Kennzeichnungspflicht für Polizisten

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Polizeiuniform-Modelle für das deutsche Bundesland Hessen mit Kennzeichnungsmöglichkeit

Die Kennzeichnungspflicht von Polizisten soll gewährleisten, dass ein einzelner Polizist im Einsatz – auch in geschlossenen Einheiten – eindeutig identifiziert werden kann. Diese ist zu unterscheiden von der Pflicht, einen Dienstausweis bei sich zu tragen und diesen auf Wunsch vorzuzeigen.

Gründe

Befürworter der Kennzeichnungspflicht führen an, dass die Aufklärung von unrechtmäßiger Gewalt durch Polizeikräfte durch eine individuelle Kennzeichnung erleichtert werde. Dadurch werde auch Gewalt vorgebeugt und das Vertrauen in die Polizei gestärkt.[1][2] Die Kennzeichnungspflicht zählt zu den Forderungen der Bundesarbeitsgemeinschaft kritischer Polizistinnen und Polizisten/Hamburger Signal, die sich nach den Ereignissen im Hamburger Kessel als Berufsverband gegründet hatte.[3] Zu den Gegnern der Kennzeichnungspflicht gehören in Deutschland unter anderem die Gewerkschaft der Polizei und die Deutsche Polizeigewerkschaft. Die GdP spricht von einem „Kontrollwahn gegen die Polizisten“[4][5] Die Deutsche Polizeigewerkschaft befürchtet eine Zunahme von „willkürlichen Vorwürfen“ gegen Polizeibeamte.[6] In keinem europäischen Land, das eine Kennzeichnungspflicht eingeführt hat, wurde allerdings seitdem ein nennenswerter Anstieg solcher Anschuldigungen verzeichnet.[7]

Formen der Umsetzung

Zur öffentlich sichtbaren Kennzeichnung gibt es bisher zwei Möglichkeiten:

  1. Namensschilder
  2. individuelle, aber anonymisierte Nummern

In manchen Staaten wie zum Beispiel Frankreich existieren ausführliche Formen der Kennzeichnung über eine Identifikationskarte aus Kunststoff mit Namen, Identifikationsnummer, Dienstgrad und Dienstadresse.

Die erforderliche Art der Kennzeichnung wird oft von der Art des Einsatzes abhängig gemacht: Hierbei unterscheidet man Streifendienste, Einsätze in Einheiten und Verdeckte Ermittler. Ferner bestehen in den Staaten jeweils verschiedene Polizeien wie die städtische, regionale und nationale Polizei.

In den meisten Ländern, in denen eine Kennzeichnungspflicht besteht, sind Ausnahmeregelungen vorgesehen, nach denen in bestimmten Situationen die individuelle Kennzeichnung reduziert oder weggelassen werden kann. Dazu gehören Einsätze in Zivilkleidung und verdeckte Ermittlungen sowie Einsätze, bei denen eine Gefährdung der Sicherheit der Polizisten oder ihrer Familien befürchtet werden muss. In einigen Ländern sind Polizisten bei Einsätzen in geschlossenen Einheiten von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen.[7]

Deutschland

Erste Kennzeichnungen sind aus Berlin 1848 überliefert, die Anfang des 20. Jahrhunderts aufgegeben wurde.

In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts waren zunächst Landesverbände der Humanistischen Union um eine Kennzeichnungspflicht von Polizisten in den Ländern bemüht.[8]

Die deutsche Sektion von Amnesty International fordert aktuell eine allgemeine Kennzeichnungspflicht in der Kampagne Mehr Verantwortung bei der Polizei.[1][9]

Die Diskussionen um Gewaltanwendung seitens der Polizei bei den Demonstrationen gegen das Projekt Stuttgart 21 im Jahre 2010 und gegen die Atommülltransporte ins Atommülllager Gorleben verstärkten auch in anderen Bundesländern die Forderung nach einer Kennzeichnungspflicht.[10]

Bisher gibt es in der Bundesrepublik Deutschland eine Kennzeichnungspflicht für Polizisten in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. In den Bundesländern Thüringen und Hamburg ist das Tragen von Namensschildern vorgesehen, jedoch nicht für alle Polizeibeamte verpflichtend. Bei der Bundespolizei gibt es keine individuelle Kennzeichnungspflicht.[11]

