Vergewaltigung

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Die Vergewaltigung der Lucretia, Gemälde von Tizian, 1571

Vergewaltigung ist die Nötigung zum Geschlechtsverkehr oder zu ähnlichen sexuellen Handlungen, die das Opfer besonders erniedrigen, wobei diese mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer dem Täter schutzlos ausgeliefert ist, erfolgen kann.[1] Vergewaltigungen bedeuten eine massive Verletzung der Selbstbestimmung des Opfers und haben oft gravierende psychische Folgen. Die juristische Bewertung ist je nach Land unterschiedlich. In Deutschland, aber auch in weiteren Ländern, verletzt eine Vergewaltigung das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung.

Rechtslage

Nahezu alle gegenwärtigen Gesellschaften kennen einen Straftatbestand der Vergewaltigung und ächten diese als eine der schwersten Straftaten. Eine einheitliche Definition dieses Rechtsbegriffs gibt es nicht. Ein erzwungener Geschlechtsverkehr in der Ehe oder mit Gegnern (etwa im Krieg) oder Außenseitern (Minderheiten oder Sklaven) wurde oder wird nicht überall als strafwürdiges Verbrechen angesehen. Viele Gesellschaften kannten oder kennen zudem eine Schuldzuweisung an das Opfer, die sich etwa in Ausgrenzung bis zu zwangsweiser Eheschließung mit dem Vergewaltiger äußert. Noch im 20. Jahrhundert galten Vergewaltigungen in Beziehungen als Schande für die Frau, deren Tabuisierung und faktische Straflosigkeit weltweit erst von der zweiten Frauenbewegung durchbrochen wurde.[2]

Aufgrund der international sehr unterschiedlichen Rechtslage ist beim Vergleich von Statistiken verschiedener Länder umsichtige Wertung angebracht.

Deutschland

Strafrecht

Der Straftatbestand Vergewaltigung (synonym: per vim stuprum, veraltet: Notzucht) wird in § 177 StGB geregelt.

Vergewaltigung ist eine sexuelle Nötigung zu qualifizierten sexuellen Handlungen. Die sexuelle Nötigung ist ein Spezialfall der Nötigung (Deutschland).

Wenn eine Person eine andere gegen ihren Willen unter Anwendung von Gewalt (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB), durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder unter Ausnutzung einer Lage, in welcher das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB), zum Vollzug des Beischlafs (vaginale, orale oder anale Penetration) nötigt oder andere besonders erniedrigende sexuelle Handlungen vornimmt oder vom Opfer an sich vornehmen lässt, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind (qualifizierte sexuelle Handlungen). Dabei kommt es nicht darauf an, ob in den Körper des Opfers oder den des Täters eingedrungen wird. Danach wird beispielsweise auch der gewaltsame erzwungene Mundverkehr, bei dem der Täter den Penis des Opfers in den Mund aufnimmt, als Vergewaltigung qualifiziert.

Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB wendet der Täter dann an, wenn das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist und der Täter geleisteten oder erwarteten Widerstand seines Opfers mit körperlicher Kraftentfaltung überwindet beziehungsweise verhindert.

Strafrahmen und Verjährung

Der Strafrahmen für sexuelle Nötigung umfasst Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten (in minder schweren Fällen) bzw. (regelmäßig) einem Jahr bis höchstens 15 Jahren. Die Mindeststrafe beträgt bei Vergewaltigung (regelmäßig) mindestens zwei Jahre, im Falle der Qualifikation des § 177 Absatzes 3 StGB (Mindeststrafe drei Jahre) lautet der Urteilstenor auf schwere Vergewaltigung (oder sexuelle Nötigung), im Fall des Absatzes 4 auf besonders schwere Vergewaltigung (oder sexuelle Nötigung) (Mindeststrafe fünf Jahre). Die Nötigung zu einer sexuellen Handlung nach § 240 Absatz 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Die Nötigung zu einer Duldung nach § 240 Absatz 1 StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

In Deutschland beträgt die Verjährungsfrist für Vergewaltigung und schwere Sexualdelikte 20 Jahre. Sie beginnt erst ab der Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers.[3]

Entwicklungsgeschichte

Das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 fasste die Notzucht und die Bestimmung zu unzüchtigen Handlungen als Straftaten gegen die Sittlichkeit auf. Durch das 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts von 1974 wurde das Schutzgut der Norm von der Sittenordnung auf die sexuelle Selbstbestimmung umgestellt. Nicht mehr unsittliches Verhalten, sondern Bestimmung zu sexuellen Handlungen gegen den Willen des Betroffenen stand nunmehr im Mittelpunkt. Die Notzucht und die Bestimmung zu unzüchtigen Handlungen wurden damit zu besonderen Fällen der Nötigung (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung).

1943 wurden auch unzüchtige Handlungen an Personen unter 21 Jahren unter Strafe gestellt.

Vergewaltigung war bis 1997 als „außerehelich“ definiert, Vergewaltigung in der Ehe war somit „nur“ gemäß § 240 StGB (Nötigung) strafbar.[4][5] 1973 legte das Land Hessen, 1983 die Hansestadt Hamburg erfolglos Gesetzesentwürfe vor, um die Formulierung „außerehelich“ aus den §§ 177 bis 179 StGB zu streichen.[5] 1983 versuchten die Grünen und Abgeordnete der SPD eine Streichung des Wortes „außerehelich“ zu bewirken.[6][5] Beide Gesetzesentwürfe scheiterten. CDU und CSU begründeten ihren Widerstand gegen die Reformbestrebungen damit, dass die Gesetzesänderung den Abtreibungsparagraphen 218 erweitern würde, weil Ehefrauen die Behauptung, sie seien vergewaltigt worden, als Rechtfertigung für ihren Wunsch nach Abtreibung verwenden könnten.[7][5] In den folgenden Jahren legten u. a. die Grünen, die SPD, die PDS, der Juristinnenbund und das Justizministerium verschiedene Gesetzesentwürfe vor.[5] Im Mai 1997 stimmte in namentlicher Abstimmung schließlich eine Mehrheit der Abgeordneten – vom Fraktionszwang befreit – für einen fraktionsübergreifenden Gruppenantrag der weiblichen Abgeordneten und für die rechtliche Gleichstellung ehelicher und außerehelicher Vergewaltigung. 470 Abgeordnete stimmten dem Antrag zu, 138 stimmten dagegen, 35 enthielten sich.[8][4][9] Seitdem ist auch die Vergewaltigung in der Ehe nach § 177 StGB strafbar. Der Regierungsentwurf der CDU, CSU und FDP, der eine Widerspruchs- bzw. Versöhnungsklausel enthielt, die es Opfern ehelicher Vergewaltigung im Gegensatz zu Opfern außerehelicher Vergewaltigung ermöglicht hätte, vor der Hauptverhandlung Widerspruch einzulegen und so den Ehepartner vor einer weiteren Strafverfolgung auszuschließen, wurde abgelehnt.[4][5]

Die bis 1997 im deutschen Strafrecht getrennten Tatbestände der Vergewaltigung (§ 177 StGB a. F.) und der sexuellen Nötigung (§ 178 StGB a. F.) wurden unter einem einzigen Tatbestand zusammengefasst und inhaltlich beträchtlich erweitert (§ 177 StGB n. F.). Damit ist die Vergewaltigung ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung[10] (vgl. Regelbeispiel). Hat der Täter (erniedrigende) sexuelle Handlungen an dem Opfer vorgenommen oder an sich von ihm vornehmen lassen, die mit einem Eindringen in den Körper (des Täters oder des Opfers) verbunden waren, lautet der Urteilstenor auf Verurteilung wegen Vergewaltigung. Der Gesetzgeber hat die Strafbarkeit dabei geschlechtsneutral auf „eine andere Person“ (erstmals damit auch auf Männer als Tatopfer) erweitert.

Bürgerliches Recht

Jeder, der in seiner sexuellen Selbstbestimmung verletzt wurde, hat unabhängig vom Geschlecht einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das Opfer kann seine Ansprüche gegen den Täter, insbesondere den auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, auch im Strafverfahren geltend machen (Adhäsionsverfahren). Dies leitet sich aus dem Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung her.

Bis 2002 konnten nur Personen ein Schmerzensgeld verlangen, gegen die ein Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit begangen wurde oder die durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses vergewaltigt wurden (§ 847 Abs. 2 BGB a. F.). Durch das 2. Schadensrechtsänderungsgesetz wurde dies geändert.

