre zu prüfen, ob seiner Bearbeitung schöpferischer Wert zukommt. Kann dies bejaht werden, ist das Bild selbstverständlich als URV zu werten. Hat dagegen der dortige Webmeister nur eine alte Vorlage gescannt, so ist sein Ansinnen unberechtigt und zurückzuweisen. C. Löser liest bitte mal § 10 UrhG als Fortbildung. --Historiograf 00:07, 10 November 2005 (CET)
Ich habe den Uploader mal auf diese Diskussion hingewiesen. --ST 00:47, 10. Nov 2005 (CET)
a) jedes wappen genießt als graphische darstellung urheberrechtlichen schutz.
b) nicht alles, was urheberrechtlich geschützt ist, muß einen besonderen schöpferischen wert haben, siehe z.B. fotos
c) die vorlage für das wappen auf [32] ist in der tat eine freie historische abbildung.
d) ein ausgebildeter graphiker hat diese freie vorlage stark bearbeitet (farben, linien etc.) und damit wird für diese graphik ein schutz nach UrhG erworben.
e) eine urheberrechtliche schöpfung muß keine neuschöpfung sein.
f) Benutzer muggmag hat die geschützte graphik genommen, einen schwarzen rahmen rum gemacht und das ganze für gemeinfrei erklärt. damit verletzt er das urheberrecht des graphikers
g) wenn die erstellung der graphik keine ausreichende schöpferische höhe haben sollte, müßte das fast jeder können, was ich stark bezweifele.
h) wenn benutzer muggmag eine graphik für gemeinfrei erklärt, dann soll er diese bitte einer freien quelle entnehmen und nicht einfach auf fremder leute webseiten etwas klauen.
i) mir hängt es langsam zum hals raus, daß bilder von meiner website, seien es nun graphiken oder selbstgezeichnete landkarten, irgendwo anders im web wieder auftauchen
j) die wikipedia tut sich einen bärendienst, wenn sie das klauen von abbildungen nicht unterbindet.
Gunthard Stübs, webmaster http://hinterpommern.de

Irrtum, das Wappen ist ein Scan aus meiner privaten Wappensammlung, die ich mir aus ererbten, gekauften und eingetauschten Abbildungen erstellt habe. Wenn "hinterpommern.de" aus der gleichen Quelle geschöpft hat, kann ich nichts dafür. -- Muggmag 15:04, 10 November 2005 (CET)

Wenn man sich die Wappen in gleicher größe anschaut dann sehen die sich schon sehr ähnlich. Auch wenn die gleiche Quelle abgescannt worden ist, kann das nicht so gleich aussehen. Einer hat hier wohl vom anderen geklaut. Gruß, JuergenL 15:23, 10. Nov 2005 (CET)
danke, die wappen sind in der tat identisch. zur frage wer klaut: hast du schon mal jemanden gesehen, der zuerst ein bild klaut und danach dafür kämpft, daß dieses bild nicht für gemeinfrei erklärt wird und überall verwendet wird? :-) ich glaube, das wird schon einen grund haben, daß ich hier schreibe ...
der kern der diskussion hier ist: hat muggmag die graphik selbst erstellt und kann er sie daher für gemeinfrei erklären? - meine antwort: NEIN
(Gunthard Stübs)
Wie wäre es, Muggmag, wenn Du - Digicam vorausgesetzt - ein Foto des Wappens in Deiner Sammlung (d.h. im Kontext) machst und ins Web stellst. Das dürfte der Beweis sein und die Sache beenden. Falls Du es nicht machst (machen kannst), wäre das natürlich kein Beweis für Diebstahl Deinerseits. --jailbird 15:39, 10 November 2005 (CET)

So einfach ist es ja nicht mit dem Beweis des Diebstahls. Was ich auch immer veröffentliche, jeder kann behaupten, dass die Grafik von irgendwoher gestohlen ist. Zu beweisen ist doch nur, dass die Grafik gemeinfrei ist. Meine Quelle trägt leider kein Datum, da die ich die Broschüre jedoch von meinem Vater geerbt habe, muss ich davon ausgehen, dass sie über 70 Jahre alt ist. Übrigens verwendet nicht nur [33] eine solche Grafik, denn siehe: [34] und [35]. -- Muggmag 16:59, 10. Nov 2005 (CET)

dann versuche es aber einfach mal. nenne oder bezeichne deine quelle irgendwie und zeige sie uns. beschreibe, was Du gemacht hast, um diese graphik zu bekommen.
ich habe behauptet, daß du geklaut hast. wenn ich dich zu unrecht beschuldige, sollte deine reaktion heftiger ausfallen.
wie willst du sagen, daß deine graphik gemeinfrei ist, wenn du nicht stichthaltig belegen kannst, wie du dazu gekommen bist bzw. daß du sie selbst erstellt hast?
im gegensatz dazu, kann ich das orignal vorlegen und an einzelnen kleinen stellen kann man sehen, wie ich bzw. der graphiker des original verändert haben und siehe da, in diesen details sieht deine gestohlene graphik identisch aus. du wirst mir nicht weiß machen wollen, daß du das bild nicht nur identisch gescannt hast, sondern auch identisch bearbeitet hast.
von den anderen webseiten, die meine bzw. unsere graphik (von graphiker) ebenfalls benutzen, wußte ich bisher nichts. ich suche aber auch nicht ständig nach plagiaten. da wo ich bisher urheberrechtsverletzungen mitbekommen habe, habe ich darum gebeten, das einzustellen, was ich hier auch tue.
ich möchte von dir jetzt einen beweis, für die behauptung, daß du die graphik selbst erstellt hast. ansonsten stelle hier bitte klar, daß du diese graphik nicht erstellt hast und nicht befugt bist, diese als gemeinfrei zu deklarieren.
an anderer stelle, habe ich zu muggmags äußerung, daß er das selbst gescannt hast, etwas geantwortet: http://commons.wikimedia.org/wiki/Image_talk:Pommernwappen.jpg
wenn muggmag nicht den weg von einer vorlage zu dieser graphik darlegen kann, werde ich das für mich tun und auch an besagten unterschieden zwischen original und meiner graphik (die identisch ist mit muggmags gestohlener) zeigen, daß er anderer leute geschützte arbeit gestohlen hat. ich hoffe, daß die diskussion damit beendet werden kann (weil ich irgendwie auch anderes zu tun habe) und die graphik entfernt wird.
Gunthard Stübs, http://hinterpommern.de/

Die Ausführungen des sich aufblasenden Webmasters von Hinterpommern sind nicht zu beachten. Durch eine Bearbeitung einer gemeinfreien Vorlage, die nicht selbst die Kriterien von § 2 UrhG erfüllt (Schöpfungshöhe, wird weder ein Urheber- noch ein leistungsschutzrecht erworben. Eine solche ungeschützte Bearbeitung darf von jeder Internetseite "geklaut" werden, da der Ersteller der Grafik sich auf kein Recht berufen kann. Die Bezeichnung als "Diebstahl" ist angesichts der - gelinde gesagt sich in einer Grauzone bewegenden Problematik - selbst justiziabel. Wir haben hier entschieden, dass wir uns nicht gegenseitig juristische Maßnahmen androhen. Die IP des Webmasters kann bei weiteren verbalen Ausfällen von einem Admin gesperrt werden. --Historiograf 19:06, 10. Nov 2005 (CET)

ich weiß nicht, ob du es schon mal erlebt hast, daß du etwas erstellst und dann andere leute behaupten, sie haben das gemacht und dieses werk plötzlich überall verbreitet wird.
dein voraussetzung ist falsch: wappen als zeichnerische darstellungen von z.b. tieren sind sehr wohl geschützt &qout;Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.&quot UrhG § 2 Abs. 1 und ebenso kann man durch bearbeitungen von freien werken einen urheberrechtlichen schutz genießen.
es gibt zahlreiche beispiele, wo man durch die publikation von ungeschützen werken einen urheberrechtsschutz genießt z.b. bei nachgelassenen werken.
auch sind fotografische abbildungen geschützt, selbst wenn man nur auf ein motiv draufhält.
mit deiner argumentation stellst du das urheberecht von allen grafischen darstellungen in frage. was muß ein graphiker machen, daß sein werk deiner meinung nach geschützt ist?
ein diebstahl ist nicht nur, wenn man sich materielle sachen anderer ohne erlaubnis aneignet, sonderen gilt genauso für idelle sachen. genau das passiert hier - muggmag behauptet er habe eine graphik erstellt, die ich und ein graphiker angefertigt haben.
Gunthard Stübs

in der diskussion von http://commons.wikimedia.org/wiki/Image_talk:Pommernwappen.jpg schrieb Historiograf 18:11, 10 November 2005 (UTC): Wie bereits auf de ausgeführt, ist die Nachbearbeitung nicht so "massiv", dass ein neues Schutzrecht entstünde.
darf ich dich fragen, wie du das beurteilst, wenn du das original nicht gesehen hast?
auch weise ich nochmal auf deine aussage von heute nacht hin: Hat dagegen der dortige Webmeister nur eine alte Vorlage gescannt, so ist sein Ansinnen unberechtigt und zurückzuweisen. jetzt stellt sich raus, daß nicht einfach nur eine vorlage eingescannt wurde, und nun argumentierst du, daß die vorlage gar keine ausreichende schöpfungshöhe hatte?
Gunthard Stübs

1. Ein für allemal: Wir unterschreiben hier mit -- und vier Tilden ~~~~~. 2. Es wird dir nichts nützen, hier weiter herumzuschäumen. Wir haben hier inzwischen ausgezeichnete Kenntnisse auf dem Gebiet des Urheberrechts und können möglicherweise noch anzudrohenden juristischen Auseinandersetzungen SEHR gelassen entgegen sehen. Lies dir Wikipedia:Bildrechte und Bildrechte samt den Archiven dieser Diskussionsseite durch und du wirst feststellen, dass du dein Baumschulwissen über das Urheberrecht gerne für dich behalten darfst. Ob ein Grafiker hundert Stunden mühevoll eine Grafik bearbeitet, ist urheberrechtlich nicht relevant, wenn es ihm dabei nicht gelingt, die nötige Schöpfungshöhe im Sinne von § 2 UrhG zu erreichen, weil der Abstand zur gemeinfreien Vorlage zu gering ist. Bloße optische Verbesserungen und mögen sie auch noch so mühevoll sein, genießen keinen Urheberrechtsschutz. Roma locuta causa finita --Historiograf 20:05, 10. Nov 2005 (CET)

ich verwende deinen satz abgewandelt: Die IP des Historiograf kann bei weiteren verbalen Ausfällen von einem Admin gesperrt werden.
wenn jemand aufgeblasen und beleidigend ist, dann bist das Du! ich beschäftige mich vermutlich länger mit dem urheberrecht als Du und meine argumentation als "baumschulenwissen" zu bezeichnen, ist unterhalb der gürtellinie. ich habe bereits vor fast 10 jahren mit dem auf deiner wiki-seite genannten klaus graf über urheberrecht geschrieben (frag ihn mal, ob seine mutter aus ostpreußen stammt?).
such dir eine andere spielwiese, um dich zu profilieren.
mir geht es hier darum, daß ich und ein graphiker eine graphik erstellt haben und daß diese nicht als gemeinfrei verbreitet wird. ob diese graphik eine ausreichende schöpfungshöhe hat, entscheidest nicht du!
Gunthard Stübs

Nun, ich beschäftige mich seit 1989 mit dem Urheberrecht und meine Mutter stammt aus Riga. Es ist sehr richtig, dass nicht ich entscheide, sondern letztlich ein Gericht bzw. diese Community. Von daher schlage ich vor, unsere Debatte hier zu beenden. Dein Standpunkt ist hinreichend deutlich geworden. --Historiograf 20:46, 10 November 2005 (CET)

Darf ich Bilder der "National Portrait Gallery" in Wikipedia einbinden?

