Brit Mila

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Durchführung einer Brit Mila
Beschneidungsmesser mit Etui (um 1760, Museum für Hamburgische Geschichte)
Beschneidungswerkzeuge des Mohel
Grabstein mit Mohelmesser auf dem Jüdischen Friedhof Hagenbach in der Gemeinde Pretzfeld

Die Brit Mila (auch: Berit Mila; hebräisch ברית מילה, dt. „Bund der Beschneidung“, jiddische Aussprache Brismile, abgekürzt: Briss) ist die Entfernung der Vorhaut des männlichen Gliedes (Zirkumzision) nach jüdischem Brauch. Durchgeführt wird sie durch einen Mohel, den Beschneider, der in der Praxis der Brit Mila ausgebildet wurde.[1]

Die Beschneidung ist ein Gebot, das selbst von den meisten säkularen Juden befolgt wird, da sie es als wichtigen Bestandteil jüdischer Identität ansehen. Unterschiedliche Auffassungen gibt es darüber, ob die Beschneidung ohne[2] oder mit Betäubung[3] durchgeführt werden soll.

Religiöse Tradition

Die Brit Mila wird im Judentum als Eintritt eines männlichen Nachkommen in den Bund mit Gott angesehen. Diesen Bund ging Gott nach jüdischer Überlieferung mit Abraham (und seiner Familie) ein; er wird auch als „abrahamitischer Bund“ bezeichnet. In Gen 17,10–14 EU heißt es:

„Das ist mein Bund zwischen mir und euch samt deinen Nachkommen, den ihr halten sollt: Alles, was männlich ist unter euch, muss beschnitten werden. Am Fleisch eurer Vorhaut müsst ihr euch beschneiden lassen […] Alle männlichen Kinder bei euch müssen, sobald sie acht Tage alt sind, beschnitten werden.“

Sie findet am achten Lebenstag des Knaben statt. Falls der Säugling schwach oder kränklich ist, wird sie verschoben. In diesem Fall findet sie kurz nach der Genesung statt. Lassen Eltern ihren Sohn nicht beschneiden, ist der Junge mit Erreichen der religiösen Volljährigkeit mit Vollendung des 13. Lebensjahres selbst verpflichtet, sich beschneiden zu lassen.[4] Die Beschneidung wird begleitet von verschiedenen Brachot (Segen) und ist nur in Verbindung mit diesen gültig. Sie wird von einem Mohel durchgeführt, d. h. einem für Beschneidungen ausgebildeten Fachmann. In Israel sind unter den vom Oberrabinat anerkannten 400 Mohalim 20 Ärzte, die die Brit Mila mit örtlicher Betäubung praktizieren, die restlichen 380 führen die Brit Mila ohne Betäubung durch.[5]

Die Brit Mila ist eine der 613 Mitzwot, der Gebote des Judentums. Auch ein männlicher Proselyt muss sich beim Übertritt zum Judentum beschneiden lassen.[6] Falls der Übertretende schon beschnitten ist, fordert das orthodoxe Judentum eine symbolische zweite Beschneidung („Tippat Dam“, hebr. „Blutstropfen“, d. h. Vornahme einer kleinen Inzision, bei der mindestens ein Blutstropfen sichtbar wird); im liberalen/progressiven Judentum wird dies nicht durchgängig gefordert bzw praktiziert.

Nach Auffassung der historisch-kritischen Bibelwissenschaft wurde die Brit Mila als Bekräftigung des „abrahamitischen Bundes“ erst mit der im Babylonischen Exil entstandenen Priesterschrift dem Pentateuch hinzugefügt.

Unterschiedliche Sichtweisen und Ausübung innerhalb des Judentums

Orthodoxes Judentum

Das orthodoxe Judentum ist der Auffassung, dass die Tora (sowohl die schriftliche Tora, wie sie in der hebräischen Bibel überliefert wurde, als auch die mündliche Tora, die im Talmud verschriftlicht wurde) Mose am Sinai von Gott offenbart wurde und dass deshalb die Halacha (der rechtliche Teil der Überlieferung des Judentums) verbindlich ist.

