Rauchverbot

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Rauchverbotszeichen
Rauchverbotszeichen

Ein Rauchverbot untersagt, Tabak an bestimmten Orten abbrennen zu lassen.

Rauchverbote können z. B. von Inhabern eines Hausrechtes, vom Gesetzgeber oder Anderen erlassen werden. Die Legitimität eines Rauchverbotes kann umstritten sein, z. B. wenn ein Vermieter ein Rauchverbot für die vermietete Wohnung erlässt oder ein Gesetzgeber für die Räume privater Betriebe.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Ziele

Rauchverbote und andere Maßnahmen gegen das Rauchen gibt es aus verschiedenen Gründen:

  • Brandschutz
  • Vermeidung der Verschmutzung von Örtlichkeiten und Gegenständen
  • Schutz von Nichtrauchern vor Belästigung und gesundheitlicher Beeinträchtigung (Nichtraucherschutz)
  • Verkehrssicherheit
  • Schutz Jugendlicher vor der Verführung zum Rauchen (Jugendschutz)
  • Volkswirtschaftliche Gründe
  • Betriebswirtschaftliche Gründe
  • Religiöse und weltanschauliche Gründe
  • Schutz von Rauchern vor Selbstschädigung oder/und Abhängigkeit

Die letzten beiden Punkte, welche die Religionsfreiheit bzw. die Freiheit eines mündigen Menschen umfassen, sich selbst zu schädigen, spielen in liberalen und säkularen Rechtssystemen die geringste Rolle und können keine gesetzlichen Verbote begründen, da sie gegen das Prinzip der Handlungsfreiheit verstoßen würden. Siehe auch Allgemeine Handlungsfreiheit.

[Bearbeiten] Brandschutz

Brennende Zigaretten, Zigarren oder Pfeifen fallen unter den Begriff "offenes Feuer". Als solche sind sie seit langem in explosions- und feuergefährdeten Bereichen verboten. Dies erfolgt wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Unfallschutzes oder aufgrund von Auflagen des Versicherers.

Betroffen sind häufig historische Gebäude, Wälder bei Trockenheit, U-Bahnhöfe und Betriebsstätten mit brennbaren Stoffen oder explosiven Gasen und Stäuben (beispielsweise Tankstellen, Sägewerke oder Bergwerke). Dazu zählen meist auch Gebäude wie Museen oder Archive, wobei der Schutz des Ausstellungs- oder Lagergutes im Vordergrund steht. Spezielle Besonderheiten sind lokal bedingt wie das generelle Rauch- und Feuerverbot in Wiener Theatern, welches nach dem Brand des Ringstraßentheaters erlassen wurde. Dieses gilt für die Bühnen und nicht die Zuschauerräume. Siehe auch: Brandschutz.

[Bearbeiten] Vermeidung von Verschmutzung

Rauchverbote sind seit langem üblich

  • in Geschäften, um zu vermeiden, dass ausliegende Waren Tabakgeruch annehmen,
  • in Krankenhäusern und Pflegeheimen,
  • in vielen Labors und empfindlichen Produktionsbereichen.
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln wie z. B.: Bussen, S-Bahnen etc.

Rauchverbote können zu erheblichen Einsparungen an Reinigungskosten (weggeworfene oder liegengelassene Kippen, aber auch Verschmutzung durch den Rauch und die Asche) und Reparaturen (Glimmschäden an Gebäudeteilen oder Einrichtungsgegenständen) führen; bis weit in die 1990er Jahre wurden zum Beispiel neu eingeführte Rauchverbote in U-Bahnhöfen primär mit solchen Einsparungen und nicht mit dem Nichtraucherschutz begründet.

[Bearbeiten] Schutz von unfreiwilligen Passivrauchern

Tabakrauch kann für Passivraucher erhebliche Beeinträchtigung, Gefährdung und Schädigung verursachen:

  • kurzfristig Unwohlbefinden, Beklemmung, Appetitverlust
  • Augen- und Atemwegsreizungen
  • langfristig gesundheitlichen Folgen bis hin zu einem statistisch erhöhten Krebs- und Herzinfarktrisiko [1]
  • bei empfindlichen oder gesundheitlich vorgeschädigten Personen Asthmaanfälle, Migräne, Allergieschübe
  • bei Schwangeren Schädigung des Embryos. Schwangere können dieses Risiko nur meiden, indem sie Orte meiden, an denen geraucht wird.
  • anhaftende Geruchsbelastung von Körper, Kleidung und mitgeführten Gegenständen.

Der Schutz von unfreiwilligen Passivrauchern ist das primäre Motiv für Rauchverbote

Erst vor wenigen Jahren wurde begonnen, dem Schutz der unfreiwillig Passivrauchenden mehr Beachtung zu schenken und weltweit Rauchverbote in Verkehrsmitteln, öffentlichen Gebäuden und zunehmend auch Gaststätten einzuführen. Hier wird argumentiert, dass Passivrauchen nicht nur als belästigend empfunden wird, sondern eine Beeinträchtigung der Gesundheit darstellt.

[Bearbeiten] Sicherheit im Straßenverkehr

Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit wird ein Rauchverbot für Fahrzeugführer diskutiert. Dies ist jedoch umstritten.[2] Allerdings können einige schwere Verkehrsunfälle auf das Rauchen zurückgeführt werden.[3] Auch die Rechtsprechung scheint hierzu eindeutig: „Auszugehen ist davon, dass ein gewisser Leichtsinn schon darin zu erblicken ist, dass während der Fahrt geraucht wird. Dies beeinträchtigt die Fahrtüchtigkeit schon deshalb, weil er beim Rauchen nicht beide Hände ausschließlich zum Halten und Betätigen des Lenkrads gebrauchen kann.“[4] Ein Rauchverbot am Steuer herrscht bereits in Belgien und Schottland.

[Bearbeiten] Jugendschutz

Das Einstiegsalter in den Zigarettenkonsum liegt derzeit zwischen 10 und 15 Jahren. Dementsprechend heftig umkämpft sind Maßnahmen, die spezifisch Jugendliche vor dem Rauchen schützen sollen. Dazu gehören:

Viele US-Bundesstaaten haben die Altersgrenze für Nikotin von 18 auf 19 Jahre angehoben; Portugal will diese Grenze von 16 auf 18 Jahre anheben. Auch in Deutschland traten Änderungen des Jugendschutzgesetzes zum 1. September 2007 in Kraft, welche die Grenze von 16 auf 18 Jahre anhob. Das Vereinigte Königreich überlegt, das legale Rauchalter auf 21 Jahre zu erhöhen.

