Beamter (Deutschland)

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Ein Beamter in Deutschland (Bundes-, Landes-, Kommunalbeamter, juristische Person des öffentlichen Rechts) steht gegenüber seinem Dienstherrn (Arbeitgeber) in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Von einem Beamtenverhältnis abzugrenzen sind die Beschäftigungsverhältnisse als Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigter) im öffentlichen Dienst, die sich nach dem privaten Arbeits- und Tarifrecht richten.

Richter und Soldaten sind zwar keine Beamte und deren Dienstrecht ist abweichend geregelt, sie sind in vielen Bereichen jedoch den Beamten gleichgestellt (z.B. bei Besoldung und Versorgung). Zu Religionsgemeinschaften, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt sind, kann ein Kirchenbeamtenverhältnis begründet werden.

Gesetzliche Grundlage sind seit der Neuordnung der Gesetzgebungszuständigkeiten des Dienstrechts durch die Föderalismusreform 2006 das 2009 erlassene Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und die Beamtengesetze des Bundes und der Länder. Während (Tarif-)Beschäftigte ein Gehalt erhalten, wird Beamten eine Besoldung zugesprochen, die sich für Bundesbeamte nach dem Bundesbesoldungsgesetz und für Landes- und Kommunalbeamte sowie Beamte der sonstigen Gebietskörperschaften inzwischen nach eigenen Landesbesoldungsgesetzen richtet.

Geschichte

Begriff

Begriffsbestimmung

Der Begriff des Beamten wird unterschiedlich verstanden. Es wird zwischen dem staatsrechtlichen (auch statusrechtlichen), dem haftungsrechtlichen und dem veralteten gewerberechtlichen Beamtenbegriff unterschieden.

Staatsrechtlich ist ein Beamter eine von einem Dienstherrn in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis berufene Person. Die Beamten im staatsrechtlichen Sinne bilden gemeinsam mit den Tarifbeschäftigten, Soldaten und Richtern den öffentlichen Dienst.

Haftungsrechtlich ist derjenige Beamte, welcher bei einer Behörde bestellt ist oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Früher wurde unter dem Beamten auch eine Person gefasst, die in der Verwaltung eines privaten Gewerbebetriebs tätig war (Betriebsbeamter, Werksbeamter, Beamter im gewerberechtlichen Sinne, §§ 133a bis 133d GewO a. F.).

Die folgende Darstellung beschränkt sich auf den Beamten im staatsrechtlichen Sinne.

Unmittelbare und mittelbare Beamte

Unmittelbarer (= direkter) Beamter ist derjenige, dessen Dienstherr die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder ist. Er ist Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung. Mittelbarer (= indirekter) Beamter ist, wer zu einer rechtlich verselbstständigten Anstalt, Stiftung oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Dienstherrneigenschaft besitzt, z. B. einer Universität, einer Kommune oder einer berufsständischen Kammer, in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht.

Bundesbeamte, Landesbeamte, Kommunalbeamte

Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder bundesunmittelbaren Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, Landesbeamter ist, wer zu einem Land der Bundesrepublik Deutschland oder einer landesunmittelbaren Stiftung, Anstalt oder Körperschaft mit Ausnahme der Kommunen steht. Kommunalbeamter ist, dessen Dienstherr ein Landkreis, ein sonstiger Gemeindeverband, eine kreisfreie Stadt oder eine kreisangehörige Gemeinde ist.

Unmittelbare Bundesbeamte und unmittelbare Landesbeamte sind Staatsbeamte.

Beamtenrecht

Das Beamtenrecht ist Teil des besonderen Verwaltungsrechts und beinhaltet u. a. auch die Begründung des Beamtenverhältnisses sowie Rechte und Pflichten der Beamten in Deutschland. Bis 2006 mussten die Länder ihre Landesbeamtengesetze nach den Vorgaben des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) ausrichten. Durch die Föderalismusreform entfiel die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und damit das alte BRRG. Es wurde durch das am 1. April 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) ersetzt.

Dieses besondere öffentlich-rechtliche Verhältnis ist in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Das Bundesbeamtengesetz (BBG) regelt Einzelheiten zum Beamtenverhältnis auf Bundesebene und enthält Vorschriften zur Personalverwaltung und zum Beschwerdeweg/Rechtsschutz. Entsprechende landesrechtliche Regelungen existieren für Beamte auf Länderebene bzw. in Städten und Gemeinden. Für die Beamtengesetze der Länder sind durch das Beamtenstatusgesetz, das zum 1. April 2009 das Beamtenrechtsrahmengesetz abgelöst hat, wesentliche Bestimmungen vorgegeben.

Das Beamtenverhältnis ist von Verfassung wegen (Art. 33 Abs. 5 GG) nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Hauptaufgabe der Beamten ist die unparteiische Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen, welche in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, übertragen werden dürfen.

Beamtenverhältnis

Beamte stehen zum Staat in einem Sonderrechtsverhältnis. Während ihrer Dienstzeit sind Beamte einer gesteigerten Bindung an den Staat ausgesetzt, welche in ihrer Intensität über die normale Bindung des Bürgers an den Staat hinausgeht. Beamte stehen also in besonderer Nähe des Staates; sie sind dessen Repräsentanten. Infolgedessen können die Grundrechte von Beamten eingeschränkt werden.

Begründung

Das Beamtenverhältnis wird durch Ernennung (einseitiger, mitwirkungsbedürftiger, formbedürftiger Verwaltungsakt) begründet. Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde und widerspruchslose Entgegennahme. Im Unterschied zu Angestellten oder Arbeitern entsteht das Dienstverhältnis nicht durch einen Arbeitsvertrag (Beamte gehören nicht zu den Arbeitnehmern). Die Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (Bestenauslese).

Voraussetzung für eine Ernennung ist, dass Bewerber Deutsche im Sinne des Art. 116 GG sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzen (§ 7 BeamtStG), die Gewähr bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten und die für eine Laufbahn vorgeschriebene oder in Ermangelung einer Vorschrift die übliche Vorbildung haben. Des Weiteren müssen die ungeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein. Beamte müssen dienstfähig sein (körperlich, geistig sowie charakterlich), dürfen nicht vorbestraft sein, müssen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und allgemein geeignet sein (guter Leumund, charakterliche und persönliche Eignung). Die gesundheitlichen Anforderungen dürfen allerdings keine Behindertendiskriminierung beinhalten (§ 9 BeamtStG)[1].

