Fahnenflucht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 9. September 2016 um 22:39 Uhr durch A1000 (Diskussion | Beiträge) (+Link). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Fahnenflucht oder Desertion bezeichnet das Fernbleiben eines Soldaten von militärischen Verpflichtungen in Kriegs- oder Friedenszeiten. Der fahnenflüchtige Soldat wird allgemein als Deserteur (frz. déserteur, abgeleitet von lat. deserere, „verlassen“) bezeichnet.

Rechtliche Regelungen

Viele Staaten verhängen für Deserteure Haftstrafen. Einige Staaten sehen – besonders in Kriegszeiten – die Todesstrafe vor.

Situation in Deutschland

Bundesrepublik Deutschland

Fahnenflucht ist in Deutschland nach § 16 Wehrstrafgesetz (WStG) strafbar. Schutzgut des Straftatbestandes ist die Schlagkraft der Truppe. Danach wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verlässt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen, oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen. Bereits der Versuch der Fahnenflucht ist strafbar. Übt der fahnenflüchtige Soldat tätige Reue, indem er sich binnen eines Monats stellt, und ist er bereit, Wehrdienst zu leisten, so wird die Höchststrafe auf drei Jahre Freiheitsentzug herabgesetzt.

Die Fahnenflucht ist ein Sonderdelikt; sie kann nur von Soldaten begangen werden. Für die Beteiligungsformen der Anstiftung und Beihilfe muss das strafbegründende Merkmal, Soldat zu sein, aber nicht vorliegen. Stiftet eine Zivilperson eine Militärperson zu einer Fahnenflucht an oder leistet sie ihr Beihilfe, ist die Strafe gemäß § 28 Abs. 1 StGB obligatorisch nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.[1]

Für Zivildienstpflichtige galten für die Dienstflucht (§ 53 ZDG) entsprechende Regelungen.

In Deutschland ist die Unterlassung der Meldung einer geplanten Fahnenflucht eines Anderen zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Ausführung noch abgewendet werden kann, nicht strafbar. Disziplinarrechtliche Maßnahmen bleiben unberührt.

Die Fahnenflucht ist von der unerlaubten Entfernung (eigenmächtige Abwesenheit) zu unterscheiden. Die unerlaubte Entfernung ist nach § 15 WStG mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe belegt. Die unerlaubte Entfernung erfasst die vorsätzliche oder fahrlässige Abwesenheit von mehr als drei Kalendertagen oder das Verlassen seiner Truppe bzw. seiner Dienststelle ohne die Absicht, sich dauerhaft oder für die Dauer eines bewaffneten Einsatzes dem Wehrdienst zu entziehen oder das Wehrdienstverhältnis zu beenden.

In der Bundesrepublik Deutschland ist zur Aburteilung fahnenflüchtiger Militärpersonen die ordentliche Gerichtsbarkeit berufen. Der Bund kann Wehrstrafgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfall sowie über Militärpersonen ausüben, welche in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber bisher keinen Gebrauch gemacht. Offizielle Zahlen zur Häufigkeit der Fahnenflucht in Deutschland liegen bis auf die Jahre 2009–2012 (34, 25, 25, 12)[2] nicht vor.[3] Schätzungen gehen von ca. 50 Fahnenfluchten im Jahr aus.

Deutsche Demokratische Republik

Mit dem Wehrpflichtgesetz vom 24. Januar 1962[4] wurde in der DDR die allgemeine Wehrpflicht eingeführt. Das Strafgesetzbuch wurde durch das Militärstrafgesetz (MStG) vom 24. Januar 1962[5] um den Tatbestand der Fahnenflucht ergänzt (§ 4 MStG). Für die Militärstrafsachen waren ab 1963 die Militärgerichte[6] zuständig. Höchststrafe waren acht Jahre Zuchthaus. Mit Gesetz vom 12. Januar 1968[7] wurde § 4 MStG durch § 254 StGB (DDR)[8] ersetzt. Die Höchststrafe betrug nun sechs Jahre. Daneben bestand mit § 256 StGB (DDR) der Straftatbestand „Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung“. Hierauf standen fünf Jahre Haft.

Denkmal für den Deserteur der DDR-Bereitschaftspolizei Conrad Schumann

Nach der Wende wurde bezüglich der Rehabilitierung zwischen Verurteilungen wegen § 254 und § 256 unterschieden. Während Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung in den Regelkatalog des § 1 Abs. 1 StrRehaG aufgenommen wurden, galt dies nicht für Fahnenflucht. Der Bundestag ging davon aus, Fahnenflucht sei „überwiegend kein politisches Delikt“ gewesen, während „Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen […] zu politischen Zwecken unterdrückt und unter Strafe gestellt“ worden sei.[9] Sanktionen wegen Fahnenflucht sind deshalb nach Ansicht der Rehabilitierungsgerichte nicht in allen Fällen, sondern nur bei Hinzutreten weiterer Faktoren rehabilitierungsfähig. Das ist etwa der Fall, wenn der Tat politische Motive zugrunde lagen.