Die Brit Mila ist nach der Halacha zwar keine Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Judentum; diese ist religionsrechtlich bereits durch die Abstammung von einer jüdischen Mutter gegeben. Die Brit Mila ist aber laut der Halacha bei männlichen Nachkommen als eine Bestätigung des Bundes mit Gott eine religiöse Pflicht (Mizwa) des Vaters des Kindes; kommt der Vater dieser Pflicht nicht nach, geht sie mit Erreichen der religiösen Volljährigkeit mit 13 Jahren auf den Sohn selbst über.[7]

Ultraorthodoxes Ritual Metzitzah B’peh

In ultra-orthodoxen Gemeinden, insbesondere in Israel und in den USA, saugt der Mohel als Abschluss der Beschneidung das Blut von der Wunde mit dem Mund ab ("Metzitzah B’peh"). Diese Praxis ist stark umstritten, da es dabei zu einer Infektion mit Herpes simplex Typ 1 kommen kann, mit dem Risiko von Hirnschäden und Todesfällen.[8][9]

Nach Schätzungen der amerikanischen Gesundheitsbehörde Centers for Disease Control and Prevention werden innerhalb der rund 250.000 Mitglieder umfassenden Gemeinschaft ultra-orthodoxer Juden in New York City pro Jahr circa 3600 neugeborene Jungen dieser Variante des Eingriffs unterzogen.[10] Dabei wurden zwischen 2000 und 2011 elf Fälle bekannt, in denen die beschnittenen Säuglinge mit Herpes infiziert wurden; zehn mussten im Krankenhaus behandelt werden. Zwei von ihnen erlitten bleibende Gehirnschäden, zwei von ihnen starben. Die Dunkelziffer ist unbekannt. Der Appell von Michael Bloomberg, Bürgermeister New Yorks, 2005, sich von dieser Praxis zu distanzieren, wurde abgelehnt mit der Begründung, die oral-genitale Beschneidung sei sicher.[11] Rabbiner David Zwiebel sagte im Juni 2012, eine Reglementierung würde die Zeremonie in den Untergrund drängen und damit riskanter machen.[10] Im September 2012 verabschiedete das 'New York City Board of Health' eine Regelung, dass ein Mohel eine Metzitzah B’peh nur vornehmen darf, wenn die Eltern des Jungen dem zuvor schriftlich zugestimmt haben.[12]

Nicht-orthodoxes Judentum

Nicht-orthodoxe Juden sehen nicht alle Gebote als bindend an. Trotzdem hält die große Mehrheit der nicht-orthodoxen Juden an der Beschneidung fest, da sie als zentraler Bestandteil jüdischer Identität angesehen wird. Die World Union for Progressive Judaism (WUPJ) trat deshalb 2012 in der damaligen Beschneidungsdebatte in Deutschland für das Recht ein, weiterhin Beschneidungen vornehmen zu können.[13]

Eine (nach eigenen Angaben wachsende) Minderheit in nicht-orthodoxen Gemeinden praktiziert an Stelle der Brit Mila die Brit Schalom. Dabei erfolgt die Namensgebung für das Kind ohne Zirkumzision.[14] Die Organisation Jews against Circumcision setzt sich dafür ein, dass die Brit Mila durch die Brit Schalom ersetzt wird.[15] Auch unter den Konservativen Juden gibt es Gegner der Zirkumzision.[16][17]

Situation in Israel, Theodor Herzl

In Israel fanden nach Angaben von Rabbi Moshe Morsenau, Leiter des Referats für Beschneidungen (Brit Mila) im Büro des israelischen Oberrabbinats, 2011 insgesamt rund 60.000 Beschneidungen statt.[18]

Der Anteil der nicht beschnittenen jüdischen Söhne in Israel wird von Beschneidungsgegnern auf zwei bis drei Prozent geschätzt und die Anzahl der Familien, die auf eine Brit Mila verzichtet haben, auf mehrere Tausend.[5][19]

Auch Theodor Herzl, der Begründer des modernen politischen Zionismus, ließ seinen Sohn nicht beschneiden.[20] Allerdings wurde der Sohn Hans 1891 geboren, zu einem Zeitpunkt, als sich Theodor Herzl nicht mit dem Judentum identifizierte (und zur Lösung der Judenfrage eine Massentaufe der Juden im Wiener Stephansdom empfahl).

Juristische und gesellschaftliche Kontroverse in Deutschland

Rabbiner Yitshak Ehrenberg gibt seine Kippa dem Muslimenvertreter Kenan Kolat während einer Demonstration für männliche Beschneidung auf dem Bebelplatz in Berlin am 9. September 2012.