Schweiz

Artikel 190 Abs. 1 StGB (gleichlautend Art. 154 Abs. 1 MStG) lautet: „Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.“

Als Vergewaltigung gilt also ausschließlich die vaginale Penetration. Alle anderen sexuellen Übergriffe sind sexuelle Nötigungen nach Artikel 189. Insbesondere ist auch die erzwungene anale Penetration nach dem Schweizer Strafrecht keine Vergewaltigung, sondern eine sexuelle Nötigung. Diese Sonderstellung des vaginalen Verkehrs hat historische Wurzeln. In der heutigen Praxis ist sie irrelevant, da sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit der gleichen Maximalstrafe bedroht sind. Lediglich die Minimalstrafe ist bei der sexuellen Nötigung geringer (Geldstrafe ohne explizite Untergrenze), weil auch weniger gravierende Übergriffe (erzwungener Kuss, Begrapschen) als sexuelle Nötigungen gewertet werden.

Eine notwendige Voraussetzung für den Tatbestand ist die Anwendung von Nötigungsmitteln. Das Opfer muss sich also für den Täter erkennbar wehren und der Täter muss diesen Widerstand überwinden. Dabei dürfen aber an das Ausmaß des Widerstands keine zu großen Anforderungen gestellt werden. Während früher nur körperliche Gewalt als Nötigungsmittel galt, anerkennt der aktuelle Gesetzestext ausdrücklich auch den psychischen Druck. Schwieriger zu beurteilen sind Fälle, in denen ein Opfer, aufgrund der Aussichtslosigkeit der Situation, auf Widerstand verzichtet. Der Täter muss auf jeden Fall erkennen können, dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen des Opfers stattfinden. Falls das Opfer von vorneherein zum Widerstand gar nicht fähig ist, scheidet Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung aus, in diesem Fall kommt nur die Schändung nach Art. 191 in Frage, welche ebenfalls mit der gleichen Maximalstrafe bedroht ist.

Bis 1992 war die Vergewaltigung auf den erzwungenen Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe beschränkt, eine Vergewaltigung in der Ehe gab es schon rein begrifflich nicht. Zwischen 1992 und 2004 war die Vergewaltigung in der Ehe ein Antragsdelikt. Seit 2004 ist auch die Vergewaltigung unter Ehepartnern ein Offizialdelikt.

Die Frage, ob die Vergewaltigung in der Ehe eine Antrags- oder ein Offizialdelikt sein soll, wurde und wird kontrovers diskutiert. Auf der einen Seite steht die Überzeugung, dass es dem Schutz der Ehe dient, wenn den Ehepartnern die Möglichkeit des Verzeihens offen gehalten wird. Auf der anderen Seite steht die Überzeugung, dass Gewaltdelikte nie eine Privatsache sind. Außerdem zeigte die Erfahrung, dass viele Frauen ihren Strafantrag wieder zurückzogen, wobei oft der Verdacht bestand, dass dieser Rückzug unter Druck erfolgt war.

Österreich

Grundtatbestand Vergewaltigung

In Österreich ist Vergewaltigung im § 201 StGB unter Strafe gestellt. Der Tatbestand erfasst die Nötigung zum Beischlaf oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, wenn die Nötigung mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit der gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben vorgenommen wird. Zur Unterscheidung und Begriffsklärung hinsichtlich „Beischlaf“ und „dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung“ siehe hier. Die Strafdrohung für die Begehung des Grundtatbestands der Vergewaltigung beträgt mindestens ein Jahr und maximal zehn Jahre.

Ergänzend zum Grundtatbestand kennt das österreichische Strafrecht im zweiten Absatz des § 201 StGB mehrere schwerwiegende Qualifikationstatbestände, die zu erheblichen Verschärfungen der Strafdrohung führen. Sollte die Vergewaltigung etwa eine schwere Körperverletzung, eine Schwangerschaft oder für die vergewaltigte Person längere Zeit hindurch einen qualvollen Zustand zur Folge haben, erhöht sich der Strafrahmen auf fünf bis fünfzehn Jahre. Gleiches gilt, wenn der Täter bei der Durchführung der Tat das Opfer in besonderer Weise erniedrigt. Hat die Vergewaltigung den Tod des Opfers zur Folge, ist der Täter mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen, was exakt der Strafdrohung des vorsätzlichen Tötungsdelikts Mord entspricht.

Abgrenzung zu weiteren Sexualdelikten

Vergewaltigung ist der erste Straftatbestand des zehnten Abschnitts des Strafgesetzbuchs, der allgemein Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung behandelt. Neben dem Straftatbestand der Vergewaltigung gibt es ergänzend den § 202 StGB Geschlechtliche Nötigung. Er kommt nur zur Anwendung, sofern der Täter nicht bereits nach § 201 StGB zu bestrafen ist. Das Delikt erfasst Nötigungen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung. Der § 202 StGB geht wesentlich weiter als der Tatbestand der Vergewaltigung, da aufgrund der Formulierung geschlechtliche Handlung wesentlich mehr Handlungen erfasst werden. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug und enthält die gleichen straferhöhenden Qualifikationen wie der Tatbestand des § 201 StGB.

Bis Ende April 2004 war die Vergewaltigung in der Ehe in Österreich oder einer außerehelichen Lebensgemeinschaft in bestimmten Fällen nur auf Antrag des Opfers zu verfolgen. Seither ist § 203 StGB Begehung in Ehe oder Lebensgemeinschaft aufgehoben, sodass jegliche Vergewaltigung uneingeschränkt von den Sicherheitsbehörden als Offizialdelikt verfolgt werden muss.

Vereinigte Staaten

In den Vereinigten Staaten ist das Strafrecht eine Angelegenheit der Bundesstaaten. Es unterscheidet sich von Bundesstaat zu Bundesstaat, wobei nicht unbedingt der Begriff „Rape“, sondern „sexual assault“, „criminal sexual conduct“, „sexual abuse“ oder „sexual battery“ verwendet wird.

Das Strafrecht der amerikanischen Bundesstaaten kennt daneben auch den Tatbestand eines statutory rape („Verwaltigung nach dem Gesetz“), der dann erfüllt wird, wenn ein Erwachsener sexuelle Handlungen mit einer Person im Schutzalter#USA ausübt, gleichgültig, ob die jüngere Person Zustimmung signalisiert hat oder nicht.

Saudi-Arabien

In Saudi-Arabien ist die Vergewaltigung eine schwere Straftat und kann mit der Todesstrafe geahndet werden. Die Todesstrafe wegen Vergewaltigung wurde von 1980 bis Mai 2008 163 Mal verhängt.[11] Täter, die zur Zeit der Vergewaltigung verheiratet sind, werden laut Gesetz hingerichtet; Täter, die zur Tatzeit ledig sind, werden mit einem oder mehreren Jahren Haft und 100 Peitschenhieben bestraft.[12] Bei einer Vergewaltigung mit mehreren Tätern werden nicht selten alle Täter hingerichtet, egal, ob sie aktiv beteiligt waren oder nicht.[13] Auch Jugendliche können wegen einer Vergewaltigung hingerichtet werden.[14]

Frauen ist es erlaubt, sich gegen einen Mann, der sie vergewaltigen will, auch unter Einsatz von Waffen zu verteidigen.[15] Wer jemanden zu Unrecht einer Vergewaltigung bezichtigt, kann mit Haftstrafe oder Peitschenhieben bestraft werden.

Auch das Vergewaltigungsopfer kann mit Haft oder Peitschenhieben bestraft werden, wenn es aktiv zur Entstehung der „Situation“ beiträgt, indem es sich etwa mit fremden Männern trifft oder eine uneheliche Beziehung führt, die letztlich in die Vergewaltigung mündet. So wurde Ende 2007 ein Vergewaltigungsopfer zu 90 Peitschenhieben verurteilt, weil es sich mit seinen Vergewaltigern vor der Tat mehrmals getroffen und uneheliche Beziehungen mit diesen unterhalten hatte. Das Opfer wurde später von König Abdullah begnadigt. Die Täter wurden zu Haftstrafen verurteilt. Der aus der schiitischen Stadt Qatif gemeldete Fall wurde in der Folge für antischiitische Propaganda instrumentalisiert.[16][17]

Israel

Als „Vergewaltigung“ gilt in Israel auch einvernehmlicher Geschlechtsverkehr, wenn der Mann eine falsche Identität angibt. Ein Palästinenser wurde zu neun[18] Monaten Haft verurteilt, weil er sich als alleinstehender Jude auf der Suche nach einer festen Beziehung ausgegeben hatte. Die Frau ging eine sexuelle Beziehung mit ihm ein. Als sie von seiner wahren Identität erfuhr, zeigte sie ihn an.[19]

Schweden

Im Strafgesetzbuch Schwedens, Brottsbalk in der Landessprache, behandelt das Kapitel 6 Sexualverbrechen. Paragraf 1 behandelt die Vergewaltigung (våldtäkt), Paragraf 2 den sexuellen Zwang (olaga tvång) und Paragraf 10 die sexuelle Belästigung (sexuellt ofredande).[20][21][22]