Baden-Württemberg

Die Polizei in Tübingen reagierte 1978 auf die Debatte mit einer Kennzeichnung der Polizisten im Verkehrsdienst.[12] Bündnis 90/Die Grünen und die SPD vereinbarten 2011 in ihrem Koalitionsvertrag die Einführung einer individualisierten anonymisierten Kennzeichnung von Polizisten bei Großveranstaltungen.[13] Im Dezember 2014 kündigte Innenminister Reinhold Gall die Einführung der Kennzeichnungspflicht im Jahr 2015 an.[14] Im November 2015 wurde bekannt gegeben, dass die Kennzeichnung jedoch nicht mehr vor der nächsten Wahl umgesetzt wird.[15]

Bayern

Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen Bayern und die SPD Bayern im Bayerischen Landtag setzen sich für eine Kennzeichnungspflicht ein.[16]

Berlin

Im Jahr 1848 ordnete der Berliner Generalpolizeidirektor Karl Ludwig Friedrich von Hinckeldey die Nummerierung von Polizeivollzugsbeamten der Königlichen Schutzmannschaft zu Berlin an. Diese wurden auf den Zylindern getragen, die Teil der Uniform waren.[17] Nachdem der Zylinder 1852 durch einen Helm ersetzt worden war, befand sich zunächst eine deutlich kleinere Nummer auf der Schulterklappe und wurde Anfang des 20. Jahrhunderts abgeschafft.

Im Jahr 1978 forderte dann auch die FDP im Abgeordnetenhaus von Berlin eine Kennzeichnungspflicht, zunächst für Kontaktbereichsbeamte und konnte das Thema nach der Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin 1979 in die Koalitionsvereinbarungen mit der SPD einbringen. Nach Protesten der Polizeigewerkschaft und Rücktrittsandrohungen des damaligen Polizeipräsidenten Klaus Hübner wurde jedoch keine Kennzeichnung eingeführt.

Am 12. Oktober 1984 stellte die Alternative Liste im Berliner Abgeordnetenhaus erfolglos einen Antrag zur Kennzeichnungspflicht von Polizisten. Dieter Kunzelmann begründete den Antrag im Plenum und trug dabei als Anspielung auf Hinckeldey eine Polizeiuniform aus der Mitte des 17. Jahrhunderts.[18] 2002 einigten sich SPD und PDS im Koalitionsvertrag auf die Einführung einer Kennzeichnungspflicht.[19] Nach Protesten der Polizeigewerkschaft wurde jedoch nur die freiwillige Nummerierung eingeführt.

Die Übergriffe eines Polizisten gegen einen Demonstranten auf der Freiheit-statt-Angst-Demonstration im Jahr 2009 lösten in Berlin heftige Diskussionen aus, die schließlich die Einführung einer Kennzeichnungspflicht in Berlin beförderten.[20][21] Innensenator Ehrhart Körting führte schließlich zum 25. Juli 2011 die Kennzeichnungspflicht als polizeiinterne Dienstanweisung ein. Für die Beamten besteht seitdem die Wahl zwischen dem Tragen eines Namens- oder eines Nummernschildes.[22] Im November 2011 unterlag der Gesamtpersonalrat der Polizei vor dem Berliner Verwaltungsgericht. Er hatte gegen die Kennzeichnungspflicht geklagt, weil es keine Mitbestimmung gegeben habe. Ein Mitbestimmungsrecht wurde hier vom Gericht nicht erkannt.[23]

Derzeit gilt jedoch, dass die Berliner Bereitschaftspolizisten von der individuellen Kennzeichnung explizit ausgeschlossen sind.[24] Hierzu erklärt Innensenator Ehrhart Körting 2011: „Die Bereitschaftspolizei hat jetzt aus taktischen Gründen eine Kennzeichnung mit vier Ziffern. Der Vorschlag des Polizeipräsidenten beinhaltet, dass künftig eine taktische Kennzeichnung entweder mit fünf Ziffern oder mit vier Ziffern und einem Buchstaben erfolgen soll, wobei diese dann nicht auf eine einzelne Person fixiert sind, sondern jeweils auf die Zusammensetzung der Gruppe. Insofern kann durchaus ein Wechsel stattfinden. Da halte ich das auch für vernünftig.“[25]