Bei besonderen Aufgaben (z. B. im Sicherheitsbereich) darf nur ein Deutscher berufen werden. Besteht ein dringendes dienstliches Bedürfnis oder soll eine Person z. B. zu einem Professor, Juniorprofessor, Assistenten oder Akademischen Rat an einer Hochschule oder einer sonstigen Forschungsanstalt ernannt werden, kann von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit abgesehen werden (§ 7 Abs. 3 BeamtStG).

Einer Beamtenernennung bedarf es nicht nur bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses, sondern auch bei der „Umwandlung“ (Einstellungen bei Beamten auf Widerruf und auf Probe, Verleihung beim Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (auf Widerruf, auf Probe, auf Lebenszeit), der Verleihung eines Amtes mit einem anderen Endgrundgehalt und einer anderen Amtsbezeichnung (Beförderung), bei der Verleihung eines Amtes mit einer anderen Amtsbezeichnung ohne Wechsel der Besoldungsgruppe, sofern mit der Verleihung des Amtes ein Wechsel der Laufbahn begründet wird (§ 8 BeamtStG). Die Maßnahmen unterliegen im Regelfall der Mitbestimmung des jeweiligen Personalrates.

Beendigung

Beamte können nicht kündigen oder gekündigt werden, da kein vertragliches Arbeitsverhältnis besteht. Eine Entlassung kann jedoch jederzeit beantragt werden.

In diesem Fall werden für die Dauer des Dienstes die Rentenversicherungsbeiträge vom Dienstherrn nachentrichtet. Entlassene Beamte haben dann allerdings keine Ansprüche mehr auf Beamtenversorgung. Eine Entlassung von Beamten auf Lebenszeit gegen ihren Willen ist nur im Wege des Disziplinarverfahrens möglich oder – in bestimmten Fällen – bei Dienstunfähigkeit.

Pensionen von Bundesbeamten können seit 4. September 2013 auch nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenstatus (z. B. beim Wechsel zu einem privatwirtschaftlichen Unternehmen) als sogenanntes Altersgeld (auch als Portabilität von Pensionen bezeichnet) übernommen werden.[2][3] Ein Beamter muss dazu auf eigenen Antrag und ohne anderen Hinderungsgrund aus dem Dienst ausscheiden. Zusätzlich muss eine Dienstzeit von sieben Jahren, davon mindestens fünf beim Dienstherrn Bund, zurückgelegt worden sein. Ähnliche Regelungen gibt es in Baden-Württemberg und Niedersachsen, in weiteren Ländern sind sie in Vorbereitung, z. B. in Hamburg, Hessen, und Sachsen (Stand Anfang 2016).

Das Beamtenverhältnis endet gemäß § 24 BeamtStG mit der Rechtskraft des Urteils (automatisch und ohne besonderen Bescheid), wenn der Beamte rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsentzug von (im Regelfall) zwölf Monaten oder mehr verurteilt wird. Auch hier wird der Betreffende nachversichert. Aus diesem Grunde kommt es vor, dass straffällige Beamte zu weniger als zwölf Monaten Freiheitsentzug verurteilt werden, wenn der Verlust der Beamteneigenschaft als Folge der Strafe unangemessen erscheint, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) sind die Folgen der Verhängung einer Strafe bei allen Straftätern zu berücksichtigen. Eine Entfernung aus dem Dienst (bei Tarifbeschäftigten Entlassung genannt) kann dennoch im Disziplinarverfahren erfolgen.

Gesetzliche Entlassungsverbote für Beamte aller Statusarten bestehen gemäß Mutterschutzgesetz und § 9 Arbeitsplatzschutzgesetz für zum Wehrdienst einberufene Beamte oder Doppeldienstleistende (gleichzeitiger Dienst bei zwei oder mehr Dienstherren). Diese Gesetzgebung stellt für alle Dienstherren in Bund, Ländern und Gemeinden ein öffentlich-rechtliches, absolutes Entlassungsverbot dar. Das Ermessen des Dienstherrn ist auf Null reduziert.

Beamte, die vom Dienstherrn als dienstunfähig angesehen werden, sind regelmäßig dann in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) erfüllt sind (§ 26 BeamtStG). Die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit richten sich nach der bereits geleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, einschließlich geleisteter Vordienst-Zeiten und nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die der Beamte erhält oder erhalten hat. Bei Vorliegen der versorgungsrechtlichen Tatbestände ist eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfassungsrechtlich ausgeschlossen.

Beamtenstatus

Das Beamtenverhältnis kann auf Widerruf, auf Probe, auf Zeit oder auf Lebenszeit begründet werden. Nicht mehr existent sind das Beamtenverhältnis im Wartestand und die Beamten zur Wiederverwendung.

Beamter auf Widerruf

Beamte auf Widerruf (BaW) befinden sich meist im Vorbereitungsdienst, d. h., sie absolvieren eine Ausbildung zum einfachen, mittleren, gehobenen oder höheren Dienst. Die Dienstbezeichnung ist Anwärter bzw. im höheren Dienst Referendar mit einem Bezug auf die eingeschlagene Laufbahn (z. B. Polizeikommissaranwärter oder Studienreferendar). Selten und jenseits der Referendare gibt es alternativ auch Dienstbezeichnungen für Widerrufsbeamte mit einem einschlägiger Zusatz zur Amtsbezeichnung des Eingangsamtes (also z. B. Polizeikommissar a. W.). Das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist jederzeit gerichtlich überprüfbar, durch den Dienstherrn widerrufbar und endet mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.

Am Ende des Vorbereitungsdienstes steht eine Staatsprüfung bzw. ein Staatsexamen. Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. So sind in den meisten Ländern Rechtsreferendare keine Beamten auf Widerruf mehr. Eine Sonderform des Beamtenverhältnisses auf Widerruf ist ein solches zur vorübergehenden Verwendung. Dieses kann z. B. anstelle eines befristeten Arbeitsverhältnisses dem Beamtenverhältnis auf Probe nach der Staatsprüfung voraus gehen.

Beamter auf Probe

Zum Beamten auf Probe (BaP) wird ernannt, wer entweder den Vorbereitungsdienst für die entsprechende Laufbahn erfolgreich abgeschlossen hat und zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit vorgesehen ist (sog. Laufbahnbewerber) oder als Bewerber einer Laufbahn besonderer Fachrichtung ohne Vorbereitungsdienst eingestellt werden soll. Als Beamter auf Probe wird auch ernannt, wer zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 24 BBG) vorgesehen ist und vorher noch nicht Beamter war.

