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Existenzrecht Israels

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Als Existenzrecht Israels versteht man zum einen eine völkerrechtliche Mindermeinung, Staaten und darunter auch Israel hätten ein allgemeines „staatliches Existenzrecht“; zum anderen eine politische Forderung, wonach andere Staaten und insbesondere die Palästinenser Israels Recht auf Existenz anzuerkennen hätten.

Ein eigenständiges, von den staatlichen Rechten auf Souveränität, territoriale Integrität und dem Selbstbestimmungsrecht der Völker unterscheidbares „staatliches Existenzrecht“ gilt im heutigen Völkerrecht mehrheitlich nicht als anerkannte Rechtskategorie. Eine naturrechtlich geprägte Theorie von Grundrechten der Staaten, zu der auch ein Recht auf Existenz zählen sollte, hatte zwar im 18. und noch bis weit ins 20. Jahrhundert Anhänger gefunden; entsprechende Kodifikationsversuche blieben jedoch erfolglos, und seit den 1950er Jahren ist das Konzept aus der völkerrechtlichen Theoriebildung weitgehend verschwunden.

Als politische Anerkennungsforderung trat die Phrase ab den 1960er Jahren auf, während die israelische Regierung selbst eine solche Forderung offiziell bis mindestens in die 1980er Jahre ablehnte. In der Forschung wird ihre Funktion unterschiedlich gedeutet: Mehrere Autoren, darunter Noam Chomsky und Avi Shlaim, verstehen sie vor allem als diplomatische Verzögerungs- und Verhinderungstaktik gegenüber den Palästinensern. Israelische Befürworter der Forderung deuten die spätere Forderung nach Anerkennung Israels als „jüdischer Staat“ als Streben nach einer wechselseitigen Anerkennung nationaler Selbstbestimmungsrechte. John Dugard wiederum versteht die Forderung als grundsätzlichen Appell an andere Staaten, die Rechtmäßigkeit und moralische Legitimität der Staatsgründung Israels selbst anzuerkennen – eine Legitimität, die angesichts der Vertreibung der palästinensischen Bevölkerung im Palästinakrieg sowie späterer völkerrechtlicher Vorwürfe gegen Israel bis heute umstritten sei. Staaten verhalten sich unterschiedlich zu dieser Anerkennungsforderung.

Grundlagen

„Existenzrecht Israels“ und staatliches Existenzrecht

Was ein (israelisches) „staatliches Existenzrecht“ ist, ist unklar.[1] In der Vergangenheit war ein solches staatliches Recht häufiger angenommen worden; heute dagegen handelt es sich dabei um keine mehrheitlich anerkannte staatenrechtliche oder völkerrechtliche Kategorie. Nach einer wiederholt vertretenen Deutung handelt es sich stattdessen um eine diplomatische Phrase, mit der politische Ziele erreicht werden sollen (siehe nächsten Abschnitt).

Im 18.[2] und vor allem 19. Jahrhundert[3] war eine von naturrechtlichen Ideen geprägte völkerrechtliche Theorie weitverbreitet gewesen und hatte auch bis Mitte des 20. Jahrhunderts noch Anhänger gefunden,[4] laut der Staaten wie Personen Grundrechte haben könnten.[5] Mehrere Vertreter dieser Theorie hatten dabei auch ein staatliches Existenzrecht angenommen; bisweilen sogar als das „wesentliche Recht schlechthin“. In der Lehre fungierte es jedoch eher als eine leere Hülle, aus der dann weitere Grundrechte abgeleitet werden konnten.[6.1] Unter aktuellen Völkerrechtlern konzipiert so noch Volker Epping:

„Alle Staaten haben gegenüber der Staatengemeinschaft ein Recht auf die Achtung ihrer völkerrechtlichen Existenz. Dieses Recht ist als Grundlage aller anderen Rechte, die ein Staat geltend machen kann, anzusehen […]. Bei dem Recht auf Existenz handelt es sich genau genommen um ein Recht auf Fortdauer des Bestehens und damit in erster Linie um ein Recht auf Achtung der Unverletzlichkeit territorialer Integrität und politischer Unabhängigkeit eines Staates. […] Aus dem Grundsatz der Unverletzlichkeit der politischen Unabhängigkeit eines Staates ergibt sich das Recht auf Selbstverteidigung bei existenzbedrohenden Akten durch andere Staaten […].“

Volker Epping, in Knut Ipsen (2024): Völkerrecht[7]

Im frühen 20. Jahrhundert hatte es außerdem mehrere Initiativen zur Kodifikation von Grundrechten der Staaten gegeben;[8] oft inklusive eines Existenzrechts oder eines entsprechenden Prinzips. Gegen Ende dieser Initiativen war dieses Recht jedoch aus den Entwürfen verschwunden: Die Organisation Amerikanischer Staaten[9] erkannte 1948 stattdessen ein staatliches Grundrecht an, „sein eigenes Leben zu leben“;[6.2] ein Jahr später stand ein Existenzrecht noch in mehreren Entwürfen für eine (am Ende nicht angenommene) Grundrechte-Deklaration der Vereinten Nationen,[10] wurde dann aber von der verantwortlichen Völkerrechtskommission nicht in den endgültigen Entwurf[11] übernommen.[12] Seit den 1950ern sind die Ideen von Grundrechten der Staaten und von einem staatlichen Existenzrecht auch aus völkerrechtstheoretischen Werken weitgehend verschwunden.[13]

Entsprechend handelt es sich heute nach der üblichen Darstellung bei einem „staatlichen Existenzrecht“ um kein anerkanntes Recht; kein Staat hat demnach ein von den staatlichen Rechten auf Souveränität und territoriale Integrität oder darauf, „innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen frei von Androhungen oder Akten der Gewalt in Frieden zu leben“, vom gruppenbezogenen Selbstbestimmungsrecht oder vom diplomatischen Akt der Anerkennung von Staaten verschiedenes[14] Recht auf Existenz.[15]

Drei Lüneburger Rechtswissenschaftler schränken dies ein: Es gebe völkerrechtlich kein „Existenzrecht“; den aus Souveränität und ergänzend dem Selbstbestimmungsrecht der Völker folgenden Schutz des Fortbestands bestehender Staaten halten sie aber doch für ein Bündel von Rechtspositionen, das im weiteren Sinne als „Existenzrecht“ bezeichnet werden könne. Gleichzeitig denken sie, auch dies treffe nicht das „israelische Existenzrecht“, dessen Anerkennung seit 2023 in der deutschen Politik gefordert werde und bei dem man stattdessen ein „weiteres, politisches Verständnis zu Grunde legen“ müsse, das noch einer begrifflichen Klärung bedürfe.[16]

Das „Existenzrecht Israels“ als diplomatische Anerkennungsforderung

Die offizielle Linie der israelischen Regierung war bis mindestens in die 1980er Jahre, dass sie eine Anerkennung eines israelischen Existenzrechts nicht fordere und solche Erklärungen sogar ablehne.[17] Israels Existenzrecht sei selbstverständlich; seine „bloße Existenz [sei sein] Existenzrecht“.[18]

Im US-amerikanischen Diskurs dagegen hatte die Phrase bereits in den 1960ern bisweilen eine Rolle gespielt. 1964 zum Beispiel hatte die antikommunistische Lobbygruppe Americans for Democratic Action[19] dafür lobbyiert, dass die Demokraten sich dafür einsetzten, arabische Staaten zu einer Anerkennung von Israels Existenzrecht zu bringen.[20] 1967 hatten die USA sich erfolglos darum bemüht, in Resolution 242 des UN-Sicherheitsrates die Notwendigkeit der „gegenseitigen Anerkennung von und des Respekts gegenüber [unter anderem] dem Recht jedes Staats in der Region auf souveräne Existenz“ festhalten zu lassen, entgegen dem Entwurf von Indien, Mali und Nigeria, der nicht von Existenz sprach, sondern einem „Recht jedes Staats, in Frieden und vollständiger Sicherheit frei von Bedrohungen oder Kriegsakten zu leben“.[21][22]

Deutung als Verzögerungstaktik

Nach Einschätzung mehrerer Autoren war dies ein Akt der Anerkennung, den Palästinenser unmöglich leisten konnten, da es aus ihrer Perspektive bedeutete, die Legitimität ihrer eigenen Vertreibung und Unterwerfung festzustellen.[23] Entsprechend deutete als erster Noam Chomsky die Forderung, Palästinenser müssten ein israelisches „Recht auf Existenz“ anerkennen, als eine Sperrklausel, mit der seit den 70er-Jahren eine diplomatische Einigung in der Region verhindert werden sollte.[24] Dem Politikwissenschaftler Steven Spiegel (UCLA) gegenüber bezeugte der israelische Premierminister Jitzchak Rabin, dass Israel die Phrase 1975 so genutzt hatte: Indem Israel von den USA die im Memorandum of Understanding gegebene Konzession ausbedungen habe, dass diese nur dann mit der PLO verhandelte, wenn diese Israels Existenzrecht anerkannte und Resolutionen 242 und 338 des Sicherheitsrats akzeptierte, habe Israel effektiv die PLO von Verhandlungen ausgeschlossen.[25]

Nachdem Jassir Arafat 1993 im Zuge des Oslo-Prozesses Israels Recht „in Frieden und Sicherheit zu existieren“ anerkannt hatte (und Israel dies als Anerkennung des Rechts „zu existieren und in Frieden und Sicherheit zu leben“ dargestellt hatte),[26] forderten israelische Politiker zunehmend, dass Palästina nun ihr „Recht, als jüdischer Staat zu existieren“ anerkennen müsse, was von vielen als eine weitere Erhöhung der Hürde verstanden wurde.[27]

Deutung als Instrument zur Garantie jüdischer Selbstbestimmungsrechte

Der Verfassungsrechtler David Kretzmer erklärt die Begründung israelischer Befürworter dieser zusätzlichen Forderung. Es handle sich dabei nicht um eine rechtliche, sondern um eine politische Forderung im Rahmen von Friedensverhandlungen. Erstrebt werde damit eine wechselseitige Anerkennung nationaler Selbstbestimmungsrechte: So wie Israel einen palästinensischen Staat anerkennen solle, müsse die palästinensische Führung Israel als Staat des jüdischen Volkes anerkennen. Daneben nennt Kretzmer die Gefahr, eine Rückkehr palästinensischer Flüchtlinge könne ein jüdisches Selbstbestimmungsrecht unterminieren, und die Befürchtung, ein Abkommen über eine Zweistaatenlösung könne von palästinensischer Seite lediglich als Zwischenschritt betrachtet werden, sowie innenpolitische und strategische Erwägungen.[28]

Weitere Deutungen

Avi Shlaim, der die Forderung ebenfalls als Verzögerungstaktik deutet,[29] wies außerdem darauf hin, die Forderung habe Israel in der Geschichte zusätzlich dazu gedient, die PLO als Terrororganisation darzustellen, die selbst Israels Existenzrecht nicht akzeptiere, und dazu, von der internationalen Opposition gegen die illegale Besatzung der palästinensischen Gebiete abzulenken.[18] Der Sprachkritiker John Patrick Leary hält diese Verwendung als „rhetorische Waffe“ für die üblichste; der Ausdruck werde ausschließlich verwendet, um zu kritisieren, dass jemand Israels Existenzrecht leugne oder nicht akzeptiere.[30]

Während die zuvor genannten Autoren die Anerkennungsforderung vor allem im Verhältnis zu den Palästinensern behandeln, versteht John Dugard sie als einen Appell an andere Staaten, die Rechtmäßigkeit und moralische Legitimität der Gründung Israels anzuerkennen. Er listet die Gründe auf, aus denen beides nach wie vor umstritten sei:

„Israels Forderung nach Anerkennung seines Existenzrechts ist in erster Linie ein Appell an andere Staaten, die Rechtmäßigkeit und moralische Legitimität seiner Gründung anzuerkennen. Dies geht bereits aus seiner Unabhängigkeitserklärung vom 14. Mai 1948 hervor. […] Die in der Unabhängigkeitserklärung vertretene Auffassung, Israel habe auf der Grundlage der Balfour-Erklärung, des Völkerbundmandats und der Teilungsresolution der Generalversammlung ein Recht auf staatliche Existenz, wird jedoch aus rechtlichen Gründen bestritten – und zwar seit 1948.[Anm. 1] […] Hinzu kommt, dass die Ausdehnung der israelischen Grenzen über die in Resolution 181 (II) vorgesehenen hinaus [im Palästinakrieg] auf der gewaltsamen Vertreibung von 750.000 Palästinensern beruhte – einer ethnischen Säuberung, die zahlreiche grundlegende Prinzipien des Völkerrechts verletzt hatte. […] Die Legitimität Israels und seines ‚Existenzrechts‘ wird heute [… außerdem] im Lichte späterer Entwicklungen diskutiert. Dazu zählen insbesondere die Rechtmäßigkeit der Besetzung Palästinas, die Verweigerung des palästinensischen Selbstbestimmungsrechts, Israels Praktiken der Apartheid sowie zuletzt die vor dem Internationalen Gerichtshof gegen Israel erhobenen Vorwürfe des Völkermordes.“

John Dugard (2024): Report on Israel’s „Right to Exist“[32][33]

Saree Makdisi nennt darüber hinaus den siedlerkolonialen Charakter Israels; dieser sei der Grund, warum Israel die Anerkennung eines Rechts auf Existenz von anderen Staaten fordere.[34]

Palästinensische Positionen

PLO: Nicht-Anerkennung und mögliche Aufhebung

Die PLO vertrat in ihrer 1964 verabschiedeten und 1968 erweiterten Palästinensischen Nationalcharta den Standpunkt, die Palästinenser hätten ein Anrecht auf Palästina in seiner Gesamtheit, das Land müsse durch bewaffneten Kampf zurückerobert werden, und Israel sei nicht einmal eine Rechtsperson, sondern allein eine siedlerkoloniale Bewegung:

„Wir, das palästinensisch-arabische Volk, […] erklären auf der Grundlage unseres Rechts auf Selbstverteidigung und auf die vollständige Wiederherstellung unseres verlorenen Heimatlandes […]
Artikel 2: Palästina ist in den Grenzen zur Zeit des britischen Mandats eine unteilbare territoriale Einheit.
Artikel 3: Das palästinensisch-arabische Volk besitzt das legitime Recht auf sein Heimatland […].
Artikel 16: Die Befreiung Palästinas ist aus internationaler Sicht ein Akt der Selbstverteidigung […]
Artikel 17: Die Teilung Palästinas, die 1947 erfolgte, und die Gründung Israels sind rechtswidrig, nichtig und unwirksam, ungeachtet des seither verstrichenen Zeitraums, da sie dem Willen des palästinensischen Volkes und seinem natürlichen Recht auf sein Heimatland widersprachen […].
Artikel 18: Die Balfour-Deklaration, das Mandatssystem für Palästina und alles, was auf ihnen beruht, gelten als nichtig und unwirksam. […] Das Judentum ist, da es eine göttliche Religion ist, keine Nationalität mit eigenständiger Existenz. Darüber hinaus bilden die Juden kein einheitliches Volk mit eigenständiger Persönlichkeit, da sie Bürger ihrer jeweiligen Staaten sind.
Artikel 19: Der Zionismus ist eine koloniale Bewegung seit seinem Beginn, […] rassistisch in seiner Konfiguration, und faschistisch in seinen Zielen und Mitteln. […]“

Palästinensische Nationalcharta, Fassung von 1964[35][36.1]

Auch die 1967 verabschiedete Resolution 242 des UN-Sicherheitsrates, die eine territoriale Friedensregelung voraussetzt, erkannte sie nicht an, da in dieser die Rechte des palästinensischen Volkes ignoriert worden seien.[37] 1970 zeigte zwar die tonangebende moderate PLO-Fraktion unter Führung von Jassir Arafats Fatah gegenüber den USA Zeichen der Bereitschaft, sich auf eine Zweistaatenlösung einzulassen. Auch in ihrem 1974 verabschiedeten „10-Punkte-Programm“ lehnte sie aber nach wie vor Resolution 242 ab und erklärte die vollständige Befreiung Palästinas zu ihrem Endziel.[36.2] Zwar ließ sie die Option offen, im Falle einer Abänderung von Resolution 242 zu diplomatischen Gesprächen bereit zu sein. Damit räumte sie erstmals die Möglichkeit ein, dass es für sie eine Alternative jenseits des bewaffneten Befreiungskampfes geben könnte.[38] Eine Annäherung zwischen PLO und USA wurde dann jedoch im Folgejahr durch das Memorandum of Understanding verhindert (siehe oben).

Beim Oslo-Prozess ab 1993 tauschten Arafat und Jizchak Rabin Briefe aus. Arafat erklärte in seinem, dass die PLO das Recht des Staates Israel in Frieden und Sicherheit zu existieren anerkenne, die Sicherheitsratsresolutionen 242 und 338 anerkenne, sich auf einen verhandelten Friedensprozess einlasse und basierend auf ihrer Akzeptanz von Resolutionen 242 und 338 bekräftige, dass die Artikel in ihrer Nationalcharta, die Israels Recht auf Existenz verneinten, „nun außer Kraft und nicht mehr gültig“ seien.[39]

Israel forderte und die Statuten der PLO verlangten, dass eine solche Änderung der Charta nicht von Arafat selbst, sondern vom Palästinensischen Nationalrat (PNC) beschlossen werde.[40] Ob der PNC die mit einem Existenzrecht Israels unvereinbaren Bestimmungen später gestrichen hat, ist umstritten: Vertreten werden sowohl die Positionen, dass sie 1996 wirksam aufgehoben wurden, dass die Aufhebung der Artikel erst 1998 wirksam bestätigt wurde, und dass eine formgültige Änderung überhaupt nie zustande kam (→ Palästinensische Nationalcharta).

Hamas

Grundsatz: Nicht-Anerkennung

Der Hamas nahestehende Politikwissenschaftler Azzam Tamimi führt die Entstehung der islamistischen Bewegung um 1987 unter anderem auf die aus ihrer Sicht zu versöhnliche Israelpolitik der Fatah in den 1980er Jahren zurück. Einen erheblichen Teil ihrer Legitimität beziehe Hamas gerade aus ihrer Weigerung, ein israelisches Existenzrecht anzuerkennen.[41] Diese Weigerung gehöre zum Kern ihrer politischen Positionen.[42] Entsprechend hält er es für äußerst unwahrscheinlich, das die Hamas jemals Israels Legitimität oder ein israelisches Existenzrecht anerkennen werde.[43.1] Zaki Chehab gegenüber äußerte dies so auch ein höherer Hamas-Funktionär: Niemals werde irgendein Hamas-Mitglied ein israelisches Existenzrecht anerkennen.[44.1]

Tamimi zufolge betrachtet Hamas Israel als nichts anderes denn als kolonialen Besatzer, fehl am Platz in Palästina, das geheiligtes islamisches Land sei.[43.1] Diese Position, Palästina sei islamischer Waqf, „geheiligtes Land“, findet sich bereits in der Hamas-Charta von 1988.[45] Laut Tamimi wird sie nicht allein von Hamas vertreten, sondern ist eine verbreitete Position unter muslimischen Gelehrten, die auch mehrfach in Fatwas geäußert wurde: Israel dürfe nicht anerkannt werden, da Muslime Palästina nicht aus eigenem Antrieb aufgeben dürften.[43.2]

Hudna als alternatives Konzept

In den frühen 1990ern entwickelte Hamas daher ein eigenes Konzept für eine Koexistenz mit Israel: Sie wurde konzipiert als Hudna, also als ein im islamischen Recht zulässiger Waffenstillstand mit einem Gegner, dessen Legitimität deshalb nicht anerkannt werden müsse.[43.3] Ismail Abu Schanab, einer der Gründerväter von Hamas, erläuterte 1998 das Konzept:

„[Interviewer]: Wenn ich Sie richtig verstehe, sagen Sie, dass Sie einen Staat im Westjordanland und im Gazastreifen akzeptieren würden, falls Israel sich auf die Grenzen von 1967 zurückzieht?
Abu Schanab: Ja, das wäre ein Kompromiss, der nicht für immer gelten würde. Wir nennen das Hudna, und wir würden einen solchen Kompromiss akzeptieren. Was von einer Generation zur nächsten geschehen wird, kann niemand vorhersagen.
[Interviewer]: Wir sprechen also von einer De-facto-Anerkennung?
Abu Schanab: Ja, genau, weil der Staat existiert. De facto ist er da, und wir würden weder unseren Nachbarn noch uns selbst Probleme bereiten, wenn wir eine Hudna hätten. Das Konzept der Hudna ist im Rahmen des Islams vollkommen legitim und würde zumindest für diese Generation gelten. […] Wir werden uns also an eine Hudna halten, in Frieden leben und auch andere in Frieden leben lassen.“

Ismail Abu Schanab, Interview um 1998[46]

Eine ähnliche Linie vertrat 2002 Chalid Maschal, der langjährige Vorsitzende von Hamas Politbüro, in einem Interview mit Jeroen Gunning: Hamas werde einer Zweistaatenlösung nicht entgegentreten, obwohl sie diese nicht akzeptiere und weiterhin für ungerecht und für eine Verletzung palästinensischer Rechte halte.[47.1] Paul Scham und Osama Abu-Irshaid brachten diese Linie 2009 auf die Formel, dass Hamas konsistent Israels Existenzrecht verneine, aber das Faktum der Existenz Israels akzeptiere.[48]

Neupositionierung um 2006

Die Aussagen von Abu Schanab und Maschal fielen beide in den späten 1990ern und den frühen 2000er Jahren, als Hamas noch regelmäßig Anschläge auf Israel verübte. Mitte der 2000er Jahre entschied sie sich jedoch zur Teilnahme an den palästinensischen Wahlen, vereinbarte eine (von einer Hudna zu unterscheidende, weniger weit reichende) „Tahdi'ah“ („Beruhigung“)[49] und stellte 2005 ihre Anschläge ein.[47.2] Nachdem sie aus der Wahl als Siegerin hervorgegangen war, forderte das Nahost-Quartett von ihr drei Zugeständnisse, darunter die „Anerkennung Israels“,[50] was allgemein als eine Forderung nach einer „Anerkennung von Israels Existenzrecht“ verstanden wurde.[51] Zugleich nötigten sie die Verhandlungen über eine Einheitsregierung mit der Fatah, die sich bereits weit eindeutiger zur Akzeptanz der Existenz Israels bekannt hatte, zu einer Neubestimmung ihrer Position.

Eine Kompromissformel wurde im sogenannten „Gefangenenpapier“ gefunden. Darin wurde als gemeinsames Ziel die Errichtung eines palästinensischen Staates „auf allen 1967 besetzten Gebieten“ festgelegt, ohne indes explizit zu erklären, welcher Status Israel oder den übrigen Gebieten Palästinas zukommen sollte.[52][44.2] Hamas stimmte dem Dokument erst zu, nachdem unter anderem die ausdrückliche Feststellung aufgenommen worden war, dass es keine Anerkennung der „Legitimität der Besatzung“ bedeute.[53] Auch im gemeinsamen Programm von Hamas und Fatah von 2007 wurde weder Israel noch die Zweistaatenlösung explizit erwähnt, aber festgehalten, dass man auf eine Tahdi'ah hinarbeiten und diese nach und nach vom Gazastreifen auch auf das Westjordanland ausdehnen wolle.[54] Einzelne Politiker äußerten sich vergleichbar; Ismail Haniyya zum Beispiel, der langjährige Führer der Bewegung, formulierte ähnlich wie früher Abu Schanab: „Die Realität ist, dass Israel existiert und ein Staat ist, der von vielen anerkannt wird. Damit muss ich umgehen.“[55]

Björn Brenner deutete diese Aussage als annähernd eine „de facto-Anerkennung von Israels Existenzrecht“.[55] Martin Kear deutet außerdem die Anerkennung der internationalen Vereinbarungen, denen die PLO zugestimmt hatte – die zweite Forderung des Nahostquartetts –, als eine stillschweigende Akzeptanz von Israels Existenz, die eine Weiterentwicklung des Hudna-Konzepts bedeute.[56] Die Beschränkung des palästinensischen Staatsziels verstand der Fatah nahestehende[57] Zaki Chehab als „vorsichtige Erwähnung von Israels Recht zu existieren“ und als Anerkennung des jüdischen Staates durch Hamas, die der Forderung der internationalen Gemeinschaft entsprochen habe.[44.2] Der Hamas-Forscher Khaled Hroub, der bereits in früheren Dokumenten eine stillschweigende Anerkennung der Zweistaatenlösung erkannte, hielt diese Neupositionierung für einen echten Kurswechsel;[58] Chehab dagegen hielt sie für reine Rhetorik: Die Position von Hamas, nie ein israelisches Existenzrecht anzuerkennen, sei unverändert.[44.3]

Den USA, der Europäischen Union und Israel jedenfalls genügten diese Schritte nicht: Nach dem Wahlsieg der Hamas setzten die USA und die Europäische Union ihre direkte finanzielle Unterstützung der Hamas-geführten Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) aus und machten deren Wiederaufnahme von der Erfüllung der Bedingungen des Nahostquartetts abhängig.[59] Israel stellte aus demselben Grund die regelmäßige Überweisung der von ihm für die PA eingezogenen Steuern und Zölle ein. Dadurch entfielen insgesamt monatlich rund 90 Mio. USD, rund drei Viertel der laufenden Einnahmen der PA, was die palästinensischen Gebiete in eine schwere Krise stürzte.[60] Die internationalen Hilfszahlungen an die PA blieben bis 2007 ausgesetzt, wurden aber teilweise stattdessen an andere Adressaten wie UNRWA ausgezahlt. Israel hielt den größten Teil der Steuereinnahmen weiterhin zurück,[61] bis im Juni 2007 die Einheitsregierung aus Fatah und Hamas endgültig zusammenbrach.[62]

Position ab 2017

Im Hamas-Grundsatzpapier von 2017, das moderater formuliert ist als die Charta von 1988, vertritt Hamas hinsichtlich dem Existenzrecht Israels im Wesentlichen dieselbe Position wie zuvor. Israel wird als kolonialer Besatzer betrachtet, eine Zweistaatenlösung aber implizit akzeptiert.[63] Hossay Qamed zufolge unterscheidet sie dabei noch deutlicher zwischen der Akzeptanz der faktischen Existenz Israels und der Anerkennung eines israelischen „Rechts auf Existenz“. Israel werde als bestehende politische Realität und damit de facto anerkannt; eine rechtliche oder normative Anerkennung dagegen lehne Hamas weiterhin ab, da diese die aus ihrer Sicht illegitimen Ansprüche Israels auf Palästina legitimieren würde.[64]

Diese Position wurde auch nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel 2023 mehrfach wiederholt. Chalid Maschal zum Beispiel erklärte, unter Palästinensern herrsche annähernd ein Konsens, dass sie ihre Rechte auf die gesamte Region Palästina nicht aufgeben würden. Eine Anerkennung Israels komme nicht in Frage, da dies eine Anerkennung der Legitimität Israels bedeuten würde.[65] Mousa Abu Marzouk, ein weiterer hochrangiger Hamas-Funktionär, hatte Dezember 2023 angedeutet, dass sie sich mit der PLO zusammenschließen könnten,[66] was von manchen Medien verstanden wurde als Erklärung der Bereitsachaft von Hamas, Israel anzuerkennen. Zwei Tage später ruderte Abu Marzouk zurück: seine Äußerung bedeute ausdrücklich nicht, dass Hamas bereit sei zur Anerkennung der „Legitimität der zionistischen Besatzung“.[67]