Die DDR hatte von Anbeginn ihres Bestehens eine hohe Zahl vollendeter Fahnenfluchten zu verzeichnen, namentlich durch die an der innerdeutschen Grenze und an der Berliner Mauer eingesetzten Polizisten und Soldaten. In Einzelfällen kam es mit Blick auf eine Begünstigung bzw. Verhinderung der Flucht zum Einsatz mitgeführter Schusswaffen, und es waren Tote und Verletzte zu beklagen.

Zeit des Nationalsozialismus

Warnung an Soldaten vor Fahnenflucht im Februar 1945 in Danzig. Ende März 1945 wurde Danzig in der Schlacht um Ostpommern erobert.

In der Zeit des Nationalsozialismus wurde die Verfolgung verstärkt. Am 1. Januar 1934 wurden die militärischen Strafgerichte wieder eingeführt. 1935 und 1940 wurden die Bestimmungen zu diesen beiden Tatbeständen erheblich verschärft.[10]

  • Die unerlaubte Entfernung stellt im Grunde ein militärisches Alltagsdelikt dar. Durch die Verschärfungen wurde aus einem Vergehen ein Verbrechen, auf das bis zu zehn Jahre Haft stand. Der Tatbestand war erfüllt, wenn sich ein Angehöriger der Wehrmacht vorsätzlich oder fahrlässig länger als sieben (im Feld länger als drei) Tage von der Truppe entfernt hatte oder nach einer Trennung von der Truppe nicht zu dieser zurückkehrte.[11]
  • Für die Fahnenflucht wurde zunächst der Strafrahmen des Kaiserreiches (s. u.) wieder in Kraft gesetzt, der für besonders militärisch ungünstige Fälle, aber keinesfalls generell, die Todesstrafe vorgesehen hatte. Die noch vor Kriegsbeginn ergangene Kriegssonderstrafrechtsverordnung legte aber undifferenziert fest: „Bei Fahnenflucht ist auf Todesstrafe oder auf lebenslanges oder zeitiges Zuchthaus zu erkennen.“ (§ 6) Gefängnisstrafen waren damit überhaupt nicht mehr möglich; die Todesstrafe schien als bevorzugt; gemäß der fehlenden richterlichen Unabhängigkeit ist von einer maßgeblichen Wirkung des Hitler-Zitats „Der Soldat kann sterben, der Deserteur muß sterben“ auszugehen (welches an sich der Rechtslage nicht einmal nach Erlass der KSStVO entsprach). Schärfer als die Fahnenflucht wurde die Verleitung anderer zur Fahnenflucht gestraft, nämlich als einer der noch vergleichsweise präzise subsumierbaren Fälle der (recht dehnbar formulierten) Wehrkraftzersetzung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 KSStVO); hier war die Todesstrafe außer in minder schweren Fällen alternativlos vorgesehen. Zuständig waren die Feldkriegsgerichte.

Die NS-Militärjustiz fällte laut Hochrechnungen etwa 30.000 Todesurteile; davon wurden etwa 23.000 auch vollstreckt. Insgesamt sind etwa 350.000 bis 400.000 Soldaten desertiert (Wehrmachtgerichte, siehe dort bei Lit.). Das macht bei rund 18,2 Mio. Soldaten aller Bereiche eine Desertionsquote von rund 2 %.[12]

Zwar wurde für Desertion häufig die Todesstrafe verhängt, es kam aber auch zur Verhängung von insbesondere Zuchthaus-, seltener auch von Gefängnisstrafen. Ab 1942, als Freiheitsstrafen vermehrt in Front-Strafeinheiten verbüßt wurden, konnte nach Ablauf einer Überprüfungszeit auch eine Überführung von dort in ein KZ erfolgen.[13] In der Spätphase des Krieges konnte die Möglichkeit zur Begnadigung bestehen, welche als Bedingung an den Einsatz in einer militärischen Bewährungseinheit geknüpft war, wobei dort bestimmte militärische Leistungen erbracht werden mussten. Solche Einsätze wurden von Zeitzeugen auch als „Selbstmordkommando“ bezeichnet.[14]

In Norddeutschland und Nordeuropa standen nach der Kapitulation der deutschen Truppen Wehrmachtsoldaten zur Aufrechterhaltung der Ordnung teilweise unter britischem Kommando. Am 10. Mai 1945 verurteilte das Kriegsgericht der 6. Gebirgs-Division in Norwegen fünf Soldaten zum Tode durch Erschießen, weil sie beim Versuch, nach Schweden zu desertieren, ihren Batteriechef und einen Leutnant erschossen hatten. Die Urteile wurden vom nächsten britischen Brigade-Kommando in Tromsø bestätigt, die Delinquenten durch Angehörige der Divisions-Nachrichtenabteilung hingerichtet.[15]

Weimarer Republik

In der Weimarer Republik war die Fahnenflucht in den §§ 64 bis 80 Militärstrafgesetzbuch (MStGB) in der Fassung vom 16. Juni 1926 (RGBl. I, S. 275) geregelt.[16] §§ 64 und 65 definieren eine „unerlaubte Entfernung“, § 69 die Fahnenflucht/Desertion. Mit der Weimarer Republik ging die Gerichtsbarkeit in Militärstrafsachen auf die ordentlichen Gerichte über.