Mit der Ernennung zum Beamten auf Probe erfolgt die Anstellung; bei Bewährung in der Probezeit wird das Beamtenverhältnis auf Probe in eines auf Lebenszeit umgewandelt. Die Vollendung des 27. Lebensjahres spielt für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit keine Rolle mehr. Ferner wird auch in der Probezeit schon ein Amt verliehen und eine Amtsbezeichnung geführt. Die Probezeit dauert in der Regel drei Jahre. Eine Verkürzung und eine Verlängerung sind möglich. Während der Probezeit ist eine Beförderung nach der jeweiligen Laufbahnverordnung ausgeschlossen.

Bis 2009 konnte das Beamtenverhältnis auf Probe durchaus länger als die Probezeit andauern, da eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bis zum 12. Februar 2009 erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres zulässig war (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBG a. F., §  6 Abs. 1 BRRG a. F.). Beamte auf Probe führten den Zusatz „zur Anstellung“ (z. A.) zur Amtsbezeichnung des Eingangsamtes als Dienstbezeichnung, z. B. Polizeikommissar z. A. oder im höheren Dienst die Dienstbezeichnung Assessor mit einem Zusatz der auf die Fachrichtung hinweist (z. B. Brandassessor). Seit dem 12. Februar 2009 ist mit der sogenannten „Dienstrechtsreform 2009“ im neuen Beamtenstatusgesetz für Länder/Kommunen[4] und im neuen Bundesbeamtengesetz[5] für Bundesbeamte das Instrument der Anstellung und damit auch der Zusatz „z. A.“ entfallen. Wer zu diesem Zeitpunkt noch nicht angestellt war, wurde es automatisch.

Beamter auf Zeit

Eine weitere Form des Beamtenverhältnisses ist der Beamte auf Zeit. Ein Beamtenverhältnis auf Zeit darf nur dann begründet werden, wenn der Beamte nur auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll. Das ist z. B. bei kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Landrat, Oberbürgermeister, hauptamtliche und ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete etc.) oder zum Beispiel bei bestimmten Leitungsfunktionen (z. B. Kanzler an Universitäten) der Fall. In den meisten Bundesländern erfolgt die Erstanstellung von Professoren mittlerweile häufig in einem Beamtenverhältnis auf Zeit, das erst bei Bewährung in eines auf Lebenszeit umgewandelt wird. Das Professorenamt auf Zeit wird jedoch als ein verfassungsrechtlich zweifelhaftes Konstrukt kritisiert.[6]

Beamter auf Lebenszeit

Beamter auf Lebenszeit (BaL) ist ein Status, welcher einem Beamten auf Probe nach dem Ende der Probezeit verliehen wird. Ein spezieller Zusatz hinter der Amtsbezeichnung ist hier unüblich. Die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung wird in der Regel durch zwei dienstliche Beurteilungen während der Probezeit durch den Vorgesetzten festgestellt. Die Umwandlung des Beamtenverhältnisses erfolgt durch den Dienstvorgesetzten durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde, welche die Worte enthalten muss „unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“ (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 BBG; § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 BeamtStG). Bis zum 11. Februar 2009 war die Vollendung des 27. Lebensjahres Voraussetzung für eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BBG a. F., § 6 Abs. 1 BRRG a. F.); seit der sogenannten Dienstrechtsreform 2009 ist diese Mindestaltersgrenze abgeschafft.

Höchstaltersgrenzen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit sind weiterhin gesetzlich vorgesehen. Meist handelt es sich dabei um die Vollendung des 45. Lebensjahres. Dabei können Ausnahmen für Schwerbehinderte, bestimmte Ämter, Laufbahnen oder Laufbahngruppen (z. B. als Professor) oder Laufbahnen mit Bewerbermangel gemacht werden. Die jeweiligen Regelungen unterscheiden sich teilweise erheblich.

„Lebenszeit“ beschreibt hier grundsätzlich die Lebensspanne des Beamten. Zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führen – außer dem Tod des Beamten – die Entlassung durch Verwaltungsakt (bei Verlust der Staatsangehörigkeit, Unvereinbarkeiten mit dem Beamtenstatus – etwa als Mitglied des Landtages, auf eigenen Antrag des Beamten), der Verlust der Beamtenrechte (etwa bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab 12 Monaten) oder die Entfernung aus dem Dienst wegen einer schwerwiegenden Verfehlung (Disziplinarverfahren). Mit Versetzung in den Ruhestand endet lediglich das aktive Beamtenverhältnis, dies stellt keine Entlassung dar, der Beamte bleibt als Ruhestandsbeamter seiner bisherigen Dienststelle mit fortbestehenden Rechten (z.B. Ruhestandsbezüge, Beihilfe im Krankheitsfall) und Pflichten (Verschwiegenheit, Meldung von Nebeneinnahmen) verbunden.

Politischer Beamter

Ein politischer Beamter ist eine Sonderform eines Beamten auf Lebenszeit oder eines Beamten auf Probe, der in einer herausgehobenen Funktion grundlegende politische Entscheidungen auf Landes- oder Bundesebene mit vorbereitet oder durchführt. Aufgrund dieser Funktion können sie jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Ein kommunaler Wahlbeamter ist kein politischer Beamter, auch wenn er ebenfalls eine politiknahe Funktion ausübt.

Beamter im Wartestand und Beamter zur Wiederverwendung

Früher gab es noch die Beamten im Wartestand. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden frühere Beamte nicht unbedingt wieder übernommen, sondern als Beamte zur Wiederverwendung einer gewissen Probezeit unterworfen.

Ehrenbeamter

Ehrenbeamte sind zur unentgeltlichen Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in das Beamtenverhältnis berufen (§ 5 BeamtStG). Wichtigste Gruppe der Ehrenbeamten sind die Wahlkonsuln und, landesrechtlich geregelt, ehrenamtliche Bürgermeister und Ortsvorsteher.

Laufbahn

Auf der Grundlage der Laufbahn regelt sich die berufliche Karriere eines Beamten. Das Laufbahnprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Es ist in Laufbahnverordnungen des Bundes und der Bundesländer geregelt.

