Mecklenburg-Strelitz

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Mecklenburg-Strelitz
Wappen Flagge
Wappen des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz Flagge von Mecklenburg-Schwerin
Lage im Deutschen Reich
Lage des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin im Deutschen Kaiserreich
Landeshauptstadt Neustrelitz
Regierungsform Monarchie, Republik
Staatsoberhaupt 17011815: (regierender) Herzog, 18151918: Großherzog, 19181933: Staatsminister
Dynastie Obodriten
Bestehen 8. März 1701 – 31. Dezember 1933
Fläche 2929,5 km²
Einwohner 106.442 (1910)
Bevölkerungsdichte 36 Einwohner/km²
Entstanden aus Mecklenburg (als Landesteil)
Aufgegangen in Land Mecklenburg
Hymne Vandalia (1836)
Stimmen im Bundesrat 1 Stimme
Kfz-Kennzeichen M II
Karte
Mecklenburg-Strelitz 1815–1934

Mecklenburg-Strelitz, verkürzt bisweilen auch Strelitz genannt, war von 1701 bis 1918 ein (Teil-) Herzogtum des mecklenburgischen Gesamtstaates ohne eigene Legislative. Als quasi Regierungsbezirke des mecklenburgischen Staates waren die beiden (Teil-) Herzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz bis 1806 Reichslehen und Teilstaaten des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation. Nach dem Ende des Reichs, infolge Standeserhöhung durch den Wiener Kongress 1815, wurden beide Teile des nunmehr souveränen Herzogtums Mecklenburg zum Großherzogtum, 1867 zugleich zu Bundesstaaten des Norddeutschen Bundes und durch die Deutsche Reichsgründung 1871 Länder des Deutschen Kaiserreiches.

Das Teilherzogtum Mecklenburg-Strelitz wurde 1701 von der östlich von Mecklenburg-Schwerin gelegenen Herrschaft Stargard (dem sogenannten „stargardischen Kreis“) und dem westlich von Mecklenburg-Schwerin gelegenen Fürstentum Ratzeburg gebildet. Der größere, südöstliche Teil von Mecklenburg-Strelitz bildete bis 1918 einen von drei ritterschaftlichen Kreisen des mecklenburgischen Gesamtstaates.

In der Weimarer Republik wurde Mecklenburg-Strelitz ein Freistaat. Der südöstliche Teil von Mecklenburg-Strelitz, die alte Herrschaft Stargard, bildete von 1934 bis 1946 den Landkreis Stargard. Danach brach die historische Gebietskontinuität ab. Aus seinem nordöstlichen Teil wurde unter Einschluss der Stadt Neubrandenburg der Kreis Neubrandenburg gebildet und aus seinem südwestlichen Teil unter Einschluss der Stadt Neustrelitz der Kreis Neustrelitz. Diese beiden Kreise wurden 1952 dem Bezirk Neubrandenburg der DDR zugeordnet. Im Zuge der Gebietsreform 1994 wurde ein Landkreis Mecklenburg-Strelitz neu gebildet, der aber nur noch Teile des historischen Territoriums von Mecklenburg-Strelitz umfasste und 2011 im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte aufging.

Landesteil Mecklenburg-Strelitz (1701–1918)

Geschichte

Das (Teil-) Herzogtum Mecklenburg-Strelitz entstand 1701 nach mehr als fünfjährigem Thronfolgestreit der mecklenburgischen Dynastie der Obodriten, welcher Mecklenburg in bürgerkriegsähnliche Zustände führte. Die Gründungsurkunde stellte einen dynastischen Hausvertrag dar, der die Dritte mecklenburgische Hauptlandesteilung besiegelte und als Hamburger Vergleich in die Landesgeschichte einging. Mecklenburg-Strelitz wurde nach § 2 des Vertrags aus mehreren Herrschaftsteilen gebildet: dem Fürstentum Ratzeburg an der mecklenburgischen Westgrenze südlich von Lübeck, der Herrschaft Stargard im mecklenburgischen Südosten mit den Städten Neubrandenburg, Friedland, Woldegk, Strelitz, Stargard, Fürstenberg und Wesenberg, sowie den Komtureien Mirow und Nemerow.