Kaiserreich

Im Deutschen Reich war die Fahnenflucht als Sonderfall der Unerlaubten Entfernung im Dritten Abschnitt des Militärstrafgesetzbuches des Deutschen Reiches[17] vom 20. Juni 1872 geregelt. Die Fahnenflucht war, wie im heutigen Militärrecht, eine unerlaubte Entfernung in der Absicht, sich dem Wehrdienst dauerhaft zu entziehen; auch der Versuch war strafbar. Zur Aburteilung von Fahnenflucht waren Militärgerichte berufen.

Die Strafandrohung war äußerst feingliedrig: Der Strafrahmen lag grundsätzlich von einem bis zu fünf Jahren Gefängnis, im Wiederholungsfall nicht unter zehn Jahren, andernfalls mit Todesstrafe. Hatten mehrere Soldaten eine Fahnenflucht in Mittäterschaft begangen, so wurde die Freiheitsstrafe um ein Jahr bis zu fünf Jahren erhöht.

Als Nebenstrafe war auf die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen. Stellte sich ein Fahnenflüchtiger innerhalb sechs Wochen nach erfolgter Fahnenflucht, so konnte die an sich verwirkte Zuchthausstrafe oder Gefängnisstrafe bis auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn er die Fahnenflucht nicht im Feld (d. h. im Kriegseinsatz) begangen hatte. Lag kein Rückfall vor, so konnte von der Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes abgesehen werden. Gegen Unteroffiziere musste jedoch auf Degradierung erkannt werden.

Wurde die Handlung im Feld begangen, so trat statt des Gefängnisses Zuchthaus von gleicher Dauer, gegen den Rädelsführer und gegen den Anstifter Todesstrafe ein. Die Fahnenflucht vom Posten vor dem Feind oder aus einer belagerten Festung wurde mit dem Tode bestraft. Dieselbe Strafe traf den Fahnenflüchtigen, welcher zum Feinde überging (Überläufer).

Die Unterlassung einer Meldung einer geplanten Fahnenflucht, von der jemand glaubhaft Kenntnis erhalten hatte, wurde mit Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monate, im Feld von ein bis drei Jahren bestraft.

Situation in Österreich

Das österreichische Militärstrafgesetz (MilStG) belegt Desertion – der Begriff „Fahnenflucht“ wird hier nicht verwendet – in § 9 MilStG (Desertion) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Milder sind die Strafen für Täter, die außerhalb eines militärischen Einsatzes (Landesverteidigung, Verfassungsschutz, Katastrophenhilfe, Auslandseinsatz) erstmals desertieren und sich binnen sechs Wochen aus freien Stücken stellen. Für sie gilt § 8 MilStG (Unerlaubte Abwesenheit) mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten (oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) bei Abwesenheitsdauer unter acht Tagen beziehungsweise Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bei Abwesenheitsdauer über acht Tagen.

Situation in der Schweiz

In der Schweiz wird Militärdienstverweigerung und Desertion nach Art. 81 des Militärstrafgesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten bestraft.

Neben der Totalverweigerung ist auch die sogenannte „partielle Militärdienstverweigerung“ strafbar; darunter fällt namentlich die Verweigerung der ausserdienstlichen Schiesspflicht.

Situation in Irland

4983 irische Soldaten desertierten im Zweiten Weltkrieg aus ihrer – neutralen – Armee, um an der Seite britischer Truppen gegen Hitlerdeutschland in den Kampf zu ziehen. Viele waren bei der Landung in der Normandie (6. Juni 1944) dabei, andere bei der Befreiung des Konzentrationslagers Bergen-Belsen. In Irland gelten diese – inzwischen größtenteils verstorbenen – Männer bis heute (2012) nicht als Helden. Die überlebenden Heimkehrer wurden nach ihrer Rückkehr ohne Anhörung unehrenhaft aus der Armee entlassen, aller Militärpensionsansprüche enthoben und für sieben Jahre von jeder Beschäftigung beim Staat ausgeschlossen. Manche mussten sich sogar vor einem Kriegsgericht verantworten. 2011 begann ein pensionierter Taxifahrer aus Dublin eine Kampagne mit dem Ziel, diese Männer zu rehabilitieren. Irlands oberste Justitiarin Máire Whelan sollte 2012 in einem Gutachten entscheiden, ob nicht der Einsatz „gegen Tyrannei und Totalitarismus“ schwerer wiegt als diese spezielle Form der Desertion.[18]

Situation in Großbritannien

Britische Militärs (Großbritannien hat zurzeit eine reine Berufsarmee) müssen im Falle einer Verhaftung wegen Desertion weiterhin mit lebenslanger Haft rechnen. Das für die Gesetzgebung maßgebliche nationale Unterhaus lehnte mehrheitlich den Antrag einer großen Gruppe von Labour-Abgeordneten ab, die gesetzlich vorgesehene Bestrafung auf zwei Jahre zu begrenzen. Diese Parlamentarier werfen der Regierung vor, mit dieser drakonischen Haftandrohung Soldaten gegen ihren Willen zum Irak-Einsatz zu zwingen.