Die rechtliche Zulässigkeit einer religiös motivierten Zirkumzision Minderjähriger in Deutschland wird seit einigen Jahren kontrovers diskutiert.[21]

In Deutschland war die Zirkumzision bis 2012 gesetzlich nicht explizit geregelt. Unstreitig ist, dass sie – wie auch ein ärztlicher Eingriff – tatbestandlich eine Körperverletzung ist. Die herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft ging aber lange davon aus, dass die religiös motivierte Zirkumzision Minderjähriger durch einen Arzt keine rechtswidrige Körperverletzung darstellt, weil sie durch das Erziehungsrecht der Eltern gerechtfertigt sei.[22] Die in Teilen der Literatur vertretene Gegenmeinung, die eine rechtswidrige und damit strafbare Körperverletzung bejaht, hat in jüngerer Zeit an Zustimmung gewonnen; der Streitstand gilt derzeit als offen.[23]

Mit Unterzeichnung und Inkrafttreten der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) im Jahr 1990 verpflichtete sich Deutschland, gemäß deren Artikel 24 „alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen [zu treffen], um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen“.[24] Allerdings gibt es keine Entscheidung des UNO-Kinderrechtsausschusses, die in der Beschneidung einen Verstoß gegen die Kinderrechtskonvention sieht. Kritisiert werden lediglich die Bedingungen, unter denen Beschneidungen in manchen Ländern durchgeführt werden.[25] Artikel 14 II KRK garantiert das Recht der Eltern, ihr Kind bei der Ausübung seiner Religionsfreiheit zu leiten. Soweit die Zirkumzision ein Zeichen der Zugehörigkeit zu einer religiös-kulturellen Gruppe darstellt, ist sie durch Art. 30 KRK (Schutz der Kulturellen Identität) ausdrücklich geschützt; auch der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes misst ihr zudem positive präventiv-gesundheitliche Wirkungen bei, sofern sie nach den Regeln ärztlicher Kunst durchgeführt wird.[26]

Zum 1. Januar 2002 wurde § 1631 BGB um das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung ergänzt (Abs. 2). Ebenfalls 2002 entschied das OVG Lüneburg, dass ein sozialhilfebedürftiges Kind Anspruch darauf hat, dass analog zur Kostenübernahme bei der Erstkommunion der Sozialhilfeträger auch die Arztkosten der religiös motivierten Beschneidung tragen müsse. Es handelte sich im konkreten Fall um einen muslimischen Jungen.[27]

Im August 2007 stellte das OLG Frankfurt fest, dass die Entscheidung über eine Beschneidung wegen der „körperlichen Veränderung, die nicht rückgängig gemacht werden kann, […] in den Kernbereich des Rechtes einer Person [fällt], über sich und ihr Leben zu bestimmen“.[28]

Nach einem Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Mai 2012 ist eine Beschneidung von Minderjährigen aus religiösen Motiven eine rechtswidrige Körperverletzung, da das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes, konkretisiert u. a. im Recht auf gewaltfreie Erziehung, wegen der Endgültigkeit der Operation schwerer wiege als das Erziehungsrecht der Eltern und deren Religionsfreiheit. Außerdem laufe diese Veränderung dem Interesse des Kindes zuwider, später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können.[29]

Hierzu siehe auch: Praktische Konkordanz

Das Urteil führte zu einer breiten gesellschaftlichen Debatte über das bisher von der Öffentlichkeit weitgehend unbeachtete Thema. Matthias Drobinski meinte, dass einige Beschneidungskritiker „mit ernsthaften Argumenten, andere mit antisemitischen und islamfeindlichen Tönen und Untertönen“, das Recht auf körperliche Unversehrtheit über das auf Religionsfreiheit zu stellen forderten. Den Gegnern des Beschneidungsverbots schlüge „der Furor derer […] entgegen, die nicht einsahen, dass der Staat hier einen fremden, unheimlichen Ritus schützen sollte“.[30] Der Beschneidungskritiker Tilman Jens sprach dagegen von einem pauschalen und ungerechtfertigten Antisemitismusvorwurf, der „in einer ideologisch maßlos aufgeplusterten Debatte“ „zum ultimativen Totschlag-Argument“ werde.[31]

Das Kölner Urteil hatte zur Folge, dass Politiker aus fast allen Bundestagsparteien aktiv wurden, um die religiös motivierte Beschneidung gesetzlich explizit zu erlauben: Am 19. Juli 2012 stimmte der Deutsche Bundestag mit breiter Mehrheit für einen gemeinsamen Entschließungsantrag von Christlich Demokratische Union Deutschlands/CSU, SPD und FDP, der die Bundesregierung aufforderte, im Herbst 2012 „einen Gesetzentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist“.[32] Nur die Linksfraktion enthielt sich mehrheitlich.[33]