Die 1701 getroffenen Festlegungen hatten mit geringfügigen Veränderungen bis zum Ende der Monarchie Bestand. Die kurze Zwischenphase von 1848 bis 1850, in welcher lediglich der Landesteil Mecklenburg-Schwerin den Schritt zu einem modernen Verfassungsstaat vollzog und damit schließlich scheiterte, betraf den Landesteil Mecklenburg-Strelitz nicht.

Von 1701 bis 1918 wurde Mecklenburg-Strelitz von der jüngeren Linie des herzoglichen Hauses Mecklenburg regiert. Die Herrscher von Mecklenburg-Strelitz führten zunächst, ohne Unterscheidung von übrigen Mitgliedern der Fürstenfamilie, den Titel Herzog zu Mecklenburg. Die Thronfolger wurden als Erbprinz bezeichnet. Auf dem Wiener Kongress empfingen die beiden (regierenden) Herzöge zu Mecklenburg eine Titelaufbesserung als Großherzog von Mecklenburg.[1] Die Thronfolger titelten seither als Erbgroßherzog, die zugehörigen Ehefrauen entsprechend als Großherzogin bzw. Erbgroßherzogin von Mecklenburg. Alle anderen Mitglieder der Fürstenfamilie führten weiterhin die alten Titel als Herzog bzw. Herzogin zu Mecklenburg. Da es zeitgleich stets zwei mecklenburgische Regenten gab, fügte man ihrem Haupttitel zur besseren Unterscheidung den Namen des Landesteils (Schwerin bzw. Strelitz) hinzu. In gleicher Weise verfuhr man mit den übrigen Familienmitgliedern. Diese Namenszusätze wurden jedoch nur inoffiziell, zur Vermeidung von Verwechslungen, benutzt[2] und waren niemals Bestandteil der offiziellen Titulatur.[3]

Das Staatssystem Mecklenburgs bestand bis 1918 aus einem feudalen Ständesystem. Die Landesfürsten waren in Mecklenburg auf die Mitbestimmung durch die Landstände angewiesen. Im Gegensatz zu anderen Staaten war es in Mecklenburg nie zur Herausbildung des Absolutismus gekommen. Ritterschaft und Landschaft beider Teilherzogtümer – die sog. Landstände – bildeten seit 1523 eine gemeinschaftliche Körperschaft, die Union der Landstände oder „Landständische Union“ und fungierten als Abteilungen des Mecklenburgischen Landtags. Die beiden Landesteile hatten daher eine gemeinsame Legislative. Zur Ritterschaft gehörten alle landtagsfähigen Besitzer ritterschaftlicher Hauptgüter im mecklenburgischen, wendischen und stargardschen Kreis. Das ritterschaftliche Gebiet umfasste ca. 46 % der Gesamtfläche und war im Landesteil Strelitz 640 Quadratkilometer groß. Die Landschaft bestand aus den Obrigkeiten der 49 landtagsfähigen Städte. Dazu kamen noch die säkularisierten Landesklöster und das Domanium, der herzogliche (landesherrliche) Besitz (getrennt nach den Linien Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz), der etwa 40 Prozent des Landes umfasste, in Mecklenburg-Strelitz 1652 Quadratkilometer. Die Einkünfte des Domaniums waren nach der Verfassung für die Kosten der Landesherrschaft bestimmt. Entsprechend der dreifachen Gliederung des Staates gab es somit die (landtagsfähigen) Städte sowie domaniale und ritterschaftliche Ämter. Die Städte verwalteten sich selbst.