In Großbritannien lag die Gesamtzahl der „illegal abwesenden“ Soldaten im Jahr 2001 bei 100, 2002 bei 150, 2003 bei 205 und im Jahr 2005 bei 530. Dabei dürfte die deutliche Zunahme mit der Teilnahme Großbritanniens am Irakkrieg zusammenhängen.

Situation in den Vereinigten Staaten

Das Militärstrafrecht der Vereinigten Staaten, der sich im United States Code befindliche Uniform Code of Military Justice, stellt in seinem Artikel 85 („Desertion“, auch Absence Without Official Leave (AWOL)) Fahnenflucht unter Strafe. Das Strafmaß liegt zwischen einer Strafe nach Ermessen des Kriegsgerichtes („… as a court-martial may direct.“) bis zur Todesstrafe, die jedoch ausschließlich in Fällen von Fahnenflucht bei Kriegseinsätzen verhängt werden darf.

Während des Zweiten Weltkrieges wurden über 21.000 Angehörige der US-Armee wegen Fahnenflucht verurteilt. Dabei wurde in 49 Fällen wegen Fahnenflucht im Kriegsfall die Todesstrafe verhängt, tatsächlich hingerichtet wurde aber nur Eddie Slovik.

Nach dem Koreakrieg desertierten zwischen 1962 und 1982 insgesamt sechs der an der Demilitarisierten Zone stationierten amerikanischen Soldaten nach Nordkorea, unter ihnen Charles Robert Jenkins (1965), der 2004 nach Japan übersiedelte, und James Joseph Dresnok (1962), der nach wie vor in Nordkorea lebt. Die übrigen vier ehemals amerikanischen Soldaten sind in Nordkorea verstorben.

Allein 1971 desertierten auf dem Höhepunkt des Vietnamkrieges und bei allgemeiner Wehrpflicht 33.000 Soldaten – immerhin 3,4 Prozent der US-amerikanischen Armee.

Über 8.000 US-Soldaten desertierten im Jahr 2005 zur Zeit des Einsatzes im Irak. Das waren statistisch 0,24 Prozent der freiwillig dienenden US-Militärs.

Sowjetarmee

Fahnenflüchtige Angehörige der sowjetischen Truppen in der DDR wurden häufig hart bestraft.

Italien

In Italien kam es im Oktober 1917 während des Ersten Weltkrieges, namentlich am Ende der letzten Isonzoschlacht – Details siehe Zwölfte Isonzoschlacht – zu Massendesertionen und Auflösungserscheinungen.

Fahnenflucht aus Streitkräften zur Zeit des Nationalsozialismus

Nach wie vor umstritten sind Fahnenfluchten aus Streitkräften im Dienste von Unrechtsstaaten oder aus Truppenteilen, denen verbrecherische Tatbestände unterstellt werden. So wurden einige Urteile von NS-Richtern gegenüber Deserteuren im Nachhinein aufgehoben. Ursache des seinerzeit vehement geführten parlamentarischen Streits war ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. September 1991, welches der Witwe eines 1945 erschossenen Wehrpflichtigen Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz zugesprochen hatte. Die zuständigen Richter verlangten außerdem vom Gesetzgeber eine klare rechtliche Regelung der Entschädigungsfrage.

1998 beschloss daraufhin der Deutsche Bundestag ein Gesetz zur Rehabilitierung der Deserteure und eine symbolische Entschädigung der Überlebenden und ihrer Angehörigen. Das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege sah jedoch zunächst – im Unterschied zu anderen Opfergruppen – eine Einzelfallprüfung vor. Erst 2002 wurde das Gesetz in der Weise geändert, dass nun auch die Urteile der Militärgerichte gegen Deserteure der Wehrmacht pauschal aufgehoben wurden.[19] Der Bundestagsabgeordnete Norbert Geis (CSU) bezeichnete die „pauschale Aufhebung der Urteile gegen Deserteure im Zweiten Weltkrieg“ nach der ersten Lesung des Gesetzes am 28. Februar 2002 als eine „Schande“.[20]

Ähnlich gestaltete sich die Rehabilitierung in Österreich: Der erste entsprechende Antrag wurde 1999 im Österreichischen Nationalrat behandelt.[21] Im Jahr 2005 folgte unter der Koalitionsregierung aus ÖVP und FPÖ ein erstes Aufhebungsgesetz (BGBl. I Nr. 86/2005), das mehrere inhaltliche und juristische Lücken aufwies. 2009 folgte das „Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz“ (BGBl. I Nr. 110/2009), das pauschal sämtliche Urteile ohne Einzelfallprüfung aufhob. Explizit sprach „die Republik Österreich“ allen Deserteuren, Kriegsverrätern und sonstigen von der NS-Militärjustiz verfolgten Personen „ihre Achtung“ (§ 4) aus.[22]