Im August 2012 führte der aschkenasische Oberrabbiner Israels Jona Metzger Gespräche mit der Bundesregierung bezüglich des geplanten Beschneidungsgesetzes.[34] und sprach sich dabei gegen eine weitergehende Betäubung der Säuglinge aus. Dies wurde vom Zentralrat der Juden und der Allgemeinen Rabbinerkonferenz als „beispielloser Akt der Einmischung in die religiösen und politischen Angelegenheiten einer eigenständigen jüdischen Gemeinschaft außerhalb Israels“ bzw. „nicht hilfreich“ kritisiert.[35]

Am 23. August trat der Deutsche Ethikrat zu einer Plenarsitzung zusammen. Mehrere Referenten äußerten sich zum Thema Religiöse Beschneidung. An der öffentlichen Plenarsitzung beteiligten sich Leo Latasch, Ilhan Ilkilic, Reinhard Merkel, Wolfram Höfling und Peter Dabrock. Den Vorsitz hatte Christiane Woopen.[36] Trotz „tiefgreifender Differenzen“ einigte man sich auf vier Mindestanforderungen für eine gesetzliche Regelung: umfassende Aufklärung und Einwilligung der Sorgeberechtigten, qualifizierte Schmerzbehandlung, fachgerechte Durchführung des Eingriffs sowie Anerkennung eines entwicklungsabhängigen Vetorechts des betroffenen Jungen.[37]

Am 28. September 2012 wurde ein vom Bundesministerium der Justiz ausgearbeitetes Eckpunktepapier zur Expertenanhörung vorgelegt. Es schlug vor, das Bürgerliche Gesetzbuch um einen § 1631d (Beschneidung des männlichen Kindes) zu ergänzen, der Eltern dazu berechtigt, wirksam „in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll“.[38][39] Die kinderpolitischen Sprecher von SPD, Die Grünen und Linkspartei im Bundestag wandten sich gemeinsam gegen den Entwurf.[38][40] Er wurde gleichwohl am 10. Oktober 2012 vom Bundeskabinett als Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes verabschiedet[41] und gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes dem Bundesrat zugeleitet.[42] Am 12. Dezember 2012 hat der Deutsche Bundestag mit 434:100 Stimmen bei 46 Enthaltungen das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes beschlossen. In Kraft getreten ist die Vorschrift am 28. Dezember 2012.

Rechtliche Situation in Österreich

In Österreich ist Körperverletzung wie in Deutschland strafbar, ohne dass es eine Sonderregelung für Beschneidungen gibt. Dagegen gibt es - anders als in Deutschland - in den österreichischen Verfassungsgesetzen kein ausdrückliches Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, jedoch ist nach § 146a ABGB „die Anwendung von Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides“ durch die Eltern unzulässig.[43] Laut § 90 (3) StGB kann „in eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen,“ nicht einmal von Erwachsenen eingewilligt werden.[44] Andererseits berechtigt das „Israelitengesetz“ die Israelitische Religionsgesellschaft und ihre Mitglieder, „Kinder und Jugendliche auch außerhalb der Schule durch alle traditionellen Bräuche zu führen und entsprechend den religiösen Geboten zu erziehen“.[45] Die Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen wird vom österreichischen Justizministerium nicht für strafbar gehalten, begründet wird dies durch das Elternrecht.[46][47][48]

Europarat

Anfang Oktober 2013 hat die Parlamentarische Versammlung des Europarates die Beschneidung kleiner Jungen aus religiösen Gründen zusammen mit der genitalen Verstümmelung von Mädchen als Grund „besonderer Besorgnis“ bezeichnet.[49] Die Mitgliedsstaaten des Europarates sollten deshalb das Bewusstsein für Risiken solcher Praktiken fördern und das Kindeswohl in den Mittelpunkt stellen. Israel hat die sofortige Rücknahme der Resolution gefordert.[50] Der Generalsekretär des Europarates, Thorbjørn Jagland kündigte eine Klarstellung an, dass der Europarat die Religionsfreiheit schützt und dass man in keiner Weise die Praxis der Beschneidung verbieten wolle.[51]

Geschichte

Beschneidung von Johannes dem Täufer, Illustration von ca. 1340

Beschneidung bei biblischen Persönlichkeiten

Für die Behauptung,[52] es gäbe im Alten Testament (jüdische) Ausnahmen wie Mose und Hiob, die nicht beschnitten waren, lassen sich in der Hebräischen Bibel keine Belege finden. Mose wurde jedoch nach jüdischer Überlieferung bereits ohne Vorhaut geboren.[53][54]