Einige Zigarettenhersteller bemühen sich vordergründig um Jugendschutz mit Aussagen wie z. B. „Rauchen: Bitte nur Erwachsene“ oder „Zigaretten sind Genussmittel für Erwachsene“. Kritiker befürchten allerdings, dass Kinder dadurch zum Rauchen motiviert werden, weil sie mit dem Rauchen das erstrebte Erwachsensein assoziieren.

[Bearbeiten] Religiöse Motive

In religiösen Stätten wie Kirchen, Synagogen, Moscheen, Tempeln wird Rauchen heute in der Regel als ebenso unpassend angesehen wie Essen oder Trinken. Bis zum Barock war dies in katholischen Kirchen durchaus üblich.

In bestimmten religiösen Gruppen ist das Rauchen verpönt oder sogar ganz verboten, wie zum Beispiel bei den Zeugen Jehovas und den Mormonen. Viele Religionen sind zumindest theoretisch gegen das Rauchen eingestellt, da es ähnlich wie der Alkohol zu den (gesundheitsschädlichen) Genussmitteln gehört. Obwohl der Koran sich nicht über das Rauchen äußert, ist es aufgrund seiner Folgen und abhängig machenden Wirkung als verboten oder zumindest nicht erstrebenswert anzusehen, was auch von zahlreichen Geistlichen propagiert wird. Trotzdem ist das Rauchen unter Muslimen weit verbreitet, und in islamischen Ländern ist der Anteil der Raucher signifikant höher als in Europa. Im Ramadan ist tagsüber das Rauchen genauso wie Essen oder Trinken zu unterlassen. Rauch (wenngleich nicht der Zigarettenrauch) und Rauschmittel gehören in zahlreichen Religionen und Weltanschauungsgruppen allerdings zum Kultus. Siehe auch beispielsweise Rastafari sowie Weihrauch.

[Bearbeiten] Volkswirtschaftliche Motive

Die volkswirtschaftlichen Folgen des Rauchens sind umstritten. Die gesundheitliche Selbstschädigung der Raucher wirkt sich über die verkürzte Rentenbezugsdauer vermutlich positiv auf die Gesamtheit der Sozialkassen aus. Andererseits erbringen Raucher aufgrund häufigerer Krankmeldungen und vieler Pausen (nicht zuletzt wegen des Rauchverbots am Arbeitsplatz) im Durchschnitt geringere Arbeitsleistungen als Nichtraucher. Dazu addieren sich noch der volkswirtschaftliche Schaden, der unter anderem aus den verlorenen Lebensjahren entsteht, sowie die erhöhten medizinischen Kosten, die aufgrund durch das Rauchen verursachter Krankheiten (z. B. Raucherlunge, Raucherbein) entstehen. Demgegenüber stehen die staatlichen Einnahmen aus der Tabaksteuer.

In einem liberalen Rechtssystem genügt die volkswirtschaftliche Argumentation ohnehin nicht, um Eingriffe in die persönliche Freiheit zu begründen. Sie spielte aber historisch eine erhebliche Rolle, zum Beispiel beim Kampf des Nationalsozialismus gegen das Rauchen.

[Bearbeiten] Geschichte

Als sich um 1600 das Tabakrauchen auszubreiten begann, reagierten einige Herrscher in den Despotien des Ostens zunächst mit drakonischen Körperstrafen. In Europa (später auch in Russland, der Türkei usw.) setzte sich hingegen der Weg durch, den Tabakkonsum durch punktuelle Rauchverbote, etwa in den Kirchen, und Luxussteuern zu begrenzen und zugleich als Einnahmequelle zu nutzen. [5] Weitere Rauchverbote kamen auf, als das Rauchen im Zuge des Dreißigjährigen Krieges immer weiter um sich griff. Im Herzogtum Lüneburg stand auf Rauchen bis 1692 theoretisch sogar die Todesstrafe. Einer bekannten Anekdote zufolge war für manchen 1848er-Revolutionär die wichtigste Forderung die Abschaffung des Rauchverbots im Berliner Tiergarten.

Das Rauchverbot in den Schützengräben des Ersten Weltkriegs diente dem Selbstschutz: das Anzünden oder Aufglimmen einer Zigarette konnte die Position eines Soldaten verraten und ihn damit zum leichten Ziel machen.

In Zügen gab es seit dem 19. Jahrhundert Nichtraucherabteile, allerdings umfassten diese zunächst nur den kleineren Teil der Sitzplätze. Im Lauf des 20. Jahrhunderts wurde der Anteil der Nichtraucherplätze bedarfsgemäß immer mehr erweitert.

Erstmalig mit den gesundheitlichen Gefahren begründete Rauchverbote wurden nach Meinung des US-Forschers Robert N. Proctor in Deutschland in der Zeit des Nationalsozialismus erlassen. Der US-Konzern Philipp Morris versuchte vor diesem Hintergrund, Rauchverbote in Misskredit zu bringen (Vergleich von Nichtraucherzonen mit Judenghettos [6]), doch ohne Erfolg.

Zahlreiche Behörden und Unternehmen führten zwischen etwa 1980 und 2000 ein generelles Rauchverbot in ihren Räumlichkeiten ein.

Aufkleber der NID
Aufkleber der NID

Auch die Fluggesellschaften verhängten schrittweise seit den 1980er Jahren Rauchverbote, nachdem sich die Unterteilung von Flugzeugen in Raucher- und Nichtraucherzonen immer dann als eine Farce erwiesen hatte, wenn die Bereiche nicht baulich (zum Beispiel durch Trennwände) voneinander geschieden waren. Zunächst galt das Rauchverbot nur für Inlandsflüge oder Flüge unter einer bestimmten Dauer, wurde aber wenige Jahre später auf Kontinental- und Interkontinentalflüge ausgedehnt. Es wurde nicht nur gesundheitlich, sondern auch wirtschaftlich (niedrigerer Kraftstoffverbrauch durch geringeren Bedarf an Zapfluft sowie geringere Reinigungskosten) begründet.