Denkmale für Deserteure

Gedenkplatte für das entwendete Deserteursdenkmal in Braunschweig
Denkmal für Wehrmachtsdeserteure in Vägershult, Schweden, errichtet 1945
Denkmal für den unbekannten Wehrmachtsdeserteur (errichtet 1995) auf dem Petersberg in Erfurt

Erste Initiativen zur Errichtung von Deserteurdenkmälern entstanden 1981 in Kassel und 1983 in Vegesack.[23]

  • Am 18. Oktober 1986 wurde im Gustav-Heinemann-Bürgerhaus in Vegesack von der Gruppe „Reservisten verweigern sich“ das Denkmal „Dem unbekannten Deserteur“ aufgestellt.
  • Im November 1987 stellte die DFG-VK in München vor der Feldherrnhalle das Denkmal „Den Deserteuren aller Kriege“ auf.
  • Die „Darmstädter Friedenshetzer“ enthüllten ebenfalls im November 1987 eine Stahlplastik. Nach mehreren Aufstellungsorten hängt die Plastik heute in der Lauteschlägerstraße.[24]
  • 1988 wurde das Denkmal für den unbekannten Deserteur auf dem Trammplatz in Hannover aufgestellt.[25]
  • Lange Zeit umstritten war auch das 1989 für die damalige Bundeshauptstadt Bonn geplante, nun aber auf dem Platz der Einheit in Potsdam aufgestellte Denkmal für den unbekannten Deserteur von dem türkischen Bildhauer Mehmet Aksoy.[26]
  • Nur anfänglich sorgte auch eine Gedenktafel für Deserteure, im September 1990 angebracht am Amtshaus der Stadt Göttingen,[27] für Konflikte. Sie trägt den Satz des Schriftstellers Alfred Andersch „nicht aus Furcht vor dem Tod, sondern aus dem Willen zu leben“.
  • Am 1. September 1994 wurde in Braunschweig ein Deserteursdenkmal aufgestellt. Nachdem es binnen kurzem zweimal beschädigt worden war, wurde es in der Neujahrsnacht 1995 gestohlen. An seiner Stelle befindet sich seither eine Gedenkplatte.
  • Seit 1998 gibt es auch in der Stadt Bernau bei Berlin ein Deserteurdenkmal, das an die pazifistische Haltung vieler Deserteure erinnert.[28]
  • In Marburg ist ein entsprechendes Denkmal seit vielen Jahren in das Stadtbild integriert. Obwohl die Schließung der nach dem Ende des Kalten Krieges überflüssigen Kasernen lange genug zurückliegt, ist die zuvor lebhafte Kontroverse darüber eingeschlafen.
  • In Erfurt wurde 1995 nach heftigen öffentlichen Debatten ein DenkMal für den unbekannten Wehrmachtsdeserteur auf dem Petersberg errichtet. Es stammt vom Erfurter Künstler Thomas Nicolai und besteht aus acht Eisenstelen, von denen eine den aus der Reihe tretenden Fahnenflüchtigen symbolisieren soll. In der Mitte befindet sich eine Tafel mit einem Zitat aus dem Werk Träume von Günter Eich: „Seid Sand, nicht das Öl im Getriebe der Welt“. Im Kommandantenhaus der Zitadelle Petersberg befand sich seit 1940 das „Kriegsgericht 409 ID.“ der Wehrmacht, das rund 50 Deserteure zum Tode verurteilte; einige Verurteilte wurden auf dem Festungsgelände erschossen.[29]
  • In Hamburg gibt es am Stephansplatz seit November 2015 nach jahrelangem Streit ein von Volker Lang geschaffenes Deserteurdenkmal. Ludwig Baumann war bei der Einweihung ebenso anwesend wie Bürgermeister Olaf Scholz.[30][31]
  • In Ulm stand das 1989 geschaffene Denkmal lange Jahre auf Privatgrund, weil der Gemeinderat die öffentliche Aufstellung ablehnte. Seit dem 19. November 2005 steht die von Hannah Stütz-Mentzel geschaffene Skulptur in der Nähe der historischen Hinrichtungsstätte in Ulm.[32]
  • In Köln wurde im September 2009 das Denkmal für Wehrmachtsdeserteure und Kriegsgegner eingeweiht. Entworfen von dem Schweizer Designer Ruedi Baur hat es die Form einer Pergola.[33]
  • In Vägershult in der schwedischen Provinz Småland (Gemeinde Uppvidinge), wo der Großteil der nach Schweden geflüchteten Wehrmachtsdeserteure interniert war, steht ein von einem Deserteur bereits 1945 gestaltetes Denkmal; jedoch ist es viermal beschädigt worden.[34]
  • In Tübingen wurde im Oktober 2008 ein Platz im Französischen Viertel, dem Gelände der früheren Hindenburgkaserne, in Platz des unbekannten Deserteurs umbenannt und mit einer Gedenktafel versehen.[35]
  • In Wien wurde im April 2011 die Errichtung eines Denkmals für Deserteure der NS-Wehrmacht beschlossen[36] und Juni 2013 hat sich die Wettbewerbsjury auf das abgetreppte, begehbare, liegende „X“ mit den Inschriften „all“ und „alone“ für den Ballhausplatz – und nicht den Heldenplatz – geeinigt; es sollte noch 2013 aufgestellt werden.[37][38] Es wurde am 24. Oktober 2014 als „Denkmal für die Verfolgten der NS-Militärjustiz“ der Öffentlichkeit übergeben.

