Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/11

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Hollywood Hank-Bilder

Hallo, bin auf zwei Bilder ([1], [2]) von Hollywood Hank gestoßen. Jeweils ist "Eigenes Werk" angegeben. Hatte aber Zweifel. Habe deswegen den hochladenden Benutzer auf seiner Diskussionsseite angesprochen, ob es denn nun seine eigenen Aufnahmen seien. Seine Antwort kam schnell und zeigt, dass eine URV vorliegt. Wie ich weiter vorzugehen habe, ist mir allerdings nicht klar, kenn mich nicht aus mit Bildern... bitte daher sich die Disk mal anzuschaun und den Benutzer anschließend aufzuklären etc. Gruß--all apatcha msg 13:40, 1. Nov. 2014 (CET)

markiert, hier erledigt, danke für Hinweis.--wdwd (Diskussion) 19:18, 1. Nov. 2014 (CET)
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Rechteübertragung einer Gemeinde an ihr Gemeindearchiv

Ein Gemeindearchiv hat über die Jahre diverse Fotospenden von Bürgern bekommen, historische Aufnahmen, bei denen die Identifikation der abgebildeten Bauwerke immer problematischer wird, weil die Kenner altersbedingt mehr und mehr ausfallen. Die Übertragung fand durch Schenkungen (Bilder im Schuhkarton und in Alben), Erbschaften oder sonstwie statt, immer mit dem mündlichen Hinweis durch die Spender auf öffentliche Weiterverwendung durch das Archiv. Es gibt keine schriftlichen Unterlagen, weil niemand auf die Idee kam, es könne evtl. eine URV sein. Damit wurden dann Vorträge gehalten, Ausstellungen gemacht usw. Kann das Archiv sich damit als Rechteinhaber gegenüber OTRS identifizieren und können die Bilder danach nach Commons geladen werden? Reicht das so? Danke für die Info --Pankoken (Diskussion) 13:03, 1. Nov. 2014 (CET)

Ich nehme an, daß dies so gelten kann, allerdings nur, wenn plausibel erscheint, daß die Spender auch Inhaber der Urheberrechte waren. Zeitungsausschnitte, Postkarten usw. fallen ganz gewiß nicht drunter. Übertragung der Urheberrechte bedarf in Deutschland nicht der Schriftform. --Pölkky 14:38, 1. Nov. 2014 (CET)
Nein. Das Archiv kann das gar nicht. Es ist gar nicht klar ob es nur die grobsinnlichen Fotografien als Archivgut besitzt oder die Verwertungsrechte an den Bildern. Ein Archiv kann nicht weitergeben was es gar nicht besitzt, das Archiv ist nicht der Urheber, vermutlich sind nicht mal die "Schenker" die Urheber oder haben sich schriftlich Verwertungsrechte zusichern lassen. Im Grunde wäre jedes einzelne Bild nach den üblichen Richtlinien (Alter der Aufnahme, Urheber vor x-Jahren verstorben, Einzelfreigabe) zu behandeln. Außerdem wären die echten Urheber und nicht das Archiv als Urheber anzugeben.--Elektrofisch (Diskussion) 14:51, 1. Nov. 2014 (CET)
Nochmal: Die Übertragung von Urheberrechten bedarf nicht der Schriftform, ein mündlicher Vertrag ist gültig. Wenn glaubhaft ist, daß die Spender Urheber waren, dann besitzt das Archiv die Nutzungsrechte und kann somit auch die Bilder nach ihren Vorstellungen lizenzieren. --Pölkky 15:02, 1. Nov. 2014 (CET)
Du erzählst einen vom Pferd, worauf sich ein Archiv mit Verstand nie einlassen würde. Ein ernsthaftes Archiv hätte mal Minimum ein Übergabeprotokoll, mit entsprechenden Hinweisen und am besten auch einer Unterschrift. Ich habe jahrelang ein Bildarchiv eines öffentlichen Archives verwaltet. Jede(!) Bildweitergabe erfolgte mit Hinweis auf Urheberrechte, die nicht bei uns lagen.--Elektrofisch (Diskussion) 15:25, 1. Nov. 2014 (CET)
Ich danke für deine Einschätzung, aber warum argumentierst du so beleidigend? Erzählt Pölkky einen vom Pferd, weil er eine andere Auffassung hat? Und ist das Archiv kein ernsthaftes, weil es nicht deine Formlare nutzt? Mal sehen, was die Kollegen noch so bringen, vielleicht gehts ja auch mal sachlich. Danke --Pankoken (Diskussion) 16:13, 1. Nov. 2014 (CET)
+1 - Lieber Elektrofisch, danke für deinen Beitrag, aber bitte äußere dich sachlicher. --Gnom (Diskussion) 10:24, 2. Nov. 2014 (CET)
Ob das seitens „OTRS“ akzeptiert wird, wird maßgeblich von der Formulierung des Archivs abhängen. Grundsätzlich ist natürlich denkbar, dass dem Archiv entweder – durch Erbschaft – Urheberrechte oder – in anderen Fällen – Nutzungsrechte eingeräumt wurden, die es ermöglichen, die Bestände in Wikipedia unter einer freien Lizenz einzustellen. Wenn das schlüssig dargestellt wird, steht einer Aufnahme grundsätzlich auch nichts entgegen. Allerdings wird der weise Support-Team-Kollege bei der beschriebenen Konstellation hellhörig werden. Ein mündlicher Hinweis auf die „öffentliche Weiterverwendung durch das Archiv“ reicht jedenfalls nicht aus. Aus dieser Formulierung geht schon nicht hervor, dass ein ausschließlichliches Nutzungsrecht eingeräumt wurde; zweitens kann man unter Zugrundelegung der Zweckübertragungslehre keine „best case“-Interpretationen vornehmen, da das Urheberrecht gerade dazu tendiert, beim Urheber zu verbleiben, sodass es zu berücksichtigen gilt, welche Rechte gerade noch so durch den für ihn erkennbaren Nutzungszweck eingeräumt wurden. Und diese werden regelmäßig deutlich unzureichend für eine freie Lizenzierung sein. Stutzig werden Support-Team-Mitarbeiter außerdem dann, wenn – und das ist bei solchen Archivkonstellationen leider die Regel – schon gar keine Erkenntnisse zum Urheber mehr bestehen. Wenn nicht einmal der bekannt ist, wird man schon fragen müssen, wie viel Vertrauen man den entsprechenden Erklärungen schenken darf. Ich kann die Frage insofern nur so beantworten, dass das theoretisch alles möglich ist, aber praktisch (jetzt auch aus der Erfahrung bei der Bearbeitung von Freigaben gesprochen) fast immer scheitert, wenn man etwas tiefer bohrt. Grüße, — Pajz (Kontakt) 16:54, 1. Nov. 2014 (CET)
Danke. In dem ländlichen Archiv arbeiten außer einer Halbtagskraft nur ehrenamtliche Mitarbeiter. Keiner von denen wird eine rechtlich belastbare Erklärung zum Urheberrecht abgeben. Die Spender haben die Fotos dort abgegeben im besten Sinne, damit sie der Allgemeinheit zugute kommen und nicht im Keller vergammeln. So werden die Bilder auch jetzt genutzt, es wird danke gesagt, eingescannt, auf groß kopiert und auf Schautafeln ausgestellt. Ob die Spender auch die Urheber sind, kann sein oder auch nicht, keiner weiß es. Oft sind die Spender nicht mehr greifbar, warum auch immer. Weder will das Archiv sich ins Unrecht setzen mit hingebogenen Erklärungen, noch wird Commons das tun wollen (und sollen). Die Frage ist, ob es trotz der Randbedingungen möglich ist, die Schätze zu heben. Es ist ehrlich gesagt auch so nicht ganz einfach, die Leute dort für eine zusätzliche Arbeitsleistung für freies Wissen zu begeistern. Irgendwelche windigen Erklärungen, die nicht völlig wasserdicht belegbar sind, gibt dort keiner ab. Es ist, wie es ist. Ist so eine Situation wirklich hinreichend, dass Commons keinen Weg findet? --Pankoken (Diskussion) 17:24, 1. Nov. 2014 (CET)
Wenn in der Gemeinde früher so ein komischer Kauz herumgelaufen ist, der immer und überall fotografiert hat, wenn dieser Herr dann seine Fotos der Gemeinde vermacht hat, was sogar in der Zeitung stand und bei der Ausstellungseröffnung anwesend war (all das gab es schon), das könnte das positive Extrem sein. Aber so wird es kaum sein. Man müßte die Fälle einzeln prüfen und das geht nicht in Ferndiagnose. --Pölkky 17:40, 1. Nov. 2014 (CET)
(BK) Sowas dachte ich mir. Das Urheberrecht kann das Archiv nicht haben, das hat immer der Bildautor und ist auch nicht verschenkpar, verkäuflich oder sonst was (Schon die Nennung des Bildautoren ist sein Recht). Das Archiv kann - wie alle Menschen die nicht der Urheber sind - allenfalls bestimmte Nutzungsrechte besitzen. Die Frage ist ob sich von diesen Rechte ableiten lassen die in die Richtung gehen darf von jedermann, jederzeit frei auch kommerziell genutzt werden, was etwa der Inhalt der Lizensierung von WP ist. Um die Reichweite zu erläutern: Jeder könnte die Bilder dann aus WP herunterladen und einen Heimatkalender (Buch ...) erstellen, mit dem er dann Gewinn machen könnte. Das Archiv der Gemeinde würde jede Kontrolle über diese Bilder verlieren, so sie denn die Rechte tatsächlich und nachweislich hätte. Der Weg wäre die Veröffentlichung im Einzelfall (Urheber seit 70 Jahren tot o.ä.) zu prüfen. Der Tod wäre übrigens nachzuweisen. Pölkky hatte ein robusteres Wort verdient.--Elektrofisch (Diskussion) 17:42, 1. Nov. 2014 (CET)
Du erzählst Quatsch und verunsicherst den Fragesteller. --Pölkky 17:44, 1. Nov. 2014 (CET)
Nein. Ich erzähle was ein Frager von einem Amateurarchiv wissen muss.--Elektrofisch (Diskussion) 17:55, 1. Nov. 2014 (CET)
@ Pölkky: Was ist Deiner Auffassung nach an Elektrofischs Beitrag „Quatsch“? Ich halte das alles im Wesentlichen für zutreffend (vom letzten Satz selbstverständlich abgesehen und dass der Tod "nachzuweisen" ist, ist auch nur begrenzt richtig. Wenn das nicht möglich ist, haben wir pragmatische Regelungen, die greifen könnten). Yellowcard (D.) 18:22, 1. Nov. 2014 (CET)
Wenn der Tod nachgewiesen ist freut sich das Archiv und es verkürzt u.U. (Sperr-)Fristen, Ablauffristen. Pragmatisch haben wir (auch bei eigenen Publikationen) bei ermittelbaren Fotografen zurückgefragt, selbst bei Profis von der Lokalzeitung bekam man das Foto kostenlos unter der Bedingung der Namensnennung. Aber gefragt werden wollen Fotografen. Aber für WP geht das kaum und ich glaube nicht, dass einem betagten Dorffotografen die rechtlichen Folgen in ihrer Tiefe klar zu machen sind. Immerhin darf man mit freigegebenen Bildern in der WP ja auch alles mögliche an "Kunst", Entstellung und Montage anfangen, auch kommerziell.--Elektrofisch (Diskussion) 19:53, 1. Nov. 2014 (CET)
Pankoken, wenn das so ist, wird es wohl leider keinen Weg geben. Das wäre im Grunde wirklich einfach mal ein „Schuss ins Blaue“, weil wir hier ja nicht einmal bloß irgendwie übermäßig „vertrauen“, sondern wir wissen ja dann faktisch, dass die entsprechenden Rechte nicht bei der/dem Freigebenden sind, insofern wäre das eher eine Art Wette. Und da sind die Richtlinien schon hinreichend eindeutig, dass sie das nicht erlauben. Letztlich ist es zudem auch für die OTRS-Kolleginnen und -Kollegen ein rechtliches Risiko, wenn er darauf Freigabebausteine verteilt und damit die sonst sichere Löschung abwendet. Und Nachnutzende werden auch aufs Glatteis geführt, weil sie die Rechte, die ihnen hier versprochen werden, in Wahrheit gar nicht haben (kein gutgläubiger Erwerb). Ist schade, aber wir sind dafür einfach nicht so richtig geeignet; bei einer privaten Homepage kann man sich da natürlich immer Gedanken machen und eine Risikoabschätzung treffen, aber in Kombination mit unseren Richtlinien und dem Postulat der Nachnutzbarkeit ist das ein (zu) heikles Unterfangen. Wie Elektrofisch und Pölkky schon schreiben erfordert das ungeachtet dessen in jedem Fall immer eine Einzelfallprüfung. — Pajz (Kontakt) 18:24, 1. Nov. 2014 (CET) (Elektrofisch, das Urheberrecht ist vererblich, § 28 UrhG, insofern können Archive schon Urheberrechte haben. Wenn man das wirklich geerbt hat, wäre das aus unserer Sicht natürlich insofern ein Glücksfall als wir uns dann lange Überlegungen über den Umfang irgendwelcher Nutzungsrechte sparen können. Aber man müsste natürlich auch immer zu jedem Bild wissen, dass der-/diejenige auch Urheber/-in ist.)
Das Archiv kann auch das vollumfängliche Nutzungsrecht haben, selbst wenn der Urheber noch lebt. Und Namensnennung ist eine Frage der Freien Lizenzen, nicht des Urheberrechts. --Pölkky 18:29, 1. Nov. 2014 (CET)
Ich sehe keinen Bezug zu meinem Beitrag. — Pajz (Kontakt) 18:34, 1. Nov. 2014 (CET)
Schade, einem tränen die Augen, wenn man die Schätze sieht. Aber das geht dann nicht, klar. Den Leuten ist jetzt schon unwohl, weil sie ahnen, dass meine Fragen dort auch jetzt schon schlafende Hunde wecken. Vermutlich sind alle erleichtert, wenn ich absage, weils bei uns nicht geht :-) Vielen Dank allerseits und Gruß --Pankoken (Diskussion) 18:44, 1. Nov. 2014 (CET)
(BK) Es geht auf Einzelfallentscheidung hinaus. Man kann keinesfalls sagen, daß es auf keinen Fall geht. Zwei Fotografinnen haben der Stadt Eberswalde mal ihre Werke geschenkt (mündlich), als sie in Rente gegangen sind. Da hält die Stadt die Rechte und verwaltet sie, als wenn sie Urheber wäre. In einer Kneipe in Barcelona hängt eine Kritzelei von Picasso, die er dem Wirt geschenkt hat. Es gab kein Gerichtsurteil, man geht aber davon aus, daß der Wirt bzw. seine Nachkommen die Rechte haben. Und da gibts noch andere Beispiele. Wenn wir jeden Upload hier wasserfest machen wollten, müßte jeder bei Anmeldung eine Ausweiskopie einsenden. Dieses "eigenes Bild" wird in der Regel überhaupt nicht geprüft, erst recht nicht in Schriftform. --Pölkky 18:46, 1. Nov. 2014 (CET)
Hallo Pölkky, ich kann mir leider nicht recht erklären, was das mit meinen Kommentaren zu tun hat. Ich vermute insofern mal, deine Bemerkung richtet sich an jemand anderen. Grüße, — Pajz (Kontakt) 18:53, 1. Nov. 2014 (CET)
"Das Archiv kann auch das vollumfängliche Nutzungsrecht haben, selbst wenn der Urheber noch lebt. Und Namensnennung ist eine Frage der Freien Lizenzen, nicht des Urheberrechts."(Pölkky) Und die Erde kann eine Scheibe sein. Nein, Namensnennung ist ein Urheberrecht.[3]--Elektrofisch (Diskussion) 19:27, 1. Nov. 2014 (CET)
Elektrofisch, § 13 UrhG ist ein so genannter verhaltener Anspruch, das heißt, dass man den Namen nicht nennen muss, wenn es der Urheber nicht verlangt. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:33, 2. Nov. 2014 (CET)
Und wie willst du beweisen das er das nicht verlangt hat? Mindestens zu Lokalfotografen will man als lokales Archiv eine gute Beziehung haben, auch zu deren Erben. Streit oder Unklarheiten sind schädlich. Außerdem ist es a) grundsätzlich höflich gegenüber dem Fotografen und b) besonders bei historischen Fotos eine wichtige Information. [4] Bei einem undatierten Foto oder Zweifeln an der Datierung kann man aus den Lebensdaten (und Biographie) des Fotografen schon mal was ausschließen. Fotos sind einfach nicht so triviale historische Quellen, wie gemeinhin gedacht.--Elektrofisch (Diskussion) 11:56, 2. Nov. 2014 (CET)
Ich wollte nur klarstellen, wie die Rechtslage für uns und andere Nachnutzer aussieht. Um die Rechtsfolge des § 13 UrhG auszulösen, muss der Fotograf den Anspruch jedem einzelnen gegenüber geltend machen, der den Namen nennen soll. Wenn ein Fotograf den Anspruch aus § 13 UrhG gegenüber einem Archiv geltend gemacht hat, ist das für uns aus rechtlicher Sicht zunächst "ungefährlich". Ich wollte damit nur sagen, dass man nicht wegen rechtlichen Problemen bei der Namensnennung auf die Nutzung eines Bildes verzichten sollte. Aus redaktioneller Sicht ist die Namensnennung natürlich auch wichtig, aber darum geht es ja hier nicht. Gruß, --Gnom (Diskussion) 12:48, 2. Nov. 2014 (CET)
Schon klar. Die Frage hat aber mehr als die rechtlichen Aspekte. Mehre Seiten haben legitime Interessen und wenn man diese beachtet ist eine gute Lösung vielleicht möglich. Und ich denke man sollte hier nicht nur auf die rechtlichen Aspekte hinweisen, da ja der hier der Kontakt mit dem Einsteller ist.--Elektrofisch (Diskussion) 13:41, 2. Nov. 2014 (CET)
Diese Seite heißt Urheberrechtsfragen. --Pölkky 13:44, 2. Nov. 2014 (CET)

Panoramafreiheit und Naturaufnahmen

In manchen Ländern gibt es keine Panoramafreiheit, soviel weis ich auch schon. Dort steht aber nur etwas zu menschlichen Kunstwerken im öffentlichen Raum (Häuser usw.)
--Fiver, der Hellseher (Diskussion) 16:36, 6. Nov. 2014 (CET)
Was in der Natur soll denn geschützt sein? --Pölkky 16:37, 6. Nov. 2014 (CET)
Gut dann werde ich mal schauen ob ich die Bilder der italienischen Alpen noch habe. --Fiver, der Hellseher (Diskussion) 16:40, 6. Nov. 2014 (CET)

Bilder aus dem Internet von Schauspielerin - Person der Zeitgeschichte?

Hallo, ich möchte die Bilder http://www.childstarlets.com/captures/videocaps/svkrosigk/bibi/svkbb124.jpg und http://filmmakers.de/misc/image?id=454983&xmax=335&ymax=415&wb=1 in den Artikel Sidonie_von_Krosigk einfügen und das Bild http://img.morgenpost.de/img/kinderpost/crop100322904/2478728721-ci3x2l-w620/hexen2-BM-Berlin-Erfurt.jpg in den Artikel Bibi_Blocksberg_(Film) einfügen.

Da die Bilder im Internet zu finden sind und es sich um eine Schauspielerin handelt, darf ich die Bilder einfügen?

--Taliska (Diskussion) 00:59, 7. Nov. 2014 (CET)

Nein. Fotos stehen grundsätzlich unter dem Schutz der WP:Urheberrechte, falls nicht anders angeführt (so zB freie Lizenz). Person der Gechichte kann allenfalls bedeuten, dass du selber die Person in der Öffentlichkeit (nicht in der Privatsphäre - s. Paparazzi) fotografieren kannst, nicht jedoch, dass du fremde Fotos ohne weiteres Verwenden kannst. -jkb- 01:07, 7. Nov. 2014 (CET)

Ok, gibt es dann trotzdem eie Möglichkeit die Fotos irgendwie einzubinden? Was muss ich dafür genau tun? --Taliska (Diskussion) 01:14, 7. Nov. 2014 (CET)

Hypothetisch. Du könntest die Rechteinhaber frgen, ob sie das Bild unter einer freien Lizenz freigeben. Da bin ich aber nicht guter Dinge. Eine Schauspieleragentur, wie ich vermute, und die Morgenpost. Das wäre mit einem Bakschisch von einigen Hundert oder Tausend Euro zu machen, aber sonst... -jkb- 01:18, 7. Nov. 2014 (CET)

Das ist ja dann mehr als bescheiden. :( Wie kommen denn sonst die Bilder in solche Artikel? Das glaube ich ja nicht dass man da so einen Aufstand machen muss. Wo das eine Bild http://www.cma-actors.de/sidonie_vonkrosigk doch zumindest zum kostenlosen Download auf der Seite zur Verfügung steht. Und die anderen gibt es auch häufiger im Internet. Besteht dann bei dem einen Bild hier möglicherweise schon eine freie Lizenz? --Taliska (Diskussion) 01:20, 7. Nov. 2014 (CET)

Ohne es genauer untersucht zu haben: zu deinem privaten Gebrauch kannst du dir aus dem Internet so fast ziemlich alles downloaden was du da findest. Wikipedia ist aber nicht privat. Und ferner: wenn andere eine Urheberrechtsverletzung betreiben, dann tut das die WP eben nicht. -jkb- 01:28, 7. Nov. 2014 (CET)
siehe http://www.cma-actors.de/impressum unter Urheberrecht. Nur privat. -jkb- 01:31, 7. Nov. 2014 (CET)

Gut, dann wird eben nichts daraus, leider. Wie kommen denn die ganzen anderen Bilder in solche Artikel, jetzt nochmal die Frage. Also Bilder von Schauspielern, oder von Filmausschnitten? Würde mich einfach mal interessieren.

--Taliska (Diskussion) 01:36, 7. Nov. 2014 (CET)

Esa sind eben freie Bilder. Wenn du dir ein Foto anklickst, findest du irgendwo die Quelle, den Autor usw. Das kann ein Bild mit freier Lizenz aus Internet sein (oder, was das gleiche ist, der Autor des Bildes ist idR vor mehr als 70 Jahren gestorben), oder es wurde von Benutzern der WP fotografiert. Siehe dazu Wikipedia:Bildrechte. -jkb- 01:42, 7. Nov. 2014 (CET)

Und was ist dann zum Beispiel mit dem Bild hier? https://de.wikipedia.org/wiki/Katja_Riemann#mediaviewer/File:Katja_Riemann_Berlinale_2010.jpg Ich glaube nicht dass die Gute extra einem Wiki-User in die Kamera gealcht hat. Vor allem weil man das Bildd auch häufiger findet wenn man es bei der Google-Bildersuche eingibt. --Taliska (Diskussion) 01:56, 7. Nov. 2014 (CET)

Das ist offenbar ein Fotograf, der mit Vorliebe Promis ablichtet http://www.ipernity.com/doc/siebbi und der Fotograf veröffentlicht die Bilder unter freier Lizenz. Und es kommt schon vor, daß Schauspieler extra in die Kamera von Fotografen der Wikipedia lächeln, erst letzte Woche: Weissensee (Fernsehserie). --Pölkky 05:38, 7. Nov. 2014 (CET)

Na dann... hätte ich nicht gedacht! Aber wird dann wohl so sein. --Taliska (Diskussion) 13:04, 8. Nov. 2014 (CET)--Taliska (Diskussion) 13:04, 8. Nov. 2014 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Taliska (Diskussion) 00:30, 10. Nov. 2014 (CET)

Die Medaille wurde 1906 aufgelegt und von Louis St. Gaudens (1854–1913) und Augustus Saint-Gaudens (1848–1907) gestaltet. Eine – nach meine Einschätzung: einfache – fotografische Abbildung steht beim Museum of Fine Arts, Boston (Webadresse, Grafikadresse) im Netz. Kann man das Bild für die Wikipedia verwenden?

Danke für eure Hilfe. --Drahreg01 (Diskussion) 23:02, 8. Nov. 2014 (CET)

guckst mal da? Die sagen doch, was sie wollen? Gruß! --Rikiwiki2 (Diskussion) 00:01, 9. Nov. 2014 (CET)
Danke für den Hinweis. Schlauer bin ich jetzt in Bezug auf meine Fragestellung oben aber auch nicht. Ich werde vielleicht eine E-Mail dorthin schicken. Bis dahin wäre ich für eine Einschätzung dankbar, ob ich o.g. Bild bei Wikipedia hochladen darf oder nicht. --Drahreg01 (Diskussion) 07:26, 9. Nov. 2014 (CET)
@Drahreg01: Die Münze selbst ist aus Altersgründen gemeinfrei. Ihre Abbildung dürfte jedoch deutlich jüngeren Datums sein und unterliegt als Photographie dreidimensionaler Gegenstände dem Copyright. Wir können sie daher nur hier verwenden, wenn der Inhaber dieses Copyrights das Photo ausdrücklich unter einer freien Lizenz veröffentlicht.
Auch wenn der Copyright-Disclaimer und die Lizenz-Preisvorstellungen des MFA für mich nicht danach klingen, als ob man dort ein Interesse an einer freien Veröffentlichung habe, kannst Du ja mal nett anfragen, ob die sich in diesem Einzelfall vielleicht doch zu einer freien Lizenz druchringen könnten. Vorlagen für eine solche Freigabeanfrage findest Du hier auf deutsch und hier auf englisch.
Solltest Du selbst die Möglichkeit haben, diese Münze vor Deine eigene Kamera zu bekommen, spräche aus urheberrechtlicher Sicht nichts dagegen, das dabei entstanden Photo deinerseits unter eine freie Lizenz zu stellen. Die Münze selbst ist wie gesagt gemeinfrei.
// Martin K. (Diskussion) 11:04, 9. Nov. 2014 (CET)
Vielen Dank! Inzwischen habe ich aber auf commons eine Abbildung (von 1907) gefunden, die zwar nicht so schön ist, aber immerhin auch die Rückseite zeigt. Insofern werde ich wohl die Mühe(n) einer fremdsprachlichen E-Mail-Kommunikation scheuen und auf diese Abbildung verzichten. LG, --Drahreg01 (Diskussion) 11:10, 9. Nov. 2014 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Drahreg01 (Diskussion) 11:10, 9. Nov. 2014 (CET)

Der Artikel Textverständlichkeit ist von Earl ragnar komplett überarbeitet worden und steht jetzt zur Sichtung aus. Der Autor hat seine Überarbeitung mit folgender Erläuterung versehen: "Seite wurde komplett überarbeitet und umfassend erweitert (Quellen im Text) . Die Urheberrechte für alle neuen und nicht zitierten Textteile liegen beim Verfasser."

Ich frage mich, was bei Wikipedia ein solcher persönlicher Urheberrechtsvorbehalt zu bedeuten haben kann. Indem man mitschreibt, verzichtet man doch normalerweise auf sein Urheberrecht, oder habe ich das falsch verstanden?

--Arkmueller

Auf das Urheberrecht kann man nicht verzichten - zumindest nicht nach deutschem Recht. Du musst unterscheiden zwischen Urheberrecht und Nutzungsrecht. Was aber zwischen Deinen Zeilen mitschwingt ist die Aussage: Was Earl ragnar da als Erläuterung reinschreibt hat genaugenommen keinerlei Bedeutung, da er seine Rechte mit diesem Satz nicht gegenüber den Rechten anderen Autoren erweitern kann. Damit liegst Du richtig. --Blutgretchen (Diskussion) 12:29, 9. Nov. 2014 (CET)
Ich habe den Earl ragnar mal freundlich auf seiner Benutzerdiskussionsseite darauf hingewiesen, dass alle hier veröffentlichen Inhalte automatisch unter einer freien Lizenz stehen.
@Arkmueller: Wenn der Edit inhaltlich nicht zu beanstanden ist, kannst Du ihn sichten. Falls Earl ragnar tatsächlich keine frei Lizenz erteilen wollte, müsste man eh mal schauen ob es nach unseren Richtlinien überhaupt zulässig ist, sowas versionszulöschen. Es wurde ja unzweifelhaft (ob nun absichtlich oder unabsichtlich) eine Lizenz erteilt. // Martin K. (Diskussion) 13:08, 9. Nov. 2014 (CET)
Earl ragnar wollte nach eigener Aussage mit diesem Edtkommentar nur ausdrücken, dass er selbst keine Rechte Dritter verletzt hat. Die Sache ist also so in Ordnung. // Martin K. (Diskussion) 18:41, 9. Nov. 2014 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: // Martin K. (Diskussion) 18:41, 9. Nov. 2014 (CET)

Briefmarke mit Poststempel

Hier ist ein Scan(?) einer Briefmarke mit Poststempel. Darf ich oder darf ich nicht? --Nicor (Diskussion) 12:24, 9. Nov. 2014 (CET)

hallo - Was die Bucht dazu sagt, steht da. Was spricht dagegen, bei diesem gewerblichen Händler anzufragen ob er das Foto freigegeben hat? Gruß --Rikiwiki2 (Diskussion) 23:41, 9. Nov. 2014 (CET)
Wenn ich das richtig sehe, ist das ein Stempel von 1950?! Dann musst Du davon ausgehen, dass die Regelschutzfrist für die Briefmarke genauso wie das Stempelmotiv noch nicht abgelaufen ist. Da Briefmarken zudem (wie wir spätestens seit dem Loriot Urteil wissen) nicht als amtliche Werke gelten, muss man wohl von einem urheberrechtlichen Schutz ausgehen - und daran würde auch eine Einwilligung des Photographen nichts ändern. // Martin K. (Diskussion) 00:01, 10. Nov. 2014 (CET)

Urheberrecht an Werken wenn es keine Erben gibt?

Ein neuer Benutzer (älterer Herr, Buchautor) hat Reproduktionen von Gemälden des 1958 in Bayern verstorbenen Malers Harry Schultz hochgeladen (siehe Category:Harry Schultz), die sich physisch in seinem legitimen Besitz (käuflich erworben) befinden. Auf Nachfrage zu Klärung der Genehmigung erklärte er mir (und das ist wohl auch publiziert[5]), dass der Maler und seine Ehefrau (1960) kinderlos verstorben sind und sein Nachlass versteigert worden ist.[6] Was bedeutet das für die Rechte an den Werken des Malers? --Túrelio (Diskussion) 10:22, 10. Nov. 2014 (CET)

Es gibt immer einen Erben. Nicht vergessen wenn keinen direkten Nachkommen, geht Erbregel über Eltern, Grosseltern usw. Und wenn es wirklich keine ermittelbaren Blutsverwandten gibt, ist es der Staat.--Bobo11 (Diskussion) 10:32, 10. Nov. 2014 (CET)

Div. Bilder

Hallo ich bin in Österreich Energetiker und Unterrichte Kinesiologie gerne würde ich Bilder und Animationen von Muskeln in meinem Unterricht verwenden. (Kleingruppen max. 10 Personen) ich würde gerne im Unterricht diese mit Computer am Bildschirm vorführen und evtl. in die Homepage zum Download einbauen oder auf USB Stick weitergeben. Allerdings nur für Kursteilnehmer verfügbar. Ist das erlaubt und zu welchen Bedingungen. meine Homepage . www.epkine.at E-Mail info@epkine.at Liebe Grüße Peter Ehrenreich (nicht signierter Beitrag von 91.115.115.232 (Diskussion) 11:19, 10. Nov. 2014 (CET))

Hallo Peter, du möchtest auf Wikipedia oder Commons befindliche "Bilder und Animationen" nachnutzen, korrekt? Schau mal hier: Wikipedia:Weiternutzung#Weiternutzung_von_Bildern_und_Mediendateien und c:Commons:Weiterverwendung. --Túrelio (Diskussion) 11:59, 10. Nov. 2014 (CET)
Ja, prizipiell haben wir hier nur Bilder, die sich auch weiternutzen lassen. In der Regel muss aber der Urheber und die Lizenz angegeben werden (Möglichst untrennbar vom Abbildung/Datei). Benutzer Túrelio hat die Seiten verlinkt, die dafür hilfreich sind. Kurzum es solte machbar sein, die Bilder/Dateien bei der vor ihnen genannten Benützung, Linzenzkonform zu verwenden. --Bobo11 (Diskussion) 12:08, 10. Nov. 2014 (CET)

Bild aus Museum

Darf dieses Bild aus dem Museum S. Alfonso Maria de Liguori hochgeladen werden? Vom Alter her sicher, aber ev. ist seine Weiterverwendung durch das Museum eingeschränkt.--Parpan (Diskussion) 14:47, 9. Nov. 2014 (CET)

Das ist keine Reproduktionsfotografie und kann daher nicht verwendet werden, würde ich sagen. Der Fotograf hält daher ein Leistungsschutzrecht. Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:34, 9. Nov. 2014 (CET)
Ok, danke. Und wie sieht es mit diesem aus?--Parpan (Diskussion) 15:45, 9. Nov. 2014 (CET)
Puh, ist das eine Repro? Mal besser auf Commons fragen, da sind diese Fälle besser aufgehoben. Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:10, 10. Nov. 2014 (CET)

Schutzfähigkeit eines geleakten Firmenbriefes

Wie ist die Meinung der hiesigen Experten zur Schutzfähigkeit eines geleakten Briefes der Unternehmenssteuerfluchtexperten PWC an die Luxemburger Finanzbehörde File:Price Water House Cooper Attn. Marius Kohl 2010 Luxembourg-Leaks.gif? Wäre bei Löschung auf Commons, wo auch U.S.-Recht zu berücksichtigen ist, eine lokale Vorhaltung denkbar? --Túrelio (Diskussion) 11:09, 10. Nov. 2014 (CET)

Jo, ist nicht schutzfähig. Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:09, 10. Nov. 2014 (CET)

Bild von Person durch dieselbe zur Verfügung gestellt

Ich habe bei einer Person per E-Mail angefragt ob ich ein Bild von ihr verwenden darf und in den Artikel einfügen darf. Dadurch wird das Urheberrecht doch nicht mehr verletzt. oder? --Taliska (Diskussion) 14:32, 10. Nov. 2014 (CET)

Urheber ist der Fotograf, nicht der Abgebildete. Du brauchst daher das dokumentierte Einverständnis des Fotografen. -- Tobnu 14:43, 10. Nov. 2014 (CET)
Es kann natürlich sein, dass die abgebildete Person die Nutzungsrechte an der Fotografie erworben hat. Das kommt sogar sehr häufig vor. Dann kann sie das Bild unter einer freien Lizenz veröffentlichen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:12, 10. Nov. 2014 (CET)

Ich habe das Bild jetzt von der Person erhalten, wie muss ich dann die Lizenz angeben? Wie kann ich es nachweisen? Da die Person mir das Bild auf Anfrage per E-Mail zugeschickt hat. --Taliska (Diskussion) 08:48, 12. Nov. 2014 (CET)--

Hallo Taliska, hast du den Bildspender gefragt, ob er/sie das Foto selbst aufgenommen oder andernfalls die vollumfänglichen Rechte daran hat? Falls ja, dann kannst du das Foto bereits auf Commons hochladen[7] (dort den Baustein {{OTRS-pending}} einfügen). Dann geh auf Wikipedia:Textvorlagen#Einverständniserklärung_für_Bild/Foto-Freigaben, lies dir den Abschnitt durch, kopiere dir den Inhalt des 1. Textkastens in deine Textverarbeitung und fülle die Bausteinfelder gemäß der darunter stehenden Erklärung aus. Als Lizenz empfehle ich die dort vorgeschlagene CC-BY-SA 3.0/de. Wenn du alles vervollständigt hast, dann sende es an den Rechteinhaber und bitte um Datierung, Unterzeichnung und Rücksendung an permissions-de@wikimedia.org. --Túrelio (Diskussion) 09:07, 12. Nov. 2014 (CET)

Ja, es ist ihr privates Foto. Dann werde ich das mal so machen. --Taliska (Diskussion) 09:27, 12. Nov. 2014 (CET)

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Artikel doppelt

Ich habe in meine BNR einen Artikel vorbereitet: Benutzer:Liesel/In Arbeit20. In der Zwischenzeit wurde durch einen neu angemeldeten Account ein Artikel mit den jetzt richtigen Namen in den ANR eingestellt. Aufällig ist jedoch, dass bis auf die Namen mein eingestellter Artikel dem jetzt vorgestellten Artikel bis auf die Namen gleicht. Hinweisen will ich hier vor allem auf die Tabellenzeile: "Gleichstellung und Integration (ohne eigenen Geschäftsbereich, angesiedelt im Ministerium für Soziales und Verbraucherschutz". Hier vor allem die fehlende schließende Klammer beachten. Und den nicht gefüllten Einzelnachweis.
Was nun tun? Liesel 11:04, 13. Nov. 2014 (CET)

Freuen. (So etwas ist urheberrechtlich nicht schutzfähig.) Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:13, 13. Nov. 2014 (CET)
Ich kann also in Zukunft durch den BNR ziehen und mir dort Artikel klauen vielen Dank. Hier beweist sich wieder mal, wie den Autoren in der Wikipedia in den Arsch getreten wird durch Storsocken und das auch noch von einem Ombudsmann für gut geheißen wird. Liesel 11:17, 13. Nov. 2014 (CET)
Liesel durchathmen und beruhigen. Es ist leider wirklich nicht schutzfähig, egal wie fest man wegen der ****-Software man an Tabellen rumbsteln muss, bis sie ansehbar ist. Fakten sind nun mal nicht schützbar (und das ist auch gut so, weil sonst hätte die WP selber auch ein Problem).--Bobo11 (Diskussion) 11:23, 13. Nov. 2014 (CET)
(bk) Statt dieser Löschaktionen wäre es sinnvoller gewesen einfach die Versionsgeschichte Deines Entwurfs nachzuimportieren. An der anderen Version haben nämlich auch nicht gerade wenige gearbeitet und allein aus urheberrechtlicher Sicht dürfte diese Liste wohl kaum Schöpfungshöhe erreichen. // Martin K. (Diskussion) 11:25, 13. Nov. 2014 (CET)

Natürlich kann es, vor allem bei solchen aktuellen Themen immer mal wieder zu doppelten Artikelentwürfen kommen. Ich hätte auch kein Problem damit gehabt, wenn Kurator71 hier seinen Entwurf in den ANR entlassen hätte. Was mich ärgert, wie mich hier eine Störsocke frech bestiehlt und dieser Diebstahl auch noch als marginal durchgewunken wird. Das handeln dieser Störsocke ist gemeinschaftsschädlich und autorenfeindlich. Wer das auch aus welchen Gründen auch immer gutheißt, denn kann ich im Sinne einer kollegialen Zusammenarbeit nicht mehr ernst nehmen. Wahrscheinlich ist es wirklich besser, hier ohne Rücksicht auf irgendwelche Nacharbeiten, Anpassungen etc. einfach sein Zeug in den ANR zu rotzen. Ihr wundert euch noch, dass hier Autoren wegbleiben und abspringen? Ich wundere mich nicht mehr. Autoren sind doch in der Wikipedia der letzte Dreck. Hier werden stehlende Störaccounts besser behandelt. Liesel 11:39, 13. Nov. 2014 (CET)

@Liesel: Komm mal wieder runter: Wenn das wirklich eine Störaktion war (was ich mangels Versionsgeschichte nicht verifizieren kann) wärst Du dieser am souveränsten dardurch begegnet, wenn Du einfach in aller Ruhe einen Nachimport Deiner Version beantragt hättest. Falls Dich wirklich jemand ärgern wollte, tust Du ihm dadurch, dass Du hier Zeter und Mordio schreist, nur einen Gefallen.
Was erwartest Du eigentlich von uns? Diese Seite hier heißt Urheberrechtsfragen und wenn Du hier eine Frage stellst, bekommst Du eine nüchterne urheberrechtliche Einschätzung. Und die ist nunmal in diesem Fall, dass so eine Liste mit zwei Sätzen i.d.R. keine Schöpfungshöhe erreicht. und es deshalb strenggenommen auch kein Urhberrechtsverstoß ist, wenn man diese kopiert. Wenn Du nur Leute suchst, die sich mit Dir aufregen, wärst Du im Cafe oder dem Kurier besseraufgehoben, und für die Hilfe eines Admins (z.B. bei einem Nachimport) gibt es AAF. // Martin K. (Diskussion) 11:56, 13. Nov. 2014 (CET)
Nein ich brauche niemanden, der sich mit mir aufregt. Aber statt mich hier kaltschnäuzig abzukanzeln, wäre genau dein Rat (Nachimport) die richtige Antwort gewesen. Deshalb werde ich in Zukunft einen weiten Bogen um euch machen. Ich brauche keine Konversation mit Accounts, den ein kollegialer Umgang mit den Mitautoren egal ist. Das bisschen UR-Kram kann ich auch selber. Liesel 12:08, 13. Nov. 2014 (CET)
@Liesel: Lies Dir bitte nochmal den ganzen Abschnitt durch. Der einzige, der da zu Kraftausdrücken greift und einen kollegialen Umgang vermissen lässt, bist ehrlich gesagt Du... // Martin K. (Diskussion) 12:17, 13. Nov. 2014 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Liesel 12:10, 13. Nov. 2014 (CET)

Schöpfungshöhe - Rechtsdogmatik und Wirklichkeit

Hi, ich stelle hier nochmal etwas zur Diskussion, was ich am Mittwoch schon drüben in Wikipedia Diskussion:Dateiüberprüfung geschrieben habe, da es erstens uns allen hier bekannt sein sollte und wir zweitens vermutlich eine ganze Weile lang drüber reden sollten.

So, inzwischen habe ich das Buch von Bisges durchgearbeitet. Ich bin erschüttert. Nach der Auswertung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die gesamte deutsche Rechtsprechung seit Jahrzehnten alle Kläger, Beklagten und die Fachwelt systematisch über die Anwendung der Schöpfungshöhe täuscht[, vielleicht auch sich selbst]. Bisges hat [praktisch] alle (n=118) in der Literatur zum Thema zitierten Fälle untersucht und kommt zum Ergebnis, dass Kreativität entgegen dem Gesetz [und dem Wortlaut all dieser Urteile] keinerlei Rolle für die Entscheidungen der Gerichte spielt. Es kommt nur auf wirtschaftliche Aspekte an: In der wertvollsten Klasse der umstrittenen Leistungen wurde in 100% aller Fälle die Schutzfähigkeit zugesprochen. In der niedrigsten wurde sie in 90% der Fälle verneint, mit einer völlig klaren Verteilungslinie dazwischen. Beispiel: In seiner Übersicht sind 15 Fälle zum Schutz von Möbeln enthalten, 14 davon stammen von prominenten Designern. Genau diese 14 erhielten den Schutz, der eine Entwurf ohne großen Namen wurde abgelehnt. Es gibt keine Schöpfungshöhe in der Rechtsprechung, was natürlich erklärt, warum die Fachliteratur und wir uns so schwer damit tun, die Kriterien herauszuarbeiten und anzuwenden. Urheberrechts-Prof. Bisges schreibt in seinem Ergebnis: „Jedes Urteil, welches in Wahrheit auf anderen als den in seiner Begründung mitgeteilten Gründen beruht, [ist] schon alleine deswegen verfassungswidrig und damit rechtswidrig“ und bringt die gesamte Rechtsprechung mit nationalsozialistisch motivierten Unrechtsurteilen in Verbindung (S.271). Was tun? Bisges schlägt vor, auf Kreativität als Merkmal weg zu werfen und aus dem Urheberrecht ein Leistungsschutzrecht für investierten Herstelllungsaufwand zu machen. Ich würde erwarten, das Gesetz ernst zu nehmen, überdurchschnittliche Kreativität zu verlangen und den Geburtstagszug dem BGH um die Ohren zu schlagen. Das Buch ist erst einen Monat alt und deshalb noch nirgendwo rezipiert. Grüße --h-stt !? 13:38, 5. Nov. 2014 (CET)[leicht editiert --h-stt !? 14:23, 7. Nov. 2014 (CET)]

Was meint ihr? Grüße --h-stt !? 14:23, 7. Nov. 2014 (CET)

Ich sehe das ganz pragmatisch und ruhig. Abwarten. Bei Nebra haben auch erstmal alle aufgeschrien. --Pölkky 14:35, 7. Nov. 2014 (CET)
Ich glaube nicht, dass das Urteil der Himmelsscheibe hiermit vergleichbar ist. Dort ging es ja „nur“ um die Auslegung eines Dogmas, die zwar umstritten ist aber in der Praxis nur für Einzelfälle relevant sein dürfte. Hier hingegen geht es um das Dogma selbst. Und da dieses die Norm ist, die definiert, was überhaupt unter das UrhG fällt und was nicht, betrifft das alles. // Martin K. (Diskussion) 16:25, 7. Nov. 2014 (CET)
Ja, das ist der Kern des Problems. Wenn wir weiterhin irgendwelche Leistungen übernehmen wollen, weil sie mangels Schöpfungshöhe urheberrechtlich gemeinfrei sind, müssen wir uns mit diesen Grundlagen auseinandersetzen. Grüße --h-stt !? 17:23, 7. Nov. 2014 (CET)
@H-stt: Ich stimme dieser Analyse (soweit ich sie kenne) zu, halte sie jedoch für unsere hiesige Arbeit für weitgehend irrelevant. So lange die Rechtsanwendung so ist wie sie ist, müssen wir uns auch hier danach richten.
Ich habe noch nie verstanden, wie sich fachfremde Laien (nichts anderes sind Richter im Bezug auf Kunst und Design) anmaßen können, etwas zu quanitfizieren, dass selbst die, die es erschaffen (Künstler, Designer und Photographen) oder analysieren (Philosophen, Kunsthistoriker, Designtheoretiker, Galeristen) überhaupt nicht oder bestenfalls indirekt für quantifizierbart halten: Kreativität.
MMn lügt jeder, der behauptet, man könne einem Werk (ohne jeglichen Kontext) seinen künstlerischen Wert ansehen. Und dafür muss man nicht mal in die angewandete Kunst gehen: Nehmen wir doch einfach mal die Bilder von Yves Klein und Lucio Fontana oder Kasimir Malewitschs schwarzes Quadrat. Stünden diese ohne jeden Kontext irgendwo in der Rumpelkammer einer Schule rum, käme niemand auf die Idee in ihnen den epochalen Wert zuzuerkennen, den sie kunstgeschichtlich haben. Banksys Werke, die auf Auktionen mittlerweile Millionen-Summen erzielen, werden ja auch regelmäßig als Vandalismus beseitigt oder sind, wie er selbst in dieser Aktion demonstrierte, der reinste Ladenhüter, wenn sie ohne seinen Namen auf der Straße angeboten werden.
Von daher ist es doch völlig verständlich, dass sich Gerichte um diese Entscheidung drücken und stattdessen eher nach Bauchgefühl entscheiden. Diese subjektive Rechtsempfinden erklärt mMn auch zum Teil die unterschiedlichen Urteile im Fall des laufenden Auges und des Geburtstagszugs:
  • Beim laufenden Auge ging es ja darum, dass eine Verwerter eines Logos mit dem Mittel des Urheberrechts einem anderen die Verwertung eines ähnlichen Logos verbieten lassen wollte. Logisch dass die Richter das subjektiv nicht für angemessen halten, und den Kläger darauf hinwiesen, dass er ja ein Geschmacksmuster hätte anmelden können um seinem erhöhten Freihaltebedürfnis Wirkung zu verschaffen.
  • Im Fall des Geburtstagszugs hingegen klagte eine Urheber gegen seinen Auftraggeber, weil dieser mit seiner Arbeit wesentlich mehr Gewinn erwirtschaftet hat, als zum Zeitpunkt der Urheberschaft absehbar war nd vergütet wurde. Es ist nicht verwundelich, dass ausgerchent hier die Rechtsauffassung revidiert wurde, wenn man bedenkt, dass das Geschmacksmusterrecht dem Urheber selbst i.d.R. wenig bringt, weil dieses ja üblicherweise vom Verwerter angemeldet wird, und der Anspruch des Urhebers (abgesehen von den Verjährungsfristen) grundsätzlich gerechtfertigt schien.
Richter sind auch nur Menschen. Und es ist nur verständlich, dass sie die Gesetze so auslegen bzw. anpassen, dass sie ihrem subjektiven Rechts- und Wertempfinden entspricht.
Ich bezweifle auch dass der Vorschlag, den investierten Herstelllungsaufwand als Maßstab zu nehmen, uns aus diesem Dillema befreit:
  • Zum einen hat ja auch der Herstellungsaufwand denkbar wenig mit dem Marktwert eines Gestaltungserzeugnisses zu tun – der Entwurf des Nicht-Designer-Schranks war nicht unbedingt weniger aufwändig als der seiner Designer-Kollegen.
  • Und zum anderen verschwände damit auch die Abgrenzung zum Handwerklichen. So benötigt wahrscheinlich jeder talentfreie Mittelstufenschüler mehr Zeit für die Kritzeleien, die er im Kunstunterricht abgeben muss, als (der oben schon erwähnte) Lucio Fontana für seine Schnittbilder.
Meines Erachtens wäre der einzig wirklich objektivierbare Maßstab in diesem Bereich der angelsächsische: „Was es wert ist, kopiert zu werden, […] ist es auch wert, geschützt zu werden.“ klingt zwar ziemlich kapitalistisch, hat aber den ungemeinen Vorteil, dass es dem geistigen Eigentum, dieselbe Logik wie dem materiellen Eigentum zu Grunde legt. Wenn man bedenkt, dass es beim gesamten Urheberrecht letztlich nur darum geht, den Urheber an den Früchten seiner Arbeit zu beteiligen, erscheint es nur recht und billig diese „Früchte“ (=Verwertungen) auch zum Maßstab für das zu machen, was urheberrechtlich geschützt ist.
Aber diese theoretischen Überlegungen sind (wie eingangs schon erwähnt) für uns hier z.Z. ohne Belang. // Martin K. (Diskussion) 16:25, 7. Nov. 2014 (CET)
Danke für deine ausführliche Stellungnahme. Lass mich zwei Aspekte dazu einbringen. Ganz fundamental: Nein, wir müssen Rechtsprechung nicht beachten. Rechtsprechung ergeht in einem Einzelfall zwischen den Parteien und bindet (abgesehen von einer bestimmten Klasse von Urteilen des BVerfG) auch nur diese Partien. Dritte orientieren sich nur in so weit an Rechtsprechung, weil sie annehmen, dass wenn ihr Fall vor Gericht ginge, dieses sich an der bisherigen Rechtsprechung orientieren würde. Das ist hier und jetzt aber sehr fraglich. Die Studie von Bisges hat das Potential eines Game Changers in noch wesentlich höherem Ausmaß als der Geburtstagszug. Sobald Bisges rezipiert wird, muss irgendeine Reaktion erfolgen, ich hoffe dass es eine drastische sein wird. Hinweis: Bisges ist in der Reihe des Instituts für Urheber- und Medienrecht bei Manfred Rehbinder erschienen, das ist der höchstmögliche Adel für eine urheberrechtliche Veröffentlichung und das wird Folgen haben. Dazu noch: Wenn wir wollen, haben wir die finanziellen Mittel, um durch ein paar Instanzen zu gehen und an der Rezeption mitzuwirken.
Zweitens aber: Dein Vorschlag, wie auch der von Bisges, ist contra legem. Das ist die Krux dieser wirtschaftlich orientierten Lösungsvorschläge. Das Urheberrecht ist nun mal kein Leistungsschutzrecht, sondern wird nur für kreative Werke vergeben. Man kann natürlich eine solche Revolution diskutieren. Vielleicht auch befürworten. Aber sie ist ein Umsturz der bisherigen Ordnung und der vom Gesetzgeber gewollten Struktur.
Versuch eines Überblicks über die Optionen: Wir können versuchen, uns weiterhin an dem zu orientieren, was die Kommentatoren an Kriterien aus der Rechtsprechung herauspräpariert haben wollen und dem System, das sie daraus gebastelt haben. Wir können aber auch die Rechtsprechung verwerfen und uns in eigener Auslegung am Gesetz und dessen amtlichen Begründungen orientieren. Oder wir können die Annahme, es könne gemeinfreie grafische und Design-Leistungen unterhalb der Individualitäts-Schwelle geben, aufgeben und sämtliche entsprechende Inhalte im Bestand und bei künftigen Uploads löschen.
Was denkt ihr? Grüße --h-stt !? 17:23, 7. Nov. 2014 (CET)
Die Richter hangeln sich in diesen Fällen ja nicht deshalb an den Leistungsschutzaspekten entlang, weil sie korrupt wären oder vorsätzlich das Recht beugen wollen, sondern weil ihnen (wie oben dargestellt) schlicht eine objektivierbare und quantifizierbare Grundlage für die vom Gesetz geforderten Schöpfungshöhe fehlt. Und wenn die Gerichte (wie diese Studie belegt) schon an dieser Aufgabe scheitern, glaube ich ehrlich gesagt nicht, dass wir das hier wesentlich besser hinbekommen.
@Gnom: Das ist doch eigentlich genau Dein Thema?! // Martin K. (Diskussion) 18:56, 7. Nov. 2014 (CET)
öhmm - bisher dargestellt, als würden die Richter in eigener Selbstherrlichkeit urteilen? Da fehlt mir noch der Aspekt, daß in aller Regel da auch noch Gut- oder eben Schlechtachter im Spiel sind. Und da fängt das Problem doch eigentlich erst richtig an? Gruß! --Rikiwiki2 (Diskussion) 23:56, 8. Nov. 2014 (CET)
@Rikiwiki2: Jein. Meines Wissens werden in Fragen der Schöpfungshöhe eher selten externe Sachverstäbndige hinzugezogen. Hier neigen die Gerichte dazu sich selbst zu den vom BGH als Maßstab gesetzten „für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise[n]“ zu zählen – man hat ja schließlich das nötig Kleingeld, selbst auch das ein oder andere Designermöbel oder Gemälde zu besitzen ;)
In Kunst- und Designfragen sieht sich ja fast jeder zu einen Werturteil befähigt – und philosophisch betrachtet liegt man damit gar nicht mal so falsch. // Martin K. (Diskussion) 11:23, 9. Nov. 2014 (CET)
@Martin K.: Ja, das ist genau mein Thema (wobei ich kein Buch über die Schöpfungshöhe an sich schreibe...). h-stt war auch schon so nett, mich auf das Buch hinzuweisen. Auch die hiesige Diskussion ist für meine Forschung sehr hilfreich und ich bin euch sehr dankbar. Bei Gelegenheit werde ich auf euch zurückkommen, ob und in welcher Form ihr im Vorwort erwähnt werden wollt ;-) Ich bin leider noch bei den Veröffentlichungen aus den 1980er Jahren und noch nicht zum ganz aktuellen Streit durchgedrungen... Aber schon einmal zwei Gedanken:
  • Erstens: Wie zuverlässig kann Bisges den "wirtschaftlichen Wert" eines Werks bestimmen? Blind war die Untersuchung ja wohl nicht, und so passieren leicht Fehler.
  • Zweitens stelle ich mal die Hypothese auf, dass der wirtschaftliche Erfolg eines Kunstwerks mit seinem künstlerischen Gehalt korreliert. Dann liefe die Kausalität zwischen wirtschaftlichem Erfolg eines Kunstwerks und seinem urheberrechtlichen Schutz der gesetzgeberischen Intention nämlich nicht zuwider.
Ohne das Buch gelesen zu haben, lehne ich mich natürlich weit aus dem Fenster, aber vielleicht kann ich ja die hiesige Diskussion trotzdem etwas bereichern. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:38, 10. Nov. 2014 (CET)
ad 1: Bisges verwendet drei Einzelfaktoren (Herstellungsaufwand, Marktvolumen und prominenter Name), die er einzeln und in Kombination untersucht. Jeder für sich(!) und alle zusammen zeigen statistisch völlig eindeutige Verteilungen. Er diskutiert natürlich Probleme bei der Abschätzung und Zuordnung, er verwendet deshalb in den beiden ersten Merkmalen Abstufungen, bei denen er annimmt, dass auch eventuelle Fehler dadurch unter die Signifikanzschwelle gedrückt werden.
ad 2: Diese Hypothese diskutiert Bisges natürlich auch und weist sie nach statistischen Analysen als ausschlaggebenden Faktor zurück.
Hinweis, weil ich es noch nirgendwo geschrieben habe: Bisges ist in erster Linie Jurist und Urheberrechtsprofessor. Diese Studie ist aber seine zweite Promotion in Wirtschaftswissenschaften(!),was er ursprünglich mal zusammen mit Jura studiert hat, bevor in seinem Lebenslauf die Juristerei den Vorrang bekam. Deshalb hat der Text ein starkes VWL-Kapitel und setzt auf statistische Auswertungen, was bei Juristen ja selten ist. Rehbinder fand die Arbeit wichtig genug für seine juristische Schriftenreihe. Ich halte Bisges juristischen Wertungen für zwingend und seine Statistik ist valide (ja, ich verstehe was davon). Die Kombination aus beidem ist innovativ und bringt einen völlig neuen Fokus in die Debatte. Grüße --h-stt !? 12:07, 10. Nov. 2014 (CET)
Dafür, dass der wirtschaftliche Wert eines Kunstwerks nicht immer mit dessen künstlerischen Gehalt korreliert, gibt es in der Kunstgeschichte ja etliche Beispiele. Ich möchte hier nur Vincent van Gogh erwähnen, den man zu seinen Lebzeiten gemessen an seinem wirtschaftlichen Erfolg wohl unterhalb einer solchen Leistungsschutzschwelle positionieren müsste. Der wirtschaftliche Wert eines Werkes scheint also genauso wie dessen ästhetische Wertschätzung in erheblichem Maße zeit- und kontextabhängig zu sein.
Von daher stellt sich schon die Frage, ob die Idee einer statischen und werkimmanent Schöpfungshöhe nicht grundsätzlich falsch ist. Natürlich ist es vom Standpunkt der Rechtssicherheit her absolut verständlich, wenn man so tut als sei die urheberrechtliche Einordung eines Werkes ein unveränderlicher Fakt – mit der Realität hat das aber nur wenig zu tun.
Ein weiteres interessantes Beispiel ist in diesem Kontext übrigens der Swoosh, den Carolyn Davidson als Studentin für den damals noch weitgehend unbekannten Sportartikelherstellers Nike entwarf. Auch wenn wir dieses Logo hier in der WP unterhalb des threshold of originality einordnen, ist es heute wirtschaftlich betrachtet eine der wertvollsten Grafiken überhaupt. Und dass Davidson für diesen Entwurf zunächst nur mit 35$ entlohnt wurde, ist (zumindest aus meinem Legitimitätsempfinden) ein geradezu prototypischer Fall für das Problems, für dessen Lösung soetwas wie das Urheberrecht überhaupt erst geschaffen wurde. // Martin K. (Diskussion) 12:30, 10. Nov. 2014 (CET)
Klar - der Swoosh ist der amerikanische Geburtstagszug. Denn beim Geburtstagszug war ja auch eine Designerin über den Tisch gezogen worden. Aber wir müssen doch beim Gesetz bleiben. Und das sieht nunmal künstlerische Kriterien vor und rechtfertigt damit ja auch die exorbitant lange Schutzdauer. Für ein (rein wirtschaftliches) Leistungsschutzrecht kann es keine 70 Jahre pma geben. Sondern eher eine feste Schutzdauer von ca. 10 Jahren. Man kann nicht beides haben: Die geringe Schutzschwelle und die gewaltige Schutzdauer. Grüße --h-stt !? 17:13, 10. Nov. 2014 (CET)
Die eigentliche Frage ist doch, ob sich dieser im Gesetz vorgesehen künsterlische Maßstab überhaupt umsetzen lässt? Oder ob wir einen neuen Maßstab brauchen?
Wie der dann implemtiert würde (Schutztiefe, Schutzdauer) stünde natürlich auf einem anderen Blatt. Wie man am angelsächsichen Fair-Use-Prinzip sieht, gibt es ja noch andere Möglichkeiten, die Öffentlichkeit an geschützten Werken partiziieren zu lassen, als die bloße Einteilung in geschützt und gemeinfrei.
Das Interessante am Fall Davidson ist übrigens, dass er (im Gegensatz zum Geburtstagszug) nie vor Gericht gelandet ist sondern Nike (wohl aus subjektivem Rechtsempfinden) der Designerin von sich aus eine ordentliche Nachvergütungen gezahlt hat – obwohl sie rechtlich wahrscheinlich nicht dazu verpflichtet gewesen wären. // Martin K. (Diskussion) 18:49, 10. Nov. 2014 (CET)

Vorab herzlichen Dank für den Literaturhinweis. Ich habe das Werk nicht gelesen, mir genügt die Zusammenfassung nicht und ich werde deshalb einstweilen dazu schweigen. Unklar ist für mich jedenfalls von vornherein, was n ist bzw. wie die Zahl zustande kommt. Wird hier nur eine Werkart betrachtet? Nur bestimmte Gerichte? Nur ein bestimmter Zeitpunkt? Und ist das die Zahl der Urteile oder die Zahl der einzelnen (vermeintlichen) Werke, wie oben suggeriert wird? Spätestens wenn ich an die Perlentaucher-Entscheidung oder an das Urteil zu den Beuys-Lichtbild(werk)e(r)n denke, dann ist die Werkanzahl ja nun äußerst gering, allein dort werden ja schon Dutzende (vermeintliche) Werke in ihrer Schützbarkeit durchdiskutiert. — Pajz (Kontakt) 17:46, 10. Nov. 2014 (CET)

Natürlich genügt die Zusammenfassung da oben nicht. Wir reden über ein 300-Seiten Buch, auch wenn rund 100 davon eindeutig wirtschaftswissenschaftlich und daher für uns nur von begrenzter Bedeutung sind. Die Auswahl hat Bisges ausführlich begründet, die Stichprobe von n=118 Urteilen hat er ermittelt, in dem er die Literatur (Kommentare und Monographien) nach Urteilen durchgeschaut hat, die zur Diskussion der unteren Abgrenzung der Kleinen Münze zitiert wurden. Das ergab 121 Urteile seit 1871 (Seiten 186 f). Drei davon hat er eliminiert, weil in ihnen bereits die "Individualität" als solche verneint worden war, also schon gar keine Grundlage für eine Diskussion der Schöpfungshöhe gegeben war. Die Urteile stammen aus der gesamten Epoche, von allen nur denkbaren Gerichten mit einem klaren Fokus auf die Obergerichte, das RG und den BGH, einfach weil die häufiger zitiert werden. Grüße --h-stt !? 13:14, 11. Nov. 2014 (CET)

FAL 1.3 und CC-BY-SA 4.0 Kompatibilität

Moin, per http://creativecommons.org/weblog/entry/44030 sind FAL 1.3 und CC-BY-SA 4.0 nun kompatibel. Was meint ihr wo man darauf am besten hinweisen sollte? Regards, Christoph Braun (Diskussion) 23:54, 12. Nov. 2014 (CET)

Danke für den Hinweis. Siehst du Bedarf für eine solche weitere Verlinkung? Über die von dir hiermit erfolgte hinaus? Der harte Kern wird hier erreicht und alle anderen werden im Zweifelsfall hier nachfragen, wenn sie sich unsicher sind. Wir haben es jetzt im Hinterkopf. Grüße --h-stt !? 10:14, 13. Nov. 2014 (CET)

Kann jemand, der sich damit auskennt, dieses Bild von Engwiki nach Commons hochladen? Es scheint gemeinfrei zu sein, jedenfalls ist es auf Engwiki a candidate to be copied to Wikimedia Commons. Und es anschließend im Artikel Elise Kutscherra de Nyß unterbringen? MfG --Informationswiedergutmachung (Diskussion) 22:04, 12. Nov. 2014 (CET)

c:File:Elise Kutscherra DeNys 01a.jpg. Geeignet im Artikel unterbringen: bitte selbst durchführen.--wdwd (Diskussion) 22:55, 12. Nov. 2014 (CET)
danke. --Informationswiedergutmachung (Diskussion) 23:08, 12. Nov. 2014 (CET)

@Informationswiedergutmachung: Ich find's ehrlich gesagt nicht so dolle, dass Du hier jemand mit der Verschiebung und Artikeleinfügung beauftragst, obwohl Dich Yellowcard in der Bildrechte Diskussion schon darauf hingewiesen hat, dass es keineswegs sicher ist, ob dieses Bild auch wirklich gemeinfrei ist.

Als Quelle ist dort der Bain News Service angegeben. Und dahinter verbirgt sich höchstwahrscheinlch auch der Urheber George Grantham Bain. Und da der erst im April 1944 gestorben ist, wird dieses Bild in Deutschland strenggenommen erst nächstes Jahr gemeinfrei. // Martin K. (Diskussion) 23:42, 12. Nov. 2014 (CET)

@Martin Kraft: Als wenn Yellowcards Meinung die einzig wahre richtige sein, weil er was ist? Ich habe hier nachgefragt, es hat einer anders gesehen (ich kenne mich nun mal nicht mit dem Verfahren engwiki-to-commons aus. Und wenn du anderer Meinung bist, dann nimm es raus und lege es auf Wiedervorlage zum 1. Januar 2015. Die 50 Tage jucken keinen. Und ich habe niemanden speziell beauftragt, sondern allgemein nachgefragt. --Informationswiedergutmachung (Diskussion) 23:49, 12. Nov. 2014 (CET)
Gewohnt stilvoll, Informationswiedergutmachung. Yellowcard (D.) 23:58, 12. Nov. 2014 (CET)
There are no known restrictions on the photographs in the George Grantham Bain Collection (samt Beleg dort). Vor allem, weil er nicht der alleinige Fotograf war: The photographs Bain. --Informationswiedergutmachung (Diskussion) 00:06, 13. Nov. 2014 (CET)
Die LOC sollte das schon wissen: Rights Advisory: No known restrictions on publication.. --Informationswiedergutmachung (Diskussion) 00:08, 13. Nov. 2014 (CET)
 Info: Auch wenn es mehr commons betrifft und nicht de.wp: Das betreffende Bild wurde laut LOC mit Datum 13. Nov. 1914 versehen und lt. Angabe zum Ersteller auch veröffentlicht (publisher/Verleger) -> damit gilt es in den US als gemeinfrei und ist damit commonstauglich. Ist natürlich nur meine Einschätzung - wenn da was nicht passt bitte konkret angeben was falsch sein sollte. Ob eine Einbindung dieser Aufnahme auf de.wp zulässig ist, lasse ich mal offen - wenn wir ganz korrekt sein wollen, dann eben mit der Einbindung hier auf de.wp die paar Tage bis zum 1.1.2015 zuwarten.--wdwd (Diskussion) 09:26, 13. Nov. 2014 (CET)
Ja, das Bild scheint mit den Template:PD-US-Einschränkungen Commons-tauglich zu sein. Wie man aber in genau diesem Baustein nachlesen kann, heißt das aber nicht, dass wir es auch in der de.WP verwenden dürfen. Und wenn man mangels anderer Informationen davon ausgeht, dass George Grantham Bain selbst der Photograph ist, tritt die Gemeinfreiheit eben leider erst nächstes Jahr ein. @Informationswiedergutmachung: auch wenn es bis dahin nur noch 50 Tage sind, ist das das nicht egal. Geltendes recht ist nunmal geltendes Recht – egal ob Dir das nun passt oder nicht. // Martin K. (Diskussion) 10:59, 13. Nov. 2014 (CET)
@Martin Kraft: Mangels anderer Informationen gehe ich davon aus, dass das Bild, da der Fotograf unbekannt ist, gemeinfrei bereits auch jetzt hier ist. Das ist meine Sicht der Dinge – egal ob Dir das nun passt oder nicht. Ich habe trotzdem gesagt, dass man es für die 50 Tage wieder rausnehmen kann und auf Wiedervorlage legen kann. Einwände dagegen hätte ich keine, auch wenn ich es anders sehe. Das muss aber, aus genannten Gründen, ein anderer machen. Für mich ist die Diskussion damit beendet - von mir aus: just do it. --Informationswiedergutmachung (Diskussion) 16:50, 13. Nov. 2014 (CET)

Hallo

meine name Musa Roba-kinkal ich versuche pa sache zu ändern aber es geht es nicht bitte können sie mir helfen ?

Es geht wohl darum: [8] --Pölkky 23:27, 14. Nov. 2014 (CET)

ja diese Satz möchte ich nicht (nicht signierter Beitrag von 37.80.28.23 (Diskussion) 23:36, 14. Nov. 2014 (CET))

Mit Urheberrecht hat das nichts zu tun. Aber ausnahmsweise können wir das hier mal abhandeln. Der Satz ist unbelegt, also kann er auch raus. Ich habe den Artikel in Beobachtung und werde dafür sorgen, daß das nicht mehr reinkommt. Wenn es jedoch valide Quellen für die Aussage gibt, müssen wir sehen, was daraus wird. Wir bräuchten noch ein Foto. Bist du mal in Kienbaum? --Pölkky 00:00, 15. Nov. 2014 (CET)
der satz ist nicht unbelegt, sondern die infos korrekt referenziert per http://www.fr-online.de/region/warten-auf-den-deutschen-pass,1473444,3105216.html --JD {æ} 00:03, 15. Nov. 2014 (CET)
Ich sehe kein ref? Und wir sollten zumindest überlegen, ob ein Betroffener bestimmte Infos nicht möchte? Er selbst ist ohne Zweifel relevant, seine Familienangehörigen jedoch nicht. --Pölkky 00:09, 15. Nov. 2014 (CET)
"ich sehe kein ref"...?! tja, was soll ich darauf erwidern? ich stelle es jetzt wieder rein, weil reputabel belegt und mE auch biografisch relevant. weiteres siehe disku. --JD {æ} 19:31, 15. Nov. 2014 (CET)

Geschützt oder nicht?

Ist das Foto hier [9] noch geschützt oder nicht mehr. Ich könnte es für meinen Artikel gut gebrauchen. Gruß --Mailtosap (Diskussion) 11:15, 16. Nov. 2014 (CET)

Hallo Mailtosap, schon möglich, wir gehen pauschal von einem 70-jährigen Schutz aus, der nach dem Tod des Fotografen zu laufen beginnt. Das Bild kann nur unter der Bedingung genutzt werden, dass der Fotograf seit mehr als 70 Jahren verstorben ist (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Bildrechte#Bilder.2C_deren_Urheber_nicht_bekannt_ist). Um seinen Namen herauszubekommen, wäre es wohl denkbar, beim angegebenen Deutschen Rundfunkarchiv nachzufragen. Grüße, — Pajz (Kontakt) 11:40, 16. Nov. 2014 (CET)

Freie Lizenz und Modell

Hallo,

Das Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) hat einige Bilder seines Modells des Kometenlanders Philae (Rosetta) unter eine freie Lizens (CC-BY 3.0) gestellt : z.b. hier [10]. Ein administrator hat die Löschung dieser Bilder (uploaded in Commons) gefragt : c:Commons:Deletion requests/Files uploaded by Pline. Die Gründe sind :

  • Das Modell ist vielleicht urheberrechtlich geschützt (techniches Modell ?)
  • Bilder eines urheberrechtlich geschützt Modells sind nicht frei in US (aber techniches Modell ? in Europa ?)
  • DLR besetzt vielleicht nicht das copyright dieses techniches Modells ...

Was denken sie daran ? --Pline (Diskussion) 10:42, 15. Nov. 2014 (CET)

Was für ein Nonsens! Man hat manchmal echt das Gefühl, dass es eigenen eine diebische Freude bereitet, so lange an offiziellen Institionen wir der der Esa rumzukritteln, bis die es bereuen, jemals ihre Inhalte unter freier Lizenz veröffentlicht zu haben.
Wenn wir zunehmend auf Inhalte und Bildmaterial von Profis zurückgreifen wollen, sollten wir uns langsam mal Gedanken darüber machen, welche Policy wir dort im Hinblick auf abgeleitete Werke vertreten. Was bringt es lautstark die Werbetrommel für die freien Lizenzen zu rühren, wenn wir sofort auf Misstrauen schalten, sobald professionelle Institutionen damit anfangen, Inhalte unter freien statt proprietären Lizenzen zu veröffentlichen. Meines Erachtens ist es hier widersinnig, Freigaben für jeden potentiell vom vorliegenden Werk betroffenen Einzelurheber zu verlangen. Würde man dass im professionellen Bildrechte auch so handhaben, gäbe es wohl nur noch Zeitungen und Websites ohne Bilder, weil keine Redakteur den Aufwand betreiben kann, bei jedem Photo nachzuprüfen, ob der der ihm dieses zur Nutzung überlassen hat auch tatsächlich selbst alle Rechte besitzt. Ohne ein Grundvertrauen in die mit der Lizenz erteilte Zusage, die Rechte Dritter abgeklärt zu haben, geht's nicht. // Martin K. (Diskussion) 20:03, 15. Nov. 2014 (CET)

// Martin K. (Diskussion) 17:59, 15. Nov. 2014 (CET)

Der LA wurde nun mit Behalten geschlossen, und zwar vom Steller des LA. Man muss zu dessen Entschuldigung berücksichtigen, dass noch im August ein LA auf Fotos des Philae-Modells, die von 2 Benutzern bei öffentlichen Ausstellungen in Frankreich und Deutschland selbst fotografiert worden waren, mit Löschen entschieden worden ist. --Túrelio (Diskussion) 10:57, 16. Nov. 2014 (CET)
Wenn man so streng sein wollte, dürfte man kein neueres Haus und kein Auto fotografieren, weil man angeblich die Rechte von Architekt und Autodesigner verletzt.--Giftzwerg 88 (Diskussion) 11:25, 16. Nov. 2014 (CET)
Schöpfungshöhe ist halt nunmal eine Abwägung. Was es auf Commons zusätzlich erschwert ist die Tatsache dass die Schwelle zur Schützbarkeit von Land zu Land variiert. --Túrelio (Diskussion) 12:26, 16. Nov. 2014 (CET)
Mit dem vom US-Copyright geforderten Threshold of Originality kenn ich mich ehrlich gesagt zu wenig aus, aber für das deutsche Urheberrecht kann man wohl festhalten, dass die (soweit ich das überblicken kann) rein technisch motivierte Gestaltgebung dieser Sonde und ihres Landers keinen Werkcharacter besitzt und deshalb (anders als z.B. die äußere Hälle eines Autos oder einer Waschmachine) auch kein Werk der angewandten Kunst ist.
In der Diskussion auf Commons ging es ja interessanterweise auch mehr um das (auf dem Photo sichtbare) Modell als um die Sonde selbst. Da dieses der äußeren Formnach jedoch 1:1 der Sonde entsprechenden dürften, sehe ich auch hier keine der Vereinfachungs- und Abstraktionsleistung, die z.B. bei wissenschaftlichen Darstellungen Schöpfungshöhen-Indizien sind.
Dass höchstwahrscheinlich viele der Einzelteile der Sonde unter Patent- und/oder Gebrauchsmusterschutz stehen dürften, ist für uns urheberrechtlich nicht weiter von Belang. // Martin K. (Diskussion) 13:44, 16. Nov. 2014 (CET)

Darf ich eigentlich ein Bild aus einer anderen Internetseite einfügen?

Ich möchte gerne ein Bild aus: http://uploads4.wikiart.org/temp/dec6aa31-54e3-4d58-9791-13e0326e4ef9.jpg!Portrait.jpg in eine Wikipedia Seite einfügen. Ist das problemlos möglich? Nicht signierter Beitrag von Benutzer:D.j.mueller 14:14, 16. Nov. 2014‎

Nein. -- Tobnu 14:20, 16. Nov. 2014 (CET)
Ein bisschen ausführlicher darf's dann schon sein:
@D.j.mueller: Grundsätzlich (d.h. auch außerhalb der Wikipedia) darf man fremde Werke (z.B. Bilder, Texte) nur dann für eigenen Veröffentlichungen nutzen, wenn der zugehörige Urheber dem ausdrücklich zugestimmt hat oder das Werk selbst gemeinfrei ist. Das ist die Grundidee des Urheberrechts.
Und da die Wikipedia eine freie Enzyklopädie ist, deren Inhalte jeder weiterverwenden darf, sind neben der Gemeinfreiheit die freien Lizenzen die einzige Art von Zustimmung, die wir hier akzeptieren. Genauere Informationen dazu findest Du in den Bildrechte-Richtlinien. // Martin K. (Diskussion) 17:27, 16. Nov. 2014 (CET)

Namensnennung

Was passiert denn, wenn jemand mein Foto benutzt, ohne meinen Namen zu nennen? Also ich meine, welche Konsequenzen hat für denjenigen und welche Möglichkeiten habe ich dann? --master-davinci (Diskussion) 22:36, 17. Nov. 2014 (CET)

Ich nehme jetzt mal an du hast eine -by Version gewählt gehabt. Wenn bei einer -By Version der Name nicht genannt wurde, ist es eine klasische Urheberrechtsverletzung. Denn der Vertrag mit Nammensnennung wurde ja nicht eingehalten. Der Nachnutzer iost also Vertragbruchig geworden bzw. der Vertrag klam in der Form der Lizenz gar nicht zu stande. Dem Gericht ist es meist sowas von egal, von wo das Bild stammt, wenn kein Verwertungsvertrag vorhanden ist, ist der Verwender (Nachnutzer) immer der Schuldige. Ob du zuerst höfflich anschrieben willst -damit der Fehler gerichtet werden kann-, oder ob du gleich die Keule (Rechung Unterlassungklage usw.) raus nimmst ist dir überlassen. PS: für solche Frage gibt es eigentlich Wikipedia:Urheberrechtsfragen.--Bobo11 (Diskussion) 22:54, 17. Nov. 2014 (CET)
Danke für die Antwort. Ich habe die Frage mal hierher verschoben. Ich habe diese Lizenz cc-by-sa-3.0 verwendet. Dort heißt es: "Du musst den Namen des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen". Was bedeutet das genau? Man man einfach den Namen angeben, der unter Urheber angegeben ist und wenn das nicht gemacht wird, handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung, richtig? --master-davinci (Diskussion) 23:41, 17. Nov. 2014 (CET)
Eigetlich genau das was unter Urheber auf Commons angegeben ist. Wenn du das {{own}} verwendet hast (die eigtliche Grundeinstellung) wird da master-davinci stehen. Bei mir steht bei eigene Bildern da immer Bobo11. Also müsst der Nachnutzer als Urheber Bobo11 angeben. Ansosten verlink mal ein Bild um das es geht. --Bobo11 (Diskussion) 23:47, 17. Nov. 2014 (CET)

Urheberrecht: Schlösserstiftung Sanssouci streitet mit Fotoagenturen

Weiß jemand, ob das auch privat aufgenommen Fotos betrifft, die hier veröffentlicht sind? Wie weit greift dieses Urteil: BGH, Urteil vom 01.03.2013, Az. V ZR 14/12 § 1004 Abs. 1 BGB - Der BGH hat entschieden, dass ein Grundstückseigentümer die Entscheidungshoheit über die kommerzielle Nutzung von Fotografien seines Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude (z.B. Schloss Sanssouci) auch dann behält, wenn er den Zugang zu seinem Grundstück “zu privaten Zwecken” erlaubt hat. Wie wird die WP eingeordnet, kommerziell, privat? Danke. --Mef.ellingen (Diskussion) 10:16, 12. Nov. 2014 (CET)

Die Wikimedia-Lizenzrichtlinien verlangen, dass Uploads auch für kommerzielle Nachnutzung frei sein müssen, weshalb z.B. Bilder, die nur unter einer CC-Lizenz für "private Nutzung" (CC-..-NC) stehen, nicht erlaubt sind. --Túrelio (Diskussion) 14:19, 12. Nov. 2014 (CET)
(nach BK) Die Rechtsprechung ist uns bekannt. Unsere Auffassung: Wer für Wikipedia unterwegs ist, fotografiert "zu privaten Zwecken von geringem Umfang" im Sinne von Ziff. 2 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 der "Richtlinien der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg über Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen stiftungseigener Baudenkmäler, deren Ausstattung sowie der Gartenanlagen". Und um deine Frage vollständig zu beantworten: "kommerziell" (die Richtlinien sprechen von "gewerblichen Zwecken") ist die Tätigkeit als Wikipedia-Fotograf sicher nicht. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:30, 12. Nov. 2014 (CET)
(Nach Bearbeitungskonflikt:) Hallo Mef.ellingen, nun ja, die Nutzung auf Wikipedia ist jedenfalls nicht rein privater Natur (s.a. OLG Köln, Beschl. v. 9.2.2009, 6 W 182/08 = MMR 2009, 334 – Die schöne Müllerin: „Das öffentliche Angebot einer Datei zum Herunterladen ist keine private Nutzung.“, und es liegt m.E. nahe, dass man sich für die Auslegung ohnehin an dem „Rechtebündel“ wird orientieren müssen, das der Gesetzgeber eben aufgrund der Privatheit von den ausschließlichen Befugnissen des Urhebers ausnimmt, also etwa die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch oder die „Verbreitung“ im privaten Rahmen – vor diesem Hintergrund unterfällt das Hochladen dann gleich zweimal nicht einer Nutzung „zu privaten Zwecken“), abgesehen davon fordern die Nutzungs- bzw. Lizenzierungsbedingungen der Wikimedia-Projekte auch, dass die kommerzielle Nutzung des Materials zulässig sein muss (siehe Túrelio). Eine Dichotomie kommerziell vs. privat besteht insofern m.E. nicht, sodass das Hochladen auf Wikipedia eben weder eine „Nutzung zu privaten Zwecken“ noch eine „kommerzielle Nutzung“ sein wird. Wenn ein Grundstückseigentümer den Eintritt in das Grundstück an die Bedingung knüpft, dass Fotoaufnahmen nur zu privaten Zwecken verwendet werden dürfen, so sind diese insofern nach meiner Auffassung aufgrund der von dir genannten Entscheidung grundsätzlich hier auch nicht nutzbar. (Ich klammere mal die Schwierigkeiten der Nachweisbarkeit aus, die praktisch dazu führen, dass wir das nicht überprüfen, weil wir es einem Foto nun einmal nicht ansehen, ob seine Erstellung gestattet war oder nicht.) — Pajz (Kontakt) 14:39, 12. Nov. 2014 (CET)
Haha, eine Frage, drei Meinungen ;-) Túrelios Antwort geht etwas am Ziel vorbei, weil das BGH-Urteil nicht vom Urheberrecht handelt, sondern vom Eigentum. Und Pajz und ich liegen gar nicht so weit auseinander, glaube ich. Pajz versucht aber auch, das Wort "privat" durch ein urheberrechtliches Urteilszitat mit Leben zu füllen. Wichtig ist auch, dass das Fotografieren privat sein muss, das Hochladen ist zunächst nicht relevant. Und wenn ich mir so den durchschnittlichen Wikipedia-Fotografen vorstelle, dann fällt das, was der macht, für mich unter "privates Fotografieren". Gruß, --Gnom (Diskussion) 16:54, 12. Nov. 2014 (CET)
Gut, soweit ist klar - ich fotografiere im Garten von Sanssouci für mich und wenn ich die Aufnahmen auf meinem PC mit Bekannten anschaue - das ist privat und wohl unstrittig. Dann aber kommt Step 2 - als Beispiel: Ernst_Steinacker#Burg_Spielberg - diese Fotos sind von mir, ich habe sie hochgeladen. Im Schlossgarten Spielberg gibt es keine Einschränkung (im Schloss Spielberg selbst schon!). Wenn das jetzt Sanssouci wäre, hätte ich dann gegen die Regel "zu privaten Zwecken" verstoßen? --Mef.ellingen (Diskussion) 17:29, 12. Nov. 2014 (CET)
Das ist wahnsinnig schwer zu beantworten. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg wird natürlich ja sagen. Aber wenn du die Aufnahme noch völlig privat gemacht hast und dir erst später überlegt hast, dass du ein paar Bilder auf Commons hochladen und mit der Welt teilen könntest, dann ist das wirklich nicht einfach. Das Fotografieren als solches war legal, die Bilder sind es auch. Das Hochladen und Veröffentlichen unter einer Freien Lizenz auch. Trotzdem verstößt die Freigabe der Bilder gegen die Nutzungsordnung des Parks. Der fünfte Senat des BGH hat in seiner Schlösser-und-Gärten-Entscheidung ein quasi-eigentumsrechtliches Recht konstruiert, das möglicherweise auf die Bilder durchschlagen würde. Dieses Urteil ist aber dogmatischer Irrsinn und nur mit Verbiegungen in die Eigentumsordnung des Grundgesetzes und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zum Eigentum einzubauen. Daher stehst du und stehen wir bei dieser Frage ziemlich im Wald. Ich hätte für mich in dieser Situation überhaupt keine Bedenken, eigene Fotos aus den Parks hochzuladen. Aber ob man das als Grundsatz heranziehen kann ... Grüße --h-stt !? 18:54, 12. Nov. 2014 (CET)
Besten Dank für das Meinungsbild - man muss also immer ein wenig überlegen. Aber meine Sanssouci-Bilder sind nicht schöner, als die, die hier sind. Viele Grüße --Mef.ellingen (Diskussion) 20:49, 12. Nov. 2014 (CET)
Wenn man das richtig durchdenkt, was ist dann mit einem Bild, dass etwa von einem frei zugänglichen Waldweg aus entstanden ist wo der Wald einen privaten Besitzer hat? Muss man da demnächst fragen oder sich gar eine Genehmigung holen?--Elektrofisch (Diskussion) 12:15, 13. Nov. 2014 (CET)
Frag das den fünften Senat des BGH. Ich kann dir die Frage aus urheberrechtlicher Sicht und nach dem etablierten Eigentumsrecht beantworten und sagen, dass da keinerlei Problem zu erkennen ist. Aber ... Grüße --h-stt !? 15:27, 13. Nov. 2014 (CET)
Eben. Und Wald ohne Besitzer dürfte es wohl kaum geben. Ich hab noch nie gefragt ob ich Bilder aus einem Park veröffentlichen darf, teilweise laufen da ja auch Hochzeitspaare auf, mit oder ohne Berufsfotografen im Schlepptau um sie eigens fotografieren zu lassen. Da wird es dann schon etwas sonderbar. Sonderbar ist das auch weil die gemeinnützige Stiftung keinen kommerziellen Vergnügungspark unterhält sondern laut Satzung Staats- bzw. Landesbesitz verwaltet. Die Satzung meint dazu: "Die Stiftung hat gemäß Artikel 2 des Staatsvertrages die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen, ihr Inventar zu ergänzen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere in Wissenschaft und Bildung, zu ermöglichen." Was anderes würden Bilder in WP ja gar nicht sein.--Elektrofisch (Diskussion) 15:50, 13. Nov. 2014 (CET)
Elektrofisch, das ist m.E. nicht strittig, weil für die Ansicht, die sich von dem frei zugänglichen Waldweg aus ergibt, in aller Regel § 59 UrhG greift. Diese Schranke will der BGH aber ausdrücklich nicht eigentumsrechtlich unterlaufen lassen (BGH, Urt. v. 17. 12. 2010, V ZR 45/10 – Preußische Gärten und Parkanlagen I, Rz. 12). Im Übrigen geht es auch um das Eigentum am Grundstück, nicht um das am abgebildeten Gegenstand. Was passieren würde, wenn du irgendwelche beweglichen Dinge von einem nicht frei zugänglichen Ort aus fotografierst (also etwa Vögel im als solchen deklarierten Privatwald), wurde in der einzigen mir bekannten konkret dazu erfolgten Entscheidungen verneint: „Jedenfalls ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Gemälde – anders als die vom Bundesgerichtshof beurteilten Gebäude, Gartenanlagen und Parks – bewegliche Sachen auf den Grundstücken der Klägerin darstellen, nachdem auch die Klägerin keine Umstände vorgetragen hat, aus denen sich ergeben würde, dass die betroffenen Gemälde wesentliche Bestandteile der Grundstücke gemäß § 94 BGB wären. Auf solche beweglichen Sachen kann die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erstreckt werden. Das Grundstückseigentum der Klägerin umfasst nämlich gerade nicht das Recht, aus den auf dem Grundstück befindlichen beweglichen Sachen gemäß § 99 BGB Früchte zu ziehen. Die beweglichen Sachen sind vielmehr rechtlich selbstständig, sodass Erträge aus der Verwertung von Abbildern beweglicher Sachen keine Früchte des Grundstücks sind, auf dem sich die beweglichen Sachen – gerade – befinden, sondern Früchte der Sache selbst.“ (AG Hamburg, Urt. v. 30. Aug. 2002, 35a C 332/11 = ZUM-RD 2013, 148) Aber, wie gesagt, wenn der Weg öffentlich zugänglich i.S.v. § 59 UrhG ist, gibt es ohnehin kein Problem. — Pajz (Kontakt) 16:19, 13. Nov. 2014 (CET)
Gnom, na ja, ich versuche das urheberrechtlich mit Inhalt zu füllen, weil es wohl auch oft urheberrechtlich gemeint sein will. Daraus, dass der Grundstückseigentümer über eigentumsrechtlich begründete Früchte verfügen kann, folgt ja nicht, dass er nicht auch auf urheberrechtlicher Ebene die Werknutzung einschränken kann (im Sinne von: solange du xy tust, lasse ich dich Aufnahmen erstellen). M.E. wird diese Konstellation eher plausibel sein, weil es ihm im Endeffekt ja regelmäßig gerade auf die Verwertung der Aufnahmen ankommen wird. Letztlich wird die Auslegung aber im Einzelfall wohl auf die genauen Bedingungen ankommen, an die der Eintritt geknüpft ist. — Pajz (Kontakt) 16:19, 13. Nov. 2014 (CET)
Aber ich versteh nicht ganz was das mit dem Urheberrecht zu tun hat - da gehts doch um die Panoramafreiheit. Wenn ich fotografieren darf, dann darf ich es doch hochladen, und mit meinem ureigensten Urheberrecht machen was ich will. Das bedeutet doch, sie können mir nur das Fotografieren verbieten aber was ich damit mache ist mein eigenes Recht. --K@rl 16:32, 13. Nov. 2014 (CET)
Nein, weil das was du damit machst (also die Verwertung der Fotos) nach der Ansicht des BGH selbst in das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers eingreift. Wer also, wie im Streiftfall, sein Foto in einer Zeitschrift abdruckt, verletzt also mit diesem Verwertungsakt den Grundstückseigentümer in seinem Recht. Sein Urheberrecht als Fotograf ist davon unabhängig und besteht auch unabhängig davon, nur muss vorliegend eben noch ein zusätzliches Recht beachtet werden. Aber noch einmal zur Panoramafreiheit: Wenn Fotos im Rahmen der Panoramafreiheit aufgenommen werden, dann muss man nicht mehr eigens auf die Vorgaben des Grundstückseigentümers achten. Die sind immer ok. — Pajz (Kontakt) 16:39, 13. Nov. 2014 (CET)
Okay, dann macht es aber jeder WP Fotograf privat, denn ich habe noch keinen Fotografen gesehen, der seine Fotos an Commons oder an die Welt verkauft hat, sondern immer nur verschenkt. Alles andere wäre ja wie paid editing ;-) --K@rl 16:52, 13. Nov. 2014 (CET)
Das kannst du so sehen, ich bin dieser Auffassung aber bereits weiter oben entgegengetreten. — Pajz (Kontakt) 10:58, 18. Nov. 2014 (CET)

Ich habe gehört, daß demnächst ein Benutzer mit unaussprechlichem Namen einen Haufen Bilder von Sanssoucci hochladen wird, auch Luftaufnahmen und Bilder von innen. Dieser Justizirrtum wird ja irgendwann mal Geschichte sein. --Pölkky 17:05, 13. Nov. 2014 (CET)

Rosetta Bilder

Der Kurier meldet die ESA würde einige der Rosettabilder unter eine freie Lizens stellen. Ich frag mich gerade was da Urheberrechte erzeugen würde? Es handelt sich um automatisch gemachte Bilder. Wo ist da der Schöpfungshöhe erzeugende Fotograf?--Elektrofisch (Diskussion) 19:23, 13. Nov. 2014 (CET)

  • Zum einen geht es dabei ja nicht nur um Photos, die die Sonde selbst aufgenommen hat, sondern auch um menschengemachte Photos und Illustrationen auf denen sie, ihrer Flugbahn, usw. zu sehen ist.
  • Zum andern beschränkt sich der Akt der Urheberschaft in der Photographie ja nicht auf das Drücken eins Knopfes an einer handelsüblichen Kamera. Auch eine Selbstauslöser-, Fern- oder gar Automatikaufnahmen und/oder das Bauene von Aperaturen für genau diesen Zweck kann durchaus einen schöpferischen Akt darstellen. Und wenn man mal in der Kunst- und Technikgeschichte zurückgeht, war das Bauen und Exprimentieren mit Kameras sogar essentieller Bestandteil der Arbeit früher Photographen.
  • Außerdem gibt es im Bereich der Lichtbilder ja nicht nur das klassische Urheberrecht, sondern auch das Leistungsschutzrecht für Lichtbildwerke. Und ich denke, wer auch immer eine Milliarde Euro investiert, um eine Maschine zu bauen und zu steuern, die dann nach einer über zehnjährigen Reise auf einen Staubbrocken irgendwo in den Tiefen des Alls landet, um dort ein paar Photos schießen, hat sich diesen Leistungsschutz redlich verdient.
Von daher: Ja, die Bilder sind meiner Ansicht nach zu Recht als geschützt anzusehen. Und ich bin froh, dass die Esa sie trotz der etwas widrigen transnationalen Rechtslage unter einer freie Lizenz stellt, um so die von der Öffentlichkeit finanzierte Arbeit auch der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. // Martin K. (Diskussion) 20:23, 13. Nov. 2014 (CET)
Bin da ganz bei Martin. Vielleicht kann man das in Analogie zum Fotoautomaten oder Selbstauslöser sehen. Die Sonde ist ja nicht durch Zufall oder fremdbestimmt (das wären die Affenselfies) dort hingelagt, sondern durch Programmierung bewusst gesteuert. Ähnliche Fragen in kleinerem Rahmen könnte man so also bei einer Drohne stellen, die nicht live gesteuert wird, sondern der die Flugbahn vorher einprogrammiert würde. Auch hier würde ich zu dem Schluss kommen, dass dem Programmierer ein Leistungsschutz zusteht. Gleichwohl erkennt man hieran das Alter des Urheberrechts, dem in solchen Fragen nur durh Auslegung beizukommen ist. Yellowcard (D.) 20:30, 13. Nov. 2014 (CET)
+1 Ich sehe das ebenso wie Martin. In der Schweiz kann man das vielleicht anders sehen aber nur dort. --Pölkky 21:45, 13. Nov. 2014 (CET)
(BK) Dat ist einfach ein fliegender Passbildautomat oder eine Überwachungskamera mit Sender, würde ich da entgegnen. Passbildautomatenbilder hätten ja durchaus auch Aufwand für die Konstruktion und Programmierung der Software. Ich wollte auch nicht stänkern sondern nachfragen.--Elektrofisch (Diskussion) 21:49, 13. Nov. 2014 (CET)
Bei Passbildautomaten ist ja auch derjenige der Urheber, der die Motivgestaltung übernimmt - also der Fotografierte, nicht der Automatenbetreiber. Genauso ist bei der Sonde derjenige Urheber, der die Motivwahl im Wesentlichen bestimmt – die Agentur, die durch die Programmierung die Erstellung des Motivs ermöglicht und bestimmt hat. Insofern passt das schon zusammen. Gruß Yellowcard (D.) 22:01, 13. Nov. 2014 (CET)
Ein Mensch (oder mehrere) haben bestimmt, welches Programm die Kamera benutzt, welche Werte Brennweite, Belichtungszeit, Empfindlichkeit und Blende haben. All dies beeinflußt das Ergebnis sehr erheblich. Das ist eindeutig eine schöpferische Tätigkeit. Vielleicht vergleichbar mit Fotos von Wildtieren, die durch Lichtschranke ausgelöst werden. Dabei ist nicht das Tier der Urheber, das ist ja auch rechtlich nicht möglich sondern der Mensch, der die Kamera eingestellt hat. --Pölkky 23:00, 13. Nov. 2014 (CET)
Das unterscheidet die Sonde nicht von dem Gerät, mit dem ein Tier ein Selfi macht. Auch da hat jemand für das Tier die Brennweite ausgesucht, die Belichtung auf Automatik gestellt ... Und bei einer automatischen Überwachungskamera geschieht das gleiche. Dank der langen Signallaufzeiten ist es auch unmöglich durch das Auslösen wirklich den Zeitpunkt der Aufnahme und damit das Motiv zu bestimmen. Die werden irgend eine Zeitautomatik genutzt haben. Beim Start und dann alle x-Minuten. Wenn die technische Seite da Urheberrechte schaffen sollte, dann besäßen die Kamerahersteller und nicht wir die Rechte an unseren Fotos.--Elektrofisch (Diskussion) 07:38, 14. Nov. 2014 (CET)
Der entscheidende Unterschied zwischen dem Monkey-Selfie auf der einen und Photos dieser Sonde oder z.B. Lichtschrankenaufnahmen auf der anderen Seite ist, dass es sich bei letzterem um willentliche und geplante Aufnahmen handelt (da hat sich wirklich wer Gednaken gemacht, was auf den Bilder zusehen sein sollte), während der Selfie (zumindest nach Aussage des Kamerabesitzers) nicht intendiert, sondern allein dem Spieltrieb des Affen zu verdanken war.
Das etwas automatisch (vgl. Generative Kunst) oder zeitgesteuert (vgl. Zeitraffer) erstellt wird und starke Zufallselemente enthält (vgl. Jackson Pollock), ist meines Erachtens jedenfalls nichts, was einem Werkcharakter entgegensteht. Und dass Satellitenfotos (wie sie z.B. in in Google Earth verwendeten werden) grundsätzlich geschützt sind, zweifelt ja auch niemand an?! // Martin K. (Diskussion) 11:05, 14. Nov. 2014 (CET)
Es wird wohl auch niemand riskieren, solche Bilder mit Zeitautomatik zu machen. Wenn überhaupt Automatik, dann Blendenautomatik mit Schärfepriorität und ISO-Nachführung. Für solche Einsätze werden keine handelsüblichen Knipskisten genommen, das sind Prototypen. Eine Schärfentiefeautomatik, abhängig vom Neigungswinkel, also mit eingebautem Gyroskop dürfte das Mindeste sein. Das ist auch keine Utopie, gab es im analogen Bereich sogar mal zu kaufen (EOS50E), allerdings ohne Gyroskop. Aufgrund der tiefen Temperaturen stimmen die Belichtungszeiten ohnehin nicht mehr, das muß die Kamera also auch noch ausgleichen können. Auf dem Mond haben das die Astronauten pi mal Schnauze gemacht, heute kann das Elektronik.
Und selbst wenn du jetzt noch behaupten würdest, daß das keine schöpferische Leistung wäre, dann würden die Amis daherkommen und einfach ihr (c) draufpacken. In ihrem Rechtssystem ist das nämlich ganz normal. --Pölkky 11:45, 14. Nov. 2014 (CET)
Statt hier gleich wieder eine Grundsatzdiskussion anzufangen, die zukünftige potentielle Bildspender eher abschrecken dürfte, freut euch doch einfach an den bereits zur Verfügung gestellt bzw. hochgeladenen Fotos: Photos taken by Rosetta. --Túrelio (Diskussion) 09:13, 14. Nov. 2014 (CET)
Warum keine Grundsatzdiskussion? Das bildet nämlich. Und natürlich nehmen die eine Zeitautomatik. Das Foto wir x-Sekunden nach Start von der Sonde gemacht, das nächste wiederum x Sekunden später. Das ist einfach genug und durch den Sucher kann eh niemand schauen.--Elektrofisch (Diskussion) 16:03, 16. Nov. 2014 (CET)
Weil sowieso niemand Gesetze ändern kann, führen wir solche Diskussionen auch nicht. Sie wären stets ergebnislos. Eine Zeitautomatik in einer Kamera hat auch nicht das Geringste mit dem zu tun, was du beschrieben hast. Steht alles unter Zeitautomatik. Was du beschreibst, wurde in der Raumfahrt auch noch nie verwendet, wenn automatisch fotografiert wurde. Die notwendige Zeit läßt sich im Vorhinein nämlich nicht ermitteln. man arbeitet mit Schärfefallen. --Pölkky 16:53, 16. Nov. 2014 (CET)
Die Frage ist schwierig zu beantworten, jedenfalls ergibt sich die Antwort nicht einfach durch kurzen Blick in das Gesetz. Ich würde davon ausgehen, dass der Großteil der Kommentarliteratur in diesem Fall einen Lichtbildschutz (einfaches Lichtbild; schöpferische Prägung liegt mit Sicherheit nicht vor, ist dafür aber auch nicht gefordert) bejahen würde, und zwar analog Radar-, Satellitenbildern und dergleichen. Eine (wohl Minder-)Meinung lehnt für Bilder wie Radarfotos (mit für mich i.Ü. schlüssigem Argument) die Lichtbildeigenschaft nach § 72 UrhG ab (z.B. der Dreyer/Kotthoff/Meckel), weil es an einer aufnahmebezogenen Leistung fehlt. Fairerweise muss man hier allerdings insoweit zugestehen, dass zumindest ein Mehr an geistiger Leistung als im Fall von Radarfotos vorliegt, weil sich die Aufnahmeposition als Resultat der Berechnungen eines menschlich geschaffenen Computerprogramms verändert und mittels bereits beschriebener Technik gerade von Foto zu Foto unterschiedliche Justierungen vorgenommen werden, um ein möglichst gutes Foto zu erhalten. Insofern wird man bei sinnvoller Abwägung wohl in der Tat zu dem Ergebnis gelangen, dass eine genehmigungsfreie Aufnahme solcher Fotos in Wikipedia nicht angemessen erscheint. — Pajz (Kontakt) 10:53, 18. Nov. 2014 (CET)

Schon eine URV oder nur nah dran?

Sind diese Texte zu nah an der Quelle, z.B. von hier, oder geht das noch in Ordnung? -- Serienfan2010 (Diskussion) 17:25, 15. Nov. 2014 (CET)

(1) Es ist zu nah an der Quelle, also m.E. URV. (2) Es ist unvollständig. Wenn schon, dann muss die gesamte Handlung einschl. Schluß beschrieben werden. --tsor (Diskussion) 17:29, 15. Nov. 2014 (CET)
Serienfan2010: Ich teile die Auffassung von tsor. Zwar sind kurze Texte oftmals nicht geschützt, vorliegend wird aber eine strenge Auswahl hinsichtlich der aufzunehmenden Handlungsstränge getroffen und der Text ist, etwa durch seine Wortwahl („der Quälgeist“, „Doch dafür gibt es nur einen Weg […] Denn nur wenn“), darauf angelegt, auf die Episode „Lust“ zu machen (LG Köln ZUM-RD 2010, 283: „[…] kann gerade die prägnante Zusammenfassung eines wesentlichen Inhaltes die entsprechende Schöpfungshöhe begründen. Gerade bei einer Beschreibung einer Sendung oder eines Films in knapper Form kommt es darauf an, den entsprechenden Inhalt kurz und prägnant darzustellen und dabei ein Interesse des Zuschauers an der jeweiligen Sendung zu wecken. Dies setzt aber voraus, dass zwar der Inhalt so weit dargestellt wird, dass der jeweilige Leser einschätzen kann, ob der Film oder die Sendung grundsätzlich seinen Vorlieben entspricht. Die Beschreibung muss jedoch auf der anderen Seite so offen bleiben, dass der Leser weiterhin ein Interesse an dem Film behält und so die Spannung weiterhin erhalten bleibt. Da bei Sprachwerken die kleine Münze grundsätzlich geschützt ist, kann hier die notwendige Schöpfungshöhe angenommen werden.“). Entsprechend frage ich mich übrigens auch, wie das mit dem Neutralitätsgedanken von Wikipedia vereinbar sein soll. — Pajz (Kontakt) 11:10, 18. Nov. 2014 (CET)

Logo von Live Action Film

Hallo, ich wollte Fragen ob es in Ordnung wäre, wenn ich dieses Bild http://www.directupload.net/file/d/3808/4cmncysv_png.htm benutze oder darf ich dieses Logo nicht nutzen? LG --XXnickiXx (Diskussion) 22:42, 16. Nov. 2014 (CET)

Hmm, m.E. etwas grenzwertig. Es ist zwar nur Schrift plus Standardsymbol, aber nach dem letzten höchstrichterlichen Urteil (Geburtstagszug) ist ja alles im schwimmen. IANAL. --Túrelio (Diskussion) 11:15, 18. Nov. 2014 (CET)

Digisat mit google-Wasserzeichen

hallo allerseits, via Torana und US-Proxy bin ich nun in Besitz dieses pdfs, also eines Digisats dieser Schwarte hier. Würde das gerne bei commons hochladen. Die Urheber - E. M. Lilien (1874-1925) und Stefan Zweig (1881-1942) sind lange genug tot, sollte also eigentlich unproblematisch sein - aber sind die google-Wasserzeichen, die jede einzelne Seite verunzieren, evtl. ein Hinderungsgrund? --Edith Wahr (Diskussion) 15:58, 19. Nov. 2014 (CET)

Nach kontinentaleuropäischem Recht problemlos, nach britischem und US-amerikanischem Recht problematisch, nach südamerikanischem Recht problemlos, nach mexikanischem Recht mit Sicherheit noch geschützt. Das Wasserzeichen juckt uns nicht. --Pölkky 16:11, 19. Nov. 2014 (CET)

Der Artikel enthält einige unverändert oder wenig verändert übernommene Passagen von der Selbstdarstellung des Vereins. Das ist besonders in der Erstversion des Artikels zu erkennen (was ja besonders unglücklich ist), zum Beispiel:

  • 1960 haben diese Ideen … [Original: Bereits im März 1960 …]
  • Die Bruderschaft kennt weder …
  • Alljährlich wird eine Generalversammlung …
  • Entsprechend ihrer Aufgaben …

Urheberrechtlich unbedenklich oder nicht? --sko (Diskussion) 18:28, 21. Nov. 2014 (CET)

Meinerseits keine Bedenken. Faktendarstellung, dazu noch oft paraphrasiert. — Pajz (Kontakt) 18:36, 21. Nov. 2014 (CET)
+1 urheberrechtlich habe ich keine Bedenken. --Pölkky 18:41, 21. Nov. 2014 (CET)
Vielen Dank für eure Einschätzung!
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --sko (Diskussion) 22:04, 22. Nov. 2014 (CET)

Eine kurze Frage in die Runde. In 4Q559 wurden vor einiger Zeit zwei Weblinks eingefügt, die m.E. urheberrechtlich geschütztes Material benutzen. Ich fände es besser, sie zu entfernen, aber wie sie das rechtlich aus? Danke für die Hilfe, --Qumranhöhle (Diskussion) 13:06, 19. Nov. 2014 (CET)

Das ist kein Problem, sonst dürfte niemand mehr irgendwas verlinken. --Pölkky 13:09, 19. Nov. 2014 (CET)
+1 „Urheberrechtlich geschützes Material“ dürfte hinter nahezu jedem Weblink stecken. Ob es dort zu Recht oder Unrecht (also mit oder ohne Erlaubnis des zugehörigen Urhebers) verwendet wird, lässt sich in den meisten Fällen nicht abschätzen. Da es in Deutschland keine urheberechtliche Haftung für Hyperlinks gibt, sind wir auch nicht verpflichtet dem nachzurecherchieren. Das Verlinken offensichtlicher URVs (z.B. irgendwelche Darknet-Seiten) sollte aber schon aus Gründen des Userschutzes und der Quellensicherheit unterbleiben. Einen solchen Fall sehe ich hier jedoch nicht – und damit auch eigentlich keinen Handlungsbedarf.
@Qumranhöhle: Mir ist auch nicht klar, wo genau Du auf den verlinkten Seiten URVs siehst? Die original Schriftrollen sind ja so alt, dass ihre Regelschutzfrist schon vor über einem Jahrtausend abgelaufen wäre (wenn es sie damals gegeben hätte). Geht es Dir um die Übersetzungen? Gibt es Indizien dafür, dass die Betreiber dieser Websites nicht im Besitz den nötigen Nutzungsrechte sind? // Martin K. (Diskussion) 13:36, 19. Nov. 2014 (CET)
Diese dortige Übersetzung ist keine im literarischen Sinne, welche ein Urheberrecht begründen könnte.--Hubertl (Diskussion) 11:54, 20. Nov. 2014 (CET)
Vielen Dank für die Hinweise. Ich habe mich u.a. an den dort verwendeten Scans aus den Editionen gestört, die per Bild auf den Seiten auftauchen. Sowohl die simple Übernahme der Edition eines antiken Textes wie auch der Abdruck von Deutungen/Übersetzungen, die von anderen übernommen werden, hielt ich für bedenklich. Aber wenn es für die Verlinkung egal ist, welches Verständnis von Urheberrecht die Seitenbetreiber haben, ist das ja auch nicht weiter wichtig. Jetzt gilt es allenfalls noch zu klären, ob die Webseiten den Qualitätsansprüchen der WP genügen. Danke für die Hilfe, --Qumranhöhle (Diskussion) 14:00, 20. Nov. 2014 (CET)

Vorwurf einer Straftat durch Commonsadmin

Ich habe ein Politikerbild nach Commons geladen, File:Jan-Hendrik Roehse.jpg. Herr Röhse ist Bürgermeister von Buchholz und hat das Bild im Rahmen seiner Kandidatur von einer professionellen Agentur anfertigen lassen (siehe Exif-Daten). Herr Röhse hat die Erklärung in unseren Textvorlagen unterzeichnet an OTRS gesendet. Nun fordert der OTRS-Mitarbeiter Johan Bos von Herrn Röhse die Rechteübertragung vom Fotografen an ihn schriftlich. Auf meine Erklärung hin, dass Herr Röhse nach unseren Vorgaben, mit unserer Textvorlage ordentlich und rechtmäßig seine Nutzungsrechte erklärt hat, teilt mir Johan Bos mit, es würden nicht Wikipedia-Regeln gelten, sondern Commons-Regeln. Außerdem sei er enttäuscht, dass, wörtlich jemand mit einem Wikipedia Mail Adresse ist zu versuchen, mit Urheberrecht zu betrügen.
Mal abgesehen, dass mich ein Commons-Admin einer Straftat bezichtigt, frage ich mal hier, ob das so in Ordnung ist. Wäre das hier passiert, würde ich eine VM machen, aber auf Commons? --Pankoken (Diskussion) 11:35, 20. Nov. 2014 (CET)

Derartige Verträge sind in Deutschland schriftlich gültig, niemand darf die Schriftform verlangen. Der Admin auf Commons OTRS- Mitarbeiter ist kein deutsches Gericht. Den Leuten vom OTRS fehlt manchmal jede Verhältnismäßigkeit. --Pölkky 11:38, 20. Nov. 2014 (CET)

@all: Probleme mit Freigaben Dritter werfen ja immer mal wieder Fragen auf:

  • Wann glauben wir jemanden, wenn er angibt „Inhaber des vollumfänglichen Nutzungsrechts“ zu sein?
  • Wann ist eine gesonderte Freigabe des Urhebers notwendig?
  • Wie sieht es bei abgeleiteten Werken aus?
    • Wann glauben wir da der Aussage des Urhebers die Nutzungsrechte an allen verarbeiteten Werken zu besitzen?
    • Und wann und wie muss dieser diese ggf. nachweisen?
    • Wie sieht die Sache aus, wenn einer der Urheber schon verstorben ist und/oder der Nutzungsvertrag für die abgeleiteten Werke nur in mündlicher Form vorlag und nicht schriftlich wiederholt werden kann?
  • Was geschieht mit vorhandenen Abbildungsfreigaben, wenn ein nicht frei lizensiertes Bild gemeinfrei wird?

Vielleicht sollten wir diese Fragen mal irgendwo klären.

@Pankoken: Zum konkreten Problem sei angemerkt, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass es auf Commons eine Regel gibt, die verlangt, dass einen CC-Lizensierung ausschließlich vom Urheber und nicht auch vom Exklusivrechteinhaber kommen kann?! Im Gegensatz zum deutschen Urheberrecht ist das (auf Commons viel bedeutendere) amerikanische Copyright nämlich handelbar und liegt in vielen Fällen überhaupt nicht mehr beim Urheber sondern bei irgendeinem Unternehmen. Und ich glaube nicht, dass man auf Commons von jedem dieser Unternehmen, den kompletten Briefverkehr des ArtBuyings mitlesen will...

Frag User:Jcb doch einfach mal auf welche Commons-Richtlinie er sich bezieht! Auch wenn die Realität oft anders ist, sollte man auch auf Commons auf Basis irgendwelcher niedergeschrieben Regeln urteilen und nicht nach Bauchgefühl.

Was die Sache mit der „Straftat“ angeht, würde ich mal wieder einen Gang runterschalten. Theoretisch könnte sich hier jeder, dem man einen URV diagnostiziert, darüber aufregen, man würde ihm eine Straftat vorwerfen. Dem Diskussionsklima zuträglich wäre das aber sicher nicht. Man kann natürlich immer von der schlimmst-möglichen Deutung ausgehen – sollte es aber nicht // Martin K. (Diskussion) 12:23, 20. Nov. 2014 (CET)

Ich werde mich in meiner Funktion als OTRS-Admin um diesen Sachverhalt kümmern und selbstverständlich zu dem Bearbeiter des Tickets in Kontakt treten. Es ist seit Jahren geübte und auf Workshops mehrfach bestätigte Praxis, dass wir keine Nachforschungen zu Nutzungsverträgen zwischen Fotograf und behauptetem Rechteinhaber anstellen. Irgendeinen Grund davon abzuweichen, gibt es nicht. Wenn die Erklärung des behaupteten Rechteinhabers hinreichend plausibel ist, woran zu zweifeln ich hier keinen Grund erkennen kann, dann ist das auch in Ordnung. — Pajz (Kontakt) 13:02, 20. Nov. 2014 (CET)

Danke. --Pölkky 13:40, 20. Nov. 2014 (CET) Was ist ein "OTRS-Admin"?
Service: OTRS_administrators. --Túrelio (Diskussion) 14:10, 20. Nov. 2014 (CET)
Danke allerseits, mir liegt mittlerweile eine Entschuldigung im Namen des OTRS-Teams vor. Die Sache ist damit für mich erledigt, für das Bild aber leider noch nicht, da der "Kollege" als Abschiedsgruß einen Löschantrag gestellt hat. --Pankoken (Diskussion) 14:08, 20. Nov. 2014 (CET)
Ich habe mir als OTRS-Admin das Ticket auch noch angesehen. Es liegt eine gültige Genehmigung vor und habe den Löschantrag erledigt. — Raymond Disk. 14:15, 20. Nov. 2014 (CET)

Hallo zusammen,

ich bearbeite derzeit das Wikibuch "Funktionale Programmierung mit Haskell" und nutze dabei natürlich häufig auf Seite www.haskell.org. Bald möchte ich einige Funktionen auf dieser Seite zitieren und erklären (z.B. von hier: https://www.haskell.org/haskellwiki/Euler_problems/1_to_10) Nun hat Haskell.org sehr tolerante Copright-Vorschriften, die hier aufgeführt sind: https://www.haskell.org/haskellwiki/HaskellWiki:Copyrights. Zudem gibt es meines Wissens nach auf Computerprogramme keine Urheberrechte - und die Erklärungen hierzu kommen ausschließlich von mir.

Was meint Ihr? Muss ich die Owner der Seite anschreiben? Wenn ja, wie lege ich die Antwort ab?

Selbstverständlich verweise ich in einer Fußnote und im Quellenverzeichnis auf die Herkunft (habe ich hier schon gemacht: Funktionale Programmierung mit Haskell/ Funktionen auf Listen.

Grüße

--Ladon (Diskussion) 17:57, 20. Nov. 2014 (CET)

Die Lizenz vom HaskellWiki sieht nach einer abgewandelten Form der MIT-Lizenz (http://opensource.org/licenses/MIT) aus; "Software" wurde durch "Work" ersetzt und die Bedingung, die Lizenz mit anzugeben, entfernt. Das sollte mit der hier und bei Wikibooks verwendeten CC-BY-SA-Lizenz voll kompatibel sein, sogar ohne Quellenangabe.
Ein wichtige Punkt: Computerprogramme sind ganz definitiv urheberrechtlich geschützt, siehe etwa hier.
PS: hab deinen Link auf Wikibooks repariert. --Tokikake (Diskussion) 15:59, 21. Nov. 2014 (CET)
Hi, Programmschnipsel dieser Art sind tatsächlich nicht urheberrechtlich geschützt, da es sich nur um die formale Umsetzung von (nicht schutzfähigen) Algorithmen handelt. Größere Programme wären es aber. Also kannst du diese Beispiele bedenkenlos übernehmen. Grüße --h-stt !? 16:51, 21. Nov. 2014 (CET)

Porträt von Virginia Woolf

Das bekannte Beresford-Bild der Autorin wurde durch dieses heute in mehreren Artikeln ersetzt. Ich habe Zweifel, ob die Lizenz für DACH korrekt ist und es bereits im Hauptartikel an eine andere, nicht so prominente Stelle versetzt. Eure Meinung dazu? VG -- Alinea (Diskussion) 13:36, 20. Nov. 2014 (CET)

Wenn das Bild 1927 erstellt/veröffentlicht wurde, fällt es weder unter die 1923er Regel noch unter unsere pragmatische 100 Jahre-Regel und muss daher nach deutschem Urheberrecht bis 2027 oder zur Ermittlung eines früheren Todesdatums des Photographen als geschützt angesehen werden (vgl. WP:WikiProjekt_Urheberrecht/Almanach#Urheberrecht) // Martin K. (Diskussion) 14:27, 20. Nov. 2014 (CET)
P.S.: Vielleicht sollten wir auch Racconish auf dieses Problem hinweisen. Der fügt das Bild ja gerade in etlichen Artikeln ein.
Ich habe ihn auf meiner Disk auf diese Seite hingewiesen. Muss nur die Commons-Lizenz geändert werden oder ist es gar nicht commonsfähig? Und soll ich schon reverten oder abwarten? -- Alinea (Diskussion) 14:38, 20. Nov. 2014 (CET)
Nach § 66 des deutschen Urheberrechtsgesetzes erlischt das Urheberrecht an anonymen Werken 70 Jahre nach der Veröffentlichung bzw. wenn dieses nicht veröffentlicht wurde 70 Jahre nach Schaffung. Das Bild ist somit nach deutschem Recht gemeinfrei- wenn auch möglicherweise nicht nach US- Recht, welches ich nicht kenne. Gruß --Lena1 (Diskussion) 12:20, 21. Nov. 2014 (CET)
Hallo Lena1, das ist aber nicht wikikonform in :de, siehe Martin K. oben. Ähnliches gilt für Bildzitate, die hier auch nicht erlaubt sind. Gruß -- Alinea (Diskussion) 12:42, 21. Nov. 2014 (CET)
@Lena1: Wie kommst Du darauf, dass wir es hier mit einem anonymen Werk zu tun haben? Allein die Tatsache, dass der Urheber nicht offensichtlich dabei steht, reicht für diese Einordnung nicht aus – sonst könnte man sich im Zweifel ja immer darauf berufen, den Urheber nicht zu kennen.
Und ich bin überzeugt, dass sich mit etwas Rechercheaufwand zu diesem Photo schon der zugehörige Photograph ermitteln liese.// Martin K. (Diskussion) 13:31, 21. Nov. 2014 (CET)
Die Quelle ist ja mit Harvard University angegeben. Klickt man sie an, steht tatsächlich kein Urheber dabei, aber auch nicht das Jahr 1927, es sei denn, ich habe Tomaten auf den Augen. Klickt man dort auf Copyright, ist danach kommerzieller Gebrauch verboten. -- Alinea (Diskussion) 14:37, 21. Nov. 2014 (CET)
wenn der Urheber ermittelbar ist, tritt Gemeinfreiheit nach deutschem Recht erst 70 Jahre nach dessen Tod ein. Wenn nur nach US-Recht keine Gemeinfreiheit besteht, ist das Bild nur nicht Commonsfähig(aber Schutzlandprinzip- es wurde wohl in den USA gefertigt Gruß--Lena1 (Diskussion) 17:39, 22. Nov. 2014 (CET)
Eher wurde es nicht in den USA gefertigt, da war sie nie. Lt. Quelle Harvard scheint es in ihrem Domizil Monk's House aufgenommen worden zu sein. VG -- Alinea (Diskussion) 13:34, 23. Nov. 2014 (CET)

berliner schloß

können ausstattungsfotos des alten berliner schlosses, die in museen oder stiftungen liegen, unbedenklich für veröffentlichungen genutzt werden? (nicht signierter Beitrag von 2003:45:4F14:E401:69C7:5AB1:8296:C2EB (Diskussion | Beiträge) 09:12, 24. Nov. 2014 (CET))

Das hängt davon ab, wie alt die Bilder sind. Wenn der Fotograf und seine Lebensdaten bekannt sind, dann sind die Bilder nur zulässig, wenn der Fotograf seit über 70 Jahren verstorben ist. Ist der Fotograf auch durch Fachrecherche nicht ermittelbar, dann erlauben wir a) Bilder die vor mehr als 100 Jahren gemacht wurden oder b) die nachweislich vor 1923 veröffentlicht wurden. Bilder für die keine dieser Ausnahmen greift, können wir leider nicht verwenden. Grüße --h-stt !? 14:01, 24. Nov. 2014 (CET)

Salute, ich möchte anfragen, ob evtl. Einwände dagegen bestehen, das im Betreff genannte Bild hochzuladen, das offenbar aus einem medizinischen Atlas / Lehrbuch entnommen ist und keinen individuellen Charakter aufweist. Es handelt sich nach Angaben des Betreibers der Internetquelle um eine Handzeichnung nach einem histologischen Präparat. Die Zeichnung ist nicht signiert. Sie stammt offenbar aus dem Atlas von Max Clara, Helmut Ferner, Kurt Herschel: Atlas der normalen mikroskopischen Anatomie des Menschen. Barth, Leipzig 1974 Das Bild wäre also mit dem Lizenzbaustein {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} zu versehen? Grüße --Anaxo (Diskussion) 20:53, 22. Nov. 2014 (CET)

Das Bild sollte dazu beitragen, den Artikel Nissl-Schollen zu illustrieren. Vielleicht könnten evtl. urheberrechtliche Unklarheiten - wie meist üblich - dadurch umgangen werden, daß die Zeichnung leicht abgewandelt wird. Ich habe daher eine entsprechende Anfrage auch in der Graphikwerkstatt gestellt. Dies zur Ergänzung. Grüße --Anaxo (Diskussion) 11:04, 23. Nov. 2014 (CET)

In Arbeit

Sorry, keine Chance. Als wissenschaftliche Darstellung ist sowas mal sowas von urheberrechtlich geschützt. Individueller Charakter hoch zehn. Bitte ganz schnell wieder löschen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 12:07, 23. Nov. 2014 (CET)
Na schade, ich würde darum bitten, das Bild einfach für eine Mindestfrist zur Vorlage bei der genannten Anfrage der Graphikwerkstatt zu belassen. Von dort kam bisher noch keine Rückmeldung. Gruß --Anaxo (Diskussion) 09:37, 24. Nov. 2014 (CET)
Allerdings dürfte eine Neuzeichnung wohl erlaubt sein. Immerhin ist es „nur“ eine Darstellung eines natürlichen Objekts.User: Perhelion10:49, 24. Nov. 2014 (CET)
Aber bitte neu zeichnen, nicht abzeichnen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 13:35, 24. Nov. 2014 (CET)
Eh bien ... oui. Gruß --Anaxo (Diskussion) 22:35, 25. Nov. 2014 (CET)

Fragen zu zu erstellenden Bildern eines Artikels

Hallo zusammen, verlinken kann ich hier nichts, da ich die Bilder bisher nicht erstellt habe, da ich bevor ich mir die Mühe mache erst noch die Fragen klären wollte. Mir sind beim durchwühlen der ganzen Richtlinien (in der Hoffnung alle erwischt zu haben) noch ein paar selbiger (Fragen, nicht Richtlinien) gekommen. Inzwischen habe ich entschieden, welche Bilder ich gerne für einen Artikel hätte, und wie ich diese möglicherweise gestalten sollte, damit sie hier in Ordnung sind. Da ich mir dabei nicht ganz sicher bin, möchte ich hier schildern, was ich vor habe, und fragen ob es mit den Vorhaben Probleme geben könnte, und falls ja, warum. Bitte antwortet falls möglich einzeln auf die nachfolgenden Punkte, da sie sich vermutlich unterscheiden. Eine generelle Frage vorweg, deren Antwort ich nicht finden konnte: Gibt es einen, und wenn ja welchen, Unterschied (rechtlich, Behandlung, Richtlinien, etc...) im lokalen hochladen und im hochladen auf commons?

Zur Einordnung, es handelt sich um die Seite Star-Trek-Spiele. Ich plane:

1. Ein selbst erstelltes Foto von einer Materialsammlung, Computer- und Brettspiele, vielleicht in einem Regal, Seiten der Verpackungen und ausgewähltes Material, als einführende Illustration. Zum Beispiel, wie ich es auch bei mir im Schrank hübsch aufreihen würde. Hier könnte das Beispiel aus den Richtlinien mit den Schallplatten greifen, meine Idee: Wenn nur die Seiten zu sehen sind (hauptsächlich Logos?) und ausgewähltes Material (Möglicherweise als Beiwerk zu klassifizieren?) das alles in einem Schrank, neben anderen Dingen, die dort ebenfalls einsortiert sind. Möglich? Wenn nein, warum nicht?

2. Fotos einer anderen Person, die ich vorher um Freigabe für die Wikipedia gebeten habe. Ist dort ein zur Verfügung gestellter E-Mailverkehr ausreichend? Darf/Sollte ein Wasserzeichen erstellt werden um das Urheberrecht klar dieser Person zuzuordnen, obwohl ich die Datei hochlade und ihre Lizensierung bestimme?

3. Hier bin ich am unsichersten. Problem 1: Generell gilt: Keine Logos. Problem 2: Und im geplanten Bild selbst ist sogar das (R) zu sehen. Ein Ausschnitt eines Bildschirmfotos des Spiels Star Trek 25th Anniversary. Das Bildschirmfoto würde ich selbst erstellen, aber damit alle eine Vorstellung haben wovon ich rede, es ist hier zu sehen: http://www.myabandonware.com/media/screenshots/s/star-trek-25th-anniversary-1wk/thumbs/star-trek-25th-anniversary_2.png Es ist ja 'nur ein Text' (Schöpfungshöhe?). Illustrieren möchte ich damit, dass das Spiel die gleiche Aufmachung und Struktur verfolgt wie die Serie. Wenn ich es richtig verstanden habe, dann könnte es in diesem speziellen Fall zulässig sein? Ja, Nein, Vielleicht?

4. Ein bis zwei Fotos einer Runde eines Brett-/Kartenspiels, selbst erstellt, Konfiguration des Spiels auf dem Tisch, keine Gesichter erkennbar. Zulässig oder nicht? Falls nicht, wie müsste der Bildausschnitt sein, damit es zulässig ist? Gibt es eine Möglichkeit die Personen abzubilden und klar zu stellen, dass man alle gefragt hat und sie mit der Veröffentlichung hier einverstanden sind?

5. Letzte Frage zu einer Illustration, welche hier deplaziert sein könnte, aber um nicht noch irgendwo ein Fass aufzumachen bitte ich hier um Beantwortung und Nachsicht: Es gibt in der englischen Wikipedia ein Timelinetemplate für Star Trek. Kann man sowas auf deutsch Übersetzen und hier dadurch zur Verfügung stellen?

Soweit, herzlichen Dank für Eure Mühe und Sachkenntnis! Gruß, Axel--134.169.116.147 19:54, 18. Nov. 2014 (CET)

1. Nein, das wäre kein Beiwerk. 2. Ja, Mailverkehr reicht, nein, kein Wasserzeichen. 3. So ein Logo müsste gehen. Übrigens steht das "R" für Markenschutz (registered trademark), nicht für Urheberrechte (das wäre dann ein "C" für copyright). 4. Kommt darauf an, wie künstlerisch das Spiel gestaltet ist. Und wenn keine Gesichter erkennbar sind, sind die Persönlichkeitsrechte in der Regel nicht berührt. 5. Ja, kannst du. Gruß, --Gnom (Diskussion) 23:32, 25. Nov. 2014 (CET)
Vielen Dank für die Rückmeldung. Wenn Du noch Zeit findest, habe ich noch Rückfragen:
1. Nein, geht gar nicht, oder Nein, das wäre kein Beiwerk (Was mir im Prinzip klar war, die Frage ist, obs okay wäre, wenn man nur Material und Schachtelseiten sähe)? Gäbe es aus Deiner Erfahrung heraus eine Möglichkeit das/soetwas in der Richtung zu realisieren?
3. Der Markenschutz war mir klar. War mir nur unsicher, ob der Begriffe 'Logo', 'Schöpfungshöhe' und 'Screenshot'.
4. Künstlerische Gestaltung ist so eine Sache, da die Spiele selbst meist mit Bildern der Serien arbeiten. Spezifizieren wir die Bildgestaltung, damit Du besser einschätzen kannst: Sagen wir a) es lägen grob 20-30 Karten in Spielsituation auf dem Tisch/b) 3 Miniaturen + drumrum(Würfel/Karten/Marker) von Raumschiffen wären erkennbar, zwei Personen spielen erkennbar das Spiel; geht, oder nicht? Wie steht es mit den Gesichtern, wenn sie sichtbar sind? Danke und Gruß, Axel --134.169.116.137 19:07, 26. Nov. 2014 (CET)

Hallo,

das Bild aus dem enWP Artikel würde ich gerne in dem Artikel, der sich im Moment noch in meinem BNR befindet, einbinden. Allerdings steht in der Bildbeschreibung, dass das Bild evtl. nur in den USA verwendet werden darf. Und da wollte ich fragen, ob es da eine Möglichkeit gibt das Bild doch noch in der deWP zu verwenden? --Liebe Grüße,  Allan D. Mercant  Diskussion+/- 19:31, 25. Nov. 2014 (CET)

Das Bild liegt auf Commons, nicht auf en:. Das schon mal ein deutliches Anzeichen, dass es auch bei uns gehen sollte. Wenn es im Herstellungsland USA von Gesetzes wegen gemeinfrei ist, wird da kaum jemand klagen, denn in der USA kann er es schon mal nicht. Kleines Restrisiko besteht, wie sooft. Aber das kann dir als Nutzer --wenn das Bild schon auf Commons liegt- eigentlich egal sein. Problematisch wäre es in dem Fall zuerst mal für den Hochlader. Als Nutzer soltest du einfach sicher sein, dass der Zusammenhang mit der Bildnutzung stimmt. Persönlichkeitsrechte sind immer seperat zu betrachten. Bei einem offizellen Porträt im Artikel über die abgebildete Person ist das aber unproblematisch. --Bobo11 (Diskussion) 20:08, 25. Nov. 2014 (CET)
Trotz des warnenden Bausteins ist das Foto auch nach Maßgaben der deutschen Wikipedia ok, da über 100 Jahre alt. Wenn selbst die Library of Congress den Urheber nicht kennt, wird es uns nicht gelingen, ihn zu identifizieren. Der Urheber ist mit großer Wahrscheinlichkeit über 70 Jahre tot. Ich habe aus dem Original-TIF das Gesamtbild hochgeladen und dann beschnitten. Das große Bild ist auf Commons in der Versionsgeschichte. --Pölkky 22:09, 25. Nov. 2014 (CET)
Vielen Dank! Ich wusste gar nicht, dass man Bilder auch außerhalb von Commons Hochladen kann, deswegen habe ich da jetzt auch nicht zwischen der enWP und Commons unterschieden ein SmileysymbolVorlage:Smiley/Wartung/pfeif . --Liebe Grüße,  Allan D. Mercant  Diskussion+/- 16:19, 26. Nov. 2014 (CET)

Gelöschter Wikipedia-Eintrag in http://de.wikia.com gelandet

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hätte eine wichtige Frage und brauche unbedingt vorerst Ihre Information und Stellungnahme: ein Eintrag von mir in der Wikipedia wurde letzte Woche, weil irrelevant, gelöscht; nun gestern entdeckte ich ihn in Wikia.

Könnten Sie mich, bitte, aufklären wie es dazu kommt ohne die Genehmigung des Autors, und welche Vereinbarung zwischen der Wikipedia und Wikia bezüglich solcher Fälle (gelöschter Einträge existiert?)

Mit freundlichen Grüßen. mebvs (12:50, 26. Nov. 2014 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Die Löschung eines Artikels oder von Textpassagen ändert nichts an der Lizenz CC 3.0 http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de unter der jeder Text auf der Wikipedia steht. Das bedeuet im Wesentlichen, dass andere Personen einen Artikel kopieren und weiterverwenden können unter Nennung der ursprünglichen Autoren. Wer einen Text in Wikipedia speichert, sieht einen roten Kasten über dem "Seite speichern" Knopf. Dort ist zu lesen: Wenn du nicht möchtest, dass dein Text weiterbearbeitet und weiterverbreitet wird, dann speichere ihn nicht. Sobald du speicherst, gibt du diese unwiderrufliche Erlaubnis zur Weiterverbreitung. Diese Lizenz hört nicht auf, wenn ein Artikel gelöscht wird, und es besteht kein Unterschied zu nicht gelöschten Artikeln. Somit sind veröffentlichte Texte so gut wie gar nicht mehr "auzurotten".--Giftzwerg 88 (Diskussion) 13:22, 26. Nov. 2014 (CET)
Der Artikel kann nicht nur auf Wikia sondern auf beliebigen anderen Homepages veröffentlicht werden, wenn die Lizenzbedingungen eingehalten werden. Es gibt zahlreiche andere Wikis, die gelöschte Artikel übernehmen: Wikipedia:WikiProjekt Andere Wikis/Liste Andere Wikis, das ist aber nicht an die Technologie "Wiki" gebunden, die erleichtert das nur. --Pölkky 13:35, 26. Nov. 2014 (CET)
Es handelt sich dabei um einen auf wikia.com importierten Artikel mit vollständiger Versionshistorie. Ist auch explizit unter CC-BY-SA gestellt. Auf den ersten Blick sieht das korrekt aus. --AFBorchertD/B 17:00, 26. Nov. 2014 (CET)
Bei der Kürze des Artikels ist es zumindest fraglich, ob er überhaupt urheberrechtlich geschützt ist. Eigentlich ist das nur eine Aufzählung von Fakten. --Pölkky 17:02, 26. Nov. 2014 (CET)

Rechnung

Guten morgen zusammen,

ich habe vor einigen Monaten ein Foto, dass von Wickipedia Veröffentlich wurde und auch als Bild von Wickipedia makiert war , in einen Bericht eingestellt. Plötzlich, nach Monaten bekommen ich vom angeblichen Fotografen eine Abmahnung mit der Auforderung, mehr als 200€ Schadenersatz zu leisten. Das Foto war nicht mit dem Namen des Fotografen versehen, sondern nur mit dem von Wickipedia. Wie sehen Sie die Rechtslage?(nicht signierter Beitrag von Rüdiger-Hamm (Diskussion | Beiträge) 08:24, 17. Nov. 2014 (CET))

Wer den Urheber nicht angibt ist selber schuld, wenn er eine Rechnung kriegt. Eigentlich alle unsere Lizenzen fordern die Nennung des Urhebers (und selbt bei den Lizenezen die es nicht fordern, ist es kein Fehler wenn man ihn trotzdem angibt). Da brauch ich gar nicht mehr zu Wissen, das ist eine klassische Urheberrechtsverletzung. Wer den Urheber eines Bildes nicht nennt (wenn bekannt und angegeben, und das ist die Regel bei der Wikipedia), der hat eh etwas ganz wichtiges in Sachen Urheberrecht nicht begriffen. Und sollte schon aus Prinzip, die Finger von Veröffentlichungen aller Art lassen. „Gib den Namen des Urhebers an“ ist etwas, das an erster Stelle kommt, wenn man etwas ohne Ärger nachnutzen will. Es ist nicht unbedingt das einzige das man beachten muss, aber schon der wichtigste Punkt. Ohne Angabe der Urheber, sprich den Fotografen, wird es mit ziemlicher Sicherheit auch vom Gericht als Urheberrechtsverletzung angesehen.--Bobo11 (Diskussion) 08:47, 17. Nov. 2014 (CET)
@Rüdiger-Hamm, du kannst du ja mal sagen, um welches Bild es sich handelt. Dann kann man wenigstens sehen, unter welcher Lizenz das betreffende Bild steht bzw. welche Namensnennung gefordert ist. Ansonsten muss ich Bobo11 aber zustimmen. --Túrelio (Diskussion) 09:03, 17. Nov. 2014 (CET)
Was bedeutet "vom angeblichen Fotografen"? --Pölkky 23:54, 17. Nov. 2014 (CET)
Wie ist das denn mit dem Schadenersatz? Kann der Fotograf da einfach eine beliebige Summe festlegen oder muss er ggf. belegen, dass ihm ein Schaden in Höhe von 200 Euro entstanden ist? --master-davinci (Diskussion) 00:00, 18. Nov. 2014 (CET)
Es gibt von der Fotografengewerkschaften Listen, was für ein Auftrag (Foto) wieviel kostet sollte. Gemäss dieser Liste werden in der Regel solche Forderungen gestellt, und so gestellte Forderungen werden in der Regel vom Gericht übernommen. 200€ sind bei nicht genanntem Urheber (Fotografen) unter Umständen sehr billig! In der Regel wird Standartsatz mal 300% gerechnet wenn Urheber nicht genannt wird. Und das kann bei einer echter komerzeilen Verwendung duchaus schon ohne Zuschlag vierstellig sein. Unter http://www.fotografen.at/rsv/rechner/ kanst du mal nachrechen was es in Österriech kosten würde (Die haben un mal als einzige so eien Prakischen Tool. Das gibt es für Deuschland udn Schweiz nicht, aber wirklich daneben liegste nicht, wenn du nach dem rechnest). --Bobo11 (Diskussion) 00:18, 18. Nov. 2014 (CET)
Die meisten Gerichte sind allerdings mittlerweile zur Besinnung gekommen und nehmen qualitäts- und verwendungsabhängig sowie in Abhängigkeit davon, ob der Fotograf professionell auftritt (was in Wikipedia typischerweise nicht der Fall sein wird), mitunter deutliche Abschläge zu diesen MFM-Empfehlungen vor (etwa jüngst OLG Hamm MMR 2014, 475) oder erklären sie bei einer geringen Eingriffsintensität auch teils von vornherein für irrelevant (etwa OLG Braunschweig GRUR 2012, 920, das außerdem den gängigerweise erhobenen 100-prozentigen Verletzerzuschlag für die unterlassene Urhebernennung mit sinnvollen Argumenten ablehnt; umstritten). Insofern wird es regelmäßig sinnvoll sein, sich nicht allzu sklavisch irgendwelchen Fantasiewerten à la „In der Regel wird Standartsatz mal 300% gerechnet wenn Urheber nicht genannt wird“ zu unterwerfen. (Zum konkreten Fall kann ich nichts sagen, da Bild und Verwendung unbekannt ist, und wären sie bekannt, dürfte ich dazu nichts sagen (Rechtsberatung, s.o.).) — Pajz (Kontakt) 10:41, 18. Nov. 2014 (CET)
Oder umgekehrt, meinen Fall AG Oldenburg werde ich demnächst veröffentlichen, 360 Euro. --Pölkky 11:03, 18. Nov. 2014 (CET)
@Pölkky: Das Amtsgericht Hamburg (nicht die „berüchtigte“ Urheberrechtskammer des Landgerichts) empfahl jüngst 400 € als Vergleichssumme. Anerkenntnisurteil liegt noch nicht vor. Das ist übrigens der Fall, wegen dem Olaf in die Welt gesetzt hat, ich würde gezielt dem Landtagsprojekt 2013 schaden wollen. Der Rufmord hinter meinem Rücken war im lieber, als mich zu kontaktieren und sich vielleicht vermittelnd einzusetzen. Tja. --Martina Disk. 20:13, 27. Nov. 2014 (CET)
(BK)Klar kann ich auch mit der Liste zu Phantasyzahlen kommen, in dem ich Annahmen mache die nicht wirklich zutreffen (ICh hab die Lieste ja auch nur verlinkt damit die Leute ein Gefühl bekommen was da eingentlich gezahlt wird). Es ist aber trotzdem so, das auch vor Gericht abgeklärt wird, was der Nachnutzer bei urheberrechlich korekter Nutzung hätte zahlen müssen und macht darauf eine Zuschlag (je nach was zwischen 100% und 300%). Es kommt natürlich auf darauf an, Wer der Nachnutzer war, und ob dieser ggf. regelmässig deswegen vor Gericht erscheinen muss (Auch vor Gericht wird ein profesioneler Verlag anderes beurteilt, als ein Betreiber einer "privaten" Hobby-Webseite). Klar macht auch die Qualität was aus, wie auch der Verwendungsort etwas ausmacht. Aber wenn das Bild allerdings für die Titelseite eines Buches benutzt wurde, wird der Nachnutzer so seine Probleme haben mit der Argumentationskette „es sei kein profesioneles Bild weil es ja von einem Hobbyfotografen gemacht wurde“. Ich sags gern noch einmal, 200€ sind sicher nicht zuviel, wenn der Urheber nicht genannt wurde. Das heisst nicht anderes als der Nachnutzer zwischen 50 und 100€ hätte bezahlen müssen, wenn er es z.B. bei einer Fotoagentur usw. (Mit entsprechenden Rechten versteht sich) bezogen hätte. Für die allermeisten Anwendungen wird man so seine Probleme haben, ein fremdes Foto (rechtlich einwandfrei Foto versteht sich) unter 50€ zu kriegen. Und auf den ominössen 50€ (sei es jetzt als Entschädigung für ein Bild in einer Tageszeitung, oder kleistes Bildgrösse in Auflage schwacher Zeitschrift) werden die 200€ beruhen (50x300%=200). Nicht vergessen der Kläger darf dann beim Gerichtsverfahren seine Auslagen zusätzlich geltende machen, dann wird es ziemlich egal sein ob 50€, 100€ oder 200€, die Anwaltskosten der Gegenpartei werden der teureren Teil sein. Und der Nachnutzer der den Urheber nicht genannt hat, wird mit ziemlicher Sicherheit den Prozess (wenn es den dazu kommt) verlieren, und damit auch die Prozesskosten übernehmen müssen. --Bobo11 (Diskussion) 11:40, 18. Nov. 2014 (CET)
Und da kommen selbst bei 200 Euro Schadenersatz schnell vierstellige Beträge zusammen. --Pölkky 11:43, 18. Nov. 2014 (CET)
@Bobo: Der Schadenersatz wird von deutschen Gerichten regelmäßig nach MFM (Mittelstandsgeselschaft Fotomarketing, ein Verbund von Bildagenturen) festgelegt, u.a. weil Rechtsverletzer nicht besser gestellt werden sollen, als wenn sie die Bildrechte regulär am Markt erworben hätten. MFM sieht grundsätzlich 100% Aufschlag bei fehlender Urhebernennung vor. Mit gut 200 Euro kommt der Abgemahnte also gut weg. Mit einem sperrigen Auftritt riskiert er nur (noch höhere) Anwalts- und Prozesskosten.
@Rüdiger-Hamm Ich empfehle: Einsicht zeigen, Vergleich vorschlagen. --Martina Disk. 20:36, 21. Nov. 2014 (CET)
Ja Martina ich hab da auch immer Mühe wie die Liste wieder heisst, und welche % dafür gelten. Ich kenn es einfach aus der Schweiz (Empfelung für Fotografen, nicht Gerichturteile): Regelsatz gemäss Liste; wenn nachträglich Freigabe Regesatz verdoppelt, ohne Nennung des Urheber ist Regelsatz gründsätzlich dopellt so hoch wie mit Nennung. Ergibt am Schluss eben den öminösen Zuschlag von 300%, wenn ein Bild ohne Abmachung und ohne Nennung verwendet wurde. Und danach richtet sich der Vorschlag, denn du als Fotograf dem Nutzer machst, dass er eben für diesen Satz die Rechte nachträglich erwerben kann (Ohne Gerichtsverfahren, ohne Abmahnung usw). Und auf diesen Vorschlag wird man sich dann natürlich berufen wenn der Nutzer nicht bereit ist zu bezahlen, und es vor Gericht geht. Aber grundsätzlich sind 200€ in der Regel nicht überrissen, wenn es um einen Nutzung eines Fotos ohne Nennung des Urhebers geht. @Rüdiger-Hamm, wenn der Schadenersatz dir die Weiternutzung des Fotos erlaubt, dann bezahl den Betrag es, es wird nicht günstiger für dich.--Bobo11 (Diskussion) 20:23, 25. Nov. 2014 (CET)
Bobo11: Auch in diesem Punkt ist die Rechtslage in Deutschland anders. Schadenersatz und 100% Verletzungsaufschlag umfassen nicht das Recht, das Bild weiter zu nutzen. Vielleicht wird deshalb in der Schweiz mit 300% gerechnet? --Martina Disk. 20:13, 27. Nov. 2014 (CET)
Klar da muss man unterschieden, mit oder ohne Weiternutung. Bei Erteilung einer Weiternutung nach einer URV, muss eben Schadenersatz + "normales" Nutzungsertgelt gerechent werden. Ich weis nicht was der im Brief gefordert wird. Das ist ggf. den Punkt den man bei den 200€ noch rausholen kann, dass man sich bereit erklärt die 200€ zu bezahlen, damit aber auch das Nutzungsrecht daran erwirbt. Von der Schweiz her bin ich es mir gewohnt, dass man eine ordetlich Rechnung -bei der der Nachnutzer das Bild danach in der bisherigen Form weiter verwenden kann- verschickt wird (Gerade wenn es in Printmedien ist, weil da kann er die Auflage gleich einstampfen, wenn ein Bild ein URV ist und keine Einigung über das Nutzungsetgelt gefunden wird). Das nennt man auch den Versuch einer gütlichen Einigung. Die ist für den Nachnutzer in der Regel auch günstiger als ein Prozess. Gut es liegt auch bisschen an den höheren Schranken betreffen Urheberrecht bei Bildern in der Schweiz (ist nicht ganz so klar wer den Prozess gewinnt), dass es auch im Interesse des Fotografen ist eine gütliche Einigung zu erreichen. --Bobo11 (Diskussion) 20:45, 27. Nov. 2014 (CET)

und dann?

mal rein hypothetisch: wie sieht es eigentlich mit der kommerziellen Nutzung von Fotos aus wikipedia/commons aus? Gruß! --Rikiwiki2 (Diskussion) 16:02, 27. Nov. 2014 (CET)

Ebenso. — Pajz (Kontakt) 16:49, 27. Nov. 2014 (CET)
Wobei sich schon die Frage stellt, ob ein mitgelieferter Aufkleber, den wahrscheinlich keiner der Kunden aufs Bild klebt, eine ausreichende Attribution darstellt. Hat jemand eine Ahnung, wie das bei Flickr konkret aussieht?
Und wenn ich mich recht entsinne müsste einem Druckwerk ja eigentlich der auch komplette Lizenztext ausgedruckt beiliegen?! // Martin K. (Diskussion) 17:02, 27. Nov. 2014 (CET)
Martin Kraft, der Link genügt laut Lizenztext. Wüsste auch nicht, warum der Aufkleber nicht reichen soll. Es ist ja nicht das Problem von Yahoo, was du mit dem Bild/Aufkleber machst (außerdem braucht der kaufende Normalbürger typischerweise ja auch keine Lizenz, wozu auch?), und für die Verbreitung selbst werden sie es schon so angestellt haben, dass der Hinweis vollständig ist. — Pajz (Kontakt) 18:29, 27. Nov. 2014 (CET)
Außerdem ist das Beispiel in dem Artikel CC-BY, was nicht einmal den Lizenzlink verlangt.
Ich bin gespannt, wann Yahoo dasselbe macht wie Commons und per Bot Bilder zu sich rüberschaufelt - die dann ebenfalls als Druck angeboten werden.
Das könnte stattdessen ein sehr gutes Geschäftsmodell für Wikimedia Deutschland werden, um sich von der WMF-Politik unabhängiger zu machen. Ähnlich wie bei der Buchfunktion würde man sich dafür einen Kooperationspartner aus der Druckbranche suchen, der die Software bereitstellt; CEWE etwa wäre bestimmt sofort im Boot. Man könnte das Ganze fairer als Yahoo gestalten und verbinden mit einem Opt-in der Urheber: zum Beispiel „möchte mit 20%, 30%, 40% des Verkaufswerts beteiligt werden“; „möchte nicht beteiligt werden“; „mchte meine Bilder hierfür nicht bereitstellen“. Win-win für alle. --Martina Disk. 19:54, 27. Nov. 2014 (CET)

OLG Köln zu Deutschlandradios Nutzung CC-lizenzierter Fotos mit NC-Modul

Lesestoff mit ausführlicher Analyse des aktuelles Urteils: Der dritte Streich: OLG Köln zu Deutschlandradios Nutzung CC-lizenzierter Fotos mit NC-Modul (nicht signierter Beitrag von Raymond (Diskussion | Beiträge) )

Urteil jetzt auch als ordentlich formattierter Volltext: [11]. --Túrelio (Diskussion) 09:26, 26. Nov. 2014 (CET)
Auch deshalb interessant weil es bzgl. der Entfernung von Urheberrechtsvermerken im Bild (sprich Wasserzeichen) der bislang in der Community vorherrschenden Meinung zu widersprechen scheint. --Túrelio (Diskussion) 23:07, 25. Nov. 2014 (CET)
Die Entfernung von Wasserzeichen ist in der Community allerdings ja vorrangig ein Thema dort, wo es um gemeinfreie Bilder geht, und das ist dann ein anderer Fall. Gestumblindi 23:15, 25. Nov. 2014 (CET)
Nicht so ganz. Bis vor kurzem war es nicht unüblich, jegliche Wasserzeichen zu entfernen, wenn sie störten. Der Text des watermark-Bausteins auf Commons hat dazu offen aufgefordert. Zumindest bei der englischen Bausteinfassung wurde das geändert, nachdem ein Mitarbeiter der WMF-Rechtsabt. in einer Analyse zum Schluß gekommen war, dass die Entfernung von Wasserzeichen mit Urheberangaben wahrscheinlich gegen das DMCA-Gesetz verstösst.[12] --Túrelio (Diskussion) 09:37, 26. Nov. 2014 (CET)
Ich habe die Entfernung von Wasserzeichen oder Urheberrechtsvermmerken bei CC-Bildern immer widersprochen. Auch bei Bildern des Bundesarchivs halte ich das für nicht gerechtfertigt. --Pölkky 23:41, 25. Nov. 2014 (CET)
Bei den Bildern des Bundesarchives gibt es wohl noch ganz andere Probleme...aber das ist ein anderes Thema.
Ganz so unproblematisch finde ich die Wasserzeichensache übrigens nicht. Wenn die Lizenz ausdrücklich eine Bearbeitung oder Adaption vorsieht, ist eigentlich weder nachzuvollziehen noch sicherzustellen, dass auch das bearbeitete Bild ein ggf. vorhandenes Wasserzeichen enthält. MMn nach stünde das schon in erheblichem Widerspruch zum Sinn einer freien Lizenz. // Martin K. (Diskussion) 00:48, 26. Nov. 2014 (CET)
Ja, das wirkt in sich widersprüchlich: Wenn eine CC-Lizenz kein "ND" enthält, darf man das Bild bearbeiten. Es kann z.B. sein, dass man, sagen wir... nur das obere linke Viertel eines Bildes verwenden möchte. Nicht aus Wasserzeichenentfernungsgründen, sondern einfach, weil nur dieser Teil des Bildes für die gewünschte Verwendung brauchbar ist. Wenn nun ausserhalb des Bereichs, den man verwenden möchte, ein "Wasserzeichen" angebracht ist, wie bringt man das unter einen Hut? Das Wasserzeichen manuell im verwendeten Bildausschnitt neu einfügen? ;-) Gestumblindi 03:21, 26. Nov. 2014 (CET)
Nun ja, in Punkt 4c des Lizenzvertrags steht halt klipp und klar
  • Wenn Sie den Schutzgegenstand oder eine Bearbeitung oder ein Sammelwerk vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich wiedergeben, müssen Sie alle Urhebervermerke für den Schutzgegenstand unverändert lassen und die Urheberschaft oder Rechtsinhaberschaft in einer der von Ihnen vorgenommenen Nutzung angemessenen Form anerkennen, indem Sie ...[13]
Das (von mir gefettete) und hat m.E. zur Folge dass das "unverändert lassen" bedingungslos gilt, entgegen der wiki-herrschenden Meinung die Urheberangabe stehe doch sowieso auf der Beschreibungsseite. --Túrelio (Diskussion) 09:47, 26. Nov. 2014 (CET)
Die Urheberangabe hat so zu erfolgen, wie der Urheber es wünscht. Deshalb ist die Entfernung von Wasserzeichen bei CC-Bildern eine URV. --Pölkky 10:31, 26. Nov. 2014 (CET)
Das ist doch gerade der Punkt, um den es in Fragen der Nachnutzung auch immer wieder geht:
Bezieht sich dieses unverändert lassen und in der vom Urheber gewünschten Form auf ...
  1. den Inhalt der Urheberrechtsangabe (also z.B. welcher Name da stehen muss)
  2. oder ihre konkrete Implementierung (also z.B. wo und wie groß die Attribution aufgeführt werden muss)
Während ich früher zu letzterem neigte (und deshalb in meiner Lizenzerläuterung auf einen Attribution direkt beim Werk verlangte) erscheint mir heute (nach mehreren Diskussionen darüber) eher ersteres angebracht.
Ich finde es ehrlich gesagt erstaunlich bis erschreckend, dass so eine essentielle Frage im Lizenztext nicht klar und eindeutig beantwortet wird. Bei der Fallhöhe, die die freien Lizenzen durch ubiquitäre ihre Verwendung mittlerweile besitzen, ist es doch eigentlich unverantwortlich, sie nicht vor ihrer Veröffentlichung genauestens auf genau solche Zweideutigkeiten zu untersuchen und diese so weit wie irgendmöglich zu beseitigen?!
Sollte das Entfernen/Verdecken einer in das Werk selbst eingearbeiten Urheberrechtsangabe illegal sein, so würde das nicht nur viele Werke für eine freie Verwendung unbrauchbar machen (durch Skalierung und Beschnitt kann sowas immer mal unleserlich werden) sondern auch die SA-Option aushebeln (Welchen Sinn macht eine freie Weiterlizensierung, wenn man ein ggf. vom Urheber des abgeleiten Werkes quer über alle Inhalte geklatschtes Wasserzeichen nie wieder entfernen dürfte?). // Martin K. (Diskussion) 11:00, 26. Nov. 2014 (CET)
Nun ja, bei der noch grundsätzlicheren Frage ob bei digital vorliegenden Bildern eine CC-Lizenz nur für die vom Urheber unter der CC-Lizenz freigelassene Auflösungshöhe gilt (mutmaßlicher Wille des Urhebers) oder für das Werk an sich (was immer das heißt), hat sich CC auch nicht mit Ruhm bekleckert, sondern im vergangenen Jahr plötzlich eine Kehrtwende vollzogen und damit die gegenteilige Auskunft, die jahrelang in ihren eigenen FAQs stand, für nichtig erklärt. Dieses von der Community und WMDE geflissenlich ignorierte Problem betrifft sämtliche noch nicht gemeinfreien Bilders des Bundesarchivs, die uns zur Verfügung gestellt wurden. --Túrelio (Diskussion) 11:57, 26. Nov. 2014 (CET)
Wie gesagt: Ich halte das Bundesarchiv hier nicht für einen geeignetes Beispiel, da es ungeachtet der Behauptung unter Commons:Bundesarchiv/de höchst fraglich ist, ob das Archiv selbst überhaupt befugt war, irgendein noch nicht gemeinfreies Werk unter freier Lizenz zu veröffentlichen. Da es ja nicht der Urheber ist, müsste es dafür im Besitz eines exklusiven Nutzungsrechts sein – und dafür habe ich bisher noch keinen Beleg gefunden.
Es macht daher mehr Sinn sich in dieser Frage auf Werke zu konzentrieren, die tatsächlich von ihrem Urheber unter freier Lizenz veröffentlich wurden. // Martin K. (Diskussion) 12:24, 26. Nov. 2014 (CET)
Ich wollte die Diskussion auch nicht für das andere Problem hijacken, sondern nur eine weiteres Beispiel dafür nennen, dass es in den CC-Lizenzen noch eine Menge unausgegorenes gibt. --Túrelio (Diskussion) 12:34, 26. Nov. 2014 (CET)
Meine Frage an unsere jurist. Experten wäre:
muss man angesichts des OLG-Urteils (obwohl Revision zum BGH zugelassen) davon ausgehen, dass Urheberrechtsvermerke im Bild (techn.: Wasserzeichen) auch bei CC-BY/CC-BY-SA-lizenzierten Werken nicht verändert/entfernt werden dürfen, 1) aufgrund des dt. UrhG und/oder 2) aufgrund des o.g. Passus im Absatz 4c bzw. 4b des CC-BY-SA- bzw. CC-BY-Lizenzvertrags?[14][15] --Túrelio (Diskussion) 12:47, 26. Nov. 2014 (CET)
@Túrelio: Angenommen, dem wäre so: Was würde das ganz praktisch bedeuten, wenn man ein Bild nun mal aus anderen Gründen nicht vollständig verwenden möchte? Es gehört ja zu den ganz wesentlichen Aspekten jeder CC-Lizenz ohne "ND", dass man Bilder bearbeiten darf, "remixen", aus mehreren ein neues Werk schaffen - das ist doch eine Kern-Intention dieser Lizenzen. Angenommen, ich möchte fünf Fotos mit "Wasserzeichen" zu einem neuen Werk kombinieren, z.B. aus einem Strandfoto eine Palme ausschneiden, aus einem Stadtfoto ein Gebäude etc. - nach CC-BY(-SA/NC) darf ich das nicht nur, sondern es ist genau das, was sich m.E. die Lizenzerschaffer dabei gedacht haben. Wenn nun diese fünf Fotos aber alle ein "Wasserzeichen" in Form eines im Bild direkt angebrachten Urheberrechtsvermerks haben, wie soll ich diesen beibehalten? Alle fünf Wasserzeichen am Ende in meinen "Remix" hineinkopieren? Gestumblindi 21:16, 26. Nov. 2014 (CET)
@Gestumblindi, ich bin in dieser Sache weder Partei noch habe ich mir den unausgegorenen CC-Lizenztext ausgedacht. Ich sehe nur das neue OLG-Urteil und habe, zugegebenermaßen, aus diesem Anlaß den erwähnten Passus in der CC-Lizenz erstmal so deutlich wahrgenommen. --Túrelio (Diskussion) 22:00, 26. Nov. 2014 (CET)
Wesentlich interessanter ist m.E. die Bemessung des Schadensersatzes (vielleicht liest der obige Thread #Rechnung das ja auch noch) aus, die erstaunlicherweise bislang weder hier noch in diesem Netzpolitik-Artikel aufgegriffen wurde. Die diesbezügliche Feststellung stellt die Sachfrage (die ja jetzt nicht gerade über die Maßen überraschend entschieden wurde) m.E. weitestgehend in den Schatten:
„Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Lichtbild für nicht-kommerzielle Nutzungen – und die hier streitgegenständliche Nutzung durch die Beklagte ist nach der zugrundezulegenden Auslegung der Creative Commons-Lizenz als nicht-kommerziell einzustufen – unentgeltlich zur Verfügung stellt. Eine Berechnung in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen scheidet daher aus. Der ‚objektive Wert‘ der nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der Creative Commons-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts kann nur mit Null angesetzt werden. Im Fall der fehlenden Urheberbenennung eines Fotografen wird zwar üblicherweise ein 100%iger Aufschlag auf den nach der Lizenzanalogie berechneten Schaden gewährt. Aber 100% von 0 sind immer noch 0; ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Kläger als Urheber benannt hat, wenn auch nicht in der nach den Lizenzbedingungen geschuldeten Form.“
Wenn das Schule macht, dann dürften sich allerlei Frei-Lizenz-Abmahner in Zukunft ein anderes Geschäftsmodell suchen müssen. (Persönliche Meinung: Hinsichtlich des Schadens m.E. völlig richtig, ich habe nie kapiert, worin der bei einem frei lizenzierten Bild liegen soll; was die Urhebernennung betrifft für mich nicht ganz nachvollziehbar, weil Vertragsstrafe, derbezüglich ich keinen zwingenden Grund erkenne, dass sie sklavisch am entstandenen Schaden hängen muss. Will nicht ausschließen, dass ich hier einen zwingenden Grund übersehe.) — Pajz (Kontakt) 15:49, 26. Nov. 2014 (CET)
Bei nichtkommerzieller Nutzung magst du Recht haben, bei kommerzieller Nutzung jedoch nicht. --Pölkky 16:07, 26. Nov. 2014 (CET)
Klar. — Pajz (Kontakt) 16:13, 26. Nov. 2014 (CET)
@Pajz: Wenn dir das so klar ist, dann frage ich mich, was du - neben ein bißchen Stimmungsmache - konkret sagen wolltest mit „dann dürften sich allerlei Frei-Lizenz-Abmahner in Zukunft ein anderes Geschäftsmodell suchen müssen“. Wo sind denn bitte „allerlei“ Abmahnungen gegen nicht-kommerzielle Nachnutzer? --Martina Disk. 19:40, 27. Nov. 2014 (CET)
Martina Nolte, der Begriff „Geschäftsmodell“ ist einerseits tatsächlich unglücklich gewählt, nennen wir es besser „Betätigungsfeld“. (Es handelt sich allerdings auch um keine Stimmungsmache, denn ich wüsste nicht, für/gegen wen Stimmung gemacht werden sollte; es handelt sich mithin schlicht um die pointierte Anwendung einer Rechtsmeinung auf reale Vorgänge.) Über Google findest du eine große Zahl von Fällen, in denen nichtkommerzielle Nutzer wegen irgendwie nicht ganz korrekter Nutzungen abgemahnt werden (ich vermute, du hast davon auch schon gehört). Darauf wollte ich mich bei der Formulierung aber nicht beschränken; du hast meine diesbezügliche Antwort auf Ralf falsch interpretiert (siehe weiter unten in meinem Kommentar). Vorliegend ging es ja darum, dass das Bild von jemandem, der die nichtkommerzielle Nutzung erlaubt (und die kommerzielle untersagt) hat, nichtkommerziell genutzt wurde; insofern erscheint mir tatsächlich „klar“ – und das OLG hat ja auch ausdrücklich auf die nichtkommerzielle Nutzung abgehoben –, dass das nicht für den Fall gilt, dass die kommerzielle Nutzung verboten, das Bild aber dann doch kommerziell genutzt wird (so aber die Ausgangslage in der vom OLG angeführten Entscheidung Curry v. Audax der Rechtbank Amsterdam). Der objektive Verkehrswert der kommerziellen Nutzung irgendeines Bildes wird generell nicht sinnvollerweise null sein. Wenn aber jemand die nichtkommerzielle Nutzung samt Bearbeitung sowieso erlaubt, ein Nutzer aber die Lizenzbestimmungen nicht genau beachtet, sodass die Lizenz erlischt, dann kann man m.E. nicht plötzlich wieder so tun, als hätte ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert / hätte sich ein vernünftiger Lizenznehmer bereit erklärt, dass diese Art der Nutzung besonders vergütet wird. Sinnvollerweise sollte man dieser Betrachtung nämlich einen Lizenzgeber zugrunde legen, dem es von vornherein erst gar nicht darum geht, aus der nichtkommerziellen Nutzung Früchte zu ziehen; der Anspruch aus § 97 II S. 1–3 bezieht sich gerade (nur) auf Vermögensschäden. Es besteht dabei doch m.E. ein fundamentaler qualitativer Unterschied zwischen einem Werk mit weitgehender Nutzungsfreistellung und einem x-beliebigen Werk, der wie ich meine nicht nur bei der Schadensberechnung nach dem konkreten Schaden, sondern auch bei der Berechnung nach der Lizenzanalogie nicht unberücksichtigt bleiben darf: Es geht hier nicht um den unmaßgeblichen konkreten Schaden des konkreten Lizenzgebers, sondern den „Schaden“ (also eben die entgangene Lizenzgebühr), der bei objektiver Würdigung ein Lizenzgeber erfahren würde, der ein vergleichbares Werk unter vergleichbaren Bedingungen anbietet. Plausibel weitergedacht müsste das Argument – und da kommen wir meinem „Geschäftsmodell“-Begriff näher – auch bei einem kommerziell nutzbaren Bild, das kommerziell genutzt wird, durchgreifen. Wenn die kommerzielle Bearbeitung/Nutzung ohnehin freigestellt ist, dann sollte man nicht so tun, als wäre das plötzlich unerheblich, nur weil die Lizenz erlischt. Die Frage sollte m.E. lauten, welche Lizenzgebühr ein Lizenzgeber, der erklärtermaßen sowieso die kommerzielle Nutzung erlaubt, für die nicht gänzlich lizenzkonforme kommerzielle Nutzung im Überschuss zur gänzlich lizenzkonformen kommerziellen Nutzung mit dem Lizenznehmer vereinbaren würde. Vernünftige Lizenzvertragsparteien würden in ihren Überlegungen zur angemessenen Lizenzgebühr berücksichtigen, dass die in Rede stehende Nutzung ohnehin schon unter marginalen Auflagen erlaubt ist und sich der Lizenzgeber daran fest und dauerhaft gebunden hat. Wohl mit dem OLG halte ich die (nicht)kommerzielle Nutzbarkeit für ein qualifizierendes Merkmal des Werkes als Vermögensgegenstand. Ob das der BGH auch so sehen wird/würde, sei mal dahingestellt; ich denke aber doch, dass man das Gesagte jedenfalls ohne übermäßig weite Interpretation der Position des OLG zurechnen kann. — Pajz (Kontakt) 08:54, 28. Nov. 2014 (CET)
Der Anspruch ist bei Werken unter Freier Lizenz genauso hoch wie bei allen anderen und das Urteil ist diesbezüglich falsch. Denn die Lizenz ist an Bedingungen geknüpft und wenn die nicht eingehalten werden, erfolgt die Veröffentlichung unberechtigt. Dann greifen aber die ganz normalen Prinzipien. Der Schaden ergibt sich eben daraus, dass die Veröffentlichung unter Verletzung der Lizenz nicht den Zielen dienen kann, die durch die Lizenz beabsichtigt sind. Und dann kann der ganz normale Schadensersatz eingefordert werden. Das DLR hat wohl keinen Grund vor den BGH zu ziehen, aber ich halte das Urteil in zwei wesentlichen Aspekten für falsch und schlage vor, dass wir uns nicht daran orientieren. Grüße --h-stt !? 16:19, 26. Nov. 2014 (CET)
Wenn jemand einen Anspruch darauf hat, dass sein Name genannt wird, dann kann hat dieser auch einen immateriellen Schaden. Das spielt v.a. dann eine Rolle, wenn die Person einen Ruf zu gewinnen oder zu verlieren hat, beispielsweise ein Wissenschaftler, der ein Schaubild in seiner Diss verwendet und dieses später unter Lizenz veröffentlicht. Auf diese Weise wird einer Person eine wie auch immer geartete Leistung aberkannt. Im Extremfall wird irgendwann behauptet, er habe in seiner Diss ein freies Wissen plagiiert.--Giftzwerg 88 (Diskussion) 16:51, 26. Nov. 2014 (CET)
Bezüglich der Wasserzeichen und Urhebervermerke ist auch zu sagen, dass es welche gibt, die gemeinfreie oder abgelaufene Werke mit eigenen Urheberangaben versehen. Ich frage mich z. B. wer bei einem Google-Earth-Bild der Urheber ist. Google behauptet zwar ein Urheberrecht, aber es handelt sich um ein automatisch generiertes Satelitenbild, somit gibt es da keine irgendwie erbrachte Leistung eines Photographen. Ähnlich bei Fotos aus einer Überwachungskamera. Es kann auf diese Fotos auch keine Schutzfrist geben, denn der Fotograph, wenn es denn "Google" sein sollte, ist wie andere Unternehmen potentiell sehr langlebig und könnte z. B. 200+ Jahre leben. Ähnlich liegt der Fall bei Scans von Werken mit abgelaufener Schutzfrist, auch da gibt es regelmäßig Copyright-Hinweise oder Wasserzeichen ohne Berechtigung.--Giftzwerg 88 (Diskussion) 17:08, 26. Nov. 2014 (CET)
@Giftzwerg 88: Das ist wiederum ein ganz eigenes Thema, dass man mMn nach nicht mit der aktuellen Frage vermischen sollte. Wenn Du das diskutieren möchtest, kannst Du ja einen eigenen Absatz aufmachen. // Martin K. (Diskussion) 17:21, 26. Nov. 2014 (CET)
"alle Urhebervermerke für den Schutzgegenstand unverändert lassen und die Urheberschaft oder Rechtsinhaberschaft in einer der von Ihnen vorgenommenen Nutzung angemessenen Form anerkennen" beißt sich meinem Verständnis nach überhaupt nicht mit der OLG-Auffasung bezgl. der Entfernung des Wasserzeichens.
Zum Urhebervermerk führt die Lizenz ja gleich im Anschluss aus: "indem Sie den Namen (oder das Pseudonym, falls ein solches verwendet wird) des Urhebers oder Rechteinhabers nennen..." In späteren CC-Lizenzen wird auch noch eine Attribution an Dritte (etwa "Fotofuzzel/Wikipedia") als Teil der Urheberangabe definiert, die unverändert zu bleiben hat.
Das Gericht führt aus, dass das Wasserzeichen den Zweck erfüllt, die Urheberschaft auch in der Vorschau in Suchmaschinen sichtbar zu machen. Eine der Nutzung angemessene Form wäre also, nach dem Bechnitt die von dem Urheber verlange Attribution dem Wortlaut nach als neues Wasserzeichen wieder einzufügen. Solche Lizenzverletzungen und daraus resultierende Lizenzverletzungen andernorts (gerne z.B. in Foren per Deeplink) wären dann ausgeschlossen.
Zur Frage der Wasserzeichen gibt es auf Commons keine gültige Richtlinie, sondern lediglich einen Vorschlag. Die Wikimedia Foundation warnt vor dem Entfernen von Wasserzeichen, da dies nach US-Recht eine URV darstellen könne. Das OLG-Urteil bestätigt dies nun auch für Deutschland. Trotzdem ruft die Commons-Hilfeseite zur Entfernung von Wasserzeichen auf. Das ist Aufruf zum Rechtsbruch und gehört entfernt. Allenfalls kann die Community entscheiden, dass Bilder mit Wasserzeichen nicht geduldet und daher gelöscht werden. --Martina Disk. 01:28, 27. Nov. 2014 (CET)
Martina, das Vorgehen mit Urhebervermerk-tragenden Wasserzeichen ist auf Commons derzeit im Fluß. Der englischsprachige Wasserzeichen-Baustein ist bereits angepasst worden. Wie du weisst, interessieren sich für solche Themen nur ganz wenige Leute. Da eine strikte Umsetzung der Schlußfolgerungen aus der o.g. Analyse eines WMF-Juristen ganz erhebliche praktische Konsequenzen, auch für den vorhandenen Bildbestand, hätte, ist es eine Frage der Klugheit, dies möglichst nicht allein mit U.S.-Recht zu begründen (die zu erwartenden Reflexe sind von URAA ja hinreichend bekannt). Deshalb sind die Aussagen zu Urhebervermerken in diesem OLG-Urteil so relevant für uns. --Túrelio (Diskussion) 08:59, 27. Nov. 2014 (CET)
@Túrelio: "interessieren sich für solche Themen nur ganz wenige Leute" - Ich glaube, die allermeisten Wikimedianer möchten gerne rechtskonforme und rechtssichere Abläufe auf Commons und Wikipedia, aber nur wenige sind bereit, sich dafür mit aggressiven Freibiervertretern herumzuschlagen. --Martina Disk. 19:40, 27. Nov. 2014 (CET)

Hallo, ich habe vor kurzem bemerkt, dass beim Logo des TEC Waldau Stuttgart der zusatz |Commons=ja eingefügt wurde. Ich habe eine SVG-Datei dieses Logos erstellt und wollte jetzt fragen, ob ich dass jetzt direkt auf Commons oder ob ich es doch noch Lokal in der de-wiki hochladen soll. Kann mir da jemand weiterhelfen? Gruß, Korrektor123 (Diskussion) 17:41, 27. Nov. 2014 (CET)

Ich würde es auf Commons hochladen mit den Lizenzbausteinen {{PD-ineligible}} oder {{PD-textlogo}}. Grüße --h-stt !? 14:43, 28. Nov. 2014 (CET)

Ich wollte es gerade eben hochladen, dann wurde mir aber beim Klick auf den Vorschau-Button eine Meldung angezeigt, dass ich eine Quelle, Autor und eine Lizenz angeben soll. Quelle und Autor sind angegeben aber was soll ich bei der Lizenz eingeben? Ich hab mir mal jeden Punkt durchgeschaut, finde aber keinen passenden. Denn es ist weder mein eigenes Werk noch hat der Urheber in irgendeiner Form zugestimmt. --Korrektor123 (Diskussion) 15:04, 28. Nov. 2014 (CET)

Du setzt einen der beiden von mir da oben vorgeschlagenen Bausteine ein. Einfach kopieren und in das Feld Lizenz einfügen. Grüße --h-stt !? 15:16, 28. Nov. 2014 (CET)

Tut mir leid, das Feld Lizenz ist ein Drop-Down-Feld da kann ich keine anderen Werte hineinschreiben als die Vorgeschlagenen. --Korrektor123 (Diskussion) 15:39, 28. Nov. 2014 (CET)

Passt schon, ich muss die Lizenz einfach in das Feld Freigabe anstatt in das Feld Lizenz schreiben. --Korrektor123 (Diskussion) 15:46, 28. Nov. 2014 (CET)

länger als 70 Jahre

Hallo, ich habe das Titelblatt eines britischen Buches von 1928 gescannt, dessen Autor 1941 verstorben ist, das ist mehr als 70 Jahre her. Kann ich den Scan also in commons hochladen? Gruß, --C.Koltzenburg (Diskussion) 13:09, 29. Nov. 2014 (CET)

Wenn auf dem Titel nicht noch eine Illustration eines Künstlers ist, der bis nach 1944 gelebt hat, dann ja. Wobei Titelblätter ohne Illustrationen ohnehin kaum je urheberrechtlich schutzfähig sind. Grüße --h-stt !? 17:24, 29. Nov. 2014 (CET)

Überprüfungen (erl.)

Aus gegebenem Anlass bitte ich höflich um Überprüfung der angeblich URV-bedingten Versionslöschungen nachfolgender Artikel:

Bei Rückfragen stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit herzlichem Gruß und Dank vorab,--Liudolf (Diskussion) 20:03, 28. Nov. 2014 (CET)

Weil mir die Bücher nicht vorliegen: Hast du Sätze wörtlich oder sehr eng angelehnt aus den Vorlagen entnommen (nur eben einzelne Sätze aus einem längeren Text) oder hast du Fakten aus den Vorlagen in eigenen Worten zusammengefasst? Im zweiten Fall sind wörtliche Zitate in einem angemessenen Umfang mit vollständiger Quellenangabe natürlich OK. Grüße --h-stt !? 17:28, 29. Nov. 2014 (CET)

Der anfragende Account wurde inzwischen gesperrt. Daher hier erledigt. --tsor (Diskussion) 12:37, 3. Dez. 2014 (CET)