Bin ganz neu hier - kann sich mal jemand ansehen, ob ich Bilder aus der National Portrait Gallery [36] einbinden darf? Hier der Link zu ihrer Copyright Seite: * http://www.si.edu/copyright/ - Copyright der National Portrait Gallery

Wenn wir die Policy der Website akzeptieren selbstverständlich nicht. Andererseits nehmen wir gemäß Wikipedia:Bildrechte Fotos zweidimensionaler Vorlagen als gemeinfrei an und Jimbo hat sich unter [37] eindeutig exponiert. Von daher: sei mutig! --Historiograf 00:12, 10 November 2005 (CET)

Textilkunst

Gelten Fotos von Textilkunst (z.B. Stickerei, mittelalterliche Wandteppiche, Teppich von Bayeux) als Fotos zweidimensionaler oder dreidimensionaler Werke? Imho zweidimensional, aber besser nachgefragt. (Brustbild König Louis XVI., mit Rahmen) -- Cherubino 12:57, 13. Nov 2005 (CET)

Der Rahmen ist das Problem. --Historiograf 20:52, 14. Nov 2005 (CET)


Lizenzvorlage fr:Modèle:DomainePublicPhotoAllemagne in der fr-Wikipedia

Hallo, wie ich entziffern konnte, scheint in der frz. Lizenzvorlage auch noch irgendetwas von 50 Jahre nach Veröffentlichung zu stehen. Kann irgendjemand mit besseren Französisch-Kenntnissen sich der Sache mal annehmen und dies prüfen und entsprechende Maßnahmen ergreifen? Danke! --Svencb 01:44, 16. Nov 2005 (CET)

Bilder der Bundeswehr / schweiz. Luftwaffe

Vorweg: habe in den Archiven hier und von Wikipedia:Urheberrechtsfragen nachgeschaut, dort war nichts (passendes) zu "Bundeswehr" oder "Luftwaffe" und auch nichts passendes zu "Schweiz" zu finden gewesen. Es geht um ellenlange Diskussionen, die in Benutzer_Diskussion:Svencb#Bild:Zeichnung.jpg_2 und den nachfolgenden Absätzen geführt werden. Benutzer:Kobel vertritt den Standpunkt, dass Bilder, die im Zusammenhang (also von Luftwaffenangehörigen) gemacht wurden, "keine Lizenz benötigen".. was immer das heißen mag, wohl PD. Da er jedoch keine schriftlichen Nachweise anbringen kann, verläuft die Diskussion irgendwie im Sande.. Er lädt weiterhin Bilder hoch, z.B. Bild:Flpabt10.jpg und auch das inzwischen bereits gelöschte Bild:Zeichnung.jpg unter dem neuen Namen Bild:Cokpitplan.jpg. Da ich in den Archiven zu einem solchen Thema nichts gefunden habe, und auch in Wikipedia:Bildrechte nicht fündig geworden bin, vermute ich mal, dass diese Frage noch nicht geklärt wurde. Als Amtliches Werke würde ich Bilder laut der dortigen Definition nicht interpretieren. Sind Bilder von der Bundeswehr (BRD) oder Schweizer Armee (wie auch immer die richtig heißt), so wie es beim PD-US-Gov der Fall ist, gemeinfrei? Oder behält jeder Fotograf sein Urheberrecht/Vermarktungsrecht/xy-recht an den von ihm gemachten Aufnahmen? MfG --BLueFiSH ?! 15:35, 19. Nov 2005 (CET)

Wir können beim besten Willen nicht jede noch so absurde Argumentation voraussehen. Der Kreis der Ausnahmen des Urheberrechts, die für uns in Betracht kommen, ist sehr eng begrenzt. Panoramafreiheit, Amtliches Werk. PD-US-GOV sind nur in den USA gemeinfrei! Bundeswehr und Schweizer Armee: da kann keine Rede davon sein. Benutzer Kobel ist durch einen Admin in angemessener Form zu belehren und im Wiederholungsfall für einen Tag zu sperren, die Bilder sind zu löschen. --Historiograf 21:50, 19. Nov 2005 (CET)

Siehe hierzu: Wikipedia:Löschkandidaten/Bilder#Bilder_der_Schweizer_Luftwaffe --ST 23:49, 20. Nov 2005 (CET)

Eingeschränkte Bildrechte

Hi, ich würde gerne eigene Bilder zur Verwendung in Wiki freigeben. Durch die zunehmende Zahl an Wiki-Kopien mit eingeblendeter Werbung würde ich die Freigabe aber gerne auf den Original-WikiServer einschränken. Ist das statthaft? Gruß Alexander Volland 09:28, 21. Nov 2005 (CET)

Nein, kommerzielle Verwendung darf bei kompatiblen Lizenzen ausdrücklich nicht ausgeschlossen sein. --Svencb 09:56, 21. Nov 2005 (CET)

Du bist Deutschland

Es wäre schön, wenn sich die Experten kurz hiermit beschäftigen könnten: Wikipedia:Löschkandidaten/Bilder#24.November (Bild:Dubistdeutschland.jpg). Danke! --Avatar 11:56, 25. Nov 2005 (CET)

Zwei Bilder von http://neo.jpl.nasa.gov/

Es handelt sich um Bild:1950DA.jpg und Bild:Geographos.jpg. Bei beiden ist die Bildlizenz unbekannt. Es wäre schön, wenn ein Experte die Lizenz nennen könnte, die zu folgendem Lizenztext passt: „Unless otherwise noted, images and video on JPL public web sites may be used for any purpose without prior permission“ Schaengel89 @me 11:51, 4. Dez 2005 (CET)

Das entspricht meines Erachtens Public Domain, sofern keine weiteren Auflagen wie zum Beispiel Nennung des Urhebers gemacht werden. Damit sollte es auch möglich sein, die Bilder unter GFDL, cc-sa oder einer beliebigen anderen Lizenz weiter zu lizensieren. Sollte der letzte Satz falsch sein, bitte ich um Korrektur. -- mfg schizoschaf 12:42, 5. Dez 2005 (CET)

haben jetzt beide {{Bild-PD-US}}. Schaengel89 @me 20:23, 8. Dez 2005 (CET)

siehe hier

Unter obigem Link stehen 20 botanische Bilder, deren Quelle http://www.naturspektrum.de/ns1.htm . Unter [http://www.naturspektrum.de/text/text_impressum.php Impressum steht dort: „Auf die Bilder, die alle von mir selbst gemacht wurden, ist kein Copyright. Jeder kann sie herunterladen und für eigene Zwecke verwenden. Bei Publikationen oder anderer öffentlichen Verwertung der Bilder sollte lediglich die Quelle mit angegeben werden.“ Welcher Lizenz entspiicht das? Schaengel89 @me 13:54, 4. Dez 2005 (CET)

Schlage ihm z. B. CC-BY vor. --Svencb 15:41, 4. Dez 2005 (CET)
Auf Commons gibt es für so einen Fall Template:Copyrighted_free_use_provided_that. Für CC-BY müsste der Autor seine explizite Erlaubnis geben. --Baikonur 18:22, 4. Dez 2005 (CET)

Ist es so schwierig sich http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Lizenzbausteine#Gute_Lizenzen bookzumarken, Schaengel89? Bild-By triffts hier, denke ich. --Historiograf 23:04, 4. Dez 2005 (CET)

"Bookmarken"? Nein, wofür? Ich hab doch freundliche Wikipedianer um mich rum, die mir gerne helfen, wenn ich sie freundlich darum bitte. Schaengel89 @me 20:26, 8. Dez 2005 (CET)

Hallo!

Habe gerade zufällig bei den letzten Änderungen gesehen, dass ein gewisser Max Boch von Pharus-Plan o.g. Bild als Urheberrechtsverletzung darstellt. Zitat: "die rechte dieses bildes liegen bei pharus-plan. falls dieses bild nicht bis jahresende von wikipedia entfernt wird, werden wir andere schritte in die wege leiten. danke. dreimal haben wir sie schon darauf aufmerksam gemacht, dass wikipedia und besonders sansculotte gegen das urheberrecht verstoßen, leider keine reaktion. auch sind meine anmerkungen gelöscht worden. ich verstehe diese arroganz von einigen wikipedia-akteuren nicht und hoffe das nicht auch andere bilder bzw. pläne fälschlicherweise urheberrechtefrei darstellen. falls jetzt doch jemand über diese eklatante urheberrechtsverletzung reden möchte: max.boch@pharus-plan.de

max boch, pharus-plan"

Dieses Bild ist ja wohl eine Reproduktion des Stadtplans des Jahres 1902. Bei natürlichen Personen würde ich ganz klar sagen, dass der Urheberrechtsschutz abgelaufen ist, aber wie ist das, wenn die Rechte bei Pharus-Plan liegen? --mfg, NickKnatterton - Kommentar? 16:04, 6. Dez 2005 (CET)

Möchte nur anmerken, dass sich werter Herr Boch zumindest bei diesem Bild keine 3 Mal beschwert hat, sondern heute das erste Mal, und dass folglich auch niemand bei diesem Bild seine Beschwerden entfernt hat. --BLueFiSH 16:26, 6. Dez 2005 (CET)
Also die einzige Spur davon habe ich auch nur in der Diskussion von Sansculotte gefunden, aber als er bei diesem Boch näher nachgefragt hat, kam wohl nix mehr. Habe Sansculotte auch eine Nachricht hinterlassen, dass sein "Freund" wieder da ist. Vielleicht kann er uns darüber noch etwas mehr Aufschluss geben. --mfg, NickKnatterton - Kommentar? 16:31, 6. Dez 2005 (CET)

Nur ruhig, ich halte den Vorwurf für völlig ungerechtfertigt. Wieso sollte Pharus-Plan die Rechte an dieser alten Karte haben? --Historiograf 16:41, 6. Dez 2005 (CET)

Hab mal eben die DB befragt: folgende Bilder sind erstmal "betroffen": Bild:Berlin_warschauerstrasse.jpg, Bild:Karte_Michaelskirche.jpg, Bild:Karte_Michaelskirche2.JPG, Bild:Karte_knie_berlin.jpg, Bild:Schönhauserallee_kl.jpg, Bild:Stadtplan_museumsinsel.jpg. folgende sind auch aus Pharus, haben aber andere Optik: Bild:Karte_Parforceheide.JPG, Bild:Karte_Güterfelde.JPG, Bild:Karte_Lehnin.JPG. --BLueFiSH 16:48, 6. Dez 2005 (CET)

Herr Boch hat im Februar 2005 im Namen seiner Firma Anspruch auf die Urheberrechte an den Plänen von 1902 erhoben, gleichzeitig allerdings eine Nutzung (ausschließlich) innerhalb der Wikipedia gestattet. Es entspann sich ein kleiner Mailwechsel mit ihm, wo er unter anderem schrieb:

danke für die schnelle antwort. leider haben sie beim urheberrecht eine sache missverstanden: das urhheberrecht besteht bis 70 jahre nach dem TOD des Urhebers. da in diesem falle pharus-plan, nicht eine einzelperson, seit über 100 jahren ununterbrochen besteht und bestehen wird, ist auch bis in ferner zukunft nicht damit zu rechnen, dass die urheberrechte verstreichen werden. dieses wurde schon in mehreren urteilen in berlin bestätigt.

gegen eine nutzung von kartenmaterial in wikipedia ist überhaupt gar nichts auszusetzen. selbstverständlich unterstützen wir dieses tolle und erfolgreich projekt sowie die ehrenamtlichen schreiber. allerdings müssen bei der nutzung die quelle angegeben werden.

da sich diese Aussage nicht mit meiner Interpretation des Urheberrechts (und auch nicht anderer Leute) in Deckung bringen läßt, habe ich am 7.2. in einer Mail um genauere Informationen gebeten:

Hallo Herr Boch,

vielen Dank für Ihr freundliches Entgegenkommen, leider müssen wir unter diesen Bedingungen wohl auf die Bilder verzichten, da die Inhalte der Wikipedia alle unter einer freien Lizenz stehen sollen.

Nach dem Urheberrechtsgesetz in der derzeit gültigen Fassung erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, bei mehreren Urhebern 70 Jahre nach dem Tode des letzten Miturhebers. Sind diese nicht ermittelbar so erlischt das Urheberrecht nach § 66 (1) UrhG 70 Jahre nach der Veröffentlichung des Werkes. Auch wenn es sich beim Urheber um keine natürlichen Personen sondern eine juristische wie die Pharus-Plan handelt, ist deshalb der Ablauf von Schutzfristen unberührt. Diese Rechtsauffassung teilt auch der Anwalt der Wikimedia Deutschland e.V. Da sie nun von Urteilen sprachen, die ihre Aussage bestätigen wäre ich persönlich und auch die Wikimedia Deutschland e.V. sehr an den Aktenzeichen der entsprechenden Urteile interessiert, ich wäre Ihnen deshalb sehr dankbar, wenn Sie mir hierüber nähere Informationen erteilen könnten.

Schon mal vielen Dank,

Mit freundlichem Gruß

Leider hat Herr Boch es nicht für nötig gehalten, auf diese Mail zu antworten; insofern und gerade auch unter Berücksichtigung, daß er ja eine Verwendung in der Wikipedia freimütig angeboten hat, muß ich den Vorwurf der Arroganz entschieden zurückweisen. Sansculotte 21:59, 10. Dez 2005 (CET)

Habe Herrn Boch mal angemailt, damit er hier mal vorbeischaut. ma guckn.. --BLueFiSH 00:47, 11. Dez 2005 (CET)

Ich kann auch von mehreren Urteilen in Berlin faseln, die mir dies oder jenes bestätigt haben. Die urheberrechtliche Literatur weiss von einem unbefristet bestehenden institutionellen Urheberrecht nicht das geringste. --Historiograf 05:39, 11. Dez 2005 (CET)

Hallo, allerseits. Benutzer:Lamuel hat ein scheinbar selbst gezeichnetes Logo unter Bild:Wtlogo.png eingestellt. Meiner Meinung nach wäre hier aber zumindest Vorlage:Bild-Logo notwendig, da das Logo nun einmal geschützt ist (hab's extra rausgesucht: Copyright). Meinungen? Fleasoft 07:58, 7. Dez 2005 (CET)

Bitte sich GRÜNDLICH mit den Grundlagen des Urheberrechts vertraut machen. Weder du noch Lamuel liegst richtig. Ad Lamuel: WENN das Logo geschützt sein sollte, nützt eine eigene Bearbeitung NICHT das Geringste. Ad: Fleasoft: Hallo?? Wir schreiben auf irgendeine Website, dass alle Bilder und Texte, soweit nicht eigens gekennzeichnet, geschützt sind und dann sind sie geschützt, egal ob eine Schöpfungshöhe besteht oder nicht bzw. ob es sich um Public Domain aufgrund von Zeitablaufs handelt? Wenn z.B. das Logo in ähnlicher Form bereits vor 1923 in den USA benützt wurde, ist es dort PD, aber ich zweifle die Schöpfungshöhe eines solchen einfachen Turm-Umrisses grundsätzlich an. Für MICH ist das nie und nimmer ein Werk im Sinne von § 2 UrhG, sondern eine Gebrauchsgrafik ohne schöpferischen Wert. --Historiograf 20:05, 7. Dez 2005 (CET)

Ein bissi freundlicher wär's auch gegangen, oder? So verscheucht man Leute, die nur helfen wollen. Fleasoft 21:51, 9. Dez 2005 (CET)

Arbeite du sorgfältiger, dann werde ich freundlicher :-) --Historiograf 21:58, 9. Dez 2005 (CET)