Das Deserteur-Thema in Film, Literatur, Musik und Theater

Ein bekannter Zeitzeuge, der selbst seine Desertion literarisch aufgearbeitet und immer offen diskutiert hat, war der Schriftsteller Gerhard Zwerenz.

Die weltweit bekannteste Bearbeitung ist wahrscheinlich das Chanson Le déserteur von Boris Vian. Darin schreibt ein junger Mann an Monsieur le président, den Staatschef, dass er aus Gewissensgründen nicht (weiter) am Krieg teilnehmen werde. Übersetzt ins Englische, ins Deutsche und zahlreiche weitere Sprachen ging es ebenso um die Welt wie Donovans Das Kelbl, nämlich in unzähligen Singrunden und -büchern. Serge Reggiani hatte damit einen großen französischen Charts-Erfolg.

Um die in ihrem Existenzrecht bedrohte Lage von Deserteuren drehen sich zahllose literarische Bearbeitungen. Die erste und am heftigsten diskutierte in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg ist die autobiografische Erzählung aus dem Jahr 1952 Die Kirschen der Freiheit von Alfred Andersch.

Das Thema der Fahnenflucht regte Stefan Dähnert zu seinem Theaterstück Herbstball an.

Für den Film ist Catch-22 – Der böse Trick von Mike Nichols zu nennen, nach einer Literaturvorlage von Joseph Heller (Catch-22), ebenso der deutsche Film Kriegsgericht von 1959, der die Militärjustiz im Dritten Reich thematisiert.

2013 entstand der Dokumentarfilm Out of Society, Ein Filmporträt über Emil Richter, einen Deserteur des Zweiten Weltkriegs und über André Shepherd, der 2007 aus der US-Armee desertierte.[39][40]

Persönlichkeiten

Siehe auch

Wiktionary: Deserteur – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: desertieren – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Desertion – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Fahnenflucht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Commons: Fahnenflucht – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Literatur

  • Herward Beschorner (Hrsg.): Centralino – 3mal klingeln. Ein Deserteur erzählt. Röderberg, Köln 1989, ISBN 3-87682-855-4 (Reihe Röderberg).
  • Ulrich Bröckling, Michael Sikora (Hrsg.): Armeen und ihre Deserteure. Vernachlässigte Kapitel einer Militärgeschichte der Neuzeit. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1998, ISBN 3-525-01365-5.
  • Jens Ebert, Thomas Jander (Hrsg.): Endlich wieder Mensch sein. Feldpostbriefe und Gefangenenpost des Deserteurs Hans Stock 1943/1944. Trafo, Berlin 2009, ISBN 978-3-89626-760-3 (Schreiben im Krieg – Schreiben vom Krieg 3). Ausschnitte auf einestages
  • Hans Frese (Hrsg.): Bremsklötze am Siegeswagen der Nation. Erinnerungen eines Deserteurs an Militärgefängnisse, Zuchthäuser und Moorlager in den Jahren 1941–1945. Edition Temmen, Bremen 1989, ISBN 3-926958-25-1 (Dokumentations- und Informationszentrum Emslandlager <Papenburg>: Schriftenreihe des DIZ „Emslandlager“ 1).
  • Maria Fritsche: Entziehungen. Österreichische Deserteure und Selbstverstümmler in der Deutschen Wehrmacht. Böhlau, Wien u. a. 2004, ISBN 3-205-77181-8.
  • Geschichtswerkstatt Marburg e. V. (Hrsg.): „Ich musste selber etwas tun“. Deserteure – Täter und Verfolgte im Zweiten Weltkrieg. Schüren, Marburg 2000, ISBN 3-89472-257-6 (Aufsatzsammlung).
  • Christoph Jahr: Gewöhnliche Soldaten. Desertion und Deserteure im deutschen und britischen Heer 1914–1918. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1998, ISBN 3-525-35786-9 (Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 123), (Zugleich: Humboldt-Univ., Dissertation, Berlin 1996).
  • Peter Köpf: Wo ist Lieutenant Adkins? Das Schicksal desertierter NATO-Soldaten in der DDR. Ch. Links, Berlin 2013, ISBN 978-3-86153-709-0.
  • Jan Korte, Dominic Heilig (Hrsg.): Kriegsverrat : Vergangenheitspolitik in Deutschland ; Analysen, Kommentare und Dokumente einer Debatte. Dietz, Berlin 2011, ISBN 978-3-320-02261-7.
  • Thomas Kraft: Fahnenflucht und Kriegsneurose. Gegenbilder zur Ideologie des Kampfes in der deutschsprachigen Literatur nach dem Zweiten Weltkrieg. Königshausen & Neumann, Würzburg 1994, ISBN 3-88479-910-X (Epistemata. Reihe Literaturwissenschaft 119), (Zugleich: München, Univ., Diss., 1993).
  • Hannes Metzler: Desertion im Hohen Haus. Die Rehabilitierung der Deserteure der Wehrmacht. Ein Vergleich von Deutschland und Österreich unter Berücksichtigung von Luxemburg. Diplomarbeit, Wien 2006.
  • Hannes Metzler: Ehrlos für immer? Die Rehabilitierung der Deserteure der Wehrmacht. Ein Vergleich von Deutschland und Österreich unter Berücksichtigung von Luxemburg. Mandelbaum-Verlag, Wien 2007, ISBN 978-3-85476-218-8.
  • Günter Saathoff, Michael Eberlein, Roland Müller (Hrsg.): Dem Tode entronnen. Zeitzeugeninterviews mit Überlebenden der NS-Militärjustiz. Das Schicksal der Kriegsdienstverweigerer und Deserteure unter dem Nationalsozialismus und ihre unwürdige Behandlung im Nachkriegsdeutschland. Heinrich-Böll-Stiftung, Köln 1993, ISBN 3-927760-19-6.
  • Wolfram Wette: Deserteure der Wehrmacht rehabilitiert – Ein exemplarischer Meinungswandel in Deutschland (1980–2002). In: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Nr. 52, 2004, ISSN 0044-2828, S. 505–527.
  • Martin Stief: Desertionen im geteilten Berlin. Bekämpfung von Fahnenfluchten aus den Reihen der Bereitschaftspolizei im Jahr des Mauerbaus, Berlin 2011. Online verfügbar über die DNB.