Positionen nicht direkt Beteiligter

Deutschland

Diplomatische Anerkennung Israels

Mit dem Luxemburger Abkommen von 1952 ging die Bundesrepublik Deutschland erstmals vertragliche Beziehungen mit Israel ein.[68.1] Danach wurde in Köln eine israelische Vertretung eingerichtet, die der Abwicklung der im Abkommen vereinbarten Leistungen diente; darüber hinaus unterhielten beide Staaten zunächst bewusst nur informelle Beziehungen,[69] da die arabischen Staaten im Falle einer Anerkennung wegen der Hallstein-Doktrin von 1955 mit der Anerkennung der DDR drohten. Ob die BRD Israel folglich bereits 1952 de facto anerkannt hatte, ist unklar; das israelische Oberste Gericht ließ diese Frage, die äußerst kompliziert sei, 1959 bei einer Gerichtsverhandlung offen.[70] 1965 wurde in zunächst geheimgehaltenen Briefen erklärt, dass zwischen beiden Ländern „eine Einigung über den Austausch voller diplomatischer Beziehungen“ erzielt worden sei.[69]

Die DDR ignorierte Israels Entschädigungsansprüche. Stattdessen lieferte sie seit der Sueskrise 1956 Waffen an Israel. Daraufhin wuchs dort die Bereitschaft zu offiziellen Beziehungen. Doch erst, als die Waffenhilfe 1964 bekannt wurde und Ägypten 1965 den DDR-Staatsratsvorsitzenden Walter Ulbricht empfing, war Bundeskanzler Ludwig Erhard zum Kurswechsel bereit. Am 12. Mai 1965 tauschte er mit Israels Ministerpräsident Levi Eschkol Noten aus. Mit Zustimmung der Knesset nahm die Bundesrepublik damit offiziell diplomatische Beziehungen zu Israel auf.[71]

Bekenntnisse deutscher Politiker zu Israels Existenzrecht

Verschiedene deutsche Politiker bekannten sich zu einem israelischen Existenzrecht. Außenminister Joschka Fischer zum Beispiel betonte bereits 2001, weil Deutschland „Israels Existenzrecht sichern“ wolle, werde es weiterhin alles für einen Friedensprozess im Nahen Osten tun.[72] Zum 40. Jahrestag der Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit Israel im April 2005 bekräftigte Fischer, Israels Existenzrecht gelte „uneingeschränkt und bedingungslos, es ist mit niemandem verhandelbar und bildet die Grundlage für das besondere Verhältnis unserer beiden Länder.“[73]

Im selben Jahr äußerte Angela Merkel, damals noch als Vorsitzende der CDU, neben der Verantwortung Deutschlands für die europäische Einigung und für die transatlantische Partnerschaft gehöre auch die Verantwortung „für die Existenz Israels […] zum Kern der Staatsräson unseres Landes und zur Räson unserer Partei.“[74] Ähnliche Äußerungen wiederholten sie und andere Politiker in den folgenden Jahren mehrfach und sprachen verschiedentlich von „Israels Existenz“, „Israels Existenzrecht“ oder „Israels Sicherheit“ als „deutsche Staatsräson“, „unverhandelbar“, „unverrückbare Konstante der deutschen Außenpolitik“ oder Ähnliches.[75] Am stärksten spitzte dies Katrin Göring-Eckardt (Bündnis 90/Die Grünen) zu und erklärte: „Das Existenzrecht Israels ist unser eigenes.“[68.2]

Andere Politiker kritisierten solche Festlegungen. Bundeskanzler Helmut Schmidt etwa hielt es für eine „gefühlsmäßig verständliche, aber törichte Auffassung, die sehr ernsthafte Konsequenzen haben könnte“;[31.2] Bundespräsident Joachim Gauck betonte 2012 zwar, das Existenzrecht Israels sei für die deutsche Politik „bestimmend“, meinte aber auf Nachfrage, Merkels Erklärung, dass Israels Sicherheit zur deutschen „Staatsräson“ gehöre, könne die Bundeskanzlerin noch in „enorme Schwierigkeiten“ bringen.[76]

Seit dem Terrorangriff der Hamas auf Israel 2023 setzte sich die Auffassung von Israels Existenzrecht als deutsche Staatsräson in der deutschen Politik durch; Kai Ambos urteilte 2026, sie könne seither „in der politischen Elite als herrschend gelten“. Außenminister Johann Wadephul etwa schloss sich 2025 Merkel an und konkretisierte die Auffassung: Es gelte, dass „Deutschland bei jeder Gefahr oder Infragestellung der Existenz des Staates Israel klar an der Seite Israels“ stehen müsse.[31.2] Die deutsche Gesamtbevölkerung lehnt dies mehrheitlich ab: Laut einer im August 2025 durchgeführten repräsentativen Umfrage stimmten 18 % (eher) zu, dass Israels Sicherheit deutsche Staatsräson sei. 35 % stimmten (eher) nicht zu (der Rest war unsicher oder enthielt sich). Gleichzeitig stimmten 50 % (eher) zu, es sei „wichtig, dass die Bundesregierung das Existenzrecht Israels regelmäßig bekräftigt“; 50 % stimmten (eher) nicht zu.[77]

Entsprechend wurde von deutscher Politik ein israelisches Existenzrechts bisweilen auch gegenüber anderen Staaten verteidigt. 2005 zum Beispiel erklärten alle damaligen Bundestagsfraktionen einstimmig, nachdem der iranische Präsident Mahmud Ahmadinedschad Israels Existenzrecht bestritten habe: „Der Deutsche Bundestag unterstreicht erneut das Existenzrecht Israels. Israel muss in international anerkannten Grenzen frei von Angst, Terror und Gewalt leben können.“[78] Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel machte 2016 in einer Rede bei einer Iranreise eine Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Iran von einer iranischen Anerkennung des israelischen Existenzrechts abhängig.[79] Gregor Gysi, Vorsitzender der Fraktion Die Linke, urteilte am 14. April 2008 in einem Vortrag, das Existenzrecht Israels anzuerkennen sei „eine notwendige Bedingung für das Zustandekommen einer stabilen Friedenslösung“.[80]

Kriminalisierung einer „Leugnung von Israels Existenzrecht“

Das in der deutschen Politik angenommene Existenzrecht Israels wurde bereits in mehreren Fällen rechtlich operationalisiert; Stand 2026 sind weitere Initiativen zur Kriminalisierung einer „Leugnung von Israels Existenzrecht“ anhängig. 2019 erteilte das Berliner Landeseinwohneramt einem Palästinenser ein Betätigungsverbot, unter anderem deshalb, weil bei seinem Auftritt antisemitische Äußerungen zu erwarten seien, aber „der Schutz des Existenzrechts Israels und die Verhinderung von Äußerungen Drittstaatsangehöriger, die sich hierzu in Widerspruch setzen“ als Teil der „Staatsräson“ ein schützenswertes Gut darstelle. In diesem Fall urteilte das Berliner Verwaltungsgericht noch, das Verbot sei rechtswidrig; man dürfe die Meinungsfreiheit nicht so weit einschränken, dass sich Menschen nicht mehr öffentlich „gegen den Staat Israel äußern“ könnten.[31.3]

Ab 2023 wurden mehrere Initiativen mit anderen Begründungsansätzen angestoßen.

Verwehrung von Einbürgerungen

Die CDU argumentierte in ihrem 2024 beschlossenen neuen Grundsatzprogramm nicht nur mit der Staatsräson, sondern auch der deutschen Leitkultur: Zu dieser gehöre auch die Anerkennung des Existenzrechts Israels; nur wer sich dazu bekenne, könne folglich die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.[81]

Weitere Initiativen operationalisieren für Einbürgerungen stattdessen die historische Verantwortung Deutschlands für den Schutz jüdischen Lebens, die unter anderem im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) festgehalten ist. So legten 2024 die vorläufigen und 2025 die endgültigen Anwendungshinweise des CDU-geführten Bundesministerium des Innern das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG verlangte Bekenntnis „zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens“ dahin aus, dass es unter anderem „die Anerkennung des besonderen und engen Verhältnisses der Bundesrepublik Deutschland zum Staat Israel, insbesondere, dass die Sicherheit und das Existenzrecht Israels zur deutschen Staatsräson gehören“, umfasse.[82][31.4]

Mit einer ähnlichen Begründung entschied 2024 das Verwaltungsgericht Regensburg. Ein staatenloser Palästinenser war bei einer Anhörung im Rahmen seines Einbürgerungsverfahrens 2023 unter anderem gefragt worden, ob er Israel als eigenständigen Staat anerkenne. Nachdem er dies verneint hatte, begründete die Ausländerbehörde die Ablehnung seines Einbürgerungsantrags unter anderem damit, die „Nichtanerkennung des Existenzrecht[s] Israels“ sei eine Form des Antisemitismus, die sich „nicht gegenüber Juden allgemein … aber eben gegen den Staat Israel“ richte. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab und legte denselben StAG-Passus ebenfalls dahin aus, dass die besondere historische Verantwortung Deutschlands für den Schutz jüdischen Lebens „auch ein inhaltlich wirksames Bekenntnis des Einbürgerbewerbers zur Anerkennung des Existenzrechts des Staates Israel“ verlange.[83][31.5]

Sanktionierungspläne durch Änderung des Strafgesetzbuchs

Ein vierter Ansatz zielt auf eine strafrechtliche Sanktionierung entsprechender Äußerungen und setzt dafür an der Wunsiedel-Entscheidung an. Diese Initiative ging offenbar ursprünglich vom pro-israelischen Tikvah-Institut aus, das 2020 einen Gesetzesentwurf veröffentlicht hatte.[84] Im Oktober 2023 schlug dann der hessische Justizministers Roman Poseck (CDU) der Justizministerkonferenz vor, prüfen zu lassen, wie die öffentliche Leugnung oder Verneinung des Existenzrechts Israels strafrechtlich besser erfasst werden könne. Poseck ging es dabei speziell um die Kriminalisierung der Parole „From the River to the Sea“. Einen konkreten Straftatbestand enthielt der Beschlussvorschlag noch nicht. Einen breiter gefassten, verwandten Beschlussvorschlag erarbeitete die Berliner Justizsenatorin Felor Badenberg (damals parteilos, später CDU); er verlangte eine Prüfung strafrechtlicher, versammlungsrechtlicher und vereinsrechtlicher Handlungsoptionen.[85]

Noch im selben Jahr legte die Bundestagsfraktion CDU/CSU dem Bundestag einen eigenen Gesetzesentwurf vor, mit dem unter anderem der Volksverhetzungsparagraph, § 130 StGB, der insbesondere Hassaufstachelung, Aufforderungen zu Gewalt und menschenwürdeverletzende Angriffe gegen Bevölkerungsgruppen unter Strafe stellt, geändert werden sollte. Sie schlug vor, zu ergänzen, dass bestraft werden solle, wer „in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, […] das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur Beseitigung des Staates Israel aufruft“.[86] Der Entwurf fand 2024 bei keiner anderen Fraktion Unterstützung;[87] Luiza Licina-Bode (SPD) begründete dies damit, eine auf Israels Existenzrecht zugeschnittene Ergänzung sei verfassungswidrig.[88]

2026 legte die hessische Landesregierung mit Federführung des neuen hessischen Justizministers Christian Heinz (CDU) dem Bundesrat einen ähnlichen Gesetzesantrag vor. Auch diesen Entwurf unterstützte eine pro-israelische Lobbygruppe; in diesem Fall die WerteInitiative.[89] Wieder zielte der Entwurf unter anderem konkret ab auf die Losung „From the river to the sea“.[90] Nach dem hessischen Entwurf soll bestraft werden, wer „in einer Weise, die geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern,[91] öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur Beseitigung des Staates Israel aufruft.“[92] Der Bundesrat beschloss am 10. Juli 2026 mehrheitlich die Einbringung beim Bundestag. Acht unterstützende Länder baten die Bundesregierung zugleich, im weiteren Verfahren einen rechtssicheren und verfassungskonformen Regelungsvorschlag auszuarbeiten; Mecklenburg-Vorpommern enthielt sich.[93] Ein Termin für Beratungen im Bundestag war Stand Juli 2026 nicht bekannt.