§ 1 sagt sinngemäß: Sexuelle körperliche Handlungen, die Geschlechtsverkehr gleichen, die durch Misshandlung oder sonstwie mit Gewalt oder durch Androhung von Verbrechen erzwungen oder an Personen vollzogen werden, die wegen Bewusstlosigkeit, Schlaf, Drogen, Krankheit, körperlicher oder geistiger Störung in einem hilflosen Zustand sind, werden mit zwei bis sechs Jahren Haft bestraft, in minderschweren Fällen bis vier Jahre, in besonders schweren Fällen (z. B. mehrere Personen, besonders brutal) mit vier bis zehn Jahren Haft.[21]

§ 2 sagt sinngemäß: Wer durch gesetzeswidrigen Zwang (Nötigung, Erpressung), der nicht in § 1 enthalten ist, eine Person dazu bringt, eine sexuelle Handlung durchzuführen oder zu erdulden, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft, in schweren Fällen mit Haft zwischen sechs Monaten und sechs Jahren.[21]

§ 10 sagt sinngemäß: Wer sich vor einem anderen so entblößt, dass dies Unbehagen erzeugt oder sonstwie durch Worte oder Handeln einen Menschen so belästigt, dass dies die sexuelle Integrität dieses Menschen verletzt, wird mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Haft bestraft.[21]

Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Vereinigte Arabische Emirate

In Syrien, Jordanien, Libanon und den Vereinigten Arabischen Emiraten kann sich ein Vergewaltiger einer juristischen Verfolgung entziehen, wenn er sein Opfer heiratet.[23] In Marokko wurde das entsprechende Gesetz bei Minderjährigen (Paragraph 475 des Strafgesetzbuchs) im Januar 2014 abgeschafft.[24]

Folgen für die Opfer

Vergewaltigung bedeutet eine Verletzung der Autonomie, des Selbstbestimmungsrechts und damit der psychischen Integrität. Man unterscheidet zwischen physischen und psychischen Folgen einer Vergewaltigung.

Physische Folgen einer Vergewaltigung können vaginale und rektale Blutungen, Hämatome und Harnröhreninfektionen sein. Eine mittels lediglich angedrohter Gewalt erzwungene sexuelle Handlung kann jedoch auch ohne hinterher sichtbare physische Spuren geschehen. Häufig treten bei den betroffenen Personen zudem psychosomatische Beschwerden auf (z. B. anhaltende Unterleibsschmerzen). In den meisten Fällen bestehen die Gefahren einer Ansteckung durch Geschlechtskrankheiten und ungewollter Schwangerschaft. In wenigen Fällen endet eine Vergewaltigung in Verbindung mit massiver Gewalteinwirkung mit dem Tod des Opfers.

Nach einer repräsentativen Studie im Auftrag des Bundesfamilienministeriums aus dem Jahr 2004 reichten die Verletzungsfolgen von Prellungen (73 %), vaginalen Verletzungen (32,7 %), anderen inneren Verletzungen (5,4 %), Knochenbrüchen (2,3 %) bis zu Fehlgeburten (3,5 %).[25]

Laut einer Studie aus dem Jahr 1996 resultierten damals in den USA jährlich 32.000 Schwangerschaften aus Vergewaltigungen.[26]

Die psychische Schädigung des Opfers hält oft lange an. Viele empfinden während der Tat Todesangst, die meisten befinden sich bei und unmittelbar nach der Tat in einem Schockzustand. An Spätfolgen kann bei Betroffenen eine posttraumatische Belastungsstörung auftreten.

Als Symptome wurden beschrieben:

Die Schwere der Reaktionen ist sehr unterschiedlich. Sie hängt unter anderem von den bei der Tat eingesetzten Gewaltmitteln, von dem sozialen Umfeld des Opfers und dessen Umgang mit der Vergewaltigung, von früheren Gewalterlebnissen und vom Alter des Opfers ab. Einige Opfer finden auch ohne spezielle Betreuung zu einem normalen Leben zurück (siehe auch Resilienz), anderen gelingt es nur langfristig und nur durch eine Psychotherapie, die Vergewaltigung zu verarbeiten.

Kriminologische Perspektive

Bis in die 1960er Jahre wurde Vergewaltigung als ein schweres, aber seltenes Delikt angesehen, das von psychisch abnormen Tätern, die der Frau unbekannt waren, begangen wurde. Erst durch Viktimisierungsstudien, vor allem seit den 1980er Jahren, hat sich die kriminologische Betrachtung völlig gewandelt.[27] Entgegen der immer noch weit verbreiteten Wahrnehmung in der Öffentlichkeit finden die meisten Vergewaltigungen im Bekannten- oder Verwandtenkreis statt. Eine Vergewaltigung durch einen völlig Fremden („der Mann hinter dem Baum“) kommt äußerst selten vor. So kannten z. B. nach einer US-amerikanischen Studie von 2004 lediglich in zwei Prozent aller Fälle Opfer und Täter einander vor der Tat nicht.[28] Wenn man davon ausgeht, dass Vergewaltigungen durch Familienmitglieder, Lebenspartner oder nahe Freunde oft nicht angezeigt werden, so dürfte der tatsächliche Anteil von Vergewaltigungen durch völlig Fremde sogar noch geringer sein. Gemäß derselben Studie spielten in rund zwei Drittel aller Fälle Alkohol oder andere Drogen eine Rolle.

Ein Zusammenhang zwischen der Kleidung und dem Auftreten einer Person und ihrem relativen Risiko, vergewaltigt zu werden, konnte bisher statistisch nicht nachgewiesen werden.

Die Beweislage bei Vergewaltigungen ist schwierig, meist steht Aussage gegen Aussage.[29]

Eine 2014 erschienene Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen unter Leitung von Christian Pfeiffer stellte fest, dass in Deutschland noch vor 20 Jahren knapp 22 Prozent der Angezeigten verurteilt worden seien, dagegen im Jahr 2012 nur noch etwas mehr als acht Prozent der Tatverdächtigen. Die Gruppe der Fremdtäter sei laut Studie weniger geworden, wurden im Jahr 1994 noch etwa 30 Prozent der aufgeklärten Fälle fremden Tatverdächtigen zugerechnet, waren es 2012 nur noch 18 Prozent. Dementsprechend stieg der Anteil der Tatverdächtigen aus dem sozialen Nahraum in diesem Zeitraum von 7,4 auf knapp 28 Prozent.[30] Der Deutsche Juristinnenbund kritisierte, dass das deutsche Strafrecht keine wirksame Strafverfolgung aller nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen ermögliche und forderte die Bundesregierung auf, das Sexualstrafrecht zu modernisieren. „Der Strafrechtsparagraph, der sexuelle Nötigung und Vergewaltigung unter Strafe stellt, erfülle die internationale Vorgabe der Kriminalisierung nicht.“[31]

Häufigkeit von Vergewaltigungen

Genaue Zahlen sind aufgrund einer hohen Dunkelziffer nicht bekannt. Eine Bevölkerungsbefragung in Deutschland ergab, dass 8,6 Prozent der befragten Frauen mindestens einmal im Leben Opfer einer Vergewaltigung, sexuellen Nötigung oder eines entsprechenden Versuchs waren.[32] Repräsentative Studien in den USA fanden, dass 15 bis 25 Prozent aller Frauen im Laufe ihres Lebens mindestens einmal vergewaltigt werden.[33] Es wird angenommen, dass die Mehrzahl der Gewaltverbrechen Kinder und Jugendliche trifft. So schlussfolgert man etwa aus Befragungen, dass 10 bis 15 Prozent aller Frauen und zwischen 5 und 10 Prozent aller Männer bis zum Alter von 14 oder 16 Jahren „mindestens einmal einen sexuellen Kontakt erlebt haben, der unerwünscht war oder durch die 'moralische’ Übermacht einer deutlich älteren Person oder durch Gewalt erzwungen wurde“,[34] der also den Tatbestand einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung erfüllt. Laut einer im September 2013 veröffentlichten UN-Studie bekennen sich rund 25 Prozent der Männer in der Asien-Pazifik-Region dazu, mindestens einmal in ihrem Leben ihre Partnerin oder eine andere Frau vergewaltigt zu haben. 10 Prozent gaben an, sich mindestens einmal an einer Frau vergangen zu haben, die nicht ihre Partnerin war.[35]

Es wird angenommen, dass die Dunkelziffer von Vergewaltigungen zwei- bis hundertfach so hoch wie die Zahl der polizeilichen Meldungen ist.[36][37] Viele Opfer erstatten keine Anzeige. Als Grund dafür werden Schamgefühle und die Angst des Opfers vor einem Wiedererleben des Traumas oder der Rache des Täters genannt, die Angst, dass ihnen nicht geglaubt wird, sowie die Nähe des familiären Umfelds, aus dem die Täter oft stammen.[38][39]

