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Liste der Altersstufen im deutschen Recht

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Altersstufen und Altersgrenzen spielen im deutschen Recht eine große Rolle, insbesondere was Rechte, Pflichten und Ansprüche natürlicher Personen betrifft.

Vor der Zeugung

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  • Embryo ist ab der Zeugung erbberechtigt (§ 1923 BGB).
  • Im Falle der Tötung eines (potentiell) Unterhaltsverpflichteten kann Schadensersatz geltend gemacht werden (§ 844 Abs. 2 S. 2 BGB).

Vollendung der 12. Woche nach der Zeugung

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  • Verbesserter Lebensschutz, da ein Schwangerschaftsabbruch nur noch bei medizinischer Indikation erlaubt ist (vgl. oben).

Vollendung der 22. Woche nach der Zeugung

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  • Noch stärkerer Lebensschutz, da sich auch die Schwangere bei Schwangerschaftsabbruch ohne medizinische Indikation generell strafbar macht (vgl. § 218a Abs. 4 Satz 1 StGB).

Beginn der Geburt

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Vollendung der Geburt

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Vollendung des 6. Lebensmonats

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  • Eine Zirkumzision darf gemäß § 1631d BGB nur noch durch einen Arzt vorgenommen werden und nicht mehr durch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen, die dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.

Vollendung des 1. Lebensjahres

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Vollendung des 3. Lebensjahres

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Vollendung des 5. Lebensjahres

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Vollendung des 6. Lebensjahres

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Vollendung des 7. Lebensjahres

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Vollendung des 8. Lebensjahres

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  • Erlaubnis, mit dem Fahrrad die Fahrbahn bzw. den Radweg zu benutzen (baulich getrennte Radwege dürfen seit 2016 auch von jüngeren Kindern benutzt werden; § 2 Abs. 5 StVO)

Vollendung des 10. Lebensjahres

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Vollendung des 12. Lebensjahres

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Vollendung des 13. Lebensjahres

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Vollendung des 14. Lebensjahres

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Vollendung des 15. Lebensjahres

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Vollendung des 16. Lebensjahres

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Vollendung eines Lebensalters von 16 Jahren und 6 Monaten

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Vollendung des 17. Lebensjahres

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  • Möglichkeit der vorsorglichen Betreuerbestellung und Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes (§ 1814 Abs. 5 und § 1825 Abs. 4 BGB)
  • Begleitetes Fahren mit Pkw (§ 48a FeV)
  • Freimenge für abgabefreien Import von Tabak und Alkohol für Reisende sowohl aus als auch von außerhalb der EU (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 EF-VO)
  • Mindestalter für Soldaten (§ 5 Soldatenlaufbahnverordnung; siehe auch Bundeswehr)
  • Beginn der Genehmigungspflicht für Männer bei Aufenthalten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland von mehr als drei Monaten (§ 2 Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 WPflG; galt von April 1965 bis Juni 2011 und wurde ab Januar 2026 wiedereingeführt, im April 2026 allerdings ausgesetzt)[7]
  • Mindesturlaub reduziert sich auf 25 Werktage (§ 19JArbSchG)

Vollendung eines Lebensalters von 17 Jahren und 6 Monaten

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  • Möglichkeit, die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu beantragen (§ 2 Abs. 4 KDVG, Antragstellung ist trotz Aussetzung der Wehrpflicht möglich)

Vollendung des 18. Lebensjahres

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Vollendung des 20. Lebensjahres

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Vollendung des 21. Lebensjahres

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Vollendung des 22. Lebensjahres

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Vollendung des 23. Lebensjahres

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Vollendung des 24. Lebensjahres

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  • Führerscheinerwerb Klasse A (Direktzugang ohne Vorbesitz der Klassen A1 und A2; § 10 Abs. 1 FeV)
  • Pass- und Personalausweisgültigkeit erhöht sich bei Neuausstellung von sechs auf zehn Jahre.[14]

Vollendung des 25. Lebensjahres

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Vollendung des 26. Lebensjahres

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Vollendung des 27. Lebensjahres

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  • Höchstalter bei der Wählbarkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung im öffentlichen Dienst (Geltungsbereich verschiedener Landespersonalvertretungsgesetze, z. B. § 58 Abs. 2 BayPVG oder § 55 Abs. 2 LPVG NRW)
  • Höchstalter beim Bezug von Waisenrenten 37 SGB VII, § 45 BVG)
  • Wählbarkeit zum Bürgermeister oder Landrat in Schleswig-Holstein (§ 57 Gemeindeordnung Schl.-Holstein, § 43 Kreisordnung Schl.-Holstein)
  • Wählbarkeit zum Landrat in Sachsen (§ 45 Sächs. Landkreisordnung)