Mehrere Wissenschaftler – darunter rund 30 deutsche Rechtswissenschaftler in einem offenen Brief[94] – gehen davon aus, dass diese Entwürfe verfassungswidrig sind; die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages kommen zum selben Ergebnis.[95] Im Wesentlichen werden dafür jeweils dieselben Gründe genannt:

1) Das Existenzrecht Israels sei keine historische Tatsache, die man „leugnen“ könnte, sondern eine politische Bewertung. Deren Bestreitung sei daher keine Tatsachenleugnung, sondern eine Meinung zu dieser Wertung.[96]

2) Die Meinungsfreiheit dürfe nur durch ein allgemeines Gesetz eingeschränkt werden, das dem Schutz eines schlechthin zu schützenden Rechtsguts dient. Die Sanktionierung einer „Leugnung des Existenzrechts Israels“ aber sei die Sanktionierung einer bestimmten Meinung.[97] Manche Autoren ergänzen, eine Sanktionierung nur von Äußerungen gegen ein Existenzrecht Israels, aber nicht gegen das anderer Staaten stelle darüber hinaus einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar.[98]

3) Besonders der hessische Entwurf[99] will diesem zweiten Einwand mit der Wunsiedel-Entscheidung begegnen. Mit dieser erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) es ausnahmsweise doch für verfassungskonform, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die öffentliche Billigung oder Verherrlichung des Nationalsozialismus zu pönalisieren (obwohl es sich auch dabei um eine bestimmte Meinung handelt). Das Gericht begründete dies mit der für die Verfassungsordnung der Bundesrepublik „gegenbildlich identitätsprägenden Bedeutung“ der nationalsozialistischen Herrschaft. Auf diese Ausnahme stützten sich sowohl der Unionsentwurf von 2023 als auch der hessische Entwurf von 2026 und wollten ihn auf die Leugnung des Existenzrechts Israels übertragen. Dem wird entgegnet, das BVerfG habe explizit klargestellt, diese ausnahmsweise Beschränkung der Meinungsfreiheit beziehe sich auf eine „auf andere Konflikte nicht übertragbare einzigartige Konstellation“.[100]

4) Dagegen argumentiert wiederum der hessische Entwurf, die „Leugnung des Existenzrechts Israels befass[e] sich zwar nicht unmittelbar mit der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, steh[e] mit dieser jedoch in einem nicht auflösbaren historisch-politischen Zusammenhang“. Dieser Zusammenhang sei darüber hinaus „identitätsprägend“ für die Bundesrepublik; er sei das, was „gemeinhin als ‚Staatsräson‘ bezeichnet wird“. Mit der Verneinung des Existenzrechts Israels sei „die Ablehnung einer aus dem Holocaust erwachsenen Verantwortung der Staatengemeinschaft und der Bundesrepublik verbunden, eine sichere Heimstätte für Jüdinnen und Juden zu errichten […]“.[92.1] Daher könne die Ausnahmeregelung zur Identität Deutschlands auch auf Israel übertragen werden.
Hier kritisieren Wissenschaftler, diese Annahme sei mehrfach schief. Zum ersten sei die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs (die darüber hinaus Florian Meinel, Kai Ambos und 100 Nahost-, Holocaust- und Antisemitismusforscher anlässlich des Gesetzesentwurfs problematisieren)[101] nicht ausreichend:[102] für die geschichtliche Identität und Verfassungsidentität Deutschlands sei der Nationalsozialismus prägend, nicht aber die Existenz Israels;[103] die Bestreitung eines Existenzrechts Israels hänge nicht notwendig zusammen mit einer Leugnung des Holocaust oder einer Bejahung des Nationalsozialismus.[104] Zum zweiten handle es sich bei der „Staatsräson“ um eine „politische Absichtsbekundigung“, also nichts, woraus eine Einschränkung von Grundrechten abgeleitet werden könne.[105] Zum dritten seien Juden und Israel nicht identisch,[106] antizionistische Feindschaft gegen den Staat Israel nicht mit antisemitischem Hass gegen Juden.[107]

Zusätzlich problematisiert werden unklare Konzepte: Ein staatliches Existenzrecht sei völkerrechtlich nicht etabliert und damit unklar;[108] was unter „Beseitigung Israels“ zu verstehen sei, ebenso – etwa: Beseitigung Israels in welchen Grenzen?[109] Fällt darunter bereits die Forderung eines Staats, in dem Gleichberechtigung gilt?[110] Die Forderung eines Rückkehrrechts der Palästinenser?[111] Die Feindschaft antizionistischer Juden gegen Israel aus Glaubensgründen? Letztere will der hessische Entwurf von ihrem Gesetzesvorschlag ausgenommen sehen, da ihren Bestreitungen eines israelischen Existenzrechts keine „Eignung zur Förderung antisemitischer Gewalt- und Willkürmaßnahmen“ zukomme: diese dienten stattdessen „friedlichen gesellschaftlichen Wandlungsprozessen“ und anderem.[92.2][112]

Mehrfach hingewiesen wurde schließlich auch darauf, dass für den Schutz jüdischen Lebens keine Regelungslücke existiere, die eine derart problematische Neuregelung nötig mache: im Strafgesetzbuch seien antisemitische Vergehen bereits ausreichend erfasst.[113]

Ägypten

1979 erreichten Israel unter Menachem Begin und Ägypten unter Anwar as-Sadat eine bilaterale Einigung. Der israelisch-ägyptische Friedensvertrag legte Israels Grenzverlauf zu Ägypten völkerrechtlich fest, und Israel räumte die Sinai-Halbinsel. Diesen Teilfrieden lehnten die PLO und die übrigen Staaten der Arabischen Liga bis 1993 ab.[114]

Iran

Die Islamische Republik Iran hat seit der islamischen Revolution 1979 mehrmals das Existenzrecht des „zionistischen Regimes“ bestritten. Der Konflikt verschärfte sich erneut, als der iranische Staatspräsident Mahmud Ahmadinedschad am 2. November 2005 in Teheran öffentlich „eine Welt ohne Zionismus“ zum politischen Ziel erklärte:[115][116]

„… wenn jemand […] dazu kommt, das zionistische Regime anzuerkennen – sollte er wissen, dass er im Feuer der islamischen Gemeinschaft verbrennen wird. […] Wer immer die Existenz dieses Regimes anerkennt, erkennt in Wirklichkeit die Niederlage der islamischen Welt an.“

Am 8. Mai 2008 bekräftigte der iranische Präsident seine Haltung: Das „zionistische Regime“ sei eine „stinkende Leiche“, die nicht wiederbelebt werden könne. Jeder, der an Feierlichkeiten zum 60. Jahrestag der Gründung Israels teilnehme, solle wissen, dass sein Name als zionistischer Verbrecher gelistet werde. Das zionistische Regime gehe seiner Auslöschung entgegen. Es sei als Marionette rempelnder Mächte für deren globale Arroganz gegründet worden. Jedes Land der Region, das das zionistische Regime unterstütze, werde im Feuer des Hasses der Völker verbrennen.[117]

Iran und Syrien finanzieren und unterstützen auch die Hisbollah im Libanon, die Israel von dort aus mit Terroranschlägen bekämpft und zu zerstören anstrebt. Ihre Ideologie ist der schiitische Islamismus. Auch erhebliche Bevölkerungsteile muslimischer Staaten, die Israel anerkannt haben, lehnen seine Existenz weiterhin ab.

Saudi-Arabien

1975 bot König Chalid von Saudi-Arabien erstmals an, Israels Existenzrecht in den Grenzen von 1967 anzuerkennen, falls Israel einen palästinensischen Staat im Westjordanland akzeptiere. Der saudische Prinz Fahd wiederholte dieses Angebot 1981 auf dem Arabischen Gipfel in Fès, verlangte aber zusätzlich ein Rückkehrrecht für die Flüchtlinge oder deren finanzielle Entschädigung. Die arabischen Gipfelteilnehmer wiesen diesen Vorschlag zunächst zurück, übernahmen ihn aber 1982 und forderten zudem die Anerkennung der PLO-Führung durch Israel.

Syrien

In Folge des Jom-Kippur-Krieges vereinbarte Syrien am 31. Mai 1974 mit Israel eine gegenseitige Truppenentflechtung und verpflichtete sich zu späteren Friedensverhandlungen mit Israel. Da Syrien sich in der Folge weigerte, Israel anzuerkennen, bevor dieses die Golanhöhen geräumt habe, kamen diese nicht zustande.[118]

2009 stellte Präsident Baschar al-Assad in Aussicht, Israel anzuerkennen: „Wenn die Israelis sich vom Golan zurückziehen, werden wir sie anerkennen. Erst kommt der Frieden, dann die Anerkennung, nicht umgekehrt.“[119]

Israel hat bei den gescheiterten Verhandlungen mit Syrien im Jahr 2000 einen vollständigen Rückzug von den Golanhöhen in Aussicht gestellt. Heutige Regierungen Israels fühlen sich nicht an Baraks Vorschlag gebunden, sondern machen Verhandlungen davon abhängig, dass Syrien die Unterstützung von Terrororganisationen einstellt und Israels Existenzrecht anerkennt.

Christliche Kirchen

Viele christliche Kirchen und Konfessionen haben ihr Verhältnis zum Staat Israel seit 1948 neu bestimmt. Einige von ihnen haben die Staatsgründung auch unter theologischen Gesichtspunkten reflektiert.

Die von US-amerikanischen Rabbinern und jüdischen Intellektuellen unterzeichnete Erklärung Dabru Emet vom 11. September 2000 betonte: „Für Juden stellt die Wiederherstellung des Staates Israel im gelobten Land das bedeutendste Ereignis seit dem Holocaust dar. […] Viele Christen unterstützen den Staat Israel aus weit tiefer liegenden Gründen als nur solchen politischer Natur. Als Juden begrüßen wir diese Unterstützung.“[120]

Israelische und jüdische Israelkritiker

Einige ultraorthodoxe Juden, auch solche, die in Israel leben, lehnen den Staat Israel ab, da ein jüdischer Staat erst nach der Ankunft des Messias und der Wiedererrichtung des Tempels entstehen könne und dürfe. Sie sehen im politischen Zionismus eine Gefahr für das angeblich „wahre Judentum“. Diese Ablehnung begann bereits mit der Gründung der Zionistischen Weltorganisation.

Ebenso lehnte die marxistische Gruppierung Matzpen, die sich 1962 von Maki, der Kommunistische Partei Israels abgespalten hatte, die Existenz des Staates Israel ab und trat stattdessen für eine sozialistische Nahost-Föderation ein. In den 2000er Jahren war sie bedeutungslos geworden.[121]

Der israelische Autor Uri Avnery schrieb 2007, Israels Forderung, sein Existenzrecht anzuerkennen, sei nur ein Vorwand, um mit der Palästinenserregierung keine ehrlichen Friedensverhandlungen aufzunehmen und die internationale Staatengemeinschaft davon abzubringen, sie als legitime Verhandlungspartner anzuerkennen. Bisher hätten Israels Regierungen die Vereinbarung von Oslo nicht erfüllt, nach der Israel seine Grenzen bis spätestens 1999 endgültig festlegen sollte. Sie hätten nicht einmal Verhandlungen darüber aufgenommen, sondern sich darauf verlassen, dass die Araber ihre sonstigen Verhandlungsangebote als unannehmbar ablehnen würden. Die Forderung der USA und EU an die Hamas, Israels Existenzrecht anzuerkennen, Terroranschläge zu beenden und die Verträge Israels mit der PLO zu erfüllen, seien einseitig, da Israel seine Grenzen noch nicht definiert habe und seinerseits das Existenzrecht eines palästinensischen Staates nicht anerkennen müsse. Die Hamas dagegen habe einem Palästinenserstaat in den Grenzen vor 1967 neben Israel zugestimmt und sich von vornherein bereit erklärt, diesen Kompromiss durch eine Volksabstimmung unter den Palästinensern bestätigen zu lassen.[122]

Rechtsextremismus

Eine Konstante des Rechtsextremismus ist seit jeher der Antisemitismus. Aufbauend auf Verschwörungstheorien, die die Juden für verschiedene nationale und weltweite Missstände verantwortlich machen, bezeichnen rechtsextreme Gruppierungen und Parteien wie die deutsche NPD Israel immer wieder als einen Staat, der – zusammen mit den angeblich von Juden kontrollierten USA – die Welt versklaven wolle.[123] Da das Aufrufen zur Vernichtung eines Staates oder einer Volksgruppe in Europa verboten ist, versuchen Rechtsextremisten dies zu implizieren. Mit Fragen wie „Wer stoppt Israel?“ veröffentlichten 2006 mehrere rechtsextreme Parteien und Gruppierungen Pamphlete und Schriften, die Israel (und den USA) vorwarfen, der „Aggressor Nr. 1“ zu sein und eine systematische Ausrottung arabischer Bevölkerung zu betreiben. Gleichzeitig betrachten sie sich als Opfer einer angeblich „jüdisch bedingten, medialen Meinungsdiktatur“. „Kritik an Israel“ sei in Deutschland „unter Strafe verboten“. Die „Kritik“ der NPD an Israel besteht in der Regel aus diffamierenden Phrasen: So wurde der damalige NPD-Bundesvorsitzende Udo Voigt im Juli 2006 wegen Volksverhetzung festgenommen, nachdem er auf einer Anti-Israel-Demo gemeinsam mit etwa 50 Neo-Nazis Israel – Internationale Völkermordzentrale skandiert hatte.[124]

Linksgerichteter Antizionismus

Nach Lars Rensmann[125] wurde das Existenzrecht Israels von 1967 bis Ende der 1980er Jahre „vor allem von Vertretern der radikalen Linken bestritten“. Die „Infragestellung des israelischen Staates“, „Antizionismus“ und die kategoriale Ablehnung und Negativbesetzung des Begriffs „Zionismus“ als „Rassismus“, „Imperialismus“ und „Faschismus“ seien in der Neuen und extremen Linken „weitgehend hegemonial“ gewesen und eine kritische Reflexion dieser Standpunkte erst ab den 1980er Jahren erfolgt.[126]

Viele Anhänger linker Gruppierungen verstehen sich als Antizionisten. In Reaktion auf Antisemitismus-Vorwürfe betonen sie häufig die Unterscheidung von Judenfeindlichkeit und Israelfeindlichkeit. Kritisiert wird das Streben des Zionismus nach einem Nationalstaat unter Nichtberücksichtigung der arabischen Bevölkerung, die auf dem Gebiet des neuen Staates lebt oder gelebt hat. Daher stellen sie Israels Existenzrecht häufig in Relation zum „Völkerrecht der Palästinenser“.[127]

Manche Antizionisten ordnen den Befreiungskampf der Palästinenser in ihr Weltbild vom Kampf des Proletariats gegen den „herrschenden Kapitalismus“ ein.[128] Viele linke wie rechte Antizionisten sehen Israel als Außenposten der USA und als Hauptaggressor im Nahost-Konflikt.[129]

Manche in Deutschland behördlich als Linksextremisten eingestufte Gruppen begründen ihre Ablehnung Israels mit einem Selbstbestimmungsrecht der Palästinenser, dem sie den Vorrang gegenüber dem Staat Israel zubilligen, und auf antizionistische oder antiimperialistische Positionen.