Von der Linken wird kritisiert, dass das Land Berlin auch keine Kennzeichnungsvorschriften für externe Polizisten vorschreibt, soweit sie in Berlin, zum Beispiel bei Demonstrationen, ihren Dienst tun.[26] In Form einer Kleinen Anfrage[27] ließen die Abgeordneten Marion Seelig und Udo Wolf 2013 feststellen, dass sich prognostizierte Probleme des Innensenators Frank Henkel nach Einführung der Kennzeichnungspflicht nicht bewahrheitet hatten.[28]

Brandenburg

Als erstes Bundesland hat Brandenburg eine Kennzeichnungspflicht von Polizisten gesetzlich geregelt (GVBl. I, 10. Juni 2011, Nr. 10). Der Gesetzentwurf war ursprünglich von der CDU eingebracht worden, hatte dann aber eine breite Mehrheit gefunden. Danach heißt es in § 9 Abs. 2 des Brandenburgischen Polizeigesetzes: „Polizeivollzugsbedienstete tragen bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild. Das Namensschild wird beim Einsatz geschlossener Einheiten durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt“. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2013. Die Humanistische Union hat diese Regelung begrüßt, auch wenn sie sich für eine noch weiter gehende Regelung eingesetzt hatte.[29]

Bremen

Im Koalitionsvertrag für die Wahlperiode 2011–2015, der am 28. Juni 2011 zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen geschlossen wurde, heißt es: „Wir werden eine individualisierte anonymisierte Kennzeichnung der Polizei für sog. ‚Großlagen‘ einführen, unter strikter Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Polizistinnen und Polizisten“.[30] Im Juni 2014 entschied sich die Einigungsstelle für die Einführung der Kennzeichnungspflicht.[31]

Hessen

In Hessen gilt die Verpflichtung zum Tragen eines Namensschildes schon seit 2008, aber mit Ausnahmen und nicht für geschlossene Einsätze. Nach der Landtagswahl in Hessen 2013 wurde im Rahmen von Koalitionsverhandlungen zwischen CDU und den Grünen vereinbart - im Falle einer Regierungsbildung - die Pflicht zum Tragen eines Schildes mit Name oder einer Nummer einzuführen.[32] Im Dezember 2014 wurde die Einführung der Kennzeichnungspflicht beschlossen.[33]

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern sind die Grünen mit einem entsprechenden Antrag am 16. Oktober 2014 im Landtag gescheitert. Obwohl auch die Regierungspartei SPD auf Vorteile der Kennzeichnungspflicht verwies, stimmte sie gegen einen Antrag der oppositionellen Grünen-Fraktion.

Niedersachsen

Von der Linken wurde Mitte März 2010 ein entsprechender Antrag im Niedersächsischen Landtag eingebracht, jedoch von der CDU-Fraktion abgelehnt. Im Rahmen der Koalitionsverhandlungen nach der Landtagswahl in Niedersachsen 2013 nahmen die SPD und die Grünen als eines ihrer Ziele „eine individualisierte, anonymisierte Kennzeichnung der Polizei bei geschlossenen Einsätzen“[34][35] in ihre Koalitionsvereinbarung auf.[36]

Nordrhein-Westfalen

Nach Ende des Zweiten Weltkrieges befand sich während der britischen Besatzung die Dienstnummer der Polizisten im Rheinland am Kragenspiegel der Uniformjacke.[37] Im August 2014 wurde eine Einführung der Kennzeichnungspflicht im Jahr 2015 angekündigt.[38]

Schleswig-Holstein

Dem schleswig-holsteinischen Landtag liegt seit 2010 die Drucksache 17/251 mit einem Gesetzesentwurf vor, der das Allgemeine Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) anhand der Kennzeichnung von Polizeibeamten bürgerfreundlicher machen soll. Zum Entwurf antworteten auch die Kritischen Polizisten mit einer Stellungnahme.[3] Im Dezember 2012 trat ein Erlass zur Kennzeichnungspflicht in Kraft.[39]

Sachsen

In Sachsen treten die Grünen für die Kennzeichnungspflicht ein. Eva Jähnigen sah darin 2010 die Möglichkeit "das [...] Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Polizei und in die Demokratie [zu] stärken."[40]