Neustrelitzer Residenzschloss, um 1910

Die bei weitem bedeutendste Stadt im Strelitzer Teilherzogtum war Neubrandenburg. Dort existierte aber seit dem Spätmittelalter keine Residenz mehr. Nachdem die ursprüngliche Wahl Neubrandenburgs als Residenzstadt des neuen Landesteils und die Ansiedlung von Hofbehörden dort am Bürgerstolz der Einwohner gescheitert war, wurde zunächst Strelitz Residenzstadt, wo sich ebenfalls ein altes Amtsschloss befand und der erste Regent des neuen Landesteils ohnehin seit längerem seinen Wohnsitz hatte. Nachdem das Strelitzer Wasserschloss 1712 abgebrannt war, wurde das nahegelegene Jagdschloss Glienecke zu einem barocken Dreiflügelschloss umgebaut, welches Herzog Adolf Friedrich III. und seine Gemahlin Dorothea Sophie Schloss Neustrelitz nannten und zu ihrer Hauptresidenz machten. Um das Schloss herum entwickelte sich die Stadt Neustrelitz. (Nach 1918 wurde das Residenzschloss Sitz des Landtags des Freistaates Mecklenburg-Strelitz und Mecklenburg-Strelitzsches Landesmuseum, 1945 brannte es mit allem Inventar aus, die Ruinen wurden 1949 abgetragen.)

Palais Neubrandenburg um 1900

Ab Mitte des 18. Jahrhunderts wurde Neubrandenburg dennoch zur wichtigen Nebenresidenz, wo sich die Hofgesellschaft alljährlich während der Sommermonate aufhielt und direkt auf dem Marktplatz als fürstliches Sommerschloss das Palais Neubrandenburg entstand. Während die Hofhaltung in Neubrandenburg mit dem Tod des Herzogs Adolf Friedrich IV. (1794) endete, blieb Neubrandenburg als Vorderstadt bis zum Ende der Monarchie die politisch bedeutendste Stadt in Mecklenburg-Strelitz. Hier fanden traditionell die Zusammenkünfte der Ritter- und Landschaft des strelitzschen Landesteils statt. Auch die Inthronisation neuer Herrscher erfolgte stets im Neubrandenburger Palais. Weitere Nebenresidenzen des Strelitzer Herzogshauses waren Schloss Hohenzieritz, Schloss Mirow, Schloss Remplin und Schloss Fürstenberg an der Havel.

Innenpolitisch hatte man Mecklenburg-Strelitz 1701 eine nachrangige Rolle im mecklenburgischen Ständestaat zugewiesen. Eine 1748 von beiden regierenden Herzögen beschlossene Auflösung des mecklenburgischen Gesamtstaates scheiterte am erbitterten Widerstand der Ritterschaft. Auch die Durchsetzung absolutistischer Machtansprüche der Fürsten misslang, als 1752 unversehens der Thronfolgefall eingetreten war und Truppen des Schweriner Herzogs den Strelitzer Landesteil besetzten und so nach Abkoppelung vom mecklenburgischen Gesamtstaat dessen politische Selbständigkeit durchsetzen wollten. Der Ausgang des Thronfolgestreits bewirkte die weitere Stärkung der Landstände.

Adolf Friedrich IV. und seine Mutter in ihrer Eigenschaft als Vormund seiner jüngeren Geschwister ratifizierten 1755 den Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich (LGGEV), mit dem der mecklenburgische Staat eine neue, landständische Verfassung erhielt. Diese führte zur Festigung der Macht der mecklenburgischen Ritterschaft und konservierte die Rückständigkeit des Landes bis zum Ende der Monarchie (1918).

Innenpolitisch agierten beide mecklenburgischen Teilstaaten seit 1701 oft gemeinsam und einvernehmlich. Außenpolitisch und bei kriegerischen Auseinandersetzungen verfolgten sie jedoch unterschiedliche Ziele. Mecklenburg-Strelitz übte sich in einer Politik der Neutralität, nahm am Siebenjährigen Krieg (1756–1763) nicht teil, erklärte sich auch 1806 für neutral und verurteilte 1866 die Annexion Hannovers durch Preußen. Die Mobilmachung des Strelitzer Kontingents 1870 wurde verzögert und der Strelitzer Großherzog wohnte der Kaiserproklamation seines Cousins, des preußischen Königs Wilhelm I. in Versailles am 18. Januar 1871 nicht bei.

1867 wurden die beiden Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz Bundesstaaten des Norddeutschen Bundes und seit 1871 Länder des Deutschen Reiches. Mecklenburg-Strelitz hatte dabei 1 Stimme im Bundesrat. Beide Teilstaaten unterhielten eine gemeinsame Gesandtschaft für den Bundesrat und waren von weiteren kleinen Staaten (z. B. Reuß) mit deren Vertretung im Bundesrat beauftragt.