Anzeigebereitschaft

Die Bereitschaft von Opfern, die Tat anzuzeigen, ist Umfragen zufolge gering. Vergewaltigung gehört zu den Straftaten, deren Häufigkeit unterschätzt wird. Die Vergewaltigung hat weltweit eine der niedrigsten Verurteilungsraten von allen Verbrechen. Vergewaltigte Frauen zeigen die Tat bei der Polizei oft nicht an, da sie als Vergewaltigungsopfer sozial gebrandmarkt werden. Im Strafverfahren haben sie die Hauptbürde zu tragen. Weitere Ursachen können angenommene Beweisprobleme, geringer gesellschaftlicher Status der vergewaltigten Person, fehlende soziale Unterstützung und die Angst vor der Belastung des Verfahrens sein.[39] In den USA bleiben zwei Drittel bis drei Viertel aller Vergewaltigungen im Dunkelfeld. Die Justiz-Lücke (justice gap) ist groß: Von den angezeigten Vergewaltigungen kommen nur 8 Prozent zur Anklage, 3 Prozent der Täter kommen vor Gericht und 2 Prozent erhalten eine Freiheitsstrafe.[40] Die Anzeigebereitschaft sinkt mit dem Anstieg des Bekanntheitsgrades zwischen Tätern und Opfern.[39]

Die Initiative Ichhabnichtangezeigt bietet eine Fülle von Erklärungen, warum es nicht zu Anzeigen bei der Polizei kommt. Zu den genannten Gründen gehören Vergessenwollen, Abwehrreaktionen des sozialen Umfelds, die unsicheren Erfolgsaussichten einer Anzeige und ein auch aufgrund von schlechten Erfahrungen geringes Vertrauen in Polizei und Justiz. “Betroffenen wird oft nicht zugehört, sie werden alleine gelassen, und sie werden zum Schweigen gebracht, indem sie mit Anfeindungen und Ausgrenzung bedroht werden, falls sie die sexualisierte Gewalt öffentlich machen. Mit einer Anzeige würden sie das.” Sexualisierte Gewalt wird oft von Mächtigeren gegenüber weniger Mächtigen verübt. Bei den Abwehrreaktionen des Umfelds und den geringen Erfolgsaussichten von Anzeigen spielen Vergewaltigungsmythen eine wesentliche Rolle.[41]

Polizeiliche Kriminalstatistik (Deutschland)
Jahr Vergewaltigung,
schwere
sexuelle
Nötigung
Straftaten
gegen
sexuelle
Selbstbestimmung
Quelle
2007 7.511 [42]
2008 7.292 [43]
2009 7.314 49.084 [43]
2010 7.724 46.869 [44]
2011 7.539 47.078 [45]
2012 8.031 45.824 [46]
2013 7.408 [47]
2014 7.345 46.982 [48]
2015 7.022 46.081 [48]

Deutschland

Laut deutscher Polizeistatistik wurden 2013 in Deutschland 46.793 Fälle von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gemeldet, davon 7.408 Fälle von Vergewaltigung oder schwerer sexueller Nötigung (eine Rate von 9,2 pro 100.000 Einwohner). Die Aufklärungsquote lag bei rund 82 Prozent, wie auch in den Jahren zuvor.[49] Zu erwähnen ist hier, dass es sich bei den Angaben um die Zahl der Anzeigen handelt, nicht die der Verurteilungen.

Im Jahr 2013 sind in Deutschland 1.129 Verurteilungen wegen sexueller Nötigung/Vergewaltigung ergangen.[50]

Schweiz

In der Schweiz wurden im Jahr 2014 556 Vergewaltigungen angezeigt (eine Rate von 6,8 auf 100.000 Einwohner); die Aufklärungsrate lag bei 81,1%.[51][29]

Schweden

Auf 100.000 Einwohner kamen 2006 in Schweden 46,5 bei der Polizei angezeigte Vergewaltigungen.[52] Dies ist die höchste Quote in Europa und etwa vier Mal so hoch wie in Deutschland. Die europaweit vergleichende Studie von Jo Lovett und Liz Kelly benennt als mögliche Gründe hierfür u. a. einen weiter gefassten Vergewaltigungsbegriff sowie eine aktivere Stellung der betroffenen Personen im Prozess. So besitzen sie als Verfahrensbeteiligte das Recht, eigene Anträge zu formulieren, und haben nicht lediglich die Rolle eines Zeugen inne – wie z. B. in Deutschland, wenn keine Nebenklage eingereicht wird bzw. werden kann.[52][53] Die in den letzten Jahrzehnten in Schweden intensiv geführte öffentliche Diskussion über sexualisierte Gewalt wird als ein weiterer Grund für die hohe Anzeigebereitschaft gesehen. Die schwedischen Häufigkeitszahlen sind nicht direkt mit Zahlen aus anderen Ländern und älteren schwedischen Zahlen vergleichbar, weil Serientaten mittlerweile hochgerechnet in die Statistik eingestellt werden.[54][55][56]

Japan

Japan wies, basierend auf Zahlenmaterial aus den 1970er und 1980er Jahren, die niedrigste Anzahl angezeigter Vergewaltigungsfälle und die höchsten Aufklärungsraten in allen entwickelten Ländern auf.[57] Im Jahr 2002 gab es nach Angaben der UN in Japan 2357 Vergewaltigungsfälle, was einer Rate von 1,85 pro 100.000 Einwohner entspricht; zum Vergleich betrug diese Rate in demselben Zeitraum in Deutschland 10,44 und in den USA 32,99.[58]

Falschbeschuldigungen und -verdächtigungen

Eine Studie aus dem Jahr 2010 wertete den Verlauf von 100 Strafanzeigen wegen Vergewaltigung aus. Die Untersuchung stützt sich jedoch nicht auf die Einstellungen der Beamten, sondern wertet den Verfahrensverlauf nach einem eigenständigen Satz von Kriterien aus. Das knappe Ergebnis lautet, dass während der Ermittlungen bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens drei Prozent Falschanschuldigungen festgestellt wurden und in etwa 80 Prozent der Fälle das Strafverfahren eingestellt wurde.[59] In Europa schwankte der Wert zwischen einem und neun Prozent mit einem Mittel von rund sechs Prozent.[60][61]

Klaus Püschel, der Direktor des Rechtsmedizinischen Instituts Hamburg, das die größte deutsche Opferambulanz betreibt, stellte im Jahr 2009 fest, bei ärztlichen Untersuchungen hätten sich 27 Prozent der angeblich Vergewaltigten als Scheinopfer erwiesen, die sich ihre Verletzungen selbst zugefügt hatten. In 33 Prozent der Fälle habe die Tat rechtsmedizinisch nachgewiesen werden können, in den restlichen 40 Prozent sei das Ergebnis der Rechtsmedizin nicht eindeutig. Die Tendenz zur Falschbeschuldigung sei laut Püschel in den letzten Jahren erheblich gestiegen, zuvor habe sie über Jahrzehnte konstant bei fünf bis zehn Prozent gelegen.[62]

In einer 2005 im Auftrag des britischen Innenministeriums durchgeführten Untersuchung wurden 2.643 Anzeigen wegen Vergewaltigung untersucht. Davon wurden 8 Prozent von Polizeibeamten als Falschbeschuldigungen klassifiziert. Das Forscherteam stellte jedoch fest, dass viele dieser Klassifikationen gegen die offiziellen Kriterien zur Bestimmung falscher Anschuldigungen verstießen und lediglich auf den persönlichen Meinungen der Polizisten beruhten. Nach näherer Analyse und Anwendung der Home-Office-Richtlinien schrumpfte der Anteil der Falschbeschuldigungen auf 3 Prozent. Die Forscher kamen zu dem Ergebnis, dass in der Polizei weiterhin ein Misstrauenklima gegenüber Vergewaltigungsopfern herrsche und die Häufigkeit von Falschbeschuldigungen überschätzt werde. Außerdem bestünde die Tendenz, falsche Anschuldigungen mit Rücknahmen von Anzeigen zu vermischen, ganz so als ob in diesen Fällen keine sexuellen Übergriffe stattgefunden hätten.[63]