Antisemitismusforschung

In der Antisemitismusforschung wird die Leugnung des Existenzrechts Israels vielfach als Indiz für Antisemitismus gewertet. So nennt die Arbeitsdefinition der International Holocaust Remembrance Alliance von 2016, „[d]as Aberkennen des Rechts des jüdischen Volkes auf Selbstbestimmung, z. B. durch die Behauptung, die Existenz des Staates Israel sei ein rassistisches Unterfangen“, als aktuelles Beispiel für Antisemitismus.[130] Auch die Jerusalemer Erklärung zum Antisemitismus aus dem Jahr 2020 definiert es als antisemitisch, „Jüd:innen im Staat Israel das Recht abzusprechen, kollektiv und individuell gemäß dem Gleichheitsgrundsatz zu leben“.[131] Der deutsche Historiker Peter Longerich führt als Beleg dafür, dass hinter einer feindseligen Einstellung dem Staat Israel gegenüber Judenfeindlichkeit steckt, an, dass die ihm unterstellten Motive die klassischen Stereotype sind, die im traditionellen Antisemitismus den Juden zugeschrieben würden; zudem gebe es eine signifikante Korrelation zwischen antisemitischen Äußerungen von Deutschen und einer feindseligen Einstellung gegenüber Israel.[132]

Literatur

  • Walter Kickel: Das gelobte Land. Die religiöse Bedeutung des Staates Israel in jüdischer und christlicher Sicht. Kösel Verlag, München 1984, ISBN 3-466-20248-5.
  • Michael Kubiciel: Schutz des Existenzrechts Israels und Sicherung des inländischen Friedens. In: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht, Band 171/7 (2024), S. 403–416. (PDF)
  • Yaacov Lozowick: Right to Exist: A Moral Defense of Israel's Wars. Doubleday, New York 2003, ISBN 0-385-50905-7.
  • Paul Charles Merkley: Christian Attitudes towards the State of Israel. McGill-Queen's University Press, Montreal 2001, Neuauflage 2007.
  • Laura Schwarz: Die Leugnung des Existenzrechts Israels: eine Herausforderung für Politik und Justiz. In: Recht und Politik 60 (2024), Heft 2, S. 214–228.
  • Valentin Schatz: Leugnung des Existenzrechts Israels: Zur Verfassungsmäßigkeit einer potenziellen Verschärfung des § 130 StGB. In: Recht und Politik 62 (2026), Heft 1, S. 24–34.

Anmerkungen

  1. Exemplarisch für eine kritische Position vergleiche zum Thema Kai Ambos:
    „[Es gibt] keine ‚völkerrechtliche Vereinbarung zur Schaffung des Staates Israel‘[, wie dies 2023 bei einer Anhörung im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens vorausgesetzt wurde]. Wahrscheinlich meint der Fragesteller Resolution 181 der UN-Generalversammlung, die die in der – kolonialistisch inspirierten – Balfour-Declaration und dem darauf beruhenden britischen Völkerbundsmandat für Palästina vorgesehene Teilung Palästinas umgesetzt hat. Doch ist die rechtliche Wirksamkeit des Mandats und die daraus folgende britische Befugnis zur Teilung Palästinas sehr umstritten. Und selbst wenn die Übernahme des Teilungsplans durch die UNO im Jahre 1947 etwaige Rechtsmängel geheilt haben sollte, so stellt Resolution 181 jedenfalls keine ‚völkerrechtliche Vereinbarung‘ dar, sondern hat – als Resolution der UN-Generalversammlung – nur einen unverbindlichen, empfehlenden Charakter. Aus diesen Gründen ist der rechtliche Entstehungsgrund des Staates Israel – und ohnehin seine [zum Teil nach wie vor vom Staat selbst nicht definierten] Grenzen – bis heute umstritten […].“
    Kai Ambos (2026): Staatsräson nach Gaza[31.1]
    Auch Ambos’ Deutung der rechtlichen Geltung von Resolution 181 ist umstritten.