Nach dem Freitod von Adolf Friedrich VI., dem letzten Großherzog aus dem Hause Mecklenburg-Strelitz, übernahm der Schweriner Großherzog Friedrich Franz IV. kurz vor dem Ende der Monarchie die Aufgabe eines Verwesers des Strelitzer Landesteils. Bis zum Ende der Monarchie in Mecklenburg und der Abdankung von Friedrich Franz IV. als Großherzog von Mecklenburg-Schwerin und als Verweser von Mecklenburg-Strelitz konnte die Strelitzer Thronfolgefrage nicht mehr geklärt werden.

Regenten

Herrschertitel: Herzog zu Mecklenburg (ab 1815 Großherzog von Mecklenburg), Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr.

Strelitzer Thronfolgefrage

Der Freitod des unverheirateten und kinderlosen letzten Strelitzer Großherzogs Adolf Friedrich VI. am 24. Februar 1918 stürzte das Haus Mecklenburg-Strelitz in eine existenzielle Nachfolgekrise.[4] In beiden Landesteilen war der Thron seit 1701 nach dem Recht der Erstgeburt und nach der Linealerbfolge im Mannesstamm erblich. Beide (groß-)herzoglichen Häuser waren durch Hausverträge von 1701 und 1755 verbunden, nach denen im Fall des Aussterbens der einen Linie die andere Linie nachfolgte. Beim Erlöschen beider Häuser wäre die Thronfolge nach diesen Verträgen auf Preußen übergegangen.

Der nach dem Hausgesetz der mecklenburgischen Dynastie einzig mögliche Nachfolger Herzog Carl Michael, ein Enkel von Großherzog Georg, hatte bis 1917 in der russischen Armee gedient und war im russischen Bürgerkrieg auf der Flucht. Er hatte bereits 1914 mit Genehmigung Adolf Friedrichs die russische Staatsbürgerschaft angenommen und erklärt, er werde im Falle einer Thronfolge auf sein Thronfolgerecht in Mecklenburg-Strelitz verzichten. Es gab zwar noch einen weiteren männlichen Verwandten, den Neffen von Carl Michael, Georg Graf von Carlow. Dessen Vater, Carl Michaels Bruder Georg Alexander, der ebenfalls nach St. Petersburg ausgewandert war, hatte aber bereits bei seiner morganatischen Eheschließung mit Natalie Vanljarskaja (1858-1921), der Tochter des russischen Staatsrats Fedor Vanljarski, 1890 gegenüber Großherzog Friedrich Wilhelm für sich und seine Nachkommen auf die Thronfolge verzichtet und sich lediglich das Recht einer agnatischen Regentschaft vorbehalten. Daher erhielten seine Frau und Kinder nur einen Grafentitel und gehörten dem Haus Mecklenburg offiziell nicht an. Es kam zu einer kurzen Auseinandersetzung, Carl Michael wurde als präsumptiver Thronerbe offiziell anerkannt, blieb jedoch in den russischen Kriegswirren unerreichbar.[4] Deshalb übernahm Friedrich Franz IV. zu Mecklenburg-Schwerin am 27. Februar 1918 die Regierungsgewalt und fungierte bis zum Ende der Monarchie als Reichsverweser von Mecklenburg-Strelitz.[4] Eine Lösung der Strelitzer Thronfolgefrage wurde durch den Ausgang der Novemberrevolution 1918, welche auch in Mecklenburg die Monarchie beseitigte, gegenstandslos. Der förmliche Verzicht von Carl Michael auf sein Thronfolgerecht im Januar 1919 war nur noch eine innerfamiliäre Angelegenheit und hatte keine politische Bedeutung mehr. Wegen verfassungs- und vermögensrechtlicher Konsequenzen kam es aber 1926 noch zu einem Rechtsstreit zwischen den beiden mecklenburgischen Freistaaten vor dem Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich.