Eine Studie zu Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Falschbeschuldigung in Bayern gibt mit Verweis auf die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2000 einen Anteil von 7,4 Prozent an nachweislich falschen Vergewaltigungsverdächtigungen an (140 von insgesamt 1894 Vorgängen) die zu einer Ermittlung wegen einer vorgetäuschten Straftat (nach § 145 d StGB) oder nach § 164 StGB als falsche Verdächtigung führten. Mit wenigen Ausnahmen handelte es sich um Fälle mit eindeutiger Beweislage im Hinblick auf diese Straftaten. Auch nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen noch fragliche Fälle werden in der Regel als Anzeige wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Laut der Studie ist „[Der] Tatnachweis für ein Vortäuschen oder eine falsche Verdächtigung aber insbesondere deshalb meist nicht zu führen, weil ein Geständnis des angeblichen Opfers nicht vorliegt. Trotz vieler Inkonstanzen in den Zeugenaussagen und dem Vorliegen weiterer Kriterien, welche die Glaubwürdigkeit in Frage stellen, bleibt letztendlich die Aussage des angeblichen Opfers neben der des von ihm Beschuldigten stehen; andere Personen- oder Sachbeweise liegen in ausreichender Beweiskraft in der Regel nicht vor. Anzeige erstattet wird in diesen Fällen fast ausschließlich wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung und nicht wegen Vortäuschens oder falscher Verdächtigung.[64] [...] die Einstellungsquote nach § 170 II StPO durch die Staatsanwaltschaft [liegt] bei den als Vergewaltigung oder sexueller Nötigung angezeigten Vorfällen bei deutlich über 50 Prozent. Die Beweislage ist oft schlecht, ein „hinreichender Tatverdacht“ gegen den Beschuldigten lässt sich nach Abschluss der Ermittlungen nicht begründen, weil unbeteiligte Zeugen meist ebenso fehlen wie verwertbare Tatspuren. Deshalb unterbleibt bis auf wenige Ausnahmen auch eine Anzeige wegen Vortäuschens einer Straftat bzw. falscher Verdächtigung, selbst wenn in dem einen oder anderen Fall der Verdacht für das Vorliegen eines dieser Delikte nahe liegt.“[65]

Formen

Gruppenvergewaltigung

Bei einer Gruppenvergewaltigung werden eine oder mehrere Personen von einer größeren Gruppe vergewaltigt. Die Täter sind in der Regel jünger als bei Einzelvergewaltigungen und vorwiegend männlich, wenngleich es auch schon Fälle von Mittäterschaft von Frauen gegeben hat.[66] Meist handelt es sich um Täterkollektive mit hierarchischer Struktur. Mehrheitlich ist die Tat geplant.[67] In der Kriminologie wird die kollektive Verantwortungslosigkeit betont: die Gruppe verübt gemeinsam ein schweres Verbrechen, zu dem der Einzelne alleine nicht fähig wäre. Wichtig sind die Gruppendynamik sowie spezifische Wert- und Normvorstellungen, die Männlichkeit, Macht, Gewalt und Aggressivität enthalten können. Die Anpassung an die Gruppennorm gilt als ein Hauptaspekt der Motivation des einzelnen Täters.[68][66] Stärker als bei einer Einzelvergewaltigung werden die Opfer zusätzlich gedemütigt und erniedrigt, sie werden in einem hohen Maß deindividualisiert und zum Objekt degradiert, an dem „Experimente“ vorgenommen werden. Das durch die zahlenmäßige Überlegenheit verstärkte Ohnmachtsgefühl wird genossen, die Tat als Form der Unterhaltung verstanden. Je höher der Bekanntschaftsgrad der Täter ist, desto brutaler wird die Tat begangen.[67] Eine Gruppenvergewaltigung verursacht bei dem Opfer schwerere physische und psychische Schäden als eine Vergewaltigung durch einen Einzeltäter.[66]

„Das Machismo-Konzept der Männer, eine enge stereotype Konzeption von Feminität und der Behandlung von Frauen als ‚Gebrauchsgegenstände‘ führen zur Gruppenvergewaltigung.“

Hans Joachim Schneider[66]

Es gibt nur wenige wissenschaftliche Untersuchungen zu Gruppenvergewaltigungen von Frauen durch Männer ihres räumlichen und sozialen Umfeldes, was darin begründet sein mag, dass Gruppenvergewaltigungen unter den registrierten angezeigten Vergewaltigungen relativ wenig vertreten sind.[67] Gruppenvergewaltigungen finden häufig im Rahmen von militärischen Auseinandersetzungen statt.

Vergewaltigungen im Krieg

In Konfliktfällen wie Kriegen oder Bürgerkriegen oder bei so genannten ethnischen Säuberungen sind weltweit häufig massenweise und systematische (vgl. Sexismus, Androkratie sowie Geschlechterordnung) Vergewaltigungen der Frauen von Kriegsgegnern zu konstatieren. Beispiele für solche Kriegsverbrechen von Männern sind Zwangsprostitution in Wehrmachtsbordellen,[69] Lagerbordellen[70][71] und japanischen Kriegsbordellen, die Vergewaltigungen von Nanking 1937 durch japanische Besatzungssoldaten, die Gewalttaten deutscher Soldaten in den eroberten Gebieten oder auch die 1,9 Millionen[72] Vergewaltigungen in den eroberten Ostgebieten und in Deutschland durch Angehörige der Roten Armee am Ende des Zweiten Weltkrieges. Beispiele in jüngerer Zeit sind die Jugoslawienkriege, der zweite Kongokrieg, der dritte Kongokrieg[73] und der Konflikt in Darfur, in dem die Dschandschawid systematische Vergewaltigungen begehen.[74][75]

Über die Hälfte der in Konfliktzonen Vergewaltigten sind Kinder; teils liegt ihr Anteil auch erheblich höher. Dies geht aus einem Bericht von Save the Children hervor.[76]

Mit dem Akayesu-Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda wurden 1998 Vergewaltigung und sexuelle Gewalt als Völkermordhandlungen definiert, wenn sie mit der Absicht erfolgen, eine bestimmte Bevölkerungsgruppe ganz oder teilweise zu zerstören. Die ehemalige Frauen- und Familienministerin von Ruanda, Pauline Nyiramasuhuko, wurde 2011 wegen Vergewaltigung, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda zu lebenslanger Haft verurteilt. Sie war die erste Frau, die wegen Völkermord verurteilt wurde.[77][78]

Im Februar 2001 fällte der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien in Den Haag ein historisches Urteil, als erstmals Vergewaltigung im Zusammenhang mit kriegerischen Aktionen als schwerer Verstoß gegen die Genfer Konventionen verurteilt und als Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft wurde. Im Juni 2008 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1820, nach der sexuelle Gewalt in bewaffneten Konflikten nun als Straftatbestand gilt. Der Rat weist darauf hin, dass „Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt als Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschheit oder als Bestandteil von Völkermord geahndet werden können“.[79]

Vergewaltigung als Kriegsstrategie

Im Juni 2008 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1820, die sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen als Kriegswaffe einstuft.[80][81]

Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt werden in vielen Ländern als Kriegstaktik eingesetzt, wie in Afghanistan, der Zentralafrikanischen Republik, Tschad, Kongo, Sudan, Bosnien-Herzegowina, Peru und Tibet. Vergewaltigung wird in bewaffneten Konflikten seit dem Zweiten Weltkrieg verwendet, um die Gegner zu bestrafen und zu erniedrigen, Gemeinden zu destabilisieren, bestimmte religiöse und politische Gruppen auszulöschen, die gegnerischen Truppen zu Racheakten zu provozieren sowie als Belohnung für Siege und Stärkung der Truppenmoral.[82] Viele der Opfer – meist junge Mädchen – können aufgrund von Verletzungen, Unsicherheit und Angst keine Schule mehr besuchen.[83] Studien aus Ruanda gehen davon aus, dass zwischen 250.000 und 500.000 Frauen und Mädchen während des Völkermords 1994 Opfer sexualisierter Gewalt wurden. Besonders dramatisch stellte sich die Lage im Kongo dar. Nach Angaben von Ärzte ohne Grenzen ereigneten sich 75 Prozent aller Vergewaltigungen, die die Organisation weltweit behandelte, im Kongo. Viele Frauen werden nach ihrer Vergewaltigung von ihren Familien verstoßen, gleiches gilt für die gezeugten Kinder.[84]

Die UN-Resolution 1888 vom 30. September 2009 stellte fest, dass bis dahin nur wenige der Täter sexueller Gewalt vor Gericht gestellt worden sind.[85]

Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt wurden in Ländern wie Chile, Griechenland, Kroatien, Iran, Kuwait, Kongo, Uganda, der ehemaligen Sowjetunion und dem ehemaligen Jugoslawien als Mittel von Kriegen oder politischer Aggression von Männern auch gegen Männer eingesetzt.[86]