Desertion und Wehrmachtjustiz

  • Kristina Brümmer-Pauly: Desertion im Recht des Nationalsozialismus (= Juristische Zeitgeschichte. Abt. 1: Allgemeine Reihe. 19). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2006, ISBN 3-8305-1208-2 (zugleich: Frankfurt am Main, Univ., Diss., 2005/06).
  • Nina Horaczek: Später Triumph. In: Falter. (Österreich) Nr. 22/2007, S. 20.
  • Magnus Koch: Fahnenfluchten. Deserteure der Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg – Lebenswege und Entscheidungen (= Krieg in der Geschichte. Band 42). Schöningh, Paderborn u. a. 2008, ISBN 3-506-76457-8 (zugleich: Erfurt, Univ., Diss., 2006).
  • Manfred Messerschmidt, Fritz Wüllner: Die Wehrmachtjustiz im Dienste des Nationalsozialismus. Zerstörung einer Legende. Nomos-Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 1987, ISBN 3-7890-1466-4.
  • Manfred Messerschmidt: Was damals Recht war … NS-Militär- und Strafjustiz im Vernichtungskrieg. Herausgegeben von Wolfram Wette. Klartext Verlag, Essen 1996, ISBN 3-88474-487-9.
  • Manfred Messerschmidt: Die Wehrmachtjustiz 1933–1945. Verlag Ferdinand Schöningh, Paderborn u. a. 2005, ISBN 3-506-71349-3.
  • Fritz Wüllner: Die NS-Militärjustiz und das Elend der Geschichtsschreibung. Ein grundlegender Forschungsbericht. Nomos Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 1991, ISBN 3-7890-1833-3.
  • Hermine Wüllner (Hrsg.): „… kann nur der Tod die gerechte Sühne sein.“ Todesurteile deutscher Wehrmachtsgerichte. Eine Dokumentation. Nomos Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 1997, ISBN 3-7890-5104-7.
  • Norbert Haase, Gerhard Paul (Hrsg.) et al.: Die anderen Soldaten. Wehrkraftzersetzung, Gehorsamsverweigerung und Fahnenflucht im Zweiten Weltkrieg. Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt am Main 1995, ISBN 3-596-12769-6.
  • Fietje Ausländer (Hrsg.): Verräter oder Vorbilder? Deserteure und ungehorsame Soldaten im Nationalsozialismus. Edition Temmen, Bremen 1990, ISBN 3-926958-26-X.
  • Ingo Pfeiffer: Fahnenflucht zur See – Die Volksmarine im Visier des MfS. Kai Homilius Verlag, Werder 2009, ISBN 978-3-89706-913-8.
  • Volker Ullrich: Den Mut finden, davonzulaufen. Deutsche Deserteure im Zweiten Weltkrieg. In: Volker Ullrich: Fünf Schüsse auf Bismarck. Historische Reportagen., S. 179-191 und 229-231, Beck, München 2002, ISBN 3-406-49400-5.