Sachsen-Anhalt

Die SPD Sachsen-Anhalt beriet als Fraktion des Landtages Sachsen-Anhalt im August 2011 eine Kennzeichnungspflicht für Polizisten.[41] Anfang 2013 sprach sich Rüdiger Erben (SPD) für eine Kennzeichnungspflicht aus, nachdem ein Mitgliederentscheid in diese Richtung entschieden worden war.[42] Sachsen-Anhalts Innenminister Holger Stahlknecht (CDU) führte gegen den Willen seiner Fraktion die Kennzeichnungspflicht im Büro und beim Streifendienst ein.[42] Sie gilt seit dem 1. April 2012.[43][44] Eine Kennzeichnungspflicht bei Demonstrationen lehnte er ab. Zu einem Fall, bei dem ein Demonstrant durch einen Polizisten schwer verletzt wurde, sagte der sachsen-anhaltische CDU-Innenexperte Jens Kolze, „man müsse als Demokrat damit leben, dass nicht alle Straftaten aufgeklärt werden könnten.“[42]

Rheinland-Pfalz

Die Kennzeichnungspflicht ist im Koalitionsvertrag der rot-grünen Landesregierung festgeschrieben.[45] Ab 1. Januar 2014 wird die Kennzeichnung der Polizei umgesetzt. Dafür soll eine zentrale Datei ins Leben gerufen werden, um Ausgabe und Verwaltung der Nummern zu gewährleisten. Jeder Polizist soll eine von insgesamt drei Nummern tragen. Damit sollen diese im Zweifelsfall identifiziert werden, aber nicht sofort namentlich zugeordnet werden können.[46] Am 31. August 2014 trugen Polizeieinheiten das erste Mal die Uniformen mit Kennzeichnung.[47]

Andere Staaten

In den meisten Ländern der Europäischen Union existiert eine Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten durch ein Namensschild oder durch eine Identifikationsnummer.[7]

Staat Kennzeichnung Beschreibung
Belgien Pflicht Bei der Belgischen Polizei tragen Angehörige aller Polizeieinheiten ein Schild mit ihrem Nachnamen, ihrer Dienststelle und ihrem Dienstgrad an ihrer Uniform.
Dänemark keine Bei der Dänischen Polizei sind Beamte nur verpflichtet, sich auf Wunsch auszuweisen.
Estland Pflicht Die Polizei Estlands verpflichtet alle Polizisten zum Tragen eines Etiketts mit ihrem vollen Namen und einer Identifikationsnummer.
Finnland keine Bei der Finnischen Polizei sind Beamte nur verpflichtet, sich auf Wunsch auszuweisen.
Frankreich Pflicht Bei Frankreichs Polizei sind Polizisten zum Tragen eine Identifikationskarte mit Namen, Dienstgrad und Dienstadresse verpflichtet.
Griechenland Pflicht Bei der Griechischen Polizei tragen Polizisten mit Ausnahme der höchsten Ränge zu allen Zeiten eine Identifikationsnummer.
Italien Pflicht Bei der Italienischen Polizei sind Polizisten mit einer Identifikationsnummer gekennzeichnet und müssen auf Nachfrage zusätzlich ihren Dienstausweis zeigen.
Litauen Pflicht Bei der Polizei Litauens sind alle Polizisten zum Tragen eines Etiketts mit ihrem vollen Namen und einer Identifikationsnummer verpflichtet
Niederlande keine Bei der Niederländischen Polizei sind Beamte nur verpflichtet, sich auf Wunsch auszuweisen.
Österreich keine Für die Österreichische Polizei besteht keine Kennzeichnungspflicht. Polizeibeamte sind verpflichtet, auf Wunsch ihren Dienstausweis zu zeigen oder ihre Dienstnummer offenzulegen, sofern sie dies nicht bei der Erfüllung ihrer aktuellen Aufgabe behindert.[7]
Polen Pflicht Bei der Polnischen Polizei tragen Polizisten ein Etikett mit ihrem Namen und Dienstgrad.
Rumänien Pflicht Bei der Polizei Rumäniens sind alle Polizisten zum Tragen eines Etiketts mit ihrem vollen Namen und einer Identifikationsnummer verpflichtet.
Schweden bedarfsweise Bei der Schwedischen Polizei sind Polizisten nicht gekennzeichnet, es sei denn, sie sind zum Beispiel durch das Tragen eines Helmes unkenntlich, in welchem Fall sie eine Nummer oder ihren Dienstausweis offen tragen müssen. Auf Wunsch müssen sie ihren Dienstausweis zeigen.
Schweiz regional Der Zürcher Gemeinderat beschloss 2011, dass eine sichtbare Dienstnummer der Schweizer Polizei verhindern solle, dass Beamte anonym Gewalt ausüben können.[48]
Slowakei Pflicht Bei der Slowakischen Polizei sind alle Polizisten zum Tragen eines Etiketts mit ihrem vollen Namen und einer Identifikationsnummer verpflichtet.
Slowenien Pflicht Bei der Slowenischen Polizei können die Beamten zwischen beidem wählen.
Spanien Pflicht Bei der Spanischen Polizei tragen alle uniformierten Polizisten eine Identifikationsnummer.
Tschechien Pflicht Bei der Tschechischen Polizei tragen alle uniformierten Polizisten eine Identifikationsnummer.
Ungarn Pflicht Bei der Ungarischen Polizei tragen Polizisten ein Etikett mit ihrem Namen und Dienstgrad.
Vereinigtes Königreich regional Bei der Polizei Großbritanniens ist die Kennzeichnungspflicht Angelegenheit der regionalen Polizeiführung. Vorgesehen sind Etiketten mit Namen oder Identifikationsnummern und dem jeweiligen Rangabzeichen.
Vereinigte Staaten Pflicht In den Vereinigten Staaten tragen Polizeibeamte seit 1975 ein Namensschild; viele tragen zusätzlich eine Personalnummer.[49]
Zypern Pflicht Die Polizei Zyperns verpflichtet das Polizeirecht alle Polizisten zum Tragen eines Etiketts mit ihrem vollen Namen und einer Identifikationsnummer.