Einführung der Periah

Dem israelischen Anthropologen und Soziologen Nissan Rubin, Professor an der Bar-Ilan-Universität, zufolge enthielt die jüdische Beschneidung in den ersten beiden Jahrtausenden nicht die Periah, das (somit restlose) Abschaben der inneren Vorhaut von der Eichel. Diese sei erst in der Zeit des Bar-Kochba-Aufstands (132-135 n. Chr.) von den Rabbinern auferlegt worden, um das u. a. im Talmud und bei den Makkabäern (1 Makk 1,11-15 EU) erwähnte, andernfalls nicht erklärbare meshikhat orlah zu verunmöglichen. Dieses Epispasmus genannte Wiederherstellen der Penisvorhaut durch Strecken sei im Zuge des hellenistischen Einflusses häufig vorgekommen, da in der griechischen Gesellschaft eine sichtbare Eichel als obszön und lächerlich galt.[55]

Historische Versuche der Unterdrückung der Brit Mila

Die Bücher 1. und 2. Makkabäer (Altes Testament, Bibel) gelten als ältester Beleg für eine Unterdrückung der Brit Mila; sie schildern, dass König Antiochos IV. Epiphanes (* um 215 v. Chr.; † 164 v. Chr.) versuchte, in seinem Herrschaftsgebiet das Judentum zu hellenisieren: „… Auch die Beschneidung verbot er und gebot, die Leute an alle Unreinheiten und heidnischen Bräuche zu gewöhnen, … Die Frauen, die ihre Söhne hatten beschneiden lassen, wurden getötet, wie Antiochos befohlen hatte; man hängte ihnen die Knäblein an den Hals in ihren Häusern und tötete auch sie, die sie beschnitten hatten.“ (1 Makk 1,51-64 EU) „Zwei Frauen nämlich wurden vorgeführt, weil sie ihre Söhne beschnitten hatten. Denen band man die Kindlein an die Brust und führte sie öffentlich herum durch die ganze Stadt und warf sie zuletzt über die Mauer hinab.“ (2 Makk 6,10 EU)

In kommunistischen Regimen wurde neben anderen Aspekten der Religionsausübung auch die Beschneidung unterdrückt, was dazu geführt hat, dass in Osteuropa nur eine sehr kleine Minderheit unter den jüdischen Männern beschnitten ist. Inzwischen nimmt dort die Bereitschaft, sich beschneiden zu lassen, deutlich zu.[1]

Beschneidung und Beschnitten-Sein im Nationalsozialismus

Nach der von den Nationalsozialisten vertretenen Rassenlehre wurde als Jude betrachtet, wer von jüdischen Großeltern abstammte (siehe Nürnberger Gesetze). Die Religionszugehörigkeit oder die Beschneidung spielte dabei keine Rolle. Denjenigen, die sich versteckt hielten oder unter falscher Identität lebten, um der NS-Verfolgung zu entgehen, konnte es trotzdem zum Verhängnis werden, dass sie beschnitten waren, denn damit konnten sie als Juden identifiziert werden.

Auch nach der Rassenarithmetik „halbjüdische“ Personen (mit zwei jüdischen Großeltern) wurden von den NS-Behörden als „Volljuden“ eingestuft, wenn sie mit einem Juden verheiratet waren oder einer jüdischen Gemeinde angehörten. Im Zuge der Ermittlung, ob ein „Halbjude“ als „Volljude“ einzustufen war, nahmen Amtsärzte Untersuchungen vor, um die „Rassemerkmale“ festzustellen. Bei männlichen Untersuchten wurden stets auch geprüft, ob sie beschnitten waren.[56]

Einige Überlebende der Shoa ließen ihre nach dem Holocaust geborenen Söhne nicht beschneiden, weil ihnen bewusst war, dass beschnittene Jungen oder Männer im Generalverdacht standen (oder zu einem zukünftigen Zeitpunkt stehen könnten) Jude zu sein.