Iwo Jima flag raising

grad beim Aufräumen drauf gestoßen: Bild:745px-WW2 Iwo Jima flag raising.jpg ... Wieder mal das leidige Iwo Jima-Bild. siehe Bildunterschrift, en:Image:WW2 Iwo Jima flag raising.jpg & en:Image talk:WW2 Iwo Jima flag raising.jpg sowie commons:User_talk:W.wolny#Iwo_Jima, Bild:WW2 Iwo Jima flag raising.jpg und Benutzer_Diskussion:BLueFiSH.as/Diskussions-Archiv#Bild:WW2_Iwo_Jima_flag_raising.jpg. Laut den Beiträgen in Commons und EN ist es nur fair use. Was machen wir jetzt weiter? Die einen sagen, das Bild geht nur als Fair Use, die anderen, dass der Fotograf nicht interessiert, weil es bei archives.gov runterzuladen ist... bitte um Klärung. --BLueFiSH 21:02, 11. Dez 2005 (CET)

Weg damit. Da der Fotograf offenbar kein US-Bediensteter war, ist .gov irrelevant. Angesichts der Tatsache, dass es von den angeblichen Rechteinhabern bereits beanstandet wurde, gilt hier wie auch sonst: Ohne genaue Nachweise zur Rechtslage sind beanstandete Bilder im Zweifel zu löschen. Es verhält sich hier anders als bei den Ansprüchen einer Kartenfirma, die ein längeres Urheberrecht als 70 Jahre pma beansprucht. Hier lebt der Fotograf noch oder ist keine 70 Jahre tot und eine Agentur beansprucht die Rechte. --Historiograf 21:36, 11. Dez 2005 (CET)

Toto-Schein

Ich habe für den Artikel Toto (Sportwette) einen Toto-Schein von 1966 (Bild:Toto-ticket_1966.jpg) eingescannt und hochgeladen, weiss jedoch nicht ob ich das jetzt einfach unter eine freie Lizenz setzen kann. Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen!? ---Nicor 19:08, 12. Dez 2005 (CET)

Ist ein Grenzfall. WENN das Bild hochgeladen wurde, MUSS es unter die Lizenz Public Domain, wg. zu geringer Schöpfungshöhe, oder ganz raus. Ich würde mal sagen, man kann es drinlassen. --Historiograf 17:05, 14. Dez 2005 (CET)

Bilder von Wikipedia zitieren

Diese Seite ist zwar wie ich das verstehe primaer dafuer gedacht, Fragen bezueglich des Hochladens von Bildern zu klaeren, vielleicht koennt ihr mir aber trotzdem helfen. Ich wuerde gerne dieses Bild (en:Image:HSV_cone.jpg) das unter der GFDL steht in meine Diplomarbeit uebernehmen. Diese wird ca. 5 mal gedruckt und uniintern aufbewahrt. Ich habe dazu auch schon folgenden Link (Wikipedia:FAQ Rechtliches#Welche Lizenzbestimmungen_gelten für den Inhalt der Wikipedia?) gefunden, wo das Beispiel einer Online-Diplomarbeit aufgefuehrt ist. Allerdings verstehe ich das so, dass dann auch meine gesamte Diplomarbeit unter der GFDL stehen muesste, was leider aufgrund anderer Inhalte nicht moeglich ist. Gibt es trotzdem eine Moeglichkeit, dieses Bild zu verwenden? --guinan 16:22, 14. Dez 2005 (CET)

Da die Diplomarbeit als solches wohl nicht als "abgeleitetes Werk" des Bildes betrachtet werden kann, sondern das Bild lediglich verwendet wird, muss die Arbeit IMHO nicht unter GFDL stehen. Allerdings müsstest du bei Verwendung nicht nur Quelle und Autor des Bildes nennen, sondern auch den Volltext der GFDL mit an die Diploarbeit hängen - bei einer CC-Lizenz wäre das anders. Sprich am besten mal mit dem Ersteller des Bildes, dann gibt's auf keinen Fall Probleme. -- D. Dÿsentrieb 16:30, 14. Dez 2005 (CET)

Duesi ist mal wieder nicht informiert. Eine uniinterne Diplomarbeit ist keine Veröffentlichung, die entsprechende Vervielfältigung ist mit § 53 UrhG abgedeckt (etwas anderes wäre es, wenn die Arbeit dann, was wünschenswert wäre, im Internet oder in einer Bibliothek einsehbar wäre). Sollte eine Veröffentlichung doch erfolgen, kann sich der Autor in der Regel auf das Zitatrecht berufen. Eine Verpflichtung, die GNU FDL zu beachten, sehe ich weder bei einem Bild in einer unveröffentlichten Arbeit noch bei einem wissenschaftlich (d.h. mit Belegcharakter) und nicht als bloße Illustration verwendeten einzelnen Bild. --Historiograf 17:10, 14. Dez 2005 (CET)

Reproduktion eines Bildes von 1513

Auf dieser Seite gibt es ein Bild vom Fall des Meteoriten von Ensisheim aus der Luzerner Bilderchronik von 1513. Gehe ich Recht in der Annahme, dass es sich dabei um eine nicht schützbare Reproduktion handelt und man das Bild mit der Begründung "Urheberrecht abgelaufen" in die Wikipedia übernehmen darf? --Vesta 18:55, 17. Dez 2005 (CET)

Fast. Du solltest den Rahmen abschneiden. --ST 19:46, 17. Dez 2005 (CET)
OK, das soll ja kein Problem sein. Übrigens, der Rahmen ist (denke ich) auch nur gemalt (vgl. [38]) --Vesta 20:09, 17. Dez 2005 (CET)
Es macht so den Eindruck. Dann dürfte es kein Problem sein. --ST 20:19, 17. Dez 2005 (CET)
Ich habe sicherheitshalber den Rahmen entfernt und das Bild (Bild:Ensisheim Meteorite Fall.jpg) hochgeladen. Danke für die Auskunft! --Vesta 20:53, 17. Dez 2005 (CET)

Ich möchte gerne ein eigenes Bild erstellen und in die WP einstellen. Dieses soll das Logo einer Band darstellen. Dieses ist meines Wissens nach nicht besonders geschützt (also kein Copyright, Trademark oder sonstwas), auf Anfrage bei offiziellen Stellen habe ich diesbezüglich aber auch keine Antwort erhalten. Das Logo selbst ist überaus simpel (vgl. [39], einfach ein Kreis mit nem waagerechten Balken in der Mitte), daher meine ich, daß keine geistige Schöpfungshöhe vorliegt. Die Band ist bei einem amerikanischen und einem deutschen Plattenlabel unter Vertrag, keine Ahnung, ob das relevant sein könnte. Fragen: Darf ich das selbsterstellte Bild überhaupt einstellen (Durchlesen des Rechtsgutachten hat mir das nicht von vorneherein beantworten können), und falls: Unter welcher Lizenz? --Asthma 17:40, 19. Dez 2005 (CET)

Hm, war die Frage zu banal oder zu kompliziert? --Asthma 15:07, 22. Dez 2005 (CET)

Wie eng ist die Grenze 1900?

Ich habe dieses Bild in der niederländischen Wikipedia gefunden, dort ist es PD. Wie eng ist die Grenze des Jahrhundertwechsels, ist 1905 noch annehmbar? Ralf 10:28, 20. Dez 2005 (CET)

1900 heisst 1900 und nicht 1905. Lad es hoch und warte ab, ob es Bluefish unter die Löschkandidaten einträgt. Da es keinen Konsens zu diesem Punkt gibt, kann es keine andere Antwort geben. --Historiograf 20:57, 20. Dez 2005 (CET)
Und ab Silvester 1901? Oder wann wurde diese Grenze gesetzt? (nicht provokativ, sondern fragend) Ralf 20:59, 20. Dez 2005 (CET)
Häh, was gehtn bei dir?? hab ich dir irgendwas getan? --BLueFiSH 20:59, 20. Dez 2005 (CET)

@Ralf. Die Grenze ist seit geraumer Zeit de-Wikipedia-Gewohnheitsrecht. Von mir aus kann man gern beantragen, eine gleitende Grenze von 100 Jahren nach Entstehung vorzusehen, wir gewönnen dann 5 Jahre. @Bluefish: du stehst lediglich exemplarisch für die Unbarmherzigkeit, mit der auch lange geduldete Bilder ausgemerzt werden (Fall verhüllter Reichstag). Es gehört bekanntlich zum deutschen Wesen, bestimmte Ausmerzungsprozesse zu perfektionieren. --Historiograf 21:08, 20. Dez 2005 (CET)

aha, ich stehe also "exemplarisch für die Unbarmherzigkeit, mit der auch lange geduldete Bilder ausgemerzt werden"? Lange geduldet? Am 16.12.2005 um 11:31 hochgeladen und bereits lange geduldet? 6 Stunden Duldung bis zum Löschantrag, der auf den in unseren Seiten niedergeschriebenen Regeln/Richtlinien/Grundsätzen/Wie-auch-immer-man-es-nennen-will beruht?
Damit sich jeder selbst ein Bild machen kann: Bild:Reichstag verhuellt.jpg ist worauf Historiograf anspielt und Wikipedia:Löschkandidaten/Bilder#16._Dezember dort ist die aktuelle Löschdiskussion, wo Historiograf sich nicht bemüßigt fühlt, eine Antwort zu geben, mit der auch Leute was anfangen können, die keine "Bildrechts-Experten" sind, und aufgrund welcher sie es dann in Zukunft vielleicht besser machen könnten. Aber Historiograf greift ja lieber zu exemplarischen Verallgemeinerungen und (milde ausgedrückt) sprachlichen "Ausrutschern". Vielen Dank und schöne Grüße von einem, der bisher noch ein offenes Ohr für seine Hinweise und Meinungen hatte. --BLueFiSH 22:50, 20. Dez 2005 (CET)

Naja, es fällt mir nicht leicht, aber ich muss mich bei Bluefish entschuldigen. Der verhüllte Reichstag hier ist mir aus dem Jahr 2004 in so frischer Erinnerung, dass ich nicht damit rechnete, dass es sich um einen Wiedergänger handeln könnte. --Historiograf 23:54, 21. Dez 2005 (CET)

Ich nehme deine Entschuldigung zur Kenntnis und an, möchte dich aber gleichzeitig bitten, deine Äußerungen in Zukunft ein bisschen sorgfältiger zu formulieren und ab und zu vom guten Willen auszugehen – nicht alles was ich mache ist per se böse ;-) und alles kann ich auch nicht wissen, kann niemand wissen. --BLueFiSH 05:05, 22. Dez 2005 (CET)
Entschuldigung ist ein feiner Zug. Großes Lob. --GS 09:21, 22. Dez 2005 (CET)

Bilder von Filmsequenzen bei Wikipedia

Darf man bei Wikipedia eigentlich Standbilder (z.B. von DVD's oder Projektionen) als Bilder hinzufügen, meine Frage betrifft insbesondere Stummfilme... oder gibts da rechtliche Probleme? Was ich mir eigentlich nicht vorstellen kann. varp

Klar gibts die. Solche Bilder sind tabu, da ganz normal urheberrechtlich als Lichtbilder/Lichtbildwerke geschützt. Siehe auch § 91 alte Fassung UrhG. --Historiograf 21:01, 20. Dez 2005 (CET)

Erste bedeutende Filme werden wohl erst in 4 Jahren hier Aufnahme finden können. Am 1.1.2010 sollten die Rechte an Max Skladanowskys Filmen erlöschen und dann können wir vielleicht immerhin die weltweit ersten vor zahlendem Publikum vorgeführten Filme anbieten ;). Bei den Lumiere-Brüdern wird es wohl noch 20 Jahre dauern... --APPER\☺☹ 03:35, 21. Dez 2005 (CET)

Wie ist das eigentlich bei Fernsehzeitschrifen rechtlich geregelt? --Kirschblut 13:14, 21. Dez 2005 (CET)
Für die Presse allgemein gelten wesentlich lockerere Regeln. Im Sinne der aktuellen Berichterstattung hat man weit grössere Freiheiten als die Wikipedia. Die Fernsehzeitung stellt ihre Bilder aber auch nicht unter eine freie Lizenz zur mehr oder weniger uneingeschränkten Weiterverwendung. schizoschaf 13:24, 21. Dez 2005 (CET)
Naja, ein paar Filmbilder haben wir ja auch, z.B. in John Wayne und Die Nacht der lebenden Toten --Flominator 15:00, 21. Dez 2005 (CET)
Dafür mußten sie aber auch einige rechtliche Haken schlagen. --Asthma 17:22, 21. Dez 2005 (CET)

Selbst erstellte Bilder ohne Lizenz GFDL?

