Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2008/11

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Bild aus der en.WP

In der englischen WP, im Siberian Tiger / History gibt es ein Bild (en:Image:Moose Tiger.jpg), das von der deutschen WP nicht gezeigt wird. Dieses Bild ist schon sehr alt. Darf ich es einfach kopieren, speichern und dann in der deutschen WP erneut hochladen? Gruß --Dellex 11:41, 1. Nov. 2008 (CET)

Sehr verwirrend auf en-Wikipedia, da sowohl PD-old drin ist als auch ein Baustein für fair use. Das Abbildung scheint sehr alt zu sein und die Wiedergabe erreicht nicht die nötige Schöpfungshöhe. Somit kannst du es hier auf de hochladen mit Bild-PD-alt. Bitte als Quelle dann die en Wikipedia angeben jodo 13:40, 1. Nov. 2008 (CET)
Danke ! --Dellex 13:57, 1. Nov. 2008 (CET)

Logo Milli Görü

Auf Commons wurde das Logo der Milli Görüs wegen Urheberrechtsverletzung durch Benutzer:Guérin Nicolas gelöscht. Herkunft war:

Ich vermute mal, dass hier keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, da sonst auch der Verfassungsschutz eine Urheberrechtsverletzung begangen hätte? Gibt es eine Schöpfungshöhe, die maßgeblich wäre? Kann das Bild in der deutschen Wikipedia wieder hochgeladen werden? --Liberaler Freimaurer (Diskussion) 18:10, 1. Nov. 2008 (CET)

Einfach wieder auf de-Wikipedia hochladen. Logos immer nur lokal auf die deutsche Wikipedia laden. Logos bei Commons sind nie sicher. jodo 18:16, 1. Nov. 2008 (CET)
In Ordnung. Danke! --Liberaler Freimaurer (Diskussion) 18:18, 1. Nov. 2008 (CET)

Das RaeB ist europaweit in allen Rechtsnormen nahezu identisch, spätestens sein dem Caroline-Urteil des EGMR. Es gibt da also zu Österreich nichts weiter zu schreiben als drinsteht. Soll der D-lastig-Baustein trotzdem drinbleiben? --RalfRBerlin09 11:00, 1. Nov. 2008 (CET)

Nein, stimmt nicht. Stimmt auch nicht, weder das KunstUHG noch das deutsche StGB finden in AU Anwendung. Ja. sугсго 18:21, 1. Nov. 2008 (CET)
Und was ist beim RaeB in Österreich anders als in Deutschland? Ich sehe keinerlei Unterschiede, auch wenn die Gesetze anders lauten. --RalfRBerlin09 21:20, 1. Nov. 2008 (CET)
Der Nebenbereich des Schutzes schon vor Veröffentlichung ist komplett unterschiedlich auch materielle geregelt. D hat ein striktes Strafrechtliches Verbot, in Ösiland gibt es einen Sack voll Zivilrechtliche und strafrechtliche Verbote und Unterlassungsansprüche, die aber alle nicht generell, sondern nur im Einzelfall eingreifen und gerade bei Geheimaufnahmen in Wohnungen zu doch erheblich anderen Ergebnissen als in Deutschland führen können. (Wir haben ein Abwägungsfreies Verbot, in Ösiland muss man immmr abwägen). Die strenge postmortale Grenze von 10 Jahren ist dem Ösi-RaeB auch fremd, die haben da eine Abwägung, wie das BVerfG sie beim allgemeinem Persönlichkeitsrecht vornimmt, was auch mal länger als 10 Jahre dauern kann, siehe 70pma fürs Urheberrecht, oder auch die Emil-Nolde-BGH-Entscheidung sугсго 08:42, 2. Nov. 2008 (CET)

Schöpfungshöhe bei mittelalterlichen Gebäuden

Hallo an alle, kann ich allgemein gehaltenene Übersichtsfotos (etwa wie Panorama) von mittelalterlichen Gebäuden für kommerzielle Zwecke verwenden? (Der vorstehende nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 62.143.218.77 (DiskussionBeiträge) 11:20, 2. Nov. 2008 (CET))

Erstens gilt für Panoramen die Panoramafreiheit (zumindest in Deutschland) und zweitens sind mittelalterliche Gebäude nicht mehr Urheberrechtlich geschützt, da ihr Erbauer wohl vor mehr als 70 Jahren gestorben sein dürfte. Das gilt auch für sämtliche Verziehrungen, Fresken, Erker und ähnliches, die an solchen Häusern eventuell zu finden sind (sofern sie nicht nachträglich angebracht wurden, was aber eher selten der Fall sein dürfte). -- PaterMcFly Diskussion Beiträge 11:36, 2. Nov. 2008 (CET)

Hallo und danke, das habe ich mir schon so in etwa gedacht. Mir ist nicht klar ob ich Rechtsverletzung begehe, wenn ich zum Beispiel, ein Gebäudefoto als Panorama verwende das einer Firma gehört (In dem Fall einem Museum das als GmbH eingeragen ist). Diese Gebäude sind aber doch auch ein Teil "unseres" Gemeingutes. (Der vorstehende nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 62.143.218.77 (DiskussionBeiträge) 11:48, 2. Nov. 2008 (CET))

Nein, fremde Fotos darfst du NICHT verwenden. Bobo11 12:16, 2. Nov. 2008 (CET)

Ich kann also panoramamäßig alles fotografieren, aber nicht Panoramen von Anderen verwenden. (Der vorstehende nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 62.143.218.77 (DiskussionBeiträge) 12:42, 2. Nov. 2008 (CET))

Ja, von öffentlichen Strassenraum aus (ohne Hilfmittel!), darfst du in Deutschland alle Gebäude fotografieren und veröffentlichen (Veröffentlichen aber nur was nicht andere Rechte wie Recht am eigen Bild verletzt usw.). Also auch moderne Gebäude, denn ein Gebäude erfüllt das wichtige Kriterium bleibend, in der Rechtsprecheung über die Panoramafreiheit (Achtung Kunstaktionen an Gebäuden (z.B. der verhüllter Reichstag von Christo) fallen aber nicht darunter, weil nicht bleibend). Bei alten Gebäuden (also wo der Archidekt und Bauherr genügen lange Tod (>70 pma)), können alle Bilde, sogar archidektonische Datails im Innenraum, frei veröffentlicht werden. Urheberrechtlich sind diese Details in dem Fall frei (Achtung. Bei Stukaturen und Gemälden, ist der Stukateur bzw der Maler der primäre Urheber, und somit desen Todesdatum ausschlaggebend, und nicht das des Archidekten. Auch mobile Einrichtung (Bilder, Möbel usw.) können selber, als Einzelwerk, dem Urheberecht unterliegen, auch hier ist Vorsicht geboten). Einzig das Hausrecht, steht dem freien Fotografiern noch im Weg, das ist aber reine Angelegenheit zwischen Fotograf und Besitzer, hat also keine Auswirkung auf den Nachnutzer. Besondere Vorsicht ist bei Wohnungen geboten, wegen der möglichen Verletzung der Privatsphäre (öffentliche zugängliche Innenräume sind da schon viel weniger problematisch). Das dabei endstehende Foto allerding unterliegt selber als schützenswerter Gegensatnd dem Urheberrecht, ist also in der Regel als Lichtbildwerk auch 70 Jahren pma. geschütz. Bobo11 14:42, 2. Nov. 2008 (CET)

Bilder aus Prospekten käuflicher Produkte

Darf man solche Bilder in WP verwenden? Mein aktuelles Beispiel: Eine handelsübliche Lampe (allerdings kein anonymes Massenprodukt, sondern von einem nicht ganz unbekanntem Entwerfer stammend, dessen Name man ja nennen könnte) als Beispiel für eine Tensegrity-Anwendung. --Analemma 17:09, 2. Nov. 2008 (CET)

Nein, weil du das Bild nicht gemacht hast. Und bei Designstücken gleich doppelt nicht.--Nichtohne 17:31, 2. Nov. 2008 (CET)
Gefundenes Fressen für Abmahnhaie.--Wuselig 17:33, 2. Nov. 2008 (CET)

stencil auf wand

hallo, darf ich dieses stencil hochladen? commons? sind da urheberrechte betroffen? ja, ja, ich weiß ich frag immer so sachen. will halt sicher gehen keinen fehler zu machen. danke und gruß --bluntböse? 21:59, 2. Nov. 2008 (CET)

Ist das im öffentlichen Raum bleibend angebracht (wohl eher nicht)? Auf Commons geht das schon mal nicht, und auch auf de sieht´s nicht gut dafür aus. -- Chaddy - DÜP 22:06, 2. Nov. 2008 (CET)
darüber kann ich keine angaben finden. na, wird wohl nicht gehen. danke. --bluntböse? 22:09, 2. Nov. 2008 (CET)
Ich würde meine Hand dafür ins Feuerlegen, dass die Dinger bleibend angebracht sind. Die sind immerhin solange bis jemand sich die Mühe macht die Wand zu überstreichen. Kurz gesagt, der Urheber, es angebracht hat kein Bedürfnis es zu entfernen. Man kann es natürlich auch anders sehen, wer will uns verklagen? Erwartet ihr, das ein Sprayer hingeht und sagt ich verklag euch, weil ihr die Urheberrechte an meiner Sachbeschädigung verletzt?--Nichtohne 22:57, 2. Nov. 2008 (CET)
Nur weil das Risiko, verklagt zu werden, gering ist, darf man noch lange nicht das Urheberrecht verletzen... -- Chaddy - DÜP 23:00, 2. Nov. 2008 (CET)
Wie gesagt, das war der praktische Teil. Nur weil der Hausbesitzer überstreicht, ist es vom Urheber her trotzdem bleibend angebracht.--Nichtohne 23:03, 2. Nov. 2008 (CET)
Wobei bei diesem Stencil hab ich wiederum Bauchschmerzen, da es aussieht als würde es auf Photos basieren und wir keine Möglichkeit haben nachzuweisen, dass der Urheber des Stencils auch der Urheber des Photos (Ergänzug: das als Grundlage für die Schablonen diente)ist.--Nichtohne 23:20, 2. Nov. 2008 (CET)
Wenn Panoramafreiheit greift (darauf will ich ja die ganze Zeit hinaus), dann ist das egal. Und bleibend angebracht bedeutet halt wirklich bleibend angebracht, nicht nur ein paar Tage/Wochen. -- Chaddy - DÜP 23:28, 2. Nov. 2008 (CET)
"dauerhaft angebracht" bedeutet auf Lebenszeit, das kann durchaus auch bedeuten, daß es nur wenige Stunden sind (Eis-Skulpturen). Wenn die Schmierereien auf Fotos beruhen, hat der Sprayer eine URV begangen, nicht aber der Fotograf. Wenn das nach 1 Tag übermalt wird, ist es eben weg. Panoramafreiheit greift. --RalfRBerlin09 23:33, 2. Nov. 2008 (CET)
Noch zwei Fragen: Wie ist das im Ausland? Wollen/Können wir dann den von der Löschung auf Commons bedrohten Banksy Bildern auf de ein Zuhause bieten?--Nichtohne 23:36, 2. Nov. 2008 (CET)
Ja, können wir. Es gilt Schutzlandprinzip. --RalfRBerlin09 00:01, 3. Nov. 2008 (CET)

Warum wird mein Wunsch, einen Link auf meine Seite nicht aus Wikipedia zu verlinken, mißachtet? Ich habe meine Daten gelöscht und jetzt holt ihr sie aus einem Webarchiv. Ich finde dieses Verhalten absolut daneben. (Der vorstehende nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 194.95.231.208 (DiskussionBeiträge) 18:34, 1. Nov. 2008 (CET))

Super, das nächste mal schreibst du bitte, um was es geht: [1]. --Liberaler Freimaurer (Diskussion) 18:51, 1. Nov. 2008 (CET)
Ich würde sagen, der Link kann bleiben, da kein Recht darauf besteht, eine Verlinkung zu untersagen. Wer Informationen und Seiten im Internet öffentlich zugänglich macht, muss damit rechnen, dass diese auch verlinkt werden. Untersagen kann man dies nicht. Christian Bier (Disk.) (+/-) 19:25, 1. Nov. 2008 (CET)
Erstmal hat das hier auf WP:UF nichts zu suchen - und warum eigentlich? Eigentlich wollen Webmaster doch sonst mit allen Mitteln, daß sie verlinkt werden? --RalfRBerlin09 19:32, 1. Nov. 2008 (CET)
Trotzreaktion, vgl. [2], [3] und [4]. -- Rosenzweig δ 19:49, 1. Nov. 2008 (CET)
Ich bin ja geneigt, die Daten zu kopieren und bei mir zu veröffentlichen. Etwas schöner formatiert und so... Urheberrechtlich geschützt sind die Fakten ja nicht - und dann hat er Ruhe. Gibts Bedenken? --RalfRBerlin09 21:10, 1. Nov. 2008 (CET)
Ohja, bitte. Dann is endlich Ruhe. Die Daten sind in keinster Weise geschützt. Also gibt es auch keine Bedenken meinerseits. Christian Bier (Disk.) (+/-) 04:19, 2. Nov. 2008 (CET)
Puh, das artet ja in Arbeit aus, da sind nämlich Fehler drin, ich muß viele Werte erst prüfen. Und den Unfug mit 6 Nachkommatstellen bei mm mache ich auch nicht...--RalfRBerlin09 17:48, 2. Nov. 2008 (CET)
Die wichtigsten Sachen hab ich drin: http://www.fahrradmonteur.de/wuerttemberg.php - die Fehler sind raus und ich werde das noch vervollständigen und ergänzen. --RalfRBerlin09 22:31, 2. Nov. 2008 (CET)
der Link zum Webarchiv ist mittlerweile tot ... ---Anghy 15:21, 3. Nov. 2008 (CET)

Nutzung von Wikipediatexten in einem Buch

Ich habe dieses Buch [5] beim Recherchieren gefunden und bemerkt, das z.B. der Artikel Kendo aus der WP dort wörtlich übernommen wurde (Seite 208). Ich dachte, in so einem Fall müsste ein deutlicher Hinweis auf die GNU-Lizenz erhalten bleiben. In diesem Buch steht aber nur auf Seite 307 unter Literaturhinweise: Liste der Kampfsportarten, Wikipedia GNU. Reicht das aus? --Laben 14:44, 2. Nov. 2008 (CET)

Nein, es muss meist der komplete GNU-Lizenztext abgedruckt sein, auch wenn nur ein Artikel der GNU-Lizenz unterliegt. Dazu müssen zumindest die Hauptautoren nametlich genannt werden (Theoretisch muss eigentliche die gesamte Versionsgeschichte rein, darüber gehen aber die Meinungen auseinander. Bei den Hauptautoren ist die Sache aber klar). Bobo11 14:51, 2. Nov. 2008 (CET)
Gehen wir gegen sowas juristisch vor? --Laben 14:55, 2. Nov. 2008 (CET)
Rechtlich dagegen vorgehen können nur die Privatpersonen deren Urheberrecht verletzt wurde, also die Autoren die mit Schöpfungshöhe am Text beigetragen haben. jodo 15:08, 2. Nov. 2008 (CET)

WP:WN/M ist genau für sowas da. -- Chaddy - DÜP 21:37, 2. Nov. 2008 (CET)

Danke für den Hinweis, dann melde ich das dort. Hier sollte es dann erledigt sein. --Laben 14:49, 3. Nov. 2008 (CET)

Hallo, könnte mal bitte jemand schauen, ob diese Diskussion in die richtige Richtung läuft bzw. ob die Bedingungen bezüglich der Lizensrechte eines vorgeschlagenen Fotos erfüllt sein könnten. Ich bin mir da nicht absolut sicher. Gruß, --T.M.L.-KuTV 21:44, 2. Nov. 2008 (CET)

1. Die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person werden verletzt. Es muss also eine Freigabe der Person vorliegen, damit das Bild bleiben kann. 2. Leider ist die Qualität so dermaßen schlecht, dass das Foto nicht lange überleben wird... -- Chaddy - DÜP 21:56, 2. Nov. 2008 (CET)
Vielen Dank für deine Antwort. Gruß, --T.M.L.-KuTV 00:32, 3. Nov. 2008 (CET)
Ich sehe die Person hier eher als Beiwerk an. Wieso beschneidet ihr das Bild nicht etwas, sodass von der Person nichts bis wenig übrig bleibt? Wenn hier tatsächlich alle Persönlichkeitsrechte verletzt sehen, sollte das jemand in die DÜP geben. -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 22:09, 3. Nov. 2008 (CET)

Hallo, Benutzer:Marsupilami hat das Bild mit DÜP gekennzeichnet, da keine Freigabe vorliegt. Das Bild steht aber unter einer CC-Lizenz was sich aus der Bildquelle entnehmen lässt. Das hat mich doch ein wenig stutzig gemacht. Ist in diesem Fall tatsächlich eine Genehmigung des Fotografen erforderlich? Diese ist zwar leicht einzuholen, da ich sowohl den Abgebildeten als auch den Fotografen kenne, aber ich zweifle trotzdem an der Notwendigkeit. Was sagt ihr dazu? Benutzer:Marsupilami hat auf meine Nachfrage auf seiner Disk. noch nicht reagiert. Gruß --ChrisHamburg 13:46, 4. Nov. 2008 (CET)

Da hat er wohl was übersehen. Ich hab die Bapperl rausgeworfen, die Lizenz stimmte aber nicht ganz, lt. Quelle unported und nicht de.-- Wiggum 13:54, 4. Nov. 2008 (CET)
OK, und danke für die kleine Korrektur :). Und ich wunder' mich schon. Gruß --ChrisHamburg 14:02, 4. Nov. 2008 (CET)

Dürfen die das? (erl.)

Hallihallo. Ich habe da grad nen Artikel geschrieben und würde den gern bebildern, insbesondere das Witwenkostüm von 1863 und die kaputte Daguerrotypie von 1856. Die pöhsen Seitenbetreiber schreiben dort aber, die Photos seien ihr Eigentum und dürften ohne Zustimmung und Hinweis auf sie nicht verwendet werden. Grüße −Sargoth¿!± 17:19, 4. Nov. 2008 (CET)

Es gibt einige Rechtsordnungen, die dem Scaner von Bildern Monopolrechte einräumen, also kann so eine Rechtsauffassung für den Betreiber zutreffen, in DACH-USA nennt man sowas aber Copyfraud. Die Bilder isnd sowohl auf de.WP als auch auf den Commons willkommen. sугсго 17:24, 4. Nov. 2008 (CET)
Danke, siehe
Commons: André Léo – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
und Grüße −Sargoth¿!± 17:51, 4. Nov. 2008 (CET)

Wappen Kambodscha

Hallo, im Moment haben wir kein aktuelles Wappen zu Kambodscha. Das finde ich schade; wäre ein Upload rechtlich machbar, wenn ich was auftreibe? Danke für Hilfe--Zenit 18:46, 4. Nov. 2008 (CET)

Ja, als Amtliches Werk mit den bausteinen {{Bild-PD-Amtliches Werk}} und {{Wappenrecht}} möglich. Jedoch bitte als PNG, nicht als GIF, wie das alte. Christian Bier (Disk.) (+/-) 19:15, 4. Nov. 2008 (CET)
Okay, danke.--Zenit 19:28, 4. Nov. 2008 (CET)
P.S.: Commons oder hier?--Zenit 19:28, 4. Nov. 2008 (CET)
Hier. -- Chaddy - DÜP 19:43, 4. Nov. 2008 (CET)
So koscher?--Zenit 20:03, 4. Nov. 2008 (CET)

Hallo. Ich bin mir nicht sicher, ob die rechtlichen Bedingungen für diese Zeichnung erfüllt sind. Das Foto stammt aus dieser Quelle: Alfred Rosenberg: 'Schriften und Reden'. Bd. 1, mit einer Einleitung von Alfred Baeumler, Hohenreichen Verlag, München 1943, S. 53. (Dann abgedruckt bei: Ernst Piper: Alfred Rosenberg. Hitlers Chefideologe, München 2005, S. 418.)

Der Verlag existiert nicht mehr. Und auch nach Recherchen habe ich keinen Rechtsnachfolger ermitteln können. Genauso wenig habe ich den Künstler ermitteln können. Kann ich die Datei benutzen oder sollte ich sie besser löschen? Gruß, --T.M.L.-KuTV 02:17, 5. Nov. 2008 (CET)

Der Verlag ist völlig unerheblich. Da steht doch ein Urheber dabei (G. Reindorff 1942). Wenigstens diesen Namen sollte man schon angeben oder recherchieren, oder? Das ist durch Google einfach zu bewerkstelligen: Günther Reindorff (1889-1974). Das angegebene Jahr 1944 macht aber allein schon deutlich, dass das Bild noch nicht gemeinfrei sein kann. Es muss daher hier gelöscht werden. --AndreasPraefcke ¿! 10:28, 5. Nov. 2008 (CET)

Okay, danke für die Information. Gruß, --T.M.L.-KuTV 12:21, 5. Nov. 2008 (CET)

Urheber oder abgebildete Person wichtiger?

Hallo ich würde gerne ein Foto zum Artikel Scheich Said beisteuren. Meine Frage ist: Ist das Foto gemeinfrei wenn die abgebildete Person seit mehr als 70 Jahren tot ist oder muss der Fotograf mehr als 70 Jahre tot sein? Vielen Dank--KureCewlik81 Bewerte mich!!! 02:42, 5. Nov. 2008 (CET)

Es kommt nur darauf an ob der Fotograf vor mehr als 70 verstorben ist. Wenn das Todesdatum des Fotografen unbekannt ist, dann muss das Bild mindestens 100 Jahre alt sein. --Fischkopp 02:56, 5. Nov. 2008 (CET)
Die 100-Jahres-Regel ist keine Regel des Urheberrechtes, sondern lediglich ein Maßstab der deutschsprachigen Wikipedia an der die Grenze gezogen wird, ab wann man davon ausgeht, dass der Urheber bereits 70 Jahre unter der Erde ist. Gemeinfrei ist das Bild dann nicht unbedingt, aber sehr wahrscheinlich. sугсго 10:14, 5. Nov. 2008 (CET)

Bilder eines Deutschen, 1913 in Indien veröffentlicht.
Es gibt auf Commons länderspezifische PD-Tags, wie z.B. PD-India. In diesem speziellen Fall (veröffentlichtin Indien) sind Bilder 60 Jahre nach Veröffentlichung gemeinfrei.
Die erste Frage lautet: können diese Bilder wirklich uneingeschränkt auf Commons hochgeladen werden?
Oder, müssen die Bilder auch auf jeden Fall in den USA gemeinfrei sein. Dann könnte nach diesem Link 1923 eine Grenze darstellen. Auch für Nicht-anonyme Werke.
Was ist aber, wenn das Werk z.B. 1913 in Indien veröffentlicht wurde, aber von einem Deutschen erstellt wurde, der in Indien lebte und arbeitete aber dort immer als Ausländer galt, wie seine Internierung in beiden Weltkriegen beweist. Er starb in der zweiten Internierungszeit.
Die meisten anderen Bilder dürften übrigens von Britten gemacht worden sein, die 1913 als Mitglieder des Britischen Raj waren, heute aber als Britten EG-Bürgern gleichgestellt sind. Wenn ies gilt, wäre dadurch ein eigenständiges PD-India auch ausgehebelt.
Viele Wenn-abers; wer wagt sich an eine Entwirrung?--Wuselig 00:58, 5. Nov. 2008 (CET)

Also da ist de strenger als die Commons. Die Commons gehen nach Ursprungsland und USA (was strenger hier ist = also PD-1923), wir nach dem DACH-Recht. Nach DACH-Recht geht es um die Staatsangehörigkeit des Urhebers, für alle EWRler, USAler und Schweizer gilt das UrhG (in D), die Bilder sind also nach normalen Regeln (70pma weil bekannte Urheber) zu behandeln. sугсго 10:25, 5. Nov. 2008 (CET)
In meinem kreativen Denkprozess bin ich mit der selben - (1923) - Einschränkung zu dem Ergebnis gekommen, dass das Bild auf Commons zulässig ist. Würden wir es dann in einem Artikel in der DACH-Wikipedia verwenden? Veröffentlichung außerhalb sehe ich wiederum auch problematisch. (Wenn ich jetzt die Wikipedia-CD in die Diskussion bringe mache ich wahrscheinlich eine riesige neue Diskussionsbaustelle auf)--Wuselig 11:21, 5. Nov. 2008 (CET)
Das Bild ist in DACH geschützt, also auf de nur mit Freigabe zulässig. sугсго 12:24, 5. Nov. 2008 (CET)

Die Position von syrcro ist wie immer völlig überzogen. Wir sollten in solchen Fällen ausländischer Publikation von unseren Regeln abweichen --Historiograf 18:19, 5. Nov. 2008 (CET)

Ich bekam gerade folgende E-Mail (Auszug):

Als Neuling traue ich mich noch nicht, so heftig einzugreifen - ABER: Das Gemälde "Hafenkneipe" auf der Seite über Joachim Ringelnatz ist definitiv nicht rechtefrei - es gehört der Kunsthalle Hamburg, deren Rechte werden über das Bildarchiv Preußischer Kulturbesitz verwaltet!

Meine Antwort war (Auszug):

Wie du auf der Seite des Bildes sehen kannst, ist das Bild sehr wohl rechtefrei, da der Urheber seit mehr als 70 Jahren tot ist. In den USA ist das anders, da wurden die Rechte erneuert. Ich werde den Fall aber gerne noch einmal von berufeneren Leuten ueberpruefen lassen.

Das wuerde ich gerne hiermit tun. Gruss, --Gnom 10:54, 6. Nov. 2008 (CET)

Urberrechte enden - mit einigen Besonderheiten bei anonymen Werken und Erstveröffentlichungen, die hier nicht eingreifen - 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das Eigentum an einer Sache führt nicht dazu, dass man ein Monopolrecht an der Verwertung eines in der Sache manifestierten Werkes hat. Ein Freigabe trotz Fotoverbotes ist bei Gemeinfreien Werken urheberrechtlich irrlevant, der Fotograf selbst kann sich jedoch im Einzelfall eines Anspruches des Museums aussetzen, soweit er die Hausordnung/AGB des Museums verstoßen hat. Aber Gemeinfrei bleibt das Bild trotzdem. sугсго 11:21, 6. Nov. 2008 (CET)
Das Musem hat in diesem Fall übrigens überhaupt gar nix zu melden, nicht einmal gegenüber dem Uploader (also mir), da das Foto nicht im Museum gemacht wurde, sondern noch vom Kunsthändler stammt, der es auf seiner Website veröffentlicht hatte. --AndreasPraefcke ¿! 15:28, 6. Nov. 2008 (CET)

Wikipedia:Fotos von fremdem Eigentum --Historiograf 18:04, 6. Nov. 2008 (CET)

Wenn die Rechte in USA erneuert wurden, sind sie doch hier wg. des Staatsvertrages von 18hundertdubak wieder aufgelebt oder verstehe ich das falsch? --Matthiasb 18:14, 6. Nov. 2008 (CET)
Ja. Vollkommen. Der Staatsvertrag sagt nur aus, dass Deutsche in den USA und Amis in Deutschland als Inländer iSd jeweiligen Urheberrechtes gelten. sугсго 18:55, 6. Nov. 2008 (CET)

Panoramafoto von einem Firmengebäude aus

Ich habe, mit Einverständnis der Geschäftsleitung des betroffenen Unternehmens, vom Dach eines Firmengebäudes aus Fotos aufgenommen. Ist in solchen Fällen noch die Zustimmung des Unternehmens zur Veröffentlichung nötig? Urheberrechtlich bedeutende Dinge sind auf dem Foto nicht zu sehen. --Mussklprozz 11:51, 6. Nov. 2008 (CET)

Urheberrechtlich gesehen nein, es gibt kein "Recht auf Fotos, die vom eigenen Gebäude aus gemacht wurden".
Ansonsten würde ich das ähnlich einschätzen wie bei Fotos von fremdem Eigentum: man könnte das Fotografieren verbieten, aber das ist eine Sache zwischen Fotograf und dem Unternehmen - ohne Einfluss auf Urheberrechte. --dapete disputa! 15:21, 6. Nov. 2008 (CET)

Hallo zusammen, vor kurzem wurde beschlossen, dass Bilder nicht nur mit einer eigens erstellten Lizenzvorlage ausgestattet werden dürfen, sondern mindestens eine Vorlage von WP:LFB direkt in die Bildbeschreibungsseite eingebunden werden muss. Nach etlichen Diskussionen habe ich alle Bilder von Benutzer:MarioCRO, welche er mit der oben verlinkten Vorlage lizensiert hat, noch mit {{Bild-GFDL}} versehen. Freundlicherweise habe ich dabei die eigene Lizenzvorlage nicht gelöscht. Seither gibt es laufend Proteste (hauptsächlich vom Benutzer selber), dies sei eine Straftat, weil damit die vom Benutzer ausgewählte Lizenz verändert wird. Ich aber sehe das Problem nicht, die Bild-GFDL-Vorlage sagt nichts anderes als die Vorlage von Mario. Außerdem habe ich seine Vorlage ja stehen lassen, seine gewünschte Urhebernennung und die anderen Lizenzhinweise sind also weiterhin erhalten geblieben. Mario beharrt darauf, dass wir seine Bilder löschen sollen, wenn wir sie nicht ausschließlich mit seiner Vorlage lizenzieren. Ich sehe das nicht so, er hat die Bilder immerhin unter GFDL freigegeben, also kann er uns die Nutzung nicht untersagen. Wie sieht es aus, ist mein Vorgehen rechtlich in Ordnung? Müssen wir die Bilder löschen? Danke für eure Mithilfe und beste Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 17:53, 6. Nov. 2008 (CET)

  • Wie sieht es aus, ist mein Vorgehen rechtlich in Ordnung? – ja, wieso auch nicht?!
  • Müssen wir die Bilder löschen? - nein, sind unter GFDL lizenziert. --JD {æ} 17:59, 6. Nov. 2008 (CET)
Langsam sollte das Theater auch wieder ein Ende finden. Die Bilder sind so in Ordnung. -- Chaddy - DÜP 18:02, 6. Nov. 2008 (CET)
Ist jetzt wohl geklärt, Benutzer hat sich dazu durchringen können den von mir eingesetzten Baustein wenigstens mal zu lesen. Siehe auch Wikipedia Diskussion:Dateiüberprüfung. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 23:42, 6. Nov. 2008 (CET)

Nochmals GFDL 1.3 und Attribution

http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Urheberrechtsfragen#GFDL_1.3 --Historiograf 00:11, 7. Nov. 2008 (CET)

Ich habe da mal eine Frage zum Recht am eigenen Bild. Bei diesem (schlechten) Foto des Ex-Profispielers Markus Aerdken habe ich eine Meldung bekommen, dass eine Erlaubnis des Sportlers benötigt wird, da dieser wohl als nicht berühmt eingeordnet worden ist. Ist das so richtig? Wir haben hier Hunderte, wenn nicht Tausende Bilder von Spieler oder sonstigen Sportler, die nicht David Beckham oder Ronaldinho heißen. Also u.U. außerhalb ihres Sportes nicht wirklich jeden bekannt sind. Ist irgendwo beschrieben, was "berühmt" bedeutet? --Northside 10:07, 7. Nov. 2008 (CET)

Oups, sehe gerade, das Wikipedia:DÜP/F der bessere Ort für meine Anfrage ist. Sorry! --Northside 10:32, 7. Nov. 2008 (CET)

GFDL 1.3

Angeblich vor etwa mehr als einer Stunde wurde veröffentlicht das hier, also die Version 1.3 von GnuFDL. Angeblich sind da Änderungen nur im Abschnitt 11 wichtig. Kann das jemand in die Wikisprache umsetzen und kommentieren??? - Gefunden beim Kollegen Mormegil [6], -jkb- 17:25, 3. Nov. 2008 (CET)

Randbedingungen außen vor gelassen und auf das Wesentliche reduziert: Wikipedia kann auf CC-BY-SA 3.0 umgestellt werden.-- Wiggum 17:36, 3. Nov. 2008 (CET)
Mir ist völlig unklar, worauf sich dieser Abschnitt 11 bezieht, da die Begriff "MMC", "Multiauthor" und "Relicensing" nicht außerhalb dieses Abschnittes im Dokument erwähnt werden. Aber vermutlich liegt's an meinen Englishkenntnissen, meine Versuche enden in Logikwölkchen. Mag es mal jemand (unverbindlich) übersetzen? -- jha 18:02, 3. Nov. 2008 (CET)
Wieso sollte das gehen? Die Lizenz kann nur der Urheber erteilen. Und die Artikel stehen unter der GFDL (1.3). Das tun sie auch weiterhin. Auch wenn GFDL und CC jetzt kompatibel sein mögen, sind sie immer noch zwei verschiedene Lizenzen. -- Chaddy - DÜP 18:08, 3. Nov. 2008 (CET)
Der Abschnitt erlaubt es den Betreibern von Mulit-User-Zusammenartbeits-Projekten - als Beispiel wird ein öffentliches Wiki, wo jeder mitmachen kann (da steht wohl nur deshalb nicht Wikipedia, weil es dann zu offensichtlich wäre) . GFDL-Inhalte unter bestimmten Bedingungen - Lizenzerteilung im MMC vor dem 1.8.9 oder Lizenzerteilung vor dem 1.11.8 woanders - unter einer CC-by-SA zu relizenzieren. Also einfach unten in die Sitecopyrigthnotice zu schreiben: Der Text steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentationen und unter der Creative Commons Share alike Lizenz Deutschland 2.1 oder auch nur CC oder GFDL zu wählen. sугсго 18:18, 3. Nov. 2008 (CET)
Ich habe mir mal die Arbeit gemacht und einen diff-Vergleich beider Versionen erstellt. Allerdings scheinen sich viele Leerzeichen geändert zu haben, ich hoffe es hilft trotzdem. Beachtenswert ist auch der Abschnitt 9, welcher das Ziel haben dürfte, Abmahnanwälten das Leben schwer zu machen.
Interessant finde ich auch die FAQs, da ist die Wikipedia als Auslöser explizit aufgeführt. --Kolossos 18:34, 3. Nov. 2008 (CET)

Die Idee - mit dem diff - ist gut. Abgesehen davon: was hat das für einen Mitarbeiter für Konsequenzen - kann ich es vergessen oder nicht, z.B. wenn ich aus en.wiki etwas übersetze oder weitgehend übernehme, was hat das für die "Außenwelt" für Konsequenzen, die zB etwas von hier übernimmt... Ich weiß, es gab schon viele Diskussionen, aber nun mal ist das release da. -jkb- 18:41, 3. Nov. 2008 (CET)

Ich könnte mir vorstellen die neue Lizenzversion hat in der Themenvielfalt das Potential für eine eigene Seite. Was die Sitenotice angeht, so man einige Dinge in Ruhe und in Absprache mit dem Seitenbetreiber machen. --Kolossos 18:53, 3. Nov. 2008 (CET)
Die Diffidee war recht zwar gut gemeint, aber eine URV. Die GFDL steht nicht unter der GFDL, deshalb kann man die im de-WP-wiki auch nicht vernünftig darstellen. (PS: ich habe die Seite schweren Hrzens gelöscht. ) sугсго 20:16, 3. Nov. 2008 (CET)
Ich hatte schon fast sowas geahnt.... --Kolossos 20:20, 3. Nov. 2008 (CET)
igit... :-) -jkb- 20:27, 3. Nov. 2008 (CET)
Und wieso kopiert es dann nicht einfach über Wikipedia:GNU Free Documentation License und guckt euch den Diff an? ;-) -- heuler06 20:56, 3. Nov. 2008 (CET)
NEIN: die WMF hat noch keinen Umschwenk auf 1.3+ beschlossen. Bitte die Lizenzbedingungen nicht - auch nicht für einen Diff - anpassen. sугсго 21:05, 3. Nov. 2008 (CET)
   Everyone is permitted to copy and distribute verbatim copies
   of this license document, but changing it is not allowed.