Den Wunsch nach gesetzlichen Rauchverboten zum Zwecke des Nichtraucherschutzes gibt es schon seit Mitte der 1970er Jahre, als die ersten Nichtraucher-Initiativen gegründet wurden. Große Hoffnungen wurden mit einem ersten Nichtraucherschutzgesetz verbunden, das jedoch am 5. Februar 1998 nach einer erhitzten Bundestagsdebatte in einer namentlichen Abstimmung ohne Fraktionszwang abgelehnt wurde (54 Prozent dagegen, 41 Prozent dafür). Erst etwa neun Jahre später erließen die Bundesländer Rauchverbote die verschieden weit gehen.

[Bearbeiten] Gesellschaftliche Akzeptanz

Die gesellschaftliche Akzeptanz von Rauchverboten ist nach aktuellen Umfragen in der deutschen Bevölkerung mäßig hoch. Einem ZDF-Bericht zufolge würden 55 Prozent der Deutschen ein Verbot am Arbeitsplatz begrüßen. Das Deutsche Krebsforschungszentrum hat in einer Umfrage über vollständig rauchfreie Gaststätten in Deutschland eine Befürwortung von 60% ermittelt. Unter den Teilnehmern sprachen sich 80% der Nie-Raucher, 70% der Ex-Raucher und 25% der aktiven Raucher dafür aus. Aus der Umfrage ging nicht hervor, ob es ein gesetzliches Rauchverbot geben soll und welchen Umsatzanteil die befragten Gruppen ausmachen. Im März 2008 veröffentlichte der Sender N-TV das Ergebnis einer aktuellen Umfrage des Forsa-Instituts, wonach 34% ein generelles Rauchverbot in Kneipen befürworten.[7]

Eine 2004 veröffentlichte Studie der KPMG [8] kommt zu dem Ergebnis, dass Gaststätten-Betreiber in den USA bei Rauchfreiheit ihrer Einrichtungen mit Umsatzzuwächsen und Neukunden rechnen können. In den USA, Irland, Italien und Norwegen gab es keinerlei negative Effekte; viele Gastronomie-Inhaber berichten zudem über viele Neukunden. In Irland geht der Trend in Pubs sogar dazu, dass diese, zusätzlich zu dem Abendgeschäft, schon zur Mittagszeit von Kunden aufgesucht werden, um dort rauchfrei zu essen. Allerdings mussten in Irland im Jahr nach Einführung des Rauchverbotes (2006) so viele Pubs wie noch nie zuvor schliessen;[9] dies wiederholt sich nun in England, wo sich die Zahl der Geschäftsaufgaben von Pubs im Jahr 2007 gegenüber 2006 versiebenfacht hat.[10] In Neuseeland ist der Umsatz in der Gastronomie 2005 um fast 10% gestiegen.

In Deutschland setzte am 12. Februar 2008 der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz als erstes deutsches Gericht ein die Gastronomie betreffendes gesetzliches Rauchverbot wegen drohender Existenzgefährdung von Gastwirten vorläufig teilweise außer Kraft.[11] Ihm folgte im März 2008 der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen.[12] Bereits die Entscheidung aus Rheinland-Pfalz wurde von der CDU und der FDP begrüßt; von der FDP wurde explizit eine Gesetzgebungsinitiative angekündigt, um dem Gast die freie Entscheidung zu ermöglichen, ob er Gastronomie frequentiere, in der geraucht wird oder nicht.[11] Zuvor hatte sich die SPD in Hamburg für eine Aufhebung des jüngst erlassenen gesetzlichen Rauchverbots in kleinen Gaststätten stark gemacht.[13] Dagegen lehnte das Bundesverfassungsgericht den Eilantrag eines Rauchers gegen das Hessische Nichtraucherschutzgesetz ab, da dieses ihm weder allgemein das Rauchen noch den Besuch von Gaststätten verwehre. Über die Grundrechte der Gastwirte entschied das BVerfG jedoch nicht.[14]

Kritiker eines gesetzlichen Rauchverbotes in gastronomischen Einheiten sehen darin einen Eingriff in das Hausrecht, die Eigentumsrechte, die Unternehmerrechte und die Berufsfreiheit der Gastwirte. Weiterhin wird eine mögliche höhere Lärmbelästigung für Anwohner von gastronomischen Betrieben in der Nacht durch eine Verlagerung des Aufenthaltes von Gästen vor die Tür befürchtet.

[Bearbeiten] Rauchverbote im deutschen Sprachraum

[Bearbeiten] Deutschland

Hörfunk- und Fernsehwerbung für Tabakwaren sind in Deutschland bereits seit 1975 verboten.

Das Erste Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes wurde am 9. November 2006 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Das Gesetz sorgt für eine weitere Einschränkung der Tabakwerbung. Es ist damit verboten, für Tabakerzeugnisse in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen zu werben. In dem Umfang, in dem Werbung in der Presse verboten ist, ist sie auch im Internet verboten. Unternehmen, deren Haupttätigkeit Herstellung oder Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, ist es untersagt, ein Hörfunkprogramm zu sponsern. Ebenso ist es verboten, Veranstaltungen oder gesellschaftliche Ereignisse wie zum Beispiel Formel-1-Rennen zu sponsern, die grenzüberschreitende Wirkung haben.[15]

In der DDR gab es ein Rauchverbot in Gaststätten in der Mittagszeit von 11:00 bis 14:00 Uhr.[16][17]

[Bearbeiten] Verkehrsmittel

Raucherbereich auf deutschem Bahnhof
Raucherbereich auf deutschem Bahnhof
Hinweisschild auf dem S-Bahnhof Berlin-Friedrichstraße
Hinweisschild auf dem S-Bahnhof Berlin-Friedrichstraße

Seit 1. September 2007 gilt in allen Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen ein gesetzliches Rauchverbot.[18] Ausnahmereglungen sind für gesonderte und entsprechend gekennzeichnete Räume möglich.

Ebenfalls seit 1. September ist das Rauchen in allen öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn, Bus, Straßenbahn, Taxi usw.) nicht gestattet. [19]

In vielen Bundesländern war das Rauchen im Nahverkehr jedoch schon seit Juli 2005 bzw. Mai 2006 untersagt, unter anderem in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen. Als letzte Bundesländer schlossen sich zum 1. Juli 2007 Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Berlin dem Rauchverbot an.