Wir haben in der 'pedia einen Benutzer, der Bilder ohne Lizenzangaben, aber mit der Information, sie seien selbst gemacht, mit dem {{Bild-GFDL]}-Baustein versieht. Als Begründung führt der an: "Wer in WP editiert, tut dies unter GFDL, wer ein eigenes Bild hochlädt, tut dies ebenso, wenn er es nicht explizit anders angibt." Ist dies regelwidrig? Schaengel89 @me 10:50, 22. Dez 2005 (CET)

In meinen Augen ist das nicht ok, die Lizenz muß man schon selbst bestimmen, es könnte ja auch PD oder cc sein... Ralf 10:53, 22. Dez 2005 (CET)
Die Vorgehensweise halte ich für machbar, der Original-Uploader wird dadurch zumindest nicht benachteiligt. Es steht ihm ja immer noch frei, die Lizenz nachträglich zu ändern. --Raymond 11:16, 22. Dez 2005 (CET)
Falsch: 1. kann man eine einmal gegebene Lizenz nicht zurücknehmen, 2. kann nur der Urheber die Lizenz bestimmen, und 3. steht nirgendwo, dass hochgeladene Bilder automatisch GFDL sind.
Ich halte dieses Vorgehen für eine ganz schlechte idee. Man könnte aber solche Bilder mit einem extra Baustein markieren, analog zu commons:Template:own work. -- D. Dÿsentrieb 12:31, 22. Dez 2005 (CET)
1: Stimmt schon, aber die GFDL-Lizenz ist AFAIK die restriktivste in der WP erlaubte Lizenz, der Uploader kann immer noch, falls gewünscht, eine „weichere“ Lizenz hinzufügen. Durch GFDL entsteht erstmal kein Schaden für den Uploader. 2. ACK und 3. Stand vielleicht so nirgendwo, aber die Schlussfolgerung ist schon logisch und schadet nicht. Aber ich werde mich darum nicht „kloppen“ und unterstütze die Idee eines Bausteins à la commons. --Raymond 12:51, 22. Dez 2005 (CET)
Zu 1: Sehe ich grds. ähnlich - aber: der Upload-Dialog vermittelt derzeit nicht, dass die GFDL die Standard-Lizenz ist und dass Bearbeitung, kommerzielle Verwendung etc. in jedem Fall möglich sein muss. Mein Eindruck ist, dass viele Uploader, die keine Lizenz angeben, darum nicht wissen.
Zu 3: Für solche Fälle gibt es ja bisher schon Vorlage:Bild-wahrscheinlich-GFDL. --Svencb 14:39, 22. Dez 2005 (CET)
Ich bin davon ausgegangen, dass der Wikipedianer Bilder älteren Datums mit dem GFDL-Bapperl versieht, bevor es das jetzige Upload-Formular mit der Auswahl gab. Zu 3: Ahh, kannte diese Vorlage gar nicht, die ist auf jeden Fall sinnvoll. --Raymond 16:03, 22. Dez 2005 (CET)
Allerdings Nachteil bei dieser Vorlage, die auch ich in Bilder mit "selbst gemacht" eintrage, ist, dass sie die Bilder in die Kategorie:Wikipedia:Bilder ohne Lizenzangabe einträgt, und dieserjenige welcher da gerne aufräumt bei "Bild-wahrscheinlich-GFDL" ein "Bild-GFDL" draus macht. Sei ihm ja zu Ehre gereicht, in der Kat aufzuräumen, aber manchmal finde ich geht das mit dem GFDL eintragen zu weit. Müsste man wohl am besten eine neue Meta-Kat anlegen. --BLueFiSH 17:14, 22. Dez 2005 (CET)
@Schaengel89: Wenn du von mir sprichst, kannst du das auch gerne offen sagen, und es mir direkt mitteilen. So hinten herum ist nicht die feine Art.
Was soll denn dieser Müll? Sei froh, dass ich dich nicht namentlich genannt hab. Wenn du dich nicht offenbart hast, hätte das niemand gewusst. Schaengel89 @me 19:12, 26. Dez 2005 (CET)
Was dieser Müll soll, könnte ich dich ebenso fragen. Hier fragen und mich zwei Tage später informieren, was die "Experten" so sagen, lässt den Anschein erwecken, dass du mich in die Pfanne hauen wolltest. Und wenn dann derjenige, den man am ehesten einen Experten auf diesem Gebiet nennen könnte, sich äußert, sprichst du abfällig von "Hobby-Anwalt". Tut mir leid, aber so kann ich dich nicht ernst nehmen. --Crux 22:19, 26. Dez 2005 (CET)
Zur Sache: Ich bin mir der Problematik durchaus bewusst. Ich bin der Ansicht, dass jemand, der ein Bild hochlädt und sich als Urheber bekennt, dies unter GFDL tut. Wer ein selbstgemachtes Bild für die Wikipedia hochlädt, sollte sich schon informiert haben, dass er damit zumindest einer freien Nutzung zustimmt. Klar kann man auch seine Bilder auch unter CC freigeben (als PD in Deutschland streng genommen nicht), aber wie Svencb sagt, ist die GFDL die restriktivste, die wir zulassen. Außerdem war sie die ursprüngliche Lizenz für die Inhalte der WP - die CC wurden ja auch erst später akzeptiert.
Düsentrieb hat natürlich recht, wenn er sagt, dass nur der Urheber die Lizenz bestimmen kann. Aber ein "own work" ist nicht viel weniger problematisch. Wir gehen nicht davon aus, dass jemand, der einen Artikel editiert, das wieder zurückziehen kann. Was soll nun aber geschehen, wenn wir hunderte "own work"-Bilder haben (eher unter- als übertrieben), und die Leute auf einmal die Lizenz zurückziehen wollen? Also sollten wir schon genau wissen, wie wir damit umgehen - am besten ohne Meinungsbild ;).
Was gibt es für Alternativen? Man könnte natürlich dem "Bild wahrscheinlich GFDL" eine eigene Kategorie geben. Das kann eben theoretisch dazu führen, dass die Benutzer ihre Bilder zurückziehen wollen. Man kann auch versuchen, hinter den Uploadern herzurennen, um denen nochmal die Sache mit den Lizenzen zu erklären. Allerdings hab ich persönlich mit dem Anschreiben von Uploadern eher schlechte Erfahrung gemacht, in sehr häufigen Fällen lädt jemand zwei Bilder hoch und kommt nie wieder. Das ist ein großer Aufwand, der sich meines Erachtens selten lohnt. Die letzte Konsequenz wäre, alle Bilder mit nicht eindeutiger Lizenz (wo eben der Uploader nicht mehr reagiert) zu löschen. Wenn das unbedingt geschehen soll, würde ich meine Beiträge durchschauen und alle uneindeutigen, die ich als GFDL nachgetragen habe, mit auf die Löschliste setzen. Das dürfte einige 100, vermutlich eher über 1000 Bilder sein.
Ich halte mein Vorgehen für den besten Kompromiss, um möglichst viele Bilder für WP zu gewinnen und gleichzeitig einigermaßen korrekt sein. Lupenrein ist es nicht, dazu stehe ich, allerdings kommt man bei den Bildrechten nicht drum herum, öfters ein, zwei Augen zuzudrücken. --Gruß Crux 17:16, 25. Dez 2005 (CET)
Vorschlag: MediaWiki:Uploadtext wird wie folgt ergänzt: „Freie Lizenzen: ...(etwa mit "selbst fotografiert"). Fehlt die Lizenzangabe, gilt in diesem Falle GNU FDL. Gemeinfreie Werke sind ...“ --ST 17:32, 25. Dez 2005 (CET)
Ich galube das stand vor einiger Zeit sinngemäß schon mal da, dementsprechend hat Crux auch völlig richtig agiert. Aber zur Absicherung sollte solche eine Pasage wieder rein in den Text. Gruß --Finanzer 18:45, 25. Dez 2005 (CET)
Bloß nicht, dann sparen sich noch mehr Leute als eh schon die angeblich so komplizierte "Tipperei" und zeitaufwändige Auswahl und verzichten bewusst auf Lizenzangaben ("weil's ja eh klar ist"). Das würde als im Voraus gegebener halber Freibrief nur zu mehr Verwirrung führen. Konsequent klare Vorgaben zur notwendigen Bildbeschreibung auch einzufordern, ist wesentlicher Grund für die vergleichsweise hohe Qualität des Datenbestandes der de.wikipedia. Und es ist wirklich nicht zuviel verlangt, Blaumeise - selbst fotografiert - Unterschrift - Lizenzbaustein anzugeben. Spätestens nächstes Jahr, wenn nur noch Commons zum Hochladen zur Verfügung stehen, wird das gefordert. Warum jetzt einen Rückschritt machen? Bzgl. alter Fotos, bei denen der Hochlader nicht weiter aktiv ist und wo das Motiv und Kontext auf tatsächlich eigenes Werk schließen lassen, können wir vielleicht überlegen, ob wir diese Dateien nachträglich unter GFDL setzen (wenn Crux das schon 100-1000fach gemacht hat, ist das im Zweifelsfall erstmal eine Frage nochmaliger Durchsicht. Grundsätzlich hat Crux m.E. durchaus ein Gespür für URV/Nicht-URV, daher bitte keine Aufregung ... @ Crux: Zu Deiner Aussage - Ein Auge zudrücken kann ok sein, zwei aber nicht). Die Beschränkung auf Motiv/Kontext und Einzelfallentscheidung ist mir deshalb wichtig, weil ich schon allzu oft beobachtet habe, dass IPs/Nutzer versucht haben, auf den Löschkandidaten gelistete Bilder (vom ersten Blick her eigentlich schon URVs), einfach dadurch zu retten, dass sie sie als GFDL fremdausgezeichnet haben, und dass die Bilder dann auch nicht gelöscht wurden (vorerst, bis jemand in die Versionsgeschichte guckte). Für sowas auch noch eine "offizielle" Rechtfertigung zu liefern erscheint mir sehr unklug. Denn nicht alles, wo lapidar "selbst gemacht" steht, ist das auch. Gruß in die Runde --:Bdk: 19:15, 25. Dez 2005 (CET)
Vollste Zustimmung zu deinen Ausführungen. Ich wollte auch nichts sagen, dass wir irgendwelche Automatismen einführen sollte und dürfen. Dass Crux jedes Bild einzeln prüft und schaut, ob die Angabe "selbst gemacht" zutrifft und plausibel ist, das weiß ich aus eigenen Diskussionen mit ihm, wenn er mich um Hilfe bei uneindeutigen Bildern bittet. Gruß --Finanzer 19:27, 25. Dez 2005 (CET)

Nach Bearbeitungskonflikt: Also mir erscheint der Vorschlag von Crux und sein Vorgehen vernünftig, die Bedenken von Bdk weise ich zurück. Sowohl im Text- als auch im Bildbereich müssen wir angesichts der schieren Masse von Artikeln Risiken eingehen, weil wir sie nicht verhindern können. Die DDR-URVs blieben lange unentdeckt. Wenn es einen systematischen Fehler gab, den wir hätten vermeiden können, dann den, dass auch bei der redaktionellen Arbeit zu wenig Überprüfung anhand maßgeblicher gedruckter Nachschlagewerke passiert, dass also zuviel gegoogelt und zu wenig in Bibliotheken recherchiert wird. Bei näherem Hinsehen stellen sich aber doch einige Zweifel ein, ob wir den Betrug so viel früher gemerkt hätten. Zu unterstreichen ist: maßgeblich. Die ollen DDR-Nachschlagewerke stehen vielleicht noch in irgendwelchen ostdeutschen Stadtbüchereien herum (und selbst das ist nicht gesagt), aber man kann eigentlich nicht sagen, dass jemand, der etwa über Logik oder Raymundus Lullus oder ein philosophisches Thema arbeitet irgendeinen Fehler begeht, wenn er sie als Wissenschaftler ignoriert. Sie sind, wenn ich das richtig einschätze, überholt (wenngleich nicht notwendigerweise falsch) in dem Sinne, dass ein Auskunftsbibliothekar bei pflichtgemäßem Vorgehen keinen Anlass hätte, sie heranzuziehen. Des langen Vorspruchs kurzer Sinn: auch im Textbereich lauern Risiken, die wir bei vernünftigem Aufwand und Beibehaltung unseres Erfolgsprinzips (wir können ja nicht sagen, auch wenn manche hier davon träumen, wegen Inventur ist die Wikipedia das nächste Vierteljahr geschlossen) nicht ausschließen können. Nun zu den Bildern. Für mich stellt sich hier die Frage, ob sich unser Grundrisiko signifikant erhöht, wenn wir bei Bildern, die keinen Verdacht auslösen, diese unter GNU FDL stellen, wie Crux das getan hat. Meine Antwort ist nein. Zunächst aber zur Frage, welche Bilder Verdacht auslösen: es sind Bilder z.B. von Zelebritäten wie dem Papst oder von ungewöhnlichen Ereignissen, die journalistisch interessant sind, bei denen es also leicht sein kann, dass uns eine Agentur angreift. (Bei dem kanadischen Fotografen des Einstein-Bilds sind wir nur dann aus dem Schneider, wenn hier in DE der Schutzfristenvergleich greift, weil es in Kanada PD ist.) Bilder des Kirchturms von Winningen fallen nicht drunter. Mit welchen Risiken haben wir zu rechnen? Angesichts der Masse von Bildern hier und in Commons mit vielen. Es beginnt damit, dass enttäuschte Mitarbeiter auf die Idee kommen könnten, ihre Bilder zurückzuziehen. Das ist natürlich im Rahmen der Lizenzen nicht möglich (urheberpersönlichkeitsrechtliche Ausnahmen sind vernachlässigbar), aber da stellt sich doch das Beweisproblem, wenn ein Mitarbeiter behauptet, er habe das Bild NICHT unter einer freien Lizenz hochgeladen. Nicht alle agieren unter Klarnamen oder kaum verschleierten Nicks, ein Kollege kann sich unter dem betreffenden Nick eingeloggt haben, ein Hacker den Nick aufgebohrt haben usw. Es spricht wenig dafür, dass es die WP in einem solchen Fall auf eine Gerichtsverhandlung ankommen lässt. Die Bilder werden pragmatischerweise gelöscht werden. Arm dran sind vor allem die Ersteller von Readern und Directmedia (die Klone verzichten ja regelmäßig auf Bilder). Ein Deutscher oder ein deutsches Unternehmen wird wohl eher nicht gegen Jimbo, den im Impressum genannten Agenten, klagen, sondern gegen hier greifbare Personen oder Firmen. Diese werden in den sauren Apfel beissen müssen und jede einzelne Abmahnung wegen eines URV-Bilds, auch wenn wir das hier unter einer freien Lizenz zugänglich gemacht haben, bezahlen. Hier muss man abwarten, wie die Gerichte mit dem Phänomen freier Lizenzen umgehen. Wenn ein Musiker, der GEMA-Mitglied ist, seine Musik unter eine CC-Lizenz stellt (was er nicht darf) und die von einem Dritten zum Download angeboten wird, worauf der Dritte von der GEMA zur Kasse gebeten wird, stellt sich die Frage, ob der Dritte sorgfältig genug gehandelt hat, also ob er noch weitere Recherchen hätte anstellen müssen. Wenn ich das richtig einschätze, haben wir (samt unseren Nutzern wie Directmedia) im Bildrechte-Bereich bisher viel Glück gehabt (nicht zuletzt dank unserer harten Policy), ebenso auch en (trotz "fair use"). Von daher fehlen natürlich statistisch verwertbare Risiko-Prognosen. Auch ein Kirchturmbild kann uns und anderen von einem schlecht gelaunten Rechtsanwalt eine Menge Ärger einbrocken. Gegen Bild-URVs ist kein Kraut gewachsen und wenn es sich um Scans aus Büchern handelt, würden uns sogar die fortschrittlichsten Programme des maschinellen Bildvergleichs (Bildersuchmaschinen wie Google Bildsuche arbeiten ja vor allem mit Dateinamen und verbalem Kontext) nichts helfen. Wir können da unser Risiko nur ein wenig verringern, wenn wir auf Verdachtsmomente (attraktiver Bildinhalt, Hochladen durch Wikibär oder Konsorten) achten, wie wir das ja auch tun. Eigentlich haben wir ja seit einem Dreivierteljahr ein neues, liberaleres Meinungsbild, das aber bislang nicht umgesetzt wurde. Offensichtlich sind die Gegner des alten Meinungsbilds, das de facto nach wie vor gilt, müde geworden. Nach den DDR-URVs bezweifle ich, dass ein Anlauf zu einer Umsetzung zu etwas anderem führen würde als zu viel Wut und Tränen und Hader, zumal die Devise lautet: Nur noch Commons und dort gelten andere Regeln als hier. Der bittere Verzicht auf den Sieg mag dem einen oder anderen dadurch versüsst worden sein, dass wir im einen oder anderen Fall ein Auge zudrücken (bei den Wappen bewegen wir uns nicht auf so dickem Eis ...). Das ist auch richtig so und daher werde ich nun auch gleich die gleitende 100-Jahresfrist für Bilder einführen (die uns weitere 5 bald 6 unproblematische Jahre beschert).
Abschließend: Wir brauchen eine große Schaar von Freiwilligen, die den Umzug der umziehbaren Bilder auf Commons bewerkstelligt (manche Bilder z.B. von gemeinfreien Logos und andere können nicht auf Commons aus rechtlichen Gründen umgezogen werden). Beim Umzug eines jeden einzelnen Bildes ist eine bildrechtliche Verdachtsprüfung durchzuführen. Bei lizenzlosen nicht-verwaisten bzw. brauchbaren Bildern, die zu keinem Verdacht Anlass geben und anscheinend vom Hochlader selbst fotografierte Bilder sind, ist wie Crux zu verfahren: Es wird GNU FDL eingesetzt. Dies sollte entsprechend dokumentiert werden durch einen zusätzlichen Lizenzbaustein (der zugleich auch als Warnung für Dritte fungieren könnte). Stellt sich heraus, dass der Hochlader eine freie Lizenz wie CC wünscht, kann diese nachträglich zusätzlich vergeben werden. Falls der Hochlader Ärger macht (ich hab nicht gewusst und gewollt, dass jede kommerzielle Neonazi-Fanseite mein Bild verwenden darf, ohne zu fragen), kann das Bild nachträglich immer noch aus pragmatischen Gründen gelöscht werden. Das war meine grundsätzliche Weihnachtsstellungnahme, danke für die Geduld und ein schönes Restfest! --Historiograf 20:33, 25. Dez 2005 (CET)