Insofern keine URV, sondern eine Richtlinienverletzung. [[ Forrester ]] 21:07, 3. Nov. 2008 (CET)

Eine Verletzung des Urheberrechtes liegt auch dann vor, wenn man sich als Urheber bzw. Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts geriert und ein fremdes Werk freigibt. Und das hat Kolossos oben versehntlich gemacht. sугсго 16:58, 4. Nov. 2008 (CET)

Das übliche Wikipedia-Narrenhaus. Zur erforderlichen Auseinandersetzung mit der neuen Lizenz ist es vom Zitatrecht gedeckt, die Differenzen aufzuzeigen. Da verletzt nichts die Richtlinien, da es um die Darstellung der Unterschiede von zwei Lizenzversionen für unsere internen Zwecke geht. Erörterung und Diskussion setzt Kenntnis voraus, und ich kann auch nicht erkennen, dass irgendein Rechteinhaber hier zu befürchten wäre. Außerdem gehts ja nicht um den geheiligten Tempelbezirk, also den enzyklopädischen Namensraum --Historiograf 22:54, 3. Nov. 2008 (CET)

Volle Zustimmung! Außerdem sehe ich im Lizenztext irgendwie auch keine geistige Schöpfung. --RalfRBerlin09 23:41, 3. Nov. 2008 (CET)
Zitatrecht? Eine reine Gegeneinanderstellung zweier Text zum Zwecke des Diskurs ein Zitat? Da hat doch glatt letzte Nacht wer das UrhG geändert und den Zitatzweck rausgestrichen. sугсго 16:56, 4. Nov. 2008 (CET)
Syrcro, wenn du dich unten auf Erik Möller berufst: There's no harm but also no immediate benefit in doing so. Gemeint ist ein Update des Lizenztextes. ;-) -- heuler06 17:11, 4. Nov. 2008 (CET)
Und eine offizielle Diskussion und Abstimmung ist geplant, da dies die Voraussetzung ist, die CC-Lizenz einzuführen. Ich weiß nicht, ob es so eine Abstimmung schon einmal gegeben hat, bevor Wikipedia so groß geworden ist. Wird auf jedenfall spannend, weil sich dann die ganzen Wikipedia-Autoren weltweit endlich mit Lizenzen auseinandersetzen, und - was ich hoffe - mit Autorenrechten. -- Schwarze Feder talk discr 23:12, 3. Nov. 2008 (CET)

Praktische Auswirkungen für Abmahnanwälte: Alle WMF-Projekte, die die GNU FDL verwenden, lizensieren m.W. "or later", was hinsichtlich der Nachnutzer dazu führt, dass diese sich ab jetzt auf Sektion 9 berufen können. Benachrichtigt ein Rechteinhaber einen Nutzer von einer Lizenzverletzung, hat der Nutzer 30 Tage Zeit, sie zu beseitigen. Tut der Nutzer dies, ist die Lizenz gültig. Beseitigt ein Nutzer von sich aus eine Verletzung, kann ein Rechteinhaber ausschließlich 60 Tage nach der Beseitigung die Lizenz endgültig kündigen. So verstehe ich das. Ein Schadensersatzanspruch für die Zeit, in der keine gültige Lizenz besteht, dürfte allerdings trotzdem bestehen; allerdings ist bei vorläufiger oder permanenter Wiederherstellung der Lizenz sicher keine Unterlassungsklage möglich --92.72.197.34 00:13, 4. Nov. 2008 (CET)

Bravo, endlich hat es ein Ende, dass die GFDL pervers missbraucht wird, um gerade die Dinge zu erreichen, die sie verhindern wollte. Die GFDL ist keine Abmahnlizenz und keine Lizenz um z.B. Fotos nicht-wirklich-frei GFDL zu lizensieren und dann dick daneben zu schreiben, dass sie eigentlich in der Praxis nicht einhaltbar ist; so dann trotzdem durch Nachlizensierungen Lizenzgebühren zu kassieren und gleichzeitig die Wikipedia als Werbeplattform für die feilgebotetenen Bildlizenzen und überhaupt diese Geschäftspraktik missbraucht zu haben. Abschnitt 9 macht Abmahnungen wegen geringfügiger Verstöße schon einmal grundsätzlich unmöglich, und Abschnitt 11 verhindert den Missbrauch der für nicht-Buch-Werke unpassenden Lizenz. Und ich denke, wenn ich den letzten Satz in [7] richtig interpretiere, dann werden Leute, die die GFDL missbräuchlich benutzt haben und bewusst GFDL1.2only lizensiert haben oder sonstige fragwürdige sachen mit der GFDL getrieben haben und sich nun gegen die Umlizensierung wehren einfach mit der Löschung ihrer Inhalte rechnen müssen. --rtc 12:57, 4. Nov. 2008 (CET)

Die WMF hat in irgendeiner ihrer Verlautbarungen durch Erik heute erklärt, dass GFDL 1.x only für Bilder geduldet ist und auch einige Zeit bleibt. We _will_ propose to continue to permit GFDL 1.2-only media uploads for the forseeable future, to address concerns regarding strong and weak copyleft, until such concerns are fully resolved to the satisfaction of community members., Erik Moeller erik at wikimedia.org Mon Nov 3 21:50:15 UTC 2008 auf Foundatuin-I. sугсго 17:00, 4. Nov. 2008 (CET)
Gelöscht werden wohl nur externe GFDL 1.x Inhalte, die nach dem 1.11.08 in die Wikis eingeführt worden sind, da für sie die Relizenzierung ausgeschlossen ist.sугсго 17:15, 4. Nov. 2008 (CET)

Lese ich das richtig, dass die Weiternutzungsmängel, die bereits innerhalb der Wikipedia existieren, wie die fehlende Versionshistorie zu einem Artikel (nicht zum Lemma) oder Autorennennung, und die auch den Nachnutzern Probleme bereiten, nun dadurch umschifft werden, dass diese Angaben vollständig wegfallen, die Autoren ihre Rechte an ihrer Arbeit in der realen Handhabung komplett an die Wikipedia bzw. die Foundation abtreten und der zukünftige gezielte Lizenzverstoss besonders lukrativ gestellt wird. -- Torsten Bätge  00:18, 5. Nov. 2008 (CET)

Nein. --AndreasPraefcke ¿! 10:31, 5. Nov. 2008 (CET)
99% nein, 1 % kann man so sehen. Abgetreten wird nichts, allerdings verliert der zu-einem-GFDL-1.3-CC-by-SA-Beitragende das unbedingte Recht auf Urhebernennung, da stattdessen unter bestimmten Umständen statt des Autors die Wikipedia/WMF als Urheber iSd CC genannt werden kann. sугсго 11:21, 5. Nov. 2008 (CET)

Erik Moeller hat in foundation-l ausgeschlossen, dass man der Forderung der GNU FDL nach Attribution unter CC damit nachkommen kann, dass man einfach Wikipedia als Quelle angibt. Ich rätsle aber immer noch herum, wie die BY konkret aussehen kann/darf. Angenommen, ich leiste irgendeinen urheberrechtlich relevanten Beitrag zu irgendeinem Artikel, der 1000 andere Autoren hat, dann sichert mir nichtsdestotrotz die GNU FDL (am ausführlichsten dazu ich) laut Präambel "Credit" zu, was Namensnennung bedeutet. Auch in der neuen Version wird als Muster Copyright (c) YEAR YOUR NAME. angegeben, was über die Verpflichtung zur Beibehaltung aller Copyright-Vermerke zwingend dazu führt, dass eine einmal eingeführte Namensnennung für immer mitgeschleppt wird. Die 5-Autoren-Regel, die vor allem in en immer wieder rumschwirrt, bezieht sich nur auf die Titelseite, und die Sektion History, die ich ja mit der Versionsgeschichte identifiziere, darf eigentlich auch nie weggelassen werden.

Klar ist: das GA kann dazu führen, dass der Credit verloren geht (z.B. wenn der Artikel ohne Weiterleitung verschoben oder gelöscht wird oder die Wikipedia zeitweilig offline ist - auch ein Erlöschen der Lizenz für 20 Minuten ist ein Lizenzerlöschen). Es ist daher fraglich, ob die WMF dekretieren kann, dass nur solche (Text-)Beiträge akzeptiert werden, die dual lizensiert sind, wobei bei CC-BY als BY-Regel das GA gilt. (Bei Bildern ist das alles easy.) Der künftige Beiträger nimmt freiwillig in Kauf, dass die Attribution in bestimmten Fällen verloren geht. Ist das mit dem CC-Deed vereinbar?:

"Die Verbreitung und das öffentliche Zeigen des Schutzgegenstandes oder auf ihm aufbauender Abwandlungen oder ihn enthaltender Sammelwerke ist Ihnen nur unter der Bedingung gestattet, dass Sie, vorbehaltlich etwaiger Mitteilungen im Sinne von Abschnitt 4.a), alle dazu gehörenden Rechtevermerke unberührt lassen. Sie sind verpflichtet, die Rechteinhaberschaft in einer der Nutzung entsprechenden, angemessenen Form anzuerkennen, indem Sie - soweit bekannt - Folgendes angeben:

Den Namen (oder das Pseudonym, falls ein solches verwendet wird) des Rechteinhabers und / oder, falls der Lizenzgeber im Rechtevermerk, in den Nutzungsbedingungen oder auf andere angemessene Weise eine Zuschreibung an Dritte vorgenommen hat (z.B. an eine Stiftung, ein Verlagshaus oder eine Zeitung) ("Zuschreibungsempfänger"), Namen bzw. Bezeichnung dieses oder dieser Dritten; den Titel des Inhaltes; in einer praktikablen Form den Uniform-Resource-Identifier (URI, z.B. Internetadresse), den der Lizenzgeber zum Schutzgegenstand angegeben hat, es sei denn, dieser URI verweist nicht auf den Rechtevermerk oder die Lizenzinformationen zum Schutzgegenstand; und im Falle einer Abwandlung des Schutzgegenstandes in Übereinstimmung mit Abschnitt 3.b) einen Hinweis darauf, dass es sich um eine Abwandlung handelt. Die nach diesem Abschnitt 4.b) erforderlichen Angaben können in jeder angemessenen Form gemacht werden; im Falle einer Abwandlung des Schutzgegenstandes oder eines Sammelwerkes müssen diese Angaben das Minimum darstellen und bei gemeinsamer Nennung mehrerer Rechteinhaber dergestalt erfolgen, dass sie zumindest ebenso hervorgehoben sind wie die Hinweise auf die übrigen Rechteinhaber. Die Angaben nach diesem Abschnitt dürfen Sie ausschließlich zur Angabe der Rechteinhaberschaft in der oben bezeichneten Weise verwenden."

Nennung der Wikipedia & Link zur Versionsgeschichte der Wikipedia wäre Zuschreibung an Dritte plus URI. Der Verzicht auf eine Namensnennung zugunsten der Wikipedia wäre also wohl prinzipiell mit deutschem Recht vereinbar, da die Klausel eingehend juristisch geprüft wurde. WMF könnte auch ohne weiteres eine entsprechende Nutzungsbedingung für die WP erlassen. Diese hätte aber nur für künftige Beiträge Bestand. Für alle alten Artikel bringt alles nichts: ohne ein aktives opt-in kann nichts angeordnet werden, was die Rechte nach der GNU FDL im neuen Gewand der CC-BY beeinträchtigt (oder die Artikel müssen gelöscht werden). Rechteinhaber nach CC ist immer der Urheber, nicht die WMF/Wikipedia und auch nicht die FSF, die ausschließlich dann eine Kompatibilität von FDL und CC herstellen darf, wenn die Änderung "similar in spirit" ist. Der individuelle Kredit, den die einzig zulässige strikte Auslegung des GA gewährt, muss daher auch unter CC gelten. --Historiograf 00:10, 7. Nov. 2008 (CET)

Mit der GFDL1.3 ist ja nur ein erster Schritt getan. Man kann fast davon ausgehen, dass zukünftige Versionen der CC-Lizenz (die ja auch gewählt werden können) eine Lösung für die Problematik beinhalten werden. Prinzipiell spricht eigentlich nichts dagegen, wenn es in Fällen wie Material aus Wohlbekannten Quellen wie der Wikipedia genügt, dass einfach nur ein Hinweis "(cc-by-sa) aus Wikipedia: http://URL/" angebracht wird. In der Wikipedia selbst sind Autoren von Texten und Bildern ja auch erst indirekt über Klicks zugänglich, und ein solcher Hinweis dürfte in der Regel genügen, damit man weiß, wo man nach den Autoren suchen muss. Ich denke, es wird kein Weg an der weitestmöglichen Verinfachung der Inhaltenutzung vorbeiführen, damit die Freiheiten, die freie Lizenzen gewähren, auch wirklich real werden und von Normalsterblichen realistisch genutzt werden können, und nicht nur irgendwie auf dem Papier stehen, de facto aber mit sovielen Haken verbunden sind, dass man eine Rechtsverletzung fast automatisch begeht, wenn man einfach nur intuitiv vorgeht. Man sollte die Lizenz also so anpassen, dass sie die Vorgehensweise erlaubt, die sowieso längst die gängige Praxis ist. KISS-Prinzip --rtc 02:25, 7. Nov. 2008 (CET)

Dir ist aber schon irgendwie klar, dass man die Rechte der Autoren, die sich auf eine ganz bestimmte Lizenz und deren Aussagen eingelassen haben, nicht übergehen kann? Ich beispielsweise bin überhaupt nicht gewillt, eine solche Vereinfachung mitzumachen, und etliche andere wohl auch nicht. Aus rechtlicher Sicht führt dann kein Weg an Massenlöschungen vorbei --Historiograf 03:52, 7. Nov. 2008 (CET)

Die Rechte der Autoren werden nicht übergangen. Eine Festlegung auf eine bestimmte Lizenz(version) fand nicht statt, da die GFDL-Lizensierung "or any later version" erfolgte, und wenn eine "public domain"-freigabe möglich ist, dann ist es sicherlich auch eine solche. Als Autor hat man auch mit einer solchen Änderung rechnen müssen, da die Präambel eindeutig festlegt, dass die Namensnennung nur sekundäres Ziel ist, primär geht es um die Sicherstellung der Nutzungsfreiheiten. Wenn die Quell-URL angegeben ist, kann man sie einfach aufrufen und findet dort über einen Link die Autoren. Auch in der Wikipedia, wie ich bereits sagte, sind die Namen ja nur nur auf Nachfrage sichtbar und warum sollten für andere Nutzer andere Regeln als für Wikipedia gelten. Eine Massenlöschung wird daher nicht notwendig sein. Es wird alles so weiterlaufen wie bisher, nur dass Nutzer nicht mehr ein unkalkulierbares Risiko eingehen. Es mag sein, dass das einigen nicht schmeckt, die die GFDL als Instrument zur de-facto-proprietarisierung gesehen haben, aber da müssen sie eben durch. Die Aussage der GFDL, dass zukünftige Versionen "similar in spirit" sein werden, bedeutet nicht, dass sich der Autor auf etwas konkretes verlassen kann; jedenfalls ist nicht damit gemeint, dass alle Einschränkungen (wie Namensnennung) schon irgendwie erhalten bleiben werden. Wer die FSF kennt, der weiß, welchen spirit sie meint, und solche Einschränkungen, die konkrete Nutzungshindernisse darstellen, fallen jedenfalls nicht darunter. --rtc 10:20, 7. Nov. 2008 (CET)
Eine Public-Domain-Freigabe kannst du schonmal in D vergessen, das solltest du wissen. Und Festschreibungen auf eine Lizenzversion gab es und wird es geben, das hat Erik Möller von der Foundation gerade bestätigt. Versuche nicht, eine erlaubte freie Lizenz hier in Mißkredit zu bringen, nur weil sie dir aus irgendeinem Grunde mißfällt. Die gesamte Wikipedia war bis 2002 übrigens ohne "and any later" lizensiert, die damalige Umlizensierung war schon nicht statthaft. Nun aber GFDL abschaffen und alles in CC umlizensieren? Was soll das? Für neue Inhalte oder Texte gern - bei Bildern oder anderen Medien aber nicht. Ich bin wie Histo nicht bereit, bei einer solchen Vereinfachung mitzumachen und ich kann mir gut vorstellen, daß wir nicht die einzigen sind. --RalfRBerlin09 16:58, 7. Nov. 2008 (CET)
Viele Fälle auf WP:WN/M sind solche, wo - wenn überhaupt - Wikipedia als Quelle erwähnt, vielleicht auch auf wikipedia.de verlinkt wird, aber die geforderte Urhebernennung (und sei es wenigstens GA-gemäß, also indirekt über einen Link auf die WP-Versionsgeschichte/Bildbeschreibungsseite) wird reihenweise ebenso unterlassen wie die Weitergabe der freien Lizenz. Beides wäre meinem Verständnis nach auch unter cc-by-sa 3.0 eindeutig lizenzwidrig und böte die Grundlage für Schadenersatzforderungen.
Das größte Risiko für Nachnutzer sehe ich in der Präsentation der GFDL (welcher Version auch immer). Viele Nachnutzer sind von dem endlos langen englischen Lizenztext überfordert und sich ihrer lizenzwidrigen Nutzung gar nicht bewusst - es heißt ja auch "die freie Enzyklopädie". Eine auch für Laien verständliche Kurzübersicht wie auf creativecommons.org auf unseren Seiten WP:GFDL und Wikipedia:Lizenzbestimmungen würde enorm viel helfen. Und in jede Fußzeile gehört neben Der Text steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. ein Hinweis: Bilder können unter abweichenden Lizenzen stehen (siehe Bildbeschreibungsseite).' -- Martina Nolte Disk. 17:58, 7. Nov. 2008 (CET)

Ich denke, das wichtigste an der Re-lizensierung wird der Diskussionsprozess sein. Wenn ich es richtig verstanden habe, soll noch im November von der Foundation ein Text vorgelegt werden, der weltweit abgestimmt wird. Zum erstenmal wird dann die Wikipedia-Community dazu aufgerufen, sich selber als Autoren, als Rechte-Inhaber zu reflektieren und das Verhältnis von Autoren-Rechten und freiem Informationsfluss zu bestimmen. Ich denke, die meisten Wikipedia-Autoren wissen gar nicht, dass sie überhaupt Rechte an ihren Texten haben. -- Schwarze Feder talk discr 18:16, 7. Nov. 2008 (CET)

Deine Einschätzung teile ich zumindest für die größere Anzahl der Textautoren. Beim Bildupload muss man ja wenigstens gezielt eine Lizenz auswählen (und wer die technisch anspruchsvollere GFDL anstelle der CC-Lizenz gewählt hat, hatte dafür vermutlich einen Grund). -- Martina Nolte Disk. 18:31, 7. Nov. 2008 (CET)

Bilder aus frei downloadbaren Büchern

Sind Bilder aus dem unten genannten Buch, dessen Verfasser tot ist, welches jedoch noch nicht 100 Jahre alt ist gemeinfrei? Vielen Dank im voraus.

Eckhard Unger: Zum Bronzetor von Balawat. Beiträge zur Erklärung und Deutung der assyrischen Inschriften und Reliefs Salmanassars III. Eduard Pfeiffer, Leipzig 1913. (pdf) -- Mursilis 16:47, 6. Nov. 2008 (CET)

Eckhard Unger Erlebte noch die 1960er Jahre. Was die Abbildungen angeht: Die Zeichnungen dürften nur zum Teil Schöpfungshöhe aufweisen, die Fotos sind nach meiner Meinung lediglich Lichtbilder - reine Reproduktion von Reliefs - und somit nicht mehr geschützt. Die übrigen Abbildungen sind aber noch bis eta 2037 geschützt. sугсго
Wenn du dir unsicher bist, kannst du das oder die fraglichen Bilder mal auf einen Sharehoster laden. Dann können wir dir sagen, ob die SH aufweisen bzw. ob sie als Lichtbild bereits frei sind. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 17:41, 6. Nov. 2008 (CET)
Also ich würde gerne folgende Bilder für den Artikel Balawat/Imgur-Enlil bzw. für Salmanassar III. benutzen.

Errichtung von Stelen

Salmanassar empfängt Gesandte -- Mursilis 21:54, 6. Nov. 2008 (CET)

Ich seh keinerlei Probleme und würde persönlich sogar unsere 2-D-Regel gelten lassen --Historiograf 00:12, 7. Nov. 2008 (CET)

Da hätte ich dann noch die 1 Million $ Frage: Wie gehe ich jetzt weiter vor? Wäre mein erstes hochzuladendes Bild... Anbei; was ist die 2-D Regel? Grüße -- Mursilis 00:32, 7. Nov. 2008 (CET)

2-D-Regel: einfach mal auf WP:BR gucken, ob einem da was auffällt. Das bildet zudem --Historiograf 00:49, 7. Nov. 2008 (CET)

Historiograf bezieht sich darauf, dass bei einfachen zweidimensionalen Reproduktionen weder Urheberschutz noch Leistungsschutz entsteht, wir die Dateien also nur nach dem Urheberrechtsstatus des abgebildeten Werkes beurteilen müssen. Da das bei dir schon sehr alt ist, sind die Dateien gemeinfrei. -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 00:52, 7. Nov. 2008 (CET)
Bei der Fülle an Infos kann ein Anfänger schon mal an seine Grenzen stoßen... Wobei die 2-D Sache nur bedingt stimmt - die Bronzebeschläge sind ja ein Flachrelief. Ich habe es jetzt trotzdem in commons geladen und für den Artikel Imgur-Enlil (Balawat) verwendet. Vielen Dank für die Hilfe -- Mursilis 01:45, 7. Nov. 2008 (CET)
Uh oh, Commons ist für pseudo-2D-Bilder eine schlechte Wahl. Die haben da etwas strengere Kriterien, was zweidimensional ist und was schon dreidimensional. Da sind die Bilder möglicherweise nicht sicher. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 15:09, 7. Nov. 2008 (CET)

Walther von Dyck

Das Deutsche Museum stellt zur Veröffentlichung Bilder von Walther von Dyck zur Verfügung, mit der Bedingung der Angabe eines Vermerks: Foto: Deutsches Museum. Dürfen die hier in WP verwendet werden? --Steevie schimpfe hier :-) 16:15, 7. Nov. 2008 (CET)

Das das Deutsche Museum garantiert keine Einwilligung der Erben des Künstlers Otto Graf hat, können die sich ihren Copyfraud an den Hut stecken. Für uns gilt hier:

  • a) Otto Graf ist bis spätestens 1937 verstorben, dann können wir das Bild verwenden wie wir lustig sind und das Deutsche Museum Deutsches Museum sein lassen.
  • b) Otto Graf ist nach 1937 verstorben und wir können das Bild nicht verwenden.

Für den Fall b) wäre es übrigens nett, die Erben wirklich mal herauszufinden, damit sie das unsägliche Deutsche Museum auf Schadenersatz verklagen können. Für die beiden Fotografien gilt analoges, nur wissen wir den Autor nicht und können so einfach auch nicht sagen, ob sich der herausfinden ließe oder nicht und die Bilder dann anonyme Werke wären: dafür müssten wir wohl das Archiv des Museums konsultieren. --AndreasPraefcke ¿! 16:35, 7. Nov. 2008 (CET)

Ja, das hatte ich befürchtet, danke für die Auskunft. --Steevie schimpfe hier :-) 17:38, 7. Nov. 2008 (CET)

Ich bin bei der VG Wort angemeldet. Diese schüttet im wesentlichen die durch Geräteabgaben eingenommenen Gelder entsprechend gemeldeter Veröffentlichungen an Autoren aus. Dabei können das auch Veröffentlichungen (sogar Blogs) im Internet sein. Steht die GFDL dem entgegen, dass ich als Hauptautor einen (längeren) Wikipediaartikel bei der VG Wort melde? Die Frage ist im Augenblick rein theoretischer Natur, da Zählpixel der VG Wort in die Webseite eingebaut werden müssen, um Internettexte zu melden. -- Rosentod 18:48, 7. Nov. 2008 (CET)

In der VG Wort war ich auch einmal (oder, da ich mich nicht abgemeldet habe, bin ich da noch). Meiner Einschätzung nach würde meine gesamte Wiki-Produktion bewirken, dass ich mir für die fälligen Tantiemen vierteljährlich ein kleines Helles leisten könnte. Somit hat die Mitgliedschaft dort eher einen symbolischen Charakter ("ich bin ein in der VG registrierter Autor..."). Wie das auch noch mit GFDL zu vereinbaren ist - da müssen andere 'ran. -jkb- 18:59, 7. Nov. 2008 (CET)
Es gab Verhandlungen des Vereins Wikimedia Deutschland e.V. mit VG Wort, die sind allerdings im Sande verlaufen. Ich bin auch Mitglied in der VG Wort und habe diese vor kurzem angeschrieben. Theoretisch kann man seine Texte nach Knol kopieren (insoweit man die Autorenrechte hat), dort werden die Seitenimpressionen der eigenen Texte gezählt und theoretisch wären diese dann auch für Tantiemen bei VG Wort interessant. Allerdings ist dies alles auch für VG Wort noch Neuland, da sie international die erste Verwertungsgesellschaft für Internet-Texte sind. Falls jemand Interesse hat, an diesem Thema dran zu bleiben, kann er oder sie mich gerne kontaktieren.
Liebe Grüße -- Schwarze Feder talk discr 23:25, 7. Nov. 2008 (CET)

Foto von Frank Heffenmenger Leiter der Dieter Dierks Studios

Ich Suche das Foto von Frank Heffenmenger (Der vorstehende nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 85.179.61.224 (DiskussionBeiträge) 21:28, 7. Nov. 2008 (CET))

Süddeutsche Zeitung veröffentlicht Wikipedia-Artikel ohne Quellenangabe und ohne Lizenz

Hier: http://www.sueddeutsche.de/computer/481/303476/bilder/?img=3.0

Was tun? --77.4.112.24 23:01, 7. Nov. 2008 (CET)

Bitte dort melden. -- Chaddy - DÜP 23:05, 7. Nov. 2008 (CET)
Geht nicht: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Weiternutzung/M%C3%A4ngel&action=edit&section=new gibt "Keine ausreichende Rechte". --77.4.112.24 23:17, 7. Nov. 2008 (CET)
Hm, stimmt. Die Seite ist ja halbgesperrt. Ok, ich melde das dort. Danke für den Hinweis. -- Chaddy - DÜP 23:22, 7. Nov. 2008 (CET)
Komm, wir verklagen die auf 3,9 Millionen US-$, dann hat sich das hässliche Klickibunti oben auch erledigt...--Zenit 23:26, 7. Nov. 2008 (CET)
Tut mir leid, dass ich deine Träume platzen lassen muss, aber rechtlich dagegen vorgehen können nur die Autoren selbst, deren Material hier lizenzwidrig verwendet wird (=URV). -- Chaddy - DÜP 23:28, 7. Nov. 2008 (CET)
Ist nicht das erste Mal daß die Süddeutsche hier aufschlägt, wird Zeit, daß die mal ihren Job sauber machen. --RalfRBerlin09 00:05, 8. Nov. 2008 (CET)

Haben wir eigentlich keine dringenderen Probleme als so einen lächerlichen Screenshot?-- Wiggum 00:09, 8. Nov. 2008 (CET)

Haben wir in Deutschland ein Urheberrechtsgesetz? Es geht ja nicht darum, jemanden abzumahnen, das lehne ich auch ab. Aber der Grundgedanke der GFDL ist die Selbstvererbung - und das wird hier umgangen. --RalfRBerlin09 00:13, 8. Nov. 2008 (CET)
+1 - und mich würde interessieren, was denn jetzt die dringenden Probleme sind. Hab ich irgendwas verspasst? -- Schwarze Feder talk discr 01:20, 8. Nov. 2008 (CET)
Die WMF hat ein riesiges Finanzloch und geht Pleite, wenn wir nicht umgehend 6 Mio € auftreiben (so aufdringlich wie die Spendenbanner diesesmal sind, könnte das vielleicht sogar stimmen...). -- Chaddy - DÜP 02:20, 8. Nov. 2008 (CET)

Sehe keine Lizenzverletzung, da ein zulässiges Zitat --Historiograf 15:07, 8. Nov. 2008 (CET)

Ok, stimmt - das geht als Ausriß durch, habe nicht zu Ende gedacht. --RalfRBerlin09 15:17, 8. Nov. 2008 (CET)
Beim Zitat muss man trotzdem bestimmte Regeln einhalten. U. a. muss die Quelle genannt werden, das ist hier nicht der Fall. -- Chaddy - DÜP 19:17, 8. Nov. 2008 (CET)

Schöpfungshöhe

Ich habe das nebenstehende Schema aus einem Übersichtsartikel entnommen, da ich nicht von einer Schöpfungshöhe ausgehe (Darstellung gemäß gängiger Einteilung, kein besonderer grafischer Aufwand). Liege ich damit richtig? Wenn nicht, bitte gerne direkt wieder löschen. Grüße --Andante ¿! WP:RM 17:20, 8. Nov. 2008 (CET)

Ja du liegst richtig. jodo 17:34, 8. Nov. 2008 (CET)

Ich möchte einen Artikel über eine Firma A schreiben und gerne deren Firmenlogo einfügen. Die Firma A ist inzwischen von der Firma B aufgekauft worden. Benötige ich zum Hochladen und Verwenden des Logos die Genehmigung der Firma B? --Microwaven 21:04, 8. Nov. 2008 (CET).

--rtc 21:20, 8. Nov. 2008 (CET)
Mit anderen Wort du kannst jedes Firmenlogo auf die deutsche WP (nicht auf Commons!) hochladen, solange es keine Schöpfungshöhe besitzt, du es mit dem Baustein Vorlage:Bild-LogoSH im Lizenzabschnitt versiehst und die Hinweise dieses Bausteins beachtest. --Niabot議論+/− 21:36, 8. Nov. 2008 (CET)
Wenn du uns das Logo zeigst, können wir dir sogar konkret für dein Logo sagen, ob du es hochladen kannst. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 00:24, 9. Nov. 2008 (CET)
Er hat bereits gesagt, dass es sich um ein Firmenlogo handelt, und diese unterliegen nicht dem Urheberrecht. "Firmenlogo" besagt ja bereits, dass der Gebrauchszweck im Vordergrund steht. Damit das Urheberrecht greift, muss es sich aber um ein Werk der angewandten Kunst handeln. Die Betonung liegt hier auf dem Wort Kunst. Dafür muss die Gestaltung so sehr im Vordergrund stehen, dass der Gebrauchszweck verblasst. Werke der angewandten Kunst erkennt man in der Regel daran, dass sie a) unbezahlbar teuer sind, b) einzelstücke, c) als Kunst präsentiert werden und klar als solche erkennbar sind (Beispiel: Ein Stuhl hat eine derart innovative Formgebung, dass er sich beim besten Willen gar nicht mehr zum draufsetzen eignet) und d) kein industrieller Auftraggeber dahintersteht, sondern eine Kunstförderungsstiftung. --rtc 02:02, 9. Nov. 2008 (CET)

Image:Grossglocknercross.drawing.jpg auf commons

Ich habe wegen commons:Image:Grossglocknercross.drawing.jpg auf commons mit dem Uploader eine Urheberrechtsdebatte begonnen, aus der ich mit eigenem Wissen nicht sicher herauskomme. Der Fall ist auf commons dargelegt, könnte jemand von euch dort für den Uploader eine klare Handlungsanweisung hinterlassen? Bitte auf Deutsch, da der Uploader des Englischen nicht mächtig zu sein scheint. Danke --Herzi Pinki 00:44, 9. Nov. 2008 (CET)

Habe dort geantwortet. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 04:05, 9. Nov. 2008 (CET)

Donauschwaben; Abschnitt über Vertreibung

Hallo !

Ich hätte gern gewusst,ob auch die eigenen Erfahrungen als Quellenangaben dienlich sein können ? Ich hoffe schon,...denn all diese literarischen Quellenangaben,die andere hier aufsetzen,sind im Grunde auch nichts anderes als überlieferte Eigenerfahrungen,die jemand mal nieder schrieb. Mein "Text" bei der Vertreibung und der angeblichen Deportation zwischen den Siebzigern u.den Neunziger innerhalb Rumäniens,wurde schliesslich gelöscht,..entweder weil jemand meine Quelle nicht nachvollziehen konnte oder um wahrheitsgemässe Tatsachen zu vertuschen.

Gruss Roswitha (Der vorstehende nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 89.51.68.46 (DiskussionBeiträge) 14:05, 9. Nov. 2008 (CET))

Eine Quellenangabe ist nicht einfach die Erinnerung oder Erfahrung oder Meinung einer Person; es muss erstens eine nachweisbare Quelle sein, d.h. eine bereits veröffentlichte Quelle, abgesehen davon muss sie aber auch relevant und glaubwürdig sein. Das ist eine ziemlich notwendige Einschränkung. -jkb- 14:17, 9. Nov. 2008 (CET)
Mit Sicherheit wollen wir hier Tatsachen vertuschen... -- Chaddy - DÜP 18:10, 9. Nov. 2008 (CET)

Lizenz eines rumänischen Wappens

Hallo, ich habe vor einiger Zeit das Wappen von Giurtelecu Şimleului Wappen upgeloadet. Aber ich weiß leider nicht, welche Lizenz ich dafür einsetzen sollte; es ist ja schließlich ein rumänisches Wappen. Also zurzeit habe ich diese Lizenz "Bild-LogoSH" eingesetzt, aber es wäre trotzdem nett, wenn mir jemand eine konkrete Antwort dazu geben könnte. Gruß --kitamrofnI 15:04, 9. Nov. 2008 (CET)

Hier wäre {{Bild-PD-Amtliches Werk}} und {{Wappenrecht}} die korrekte Form. --Christian Bier (Disk.) (+/-) 16:42, 9. Nov. 2008 (CET)
Übrigens wird PNG bei Wappen anderen Formaten (ausgeschlossen SVG) vorgezogen. Das aber nur so am Rande. Die Lizenz hab ich für dich schonmal geändert.Christian Bier (Disk.) (+/-) 16:43, 9. Nov. 2008 (CET)

Löcher entfernen im Notpass der Republik Österreich

Hallo,
ist es gestattet in diesem Scan eines amtlichen Dokuments die Löcher zu entfernen?
Viele Grüße --Marsupilami 17:20, 9. Nov. 2008 (CET)

Ja, ist es. -- Chaddy - DÜP 18:13, 9. Nov. 2008 (CET)
Danke für die Info. Löcher sind weg. Viele Grüße --Marsupilami 18:18, 9. Nov. 2008 (CET)
Was passiert wohl wenn man Löcher entfernt? *duck*...und weg 18:25, 9. Nov. 2008 (CET)
Du hast Dir den richtigen Namen rausgesucht. --Marsupilami 18:51, 9. Nov. 2008 (CET)

Datumsangabe bei Wappen

Hallo,
ist bei Wappen das Datum anzugeben wann der Urheber das Wappen auf Papier erstellt hat oder wann die digitale Version z.B. durch nachzeichnen oder vektorisieren erstellt wurde?
Viele Grüße --Marsupilami 01:00, 10. Nov. 2008 (CET)

Bei Wappen zählt das Gestaltungsdatums des Originals bzw. der Erstveröffentlichung (bspw. Genehmigung oder erstes Jahr der Führung des Wappens). Christian Bier (Disk.) (+/-) 01:32, 10. Nov. 2008 (CET)
OK, Danke für die Info. Viele Grüße --Marsupilami 06:12, 10. Nov. 2008 (CET)

URV

Auf der Seite "Löschkandidaten/URV" wurde diese Info bisher (1 1/2 Tage) leider nicht beachtet. Es geht um den Artikel Fritz Weineck, er soll nicht gelöscht, nur überarbeitet werden. Über die Diskussionseite des Artikels wurde ich auf einen Widerspruch inbezug auf die Todesumstände aufmerksam und habe das quasi ergebnislos recherchiert, denn ich stieß nur auf diese Site, von der 2 Sätze abgeschrieben sind: http://www.readers-edition.de/2007/06/27/leonardo-di-caprio-transfusion-mit-rotgardistenblut/ (wenn sie zitiert wären, würden ja nicht die Anführungszeichen fehlen). Die Sätze beginnen ab: "In der nachfolgenden Panik..." bis zum Absatzende. Außerdem fehlt der Weblink dazu, den man dazu bezug nehmend noch einfügen könnte (als Ref.). Es gibt auch eine geplante Verfilmung mit diCaprio, dazu konnte ich aber bisher noch nichts finden. Kann man bei diesem Artikel nicht so einen roten "Überarbeitungs-Button" machen, der auf diese 2 zu erledigenden Punkte hinweist? Bin noch Neuling. Hoffe diesmal auf eine Antwort.82.140.62.253 21:49, 10. Nov. 2008 (CET)

§ 184c StGB

Wie ich heute gelesen habe ist Laut dem neuen § 184c StGB auch die Verbreitung möglicher kinderpornografischer Inhalte verboten, auch wenn sie gezeichnet wurden. Ich habe vor ein paar Tagen dieses Bild dieses selbst gezeichnete Bild hochgeladen. Nun frage ich mich, ob man hier bei der, so wie ich empfinde, extrem schwammigen Formulierung betroffen sein könnte?