Während des Bürgerkriegs in Sierra Leone 1991 bis 2002 wurden bei Überfällen auf Dörfer durch die Revolutionary United Front (RUF) regelmäßig Mädchen und junge Frauen oft öffentlich vergewaltigt und anschließend zwangsrekrutiert. „Weibliche Familienangehörige angeblicher Feinde wurden bevorzugt malträtiert. Durch die öffentlichen (Massen-)Vergewaltigungen griffen die Täter das maskuline Selbstbild der jeweiligen männlichen Familienangehörigen an, die in ihrer Wehrlosigkeit als Versager verhöhnt wurden. RUF-Kämpfer vergewaltigten auch Männer, um sie zu entmännlichen. Ebenso wurden sie gelegentlich von RUF-Kombattantinnen sexuell misshandelt. So war sexualisierte Gewalt eine verbreitete Kriegstaktik, um den familiären und sozialen Zusammenhalt der jeweiligen Feinde langfristig zu brechen.“[87]

Nach einem Bericht des UNHCR werden Massenvergewaltigungen im Bürgerkrieg im Südsudan als Kriegsmittel eingesetzt; für April bis September 2015 liegen dem Bericht zufolge Hinweise auf mehr als 1.300 Vergewaltigungen allein aus dem Bundesstaat Unity vor, die im Bericht erfassten Vergewaltigungen seien allerdings nur ein Ausschnitt der wirklichen Gesamtzahlen. Die Massenvergewaltigungen würden von der Regierung aber auch von den Rebellen als Entlohnung für ihre Kämpfer eingesetzt. Da die Vergewaltigungen systematisch eingesetzt wurden und jeweils gegen bestimmte ethnische Gruppen gerichtet waren, bestehe Grund zur Annahme, dass sie als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzustufen seien.[88][89]

Vergewaltigung in der Armee

In den USA ergab eine Untersuchung, dass Vergewaltigungen in der Armee zunehmen, seit Frauen Soldatinnen werden können. Zum Beispiel wurden in der United States Air Force Academy 20 Prozent der Soldatinnen vergewaltigt. Die überwiegende Mehrheit (80 Prozent) zeigte die Vergewaltigung nicht an. Denn Soldatinnen, die eine Vergewaltigung melden, werden eingeschüchtert und bestraft.[90]

Auf 10.000 Männer und 9.000 Frauen wird die Dunkelziffer der jährlichen Vergewaltigungen in den US-Streitkräften geschätzt. Exakt 3223 Fälle wurden 2012 angezeigt, 529 Täter wurden von Militärgerichten verurteilt, 175 verbüßen eine Haftstrafe.[91]

Vergewaltigung als Folter

Vergewaltigungen und alle Formen von sexueller Gewalt wurden und werden auch als Foltermethode eingesetzt. Berichte über sexuelle Gewalt als Mittel der Folter finden sich in Bezug auf Argentinien und Chile in den 1970er und 80er Jahren; es liegen auch Berichte u. a. aus dem ehemaligen Jugoslawien, Bangladesch, Tschad, Kenia, der Türkei, China, Ruanda und Südafrika vor.[92]

In der Rechtsprechung internationaler Gerichtshöfe wurde sexuelle Gewalt und Vergewaltigung als Form der Folter erstmals vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) aufgenommen und weiterentwickelt. Der ICTY erkannte in seinem am 16. November 1998 ergangenen Urteil zu systematischen Vergewaltigungen von serbischen Frauen 1992 im Gefangenenlager Čelebići die Vergewaltigung und sexuelle Gewalt gegen Frauen ausdrücklich als Formen der Folter an, die den schweren Verletzungen des Artikels 147 der IV. Genfer Konvention entsprechen.[93][94][95]

Vergewaltigung von Mädchen und von Frauen

Einer auf die Jahre 1993–1995 bezogenen Bevölkerungsumfrage des Justizministeriums der Vereinigten Staaten zufolge waren 91 Prozent der Vergewaltigungsopfer weiblich und 99 Prozent der Täter männlich.[96]

Gemäß einem Bericht des Justizministeriums der Vereinigten Staaten wurden 94 Prozent der von 1991–1996 angezeigten Vergewaltigungen an Kindern und Jugendlichen von männlichen Tätern verübt. 82 Prozent der Opfer sind weiblich, wobei der relative Anteil der weiblichen Opfer und der Anteil der männlichen Täter mit dem Alter der Opfer ansteigt.[97]

Eine repräsentative Studie im Auftrag des Bundesfamilienministeriums aus dem Jahr 2004 kommt zu dem Ergebnis, dass in Deutschland jede siebte Frau in ihrem Erwachsenenleben mindestens einmal Opfer von sexueller Gewalt wurde, 6 Prozent gaben an, vergewaltigt worden zu sein. Davon sind 56 Prozent mehrmals Opfer sexueller Gewalt geworden, wobei sich die Spanne der Situationen von 2 bis hin zu über 40 Situationen erstreckte. Sexuelle Gewalt gegen Frauen wird fast ausschließlich (99 Prozent) durch erwachsene männliche Täter verübt. In knapp einem Prozent der Fälle war eine Frau die Täterin oder an der Tat zumindest beteiligt. Die Täter kommen überwiegend aus dem näheren Umfeld der Frauen, nur knapp 15 Prozent waren Unbekannte. Am häufigsten wurden Ex-Partner als Täter genannt. Versuche körperlicher Gegenwehr oder auch Hilferufe und die Flucht aus der Situation waren eher erfolgreich, wenn der Täter ein Unbekannter war.[25]

In Indien wurden im Jahr 2011 mehr als 24.000 Fälle von Vergewaltigung registriert. Frauenrechtlerinnen zufolge sei die Dunkelziffer aber extrem hoch, weil Vergewaltigungsopfer oft sozial stigmatisiert werden und die Übergriffe deshalb nicht melden.[98] Seit der Gruppenvergewaltigung in Delhi 2012 wird international[99] immer wieder über Vergewaltigungen, Proteste gegen die lasche Strafverfolgung und Aussagen von Politikern berichtet.

In Südafrika wird jede vierte Frau Opfer sexueller Gewalt. Das Land steht damit in internationalen Statistiken zu Vergewaltigungen an vorderster Stelle. Mehr als 64.000 Vergewaltigungen werden jedes Jahr angezeigt. Polizei und Frauenverbände in Südafrika schätzen die Dunkelziffer bei sexueller Gewalt jedoch auf das 10- bis 25-fache der offiziellen Zahlen. In einer Umfrage gab jeder vierte Mann zu, schon einmal eine Frau vergewaltigt zu haben. Zur Verurteilung kommt es selten.[100][101]

Vergewaltigung von Jungen und von Männern

Eine Metaanalyse von insgesamt 120 Studien kam zu dem Ergebnis, dass weltweit etwa 3 Prozent der Männer im Laufe ihres Lebens als Kinder oder Erwachsene vergewaltigt wurden (im Unterschied dazu 13 Prozent der Frauen).[86] In den meisten Fällen sind die Täter andere, gewöhnlich ältere Männer. Es gibt jedoch vereinzelt auch sexuelle Übergriffe von Frauen gegenüber Jungen und Männern.[102] Vergewaltigte Jungen und Männer können die Opfer-Erfahrung wegen des in der Gesellschaft vorherrschenden Männlichkeitsbilds nur schwer mit ihrer männlichen Identität vereinen. Sie stehen daher unter dem Druck, die erlittene Gewalt vor sich und anderen zu verbergen.[103]

Eine südafrikanische Studie über sexuelle Gewalt hat eine Viertelmillion befragter Kinder und Jugendlicher im Alter von 10 bis 19 Jahren als Datenbasis. Von den 18-jährigen jungen Männern gaben 44 Prozent an, schon einmal vergewaltigt worden zu sein, davon 41 Prozent von Frauen, 32 Prozent von Männern und 27 Prozent von Tätern beiderlei Geschlechts.[104]

Vergewaltigungen in Strafanstalten dienen der Errichtung einer „zwischenmännlichen Dominationshierarchie“. Opfer sind meist jüngere, kleinere, schwächere und in Strafanstalten weniger erfahrene Männer. Sie werden symbolisch in „Frauen“ verwandelt. Viele unterwerfen sich in einer festen Beziehung einem stärkeren Mann, um Schutz vor Gruppenvergewaltigungen zu erhalten. In Jugendstrafanstalten ist die Rate der Vergewaltigungen höher als in Erwachsenengefängnissen. Sexuelle Angriffe sind die Hauptursache von Selbstmorden.[86][90]

Mahnmal

Im Mai 2005 wurde im Viktoriapark in Berlin - Kreuzberg das Mahnmal Wir haben Gesichter aufgestellt, das an alle Frauen erinnern soll, die Opfer einer Vergewaltigung wurden. Am Ort des Mahnmals wurde 2002 eine Frau von 2 Männern überfallen und vergewaltigt. Die Statue ist Teil der gleichnamigen Aktion.[105]

Religiöse und kulturelle Perspektive

Judentum und Christentum

Im Alten Testament ist bestimmt, dass ein Mann, der ein verlobtes Mädchen an einem Ort vergewaltigt, an dem Schreien ihr nicht hilft, getötet werden soll (5. Buch Moses 22,25–27). Wer ein nicht verlobtes Mädchen vergewaltigt, soll den Vater des Mädchens mit 50 Silberlingen entschädigen und das Mädchen heiraten (5. Buch Moses 22,28f).