Laufbahngruppen

Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit. Es werden klassisch vier folgende Laufbahngruppen unterschieden (wobei die Länder inzwischen zum Teil abweichende Regelungen getroffen haben):

  • Einfacher Dienst: Besoldungsgruppen A 2 bis A 5, für besonders herausgehobene Dienststellungen auch A 6
  • Mittlerer Dienst: Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 (in Baden-Württemberg nach Landesrecht in besonders herausgehobenen Dienststellungen, z. B. Werkdienstleiter einer Justizvollzugsanstalt und Leiter von Straßenmeistereien auch A 10). Die Ämter der BesGr. A 5 sind nicht mehr Eingangsamt. Die Laufbahnen beginnen jetzt mit A 6 (nichttechnische Laufbahnen) oder A 7 (technische Laufbahnen, Polizei und Justizvollzug)
  • Gehobener Dienst: Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, Laufbahnen des nichttechnischen Dienstes beginnen mit A 9, Laufbahnen des technischen Dienstes mit A 10, Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen von Fachlehrern ist A 9, für die Laufbahnen der Grund-, Hauptschullehrer A 12 und der Sonder- und Realschullehrer A 13
  • Höherer Dienst: Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 1 bis B 11
Häufigkeitsverteilung der einzelnen Laufbahngruppen im Jahr 2004[7]
Höherer Dienst Gehobener Dienst Mittlerer Dienst Einfacher Dienst
absolut relativ (%) absolut relativ (%) absolut relativ (%) absolut relativ (%)
Bund 18.400 13,9 43.800 33,1 66.900 50,6 3.200 2,4
Länder 332.100 26,2 704.700 55,6 223.300 17,6 8.300 0,7
Kommunen 27.200 15,1 92.600 51,4 59.700 33,2 500 0,3
sonstige juristische Personen
des öffentlichen Rechts
17.000 26,4 42.400 65,9 4.600 7,2 300 0,5
Gesamt 394.700 24,0 883.600 53,7 354.400 21,6 12.300 0,7

Anforderungen

Bei der Einstellung zum Landes- oder Bundesbeamten müssen gewisse Kriterien erfüllt sein. Neben dem Eignungsprinzip müssen auch die Leistungs- und Befähigungsprinzipien erfüllt sein.

Eignungsprinzip

Nach dem Eignungsprinzip (Idoneitätsprinzip) muss ein potentieller Beamter:

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder EU-Bürger sein (Ausnahme bei dienstlichem Bedürfnis möglich),
  • für die freiheitliche demokratische Grundordnung einstehen,
  • körperlich und geistig soweit gesund sein, dass die zukünftige Tätigkeit und eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist und dadurch nicht eingeschränkt ist (bei schwerbehinderten Bewerbern gilt in der Regel, dass eine Dienstunfähigkeit nicht binnen fünf Jahren zu erwarten ist),
  • die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen.

Befähigungsprinzip

Ein Bürger ist nur für den Beamtendienst befähigt, wenn er die laufbahnspezifische Vorbildung nachweisen kann. Für die Laufbahnen bestehen Mindestanforderungen hinsichtlich der Vorbildung, des Vorbereitungsdienstes sowie der Ablegung von Prüfungen (Laufbahnprüfung). Dabei gilt als allgemeine Einstellungsvoraussetzung für eine Laufbahn im

Innerhalb der Laufbahngruppen wird zwischen Fachrichtungen (wie beispielsweise technischer oder nichttechnischer Dienst) unterschieden. Beamte können grundsätzlich nur im Eingangsamt ihrer Laufbahn angestellt (eingruppiert) werden. Die Eingangsämter sowie die erreichbaren Spitzenämter der jeweiligen Laufbahn werden vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in Bund und Ländern festgelegt.

Teilweise ist ein Aufstieg möglich: Nach einer bestimmten Dienstzeit in einer Laufbahngruppe können Beamte durch entsprechende Weiterbildung und das Bestehen einer Prüfung in die nächsthöhere Laufbahn wechseln. Allerdings muss dafür eine freie Planstelle vorhanden sein. Zu unterscheiden sind hier der Regelaufstieg und der Verwendungsaufstieg.

Leistungsgrundsatz

Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg ist nach Befähigung (Eignung und fachliche Leistung) zu entscheiden. Im engeren Sinne umfasst die Eignung die körperlichen, geistigen und charakterlichen Merkmale.

Merkmale der Befähigung sind die für den Einsatz wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse. Im Laufbahnsystem nimmt der Begriff der Laufbahnbefähigung beim Zugang zu einer Laufbahn eine zentrale Rolle ein. Mit diesem Begriff wird die förmlich festgestellte Erfüllung der Mindestanforderungen für eine bestimmte Fachrichtung im öffentlichen Dienst bezeichnet.

Beispiele

Ausbildung

Gehobener Dienst

Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes dauert mindestens drei Jahre. Er vermittelt in einem Studiengang an einer Fachhochschule der öffentlichen Verwaltung den Studierenden die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden und berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben ihrer Laufbahn erforderlich sind. Die Studierenden sind in der Regel in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Der Studiengang dauert in der Regel 18 Monate (in der Finanzverwaltung und in der allgemeinen inneren Verwaltung 21 Monate). Die übrige Zeit des Vorbereitungsdienstes umfasst die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Des Weiteren steht grundsätzlich allen Bachelor-Absolventen anerkannter Hochschulen der Zugang zum gehobenen Dienst bzw. einem entsprechenden Vorbereitungsdienst offen.

Mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst erfolgt oftmals zugleich die Diplomierung. Es werden v. a. die Abschlüsse Diplom-Verwaltungswirt (FH), Diplom-Finanzwirt (FH), Diplom-Rechtspfleger (FH) und Diplom-Betriebswirt (FH) vergeben. Hier erfolgt seit einigen Jahren eine Umstellung auf den Abschluss als Bachelor, insbesondere den Bachelor of Laws (z.B. in Nordrhein-Westfalen) oder den Bachelor of Public Administration.

Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes ist eine zum Hochschulstudium berechtigende Schulbildung. In der Laufbahn des gehobenen Dienstes kann die Ausbildung auf die fachbezogenen Schwerpunktbereiche von mindestens einem Jahr beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden durch einen geeigneten Studiengang an einer öffentlich zugänglichen Fachhochschule nachgewiesen ist (FH-Diplom oder Bachelor). Eine solche verwaltungsexterne Ausbildung findet vor allem bei den technischen Laufbahnen des gehobenen Dienstes statt. Bei einem externen Fachhochschulstudium ist das Eingangsamt A 10, um die Kosten, die der Laufbahnbewerber während seines nicht besoldeten Studiums hatte, teilweise wieder auszugleichen.

Es kann auch verlangt werden, dass ein Lehramtsstudium an einer Hochschule abgeschlossen ist, das für den Schuldienst an Hauptschulen, Grundschulen, Realschulen und Sonderschulen befähigt (Lehramtsstudium, nicht vertieft). Wegen der höheren Voraussetzung ist das Eingangsamt nach Ableisten des Vorbereitungsdienstes auf A 12 festgelegt.

Mittlerer Dienst

Für den mittleren Dienst ist im Regelfall ein zweijähriger Vorbereitungsdienst abzuleisten. Er besteht zu mindestens sechs Monaten aus einem Lehrgang an einer Verwaltungsfachschule, z. B. einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung. Voraussetzung für die Anstellung als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst ist ein Realschulabschluss oder ein Hauptschulabschluss in Verbindung mit einer förderlichen Berufsausbildung. Vor allem technische Laufbahnen schreiben oft eine Gesellenprüfung, Facharbeiterprüfung oder einen Abschluss als staatlich geprüfter Techniker für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst vor. Manchmal kann eine Lehre auch vor dem Vorbereitungsdienst bei der öffentlichen Verwaltung gemacht werden. Für technische Laufbahnen ist das Eingangsamt in der Regel A 7, für nicht-technische A 6, bei Polizeivollzugsbeamten je nach Bundesland A 7 oder A 9.

Einfacher Dienst

Der Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst setzt einen Hauptschulabschluss voraus. Anstelle einer Laufbahnprüfung gibt es im einfachen Dienst lediglich eine formlose Verwendungsprüfung, die auch durch den Nachweis einer Berufsausbildung oder durch eine anerkannte, verwandte oder vorbereitende Tätigkeit beim Dienstherrn ersetzt werden kann. Eine weitere Besonderheit der Dienstposten des einfachen Dienstes ist die Tatsache, dass dort nicht nur beamtete Kräfte, sondern stets auch besonders verpflichtete Tarifkräfte verwendet werden.

Besoldung

Beamte erhalten kein Gehalt, das in einem Arbeits- oder Tarifvertrag ausgehandelt wurde, sondern werden besoldet. Beamtenbezüge werden am Monatsanfang im Voraus gezahlt. Dies soll die finanzielle Unabhängigkeit des Beamten sicherstellen und Korruption vermeiden. Die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe folgt dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Problematisch kann die Höhe der Besoldung insbesondere für Beamte unterer Besoldungsgruppen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist sogar eine Bezahlung, die lediglich 15 % über den Leistungen für Sozialhilfeempfänger liegt, noch als amtsangemessen zu beurteilen.

Da Beamte der Versicherungsfreiheit unterliegen, werden von der (Brutto-)Besoldung Beiträge weder zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung, noch zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten. Allerdings gibt es in einzelnen Bereichen ergänzend zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung auch das Wahlrecht zur freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Versicherung.

Die eingesparten Gelder werden aber nicht in einer Form von Rentenkasse gesammelt. Dies führt bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis mit einer Nachversicherung zu einer Benachteiligung, da die Anstellungskörperschaft bei der Nachversicherung nur die tatsächlich gezahlte Bruttovergütung nachversichert. Die Höhe der Besoldung richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz i. V. m. der jeweiligen Bundesbesoldungsordnung, die in verschiedene Ordnungen aufgeteilt ist.

Besoldungsgruppen

Die Ämter der Besoldungsordnung C sind auslaufend, d. h., sie dürfen nicht mehr neu verliehen werden. Von allen Besoldungsordnungen gibt es derzeit jeweils eine Variante für West- bzw. Ostdeutschland. In den Besoldungsordnungen A und B sind Stellenzulagen für viele Aufgabenbereiche oder Funktionen vorgesehen (z. B. für Taucher, Polizeivollzugsbeamte, hauptamtliche Feuerwehrangehörige, als Flugsicherungsbeamte und Kraftfahrer; in gefahrgeneigten Berufen wird eine Gefahrenzulage gewährt).

Krankheitskosten

Beamte sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, sondern erhalten im Krankheitsfall Beihilfeleistungen des Dienstherrn.

Es gibt in Deutschland kein einheitliches Beihilferecht. Es finden in einzelnen Ländern Beihilfenverordnungen (BVO) – also Rechtsverordnungen – Anwendung, z. B. Nordrhein-Westfalen.[8] Der Bund und die Länder, die sie für ihre Bediensteten übernommen haben, wenden die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) und die zu ihrer Ausführung erlassenen Verwaltungsvorschriften (i. e. nur die Verwaltung bindende Regelungen), im Bund die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) vom 13. Juni 2013 [9] (GMBl. S. 722) an.

Hinsichtlich der unterschiedlichen rechtlichen Regelungsmodifikationen (Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift) hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 17. Juni 2004 entschieden: Die als Verwaltungsvorschriften ergangenen Beihilfevorschriften des Bundes genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit hat der Gesetzgeber zu treffen. Für eine Übergangszeit sind die Beihilfevorschriften allerdings noch anzuwenden.[10]

Der Dienstherr zahlt Beamten für deren Arzt- und Zahnarztkosten eine Beihilfe, die in der Regel die Hälfte der beihilfefähigen Aufwendungen erstattet. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen wird z. B. in der oben genannten Verwaltungsvorschrift definiert. Auch werden beim Bund und in vielen Bundesländern unter Übertragung der Auswirkungen der Gesundheitsreform in Deutschland wie Praxisgebühr, Festbetrag, Selbstbehalte etc. die Erstattungen weiter eingeschränkt. Für die restlichen Kosten müssen Beamte durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung selbst vorsorgen. Alternativ dazu können Beamte freiwilliges Mitglied werden, erhalten dann aber außer in Hessen keine Beihilfe oder teilweise Beihilfe für Leistungen, die nicht dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Kinder von Beamten und nicht gesetzlich versicherungspflichtige Ehepartner erhalten ebenfalls Beihilfeleistungen, sofern ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt.