Einzelnachweise

  1. Max Kolter: Wer das Existenzrecht Israels leugnet, relativiert auch den Holocaust? In: Legal Tribute Online. 23. April 2026, abgerufen am 19. Juli 2026.
  2. Miloš Vec: Grundrechte der Staaten. Die Tradierung des Natur- und Völkerrechts der Aufklärung. In: Rechtsgeschichte. Band 18, 2011, S. 66–94, hier 71, doi:10.12946/rg18/066-094.
    Vergleiche allerdings auch zum Mainstream der Forschung dieses Jahrhunderts Stephen C. Neff: The Dormancy, Rise and Decline of Fundamental Liberties of States. In: Cambridge International Law Journal. Band 4, Nr. 3, 2015, S. 482–500, hier 485, doi:10.7574/cjicl.04.03.482.
  3. Jean d’Aspremont: The Doctrine of Fundamental Rights of States and Anthropomorphic Thinking in International Law. In: Cambridge International Law Journal. Band 4, Nr. 3, 2015, S. 501–520, hier 507, doi:10.7574/cjicl.04.03.501.
  4. Miloš Vec: Grundrechte der Staaten. Die Tradierung des Natur- und Völkerrechts der Aufklärung. In: Rechtsgeschichte. Band 18, 2011, S. 66–94, hier 88, doi:10.12946/rg18/066-094.
  5. Gilbert H. Gornig: Völkerrecht. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-81523-2, S. 317: „Die Lehre von den Grundpflichten und Grundrechten der Staaten übernahm das Völkerrecht – vor allem seit dem 18. Jahrhundert unter naturrechtlichem Einfluss – vom Staatsrecht, das sich mit der Lehre von den Grund- und Freiheitsrechten der Bürger beschäftigte. […] Die Verwendung des Begriffs Grundrechte im Zusammenhang mit Rechten von Staaten ist irreführend. Es ist der Versuch parallel zu den Individuen auch für Staaten einen Katalog von Rechten aufzustellen.“
  6. Jean-Baptiste Dudant: La conservation de l’Etat en droit international. 2023 (hal.science Dissertation, Universität Panthéon-Assas).
    1. S. 12
    2. S. 180–188
  7. Knut Ipsen: Völkerrecht. 8. Auflage. C.H. Beck, München 2024, ISBN 978-3-406-79927-3, S. 218 f.
  8. Sergio M. Carbone, Lorenzo S. di Pepe: States, Fundamental Rights and Duties. In: Max Planck Encyclopedias of International Law. 2009, Nr. 9–14 (opil.ouplaw.com).
  9. Text in International Law Commission (Hrsg.): Preparatory Study Concerning a Draft Declaration on the Rights and Duties of States. New York 1948, S. 141 f. (un.org [PDF]).
  10. Texte in International Law Commission (Hrsg.): Preparatory Study Concerning a Draft Declaration on the Rights and Duties of States. New York 1948, S. 35–38, 150–154 (un.org [PDF]).
  11. Text in Vereinte Nationen (Hrsg.): Draft Declaration on Rights and Duties of States with commentaries. 1949. 2005 (legal.un.org [PDF]).
  12. Katherine M. Beall: From Rights of Nations to the Right to Self-Determination. In: International Studies Quarterly. Band 70, 2026, S. 1–12, hier 6–8, doi:10.1093/isq/sqag037.
  13. Daniel H. Joyner, Marco Roscini: Is There Any Room for the Doctrine of Fundamental Rights of States in Today’s International Law Introduction? In: Cambridge Journal of International and Comparative Law. Band 4, Nr. 3, 2015, S. 467–481, hier 474, 477, doi:10.7574/cjicl.04.03.467.
    Abdelhamid El Ouali: Territorial Integrity in a Globalizing World. International Law and States’ Quest for Survival. Springer, Heidelberg u. a. 2012, ISBN 978-3-642-22869-8, S. 9 f.
    Für eine weitere Ausnahme neben Epping siehe den Vorschlag von Jure Vidmar: The Concept of the State and its Right of Existence. In: Cambridge International Law Journal. Band 4, Nr. 3, 2015, S. 547–565, doi:10.7574/cjicl.04.03.547.
  14. Scott Burchill: Israel-Palestine: Do States Have a „Right to Exist“? In: Misunderstanding International Relations. A Focus on Liberal Democracies. Palgrave Macmillan, Singapur 2020, ISBN 978-981-15-1936-9, S. 54 f.
    Florian Meinel: Dialektik des Sonderrechts. Zum Gesetzesentwurf einer Strafvorschrift gegen die „Leugnung des Existenzrechts Israels“. In: Verfassungsblog. 8. Mai 2026, doi:10.59704/db64c4d7838722f5.
  15. Scott Burchill: Israel has no „right to exist“ – and neither does any other state. In: The Conversation. 5. Juni 2011, doi:10.64628/AA.htfytkfyh.
    Scott Burchill: Israel-Palestine: Do States Have a „Right to Exist“? In: Misunderstanding International Relations. A Focus on Liberal Democracies. Palgrave Macmillan, Singapur 2020, ISBN 978-981-15-1936-9, S. 53 f.
    Lothar Zechlin: Antisemitismus als Rechtsbegriff: Wann ist Israelkritik antisemitisch und wann ist sie es nicht? In: Kritische Justiz. Band 54, Nr. 1, 2021, S. 31–46, hier 39, doi:10.5771/0023-4834-2021-1-31 (Text frei zugänglich auf ResearchGate, dort S. 9).
    John Dugard: Report on Israel’s „Right to Exist“. In: Application for the Removal from the List of Proscribed Organisations under Section 4 of the Terrorism Act 2000. Harakat al-Muqawamah al-Islamiyyah (Hamas) v. Secretary of State for the Home Department (SSHD). Vol. II: Expert Evidence. 2024 (hamascase.com).
    Peter Hallward: From a Right of Self-Defense to the Fact of Conquest. In: Humanity. Band 16, Nr. 2, 2025, S. 194–216, hier 201, doi:10.1353/hum.00007.
    Philipp Körtgen: Kai Ambos: Im Völkerrecht gibt es kein Existenzrecht. In: Westfalen-Blatt. 16. Juli 2026, abgerufen am 19. Juni 2026 (frei zugänglich unter uni-goettingen.de).
  16. Valentin Schatz, Alice Bertram, Emma Bartmann: Leugnung des Existenzrechts Israels: Zur Verfassungsmäßigkeit einer potenziellen Verschärfung des § 130 StGB. In: Recht und Politik. Band 62, Nr. 1, 2026, S. 24–34, hier 26–28, doi:10.3790/rup.2025.421888.
  17. Ian S. Lustick: Abandoning the Iron Wall: Israel and „The Middle Eastern Muck“. In: Middle East Policy. Band 15, Nr. 3, 2008, S. 30–56, hier 33, doi:10.1111/j.1475-4967.2008.00357 (frei zugänglich auf la.utexas.edu).
    Tony Klug nennt zwei Beispiele von 1977 und 1981, aus denen diese Linie sprach: Tony Klug: The Arab Awakening and the Israeli-Palestinian Connection. In: Tikkun. Band 26, Nr. 4, 2011, S. 15–18, 39–41, hier 41, doi:10.1215/08879982-2011-4008.
    Für ein weiteres Beispiel bereits um 1967 siehe United Nations General Assembly (Hrsg.): 1577th Plenary Meeting. 3. Oktober 1967, S. 15 Nr. 142 (digitallibrary.un.org [PDF]).
  18. 1 2 Avi Shlaim: Report on Israel’s „Right to Exist“. In: Application for the Removal from the List of Proscribed Organisations under Section 4 of the Terrorism Act 2000. Harakat al-Muqawamah al-Islamiyyah (Hamas) v. Secretary of State for the Home Department (SSHD). Vol. II: Expert Evidence. 2024, Abs. E (hamascase.com).
  19. Immanuel Ness: Encyclopedia of Interest Groups and Lobbyists in the United States. Band 2. Sharpe Reference, London 2000, S. 466 (archive.org).
  20. Democractic Party Convention Urged to Adopt Stand on Arab-Israel Issues. In: Jewish Telegraphic Agency. 14. August 1964, abgerufen am 20. Juli 2026.
  21. Fuad A. Jabber (Hrsg.): International Documents on Palestine 1967. Institute for Palestine Studies, Beirut 1970, S. 266 f. (archive.org).
  22. Vergleiche Arieh J. Kochavi: The Power Struggle Between the Johnson Administration and the Kremlin Over a Solution to the Arab–Israeli Conflict in the Aftermath of the June 1967 Six Day War. In: The International History Review. Band 44, Nr. 1, 2022, S. 145–160, hier 155, auch 153, doi:10.1080/07075332.2021.1909102: „Still, the Americans were determined to prevent a UN resolution calling for Israeli withdrawal without first securing Arab recognition of Israel’s right to exist and freedom of passage, including through the Suez Canal“
  23. Zum Beispiel Kathleen Christison: Perceptions of Palestine. Their Influence on U.S. Middle East Policy. University of California Press, Berkeley, Los Angeles, London, S. 144 (publishing.cdlib.org).
    John V. Whitbeck: What „Israel’s Right to Exist“ Means to Palestinians. In: Christian Science Monitor. 2. Februar 2007, abgerufen am 20. Juli 2026.
    Matthew Abraham: Alan Wald’s The New York Intellectuals and the Discourse of Shifting Alliances: Anticommunist Liberalism, Neo-Conservatism, and the Rise of Israelism as a Manifestation of Jewish Nationalism. In: Reconstruction. Band 8, Nr. 1, 2008, Abs. 23 (digitalcommons.odu.edu).
    Scott Burchill: Israel-Palestine: Do States Have a „Right to Exist“? In: Misunderstanding International Relations. A Focus on Liberal Democracies. Palgrave Macmillan, Singapur 2020, ISBN 978-981-15-1936-9, S. 55.
    Ebenso Peter Hallward: From a Right of Self-Defense to the Fact of Conquest. In: Humanity. Band 16, Nr. 2, 2025, S. 194–216, hier 201, doi:10.1353/hum.00007.
  24. Noam Chomsky: The Fateful Triangle. Israel, the United States, and the Palestinians. Black Rose Books, Montreal 1984, S. 381 f. (archive.org).
    Noam Chomsky: Thought Control in the US: The Media and the „Peace Process“. In: MERIP Middle East Report. Nr. 143, 1986, S. 25–29, hier 26, JSTOR:3012012.
    Ebenso Scott Burchill: Israel-Palestine: Do States Have a „Right to Exist“? In: Misunderstanding International Relations. A Focus on Liberal Democracies. Palgrave Macmillan, Singapur 2020, ISBN 978-981-15-1936-9, S. 51.
    Peter Hallward: From a Right of Self-Defense to the Fact of Conquest. In: Humanity. Band 16, Nr. 2, 2025, S. 194–216, hier 201, doi:10.1353/hum.00007.
  25. Steven L. Spiegel: The other Arab-Israeli Conflict. Making America’s Middle East Policy, from Truman to Reagan. The University of Chicago Press, London, Chicago 1985, ISBN 0-226-76961-5, S. 302 mit 474 FN 342 (archive.org).
    Vergleiche auch Mohammed K. Shadid: The United States and the Palestinians. Croom Helm, London 1981, ISBN 0-7099-0364-2, S. 104 (archive.org).
    Andrew Gowers, Tony Walker: Behind the Myth. Yasser Arafat and the Palestinian Revolution. Corgi Books, London 1991, ISBN 0-552-13857-6, S. 220 (archive.org).
    Khaled Elgindy: Delivering the Palestinians to Israel: The Lasting Effects of the 1973 War on the Palestinian Question. In: The Cairo Review. Herbst 2023 (thecairoreview.com).
  26. Ian S. Lustick: Abandoning the Iron Wall: Israel and „The Middle Eastern Muck“. In: Middle East Policy. Band 15, Nr. 3, 2008, S. 30–56, hier 33, 53 FN 8, doi:10.1111/j.1475-4967.2008.00357 (frei zugänglich auf la.utexas.edu).
  27. Ian S. Lustick: Abandoning the Iron Wall: Israel and „The Middle Eastern Muck“. In: Middle East Policy. Band 15, Nr. 3, 2008, S. 30–56, hier 33 f., doi:10.1111/j.1475-4967.2008.00357 (frei zugänglich auf la.utexas.edu).
    Hussein Ibish: Should the Palestinians Recognize Israel as a Jewish State? No – it’s just another delaying tactic by Benjamin Netanyahu. In: Foreign Policy. 25. Mai 2011 (foreignpolicy.com).
    Diana Buttu: Behind Israel’s Demand for Recognition as a Jewish State. In: Journal of Palestine Studies. Band 43, Nr. 3, 2014, S. 42–45, hier 42 f., doi:10.1525/jps.2014.43.3.42.
    John P. Leary: Israel’s „Right to Exist“ Is a Rhetorical Trap. In: The New Republic. 3. Januar 2024 (newrepublic.com).
    Noam Chomsky in Idem, Ilan Pappé: On Palestine. Haymarket Books, Chicago 2015, ISBN 978-1-60846-470-8, S. 52 f.
    Scott Burchill: Israel-Palestine: Do States Have a „Right to Exist“? In: Misunderstanding International Relations. A Focus on Liberal Democracies. Palgrave Macmillan, Singapur 2020, ISBN 978-981-15-1936-9, S. 70.
    Laut David Kretzmer ist dies die übliche palästinensische Deutung: Recognition of Israel’s Character as a Jewish State. In: Israel Law Review. Band 52, Nr. 3, 2019, S. 383–386, hier 384 f., doi:10.1017/S002122371900013X.
  28. David Kretzmer: Recognition of Israel’s Character as a Jewish State. In: Israel Law Review. Band 52, Nr. 3, 2019, S. 383–386, hier 384, doi:10.1017/S002122371900013X.
  29. Avi Shlaim: Report on Israel’s „Right to Exist“. In: Application for the Removal from the List of Proscribed Organisations under Section 4 of the Terrorism Act 2000. Harakat al-Muqawamah al-Islamiyyah (Hamas) v. Secretary of State for the Home Department (SSHD). Vol. II: Expert Evidence. 2024, Abs. F, G (hamascase.com).
  30. John P. Leary: Israel’s „Right to Exist“ Is a Rhetorical Trap. In: The New Republic. 3. Januar 2024 (newrepublic.com).
  31. Kai Ambos: Staatsräson nach Gaza. Das deutsch-israelische Verhältnis und das Völkerrecht. Campus, Frankfurt, New York 2026, ISBN 978-3-593-46490-9.
    1. S. 40.
    2. 1 2 S. 28.
    3. S. 36
    4. S. 39.
    5. S. 40 f.
  32. John Dugard: Report on Israel’s „Right to Exist“. In: Application for the Removal from the List of Proscribed Organisations under Section 4 of the Terrorism Act 2000. Harakat al-Muqawamah al-Islamiyyah (Hamas) v. Secretary of State for the Home Department (SSHD). Vol. II: Expert Evidence. 2024 (hamascase.com).
  33. Ähnlich Lothar Zechlin, der unter diesen Gründen nur die Teilungsresolution nennt: Lothar Zechlin: Antisemitismus als Rechtsbegriff: Wann ist Israelkritik antisemitisch und wann ist sie es nicht? In: Kritische Justiz. Band 54, Nr. 1, 2021, S. 31–46, hier 39 f., doi:10.5771/0023-4834-2021-1-31 (Text frei zugänglich auf ResearchGate, dort S. 6): „Gemeint ist auch etwas anderes, nämlich die Legitimität Israels als eines jüdischen Staates. Sie anzuerkennen ist angesichts der Universalität der Menschenrechte keine Selbstverständlichkeit.“
  34. Saree Makdisi: Elimination as a Structure: Tracing and Racing Zionism with Patrick Wolfe. In: American Quarterly. Band 69, Nr. 2, 2017, S. 277–284, hier 282 f., JSTOR:26360847.
  35. Gregory S. Mahler: The Arab-Israeli Conflict. An Introduction and Documentary Reader. 3. Auflage. Routledge, London, New York 2024, ISBN 978-1-003-34894-8, Kap. 31: „We, the Palestinian Arab people, who believe in its Arabism and in its right to regain its homeland, to realize its freedom and dignity, and who have determined to amass its forces and mobilize its efforts and capabilities in order to continue its struggle and to move forward on the path of holy war (al-jihad) until complete and final victory has been attained, we, the Palestinian Arab people, based on our right of self-defense and the complete restoration of our lost homeland – a right that has been recognized by international covenants and common practices including the Charter of the United Nations – […] declare […]:
    Article 2: Palestine, with its boundaries at the time of the British Mandate, is a indivisible territorial unit.
    Article 3: The Palestinian Arab people has the legitimate right to its homeland […].
    Article 16: The liberation of Palestine, from an international viewpoint, is a defensive act necessitated by the demands of self-defense as stated in the Charter of the United Nations. […] Article 17: The partition of Palestine, which took place in 1947, and the establishment of Israel are illegal and null and void, regardless of the loss of time, because they were contrary to the will of the Palestinian people and its natural right to its homeland, and were in violation of the basic principles embodied in the Charter of the United Nations, foremost among which is the right to self-determination.