Literaturgeschichte

Der Raub der Proserpina. Unbekannter Künstler, 17. Jahrhundert

Die Frauennötigung zählt – neben den verwandten Motiven des Frauenraubes und der Zwangsverheiratung zu den literarischen Motiven, die sich in der Weltliteratur zu allen Zeiten gefunden haben.[106] Die griechische Mythologie kennt die Geschichte der Persephone (Proserpina), die von Hades geraubt wird. Bereits das Alte Testament hatte Erzählungen von Vergewaltigungen umfasst, darunter die Greueltat der Benjamiter von Gibea (Richter 19), sowie den Überfall des Stammes Benjamin auf die jungfräulichen Töchter der Stadt Silo (Richter 21). Bekannter ist der römische Mythos vom Raub der Sabinerinnen. Ebenfalls der römischen Mythologie ist die Geschichte der Lucretia zuzurechnen, der Ehefrau eines vornehmen Bürgers, die sich nach einer Vergewaltigung selbst ersticht. Georgios Monachos berichtet Ähnliches über die heilige Euphrasia von Nikomedien, die sich in der Zeit der Christenverfolgung, um der Vergewaltigung durch einen römischen Soldaten auszuweichen, selbst den Tod gab und damit zu einer Märtyrerin für ihre sittliche Überzeugung wurde.[107] Diese Motivvariante des Selbstmordes angesichts einer drohenden Vergewaltigung findet sich auch in verschiedenen Werken späterer Autoren (Beispiele: James Shirley: The Traitor, 1631; Gryphius: Catharina von Georgien, 1657; Fouqué: Der Litauerfürst und die brandenburgische Nonne, 1818). In anderen Werken bringt die Frau sich nach der erlittenen Tat um (Lohenstein: Ibrahim Sultan, 1673), in wieder anderen wird die Frau von ihrem Vater getötet, weil dem ihre Unbescholtenheit noch wertvoller ist als ihr Leben (Verginia-Legende; Castro: Cuánto se estima el honor, um 1623; Lessing: Emilia Galotti, 1772; Klinger: Aristodemos, 1790; Kleist: Die Hermannsschlacht, 1821).

Eine weitere Motivvariante ist die Rache der vergewaltigten Frau. In der griechischen Mythologie setzt Philomena ihrem Vergewaltiger Tereus die zerstückelten und zubereiteten Glieder von dessen Sohn zum Mahle vor. Häufiger jedoch ist es der Bräutigam oder Vater der Vergewaltigten, der Rache sucht (Cervantes: La ilustre fregona; Hugo: Le roi s’amuse, 1832; Verdi: Rigoletto, 1851). In Calderóns Drama Der Richter von Zalamea geht es um die komplexen Loyalitäten eines Richters, dessen Tochter vergewaltigt wurde.

In Richardsons Roman Clarissa (1748), in Jean Pauls Roman Titan (1800–1803) und in Kleists Novelle Die Marquise von O… (1808) stehen die Folgen einer Vergewaltigung in Form einer Schwangerschaft im Mittelpunkt. Im letztgenannten Werk ist es eine Ohnmächtige, die vergewaltigt wird; Ähnliches geschieht in Otto Ludwigs Novelle Maria (1843) und in Tiecks Briefroman William Lovell (1895/96). In Schillers Trauerspiel Fiesco (1783) und in Alfred de Mussets Drama Lorenzaccio (1834) liefert die Vergewaltigung – ähnlich wie schon bei den Lucretia- und Verginia-Stoffen – den Anlass zu einem Aufstand gegen eine Despotie.

Bis in die 1980er Jahre waren romantisierte Vergewaltigungen in einigen Subgenres des trivialen Liebesromanes – besonders in den Bodice-Ripper-Romanen der 1970er Jahre, aber auch schon bei E. M. Hull (The Sheik, 1919) – feste Bestandteile der Narration, weil sie es den Autorinnen erlaubten, sexuelle Handlungen ausführlich darzustellen, ohne ihre weiblichen Hauptfiguren als sexuell initiativ charakterisieren zu müssen.

Literatur

  • Susan J. Brison: Vergewaltigt. Ich und die Zeit danach ; Trauma und Erinnerung. Beck, München 2004, ISBN 3-406-52199-1.
  • Susan Brownmiller: Gegen unseren Willen. Vergewaltigung und Männerherrschaft. Fischer-Taschenbuch-Verlag, Frankfurt am Main 1991, ISBN 3-596-23712-2.
  • Daniel Gerber: Fünfzehn Dollar für ein Leben. Brunnen, Basel 2005, ISBN 3-7655-3843-4.
  • Luise Greuel: Polizeiliche Vernehmung vergewaltigter Frauen. Weinheim 1993.
  • Susanne Heynen: Vergewaltigt – die Bedeutung subjektiver Theorien für Bewältigungsprozesse nach einer Vergewaltigung. Weinheim 2000.
  • Peter M. Leuenberger: Vergewaltigungsmythen in der Literatur von 1980–2000 zum Thema Vergewaltigung. Solothurn 2003.
  • Regina Mühlhäuser: Eroberungen. Sexuelle Gewalttaten und intime Beziehungen deutscher Soldaten in der Sowjetunion 1941–1945. Hamburger Edition, Hamburg 2010, ISBN 978-3-86854-220-2.
  • Christine Künzel (Hrsg.): Unzucht – Notzucht – Vergewaltigung. Definitionen und Deutungen sexueller Gewalt von der Aufklärung bis heute. Campus, Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-593-37291-6.
  • Brigitte Schliermann: Vergewaltigung vor Gericht. Hamburg 1993, ISBN 3-89458-123-9.
  • Susanne Balthasar: Die Tatbestände der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung. Eine rechtsvergleichende Betrachtung des deutschen und österreichischen Rechts mit Schwerpunkt im 20. Jahrhundert. Linz 2001, ISBN 3-85487-251-8.
  • re.ACTion: Antisexismus_reloaded. Zum Umgang mit sexualisierter Gewalt – ein Handbuch für die antisexistische Praxis. Unrast, Münster 2015, ISBN 978-3-89771-301-7.
  • Katja Goedelt: Vergewaltigung und sexuelle Nötigung. Untersuchung der Strafverfahrenswirklichkeit. Göttinger Studien zu den Kriminalwissenschaften, Band 8. Göttinger Universitätsverlag, Göttingen 2010, ISBN 978-3-941875-28-9 (online-version; PDF; 1,6 MB).