In einigen wenigen Bundesländern werden die Krankheitskosten bestimmter Gruppen von Beamten (z. B. bei Polizei und Feuerwehr) vollständig vom Dienstherrn getragen (Heilfürsorge). Für die Bundesbahn- und Postbeamten gelten die Beihilfevorschriften nicht. Hier erfüllen die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten sowie die Postbeamtenkrankenkasse die Fürsorgeverpflichtungen in einem anderen Umfang, da diese Einrichtungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie als betriebliche Sozialeinrichtungen geführt werden und Beiträge erheben.

Versorgung im Ruhestand

Der Anspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen wird regelmäßig mit Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze wirksam, sonst auch bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Im letzteren Fall führt dies zu einer Minderung bis zu 10,8 % (in Nordrhein-Westfalen bis zu 14,4 %). Die Höhe dieser Bezüge bemisst sich dann einerseits nach den Dienstbezügen, die dem Beamten in seiner aktiven Zeit zuletzt zugestanden haben, andererseits an der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, wobei (seit 2003) für jedes Dienstjahr 1,79375 % als Ruhegehaltssatz angerechnet werden. Der Höchstsatz beträgt 71,75 % der letzten Dienstbezüge, bei Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalles 75 %.

Beamte erhalten Versorgungsbezüge aus ihrem letzten Amt, wenn sie es mindestens zwei Jahre ausgeübt haben. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, wird das Ruhegehalt aus dem zuvor bekleideten niedrigeren Amt errechnet. (Die Regelung der Mindestamtszeit von drei Jahren hat das Bundesverfassungsgericht zugunsten der künftigen Ruhestandsbeamten für verfassungswidrig erklärt.[11]) Die Versorgungsbezüge sind bei der Einkommensteuer nach § 19 Abs. 2 EStG voll zu versteuern. Des Weiteren zahlen die Ruhestandsbeamten bis zu ihrem Tode ihre Beiträge zur privaten Krankenversicherung oder als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung weiter.

Bei einer vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand ergeben sich beispielsweise bei einer Dienst- bzw. Amtszeit von 25 Jahren ein Prozentsatz von 44,84 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, abzüglich 3,6 % für jedes Jahr früherer Versetzung in den Ruhestand (als regulär mit jetzt neuerdings bis zu 67 Jahren). Die Maximalminderung beträgt 10,8 % (in Nordrhein-Westfalen bis zu 14,4 %). Wenn es für ihn günstiger ist, erhält der Versorgungsempfänger Mindestversorgungsbezüge in einer Höhe, welche sich aus 65 % der Besoldungsgruppe A 4 BBesO (Stand 1. Januar 2012: 1.419,49 Euro brutto (ohne Familienzuschlag bei Bundesbeamten), abzüglich Steuern und den Beitrag für die Krankenversicherung) ergibt.

Rechte der Beamten

Die deutschen Beamten haben dem Dienstherrn gegenüber eine besondere Dienst- und Treuepflicht. Dafür ist der Dienstherr seinen Beamten gegenüber zu besonderer Fürsorge verpflichtet, u. a. zu einer dem Amt angemessenen Alimentation (Besoldung) und Unterstützung im Krankheitsfall (Beihilfe) sowie zur Gewährung einer angemessenen Pension, in der Gesetzessprache Versorgungsbezüge genannt, im Ruhestand.

Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde ist der Bewerber Beamter und wird alimentiert, d. h., er empfängt ab diesem Zeitpunkt Dienstbezüge (Besoldung). Der Einsatz des Beamten für die Wahrnehmung von Aufgaben wird als „Verwendung“ bezeichnet.

Eine Möglichkeit zur zwangsweisen Teilzeitbeschäftigung, wie im Landesbeamtengesetz Niedersachsens, ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes[12] nicht zulässig. Beamte haben das Recht, ihre Amts- und Dienstbezeichnung auch außerhalb des Dienstes zu führen.

Pflichten der Beamten

Beamte müssen nach Recht und Gesetz handeln (Gesetzestreue). Weisungen Vorgesetzter sind grundsätzlich zu befolgen (Gehorsamspflicht). Allerdings gibt es das Recht und die Pflicht zur Beanstandung, der Remonstration, falls ein Beamter meint, eine Weisung sei unrechtmäßig. Zu Beginn ihrer Laufbahn müssen Beamte einen Diensteid ablegen. Verstöße gegen Beamtenpflichten und auch Verstöße außerhalb des Dienstes, die das Ansehen schädigen könnten, werden, je nach Verfehlung, im außergerichtlichen Disziplinarverfahren oder/und gerichtlichen Disziplinarverfahren vor den Verwaltungsgerichten geahndet. Diese können im Extremfall zur Entfernung aus dem Dienst führen. Anweisungen dürfen nicht befolgt werden, wenn sie gegen Gesetze verstoßen, sie müssen nicht befolgt werden, wenn sie nicht dienstlichen Zwecken dienen.

Manche Bürgerrechte sind eingeschränkt, z. B. erlaubt ihr Treueverhältnis zum Staat den Beamten kein Streikrecht. Sogar das Recht auf freie Meinungsäußerung ist für Beamte im Dienst eingeschränkt (z. B. politische Betätigung).

Ferner besteht auch außerhalb des Dienstes eine Wohlverhaltenspflicht für Beamte, um das Ansehen des Staates nicht zu gefährden. Sie sind außerdem verpflichtet, sich jederzeit über ihr Arbeitsgebiet zu informieren (Informationspflicht).

Die Pflicht des Untergebenen, seine Vorgesetzten zu beraten und diese zu unterstützen (Beratungspflicht), ist ein weiterer Bestandteil der Beamtenpflichten. Beamte haben sich ferner mit voller Hingabe bzw. vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Das bedeutet, sie dürfen Nebentätigkeiten (insbesondere entgeltlichen) nur mit besonderer Genehmigung nachgehen. In den meisten Bundesländern ist die wissenschaftliche oder künstlerische Betätigung nicht genehmigungs-, wohl aber anzeigepflichtig. Ferner dienen sie dem ganzen Volk und nicht einer Partei; daraus folgt, dass sie bei Entscheidungen auch das Gemeinwohl zu wahren haben.