Einzelnachweise

  1. a b Amnesty International zur Kennzeichnungspflicht
  2. Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Gefahrenabwehrrechtsausschuss zur Forderung einer Kennzeichnungspflicht für Polizeibedienstete (PDF-Datei; 46 kB), Juli 2010.
  3. a b Antwort an den Vorsitzenden des Innen- und Rechtsausschusses im Schleswig-Holsteinischen Landtag vom 23. April 2010. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 17/759 (PDF-Datei; 57 kB)
  4. GdP Niedersachsen: Keine Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte
  5. gdp.de
  6. Amnesty Bericht über mutmaßliche Polizei-Gewalt in Deutschland - DPolG: Kennzeichnungspflicht gefährdet Polizisten (PDF-Datei; 228 kB), Der Informationsdienst der DPolG Baden-Württemberg, Nr. 21, 11. Juli 2010.
  7. a b c d Infobrief des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 18. April 2011 (PDF-Datei; 84 kB)
  8. Polizeikennzeichnung in Berlin und Brandenburg Humanistische Union
  9. Vgl. Impressum der Webseite „amnestypolizei.de“.
  10. Polizisten nicht mehr anonym, n-tv, 26. November 2010.
  11. Bericht von amnesty international
  12. Dreiunddreißig Tübinger Verkehrspolizisten tragen neuerdings Namensschilder an der Uniform. Kollegen in anderen Bundesländern aber kritisieren die Neuerung. In: Der Spiegel. 20/1978.
  13. Jan Sellner: Gewerkschaften empört: Protest gegen Polizei-Kennzeichnung. Stuttgarter Nachrichten, 4. März 2014, abgerufen am 22. Juli 2014.
  14. Kennzeichnungspflicht kommt. Stuttgarter Nachrichten, 30. Dezember 2014, abgerufen am 17. Januar 2015.
  15. Polizisten bleiben inkognito. SWR, 26. November 2015, abgerufen am 14. Dezember 2015.
  16. Polizist, gib dich zu erkennen! In: Süddeutsche Zeitung. abgerufen am 20. Januar 2013.
  17. Uniformen im Wandel der Zeit
  18. Aribert Reimann: Dieter Kunzelmann. Avantgardist, Protestler, Radikaler. (=Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft, Bd. 188). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2009, ISBN 978-3-525-37010-0, S. 280.
  19. Koalitionsvertrag 2002 (PDF-Datei; 2,88 MB), S. 13.
  20. Neue Koalitionen auf der Straße, taz, 12. September 2010.
  21. Neue Demo gegen Überwachung, Der Tagesspiegel, 10. September 2010.
  22. Polizei startet Ausgabe der Namensschilder, Der Tagesspiegel, 24. Juli 2011.
  23. Die Kennzeichnungspflicht bleibt. In: taz. 16. November 2011. (online)
  24. de.indymedia.org
  25. parlament-berlin.de
  26. Die Linke Berlin (Individuelle Kennzeichnung bei der Berliner Polizei – die wichtigsten Fragen. auf der Webseite des DIE LINKE. Landesverband Berlin 24. Juni 2011.
  27. Kleine Anfrage der Abgeordneten Marion Seelig und Udo Wolf (PDF; 153 kB)
  28. Keinen Kummer mit der Nummer. auf: taz.de, 6. September 2013.
  29. Polizeikennzeichnung in Berlin und Brandenburg Humanistische Union
  30. bremen.de (PDF-Datei; 886 kB) Vereinbarung zur Zusammenarbeit in einer Regierungskoalition für die 18. Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft 2011–2015.
  31. Kennzeichnungspflicht zugestimmt. weser-kurier.de, 12. Juni 2014