Auf Flughäfen ist bereits seit den 1990er Jahren in der Regel das Rauchen nur in speziell ausgewiesenen Zonen erlaubt.

[Bearbeiten] Minderjährige

Nach der seit 1. September 2007 geltenden Fassung des § 10 Jugendschutzgesetz dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit an Kinder oder Jugendliche Tabakwaren weder abgegeben noch darf ihnen dort das aktive Rauchen gestattet werden. Kinder und Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes sind alle, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Altersgrenze für das Rauchen wurde folglich am 1. September 2007 von 16 auf 18 Jahre angehoben. Seither dürfen an Kinder und Jugendliche generell keine Tabakwaren mehr abgegeben werden. Eine Übergangsfrist besteht jedoch hinsichtlich des Automatenverkaufs. Hier bleibt die alte Regelung noch bis zum 1. Januar 2009 bestehen. Es ist jedoch bereits seit dem 1. September 2007 untersagt, Kindern und Jugendlichen das Rauchen in der Öffentlichkeit zu gestatten[20] [21]. Kinder oder Jugendliche handeln nicht rechtswidrig, wenn sie „trotz fehlender Gestattung“ in der Öffentlichkeit rauchen.

[Bearbeiten] Schulen

In mehreren Bundesländern ist ein Rauchverbot in Schulen gesetzlich verankert:

  • In Bayern sowie in Niedersachsen gilt seit dem Schuljahr 2006/2007 ein generelles Rauchverbot an Schulen für Schüler und Lehrer, sowie für Besucher. Eine Nichtbeachtung kann rechtliche Konsequenzen haben.
  • In Berlin gilt an allen Schulen ein generelles Rauchverbot für Schüler und Lehrer seit dem Beginn des Schuljahres 2004/2005.
  • In Bremen gilt seit dem 1. August 2006 ein generelles Rauchverbot in allen Schulen und im „unmittelbaren Umfeld“. Eine Nichtbeachtung des Rauchverbots kann eine Geldstrafe von bis zu 500 Euro nach sich ziehen.
  • In Hessen gilt seit dem 1. Januar 2005 ein striktes Rauchverbot für alle Personen in allen Räumen und auf allen Flächen der etwa 2.000 Schulen.(§ 3 Abs. 9 Satz 3 Hessisches Schulgesetz)
  • In Nordrhein-Westfalen war das Rauchen auf dem Schulgrundstück schon in der Allgemeinen Schulordnung und danach im Schulgesetz (§ 54 Abs. 6) untersagt. Die Schulkonferenz konnte jedoch Ausnahmen hiervon durch Beschluss zulassen. Seit dem 1. Januar 2008 ist eine solche Ausnahme nicht mehr möglich. Demnach gilt ein ausnahmsloses Rauchverbot für schulische Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulgrundstücks. Im Schulgesetz findet sich nunmehr lediglich ein Verweis auf das jetzt maßgebliche Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG).
  • In Sachsen gilt seit dem 1.Februar 2008 in allen Schulen und auf allen Schulgrundstücken ein generelles Rauchverbot.
  • In Rheinland-Pfalz herrscht seit dem 15. Februar 2008 absolutes Rauchverbot.

[Bearbeiten] Arbeitsplatz

In der Industrie gilt beim Umgang mit feuergefährlichen oder explosiven Stoffen grundsätzlich ein Rauchverbot, um die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion zu verringern. In Büroräumen haben die Mitarbeiter das Anrecht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Nichtraucher können daher ein Rauchverbot für ihr Büro fordern.

Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ist in der Arbeitsstättenverordnung geregelt:

ArbStättV 2004 § 5 Nichtraucherschutz:

(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Im Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 20. Juli 2007 wird folgender Nachtrag gemacht: Dem § 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004, die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung vom 6. März 2007 geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen."

Konkrete Regelungen können zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (bzw. Personalrat) durch Betriebsvereinbarung getroffen werden, z. B. die Einrichtung von Raucherräumen bei sonst allgemeinem Rauchverbot.

[Bearbeiten] Gastronomie

Eine unverbindliche Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA aus dem Jahr 2005 führte nicht zu den gewünschten Verbesserungen des Nichtraucherschutzes. Daher entschloss sich zunächst der Bund zu einer Gesetzgebungsinitiative, die jedoch daran scheiterte, dass ihm die Gesetzgebungskompetenz fehlte. Beginnend 2007 wurden durch Nichtraucherschutzgesetze der Länder erstmals gesetzliche Rauchverbote in der Gastronomie ausgesprochen. Einige Länder erlauben die Einrichtung von abgetrennten Raucherräumen und andere Ausnahmeregelungen, andere Länder führten generelle Rauchverbote ohne Ausnahmen ein. Die Mehrzahl der Rauchverbote trat am 1. Januar 2008 in Kraft, einige Bundesländer führten sie bereits 2007 ein und andere folgen im Verlauf des Jahres 2008.

[Bearbeiten] Öffentliche Verwaltung

Unterstand zum Rauchen in einer deutschen Behörde
Unterstand zum Rauchen in einer deutschen Behörde

In Vorgriff auf das zum 1. September 2007 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens („Nichtraucherschutzgesetz“) [22] hat das Bundeskabinett beschlossen, bereits zum 1. Juli 2007 das Rauchen in sämtlichen Einrichtungen des Bundes zu untersagen und geeignete Maßnahmen zum Nichtraucherschutz zu ergreifen. Durch Artikel 1 des Gesetzes wird das Bundesnichtraucherschutzgesetz eingeführt, welches die Einführung eines Rauchverbots in den Einrichtungen des Bundes und in öffentlichen Verkehrsmitteln regelt und das Rauchen grundsätzlich untersagt.

Es werden jedoch spezielle Zonen zum Rauchen eingerichtet, wo Tabak konsumiert werden kann, ohne die Nichtraucher zu gefährden. Hierbei können entweder spezielle Räume eingerichtet oder Außenbereiche als Raucherzonen ausgewiesen werden. Zusätzlich werden für die Bediensteten des Bundes Raucherentwöhnungskurse im Rahmen der Gesundheitsfürsorge des Dienstherren angeboten.