Psychoanalytische Betrachtung

Die Psychoanalyse nach Sigmund Freud sieht die Zirkumzision und die dadurch genährte Kastrationsangst als eine der wesentlichsten Ursachen des unbewussten Antisemitismus.[57][58] Der Stürmer-Herausgeber Julius Streicher war z.B. derart auf die Thematik fixiert, dass er in Privatgesprächen die Beschneidung ebenso häufig wie „den Juden“ an sich erwähnte.[59]

Franz Maciejewski weist in seinem 2002 erschienenen Buch Psychoanalytisches Archiv und Jüdisches Gedächtnis: Freud, Beschneidung und Monotheismus darauf hin, dass die Beschneidung zwei Schriftgedächtnissen (Judaismus und Psychoanalyse) als "gemeinsames Körpergedächtnis" zugrunde liege und stellt die Frage nach der Wirkung von kulturell Unbewusstem, also ob das Trauma der Beschneidung die psychoanalytische Theoriebildung beeinflusst habe und der jüdische Monotheismus das Ergebnis einer besonderen Sozialisationsweise sei, die Freud im Namen eines allgemeinen Komplexes („Ödipus“) aufgedeckt hat.

Medizinische Risiken und Komplikationen

Zu medizinischen Risiken und Komplikationen siehe Zirkumzision#Sonstige Risiken und Komplikationen.

Literatur

  • Andreas Blaschke: Beschneidung. Zeugnisse der Bibel und verwandter Texte (= Texte und Arbeiten zum neutestamentlichen Zeitalter. Band 28). Francke, Tübingen/ Basel 1998, ISBN 3-7720-2820-9 (zugleich Dissertation an der Universität Heidelberg, 1997/98)
  • Yigal Blumenberg: Wie kann aus der Begrenzung die Vollständigkeit entspringen? Psychoanalytische Überlegungen zur Beschneidung in der jüdischen Tradition. In: Christina von Braun, Christoph Wulf (Hrsg.): Mythen des Blutes. Campus, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-593-38349-1, S. 227–244.
  • Alfred Bodenheimer: Haut ab!: Die Juden in der Beschneidungsdebatte. Wallstein Verlag, Göttingen 2012, ISBN 978-3-8353-1244-9.
  • Andreas Gotzmann: Jenseits der Aufregungen - Zur Konstruktion des Jüdischen in der Beschneidungsdebatte. In: Matthias Franz (Hrsg.): Die Beschneidung von Jungen: Ein trauriges Vermächtnis. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2014, ISBN 978-3-525-40455-3.
  • Klaus Gründwaldt: Exil und Identität. Beschneidung, Passa und Sabbat in der Priesterschrift. Frankfurt am Main 1997, ISBN 3-445-09148-X.
  • Johannes Heil, Stephan Kramer (Hrsg.): Beschneidung: Das Zeichen des Bundes in der Kritik: Zur Debatte um das Kölner Urteil. Metropol, Berlin 2012, ISBN 978-3-86331-098-1.
  • Franz Maciejewski: Psychoanalytisches Archiv und Jüdisches Gedächtnis: Freud, Beschneidung und Monotheismus. Passagen Verlag, Wien 2002, ISBN 3-85165-555-9.
  • Israel-Jakob Schur: Wesen und Motive der Beschneidung im Licht der alttestamentlichen Quellen und der Völkerkunde. Central tryckeriet, Helsingfors 1937.
  • Jonathan Seidel, Judith Baskin, Leonard Snowman: Circumcision. In: Fred Skolnik, Michael Berenbaum (Hrsg.): Encyclopaedia Judaica. 2. Auflage. Thomson Gale, Detroit 2006, ISBN 0-02-865928-7.
  • Jérome Segal: Die Beschneidung aus jüdisch-humanistischer Perspektive. In: Matthias Franz (Hrsg.): Die Beschneidung von Jungen: Ein trauriges Vermächtnis. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2014, ISBN 978-3-525-40455-3.
  • Peter Stein: Mohelbuch. Hrsg. von der Israelitischen Kultusgemeinde Endingen/Aargau. Menes-Verlag, Baden im Aargau 1999, DNB 968459625.
  • Nicole Steiner: Die religiös motivierte Knabenbeschneidung im Lichte des Strafrechts: Zugleich ein Beitrag zu Möglichkeiten und Grenzen elterlicher Einwilligung. Dissertation. Duncker & Humblot, Berlin 2013, ISBN 978-3-428-14154-8.
  • Ulrich Zimmermann: Kinderbeschneidung und Kindertaufe. Exegetische, dogmengeschichtliche und biblisch-theologische Betrachtungen zu einem alten Begründungszusammenhang. (= Beiträge zum Verstehen der Bibel. Band 15). Lit, Hamburg 2006, ISBN 3-8258-9193-3 (Dissertation; Inhaltsverzeichnis; PDF; 211 kB)