Weblinks

Wiktionary: Fahnenflucht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Klaus Dau in: Münchener Kommentar zum StGB, Band 8, Nebenstrafrecht III, 2. Auflage 2013, WStG § 16 Rn. 23; Anstifter bis zu 3 und 9 Monate; Gehilfe bis zu 2 Jahren und 11 Monaten.
  2. IFG-Anfrage 24. März 2014
  3. Bundestagsdrucksache 14/5857 (PDF; 246 kB) vom 3. April 2001
  4. GBl DDR I S. 2
  5. GBl DDR I S. 25
  6. Erlaß des Staatsrates der DDR über die Stellung und die Aufgaben der Gerichte für Militärstrafsachen [Militärgerichtsordnung] vom 4. April 1963, GBl DDR I S. 71; ebenso Militärgerichtsordnung des Nationalen Verteidigungsrats vom 27. September 1974, GBl DDR I S. 481, geändert am 28. Juni 1979, GBl DDR I S. 155
  7. GBl DDR I S. 97
  8. GBl DDR I S. 1, 45
  9. BTDrucks 12/1608, Anlage 2, S. 33
  10. Thomas Walter: Schnelle Justiz – gute Justiz? In: Walter Manoschek: Opfer der NS-Militärjustiz. Wien 2003, S. 31–32.
  11. Thomas Walter: Schnelle Justiz – gute Justiz? In: Walter Manoschek: Opfer der NS-Militärjustiz. Wien 2003, S. 31
  12. Thomas Geldmacher: „Auf Nimmerwiedersehen!“ Fahnenflucht, unerlaubte Entfernung und das Problem, die Tatbestände auseinander zu halten. In: Walter Manoschek: Opfer der NS-Militärjustiz. Wien 2003, S. 135–136
  13. Peter Lutz Kalmbach, Wehrmachtjustiz, Berlin 2012, S. 161 ff.
  14. „Eberhard Tresselt erzählt über seine Desertion als Soldat in der Nazi-Armee“
  15. Karl Ruef: Gebirgsjäger zwischen Kreta und Murmansk. Leopold Stocker Verlag, Graz, ISBN 3-7020-0134-4, S. 447.
  16. Thomas Walter: Schnelle Justiz – gute Justiz? In: Walter Manoschek: Opfer der NS-Militärjustiz. Wien 2003, S. 28
  17. Militärstrafgesetzbuches des Deutschen Reiches vom 20. Juni 1872
  18. spiegel.de, Vorlage:Datum – die Form mit drei unbenannten Parametern oder anderen einzelnen Zeiteinheiten ist veraltet und wird nicht mehr unterstützt. Bitte gib das Datum einfach im Klartext an. (Seite 77): Heldenhafte Deserteure
  19. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (BGBl. 2002 I S. 2714) (PDF; 16 kB)
  20. Norbert Geis: Presseerklärung vom 1. März 2002
  21. Vgl. Entschließungsantrag Rehabilitation der Deserteure der Wehrmacht (1070/A(E)), unter URL: http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX/A/A_01070/index.shtml
  22. Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz (134/BNR), online verfügbar
  23. Denkmale für Deserteure. Außerparlamentarische Debatten, Initiativen, neue Forschung, Denkmale bei der Georg-Elser-Initiative Bremen
  24. Denkmal für den unbekannten Deserteur. In: dfg-vk-darmstadt.de. 12. November 1987, abgerufen am 7. Februar 2016.
  25. 14. Denkmal für den unbekannten Deserteur
  26. Deserteur-Denkmal in Potsdam/Bonn
  27. Siehe Göttinger Online-Chronik
  28. Deserteurdenkmal in Bernau
  29. Deserteurdenkmal in Erfurt (Memento vom 24. Mai 2008 im Internet Archive)
  30. Volker Stahl: ,Hamburg hat umgedacht'. Die Hansestadt hat nun ein Deserteur-Denkmal - es ehrt die Opfer der NS-Militärjustiz. In: neues deutschland vom 26. November 2015, S. 14
  31. Hamburger Wochenblatt: Das Denkmal für Deserteure kommt. Abgerufen am 29. Dezember 2012.
  32. Deserteurdenkmal in Ulm (Memento vom 13. März 2007 im Internet Archive)
  33. Der Horizont offen von Andreas Rossmann auf FAZ online, abgerufen 7. September 2009
  34. Jesper Johansson: Kamp om symboler. i&m, Juni 2005
  35. Der "unbekannte Deserteur" bekommt jetzt einen Platz. Schwäbisches Tagblatt, 14. Oktober 2008, abgerufen am 23. Dezember 2009.
  36. diepresse.com vom 20. April 2011
  37. Deserteursdenkmal wird blaue Treppenskulptur, ORF.at vom 28. Juni 2013
  38. Deserteursdenkmal auf Ballhausplatz, ORF.at vom 28. Juni 2013
  39. Trailer
  40. Rezension
  41. Karl Salm: Fahnenflucht als politische Weltanschauung? Eine zeitgeschichtlich-politische Studie zum Fall Richard Freiherr von Weizsäcker. 2. Aufl. Hohenrain Verlag, Tübingen 1990, ISBN 3-89180-022-3.