Vollendung des 30. Lebensjahres

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Deutsche Altersdefinitionen bis zum 30. Geburtstag
Begriff 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29
Säugling ja nein
Kleinkind teils ja teils teils nein
Kind ja teils teils nein
Kindheit nein frühe mittlere späte nein
Schulkind nein ja teils nein
Jugend (Shell) nein ja nein
Jugend (UN) nein teils ja teils teils nein
jugendlich nein ja teils nein
Teenager nein ja nein
Schutzalter ja teils teils nein
minderjährig ja nein
Kindergeld ja teils teils ehemals nein
jung teils ja teils teils nein
geschäftsfähig nein teils teils teils teils ja
religionsmündig nein teils teils ja
strafmündig nein ehemals teils ja voll
sexualmündig nein teils teils ja voll
Alkohol nein teils[17] teils ja
volljährig nein ja, junger Volljähriger ja
heranwachsend nein ja nein
FSK/USK 0 6 12 16 18

Vollendung des 35. Lebensjahres

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Vollendung des 40. Lebensjahres

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Vollendung des 45. Lebensjahres

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Vollendung des 50. Lebensjahres

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  • Ggf. bis zu 15 Monate Bezug von Arbeitslosengeld möglich (§ 147 SGB III)
  • Altersgrenze für LKW-Führerscheine (Klasse C1 oder C1E - Fahrzeuge bis 7,5 t), soweit nach dem 31. Dezember 1998 erteilt
  • Pflicht zur Umstellung des alten Führerscheins der Klasse 2 (Klasse C oder CE - Fahrzeuge über 7,5 t). Ohne Umstellung erlischt das Recht, Fahrzeuge über 7,5 t zu fahren.
  • Höchstaltersgrenze für Berufungen in ein Beamtenverhältnis beim Bund im Regelfall (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 BHO)
  • Keine teilweise Kostenübernahme künstlicher Befruchtung für gesetzlich krankenversicherte Männer mehr (§ 27a Abs. 3 SGB V)

Vollendung des 55. Lebensjahres

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Vollendung des 58. Lebensjahres

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Vollendung des 60. Lebensjahres

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  • Vorzeitige Altersrente für Schwerbehinderte (§ 236a SGB VI) (für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1952 wird die Altersgrenze jedoch schrittweise angehoben bis zu einem Alter von 62 für die Jahrgänge ab 1964)
  • Antragsruhestand für schwerbehinderte Beamte (§ 52 BBG, § 33 LBG NRW) (für Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1952 wird die Altersgrenze jedoch schrittweise angehoben bis zu einem Alter von 62 für die Jahrgänge ab 1964)
  • Ruhestandsalter für Feuerwehrbeamte in einigen Bundesländern, z. B. NRW (§ 117 LBG NRW) sowie im Bundesdienst (§ 51 Abs. 3 BBG)
  • Höchstalter, um Notar zu werden (§ 5 Abs. 4 BNotO)
  • Ende der Wehrpflicht für Männer im Spannungs- und Verteidigungsfall mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird (§ 3 WPflG)

Vollendung des 62. Lebensjahres

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  • Ruhestandsalter für Polizeibeamte in einigen Bundesländern, z. B. NRW (§ 114 Landesbeamtengesetz NRW)
  • Altersgrenze für Berufssoldaten (§ 45 Soldatengesetz; dort abweichende Altersgrenzen für einzelne Dienstgrade)

Vollendung des 63. Lebensjahres

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  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Rentenminderung (§ 236a SGB VI) (für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1952 wird die Altersgrenze jedoch schrittweise angehoben bis zu einem Alter von 65 für die Jahrgänge ab 1964)
  • Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte möglich mit Rentenminderung (§ 36 SGB VI bzw. § 236 SGB VI)
  • Ruhestandsalter für schwerbehinderte Beamte in NRW, Antragsruhestand für sonstige Beamte (§ 52 BBG, § 33 LBG NRW)

Vollendung des 65. Lebensjahres

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  • Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI)
  • Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (§ 28 SGB III) für Personen bis zum Geburtsjahrgang 1946, ab Geburtsjahrgang 1947 parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 235 SGB VI schrittweise Anhebung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres
  • Mehrbedarf in der Sozialhilfe von 17 % (§ 30 SGB XII)
  • Höchstalter für die Wahl als Bürgermeister oder Landrat in einigen Bundesländern, z. B. Niedersachsen 80 Abs. 4 Nr. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz), Rheinland-Pfalz (§ 53 Abs. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz), Sachsen 49 Sächs. Gemeindeordnung, § 45 Sächs. Landkreisordnung), Thüringen (§§ 24, 28 Thüringer Kommunalwahlgesetz)