    Article 18: The Balfour Declaration, the Palestine Mandate System, and all that has been based on them are considered null and void. The claims of historic and spiritual ties between Jews and Palestine are not in agreement with the facts of history or with the true basis of sound statehood. Judaism, because it is a divine religion, is not a nationality with independent existence. Furthermore, the Jews are not one people with an independent personality because they are citizens to their states.
    Article 19: Zionism is a colonialist movement in its inception, aggressive and expansionist in its goal, racist in its configurations, and fascist in its means and aims. […]“
  36. Colter Louwerse: „Tyranny of the Veto“: PLO Diplomacy and the January 1976 United Nations Security Council Resolution. In: Diplomacy & Statecraft. Band 33, Nr. 2, 2022, doi:10.1080/09592296.2022.2062127.
    1. S. 303–327, hier 307.
    2. S. 303–327, hier 307 f.
  37. Robert P. Barnidge Jr.: Self-Determination, Statehood, and the Law of Negotiation: The Case of Palestine. Bloomsbury Publishing, 2016, ISBN 978-1-5099-0240-8, S. 72 (GoogleBooks): „[Resolution 242 is] fundamentally and gravely inconsistent with the Arab character of Palestine, the essence of the Palestine cause and the right of the Palestinian people ot their homeland. [… Resolution 2024] disappoints the hopes of the Arab nation and ignores its national aspirations [… and] ignores the existence of the Palestinian people and their right of self-determination.“
  38. Paul T. Chamberlin: The Global Offensive. The United States, the Palestine Liberation Organization, and the Making of the Post-Cold War Order. Oxford University Press, Oxford 2012, ISBN 978-0-19-021782-2, S. 238 (archive.org).
  39. Israel-PLO REcognition: Exchange of Letters between PM Rabin and Chairman Arafat. In: un.org. 9. September 1993, abgerufen am 1. August 2026.
  40. François Ceccaldi: La réunion du Conseil National Palestinien de 1996: l’«amendement» de la Charte de l’OLP et ses enjeux politiques nationaux. In: Parlement[s]. Band 34, Nr. 3, 2021, S. 201–224, hier 202., doi:10.3917/parl2.034.0201.
  41. Azzam Tamimi: The future between ideals and realities. In: Na'eem Jeenah (Hrsg.): Pretending Democracy. Israel, an Ethnocratic State. Afro-Middle East Centre, Johannesburg 2012, ISBN 978-0-620-54042-1, S. 303 (academia.edu).
  42. Azzam Tamimi: Hamas. A History from within. Olive Branch Press, Northampton 2007, ISBN 978-1-56656-689-6, S. 280 (archive.org).
  43. Azzam Tamimi: Hamas: from resistance to governance. In: Aslam Farouk-Alli (Hrsg.): The Future of Palestine and Israel. From colonial roots to postcolonial realities. Institute for Global Dialogue, Friedrich-Ebert-Stiftung, Midrand, Johannesburg 2007, ISBN 978-1-92021603-0, S. 364 f. (academia.edu).
    1. 1 2 S. 364 f.
    2. S. 365.
    3. S. 365 f.
  44. Zaki Chehab: Inside Hamas. The Untold Story of Militants, Martyrs and Spies. I.B. Tauris, London, New York 2007, ISBN 978-1-84511-389-6.
    1. S. 203: „You will never find anyone in Hamas who will recognize Israel’s right to exist. If you do, he is a liar.“
    2. 1 2 S. 200 f., 167: „There was cautious mention, too, of Israel’s right to exist – the most sensitive topic in the document. […] This recognition of the Jewish State by Hamas is exactly what the international community demanded […].“
    3. S. 203
  45. Joseph Croitoru: Die Hamas. herrschaft über Gaza, Krieg gegen Israel. C.H. Beck, München 2024, ISBN 978-3-406-81698-7, Kap. 4: „[1991 sprach Hamas] dem ‚zionistischen Wesen‘, also Israel, das Existenzrecht ab. Und ähnlich wie in der Hamas-Charta wurde Palästina offiziell zum geheiligten islamischen Boden erklärt, der der gesamten muslimischen Gemeinschaft gehöre und niemals aufgegeben werden dürfe.“
  46. Michael Irving Jensen: The Political Ideology of Hamas. A Grassroots Perspective. I.B. Tauris, London, New York 2009, ISBN 978-1-84511-059-8, S. 35 f. „[Interviewer:] What I think I hear you saying are that you will accept a state on the West Bank and the Gaza Strip if Israel withdraws to the 1967 borders?
    Abu Shanab: Yes that is a compromise that won’t apply forever. We call it hudna and we would accept such a compromise. What will happen from one generation to the next is anybody’s guess.
    [Interviewer:] Thus we’re talking of a de facto recognition?
    Abu Shanab: Yes, precisely because the state exists. De facto it is there, and we would not create problems for our neighbours and ourselves if we had a hudna. The concept of hudna is completely legitimate within the framework of Islam and would hold for at least this generation. […] So we will keep to a hudna and live in peace and let others live in peace.“
  47. Jeroen Gunning: Hamas in Politics. Democracy, Religion, Violence. Hurst & Company, London 2007, ISBN 978-1-85065-876-4.
    1. S. 200
    2. S. 195
  48. Paul Scham, Osama Abu-Irshaid: Hamas. Ideological Rigidity and Political Flexibility. United States Institute of Peace, 2009, S. 7 (ethz.ch [PDF]).
  49. Vergleiche Walid Salem: Eine internationale Friedenslösung für Nahost. In: Bundeszentrale für politische Bildung. 2. Mai 2007, abgerufen am 3. August 2026.
  50. Khaled Hroub: A Newer Hamas? The Revised Charter. In: Journal of Palestine Studies. Band 46, Nr. 4, 2017, S. 100–111, hier 106, doi:10.1525/jps.2017.46.4.100.
  51. Nina Musgrave: Hamas’s Quest for Legitimacy. In: Joana Cook, Shiraz Maher (Hrsg.): The Rule is for None but Allah: Islamist Approaches to Governance. Hurst & Company, London 2023, S. 136, doi:10.1093/oso/9780197690390.003.0006.
  52. The full text of the National Conciliation Document of the Prisoners. In: United Nations. 28. Juni 2006, abgerufen am 3. August 2026.
  53. Hamas denies recognising Israel. In: Al Jazeera. 27. Juni 2006, abgerufen am 3. August 2026.
  54. Khaled Abu Toameh: Strategisch verfasste Zweideutigkeit. In: Jerusalem Post. 16. März 2007, archiviert vom Original am 24. Dezember 2012; abgerufen am 3. August 2026.
  55. 1 2 Björn Brenner: Gaza under Hamas. From Islamic Democracy to Islamist Governance. I.B. Tauris, London u. a. 2017, ISBN 978-0-7556-3439-2, S. 37: „On the other hand, other Hamas leaders made statements suggesting that the government was preparing for a (de facto) recognition of Israel’s right to exist. Prime Minister Ismail Haniyeh stated: ‚[… The] reality is that Israel exists and is a state recognised by many, and I have to deal with this.‘“
  56. Martin Kear: Hamas and Palestine. The Contested Road to Statehood. Routledge, London, New York 2019, ISBN 978-1-138-58541-6, S. 217.
  57. Vergleiche Max Rodenbeck, Nicolas Pelham: Which Way for Hamas? In: The New York Review. 5. November 2009, abgerufen am 3. August 2026.
  58. Khaled Hroub: A „New Hamas“ through Its New Documents. In: Journal of Palestine Studies. Band 35, Nr. 4, 2006, S. 6–27, hier 17, 27, doi:10.1525/jps.2006.35.4.6.
  59. Rory McCarthy: Hamas on the brink of deal to lead new coalition in move to end funding crisis. In: The Guardian. 5. September 2006, abgerufen am 3. August 2026.
  60. Rory McCarthy: Gaza sliding into civil war. Economic crisis worsens clashes between Hamas and Fatah. In: The Guardian. 12. Oktober 2006, abgerufen am 3. August 2026.
  61. Development Assistance and the Occupied Palestinian Territories. In: Select Committee on International Development (Hrsg.): Fourth Report of Session 2006–07. House of Commons, London 2007 (parliament.uk).
  62. Cabinet Communique. In: United Nations. 24. Juni 2007, abgerufen am 3. August 2026.
  63. Hamas again raises the possibility of a 2-state compromise. Israel and its allies aren’t convinced. In: Associated Press. 25. April 2024, abgerufen am 3. August 2026.
  64. Qossay Hamed: The Constant and the Variable in the Ideology of Hamas (2006–2018). 2021, S. 153–155 (hal.science [PDF] Dissertation, Université de Bordeaux).
  65. Gianluca Pacchiani: Hamas bigwig rejects 2-state solution, says Oct. 7 „revived dream to free Palestine“. In: The Times of Israel. 23. Januar 2024, abgerufen am 3. August 2026.
    Ähnlich: Meshaal: „We will not recognise Israel“. In: Middle East Monitor. 3. August 2024, abgerufen am 3. August 2026.
  66. Elizabeth Hagedorn: In shift, a top Hamas official floats Israel recognition. In: Al-Monitor. 13. Dezember 2023, abgerufen am 3. August 2026.
  67. Hamas official: Satements on recognising Israel „misunderstood“. In: Middle East Monitor. 15. Dezember 2023, abgerufen am 3. August 2026.
  68. Daniel Marwecki: Absolution? Israel und die deutsche Staatsräson. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2024, ISBN 978-3-7425-1142-3.
    1. S. 20.
    2. S. 12.
  69. 1 2 Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit Israel. In: Auswärtiges Amt. Abgerufen am 29. Juli 2026.
  70. Lange v. Minister of Justice, Attorney-General and Director of Courts. In: International Law Reports. Band 28, 1963, S. 88–92, doi:10.1017/CBO9781316151556.019.
  71. Markus Weingardt: Deutsche Israelpolitik: Etappen und Kontinuitäten, in: Aus Politik und Zeitgeschichte 15/2005
  72. Dokumentarchiv Bundestag: Rede des Bundesaußenministers Joschka Fischer zur Aktuellen Lage nach Beginn der Operation gegen den internationalen Terrorismus in Afghanistan (11. Oktober 2001)
  73. Martin Kloke: 40 Jahre deutsch-israelische Beziehungen. Bundeszentrale für politische Bildung, 7. Juli 2005, abgerufen am 4. Dezember 2012.
  74. Rede der Vorsitzenden der CDU Deutschlands, Dr. Angela Merkel, MdB, anlässlich der Festveranstaltung „60 Jahre CDU“ am 16. Juni 2005, Berlin. In: cdu.de. S. 3, archiviert vom Original am 5. September 2005; abgerufen am 30. Juli 2026.
    Vergleiche Kai Ambos: Staatsräson nach Gaza. Das deutsch-israelische Verhältnis und das Völkerrecht. Campus, Frankfurt, New York 2026, ISBN 978-3-593-46490-9, S. 27.
  75. Zum Beispiel Merkel um 2006: USA-Reise: Merkel unterstreicht Existenzrecht Israels, Stern, 5. Mai 2006.
    Rede von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel in der Debatte zum Haushaltsgesetz 2007 vor dem Deutschen Bundestag am 6. September 2006 in Berlin. In: Bundesregierung. 6. September 2006, abgerufen am 29. Juli 2026.
    Merkel um 2008: Rede von Bundesklanzlerin Dr. Angela Merkel vor der Knesset am 18. März 2008 in Jerusalem. In: Bundesregierung. Abgerufen am 29. Juli 2026.
    Bundestagspräsident Norbert Lammert um 2008: Bundestagspräsident Lammert betont Existenzrecht Israels (Memento vom 20. Januar 2012 im Internet Archive)
  76. Gauck warnt in Israel vor Krieg mit dem Iran. In: Die Zeit. 29. Mai 2012, abgerufen am 29. Juli 2026.
  77. Christine Binzel, Thomas Richter: Gaza, Israel und Deutschlands Außenpolitik: ein Meinungsbild. German Institute for Global and Area Studies, Hamburg 2025, S. 4 f., doi:10.57671/gfme-25071.
  78. Deutscher Bundestag, Drucksache 16/…, 16. Wahlperiode: Antrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Existenzrecht Israels ist deutsche Verpflichtung
  79. Sven Böll: Eklat bei Gabriels Iranreise: Dann eben ins Museum. In: Spiegel Online. 4. Oktober 2016, abgerufen am 9. Juni 2018.
    Abfuhr aus dem Iran. handelsblatt.com, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 24. Juli 2015; abgerufen am 16. Februar 2025.
    Iran: Gabriels Besuch in Teheran endet mit einem Eklat. In: Zeit Online. 4. Oktober 2016, abgerufen am 22. Juli 2017.
  80. Gregor Gysi: Die Haltung der deutschen Linken zum Staat Israel (Vortrag zur Veranstaltung 60 Jahre Israel der Rosa-Luxemburg-Stiftung, 14. April 2008)
  81. In Freiheit leben. Deutschland sicher in die Zukunft führen. Grundsatzprogramm der CDU Deutschlands. S. 2, 27, 32.
    Vergleiche CDU diskutiert neues Grundsatzpapier. In: Die Zeit. 7. Mai 2024, abgerufen am 31. Juli 2026.
  82. Die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum Staatsangehörigkeitsgesetz. Nr. 10.1.1.1.3.1 (fragdenstaat.de).
    Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) … 1. Mai 2025, S. 53 (Bundesinnenministerium [PDF]).
  83. VG Regensburg, Urteil v. 07.10.2024 – RO 9 K 24.7.782. In: Bayern.Recht. Abgerufen am 30. Juli 2026.
  84. Florian Meinel: Dialektik des Sonderrechts. Zum Gesetzentwurf einer Strafvorschrift gegen die „Leugnung des Existenzrechts Israels“. In: Verfassungsblog. 8. Mai 2026, doi:10.59704/db64c4d7838722f5.
    Vergleiche Max Kolter: Wer das Existenzrecht Israels leugnet, relativiert auch den Holocaust? In: Legal Tribune Online. 23. April 2026, abgerufen am 30. Juli 2026.
  85. Max Kolter, Hasso Suliak: Auch Union im Bundestag will neuen Straftatbestand. In: Legal Tribune Online. 24. Oktober 2023, abgerufen am 31. Juli 2026.
  86. Gesetzesentwurf der Fraktion der CDU/CSU. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Bekämpfung von Antisemitismus, Terror, Hass und Hetze | BT-Drucksache 20/9310. 14. November 2023, S. 8 (dserver.bundestag.de [PDF]).
  87. Parlament berät Initiativen zur Bekämpfung von Antisemitismus. In: Bundestag. 2024, abgerufen am 30. Juli 2026.
  88. Deutscher Bundestag. Stenografischer Bericht. 164. Sitzung. 12. April 2024, S. 44 (dserver.bundestag.de [PDF]).
  89. WerteInitiative (Hrsg.): Positionspapier. Empfehlung zur Einführung eines Gesetzes zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel. 28. April 2026 (Lobbyregister des Bundestags [PDF]).
  90. Kai Ambos: Staatsräson als Strafgrund. Zur vorgeschlagenen Erweiterung der Volksverhetzung. In: Verfassungsblog. 4. Mai 2026, doi:10.59704/8cd2088912e64080.
  91. Zum Hintergrund dieser Änderung vergleiche Max Kolter: Braucht es eine Verschärfung der Volksverhetzung? In: Legal Tribune Online. 10. November 2023, abgerufen am 31. Juli 2026 („Öffentlicher Friede“ in der StGB-Formulierung und im CDU-Vorschlag habe einen Inlandsbezug; nach dieser Formulierung könnten nur in Deutschland lebende Personengruppen Opfer von Volksverhetzung sein.).
    Max Kolter: Wer das Existenzrecht Israels leugnet, relativiert auch den Holocaust? In: Legal Tribune Online. 23. April 2026, abgerufen am 31. Juli 2026.
    Vergleiche auch Laura Schwarz: Die Leugnung des Existenzrechts Israels: eine Herausforderung für Politik und Justiz. In: Recht und Politik. Band 60, Nr. 2, 2024, S. 214–228, hier 214 f., 216–219, doi:10.3790/rup.2024.355803.
    Elisa Hoven: Antisemitische Äußerungen als Gegenstand des Strafrechts. In: Kriminalpolitische Zeitschrift. Band 10, Nr. 1, 2025, S. 10–19, hier 15 (kripoz.de [PDF]).
  92. Gesetzesantrag des Landes Hessen. Entwurf eines Gesetzes zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel | BR-Drucksache 227/26. 23. April 2026 (dserver.bundestag.de [PDF]).
    1. S. 5 f.
    2. S. 10.
  93. Bundesrat. Stenographischer Bericht. 1067. Sitzung. 10. Juli 2026, S. 352 f., 393* f. (dserver.bundestag.de [PDF]).
  94. Offener Brief von Wissenschaftler*innen: Hessischer Gesetzesentwurf zur Israel-Leugnung ist verfassungswidrig. In: Völkerrechtsblog. 11. Mai 2026, abgerufen am 31. Juli 2026.
    Vergleiche Michael Hesse: Hessicher Gesetzesentwurf zu Israel: Juristen halten Existenzrecht-Gesetz für verfassungswidrig. In: Frankfurter Rundschau. 8. Mai 2026, abgerufen am 31. Juli 2026.