Zudem bin ich Konsument von Animes und Mangas (ich schreibe darüber), die ich zuvor noch nicht sehen konnte. Da es in Japan jedoch nicht illegal ist pornografische Zeichnungen anzufertigen die auch Minderjährige oder minderjährig wirkende Charaktere darstellen, können diese immer wieder mal enthalten sein. Würde ich mich dann auch nach dem Gesetz strafbar machen, wenn ich es vorher nicht einmal sehen konnte? (Ist wohl vergleichbar damit, wenn ich bei Google nach "junge Gurke" suche und durch Zufall bei einem Foto eines Miderjährigen lande, oder?) --Niabot議論+/− 20:50, 4. Nov. 2008 (CET)

Pornografie ist die Darstellung sexueller Handlungen. ein bloßer nackter Mensch ist keine Pornografie. Die Abgrenzung Aktfoto-Nacktfoto-Erotikfoto-Porno ist natürlich verschwommen. Bei den Mangas sehe ich allerdings keinerlei Bezug zur Pornografie. PS: ich habe Niabot hierhergebeten, es ist keine Urheberrechtsfrage, hier können wir das aber am ehesten klären. --RalfRBerlin09 20:57, 4. Nov. 2008 (CET)
(WP:BK) Was sind „Scheinminderjährige“? Ein „gefühltes“ Alter, bei dem Fakten und die Realität keine Relevanz mehr haben? Wie soll man so etwas beweisen? Wie das Gegenteil? Kann jemand wegen eines subjektiven Eindrucks verurteilt werden?
Wie stellt man das Alter einer Zeichnung fest? Das Anime Girl ist sicher gerade 18 geworden... Aber wie alt ist es „gefühlt“?
Pornografie ist aber dennoch etwas völlig anders. --Liberaler Freimaurer (Diskussion) 21:08, 4. Nov. 2008 (CET)
Mein Problemfall ist beispielsweise der Manga Kodomo no Jikan. Dieser enthält durchaus Szenen die dem Genre des Lolicon zugeordnet werden könnte. Inhaltlich setzt sich der Manga thematisch kritisch und trotzdem spaßig damit auseinander ohne es zu verherrlichen. Nur da das Gesetz so schwammig ist, könnte ein Richter aber auch schnell auf gegenteilige Gedanken kommen. Denn bereits Google scheint mit seiner Bildersuche zu dem Thema die Grenze möglicherweise zu überschreiten. Über Inhalte von Webseiten wie lu.scio.us braucht man wohl garnicht erst sprechen. (Zu dieser hatte mich beispielsweise Google geführt, als ich nach Informationen zu einem Manga suchte und ein Doujinshi vorfand.)
Ist ein solch zufälliges Auffinden solcher Inhalte auch schon strafbar? --Niabot議論+/− 21:29, 4. Nov. 2008 (CET)


Ich glaube nicht, dass zufälliges Finden von irgendwas strafbar sein kann. --Don-kun Diskussion, Bewertung 22:27, 4. Nov. 2008 (CET)

Die Vorschriften bei Kinderpornographie sind schon immer ziemlich streng, es ist auch schon immer so, dass "Schriften", die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen mit Kindern unter 14 Jahren in "aufreizenden" Posen wiedergeben unter den Begriff Kinderpornographie fallen. Damit gemeint sind auch Fotomontagen, "Schriften" mit älteren, aber jünger aussehenden oder fiktiven Personen (BGH 1 StR 66/01, 27.06.01). Ich weiß nicht, was mit "zufälliges Auffinden" gemeint sein soll. Der Besitz von Kinderpornografie ist strafbar, egal ob man das "per Zufall", "aus Neugier" oder "um es zur Polizei zu bringen" besitzt. Die angesprochene Neufassung bezieht sich auf Jugendpornographie, dehnt also im Grunde den bisher unter Kinderpornographie laufenden Schutz auf Jugendliche bis 18 Jahre aus. Wie heise dazu kommt zu schreiben: "Da die Neuregelungen auch für pornographische Computeranimationen und Zeichentrickfilme gelten [...]" ist mir etwas unklar. Soweit ich weiss, waren Trickfilme früher nach dem §184b StGB nicht verboten, da ja kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergegeben wurde. Allerdings dürfte das durch den JMStV schon seit Anfang 2003 obsolet sein, siehe dort §4, Abs. 1, Zif. 9: Unzulässig sind u.a. Angebote, die "Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen".-- Wiggum 23:27, 4. Nov. 2008 (CET)

Es geht insbesondere um Anime-Produktionen. Diese haben naturgemäß (siehe Stilelemente von Manga und Anime) sehr häufig eine kindlichen Stil. Dort war es bisher nicht verboten Jugendliche in entsprechenden Posen zu zeigen, auch wenn diese nur als Fanservice dienten. Da der streng ausgelegte Paragraph für Kinderpornografie nun mit fast identischem Wortlaut auch auf ältere Figuren (Jugendliche) übertragen wird, sind viele Produktionen die bisher legal waren möglicherweise nun verboten. Zudem dürfte es schwer fallen von einer Anime-Figur das Alter festzustellen. Also Jahresringe zählen funktioniert jedenfalls nicht. --Niabot議論+/− 23:48, 4. Nov. 2008 (CET)
Eines meiner weiteren Hauptprobleme ist: Wird zwischen gezeichneten Werken (Kunst/Pornografie) und Fotos von real existierenden Kindern/Jugendlichen unterschieden? Oder wird das auf eine Stufe gestellt? Dein letzter Satz würde jeglichen Fanservice in Animes generell verbieten, wenn dem so wäre. --Niabot議論+/− 23:51, 4. Nov. 2008 (CET)

Letztlich ist das ein juristischer Großversuch. Eine Definition dessen, was Jugendpornographie denn nun eigentlich ist, liefert weder das StGB noch ein anderes deutsches Gesetz, genausowenig, wie bisher schon die Begriffe Pornographie und Kinderpornographie per Gesetz definiert wurden. Die Definitionen, die existieren und verwendet werden, sind allesamt Richterrecht, Rechtsprechung höchster Gerichte wie BGH und BVerfG. Dabei haben sich durchaus unterschiedliche Definitionen entwickelt, eine Art von Schrift (im Rechtssinn), die vor Gericht kaum als pornographisch angesehen würde, wenn Erwachsene beschrieben/abgebildet werden (Beispiel: Playboy-Fotos), kann vor Gericht sehr wohl als Kinderpornographie angesehen werden, wenn Kinder beschrieben/abgebildet werden („aufreizende“ Fotos von Kindern, die auf den Bildern nicht mal unbekleidet sein müssen). Für die neue Kategorie Jugendpornographie gibt es noch keine Rechtsprechung, also wird man sehen müssen, wie sich das entwickelt und ob es eher wie bei der „einfachen“ Pornographie läuft (d.h., im Allgemeinen werden nur wirklich drastische Fotos/Texte/Filme etc. mit detaillierten Beschreibungen, Nahaufnahmen etc. als pornographisch angesehen) oder wie bei der Kinderpornographie (d.h., u.U. können schon „aufreizende“ Bilder zu viel sein). Das ist eine, wie richtig bemerkt wurde, durchaus schwammige Angelegenheit, und aus diesem Grund haben auch alle drei Bundestags-Oppositionsparteien (FDP, Grüne, Linke) gegen dieses Gesetz gestimmt und in den Parlamentsausschüssen dagegen argumentiert, was das Justizministerium und die Koalitionsfraktionen aber kaum gestört hat. Der SPD-Abgeordnete Wiefelspütz empfahl bei abgeordnetenwatch.de schon mal, alte Playboy-Hefte mit womöglich minderjährigen Models (gab es) im Altpapier zu entsorgen [8].

Bzgl. des verlinkten Bildes: ein „tatsächliches Geschehen“ gibt das wohl kaum wieder, also dürfte der bloße Besitz gem. § 184c, Abs. 4 (Text hier, PDF, S. 2150) nicht strafbar sein (sollte man zumindest annehmen, keine Ahnung, was die Rechtsprechung daraus macht, von daher können wir hier nur spekulieren). Ein wirklichkeitsnahes Geschehen ist auch kaum anzunehmen, also dürfte Strafbarkeit gem. Abs. 2 und 3 auch nicht gegeben sein. Wie es dagegen mit Abs. 1 aussieht, der (analog zu § 184b Abs. 1 bei der Kinderpornografie) Verbreitung etc. jugendpornographischer Schriften mit Strafe bedroht, ohne dass die Einschränkung tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen erwähnt ist, weiß ich auch nicht. Wird man wohl abwarten müssen, bis es die ersten Verfahren gegen irgendwelche Websites, Antiquariate, Buchhandlungen, Videotheken ... (?) gibt. -- Rosenzweig δ 00:04, 5. Nov. 2008 (CET)

Kurz zusammengefasst: Man ist im Arsch, wenn man rein zufällig der erste Angeklagte ist und aufgrund der unklaren Definition nicht einschätzen konnte, was legal ist und was nicht. --Niabot議論+/− 00:20, 5. Nov. 2008 (CET)

Das Bild hat so oder so nichts hier verloren, WP:TF gilt auch für Bilder (und gerade wenn es darum geht, solche Bilder in Artikel als Beispiele einzubinden; höchstens für konkrete Einsätze im Benutzernamensraum wären solchen eigenen Bilder angebracht. Eigene Kunst von Wikipedianern in Artikeln – egal wie gut sie sein mag – untergräbt die enzyklopädische Integrität genauso wie wenn Leute ihre eigene Meinung hineinschreiben – egal wie zutreffend sie ist). deviantart wäre hierfür die richtige Adresse. --rtc 01:01, 5. Nov. 2008 (CET)

Es geht um das aufzeigen eines definierten Stils. Das Bild wird allen dort geforderten Anforderungen gerecht. Also kann nicht von WP:TF die Rede sein. --Niabot議論+/− 01:09, 5. Nov. 2008 (CET)
Na und? Das rechtfertigt doch nicht, WP:TF zu brechen. Erlaubt sind lediglich relevante Bilder von relevanten Künstlern, keine irrelevanten Fanproduktionen. Und wenn die dem Urheberrecht unterliegen, dann ist die Konsequenz aus Urheberrecht + WP:TF eben, dass in dem Artikel überhaupt kein Bild sein kann. --rtc 01:13, 5. Nov. 2008 (CET)

Kommen wir noch einmal zum eigentlichen Thema zurück. Bei meiner Suche nach Informationen für Artikel stoße ich notgedrungen immer wieder auf Bilder die nach dem neuen Gesetz möglicherweise illegal wären. Wenn jetzt bereits der bloße Aufruf solcher Seiten starfbar wäre, dann kann ich hier gleich russisches Roulett spielen, da ich nicht wissen kann was sich hinter dem nächsten Link verbirgt. Und das betrifft mich selbst auf in anderen Ländern legalen Seiten. Kurz gesagt: Wenn das zufällige Besuchen einer solchen Seite bereits strafbar ist, dann darf man nicht mehr surfen. --Niabot議論+/− 12:38, 5. Nov. 2008 (CET)


Was ist mit Bild:Wikibukkake.png? --Liberaler Freimaurer (Diskussion) 13:30, 5. Nov. 2008 (CET)
Der Besitz ist strafbar, that's it. Man kann immer das Pech haben, an einen übereifrigen Polizisten oder weltfremden Richter (man meide das LG Hamburg in Internetsachen) zu geraten. Es kommt dann darauf an, ob das jeweilige Bild als kinder/jugendpornographisch eingestuft wird und ob man glaubhaft machen kann, dass man das nur durch dummen Zufall besitzt (was sicher nicht einfach ist). Ein Gericht würde vermutlich darauf abstellen, ob das Bild objektiv als pornographisch (und nicht z.B. als Kunst) anzusehen ist und ob ein objektiver (bzw. "verständiger") Betrachter davon ausgehen wird, dass das Kind / der Jugendliche <14 / <18 ist.-- Wiggum 23:38, 5. Nov. 2008 (CET)
Ah, also Willkür und ohne objektive Grundlagen. Danke für die Auskunft. --Liberaler Freimaurer (Diskussion) 00:40, 6. Nov. 2008 (CET)

Die erste Verfassungsbeschwerde ist lt. Heise-Forum schon erhoben worden. -- Rosenzweig δ 00:50, 6. Nov. 2008 (CET)

Sehr gut. So muss offenbar leider heute Politik gemacht werden, um Grundrechte zu wahren. --Liberaler Freimaurer (Diskussion) 01:58, 6. Nov. 2008 (CET)
Offenbar ist es sinnvoll, daß man zwar als Erwachsener mit einer 16-Jährigen Person Sex haben, aber man darf sie dabei nicht fotografieren darf. --Matthiasb
In der Hinsicht müssten die selbst Youtube dicht machen. Man gedenke nur einmal den Begriff "Lolicon" in der Suche einzugeben. Demzufolge macht sich zur Zeit Youtube als auch jeder Besucher der Seite evtl. strafbar. Denn bei Youtube werden auch zufällige nicht gewünschte Videos angezeigt. Und dann auch mal eben das, was hierzulande jetzt unter Jugendpornografie fallen könnte. Als mMn. haben die Politiker die daran beteiligt waren ihr Gehirn irgendwo vergessen gehabt. Aber vielleicht wird ja daraus noch was. Schlimm nur, das erst die Gesetze wie Galgen gestrickt werden und anschließend die Betroffenen sich ihrer laut Verfassung zustehenden Rechte wieder verschaffen müssen. --Niabot議論+/− 18:36, 6. Nov. 2008 (CET)
Theoretisch müsste Youtube schon längst zu sein, weil da massenhaft gegen das Urheberrecht so ziemlich aller Länder verstoßen wird. Interessiert bloss keinen. Da die Kombination Kinder & Sex eins der Tabuthemen schlechthin ist, darf man allerdings davon ausgehen, dass Youtube ggf. schon aus Selbstschutz-Erwägungen solche Filme entfernen wird, allerdings wahrscheinlich auch erst dann, wenn es am Unternehmenssitz in den USA Probleme gibt. Bis dahin wird denen die deutsche "Jugendpornographie" herzlich egal sein. Das das so ist, ist natürlich für einen Deutschen, der wegen solcher Mangas Probleme bekommt, keine Ausrede. Das kindliche/jugendliche Optik ein Stilelement der Mangas ist scheint ja niemand zu bestreiten und alle scheinen darüber übereinzustimmen, dass da mindestens ein Grenzfall vorliegt, sonst würde dieser Thread nicht existieren. Ich würde das wie folgt handhaben: Im Nacht-Werbe-Programm gibt's doch auch die Erotik-Mangas für's Handy. Alles was dort gezeigt wird würde ich mal als unproblematisch ansehen, denn die Anbieter von dem Kram wären sicher die ersten, die nach dem neuen Gesetz Ärger kriegen.-- Wiggum 23:07, 11. Nov. 2008 (CET)

Bildereinstellen im Auftrage unangemeldeter Benutzer

Es kommt von Zeit zu Zeit vor, dass mich Leute bitten, ihre Fotos in die WP hochzuladen, weil sie nicht angemeldet sind oder die Hochladungsprozedur zu kompliziert finden. Die haben dann in der Regel auch keine Probleme mit der GFDL und so. Ist das erlaubt, dass ich diese Bilder im Auftrage der Autoren hochlade und bestätige, dass der Autor eine freie Lizenz erteilt hat? Oder ist dafür die Hinterlegung der Bestätigung bei der Wikimedia vonnöten?--Rabe! 13:33, 8. Nov. 2008 (CET)

In diesen Fällen immer eine Mail ans Support-Team, damit das für alle nachher nachvollziehbar is. Christian Bier (Disk.) (+/-) 13:45, 8. Nov. 2008 (CET)
Nach diesem Muster. -- Martina Nolte Disk. 13:48, 11. Nov. 2008 (CET)
Und damit der DÜP-Bot dich nicht belästigt, kannst du die beiden Bausteine {{Dateiüberprüfung/benachrichtigt (Text)|Freigabe|||||}} und {{Dateiüberprüfung/benachrichtigt (Kategorie)|2008|06|26}} (mit dem aktuellen Datum!) auf der Bildbeschreibungsseite eintragen. -- Martina Nolte Disk. 13:54, 11. Nov. 2008 (CET)

Bei yasni.de wird als Autor des Eintrages über Fritz Heinrich Geburtig , Frank Geburtig erwähnt. Dieser Beitrag wurde von Frieder Geburtig ( Bergfreund ) und Peter Geburtig gestaltet und eingegeben.


Mit freundlichen Grüßen.

Frieder Geburtig (Der vorstehende nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 92.78.94.94 (DiskussionBeiträge) 19:03, 8. Nov. 2008 (CET))

Personensuchen wie yasni kombinieren einfach nach wahrscheinlich proprietären Algorithmen Informationsfetzen. Das ganze ist unzuverlässig, nicht relevant und hat mit Wikipedia nichts zu tun. Die relevanten Autorenangaben zum Artikel stehen in der Versionsgeschichte.-- Wiggum 00:50, 9. Nov. 2008 (CET)
Und dort findet man das Benutzer:Bergfreund den Artikel angelegt und dabei als Quelle Frieder Geburtig , Peter Geburtig. angegeben hat. --HAL 9000 13:53, 11. Nov. 2008 (CET)

Fragen über Fragen

Hallo! Ich wüsste gerne, ob dieses Logo, dieses Logo und dieses Schöpfungshöhe haben oder nicht. Grüße --Don-kun Diskussion, Bewertung 17:13, 9. Nov. 2008 (CET)

Haben alle drei keine SH. -- Chaddy - DÜP 18:11, 9. Nov. 2008 (CET)
Zumindest beim letzten hätte ich mit SH gerechnet. --Don-kun Diskussion, Bewertung 18:14, 9. Nov. 2008 (CET)

Logos haben im Zweifel keine Schöpfungshöhe [9] --FrobenChristoph 20:27, 9. Nov. 2008 (CET)

Machst du jetzt Histo nach oder warum die Fettschrift und die überflüssige Antwort auf eine schon beantwortete Frage? jodo 20:50, 9. Nov. 2008 (CET)
Tja, das färbt offenbar ab. -- Chaddy - DÜP 21:12, 9. Nov. 2008 (CET)

Quatsch, FrobenChristoph ist der Wikisource-Account von Histo und nach dem SUL gibt's wohl Probleme... --Isderion 21:37, 9. Nov. 2008 (CET)

Achso, ja dann... -- Chaddy - DÜP 21:58, 9. Nov. 2008 (CET)
Aber das sind doch keine Firmen, deswegen. Aber wenn ihr meint, dann mach ich mal... Grüße und Danke --Don-kun Diskussion, Bewertung 16:24, 10. Nov. 2008 (CET)
Was ist damit: [10], [11], [12], [13] (na, das wird wohl gehen), [14]. Und wie steht es überhaupt mit einem Standbild aus einem Film, auf dem aber nur Text zu sehen ist. Der dürfte doch, obwohl Teil eines Films, als Einzelbild keine Schöpfungshöhe haben... --Don-kun Diskussion, Bewertung 18:28, 10. Nov. 2008 (CET)

Standbilder sind in jedem Fall als Lichtbilder geschützt --Historiograf 18:30, 10. Nov. 2008 (CET)

Und was ist mit den beiden Modellen? Wie siehts eigentlich mit Kleidung aus, die von Personen in einem Film getragen werden, recht typisch für die Person sind, aber eben auch sonst getragen werden. Könnte man Bilder der Kleidung (nur Kleidung, Cosplayer wurden hier ja schonmal abgelehnt) hier hochladen? Grüße --Don-kun Diskussion, Bewertung 18:44, 10. Nov. 2008 (CET)
Standbilder sind dann als Lichtbilder geschützt, wenn sie Lichtbilder sind. Gescannte Bild- bzw. Texttafeln oder CGI-Frames in Filmen sind keine Lichtbilder. sугсго 14:24, 11. Nov. 2008 (CET)
Woher weiß man denn, was in einem Film ein Lichtbild ist und was nicht? Das eine Bild macht auf mich den Eindruck eines abfotografierten Bildschirms, das wär doch ein Lichtbild oder? Und wie stehts mit den anderen Fragen? --Don-kun Diskussion, Bewertung 19:33, 11. Nov. 2008 (CET)
Standardmäßig ist jedes Bild aus einem Film ein Lichtbild. Es gibt aber die Ausnahme, dass einfache 2D-Reproduktionen keine neues Urheberrecht entstehen lassen. Wenn also im Fernsehen z.B. ein altes Dokument einfach reproduziert wird (also idR so, wie du es mit einem Scanner machen würdest), dann kannst du das Bild frei verwenden, wenn die Schutzdauer des gezeigten Dokuments abgelaufen ist. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 20:23, 11. Nov. 2008 (CET)
Das wäre hier wohl nicht der Fall. Wie stehts mit der Frage zur Kleidung? Grüße --Don-kun Diskussion, Bewertung 22:24, 11. Nov. 2008 (CET)
Kleidung ist angewandte Kunst (bestenfalls), also in der Regel nicht geschützt. Ein ganz interessanter Blogbeitrag zum Thema: [15]. Wie absurd die Unterscheidung zwischen angewandter und bildender/schöner Kunst ist, zeigt die Begründung aus dem im Blog diskutierten Urteil: "Die Schutzfähigkeit des "EUROFOCUS 1200" ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der "EUROFOCUS 1200" vermittelt in der Gesamtbetrachtung eine auf den ersten Blick einfache, aber zugleich ungewöhnliche und optisch den Kunst und Formsinn ansprechende Gestalt. Die Vorderseite der Brennkammer bildet ein rechteckiges Sichtfenster, welches durch einen Rahmen gefasst wird. An der Rückseite laufen die Seitenwände der Brennkammer auf eine rückwärtig angebrachte Rauchgasrohrverkleidung zu. Zusammen mit der Vorderseite umschließen die Seitenwände der Brennkammer die Grundfläche eines etwa gleichschenkligen Dreiecks, dessen der Vorderseite gegenüberliegender rechter Winkel etwa kreissegmentförmig ausgestaltet ist. Die rückwärtig angebrachte Rauchgasrohrverkleidung ist im Querschnitt kreisrund und verläuft von der Oberseite des Brennraums vertikal aufwärts. Die Unterseite des Brennraums ist durch ein im Querschnitt kreisrundes Fußteil (Sockel) mit dem Boden verbunden. Die vertikal aufstrebende Rauchgasrohrverkleidung und das unterseitige Fußteil bilden eine gemeinsame Längsachse und hinterlassen den visuellen Eindruck einer durchgängigen Verbindung, vor der das dem Betrachter zugewandte rechteckige Sichtfenster der Brennkammer optisch im Raum "schwebt".". Zu gut deutsch: Man nehme einen Zylinder, setze auf diesen ein Dings (extrudierter dreieckiger Grundriss) und auf dieses wiederum einen Zylinder. Das ergibt dann ein urheberrechtlich geschütztes schwebendes Teil, was den Kunst- und Formsinn anspricht. Die Richter hatten bei der Urteilsfindung wahrscheinlich ein die Fantasie anregendes kegelförmiges Dings, welches mit getrockneten Blüten einer bedeutenden Kulturpflanze befüllt wurde - dementsprechend als sinnenansprechend urheberrechtlich geschützt ist - zur Hand.-- Wiggum 22:56, 11. Nov. 2008 (CET)

Alte Eintrittskarten

Da ich bei dem Thema URV eh nicht den Durchblick habe bzw. bekommen werde: Ist das möglich bzw. erlaubt? Danke --KV 28 13:25, 11. Nov. 2008 (CET)

Das ist ok. Die Karte hat keine Schöpfungshöhe. -- Chaddy - DÜP 14:18, 11. Nov. 2008 (CET)

Danke Chaddy. Und wie sieht es hiermit aus? Das war schon einmal nach knapp 3,45 sek. gelöscht worden....Gruß--KV 28 15:01, 11. Nov. 2008 (CET)

Damit sieht es schon schlechter aus. Das überragt IMHO schon die Durchschnittsgestaltung, hat also SH. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 19:07, 11. Nov. 2008 (CET)
Richtig, das hat dann schon SH. -- Chaddy - DÜP 21:00, 11. Nov. 2008 (CET)

Ich seh da kein deutliches überragen, das ist Handwerk --134.130.68.200 20:54, 11. Nov. 2008 (CET)

Klara hat uns für das WikiProjekt Pferdesport eine Bildtafel aus Artikelinhalten aller Pferderassen-Artikel erstellt, die uns nun vom urheberrechtlichen Standpunkt her Probleme bereitet (Diskussion siehe hier). Die Liste enthält unter anderem die einleitenden Abschnitte aller Artikel. Im Regelfall werden diese Abschnitte zwar nicht urheberrechtlich relevant sein, aber es wird auch immer wieder Ausnahmen davon geben. Wie ist in einem solchen Fall in folgenden Punkten zu verfahren:

  1. Reicht ein allgemeiner Verweis am Artikelanfang in der Art dieser Artikel basiert auf automatisch entnommenen Artikelbestandteilen der aufgeführten Rasseartikel. Die Autoren finden sich in der Versionsgeschichte der jeweiligen Artikel, oder muss zu jedem Artikel der Link auf die Versionsgeschichte eingefügt werden?
  2. Was ist zu tun, wenn ein Artikel gelöscht wird? URV-Löschungen müssen sicher per Versionslöschung erledigt werden, aber was ist mit anderen Löschungen? Reicht die nachträgliche Angabe der Autoren in der Zusammenfassung?

Meiner Ansicht nach sollte der Verweis am Artikelanfang ausreichen, da die History jedes Artikels mit zwei Klicks (Artikel -> Versionen/Autoren) erreichbar ist, ohne die Domain zu verlassen. Auch beim zweiten Fall sehe ich kein großes Problem, da wir uns kaum wirklich relevante Sachen unterm Hintern weglöschen lassen ;). --87.78.187.11 22:15, 11. Nov. 2008 (CET)

Hallo zusammen,

eine grundsätzliche Frage:

Meine "Alten" Bilder Dio1.jpg und Bild:dio2.jpg könnten eine URV darstellen und wurden daher von den Permissions aussortiert - es handelte sich dabei um eine 1:1 Abbildung eines Dioramas in Originalfarben. Ich habe nun zwei neue Versionen hochgeladen, die künstlerisch von mir bearbeitet wurden und somit eine Eigenschöpfung sind: Nach meiner Kenntnis ist dies geltendes Presserecht bzw. Urheberrecht: Wenn die Grundaussage eines fremden Bildes verändert wird oder aber zusätzliche Grafiken eingefügt oder das gesamte Erscheinungsbild des fremden Bildes verändert wird, ist das Urheberrecht nicht mehr zutreffend. Beispiel: Die Fachzeitschrift COMPUTERBILD benutzt für die Betitelung von Artikeln bestimmte Filmplakate oder Szenenfotos aus Kinofilmen (=hohe Urheberrechtsqualität) und fügt dort eigene kleine Grafiken (z.B. eine Festplatte) in das Bild mit ein - und umgeht somit eine URV. Ist diese Feststellung so korrekt? Im Umkehrschluss: Kann ich mein selbst gefertigtes Foto, für dessen Fertigung eine mündliche Erlaubnis bestand, darüber hinaus z.B. durch erhebliche Farbpalettenwechsel und zusätzliche Bearbeitung so verändern, dass eine URV nicht gegeben ist? Sollte das nicht der Fall sein, müssten die o.a. "neuen" Bilder wieder gelöscht werden. Darüber hinaus ist mir beim Hochladen eine Panne passiert: Es wird stets die falsche Bildversion angezeigt: Bitte helft mir, die richtigen Versionen einzustellen: Dio1.jpg sollte die Version 14:41 Uhr vom 04.11.08 sein. Dio2.JPG sollte die Version 19:45 Uhr vom 04.11.08 sein. Ich bekomme das nicht hin! Danke für die Hilfe.

McKarri 13:03, 5. Nov. 2008 (CET)

Hallo, wenn ein Werk simpel abfotografiert wird, stellt das abfotografierte Bild m.E. kein neues Werk dar. Ob eine URV vorliegt bei leichten Veränderungen, wie zum Beispiel die Farben umkehren oder ähnliches, ist m.E. fraglich, denn bei solch simpele Aktionen keine eigene individuelle, künstlerische Kreation sind, sondern einfach mechanisch, handwerkliches Verändern, weswegen ein URV durchaus denkbar ist. Man bräuchte also zur Verbreitung der Manipulation ein ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers.

--Ladyt 14:22, 5. Nov. 2008 (CET)

Blöde Frage: Warum nicht gleich das Original, wenn eine Fotografie erlaubt war? --Niabot議論+/− 14:30, 5. Nov. 2008 (CET)
Warum? Ganz einfach: McKarri hat ein Bild "für dessen Fertigung eine mündliche Erlaubnis bestand". Ich interpretiere das so, dass er das Bild nur anfertigen darf. Das schließt aber keine Genehmigung mit ein, dass er das Bild auch,unter einer von Wikipedia erlaubten Lizenzen, verbreiten darf. --Ladyt 14:49, 5. Nov. 2008 (CET)
Genau so ist es - es wurde erlaubt zu fotografieren. In einigen Museen oder Kirchen ist dies nicht erlaubt, deshlab bin ich davon ausgegangen, dass die Erlaubnis ein Objekt zu fotografieren ggf. die Erlaubnis, diese Sachen auch z.B. hier zu veröffentlichen, impliziert. Dem ist offenbar nicht so. Zu den Bildern: Die Farben wurden in drei Schritten verändert - zudem wurde der Hintergrund komplett wegretouschiert. Somit sind 50% Bildanteil verändert und zudem vom restlichen Bild komplett die Farbpalette verändert - außer der Schiffs- und Wellenkontur hat das Bild nichts mehr mit dem Originalbild gemein. Meiner Meinung nach dann eine künstlerische Eigenschöpfung - ob nun mit Hilfe von Bildbearbeitungsprogrammen oder nicht spielt da m.A. nach keine Rolle - ich muss das Rad ja nicht neu erfinden, wenn es bereits Autos gibt. Um noch mal auf die Computerbild zurückzukommen: Hier wird in Artikeln das Originalbild beibehalten (zu 90-95% absolut unverändert) - und mitten ins Bild eine zusätzliche Grafik eingestempelt. Das reicht aus, um keine URV zu verursachen. Wie können wir das weiter hier für unseren Fall klären? Gibt es jemanden, der genau diesen Fall beurteilen kann? Ich glaube die in der WP vorherrschende Meinung ist zu stringent. Danke für die offene Diskussion - finde ich gut ! McKarri 15:34, 5. Nov. 2008 (CET)

Das ist und bleibt m. E. eine Bearbeitung ("derivative work") und ist daher m. E. immer noch eine URV. Aber zum Original: Ich kenn das Originalbild nicht, aber mir kommt es fraglich vor, ob so ein Diorama wirklich schutzwürdig im Sinne des Urheberrechts ist. Die Herstellung eines solchen ist doch wirklich eher Kunstgewerbe als Kunst. --AndreasPraefcke ¿! 15:43, 5. Nov. 2008 (CET)

Die Originale zeigen ein Diorama - im Hintergrund sind die Räumlichkeiten eines Museums zu sehen. Ich habe die Fragestellung dazu auch nicht ganz verstanden, zumal ja eine Fotoerlaubnis vorlag. Aber die WP-Permissions vertreten die Auffassung, dass eine URV gegeben sein könnte, da Rechte auch am Diorama bestehen könnten. Falls das nicht der Fall ist, wären ja sowohl a,)die Originalbilder wie auch b.)die künstlerisch nachbearbeiteten Bilder dann zulässig.

Wer entscheidet das nun? McKarri 17:30, 5. Nov. 2008 (CET)

Der korrekte Geschäftsgang wäre: Das Bild ist unter DÜP schwierige Fälle zu listen mit Link auf diese Diskussion. Dioramen sind angweandte Kunst, was eine SH in den meisten Fällen ausschließt --Historiograf 18:23, 5. Nov. 2008 (CET)

Nur handelt es sich bei diesem Motiv aber nicht um ein einfaches Diorama sondern um 3-Dimensionales Kunstwerk, ein vollständiges Schiffmodell (Nachbau) der HMS St. George (für Admins: Ursprüngliches Bild). -- Ra'ike Disk. LKU PB 00:11, 6. Nov. 2008 (CET)
Kunstwerk? Das ist ein ganz normales, wenn auch sehr schönes Schiffsmodell auf ein paar Wellen. --AndreasPraefcke ¿! 15:30, 6. Nov. 2008 (CET)
Alleine schon wegen der Wellen könnte hier SH gegeben sein. Und wenn wir das noch ein paarmal verfremden, ändert das doch nichts daran, dass es ein abgeleitetes Werk von einem urheberrechtlich geschützten Kunstwerk ist. Das bringt uns hier also nicht weiter. Entweder wir entscheiden, dass es keine SH hat, dann können wir das Originalbild behalten. Oder wir befinden, dass es SH hat, dann können wir die Derivate in jeder Form auch nicht behalten. Das mit der Computerbild wusste ich nicht und wenn sie das tatsächlich glauben, ist es Schwachsinn. Alleine dadurch, dass ich ein Strichmännchen in ein Foto male, bin ich nicht der alleinige Urheberrechtsinhaber. Ich habe zwar die Urheberrechte an meiner Bearbeitung, aber wenn ich das Gesamtfoto mit Männchen veröffentlichen will, brauche ich dazu trotzdem die Zustimmung des Urhebers des Fotos. -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 23:40, 6. Nov. 2008 (CET)
...genau das glaube ich nicht. Mir ist dies schon seit Jahren so bekannt - und es wird auch von CB so praktiziert. Um hier mal Grund hereinzubekommen, werde ich einfach mal bei der Redaktion anfragen, wie das warum gehandhabt wird und wer warum um Erlaubnis gefragt werden muss. Bis wir eine Antwort haben, sollte diese Diskussion -offen- bleiben. McKarri 08:46, 7. Nov. 2008 (CET)
Wir werden die Entscheidungen, ob wir Bilder behalten oder nicht, wohl kaum davon abhängig machen, was die CB von ihnen hält. Nur weil die sich angreifbar machen, werden wir das nicht auch tun. Bei dem Umsatz dort kann man sich sicher ein paar URVs leisten. Bei uns sieht das aber etwas anders aus, erstens mal, weil wir nicht-kommerziell sind und damit ein limitiertes Budget haben und zweitens, weil wir die Weiterverwendung der Bilder erlauben und somit noch andere Leute mit reinziehen können. Auch wenn die CB sagt, dass die Bilder von ihrem Standpunkt OK sind, werden wir sie sicher nicht alleine deshalb behalten. -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 15:23, 7. Nov. 2008 (CET)

Tja das müsst Ihr wohl für Euch entscheiden. Ich denke, das wird sicherlich eine Rechtsfrage und keine Auffassungsfrage sein, von daher würde ich die Antwort von denen zumindest einmal abwarten wollen (wenn sie mir denn antworten) -vielleicht enthält sie rechtlich feste Standpunkte oder gar -im Idealfall- rechtskräftige Urteile und keine "Auffassungen". DANN könnte man immer noch darüber sinnieren, ob das auf die WP anwendbar ist. Ich könnte damit leben, die Bilder ggf. auch erst mal zu sperren, bis hier Faktenklarheit in dieser Sache besteht - die ist im Moment jedenfalls, wie die unterschiedlichen Auffassungen in dieser Diskussion zeigen, überhaupt nicht gegeben. Also bitte abwarten und Teetrinken - Schnellschüsse helfen da nicht weiter. Trotzdem danke für Deinen Beitrag - er ist konstruktiv und hilft das Thema zu bewegen. McKarri 16:22, 7. Nov. 2008 (CET)

Rechtsfragen sind aber Auffassungsfragen. --AndreasPraefcke ¿! 16:26, 7. Nov. 2008 (CET)
So nach dem Motto: 3 Juristen, 5 Meinungen.  ;) --Ladyt 16:32, 7. Nov. 2008 (CET)
Ja aber bei gleichem Sachverhalt und entsprechendem rechtskräftigen Urteil tendiert die Auffassung dann doch eher gegen Null - auch bei Juristen =;-). Wir werden sehen, was wir dazu an Infos erhalten, dann sollten wir diese in die weitere Entscheidung mit einbeziehen. Spüre ich da einen leichten Wellenschlag gegen Juristen - oder täusche ich mich ;-) McKarri 16:37, 7. Nov. 2008 (CET)
Die Antwort der Computerbild-Redaktion lautet:

Hallo McKarri,

das Thema, das Sie ansprechen, beschäftigt weltweit zigtausende Juristen und ebensoviele Gerichte und leider auch uns in den Fotoredaktionen. Prinzipiell benötigen Sie für jegliche Veröffentlichung - egal ob print, online, oder im TV - eine Genehmigung des Urhebers (am besten schriftlich, wenn Sie auf der sicheren Seite sein wollen). Ganz überwiegend ist dieses Material dann auch honorarpflichtig. Es spielt auch keine Rolle, ob Sie das "Ausgangsfoto" verfremden oder nicht. Oftmals ist das ohnehin explizit verboten. Das Foto darf häufig auch nur in einem bestimmten, ganz engen Kontext verwendet werden. Der Urheber muß in jedem Fall genannt werden. Die Höhe des Honorares richtet sich z.B. nach der Auflagenhöhe, nach der Art der Publikation (Tageszeitung, Fachzeitschrift, Illustrierte, Online, TV, Werbung, Buch, etc,), nach der Abdruckgröße oder - z.B. für online-Nutzung - nach der Nuztzungsdauer. Unautorisierte Nutzung kann Schadensersatzforderungen in beträchtlicher Höhe nach sich ziehen (einige 100 % des üblicherweise fälligen Honorars können da schnell zusammenkommen, eventuell noch Rechtsanwalts- und Gerichtskosten). Es gibt kaum jemanden, der Urheberrechtsverletzungen rigider verfolgt, als Disney. In dem von Ihnen geschilderten Fall, kann es tatsächlich sein, daß der Urheber des Dioramas eine Abbildung seines "Kunstwerkes" - selbst als sogenanntes Beiwerk - explizit ausgeschlossen hat. Im Zusammenhang mit Veröffentlichungen spielt im übrigen auch das "Recht am eigenen Bild" eine ganz wesentliche Rolle (Stichwort: Person der Zeitgeschichte? etc.). Wie Sie merken, ist das Thema irre kompliziert. Für weitere Einblicke empfehle ich Ihnen einen Besuch z.B. auf der Seite http://www.fotorecht.de/.