Exemplarisch sei der BMF-Erlass Z C 1 – P 1815/06/0002 Dok.Nr. 2007/0163076 vom 25. Juni 2007 genannt, welcher die Regelungen für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen umsetzt.

[Bearbeiten] Fußballstadien

In den deutschen Fußballstadien der Bundesliga gibt es kein generelles Rauchverbot. Inzwischen sind einige Vereine dazu übergegangen, rauchfreie Zonen, sogenannte „Kinder- und Familienblocks“, einzurichten. In der Saison 2007/2008 stellt sich in deutschen Fußballstadien folgende Situation dar: Hertha BSC, Borussia Dortmund, Hamburger SV und der VfL Wolfsburg haben rauchfreie Fanblocks. In den Stadien von Bayern München (Allianz Arena), Werder Bremen und VfL Bochum darf völlig frei geraucht werden. Der Hamburger SV plant noch im Jahr 2008 das erste komplett rauchfreie Stadion Deutschlands zu haben. Prinzipiell müsste in der Veltins-Arena – die Spielstätte vom FC Schalke 04 – bei geschlossenem Dach automatisch das Rauchverbot in Kraft treten. Dies ist aber – im Gegensatz zur Düsseldorfer LTU arena – bisher nicht der Fall.[23]

[Bearbeiten] Mietwohnung

Rauchen in einer Mietwohnung ist grundsätzlich erlaubt.[24] Jedoch kann übermäßiges Rauchen in der Mieterwohnung zu Schadenersatzansprüchen wegen übermäßiger Nutzung der Mietsache führen.[25] Raucher sind beim Auszug zum Ersatz der Kosten für Dekorationsarbeiten verpflichtet, wenn Verfärbungen und Ablösungen von Tapeten sowie ein in der Wohnung festsitzender Tabakgeruch durch starkes Rauchen verursacht wurde.[26] Es besteht ebenfalls Schadenersatzanspruch, wenn die durch das Rauchen verursachte Geruchsbelästigung beim Auszug nicht durch einfaches Lüften beseitigt werden kann.[27]

Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (ZR 124/05[28]) sind o.a. Regelungen jedoch veraltet. Rauchen in der Wohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch und kann daher keine Schadensersatzansprüche nach sich ziehen, es sei denn, das Rauchverbot wurde im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart.

Das Rauchen im Treppenhaus darf durch den Vermieter verboten werden.[29] Beeinträchtigungen durch Passivrauchen beim kurzzeitigen Aufenthalt im Treppenhaus oder Lift sind hingegen zumutbar.[30]

Dringt aufgrund der besonderen Bauweise eines Hauses der Tabakrauch aus der Wohnung eines Rauchers in eine andere Wohnung, kann aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung und der Geruchsbelästigung eine Mietminderung gefordert werden,[31] auch ist die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages in einem solchen Fall (besondere Bauweise des Hauses) durch den Mieter gerechtfertigt.[32]

Hinsichtlich der Belästigung und Gesundheitsbeeinträchtigung einer Mietpartei durch eine andere Mietpartei durch das Rauchen auf dem Balkon oder das Rauchen am Küchenfenster liegt nur erstinstanzliche Rechtsprechung vor, die uneinheitlich ist, weshalb in der Praxis oftmals Vereinbarungen über Rauch- und Lüftungszeiten zwischen den betroffenen Mietparteien der Vorzug gegeben wird.

[Bearbeiten] Übersicht über die Rauchverbote einzelner Bundesländer

Baden-Württemberg: In Baden-Württemberg gilt seit dem 1. August 2007 ein Rauchverbot in allen Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen, in Schulen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie in der Gastronomie. In Festzelten und in abgetrennten Räumen von Gaststätten ist das Rauchen weiterhin erlaubt. In Diskotheken dürfen dagegen keine Raucherräume eingerichtet werden.[33]

Bayern: In Bayern gilt seit dem 1. Januar 2008 ein Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden, in Behörden, in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, in Hochschulen, in Krankenhäusern, in Alten- oder Pflegeheimen und auf den Verkehrsflughäfen, ausnahmslos in allen bayerischen Spielbanken sowie in der gesamten Gastronomie.[34] Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit, so genannte Raucherräume in Gaststätten einrichten zu können,[35] wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ersatzlos gestrichen. Auch die zunächst geplanten Ausnahmeregelungen für Festzelte wurden nicht eingeführt. Des weiteren wurde eine Hinwirkungspflicht verankert, wonach der Freistaat Bayern und die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Unternehmen in Privatrechtsform, an denen sie beteiligt sind, auf Rauchverbote hinzuwirken haben. Als einzige Ausnahme darf in Geschlossenen Gesellschaften auch in der Gastronomie („Raucher-Clubs“) weiterhin geraucht werden. Nach Protesten gegen das Rauchverbot beschloss am 12. März 2008 der bayerische Landtag allerdings, Bier- und Festzelte bis zum 1. Januar 2009 vom Rauchverbot auszunehmen. Als Begründung wurden Sicherheitsbedenken angegeben.

Berlin: Seit dem 1. Januar 2008 ist das Rauchen in öffentlichen Verwaltungsgebäuden des Landes, der Bezirke und in den Bürgerämtern untersagt. Das Rauchverbot gilt auch in Bars, Kneipen und Restaurants sowie ausnahmefrei in Diskotheken und Kinder- und Jugendeinrichtungen unabhängig von der Art der Trägerschaft. Für den Gaststättenbereich gilt eine Ausnahmereglung für abgeschlossene Nebenräume, sofern eine Gesundheitsgefährdung für nicht rauchende Gäste und das Personal ausgeschlossen ist. Ab dem 1. Juli 2008 soll ein Verstoß gegen das Gesetz für rauchende Gäste mit bis zu hundert Euro, für Gastwirte mit bis zu tausend Euro sanktioniert werden.[36]

Brandenburg: Seit dem 1. Januar 2008 gilt ein Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen, Gesundheits-, Kultur- und Sporteinrichtungen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, in Heimen und in der Gastronomie. In Gaststätten ist die Einrichtung von abgetrennten Raucherräumen zulässig, sofern kein ständiger Luftaustausch mit den übrigen Räumen besteht. Diese Ausnahme gilt nicht für Diskotheken.[37]