  95. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags (Hrsg.): Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Strafbewehrung öffentlicher Leugnungen des Existenzrechts des Staates Israel. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. 2026, S. 12 (bundestag.de [PDF]).
  96. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags (Hrsg.): Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Strafbewehrung öffentlicher Leugnungen des Existenzrechts des Staates Israel. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. 2026, S. 7 (bundestag.de [PDF]).
    Offener Brief von Wissenschaftler*innen: Hessischer Gesetzesentwurf zur Israel-Leugnung ist verfassungswidrig. In: Völkerrechtsblog. 11. Mai 2026, abgerufen am 31. Juli 2026.
    Laura Schwarz: Die Leugnung des Existenzrechts Israels: eine Herausforderung für Politik und Justiz. In: Recht und Politik. Band 60, Nr. 2, 2024, S. 214–228, hier 224, 225 f., doi:10.3790/rup.2024.355803.
    Elisa Hoven: Antisemitische Äußerungen als Gegenstand des Strafrechts. In: Kriminalpolitische Zeitschrift. Band 10, Nr. 1, 2025, S. 10–19, hier 16 f. (kripoz.de [PDF]).
    Valentin Schatz, Alice Bertram, Emma Bartmann: Leugnung des Existenzrechts Israels: Zur Verfassungsmäßigkeit einer potenziellen Verschärfung des § 130 StGB. In: Recht und Politik. Band 62, Nr. 1, 2026, S. 24–34, hier 28 f., doi:10.3790/rup.2025.421888 (researchgate.net).
    Florian Meinel: Dialektik des Sonderrechts. Zum Gesetzentwurf einer Strafvorschrift gegen die „Leugnung des Existenzrechts Israels“. In: Verfassungsblog. 8. Mai 2026, doi:10.59704/db64c4d7838722f5.
    Kai Ambos: Staatsräson als Strafgrund. Zur vorgeschlagenen Erweiterung der Volksverhetzung. In: Verfassungsblog. 4. Mai 2026, doi:10.59704/8cd2088912e64080.
    Ebenso Kai Ambos: Staatsräson nach Gaza. Das deutsch-israelische Verhältnis und das Völkerrecht. Campus, Frankfurt, New York 2026, ISBN 978-3-593-46490-9, S. 47 f.
    Vergleiche auch Max Kolter: Wer das Existenzrecht Israels leugnet, relativiert auch den Holocaust? In: Legal Tribune Online. 23. April 2026, abgerufen am 31. Juli 2026.
  97. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags (Hrsg.): Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Strafbewehrung öffentlicher Leugnungen des Existenzrechts des Staates Israel. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. 2026, S. 7 f. (bundestag.de [PDF]).
    Offener Brief von Wissenschaftler*innen: Hessischer Gesetzesentwurf zur Israel-Leugnung ist verfassungswidrig. In: Völkerrechtsblog. 11. Mai 2026, abgerufen am 31. Juli 2026.
    Matthias Jahn in Max Kolter: Braucht es eine Verschärfung der Volksverhetzung? In: Legal Tribune Online. 10. November 2023, abgerufen am 31. Juli 2026.
    Laura Schwarz: Die Leugnung des Existenzrechts Israels: eine Herausforderung für Politik und Justiz. In: Recht und Politik. Band 60, Nr. 2, 2024, S. 214–228, hier 224 f., doi:10.3790/rup.2024.355803.
    Elisa Hoven: Antisemitische Äußerungen als Gegenstand des Strafrechts. In: Kriminalpolitische Zeitschrift. Band 10, Nr. 1, 2025, S. 10–19, hier 17 (kripoz.de [PDF]).
    Valentin Schatz, Alice Bertram, Emma Bartmann: Leugnung des Existenzrechts Israels: Zur Verfassungsmäßigkeit einer potenziellen Verschärfung des § 130 StGB. In: Recht und Politik. Band 62, Nr. 1, 2026, S. 24–34, hier 29–31, doi:10.3790/rup.2025.421888 (researchgate.net).
    Max Kolter: Wer das Existenzrecht Israels leugnet, relativiert auch den Holocaust? In: Legal Tribune Online. 23. April 2026, abgerufen am 31. Juli 2026.
    Kai Ambos: Staatsräson als Strafgrund. Zur vorgeschlagenen Erweiterung der Volksverhetzung. In: Verfassungsblog. 4. Mai 2026, doi:10.59704/8cd2088912e64080.
    Ebenso Kai Ambos: Staatsräson nach Gaza. Das deutsch-israelische Verhältnis und das Völkerrecht. Campus, Frankfurt, New York 2026, ISBN 978-3-593-46490-9, S. 49.
  98. Vergleiche Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags (Hrsg.): Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Strafbewehrung öffentlicher Leugnungen des Existenzrechts des Staates Israel. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. 2026, S. 12 (bundestag.de [PDF]).
    Ähnlich Kai Ambos: Staatsräson nach Gaza. Das deutsch-israelische Verhältnis und das Völkerrecht. Campus, Frankfurt, New York 2026, ISBN 978-3-593-46490-9, S. 47.
  99. Vergleiche Max Kolter: Wer das Existenzrecht Israels leugnet, relativiert auch den Holocaust? In: Legal Tribune Online. 23. April 2026, abgerufen am 31. Juli 2026.
  100. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags (Hrsg.): Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Strafbewehrung öffentlicher Leugnungen des Existenzrechts des Staates Israel. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. 2026, S. 9, 11 (bundestag.de [PDF]).
    Offener Brief von Wissenschaftler*innen: Hessischer Gesetzesentwurf zur Israel-Leugnung ist verfassungswidrig. In: Völkerrechtsblog. 11. Mai 2026, abgerufen am 31. Juli 2026.
    Laura Schwarz: Die Leugnung des Existenzrechts Israels: eine Herausforderung für Politik und Justiz. In: Recht und Politik. Band 60, Nr. 2, 2024, S. 214–228, hier 225, doi:10.3790/rup.2024.355803.
    Elisa Hoven: Antisemitische Äußerungen als Gegenstand des Strafrechts. In: Kriminalpolitische Zeitschrift. Band 10, Nr. 1, 2025, S. 10–19, hier 17 (kripoz.de [PDF]).
    Valentin Schatz, Alice Bertram, Emma Bartmann: Leugnung des Existenzrechts Israels: Zur Verfassungsmäßigkeit einer potenziellen Verschärfung des § 130 StGB. In: Recht und Politik. Band 62, Nr. 1, 2026, S. 24–34, hier 31–34, doi:10.3790/rup.2025.421888 (researchgate.net).
    Florian Meinel: Dialektik des Sonderrechts. Zum Gesetzentwurf einer Strafvorschrift gegen die „Leugnung des Existenzrechts Israels“. In: Verfassungsblog. 8. Mai 2026, doi:10.59704/db64c4d7838722f5.
    Kai Ambos: Staatsräson nach Gaza. Das deutsch-israelische Verhältnis und das Völkerrecht. Campus, Frankfurt, New York 2026, ISBN 978-3-593-46490-9, S. 49.
  101. Florian Meinel: Dialektik des Sonderrechts. Zum Gesetzentwurf einer Strafvorschrift gegen die „Leugnung des Existenzrechts Israels“. In: Verfassungsblog. 8. Mai 2026, doi:10.59704/db64c4d7838722f5.
    Kai Ambos: Staatsräson als Strafgrund. Zur vorgeschlagenen Erweiterung der Volksverhetzung. In: Verfassungsblog. 4. Mai 2026, doi:10.59704/8cd2088912e64080.
    Stellungnahme: „Entwurf eines Gesetzes zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel“ ist einseitig und historisch problematisch. 2026, S. 1 f., abgerufen am 31. Juli 2026.
    Vergleiche Dörthe Engelcke, Elad Lapidot: Geschichtsverzerrender Gesetzesentwurf. In: taz. 3. Juni 2026, abgerufen am 31. Juli 2026.
  102. Elisa Hoven: Antisemitische Äußerungen als Gegenstand des Strafrechts. In: Kriminalpolitische Zeitschrift. Band 10, Nr. 1, 2025, S. 10–19, hier 17 f. (kripoz.de [PDF]).
  103. Offener Brief von Wissenschaftler*innen: Hessischer Gesetzesentwurf zur Israel-Leugnung ist verfassungswidrig. In: Völkerrechtsblog. 11. Mai 2026, abgerufen am 31. Juli 2026.
    Florian Meinel: Dialektik des Sonderrechts. Zum Gesetzentwurf einer Strafvorschrift gegen die „Leugnung des Existenzrechts Israels“. In: Verfassungsblog. 8. Mai 2026, doi:10.59704/db64c4d7838722f5.
    Kai Ambos: Staatsräson als Strafgrund. Zur vorgeschlagenen Erweiterung der Volksverhetzung. In: Verfassungsblog. 4. Mai 2026, doi:10.59704/8cd2088912e64080.
    Vergleiche auch Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags (Hrsg.): Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Strafbewehrung öffentlicher Leugnungen des Existenzrechts des Staates Israel. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. 2026, S. 11 (bundestag.de [PDF]).
    Ähnlich Matthias Jahn in Max Kolter: Braucht es eine Verschärfung der Volksverhetzung? In: Legal Tribune Online. 10. November 2023, abgerufen am 31. Juli 2026.
    Max Kolter: Wer das Existenzrecht Israels leugnet, relativiert auch den Holocaust? In: Legal Tribune Online. 23. April 2026, abgerufen am 31. Juli 2026.
  104. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags (Hrsg.): Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Strafbewehrung öffentlicher Leugnungen des Existenzrechts des Staates Israel. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. 2026, S. 11 f. (bundestag.de [PDF]).
    Valentin Schatz, Alice Bertram, Emma Bartmann: Leugnung des Existenzrechts Israels: Zur Verfassungsmäßigkeit einer potenziellen Verschärfung des § 130 StGB. In: Recht und Politik. Band 62, Nr. 1, 2026, S. 24–34, hier 33, doi:10.3790/rup.2025.421888 (researchgate.net).
    Kai Ambos: Staatsräson als Strafgrund. Zur vorgeschlagenen Erweiterung der Volksverhetzung. In: Verfassungsblog. 4. Mai 2026, doi:10.59704/8cd2088912e64080.
  105. Offener Brief von Wissenschaftler*innen: Hessischer Gesetzesentwurf zur Israel-Leugnung ist verfassungswidrig. In: Völkerrechtsblog. 11. Mai 2026, abgerufen am 31. Juli 2026.
    Ähnlich Matthias Jahn in Max Kolter: Braucht es eine Verschärfung der Volksverhetzung? In: Legal Tribune Online. 10. November 2023, abgerufen am 31. Juli 2026.
  106. Kai Ambos: Staatsräson als Strafgrund. Zur vorgeschlagenen Erweiterung der Volksverhetzung. In: Verfassungsblog. 4. Mai 2026, doi:10.59704/8cd2088912e64080.
  107. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags (Hrsg.): Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Strafbewehrung öffentlicher Leugnungen des Existenzrechts des Staates Israel. Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. 2026, S. 11 f. (bundestag.de [PDF]).
    Kai Ambos: Staatsräson als Strafgrund. Zur vorgeschlagenen Erweiterung der Volksverhetzung. In: Verfassungsblog. 4. Mai 2026, doi:10.59704/8cd2088912e64080.
  108. Max Kolter: Wer das Existenzrecht Israels leugnet, relativiert auch den Holocaust? In: Legal Tribune Online. 23. April 2026, abgerufen am 31. Juli 2026.
    Stellungnahme: „Entwurf eines Gesetzes zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel“ ist einseitig und historisch problematisch. 2026, S. 1, abgerufen am 31. Juli 2026.
  109. Vergleiche Kai Ambos: Staatsräson als Strafgrund. Zur vorgeschlagenen Erweiterung der Volksverhetzung. In: Verfassungsblog. 4. Mai 2026, doi:10.59704/8cd2088912e64080.
    Ebenso Kai Ambos: Staatsräson nach Gaza. Das deutsch-israelische Verhältnis und das Völkerrecht. Campus, Frankfurt, New York 2026, ISBN 978-3-593-46490-9, S. 48.
    Stellungnahme: „Entwurf eines Gesetzes zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel“ ist einseitig und historisch problematisch. 2026, S. 2, abgerufen am 31. Juli 2026.
  110. Vergleiche Max Kolter, Hasso Suliak: Auch Union im Bundestag will neuen Straftatbestand. In: Legal Tribune Online. 24. Oktober 2023, abgerufen am 31. Juli 2026.
  111. Stellungnahme: „Entwurf eines Gesetzes zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel“ ist einseitig und historisch problematisch. 2026, S. 2, abgerufen am 31. Juli 2026.
  112. Vergleiche Kai Ambos: Staatsräson als Strafgrund. Zur vorgeschlagenen Erweiterung der Volksverhetzung. In: Verfassungsblog. 4. Mai 2026, doi:10.59704/8cd2088912e64080.
    Florian Meinel: Dialektik des Sonderrechts. Zum Gesetzentwurf einer Strafvorschrift gegen die „Leugnung des Existenzrechts Israels“. In: Verfassungsblog. 8. Mai 2026, doi:10.59704/db64c4d7838722f5.
  113. Besonders Laura Schwarz: Die Leugnung des Existenzrechts Israels: eine Herausforderung für Politik und Justiz. In: Recht und Politik. Band 60, Nr. 2, 2024, S. 214–228, hier 215 f., 221–223, doi:10.3790/rup.2024.355803.
    Auch Matthias Jahn in Max Kolter: Braucht es eine Verschärfung der Volksverhetzung? In: Legal Tribune Online. 10. November 2023, abgerufen am 31. Juli 2026.
    Katrin Helling-Plahr und Canan Bayram in Max Kolter, Hasso Suliak: Auch Union im Bundestag will neuen Straftatbestand. In: Legal Tribune Online. 24. Oktober 2023, abgerufen am 31. Juli 2026.
    Valentin Schatz, Alice Bertram, Emma Bartmann: Leugnung des Existenzrechts Israels: Zur Verfassungsmäßigkeit einer potenziellen Verschärfung des § 130 StGB. In: Recht und Politik. Band 62, Nr. 1, 2026, S. 24–34, hier 34, doi:10.3790/rup.2025.421888 (researchgate.net).
    Kai Ambos: Staatsräson als Strafgrund. Zur vorgeschlagenen Erweiterung der Volksverhetzung. In: Verfassungsblog. 4. Mai 2026, doi:10.59704/8cd2088912e64080.
  114. Reiner Nieswandt: Abrahams umkämpftes Erbe, Stuttgart 1998, S. 116
  115. Persisches Original der Rede Ahmedi-Nedschads vom 2. November 2005 (Memento vom 20. Februar 2006 im Internet Archive). Iranian Students News Agency (ISNA).
  116. MEMRI-Übersetzung Rede Ahmedi-Nedschads vom 2. November 2005 (Memento vom 8. Januar 2009 im Internet Archive)
  117. Iran-President-Zionist Irna, 8. Mai 2008: Ahmadinejad calls Zionist regime a „stinking corpse“ (Memento vom 9. Mai 2008 im Internet Archive)
  118. Moshe Aumann: Carta-Atlas zur Geschichte Israels, Jerusalem 1984, ISBN 965-220-064-6, S. 41
  119. Wo ist der Aufschrei? In: Der Spiegel. Nr. 4, 2009, S. 77 ff. (online 19. Januar 2009, Gespräch mit Baschar al Assad).
  120. zitiert nach Helmut Nausner: Die Christen und der Staat Israel. In: „Dialog – Du Siach“ Nummer 70, Jänner 2008. Koordinierungsausschuss für christlich-jüdische Zusammenarbeit, Wien. Verlag: Koordinierungsausschuß für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit ISSN 1816-6431
  121. Mario Keßler: Antizionismus. In: Wolfgang Benz (Hrsg.): Handbuch des Antisemitismus. Judenfeindschaft in Geschichte und Gegenwart, Bd. 3: Begriffe, Theorien, Ideologien. De Gruyter Saur, Berlin 2010, ISBN 978-3-11-025873-8, S. 22.
  122. Uri Avnery: Muss ein Indianer das Existenzrecht der Vereinigten Staaten anerkennen? (Memento vom 3. März 2007 im Internet Archive)
  123. HaGalil, 18. Oktober 2004: Rezension zu Tobias Jaecker: Neue Varianten eines alten Deutungsmusters: Antisemitische Verschwörungstheorien nach dem 11. September
  124. Netzeitung, 23. Juli 2006: NPD-Chef wegen Israel-Hetze festgenommen (Memento vom 28. Dezember 2011 im Internet Archive)
  125. Lars Rensmann: Demokratie und Judenbild – Antisemitismus in der politischen Kultur der Bundesrepublik Deutschland, VS-Verlag für Sozialwissenschaften, 2004, S. 87
  126. Martin W. Kloke: Israel und die deutsche Linke, Haag und Herchen, Frankfurt, 1994, S. 133
  127. Klaus Lustig (SPD Karlsruhe 2007): Israel, Israelhass und Antisemitismus im Gemeindesaal der evangelischen Luthergemeinde (Memento vom 28. September 2007 im Internet Archive)
  128. Thomas Haury: Zur Logik des bundesdeutschen Antizionismus
  129. Knut Mellenthin (Junge Welt, 5. Juni 2007): Permanenter Aggressor – Vor 40 Jahren überfiel Israel seine Nachbaarstaaten Ägypten, Syrien und Jordanien. Bis heute bedroht Tel Aviv mit seiner Hochrüstung den gesamten arabischen Raum
  130. Arbeitsdefinition von Antisemitismus auf holocaustremembrance.com.
  131. Jerusalemer Erklärung zum Antisemitismus, jerusalemdeclaration.org.
  132. Peter Longerich: Antisemitismus: Eine deutsche Geschichte. Von der Aufklärung bis heute. Siedler, München 2021, ISBN 978-3-8275-0067-0, S. 404.