Weblinks

Wiktionary: Vergewaltigung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Commons: Vergewaltigung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Duden Recht A–Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Auflage, Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung, 2007.
  2. Ruth Becker, Beate Kortendiek: Handbuch Frauen- und Geschlechterforschung. Theorie, Methoden, Empirie (Geschlecht und Gesellschaft), VS Verlag 3. Auflage 2010, ISBN 978-3-531-17170-8, S. 871 f.
  3. Sascha Böttner: Sexualstrafrecht: Gesetz stärkt Rechte der Opfer von sexuellem Missbrauch. In: Strafrecht Blog RA Böttner. 4. Juli 2013, abgerufen am 19. September 2016.
  4. a b c Regina-Maria Dackweiler und Reinhild Schäfer (Hrsg.): Gewalt-Verhältnisse: feministische Perspektiven auf Geschlecht und Gewalt. Campus-Verlag, Frankfurt a.M. 2002, ISBN 3-593-37116-2, S. 107 f.
  5. a b c d e f Jörg Rudolph: Vergewaltigung in der Ehe. Ein Beitrag zur Diskussion um die Änderung des § 177 StGB (Vergewaltigung) unter historischen und rechtspolitischen Gesichtspunkten. Diplomarbeit, Fachhochschule Frankfurt am Main, 1997.
  6. Die älteren Herren tun sich hart. In: Der Spiegel, 29. Juni 1987.
  7. Frauen: Immer verfügbar. In: Der Spiegel, 18. April 1988.
  8. Margrit Gerste: Endlich: Vergewaltigung in der Ehe gilt künftig als Verbrechen. In: Zeit Online, 16. Mai 1997.
  9. Plenarprotokoll 13/175. Deutscher Bundestag, Stenographischer Bericht 175. Sitzung Bonn, 15. Mai 1997. (Tagesordnungspunkt 8, ab S. 15785, Abstimmungsergebnisse ab S. 15798)
  10. Katja Goedelt: Vergewaltigung und sexuelle Nötigung. Untersuchung der Strafverfahrenswirklichkeit, (Göttinger Studien zu den Kriminalwissenschaften, Bd. 8), Univ.-Verl. Göttingen 2010, ISBN 978-3-941875-28-9, S. 3 f.
  11. todesstrafe.de Deliktetabelle für das Königreich Saudi-Arabien
  12. Isl-QA: Jurisprudence and Islamic Rulings: 72238
  13. Fünf Saudis wegen Mord und Vergewaltigung eines Kindes enthauptet. derwesten.de, 31. Oktober 2007, archiviert vom Original am 31. Oktober 2008; abgerufen im Jahr 2007.
  14. Netzeitung (Memento vom 15. März 2012 im Internet Archive)
  15. Isl-QA_Jurisprudence and Islamic Rulings > Felonies
  16. Saudi rape victim’s husband blames judge for punishment. cnn.com
  17. New York Times
  18. Joanna Paraszczuk: Court cuts Arab-Israeli rape-by-deception sentence. The Jerusalem Post, 27. Januar 2012, abgerufen am 24. August 2012 (englisch).
  19. Haaretz: Jurists say Arab’s rape conviction sets dangerous precedent, 21. Juli 2010
  20. Brottsbalk Kapitel 6
  21. a b c d Belles Lettres Sprachmagazin
  22. dict.cc | sexuellt ofredande | Wörterbuch Schwedisch-Deutsch
  23. K. Pfannkuch: Der Aufstand der arabischen Frauen. In: Zeit Online vom 5. Dezember 2012. 2012, abgerufen am 5. Dezember 2012.
  24. http://www.aktiv-gegen-kinderarbeit.de/2014/01/marokko-keine-straffreiheit-mehr-fuer-vergewaltiger-von-minderjaehrigen/
  25. a b Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland (PDF; 8,3 MB). Repräsentative Studie im Auftrag des Bundesfamilienministeriums 2004, S. 79.
  26. M. M. Holmes, H. S. Resnick, D. G. Kilpatrick, C. L. Best: Rape-related pregnancy: estimates and descriptive characteristics from a national sample of women. In: American journal of obstetrics and gynecology. Band 175, Nummer 2, August 1996, S. 320–324, PMID 8765248.
  27. Hans Joachim Schneider (Hrsg.): Internationales Handbuch der Kriminologie, Band 2: Besondere Probleme der Kriminologie, DeGruyter 2009, ISBN 978-3-89949-131-9, S. 841 f.
  28. A. Abbey, R. BeShears, A. M. Clinton-Sherrod, P. McAuslan: Similarities and differences in women’s sexual assault experiences based on tactics used by the perpetrator. In: Psychology of Women Quarterly. Band 28, 2004, S. 323–332.
  29. a b Christine Brand: Delikt unter vier Augen. Neue Zürcher Zeitung, 13. Juni 2010, abgerufen am 14. Juni 2010.
  30. Studie zu Vergewaltigungsprozessen. Mehr Fälle, weniger Urteile Tagesschau.de, 17. April 2014
  31. Sexualstrafrecht sei "nicht wirksam". Juristinnen fordern Strafrechtsreform, tagesschau.de, 12. Mai 2014
  32. P. Wetzels, C. Pfeiffer: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen im öffentlichen und privaten Raum. In: Materialien zur Frauenpolitik. Band 48. BMFSFJ, Bonn 1995.
  33. D. G. Kilpatrick, C. L. Best: Sexual assault victims: data from a random national probability sample. 36th Annual Meeting of the Southeastern Psychological Association, Atlanta (Georgia) 1990.
  34. Dirk Bange: Ausmaß. In: Dirk Bange, Wilhelm Körner (Hrsg.): Handwörterbuch Sexueller Missbrauch. Göttingen 2002, S. 20–25.
  35. Artikel Frankfurter Allgemeine Zeitung: UN-Studie in Asien - Jeder vierte Mann ein Vergewaltiger
  36. H. J. Schneider: Kriminologie der Gewalt. Hirzel Verlag, Stuttgart/Leipzig 1994.
  37. H. Feldmann: Vergewaltigung und ihre psychischen Folgen. In: Forum der Psychiatrie. Band 33. Ferdinand Enke Verlag, Stuttgart 1992.
  38. D. Finkelhor, K. Yllo: Vergewaltigung in der Ehe: Eine soziologische Perspektive. In: J. Heinrichs (Hrsg.): Vergewaltigung – die Opfer und die Täter. Gerd J. Holtzmeyer Verlag, Braunschweig 1986, S. 65–75.
  39. a b c Susanne Heynen: Vergewaltigung. In: Dirk Bange, Wilhelm Körner (Hrsg.): Handwörterbuch Sexueller Missbrauch. Göttingen 2002, S. 697–705.
  40. Hans Joachim Schneider: Vergewaltigung. In: ders. (Hrsg.): Internationales Handbuch der Kriminologie, Volume 2. De Gruyter Rechtswissenschaften, 2009, ISBN 978-3-89949-131-9 Kapitel S. 813 f., einsehbar bei Google Books
  41. Daniela Oerter, Sabina Lorenz, Inge Kleine: Auswertung der Social-Media-Kampagne #ichhabnichtangezeigt. 1. Mai 2012 - 15. Juni 2012. (PDF; 742 kB) abgerufen am 11. März 2016
  42. Bundeskriminalamt (2007): Polizeiliche Kriminalstatistik 2007 – Bundesrepublik Deutschland. bka.de
  43. a b Bundeskriminalamt (2009): Polizeiliche Kriminalstatistik 2009 – Bundesrepublik Deutschland. bka.de
  44. PKS 2010 – IMK-Kurzbericht (PDF; 3,9 MB), Polizeiliche Kriminalstatistik 2010, S. 23, 37. Abgerufen am 27. Mai 2011.
  45. PKS 2011 – IMK-Kurzbericht (PDF; 5,0 MB), Polizeiliche Kriminalstatistik 2011, S. 45. Abgerufen am 16. März 2013.
  46. Bundeskriminalamt (2012): Polizeiliche Kriminalstatistik 2012 – Bundesrepublik Deutschland. bka.de
  47. PKS 2014. (PDF; 4,6MB) Bundesministerium des Innern, S. 4, abgerufen am 4. Februar 2016.
  48. a b PKS 2015 (PDF; 1,7 MB), Polizeiliche Kriminalstatistik 2015, S. 3, 83. Abgerufen am 13. Juli 2016.
  49. http://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2013/pks2013ImkBericht,templateId=raw,property=publicationFile.pdf//pks2013ImkBericht.pdf
  50. https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Rechtspflege/Strafverfolgung/Tabellen/VerurteilteStrafart.html,templateId=raw,property=publicationFile.html//VerurteilteStrafart.html
  51. Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) Jahresbericht 2014
  52. a b Jo Lovett, Liz Kelly: Different systems, similar outcomes? Tracking attrition in reported rape cases across Europe. (PDF, 4 MB) In: Child and Women Abuse Studies Unit, London. London Metropolitan University, 2009, S. 93-101, abgerufen am 11. März 2016 (ISBN 978-0-9544803-9-4).
  53. Lara Blume, Kilian Wegner: Reform des § 177 StGB? - Zur Vereinbarkeit des deutschen Sexualstrafrechts mit Art. 36 der "Istanbul-Konvention" In: HRRS Aug./Sept. 2014, ISSN 1865-6277, abgerufen am 11. März 1996
  54. Ruth Alexander: Sweden’s rape rate under the spotlight BBC News 15. September 2012, abgerufen am 11. März 2016
  55. Sabine Kräuter-Stockton: § 177 StGB – Kritik und Verbesserungsvorschläge im Vergleich mit den Regelungen in Norwegen, Schweden und England/Wales. In: djbZ 2013 Heft 2, 16. Jahrgang, Deutscher Juristinnenbund e.V. (djb) 2013, ISSN 1866-377X, abgerufen am 11. März 2016
  56. Bundeskriminalamt (Deutschland): Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i. d. F. vom 01.01.2014. Stand: 14.04.2014. (PDF, 160 kB), abgerufen am 11. März 2016
  57. Pornography, Rape and Sex Crimes in Japan, von Milton Diamond, Ph.D. and Ayako Uchiyama Published: International Journal of Law and Psychiatry 22(1): 1-22. 1999.
  58. Eighth United Nations Survey of Crime Trends and Operations of Criminal Justice Systems, covering the period 2001–2002. Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, S. 40, abgerufen am 25. März 2012 (englisch).
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