Ebenfalls danke für die Ausführung. --Gruß Crux 14:10, 26. Dez 2005 (CET)
So, nun noch eine Frage, ich möchte hier nicht gegen Hobby-Anwälte ankämpfen: Wozu brauchen wurde die Vorlage:Bild-wahrscheinlich-GFDL gemacht? Um euch die Antowrt wegzunehmen: Sie wurde für diejenigen selbst erstellten Bilder gemacht, bei denen der Ersteller die Lizenz nicht angegeben hat. In der Vorlage steht ganz deutlich, „Der oder die Rechteinhaber seien darum gebeten, die Lizenz nachzutragen.“ Nicht ein anderer, nicht ein Admin, nicht ein Anwalt, sondern „der oder die Rechteinhaber“. Sollten wir nicht Crux' Beispiel folgen, und die Vorlage einfach gegen #redirect [[Vorlage:Bild-GFDL]] eintauschen, wenn ohnehin jedes Bild, desen Ersteller Mitarbeiter der Wikipedia ist, und das keine Lizenz hat, ein Fall für die GNU FDL ist? Und vor allem: Wofür haben wir die „Wikipedia:Bilder ohne Lizenzangabe“-Liste erstellt, wo doch bekannt ist, dass mindestens jedes zweite dort gelistet Bild das Werk eines Wikipedianers ist? Schaengel89 @me 19:30, 26. Dez 2005 (CET)

Bildbearbeitungsprogramme

Entsteht eigentlich aus der Verwendung von Bildbearbeitungsprogrammen (Photoshop, etc.), z.B. zur Farboptimierung, etc. irgendeine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des entstandenen Bildes? chigliak 22:28, 22. Dez 2005 (CET)

Keine Ahnung, was du meinst. An was denkst du konkret? --Historiograf 22:43, 22. Dez 2005 (CET)

Mit Photoshop bearbeite Bilder haben in den Meta-Daten unter Umständen Angaben über Photoshop. Da das Programm nicht frei ist, ist die Frage nichtmal so abwegig... allerdings müßten wir hier schätzungsweise 50% der Bilder löschen, wenn das ein Problem darstellt. Ralf 22:53, 22. Dez 2005 (CET)

Achso. Wenn ich ein Konzept mit einem Faber-Castell-Bleistift mache (der ist ja auch unfrei) oder ein Programm mit einem geschützten Editor erstelle, hat das auf keinerlei Auswirkungen auf das Produkt, das mit diesen Hilfsmitteln entsteht. Normalerweise sind solche Verwendungsbeschränkungen auch nicht vertraglich vereinbart. Also ich würde zu nein tendieren, es entstehen keine Beschränkungen. --Historiograf 23:12, 22. Dez 2005 (CET)

Aber wehe, ihr schreibt diese Texte hier mit einem käuflich erworbenen Computer ;-) --GS 23:19, 22. Dez 2005 (CET)
War ja auch nur eine Frage. Eher hypothetisch. Wollte nicht noch eine Front eröffnen. Danke! chigliak 10:59, 23. Dez 2005 (CET)

Kommerzielle oder kommerziell?

Nachdem ein Bild gelöscht wurde, was ich "besorgt" hatte, kam Ixitixel und mir auf Benutzer_Diskussion:Ixitixel#Bilderlöschen die Frage auf, was "kommerziell" im Sinne von Wikipedia ist. Genauer: Es ging um ein Wappen eines Fußballvereins. Die Verantwortlichen des Vereins hatten mit erlaubt, das Wappen in Wikipedia zu benutzen. Verboten war allerdings die kommerzielle Nutzung im Sinne von z.B. Merchandising. Ich finde das prinzipiell gerechtfertigt. Nicht verboten wäre z.B. die Nutzung des Bildes auf einem kommerziellen Wikipedia-"Mirror" (z.B. mit Werbebannern), die Nutzung auf DVDs usw.

2 Fragen: 1. Gibt es eine "passende" und Wikipedia konforme Lizenz für solche Bilder? 2. Was macht man in Zukunft mit solchen Bildern? Danke. --MarkGGN D 22:51, 22. Dez 2005 (CET)

Sorry, im Prinzip muss eine beliebige kommerzielle Nutzung möglich sein, also entsprechend CC-BY. Das betrifft den urheberrechtlichen Aspekt. Bei einem Logo (Vereinswappen) überlagern sich aber marken- bzw. namensrechtliche und urheberrechtliche Aspekte. Unsere Lizenzen betreffen nach der von mir bevorzugten Deutung, die hier Konsens darstellen dürfte, ausschließlich den urheberrechtlichen Aspekt. Der Nutzer kann aus Sicht des Urheberrechts mit dem Bild machen was er will (es gibt da zwar Ausnahmen, v.a. Panoramafreiheit, Änderungsverbot des geschützten Teils des Bildinhalts), er ist aber z.B. bei Kommunalwappen - siehe Wikipedia:Wappen - oder aufgrund des Recht am eigenen Bild (z.B. darf ich aus urheberrechtlicher Sicht ST's supergeiles Sonya Kraus Pic auf eine Kaffeetasse drucken, sofern ich die GNU FDL mitdrucke, aber aus Sicht des Persönlichkeitsrechts könnte Frau Kraus dagegen einschreiten) möglich, dass der Rechteinhaber aufgrund anderer Rechtsvorschriften dagegen vorgeht. Falls das entsprechende Vereinswappen die nötige Schöpfungshöhe überschreitet und unter einer freien Lizenz steht, kann es hier eingestellt werden - unbeschadet der Möglichkeit des Vereins, gegen Merchandising aufgrund marken- oder namensrechtlicher Vorschriften vorzugehen. Er dürfte eben nur nicht seine ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte gegen einen Dritten ins Feld führen und z.B. gegen einen kommerziellen Mirror der WP oder einen Ersteller einer DVD vorgehen. Alles unklar? --Historiograf 23:07, 22. Dez 2005 (CET)

Wladimir Putin

Hallo, im Artikel http://de.wikipedia.org/wiki/Wladimir_Wladimirowitsch_Putin ist ein Foto von Putin über die Commons eingebunden. Zu den Bildrechten heißt es dort: "The copyright holder of this file allows anyone to use it for any purpose, provided that the user is a 'media outlet'." Ich bin mir unsicher, ob das unseren Kriterien genügt. Kann bitte mal jemand nachschauen? Vielen Dank! --81.173.158.67 20:41, 23. Dez 2005 (CET)

Genügt auch nicht den commons Kriterien. Weg damit --Historiograf 20:34, 25. Dez 2005 (CET)

Bilderrahmen/Datenbanken

Hallo,

  1. Kann man eigentlich bei einem Foto von einem gemeinfreien zweidimensionalen Kunstwerk mit Bilderrahmen letzteren herausschneiden und die resultierende Abbildung für gemeinfrei erklären?
  2. Wieviel von einer geschützten Datenbank von gemeinfreien Bildern darf man hochladen, ohne Gefahr zu laufen, das Urheberrecht zu verletzen? Hat sich erledigt, Anwort hier Punkt II.2. --Phrood 17:15, 24. Dez 2005 (CET)

Danke, --Phrood 17:12, 24. Dez 2005 (CET)

Ad 1: Ist vertretbar, da ungeschützte Bestandteile übernommen werden können. --Historiograf 20:36, 25. Dez 2005 (CET)

Lizenz oder keine Lizenz ?

Grüß euch! Ich hab vor einigen Wochen ein Foto auf der Seite des "Österreichischen Bundesheeres" runtergeladen und auf Wikipedia eingefügt und mit einem Urheberrechtsvermerk versehen.
Dieses Foto wurde von Elya mit der Begründung, dass keine Lizenz vorhanden ist, entfernt.
Um sicher zu gehen lautet meine Frage an euch, besitzt dieses Foto eine Lizenz, wenn folgender Urheberrechtsvermerk vorhanden ist ?:

Dieses Foto kann kostenlos heruntergeladen werden und ist für eine Veröffentlichung freigegeben.
Als Urheberrechtsvermerk ist "Foto: Bundesheer" deutlich erkennbar anzubringen.
Die Urheberrechte des BMLV sind durch die Freigabe nicht betroffen.
Bilddaten: 910 kB bei 2064 x 1485 px.
---
Austrian Armed Forces (2005)
Directorate of Press and Public Information/MoD
Publication of this picture except for commercial advertisement permitted.
Credit as "Austrian Armed Forces Photograph"
Size: 910 kB - 2064 x 1485 px

Danke
Lukas

Die Erlaubnis mit Ausnahme kommerzieller Werbung ist mit einer wikipedia-kompatiblen Lizenz nicht zu vereinbaren. Zudem wäre zu klären, ob Bearbeitungen zulässig sind. Somit: ohne Rückfrage nicht zu verwenden. --Svencb 14:16, 26. Dez 2005 (CET)

Innenaufnahmen von Kirchen

Da ich auch nach 15 min Durchwühlen durch Archive nichts genaues gefunden habe, und auf die Gefahr hin, dass es doch dort irgendwo noch steht, hier meine Frage:

Unter Panoramafreiheit heißt es: Bei Bauwerken erstreckt sich diese Erlaubnis nur auf die äußere Ansicht.