  • Anmerkung von McKarri(und Abschluss der Diskussion): Fotos sollten demnach gelöscht werden - es sei denn es kann eine Erlaubnis des Museums oder des "Künstlers" nachgereicht werden. McKarri 12:18, 10. Nov. 2008 (CET)

Die schreiben genau den gleichen Unsinn, den so viele andere verzapfen. Sie schreiben schon "Kunstwerk" in Anführungszeichen und ziehen daraus dann gleich einen falschen Schluss. Und überhaupt: Was um Himmels Willen hat denn die ComputerBild hier zu suchen? Bitte selber denken. --AndreasPraefcke ¿! 12:25, 10. Nov. 2008 (CET)

  • Komisch: warum wusste ich nur, dass Du das nicht unkommentiert stehen lassen konntest - Deine Abneigung, diese Quelle mit in das laufende Verfahren mit einzubeziehen war ja schon offensichtlich, bevor die Antwort da war. Schade, dass Befangenheit manchmal den Blick über den eigenen Tellerand erschwert... =;-).Wie dem auch sei - bitte dio1.jpg und dio2.jpg löschen...McKarri
Ohhh Gott: Genehmigungspflicht für Beiwerk? Dioramen mit RaeB. Wie gut das die BLIND-Fachzeitschriften in der Juristenausbildung wenig Verwendung finden. sугсго 15:58, 10. Nov. 2008 (CET)
Wo steht denn RaeB im Zusammenhang mit dem Diorama? Vielleicht den Text mal vollständig lesen und nicht nur das was einen ggf. aufregt? Vielleicht sollte das mal in der Juristenausbildung berücksichtigt werden, bevor man mit dem Finger auf andere zeigt...;-)Knick-Knack McKarri
Also für mich sind die o.g. Ausführungen der CB absolut nachvollziehbar und ich werde dem und dem sich daran anschließenden Benutzerwunsch nachkommen und die Bilder löschen. -- Ra'ike Disk. LKU PB 14:10, 11. Nov. 2008 (CET)
Was es aber auch nicht richtiger macht. Wahn! Wahn! Überall Wahn! (Quelle) --AndreasPraefcke ¿! 15:36, 11. Nov. 2008 (CET)
Genie und Wahn liegen dicht beieinander ! =:-) McKarri 16:18, 12. Nov. 2008 (CET)

Abbildungen im Artikel Godesberger Programm

Hallo zusammen. Die beiden Abbildungen im oben genannten Artikel stehen in der Kritik. Gibt es im Urheberrechtsforum Experten, die zur Klärung der Streitfrage, die derzeit hier besprochen wird, beitragen können? Schon im voraus Danke. Grüße --Atomiccocktail 08:48, 12. Nov. 2008 (CET)

Das kommt davon, wenn man jemanden zum Commonsadmin macht, der soviel Ahnung von Urheberrechten hat, wie mein Auto. sугсго 08:59, 12. Nov. 2008 (CET) (Ich verweiße auf 1 und 2).
Full ACK. Ich seh da keine "Streitfrage", sondern bloss Ignoranz.-- Wiggum 14:52, 12. Nov. 2008 (CET)
Jetzt mal ne blöde Frage: Ihr seht es wie ich. Aber das "Löschrecht" und "Wiederherstellrecht" auf Commons habe ich nicht. Lang und breit auf Commons Revisionsdebatten (von Löschungen) zu führen, habe ich auch keine Lust. Einer der löschenden Benutzer (deutscher Wikipedianer) ist informiert. Was tun? --Atomiccocktail 15:45, 12. Nov. 2008 (CET)
Das Problem ist, dass nicht nur ABF das Bild auf commons gelöscht hat, sondern nach regulärem Löschantrag auch ein weiterer Admin. Noch mal kann ich das Bild nicht ohne breite Diskussion wiederherstellen. Sieht also wohl so aus, dass das Titelblatt des Godesberger Programms vorerst auf de.wikipedia geparkt werden muss. Seltsam nur: das schon im Mai hochgeladene Plakat ist den dortigen Urheberrechtsexperten entgangen...--Leit 17:46, 12. Nov. 2008 (CET)
Lade es halt lokal hoch, das erspart den ganzen Zirkus. Wäre mal eine schöne Sommerlochdiskussion, ob Benutzer für Inkompetenz in Schwesterprojekten hier sanktioniert werden können. (Die Antwort lautet wahrscheinlich: Admins ja, "Kritiker" nein :-)-- Wiggum 21:54, 12. Nov. 2008 (CET)
Das käme wohl einem Betätigungsverbot deutschsprachiger Benutzer als Commons-Admin gleich :-). Löschanträge gegen Bilder wie das zur Diskussion stehende haben zwar nicht immer, aber doch meistens Erfolg. Insofern kann man ABF da keinen großen Vorwurf machen.--Leit 22:15, 12. Nov. 2008 (CET)

Lieber Commons der Wikimedia, unseren täglichen Wahnsinn gib' uns heute.

Ewiges Urheberrecht Italiens auf kulturelles Erbe in Italien auf den Commons. Müssen wir bald die Fotos der Trajanssäule nach de retten? ((Commons:Commons:Village pump#Sopraintendenza ai Beni Culturali dell'Etruria meridionale) sугсго 15:12, 12. Nov. 2008 (CET)

Bilder aus Erbschaft

Wenn man Bilder aus einer Erbschaft erhällt, ist man Rechtenachfolger des Urhebers. Problem ist, ich möchte weder meinen realen Namen, noch den von meinem verstorbenen Vorfahr angeben. Bei den Angaben für Bilder wird nach dem Urheber gefragt, den ich ja nicht mit Realnamen nennen möchte - was kann ich alternativ angeben? Bei den Lizenzbausteinen kann man in der kurzen Liste nur auswählen zwischen "selbst erstellt" und "70 Jahre verstorben", oder irgendeinen Baustein aus der Liste auswählen (welcher das sein soll weiß ich aber auch nicht) - was müsste ich dort eingeben? --Minérve aka Elendur 00:41, 9. Nov. 2008 (CET)

Wenn du der Alleinerbe bist, kannst du irgendeine Lizenz vergeben (CC, GFDL, whatever). Das du die Urheberrechte geerbt hast solltest du einfach auf der Beschreibungsseite notieren, wenn du nicht grad weltbekannte Pressefotos hochlädst wird man das wohl glauben.-- Wiggum 00:46, 9. Nov. 2008 (CET)
Merci :) Frankfurter Alte Oper (das alte Gebäude, im Jahr bevor es durch Bomben zerstört wurde) --Minérve aka Elendur 01:09, 9. Nov. 2008 (CET)

Wenn man Bilder aus einer Erbschaft erhällt, ist man Rechtenachfolger des Urhebers. Präziser: Wenn man der Erbe des Urhebers ist! In manch geerbten Familienalbum befinden sich auch Fotos, die ein professioneller Fotograf und nicht der Vorfahre gemacht hat, an denen erbt man daher keine Rechte. --Herby 21:12, 9. Nov. 2008 (CET)

Das scheint beim Bild, das hier konkreter Anlass war, wohl nicht der Fall zu sein, es sieht mir eher nach einem Amateurfoto aus. Aber Elendur/Minérve, möchtest du es der WP nicht in einer etwas höheren Auflösung zur Verfügung stellen? Es ist so arg klein geraten. Und eigentlich sollte es auch möglich sein, das Bild gleich auf Commons statt hier hochzuladen. Gestumblindi 22:10, 10. Nov. 2008 (CET)

Ich habe auf den Commons für einen solchen Fall einmal den Baustein {{PD-heirs}} erstellt. --AndreasPraefcke ¿! 15:18, 11. Nov. 2008 (CET)

Der Fotograf ist der, von dem ich es geerbt habe. Das Bild ist 7,5 x 5,5cm. Ich kann versuchen es zu vergrößern, aber qualitativ wird es dadurch wohl nicht besser. Ein Negativ ist auch nicht mehr vorhanden.
Mein englisch ist recht mies, daher ist es mir zu kompliziert das bei commons hochzuladen, zumal ich vorgestern und gestern auch wegen dem Auflösungkram bei den Bildern vom Schleswiger Dom rumexperentiert hatte... *knirsch* --Minérve aka Elendur 15:32, 11. Nov. 2008 (CET)
Ideal wäre es, wenn du das Foto, auch wenn es klein ist, in höherer Auflösung scannst. Zur Zeit beträgt die Auflösung nur 72 dpi, das reicht für Bildschirmdarstellung, jedoch nicht für eine Druckversion. Auch wenn das Foto insgesamt nicht besonders gut ist, so scheint es doch von historischem Interesse zu sein :-) Gestumblindi 20:44, 11. Nov. 2008 (CET)
besser? Oder noch größer? --Minérve aka Elendur 21:33, 11. Nov. 2008 (CET)
Also irgendwas machste falsch. Das sind immer noch 72 dpi. Oder dein Scanner ist uralt. Theoretisch sollte man die Scannerauflösung einstellen können, so 600 dpi oder besser wären nett. Schau mal das da an, das ist auch bloss ein gescanntes 9x13-Bild.-- Wiggum 21:54, 11. Nov. 2008 (CET)
das ist jetzt 1200 dpi, bei allem was drüber ist, fängt das Programm an zu motzen das es nicht geht. --Minérve aka Elendur 22:22, 11. Nov. 2008 (CET)

Stimmt, jetzt sind es wirklich 1200 dpi und das Bild sieht viel besser aus. Die "Metadaten" auf der Bildbeschreibungsseite sagen immer noch 72 dpi, aber das stimmt nicht; warum das dort geblieben ist, weiss ich auch nicht. Hm, jetzt hat gerade jemand eine DÜP reingeknallt, werde ich rausnehmen. Gestumblindi 22:29, 11. Nov. 2008 (CET)

Möglicherweise hilft die Lektüre der Artikel Bildauflösung und Relative Auflösung! --Herby 21:24, 13. Nov. 2008 (CET)

Ahorne

Bei der Recherche nach dem Bergahorn von Trun sind folgende Dinge aufgefallen:

Der Edit war von 2004 (leider ohne Quelle und Autor inaktiv), das Faltblatt wurde 2007 letzmalig aktuallisiert. Die Ähnlichkeiten zwischen Faltblatt und Wikipediaartikel beziehen sich allerdings nur auf den von Flippo getätigten Edit. Wer hat wo abgeschrieben? --Of 09:30, 14. Nov. 2008 (CET)

WP scheint da doch wesentlich älter zu sein [16] - wohl ein Fall für WP:WN/M --RalfRBerlin09 11:01, 14. Nov. 2008 (CET)
Gerade noch mal tiefer gegraben und Flippos andere Beiträge überprüft: Der ursprüngliche Text stammt von einer IP. Dieser wurde von Flippo im Artikel Bergahorn gelöscht und in die anderen Artikel übertragen. Alle Textteile sind inzwischen zahlreich im Netz zu finden. Schade, dass die IP nur so kurz mitgearbeitet hat. Ergänzung: die IP hat [17] als Quelle angegeben. Das muss wohl noch einiges anderes auf URV überprüft werden. --Of 11:26, 14. Nov. 2008 (CET)

Weiter URVs der IP: [18] und [19]. --Of 12:51, 14. Nov. 2008 (CET)

Urheberrecht eines Bildes

Sehr geehrte Damen und Herren,

über die Google-Bildersuche habe ich das Bild einer Weinbergschnecke gefunden:


Google verweist in Bezug auf die Quelle auf Ihre Seite:

http://images.google.de/imgres?imgurl=http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/6/69/Grapevinesnail_01.jpg/180px-Grapevinesnail_01.jpg&imgrefurl=http://de.wikipedia.org/wiki/Systematik_der_Vielzelligen_Tiere&usg=__JWp63iJWg4bNhU7_x3-bHZlAIkk=&h=106&w=180&sz=5&hl=de&start=295&tbnid=cRU1IgR5gCfBaM:&tbnh=59&tbnw=101&prev=/images%3Fq%3Dweinbergschnecke%26start%3D280%26gbv%3D2%26ndsp%3D20%26hl%3Dde%26sa%3DN

Meine Frage: Ist dieses Bild urheberrechtlich geschützt? Darf ich das Bild verwenden? Wir bräuchten dieses Bilde für die letzte Seite eines Businessplanes, zwecks einer Existenzgründung. Wir werden das Bild in keinem Fall kommerziell verwenden.

Für eine Antwort bin ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen, (Der vorstehende nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 134.93.46.163 (DiskussionBeiträge) 11:49, 14. Nov. 2008 (CET))

In der Bildbeschreibung stehen die Lizenzbedingungen. Wie jedes Foto ist es urheberrechtlich geschützt. Es kann unter Einhaltung der GFDL-Lizenzbestimmungen frei verwendet werden. --RalfRBerlin09 11:53, 14. Nov. 2008 (CET)
Auch wenn´s nichts direkt mit der Frage zu tun hat: Nicht jedes Foto ist urheberrechtlich geschützt (z. B. Schutzdauer abgelaufen, 2D-Repro usw.). -- Chaddy - DÜP 14:25, 14. Nov. 2008 (CET)

Auch wenn es für die Beantwortung der Frage irrelevant ist: Wenn die Nutzung in einem Businessplan "nicht kommerziell" sein soll, was soll denn dann "kommerziell" überhaupt noch heißen? --AndreasPraefcke ¿! 14:34, 14. Nov. 2008 (CET)

Gute Frage. Sofern der Businessplan veröffentlicht wird, also nicht nur im internen Bereich bleibt, sind die Lizenzbestimmungen zu beachten (bei GNU FDL Abdruck der Lizenz im B.plan). Ansonsten gilt: Wo kein Kläger, da auch kein Richter. § 53 UrhG steht zwar einer Vervielfältigung des Bilds entgegen, da keine Privatkopie vorliegt und keine andere Rechtfertigung besteht, aber wer bitteschön soll etwas von der Nutzung mitbekommen, wenn nur einige Firmenmitarbeiter, die beteiligten Bankmitarbeiter und sonstige Beteiligte den B.plan zu Gesicht bekommen. Sofern das allerdings kein ganz kleiner Kreis ist, ist womöglich schon an eine Veröffentlichung zu denken.

Will man die Lizenzbestimmungen nicht beachten (Abdruck der GNU FDL), kann man versuchen, den Urheber direkt zu kontaktieren. Besser fährt man allemal mit CC-Lizenzen. Wir haben ja auch noch andere Schneckenbilder:

Auf Flickr gibt es über 3000 Schneckenbilder unter CC, die eine kommerzielle Nutzung zulassen:

Der Artikel besteht zu großen Teilen aus Zitaten, die imo nicht durch das Zitatrecht gedeckt sind. Ich denke, es handelt sich um URV.--PtM 12:56, 14. Nov. 2008 (CET)

Da ich ein Mensch bin, möchte ich dazu gerne andere Meinungen lesen.--PtM 20:57, 14. Nov. 2008 (CET)

Ich sehe keine URV, allerdings die Notwendigkeit, noch etliches in eigenen Worten dazuzuschreiben. --Historiograf 20:56, 14. Nov. 2008 (CET)

(kein BK!) OK, danke.--PtM 20:59, 14. Nov. 2008 (CET)

Kann der Linienplan eines Verbundes von Verkehrsunternehmen ein amtliches Werk sein? --84.178.203.52 18:36, 14. Nov. 2008 (CET)

INAUrheberrechtsexperte, aber IMHO nicht. SLA gestellt. --Stefan »Στέφανος« 
Habe Einspruch gegen den SLA eingelegt. Diese Grafik hat wohl keine ausreichende Schöpfungshöhe, um überhaupt urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Bitte noch ein paar andere Meinungen abwarten vor dem Löschen. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 18:46, 14. Nov. 2008 (CET)
Das ist ein kartografisches Werk, da braucht es nur die kleine Münze. Und die ist hier wohl gegeben. sугсго 19:05, 14. Nov. 2008 (CET)
Ich wüßte nicht, was an den Strichen und Wörtern SH haben sollte. --RalfRBerlin09 20:14, 14. Nov. 2008 (CET)
Mit der Kleine Münze hat Bild ja auch keine prinzpielen Uheberechsschutz (auf die sich die Schöpfungshöhe bezieht), sonder es ist nur das Werk selber geschützt. Nachzeichen ist erlaubt, kopieren aber nicht. Hier seh ich durchaus die Möglichkeit einer anderen Darstellung ohne dass dabei die sinngemässe Darstellung erschwert wird (ich muss die Linien nicht diagonal Darstellen, es geht auch mit nur waagrecht und senkrechten Linien). Folglich ist die Möglichkeit des Schutzes als Kleine Münze gegeben (Wäre es die einzige Möglich sinnvolle Darstellung (weil z.B. so von der DIN-genormt), dann wäre Kleien Münze zu verneinen). So leid es mit tut, aber hier ist Neuzeichen mal wieder die beste Lössung. Bobo11 21:03, 14. Nov. 2008 (CET)

Naja, wenn es bloßes Handwerk wäre, könnte mans als gemeinfrei durchgehen lassen. Aber da es ja einiges an Einfallsreichtum voraussetzt, die Strecken in dieser Weise zu generalisieren, wär ich mir da nicht so sicher --Historiograf 20:59, 14. Nov. 2008 (CET)

Sowas wird heute üblicherweise nicht gezeichnet sondern von Programmen generiert. --RalfRBerlin09 21:26, 14. Nov. 2008 (CET)
Also das Program must du mir zeigen, wo hier ohne zutun eines Menschen einen solchen Plan zeichnen kann. Der Plan ist zu komplex und es gibt mehrere "richtige" Varianten der Darstellung.Bobo11 08:50, 15. Nov. 2008 (CET)
Neuzeichnen ist sicher der beste Weg. Soweit Zustimmung. Ich kenne zwei Programme, die das automatisiert können: CARD/1 und Geograf (CAD). --RalfRBerlin09 13:56, 15. Nov. 2008 (CET)

Ich weiß nicht, ob New York City oder London die Mutter aller dieser Karten war. Wenn man sich die Lizenzbegründung hier anschaut, bleibt wohl nur selber machen.--Wuselig 09:30, 15. Nov. 2008 (CET)

Oder bei der Grafikwerkstatt anfragen. -- Rosenzweig δ 13:57, 15. Nov. 2008 (CET)
Dann sollte sich wer auch immer das nachzeichnen will das Bild möglichst schnell herunterladen, da es ja wohl in absehbarer Zeit gelöscht wird. -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 21:22, 15. Nov. 2008 (CET)

Wappen von nicht mehr selbstständigen Gemeinden

Ich würde gerne in den Artikel Petterweil das Wappen einfügen, das der heutige Karbener Stadtteil bis 1972 als selbstständige Gemeinde führte. Darf ich das z.B. hier http://wiki-commons.genealogy.net/images/8/85/Petterweil.png oder hier http://www.ngw.nl/int/dld/p/petterwe.htm kopieren und einfügen ohne URV. Wenn ja, welche Lizenz? Danke für die Hilfe --robbel60 01:45, 15. Nov. 2008 (CET)

Ich denke mal, das Wappen ist als amtliches Werk gemeinfrei - sowas beantwortet normalerweise unser Wappenpapst. --RalfRBerlin09 02:04, 15. Nov. 2008 (CET)
Jeder, der eine Ahnung davon hat, kann solche Fragen beantworten. Diese Wappen sind, wie du schon richtig sagtest, amtliche Werke. -- Chaddy - DÜP 03:17, 15. Nov. 2008 (CET)
Verstehe ich das richtig, dass ich das darf? Welche Lizenz muss ich angeben? -- robbel60 03:33, 15. Nov. 2008 (CET)
{{Bild-PD-Amtliches Werk}} und {{Wappenrecht}}. -- Chaddy - DÜP 03:36, 15. Nov. 2008 (CET)
Urheberrechtlich ist das klar so. Interessant ist nur noch zu erwähnen, dass die Stadt Karben mit der Gebietsreform 1972 in alle Rechte und Pflichten der bis dahin selbstständigen Gemeinden eingetreten ist und daher auch Inhaber der Namensrechte nach § 12 HGO geworden ist. ST 12:01, 15. Nov. 2008 (CET)
Danke für die Antworten, habe es nach in Commons eingestellt Bild:Petterweil_wappen.jpg. Falls ich was falsch gemacht habe, bitte Nachricht. -- robbel60 13:56, 15. Nov. 2008 (CET)

Wickie-Zeichentrickfigur-Bild (erl.)

Wenn ich per Broschüre und Website eine kostenpflichtige Dienstleistung anbiete, die nichts mit Wikingern zu tun hat, ich aber dennoch 2 Wickie-Bilder (selbst abgemalt, aber eindeutig als "Wickie-Figur" erkennbar) abbilde, brauche ich dann eine Lizenz vom Urheber der Figur? Wenn ja, wer besitzt das Urheberrecht ? (Der vorstehende nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 79.140.178.51 (DiskussionBeiträge) 15:49, 16. Nov. 2008 (CET))

Bei Fragen die nichts mit Wikipedia zu tun haben: Bitte frage einen Anwalt deines Vertrauens. Wir dürfen hier keine Rechtsberatung leisten. jodo 15:57, 16. Nov. 2008 (CET)

Zuständigkeiten in Urheberrechtsstreitverfahren mit Auslandsbeteiligung

Auf WP:WN/M ist eine ganze Reihe von ausländischen Betreibern genannt. Was mich da schon lange mal interessiert hätte: Wo müsste/dürfte man klagen, um gegen so etwas vorzugehen? Wie etwa würde ich als Autor meine Interessen gegen eine, sagen wir mal in Österreich ansässige Website durchsetzen? ST 14:41, 16. Nov. 2008 (CET)

Wenn nette mails nicht mehr helfen - du bräuchtest einen Anwalt, der in Österreich klageberechtigt ist. --RalfRBerlin09 15:13, 16. Nov. 2008 (CET)
Könnte ich nicht in DE klagen? ST 15:18, 16. Nov. 2008 (CET)
Klar kannst du hier klagen, wenn das Gericht den Inlandsbezug bejaht. Zustellung und Vollstreckung sind aber häufig nicht unproblematisch --Historiograf 17:02, 16. Nov. 2008 (CET)
Wie sieht das aus, wenn ich Mitglied der für mich zuständigen Verwertungsdgesellschaft bin?--Kath Erich 17:35, 16. Nov. 2008 (CET)
Wie lautet denn die konkrete Frage? ST 19:05, 17. Nov. 2008 (CET)
Verwertungsgesellschaften sind doch - europarechtswidrig - Staatsmonopole. Die GEMA ist sehr Deutschlandbezogen. sугсго 19:52, 17. Nov. 2008 (CET)
In Spanien gab es Anfang der 90er Jahre auch noch sowas wie eine VG-Foto, die meisten Nationen haben das mittlerweile abgeschafft, gibts nur noch in den kastillischen Comunidades. Ich denke mal, die Tage von GEMA und Konsorten sind gezählt. --RalfRBerlin09 20:22, 17. Nov. 2008 (CET)

Italienische Wappen

Wenn ich den Text bei den Bildern auf der italienischen WP bei Gemeindewappen richtig verstehe, sind diese in Italien gemeinfrei mit ähnlicher Begründung wie bei deutschen Wappen. Gleichzeitig erscheint häufig ein Warnhinweis wegen Commons, der offensichtlich der Verschieben mit dem Helfertool verhindert. Merkwürdigerweise sind aber schon jede Menge Wappen in commons vorhanden und auch schon gallerien angelegt.

Wie seht ihr die Lage und welche Lizenz sollte man bei commons angeben bzw. könnte man dort einen entsprechenden Baustein bauen, der auch gleich die Erläuterungen mitbringt? --Eingangskontrolle 19:00, 16. Nov. 2008 (CET)

Commons und Wappen = heiß; @Steschke? --RalfRBerlin09 19:05, 16. Nov. 2008 (CET)
Commons und italienische Wappen sind momentan ein No-Go. Da ist die Urheberrechtssituation noch nicht geklärt, siehe commons:Commons:Deletion requests/Italian CoA. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 19:40, 16. Nov. 2008 (CET)
Wappen und Logos sind auf Commons immer problematisch, selbst wenn es deutsche sind. Besser hier hochladen. --RalfRBerlin09 19:44, 16. Nov. 2008 (CET)
Deutsche Wappen stellen auf den Commons kein Problem dar, siehe commons:Template:PD-Coa-Germany. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 22:33, 16. Nov. 2008 (CET)
Nicht nur deutsche Wappen sind unproblematisch (siehe auch mein bisher noch im Hinterstübchen angelegtes Lizenzverzeichnis für Wappen auf Commons). Die italienischen schon. Ich denke mal, irgendwann in den kommenden Wochen werden auf einen Schlag die meisten italienischen Wappen auf Commons gelöscht werden, zumindest die, die von Araldivica kommen. Christian Bier (Disk.) (+/-) 13:31, 17. Nov. 2008 (CET)

Hallo zusammen, können Datenzusammenstellungen vom Typ Metadaten zu urheberrechtlichen Problemen führen? --Septembermorgen 10:43, 17. Nov. 2008 (CET)

Ja, die Beschaffung könnte bei Zugriff auf geschützte Datenbanken eine Datenbankschutzverletzung darstellen (siehe §§ 87 a ff. UrhG. Dann die üblichen Probleme bei der Verwendung von Vorlagen: Alles was Schöpfungshöhe hat, verschwindet; aber dies dürfte bei reinem Einsatz zur Wartung von Daten unproblematisch sein. Ein Datum selbst ist idR gemeinfrei, da ohne persönliche Schöpfungshöhe. sугсго 10:50, 17. Nov. 2008 (CET)
D.h., (v.a. auch die hier: Kategorie:Vorlage:Metadaten Einwohnerzahl) kategorisierten Vorlagen sind aus rechtlicher Sicht problematisch und wir müssten auf eine zentrale Zusammenstellung verzichten? Meine Frage zielt v.a. darauf ob hier eine Schöpfungshöhe erreicht ist? --Septembermorgen 11:23, 17. Nov. 2008 (CET)
Die Einwohnerzahlen würde ich als rechtlich unproblematisch sehen, schon alleine deshalb weil sie aus amtlichen Quellen stammen. Außerdem: Ob wir einen Bot nutzen, um tausende Seiten einer Internetdatenbank anzupassen (z.B. bei den Aktualisierungen der Einwohnerzahlen deutscher Gemeinden) oder ob wir zentral eine Vorlage aus den Daten schreiben, die die Daten automatisch in den Artikeln aktualisiert, spielt keine Rolle. Christian Bier (Disk.) (+/-) 13:29, 17. Nov. 2008 (CET)
Es geht nicht um die Daten als solche, sondern um die hier offensichtlich gezielte Nutzung doch erheblicher Teile der Datenbankbestände von Dritten. Es gibt ein eigenes Leistungsschutzrecht des Datenbankmachers im Urheberrecht, das wie das Lichtbildrecht ausdrücklich auch unterhalb der Schöpfungshöhe greift. Amtliche Daten müssen nicht unbedingt gemeinfrei sein (siehe die Sitution bei Geodaten), es kommt hier auf den Einzelfall an. Die Stichproben, die ich mir heute angesehen habe, waren jedoch nmM unproblematisch, da Quelldatenbanken die Weiterverwendung bei Quellenangabe ausdrücklich erlaubten und die Listen selber wohl noch unter der Schutzgrenze liegen) sугсго 15:06, 17. Nov. 2008 (CET)

Ich sehe keinen Handlungsbedarf. Der Brockhaus darf z.B. hinsichtlich der Einwohnerzahlen auch die amtliche Statistik nutzen, auch wenn sich durch Zusammennehmen der erwähnten Orte die Nutzung eines wesentlichen Teils der geschützten Datenbank ergibt. Letzlich kommt man da nur mit Art. 5 GG weiter, wenn es um eine unzuträgliche Beschneidung unserer Sacharbeit geht --Historiograf 20:59, 17. Nov. 2008 (CET)

Crown Copyright

Welchen Copyrightstatus hat ein Bild mit dem Vermerk „Crown Copyright, published 1932“? Gruß,--Тилла 2501 ± 20:55, 13. Nov. 2008 (CET)

Siehe auch en:Crown copyright: So wie ich das verstehe, ist das Bild möglicherweise noch geschützt, abhängig vom Ursprungsland. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 22:04, 13. Nov. 2008 (CET)
Damals lag die Dauer bei 50 Jahren nach der Veröffentlichung. Die sind abgelaufen, das Bild kann auf die Commons mit {{PD-old}}. --h-stt !? 17:36, 14. Nov. 2008 (CET)
Wurde die Schutzdauer nicht durch EU-Recht wieder erneuert auf 70 Jahre pma? -- Chaddy - DÜP 17:58, 14. Nov. 2008 (CET)
Es kommt auf das Ursprungsland des Werkes und die Art des Werkes an. Viele Crown-Copyright-Werke sind in DACH als amtliche Werke sowieso gemeinfrei (Das Crown-Copyright umfasst teilweise auch Gesetze, Untergesetzliche Normen und Gerichtsendscheidungen).
Bei anderen Werken gilt:
Wenn das ein Werk aus dem Vereinigten Königreich, Malta oder Zypern stammt, findet kein Schutzfristenvergleich statt also 70pma.
Bei den anderen Staaten ist zu übrprüfen, ob der Schutzfristenvergleich aus einem anderen Grund ausgeschlossen ist. Wenn ja, 70pma, wenn nein, ist es in der Regel wegen der 50-Jahres-Frist gemeinfrei - es gibt aber wohl einzelne rückwirkende Fristerweiterungen. sугсго 19:00, 14. Nov. 2008 (CET)

Wir akzeptieren hier in DE grundsätzlich Werke mit abgelaufenem Crown Copyright, da der Rechteinhaber, die Krone, die Werke weltweit freigegeben hat. Das gilt auch für Werke aus dem Vereinigten Königreich, die nach deutschen Schutzfristen noch geschützt wären. Siehe dazu frühere Diskussionen hier --134.130.68.200 20:39, 14. Nov. 2008 (CET)

Könntet ihr euch bitte einigen? Gruß,--Тилла 2501 ± 22:15, 18. Nov. 2008 (CET)

Nachweis der rechtmäßigen Verwendung gelöschter Bilder

Habs im Archiv nicht gefunden. Tut sich jemand nicht sehr schwer, die rechtmäßige Verwendung von Bildern, die hier gelöscht wurden, nachzuweisen? Also: Jemand lädt ein Bild unter freier Lizenz hoch – ich verwende das Bild – das Bild wird dann später auf WP oder Commons gelöscht – jemand kommt und behauptet ich verwende das Bild unrechtmäßig - was habe ich für Möglichkeiten, die Rechtmäßigkeit der Verwendung nachzuweisen? --Hans Koberger 09:23, 15. Nov. 2008 (CET)

Wenn du noch weisst, wo das Bild her ist (also Autor, Bildname) ist es kein Problem ein Nachprüfung durchzuführen. Die Bilder & Bildbeschreibungsseiten verschwinden ja nicht aus der Datenbank. Deshalb ist es ja auch so wichtig bei Verschiebungen nach Commons und der Dateiname wird geändert, den alten Dateinamen anzugeben, sonst könnte man ja viel behaupten. Everywhere West 09:57, 15. Nov. 2008 (CET)
Wenn hier ein Bild gelöscht wird, kann man davon ausgehen, daß die Weiterverwendung nicht in Ordnung geht, weil irgendwas mit Lizenz, Freigabe oder so nicht stimmt. Bei Commons ist das freilich anders. --RalfRBerlin09 13:48, 15. Nov. 2008 (CET)

Mit allem Verlaub, Fotopapst: Du sagst die Unwahrheit. Ich habe hier vor langer Zeit ein Cochemer Wappen hochgeladen, das einfach gelöscht wurde, weil man danach ein freigestelltes 08/15-Wappen genommen hat. Dass da noch ein anderer Infogehalt drin war, hat nicht interessiert. Die Löschung hab ich erst mitgekriegt, als ich auf mein Bild bei einem WP-Klon stieß, der seit 2004 oder so nicht aktualisiert wurde und wo das Bild natürlich mit erloschener Lizenz verwendet wird --Historiograf 23:59, 15. Nov. 2008 (CET)

Ok, solche Fälle gibts bestimmt. Ich habe mich allerdings schon immer dafür eingesetzt, daß nichtverwendete Bilder erhalten bleiben. --RalfRBerlin09 00:17, 16. Nov. 2008 (CET)
Meine Meinung: Wir sind kein Servicedienstleister für eventuelle Nachnutzer. Wenn jemand ein Photo weiternutzen will und dies tut, dann ist es auch seine Pflicht die Legalität des Bildes nachzuprüfen und zu dokumentieren. Wenn er irgendwann Zweifel hat ob ein inzwischen gelöschtes Bild in Ordnung war kann er sich ja auch bei einem Admin melden. jodo 01:31, 16. Nov. 2008 (CET)

Deine Meinung ist ziemlich daneben Jodo. Freie Lizenzen verlieren ihren Sinn, wenn in jedem Fall einer Nutzung unter freier Lizenz doch eine Rückfrage beim Rechteinhaber/Urheber erfolgen muss. --Historiograf 01:40, 16. Nov. 2008 (CET)

Ausserdem will commons genaus das. Wir wollen unseren Kollegen nicht in den Ruecken fallen.--160.103.2.224 01:41, 16. Nov. 2008 (CET)
Ich nutze auf meiner Homepage auch Bilder von WP-Autoren. Ich habe allerdings in allen Fällen den Urheber nochmals explizit gefragt. Das ist mir einfach sicherer. Schöner wäre es, wenn das nicht nötig wäre. Ich mache es aus Gründen der Fairness und weil ich nachträglichen Ärger vermeiden möchte. --RalfRBerlin09 01:54, 16. Nov. 2008 (CET)
Hab mich wohl etwas zweideutig ausgedrückt. Es soll niemand beim Urheber rückfragen, aber Nachnutzer sollen den Nachweis der freien Lizenz wenn sie die Sicherheit haben wollen selbst führen. Es reicht eben nicht einen Link auf das Bild in der Wikipedia sondern schön Lizenz und Urheber auf die eigene Seite übertragen und dann kann ja als Quelle der Link auf die Wikipedia gesetzt werden. Bei rechtlichen Streitigkeiten bleiben die Bilder ja für Admins einsehbar auch wenn sie gelöscht werden. Ich hoffe mich klarer ausgedrückt zu haben jodo 02:06, 16. Nov. 2008 (CET)
Das geht neuerdings, seit etwa einem Jahr. Die 2004 gelöschten Bilder sind vielleicht ? noch irgendwo in der Datenbank zu finden, Admins finden sie aber nicht. Ich frag mal nach. --RalfRBerlin09 13:17, 16. Nov. 2008 (CET)
Es geht bei Dateien, die seit dem 17. Juni 2006 gelöscht wurden. Vorher wurden Dateien dauerhaft gelöscht, vgl. Bugzilla:2099 und Wikipedia:Projektneuheiten/Archiv/bis 2006#2006 - 1. Halbjahr. -- Rosenzweig δ 19:18, 16. Nov. 2008 (CET)
PS: Die Beschreibungsseiten der vorher gelöschten Dateien sind auch einseh- und wiederherstellbar, nur die zugehörigen Dateien nicht. -- Rosenzweig δ 19:20, 16. Nov. 2008 (CET)
So klar ist das nicht. Admins können die Beschreibungsseiten sehen, das stimmt - aber ob die Bilder wirklich weg sind, wage ich zu bezweifeln. Ich habe den Hexer mal angesprochen. --RalfRBerlin09 19:42, 16. Nov. 2008 (CET)
Beim Hexer geantwortet. Gehe davon aus, dass die Bilder weg sind. — Raymond Disk. Bew. 15:45, 18. Nov. 2008 (CET)

Ralf hat doch oben schon das wichtigste gesagt: Wir löschen Bilder im Grunde nur dann, wenn Lizenzprobleme bestehen. Es gibt keine Relevanzkriterien für Bilder, Qualität und Nichtverwendung ist kein Löschgrund. Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel. Das von Histo geschilderte Problem liesse sich für meine Begriffe lösen, wenn man eine zweite "löschen"-Funktion hätte, die die Einbindung in Artikel verhindert, das Bild selbst aber sichtbar lässt. Ist halt die Frage, ob das irgendwas bringt. Imho muss man einfach nur konsequent die Löschrichtlinien für Bilder befolgen, dann hat man auch das beschriebene Problem nicht.-- Wiggum 13:29, 16. Nov. 2008 (CET)

Sehr geehrte Mitarbeiter der Wikipedia,

ich habe in meinem Artikel (Biographie Kurt Pastenaci) ein Photo eingefügt, dass aus meinem Privatbesitz stammt. Das Photo wurde von meiner Großmutter Gertrud Pastenaci privat aufgenommen. Es ist nirgendwo veröffentlicht worden. Meine Großmutter starb erst 1981. Da ich ihr Erbe bin, gehe ich davon aus, dass ich auch die Rechte an diesem Photo habe. Eine direkte Einverständniserklärung meiner Großmutter liegt nicht vor. Teilen Sie mir bitte mit wie die rechtliche Lage in diesem Falle ist.