Bremen: Es existiert bereits ein Rauchverbot seit dem 1. August 2006 in Krankenhäusern, Tageseinrichtungen für Kinder und in Schulen. Das „Bremische Nichtraucherschutzgesetz“ wurde am 18. Dezember 2007 von der Bürgerschaft verabschiedet und trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Das Gesetz erlaubt Raucherräume in Restaurants und Diskotheken. Jedoch dürfen diese keine Tanzfläche besitzen, außerdem ist das Rauchen in Festzelten gestattet.[38]

Hamburg: Am 1. Januar 2008 trat in Hamburg das Nichtraucherschutzgesetz in Kraft. Hamburg war das erste Bundesland, das den Nichtraucherschutz festgeschrieben hat. Dies geschah am 4. Juli 2007 in der Hamburger Bürgerschaft durch einen fraktionsübergreifenden und einstimmigen Beschluss zum „Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz“.[39]

Damit ist das Rauchen an folgenden Orten verboten:

  • Gaststätten, außer in abgeschlossenen Räumen
  • Lebensmittelgeschäften
  • Behörden
  • Gerichten
  • Heimen
  • Krankenhäusern
  • Schulen und Hochschulen
  • Sporthallen
  • Hallenbädern
  • Museen und Theatern
  • Diskotheken
  • Einkaufszentren und Gefängnissen

Ein absolutes Rauchverbot gilt in:

  • Schulen
  • Jugendeinrichtungen und Lebensmittelgeschäften

Ausnahmen: Das Rauchverbot gilt nicht für Festzelte, Freischankflächen sowie Klub- oder Vereinsheime, die nicht öffentlich zugänglich sind.

Hessen: Das Gesetz zum Nichtraucherschutz ist am 1. Oktober 2007 in Kraft getreten. Folgende Bereiche werden erfasst:

  • Gebäude und geschlossene Räume von Behörden
  • Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen
  • Sportanlagen
  • Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle
  • Hochschulen, Heime, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Flughäfen
  • Gaststätten und Diskotheken

Das Rauchen in Gaststätten und Diskotheken ist nur in komplett abgetrennten und speziell dafür ausgewiesenen Nebenräumen erlaubt.[40]

Mecklenburg-Vorpommern: Das Rauchverbot ist am 1. August 2007 in Kraft getreten.[41]

Das Verbot gilt in Gebäuden von:

  • Behörden
  • Schulen und staatlichen Hochschulen
  • Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Heimen
  • Sportstätten
  • Museen, Theatern, Bibliotheken, Kinos, Konzert- und Veranstaltungsstätten
  • Passagierterminals bestimmter Flug- und Fährhäfen
  • Gaststätten und Diskotheken (erst seit dem 1. Januar 2008)

Auch Mecklenburg-Vorpommern lässt nach §2 Abs.1 Nichraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern die Schaffung eines extra abgetrennten Rauchbereiches in Gaststätten zu.

Strafen dürfen bei Nichtbeachtung des Rauchverbots allerdings erst ab August 2008 verhängt werden. Dies wird fälschlicherweise von Gastronomen vielfach als Übergangsfrist angesehen, obwohl das strenge Rauchverbot tatsächlich bereits zwingend umgesetzt werden muss.

Niedersachsen: Seit dem 1. August 2007 gilt in Niedersachsen ein Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden, in Behörden, in Schulen, in Hochschulen, in Krankenhäusern, in Alten- oder Pflegeheimen und auf den Verkehrsflughäfen sowie in der gesamten Gastronomie und in Diskotheken. Es besteht die Möglichkeit, vollständig abgeschlossene Nebenräume als Raucherzonen auszuweisen. Das Rauchverbot gilt nicht, wenn im Gaststättenbetrieb Getränke und zubereitete Speisen ausschließlich an Hausgäste von Beherbergungsbetrieben (z. B. Hotelbar) verabreicht werden. [42]

Nordrhein-Westfalen: Das Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes trat am 1. Januar 2008 in Kraft, für das Rauchverbot in Gaststätten gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2008 (§ 7 des Gesetzes).[43] In Gaststätten können Nebenräume, die nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche belegen dürfen, als Raucherzonen eingerichtet werden, jedoch sind dabei (gemäß § 3 Abs. 6) Vorkehrungen zu treffen, um den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich in der Gaststätte aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es dazu[44]: Die Ausnahmen dürfen nicht dazu führen, dass der Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens für die sich in der Einrichtung aufhaltenden Personen, insbesondere auch für die dort beschäftigten Menschen, nicht sichergestellt ist. Ein Servierverbot gibt es im Raucherbereich allerdings nicht.[45] In Schulen gilt das Rauchverbot seit dem 1. Januar 2008 während Schulveranstaltungen ausnahmslos auf dem gesamten Schulgrundstück, Raucherecken auf dem Schulhof und Raucherzimmer für Lehrer sind dann nicht mehr zulässig. Das Rauchverbot gilt auch bei Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks.

Rheinland-Pfalz: Der rheinland-pfälzische Gesetzestext[46] gestattet das Rauchen nur in abgetrennten Räumen (sofern diese kleiner als die restlichen Zimmer sind) sowie in Festzelten die nicht länger als 21 Tage an Ort und Stelle betrieben werden[47]. Diese Räume müssen speziell gekennzeichnet sein. Auch wird das Rauchen in Gaststättenräumen mit einer Tanzfläche sowie in öffentlichen Gebäuden (wie etwa Schulen oder Krankenhäusern) komplett verboten. Das Gesetz ist am 15. Februar 2008 in Kraft getreten. Der zuvor geplante Beginn des umfassenden Rauchverbots zum 1. November 2007 wurde auf die Zeit nach der Fastnachtssaison 2008 verschoben, u. a. mit der Begründung, dass die Karnevalsvereine ansonsten mit erheblichen Einbußen rechneten. Am 11. Februar 2008 hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz das Rauchverbot in Gaststätten bis zur Entscheidung über anhängige Verfassungs­beschwerden insoweit einstweilen ausgesetzt, als es sich auch auf ausschließlich inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten ohne Beschäftigte erstreckt. Die übrigen Vorschriften des Gesetzes traten am 15. Februar 2008 unverändert in Kraft.[48][49] [50]