Andere Formen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

Keine Beamten sind, im Unterschied zu den Staatssekretären, die parlamentarischen Staatssekretäre und die Mitglieder der Bundesregierung, also Bundeskanzler und Bundesminister. Sie stehen gemäß § 1 BMinG zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis; sie sind keine Bundesbeamten (vgl. § 18 BMinG). Entsprechendes gilt für die Mitglieder der Landesregierungen im Verhältnis zum jeweiligen Land.

Weitere Amtsträger in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind der Bundespräsident und die Parlamentspräsidenten. Für den Bundespräsidenten ergibt sich dies schon daraus, dass er Verfassungsorgan ist.

Auch kann nach dem Prinzip der Trennung von Amt und Mandat ein Bundes- oder Landtagsabgeordneter als Mitglied der Legislative nicht zugleich als Beamter Angehöriger der Exekutive sein. Wird ein Beamter als Abgeordneter gewählt, ruhen in der Legislaturperiode die beamtenrechtlichen Rechte und Pflichten (z. B. für Abgeordnete des Bundestags nach § 5 AbgG).

Obwohl es in Bezug auf die rechtlichen Verhältnisse viele Ähnlichkeiten gibt, sind Richter und Soldaten keine Beamten. Ihr Status unterliegt dem Deutschen Richtergesetz bzw. dem Soldatengesetz. Bis in die 1960er Jahre waren Richter auch Beamte. Man sprach dann von richterlichen Beamten. Die Soldaten stehen in einem Wehrdienstverhältnis (§ 1 SG).

Notare (ausgenommen Amtsnotare, diese sind Beamte) sind Amtsträger, aber stehen in keinem Dienstverhältnis, sondern sind beliehen. Die Beleihung kommt auch in anderen Bereichen vor, macht aber den Beliehenen nicht zum Beamten oder stellt ihn in ein Dienstverhältnis.

Wandel des deutschen Beamtenwesens

Die Kommunen, insbesondere im Osten Deutschlands, beschäftigen relativ wenige Beamte. Ob die Einstellung von Arbeitnehmern anstelle von Beamten finanziell günstiger ist, ist sehr umstritten. Studien sind in dieser Frage zu überaus widersprüchlichen Ergebnissen gekommen. Zum einen muss der Dienstherr für seine Beamten keine Sozialversicherungsbeiträge abführen, sondern lediglich die als Kosten sparend geltende Beihilfe im Krankheitsfall finanzieren, zum anderen sind stetig steigende Zahlungen von Versorgungsbezügen an die Ruhestandsbeamten zu verzeichnen, für welche bisher durch die „öffentliche Hand“ – trotz entsprechender Absenkung der Bezüge – keine ausreichend hohen Rückstellungen gebildet werden und dies obwohl bei Bundesbeamten oder z. B. in Niedersachsen die Lohnerhöhungen für Angestellte im öffentlichen Dienst jeweils um 0,2 % vermindert auf die Beamten übertragen werden (Versorgungsrücklage). Durch die Verbeamtungswelle in den 1960er- und 1970er-Jahren wird nach dem Versorgungsbericht der Bundesregierung die Zahl der Pensionäre des Bundes bis 2040 um 42 % zunehmen und erst danach wieder sinken.[13]

Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen

Seit der Umwandlung der Deutschen Bundespost in die Aktiengesellschaften Deutsche Telekom AG, Deutsche Post AG und Deutsche Postbank AG durch die Postrefom II im Jahre 1995 dürfen die Aktiengesellschaften keine Beamten mehr einstellen. Die Aktiengesellschaften sind jedoch verpflichtet, die bereits bei der Deutschen Bundespost tätigen Beamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung weiter zu beschäftigen. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus (Art. 143b Grundgesetz (GG)). Die Beamten sind weiterhin Bundesbeamte (§ 2 Absatz 3 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)).

Beamtenstatus für Lehrkräfte

Ein nicht unerheblicher Vorteil des Beamtenstatus der Lehrer ist die verlässliche Gewährleistung von Unterricht. Das fehlende Streikrecht macht dies möglich. Im Rahmen europäischer Rechtsprechung ist dies jedoch nicht mehr unumstritten gültig. Der DBB Beamtenbund und Tarifunion ist gegen die Aufweichung des Streikverbots für verbeamtete Lehrer.[14]

Entwicklung der Kosten am Beispiel von Schleswig-Holstein

Anhand der Haushaltspläne[15] des Landes Schleswig-Holstein betragen die Kosten angestellter, aktiver und pensionierter Beamter:

HGr. Nr. Beschreibung Kosten (in Tsd. EUR) Relative
 Änderung 2008–2014 in Prozent Absolute 
Änderung 2008–2014 in EUR
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
Angestellte und aktive Beamte
422 Bezüge und Nebenleistungen der Beamten/innen und Richter/innen 1.615.812,70 1.638.115,60 1.724.187,70 1.722.821,90 1.708.459,50 1.711.175,50 1.698.261,60 +5 82.448,90
  441 Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger/innen 79.428,50 87.249,20 89.417,90 83.494,60 86.074,50 93.020,70 95.510,20 +20 16.081,70
428 Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 371.126,50 377.382,60 374.504,90 400.094,90 394.083,70 390.354,30 403.423,90 +9 32.297,40
  2.066.367,70 2.102.747,40 2.188.110,50 2.206.411,40 2.188.617,70 2.194.550,50 2.197.195,70 130.828,00
Pensionierte Beamte
 43 Versorgungsbezüge und dgl. 819.509,10 868.842,60 897.287,80 927.180,10 951.355,20 1.019.458,60 1.050.018,40 +28 230.509,30
 446 Beihilfen für Versorgungsempfängerer/innen und dgl. 112.416,80 127.603,00 135.534,20 140.656,00 150.132,70 163.768,40 166.305,20 +48 53.888,40
931.925,90 996.445,60 1.032.822,00 1.067.836,10 1.101.487,90 1.183.227,00 1.216.323,60 284.397,70

Während das Land Schleswig-Holstein für in Rente gehende Angestellte keinerlei weitere Kosten zu tragen hat, fallen für pensionierte Beamte weitere Kosten an. Diese jedoch bis zu 30 Jahre später als die Einsparungen, die durch niedrigere Bezüge während ihrer aktiven Zeit anfallen (relativ zu Angestellten).

Für Angestellte und aktive Beamte, Richter etc. gilt:

  • Die Bezüge aktiver Beamten stiegen von 2008 bis 2014 um 5 %, die Entgelte von Angestellten um 9 %.
  • Gleichzeitig stiegen die Beihilfen aktiver Beamter um 20 %.