Gilt das auch für öffentlich zugängliche Kirchen (in diesem Fall in Italien)? Oder sind da Innenaufnahmen erlaubt? --213.183.10.41

Du hättest lediglich oben am Kopf der Seite unter siehe auch schauen müssen. Unter Wikipedia:Fotos von fremdem Eigentum ist die Debatte zu finden. Innenraumfotos werden hier üblicherweise toleriert, soweit keine urheberrechtlich geschützten Gegenstände darauf in einer Weise zu sehen sind, die über Beiwerk (Recht) hinausgeht. Die Panoramafreiheit bezieht sich auf das Urheberrecht. Das Urheberrecht eines Architekten erlischt in der EU gemäß Regelschutzfrist 70 Jahre nach dem Tod. Renaissance-Architekten wie Alberti oder andere sind daher gemeinfrei, ist das so schwer zu kapieren???? Die andere Frage, ob das Hausrecht oder andere nationale Rechtsvorschriften ein Fotografierverbot zu bewirken, ist dagegen umstritten und wird in der angegebenen Diskussionsseite behandelt. --Historiograf 21:35, 27. Dez 2005 (CET)

Neue Regelung bei alten Bildern: statt vor 1900, nicht jünger als 100 Jahre

Ich denke, eine gleitende Frist ist der Sachlage angemessener. Wir gewinnen dadurch 2006 sechs Jahre. Sobald es sich zeigt, dass diese Regelung oder die jetzige Regelung zu gravierenden Problemen führt, können wir sie ja jederzeit zurücknehmen. --Historiograf 01:13, 29. Dez 2005 (CET)

ich unterstütze diese Regelung, erst recht da diese ja mehr oder minder schon so eingesetzt wurde. Ich möchte aber betonen, dass eine Einzelfallprüfung soweit uns möglich natürlich weiterhin gemacht werden muss, um das Unterjubeln von neueren Bilder weitestgehend zu verhindern --Finanzer 02:07, 29. Dez 2005 (CET)
dem stimme ich natürlich zu --Historiograf 02:09, 29. Dez 2005 (CET)

Trotz meiner juristischen Ausbildung muss ich leider bekennen, mich mit dem Urheberrecht und insbesondere mit dem hier gepflegten Umgang mit Bildrechten nicht allzugut auszukennen. Daher hab ich mal ne Frage zu § 72 UrhG. Für einfache Lichtbilder erlischt demnach der Schutz fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes (Abs. 3). Wird diese Norm in der Wikipedia überhaupt genutzt oder gehen wir vorsichtshalber davon aus, alle Bilder seien Lichtbildwerke und also 70 Jahre post mortem geschützt? Konkret wunder ich mich darüber, weil in der englischen Wikipedia von § 72 UrhG anscheinend reger Gebrauch gemacht wird. Könnte ich also ein Bild wie en:Image:Eduard Brücklmeier.jpg hier auch benutzen? Wo machen wir die Abgenzung? Wäre es evtl bei en:Image:HannoandLibertasSchulzeBoysen.jpg anders? m:Rechtsfragen März 2005#VII. Bilder nimmt dazu kurz Stellung. Ich vermisse aber eine Aussage darüber, wie hier damit umgegangen werden sollte. Wie sieht's eigentlich mit dem neulich hier gelöschten Bild von Carl Schmitt aus (siehe en:Image:Carlschmitt.jpg). Könnte man das nicht auch als reines Lichtbild ansehen und so doch verwenden? Oder habe ich etwa im Dickicht des Urheberrechts irgendwas übersehen? Oben wurde eine ähnlich Frage schonmal gestellt und als Unsinn abgetan. Ich frage mich aber ernsthaft wieso.--Alkibiades 12:44, 29. Dez 2005 (CET)

Danke für die Initiative, Alkibiades. Soweit ich weiss tendieren deutsche Gerichte dazu, Lichtbilder zu den Werken "herüberzuziehen". Vielleicht sehe ich das aber auch falsch. An dem einen oder andern Lichtbild hätte ich auch gesteigertes Interesse, vor allem das von Schmitt. Gruß --GS 13:26, 29. Dez 2005 (CET)

Ich finde es nur ärgerlich, dass sich der Fragesteller nicht die Mühe gemacht hat, die hier seit dem Beginn meiner Arbeit hier im Sommer 2004 laufende Diskussion, die auf den Archivseiten dieser Seite überreichlich dokumentiert ist, zur Kenntnis zu nehmen. Nein, wir nutzen diese Norm aus guten Gruenden nicht und en sollte sie auch nicht nutzen. Ist es wirklich zuviel verlangt, dass man sich einen niegelnagelneuen grossen gedruckten Urheberrechtskommentar zur Hand nimmt und mal nachliest, wenn man mich schon als Hobby-Jurist verachtet? Für alle anderen, die diese Möglichkeit nicht haben, sei es zum x-ten Mal wiederholt. Der deutsche Gesetzgeber hat bei der UrhG-Novelle 1995 darauf verzichtet, die von der EU-Richtlinie dramatisch abgesenkte Hürde der Schöpfungshöhe im Gesetz umzusetzen. Er wollte aber trotzdem, dass sie bei der Rechtsauslegung beachtet wird! Alles, was hier von größerem Illustrationsinteresse ist (z.B. Porträtsfotos von Fotografen, keine in der Bahnhofskabine gemachten Automatenbilder von Carl Schmitt o.ä.), ist daher als Lichtbildwerk anzusehen. Auch in Öst. kennt man die Splittung, daher findet man auch in deutscher Lit. einen Hinweis auf die OGH-Entscheidung, der das einfache Bild einer Radlergruppe als Lichtbildwerk gewertet hat. Auch bei dem berühmten Fall des auftauchenden U-Boots (Wiederaufleben nach § 137f) wurde dieses als Lichtbildwerk angesehen und RA Seiler hat das Urteil, das im Scharpingplanschbild nur ein einfaches Lichtbild gesehen hat, mit genau dieser Argumentation kritisiert. Mir wäre es auch lieber, wir hätten nicht das Wiederaufleben und die Absenkung der Hürde, aber im Augenblick wäre es ziemlich tollkühn, einer Community wie dieser die höchst diffizle Unterscheidung zwischen Lichtbildwerk und Lichtbild zu überlassen, die sich ein normaler Rechtsanwalt und die wenigsten Urheberrechtsspezialisten nicht zutrauen. Es bleibt also aus ganz pragmatischen Gründen dabei: Üblicherweise behandeln wir normale Fotos als Lichtbildwerke, die 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt sind. Basta. --Historiograf 17:49, 29. Dez 2005 (CET)

Ich habe zum Nachlesen Lichtbildwerk erweitert. Jeder sollte mal die Entscheidung Eurobike des OGH mit der dort sorgfältig referierten LIT zum deutschen UrhG gelesen haben und danach in en entsprechende Löschanträge stellen. --Historiograf 19:00, 29. Dez 2005 (CET)
Danke für die nochmalige Information. --GS 19:03, 29. Dez 2005 (CET)
Trotz "Basta" und verhängtem EOD erlaube ich mir, nochmal was hinzuzufügen. Ich fasse erstmal noch zusammen: Lichtbilder stehen gemäß § 72 UrhG unterhalb des Schutzes eines Lichtbildwerkes. Ihr Schutz erlischt schon nach fünfzig Jahren. Für die sicherlich schwierige Abgrenzung gilt, dass Lichtbildwerke eine individuelle Betrachtungsweise oder künstlerische Aussage des Fotografen zum Ausdruck bringen müssen, die sie von der lediglich gefälligen Abbildung abhebt. Eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es jedoch für den Schutz als Lichtbildwerk nicht.
Leider steht mir momentan kein Großkommentar zum Urheberrrecht zur Verfügung und ich kann daher auf den Kern deiner Argumentation nicht eingehen. Ich stimme dir aber grundsätzlich zu, dass im Regelfall wohl ein Lichtbildwerk anzunehmen ist und dass es daher sinnvoller ist, die schwierige Abgrenzung dieser Community nicht zuzumuten. Das bedeutet aber, dass unsere hauseigenen Prinzipien höhere Anforderungen stellen als das geltende Recht. Wir verzichten also sicherheitshalber auf eine ganze Menge Fotos, nur weil die Abgrenzung zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk zu schwierig für den Durchschnitts-User ist. Das ist halt schade.
Ein Beispiel will ich auch noch nennen. Man schaue sich mal die Ehrentafel zum Gedenken der Opfer des Widerstands vom 20.Juli 1944 an. Der Großteil der dort gezeigten Fotos, sind Passbilder aus den Wehrmachts-Personalakten, die anscheinend von einem Wehrmachtsfotografen zu dienstlichen Zwecken angefertigt wurden. Selbst wenn ich mit dem OGH die weitestmögliche Auslegung des Begriffs Lichtbildwerk annehme, so glaube ich nicht, dass diese Fotos darunter fallen. Hier handelt es sich um quasi-mechanisch angefertigte Massenfotografien, die ohne jegliche individuelle Herangehensweise gefertigt wurde. Für diese Bilder gilt daher, soweit wie ich das mit meinen beschränkten Mitteln einsehen kann, nur ein Schutz für fünfzig Jahre. Sie sind daher jetzt gemeinfrei. Dennoch verzichten wir darauf. Ist es zuviel verlangt, wenn ich da mal unsere Prinzipien hinterfrage? Wenn diese Diskussion wirklich schonmal geführt wurde, so tut es mir Leid. Ich hab's im Archiv nicht finden können. --Alkibiades 10:23, 30. Dez 2005 (CET)
Für die sicherlich schwierige Abgrenzung gilt, dass Lichtbildwerke eine individuelle Betrachtungsweise oder künstlerische Aussage des Fotografen zum Ausdruck bringen müssen, die sie von der lediglich gefälligen Abbildung abhebt. Genau solche aus Schricker 1999 § 2 Rdnr. 179 plagiierte Formulierungen dürften heute nicht mehr die herrschende Meinung repräsentieren. Auch die lediglich gefällige Abbildung hat nach der EU-Richtlinie als Lichtbildwerk zu gelten. In Lichtbildwerk ist (im Referat des OGH) zitiert, was der für viele Anwaltskanzleien maßgebliche Großkommentar von Fromm/Nordemann zum deutschen Urheberrecht meinte, dass für den Lichtbildschutz nur die Reproduktionsfotografie (wir hier verneint, siehe Wikipedia:Bildrechte) bzw. rein technische Abbildungen übrigblieben. Geschützt ist auch die kleine Münze. Wenn Loewenheim (in Schricker 1999) der gefälligen Abbildung den Schutz versagt, setzt er sich in Widerspruch zu seiner eigenen Aussage vom Schutz der kleinen Münze. Ich vermute, kann es aber momentan nicht nachweisen, dass auf S. 119 von Schricker 1999 über weite Strecken Textbausteine aus der Vorauflage verwendet wurden. --Historiograf 18:37, 30. Dez 2005 (CET)
Hallo Histo! Den Satz hab ich aus dem Rechtsgutachten abgeschrieben. Unsere Anwälte haben in ihrem Rechtsgutachten leider auch keine Quelle angegeben also war es mir nicht möglich korrekt eine Fußnote zu setzen in der ich in wissenschaftlich korrekter Weise den Kommentar von Schrieker zitieren konnte. Wie gesagt, ich habe den Schricker leider nicht auf meinem Nachttisch stehen. Aber wenn du Recht hast, dann wäre unser Rechtsgutachten ja auch falsch, bzw. rechtswissenschaftlich veraltet. Was natürlich auch schade wäre--Alkibiades 19:14, 30. Dez 2005 (CET)
Dass dieses Gutachten ein Schlechtachten ist, habe ich bereits mehrfach geschrieben. Der Schricker liegt hier neben mir, da ich nicht im Bett schreibe, auch nicht auf meinem Nachttisch. Das Gutachten hat in zentralen Fragen gekniffen, es hat noch nicht einmal Nachweise gegeben (wobei sich bezüglich des Plagiats die Frage stellt, ob Loewenheim in Schricker eine gemeinfreie Gerichtsformulierung ohne Quellenangabe abgeschrieben hat, dann hätte das Gutachten auf eine Quellenangabe verzichten können bzw. ob die Formulierung überhaupt die nötige Schöpfungshöhe hat.) Es gibt hier eine Handvoll Laien (außer mir), die sich unendlich viel tiefer in die Materie des Bildrechts eingearbeitet haben als die Verfasser des Gutachtens. Nicht zuletzt haben wir jüngst einen zum Admin gewählten kommunalen Verwaltungsbeamten, der als Nicht-Jurist an einem maßgeblichen Kommentar zum Kommunalrecht mitschreibt und der in der Regel in Urheberrechtsfragen besonnen und klug urteilt. Kurzum: Das Gutachten hilft leider im Zweifel ganz und gar nicht. Die paar tausend Euro hätte man gern mir geben dürfen, ich hätte etwas Besseres zustandebekommen. --Historiograf 19:31, 30. Dez 2005 (CET)
Ich halte die Frage der Abgrenzung zwischen Lichtbildwerk und Lichtbild durch die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung für nicht geklärt. Weder das Urteil des OGH noch der BGH hatten einen Fall zu entscheiden, wo es für den geltend gemachten Anspruch ausschließlich auf die Abgrenzung der Lichtbildwerkes ankam. Beide Urteile sind dadurch geprägt, dass ein Nutzer dem Urheber eines innerhalb der Schutzfristen des Lichtbildes gar keine Ansprüche aus dem Werk zugestehen wollte. Soweit der BGH Ausführungen zum Thema macht, sind diese allgemein gehalten und stellen nur ein orbiter dictum dar, „Die Frage, welche Schutzvoraussetzungen im Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlungen für Lichtbildwerke gegolten haben, kann jedoch offenbleiben, weil die benutzten Fotografien jedenfalls als Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG geschützt sind“ (II.3). Also: Was machen wir mit Kurt Gödel, um mal ein konkretes Beispiel zu nennen. --h-stt 13:18, 30. Dez 2005 (CET)
Das ist eine einseitige und teilweise falsche Betrachtungsweise. Tatsache ist, dass sich der OGH in mindestens zwei Urteilen intensiv mit der Unterscheidung von Lichtbildern und Lichtbildwerken auseinandergesetzt und den Schutz als Lichtbildwerk auch Amateurfotos zugesprochen hat! Benutzer H-stt spielt mit gezinkten Karten und hat sich daher disqualifiziert --Historiograf 18:37, 30. Dez 2005 (CET)
Du bist aber leider nicht auf seine Frage eingegangen, was denn nun mit Kurt Gödel geschehen soll. --Alkibiades 19:14, 30. Dez 2005 (CET)
Üblicherweise sehen wir so etwas als Lichtbildwerk an, für ein reines Passfoto ist es doch etwas zu qualitätvoll. Wir sollten hier aber aus pragmatischen gründen keine Schleusen öffnen. --Historiograf 19:38, 30. Dez 2005 (CET)