Saarland: Im Saarland gilt ab dem 15. Februar 2008 ein Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden, in Behörden, in Bildungseinrichtungen, in Krankenhäusern, in Alten- oder Pflegeheimen und auf den Verkehrsflughäfen sowie in der Gastronomie. In der Gastronomie darf in abgeschlossenen und belüfteten Nebenräumen geraucht werden, wenn diese baulich so wirksam abgetrennt werden, dass von ihnen keine Gesundheitsgefahren für Dritte ausgehen. Wenn eine Gaststätte inhabergeführt ist, kann diese zur Rauchergaststätte erklärt werden, jedoch setzt dies voraus, dass neben der Betreiberin oder dem Betreiber der Gaststätte keine weiteren Personen als Beschäftigte oder als Selbständige im laufenden Gastronomiebetrieb tätig sind. Ausgenommen hier von sind nur Verwandte 1. Grades und ausnahmsweise Familienangehörige im Alter von über 18 Jahren.[51] [52] Der Saarländische Verfassungsgerichtshof hat ein Rauchverbot in Sisha-Kaffees wegen Verletzung der Berufsfreiheit des Gastwirtes jedoch vorläufig ausgesetzt. [4]

Sachsen: Das sächsische Nichtraucherschutzgesetz trat am 1. Februar 2008 in Kraft.[53] Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat das Nichtraucherschutzgesetz jedoch im Wege der einweiligen Verfügung für inhabergeführte Einraum-Gaststätten mit der Begründung ausgesetzt, es läge eine Verletzung der Berufsfreiheit des Gastwirtes vor. [5]

Sachsen-Anhalt: In Sachsen-Anhalt gilt seit dem 1. Januar 2008 ein Rauchverbot in allen Gaststätten, Cafés, Kneipen, Diskotheken, Sporteinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Krankenhäusern, Kultureinrichtungen, Hotels, sowie in Gebäuden von Firmen, an denen das Land mit mindestens 51% beteiligt ist. [54] Die Verantwortlichen solcher Einrichtungen können jedoch speziell gekennzeichnete Raucherräume einrichten, in denen weiterhin unbegrenzt geraucht werden kann. Diese müssen so gelegen sein, dass Nichtraucher diesen Raum nicht durchqueren müssen, wenn Sie zum Ein- und Ausgang oder zu den Toiletteneinrichtungen gehen.[55]

Schleswig-Holstein: Das am 21. Dezember verabschiedete Rauchverbot ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. In abgetrennten Räumen ist das Rauchen weiterhin erlaubt. In Zelten kann der Veranstalter von „Traditions- oder Festveranstaltungen“, die nicht länger als 21 fortlaufende Tage pro Jahr andauern, das Rauchverbot aufheben. Bei Verstößen gegen das Rauchverbot sieht das Gesetz Geldbußen bis zu 1000 Euro vor. [56]

Thüringen: Das geplante Nichtraucherschutzgesetz war in Thüringen lange umstritten. Am 12. Dezember 2007 beschloss der Landtag in einer Abstimmung ohne Fraktionszwang mit knapper Mehrheit ein Gesetz, das am 1. Juli 2008 in Kraft treten wird. Der Gesetzentwurf der Landesregierung sah Ausnahmen für abgeschlossene Räume in Gaststätten vor. In der Debatte wurde eine Ausnahme für Nebenräume in Diskotheken hinzugefügt, die jedoch keine Tanzfläche enthalten dürfen.[57] [58]

[Bearbeiten] Übersicht über die Rauchverbote einzelner Bundesländer (tabellarisch)

Gegebenenfalls ist angegeben, wann im Jahr 2008 eine Regelung in Kraft treten wird.

Behörden,
Gerichte
Gefäng-
nisse
Kliniken Heime Schulen,
Jugend-
häuser,
Kitas
Hoch-
schulen
Sport-
hallen,
Hallen-
bäder
Museen,
Theater,
Kinos…
Disko-
theken
Gast-
stätten
Einkaufs-
zentren
Flug-
häfen 
Baden-
Württemberg
Rauchverbot Rauchverbot1 Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot4 Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot5 Rauchverbot Rauchverbot1
Bayern Rauchverbot10 Rauchverbot6 10 Rauchverbot7 10 Rauchverbot Rauchverbot10 Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot12 Rauchverbot12 13 Rauchverbot10
Berlin Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot1
Brandenburg Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot6 Rauchverbot7 Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot6 Rauchverbot Rauchverbot1 Rauchverbot
Bremen Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot9 Rauchverbot1 Rauchverbot
Hamburg Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot1
Hessen Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot Rauchverbot1 Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot1
Mecklenburg-
Vorpommern
Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot3
Niedersachsen Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot6 10 Rauchverbot7 Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot10 Rauchverbot Rauchverbot1 Rauchverbot Rauchverbot10
Nordrhein-
Westfalen
Rauchverbot1 10 Rauchverbot1 2 10 Rauchverbot Rauchverbot1 10 Rauchverbot Rauchverbot1 10 Rauchverbot1 10 Rauchverbot1 10 1. 7.1 1. 7.1 Rauchverbot1 10
Rheinland-Pfalz Rauchverbot Rauchverbot1 2 Rauchverbot Rauchverbot1 7 Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot9 Rauchverbot1 11
Saarland Rauchverbot2 Rauchverbot6 Rauchverbot7 Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot8 Rauchverbot Rauchverbot1 Rauchverbot1 11 Rauchverbot
Sachsen Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot1 11
Sachsen-Anhalt Rauchverbot1 Rauchverbot7 Rauchverbot7 Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot1 Rauchverbot Rauchverbot1 Rauchverbot
Schleswig-
Holstein
Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot7 Rauchverbot7 Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot Rauchverbot1 Rauchverbot1
Thüringen 1. 7.1 1. 7. 1. 7.7 1. 7. 1. 7. 1. 7. 1. 7. 1. 7.9 1. 7.1 1. 7.