Der letzte Strelitzer Großherzog, Adolf Friedrich VI., hinterließ sein Vermögen (ca. 30 Millionen Mark) dem zweitgeborenen Sohn von Friedrich Franz IV., seinem Patenkind Christian Ludwig zu Mecklenburg-Schwerin, unter der Bedingung, dass es zu einer neuen dynastischen Absprache käme, dieser als Großherzog in Mecklenburg-Strelitz folgen würde und seinen Wohnsitz in Neustrelitz nähme. Andernfalls würde die Erbschaft auf 3 Millionen Mark verringert. Dieser Wunsch widersprach aber den damals gültigen Hausgesetzen, die für den Fall des Aussterbens der Strelitzer Linie den Rückfall des Landesteils an die Linie Mecklenburg-Schwerin und damit die Wiedervereinigung der beiden mecklenburgischen Landesteile vorsah. Ob und welchen Konsens die Fürstenfamilie in dieser Situation im Falle eines Fortbestandes der Monarchie gefunden hätte und ob diese Regelungen die Zustimmung der parlamentarischen Gremien des mecklenburgischen Ständestaates gefunden hätten, ist spekulativ und historisch durch die eingetretenen Entwicklungen bedeutungslos.

1934 endete mit dem Tod Herzog Carl Michaels jedenfalls die thronfolgefähige Linie des Hauses Mecklenburg-Strelitz. Im selben Jahr erfolgte auch die staatsrechtliche Wiedervereinigung der Freistaaten Mecklenburg-Strelitz und Mecklenburg-Schwerin innerhalb der Weimarer Republik. Georg Graf von Carlow, der Neffe Carl Michaels, war bereits 1928 von diesem adoptiert worden und hatte dadurch den Namen Georg Herzog zu Mecklenburg erhalten. Der ehemalige Großherzog von Mecklenburg-Schwerin, Friedrich Franz IV., stimmte dieser Adoption sowie der Aufnahme des Grafen Carlow in das großherzogliche Haus Mecklenburg zu, allerdings unter der Bedingung, daß Georg auf seine - ohnehin nur theoretischen - Thronansprüche für den Strelitzer Landesteil verzichtete, was dieser auch tat. Georg nahm aber von 1934 bis zu seinem Tod 1963 die Stellung des Chefs des Hauses Mecklenburg-Strelitz ein. Er erbte von seinem Onkel Carl Michael 1934 das Schloss Remplin, wurde jedoch von den Nationalsozialisten aufgrund seiner dynastischen Verbindungen nach Russland und wegen seines "politischen Katholizismus" verfolgt. Die Nazis sorgten auch vermutlich dafür, daß das Rempliner Schloss 1940 abbrannte. 1944 kerkerten sie ihn im Konzentrationslager Sachsenhausen ein. Er starb 1963 in Sigmaringen. Ihm folgte als Chef des Hauses Mecklenburg-Strelitz sein Sohn Georg Alexander Herzog zu Mecklenburg (1921–1996) und diesem dessen Sohn Georg Borwin Herzog zu Mecklenburg (* 1956). Nachdem die Linie Mecklenburg-Schwerin 2001 mit dem letzten Erbgroßherzog, Friedrich Franz, im Mannesstamm erloschen ist, sind Georg Borwin und seine beiden Söhne die letzten männlichen Vertreter der Obodriten.

Staatsminister

Amtsbezeichnung: (Wirkl.) Staatsminister[5]

Freistaat Mecklenburg-Strelitz (1918–1933)

Wappen des Freistaats (1921)

Geschichte

Nach dem Sturz der Monarchie 1918 erlangte Mecklenburg-Strelitz als Freistaat erstmals in seiner Geschichte politische Autonomie und blieb als nunmehr selbständiges und unabhängiges Land Glied des Deutschen Reiches (§ 1 des Landesgrundgesetzes vom 23. Mai 1923). Die Landeswahlergebnisse sind im Artikel Landtag des Freistaates Mecklenburg-Strelitz dargestellt.