Vollendung des 66. Lebensjahres

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  • Altersgrenze in der Rentenversicherung für Personen des Geburtsjahrgangs 1958 (erhöht sich je Jahrgang um zwei Monate, vgl. unten „Vollendung des 67. Lebensjahrs“)

Vollendung des 67. Lebensjahres

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  • Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Personen ab Geburtsjahrgang 1964 (§ 35 SGB VI)
  • Altersgrenze für Beamte ab Geburtsjahrgang 1964 (§ 51 Bundesbeamtengesetz, § 51 Landesbeamtengesetz NRW)

Vollendung des 68. Lebensjahres

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Vollendung des 70. Lebensjahres

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  • Höchstalter für die Berufung in das Amt eines Schöffen (§ 33 Nr. 2 GVG – Soll-Vorgabe)
  • Höchstalter für die Tätigkeit als Notar (§ 48a BNotO, seit Juli 2026 sehen §§ 48b und c Ausnahmen vor)
  • Höchstalter für die Versetzung von Beamten in den Ruhestand, wenn diese eine Verlängerung ihrer Dienstzeit selbst beantragt haben (§ 53 BBG und Landesbeamtengesetze, z. B. § 32 LBG NRW).

Vollendung des 80. Lebensjahres

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  • Ein Verschollener kann bereits nach einer Wartezeit von fünf (statt zehn) Jahren ab dem Ende des Jahres, aus dem das letzte Lebenszeichen vorliegt, für tot erklärt werden, wenn das 80. Lebensjahr vollendet war oder in diesem Zeitraum vollendet würde (§ 3 Abs. 1 VerschG)
  • Der Todeszeitpunkt eines Verschollenen wird festgelegt auf den Ablauf des dritten (statt fünften) Jahrs nach dem Ende des Jahres, aus dem das letzte Lebenszeichen vorliegt, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorhanden sind und das 80. Lebensjahr vollendet war oder in diesem Zeitraum vollendet würde (§ 9 Abs. 3 Buchstabe a VerschG)

Vollendung des 90. Lebensjahres

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Einzelnachweise

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  1. Reisepass für Kinder wird abgeschafft - das wirft bei Eltern viele Fragen auf. 27. Oktober 2023, abgerufen am 7. April 2024.
  2. Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB). § 6 (1). Bayerische Staatskanzlei, 10. Dezember 2012, abgerufen am 25. Oktober 2024.
  3. Rüdiger Soldt: Baden-Württemberg: Passives Wahlrecht für 16-Jährige. In: FAZ.NET. 29. März 2023, ISSN 0174-4909 (faz.net [abgerufen am 12. August 2023]).
  4. Landesrecht BW. Abgerufen am 7. März 2026.
  5. www.landesrecht-hamburg.de: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft, § 6
  6. 16.01.2026 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen | RECHT.NRW.DE. Abgerufen am 7. März 2026.
  7. Bekanntmachung über eine allgemeine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 3 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes. (PDF) In: bundesanzeiger.de. Bundesministerium der Verteidigung, 9. April 2026, abgerufen am 17. April 2026.
  8. BayEUG, Art. 39: Berufsschulpflicht. www.gesetze-bayern.de, 1. Dezember 2017, abgerufen am 24. Februar 2018.
  9. Landesglücksspielgesetz (LGlüG). (PDF) § 29 Teilnahme am Glücksspiel (1). isa-guide.de, 15. November 2012, S. 12 f., abgerufen am 12. Februar 2015.
  10. Spielbankordnung (SpielbO). (PDF) § 3 Teilnahme am Glücksspiel 1. isa-guide.de, 25. November 2008, S. 1, abgerufen am 12. Februar 2015.
  11. § 10a NSpielbG, Spielerschutz, Sperre. Abgerufen am 30. April 2026.
  12. Bayerischer Landtag: Art. 39 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz. In: www.gesetze-bayern.de. Abgerufen am 17. März 2026.
  13. Bürgermeisterwahl | Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung. Abgerufen am 27. August 2024.
  14. Gebühren und Gültigkeit. Abgerufen am 22. Mai 2022.
  15. HeilprGDV 1 - Einzelnorm. In: www.gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 7. Dezember 2016.
  16. A1-Motorräder mit Autoführerschein B196 fahren. In: ADAC.de. Abgerufen am 12. Oktober 2021.
  17. Bier oder Wein in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person