1 mit Ausnahmen wie abgetrennte Bereiche, Festzelte etc.
2 Rauchen erlaubt in Hafträumen, die ausschließlich mit Rauchern belegt sind
3 für Passagierterminals von im Gesetz namentlich aufgeführten Flug-, Fähr- und Überseehäfen
4 für volljährige Schüler ab Klasse 11 und Lehrkräfte können Raucherzonen außerhalb von Schulgebäuden eingerichtet werden
5 Da in Baden-Württemberg das Rauchverbot in allen öffentlichen Räumen gilt, in denen Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, gilt das Rauchverbot auch in allen Kinos, da das erwähnte Kriterium zwangsläufig auf Kinos zutrifft. Dies wurde auf Anfrage vom Regierungspräsidium Tübingen und vom zuständigen Ministerium bestätigt.
6 Sondererlaubnis für einige Ausnahmen
7 Kein Verbot in Räumen, die zur persönlichen Nutzung überlassen sind
8 Vereinsheime können geschlossene Veranstaltungen ohne Rauchverbot durchführen
9 Ein Nebenraum ohne Tanzfläche kann zum Rauchen ausgewiesen werden
10 Abgetrennte Raucherräume können eingerichtet werden
11 Rauchen in inhabergeführten Einraum-Gaststätten ohne abhängig Beschäftigte erlaubt
12 Rauchen in Geschlossenen Gesellschaften ist weiterhin erlaubt
13 Rauchen in Festzelten bis zum 1. Januar 2009 weiter erlaubt

[Bearbeiten] Werbung

Nach einer EU-Richtlinie vom Mai 2003 ist die Werbung für Tabakprodukte in Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk und Fernsehen weitestgehend verboten. Auch das Sponsoring bei Sportveranstaltungen mit Fernsehübertragung ist untersagt. Nachdem die deutsche Bundesregierung erfolglos Klage beim Europäischen Gerichtshof erhoben hatte, weil sie die Zuständigkeit der EU-Kommission für den Erlass eines Werbeverbots bezweifelte, wurde die Richtlinie 2006 in ein nationales Gesetz umgesetzt.

[Bearbeiten] Belgien

Seit 1. Januar 2007 gilt in Belgien ein beschränktes Rauchverbot in Restaurants. Raucherräume dürfen eingerichtet werden, sofern mindestens die Hälfte aller (Innen-)Plätze rauchfrei bleibt. Auf Terrassen und in Außenbereichen jeglicher Art darf überall weiterhin ungehindert geraucht werden.

Es gibt Ausnahmeregelungen für Bars, Bistros und ähnliche Gasthäuser, in denen uneingeschränkt geraucht werden darf.

[Bearbeiten] Luxemburg

In Luxemburg gilt seit dem 5. September 2006 ein Rauchverbot in allen Restaurants, Schulen und öffentlichen Gebäuden. Ausnahmen gibt es für Bars und Cafés, hier gilt das Rauchverbot nur von 12 h bis 14 h und von 19 h bis 21 h, wenn diese Speisen auf der Karte haben, und Restaurants, die mit Genehmigung einen speziellen Raum hierfür einrichten, der aber höchstens 25 % der Gesamtfläche ausmachen darf.

[Bearbeiten] Österreich

Die Situation in Österreich ist gekennzeichnet durch den hohen Anteil an Rauchern innerhalb der Heranwachsenden, insbesondere in den Großstädten. Es bedurfte mehrerer Ansätze, ein Rauchverbot politisch zu gestalten und dem Widerstand großer Teile der Bevölkerung entgegenzusetzen.

In Österreich besteht gemäß § 13 des österreichischen Tabakgesetzes in öffentlichen Gebäuden, wie beispielsweise in Museen, Gerichten, Schulen, Ämtern, Krankenhäusern, Bahnhöfen und auf Flughäfen ein „striktes“ Rauchverbot. Kein Rauchverbot gilt für private Räume wie beispielsweise gastronomische Betriebe, Tabaktrafiken und Veranstaltungen. Eine Besonderheit bildet das österreichische Rauchverbot, da es sich um eine lex imperfecta handelt, die bei einem Verstoß keine Sanktion vorsieht. Lediglich die Unterlassung der Kennzeichnung des Rauchverbotes wird mit einer Verwaltungsstrafe geahndet.

In öffentlichen Verkehrsmitteln besteht ein weitreichendes Rauchverbot. Am 1. September 2007 wurde – zeitgleich mit der Regelung bei der Deutschen Bahn – ein generelles Rauchverbot in allen Zügen der ÖBB eingeführt. Bei Zügen, die aus Nachbarländern wie z. B. Ungarn kommen, wo das Rauchen noch erlaubt ist, werden die Raucherabteile beim Grenzübertritt nach Österreich abgehängt. Seit 1. November 2007 wird Rauchen in Zügen mit einer Strafe von 40 Euro geahndet. Bereits seit 1999 war das Rauchen in den Zügen des Nahverkehrs, und ab Oktober 2006 in Speisewägen verboten.[59]

Ein generelles Rauchverbot besteht auch in den U-Bahn-Stationen in Wien, da es sich um öffentliche Räume handelt. Ein Zuwiderhandeln kann mit einer Vertragsstrafe in Form einer Geldbuße geahndet werden.

Zukünftig sollen die Bezirksverwaltungsbehörden Strafen von bis zu 720 Euro verhängen dürfen. Die Gastronomie hat sich dazu verpflichtet, in 90 Prozent der etwa 30.000 Lokale mit mehr als 75 Quadratmetern Fläche Nichtraucherzonen einzuführen (zwei Fünftel aller Plätze sollen rauchfrei sein). In Restaurants einer noch nicht festgelegten Größe sollen Nichtraucherzonen auf freiwilliger Basis durch die Betreiber eingerichtet werden. Sollte die Umsetzung der Einrichtung von Nichtraucherzonen seitens des gastronomischen Gewerbes auf freiwilliger Basis bis zum Jahr 2007 nicht realisiert werden, droht der Zunft eine gesetzliche Regelung.

In ihren Koalitionsverhandlungen einigten sich SPÖ und ÖVP im Dezember 2006 darauf, dass Nichtrauchen in Lokalen künftig die Norm sein solle, Rauchen soll nur noch in Nebenzimmern gestattet sein. Details wurden noch nicht ausverhandelt.

[Bearbeiten] Schweiz

In der Schweiz hat der Arbeitgeber – gestützt auf das schweizerische Arbeitsgesetz – dafür zu sorgen, dass die nic