Weblinks

Commons: Brit Mila – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. a b Peter Bollag: Schnittiger Typ. In: Jüdische Allgemeine. 17. November 2011.
  2. „[das Baby] erhält nicht einmal eine örtliche Narkose, denn den Bund mit Gott muss man sozusagen bei vollem Bewusstsein vollziehen. Natürlich schreit das Baby, natürlich tut ihm der Eingriff weh.“ (Paul Spiegel: Was ist koscher? Jüdischer Glaube, jüdisches Leben. München 2003, S. 40)
  3. „Bedenken gegen die Brit Mila aus medizinischen Gründen läßt sich durch eine Durchführung der Zirkumzision nach dem jeweils aktuellsten chirurgischen Standard begegnen, unter Anwendung einer geeigneten Anästhesie.“ (Antje Yael Deusel: Beschneidung und jüdische Identität. Website der Allgemeinen Rabbinerkonferenz Deutschland)
  4. Schulchan Aruch, Jore Deah 261:1
  5. a b Thorsten Schmitz: Der Schrei. In: Süddeutsche Zeitung. 7. August 2012, S. 3.
  6. Schulchan Aruch, Jore Deah 268:1
  7. Schulchan Aruch, Jore Deah 261:1
  8. Benjamin Gesundheit u. a.: Neonatal Genital Herpes Simplex Virus Type 1 Infection After Jewish Ritual Circumcision: Modern Medicine and Religious Tradition. In: Pediatrics. Band 114, Nr. 2, August 2004, S. e259–e263, doi:10.1542/peds.114.2.e259, PMID 15286266 (PDF; PDF; 306 KB [abgerufen am 16. November 2012]).
  9. New York City Departement of Health and Mental Hygiene
  10. a b Sharon Otterman: City Urges Requiring Consent for Jewish Rite. In: The New York Times. 12. Juni 2012.
  11. Martin Gehlen, Lars Halter: Beschneidung: In den USA ist es Routine. In: Der Tagesspiegel. 28. Juni 2012.
  12. nytimes.com: [1]
  13. WUPJ: Kann ein deutsches Gericht die religiöse Beschneidung verbieten? In: Hagalil. 28. Juni 2012.
  14. Jacob Victor: Activists Up Efforts To Cut Circumcision Out of Bris Ritual. In: The Jewish Daily Forward. 20. Juli 2007.
  15. Jews against Circumcision: Brit Shalom: Covenant of Peace
  16. Mark D. Reiss: Circumcision…My Position. Website der Doctors Opposing Circumcision. 2005.
  17. Miriam Pollack: Circumcision: Identity, Gender And Power. In: The Huffington Post. 7. Dezember 2011.
  18. Fakten & Mythen in der Beschneidungsdebatte, AJC Berlin Lawrence & Lee Ramer Institute for German Jewish Relations, 15. November 2012.
  19. The Intactivism Pages: Brit without Milah
  20. Warum beschneiden Muslime und Juden ihre Söhne? In: Die Welt. 28. Juni 2012.
  21. Vgl. Holm Putzke: Die strafrechtliche Relevanz der Beschneidung von Knaben. Zugleich ein Beitrag über die Grenzen der Einwilligung in Fällen der Personensorge. In: H. Putzke u. a. (Hrsg.): Strafrecht zwischen System und Telos. Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg. Mohr Siebeck, Tübingen 2008, S. 669–709; Günter Jerouschek: Beschneidung und das deutsche Recht – Historische, medizinische, psychologische und juristische Aspekte. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ). 6/2008, S. 313–319; Maximilian Stehr, Holm Putzke, Hans-Georg Dietz: Zirkumzision bei nicht einwilligungsfähigen Jungen: strafrechtliche Konsequenzen auch bei religiöser Begründung. In: Deutsches Ärzteblatt. 2008, S. A 1778–1780; K.-A. Schwarz: Verfassungsrechtliche Aspekte der religiösen Beschneidung. In: JuristenZeitung. (JZ). 2008, 1125; Rolf Dietrich Herzberg: Religionsfreiheit und Kindeswohl. In: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik. (ZIS). 2010, S. 471 ff. (PDF; 88 KB) mit weiteren Nachweisen zum Streitstand
  22. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 55. Auflage. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-56599-1, § 223 Rdnr. 6b.
  23. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 59. Auflage. Beck, München 2012, § 223 Rdnr. 6c.
  24. Artikel 24 der UN-Kinderrechtskonvention