Die Aufrechterhaltung der politischen Selbständigkeit als einer der kleinsten deutschen Staaten erwies sich jedoch schon nach einiger Zeit als finanziell unmöglich. Der vom letzten Großherzog hinterlassene Staatsschatz war um das Jahr 1926 aufgebraucht. Zunächst suchte die Regierung vor dem Reichsgericht in Leipzig eine Entscheidung für eine Einigung mit Mecklenburg-Schwerin, die aber scheiterte. In einem Rechtsstreit um die gemeinschaftliche Verfügung über Vermögen ehemaliger Landesklöster und Vermögen der früheren Stände, den der Freistaat Mecklenburg-Strelitz 1926 gegen den Freistaat Mecklenburg-Schwerin vor dem Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich anhängig machte, stellte Mecklenburg-Schwerin den Gegenantrag festzustellen, dass der Staat Mecklenburg-Strelitz am 23. Februar 1918 dem Staat Mecklenburg-Schwerin angefallen ist und seitdem rechtlich einen Teil desselben bildet. Zur Begründung führte Mecklenburg-Schwerin an, dass nach dem Hamburger Vergleich von 1701 (siehe oben) Mecklenburg-Strelitz mit dem Tod seines letzten Großherzogs Adolf Friedrich VI. am 23. Februar 1918 an Mecklenburg-Schwerin gefallen sei. Der Staatsgerichtshof gab diesem Gegenantrag jedoch aus formalen Gründen nicht statt.[9]

Nachdem sich auch Pläne eines Beitritts zu Preußen 1932 als politisch nicht durchsetzbar erwiesen hatten, erfolgte unter nationalsozialistischem Druck zum 1. Januar 1934 die Wiedervereinigung mit Mecklenburg-Schwerin zum Land Mecklenburg. Maßgeblich für die Folgezeit wurde jedoch schon bald der Gau Mecklenburg(-Lübeck) der NSDAP, da der Landtag unmittelbar nach der Abstimmung über die Zusammenlegung beider Mecklenburgs aufgelöst wurde.

Landtag

Staatsminister

Nachleben

Die Herrschaft Stargard als Kernland des einstigen Landesteils Mecklenburg-Strelitz wurde 1920 den beiden Ämtern Stargard und Strelitz zugewiesen. Diese bildeten ab 1934 einen politischen Kreis Stargard, der 1946 in Kreis Neustrelitz umbenannt wurde. 1950 wurden der Fürstenberger Werder um die Stadt Fürstenberg abgetrennt und Brandenburg zugeordnet, 1952 das Territorium schließlich auf die neu gebildeten Kreise Neubrandenburg, Neustrelitz und Strasburg aufgeteilt.

Die nordwestlichen Territorien wurden zum Landkreis Schönberg, der 1950 in Kreis Grevesmühlen umbenannt wurde.

1994 entstand der alte Kreis Stargard bzw. Neustrelitz in seinen Grenzen von 1952 mit Ausnahme der inzwischen kreisfreien Stadt Neubrandenburg wieder. Trotz heftiger Kritik aus Historikerkreisen erhielt der neu gebildete Kreis jedoch nicht mehr den historisch zutreffenden Namen zurück, sondern er wurde historisierend nach der früheren mecklenburgischen Teilherrschaft Landkreis Mecklenburg-Strelitz benannt und führte zeitweilig sogar die Symbolik des einstigen Freistaates. Der Landkreis umfasste jedoch nur größere Teile (ca. 71 %) des tatsächlichen Territoriums von Mecklenburg-Strelitz im Bereich der ehemaligen Herrschaft Stargard und stand zum früheren Mecklenburg-Strelitz in keiner Rechtsnachfolge. Der Kreisgebietsreform 2011 in Mecklenburg-Vorpommern tilgte den Namen Mecklenburg-Strelitz endgültig von der Landkarte, das vormalige Kreisgebiet ging im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte auf.