Grüße Stephan Pastenaci (Der vorstehende nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von Pastenaci (DiskussionBeiträge) 10:15, 17. Nov. 2008 (CET))

Leider müsste eigentlich ein Zustimmung aller Erben vorliegen. Also aller die direkte Nachfahren deiner Grossmuter sind. Bzw. du musst nachweisen, das du der alleinige Erbe dieses Fotos bist, das wäre der Fall wenn das/die Foto/s dir testametarisch vermacht wurde (Das wäre z.B. der Fall wenn im Testament stand: All meine Fotos vermach ich meinem Enkelsohn Stephan). Es ist schon richtig als Erbe ist es dir möglich das Foto freizugeben, allerdings ist eben die Zustimung der Erbgemeinschaft notwenig, zu der du natürlich gehörst. Bobo11 10:34, 17. Nov. 2008 (CET)
Diese Formulierun reicht aus zwei Gründen in D nicht: 1. klingt das nach Vermächtnis und nicht nach Erbeinsetzung und das Urheberrecht ist nur durch Erbgang (und Hoheitsakt) übertragbar. 2. Ist das eine Vefügung über die Fotos, nich tüber die Rechte aus dem Akt der Fotoerschaffung. sугсго 10:41, 17. Nov. 2008 (CET)

Die Rechte liegen bei den Erben. Wenn du glaubhaft versicherst, das diese die Verwendung alle erlauben und du deren authorisierter Sprecher bist, sollte das kein Problem sein. --Eingangskontrolle 13:43, 17. Nov. 2008 (CET)

Syrcro schreibt Unsinn: Möglich ist nach § 28 UrhG Vererbung aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund letztwilliger Verfügung (Testament oder Erbvertrag), siehe Schricker, UrhR ³2006 § 28 Rz. 9. Es ist also ohne weiteres möglich, per Testament ein Vermächtnis betreffend die Nutzungsrechte eines Romans oder Fotos zu bestimmen --Historiograf 20:53, 17. Nov. 2008 (CET)

Kennt da wer den Unterschied zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis? Peinlich, wenn man dann auch noch pöbelt. sугсго 21:02, 17. Nov. 2008 (CET)
Dein Hochmut ist gänzlich unangebracht. Du hast schon sehr oft Anlass zur Kritik gegeben - ich sehe dich im wesentlichen als einen, der nur eine Pseudo-Ahnung von rechtlichen Dingen hat (aber ein grandioses Selbstbewusstsein und ein Auftreten wie Graf Kox). Ums nochmal klar zu sagen: Es ist Unsinn zu behaupten, das Urheberrecht könne nur durch Erbeinsetzung übergehen. Ums den anderen etwas anschaulicher zu machen:
  • Erblasser schreibt in sein Testament: "Zum Erben setze ich meinen Neffen Jakob ein und meine Urheberrechte vermache ich Herrn Dr. Maier". Hier haben wir eine Erbeinsetzung und ein Vermächtnis vor uns, das Testament ist gültig.
  • Erblasser schreibt in sein Testament: "Meine Urheberrechte vererbe ich Herrn Dr. Maier". Neben den gesetzlichen Erben wird also zulässigerweise ein Vermächtnis hinsichtlich des Urheberrechts bestellt.

Und nun lesen wir in Dreier/Schulze, UrhR ²2006 § 28 Rz. 10: "Der Erbfall richtet sich nach den §§ 1922 ff. BGB also nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge. [...] Durch Auflagen, Anordnung der Testamentsvollstreckung und Vermächtnisse kann der Urheber auch über den Tod hinaus regeln, wer wie mit seinen Werken umgehen darf" (Fettung wie Vorlage). Daraus ergibt sich klar, dass selbstverständlich in Testamenten hinsichtlich des Urheberrechts sowohl eine Erbeinsetzung als auch ein Vermächtnis zulässig ist. --Historiograf 21:25, 18. Nov. 2008 (CET)

Bild passt nicht zur Bildbeschreibung

Ich denke, dass es sich bei diesem Bild um eine URV handelt, da das Datum mit 2006 angegeben wurde, aber auf der Tasse die undeutliche Unterschrift mit 2007 steht. Ich kenne die abgebildeten Charaktere zwar nicht, aber warum sollte der Autor ein falsches Datum eintragen... --Niabot議論+/− 15:12, 18. Nov. 2008 (CET)

Wie handhabt man so etwas auf Commons? An wen oder wo muss ich mich hinwenden um der Frage nachzugehen? --Niabot議論+/− 15:12, 18. Nov. 2008 (CET)
Du könntest den Uploader auf seiner Diskussionsseite ansprechen (auf Englisch), im deutschsprachig Forum um Hilfe fragen oder einen Löschantrag stellen. Gruß --Isderion 15:20, 18. Nov. 2008 (CET)
Ich habe erst einmal im Formum nachgefragt, da es noch mehr Bilder geworden sind. Und bevor ich unberechtigte LA stelle... --Niabot議論+/− 16:07, 18. Nov. 2008 (CET)

Falschdatierungen kommen schon mal vor, sind mir auch schon passiert und kein Grund, Paranoia zu schieben. Die eigentlichen Verdachtsmomente sind hier andersgelagert --Historiograf 21:29, 18. Nov. 2008 (CET)

Dieses Bild werde ich in 1,5 Jahren machen (siehe EXIF) ;) --RalfRBerlin09 22:05, 18. Nov. 2008 (CET)

Banknoten des Pfund Sterling

Dürfen Abbildungen von Banknoten des Pfund Sterling auf de.wikipedia.org hochgeladen werden? --88.76.234.181 14:24, 16. Nov. 2008 (CET)

In Deutschland (und somit für de.wikipedia.org) gilt: Abbildungen sind nur dann erlaubt, wenn sie nicht im Zahlungsverkehr mit echten Banknoten verwechselt werden können oder zur Herstellung solcher Banknoten dienen können. Außerdem gelten weitere Beschränkungen, die in der Datei hier gelesen werden können: [20] --Constructor 20:32, 19. Nov. 2008 (CET)

Verletzung des Urheberrechts von Wikipedia

Immer geht es hier um Verletzungen des Urheberrechts in Artikeln von Wikipedia. Was ist eigentlich, wenn das Recht von Wikipedia verletzt wird? Beispielsweise auf dieser Seite: http://www.info-kick.de/kostenloses/kostenloses-girokonto.html Juliane 02:58, 18. Nov. 2008 (CET)

WP:WN/M. Gestumblindi 03:50, 18. Nov. 2008 (CET)
Eine kleine Anmerkung: Wikipedia selbst ist ein Projekt und kann gar keine Rechte halten. Höchstens der Betreiber, also die Wikimedia Foundation. Aber auch die hat keinerlei Rechte an den Inhalten der Wikipedia. Die haben nur die Autoren selbst (bzw. auch Dritte). Insofern stimmt es nicht, wenn du schreibst, die Rechte von Wikipedia würden verletzt. Es werden die Rechte der Autoren verletzt. Das bedeutet hauptsächlich, dass die Foundation nicht gegen Rechtsverletzungen vorgehen kann, sondern nur die betroffenen Autoren. Trotz allem kümmert man sich auf der von Gestumblindi genannten Seite so gut es geht um solche Fälle (mit großem Erfolg, Respekt an die Kollegin Martina Nolte). -- Chaddy - DÜP 21:54, 18. Nov. 2008 (CET)
Jaaa, wenn wir Mutti nicht hätten. An dieser Stelle der Dank an sie und MDangers, der das vorher jahrelang gemacht hat. --RalfRBerlin09 22:11, 18. Nov. 2008 (CET)
Danke. Fühle mich geschmeichelt.
Aber bei dieser Gelegenheit möchte ich auch mal heulen und "betteln": WP:WN/M ist ein Fass ohne Boden - nicht nur wegen der Menge an mangelhaften Nachnutzungen, sondern weil die meisten Nachnutzer einfach die GFDL (und abweichende Bildlizenzen) nicht verstehen und und etliche Fragen haben, bis sie ihre Seiten korrekt kennzeichnen (können). Auf zwei erledigte kommen in der Zwischenzeit drei neue dazu. Das fast alleine abzuarbeiten frustet auf Dauer. Ich würde mich sehr freuen, wenn die Seite von zusätzlich ein, zwei Leuten adoptiert würde und wir die "Fälle" gemeinsam abarbeiten. -- Martina Nolte Disk. 16:30, 19. Nov. 2008 (CET)

Ein paar deftige Abmahnungen sollten zumindest die inländischen Klone abschrecken können. Ich beispielsweise habe schon einen Klon wirksam stillgelegt. Bei kleineren Mängeln wie z.B. Nutzung einzelner Artikel oder Bilder sollte ein Standardhinweis genügen. Wir sollten dann die Akten schließen und alle weitere Schritte den betroffenen Rechteinhabern überlassen. Im übrigen gibt es ja kaum Nachnutzer, die die GNU FDL einhalten, denn das GA wird von vielen nicht mehr geteilt. Von daher ist das diesbezügliche Wirken ohnehin weitgehend sinnlos --Historiograf 18:25, 19. Nov. 2008 (CET)

LIFE Bilder im Google

Dürfen diese Bilder verwendet werden?

[[21]]

Elzecko 16:12, 19. Nov. 2008 (CET)

Das von "Time Inc." beanspruchte Copyright ist bei den ältesten Bildern ganz sicher Copyfraud. Es gelten unsere ganz normalen Bildregeln: Tod des Urhebers + 70 Jahre (oder "anonym" und nicht herauszufindender Urheber = Veröffentlichung + 100 Jahre). Beides kann man anhand der spärlichen dortigen Angaben aber kaum ernsthaft garantieren. --AndreasPraefcke ¿! 16:16, 19. Nov. 2008 (CET)

Zumal LIFE die Urheber wohl meist kennt und falls sie die Verwertungsrechte haben, den Nachweis der Nichtanonymität wohl in der Klageschrift bringen werden. Bei Bildern aus den USA mit Veröffentlichungsdatum vor 1923 nehmen die Commons es gerne und hier wird niemand bei unbekanntem Urheber die Einbindung ersthaft beenden. (Die WP muss ja nur bei bekannten Rechtsverstößen handeln und bekannt wird sowas eher nicht). sугсго 16:20, 19. Nov. 2008 (CET)
Dann wäre dieses Bild [[22]] verwendbar. Urheber steht nicht fest, Aufnahmedatum 1863 ist älter als 100 Jahre Elzecko 16:43, 19. Nov. 2008 (CET)
Es gab einige bekannte US-Soldaten des US-Civil-Wars, die es bis in die 1940er Jahre geschafft haben, aber die sind wohl in der Zahl recht überschaubar. Einer der Unionsgeneräle aus dem Bürgerkrieg hats auch bis 1938 geschafft. Aber die Überlebenswahrscheinlichkeit dürfte so bei 0,x% liegen. sугсго 17:28, 19. Nov. 2008 (CET)
Gegenfargen. Wie lange muss der Fotograf noch gelebt haben damit sein Werk heute noch geschütz ist? Oder anders rum, rechen aus wie alt das Foto ist und ziehe 70 ab. In welchem Alter wird er wohl früshtens zu damaliger Zeit an eine Fotoapparat gelassen worden sein? War das erreichen eines so hohen Alter zu dieser Zeit realistisch? Bobo11 16:48, 19. Nov. 2008 (CET)

Wir sind hier nicht auf Commons und brauchen daher solche Rechnereien nicht. Wir haben eine klare und einleuchtende pragmatische n-100-Regel. Etwa die Hälfte der damals lebenden Urheber erreichte das n-70-Datum nicht. Allerdings dürfte das Risko eines Rechtstreits nicht bei 50 %, sondern eher bei 0 Prozent liegen. Üblicherweise ist man bei Bildern vor ca. 1860 auf der sicheren Seite: 1860-15 (als geschätztes Mindestalter für lichtbildwerkerzeugende Fotografen) +100 (als geschätztes Höchstalter) = 1945. --Historiograf 18:12, 19. Nov. 2008 (CET)

Näheres zu den LIFE-Bildern: http://archiv.twoday.net/topics/Fotoueberlieferung/ --Historiograf 18:18, 19. Nov. 2008 (CET)

Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen

Hi, ich habe in der Hockey Hall of Fame einige Eintrittskarten zu All-Star Games zwischen 1970 und 1994 fotografiert. Seht ihr hierbei Probleme? Grüße --Horge 22:58, 19. Nov. 2008 (CET)

Das kommt drauf an. Wahrscheinlich haben diese Eintrittskarten keine Schöpfungshöhe. Wenn das der Fall ist, bestehen keine Probleme. Um genaueres zu sagen, müsste man aber konkrete Beispiele haben (es wird aber wohl sogar eine Einzelfallentscheidung). Du kannst die Bilder ja mal hochladen, falls es Probleme gibt, können sie auch wieder gelöscht werden. -- Chaddy - DÜP 23:24, 19. Nov. 2008 (CET)

Fotografieren von Kunstgegenständen

http://archiv.twoday.net/stories/5333018/ ist eine nicht ganz kurze Besprechung, die sich ausführlich mit freien Inhalten und den hier immer mal wieder debattierten Problemen (v.a. Museumsfotos) auseinandersetzt. Sie weist die Ansicht des Kieler Juristen Lehment zurück, dass manuell fotografierte Gemäldefotos geschützt sind, und referiert die im Gegensatz dazu gut begründete Ansicht, dass aus dem Sacheigentum kein Recht an der eigenen Sache folgt (siehe Wikipedia:Fotos von fremdem Eigentum). --Historiograf 00:15, 20. Nov. 2008 (CET)

War da nicht was mit einer Entscheidung des BGH, welches von einem OLG revertiert wurde und danach doch wieder vom BGH bestätigt wurde? Ich glaube, da was im Schricker 3. Auflage gelesen zu haben? --RalfRBerlin09 00:59, 20. Nov. 2008 (CET)
Dann musst du suchen, ich weiss nichts davon --Historiograf 02:10, 20. Nov. 2008 (CET)

Artikel Onur Bakis (erl.)

Der Onur Bakis (DiskussionVersionsgeschichteSeitenschutz-Logbuch) wurde als URV markiert, da er vom SalzburgWiki per C&P übernommen wurde. Mal abgesehen von der Klärung einer Relevanzfrage: Das SalzburgWiki ist als BY-NC-SA lizensiert. Inwieweit könnte die URV durch Nennung der Autoren/Versionsimport (oder Link auf die History im Salzburgwiki und/oder Permalink auf die übernommene Version) geheilt werden? -- Wo st 01 (Di / ± / MP) 07:07, 20. Nov. 2008 (CET)

Gar nicht. GFDL und CC-XY-sa sind erstens überhaupt nicht kompatibel, es gibt lediglich eine Ummodelmöglichkeit von GFDL zu CC-by-sa, hier kommt noch das Verbot der komerziellen Nutzung dazu, die Quelle ist also nicht mal nach dem in der Wikipedia verfolgten etwas lockeren Definition von Freiheit (Gesetzliche Einschränkungen der Bearbeitungen und Markenrechte werden zugelassen) Freier Inhalt und das ist wohl auch mit keinem Fix der GFDL mehr veränderbar. Damit scheidet selbst der Bilderimport aus diesem speziellen Wiki ohne weitere passende und freie Lizenz aus. (PS: Wenn die Sachen aus der WP übernehmen, ist das übrigens auch eine richtige URV, da sie die Inhalte entfreien. sугсго 08:50, 20. Nov. 2008 (CET)
Danke für die Erläuterung. Ich habe den Artikel daher gelöscht. -- Wo st 01 (Di / ± / MP) 11:51, 20. Nov. 2008 (CET)

Würde dem Einsteller (keine Schöpfungshöhe) ja rechtgeben, wenn ich nicht gerade ein ähnlich einfallslos gestalltetes Büchlein aus der Suhrkamp-Bibliothek in meiner Hand gehabt hätte, und da stand auf dem Umschlag extra noch : Umschlag urheberrechtlich geschützt. Naja, vielleicht auch wirklich viel Arbeit dahinter, so etwas minimalistisches zu entwerfen. Egal - das Problem bleibt. Was machen wir nun damit? --Davud - letzte Chance!!! 11:32, 20. Nov. 2008 (CET)

Behalten, ein Schriftzug alleine hat in der Regel keine SH. Und hier sehe ich nichts, wirklich gar nichts, was auch nur irgendwas hat was schützenswert wäre. Der Text besteht ja nur aus Fakten. Bobo11 11:53, 20. Nov. 2008 (CET)
Ja. So hätte ich das auch gesehen, aber dann müsste es sich doch bei dem hier [23] genauso verhalten? Tut es aber wohl nicht. Oder geht es nur drum, dass man keine Bücher in gleichem "Design" veröffentlichen kann, ohne das Urheberrecht zu verletzen? --Davud - letzte Chance!!! 11:56, 20. Nov. 2008 (CET)
Auch im zweiten Bild seh ich keine SH. Heisst aber eben immer noch selber machen und nicht kopieren. Denn das Foto selber ist ein Lichtbildwerk. Nur der abgebildete Gegenstand ist nicht geschützt! Bitte die beiden Paar Schuhe nicht immer verwechseln. Bobo11 11:59, 20. Nov. 2008 (CET)
Ja eben, das wußte ich ja nicht! Dann kann der Zweifel des Hochladeres ja auch aus dem Bild endlich heraus? Machst du dann gleich auch die Verschiebung nach Commons? --Davud - letzte Chance!!! 12:02, 20. Nov. 2008 (CET)
Nein, das mach ich sicher nicht der Baustein keine SH ist einer der Äste auf dem man sich nur auf de: begeben sollte. Oder wieo meist du wohl sei bei SH-Baustein ene folgender Hinweis Do not transfer this file to Wikimedia Commons without an individual review!? Bobo11 12:15, 20. Nov. 2008 (CET)
Ich dachte, wenn das keine Schöpfungshöhe hat, dann dürfte das kein Problem sein. Ich vertehe jetzt gar nichts mehr. Mir ist das ganze nur aufgefallen, weil ich zurzeit dieses Suhrkampbuch lese und der Umschlag urheberrechtlich geschützt zu sein scheint. Weil ich das nicht einordnen konnte hier die Anfrage. Was ihr daraus macht liegt dann bei euch. Ich kann offensichtlich aufgrund meiner Unkenntnisse außer dem Hinweis weiter nichts zu der Sache beitragen --Davud - letzte Chance!!! 12:58, 20. Nov. 2008 (CET)
Die Ansichten was SH hat und was nicht, gehen auf DE und auf Commons sehr weit auseinander. Auf Commons werden selbst einfachste Schriften teilweise nicht akzeptiert. Hier auf DE ist mehr möglich. Wir haben Schutzlandprinzip sowie unser berühmt berüchtigtes UrhG. Christian Bier (Disk.) (+/-) 15:00, 20. Nov. 2008 (CET)
Das Problem liegt darin, dass Bilder auf Commons auch in den USA frei sein müssen. Dort wird die Schöpfungshöhe aber wesentlich liberaler gehandhabt, es ist also wesentlich weniger Schöpfung nötig, um einen Schutz durch das Copyright zu erhalten. Daher sind nur wirklich sehr simple Grafiken o.ä. auf die Commons zu laden unter Berufung auf fehlende SH. Im Zweifelsfall also lieber hierher. Zum konkreten Fall: Natürlich schreiben die Ersteller drauf, dass der Umschlag geschützt ist; Papier ist ja bekanntlich geduldig. Richtig wird das dadurch trotzdem nicht, auch die bekommen nur urheberrechtlichen Schutz für Werke mit SH. Du kannst das also hier hochladen, wenn es denn tatsächlich entsprechend trivial gestaltet sein sollte. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 18:28, 20. Nov. 2008 (CET)

Das Bild sollte auch auf Commons unproblematisch sein --Historiograf 23:08, 20. Nov. 2008 (CET)

Also, wenn das auf Commons gelöscht werden sollte, dann hat der löschende Admin einen an der Waffel. Sorry für die drastische Wortwahl, aber das hat mal sowas von gar keine Schöpfungshöhe, das müssen die auf Commons auch so sehen. Sonst können die dort das mit der SH gleich ganz bleiben lassen... Das ist meilenweit vom laufenden Auge bzw. dem SED-Logo entfernt und selbst die haben keine Schöpfungshöhe (gerichtlich bestätigt). -- Chaddy - DÜP 23:15, 20. Nov. 2008 (CET)

"Life"-Fotos

Da kann man ja jetzt bei Googles Bildersuche auch im Archiv von TIME stöbern. Tolle Schätzchen gibts da zu sehen. Ich vermute mal, die dürfen wir in der Wikipedia nicht nutzen? Beim Heise-Forum stand: "Kommerzielle Nutzungen müssen beantragt werden." - aber wir nutzen die Bilder doch nicht kommerziell, oder? --Hdamm 11:40, 20. Nov. 2008 (CET)

Jein, wir nicht, aber in der deutschen Wikipedia sind nur kommerziell weiternutzbare Bilder zulässig: Ansonsten wird daarüber schon oben unter #LIFE Bilder im Google diskutiert. sугсго 12:20, 20. Nov. 2008 (CET)
Danke für den Hinweis. Hatte ich wohl übersehen. --Hdamm 13:35, 20. Nov. 2008 (CET)

Homepage kopieren

Guten Tag, ich würde gerne einen Auftritt zu dem Deutschen Forstwirtschaftsrat erstellen. Ich bin selber Mitarbeiter beim DFWR und bin mit beauftrag diesen Auftritt zu erstellen.Leider hab ich nicht genügend Zeit und würde daher einige Inhalte von unserer Hompage kopieren. Ich habe selbstverständlich die Erlaubnis des Geschäftsführers. Wie kann ich also einen Nachweis erbringen, dass meine Arbeit nicht als Urheberrechtsverletzung aufgefasst wird und die Seite gelöscht wird. Mit freundlichen Grüßen Felix Hofmann DFWR (Der vorstehende nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von Flx1984 (DiskussionBeiträge) 16:03, 20. Nov. 2008 (CET))

Ich nehme an, Sie wollen in der Wikipedia einen Eintrag unter dem Lemma Deutscher Forstwirtschaftsrat anlegen; für die Übernahme von ihrer Homepage bräuchten wir eine Freigabeerklärung an das Supportteam der Wikipedia, dass Sie bzw. Ihre Organisation das ausschließliche Nutzungsrecht an den Inhalten hat und 2. Sie bzw. Ihre Organisation die fraglichen Inhalte unter hinreichender Lizenz freigibt. Am einfachsten geht das wohl, wenn die DFWR einen auf das Institut registreieren Acoount bekommt. Lies aber mal Wikipedia:Interessenkonflikt. sугсго 16:34, 20. Nov. 2008 (CET)

Public domain oder Logo-SH?

Hallo, ich habe dieses Bandlogo hochgeladen, und bin nun unsicher, welche Lizenz die richtige ist. Es handelt sich um einen von mir erstellten, einfachen Schriftzug, dabei wurde die Schriftart "Defusesd" verwendet. Ist in diesem Fall Bild-LogoSH korrekt? Gruß --ChrisHamburg 20:50, 20. Nov. 2008 (CET)

Das passt so. Public Domain gibt´s in DACH nicht. Was du meinst ist gemeinfrei. LogoSH bedeutet aber schon, dass das Logo gemeinfrei ist (auch wenn´s nicht dran steht, was ich auch für Unfug halte, aber das war rtcs Idee...). -- Chaddy - DÜP 20:59, 20. Nov. 2008 (CET)

Tutorial Video - Bewegtbilder von WP Inhalten lizensieren?

Wir haben ja seit einiger Zeit die Möglichkeit, Videos hochzuladen und einzubinden. Ich könnte mir gut vorstellen, z.B. im Rahmen des Wikipedia:Tutorial einmal den Vorturner zu spielen und zu zeigen, wo man hinklicken muss. Bewegtbilder sagen mehr als Worte.

Covermount auf der aktuellen ct gabs eine funktionierende Software, ich konvertiere das in das ogg Format usw. und wollte gerade hochladen. Dann kam ich ins Überlegen.

Welche Lizenzbausteine verwende ich, wenn ich Bewegtbilder von GNU-FDL Texten und Bildern, die unter unterschiedlichen Lizenzen freigegeben worden sind, im Rahmen eines Tutorial-Videos zeigen, und damit weiterverwenden will? Sicher brauche ich wohl {{Bild-WikimediaCopyright}} (wegen der Kugel) und {{Bild-GFDL}}. Allerdings verwende ich ja, wenn auch nur als Bild, GNU-FDL Texte usw.

Welche Bausteine kommen in Frage?--LKD 18:57, 14. Nov. 2008 (CET)

Auf jeden Fall mal Bild-GFDL für die Texte der Wikipedia, die gezeigt werden. Dazu natürlich Bild-WikimediaCopyright für die Logos der WMF, die ja wohl auch vorkommen. Dann vermutlich noch Bild-GPL, da es ja ein Screenshot von MediaWiki (das unter der GPL lizenziert ist), ist. Und schließlich suchst du dir noch ne Lizenz aus, unter der du deine schöpferische Leistung veröffentlichen willst. Ich hoffe mal, dass ich jetzt alle bedacht habe. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 21:23, 14. Nov. 2008 (CET)
Und wenn CC-Bilder enthalten sind, wird es problematisch. --RalfRBerlin09 21:27, 14. Nov. 2008 (CET)

Also: Die Standardskin-GUIs der Wikipedia sind schopfungshöhenfrei, urheberrechtlich unschützbar, eine Lizenzn GPL-Bild ist also unnötig und wegen der GFDL-Texte auch unzulässig. Lediglich die Rechte am Wikiball sind etwas problematisch - mach halt den Wikimedia-Logo-Babberl dran. Die Texte sind GFDLlig - soweit Du nicht eigene oder fremde Text mit Extraliezenz verwendest, als Fotos solltest Du dich auf GFDL und PD/uneingeschränktes Nutzungsrechtsbilder beschränken. Dann kannste das ganze unter der GFDL freigeben und die WMF überzeugen, ein CC-by-sa drunterzubabberl (Relizenz). sугсго 09:56, 15. Nov. 2008 (CET)

Würden die damit nicht die Rechte am Wikiball auch unter CC-by-sa stellen? --Constructor 20:35, 19. Nov. 2008 (CET)
Nein, weil der Wikiball nicht unter der GFDL steht. Grundsätzlich kannst du Lizenzen natürlich nur für schöpferische Leistung herausgeben, die du selbst erbracht hast. Wenn LKD das Video so schneidet, dann ist das seine eigene Leistung und die kann er unter einer beliebigen freien Lizenz freigeben. Davon bleiben die Rechte der WMF am Wikiball unberührt, da LKD für diesen gar keine Lizenz ausgeben kann. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 18:20, 20. Nov. 2008 (CET)
Wenn das Video unter cc-by-sa gestellt wird, gilt das doch auch für Derivate, also auch für Ausschnitte. Wenn man also den Wikiball daraus ausschneidet... --Constructor 08:22, 21. Nov. 2008 (CET)

Darf ru:Изображение:ОАПЕК.svg hier hochgeladen und unter die Lizenz {{Bild-LogoSH}} gestellt werden? Ich habe schon S1 gefragt, aber sie er ist auch unsicher. --Leyo 14:07, 21. Nov. 2008 (CET)

Sie? --S[1] 14:15, 21. Nov. 2008 (CET)
Ups, sorry. --Leyo 14:20, 21. Nov. 2008 (CET)

Boah. Logos haben fast immer keine SH, das sollte doch inzwischen angekommen sein. Kann ich Gründe finden, die für ein deutliches Überragen der durchschnittlichen Logo-Leistung sprechen und diese aufschreiben?

  • Ja ------> Hier hinschreiben.
  • Nein -------> Bild hochladen!

Niemand kann mir erzählen, dass "deutliches Überragen" oder "durchschnittliche Logo-Leistung" auch für Hauptschulabsolventen eine unüberwindbare Auslegungshürde darstellen.

  • Ich hab aber trotzdem Schiss ----------> Nicht hochladen!

Ist eigentlich ganz einfach --Historiograf 19:00, 21. Nov. 2008 (CET)

Das ganze in normalem Ton: Lad es einfach hoch. ;) Das hat keine Schöpfungshöhe. Übrigens ist es entgegen Histos Meinung nicht unerwünscht, hier nachzufragen. -- Chaddy - DÜP 19:23, 21. Nov. 2008 (CET)
Voilà: Bild:Logo OAPEC.svg. --Leyo 19:40, 21. Nov. 2008 (CET)

Holzmaserung

Abachi

Mal eine (vielleicht blöde?) Frage zu Holzmaserungen. Können Bilder wie Bild:Abachi Holz.JPG oder Bild:Verschiedene holzarten.jpg eigentlich urheberrechtlich geschützt sein? Einen Urheber im klassischen Sinne gibt es ja nicht oder ist die Vorbereitung einer Holzfläche, Furnier für eine solche Abbildung und das dann gemachte Bild eine schützenswerte Leistung. Hintergrund der Frage: Entsprechende Bilder sind in einer Reihe von Werken zu Holzarten und auch in Katalogen abgebildet - könnte man die unter PD übernehmen? Gruß -- 17:07, 19. Nov. 2008 (CET)

Warum sollten solche Bilder nicht geschützt sein können? Hier eine wirklich gute Qualität zu erzielen ist meist schwerer als bei Personen oder Landschaftsaufnahmen. Bilder vom Eiffelturm sind auch überall abgebildet, trotzdem fallen sie nicht unter PD. --Of 17:17, 19. Nov. 2008 (CET)
Naya - bei Bilder vom Eifelturm etc. handelt es sich um ein Bildwerk eines dreidimensionalen Objekts, bei den Holzmaserungen eher um eine mit einer Gemälderepro vergleichbaren 2-D-Darstellung, nur dass der Künstler (der Baum) kein Urheberrecht hat. Die Frage ist also, ob die Repro selbst (Holzbehandlung, Scannen oder fotografieren) die Schöpfungshöhe erreicht, um einen Schutz als Bildwerk zu geniessen. Beispiele, die grad vor mir liegen: 1.) Der pro-Holz-Musterblock besteht aus etlichen Seiten Holzabbildungen, die Visitenkartenmäßig abreissbar sind - das zugehörige Buch bringt viele weitere Bilder (und sehr gute Texte und Holzkennwerte. 2.) Die Sammelmappe "Nutzholzarten" besteht aus Einzelblättern, auf die Holzfurniere aufgeklebt sind, die direkt abgescannt werden könnten. Gruß -- Achim Raschka (Nawaro) 17:28, 19. Nov. 2008 (CET)

Holzmaserungen sind keine Werke von Menschen, daher selbst nicht urheberrechtlich geschützt. Da es sich um eine völlig flache Holzfläche handelt, ist unsere 2-D-Regel eindeutig anzuwenden --Historiograf 18:14, 19. Nov. 2008 (CET)

Ich weiß zwar nicht was die 2-D-Regelung bedeutet, aber ich habe hier noch kein gutes Bild von einer Holzmaserung gesehen, die nicht von einem Menschen herausgearbeitet wurde. Und ich bin mir sicher, dass entsprechende Kataloghersteller gutes Geld für gute Fotografien zahlen. Fallen denn Bilder von Baumrinde oder Blättern auch unter die 2-D-Regel? --Of 19:24, 19. Nov. 2008 (CET)
Die Holzmaserung selbst hat kein Mensch erstellt, deshalb ist diese auch nicht geschützt. Und mit der 2D-regel ist gemeint, dass Fotos, die nur eine zweidimensionale Oberfläche wiedergeben (so wie auf dem Bild rechts), nicht geschützt sind, weil sie eine reine Reproduktion sind. Das trifft natürlich nur auf Fotos zu, die keine Dreidimensionalität aufweisen. -- Chaddy - DÜP 20:00, 19. Nov. 2008 (CET)
Wie bei vielen Essens-Aufnahmen gelingen auch Holzmaserungen wesentlich einfacher, wenn man das Brett einfach auf einen Scanner legt. --RalfRBerlin09 20:20, 19. Nov. 2008 (CET)
Meinst Du etwa, wenn ich das Spiegelei zweidimmensional von der Pfanne auf meinen Scanner klatsche, ist das Ergebnis besser als ein Ditalfoto? Wäre prima. -jkb- 20:33, 19. Nov. 2008 (CET)
Etwa die Hälfte der Bilder auf Benutzer:Rainer_Zenz/Bilder/Lebensmittel sind per Scanner entstanden, beim Spiegelei ist dies eher schwierig. --RalfRBerlin09 21:29, 19. Nov. 2008 (CET)
Nur wo bekommt man ein Brett her, das kein Mensch erstellt hat? Eine typische Holzstruktur ist nur auf entsprechenden Schnitten erkennbar. Und was soll uns das ganze überhaupt sagen: Bilder von Naturschönheiten sind nur dann geschützt, wenn diese 3-dimensional sind? Und mann kann Holzoberflächen auf Fotopapier reproduzieren? Das Patent wäre Millionen wert! Kann bitte mal jemand einen Link auf diese 2-D-Regel angeben? --Of 20:58, 19. Nov. 2008 (CET)
Ist dann die rechte Seite von Bild:Limette.jpg gemeinfrei?--134.2.3.103 21:41, 19. Nov. 2008 (CET)

Mit dieser Argumentation, Oberförster, wäre der "Urheber" des "Werkes" dann allerdings nicht der Fotograf, sondern derjenige, der das Brett gemacht hat. Zur "2-D-Regel" siehe Bildrechte#Zweidimensionale_Vorlagen. Es geht nicht darum, dass Zweidimensionales grundsätzlich nicht schutzfähig wäre (dem ist natürlich nicht so), sondern um den mehrheitlich verneinten Schutz der blossen Reproduktionsfotografie, d.h. wenn ich ein urheberrechtlich geschütztes zweidimensionales Werk fotografisch reproduziere, bleibt der Schutz des Werkes in der Fotografie weiterhin bestehen, aber meine Fotografie erhält ihrerseits keinen eigenen Schutz. Gestumblindi 21:22, 19. Nov. 2008 (CET)

Der Tischler, der ein Brett hobelt, schafft kein urheberrechtlich geschütztes Werk. --RalfRBerlin09 21:29, 19. Nov. 2008 (CET)
Auch dann nicht, wenn er besonders sorgfältig und in der Absicht, die Maserung schön herauszuarbeiten, also künstlerisch hobelt? ;-) SCNR... Gestumblindi 21:33, 19. Nov. 2008 (CET)
Wenn jemand wie http://www.kunst-holz.de/ sowas macht, kann es sicher zu Diskussionen kommen. Ein gehobeltes Brett ist aber selbst dann nur Handwerk, wenn es mit Schellack auf Hochglanz gebracht wird. --RalfRBerlin09 21:36, 19. Nov. 2008 (CET)

Sollte man die Hochlader trotzdem bitten die Bilder unter eine möglichste freie Lizenzstellen, damit eine Übertragung nach Commons einfacher ist?--134.2.3.103 21:45, 19. Nov. 2008 (CET)

Auch auf Commons findet die 2D-Regel Anwendung (siehe commons:Template:PD-Art und commons:Template:PD-scan), daher sollte der Transfer der Bilder recht unproblematisch sein. Es ist allerdings nie schlecht, wenn die Uploader das Bild selber freigeben, also bitte möglichst Bild-frei verwenden. Alle anderen Lizenzen à la Copyleft werden vermutlich bei Nachnutzern ohnehin nicht durchsetzbar sein und stiften nur Verwirrung. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 22:58, 19. Nov. 2008 (CET)
Ich habe auf meiner Festplatte noch etwa 80 verschiedene Bilder aus dem Netz von Holzmaserungen (von Abachi bis Zypresse). Damals hatte ich den Homepagebetreiber um die Erlaubnis gebeten, sie auf meiner privaten Homepage zu benutzen. Das hätte ich also gar nicht gebraucht? Ich kann es immer noch nicht fassen. --Of 09:32, 20. Nov. 2008 (CET)
Urheberrechtlich nicht. (Höchstens die 80 Aufnahmen würden schon als Datenbank zählen.) Wettbewerbsrechtlich ist das wieder was anderes. --AndreasPraefcke ¿! 20:27, 22. Nov. 2008 (CET)

Nachgezeichnete Szenen aus Filmen (2)

Bilder Ultimo tango a Parigi - wikillustrazione 1.jpg und Ultimo tango a Parigi - wikillustrazione 2.jpg
Ich hatte im Juni hier bei den Urheberrechtsfragen gefragt, ob Szenen aus Filmen nachgezeichnet werden dürfen, wenn sie keine geschützten Comicfiguren enthalten, was bejaht wurde (Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2008/Juni#Nachgezeichnete_Szenen_aus_Filmen). Nun sind in der Disk zu einem so illustrierten Filmartikel Zweifel angemeldet worden, ob die genannten Bilder konform sind. Will man den Bildaufbau im Film verdeutlichen, kommt man aber um eine proportional richtige Zeichnung der Objekte und des Hintergrunds nicht herum. Zur Erläuterung der Ausleuchtung braucht man Körper- und Schlagschatten. Um den Einsatz von Farbe zu illustrieren, genügt keine Schwarzweiss-Bleistiftzeichnung. Wo liegt da genau die Grenze? Fotorealistisch finde ich die beiden Zeichnungen jedenfalls nicht – wie schätzen die Experten das ein? Danke -- Filoump 10:46, 22. Nov. 2008 (CET)

Wäre ich vorsichtig. Das hier geht in fast in die selbe Richtung. --Grim.fandango 20:32, 22. Nov. 2008 (CET)

Vollumfängliche Nutzungsrechte

Hallo,

auf WP:TV gibt es bekanntlich Freigabe-Vorlagen, um das Genehmigen der Bild- oder Textnutzung zu erleichtern. Doch Schwierigkeiten treten aus meiner Sicht auf, wenn der Freigebende (in irgendeiner Form) Rechteinhaber, aber nicht direkt Urheber ist.

  • Wir sprechen von einem „vollumfänglichen Nutzungsrecht“ – wie genau ist dieses aber definiert? Die Einräumung von Nutzungsrechten ist ja eigentlich eine vertragliche Festlegung und kann deshalb auch sehr unterschiedlich gehandhabt werden. Auf http://www.it-recht-kanzlei.de/zweckuebertragungsregel-nutzungsrechte.html?search=UrhG zum Beispiel wird eine Vorlage für eine Rechteeinräumung mit „Eine vollumfängliche Nutzungsrechtseinräumung könnte wie folgt aussehen“ betitelt, was aus meiner Sicht doch auch darauf hindeutet, dass „vollumfängliches Nutzungsrecht“ kein feststehender Begriff ist.
  • Sollte dem doch so sein – wie sieht es dann mit Urheberpersönlichkeitsrechten aus? Wir pochen darauf, dass der Urheber, eine natürliche Person, (in der von ihm gewünschten Weise) genannt wird, doch ist es teilweise ja auch so, dass Firmen oder Künstler Werke freigeben, bei denen die Firma/der Künstler selbst als Urheber genannt wird. Möglich ist dies ja schon, aber auch im Begriff des vollumfänglichen Nutzungsrechts enthalten? Wenn nicht, müsste es im Freigabeformular ja zumindest den Hinweis geben, dass der Rechteinhaber angeben muss, wer der Urheber ist bzw. ob er selbst sich als Urheber eintragen darf, weil dies mit dem Urheber so vereinbart wurde. Oder ignorieren wir das, weil es im Streitfall die Schuld des Rechteinhaber ist, dass er den Urheber nicht richtig angegeben hat?

Pill (Kontakt) 19:46, 21. Nov. 2008 (CET)

Ausschließliche Nutzungsrechte sind ein eingeführter Begriff des Urheberrechts. Der Autor kann gar nicht rechtsgültig ein Werk unter freie Lizenz stellen, weil ihm dazu alle erforderlichen Rechte fehlen. Ob und inwieweit eine Namensnennung des Urhebers erfolgt, ist eine Frage des Vertrags bzw. der Branchenübung. Bei angestellten Urhebern, zu deren Dienstpflichten das Erstellen von Fotos zählt, ist der Verzicht auf Namensnennung nicht selten üblich. Da wir bisher keine Probleme mit unserer Praxis hatten, sehe ich keinen Grund irgend etwas zu ändern --Historiograf 03:28, 22. Nov. 2008 (CET)

Von der Wortbedeutung sind ausschließliche Nutzungsrechte exklusive Rechte, die es dem Autor verbieten, sein Werk anderweitig nochmals zu verkaufen. Davon unabhängig ist der Umfang der von ihm gewährten Rechte zu sehen, also möglicherweise nur für den Druck eines einzelnen Kalenders - das Werk wird dann eben nur hier veröffentlicht und an keiner weiteren Stelle, weder durch den Urheber, noch durch den Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte. Ein vollumfängliches Nutzungsrecht dagegen umfasst für den Inhaber der Nutzungsrechte, das Werk in jedweder Form zu verwenden, auch weiter zu verschenken in Form der Lizenzierung unter einer freien Lizenz. Die Angabe des Urhebers für diesen Fall ist eine reine Angelegenheit im Innenverhältnis zwischen Urheber und Inhaber der Nutzungsrechte. Letztendlich geht uns das nichts an. ST 11:01, 22. Nov. 2008 (CET)
Danke für eure Antworten. In Bezug auf die ausschließlichen Nutzungsrechte gibt es von meiner Seite auch keine Verständnisprobleme, wie Historiograf schon schreibt wird der Terminus ja im UrhG erläutert. Sofern ich weiterhin Steschke richtig verstehe, ist es irrelevant, ob und wie ein Urheber genannt wird, so die Nennung durch den Inhaber vollumfänglicher Nutzungsrechte erfolgt. Doch nach nach dieser Antwort stellt sich mir noch immer die Frage, wo der Begriff des vollumfänglichen Nutzungsrechtes definiert wird bzw. woran ausgemacht werden kann, dass das genau dem von ihm Beschriebenen entspricht. —Pill (Kontakt) 10:42, 23. Nov. 2008 (CET)

Links auf YouTube

Wie verhält es sich eigentlich mit Links auf YouTube? Dort sind ja viele Mitschnitte aus dem Fernsehen zu sehen, und der Großteil ist wohl illegal. So wurde etwa dieses Video als Quelle für einen Computerfehler bei Wer Wird Millionär? verlinkt. Gibt es eine offizielle Richtlinie oder so etwas Ähnliches zum Umgang mit YouTube? --Jarlhelm 17:11, 22. Nov. 2008 (CET)

Ich sehe keinen Handlungsbedarf. Rechteinhaber haben die Möglichkeit, bei YouTube die Entfernung illegaler Downloads zu verlangen, und es ist bekannt, dass Google sich sehr bemüht, Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden. Über eine gewisse Zeit geduldete Videos stellen daher für uns kein Haftungsrisiko dar. Haftung für Hyperlinks WP:WEB --Historiograf 18:53, 22. Nov. 2008 (CET)
Auf WP:WEB steht's eindeutig anders: Keine Links zu rechtswidrigen Websites: Dies betrifft insbesondere auch vereinzelte Seiten auf Video- und Musikplattformen wie z. B. YouTube, auf denen Inhalte angeboten werden, die offensichtlich Urheberrechtsverletzungen entspringen, wie etwa widerrechtliche Mitschnitte von DVDs oder aufgezeichnete Musikvideos von Musiksendern. Nur weil etwas (noch) nicht angezeigt wurde, heißt es nicht, dass es nicht rechtswidrig ist. Gerade in einem so offensichtlichen Fall (wenn der Einsteller nicht mit dem Urheber übereinstimmt)! Und einziger Konsens bei Haftung für Hyperlinks kann nur sein: Nichts genaues weiß man nicht. Sehr, sehr sensibles Terrain! --DrTill 19:06, 22. Nov. 2008 (CET)
Laut dieser Pressemittelilung der GEMA hat Youtube doch im letztenn Jahr eine Einigung mit der GEMA erzielt. Damit dürften doch viele Musikvideos inzwischen keine Urheberrechtsverletzungen mehr sein, oder übersehe ich da jetzt was? --Fischkopp 20:18, 22. Nov. 2008 (CET)
Sieha auch hier und hier. D.h jeder Song, der in Deutschland im Radio/TV lief, dürfte auf YouTube hochgeladen werden. --Grim.fandango 20:23, 22. Nov. 2008 (CET)
Das ist wirklich interessant (WP:WEB schon geändert?), aber hier gehts um einen illegal hochgeladenen Auschnitt einer Fernsehsendung. Film- und Fernsehproduktion sind durch GEMA m.W. nicht gedeckt. --DrTill 20:38, 22. Nov. 2008 (CET)
Das stimmt. --Grim.fandango 21:06, 22. Nov. 2008 (CET)

Wir haften nicht für Weblinks (siehe Histo). Rein rechtlich sind wir also auf der sicheren Seite, auch wenn wir die Links lassen. Das in WP:WEB ist lediglich eine interne Vereinbarung, dass solche Links unerwünscht sind. Die muss natürlich nicht immer eingehalten werden. Youtube-Links können durchaus auch mal einen Mehrwert haben. -- Chaddy - DÜP 21:52, 22. Nov. 2008 (CET)

Nicht verlinkt werden sollen rechtswidrige Websites. Für YouTube haben wir - zutreffend - definiert, dass verlinkte Videos nicht offensichtlich Urheberrechtsverletzungen entspringen dürfen. Ist die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich, so ist es durchaus in Ordnung, eine Verlinkung (erst) dann zu entfernen, nachdem wir konkret auf einen Rechtsverstoß hingewiesen wurden. Wir sind nämlich nicht verpflichtet, vorsorglich Links zu löschen, die auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte verweisen. Übrigens: Links, die möglicherweise rechtswidrig sind, erfüllen oft nicht unsere allgemeinen Qualitätsanforderungen für Weblinks und werden ggf. mit dieser Begründung entfernt. Hingegen besteht kein Anlass, Links auf YouTube generell zu löschen.--Berlin-Jurist 22:06, 22. Nov. 2008 (CET)
Und - ist nun das konkrete RTL-Video auf YouTube eine oder keine eindeutige URV? --DrTill 22:44, 22. Nov. 2008 (CET)
Keine offensichtliche URV. Möglicherweise wird man annehmen müssen, dass ein Einstellen etwa eines kompletten Spielfilmes in YouTube durch eine Privatperson wohl ohne Erlaubnis des Rechteinhabers erfolgte (ich könnte mir vorstellen, dass Gerichte möglicherweise in diese Richtung urteilen werden), hier jedoch handelt es sich um einen Ausschnitt von unter 30 Sekunden. Hier ist die Rechtmäßigkeit ohne weiteres plausibel.
In diesem konkreten Fall ergibt sich übrigens eine Sondersituation: Unabhängig von der Frage, ob der YouTube-Einsteller eine URV begangen hat, wäre meiner Überzeugung nach eine eigenständige WP-Verwertung eines derartigen Fernseh-Mitschnittes als Kleinzitat im Kontext unseres Artikels Wer wird Millionär? ohne weiteres möglich, z.B., wenn ein Benutzer derartiges mitschneidet und dann in der WP verwertet (Begründung gemäß BGH Az. I ZR 42/05, "Hessischer Rundfunk ./. Brainpool/TV-Total/Raab", weil in unserem Artikel, anders als bei Raab, eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt wird). Und in so einer Konstellation sollte man meiner Meinung nach auch eine externe Linkverwertung erstmal ermöglichen.
Zur Klarstellung: Es geht erstmal nicht um die Frage, ob eine URV vorliegt oder nicht. Sondern zunächst einmal geht es um die Frage, wen die Prüfpflicht trifft. Und hier greift eben das Tatbestandsmerkmal der Offensichtlichkeit des Telemediengesetzes. Ist etwas offensichtlich rechtswidrig, müssen wir sofort einschreiten, ist keine Offensichtlichkeit gegeben, können wir zuwarten, bis sich ggf. ein Rechteinhaber meldet. Und hier kommt dann eben noch dazu (dass ist einer von Histos wichtigen Argumenten), dass wir selbst im Gegensatz zu YouTube gar keine - potentiell - rechtswidrigen Inhalte anbieten, sondern lediglich den Link darauf. In der Praxis müssten sich also rechtliche Konflikte dadurch auflösen, dass ein Rechteinhaber ggf. bei YouTube die Löschung erwirkt, ab dann würde auch unser Link ins Leere verweisen und bezüglich uns gäbe es überhaupt kein Problem.--Berlin-Jurist 23:32, 22. Nov. 2008 (CET)
Wenn ich dich richtig verstehe, und auf deine Expertise vertraue, bedeutet das - insbesondere bezogen auf das "Kleinzitat" -, dass der Großteil des URV-Tam-Tams völlig unnötig ist. Wenn es sogar möglich ist, Szenenausschnitte (!) aus Fernsehproduktionen und Filmen in Artikel einzuarbeiten (nicht durch einen Link, sondern durch direkte Einbettung, gem. deinen Ausführungen), dann trifft dies z.B. für Szenenbilder von Filmen erst recht zu. Damit wäre auch etwa die konkrete Anfrage direkt darüber als völlig unproblematisch geklärt (Nachgezeichnete Filmbilder). Die Warnung, keine urheberrechtlich geschützten Bilder und/oder Videoausschnitte zu zeigen, wäre nach deiner Argumentation völlig obsolet und stellte die bisherige Handhabung quasi auf den Kopf. So sehe ich anhand deiner Ausführungen auch keinen offensichtlichen Grund, warum zwar ein Teil eines Fernsehquiz', nicht aber ein kurzer Ausschnitt und/od. ein Szenenbild des neuesten Batman-Films in WP auftauchen dürfte. Wenn du recht hast und ich dich richtig verstehe: Warum dann ständig diese ganze URV-Chose innerhalb der WP?? --DrTill 12:19, 23. Nov. 2008 (CET)
Das scheitert nur daran, dass wir weder Bild- noch Filmzitate wollen.-- Wiggum 12:31, 23. Nov. 2008 (CET)
Was? Wie? Wer? Warum? (Vgl. oben). --DrTill 12:39, 23. Nov. 2008 (CET)
Die Nutzung von Medien als Zitat wäre sicherlich möglich, aber wir wollen das nicht. Wir wollen nur freie Medien (d.h. unter freier Lizenz stehende oder gemeinfreie). Ein Fernsehausschnitt kann zwar als Zitat verwendet werden, wir können ihn aber nicht unter eine freie Lizenz stellen. Also: Können ja, Wollen nein.-- Wiggum 12:58, 23. Nov. 2008 (CET)
Wiggum hat Recht. Wir wollen keine auf de bzw. auf commons hochgeladene Dateien haben, die nur als Bild- bzw. Filmzitate verwendet werden dürfen, weil bei uns tatsächlich nur Material unter freier Lizenz hochgeladen werden soll.
Mein Argumentationspunkt hingegen ist: Wenn wir (theoretisch) etwas als Zitat - von eigenen Servern aus - verwenden dürften, dann sollten wir in solchen Fällen eine externe Verlinkung auf solches Material locker sehen.
Und DrTill, Du siehst schon richtig, dass ich hinsichtlich YouTube-Verlinkungen - zumindest was die rechtliche Seite angeht - durchaus mehr Unaufgeregtheit vorschlage. Argumentation: Wenn das alles Urheberrechtsverletzungen auf YouTube wären, dann würde erstmal YouTube sich vor Abmahnungen und Klagen schon gar nicht mehr retten können. Und dann kommt eben noch - siehe Argumentation Histo - dazu, dass wir im Gegensatz zu YouTube das Material gar nicht selbst vorhalten, sondern eben nur darauf verlinken, und dass auch noch in einem enzyklopädischen Artikelkontext, der uns - im Gegensatz zu YouTube - auch noch zusätzlich die Privilegien der Wissenschaftsfreiheit beschert.
Aber nochmal zur Klarstellung: Viele YouTube-Link-Gegner benutzen das Rechtsargument "URV", weil ihnen YouTube-Links einfach per se nicht in den Kram passen. Viele YouTube-Link-Befürworter benutzen das Rechtsargument "keine URV", um an allen möglichen und unmöglichen Stellen Videos verlinken zu können. Ich plädiere für eine saubere Trennung von Rechtsdiskussion und Qualitätsdiskussion: Ein YouTube-Link kann sinnvoll sein, ist es aber definitiv nicht nur deswegen, weil er rechtmäßig ist.
--Berlin-Jurist 13:23, 23. Nov. 2008 (CET)
Ja, Danke beiden, alles klar, die Sache mit der freien Lizenz hatte sich mir bei der Frage um die Rechtmäßigkeit aus dem Kopf gedrängt. Den Hinweis auf WP:WEB sollte man ändern - Konflikte um "illegale" YouTube-Links schaffen hier viel böses Blut... --DrTill 13:36, 23. Nov. 2008 (CET)
Ich habe Wikipedia:Web#Einzelrichtlinien, Punkt 7, gerade angepasst. Aber ich habe eben den Eindruck, dass manche Benutzer die rechtliche Situation jeweils in ihrem Sinne missverstehen möchten, siehe den letzten Absatz meines Beitrages von 13:23. Und genau deswegen stimme ich Dir voll zu, dass es hier insofern viel "böses Blut" gibt!--Berlin-Jurist 14:56, 23. Nov. 2008 (CET)

Hymne der Afrikanischen Union

siehe hier. Kommt der Hymne der Afrikanischen Union ein Urheberrechtsschutz zu oder ist sie ein amtliches Werk? Liberexim 13:03, 23. Nov. 2008 (CET)

Ich kann nicht erkennen, dass sie von einem Amt herrührt, du? --Historiograf 17:02, 23. Nov. 2008 (CET)

War eine Vermutung. Auf alle Fälle sind Nationalhymnen auch allerjüngsten Ursprung (siehe hier und hier) in der Wikipedia vertreten. Offenbar unbestritten, aber aufgrund welchen Prinzips? Die Afrikanische Union ist eine supranationale Organisation, die wenigstens ihrem Anspruch nach der EU nacheifern möchte. Kann das was ähnliches sein? Liberexim 18:49, 23. Nov. 2008 (CET)
Nationalhymen sind amtliche Werke. Das ist aber keine Nationalhymne. Wenn die Afrikanische Union beginnt, Recht zu setzen, sprechen wir uns wieder --Historiograf 19:58, 23. Nov. 2008 (CET)

Fotos von Innenräumen

Hallo! Ich wollte ein Foto eines Bürogebäudes hochladen, welches ich selbst geschossen habe. Das Bild zeigt die Eingangshalle des Gebäudes, welches aus einem höheren Stockwerk aufgenommen wurde.Jetzt habe ich gelesen, dass es besondere Bedingungen gibt, wenn man Bilder von Innenräumen hochladen möchte. Zum Zeitpunkt der Aufnahme, war ich berechtigt, dieses Stockwerk zu betreten. Kann ich jemanden dies Bild zeigen, der eine Entscheidung treffen kann? Danke und Gruss --GrößterZwergDerWelt 16:39, 23. Nov. 2008 (CET)

Nein, lad es irgendwo im Web hoch. Wenn deie Gestaltung des Innenraums nicht urheberrechtlich geschützt ist, sollte es kein Problem geben. Wir lesen aber trotzdem Wikipedia:Fotos von fremdem Eigentum sorgfältig von oben bis unten durch, gell? --Historiograf 16:58, 23. Nov. 2008 (CET)

Schautafeln

Darf ich meine am falschen Ort gepostete Frage einfach mal faulerweise hier verlinken? Wikipedia:Fragen_zur_Wikipedia#Urheberrechte:_Schautafeln. Danke und Gruß, 790 18:45, 23. Nov. 2008 (CET)

Meinungsbild GFDL1.2only für Bilder

Das Wikipedia:Meinungsbilder/GFDL_1.2_Bildlizenz geht nun wohl wirklich in nächster Zeit an den Start. Könnt ihr nochmal prüfen, ob die Formulierungen auch für außenstehende der Problematik verständlich sind und euch ggf. an der Disk. beteiligen. Danke. --Kolossos 09:06, 24. Nov. 2008 (CET)

Das sollten wir wohl eher auf FZW fragen, denn die hier Tätigen verstehen es sicher. Es werden aber sicher -zig Leute abstimmen, die sich mit Lizenzen eher am Rande beschäftigen. --RalfRBerlin09 11:22, 24. Nov. 2008 (CET)

British Mandate Act

Kann man sich in Deutschland auf den British Mandate Act (leider noch rot) berufen, oder darf beispielsweise die Zeitungsseite Bild:The Palestine Post, ISRAEL IS BORN.jpg nicht auf de.wikipedia.org verwendet werden? --Constructor 18:21, 23. Nov. 2008 (CET)

Na ich würde sagen, wenn du eine Antwort willst, solltest du uns eine Spur entgegenkommen und uns zuvor umfassend über den British Mandate Act informieren. Danke --Historiograf 20:00, 23. Nov. 2008 (CET)

Die notwendigen Links sind doch beim verlinkten Bild angegeben: http://www.tau.ac.il/law/members/birnhack/IsraeliCopyrightAct2007.pdf (Israeli Copyright Act 2007) und http://www.wipo.int/clea/en/text_html.jsp?lang=EN&id=2376 (old British Mandate Act) sowie die Auszüge bei commons:Category:PD Israel & British Mandate --Constructor 21:04, 23. Nov. 2008 (CET)

Es geht wohl darum, ob wir Bilder mit dem folgenden Lizenzbapperl auf Commons in DE:WP verwenden dürfen, die nach Ziffer 1 oder 3 vor mehr als fünfzig Jahren aufgenommen wurden (also per heute vor dem 23. November 1958), unabhängig vom Todestag des Fotografen (Fall2 trifft ja noch eine Weile nicht ein):

Public domain This work or image is now in the public domain because its term of copyright has expired in Israel. According to Israel's copyright statute from 2007, a photograph is released to the public domain in these cases:
  1. If taken before 25 May 2008 - the old British Mandate act applies, i.e. 50 years after the creation of the photograph (paragraph 78(i) of the 2007 statute, and paragraph 21 of the old British Mandate act).
  2. If taken on or after 25 May 2008 - on 1 January of the 71st year after the photographer's death (paragraph 38 of the 2007 statute).
  3. If owned by the State, and there is no special agreement between the State and the photographer - 50 years after the creation of the photograph (paragraphs 36 and 42 in the 2007 statute)

. English |עברית |العربية | +/-

--Matthiasb 21:11, 23. Nov. 2008 (CET) Erg. und korr. --Matthiasb 21:15, 23. Nov. 2008 (CET)

Im Prinzip spricht nichts gegen die Aufnahem von Bildern aus Israel, die dort gemeinfrei sind (Schutzfristvergleich), nur ist diese spezielle Datei wohl unzulässig, für Zeitungen gilt in Israel auch nach altem Recht 50pma. und das ist nach 60 Jahren recht knapp. sугсго 11:56, 24. Nov. 2008 (CET)
Danke! Nicht mein Fehler, sondern der des Uploaders. Es hat bereits jemand einen Löschantrag gestellt. --Constructor 14:29, 24. Nov. 2008 (CET)

Bild von um 1860?

Hallo ich habe einen Reprint eines Kuferstichs von William Murray - meine Quelle sagt als Lebensdaten des Autors (Murray) "um 1860". Das Bild zeigt John August Roebling (1806-1869) es ist davon auszugehen, das es zu Lebenszeiten dieser Person entstanden ist. Kann ich das Bild hoch laden? - Mit freundlichen Grüßen, Michael Schönitzer 11:57, 24. Nov. 2008 (CET)

Hier auf .de ist das bedenkenlos. Auf Commons würde ich vorsichtig sein. --RalfRBerlin09 12:53, 24. Nov. 2008 (CET)

Logo der GAD eG

Hallo,

ich wollte mal anfragen, ob das Logo der GAD eG auf Wikipedia hochgeladen werden kann, um damit den Artikel zu bebildern.

Auf der Website (direktlink) steht es als "JPG-Format (945x295 Pixel)" zu verfügung.

Meinen Recherchen nach, müsste das Logo dann mit Vorlage:Bild-LogoSH gekennzeichnet werden, ich bin mir da aber nicht sicher und wollte daher nachfragen.

Ich würde dann nutzen: (kann gerne angepasst werden)

{{Information
|Beschreibung=Logo der [[GAD (Unternehmen)|GAD eG]]
|Quelle=[http://www.gad.de/presse2/archiv/pressemitteilungen0/08_10-2_Neues_Logo_GAD.html Website]; ([http://www.gad.de/etc/medialib/xggad1/presse/download_pressemitteilungen.Par.0028.Image.direct.gif/GAD_Logo08_4c_300dpi.jpg direktlink])
|Urheber=unbekannt
|Datum=
|Genehmigung=
|Andere Versionen=
|Anmerkungen=
}}
{{Bild-LogoSH}}

Vielen Dank. Ein GADler 09:04, 21. Nov. 2008 (CET)

Warum nicht? Logos haben in der Regel keine SH und dieses erst recht nicht --134.130.68.200 11:14, 21. Nov. 2008 (CET)
Gibt es davon vielleicht ein PDF? Dann könnte man es gleich als ordentliches Vektorformat erstellen und hochladen und erspart uns einige Edits. Christian Bier (Disk.) (+/-) 11:30, 21. Nov. 2008 (CET)
Auf der Website gibt es einige PDF-Publikationen, ich kann aber nicht sagen, ob das gewünschte dabei ist. Können Sie beispielsweise etwas mit den Zahlen, Daten, Fakten 2007-PDF anfangen? Falls eine andere PDF Verwendung findet, muss darauf geachtet werden, dass das neue Logo enthalten ist. Vielen Dank für die Mühen. Ein GADler 09:26, 25. Nov. 2008 (CET)

Lesetipp

Findet ihr vielleicht interessant: Gericht: Sechs kopierte Bilder rechtfertigen über 10.000 Euro Schadensersatz (heise.de) --schizoschaf 15:49, 24. Nov. 2008 (CET)

Unter der Unterschrift reihe ich mich dann auch gleich ein ;): LG München I: Heiratsanzeigen sind urheberrechtlich geschützt --Isderion 16:05, 24. Nov. 2008 (CET)

"Es ist auch – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht etwa so, dass die Texte durch die zu beschreibenden Personen weitgehend vorgegeben sind – wie das etwa für die Beschreibung eines Staubsaugers zutreffen mag." Hübsch. Hat aber mit der Wikipedia nichts zu tun, ist hier eigentlich falsch. Eher ein Fall für's Café. Gestumblindi 20:23, 24. Nov. 2008 (CET)
Ist hier sehr wohl von großer Relevanz. Siehe auch WP:TP --Historiograf 14:22, 25. Nov. 2008 (CET)

Wappen von Friedrich Wetter

Hallo beisammen, vor ein paar Tagen wurde auf den Commons das Wappen von Friedrich Wetter gelöscht. Bei Reinhard Marx habe ich nun gesehen, dass das Wappen von den Seiten des Erzbistums München verwendet wurde. Wenn das in dieser Form zulässig ist, kann ich das dann auch von hier in den DE-Bildbereich der Wikipedia hochladen und verwenden? Benutzer ChrisiPK meint dazu: Das von dir zitierte Bild ist als Amtliches Werk lizenziert. Da die Wappen offenbar von der Kirche bzw. ihren Vertretern herausgegeben werden, sind sie sicherlich kein Amtliches Werk. Dafür müssten sie vom Staat erstellt worden sein. Eventuell haben diese Grafiken aber keine Schöpfungshöhe und sind daher gemeinfrei. Hier möchte ich mich aber nicht definitiv festlegen. (siehe hier). --Papiermond 13:23, 25. Nov. 2008 (CET)

Hat für mich keine SH --Historiograf 14:22, 25. Nov. 2008 (CET)

Altlampen-Recycling

Hallo leider wurde der Artikel gelöscht. Eine Freigabe wurde vom Rechteinhaber (Deutsche Umwelthilfe) aber erteilt (diese Mail ging an permissions-de@wikimedia.org):

"Hiermit erkläre ich in Bezug auf den Text im Artikel ‚Altlampen-Recycling’ [24], dass ich der Autor oder Inhaber des vollumfänglichen Nutzungsrechts bin.

Ich erlaube, den Text unter der freien Lizenz GNU-FDL zu veröffentlichen. Mir ist bekannt, dass damit in urheberrechtlicher Hinsicht Dritte das Recht haben, den Text gewerblich zu nutzen und zu verändern. Mir ist bekannt, dass ich diese Einwilligung üblicherweise nicht widerrufen kann und kein Anspruch darauf besteht, dass der Text dauerhaft auf der Wikipedia eingestellt wird. Mir ist bekannt, dass sich die Unterstellung unter eine freie Lizenz nur auf das Urheberrecht bezieht und es mir daher unbenommen ist, aufgrund anderer Gesetze (Persönlichkeitsrecht, Markenrecht usw.) gegen Dritte vorzugehen, die das Werk im Rahmen der freien Lizenz rechtmäßig, auf Grund der anderen Gesetze aber unrechtmäßig nutzen.

Radolfzell, 25.11.2008, Deutsche Umwelthilfe, Fritz-Reichle-Ring 4, 78315 Radolfzell, Geschäftsführer: Jürgen Resch, Rainer Baake"

Was kann ich tun? --Mpa thomas 15:03, 25. Nov. 2008 (CET)

Hallo, wenn die Freigabe beim Support-Team bearbeitet wird, kann der Artikel wiederhergestellt werden. Fraglich ist aber, ob er unseren Relevanzkriterien entspricht. Grüße -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 16:34, 25. Nov. 2008 (CET)

Wann wird ein Spielfilm Public Domain?

Diese Frage richtet sich mehr an "richtiges Public Domain" auf commons, nicht irgendwelche wp-deutschen internen Konventionen. Und ich meine auch nicht die Trailer, die auf commons eindeutig geregelt sind. Also: Muss der Produzent (der den Film bezahlt hat) oder der Regisseur 70 Jahre tot sein? Was ist mit den Werken von kleineren Filmgesellschaften, die längst von den Großen geschluckt wurden? Und als Beispiel: Wie lange hat die UFA (zwischenzeitlich mehrfach verkauft) Rechte auf Werke der 20ger/30ger Jahre? z. B. Der blaue Engel Grüsse 78.51.10.165 15:30, 19. Nov. 2008 (CET)

Man mus hier kalr zwischen Unheberrreecht und Verwertungsrecht unterscheiden. Das Verwertungesrecht ist in dem sinn unproblematisch das es in der Regel immer vor dem Urheberrecht abläuft. Denn das Verwertungsrecht beginnt mit der Erstveröffentlichnung zu laufen ist 50 Jahre gültig. Problematisch sind hier Filme die nach der Produktion aus welchen Grüden auch immer nicht veröffentlicht wurden, wenn also ein Film gefunden wird aus den Anfangszeit, der noch nie veröffentlicht wurde, kann es druch aus sein das Der urhebrrechtlich Schutz durchaus abgelaufen ist, das Verwertungsrecht aber noch läuft. Auch ein Neuschnitt und Neuvertonung kann durchaus in dieser Hinsicht problematisch sein. Das Urheberrechtreht, ist hingegen auf die Köpfe fixiert, beim einem Film Autordrehbuch, Filmmusikkomponist und Regiseur, (nicht aber Schauspieler!), hier gelten die normalen 70 Jahre nach dem Tode (70pma). Kurzfassuung: Der Ressigeur, der Drehbuchautor und Filmmusikkomposit müssen seit über 70 Jahre Tod sein, und der Film (in dieser Version) vor mindestens 50 Jahren veröffentlicht worden sein. Dann und nur dann kann von einer Gemeinfreiheit ausgegangen werden. Bobo11 16:10, 19. Nov. 2008 (CET)
Zudem dürfen auch die im Film verwursteten (nicht Bei-)Werke - hier unter anderem die Romanvorlage und bzgl. der Gesangsnummern die Komponisten und Texter - nicht mehr geschützt sein. Deren Rechte wirken sich im Film fort, sind zwar keine Miturheber des Films, ihre Werke sind aber unfrei bearbeitet worden. sугсго 16:16, 19. Nov. 2008 (CET)
Der Blaue Engel ist noch seeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeehr lange geschützt, die beiden bekanntesten Drehbuchautoren sind erst 1969 und 1977 verstorben. Also mindestens noch in die 2040er Jahre hinein. sугсго 16:16, 19. Nov. 2008 (CET)
Logischerweise mein ich mit Filmusikkomponist alle Komponisten die an der Filmmusik mitgeschrieben haben. Also wenn in einer Szene im Hintergund der Radio läuft da ein bekantes Musikstück zu hören ist, ist logischer weise dieses Werk so zu behandeln wie wenn es für diesen Film geschierben worden wäre. Filme sind verdamt lange geschütz, da immer mindestens von 34 Personen verlang wird das diese 70 jahre tod sind, und meistens sind es sogar noch mehr. Aber Ressigeur, Drehbuchautor und Komponist müssen immer geprüft werden (vom problem wie weit die Rechte des Ressiseurassistenen gehen reden wir schon gar nicht, denn da gibt es eben noch kein Urteil). Dazu muss eben auch geprüft, ob neben dem Ressiseur noch eine Kamaramann vorhanden war, dessen Einfluss schützenswert ist oder nicht. Heute (2008), werden es die allerwenigsten Filme überhaupt schafen, denn selbst die Werke des Pioniers Max Skladanowsky werden erst 2010 frei, wobei hier eben oft die Filme von seien Bruder Emil Skladanowsky gedreht wurden. Im Zweifel bei einem Werk der Skladanowsky-Brüder also von einem Schutz bis 2016 ausgegangen werden muss. Ps. Bei den Brüder Lumière siehts noch Ärger aus, deren Werke sind bis 2025 geschützt. Bobo11 16:29, 19. Nov. 2008 (CET)
Das war schon sehr aufschlussreich. Dank an alle. Am interesssantesten für commons sind die Rechte des Kameramanns und der Studiofotografen, weil eben gerne Screenshots hochgeladen werden (und die Amerikaner auch die Reklame zu ihren Filmen als "copright not renewed" freigegeben haben (bis 1964). Das lädt zu Verwirrung und auch Missbrauch ein - bei nichtamerkanischen Filmen). Gibts irgendwelche Besonderheiten, die z.B. aus deutscher Sicht das Hochladen von Screenshots verbieten könnten, auch wenn Regisseur/Kameramann/Studiofotograf bereits lange genug verstorben sind? Dank und Gruss 78.51.10.165 18:10, 19. Nov. 2008 (CET)
Heißt das im Prinzip, dass es bisher nur sehr wenige frei Filme gibt, weil das Genre - oder auch die Technik - eben einfach noch zu neu sind? BerlinerSchule 18:30, 19. Nov. 2008 (CET)
Ja, dass heißt es. Freie Filme sind recht selten. Es gibt aber recht viele Freie Doku-Filme, teilweise auch richtig gute. Die Nasa ist da recht fleißig. Selbst von John Ford - der war Chef einer wichtigen US-PR-Einheit in WK 2 gibt es ne Menge nach US-Recht freier Halbdokus. sугсго 18:41, 19. Nov. 2008 (CET)
  • Hier noch ein Tipp: Wer Star-Fotos, Kino-Aushangsfotos, Film stills zu den US-Filmen von Senta Berger, Ursula Andress, Elke Sommer, Sophia Loren, Gina Lollobrigida, Charlie Chaplin usw usw findet, kann sie bedenkenlos nach commons hochladen. Nennung des Fotografen wäre schön, ist aber letztlich unwichtig. Wichtig ist: Nur bis 1964 und ein direkter Bezug zum beworbenen Film. Gruss 78.51.10.165 22:00, 19. Nov. 2008 (CET)
Die Frage ist: Akzeptieren wir die Einbindung dieser Bilder in der deutschsprachigen Wikipedia? PD-US lassen wir ja auch nicht gelten. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 22:53, 19. Nov. 2008 (CET)
Alles was von US-, EU- und EWRler ab 1938 an Werken geschaffen wurde, ist in D(ACH für USA nicht so genau) noch in der Schutzfrist der UrhG, also nein, bei Werken bis 1937 kümmern wir uns einfach nicht drum, wenn es nicht sicher in D noch geschützt ist und sich keiner beschwert. sугсго 12:24, 20. Nov. 2008 (CET)
Seit wann das denn? Ich bezweifele doch mal stark daß ein hier eingestelltes Bild von Laurel & Hardy oder Micky Maus lange überleben würde. --Toon 17:52, 20. Nov. 2008 (CET)
Die sin' ja auch in den USA noch geschützt. Es geht um in den USA in der PD befindliche Werke, die in D noch geschützt sein könnten. sугсго 19:07, 20. Nov. 2008 (CET)

Image:Abby Dalton-Vintage Original Publicity Promo.jpg Wie geht wp.de damit um? Dieses Werk war schon immer anonym und ohne Datum. Nur unter Berücksichtigung ihres Geburtsdatums und ihrer frühen Filme (später TV) lässt sich ein ungefähres Erscheinungsdatum bestimmen. 78.50.216.17 16:48, 22. Nov. 2008 (CET)

Die Frage nach der Gemeinfreiheit des Films Der blaue Engel ist nicht so leicht zu beantworten. Ich habe weiter unten (Wikipedia:Urheberrechtsfragen#L.C3.A4nge_der_Urheberschutzdauer_in_Deutschland) bereit eine ähnliche Frage aufgeworfen und muß nach Recherchen feststellen (ich warte noch auf eine Widerlegung), daß Photographien, die vor 1939 in Deutschland dem KUG unterlagen, nicht mehr durch das UrhG erneut/verlängert geschützt werden, weil sie da schon gemeinfrei waren. Bei Filmen kommt allerdings hinzu, daß zwar die Photographien einer verminderten Schtzdauer von 10 Jahren (bis 1940) bzw. 25 Jahren (ab 1940) unterlagen, andere Urheberrechte (vgl. § 15a KUG) allerdings eine Schutzdauer von 50 Jahren hatten und durch Einführung des UrhG und der EU-RL unter die 70 Jahre-p.m.a.-Regel fallen (bspw. Musik und Drehbuch). Desweiteren können Fotos, die nach dt. Recht gemeinfrei sind in anderen Ländern noch geschützt sein, Wikipedia Commons will in Zukunft nur noch Fotos dulden, welche sowohl in der USA als auch im Herkunftsland frei verwendet werden dürfen (allerdings gibt es dafür auch einen extra Baustein, um sie dennoch hineinzustellen).--Briefkasten300 02:05, 27. Nov. 2008 (CET)

Was läuft hier schief? This image has no verificable good license, and can thus not be uploaded to commons through this tool (Magnus Manske). Mutter Erde 78.49.95.166 21:51, 25. Nov. 2008 (CET)

RTFM?-- Wiggum 22:02, 25. Nov. 2008 (CET)
Read the manual before? Sure, Honey, I did. But it doesn't work. Probably because of the licence? 78.49.95.166 23:08, 25. Nov. 2008 (CET)
Die Idee des CommonsHelpers ist ja, dass er Bilder von der deutschsprachigen Wikipedia auf den Commons genauso mit Bapperln ausstattet, wie sie hier schon sind. Dazu muss der CommonsHelper natürlich wissen, welche Vorlage auf de welcher Vorlage auf Commons entspricht. Offenbar fehlt die Zuordnung zwischen Vorlage:Bild-CC-by-sa/3.0/de und commons:Template:Cc-by-sa-3.0-de, sodass der CommonsHelper nichts findet, was er in eine gültige Lizenzvorlage übersetzen kann. In diesem Fall verweigert er dann den Transfer des Bildes. Abhilfe: Bild runterladen, Text vom CommonsHelper holen, Lizenzbaustein einfügen, Bild mit CommonsHelper-Text auf Commons hochladen. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 23:59, 25. Nov. 2008 (CET)
Klar könnte ich das händisch machen (und dabei viel Zeit vertrödeln!). Aber da muss sich trotzdem jemand drum kümmern. So ist die ganze Abteilung cc-sa-3 für den Rest der Welt unbrauchbar. Ich kann übrigens gar keinen vorgesehenen commonshelprer-text kopieren, weil er mich schon vorher ausbremst. Auch mit Bild:Rumkoski.jpg komme ich nicht weiter. Als ich vorgestern eine der beiden Lizenzen weggelöscht habe (um sie dann auf commons wieder einzufügen), hat er sich trotzdem geweigert. Der Commonshelper akzeptiert augenscheinlich auch kein deutsches amtliches Werk. Bild-pd-100 geht übrigens, wenn man die 100 vorher streicht. Dann zischt er ab nach Florida. Gruss 78.48.125.76 18:20, 26. Nov. 2008 (CET)
Bitte verschiebe keine PD-alt-100-Bilder nach Commons. Was meinst du, warum da überall ein NoCommons-Baustein dabei ist? Diese Regelung ist eine Sonderregelung von de-WP. Auf Commons dürften diese Bilder wohl nicht lange überleben.
Und bei amtlichen Werken muss man ebenfalls vorsichtig sein. Wir akzeptieren hier alles, was nach deutschem Recht unter amtliches Werk fällt. Auf Commons ist das aber was anderes (u. a. sind dort schweizer Wappen ein Problem).
Und noch was muss ich los werden: Wenn du Dateien nach Commons verschiebst, werden sie genausoviel bzw. -wenig in Florida gespeichert, wie das in de-WP der Fall ist. Die Foundation hat zwar ihren Hauptsitz dort, aber Server in zahlreichen Ländern verteilt (u. a. Amsterdam, Süd-Korea usw.). -- Chaddy - DÜP 21:14, 26. Nov. 2008 (CET)
Die Text- und Bilddatenbanken liegen ausschließlich in Florida. In Amsterdam und Seoul befinden sich lediglich Cacheserver (Squids). — Raymond Disk. Bew. 21:55, 26. Nov. 2008 (CET)
Bloss um das hier nochmal klarzustellen: Ich verschiebe ja auch keine PD-Bild-100-Bilder von 1907 nach commons. Aber es gibt hier etliche Bilder aus dem 18. und 19 . Jahrhundert, die der uploader (oder die Uploaderin, Gruss an Thyra) mit der PD-100 markiert hat. Dass Bilder von 1907 ohne Autor bei commons Probleme machen können weiss ich wohl. Soderle: Und wer kümmert sich jetzt um die Internationalisierung von de-cc-sa3? Gruss Mutti 78.48.125.76 22:53, 26. Nov. 2008 (CET)

da ich eine gruppe in svz mit dem thema wikipedia einstellen möchte, würde ich gerne wissen, ob die rechte an dem logo so sind, dass niemand es nutzen darf ohne entgeltung oder man es kostenfrei verwenden kann, wenn man möchte?! (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 217.251.191.116 (DiskussionBeiträge) 15:29, 26. Nov. 2008 (CET))

Schweriner Volkszeitung? sугсго 15:39, 26. Nov. 2008 (CET)
selbst als absoluter gegner solcher "communitys" wage ich zu behaupten: StudiVZ!
zum logo gucke WP:Logo. --JD {æ} 15:43, 26. Nov. 2008 (CET)

Sicherstellen des Urheberrechts an WIKI-Artikel

Ich beabsichtige, in http://de.wikibooks.org eine Arbeit über Urheberrecht zu veröffentlichen. Derzeit bearbeite ich jedoch den Artikel Urheberrecht (Österreich). Klar, dass ich diese Arbeit in wikibooks miteinfließen lassen will. Wie stelle ich sicher, dass meine Rechte an der derzeitugen Bearbeitung unzweifelhaft mir zugeordnet und in wikibooks verwendet werden dürfen. Derzeit lade ich mir jedenfalls die Kopien meiner Beiträge auf meinen Computer.--Kath Erich 09:00, 27. Nov. 2008 (CET)

Wenn du dir einen globalen Account (siehe WP:SUL) zulegst, hast du in Wikibooks und bei Wikipedia nachvollziehbar den gleichen Account. Dementsprechend wäre deine Urheberrschaft dann nachvollziehbar.-- Wiggum 09:03, 27. Nov. 2008 (CET)
Danke!--Kath Erich 09:53, 27. Nov. 2008 (CET)
Vielleicht ist auch Wikiversity der richtige Ort für sowas? --RalfRBerlin09 11:44, 27. Nov. 2008 (CET)

Länge der Urheberschutzdauer in Deutschland

Als ich der Frage nachging, ob Heinrich Hoffmanns Bilder von Adolf Hitler bei der Wikipedia verwendet werden dürfen (eine IP meinte ja), bin ich auf die Seite Schutzfristen (Fotorecht) gestoßen. Dort wird erläutert, daß in der Vergangenheit kürzere Schutzfristen galten (erst 1965 wurde die Schutzfrist im UrhG auf 70 p.m.a. angehoben). Entsprechend dürfte für Werke (insb. Bildwerke) vor 1965 entsprechend kürzere Schutzdauern gelten, bis sie gemeinfrei werden. Sind die Angaben auf dieser Homepage falsch oder gelten für Wikipedia-de andere Bedingungen? Wird durch die Verlängerung der Schutzfristen bei späteren Änderungen des UrhG die Schutzdauer älterer Werke (also vor Änderung des UrhG) rückwirkend erhöht bzw. bei abgelaufenden Schutz erneuert?--Briefkasten300 21:31, 25. Nov. 2008 (CET)

Antwort auf die letzte Frage: Ja. Damit dürfte sich der Rest von selbst klären.-- Wiggum 21:38, 25. Nov. 2008 (CET)

Dieser schnellen Antwort muß doch etwas widersprochen werden. Bei der weiteren Recherche auf der Seite www.fotorecht.de bin ich dann auch auf ein OLG-Urteil (OLG Hamburg 1998 U 175/98) gestoßen, der sich mit der Frage der Schutzdauer befasst. Dort heißt es:

"a) Die Fotos sind unstreitig zwischen 1930 und 1934 entstanden. Die Fotografie "Wieland und Gertrud" stammt unstreitig aus dem Jahre 1930. Auch die übrigen Jahresangaben sind unstreitig.
Alle fünf streitgeständlichen und demgemäß auch die hier in Rede stehenden drei Fotografien sind bis zum Tode des Lichtbildners Wieland Wagner am 17.10. 1966 nicht veröffentlicht worden. Danach hat es eine von seinen Erben autorisierte Veröffentlichung der Fotos - abgesehen von dem beanstandeten Buch - ebenfalls nicht gegeben.
b) (Schutzfristen nach KUG)
Zunächst waren die drei Lichtbildwerke nach dem (bis zum 31. 12. 1965 gültigen) § 26 Satz 2 KUG einheitlich bis zum 31. 12. 1991 geschützt.
Die Fotografien sind zwischen 1930 und 1934 entstanden. Nach § 26 Satz 2 KUG beträgt die Schutzfrist für - wie vorliegend - nicht erschienene Lichtbildwerke 25 Jahre, beginnend mit dem Tode des Fotografen. Die Frist berechnet sich nach § 29 KUG, die dem jetzigen § 69 UrhG entspricht; sie begann mit dem 1. 1. 1967 und endete mit dem 31. 12. 1991.
c) (Schutzfrist nach UrhG 1966)
Für die drei Fotos ergaben sich durch die Gesetzesänderung zum 1. 1.1966 nach § 68 UrhG in der damaligen Fassung - für sich gesehen - verkürzte Schutzfristen gegenüber der früheren Rechtslage. Für die älteste der drei Fotografien ("Wieland und Gertrud" von 1930) wäre die Schutzfrist mit dem 31. 12. 1955, für das jüngste der drei Fotos ("Gertrud mit Festspielkleid, 1934") mit dem 31. 12. 1959 beendet gewesen.
Gemäß § 68 UrhG (1966) war - anders als nach § 26 Satz 2 KUG - für den Beginn der Schutzfrist von 25 Jahren bei nicht erschienenen Lichtbildwerken nicht mehr der Tod des Urhebers, sondern der Zeitpunkt der Herstellung der Fotografien maßgebend. Das Urheberrechtsgesetz ist mit § 68 UrhG am 1. 1. 1966 anstelle des KUG in Kraft getreten (§ 143 UrhG); mangels einer besonderen Überleitungsregelung galt § 68 UrhG a. F. auch für Alt-Werke (§ 129 UrhG). Wieland Wagner ist erst danach am 17. 10. 1966 verstorben, demgemäß kam § 68 UrhG (1968) für die drei Lichtbildwerke zur Anwendung.
Nach § 68 UrhG (1966) betrug die Schutzfrist für die nicht erschienenen Lichtbildwerke Wieland Wagners 25 Jahre nach deren Herstellung (von 1930 bis 1934). Die Frist berechnete sich nach § 69 UrhG, sie hätte bei dem ältesten Bild mit dem 1. 1. 1931 und bei dem jüngsten Bild mit dem 1. 1. 1935 begonnen.
d) (UrhG-Novelle 1972)
Die mit der Gesetzesnovelle vom 10. 11. 1972 eingeführte - vom LG übersehene - Regelung des § 135a UrhG hat zur Folge, daß die drei Fotografien einheitlich bis 31. 12. 1990 geschützt waren.
§ 135a Satz 1 UrhG (1972) betrifft die vor "seinem" (des UrhG) Inkrafttreten entstandenen Rechte, deren Schutzdauer durch die Anwendung "dieses Gesetzes", d. h. des UrhG, verkürzt wird. Die Rechte an den drei Fotos sind mit ihrer Herstellung zwischen 1930 und 1934, mithin vor dem Inkrafttreten des UrhG am 1. 1. 1966 (§ 143 UrhG) entstanden. Wie oben unter 5. b) und c) ausgeführt, hat die Gesetzesänderung die Schutzdauer bei den Fotos verkürzt; gemäß § 26 Satz 2 KUG wären die Fotos erst nach dem 31. 12. 1991 gemeinfrei geworden, gemäß § 68 UrhG (1966) aber bereits nach dem31. 12. 1955 (beim ältesten Bild) bzw. nach dem 31. 12. 1959 (beim jüngsten der drei Fotos).
Entgegen der Ansicht des Ag. gilt § 135a UrhG auch für Lichtbildwerke. Die Vorschrift betrifft nach ihrem Wortlaut allgemein ein "Recht" und nicht etwa nur Leistungsschutzrechte,... . Das entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, um auch die Rückverlagerung des Fristbeginns bei unveröffentlichten Lichtbildern und Lichtbildwerken auszugleichen, sofern deren Schutzfristen mit dem Inkrafttreten des UrhG noch nicht abgelaufen waren.
Gemäß § 135a Satz 1 UrhG ist vorliegend für den Beginn der Schutzfrist der nicht erschienenen Lichtbildwerke nicht deren Herstellung, sondern statt dessen das Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. 1. 1966 maßgeblich. Die gemäß § 68 UrhG (1966) 25jährige Schutzfrist wäre demgemäß bei den drei Fotos einheitlich mit dem 31. 12. 1990 beendet gewesen.
Die Regelung des § 135a Satz 2 UrhG, die die Schutzverlängerung nach § 135a Satz 1 UrhG einschränkt, kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Denn eine kürzere Frist ergibt sich in Ansehung des § 26 Satz 2 KUG hier nicht, weil Wieland Wagner am 17. 10. 1966 verstorben ist und die Schutzfrist nach § 26 Satz 2 KUG - wie oben unter 5. b) ausgeführt - für die drei Fotos erst am 31. 12. 1991 enden würde. § 135a Satz 1 UrhG führt dagegen zu einer Schutzdauer bis 31. 12. 1990.
e) (UrhG-Novelle 1985)
Durch die Aufhebung des § 68 UrhG (1966) und den im Rahmen der Urheberrechtsnovelle vom 24. 6. 1985 gleichzeitig eingefügten § 137a UrhG hat sich nach Absatz 1 dieser Vorschrift die Schutzdauer wiederum verändert, sie endet für die drei Fotos einheitlich erst mit dem 31. 12.2036.
Die urheberrechtliche Schutzdauer der §§ 64 ff. UrhG gilt gemäß § 137a Abs. 1 UrhG für Lichtbildwerke, deren Schutzfrist am 1. 7. 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist. Wie oben unter 5. d) ausgeführt, lief die Schutzdauer für die Fotos gemäß § 135a UrhG noch bis zum 31. 12. 1990, sie war mithin am 1. 7. 1985 noch nicht abgelaufen.
Entgegen der Ansicht des Ag. ist unter "dem bis dahin geltenden Recht" im Sinne des § 137a UrhG nicht allein die Regelung des § 68 UrhG (1966) zu verstehen. Deren Anwendung allein würde allerdings - wie oben unter 5. c) ausgeführt - zur Verkürzung der Schutzfristen gegenüber der Rechtslage nach dem § 26 KUG führen; deswegen ist mit der Gesetzesnovelle vom 10. 11. 1972 zur Bereinigung der als verfassungswidrig angesehenen Rechteverkürzung gerade § 135a UrhG eingefügt worden.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 137a Abs. 1 UrhG kann daher die Wendung "nach dem bis dahin geltenden Recht" nur die Anwendung aller damals geltenden Vorschriften und damit auch die des § 135a UrhG bedeuten. Daß der Gesetzgeber entgegen dem Wortlaut des § 137a Abs. 1 UrhG gleichwohl den § 135a UrhG etwa außer Kraft hätte setzen oder die - nochmalige - Verlängerung der Schutzfristen für bestimmte ältere Lichtbildwerke hätte ausschließen wollen, ist dem Gesetz selbst und den gesetzgeberischen Motiven zu § 137a UrhG nicht zu entnehmen. Insoweit ist nur von einer wegen der Einbeziehung der Lichtbildwerke unter die für andere urheberrechtliche Werke geltende Schutzfrist "notwendige Übergangsregelung" die Rede (BT-Drs. 10 / 837, 22).
Gegenteiliges ist dem Schrifttum (= juristische Literatur) nicht zu entnehmen. Der Hinweis von Schricker / Katzenberger (= urheberrechticher Standardkommentar siehe Literaturtipps) auf die "entsprechende Schutzdauerbestimmung des früheren Rechts in § 68 UrhG" ist als solcher zutreffend, denn § 68 UrhG galt vor dem 1. 7. 1985, und die Rechtsfolgen dieser Vorschrift haben nur in bestimmten Fällen durch § 135a UrhG eine Änderung erfahren. Mit der speziellen Frage des § 135a UrhG beschäftigt sich die Literaturstelle ersichtlich nicht. Entsprechendes gilt für die dort in Bezug genommenen Fundstellen. Der Hinweis bei Fromm / Nordemann / Hertin (= weitere urheberrechtliche Kommentar), wonach eine Rückwirkung des verlängerten Rechtsschutzes für Lichtbildwerke und Dokumente der Zeitgeschichte, die vor dem 1. 1. 1960 erschienen oder hergestellt worden sind, ausgeschlossen sein soll, wird nicht näher begründet).... Die vorliegende spezielle Problematik zu § 135a UrhG wird ... an anderer Stelle entsprechend der oben dargestellten Auffassung des Senats behandelt.
f) (Schutzfristberechnung)
Gemäß § 64 Abs. 1 UrhG erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Die 70jährige Schutzfrist beginnt mit dem 1. 1. 1967 (§ 69 UrhG) und endet für alle drei Fotografien einheitlich mit dem 31. 12. 2036.
Diese Regelung stimmt mit der des § 129 Abs. 1 UrhG überein, die als Übergangsbestimmung für § 64 Abs. 1 UrhG gilt. § 64 Abs. 1 UrhG ist mithin auch auf Werke anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschaffen worden sind, sofern sie bei Inkrafttreten des § 64 Abs. 1 UrhG noch urheberrechtlich geschützt waren. § 64 Abs. 1 UrhG trat am 17. 9. 1965 in Kraft. Damals waren die drei Fotografien Wieland Wagners urheberrechtlich geschützt; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen."

Bei dem Fall Heinrich Hoffmanns liegen die Dinge aber anders, denn erstens wurden seine Fotos schon vor 1965 veröffentlicht und die Fotos waren entsprechend gemeinfrei, weil sie nach altem Gesetz bereits teilweise gemeinfrei wurden (bei Fotos vor 1930 ist das Schutzrecht bereits nach 10 Jahren ausgelaufen). Und zudem Hoffmann 1957 starb, also vor der UrhG-Änderung 1965.

Ich denke, in diesem Sinne sollte die Schutzdauer für Fotos (bei anderen Werken liegen die Fristen wieder anders) nochmal überprüft werden bzw. mir bitte nochmal eine qualifizierte Antwort gegeben werden.--Briefkasten300 22:07, 25. Nov. 2008 (CET)

§ 137f UrhG, speziell Abs. 2, lesen. Auf der fotorecht-Seite nach "U-Boot" suchen.
Schutzdauerrichtlinie und Bildrechte sind passende Wikipedia-Texte. Beide auch zu der fehlerhaften Ansicht, bei Fotos würden andere Regelungen als bei anderen Werken gelten.-- Wiggum 22:20, 25. Nov. 2008 (CET)
Stimmt, da gab es auch entsprechende Links zum Urteil. Allerdings wird das ganze ja durchaus chaotisch, wenn man nach dem Wortlaut von § 137f UrhG Abs. 2 geht, da heißt es "Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, (...)" (Herv. von mir). Dies wirft die Frage auf, ob Fotos, die nach dem KUG gemeinfrei geworden sind, durch § 173f UrhG Abs. 2 wieder geschützt werden, da sich das UrhG ja nur auf sich und nicht das KUG beruft.--Briefkasten300 23:09, 25. Nov. 2008 (CET)
Das gilt rückwirkend, d. h. schon gemeinfreie Werke sind durch dieses Gesetz wieder geschützt. Also werden die Bilder 70 Jahre nach Heinrich Hoffmanns Tod gemeinfrei. -- Chaddy - DÜP 23:29, 25. Nov. 2008 (CET)
Ich kann mich dunkel erinnern, dass wir den "nach diesem Gesetz"-Passus schonmal irgendwo (vermutlich hier) diskutiert haben. Das Ergebnis weiß ich aber nicht mehr.-- Wiggum 23:36, 25. Nov. 2008 (CET)
Kurze Konkretisierung des eben von mir geschriebenen: Im U-Boot-Urteil des OLG Hamburg (2004, 5 U 159/03) heißt es, "Die Anwendung des § 137f Abs. 2 S.1 UrhG scheitert zunächst nicht daran, dass der Schutz für das Foto am 31.12.1968 nicht „nach diesem Gesetz“, sondern nach § 26 KUG ausgelaufen war. § 26 KUG ist durch das jetzige UrhG vom 9.9.1965 aufgehoben worden (§ 141 Nr. 5 UrhG). Für vorher geschaffene Lichtbildwerke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des heutigen UrhG noch geschützt waren – dies war auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin bei dem streitgegenständlichen Foto der Fall – trat aufgrund der Übergangsvorschrift des § 129 UrhG die erst 1985 aufgehobene Bestimmung des § 68 UrhG in Kraft.". Hier lag der Fall so, daß das Foto durch die Übergangsvorschrift in den Bereich des UrhG eintrat. Bei Fotos, die vor in Kraft treten des UrhG 1965, bereits gemeinfrei waren (nach KUG), dürfte der oben zitierte erste Satz nicht mehr gelten, denn nach § 129 UrhG richtet es sich nicht gegen diese Werke. Liege ich damit richtig? Oder gibt es dazu ein gegenteiliges Urteil?--Briefkasten300 23:38, 25. Nov. 2008 (CET)
Mir ist jedenfalls kein Urteil bekannt, das sich mit dieser Übergangsregelung im Detail auseinandersetzt. Fraglich ist neben der Berechnung der Schutzfristen an sich für meine Begriffe auch, ob ein Gericht im Fall der Fälle den Leistungsschutz für Fotografien/Lichtbilder aus den alten Fassungen heranzieht oder ob es den aktuellen Werk-Begriff zugrunde legt und danach die Schutzfristen berechnet. Im letzteren Fall wäre deine Argumentation nämlich hinfällig, da für Werke iSd UrhG/KUG schon seit 1934 eine 50jährige Schutzfrist gilt. Fragen über Fragen...-- Wiggum 00:01, 26. Nov. 2008 (CET)
Ich bin jetzt nochmal alle Archive durchgegangen und habe nach "nach diesem Gesetz" gesucht. Folgende Treffer gab es: Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2007/11#.C3.84nderung_der_Rechtslage_wird_nicht_ber.C3.BCcksichtigt und Wikipedia_Diskussion:Bildrechte/Archiv4#Bild:SdKfz164-Nashorn.jpg
Allerdings haben diese Diskussionen auch nicht die Sachlage erhellt. Ich denke, daß es sich dabei einfach um eine Rechtslücke handelt. Wahrscheinlich muß dabei zwischen dt. Rechtssprechung und EU-Rechtssprechung gesucht werden. Also nach dt. Rechtslage wäre mein Fall eine Lücke und nach EU-Rechtslage könnte das EUGH-Urteil vom 06.06.2002, C-360/00, (Stand 6/2002) vermutlich Berücksichtigung finden. Aber wie das nun genau ist, kann ich nicht sagen. Vielleicht ist das auch völlig ungeklärt (wie ist eigentlich der Wortlaut von § 68 UrhG?).--Briefkasten300 00:31, 26. Nov. 2008 (CET) PS: Der ursprüngliche Text von §68 UrhG lautete "Lichtbildwerke. Das Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist." Entsprechend handelt es sich hierbei um Werke und die Frage nach Lichtbild (gem. Leistungsschutzrecht) und Lichtbildwerk (UhrG) stellt sich nicht (Die Schtzdauer von Bildwerken weicht in dieser Hinsicht im hist. Recht von Werken allgemein ab!).
Schon klar, ich hab mich wohl etwas unpräzise ausgedrückt. Mir ist wie gesagt nicht klar, welcher dieser Begriffe bei der Beurteilung eines alten Photos zugrunde gelegt würde. Lichtbild/Lichtbildwerk nach UrhG nach der 95er Novelle, Lichtbild/Lichtbildwerk nach UrhG vor der Novelle, "Werk der Photographie"/Lichtbild nach KUG etc.pp. Nach dem EuGH-Urteil wäre im Grunde generell davon auszugehen, dass Bilder, deren Urheber noch keine 70 Jahre tot ist, geschützt sind, es sei denn, man könnte für alle EU-Länder nachweisen, dass kein Schutz mehr besteht. Mir ist übrigens wieder eingefallen, welche Diskussion ich oben meinte, war eine Löschdiskussion bei Commons: commons:Commons:Deletion_requests/Image:Do_Wal_8t_1939.jpg.-- Wiggum 00:51, 26. Nov. 2008 (CET)
So wie ich das verstanden habe (Vgl. U-Boot-Urteil), muß der Begriff des KUG angewandt werden, außer das Schutzrecht wird gemäß §68 UrhG übernommen, was allerdings nur der Fall ist, wenn es nicht vorher bereits gemeinfrei war, denn dann kommt § 129 UrhG zu tragen. Es scheint sich also um eine echte Rechtslücke zu handeln (und die dt. Gerichte müssen sich an das dt. Recht halten und nicht an das EU-Recht). Im Grunde genommen müsste jetzt also danach gesucht werden, ob der EuGH bereits deswegen geurteilt hat (gibt es dazu Links?)--Briefkasten300 01:06, 26. Nov. 2008 (CET)
Nachtrag: Nach langer Recherche im Internet habe ich keinen Hinweis auf eine Widerlegung der oben beschriebene Lücke gefunden. Offenbar ist es tatsächlich so, daß - abweichend vom U-Boot-Urteil - Bilder, die dem KUG unterlagen und vor Inkrafttreten des UrhG gemeinfrei wurden, nicht durch die EU-RL und dem neuen UrhG als wieder geschützt befunden werden. D.h. Bilder, die vor 1940 veröffentlicht wurden, fallen nicht unter das UrhG und damit auch nicht unter die EU-RL und bleiben damit gemeinfrei, wenn sie bereits vor Einführung des UrhG gemeinfrei waren. Konkret bedeutet dies für Photographien, wenn sie von 1930 bis 1939 veröffentlicht (bzw. der Photograph vor 1930 gestorben und die Photographie nicht veröffentlicht wurde), bestand ein Urheberschutz bis maximal Ende 1964. Wenn sie vor 1930 veröffentlicht (bzw. Photograph tot, nicht veröffentlicht) wurden, bestand das Urheberrecht bis 1939. Beide Fälle berühren nicht mehr das UrhG (ab 1965) und fallen damit unter § 129 UrhG. (KUG i. F. v. 1952 [25]). Im Prinzip bedeutet das, daß Fotos, die vor 1940 (bis 31.12.1939) von Reichsangehörigen (bzw. Werk zuerst erschienen im Reichsgebiet) - Achtung: Regelung betrifft nur deutschen Rechtsraum! - erstellt wurden (bzw. dessen Urheber vor 1940 starb, bei nicht Veröffentlichung) bei Wikipedia-de gemeinfrei verwendet werden dürfen. Falls es dazu andere Urteile gibt, wäre ich für einen Hinweis sehr dankbar. Und in der Tat stellt dies eine Rechtslücke dar.--Briefkasten300 02:46, 26. Nov. 2008 (CET)
Letzter Nachtrag für heute Nacht: Nachdem ich mich auf Wikipedia:Administratoren/Notizen#Wieder_mal_praktische_Frage zu einem ähnlichen Problem geäußert habe, mußte ich feststellen, daß für Bilder auf Wikipedia Commons US-Recht mit deutschen Recht kollidiert (vgl. Wikipedia:Bildrechte#Probleme_mit_der_Gemeinfreiheit_in_den_USA) . Entsprechend dürfte möglicherweise nach dem oben ausgeführten für Wikipedia-de Rechte bestehen, denen bei Wikipedia Commons US-Recht entgegensteht. Möglicherweise wird dadurch die mutmaßliche Rechtslücke bedeutungslos.--Briefkasten300 03:34, 26. Nov. 2008 (CET)

Es gibt keinen Grund, von der bewährten, im Sinne freier Inhalte selbstverständlich bedauerlichen Entscheidung abzurücken, angesichts von § 137 f UrhG die Regelschutzfrist von 70 Jahren pma anzuwenden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Urheberrechtskommentaren. "deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist" kann sich a) auch auf den Ablauf der Schutzfrist nach § 129 UrhG beziehen, d.h. das UrhG übernahm die Gemeinfreiheit des KUG und b) ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der europäische Gesetzgeber eine Harmonisierung auf dem Niveau der 70 Jahre pma-Frist wollte und daher das Wiederaufleben angeordnet hat. Wir können daher die Diskussion schließen --FrobenChristoph 21:28, 26. Nov. 2008 (CET)

Ich würde dem widersprechen. Diese aufgeworfene Frage ist sehr relevant, vgl. oben Wann wird ein Spielfilm Public Domain? die Frage zum dt. Spielfilm Der blaue Engel. Wenn durch die abgelaufene Schutzfrist der Film (hinsichtlich der Photographie, andere Schutzrechte sind zu beachten) gemeinfrei (und zwar vor Einführung des UrhG 1965) wurde, ist er weiter gemeinfrei geblieben (Vgl. § 129 UrhG). Damit dürften Bilder des Films in Wikipedia-de verwendet werden. Problematisch ist, daß es wahrscheinlich noch keine rechtlichen Arbeiten oder Urteile zu dieser speziellen Frage gibt (das U-Boot-Urteil ist hier nicht verwendbar).--Briefkasten300 01:50, 27. Nov. 2008 (CET)
Weiterer Nachtrag: Um die aufgeworfene Frage zu klären (Schutzdauer vor in Kraft treten des UrhG 1965 abgelaufen), habe ich weiter recherchiert und noch zwei EuGH-Urteile (EuGH 1999 C-60/98 und EuGH 2002 C-360/00]) gefunden. Inwieweit damit die Problematik beantwortet wird, muß erst noch geprüft werden (ich kam noch nicht dazu). Um (qualifizierte) Mithilfe wäre ich dankbar.--Briefkasten300 04:41, 27. Nov. 2008 (CET)

Diese Frage mag für dich relevant sein, ist es aber nicht für uns. Es gibt keinen Grund, unsere Position zu ändern. --Historiograf 13:30, 27. Nov. 2008 (CET)

+1, zumal § 94 Ösi-UrhG mit Art. 12 EG-Vertrag dazu führt, dass diese Lücke in Ösiland nicht besteht. sугсго 14:25, 27. Nov. 2008 (CET) (Deren UrhG ist tatsächlich dem Wortlaut nach Gemeinschaftsrechtswidrig, wird aber richterrechtlich korr)
Sicherlich ist § 94 Ösi-UrhG völlig ungeeignet, wenn es um die Gemeinfreiheit deutscher Werke geht (dann muß es schon § 96 sein). Insbesondere stellt sich dann aber die Frage, welches Recht für Wikiupedia-de angewandt wird (Schutzlandprinzip).--Briefkasten300 16:11, 27. Nov. 2008 (CET)
Ne, § 94 ist die Inländerregelung und die ist gemäß Art. 14 EG-Vertrag auf alle EU-Bürger anzuwenden. sугсго 16:18, 27. Nov. 2008 (CET)
Dem steht aber $ 129 UrhG (dt) entgegen! Du kannst doch nicht das Recht in anderen Staaten einfach so auf den deutschen Staat anwenden. Im Übrigen wüsste ich nicht wieso hier Art. 14 EG Anwendung findet (da geht es um die Herstellung eines europäischen Binnenmarktes und nicht eines einheitlichen Rechtsraums), damit liegst Du offenbar falsch.--Briefkasten300 16:31, 27. Nov. 2008 (CET)
Hoppla, offenbar meintest Du auch nicht Art. 14 sonder Art. 12 (Diskriminierungsverbot). Dazu ist folgendes zu bemerken: erstens ging es um Werke von deutschen Staatsangehörigen. Für Mitglieder anderer EU- und EWR-Staaten gilt aber § 120 Abs. 2 UrhG, diese fallen dann auch unter § 129 UrhG. Was aber nicht geht, wäre ein Argument, wenn im Herkunftsstaat eine kürzere Frist galt als in Deutschland, ist unter bestimmten Bedingungen die kürzere Frist des Herkunftsstaats anzuwenden (Vgl. EuGH 2002 s.o.). Über eine Anwendung einer längeren Frist nach nicht-deutschen Recht auch in Deutschland ist mir allerdings nichts bekannt. Dies wäre zu begründen (und ich habe wie wild deswegen recherchiert).--Briefkasten300 17:00, 27. Nov. 2008 (CET)
Wir wenden hier aus Gründen der Nachnutzbarkeit und der einfacheren Verwaltbarkeit die jeweils strengste Regel aus DACH an. Wenn etwas in D, CH oder A urheberrechtlich geschützt ist, wenden wir das so an. In A gilt 70 pma für alle EU-Bürger-Werke. Fehler in der Umsetzung von EU-Recht sollte man zudem immer ignorieren, da sie entweder richterrechtlich zurechtausgelegt werden (siehe § 94 Ösi-UrhG) oder aber, wenn das nicht geht, alsbald nachgebessert werden. (Die Gemeinschaft hat da einen ganzen Stall von Zwangsmitteln) sугсго 11:38, 28. Nov. 2008 (CET)
Ob es sich nach deutschen Recht um einen Fehler der Umsetzung der Richtlinie handelt, muß erstmal dahin gestellt werden, zu dem benannten Problem ließ sich zudem kein Urteil finden! Das deutsche Urheberrecht wurde allerdings 1965 mit der Absicht beschlossen, kein Wiederaufleben bereits abgelaufener Rechte zuzulassen, die Situation durch das Wiederaufleben von Urheberrechten durch die Richtlinien führt dadurch zu Unsicherheiten. Die Rechtssprechung von Österreich kann ich nicht beurteilen, ebensowenig wie die schweizerische Rechtssprechung (die hier noch nicht einmal erwähnt wurde). Allerdings hilft ein Blick auf Wikimedia Commons um einmal hier grundsätzlich die Frage zu beantworten, welches Recht angewandt werden soll: "Um also einen brauchbaren Weg zu finden, mit den komplizierten Verhältnissen im internationalen Urheberrecht umzugehen, gibt es folgende Goldene Regel: Das Urheberrecht des Landes, in dem das Werk zum ersten Mal veröffentlicht wurde, ist anzuwenden (und bestimmt darüber, ob es als gemeinfrei einzustufen ist). D.h. um herauszufinden, ob ein Gemäldes, das in zuerst in Frankreich veröffentlicht wurde, gemeinfrei ist, ist nicht das US-Recht oder das deutsche Recht anzuwenden, sondern das französische Recht." ([26]) In diesem Sinne ist also für "deutsche Werke" erstmal die Schtzdauer nach deutschem Recht zu ergründen. Im nächsten Schritt ist die Wirkung auf das Europäische und Internationale Recht zu beurteilen. Und danach kann eine klare Aussage über die mögliche Gemeinfreiheit getroffen werden (und dies berücksichtigt erstmal nicht die spezifischen rechtlichen Probleme mit dem Internet oder mit der Nutzung auf Wikimedia Commons).--Briefkasten300 13:11, 28. Nov. 2008 (CET)

Ob du wie wild recherchiert hast, ist hier gänzlich ohne Belang. Bringe eine Stellungnahme von zwei Hochschullehrern der Rechtswissenschaft bei, die deine Auslegung bestätigen, dann können wir gern erwägen, nochmals darüber zu reden. Wir richten uns hier nach dem Recht der deutschsprachigen Länder D-A-CH, und die gewünschte EU-Harmonisierung sagt nun einmal unzweideutig: Schutzfrist ist 70 Jahre pma. EOD --Historiograf 03:09, 28. Nov. 2008 (CET)

Zu diesem Thema gibt es aber nichts spezielles, die Sachlage ist mW schlicht und ergreifend unerforscht! Allerdings kann hinsichtlich der benannten EG-Richtlinien folgendes zitiert werden: "EG-Richtlinien (Art. 249 I, II EGV) verpflichten die Mitgliedstaaten ihre Rechtsordnung so einzurichten, dass sie den Regelungszielen der jeweiligen Richtlinie entsprechen; die nationalen Rechtsvorschriften müssen also gegebenfalls durch Änderungen oder Neueinführungen dem 'Regelungsgehalt' der jeweiligen Richtlinie angepasst werden" (Akad. Dir. Dr. Peter Greulich). Dies unterscheidet nach Greulich die EG-Richtlinien von EG-Verordnungen (Art. 249 I, II EGV), die "unmittelbares, in allen Mitgliedsstaaten verbindliches Recht" setzen und keiner nationalen Rechtsumsetzung bedürfen. Damit ist die Wirkung der EG-Richtlinie zum Urheberschutz eben kein unmittelbares Recht, sondern die dt. Gerichte müssen sich an das dt. UrhG halten, die Schutzfrist ist also nicht "unzweideutig" 70 Jahre p.m.a., sondern kann variieren. Eine andere Frage ist natürlich, von welcher Rechtszuständigkeit Wikipedia-de betroffen ist - Deine Meinung, es würde gleich drei Zuständigkeiten (D-A-CH) geben, ist schlicht widersinnig (es gibt mW keinen gemeinsamen Rechtsraum und damit ein zuständiges Gericht für dieser drei Länder zu dieser Frage). Möglicherweise könnte WP-de übrigens auch dem US-Recht unterliegen (Server-Standort). Dies gehört mit zu den ungeklärten Rechtsfragen von Wikipedia-de.
Das "EOD" finde ich übrigens einfach unverschämt! Die Frage nach der Schutzdauer ist wichtig und es ist durchaus legitim, hier einmal alle auffindbaren Quellen wiederzugeben und Vorüberlegungen anzustellen für weitere Diskussionen und Entscheidungen. Dies erleichtert nämlich auch spätere Diskussionen. Entsprechend kannst Du es auch würdigen, daß ich viel Suchaufwand betrieben habe, um zur Klärung beizutragen, damit andere nicht von Null anfangen müssen.
Leider muß ich zugeben, daß ohne die Beteiligung von rechtsgelehrten Benutzern eine weitere Diskusssion an dieser Stelle nicht weiterführt. Ich habe zur weiteren Erörterung jetzt erstmal eine Unterseite Benutzer:Briefkasten300/Schutzdauer Urheberrecht angelegt und bitte Interessierte diese Angelegenheit dort mit mir gründlich zu erörtern. Ein gefordertes wissenschaftliches Stellungnahme von zwei Hochschullehrern der Rechtswissenschaften kann nach Ausarbeitung immer noch eingeholt werden.--Briefkasten300 10:17, 28. Nov. 2008 (CET)

Weiterführung der Diskussion bitte auf: Benutzer:Briefkasten300/Schutzdauer Urheberrecht

Presse-Akkreditierungs-Ausweis

Nur eine kurze Bitte um Eure Einschätzung: seht Ihr bei einem Scan wie diesem - Bild:Ars Electronica 2008 a new cultural press.jpg - eines Ausweises für eine Akkreditierung bei einer Veranstaltung ein urheberrechtliches Problem? --Tsui 11:46, 27. Nov. 2008 (CET)

Nein, keinefalls. Schon eher ein Relevanzproblem... ;-) --AndreasPraefcke ¿! 11:47, 27. Nov. 2008 (CET)
Naja, ich habe zwar mit dem Gedanken gespielt das Bild im Artikel Akkreditierung (Journalismus) einzufügen, aber das sah mir dann doch ein wenig nach Selbstdarsteller aus - dafür werde ich vielleicht mal einen nicht-personalisierten Ausweis von einer anderen Veranstaltung scannen.
Ansonsten verwende ich das Bild auf meiner Benutzerseite, dort durchaus zur Selbstdarstellung. --Tsui 11:51, 27. Nov. 2008 (CET)
oder was ganz altes... --AndreasPraefcke ¿! 12:04, 27. Nov. 2008 (CET)
DEN typischen Ausweis gibts nicht. Ich könnte spontan -zig verschiedene scannen, das sieht jedesmal anders aus. Jedesmal selbstkreiiert und beliebig in der Gestaltung. Einen typischen gibts nicht. Und wenn wir da einen reinsetzen, dann sollte es was Großes sein. Nobelpreisverleihung oder so...--RalfRBerlin09 12:00, 27. Nov. 2008 (CET)
Dachte mir schon, dass es hier doch Journalisten bzw. professionelle Fotografen geben muss, die eine Sammlung solcher Tickets in der Schublade haben. Vielleicht hast Du ja einen, der von einer bedeutsamen Veranstaltung stammt? Da ich keinen Presseausweis besitze, hängt es bei mir umso mehr vom Goodwill der Veranstalter ab, ob ich akkreditiert werde (im österr. Parlament zum Beispiel habe ich als privater Knipser keine Chance). Im Artikel wäre ein Scan einfach ein Beispiel - bei Wikipedia bzw. Commons konnte ich bloß bisher keinen finden. Das Bild rechts kannte ich noch nicht. --Tsui 12:14, 27. Nov. 2008 (CET)

Die gewählte Lizenz ist aber falsch. Der Ausweis steht sicher nicht unter der GFDL. PD-SH wäre richtig, auf Commons dann PD-ineligible (das dürfte auch auf Commons keine SH haben). -- Chaddy - DÜP 13:49, 27. Nov. 2008 (CET)

Danke! Auch das wollte ich klären, habe dann aber darauf vergessen. --Tsui 13:59, 27. Nov. 2008 (CET)
Ich habe da noch etliches in der Schublade. Aber warten wir mal ab, einer unserer deutschsprachigen Kollegen in Schweden wird wahrscheinlich zur Nobelpreis-Verleihung akkreditiert, das sieht sicher besser aus als ein selbstgemaltes Jägermeister-Schildchen mit Filzstift "Presse" drauf, ein blaues unleserliches Armbändchen von der Quadriga, irgendeine Konzertkarte oder sowas. --RalfRBerlin09 14:07, 27. Nov. 2008 (CET)
Gehört zwar eigentlich nicht hier her, aber ich könnte eine Akkreditierung für die FIFA WM 2006 und die UEFA EM 2008 anbieten. Allerdings bin ich mir bei den dargestellten Logos die auf der Akkreditierung nicht sicher, ob ich die zeigen darf. Gruß kandschwar 16:59, 27. Nov. 2008 (CET)
Na das wäre doch auch was :) PS: hast du Termin 4 schon mitbekommen? --RalfRBerlin09 18:35, 27. Nov. 2008 (CET)
Hallo Ralf, danke für den Hinweis, ich hatte es zwar schon mitbekommen, werde aber leider keine Zeit haben. Vielleicht beim (über)nächsten Mal oder vielleicht ja auch auf der Berlin09. Gruß kandschwar 16:30, 28. Nov. 2008 (CET)

Einzelmarken sind ok, Stempel wohl auch, aber wie sieht es gesamt als Ersttagsbrief aus? Es ist eine offizielle Ausgabe der Deutschen Bundespost, aber das linke Bild fiel ja nicht vom Himmel. Gruss --Nightflyer 19:14, 28. Nov. 2008 (CET)

Hallo Nightflyer, ich hatte die Diskussion zwar auch auf Deiner Diskussionsseite gesehen, aber da es Du hier schreibst antworte ich jetzt mal hier. Die deutsche Bundespost hat, soweit ich mich erinnern kann, keine offiziellen Ersttagsbelege herausgegeben. Das ist also ein "privates Machwerk". Die Post hat an den Dingern mit Sicherheit gut verdient, aber genauso auch der Händler der die in größeren Stückzahlen beauftragt hat. Somit würde ich jetzt behaupten, dürfen wir leider diesen Ersttagsbrief nicht komplett abbilden (Also die Zeichnung in der linken Bildhälfte). Gruß kandschwar 20:19, 28. Nov. 2008 (CET)
  • Hallo Briefmakenfreunde, das hier ist ja nur ein Testballon von einem Admin aus der zweiten Reihe... aber wenn Ihr nicht aufpasst, werden sie Euch noch Eure BRD-, DDR- und Deutschland-Sammlungen weglöschen. Das geht dann ganz fix. Tscha. 78.51.191.155 22:09, 28. Nov. 2008 (CET)

In Da Da Da ich lieb dich nicht du liebst mich nicht aha aha aha sind fünf Plattencover abgebildet, die angeblich mangels Schöpfungshöhe gemeinfrei sind. Kommt mir gewagt vor, weil das Logo bzw. die Covers hohen ikonografischen Wert haben. Wie sehen das die Experten hier?-- · peter schmelzle · d · @ · 09:40, 28. Nov. 2008 (CET)

Grenzwertig, aber ich würde auch zu keiner SH tendieren. Das Logo ist auf jeden Fall ohen SH.Christian Bier (Disk.) (+/-) 19:10, 28. Nov. 2008 (CET)

Keine SH --Historiograf 00:01, 29. Nov. 2008 (CET)

Gelten Albencover als Gebrauchsgrafiken? Ich dachte ansonsten gilt die Kleine Münze? --Kam Solusar 01:27, 29. Nov. 2008 (CET)

Den gezeichneten Köpfen (die ja kein Logo sind) wurde ich schon SH zusprechen. Vielleicht sollte man lieber ein Cover der Maxisingle zeigen, da ist nur das Logo und Text drauf [27] --Toon 03:30, 29. Nov. 2008 (CET)

Buchtitel und Plattencover sind eindeutig Gebrauchsgrafiken --Historiograf 22:29, 29. Nov. 2008 (CET)

Was ist eine Veröffentlichung? (erl.)

Hallo, ich habe eine möglicherweise recht spezielle Frage, die mir aber doch von sehr allgemeiner Natur zu sein scheint: Gibt es genaue Abgrenzungskriterien, was als Veröffentlichung zu gelten hat? Dass z.B. die Vorführung in Vorlesungen oder Seminaren nur als Bildzitat möglich ist, und man sich somit in eine Grauzone begibt, wenn man (geschützte) Inhalte in Vorträgen etc. zeigt, scheint mir insoweit aus den Erläuterungen der Wikipedia hervorzugehen. Ich habe weitere Fragen. Konkret:

  • Ich finde ein Bild in Commons, drucke es aus, und hänge das (ohne Hinweis auf den Urheber) in ein Passepartout in meinem Wohnzimmer. Erlaubt? Wenn ja/nein, unter welcher Lizenz?
  • Ein weiteres Bild gefällt mir so, dass ich es bei einem Bilderservice auf Leinwand drucken lasse und anschliessend im Empfang meines Büros ausstelle. Erlaubt? Wenn ja/nein, unter welcher Lizenz?
  • Dann verschenke ich ein (unter offener Lizenz, in Wikipedia, Flickr oder sonstwo gefundenes) Bild an einen Freund/Geschäftspartner. Erlaubt? Wenn ja/nein, unter welcher Lizenz?

Mein Rechtsempfinden lässt mcih vermuten, dass die beiden letzteren Fälle sicher unter Publikation fallen und damit nur unter Einhaltung der Lizenzbedingungen möglich sind, dass ich in meiner eigenen Wohnung aber nichts der Öffentlichkeit zugänglich mache (auch wenn Gäste kommen), und ich das deswegen einfach benutzen darf – im Grunde sogar dann wenn es gar nicht unter GFDL oder CC steht. Ist das richtig? --Port Disk. 02:04, 29. Nov. 2008 (CET)

Dich könnte Artikel 19 des Schweizer Urheberrechtsgesetzes interessieren, darin u.a.:
1 Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
a.
jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde; (...)
Einem persönlichen Freund darfst du also zumindest in der Schweiz völlig ohne Rücksicht auf die Lizenz ein Bild aus der Wikipedia ausdrucken / auf Leinwand drucken lassen und schenken. Das URG sagt in diesem Artikel weiterhin ausdrücklich: "Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen (...)"; es geht also in Ordnung, das Bild durch einen Bilderservice auf Leinwand drucken zu lassen. Ebenfalls wird ausdrücklich "die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare" nur ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buchstabe a untersagt. Innerhalb dieses Kreises ist sie erlaubt. Bei einem Geschäftspartner, der kein persönlicher Freund ist, geht es hingegen wohl nicht mehr in Ordnung; die Rede ist ja nur von "Personen, die unter sich eng verbunden sind". Gestumblindi 03:15, 29. Nov. 2008 (CET)

Für Deutschland § 15 (3) UrhG.-- Wiggum 14:12, 29. Nov. 2008 (CET)

Für Deutschland richtiger § 53 UrhG --Historiograf 22:38, 30. Nov. 2008 (CET)

Wo kein Kläger, da kein Richter. --Historiograf 22:31, 29. Nov. 2008 (CET)

Diese Haltung kann gefährlich enden... -- Chaddy - DÜP 01:43, 30. Nov. 2008 (CET)
Ich wollte eigentlich nur die grundsätzliche Regelung wissen. Dass ich mich gegebenenfalls anders verhalten kann, ist ja eh klar. Ich setze das hier mit herzlichem Dank, auf die richtige Fährte gewiesen worden zu sein, und dem Hinweis auf die §§42-44 des österreichischen UrhG, auf erledigt. --Port Disk. 15:32, 30. Nov. 2008 (CET)

Generelle Frage zum Markenschutz auf Wikipedia

Guten Morgen,

ich bin neu hier auf Wikipedia und brauche einmal kurz Hilfe. Seit Tagen suche ich in allen möglichen Hilfetexten Hinweise auf die Möglichkeit als Merkeninhaber (Wortmarke sowie Wort- & Bildmarke) Artikel hier einstellen zu können, die nicht(!) von anderen Usern geändert werden können.

Das diese Möglichkeit existiert habe ich durch Zufall erfahren, kann aber leider hierzu nichts auf dem Portal finden.

Ein fiktives Beispiel: Der Erfinder eines Produktionsverfahrens gibt diesem einen eigenen Namen und will dieses unter diesem markengeschützten Namen auf Wikipedia beschreiben.

Was ist nun zu tun um den Artikel als nicht(!) bearbeitbaren Artikel einstellen zu können und alle Vorschriften einzuhalten.

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Lutz (info@seminarportal.de) --79.221.127.43 12:00, 30. Nov. 2008 (CET)

Das ist nicht möglich. Die GFDL-Lizenz, unter der alle Textbeiträge bei Wikipedia veröffentlicht werden, gestattet grundsätzlich die Bearbeitung.-- Wiggum 12:23, 30. Nov. 2008 (CET)
ACK, die Lizenz gestattet die „Vervielfältigung, Verbreitung und Veränderung des Werkes, auch zu kommerziellen Zwecken“. Beim fiktiven Beispiel wäre außerdem auch zu prüfen, ob das Produktionsverfahren überhaupt relevant gemäß den WP:RK ist. Wenn es denn relevant wäre und hier beschrieben würde, könnte gemäß der GFDL-Lizenz jedermann spätere Veränderungen am Artikel vornehmen. „Nicht bearbeitbare Artikel“ gibt es hier zwar auch, das sind aber nur einige wenige, die beispielsweise wegen fortgesetztem Vandalismus von Admins für eine bestimmte Zeit (zumeist auch nur gegen Bearbeitungen nicht angemeldeter Benutzer halb-)gesperrt wurden. Grüße -- · peter schmelzle · d · @ · 12:25, 30. Nov. 2008 (CET)

Gerade unserem Prinzip des Neutraler Standpunktes wäre eine Unbearbeitbarkeit und das alleinige Einstellen durch den Markenrechteinhaber extrem unzuträglich. --Kolossos 06:34, 1. Dez. 2008 (CET)

Der Schutz gilt ja auch nur für die Marke und nicht für die Texte, die von der Marke handeln. Verstehe garnicht, warum ein Artikel über eine Marke nicht bearbeitbar sein sollte. Grüße --Don-kun Diskussion, Bewertung 13:30, 1. Dez. 2008 (CET)

Wo genau beginnt eine URV?

Ich wollte mich gerade über Werbung, speziell über den Werbedruck informieren. U.a. im Artikel Printmedium fand ich Informationen. Dann habe ich bei google den Suchbegriff "Werbeagentur" eingegeben, fand (sechster Treffer) einen Eintrag dazu und dachte, dass hast Du doch gerade erst gelesen.... [28]. Dann habe ich mal etwas verglichen. Auch hier [29] sind der zweite Absatz und folgende Aussagen nahezu identisch mit dem Artikel Werbung. Ist das schon eine URV, obwohl einzelne Formulierungen geändert wurden, oder ist sowas noch an der Grenze? --Webwasher 23:20, 21. Nov. 2008 (CET)

Was passierte genau am 17. Januar 1738 vor Christus? Den gleichen Status hat die Frage, ob irgendetwas eine URV ist. Woher sollen wir das wissen? Eine annähernd aufmerksame Lektüre von WP:TP beantwortet solche Fragen. Im übrigen ist zunächst einmal zu beweisen, dass wir von der Website abgeschrieben haben und nicht umgekehrt --Historiograf 03:30, 22. Nov. 2008 (CET)

Anscheinend folgen nicht nur dummen Fragen dumme Antworten, sondern auch berechtigten Fragen. Gut, Wikipedia:TP#Grauzonen kannte ich noch nicht, Du, lieber Historiograf jedoch schon. Das ganze ist also eine handfeste URV. Hier handelt es sich nicht um geringfügige Übernahmen, sondern um Komlettübernahmen ganzer Passagen mit geringfügigen Änderungen. Zitat: "Auch erfahrene Juristen werden aber im Einzelfall nicht immer entscheiden können, ob bei eher geringfügigen Übernahmen die Grenze bereits überschritten ist." Hier liegt ja keine geringfügige Übernahme zu, sondern eine deutliche!
Im von Dir genannten Link soll man ja gerade die Experten fragen. Bist Du hier der Experte? Dann gute Nacht. Ich habe übrigens niemanden speziell einer URV bezichtigt. Ich habe nur gefragt, ob eine URV vorliegt. Von welcher Seite ist ja erstmal zweitrangig. --Webwasher 05:17, 22. Nov. 2008 (CET)
Historiograf hat schon recht. Wir können nicht wissen, ob eine URV vorliegt, da wir die/den Urheber schlicht nicht kennen. Es ist z. B. immer möglich, dass ein Autor eines Textes den auch unter Pseudonym in die Wikipedia einfügt. Oder einen Text etwa eines Buchautors berechtigt verwendet (gegen Bezahlung oder ohne), und der Buchautor ist auch Wikipedianer und hat den Text auch unter GFDL freigegeben. Wer soll das alles erraten? Wir könnten höchstens überlegen, ob, FALLS eine unberechtigte Nutzung auf einer Seite vorliegt, die dann schon als Plagiat zu werten wäre oder nicht... --AndreasPraefcke ¿! 22:43, 22. Nov. 2008 (CET)
Mich wundern die Antworten etwas. Wenn es einen URV-Verdacht gibt, haben wir doch durchaus geregelte Wege, diesem nachzugehen. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass der Urheber dort wie hier derselbe ist, verlangen wir normalerweise eine ausdrückliche Freigabe. Anderenfalls werden bei uns urheberrechtsverletzende Versionen bis hin zum ganzen Artikel gelöscht.
Der 1. externe Weblink stammt laut webarchive von 2007, der 2. von 2008, die zugrundeliegenden WP-Artikel sind beide deutlich älter. Solche Fälle gehen an WP:WN/M. -- Martina Nolte Disk. 17:38, 23. Nov. 2008 (CET)
Ich weiß, dass Du da viel Arbeit reinsteckst, und mich wundert auch nicht, dass Dich unsere um den heißen Brei herumlavierenden Antworten wundern, aber genau das ist ja das Problem: auf WP:WN/M wird dann evtl. irgendwer ohne belastbare Beweise ohne Auftrag im Namen von Rechteinhabern tätig, die das womöglich nicht mal wollen... Eine URV nachzuweisen ist bei einem einzelnen Text (oder gar Textfragment) nun mal nicht so einfach wie bei einem eindeutigen Wikipedia-Klon von >1000 Artikeln. --AndreasPraefcke ¿! 23:28, 26. Nov. 2008 (CET)

Bei einzelnen Artikeln sollte WP:WN/M sich auf die reine Dokumentation beschränken. Alles andere überfordert uns. Man könnte qallenfalls überlegen, den Fall bzw. den Mängel-Link auf der Diskussionseite des betreffenden Artikels zusätzlich einzustellen, damit die Autoren darauf aufmerksam werden --Historiograf 22:41, 30. Nov. 2008 (CET)

Ich möchte hier keine Grundsatzdiskussion über Freie Inhalte versus Urhebeberrechte lostreten, denn ich respektiere diejenigen, die ihre Wikipediabeiträge (oder WP-Inhalte überhaupt) am liebsten ganz frei geben möchten, ebenso wie diejenigen, die auf die vollständige Einhaltung der Lizenzbestimmungen bestehen. Nur soviel: die juristische Frage stellt sich für mich persönlich nur ernstzunehmend, wenn in der Wikipedia URV begangen wird. Denn das kann dem Projekt nachhaltigen Schaden einbringen (auch imagemäßig). WP:WN/M dagegen betrachte ich als reine Info-Plattform ohne juristische Wirkungskraft. Um die Standardmail zu verschicken, sind keine "belastbaren Beweise" nötig und mit ihr tritt auch niemand "im Namen von Rechteinhabern" auf. Meine Erfahrung ist, dass die allermeisten Nachnutzer sich nicht darüber klar waren, dass sie eine URV begehen, und einfach dankbar für den Hinweis sind. Das Schreckensbild "Abmahnanwalt" ist ja mittlerweile jedem geläufig und keiner will mit Geldforderungen überzogen werden, weil er den englischen GFDL-Text nicht gelesen oder den Untertitel "freie Enzyklopädie" nicht richtig verstanden hat.
Historiograf, den Hinweis auf die Artikelseite setze ich gelegentlich, ebenso bei Einzelbildern Hinweise an die Fotografen. Es wäre übrigens super, wenn dafür jemand subst-Vorlagen schreiben könnte! Dann können die betroffenen Autoren/Fotografen selbst entscheiden, ob sie etwas "unternehmen". Der Tenor auf WP:WN/M tendiert eindeutig zur Akzeptanz des GA und zur freundlichen Mail, sehr selten fordern einzelne Rechteinhaber (von Kommerznachnutzern) eine Spende an die Wikimedia. Auch dahingehend habe ich also keine Bauchschmerzen. Ich finde sogar eher, dass man diese vergleichsweise harmlose Kultur pflegen sollte. Nur meine zwei Cent. -- Martina Nolte Disk. 19:26, 2. Dez. 2008 (CET)

SH

Hallo, ist hier SH erreicht, oder kann die Logo-SH-Vorlage, die ihr jetzt irgendwie anders nennt, verwendet werden? Gruß -- blunt…oder was? 09:24, 29. Nov. 2008 (CET)

Nein, keine SH, Baustein ist drin, Angaben gefixt. Christian Bier (Disk.) (+/-) 14:19, 29. Nov. 2008 (CET)

[[]]== Image:London Thames Sunset panorama - Feb 2008.jpg ==

ich möchte gerne o.a. bild des users diliff auf leinwand drucken. es hat 2 lizenzen: 1. GNU Free Documentation License, Version 1.2 2. Creative Commons Attribution 3.0 Unported

gnu lizens alleine hieße, ich müßte das gesamte copyright mit abdrucken, wäre ja extrem schwierig. heißt die zugabe der 2. lizens von creative commons nun, daß das aufgehoben ist, und ich mich nur an diese lizenz halten muß ( d. h. nennung des urhebers und verweis auf die creative commons lizens )

oder habe ich nun beide lizenzen zusammen zu beachten, dann weiß ich allerdings gar nicht mehr ,was zu tun ist, denn das widerspricht sich doch in den ansprüchen. bitte um hilfe -danke! (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von Angela22 (DiskussionBeiträge) 13:17, 29. Nov. 2008 (CET))

Wenn zwei (oder gar mehr) Lizenzen angegeben sind, kann natürlich beide gleichermaßen Wirkung (sie heben sich nicht gegenseitig auf). Allerdings kann man sich dann heraussuchen, welche Lizenz man einhalten will.
Beachte aber bitte, dass diese Seite für interne Urheberrechtsfragen da ist. Rechtsberatung dürfen wir (laut Gesetz) keine anbieten. -- Chaddy - DÜP 14:46, 29. Nov. 2008 (CET)

Es kommt auch darauf an, zu welchem Zweck du das Bild auf Leinwand drucken möchtest. Wenn es zu deinem persönlichen Gebrauch bzw. für den Kreis deiner Verwandten und Freunde geschieht, darfst du das in der Schweiz völlig ohne Beachtung irgendeiner Lizenz und dürftest es auch, wenn das Werk "normal" urheberrechtlich geschützt und gar nicht unter eine freie Lizenz gestellt wäre. In Deutschland gibt es eine solche Vervielfältigungserlaubnis zu privaten Zwecken allerdings nicht, vielmehr gesteht § 15 des deutschen Urheberrechtsgesetzes das Vervielfältigungsrecht ohne Ausnahme nur dem Urheber zu, wenn ich das richtig sehe (das "Recht der öffentlichen Wiedergabe" nimmt zwar Personen aus, die dem Verwerter des Werkes durch persönliche Beziehungen verbunden sind, das Vervielfältigunsgsrecht wird dort aber davon getrennt behandelt). Rechtsberatung dürfen hier übrigens nur Deutsche nicht anbieten, wir Schweizer hingegen schon ;-) Gestumblindi 19:51, 30. Nov. 2008 (CET)

Die privatkopie regelt § 53 UrhG --Historiograf 22:37, 30. Nov. 2008 (CET)

Danke für den Hinweis. Danach dürfte eine beliebige Verwendung z.B. des Themsebildes im privaten Kreis auch in Deutschland zulässig sein? Gestumblindi 00:53, 1. Dez. 2008 (CET)
Natürlich, wobei ich mir aber nicht sicher wäre, ob es noch unter private Nutzung fiele, wenn das Bild in einem Wartezimmer aufgehängt oder auf ein in der Öffentlichkeit getragenes T-Shirt gedruckt wird. Eindeutig privat wäre es, das Bild auf Leinwand seiner Liebsten zu Weihnachten zu schenken --Historiograf 01:50, 1. Dez. 2008 (CET)

wenn ich das bild auch verkaufen und nicht nur verschenken möchte, heißt das also, ich kann mich an Creative Commons Attribution 3.0 Unported halten, da ich es mir ja ausssuchen kann, welche lizenz ich nehmen möchte. diese würde auch eine kommerzielle verwertung zulassen, so ich die lizenz beachte, auf diese entprechend verweise und ausdrücklich den autor erwähne sowie eine auflage bis maximal 100 stück drucke. ich bin übrigens in deutschland, nicht in der schweiz und habe das noch nie gemacht,aber ich kann diesem bild einfach nicht wiederstehen.Angela22 11:46, 3. Dez. 2008 (CET)

Die Auflage ist wurscht, du darfst auch 10.000 Stücke drucken, wenn du die Lizenzbedingungen von CC strikt einhältst --Historiograf 20:49, 3. Dez. 2008 (CET)

Bei der Suche nach einem Bildmotiv für meine Besprechung einer skandalösen Entscheidung des LG Potsdam http://archiv.twoday.net/stories/5337065/ stieß ich auf das Foto Luftbild der Anlage von Schloss Sanssouci von Wolfgang Pehlemann Wiesbaden Germany. Lizenz: "Lizenz cc-by-sa V. 3.0 unter Nennung meines Namens direkt unter Bild". Das ist bei uns aber nicht der Fall. Ich vertrete wie bekannt die Auffassung, dass der Urheber frei ist, die Art und Weise der Urhebernennung bei CC-Lizenz vorzugeben. Wer das Bild nicht lizenzgemäß nutzen will, sollte es auch nicht nutzen. Die de WP wäre frei, durch MB solche Nebenbestimmungen abzulehnen, aber dann sollte sie sich über den Wunsch des Urhebers auch nicht hinwegsetzen. Und vor allem: gemäß dem Grundsatz in dubio pro auctore darf sie es juristisch auch nicht. Es geht nicht an, dass eine unserer Bequemlichkeit und unseren ästhetischen Grundsätzen geschuldete angebliche "Lizenzauslegung" sich über die klaren Vorgaben des Urhebers hinwegsetzt. Da dies im wesentlichen die einzige Nebenbestimmung ist, die ihm die Lizenz erlaubt und er ansonsten das Bild vollständig kostenlos für beliebige Zwecker aus der Hand gibt, ist es niederträchtig, ihm diese bescheidene Remuneration zu verwehren. --Historiograf 19:00, 21. Nov. 2008 (CET)

Wahre Worte eines weisen Mannes. ;). mE sollten wir uns wirklich daran machen, endlich die CC-Lizenz so zu benutzen wie es die Lizenz selbst fordert. d.h. Autorennennung und Lizenznennung unter den Thumbs. Christian Bier (Disk.) (+/-) 20:58, 21. Nov. 2008 (CET)
Dem kann ich mich nur vollkommen anschließen. Ich persönlich lege keinen Wert darauf, daß mein Name unterm Bild genannt wird, wenn der Autor dies wünscht, sollten wir das aber respektieren. --RalfRBerlin09 21:03, 21. Nov. 2008 (CET)

Ich bin dagegen. Für sowas gibt´s die Bildbeschreibungsseite. Das war jahrelang so und kann nicht einfach so mal geändert werden. -- Chaddy - DÜP 23:17, 21. Nov. 2008 (CET)

Nur weil etwas jahrelang falsch gemacht wurde, ist es noch immer nicht richtig. Das wäre genauso, als wenn du 5 Jahre lang immer mit 50 km/h durch die 30er Zone fährst, dann angehalten wirst und sagst: "Ich fahr hier schon immer 50". Sorry, aber wenn wir die Lizenz akzeptieren müssen wir sie auch einhalten. Christian Bier (Disk.) (+/-) 23:58, 21. Nov. 2008 (CET)

Und wir verlangen von den Nachnutzern etwas, was wir selbst nicht gewährleisten. --RalfRBerlin09 00:02, 22. Nov. 2008 (CET)

(BK) Wo steht eindeutig, dass der Lizenzgeber im Thumb genannt werden muss? Solange es dazu kein Gerichtsurteil gibt können wir doch alle nur mutmaßen wie die Lizenz technisch zu erfüllen ist. Wo ist der Unterschied der CC zu anderen Lizenzen die eine Attribute verlagen wie die GDFL? jodo 00:04, 22. Nov. 2008 (CET)
Und wo verlangen wir das bitte schoen? Histo praesentiert hier seine Auslegung von CC als Tatsache und bezeichent die Gegenmeinung als angebliche "Lizenzauslegung", na toll. Das kann man auch umdrehen, und so kommen wir hier sicher nicht weiter. Es ist wieder die alte Leier. Kann mir mal jemand erklaeren kann wo der qualitative Unterschied im Lizenztext von GFDL und CC-blah liegt, und warum ein Klick auf die Versionsgeschichte bei Texten voellig ok ist, aber bei Bildern plötzlich völlig inakzeptabel ist?! --Dschwen 00:11, 22. Nov. 2008 (CET)

Hallo? Ein Link auf die Versionsgeschichte bei Texten ist das GA, von dem gemäß WP:LB explizit gesagt wird, dass davon abzuraten ist. Es ist also das Gegenteil von "voellig ok". Wie oben bereits einmal gesagt, habe ich bereits einen WP-Klon mittels Abmahnung lahmgelegt, und auch wenn mein Experiment mit einer einstweiligen Verfügung aus formalen gründen vor einem LG nicht erfolgreich war (und die gegnerischen Anwälte mittels Streitwert mir einen empfindlichen Vermögensschaden zufügen wollen), heisst das nicht, dass ich klein beigebe. Möglicherweise werde ich mit meinem Anwalt als nächstes die iX-CD besprechen, die gar nichts aufweist: weder Versionsgeschichte noch irgendwelche Links zur WP. Meine Geduld ist erschöpft. Wer nicht hören will, muss fühlen --Historiograf 03:22, 22. Nov. 2008 (CET)

Meine Meinung: Wir sollten solche Bilder löschen. Wer keinen Bock hat, seine Bilder so frei zu geben, dass sie ohne Layoutzerstörung und Designkompromisse auch genutzt werden können, soll sie halt woanders hochladen. --AndreasPraefcke ¿! 20:23, 22. Nov. 2008 (CET)

Wer keinen Bock hat, seine Bilder so frei zu geben, dass sie ohne Layoutzerstörung und Designkompromisse auch genutzt werden können... Wir dürfen in dieser Angelegenheit jedoch nicht übersehen, dass wir nicht nur Bilder nutzen, die von Wikimedia-Usern auf Wikimedia-Projekten hochgeladen wurden, sondern grundsätzlich jede Aufnahme nutzen, die unter einer passenden Lizenz freigegeben wurde - egal woher sie stammt. Man denke z. B. an die Unzahl von Flickr-Bildern, die schon ihren Weg auf die Wikimedia-Server gefunden haben. --Herby 17:51, 24. Nov. 2008 (CET)
Es ist doch gar nicht sicher, ob das überhaupt so restriktiv nötig ist, wie es uns Histo weißmachen möchte... -- Chaddy - DÜP 21:49, 22. Nov. 2008 (CET)

Ich habe mich seit Jahren mit Rechtsfragen freier Lizenzen befasst und von daher kümmert es mich nicht im geringsten, wie du das siehst. Ich kann auch nicht erkennen, dass irgendeine Layoutzerstörung oder ein Designkompromiss nötig ist. In die Bildunterschrift noch den Namen dazuzusetzen so zu etikettieren ist ganz offensichtlich eine böswillige Interpretation der Sachlage.

Wo ist die Layoutzerstörung und der Designkompromiss bei

Wo ist sie auf der Seite Oslo der no WP?

Außer mir sehen auch andere Wikipedianer die Frage ähnlich:

Ich sehe absolut keinen Grund, den Fotografen nicht beim Bild zu nennen, wenn er dies wünscht. Wenn er es wünscht und wir es nicht machen, ist das Bild nicht sauber verwendet. Die norwegische Seite zeigt auch gut, daß das layout keineswegs kaputtgemacht wird - und bei klassischen Künstlern handhaben wir es ja ohnehin auch schon so. --RalfRBerlin09 11:27, 24. Nov. 2008 (CET)
Ich finde das völlig überzeugend, machen wirs so wie auf der norwegischen Seite! Mit einem intelligenten Bot mit rudimentärer Spracherkennung drüfte die tatsächliche Arbeit auch überschaubar sein :).
Es ist schon blöd genug, das die Fotografen in Printmedien oft genug nicht unter dem Bild abgedruckt werden. Wir können das besser :). 91.14.252.218 04:18, 28. Nov. 2008 (CET)
P.S.@Historiograf: Drohen Sie nicht mit rechtlichen Schritten. Das ist imho kontraproduktiv und löst nur Abwehr aus. Die WP-Community muss und darf nicht zur Einsicht gezwungen werden. Ich finde Ihre Argumentation auch so schlüssig und würde eine Namensnennung unter dem Bild sowie das Lizenzkürzel begrüßen und in Ordnung finden.

Stimme Histo zu. Wobei ich die Lösung aus no.wiki mit der etwas klineren Schriftart etwas schicker finde.--Ixitixel 09:27, 28. Nov. 2008 (CET)

Wie wäre es mit einem Meinungbild? Christian Bier (Disk.) (+/-) 10:23, 30. Nov. 2008 (CET)

Keiner eine Meinung? Christian Bier (Disk.) (+/-) 16:44, 2. Dez. 2008 (CET)
Das ist keine Geschmacksfrage, sondern eine Rechtsfrage: Die Urheber- und Lizenznennung beim Bild ist unschön und eigentlich am besten zu vermeiden. Was soll man da abstimmen: Verlangt die CC-By die Nennung beim Bild oder genügt die Bildbeschreibung? Stimmberechtigung: 2. jur. Staatsprüfung bzw. gleichwertige Qualifikation?`sугсго 16:54, 2. Dez. 2008 (CET)
Das allermindeste, was die WP - auch ohne langatmiges Meinungsbild - machen kann, ist eine Ergänzung der Fußzeile: Der Text steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. Bilder können unter abweichenden Lizenzen stehen, Lizenz und Urheber werden auf der jeweiligen Bildbeschreibungsseite genannt. Nebenbei auch ein wertvoller Hinweis an unversierte Nachnutzer. -- Martina Nolte Disk. 19:51, 2. Dez. 2008 (CET)
Ich vertrete zum wiederholten Male die Position, dass eine Kennzeichnung im Artikel nicht erforderlich ist. Das Werk besteht im Bild und die notwendigen Angaben liegen auf der Bildbeschreibungsseite, in die Artikel wird nur eine Vorschau, der thumb, eingebunden. --h-stt !? 22:41, 2. Dez. 2008 (CET)

Was du meinst, interessiert mich nicht. Ich vertrete zum wiederholten Mal die gegenteilige Position, und habe die Auslegungsgrundsätze des deutschen Urheberrechts auf meiner Seite, die in dubio pro auctore entscheiden. Ich wende mich auch entschieden gegen die Auffassung, die Nennung des Fotografen sei "Unschön". Wieso ist die norwegische Lösung "unschön", sie ist absolut ästhetisch. --Historiograf 17:12, 4. Dez. 2008 (CET)