  25. Deutschlandradio (Hrsg.): Historiker nennt Beschneidungsurteil „groben Unsinn“.
  26. Stefanie Schmahl: Kommentar zur UN-Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen (Handkommentar). Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7650-7, Randnummer 7f zu Artikel 14.
  27. NJW 2003, S. 3290; Beschluss vom 23. Juli 2002 – 4 ME 336/02.
  28. OLG Frankfurt, Az. 4 W 12/07 vom 21. August 2007
  29. http://dejure.org/
  30. Matthias Drobinski: Wie viel Religion braucht, verträgt und erträgt eine moderne und plurale Gesellschaft? In: Dorte Huneke (Hrsg.): Ziemlich deutsch – Betrachtungen aus dem Einwanderungsland Deutschland. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2013, ISBN 978-3-8389-0386-6, S. 129 (PDF-Download).
  31. Tilman Jens: Der Sündenfall des Rechtsstaats. Eine Streitschrift zum neuen Religionskampf. Aus gegebenem Anlass. Gütersloher Verlagshaus, Gütersloh 2013, ISBN 978-3-579-06632-5, S. 87.
  32. Die Beschlüsse des Bundestages vom 19. Juli 2012
  33. Plenarprotokoll 17/189 vom 19. Juli 2012, S. 35.; (PDF; 1,5 MB)
  34. sueddeutsche.de
  35. Martin Krauß: »Debatte unnötig belastet« Zentralrat übt heftige Kritik an Wortmeldungen aus Israel. In: Jüdische Allgemeine. 27. August 2012.
  36. Vorträge und Diskussion zum Thema „Religiöse Beschneidung“ – Dokumente der Plenarsitzung am 23. August 2012 des Deutschen Ethikrates.
  37. Ethikrat empfiehlt rechtliche und fachliche Standards für die Beschneidung – Pressemitteilung des Deutschen Ethikrates.
  38. a b Umstrittener Gesetzentwurf: Opposition und Kinderschützer kritisieren Beschneidungsregeln. In: Spiegel Online. 27. September 2012.
  39. Beschneidung: Mit Vollgas ins BGB. In: Ärzte Zeitung. 4. Oktober 2012.
  40. Beschneidung: Opposition gegen Gesetzentwurf des Justizministeriums. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 27. September 2012.
  41. bmjv.de
  42. Grunddrucksache, Ausschussempfehlung und Beschlussdrucksache des Bundesrates, jeweils als PDF
  43. aktuelle Fassung des AGBG. Rechtsinformationssystem des österreichischen Bundeskanzleramtes.
  44. aktuelle Fassung des StGB. Rechtsinformationssystem des österreichischen Bundeskanzleramtes.
  45. Gesetz betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft. Rechtsinformationssystem des österreichischen Bundeskanzleramtes.
  46. Körperverletzung mit Einwilligung nicht strafbar. In: Der Standard. 27. Juli 2012, abgerufen am 13. August 2012.
  47. Henning Klingen: Ende der Beschneidungsdebatte gefordert. In: Deutschlandradio. 2. August 2012.
  48. Oskar Deutsch über Beschneidung, Gesetzeslage und Religionsfreiheit in Österreich. In: Jüdische Allgemeine. 2. August 2012.
  49. Children’s right to physical integrity.
  50. Israel fordert Rücknahme europäischer Resolution zur Beschneidung.
  51. Interview mit Detlef David Kauschke: »Wir schützen die Religionsfreiheit«. In: Jüdische Allgemeine. 7. November 2013.
  52. David Gollaher: Das verletzte Geschlecht. Aufbau-Verlag, Berlin 2002, ISBN 3-351-02540-8, S. 55.
  53. Babylonischer Talmud, Sotah 12a
  54. Avot de-Rabbi Nathan 2:5
  55. Nissan Rubin: Brit Milah: A Study of Change in Custom. In: The Covenant of Circumcision: New Perspectives on an Ancient Jewish Rite. University Press of New England, Lebanon 2003, ISBN 1-58465-307-8, S. 87.
  56. siehe zum Beispiel Bericht über Hans Vieregg
  57. Alexander Mitscherlich und Margarete Mitscherlich, Die Unfähigkeit zu trauern. Grundlagen kollektiven Verhaltens. 1967, ISBN 3-492-20168-7.
  58. Alphons Silbermann, Herbert A. Sallen: Latenter Antisemitismus in der Bundesrepublik. In: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie. 28/1976, S. 706–723.
  59. Gustave M. Gilbert: Nürnberger Tagebuch. Gespräche der Angeklagten mit dem Gerichtspsychologen. Frankfurt 1962, ISBN 3-436-02477-5.