Für pensionierte Beamte, Richter etc. gilt:

  • Im gleichen Zeitraum stiegen die Versorgungsbezüge pensionierter Beamter um fast 30 %.
  • Jedoch stiegen die Beihilfen für Versorgungsempfänger um fast 50 %.

Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein formuliert im Finanzplan des Landes Schleswig-Holstein:[16]

„Der gravierende Anstieg erfolgte ab 1997 in Folge der Einstellungspraxis im öffentlichen Dienst in den 1970er Jahren.“

Während das Finanzministerium Schleswig-Holstein gegen steigende Personalkosten durch einen Personalabbau im Umfang von 10 % gegensteuert,[17] kann das Land gegen steigende Kosten bei pensionierten Beamte praktisch nicht gegensteuern.

Kirchenbeamte

Die evangelische und die katholische Kirche sind in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. „Körperschaftsstatus“). Damit haben sie das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrenfähigkeit). Das staatliche Beamtenrecht ist nach § 135 BRRG auf Glaubensgemeinschaften und deren Verbände jedoch nicht anwendbar.

Dienstherren der Pfarrer und Kirchenbeamten sind die Landeskirchen (ev.) oder die Bistümer (rk) bzw. deren rechtsfähige Untergliederungen. Diese haben eigene beamtenrechtliche Vorschriften erlassen. Vielfach verweisen diese auf die entsprechenden Bundes- oder Landesgesetze. Das gilt auch für die Besoldungsordnungen. In den evangelischen Landeskirchen setzt sich das Leitungsgremium aus theologischen und nichttheologischen Mitgliedern zusammen. Ein Teil der nichttheologischen Mitglieder sind Kirchen- oder Oberkirchenräte, die Kirchenbeamte sind.

Die anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, z. B. die Israelitischen Religionsgemeinschaften oder auch einige evangelische Freikirchen, kennen die Einrichtung des Kirchenbeamten nicht. Ihnen ist es aber von staatlicher Seite gleichermaßen erlaubt, durch entsprechende kirchenrechtliche Regelungen Beamtenverhältnisse zu begründen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/behinderter-lehrer-klagt-erfolgreich-auf-verbeamtung-a-923277.html
  2. Bundesministerium des Inneren
  3. Bewertung der Süddeutschen Zeitung
  4. Beamtenstatusgesetz – Volltext.
  5. Bundesbeamtengesetz – Volltext.
  6. Dirk Herrmann, Das Professorenamt auf Zeit - Über ein verfassungsrechtlich zweifelhaftes Konstrukt, Forschung & Lehre 5/2012.
  7. Statistisches Bundesamt Fachserie 14, Reihe 6, 2004.
  8. http://www.kvw-muenster.de/download/download/pdf/bvo_01012004.pdf Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO –) vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332) i. d. F. vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 756)
  9. http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/368012/publicationFile/26555/bbhv_verwaltungsvorschrift.pdf (PDF)
  10. Urteil vom 17. Juni 2004, Az. 2 C 50.02, Volltext und Presseerklärung.
  11. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, Az. 2 BvL 11/04, Volltext.
  12. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, Az. 2 BvF 3/02, Volltext.
  13. Michael Bröcker: Pensionskosten steigen auf 7,1 Milliarden Euro bei RP online, 20. Februar 2009.
  14. Beamte und Streik auf dbb.de.
  15. Haushalt Schleswig-Holstein 2007/2008, Haushalt Schleswig-Holstein 2009/2010, Haushalt Schleswig-Holstein 2011/2012 und Haushalt Schleswig-Holstein 2013
  16. Finanzplan des Landes Schleswig-Holstein
  17. Heinold: Landesregierung konsolidiert planbar und verlässlich, Kritik des Landesrechnungshofs unsachlich

Literatur

  • Olaf Baale: Die Verwaltungsarmee. Wie Beamte den Staat ruinieren. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 2004, ISBN 3-423-24412-7.
  • Sabine Mecking: „Immer treu“. Kommunalbeamte zwischen Kaiserreich und Bundesrepublik. (= Villa ten Hompel Schriften, Bd. 4) Klartext Verlag, Essen 2003, ISBN 3-89861-161-2.
  • Karl Megner: Beamte. Wirtschafts- und sozialgeschichtliche Aspekte des k.k. Beamtentums. 2. Auflage. Verlag der Österreichischen Akad. der Wiss., Wien 1986 (Studien zur Geschichte der österreichisch-ungarischen Monarchie, Bd. 21), ISBN 3-7001-0685-8.
  • Matthias Pechstein: Laufbahnrecht in Bund und Ländern. 2. Auflage. dbb Verlag, Berlin 2011, ISBN 978-3-87863-173-6.
  • Hans-Walter Scheerbarth, Heinz Höffken, Lutz Schmidt, Hans Joachim Bauschke: Beamtenrecht. 6., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage. Verlag W. Reckinger GmbH & Co. KG, Siegburg, 1992, ISBN 978-3-7922-0057-5 (Standardwerk zum Beamtenrecht in Deutschland).
  • Helmut Schnellenbach, Jan Bodanowitz: Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, C.H. Beck, ISBN 9783406687235.
  • Dieter Schütz: Zwischen Standesbewußtsein und gewerkschaftlicher Orientierung. Beamte und ihre Interessenverbände in der Weimarer Republik. Baden-Baden 1992.
  • Rudolf Summer (Hrsg.): Dokumente zur Geschichte des Beamtenrechts. Bonn 1986.
  • Achim Weber: Beamtenrecht. Beck, München 2003 (Prüfe dein Wissen, Bd. 30), ISBN 3-406-50467-1.
  • Stefan Werres: Beamtenverfassungsrecht. Rehm-Verlag, München 2011, ISBN 978-3-8073-0267-6.
  • Stefan Werres, Marius Boewe: Beamtenrecht - Leitfaden für Praxis und Studium auf der Grundlage des Bundesbeamtenrechts., 2., aktualisierte Auflage. dbb-verlag, Berlin 2010, ISBN 978-3-87863-152-1.
  • Manfred Wichmann, Karl-Ulrich Langer: Öffentliches Dienstrecht. Das Beamten- und Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst. 7. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2014, ISBN 978-3-555-01605-4.

Weblinks

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