  32. "Kennzeichnungspflicht für Polizisten" Frankfurter Rundschau
  33. Nummern für Polizisten. Frankfurter Rundschau, 11. Dezember 2014, abgerufen am 17. Januar 2015.
  34. Koalitionsvereinbarung 2013 bis 2018. SPD Niedersachsen, abgerufen am 18. Februar 2015. S. 17 Direktlink
  35. Erneuerung und Zusammenhalt. Bündnis 90/Die Grünen Niedersachsen, abgerufen am 18. Februar 2015. S. 17
  36. Nummerierte Polizisten. taz, 16. Februar 2015, abgerufen am 18. Februar 2015.
  37. Otto Diederichs: Never ending story – Kennzeichnung von PolizeibeamtInnen. bei: Bürgerrechte & Polizei/CILIP.
  38. Ab 2015 sind NRW-Polizisten identifizierbar. rp-online.de, 19. August 2014
  39. Schleswig-Holstein: Kennzeichnungspflicht für Polizisten. neues-deutschland.de, 14. Dezember 2012
  40. Eva Jähnigen: Sachsens GRÜNE für Kennzeichnungspflicht von Polizisten. YouTube-Kanal von Bündnis 90/Die Grünen Sachsen, 14. Januar 2010, abgerufen am 12. Juli 2013.
  41. Erben: Kennzeichnungspflicht für Polizistinnen und Polizisten wird eingehend im Innenausschuss beraten. SPD-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt, 8. September 2011, abgerufen am 12. Juli 2013.
  42. a b c SPD will nummerierte Polizisten. Mitteldeutsche Zeitung, 6. Januar 2013, abgerufen am 12. Juli 2013.
  43. Demonstranten? Gefährlich, gefährlich! Süddeutsche Zeitung, 4. April 2012, abgerufen am 31. Juli 2014.
  44. CDU lehnt individuelle Kennzeichnung von Beamten ab. Mitteldeutscher Rundfunk, 7. Januar 2013, archiviert vom Original am 10. Januar 2013; abgerufen am 7. Juni 2016.
  45. Polizei: Kennzeichnungspflicht kommt auf jeden Fall
  46. Lewentz: Kennzeichnung unterstreicht bürgerfreundliche Polizei
  47. Polizisten in Rheinland-Pfalz tragen erstmals umstrittene Nummern auf Uniform
  48. tagesanzeiger.ch
  49. Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins (PDF-Datei; 46 kB)

Weblinks

Literatur

  • Tristan Barczak: Die Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte im Lichte des Verfassungsrechts. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 2011, S. 852-855.
  • Anja Heinrich: Mehr Transparenz und Kontrolle bei der Polizei. Berlin und Brandenburg führen Polizeikennzeichnung ein, andere Bundesländer folgen. In: Till Müller-Heidelberg (Hrsg.): Grundrechte-Report 2012. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland. S. Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt am Main 2012, ISBN 978-3-596-19422-3, S. 168–172.
  • Lieselotte Hinz: Soziale Determinanten des "polizeilichen Betriebs". Empirische Daten zur Kennzeichnung von Polizeibeamten. In: Arbeitskreis Junger Kriminologen (Hrsg.): Die Polizei. Eine Institution öffentlicher Gewalt. Analysen, Kritik, empirische Daten. Luchterhand, Neuwied/ Darmstadt 1975, ISBN 3-472-58020-8, S. 135–158.
  • Birgit Thinnes: Wege aus der Anonymität des Staates: Ein kriminologisch-empirischer Beitrag zur Kennzeichnungspflicht der Polizei. Verlag für Polizeiwissenschaft, Frankfurt am Main, 2014, ISBN 978-3-86676-360-9.