Ich zitiere: Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet. Das ist zwar eine sehr restriktive Interpretation, aber sie ist handhabbar, da sie recht klar ist. Nach diesem Kriterium könnte man wohl Bilder beurteilen. Passfotos mit einer stehenden Kamera und einem standardisierten Blickwinkel fallen dort nicht herunter, wenn man nicht sagen will, dass grundsätzlich alle Fotos Werkcharakter haben. --GS 13:23, 30. Dez 2005 (CET)

Das Kriterium des OGH ist in der Tat sehr restriktiv. Ich glaube auch nicht, dass das in dieser Allgemeinheit herrschende Meinung in Deutschland ist. Unser Rechtsgutachten vom März 2005 geht auf diese Formel des OGH aus dem Jahre 2001 jedenfalls nicht ein und zitiert soweit ich das sehe die Ansicht, die wohl in den meisten Kommentaren vertreten wird. Die Entscheidung des OGH mag aber nichtsdestotrotz im Ergebnis richtig sein. Es gibt mehrere Möglichkeiten, eine Radfahrergruppe in Szene zu setzen, zudem war hier wohl ein Werbefotograf am Werken, der sich beim Arrangement was gedacht hat.
Für uns stellt sich insbesondere die Frage, was mit Porträitaufnahmen geschehen soll. Soweit diese über den Charakter eines Passbildes nicht hinausgehen, halte ich es für kaum vertretbar, diese als Lichtbildwerke anzusehen. Anders ist es etwa, wenn das Porträit im Rahmen eines speziellen Fotoshootings geschaffen wurde, das eine "ganz persönliche Wahl der Gestaltungselemente (hier etwa in Motiv, Standpunkt und Bildkomposition) zum Ausdruck" bringt (OGH). Also glaube ich, dass das Bild von Kurt Gödel sofern es vor mehr als fünfzig Jahren veröffentlicht wurde, mittlerweile durchaus gemeinfrei ist. Anders könnte es sich mit dem Bild von Carl Schmitt verhalten, dass eher nicht wie ein bloßes Passbild aussieht, sondern schon einen höheren Anspruch aufweisen könnte. Das ist wohl ein Grenzfall--Alkibiades 14:43, 30. Dez 2005 (CET)

Solange Alkibiades keine Veranlassung sieht, in einer Gerichtsbibliothek etwa den Heidelberger Kommentar oder Dreier/Schulze heranzuziehen, führt diese Diskussion nicht weiter. Sicher ist, dass Fotorechtler, die auf Seiten der Fotolobby stehen, die restriktive Linie unterstützen (Kritik Seilers am Frankfurter Scharpingplanschfoto-Urteil). Wer will entscheiden, was ein Passfoto ist oder nicht? Da kommen dann die Verwendungswilligen angelaufen und behaupten, das Porträtfoto sei ein Passbild und kein Lichtbildwerk. Wenn wir hier eine schlagkräftige Truppe von Urheberrechts-Juristen hätte, die sich nicht zu fein wäre, die in der Regel von mir geleistete Drecksarbeit der Entscheidung zu machen, OK. Aber die erlesenen Robenträger vom Portal Recht sind ja nun allesamt keine Urheberrechtsspezialisten und lassen daher die Finger von diesem Thema. Wir können hier gern akademisch diskutieren und ich bin der letzte, der eine restriktive Auslegung gutheisst. Da die Devise lautet: Überwiegend Commons, sollten wir diese Diskussion aber lieber dort führen. --Historiograf 18:19, 30. Dez 2005 (CET)

Ja anscheinend muss man sich wärmer anziehen, um hier zum Ergebnis zu kommen. Ich werde nächste Woche vielleicht mal in eine Bibliothek kommen. Dann kann ich mich mit Kommentaren aufrüsten. Vielleicht können wir ja dann ergebnisbezogen diskutieren. Es ist im übrigen natürlich schade, dass du hier anscheinend der einzige bist, der vertiefte Kenntnisse des Urheberrechts hat, aber das gehört leider nicht nicht zur juristischen Grundlagenausbildung und von daher kann man es von einem Juristen nicht einfach verlangen, dass er sich damit auskennt. Was hat es aber eigentlich mit dem Scharpingfoto auf sich? Das ist ja zumindest noch keine fünfzig Jahre her und daher für uns irrelevant. --Alkibiades 19:14, 30. Dez 2005 (CET)

http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/urheberrecht/01019/urteil.html Es war München, nicht Frankfurt. Da man hier lieber irgendwelchen Autoritäten glaubt als mir, sei RA Seiler wörtlich mit seiner Kritik an diesem Urteil zitiert: Das Gericht verkennt in seiner Entscheidung jedoch, dass aufgrund der Schutzdauerrichtlinie die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk, wie kürzlich auch vom BGH bestätigt, gesenkt wurden und mißt dem Foto nur ein Leistungsschutzrecht als einfaches Lichtbild zu. http://www.fotorecht.de/publikationen/helm.html --Historiograf 19:38, 30. Dez 2005 (CET)

Ich darf mal eben, weil ich es recht erhellend finde, die von dir angegebene Entscheidung des LG München I zitieren:
"aa. mit der Beklagten geht die Kammer zunächst davon aus, dass das als Vorlage benutzte klägerische Original lediglich urheberrechtlichem Leistungsschutz gemäß § 72 UrhG unterliegt. Denn eine über ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung (wie sie nach allgemeiner Ansicht auch für Lichtbildschutz erforderlich ist, vgl. Schricker/Vogel, a.a.O., § 72 Rdnr. 22 mit Rechtsprechungsnachweisen) hinausgehende eigentümliche Gestaltung, die durch die Individualität des Photographen oder eine künstlerische Aussage geprägt wäre (vgl. Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 2 Rdnr. 179), ist dem Original nicht zu entnehmen: Abgesehen von dem weithin als Skandalon empfundenen Motiv, das indes nicht der gestalterischen Kraft des Photographen zu danken ist, sondern auf einer Fehleinschätzung der abgebildeten Personen betreffend die Reaktion der Öffentlichkeit beruht, weist es keinerlei lichtbildnerische Besonderheiten etwa dahingehend auf, dass es dank ungewöhnlicher Perspektive, Verteilung von Licht und Schatten oder Kontrastgebung und Tiefenschärfe eine über die Wiedergabe des gegenständlichen Motivs hinausgehende Stimmung besonders gelungen einfinge oder sonst von eindringlicher Aussagekraft wäre (Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 2 Rdnr. 179)."
Solange es in der deutschen Rechtsprechung noch Urteile gibt, die derart hohe Anforderungen an ein Lichtbildwerk stellen, brauchen wir denke ich uns um die Porträtfotos von Gödel und Schmitt keine Sorgen machen. Ist die Entscheidung denn in diesem Punkt so rechtkräftig geworden? Ich denke wohl schon, da der Spiegel trotz dieser Einschätzung in diesem Punkt verloren hat. Oder hat das Berufungsgericht es etwa für nötig befunden, sich der Ansicht von Herrn RA Seiler anzuschließen? Herr Seiler vertritt auf seiner Homepage übrigens auch die Ansicht, dass jedes Porträtfoto ein Lichtbildwerk sei [40]. Aber diese Lobby-Rechtsanwälte erzählen viel. Die Frage ist, ob sie damit auch vor Gericht durchkommen. Hat schonmal wer ne Juris-Recherche danach gemacht? Also ich werde das nächste Woche mal recherchieren, aber von dem, was ich bisher gesehen habe, denke ich, dass wir etwas zu ängstlich sind. Hier bieten sich noch legale Möglichkeiten über § 72 UrhG zu vielen zusätzlichen Bildern für die Wikipedia zu kommen. --Alkibiades 21:03, 30. Dez 2005 (CET)
...Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk, wie kürzlich auch vom BGH bestätigt, gesenkt wurden.... Was von Gerichten gesenkt wird, kann bekanntlich auch von solchen wieder angehoben werden. Lass die interessierte Öffentlichkeit mal an den Rechercheergebnissen teilhaben, Alkibiades. Ich kenne mich da nich aus, werde nicht in eine Bibliothek gehen, habe aber dennoch Interesse an den Ergebnissen. Am besten analog zu Wikipedia:Textplagiat bei Wikipedia:Bildrechte einarbeiten. Historiograf kann dann ja nochmal abschließend korrigieren. Wenn Herr Seiler mit seiner interessanten Einschätzung, dass jedes Porträtfoto ein Lichtbildwerk ist, recht hat. Gibt es die Unterscheidung zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk faktisch nicht mehr. Gruß --GS 21:18, 30. Dez 2005 (CET)

Ich denke, ich kenne als Bezieher des Newsletters Fotorecht und Mitglied der Mailingliste URECHT und häufiger Leser von Dreier/Schulze 2004, des besten neueren Kommentars die Sachlage hinreichend gut. Dass es weitere einschlägige jüngere Urteile gibt, glaube ich nicht. Insofern ist die Berichterstattung bei www.fotorecht.de schon recht gut. Ich kann nur dringend davor warnen, hier den mühsamst erreichten Konsens, dass Fotos in der Regel Lichtbildwerke sind fahrlässig zu gefährden. Wir sehen doch an Diskussionen bei Logos über die Schöpfungshöhe, auf wie schmalem Grat wir uns bewegen. Ich bin nicht bereit, die Unterscheidung zwischen einem Lichtbild und Lichtbildwerk anhand so unterschiedlicher Einschätzungen wie bei Fromm/Nordemann einerseits und Schricker/LG MÜnchen I andererseits in DIESER Community, wo alle paar Tage jemand herkommt und nicht das geringste von Bildrechten begriffen hat, zu treffen. Wenn Alkibiades dies tun möchte, soll er zugleich eine persönliche Haftungserklärung gegenüber der Wikimedia Foundation unterzeichnen. --Historiograf 04:49, 31. Dez 2005 (CET)

Lieber Histo, ich will ja mit meiner Initiative nicht deine Kompetenz auf diesem Gebiet in Zweifel ziehen. Ich finde nur, wir könnten hier etwas mutiger sein. Du erwähnst den mühsam erreichten Konsens, alle Fotografien als Lichtbildwerke anzusehen. Ist das Konsens? Wurde da ernsthaft drüber diskutiert? Ich finde im Archiv nur von dir alleine verfasste Stellungnahmen. Ich finde es einfach schade, dass wir rigoroser sind als es eigentlich nötig wäre. Wir sind, wenn man es so will, päpstlicher als der Papst. Wenn Seiler (=Papst?) sagt, alle Porträtfotos seien Lichtbildwerke, meinen wir so vorsichtig sein zu müssen und sogar auf Passfotos zu verzichten. Ich halte das für unnötig. Wenn ein Artikel, nehmen wir z.B. ruhig den Artikel Carl Schmitt, der bestimmt bald exzellent werden soll, ein Bild braucht, dann ist es meiner Meinung nach Aufgabe einer guten Rechtsabteilung, für diesen ein passendes Bild zu suchen, das guten Gewissens als gemeinfrei bezeichnet werden kann. Immer nur "geht nicht!" zu rufen, führt auf Dauer nicht weiter. Also, ich habe mal zwei Fotos von Schmitt zusammengesucht, von denen ich meine, dass sie ganz sicher reine Lichtbilder sind und daher mittlerweile gemeinfrei sind: Bild 1 (in jungen Jahren), Bild 2 (schlechte Qualität). Schau sie dir doch bitte mal an und prüfe ernsthaft, ob hier nicht Spielraum besteht. Danke. --Alkibiades 15:07, 31. Dez 2005 (CET)
Auch ich wollte natürlich nicht mutwillig einen Konsens torpedieren, sondern nur dazulernen. Nebenbei wäre ich natürlich auch nicht unglücklich, wenn der eine oder andere Artikel ein Paßfoto bekommen würde ;-) Ich kann das Argument mit dem mühsamen Konsens gut nachvollziehen. Auch kannst Du Dir nicht alle Bilder selbst angucken. Da ist Restriktion wichtig. Aber dass aller Porträts Werkcharakter haben ist einfach eine derart restriktive Auslegung, dass sich der Laie damit schwertut, weil ja damit von Gerichten de facto eine gesetzliche Unterscheidung ausgehebelt wurde. Daher mein Interesse. --GS 15:28, 31. Dez 2005 (CET)

Wir haben hier seit über einem Dreivierteljahr ein von Benutzer Hoch auf einem Baum nicht umgesetztes neues Meinungsbild, das uns nach Einzelabstimmung Bildzitate ermöglicht hätte. Wer sich entsinnt: Ich war einer derjenigen, der vehement für die Änderung des Meinungsbilds gefochten hatte. En hat mit dem ähnlichen fair use ja nun auch nicht soo schlechte Erfahrungen gemacht. De lege ferenda und de lege lata bin ich nach wie vor ein fanatischer Gegner urheberrechtlicher Orthodoxie. In der Praxis mag es manchen (evtl. auch mir selbst?) so erscheinen, als sei ich vom bildrechtlichen Saulus zum Paulus geworden, d.h. nunmehr strenger. Ich bin durchaus gewillt, kleine Schritte zu unseren Gusten zu gehen (siehe: Änderung 1900 in n-100). Ich denke aber auch, dass ich durchaus einigermaßen kompetent den juristischen Spielraum beurteilen kann, den wir haben. Weder beim unseligen Wiederaufleben durch § 137f UrhG noch im vorliegenden Fall erscheint mir das Eis tragfähig genug. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG 2004, § 2 Rdnr. 195 unterstreicht die geringen Anforderungen an die Schutzfähigkeit seit 1.7.1995. Es wird hier vergleichend auf die Eurobike-Entscheidung des OGH hingewiesen. Bejaht wurde die Eigenschaft als Lichtbildwerk bei einem Theaterfoto (OLG HH), Fotos von Beuys-Objekten (OLG Düss), Foto einer Tanzpose (OLG K), historische Fotos von W. Wagner (OLG HH), Porträtfotos für Werbeanzeigen (liest man die von Schulze angeführte Entscheidung genau, so zeigt sich, dass der BGH dies offen gelassen hat). Allein das Scharpingurteil weicht ab, wobei laut Schulze bei OLG München ZUM 2003, 571, 30.01.2003, 29 U 3278/02, die Berufungsinstanz die Frage offen gelassen werde! Davon abgesehen:

  • Die Unterscheidung von Lichtbild und Lichtbildwerk bei Porträtfotos ist für mich reine Kaffeesatzleserei
  • Mit dem von Simplicius eifrig betriebenen Umzug auf Commons ist die Frage dort zu diskutieren. (Ich wasche jedenfalls meine Hände in Unschuld ...) --Historiograf 18:34, 3. Jan 2006 (CET)

Dokumente der Zeitgeschichte

Die Tatsache, dass es sich bei den beiden Bildern von Carl Schmitt, auf die A. verweist, auf jeden Fall um Dokumente der Zeitgeschichte (ein Rechtsbegriff aus dem UrhG der Jahre 1985/95, der als Übergangsrecht leider immer noch von großer Bedeutung ist) handelt, vereinfacht die Prüfung nicht gerade. Da Schmitt eine heute interessante Persönlichkeit ist, dürfte man ihnen ohne weiteres diesen Status zugestehen müssen. Siehe m.w.N. http://archiv.twoday.net/stories/1192452/. Ohne Kenntnis des jeweiligen Erstveröffentlichungsdatums (und ggf. des Todesdatums des Fotografen) sehe ich mich durch die extrem komplizierten Übergangsregelungen nicht in der Lage, die Gemeinfreiheit zu beurteilen. Aber da A. Jurist ist, wird er sicher diese komplizierten Berechnungen für uns durchführen und die erforderlichen Erkundigungen einziehen. --Historiograf 18:47, 3. Jan 2006 (CET)

Dein Argument, dass die Erstveröffentlichung unbekannt ist, muss ich hinnehmen. Aber Dokumente der Zeitgeschichte... Naja, das Faß will ich nicht auch noch aufmachen. Meine Recherche war übrigens wenig erfolgreich. Außer den von dir genannten Urteilen gibt es wenig zu finden. Das Thema scheint in der Praxis keine große Rolle zu spielen. --Alkibiades 21:21, 3. Jan 2006 (CET)
De lege ferenda sind wir uns alle einig. Es ging ja nur um die Lex lata. Und da müssen wir uns wohl leider mit der unbefriedigenden Situation zufriedengeben, dass herrschende Lehre und Rechtsprechung eine Unterscheidung des Gesetzgebers schlicht wegdefiniert haben. Ich habe jedenfalls dazugelernt. Vielen Dank. Kann man das genannte Meinungsbild nicht nochmal aktualisieren? Man hat ja jetzt zudem noch die offenbar recht positive "Fair Use"-Erfahrung als Argument. Gruß --GS 21:31, 3. Jan 2006 (CET)

Crown Copyright

Im Artikel Schlacht um Caen werden jede Menge Bilder benutzt, die von http://www.iwmcollections.org.uk/ stammen. Hier gibt es deren Terms: http://www.iwmcollections.org.uk/terms.asp . Die Bilder sind entweder mit {{PD-BritishGov}} (commons:Image:Goodwoodfigthingposition.jpg) oder {{PD}} gekennzeichnet. Auf den Bildbeschreibungsseiten der Quellpage ist jeweils Cwrown Copyright angegeben (siehe http://www.iwmcollections.org.uk/qryPhotoImg.asp , Suche nach zB 4700-29 als Collection Number. Wie schaut das aus, ich war sowieso überrascht, dass die Bilder auf den Commons liegen?! Gibt es eine Regelung für Bilder von vor 1955 wie die Vorlage suggeriert? --schlendrian •λ• 10:55, 30. Dez 2005 (CET)

Hallo Schlendrian. Habe die Diskussion schon Anfang 2005 auf commons geführt, da die im Web veröffentlichten Bilder des IWM zwar als crown-copyright ausgezeichnet sind, aber gleichzeitig auch mit access-unrestricted. Ich war dann zwar nicht mehr direkt an der Entscheidungsfindung beteiligt, aber mir wurde dann schon im Mai mitgeteilt, dass Bilder nach http://www.museumscopyright.org.uk/crown-a.pdf entsprechend beurteilt werden müssten und die IWM-Bilder daher frei wären. In der Folge habe ich mittlerweile rund 400 Bilder des IWM problemlos in commons hochgeladen und sie anfangs allerdings immer mit PD gelabelt. Dass schon seit Mitte Mai eine Vorlage existiert hat mir ein commons-user erst vor kurzem freundlicherweise mitgeteilt und sether setzte ich immer das commons:Template:PD-BritishGov auf die Beschreibungsseite. Gruß von --W.Wolny - (X) 11:26, 30. Dez 2005 (CET)
danke für die Aufklärung --schlendrian •λ• 12:01, 30. Dez 2005 (CET)

NICHT provokativ gemeint=

  • Von einem Laien-Familienfoto wurde von Person A eine Kohlezeichnung gemacht
  • Person B hat diese Vorlage eingescannt und bearbeitet, eine Vektorgrafik daraus gemacht
  • Person C hat daraus einen Münzprägestempel gemacht
  • Die Münze habe ich fotografiert: http://www.wander-koechin.de/pixel/barni_lehmann.jpg

Wer hat nun die Rechte an dem Bild? Der "Fotograf" ist nicht mehr zu ermitteln, aber mit Sicherheit keine 70 Jahre tot. Ralf 13:21, 30. Dez 2005 (CET)

Deine Frage ist nicht ganz klar formuliert: In deinem 4. Punkt meinst du die Rechte am Bild der Münze? --ST 13:37, 30. Dez 2005 (CET)
Ja, genau! Die Rechte am Foto der Münze meine ich. Ralf 13:39, 30. Dez 2005 (CET)

Nun denn, das Recht am Familienfoto liegt bei dem (möglicherweise) nicht zu ermittelnden Laien (Anonymes Werk (Urheberrecht)). Die Schutzfrist beträgt dann siebzig Jahre nach Veröffentlichung (siehe Ausnahmen), wenn es sich um ein Lichtbildwerk handelt (wovon wir hier ausgehen). Die Bearbeitung durch Person B (ob mit Genehmigung oder nicht sei dahin gestellt), kann ein eigenes Urheberrecht aufleben lassen, wenn die Änderungen gegenüber dem Original markant genug sind, um eine eigene Schöpfung darzustellen. Bei den Rechten der Person C stellt sich die Frage, ob hier eine rein handwerkliche Tätigkeit vorliegt, oder eine eigene kreative Leistung zu erkennen ist. Person D erlangt auf der Basis der vorvorhandenen Urheberrechte ein eigenes darüber hinausgehendes Urheberrecht an der konkreten Darstellung der Münze als Lichtbildwerk. Die vorvorhandenen Urheberrechte wandern aber mit und die Verwertung bedarf der Zustimmung aller Personen, die aus diesem Vorgang eine eigenes Urheberrecht einbringen. --ST 13:53, 30. Dez 2005 (CET)

Aha, verstehe - und Danke! Gruß Ralf 14:02, 30. Dez 2005 (CET)

Die Fotografie einer Münze würde ich nicht ohne weiteres als Lichtbildwerk bezeichnen. --Historiograf 18:10, 30. Dez 2005 (CET)

Die Fotos von Ralf sind immer kleine Kunstwerke ;-) (Nur der Vollständigkeit wegen: Es handelt sich nicht um eine Münze, sondern um eine Medalie.) --ST 19:46, 30. Dez 2005 (CET)
Die Fotografie einer Münze würde ich nicht ohne weiteres als Lichtbildwerk bezeichnen. Diese Aussage muss den Laien überraschen. Ist doch nicht zu erwarten, dass ein anderer Fotograf einen anderen Ausschnitt gewählt oder die Aufnahme anders arrangiert hätte. Hier hätte ich mich als Laie über eine kurz Erklärung gefreut, denn der Laie würde annehmen, dass es schwierig sein sollte, die Abbildung einer Münze überhaupt als individuelle Leistung zu beurteilen. --GS 19:55, 30. Dez 2005 (CET)

Verstehe ich nicht. Oben kannst du doch des langen und des breiten meine Position zum Lichtbildwerk nachlesen. Wenn jeder Fotograf die Münze in etwa gleich fotografiert, liegt ein Lichtbild vor. --Historiograf 20:06, 30. Dez 2005 (CET)

OK, so hatte ich es auch verstanden. Dann habe ich Deinen Satz falsch interpretiert. Danke. --GS 20:09, 30. Dez 2005 (CET)

Fotos Friedenssaal im Rathaus Münster

Nachdem ich eben eine ganze Stunde lange irgendwelche Diskussionen und Meinungen zu Innenaufnahmen gelesen habe, bin ich nur leider kein Stück schlauer. Und zwar hab ich gestern einige Fotos aus dem Friedenssaal des Rathauses von Münster gemacht und auf die Commons geladen, ohne wirklich groß über die rechtliche Fragestellung nachzudenken, da sie Teil einer größeren Menge Fotos waren, die unproblematisch sind. Bevor ich die jetzt in irgendwelche Artikel einbinde, würde ich erstmal ein paar Meinungen hören, ob das dann überhaupt mit rechten Dingen zugeht. Die Fotos betreffen wie gesagt die Innenausstattung, die 400+ Jahre alt ist, sowie 3 ausgestellte Gegenstände selben Alters. Ein Fotografierverbot habe ich nicht gesehen, auch keine besonderen Hausregeln, z.B. fotografieren nur für private Zwecke, sowie einen Hinweis darauf. War das Hochladen auf die Commons unter einer freien Lizenz dann erlaubt oder soll ich die besser löschen lassen? --mfg, NickKnatterton - Kommentar? 01:12, 31. Dez 2005 (CET)

siehe Wikipedia:Fotos von fremdem Eigentum --ST 01:18, 31. Dez 2005 (CET)
Das hab ich mir ja eine ganze Stunde lang durchgelesen und bin kein Stück schlauer. Allerdings habe ich jetzt auf der offiziellen Internetseite der Stadt Münster gesehen, dass dort auch Fotos in hoher Auflösung angeboten, die bei einer Quellenangabe honorarfrei genutzt werden dürfen. Kann ich dann davon ausgehen, dass in diesem speziellen Fall das Hochladen auf die Commons unter freier Lizenz erlaubt ist? Vielleicht sollte ich ergänzend erwähnen, dass Schlendrian schon vor einiger Zeit bei der Stadt Münster angefragt hat, ob wir Fotos aus diesem Downloadangebot verwenden dürfen, und hat die Antwort bekommen, dass es bei Fotos, deren Rechte bei der Stadt selber liegen (waren einige von Fotografen bei) bei Nennung der Quelle auch auf der WP verwendet werden dürfen. Demnach würde ich jetzt davon ausgehen, dass das auch für die von mir gemachten Fotos gilt, oder wie seht ihr das?--mfg, NickKnatterton - Kommentar? 01:24, 31. Dez 2005 (CET)
Abgesehen davon, dass es immer auf den Einzelfall ankommt, scheint mir das i. O. Es beruft sich dort offensichtlich niemand auf ein Hausrecht. --ST 01:28, 31. Dez 2005 (CET)
Deshalb schrieb ich ja in diesem speziellen Fall, nachdem ich mir diese endlose Geschichte mit dem Deutschen Museum durchgelesen habe. Aber danke für deine Meinung, denn du scheinst das ja wohl etwas kritischer und differenzierter zu sehen als Historiograf, wie ich der Diskussion zum Thema Fotos von fremdem Eigentum entnehmen konnte. --mfg, NickKnatterton - Kommentar? 01:36, 31. Dez 2005 (CET)

Tatsache ist, dass wir eine angemessene Illustration vergessen können, wenn wir hier auch noch nach irgendwelchen Eigentumsansprüchen fragen. Für Fotos auf den Commons sind ausschließlich die Commons zuständig. Aus der Seite zum deutschen Museum ergibt sich, dass die Sachlage umstritten ist. Solche Bilder werden hier nicht nur geduldet, sondern auch ständig hochgeladen. Wer da jetzt ständig nachfragt, setzt sich dem Vorwurf aus, dass er nur Sand ins Getriebe streuen will. Ich sehe das in der tat etwas undifferenzierter als du, weil ich mich seit vielen jahren wissenschaftlich mit den entsprechenden Differenzierungen auseinandersetze. Im übrigen kann ich nicht erkennen, welchen sachlichen Gehalt deine Erwähnung meiner Person hat. --Historiograf 04:37, 31. Dez 2005 (CET)

Die Erwähnung von dir hatte den Hintergrund, dass ich nach deinen Argumentationen auf der Diskussionsseite zu Fotos von fremden Eigentum deine Meinung zu meiner Frage vorhersehen konnte (dass es deiner Meinung nach i.O. sei die Bilder hochzuladen), ich aber gerne noch eine weitere Meinung von jemanden hören wollte, der das idealerweise etwas kritischer sieht als du. Daher die nebenläufige Erwähnung von dir weiter oben, als ich mich für die Einschätzung von ST bedankt habe. --mfg, NickKnatterton - Kommentar? 13:10, 31. Dez 2005 (CET)