Literatur

  • Daniel Zander: Stoff zur Landeskunde von Mecklenburg-Strelitz. Neustrelitz 1889.
  • Georg Krüger [Hrsg.]: Kunst- und Geschichtsdenkmäler des Freistaates Mecklenburg-Strelitz. 2 Bde. in 4 Teilen. Neubrandenburg 1921–1934.
  • Mecklenburg-Strelitzer Geschichtsblätter / hrsg. von Hans Witte. 11 Jge. (1925–1935).
  • Carl August Endler: Geschichte des Landes Mecklenburg-Strelitz (1701–1933). Hamburg 1935.
  • Hans Terran (d. i. Hans-Peter Range): Mecklenburg-Strelitz: Glanz und Elend im 20. Jahrhundert. Berg 1994.
  • Rajko Lippert: Das Großherzogliche Haus Mecklenburg-Strelitz. Reutlingen 1994.
  • Reno Stutz: Ratzeburger Land: Mecklenburgs ungewöhnlicher Landesteil zwischen Wismar und Lübeck. Rostock 1996.
  • Peter Hoffmann: Mecklenburg-Strelitz: eine Region im Auf und Nieder der Geschichte. Nienburg 2001.
  • Mecklenburg-Strelitz: Beiträge zur Geschichte einer Region / Hrsg.: Landkreis Mecklenburg-Strelitz. 2 Bde. Friedland 2001.
  • Axel Lubinski, Klaus Schwabe: Mecklenburg-Strelitz. Bezirk Neubrandenburg. Landkreis Mecklenburg-Strelitz: 300 Jahre Geschichte einer Region / Hrsg.: Landeszentrale für politische Bildung M-V. Thomas Helms Verlag Schwerin 2001.
  • Vom Anfang und Ende Mecklenburg-Strelitzer Geschichte: Internationale Wissenschaftliche Konferenz „300 Jahre Mecklenburg-Strelitz“ 6. und 7. April 2001 in Neustrelitz, veranstaltet vom Landesheimatverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. Friedland 2003.
  • Helmut Borth: Schlösser, die am Wege liegen: Unterwegs zu 101 Guts- und Herrenhäuser in Mecklenburg-Strelitz. Friedland 2004.
  • Helmut Borth: Zwischen Fürstenschloss und Zahrenhof: Unterwegs zu Guts- und Herrenhäusern im alten Mecklenburg-Strelitz. Friedland 2004.
  • Sabine Bock: Herrschaftliche Wohnhäuser auf den Gütern und Domänen in Mecklenburg-Strelitz. Architektur und Geschichte. 3 Bde. Thomas Helms Verlag Schwerin, 2008.

Bibliographien

  • Landesbibliographie MV
  • Neubrandenburg schwarz auf weiß. 750 Jahre Stadtgeschichte in literarischen Dokumenten; eine Auswahlbibliographie …. Hrsg.: Regionalbibliothek Neubrandenburg. Neubrandenburg 1998.
  • Mecklenburg-Strelitz schwarz auf weiß. Geschichte einer Region in literarischen Dokumenten; eine Auswahlbibliographie …. Hrsg.: Regionalbibliothek Neubrandenburg. Neubrandenburg 2001.

(mit Linksammlung)

Einzelnachweise

  1. Zunächst war diese Rangerhöhung nur für die Schweriner Linie vorgesehen. Erbprinz Georg fürchtete um die hausvertragsmäßige Gleichstellung der Strelitzer Linie gegenüber den Landständen und erreichte nach diplomatischer Intervention und mit Hilfe Preußens zwei Wochen später auch für Mecklenburg-Strelitz die Rangerhöhung.
  2. Und z. B. auf Geldmünzen, Briefmarken, Urkunden, Orden und zur Vermeidung von Verwechselungen im diplomatischen und rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet
  3. ähnlich wie z.B. bei den verschiedenen Teillinien im Herzogtum Braunschweig-Lüneburg
  4. a b c Antje Strahl: Rostock im Ersten Weltkrieg: Bildung, Kultur und Alltag in einer Seestadt zwischen 1914 und 1918, Band 6, Kleine Stadtgeschichte, LIT Verlag Münster, 2007, S. 154.
  5. Helge bei der Wieden: Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte. Bd. 13: Mecklenburg. Marburg 1976, S. 221–222.
  6. GND=137712383
  7. GND=122444671
  8. GND=1026794455
  9. Zwischenentscheidung des StGH vom 5. Juni 1926, RGZ 113, Anhang S. 1 f.

Weblinks

Wikisource: Mecklenburg – Quellen und Volltexte
Commons: Mecklenburg-Strelitz – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien