Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2011/02

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Dieses Foto von Sonny & Cher liegt unter CC BY-SA 2.0-Lizenz auf Flickr bzw. nunmehr auf Commons, allerdings mit Copyright-Vermerk "© Peter Denton" im Bild. Kann man das Foto ggf. verwenden oder ist das unsicher? (Abwandlungen und Bearbeitungen des Bildes sind lt. Lizenz erlaubt). Danke vorab, --KCMO 17:19, 1. Feb. 2011 (CET)

(BK) Auch Bilder, die unter der CC-Lizenz stehen, sind dennoch urheberrechtlich geschützt. Die Lizenz regelt ja bloß, man mit den Bildern alles machen darf (und bei einer freien Lizenz darf man halt so ziemlich alles damit machen, wenn man sich an bestimmte Bedingungen hält). -- Chaddy · DDÜP 17:25, 1. Feb. 2011 (CET)

indirekt geknipst ...

Hallo. Hust... darf ich solcherlei Bilder hochladen? --Itu 17:24, 1. Feb. 2011 (CET)

Nein, das fremde Werk (Film) ist Hauptbestandteil des Bildes. --Marcela 17:55, 1. Feb. 2011 (CET)
:-/ --Itu 17:59, 1. Feb. 2011 (CET)
Jetzt frag ich nochmal: Wie sieht das denn im Lichte des geltenden Pool-verfahrens (siehe hier, unterer Teil ) aus? --Itu 18:08, 1. Feb. 2011 (CET)
Eines der bewegtbildenden Poolteams hat also einfach auf dem Bürgersteig einen Monitor aufgebaut, auf dem alle, auch zufällige Passanten, ohne "zufällige" Verrenkungen in den Ü-Wagen, zuschauen können? Inwieweit die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden (dieser hat insoweit die alleinige Entscheidungsgewalt) bzw. die das Hausrecht ausübende Entscheidung des Präsidenten (betr. das, was nicht unter sitzungspolizeiliche Regelung fällt) sich auch auf dem Bürgersteig auswirkt, kann m. E. unentschieden bleiben. Annehmbar ist nämlich, daß die Poolregelung bedeutet, daß die Poolpartner entweder gegen Geld oder auf Gegenseitigkeit (heute wir, morgen ihr) die Nutzungsrechte bekommen, andere hingegen nicht (also keine Gemeinfreiheit). Die Poolanordnung umfasst ja auch im Sinne nur die Weitergabe an (echte) Konkurrenten. Das Aufstellen von Bildschirmen an ansehbarer Stelle dürfte kaum als konkludenter Verzicht auf Urheberrechte betr. Vervielfältigung etc. auslegbar sein, dafür gibt es einfach zu wenige Anhaltspunkte. Deshalb wäre ich an deiner Stelle insoweit vorsichtig und würde es sein lassen. --Alupus 18:42, 1. Feb. 2011 (CET)
Hmm, ich bilde mir ein dass ich was von kostenloser Bereitstellung gelesen hätte, aber da kann ich mich täuschen. Tatsächlich machen die das nicht wirklich öffentlich, ich glaub bei getty und evt. noch einer anderen Agentur liegt das dann. Das Wikipedia hier als Konkurrenzunternehmen oder überhaupt einfach als gleichberechtigt gelten kann würde ich aber mal massiv unterstellen... Vielleicht muss man da wirklich mal einen Vorstoss machen. --Itu 19:14, 1. Feb. 2011 (CET)
Ich kann für meine Bilder einzelnen oder mehreren die kostenlose Nutzung gewähren und trotzdem bleiben sie für alle anderen unfrei. Wir brauchen Material, das von jedermann zu jeglichen Zwecken kostenlos genutzt werden darf. --Martina Nolte Disk. 19:31, 1. Feb. 2011 (CET)
Ja.
Und jetzt könnte man z.B. das ganze dahingehend auslegen dass auch die WP als schwergewichtiges Medium am Pool angemessen beteiligt werden muss. Was dann bedeuten würde dass auch zumindest ein gewisser Teil Bilder so freigegeben wird dass Wikipedia/Wikinews sie verwenden kann(freie Lizenz). Auf den Standpunkt sollte man sich einfach mal stellen.
Das wäre jetzt auch etwas worum sich der Verein mal kümmern könnte, oder? --Itu 20:09, 1. Feb. 2011 (CET)
Für die Wikipedia oder Commons in diesem Zusammenhang könnte ggü. den eigentlichen Poolteilnehmern das Argument sprechen, dass wir kein Lifetickeritis-Medium sein wollen. D. h. die eigentlichen Pressemedien könnten das Zeugs schön erstverwerten, und wir bekommen es zeitlich genügend versetzt. --Alupus 21:03, 1. Feb. 2011 (CET)
Wir sind für Presseagenturen kein Konkurrenzunternehmen, weder Konkurrenz noch Unternehmen. --Martina Nolte Disk. 21:39, 1. Feb. 2011 (CET)
Über diese Begrifflichkeiten muss man das nicht entscheiden. Die Öffentlich-Rechtlichen sind auch keine Unternehmen. An Wikipedia dachte halt auch auch niemand bei sowas. Aber das muss ja nicht so bleiben. Warum sich hier sträuben? Statt das von vorneherein abzutun sollten wir versuchen unsere Chancen auszuloten. --Itu 21:53, 1. Feb. 2011 (CET)

Man müsste an das Gericht herantreten und deutlich machen, dass in der Bevorzugung klassisch journalistischer Medien, die üblicherweise Bilder nicht unter freie Lizenzen stellen und erst recht nicht unter solche, die eine kommerzielle Nutzung gestatten, ein Eingriff in geschützte Rechte (Pressefreiheit, Art. 5 GG) der Wikimedia Foundation liegt und die Ungleichbehandlung daher gegen Art. 3 GG verstößt. Sollte man solange machen, bis ein Gericht das auch kapiert ... --92.72.194.81 22:02, 1. Feb. 2011 (CET)

Hier liegt kein Eingriff in die Pressefreiheit vor, da die beiden Fälle überhaupt nicht vergleichbar sind. Die Weitergabe an einen Fernsehsender schließt im Gegensatz zur freien Lizenzierung nicht die pauschale Vergabe einfacher Nutzungsrechte an weitere Nutzer des Werkes ein. —Pill (Kontakt) 22:10, 1. Feb. 2011 (CET)

+1 --Alupus 22:24, 1. Feb. 2011 (CET)
Eben. Für Aufnahmen sind da nur "echte" Journalisten und Pressorgane zugelassen. Ich bin sogar der Auffassung, dass sie diese Aufnahmen anderen nicht einmal zur Verfügung stellen dürfen, weil sie quasi überhaupt nur zur Berichterstattung an die Öffentlichkeit hergestellt werden dürfen. Wikipedia ist wichtig, klar, aber nunmal kein journalistisches Medium, sondern sowas mit Enzyklopädingsbums. Und Nachnutzer, seien es Privatmenschen oder Kommerzunternehmen sind Lichtjahre von Sonderrechten der Presse entfernt. Mit Pressefreiheit hat das alles endgültig gar nix zu tun. --Martina Nolte Disk. 22:58, 1. Feb. 2011 (CET)
Wikinews ist keine Enzyklopädie und Commons schon gar nicht. Das ganze ist jedoch komplex, da das Presserecht in DE in Länderkompetenz liegt. Der Witz ist der, daß das Landespressegesetz Baden-Württembergs von Onlinepresseveröffentlichungen noch nix gehört hat… es ist das ganze Gesetzt hindurch stets von Druckerzeugnissen die Rede. --Matthiasb (CallMeCenter) 18:25, 2. Feb. 2011 (CET)
Commons ist eine Mediendatenbank, kein Pressemedium. Wikinews hätte eventuell Chancen, presserechtlich wenigstens mit berichterstattenden Bloggern gleichgestellt zu werden; Veröffentlichungen unterlägen dann aber immer noch gewissen Beschränkungen, z.B. nach Ablauf der Aktualität des Falles. Und es würde die Bilder auch immer noch nicht in die Wikipedia bringen (darum ging's ja ursprünglich). --Martina Nolte Disk. 02:19, 3. Feb. 2011 (CET)

Hallo? Vielleicht mal für 5 Cent nachdenken, bevor man schreibt. Die Pool-Lösung bedeutet, dass bei knappen Plätzen im Gericht für Film- und Fotoaufnahmen nur bestimmte Medien zugelassen werden, die anderen Medien Nutzungsrechte einzuräumen haben. ich sehe absolut keinen Unterschied zwischen dem berechtigten Interesse des Goldenen Blatts, Kachelmann im Gerichtssal für seine unterbemittelten Leserinnen abzulichten und dem berechtigten Interesse der WMF, dass in der Wikipedia Bilder von einem Gerichtsverfahren unter freier Lizenz zur Verfügung stehen --92.72.193.147 23:35, 2. Feb. 2011 (CET)

Ach, Histo. Presserecht ist nunmal komplizierter als manche von uns es gerne hätten. Du kannst deinen Ansatz aber ja vielleicht hier einbringen, damit WMDE sich für eine Anerkennung der WMF als (ausländisches) Presseorgan einsetzt und die Bilder bei den Poolführern kauft. Räumlich und zeitlich uneingeschränkte Nutzungsrechte, wie wir sie brauchen, dürften etwas teuer werden, aber naja. --Martina Nolte Disk. 02:13, 3. Feb. 2011 (CET)

Google Art Project, Copyright von HighRes-Aufnahmen

Wie genau sind denn die hochaufgelösten Bilder des Google Art Project aus deutschen Museen urheberrechtlich geschützt? Genauer: Erreichen sie Schöpfungshöhe? Info: Auf der FAQ-Liste steht: „Are the images on the Art Project site copyright protected?“ „Yes. The high resolution imagery of artworks featured on the art project site are owned by the museums, and these images are protected by copyright laws around the world. The Street View imagery is owned by Google. All of the imagery on this site is provided for the sole purpose of enabling you to use and enjoy the benefit of the art project site, in the manner permitted by Google’s Terms of Service.“ Das muss ja nicht das letzte Wort sein. --Aalfons 10:50, 2. Feb. 2011 (CET)

Die Gemälde erreichen mit Sicherheit die nötige Schöpfungshöhe, sind wohl aber gemeinfrei. Bei den Reproduktionen ist zu differenzieren. Ich habe teilweise Bilder mit reliefartigem Rahmen gesehen, welche einen neuen Schutz begründen können. Jedoch ist allein der Umstand, dass die Reproduktion hochauflösend sind, vermutlich noch keine schöpferische Leistung. Würde man dies trotzdem annehmen, dann müsste man konsequenterweise auch eine Änderung der Auflösung als Bearbeitung ansehen, was aber von der Rechtsprechung abgelehnt wurde. Eine Reproduktion kann folglich nur dann geschützt sein, wenn sie eine schöpferische Leistung beinhaltet. //⚖.suhadi 11:18, 2. Feb. 2011 (CET)
Interessant. Diese hier beispielsweise [1] [2] [3] sind zweidimensional. Mal probeweise hochladen? --Aalfons 12:08, 2. Feb. 2011 (CET)
Ich sähe darin kein Problem. Dies ist jedoch meine Meinung. //⚖.suhadi 14:59, 2. Feb. 2011 (CET)
♦Ja, bitte hochladen. Sehe nicht wo das Problem sein soll bei abgelaufener Schutzfrist. --Itu 16:05, 2. Feb. 2011 (CET)

FairUse oder nicht?

Darf dieses Bild en:File:IrishArmy 36Btn Congo 1961.jpg wirklich auf Commons? Welche Lizenz wäre erforderlich?--Antemister 21:15, 2. Feb. 2011 (CET)

Wenn man's genau nimmt nicht, da nur die Reproduktion erlaubt ist, nicht aber die Bearbeitung --Isderion 22:08, 2. Feb. 2011 (CET)

Zweifel

"Theateraufführungen sind urheberrechtlich geschützt. Fotos von Theateraufführungen dürfen deshalb nur mit Genehmigung der Inhaber der Rechte an der Aufführung veröffentlicht werden. Auch die Namen der gezeigten Schauspieler müssen genannt werden, es sei denn, die Abgebildeten haben zugestimmt, nicht genannt zu werden. Rechteinhaber sind die gezeigten Schauspieler und der Veranstalter der Aufführung. Darüber hinaus können das Bühnenbild, die Kostüme und das Maskenbild geschützt sein, die das Foto zeigt. Auch Rechte des Autors des Theaterstücks können betroffen sein. Ob der Regisseur ein Recht an einer Inszenierung erwirbt, ist hingegen umstritten." WP:BR. Ich hätte gern einen Beleg für Satz 2. --84.62.80.74 01:21, 1. Feb. 2011 (CET)

Das folgt unmittelbar aus Satz 1.--Wiggum 01:25, 1. Feb. 2011 (CET)

Entschuldigung, das folgt nicht unmittelbar aus Satz 1. Standfotos sind keine Wiedergaben der urheberrechtlich geschützten Aufführung. Zu § 19 und 21 UrhG habe ich in der mir vorliegenden 4. Auflage des Schricker-Kommentars (nunmehr: Schricker/Loewenheim, Ralf hat nur die dritte) nichts Einschlägiges gefunden. Die Wiedergabe eines Musikstücks auf einer Bühne führt ja auch nicht dazu, dass das Standfoto des Künstlers in das Recht des Veranstalters, das Leistungsschutzrecht des ausführenden Künstlers oder die Rechte von Komponist und Liedautor eingreifen. Wer Lena bei ihrer Performance live fotografiert, greift nur dann in fremde Rechte ein, wenn ihr Kostüm oder das Bühnenbild urheberrechtlich geschützt ist. Nicht anders verhält es sich bei einer Theateraufführung bzw. Bühnenwerken (§ 2 Rz. 96) --92.72.194.81 21:50, 1. Feb. 2011 (CET)

Der zweite Satz soll sich m.E. auch nicht aus § 2 ergeben, sondern als Leistungsschutzrecht aus §§ 73, 77. Fraglich ist jedoch, ob Fotografien darunter fallen (Dafür: Loewenheim/Vogel, H. d. UrhR. 1. Aufl., § 38, Rdnr. 63; Dagegen: Fromm/Nordemann/Hertin, UrhR 9. Aufl., § 75 (a.F.), Rndr. 2 mit Verweis auf LG München I GRUR 1979, 852 Godspell). //⚖.suhadi 11:03, 2. Feb. 2011 (CET)

"Standfotos sind keine Wiedergaben der urheberrechtlich geschützten Aufführung". Ich frage mich, was so ein Foto sonst wiedergeben will?--Wiggum 14:33, 2. Feb. 2011 (CET)

Ich muss mich korrigieren: Es ist nicht strittig, ob Fotografien unter § 77 UrhG fallen. Bild- und Tonträger sind nach der Definition in § 16 Abs. 2 UrhG nur solche, welche Folgen von Bildern und/oder Tönen wiederholt wahrnehmbar machen können. Daher fallen (einmalige) Fotografien nicht unter die Definition des § 16 Abs. 2 UrhG. Diese Definition gilt für das ganze Urheberrecht (siehe auch Loewenheim, H. d. UrhR. 1. Aufl., § 20, Rdnr. 16) und somit auch für § 77. Im angegebenen Kommentar habe ich mich lediglich verlesen. //⚖.suhadi 15:10, 2. Feb. 2011 (CET)

Also noch mal zum Mitschreiben: Es geht nicht darum, dass aus einem fremden Film einer Aufzeichnung etwas geklaut wird (mindestens nach § 72 UrhG geschütztes Laufbild). Es geht darum, dass jemand ein Foto einer Bühnenszene macht, wobei wir annehmen wollen, dass weder Kostüm (Straßenkleidung) noch Bühnenbild (leere Bühne) geschützt sind und um Hausrechtsfragen zu vermeiden, fotografiert er eine Freilichtaufführung auf der Treppe von Schwäbisch Hall vom Fenster eines Wohnhauses an der Michaelskirche. In welches geschützte Recht greift er ein, wenn er das Foto in der Wikipedia hochlädt?. Wenn er in kein Recht eingreift, kann der Abschnitt so nicht bleiben.

@Wiggum, wenn dir das intellektuelle Nachvollziehen fundierter Argumentation so schwer fällt, wieso schreibst du hier. Es grüßt Histo, der sich leider nie mehr einloggen kann, wie es aussieht --92.72.193.147 23:21, 2. Feb. 2011 (CET)

Ich habe es mal angepasst, wie ich es für richtig halte. //⚖.suhadi 11:53, 3. Feb. 2011 (CET)

Fotografien aus Filmen

Ich habe einige Fotos bekommen, die zeigen Leute (von hinten) beim Videogucken und das Videobild ist teils gut, teils schlecht zu erkennen. Der Video sei vor Jahrzehnten entstanden, steht sicherlich unter Urheberrecht und sei laut Fotograf nicht in Videotheken zu haben, aber erkennbar nicht privat, sondern zur Vorführung vor Publikum bestimmt gewesen. Zu sehen sind auf den Fotos jeweils Landschaft, Gebäude, Maschinen, Strommasten, keine Personen, keine Kunstwerke.

  1. Darf man mit Erlaubnis allein des Fotographen solche Bilder nach Commons oder in die deutsche Wikipedia hochladen? (Er will sich selber die Arbeit nicht machen)
  2. Da die Lizenzen Bearbeitungen erlauben, könnte man das jeweilige Videobild, mal teilweise verdeckt, mal vollständig, je nach Bild, aus einzelnen Fotos ausschneiden. Wäre das zulässig?

Danke! --Purodha Blissenbach 17:57, 2. Feb. 2011 (CET)

Wir haben hier mindestens zwei Urheber: Zuletzt den Fotografen, der die dir vorliegenden Fotos gemacht hat. Der kann seine Urheberrechte vermarkten, abtreten etc.
Dann aber die Urheber der Bildschirminhalte, was wiederum mehrere sein können, Kameramann, Kostümbildner, Maskenbildner etc. . Und deren Zustimmung wird ebenfalls gebraucht, wenn das Videobild nicht nur Beiwerk ist. Kommt es dir also darauf an, den Bildschirminhalt zu zeigen, ist das nicht erlaubt. Ist aber das Thema: Menschenmenge vor Fernsehgeschäft und man erkennt nur schwach, warum die alle ins Schaufenster schauen (Hochzeit Lady Di, 11.September) mag das ok sein. --Eingangskontrolle 18:43, 2. Feb. 2011 (CET)

Dann bedarf es der Nachfrage:
  1. Wenn zwecks Beiwerk "Leute beim Videogucken" erlaubt ist, dann kann doch jeder durch Nacharbeiten ein einzelnes Bild aus dem Video ausschneiden, da die vom Fotografen erteilte Lizenz das zuläßt. Falls dabei etwas Unzulässiges heraus kommt, wäre die Lizensierung durch den Fotografen nicht Beihilfe zum Unerlaubten?
  2. Außer Regisseur und ggf. Kameramann sehe ich niemanden mit eventuellen Rechten an den Videostandbildern, da ja nur öffentlich zugänglicher Raum und Gegenstände zu sehen sind. Dabei stellt sich vielleicht die Frage, ob ein Einzelbild aus einem (vermuteten) "Schwenk über Feld mit Strommasten" überhaupt eine hinreichende Schöpfungshöhe hat. Wie sieht es generell mit Standbildern aus Videosequenzen aus? Ich habe irgendwo unter den vielen Dingen, die ich durchgeblättert hatte, bevor ich ich hier schrieb, gelesen, daß Einzelbilder aus einer (öffentlichen?) Vorführung keiner besonderen Zustimmung bedürften. Sollte das so oder ähnlich zutreffen, dann wäre die Sorge hinter der vorstehenden Frage unbegründet.
Danke noch mal. -- Purodha Blissenbach 19:14, 2. Feb. 2011 (CET)

Hallo Purodha, ich kann mir mit Blick auf deine Beschreibung keine wirkliche Vorstellung machen, was es mit diesen Fotos auf sich hat, vor allem ist mir nicht ganz klar, inwiefern die für Wikipedia bei so einem Inhalt nutzbar sind. Wenn die am Bild objektiv-erkennbare Zielsetzung des Fotografen darin bestanden hat, das Video (und das darin Gezeigte) zu fotografieren, so kann man sich logischerweise nicht zugleich darauf berufen, bei dem Film handele es sich um (unwesentliches) Beiwerk. Und wenn das Foto nur einen oder mehrere Menschen von hinten und den Film zeigt, kann ich mir schwerlich eine Situation vorstellen, in der der Film nur Beiwerk ist (denn: Was soll sonst gezeigt werden? Der Mensch?). Das einzelne Bild aus einem Film ist grundsätzlich geschützt -- in jedem Fall leistungsrechtlich als Lichtbild, bei Erreichen der erforderlichen Gestaltungshöhe auch als Lichtbildwerk. Um schließlich noch auf deine erste Frage zu kommen: Wenn das Video-Einzelbild als Beiwerk angesehen werden kann, so ist die freie Lizenzierung eines durch dessen Abfotografie entstandenen Lichtbild(werk)es dennoch unproblematisch. Es liegt schließlich in der Verantwortung der Nachnutzer, sicherzustellen, dass ihre Werknutzung noch rechtmäßig ist. Grüße, —Pill (Kontakt) 02:40, 3. Feb. 2011 (CET)

Ok, damit verbietet es sich, Kategorien zu vergeben, die sich auf Bildschirminhalte beziehen, wie "Strommast, Landschaft". Die Intention des Fotografen war, Belichtungseinstellungen auszuprobieren. Nach dem oben Geschriebenen kann man offenbar im Kontext "Technik des Fotografierens" oder "Menschen bei einem gemeinsamen Tun" oder "Silhouette" oder dergleichen mit den Bildern etwas anfangen. Damit ist meine Frage ausführlich beantwortet. Danke! --Purodha Blissenbach 14:57, 3. Feb. 2011 (CET)
Hallo Purodha, da kam vielleicht etwas falsch an, möchte daher vielleicht meine Aussage entsprechend noch präzisieren. Was genau der Fotograf oder derjenige, der das Bild in einen Artikel einfügt, persönlich beabsichtigt hat, ist nicht weiter relevant, in Frage steht nur, wie ein Außenstehender, objektiver Bildbetrachter den Bildschirminhalt auf dem Foto sieht. Auch wenn also ein solches Bild in einen Artikel über Fotografietechnik eingefügt wird, bleibt davon zunächst einmal unabhängig, ob der objektive Betrachter des Bildes den dort sichtbaren Bildschirminhalt auch wirklich als unwesentlich ansieht. Wichtig ist also zusammengefasst immer nur, wie das Einzelbild von außen gesehen wird -- wenn es wirklich keine inhaltliche Beziehung zum "Bildmittelpunkt" aufweist, darf es als Beiwerk gelten, ansonsten nicht. Grüße, —Pill (Kontakt) 16:31, 3. Feb. 2011 (CET)
Das war mir schon klar - es kommt immer darauf an, wie es ein Unabhängiger sieht, im Zweifelsfall ein Richter oder mehrere. Hier ist kompliziert, daß eine Bilderserie, die verschiedene Einstellungen durchspielt, von denen ein Bild viel Bildschirm und wenige schattenhafte Zuseher abgeschnitten am Rande zeigt, meiner Meinung nach nur als Kombination mehrere Fotos in einer Datei zulässig ist, selbst wenn auf dem Bildschirm wenig Konkretes erkennen ist und egal, ob damit überhaupt jemand in der Lage ist, den Video zu identifizieren. Aber wurscht, ich habe jetzt genug Klarheit, daß ich mit der Aufgabe klarkommen werde. Danke. --Purodha Blissenbach 18:44, 3. Feb. 2011 (CET)

Youtubevideos

Es es denn OK auf TV-Berichte zu verlinken, die auf Youtube et. al. zu finden sind zu verlinken, wenn diese urheberrechtlich geschützt sind? die ÖR-Sender tolerieren das ja, auch wenn das ja eigentlich URVs sind.--Antemister 21:25, 2. Feb. 2011 (CET)

Ich arbeite oftmals mit Videos auf YouTube. Es empfiehlt sich aber oftmals in die Medienarchive des jew. Senders zu schauen und vielleicht von dort einen Link zu nehmen, weil manchmal die Clips auf YouTube recht willkürlich zusammengeschnitten sind. Ob sich hinter dem Weblink eine URV versteckt kann uns eigentlich egal sein. Wir wollen damit nur belegen. Grüße, alofok* 21:43, 2. Feb. 2011 (CET)
Offensichtliche URVs (oftmals aktuelle Musikvideos) sind sicher nicht "vom feinsten" und sollten daher zumindest unter weblinks nicht auftauchen. --Isderion 22:10, 2. Feb. 2011 (CET)

Wird in schöner Wiederkehr immer wieder und wieder gefragt. Wenn das Video auf Youtube als Beleg zwingend benötigt wird oder als Weblink vom Feinsten ist, darf darauf verlinkt werden, es sei denn, es ist brandneu und es gibt konkrete Anhaltspunkte, dass es rechtswidrig eingestellt wurde. YouTube achtet auf URVs. In vielen Fällen werden von Rechteinhabern URV geduldet, was eine Gestattung für YouTube bedeutet, diese auf der Plattform zu belassen und für uns, dass der Link OK geht. Die dauerhafte Verfügbarkeit steht auf einem anderen Blatt, die ist bei den angesprochenen "Medienarchiven" (richtig: Mediatheken) des Senders bei ÖR Sendern idR auf 7 Tage begrenzt, wie man inzwischen wissen sollte. --92.72.193.147 23:30, 2. Feb. 2011 (CET)

Wir wissen nicht, ob und von welchen Rechteinhabern URV geduldet wird, davon können wir also nicht einfach so ausgehen. --Martina Nolte Disk. 02:02, 3. Feb. 2011 (CET)
Bei einer bekannten Seite wie Youtube, die in einem Land mit einer sehr Urheber-freundlichen Jurisdiktion (DMCA) beheimatet ist, gehe ich davon aus, dass dort kein Material dauerhaft angeboten wird, das urheberrechtlich bedenklich ist. --87.150.47.126 13:56, 3. Feb. 2011 (CET)
Ach echt? --Martina Nolte Disk. 20:32, 3. Feb. 2011 (CET)
Aber das ist doch eher ein Beleg für meine Aussage. Wenn Youtube haftet, kümmern sie sich gründlich drum, dass alles beanstandete schnell verschwindet. Das heißt im Umkehrschluß, alles was noch da ist ist zumindest geduldet.--87.150.47.126 01:41, 4. Feb. 2011 (CET)
Es wurde halt einfach nicht von den Rechteinhabern gefunden (bzw. gar nicht danach gesucht), weshalb sich dann auch niemand beschwert hat. Daraus zu folgern, es würde toleriert werden, ist daher mindestens gewagt...
Und Youtube reagiert übrigens nur, wenn sich jemand beschwert. Außerdem ist es auch für Youtube nahezu unmöglich, alle URVen rauszufischen, dazu hats da einfach viel zu viele Videos... -- Chaddy · DDÜP 01:45, 4. Feb. 2011 (CET)

Ich mein halt wenn die TV-Sender wirklich darauf aus sind, die Videos von dort löschen zu lassen, dann wären sie wohl schnell weg (wie manche Musikvideos). Das ist aber nun mal nicht so, deshalb die Frage. Problem mit den Mediatheken ist halt das sie nur 7 Tage lang zugänglich sind, daher ist Youtube etc immer naheliegender--Antemister 21:03, 3. Feb. 2011 (CET)

Ach Nolte, wenn du nicht in der Lage bist, Haftung für Hyperlinks zu kapieren, wieso schwallst du hier rum? Wir bieten keine Videos an, wir verlinken auf allgemein zugängliche Informationsquellen --84.62.76.216 21:22, 3. Feb. 2011 (CET)

Mal wieder schlechte Laune? --Martina Nolte Disk. 22:25, 3. Feb. 2011 (CET)

Urheberrechtspos(s)e am Rande

Leute, seid vorsichtig beim Knipsen von Prominenten, es könnte schon einmal jemand ein ähnliches Foto gemacht haben: http://www.sueddeutsche.de/medien/kanzlerfotograf-will-focus-verklagen-teure-pose-1.1053547 -- smial 10:08, 2. Feb. 2011 (CET)

Schau ma mal wie der Schmarrn ausgeht. --Isderion 19:07, 2. Feb. 2011 (CET)
Interessant. Und bei weiblichen A, B, C, D oder gar ... -Promis empfiehlt sich die Argumentation, man habe zum ersten Male diese oder jene Falte weggehübscht oder hier oder da etwas mehr Volumen hineingephotoshopt. Soll also mal keiner behaupten, Juristen wären nicht kreativ. --Alupus 19:23, 2. Feb. 2011 (CET)

Meine Stellungnahme: http://archiv.twoday.net/stories/11891309/ --92.72.193.147 23:23, 2. Feb. 2011 (CET)

Motivschutz gibt es nicht, das wird abgeschmettert. --Marcela 23:28, 2. Feb. 2011 (CET)

Da Kohl ersichtlich den Denker nur spielt, würde ich eher das Leistungsschutzrecht des ausübenden Künstlers bejahen. syrcro 11:09, 4. Feb. 2011 (CET)

Sehr witzig, artistische Leistungen zählen nicht dazu --134.130.68.27 19:37, 4. Feb. 2011 (CET)

Mir ist so, dass es bereits einen ähnlichen Fall mit einem Gerichtsentscheid zu einem dem Abbey-Road-Beatles-CD-Coverfoto sehr ähnlichen Bild (für eine Sixt-Werbekampagne?) gibt, wonach das Motiv nicht geschützt ist. Grüße, Grand-Duc 00:44, 5. Feb. 2011 (CET)

Wappen italienischer Gemeinden

Wie wird die Verwendung von italienischen Gemeindewappen hier gesehen? In der IT:WP sind sie fast alle vorhanden und in unserer Vorlage sind sie auch vorgesehen.

Beim Hochladen auf commons wurden mir allerdings schon diverse weggelöscht, während das hier gezeigte schon seit 4 Jahren unbeanstandet dort verbleiben konnte. Ich kopiere daher jetzt nur nach DE:WP und gehe von amtliches Werk und traditionelle Darstellung, also kein Urheber feststellbar aus.

Was sagt der italienische Text und die dort genannten Vorschriften eigentlich genau? Warum wird vor Hochladen auf Commons gewarnt? Sollte man trotzdem nach Commons hochladen und wie sollte da ein Mustertext aussehen, der eine Löschung verhindert? Oder besser weiter in der DE:WP eine Kopie ablegen. --Eingangskontrolle 12:03, 2. Feb. 2011 (CET)

Welchen Text meinst du? Bin bei einer Übersetzung gern behilflich. --Gnom 16:52, 2. Feb. 2011 (CET)

Zum Beispiel der in it:File:San Benedetto Ullano-Stemma.png, das scheint die verschärfte Version zu sein, es gibt auch welche ohne Stopzeichen. --Eingangskontrolle 18:25, 2. Feb. 2011 (CET)

Wir urteilen nach DACH und daher nehmen wir alle amtlichen Wappen weltweit, die wir kriegen können (lokal auf WP) --92.72.193.147 23:25, 2. Feb. 2011 (CET)

Aber der Vollständigkeit halber: Dieses Bild zeigt die Flagge oder das Wappen einer italienischen Gemeinde. Die Nutzung von Gemeindeflaggen und -wappen wird grundsätzlich von Normen geregelt, die die einzelnen Gemeindeverwaltungen auf der Grundlage von Gemeindesatzungen, Regionalgesetzen und Regelungen in Bezug auf das Recht der italienischen Republik aufstellen. Diese Normen sehen im Allgemeinen vor, dass die Nutzung der Wappen und Flaggen der vorherigen Genehmigung des Bürgermeisteramts oder der zuständigen Verwaltung bedarf. Es wird angenommen, dass das Bild auf Wikipedia wiedergegeben werden kann, soweit dies ausschließlich didaktischen Zwecken dient und die Genehmigung zur Veröffentlichung zu erwarten ist. Das Bild muss bei eventuellen kommerziellen Wikipedia-Versionen entfernt werden.
Diese Datei wird unter Beachtung der Voraussetzungen der Exemption Doctrine Policy für it.wiki verwendet. Es wird angenommen, dass es vernünftigerweise nicht möglich ist, eine gleichermaßen illustrative und freie Datei zu erhalten. Die folgenden Hinweise müssen beachtet werden: Dieser Hinweis besagt nichts über den urheberrechtlichen Status der Datei. Es muss also auch immer ein Urheberrechtshinweis angegeben sein, der die notwendigen Informationen über den urheberrechtlichen Status angibt. Die Quelle der Datei und der Inhaber des Urheberrechts müssen angegeben sein (falls dies nicht im Urheberrechtshinweis angegeben ist). Die Datei darf nur im Hauptnamensraum angegeben werden, besonders in Artikeln, an die sich ihr Inhalt direkt wendet. Die Bilder können nicht in Bildergalerien verwendet werden. Wenn es nicht offensichtlich ist, soll detailliert der Grund angegeben werden, aus dem die Datei nicht mit einer unter einer freien Lizenz ausgetauscht werden darf. Falls es keinen vernünftigen Grund gibt, stelle einen Schnelllöschantrag.
Die Zusammensetzung von Gemeindewappen und -flaggen wird allgemein als gemeinfrei angesehen werden (einige Zusammensetzungen jüngeren Datums könnten dem Urheberrecht unterliegen). Dieses Prinzip wird nur auf die Definition des Wappens angewandt (Zusammensetzung/Beschreibung). Die Wiedergabe eines Wappens wird jedoch als künstlerische Schöpfung angesehen und ist als solche urheberrechtsgesetzlich/Copyright-geschützt. Der urheberrechtliche Status der Widergabe des Wappens ist wie folgt:
Dieses Bild ist ein Wappen, eine Flagge, ein Siegel oder ein Emblem einer Körperschaft oder Einrichtung und ist urheberrechtlich geschützt. Es wird davon ausgegangen, dass es auf Wikipedia auf der Grundlage des Fair-use-Konzepts aus dem Copyright-Recht der Vereinigten Staaten verwendet werden kann. Beachte: Die Benutzung muss auf Wappen von Körperschaften und öffentlichen Einrichtungen beschränkt werden. Sie darf nicht für andere Wappengruppen verwendet werden, wie zum Beispiel Logos von Sportmannschaften, Vereinen und Unternehmen. Falls möglich ist ein passenderer Urheberrechtshinweis für den Fair use von Wappen zu verwenden.
Gruß, --Gnom 16:28, 4. Feb. 2011 (CET)

Spektren und SH

Hat so etwas Schöpfungshöhe? Datei:Chinolin IR.JPG Gruß --Codc 17:54, 4. Feb. 2011 (CET)

Da liegt kein individueller Schöpfungsprozess vor, es ist eine Ausgabe eines technisches Gerätes ohne besonders aufwendig gestaltete GUI, das Ergebnis ist von jedem Menschen mit dem entsprechenden Sachverstand nur so und nicht anders zu erreichen: sofern ich mich nicht täusche, keine SH. Grüße, Grand-Duc 00:51, 5. Feb. 2011 (CET)
Na, selbst ich mit mäßig ausgebildeter Kreativität kann so ein Spektrum auf ca. 20 verschiedene Weisen zeichnen. Die Daten selbst sind natürlich nicht geschützt. --A.Hellwig 11:27, 5. Feb. 2011 (CET)
Meines Wissens muss das Spektrum so aussehen, und nicht anders. Und da es sich eh um eine maschinelle Ausgebae handelt die immer das gleiche Resultat liefert seh ich auch keine SH. Das Einstellen der Auflössung am Gerät (Also wie hoch die Ausschäge werden, und wie lange die Ausgabe wird) ist sicher kein individueller Schöpfungsprozess. --Bobo11 11:33, 5. Feb. 2011 (CET)
Klärung gibt das Urteil des LG Düsseldorf [4]. Wichtig ist bei der Klärung dieses Falles, ob es Freiheiten bei der Bildgestaltung gab. Wenn diese Darstellung einheitlich von einem Computerprogramm (auch bei anderen Fällen) so wiedergegeben wird (technischer Zwang), lag keine eigene schöpferische Tätigkeit vor. Wenn die Darstellung aber frei zusammengestellt wurden ist, liegt eine eigene schöpferische Tätigkeit vor, denn an technische Zeichnungen und ähnlichen Darstellungen, die nach § 2 ABs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt sind, wird kein hoher Maßstab an eigener schöpferischer Tätigkeit angelegt.--Briefkasten300 00:12, 6. Feb. 2011 (CET)

Die Welt ist eine Scheibe …

Das Gezanke um die Himmelsscheibe von Nebra wird wohl noch eine Weile andauern: http://www.mz-web.de/servlet/ContentServer?pagename=ksta/page&atype=ksArtikel&aid=1296641406064 -- 78.55.214.235 10:34, 6. Feb. 2011 (CET)

//⚖.suhadi 21:50, 6. Feb. 2011 (CET)

Charles Demuth

Gerade hat Commons Delinker diese Datei gelöscht. Demuth ist 1935 gestorben. Kann man neu in :de hochladen? -- Alinea 11:02, 6. Feb. 2011 (CET)

Das Problem ist das das Werk 1928 in den USA Veröffetlicht worden ist, da also 95 Jahre geschütz ist. Auf de: sollte eigetlich gehen, da in der USA unter fair use veröffetlichbar. Ich weis töhnt jetzt doff, dass es wegen der USA auf commonns gelöscht wurde, aber auf de: geht, wo ja bekanntlich auch nach US-Recht gehen muss. --Bobo11 11:12, 6. Feb. 2011 (CET)
Danke schön, Bobo. Wenn bis Morgen sich keine warnende Stimme erhebt, kann man dann hier neu hochladen. -- Alinea 11:17, 6. Feb. 2011 (CET)
Wenn es nur wegen "Fair Use" akzeptabel wäre, dann dürfte es in der deWP nicht verwendet werden, das Konzept Fair Use existiert im hiesigen Recht nicht. Bei uns hängt alles an "Todesjahr des Rechteinhabers + 70 Jahre". Charles Demuth ist laut Artikel 1935 gestorben.... das Bild müsste also seit Anfang 2006 ('s wird aufs nächste Jahr aufgerundet) bei uns gemeinfrei sein. Beim Hochladen also bitte mit Verweis auf commons:Commons:Deletion_requests/File:Charles_Demuth_-_The_Figure_5_in_Gold_(1928).jpg die Vorlage {{NoCommons}} setzen, bitte. Oder ist jemand anderer Meinung? --Guandalug 11:34, 6. Feb. 2011 (CET)
Sehe ich ebenso, keine Bedenken --Marcela 11:40, 6. Feb. 2011 (CET)
(BK)@Guandalug. Klar meite ich das so. In DACH ist es ja gemeinfrei weil 70 Jahre PmA abgelaufen sind. Aber eben es ist eben in der USA nicht gemeifrei, sonder da nur via Fair use behaltbar. Was eben so begründet auf commons nicht geht.-- Bobo11 11:42, 6. Feb. 2011 (CET)
Ich hab in Sachen Paul Klee erfahren, dass ein deutschsprachiger Commons-Admin ein Bild wieder hervorzaubern könnte aus dem Papierkorb. Der könnte dann auch die richtigen Hinweise setzen. Wäre das nicht der beste Weg? -- Alinea 11:45, 6. Feb. 2011 (CET)
Ich habe eine Abbildung gefunden, die ich auf :de hochladen könnte. Noch einmal zur Sicherheit. Welche Lizenz soll ich angeben – welchen Lizenzbaustein darf/kann ich nehmen? --Thot 1 14:14, 6. Feb. 2011 (CET)
Nimm {{Bild-PD-alt}} in Verbindung mit {{Schutzlandprinzip}}, das sollte eigentlich ausreichen. --Marcela 14:49, 6. Feb. 2011 (CET)
Danke Ralf. Grüße, --Thot 1 15:08, 6. Feb. 2011 (CET)

Bei der Suche nach Formatfehlern habe ich einen Absatz gefunden, der offensichtlich von der im Versionskommentar genannten Seite kopiert wurde. Ich nehme an, dass dieser Abschitt versionsgelöscht werden sollte --xls 18:07, 7. Feb. 2011 (CET)

Nö, ich sehe darin keine SH. --Marcela 19:32, 7. Feb. 2011 (CET)
+1 --92.72.205.83 02:50, 8. Feb. 2011 (CET)

Hallo, eine Einschätzung bitte: Ein Logo, aber nicht einfach nur typografisch gestaltet, sondern offenbar in extra dafür entworfenen, deutlich anderen als gängigen Typen. Schöpfungshöhe oder nicht? Danke, Wikipeder 18:31, 7. Feb. 2011 (CET)

Das hat keine SH. -- Chaddy · DDÜP 18:49, 7. Feb. 2011 (CET)
Ich begrüße deinen entschlossenen Arbeitsstil - gleichzeitig würde ich mich über eine etwas tiefergehende Reflexion freuen. Unsere eigenen Ausführungen legen dar: "Einfache Firmenlogos dürften daher urheberrechtlich nicht geschützt sein [...]. Dies betrifft insbesondere Logos, die eine typografische Gestaltung in Form eines Schriftzugs aufweisen". Das ist aber hier nicht der Fall. Das Logo ist nicht einfach nur typografisch gestaltet ("Eisen-Dattler" in Arial o. ä.), sondern die ganze Type ist für dieses Logo gestaltet. Wieso sollten wir davon ausgehen, dass keine Schöpfungshöhe vorliegt?
Ich fände es beruhigend, wenn es noch eine andere Logik gäbe als "das haben wir sonst auch so gemacht". --Wikipeder 19:15, 7. Feb. 2011 (CET)
Reiner Text in Logos hat keine SH, auch wenn die Schrift extra gestaltet wurde. --Marcela 19:31, 7. Feb. 2011 (CET)
Wikipeder: Ich halte es ebenfalls für wichtig, dass eine Diskussion mit sinnvoller Argumentation geführt wird und nicht nur "das haben wir sonst auch so gemacht". Jedoch muss das auch Verhältnismäßig sein. Es würde folglich keinen Sinn machen, dass bei jedem Bild ein neues Fass aufgemacht wird, solange es sich aus dem Bild, dem Gesetz oder der oberen Rechtsprechung nicht was anderes ergibt. So macht das die Rechtsprechung ebenfalls. So weicht beispielsweise der BGH von einer Linie grundlegend nur ab, wenn diese vom Gesetz nicht mehr haltbar ist. //⚖.suhadi 19:49, 7. Feb. 2011 (CET)

Danke euch. Den DÜP-Fall hat Chaddy ja gleich schon aufgeräumt. Gruß, Wikipeder 20:11, 7. Feb. 2011 (CET)

Verstößt eine sehr dateilreiche Bilderklärung schon gegen den Urheberrechtsschutz?

Ist es schon ein Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn man ein (Bild, Film, Computerspiel o.a.) sehr dateiliert mit eigenen Worten wiedergibt. Ich meine nicht, das man eine Spielanleitung, Filmkritik, Kunstkatalog oder anderes abschreibt. --Fiver, der Hellseher 19:29, 6. Feb. 2011 (CET).
Nein, natürlich nicht. Das würde noch fehlen, dass man etwas nicht beschreiben darf :-). Gut, wenn "sehr detailliert" bei einem Film heissen würde, dass du praktisch das Drehbuch des Films neu schreibst, dann dürfte das wohl zu weit gehen. Aber sonst... nein. Gestumblindi 20:31, 6. Feb. 2011 (CET)
Solange das in eigenen Worten geschieht, dürfte auch das kein Problem sein. --pep. 17:56, 7. Feb. 2011 (CET) 
Selbverständlich darf man vieles nicht ohne Gwenehmigung genau beschreiben, z.B. Kopierschutzverfahren, Dienstgeheimnisse, Privatsachen. --Purodha Blissenbach 20:32, 9. Feb. 2011 (CET)
Versteht sich, ist aber ein anderes Thema. Gestumblindi 20:35, 9. Feb. 2011 (CET)

Bilder in D geschützt, in A wegen Panoramafreiheit erlaubt

Es geht um einige Bilder aus Österreich, die nach dortiger Regelung unter die Panoramafreiheit fallen (§54 Abs. 1), nach deutschem Recht aber nicht. Das betrifft Bilder, die in öffentlich-zugänglichen Bereichen angefertigt wurden, wie z. B. Museen. Beispiel: Wiedergabe eines in D noch geschützten Gemäldes: Datei:HGM_Kruis_Fliegerkompanie.jpg, Beispiel einer Aufnahme mit geschütztem Werk Datei:HGM_Bouvard_Artilleriehallenfresko.jpg. Wie sollen wir da vorgehen? Es betrifft einige Dateien von einem User. -- Quedel 18:00, 9. Feb. 2011 (CET)

Das ist wieder mal das Problem, dass sich deutsches, österreichisches und Schweizer Urheberrecht in einigen für uns relevanten Punkten doch ganz erheblich voneinander unterscheiden. Habe ich in Bezug auf die Unterschiede zwischen deutschem und Schweizer Recht letzten Mai mal thematisiert. Das "DACH-Recht", von dem einige Leute immer noch reden, gibt es nicht. Damit stellt sich die Frage, ob wir immer nach dem für den jeweiligen Fall strengsten Recht gehen wollen (das ist wohl bisher die Tendenz) oder ob man sich vielleicht der Commons-Regel "frei im Ursprungsland" anschliessen möchte (auf Commons muss ein Werk zusätzlich zum Ursprungsland auch noch in den USA frei sein, aber das wird hier ja schon bisher nicht so gehandhabt). Gestumblindi 18:12, 9. Feb. 2011 (CET)
(BK)Möglichkeit wäre sie nach Commons zu transferieren. Dort wären sie erlaubt. -- Cecil 18:15, 9. Feb. 2011 (CET)
Datei:HGM Kruis Fliegerkompanie.jpg Kapier ich nicht. Ist das wirklich ein Wangemälde? Für mich schuat das nach Öl aus und sollte damit auch in Ö 70 a pma also noch gut 4 Jahre geschützt sein. Und selbst wenn es ein Wandgemälde ist, kommt mir die Lizenzierung seltsam vor. --87.158.179.122 18:23, 9. Feb. 2011 (CET)
(BK) Achtung: In den USA gibt es Panoramafreiheit nur für Aussenaufnahmen von Gebäuden, nicht für Gemälde oder Skulpturen (auch nicht im öffentlichen Aussenraum), diese Bilder sind also auf Commons höchstwahrscheinlich nicht erlaubt. Gestumblindi 18:24, 9. Feb. 2011 (CET)

Wir sagen zwar immer, dass wir uns nach dem strengsten Recht richten, aber in der Realität richten wir uns nach den deutschem Recht (für Beweise siehe gaanz weit oben). The needs of the many outweigh the needs of the few... hat ja schon Spock gesagt. --Isderion 18:46, 9. Feb. 2011 (CET)

Es gibt nunmal Fälle, da sind Bilder auf Commons sicherer als hier. --Marcela 21:07, 9. Feb. 2011 (CET)
Das ist hier allerdings kein solcher, siehe oben. Gestumblindi 21:36, 9. Feb. 2011 (CET)
Wenn ich den §54 Abs. 1 richtig lese, ist eine PD-Freigabe (und jede andere kommerzielle Lizenz, also auch unsere CC-by-sa oder GDFL) für das Bild allerdings auch in Österreich nicht möglich. @Quedel, all: Wie kommt ihr denn dazu, dass hier eine Nutzung für Wikipedia möglich sein könnte? Port(u*o)s 22:14, 9. Feb. 2011 (CET)

Das schaut ja so aus als gäbe es eine Freigabe vom HGM. Wenn die bestätigen, dass sie für jedes Bild die notwendigen Nutzungsrechte haben um das Bild unter eine Freie Lizenz zu stellen, wäre das doch ein Beispiel das Schule machen könnte. Ich finde es daher wichtig hier nicht konfrontativ vorzugehen, sondern mit Benutzer:Pappenheim in einen konstruktiven Dialog zu treten. --87.158.179.122 22:56, 9. Feb. 2011 (CET)

Wie soll denn das HGM sowas freigeben können? Die sind doch höchstens im Besitz einfacher Nutzungsrechte, aber vermutlich nicht Erben des Urhebers, oder? Port(u*o)s 00:03, 10. Feb. 2011 (CET)
Ich habe im OTRS eine (noch nicht bearbeitete) Freigabe, in der das HGM bestätigt, "Inhaber der vollumfänglichen Nutzungsrechte" zu sein. Wunschlizenz Bild-by. --Guandalug 00:20, 10. Feb. 2011 (CET)
Das Wandgemälde dürfte eine Auftragsarbeit sein, da kann sowas im Auftrag drin stehen, nicht jeder lässt sich so über den Tisch ziehen wie der Bundestag. Bei den Militärbildern kann ich mir vorstellen, dass sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses von Kriegsmalern gemalt sein könnten, und diese vertraglich gezwungen waren sämtliche Nutzungsrechte abzutreten. Auch der Artikel k.u.k. Kriegspressequartier lässt sich so deuten. Man kann daher nicht kategorisch ausschließen, dass das Museum tatsächlich die vollen Nutzungsrechte hat. Daher offener Dialog und nicht gleich lospoltern, ... die haben die rechte eh nicht'.--87.158.190.135 10:07, 10. Feb. 2011 (CET)
Ja, da das Gemälde sicher im Auftrag des Gebäudebesitzer gemahlt worden ist, kann es durchaus sein, dass sich der Gebäudebesitzer die vollumfänglich Nutzungsrechte gesichert hat. Fakt ist, als Besitzer der vollumfänglich Nutzungsrechte, ist es möglich eine Freigabe zu erteilen. Ohne Kentniss des Vertrages, ist das allerdings Kaffesatzleserei. Trotzdem glaub ich eigetlich dem Auftraggeber des Gemäldes, wenn dieser sagt er sei im Besitz der vollumfäglichen Nutzungsrechte. Denn dann darf er zuerst den Kopf hinhalten. --Bobo11 10:31, 10. Feb. 2011 (CET)
Oh Mann, was hab ich denn das ausgelöst? Also: Das Wandgemälde ist öffentlich zugänglich, jeder kann das fotografieren. Das Ölgemälde vom Kruis hat das HGM freigegeben. Das HGM hat aber auch, und das weiß ich genau, sämtliche Rechte an den Bildern, nicht bloß einfache, also alle Repro-Rechte mit allem drum und dran. Denn diese Künstler des k.u.k. Kriegspressequartiers mussten die Werke auch rechtlich an das damalige Heeresmuseum abgeben. HGM hat Freigabe erteilt, es braucht sich also keiner Sorgen zu machen, würde ich meinen.-- Pappenheim Ars sterilis 11:56, 10. Feb. 2011 (CET)
Du scheinst ja einen recht guten Draht zum HGM zu haben. Könntest du die Probleme durch eine ausführliche Freigabe-Mail an das Supportteam aus der Welt schaffen?--87.158.190.135 11:59, 10. Feb. 2011 (CET)
Wie geschrieben, es gibt schon eine. Aktuell sogar mehrere. --Guandalug 12:06, 10. Feb. 2011 (CET)
@Pappenheim, wenn man die Sache mit einer Freigabe lösen kann, ist das eben besser als wenn man die Lücken im Uheberrechtsgesezt suchen muss (und Panoramafreiheit ist ein solche Lücke). Weil Freigabe ist juritischs weniger angreifbar als eine (scheibare) Lücke (weil ob die jetzt in dem Fall stimmig ist oder nicht, endscheidet im schlimmstenfall immer ein Gericht, auch bei ggf. für und positivem Ausgang). Wenn man allerdings von der Seite, von der ien allfällige Klage kommen könnte, ein Freigabe erreicht. Dann ist man schicher schon besser dran, und deshalb solte man die Lössung vorziehen. Daneben haben wir hier eben noch das Problem, dass nur die östereichische Panroamafreiheitregel zieht (alles andere als optimal, weil die vor D(+CH)-Gerichten nicht zählt). Also OTRS-Team ab an die Arbeit =), und klärt mal ab ob die Freigabe brauchbar ist. --Bobo11 12:42, 10. Feb. 2011 (CET)
Ist ja schon gelöst, Mailfreigaben wurden abgeschickt. Passt schon alles.-- Pappenheim Ars sterilis 13:44, 10. Feb. 2011 (CET)
Super. Man muss einfach mehr miteinander Reden.--87.158.190.135 14:18, 10. Feb. 2011 (CET)

Abgesehen von einer Freigabe ist das grundsätzliche Problem noch nicht gelöst. @Portuos: Ich ging nach § 54 Abs 1 Nr 5 als Panoramafreiheit auch in öffentlichem Innenraum - was ja solch ein Museum ist (Kriterium bleibend ist aus meiner Sicht erfüllt, so schnell ändern die da nichts.) Les ich da was falsch? -- Quedel 16:51, 10. Feb. 2011 (CET)

Nein, mit dem Innenraum hast Du schon recht (nach meiner Laienansicht) - das geht in Österreich insofern als panoramafrei durch, als dort gemachte Fotos oder Abbildungen mit gewissen Einschränkungen verwendet werden dürfen. Inwieweit diese Einschränkungen, vor allem das Verbot kommerzieller Nutzung, dann auch die lizenzkonforme Bereitstellung und Nutzung durch Wikipedia verhindern, das war meine Frage. Aber nach der Freigabe durch das Museum, die bestätigen, die entsprechenden Rechteinhaber zu sein, ist das ja für diesen Fall ohnehin nicht mehr von Belang. Port(u*o)s 17:01, 10. Feb. 2011 (CET)
Abgesehen davon, liebe Freunde, wurde das Wandgemälde in der Artilleriehalle aufgenommen. Da kann jeder rein, da das ein eigenes, zu den Öffnungszeiten des Museum offenes Gebäude ist. Man kann also auch rein, ohne Eintritt zu zahlen. Das ist quasi der "Gipfel der Öffentlichkeit". ;-)-- Pappenheim Ars sterilis 17:05, 10. Feb. 2011 (CET)

Kurzhinweis: Juristisches Handbuch für Fotografen

Gerade bei Lawblog gesehen und für den ein oder anderen (auch um Neulingen den Einstieg zu erleichtern): Juristisches Handbuch für Fotografen bei rechtambild.de. Für WP:UF-Cracks enthält es aber - soweit ich gesehen habe - nichts neues. --Isderion 01:29, 5. Feb. 2011 (CET)

Mindestbeiträge=2 --Isderion 15:57, 11. Feb. 2011 (CET)

Türschild Gericht

Kann man sowas unter Geltendmachung von mangelnder SH klauen? --Itu 06:16, 5. Feb. 2011 (CET)

Eher nicht. Es handelt sich hier um ein Lichtbildwerk. Also geschützt und somit für Wikipedia oder Commons ungeeignet. Gruß, alofok* 10:26, 5. Feb. 2011 (CET)

Die Qualität der Antworten war hier schon mal besser. Ist die Wochenendschicht immer so inkompetent? Es wäre ganz sicher auch dann kein Lichtbildwerk (sondern ein einfaches Lichtbild), wenn die Vorlage nicht 2-D wäre, siehe dazu WP:BR zur 2-D-regel --Historiograf 23:16, 5. Feb. 2011 (CET)

Histograph ist zuzustimmen, das ist sicher kein Lichtbildwerk sondern ein einfaches Lichtbild. Dafür liegt die Schutzfrist bei fünfzig Jahren nach Erscheinen des Lichtbilds (genauer siehe § 72 Abs. 3 UrhG). Zur Unterscheidung von Lichtbildwerk und Lichtbild. Ein Werk ist nur eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG). Nach herrschender Auffassung liegt diese dann vor, wenn sie Individualität erkennen lässt. Dies läßt die einfache Abbildung eines Türschildes bei Gericht nicht erkennen.
Im Ergebnis ist dieses Lichtbild geschützt und läßt sich (unberücksichtigt der Schöpfungshöhe) nicht für Wikipedia ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwenden.--Briefkasten300 23:38, 5. Feb. 2011 (CET)
Im Ansatz korrekt, nicht aber in der Konsequenz. Als 2D-Reproduktion halten wir das Lichtbild gemäß Policy der WMF für nicht schützbar. Somit ist die Datei hier mangels SH verwendbar. Yellowcard 02:23, 6. Feb. 2011 (CET)
Das ist keine Reproduktion, weil man nur vorhandene Bildnisse reproduzieren kann. Eine Ausschnitt nur der Tafel ohne den frei vom Fotografen gewählten Rand - die Wahl des Randbeschnittes ist auf jeden Fall eine eigene Entscheidung und nicht vom Motiv vorgegeben - würde aber nach den Wikimediaregeln gehen. syrcro 14:07, 6. Feb. 2011 (CET)
D.h. ich schneide nur das Schild aus (entferne also den schwarzen Rand) und habe somit eine gemeinfreie 2D-Reproduktion. Dann kann ich frei nach Belieben einen schwarzen Rand hinzufügen, weil's mir besser gefällt. Gegebenenfalls entsteht dann genau dasselbe Ergebnis wie oben verlinkt, nur dann soll es gemeinfrei sein?! Ich halte die Wahl eines schwarzen Rands nicht als schöpferische Leistung. Allgemein stößt hier die 2D-Repro-Regel der WMF vielleicht an ihre Grenzen. Yellowcard 15:09, 6. Feb. 2011 (CET)
Nein, bei Lichtbildern ist es unerheblich, wie die schöpferische Leistung ist. Ebenso wie Datenbanken sind Lichtbilder ohne schöpferische Leistung geschützt. Dies ist der Unterschied zu Lichtbildwerken, die eine schöpferische Leistung voraussetzen. Nur weil ein Teil des Lichtbilds weggeschnitten wurde, entsteht daraus kein neues Lichtbild. Es ist auch unerheblich, was die Police der WMF besagt, maßgeblich ist das UrhG.--Briefkasten300 15:38, 6. Feb. 2011 (CET)
Der letzte Satz ist so nicht richtig, denn sonst müssten wir 90% der Abbildungen gemeinfreier Werke wie Gemälde etc. löschen – wir gehen davon aus, dass simplen zweidimensionalen Reproduktionen gemeinfreier Objekte nicht einmal der Schutz des Lichtbilds zukommt. Das ist nicht nur die Vorgehensweise auf Commons, sondern auch hier. Yellowcard 15:48, 6. Feb. 2011 (CET)
PS: Zumindest in der Schweiz ist diese Vorgehensweise mittlerweile eindeutig durch einschlägige Rechtssprechung bestätigt und untermauert. So einfach ist das also mit dem pauschalen Leistungsschutz des Lichtbilds auch nicht. Yellowcard 15:49, 6. Feb. 2011 (CET)
Da das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte einfache Lichtbilder nicht schützt, wäre jede andere Entscheidung der Schweizer Gericht auch contra legem. syrcro 16:04, 6. Feb. 2011 (CET)
Um es mit dem BGH zu sagen (Urteil vom 08.11.1989 - I ZR 14/88): Der technische Reproduktionsvorgang allein begründet aber noch keinen Lichtbildschutz. Die Erweiterung des Lichtbildschutzes durch § 72 UrhG gegenüber dem - notwendig schöpferischen - Urheberrechtsschutz für Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG beruht vornehmlich auf der Erwägung, daß eine Abgrenzung zwischen Lichtbildern mit Werkcharakter und solchen ohne eigenschöpferischen Einschlag unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnet (vgl. Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf zu § 72 - dort § 82 -, BT-Drucks. IV/270, 89). Sind es aber in erster Linie Abgrenzungsschwierigkeiten, die zu einer Erweiterung des Lichtbildschutzes geführt haben, so kann jedenfalls auf ein Mindestmaß an - zwar nicht schöpferischer, aber doch - persönlicher geistiger Leistung nicht verzichtet werden (vgl. auch E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 511; Gerstenberg in Festschrift für Klaka, 1987, S. 120, 123; derselbe in Schricker, Urheberrecht, 1987, § 72 Rdn. 5; Nordemann, GRUR 1987, 15 , 17 ). Schlichtes Reproduzieren eines Bildnisses ist keine eigene geistige Leistung. syrcro 16:14, 6. Feb. 2011 (CET)
Gut wäre es gewesen, auch den nachfolgenden Absatz hier zu zitieren: "Ein solches Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung hat das BerG zu Recht in den Fällen verneint, in denen ein Lichtbildschutz für Lichtbilder oder ähnliche Erzeugnisse beansprucht wird, die sich lediglich als bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder (oder ähnlich hergestellter Erzeugnisse) - hier: der Photographien des H. und C.-Verlags der Original-Kupferstiche der Merian-Bibel von 1630 - darstellen, bei denen also ein Original-Lichtbild so getreu wie möglich egal ob im selben Format oder im Wege der Mikro- oder Makrokopie - lediglich reproduziert (kopiert) wird. Der Lichtbildschutz erfordert, daß das Lichtbild als solches originär, d.h. als Urbild, geschaffen worden ist." Insbesondere der letzte Satz bezeichnet den Knackpunkt. Handelt es sich bei der Fotographie eines Türschildes um ein Urbild oder um eine bloße Vervielfältigung eines ähnlich hergestellten Erzeugnisses? Hier liegt einfach ein Grenzfall vor, denn einerseits ist es vom Motiv her eine Reproduktion, andererseits war dafür eine Motivsuche maßgeblich, die eine persönliche geistige Leistung voraussetzte. In meiner Jura-Prüfung sind wir zum Schluß gekommen, daß bei einem ähnlichen Fall nach UrhG geschützte Lichtbilder vorlagen.--Briefkasten300 16:51, 6. Feb. 2011 (CET)
Zusatz: Man sollte insbesondere darauf hinweisen, daß es sich beim Urteil um Reproduktionen von Negativfilmen handelt. Also eine Person hat Bilder von Kupferstichen hergestellt und der Kläger hatte diese Bilder reproduziert und lediglich in ihrer Größe modifiziert (handwerkliche Tätigkeit). In diesem Fall ist es aber anders, es handelt sich um eine Aufnahme eines Türschildes und nicht um die Reproduktion einer Aufnahme des Türschildes.--Briefkasten300 18:21, 6. Feb. 2011 (CET)

Waren wir nichtmal bei dem Punkt, dass wir auf die Unterscheidung von Lichtbilder und Lichtbildwerken verzichten und alle Fotos - ausgenommen eindeutige 2D-Repros - als Lichtbildwerk behandeln wollen?--Wiggum 11:16, 7. Feb. 2011 (CET)

Briefkasten300 hat keine Ahnung. Die Motivsuche ist als solche nicht geschützt. Jedes Gemäldefoto ist übrigens 3-D, wenn man nahe genug ans Gemälde herangeht, es gibt in der physikalischen Realität nichts was 2-D ist. Da kein Gestaltungsspielraum besteht, ist das Bild nicht geschützt, basta. Und die Frage, ob Lichtbild oder Lichtbildwerk, könnte uns andernfalls in ca. 50 Jahren interessieren --92.72.205.83 02:41, 8. Feb. 2011 (CET)

Liebe IP, offenbar hat Du keine Ahnung. Ich habe zumindest IT- und Urheber-Recht vertieft studiert. Also lasse Deine Angriffe bleiben. Natürlich ist ein Lichtbild als solches immer geschützt, daß ist keine Frage der Schöpfungshöhe oder der Dimension. Im zitierten Fall oben ging es nicht um ein Lichtbild, sondern um eine Reproduktion eines Lichtbilds mit technischer Veränderung, das war tatsächlich nicht geschützt. Im angegebenen Fall, ist dies gerade nicht der Fall, sondern es liegt ein Lichtbild vor.--Briefkasten300 17:31, 8. Feb. 2011 (CET)
Lieber Briefkasten, der BGH hat auch beim Lichtbild ein Mindestmaß an geisitiger Leistung verlangt und diese wird in der h Lit bei der 2D-Reproduktionsfotographie verneint. Bei flachen Vorlagen gibt es eben keine auch noch so geringe Kreativität, sondern "nur" Handwerk. Handwerk ist aber auch nicht als Lichtbild geschützt. Grüße --h-stt !? 19:04, 9. Feb. 2011 (CET)
Lieber h-tt, vielleicht könnte ich Deine Position besser nachvollziehen, wenn Du die entsprechenden Stellen, der "herrschenden Literatur" hier wiedergeben würdest. So bleibt Deine Aussage etwas nebulös.--Briefkasten300 16:53, 10. Feb. 2011 (CET)
Reicht dir Schulze, §72 Rn 10 in Dreier/Schulze, 3. Auflage 2008: der zwischen technischer Reproduktion (nie schutzfähig) und fotografischer Reproduktion unterscheiden will, die schutzfähig ist, wenn "in Blickwinkel oder Beleuchtung ein Mindestmaß an eigener Leistung" steckt? Mit der entsprechenden Schlussfolgerung, dass eine Reprofotografie mit vorgegebenen Blickwinkel und neutraler Beleuchtung eben keinen Schutz genießt. Oder Nordemann §72 Rn 11 in Fromm/Nordemann, 10. Auflage 2008 der in entlarvender Offenheit seine Meinung darstellt: "entgegen Rechtsprechung und h.M. ist nicht auf ein Mindestmaß geistiger Leistung abzustellen" sondern rein auf die technische Tätigkeit. David Seiler, der den Interessen von Fotografen sehr nahe steht, schrieb schon 2004: „geht die überwiegende Meinung davon aus, dass Reprofotos weder urheberrechtlich geschützt sind, noch Lichtbildschutz genießen“ (Absatz 13). Grüße --h-stt !? 15:39, 11. Feb. 2011 (CET)

Briefkasten, man kann offenkundig etwas vertieft studieren und trotzdem nix kapieren. Es muss nicht wiederholt werden, was hier schon hundertmal wiedergekäut wurde und z.B. unter http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfoto nachgewiesen ist --Historiograf 17:05, 10. Feb. 2011 (CET)

Nunja, erstmal vielen Dank für den Link. Ich habe das nachgelesen. Weniger Dank für Deine Behauptung, ich würde "nix kapieren", daß weise ich von mir. Offensichtlich ist Dir bei Deinem Link entgangen, daß die Beiträge auf einen Rechtslaien zurückgehen, der seine Position gegen andere Rechtsmeinungen vertritt. Also daß die angegebene Position völlig unverbindlich ist.
Die Tatsache, daß auf WikiCommens Lichtbilder liegen, deren Leistungsschutz umstritten ist, aber wegen der es kein Rechtsstreit gibt, ist kein Beleg dafür, ob diese Praxis rechtswidrig oder erlaubt ist.
Es gibt tatsächlich ein Abgrenzungsproblem zwischen einer Reproduktion und einem Lichtbild von Sachen. Zum oben angeführten Urteil habe ich bereits angeführt, daß dies nicht übertragbar ist, da es sich um eine Reproduktion eines Negativfilms handelt. Schwieriger wird die Behandlung bei Lichtbildern von "2-Dimensionaler" Gegenstände. Soweit es z.B. Lichtbilder von Gemälden betrifft, sei darauf hingewiesen, daß Museen hochwertige Kataloge und Poster von solchen Gemälden herstellen und sicherlich für diese Produkte Leistungsschutzrechte in Anspruch nehmen, es würde mich zumindest verwundern, wenn hier Drittanbieter diese Produkte reproduzieren würden und dies vor Gericht bestand hätte. Immerhin würde dies den Eigentumsbegriff in Frage stellen, da für die Herstellung solcher Produkte Investitionen getätigt werden müssen. Aber vielleicht findet Du, Historiograf, ja ein Urteil, das mich eines Besseren belehrt, verschiedene Rechtsmeinungen helfen da nicht weiter.
Bei den Lichtbild, der für diese Diskussion Anlaß gibt, liegt der Fall zumindest soweit anders, daß es sich um keine verbreitete Praxis, wie bei der Herstellung von Lichtbildern von Gemälden, handelt, sondern hierbei eine Motivsuche vorangegangen ist. Immerhin mußte der Fotograf hier erkennen, daß es sich um ein Motiv von relevanter Bedeutung für den Kachelmann-Prozeß handelt - hier, daß der Prozeß weitgehend nicht öffentlich ist. Mit der Behauptung, dies würde keine geistige Leistung sein, würde sich zumindest schnell ergeben, daß Lichtbilder von Poltikern auf Pressekonferenzen auch keine geistige Leistung beinhalten würde, mithin das die Mehrzahl von Pressefotos, die sich in Tageszeitungen u. ä. wiederfinden, keine Lichtbilder i.S.d. § 72 UrhG sein würden. Dies ist aber zumindest nicht gängige Praxis und es würde den Berufsstand des Pressefotografen auch zuwiderlaufen.
Die Unterscheidung zwischen 2-D-Motiven und 3-D-Motiven ist auch nicht sachlich begründet. Soweit es die Reproduktion angeht, fällt darunter die rein handwerkliche Verfielfältigung, resp. die 1:1-Wiedergabe eines vorhandenen Urbilds. Daraus läßt sich aber nicht ableiten, daß dies nur für 2-D-Motive zutrifft, mit dem heutigen Stand der Technik sind auch 3-D-Motive reproduktionsfähig. Aber auch in Bezug des Begriffs Reproduktion, ergibt sich lediglich, daß nicht jeder Abzug oder jede Kopie für sich ein eigenständiges Lichtbild darstellt, sondern daß es hier um das immaterielle Gut geht, welches unter Schutz steht. Es ist ein Lichtbild (resp. Lichtbildwerk) das geschützt ist und nicht jede Instanz davon.
Zumindest muß bei der Behauptung 2-D-Motive stellen keine geistige Leistung dar, dargelegt werden, worin die geistige Leistungen bei verwandten Motiven liegen soll: Wäre ein Lichtbild eines Hochzeitspaares denn dann auch noch geschützt, da zwar eine handwerkliche Leistung vorliegt, aber dadurch, daß ein Hochzeitsbild Usus und alltäglich ist die geistige Leistung angezweifelt werden kann. Worin liegt die geistige Leistung bei einem Portraitfot eines Politikers? Worin liegt die geistige Leistung bei einem Satellitenfoto? Mithin können damit ganze Kategorien von Lichtbildern ihr Schutz abgesprochen werden.
Zudem ist ganz zweifelhaft, ob die 2-D-Motiv-Lichtbilder kategorisch vom Schutz durch das UrhG ausgeschlossen werden dürfen, wenn der Fall eines Künstlers betrachtet würd, der mttels Anordnung zweidimensionaler Motive auf einem Kopiergerät Schattenrisse herstellt. Hier könnte unter Umständen sogar ein Lichtbildwerk entstehen. Offenbar taugt das Kriterium 2-D-Motiv nicht zur Beurteilung des Urheberschutzes.
Aber ich will Dir, lieber Historiograf, nicht unterstellen, daß Du mit dem Begriff "geistige Leistung" versuchst für Lichtbilder eine Analogdefinition für die geistige Schöpfung als Kriterium eines Werkes zu konstruieren, bzw. Lichtbilder als Lichtbildwerke minderer Güte darzustellen. Dies gibt § 72 UrhG ja auch nicht her, da hier keine besondere (und einschränkende) Definition des Begriffs Lichtbild ausgeführt wird. Der Begriff "geistige Leistung" findet sich auch dementsprechend nicht im UrhG wieder, sondern in einem (oben angeführten) Urteil, wo das Gericht eine Unterscheidung zwischen einem Lichtbild und einer Reproduktion vornehmen mußte.--Briefkasten300 19:43, 10. Feb. 2011 (CET)

google books

Für den Aritkel Benigne Prostatahyperplasie würde ich gerne das Bild aus dem Lehrbuch der Chirurgie und Operationslehre von 1859 online stellen. Das müßte doch eigentlich problemfrei sein, oder hat google da irgendwelche bekannten Fußangeln, über die jemand von uns was weiß? Viele Grüße Redlinux···RM 00:23, 6. Feb. 2011 (CET)

Ja auf de: hochladen mit verweis auf 100 Jahr-Regel geht sicher. Für Commons müstest du nachweisen, dass es 1. ein anonyms Werk war oder 2. Das der Urheber bekannt aber genügendlange Tod ist (70 jahre PmA). Die beiden Frage sollten mit dem Buch eigentlich beantwortbar sein. Denn selbst wenn Urhber bekannt, nicht aber sein Todesdatum, ist es logiosch zu begründen warum ei Urheber von 1859 nicht bis 1941 gelebt haben kann (So lange müste er gelebt haben damit es heute noch geschütz ist), kurzum der müsste über 100 Jahre alt geworden sein. ICh seh keine Probleme die nicht lösbare sein sollten. --Bobo11 10:42, 6. Feb. 2011 (CET)
Danke, ich wußte auch nicht von einer "Fußangel" - beispielsweise postulierte relevante Schöpfungshöhe der Scans. Viele Grüße Redlinux···RM 12:55, 6. Feb. 2011 (CET)
Wäre er hundert Jahre alt geworden, hätte er bis 1959 gelebt! --Purodha Blissenbach 20:28, 9. Feb. 2011 (CET)
Aber im zarten Alter von einem Jahr wird er wohl kein Buch verfaßt haben. --pep. 10:22, 12. Feb. 2011 (CET)

Tonaufnahmen von Opern (Aufnahme in Europa vor 1961)

Hallo, ich habe eine Frage zu den Urheberrechten bei Tonaufnahmen von Opern. Für das neugegründete Projekt Oper habe ich eine Liste mit den populärsten Opern angelegt. Es wäre sehr schön, bei diesen oft gelesenen Artikeln neben der mehr oder weniger gut beschriebenen Handlung auch Tonbeispiele einzubinden, zum Beispiel besonders Schlüssel-Arien oder bekannte Chöre. Auf Commons finden sich aber fast nur rauschende Grammophon-Aufnahmen vom Anfang des 20. Jahrhunderts, dazu ein paar nicht so geglückte Einspielungen von ambitionierten Musikstudenten. Fast alle dieser Repertoriewerke sind in Bezug auf die Urheber rechtefrei, da die populärsten Repertoire-Komponisten von Mozart bis Puccini (mit Ausnahme von Richard Strauss) und auch die beteiligten Librettisten schon länger als 70 Jahre verstorben sind. Wenn ich §82 UrhG richtig verstehe, dann sind entsprechende Ton-Aufnahmen dieser Opern 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers in Deutschland rechtefrei. §76 UrhG verlängert die Schutzdauer zwar bis zum Tod des ausübenden Künstlers, aber nur was die Namensnennung und Nichtbeeinträchtigung betrifft. Beides wäre auf Commons gegeben, Solisten und Dirigent könnte ich namentlich nennen, Orchester und Chor dem Ensembla-Namen nach, was ja § 74 (2) entspricht. Wenn ich nun eine in Deutschland eingespielte Ton-Aufnahme einer rechtefreien Oper habe, die erstmals 1960 erschienen ist, ist in Deutschland der Schutz abgelaufen (scheint mir). Aber wie sieht es mit dem Schutz in den USA aus? Kann ich diese in Auszügen auf Commons hochladen? Ich habe dazu etwas auf Commons gelesen, und bin in den Feinheiten des amerikanischen Copyright-Schutzes für Tonträger hängengeblieben. Dort wird zwischen ausländischen und amerikanischen Tonträgern unterschieden, aber die vielen Fristen 1976 / 1996, Bundesstaaten etc. konnte ich in ihrer konkreten Auswirkung nicht nachvollziehen. Anschlussfrage: Gilt dies auch für eine Aufnahme von 1959, die aber in den 1990er Jahren als CD mit dem damals üblichen "digitally remastered"-Sticker neu erschienen ist? Entstehen dadurch neue Rechte des Ton-Ingenieurs oder Produzenten? Ist das auch bei reiner Rauschunterdrückung so? PS: Ich habe im Archiv dieser Seite gesucht, aber nicht entsprechendes gefunden. Falls es irgendwo Hilfeseiten speziell für Tonaufnahmen gibt, wäre ich um Hinweise dankbar. --Non mi tradir 13:46, 6. Feb. 2011 (CET)

Das muss amn ihn mehrer Teilgebiete zerlegen. Ersten die Oper als Urheberrechtliches Werk. Also hier gilt damits gemeinfrei ist muss mal der Dichter und Komponist seit über 70 Jahre verstorben sein (70 Jahre PmA). Als zweiter Punkt ist die Aufführung einen Bearbeitung oder nach Originalpartitur. Bei Bearbeitung gilt wieder 70 Jahre PmA. Bei Original natürlich nicht. Als dritter Punkt die Aufführung/Aufnahme selber. Auf der Aufname/Aufführung selber darf 50 Jahre lang Leistungsschutzrechte beansprucht werden. Und zwar fangen die 50 Jahre mit der (genemigten) Erstveröffentlichung zu laufen. Erst wenn diese 50 Jahre abgelaufen sind ist ein zustimungsfrei Verwenden einer fremden Aufnahme zulässig, aber eben nur wenn das dargebotene Werk selber gemeinfrei ist. Du musst also abklären ob die Aufnahme ein heute gemeinfreises Werk wieder gibt. Im Zweifel musst du von einer Bearbeitung ausgehen. Also die originall Aufname muss vor mindestens 50 Jahre veröffetlicht worden sein, und das dargebotene Werk muss gemeinfrei sein. Und nein, das Restaurieren/Digitalisieren einer Tonaufnahme erzeugt keine neuen Schutzrechte. --Bobo11 17:08, 6. Feb. 2011 (CET)
Hallo, danke für deine Antwort. Ich verstehe schon, dass hier keine Rechtsberatung stattfindet. Aber vielleicht kann mich ja jemand auf ein einschlägiges Urteil oder eine Meinung in einem UrhG-Kommentar hinweisen. Ich stelle die Frage mal an einem konkreten Beispiel: die Oper Aida:
  1. Der Komponist Verdi ist vor 109 Jahren verstorben, der Librettist Ghislanzoni vor 117 Jahren. Also gemeinfrei per 70 Jahre PmA.
  2. Als Aufnahme nehme ich die Einspielung der Wiener Philharmoniker unter Leitung von Herbert von Karajan, mit Renata Tebaldi als Aida und Giulietta Simionato als Radames, Erstveröffentlichung Decca 1959 (DEC 28946702). Die Frage Original/Bearbeitung kann ich nicht ohne weiteres beantworten: dazukomponiert oder gedichtet hat Karajan mit Sicherheit nichts, ich will allerdings nicht ausschließen, dass die Regie z.B. das Triumphmarsch-Ballett (und damit die Ballettmusik) gekürzt hat. Aber ich würde die Auszüge auf bekannte Arien beschränken, bei denen keine Kürzung stattgefunden hat. Eine andere Frage ist, ob das Dirigat von Karajan mit seinen individuellen Tempi und der ihm eigenen Dynamik als Bearbeitung gilt. Ich kann mir das allerdings nicht recht vorstellen, sonst würde die Trennung in Urheber (von Noten und Text) und ausübenden Künstler nicht sinnvoll sein. Denn dann wäre jeder ernstzunehmende Interpret gleich auch Bearbeiter. Oder?
  3. Die Aufnahme wurde vor mehr als 50 Jahren als Schallplatte veröffentlicht. Besser wäre natürlich die Verwendung der 1999 veröffentlichten digitalisierten Fassung (DECCA Legends) Wenn das Restaurieren/Digitalisieren einer Tonaufnahme keine neuen Schutzrechte erzeugt, könnte ich die nehmen.
Wie sieht es nun damit am Beispiel aus? --Non mi tradir 17:49, 6. Feb. 2011 (CET)
Das wird schwirig, weil hier mehrere Komponeten reinspielen, die selten zusammen abgeurteilt wurden (bzw.eben die Fälle ganz klar noch nicht in Ordung waren (= Aufname noch keine 50 Jahre alt). Weil wir brückten ja genau ein Urteil zum Fall bei dem; 1. das Werk gemeinfrei war, 2. Aufnahme/Aufführung seit über 50 Jahren veröffetlicht ist und 3. Die genügend alte Aufnahme technisch Nachbearbeitet wurde. So ein Urteil zu finden, dass wird schwierig.
Zu Tempi usw., Nein die sind keine Bearbeitung im urheberechtlichen Sinn. Das Dirigieren ist mit dem Leistungsschutzrecht abgegolten (Wie auch allfällige Fehltöne ;-) ), also eine allfälliges dirigetenspezifische Darbietung eines originallen Notensatzes erzeugt keien urheberrechtlichen Schutz. Schriftliche festgehaltene Ändeungen können es durchaus, wie raustsreichen von Teil usw., auch Uminstrumentierungen können ausreichend sein um als neues (und damit urheberrechtlich schützbares) Werk zu gelten. Kurz ohne kentniss der aufgeführten Partitur wird verdamt schwierig, eine allfällige Bearbeitung auszuschleisen (das ist eigentlich die Fussangel Nummer Eins in diesen Fällen). --Bobo11 18:06, 6. Feb. 2011 (CET)
Verstehe. Glücklicherweise habe ich die von Karajan benutzte Aida-Partitur vor mir liegen, und kann daher mitteilen, dass bis auf gelegentliche handschriftliche Marginalien wie Neue Flötistin, Telefonnummer? oder Blumen für Eliette, Erster Hochzeitstag!!! keine Bearbeitungen vorliegen. Aber im Ernst: wenn jemand eine Arie daraus auf Commons hochlädt, muss ja auch US-Urheberrecht erfüllt sein. Wie sieht es damit aus? --Non mi tradir 12:11, 7. Feb. 2011 (CET)
Um ganz erlich zun sein, das US-Urheberrecht ist nie das Problem, sondern das US-Copyright. Und was Musik anbelangt, da muss ich herlich sein, hab ich null Ahnung was da für Fussangeln rumliegen (Ist ja schon bei Bild und Schrift genügend kopliziert).--Bobo11 15:41, 7. Feb. 2011 (CET)

Bobo11 hat sich hier wirklich nicht mit Ruhm bekleckert, er behandelt den an sich schon recht kundigen Fragesteller wie einen Erstklässer, ohne irgendetwas wirklich Substantielles beibringen zu können. Wir stehen also bei der entscheidenden Frage nach Commons, also dem US-Recht erst am Anfang. Vor 2067 läuft da nix, Commons könnwa vergessen: http://copyright.cornell.edu/resources/publicdomain.cfm. Bei dem karajan-Beispiel habe ich keine Einwände gegen das Hochladen auf de, sonst wäre der Ablauf des Leistungsschutzrechts nach 50 Jahren sinnlos. --92.72.205.83 02:49, 8. Feb. 2011 (CET)

Schön da man sich hinter einer IP verstecken muss. --Bobo11 12:47, 8. Feb. 2011 (CET)

Solange der Anmeldebug fortbesteht, kann ich mirs aussuchen (soweit ich weiss, auf fzw kam keine Hilfe), ob ich stets alle Cookies lösche (was zu lästig ist) oder mich über secure.wikimedia.org anmelde, wozu ich nicht immer Lust habe. Ich wiederhole aber gern, was oben steht mit meiner Benutzerkennung: Bobo11 hat sich hier wirklich nicht mit Ruhm bekleckert, er behandelt den an sich schon recht kundigen Fragesteller wie einen Erstklässer, ohne irgendetwas wirklich Substantielles beibringen zu können. Dazu stehe ich --Historiograf 17:03, 10. Feb. 2011 (CET)

Ach Hysto, und was soll an deinem Betrag hielfreich sein? Ausser das du mal wieder über andere herziehst? Was ist an dem Punkt auszusetzen das ich daraufhinweise, dass das (Haupt-)Problem erst mal darin besteht, ob es das Orignal oder eine Bearbeitung (Welche eben selber urhberechtlich geschütz sein kann!) ist, die Aufgenommen wurde. Das wird ganz gern vergessen, hat auch der Antragsteller! Und wenn du ein solches Urteil aus DACH kennst -bei dem alle drei Komponeten wie hier vorgetragen zutreffen-, nur zu bring es, ich kenne keins! Entweder war das Werk noch nicht gemeinfrei, oder die Aufnahme noch keine 50 Jahre alt. Aber nur Digitaliesierung/Nachbeabeitung einer freien Aufnahme, Nein, dazu ist mir keines bekannt. --Bobo11 21:30, 11. Feb. 2011 (CET)

Wir haben schon Beispiele für Kompletteinspielungen von Opern mit abgelaufenen Schutzrechten: H.M.S. Pinafore, Die Piraten von Penzance --Phrood 22:59, 11. Feb. 2011 (CET)

@Penzance, es geht um Gerichtsurteile, nicht um Dateien! Ich bin ja auch der Meinung das es auf de: gehen sollte (Dargebotenes Werk (Partitur) gemeinfrei + Aufnahme vor mehr als 50 Jahre erstveröffetlicht).Bobo11 01:06, 12. Feb. 2011 (CET)

Urheberrecht bei Aufnahmen mittels fixierten Kameraeinrichtungen

Hallo! Wie sieht das eigentlich mit den Urheberrechten bei Bildaufnahmen aus, die von fest montierten Kameras aufgenommen werden? Ich denke jetzt einerseits an Überwachungskameras und naturwissenschaftliche Fotofallen, andererseits an Einrichtungen wie bei Big Brother und im RTL-Dschungelkamp, zumindest bei letztem gab es eine Einstellung einer Weitwinkelaufnahme über den kompletten Lagerplatz, die erkennbar von einem immer gleichen festen Standort aus aufgenommen wurde. Das in meinen Augen wichtigste schöpferische Gestaltungsmittel, die Wahl des Bildausschnittes, wird wohl von handwerklichen Anforderungen (wie kann zuverlässig das aufgenommen werden, wofür die Installation gedacht ist?) in den Hintergrund gedrängt. Bei Fotofallen hat der Fotograf ja noch nicht einmal Einfluss auf den Aufnahmezeitpunkt. Wären die Produkte solcher Kamerainstallationen also in DE einfache Lichtbilder ohne Werkcharakter? Und wenn man diesen Gedanken weiterspinnt, müssten ja all die Fotofallenbilder aus GEO und National Geographic (handwerkliche Leistung des Biologen, keine geistige Schöpfung) sowie vermutlich ein Großteil der MAZen des Dschungelcamps (handwerkliche Leistung des/der Cutter(s) ausgehend von Aufnahmen fester Kamerastandorte) zumindest in der Schweiz und möglicherweise in Österreich nicht urheberrechtlich schützbar sein, oder (vgl. Lichtbildwerk#Rechtslage_in_der_Schweiz)? Grüße, Grand-Duc 04:17, 8. Feb. 2011 (CET)

Ja und? Die sind 50 Jahre nach Veröffentlichung geschützt, macht also erstmal 50 Jahre keinen praktischen Unterschied in Deutschland, und auch Österreich kennt die Unterscheidung von Lichtbildern und Lichtbildwerken --92.72.206.57 12:36, 8. Feb. 2011 (CET)

Im Internet ist wenig auffindbar zur Klärung dieser Frage, allerdings gibt es ein kurzes Essay eines schweizer Rechtsanwalts zur Frage von Web-Cams [5]. Dies ist in den meisten Punkten nach Deutschland übertragbar. Allerdings klärt dies nur die Frage, ob ein Lichtbildwerk vorliegt oder nicht. Falls kein Lichtbildwerk vorliegt kann es noch ein Lichtbild sein, dies ist wie der Vorredner geschrieben hat, bis 50 Jahre nach Veröffentlichung oder falls es in dieser Frist nicht erschienen ist 50 Jahre nach Herstellung geschützt.--Briefkasten300 18:15, 8. Feb. 2011 (CET)

Es ist ein Lichtbild, basta --134.130.68.10 18:46, 8. Feb. 2011 (CET)

Liebe IP, Schnellschüsse sind wenig hilfreich. Zu Prüfen ist, ob eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt. Bei Lichtbildern von Verkehrsüberwachungskamaras ist dies sicherlich zu verneinen, aber bei Aufnahmen für eine Fernsehsendung oder im Film kann eben doch eine solche Schöpfung vorliegen.--Briefkasten300 18:54, 8. Feb. 2011 (CET)

Es ist ziemlich klar, daß das nicht klar geregelt ist, nicht umsonst gönnt Schricker der Thematik etliche Seiten. Kann sein, kann aber auch nicht... Es hilft nur eine Einzelfallentscheidung. Wenn ich meine kamera auf manuelle belichtung einstelle, manuelle Fokussierung und einen Passanten bitte, nur noch draufzudrücken, dann kann ich der Urheber sein. Ebenso verhält es sich mit stationären Kameras. Nix Basta. --Marcela 21:05, 9. Feb. 2011 (CET)
Von jemandem, der nicht den aktuellen Schricker/Loewenheim hat, dulde ich keine Belehrungen. Gruß Histo --84.62.85.200 16:54, 10. Feb. 2011 (CET)
<quetsch> Andere Auffassungen sind keine Belehrungen. Das verstehst du öfters mal falsch. Sowieso geht's hier nicht um deine Befindlichkeit, sondern um die Sachfrage. --Martina Nolte Disk. 17:09, 12. Feb. 2011 (CET)
Mal 'ne dumme Frage zu der o. a. genannten Frist von 50 Jahren. Ist das nicht gekippt worden und auch Lichtbilder sind (nach deutschem Recht) bis zu 70 Jahren nach dem Tod des Fotografen geschützt. Oder habe ich da was falsch verstanden? --Besserimmeralsnie 13:24, 10. Feb. 2011 (CET) Nachtrag: Schon geklärt, ist natürlich nicht immer einfach die Grenze zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk zu ziehen. --Besserimmeralsnie 14:21, 10. Feb. 2011 (CET)

Siehe auch: commons:Commons:Village_pump/Archive/2011/01#Copyrightability_of_security_camera_recordings obwohl dort die meisten wohl auch keinen aktuellen Schricker/Loewenheim haben - vielleicht ist ja doch etwas interessantes dabei. ;) Viele Grüße --Saibo (Δ) 17:47, 12. Feb. 2011 (CET)

LGPL vor dem LG Bochum als wirksam anerkannt

Zuw Kenntnisnamen bei Interesse: Laut dieser News bei heise.de wurde die LGPL als wirksam anerkannt und dem klagenden Open-Sourceler Recht gegeben. //⚖.suhadi 17:54, 10. Feb. 2011 (CET)

Bot. //⚖.suhadi 10:21, 11. Feb. 2011 (CET)

Strukturformel aus Dissertation für Commons übernehmen?

Würde gerne für einen Artikel die Strukturformel von (±)-Hirsutumsäure-C aus dieser Diessertation auf Seite 55 als Grafik in Commons übernehmen. Ist das zulässig? Habe nämlich bei der Strukturformel der Hirtusene den Hinweis gefunden: "Dieses Bild einer einfachen Strukturformel ist gemeinfrei („public domain“), weil es nur aus Allgemeingut besteht und die nötige Schöpfungshöhe nicht erreicht." Bevor ich aber eine Urheberrechtsverletzung begehe, hake ich sicherheitshalber hier nach. --Ak ccm 18:25, 10. Feb. 2011 (CET)

Die Darstellung einer Strukturformel ist durch Konventionen vorgegeben und daher nicht Ausdruck persönlicher Schöpfung. Also: Gemeinfrei. --Gnom 18:43, 10. Feb. 2011 (CET)
Besten Dank für das schnelle Feedback. --Ak ccm 22:42, 10. Feb. 2011 (CET)
Bitte aber am besten als svg mit den vorgeschlagenen Formatierungen übernehmen. Dann haben alle am meisten davon.--87.158.190.135 23:30, 10. Feb. 2011 (CET)
Welche vorgeschlagenen Formatierungen? Habe die Strukutformal bereits vor Deinem Beitrag als SVG-Datei hochgeladen. Leider ist der Hintergrund grau, wenn ich sie als thumb in einen Artikel einbinde. --Ak ccm 23:53, 10. Feb. 2011 (CET)
Das liegt an den Eigenschaften von miniatur bzw thumb. Eventuell müsste man es durch ein weniger elegantes Konstrukt ersetzen, das dafür aber einen weißen Hintergrund hat. --87.158.176.129 11:31, 11. Feb. 2011 (CET)

Gefahrstoffdaten

Die Redaktion Chemie bittet um einen Rat in folgender Angelegenheit:
In WP sind über 4000 Chemikalien-Lemmata, von denen schätzungsweise 2/3 Gefahrstoffe sind (Beispiel Silbernitrat). In der Infobox stehen sowohl die (neuen) Einstufungen nach GHS als auch die (alten) Einstufungen nach EU-Recht. Für alles sind Quellen angegeben.
Die alten EU-Einstufungen gibt es in WP überall. Die sind bei der ursprünglichen Erstellung der Artikel entstanden und somit "einzeln" aus der jeweiligen Quelle geholt worden. Dabei wurde GESTIS bisher von uns "bevorzugt", weil es dort relativ viele Einträge gibt und GESTIS tendenziell als Berufsgenossenschaft das Wohl ihrer Mitglieder im Auge hat und deshalb im Zweifel eine "höhere Gefährlichkeit" zu Grunde legt als Firmen, die solche Chemikalien ja verkaufen wollen (wobei z. B. der Totenkopf ja nicht gerade besonders werbewirksam ist und im Zweifel vermieden wird).
Die neuen GHS-Einstufungen sind "frisch verordnet" (geänderte GEsetzgebung), die gibt es dadurch erst in einigen wenigen Lemmata, alle anderen müssen noch ergänzt werden.
Das wäre eine typische BOT-Aufgabe,
- wenn das erlaubt wäre!
Wir haben übrigens bei ESIS um Erlaubnis gefragt und die auch bekommen. Das ist die EU-Unterorganisation, die diese Gesetzgebung betreut und eine Datenbank hat, in der die vom Gesetzgeber eingestuften Chemikalien enthalten sind. Das ist ein Teilbestand von Chemikalien, von den etwa 1000 in WP sind. Für die verwenden wir die Quelle ESIS.
Selbstverständlich ist unsererseits beabsichtigt, so etwas auch mit GESTIS zu verabreden, mit denen auch bereits Kontakte auf diesem Fachgebiet bestehen (insbesondere melde ich seit langem von mir entdeckte Fehler oder "Ungereimtheiten" dorthin) und die wissen seit langem, das wir GESTIS als Quelle bevorzugen. Es geht aber jetzt darum, per BOT bzw. Programm quasi Daten "in Massen" bzw. "auf einen Schlag" zu übernehmen (deren gesamter Datensatz über eine Chemikalie ist riesig, wir brauchen bzw. holen nur die Gefahrstoffdaten). Und in deren Bedingungen steht (sinngemäß): "Die Übernahme in andere Informationssysteme ist nicht gestattet."
Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 22:02, 10. Feb. 2011 (CET)
Fakten sind nicht schützbar. Aber wie du richtig festgestellt hast, Bot mässige übernahme der Daten kann mit dem Datenbankschutzgesetz koliedieren (kann, nicht muss). Gegen händisches Übernehmen sollten sie eigetlich keine Handhabe haben. Wenn du natürlich erreichene kannst, dass sie der WP erlauben die Daten per Bot, abzufragen dann ist natürlich alles in Butter. --Bobo11 22:16, 10. Feb. 2011 (CET)
Das ist so nicht ganz richtig. Fakten können durchaus geschützt sein, wenn es mit dem Datenschutzgesetz kollidiert (zum Beispiel Daten zu Personen).--GFHund 11:42, 12. Feb. 2011 (CET)das
Wir sind hier auf der Urheberechtsseite! Also wenn ich von nicht schützbar schreib, mein ich wenn ich nichts dazuschreib nach dem Urheberecht. Udn danach sind Fackten NIE schützbar. Slebst nach dem Datenschutzgesetz sind nicht die Fakten selber geschützt, sondern deren Veröffetlichung/Verbreitung (Kleiner aber wichtiger Unterschied).--Bobo11 11:48, 12. Feb. 2011 (CET)
Wenn es amtliche Bekanntmachungen sind, entfällt meiner Meinung nach auch ein eventueller Datenbankschutz. --Martina Nolte Disk. 17:05, 12. Feb. 2011 (CET)

Buchcover

Hallo, gibt es eine Möglichkeit, ein dieses aktuelle Buchcover [6] lizenzkonform hochzuladen, wenn ja, unter welcher Lizenz, oder muss eine Zustimmung des Verlages vorliegen? Grüße, --Blogotron /d 09:54, 12. Feb. 2011 (CET) Ergänzung: analog etwa zum Bild in diesem Artikel. --Blogotron /d 09:56, 12. Feb. 2011 (CET)

File:Inside wikileaks cover de.jpg habe ich jetzt unter analoger Lizenz bei Commons hochgeladen und hoffe, das geht so in Ordnung. --Blogotron /d 10:34, 12. Feb. 2011 (CET)

(BK)Da der Buchumschlag eigentlich nur aus Text besteht, und auch nicht auswändig garfisch gestalltet ist, seh ich keine SH. Sollte also auf de: gehen. Jemand anderer Meinung? PS woie wäre es wenn man eine kurze Zeit warten könne? Commons ist ungeeigent dafür.--Bobo11 10:37, 12. Feb. 2011 (CET)
Jetzt war ich vielleicht zu ungeduldig. Warum nicht nach Commons? --Blogotron /d 10:55, 12. Feb. 2011 (CET)
„Keine Schöpfungshöhe“, ist dort kein Argument um etwas zu behalten. Du musst immer damit rechen das ein LA gestellt wird, und das der auch durchkommt. --Bobo11 10:58, 12. Feb. 2011 (CET)
In diesem Falle würde es aber deiner Meinung nach auf der de:Wikipedia gehen? --Blogotron /d 11:02, 12. Feb. 2011 (CET)
Ja, denn ich seh keien SH. Und wenn etwas keine SH hat, ist es nach den Urhebergesetzen gar nicht schützbar (aber eben nach dem Copyright-Gesetzt, wie in der USA schon). --Bobo11 11:06, 12. Feb. 2011 (CET)
Aha. Dann warte ich ab, und falls das Bild auf Commons gelöscht wird, lade ich es hier hoch. Danke für die Info. Grüße, --Blogotron /d 11:11, 12. Feb. 2011 (CET)
Das Copyright geht einfach von einem andern Ansatz aus als das Urheberrecht (Einfach gesagt; Es wird das Werk, und nicht die Leistung dahinter geschütz). Dort wird nur genau diese Darstellung geschützt, und Abwandlungen davon sind eher zulässig. Im Urheberrecht wäre -wenn das Cover schützbar wäre-, eben auch alles geschützt die diesem Cover ähnlich sähen (z.b. einen andern Text hätten, aber Schriftgrösse, Schriftart und Farbe beibehalten wurde). --Bobo11 11:23, 12. Feb. 2011 (CET)

Keine Änderung erlaubt, © im Foto. Lizenz für Commons?

Der Autor des Fotos schreibt:„I regret I do not allow nor do I agree on my photographs to be manipulated in any way. I´m afraid you would have to do with the images as they are.” Außerdem ist ein „© Name des Fotografen” ins Foto gestanzt. Er möchte von mir aber das Formular für eine Permission zugesendet bekommen und es ausgefüllt weitersenden. Gibt es eine Lizenz, die dafür passend ist und die Verwendung in WP erlaubt? Um jegliche Manipulation auszuschließen, müsste es ja eine sein, die „Derivative Works” ausschließt. Er kennt sich mit Lizenzen überhaupt nicht aus. Der Eigentümer des architektonischen Kunstwerks das die Fotografie zeigt, würde die Verwendung des Fotos begrüßen. Können solche Fragen hier diskutiert werden oder wie sonst kann ich es klären? --fluss 13:42, 12. Feb. 2011 (CET)

Nein, ungeeigente Lizenz (Wäre ja vereinfacht gesagt ein CC-by-nd), das nd (No Derivatives) ist aber ein Killkriterium. Wir haben nun mal endschieden, dass wir nur freie Werke wollen, die auch ein bearbeiten zulassen.--Bobo11 14:01, 12. Feb. 2011 (CET)

Das Bild von Whitehead ist bereits in zwei Wikipedia-Artikeln eingebunden und soll morgen beim AdT auf der Hauptseite erscheinen. Die Lizenz auf Commons ist PD-US und weist bereits auf die Urheberrechtsproblematik in DACH in. Doch selbst PD-US könnte man in Frage stellen, da das Bild laut Bildbeschreibung erst 1924 geschossen wurde (die Britannica datiert das Bild sogar auf circa 1925). Von der „Pragmatischen Regelung bei Bildern, die vor 1923 veröffentlicht wurden“, sind wir also ein oder zwei Jahre entfernt.

Daher meine Fragen an die Experten hier:

  1. Dürfen wir das Bild in der deutschsprachigen Wikipedia zeigen?
  2. Darf das Bild überhaupt auf Commons liegen, wenn PD-US (Erstveröffentlichung vor dem 1. Januar 1923) nicht gegeben ist? --Andibrunt 09:20, 14. Feb. 2011 (CET)
Bild nicht sicher von vor 1923, eher sogar jünger. Kein Datum der Veröffentlichung. Das Bild entspricht nicht unseren Regeln. PS: Ich habe auf den Commons mal eine DR gestellt, vielleicht findet jemand mehr, als den Gettys Copyrightclaim 1925. syrcro 09:41, 14. Feb. 2011 (CET)

WP:BR: Bilder auf Commons, die in den USA Public Domain sind, müssen nur dann aus den Artikeln entfernt werden, wenn nachweisbar ist, dass der Urheber keine 70 Jahre tot ist bzw. das Bild in Deutschland geschützt. --92.72.202.188 21:12, 14. Feb. 2011 (CET)

Wenn ich die 2-D-Regel richtig verstehe, dann muss Datei:Codex Forster.jpg als URV (alle Bilder des Victoria und Albert Museum tragen ein ©-Zeichen) gelöscht werden, ein Bildausschnitt, der nur die rechte Seite des Buches zeigt, kann aber auf Commons hochgeladen werden. Oder überinterpretiere ich hier die Problematik der Darstellung eines dreidimensionalen Buches mit zweidimensionalen Buchseiten? --Andibrunt 10:44, 14. Feb. 2011 (CET)

Nein, dass hast du schon richtig verstanden. Behaltbar wäre es nur, wenn das Foto auf die Seite zurecht geschnitten wäre (Also NUR eine Buchseite darstellen würde). So ist es eindeutig ein urheberrechtlich schützbares Foto (nach D-Recht). --Bobo11 11:04, 14. Feb. 2011 (CET)
Heißt das, dass das Bild auch auf Commons nichts zu suchen hat? Ich habe inzwischen zwei andere Seiten des Codex' in höherer Auflösung auf Commons hochgeladen (garantiert zweidimensional), so dass man nicht unbedingt im hier diskutierten Bild herumschnippeln muss. --Andibrunt 11:39, 14. Feb. 2011 (CET)
Ja, auch auf Commons löschbar, da sicher ein Lichtbild. Aussage beizieht sich jetzt darauf, dass keien Freigabe vom Fotografen vorhanden ist! Wenn es bessere Darstellung für genau diese Seiten, die man auf dem Foto sieht gibt, dann muss man natürlich nicht drumrumschnippel bis man mit der Reproregel argumetieren kann. --Bobo11 11:42, 14. Feb. 2011 (CET)

Frage

Hallo,

Ich bin im moment im Bereich David Guetta etwas aktiv und wollte fragen ob diese zwei Cover hier und hier eine Schöpfungshöhe erreichen da nach deutschem Recht (wie ich es verstanden habe) Covers frei sind die nicht aufwändig geschaffen wurden o.s da die Cover nur aus Schrift bestehen und nach deutschem besitzt die Schrift keine Schöpfungshöhe.-- Xxvid 18:03, 14. Feb. 2011 (CET)
Die haben eigentlich keine SH. -- Chaddy · DDÜP 18:45, 14. Feb. 2011 (CET)
Also kann ich hochladen ?-- Xxvid 18:50, 14. Feb. 2011 (CET)
Ja, aber auf de:, nicht commons. Bobo11 21:18, 14. Feb. 2011 (CET)
Ja das weis ich. Danke :)-- Xxvid 17:21, 15. Feb. 2011 (CET)

Gesetzestexte aus der nazizeit

Wie verhält es sich mit Gesetzen aus der Nazizeit, die ich bei wiki- commons hochladen will? ist das public domain? ich habe die entsprechenden seiten einfach abfotographiert. und jetzt auf meiner platte. --Pia Francesca 22:06, 14. Feb. 2011 (CET)

eigentlich sollten Gesetze aus dem dritten Reich als amtliches Werk gemeinfrei sein (die BRD ist schließlich Rechtsnachfolger). Damit sollte {{PD-GermanGov}} der richtige Lizenzbapper sein. rbrausse (Diskussion Bewertung) 22:38, 14. Feb. 2011 (CET)

Schöpfungshöhe

Moin! Erreichen darstellungen von cockpitdisplays in flugzeugen eigentlich die schöpfungshöhe? Immerhin sind die werke von malenden Schimpansen und maschinen nicht urheberrechtlich geschützt. Im konkreten fall geht es die Displaydarstellungen hier auf seite 10/60 (beide) sowie 18/60 (rechts) und die hud-darstellung bei 19/60. Ich wollte das ganze erst selber malen und die unwichtigen elemente dabei weglassen (zahlen zur erklärung der einzelnen dinge würde ich in die bilder sowiso einfügen). Wenn das ganze aber nicht die schöpfungshöhe erreicht würde ich gleich das original nehmen und hineinzeichnen. Bei 19/60 müßte ich sowiso auch einen schwarz/weiß-tausch machen. Gruß vom Segelboot polier mich! 20:24, 15. Feb. 2011 (CET)

Ich würde mal sagen: Unproblematisch keine Schöpfungshöhe. Man darf sich nicht davon ablenken lassen, dass da eine ganze Menge Informationen über eine Reihe von Symbolen in einer bestimmten Anordnung dargestellt wird, aber letztlich ist es eine technische Anzeige, bei der die tatsächlich vorhandenen schöpferischen Teile weit in den Hintergrund rücken. --Gnom 21:14, 15. Feb. 2011 (CET)
1. haben wir es mit eien gebrauchgesgenstand udn keienm Kustwerk zutun, also sind die Hürden schon mal bischen höher. 2. Ganz viele Sachen in einem Cockpit sind genormt, nicht nur die Beschrriftung sondern auch die Anordung einzelner Bauteile. Von daher gibts so gut wie keinen Spielraum für eigen geistige Schöpfung. Kurz ich seh aus diesen Beiden Punkten, auch keine Möglichkeit zum erreichen einer allfälligen Schöpfungshöe, was ja sie Grundvoraussetzung zum urheberrechtlichen Schutz währe. Natürlich greifen hier andere Schutzregel wie Marken- udn Patent Rechte, da wie ja weder ein Flugzeug nachbauen noch verkaufen wollen, noch behaupten wir hätten es entworfen, können wir solche Rechtsansprüche getrosst ignorieren. Denn sie betreffen uns ja nicht, als Nutzer einer Abbildung nicht. Einzig für den Fotografen könnte es wegen dem hausrecht problematisch werden, die Lössung für das Problem sollte hier langsam jeder kennen oder ? --Bobo11 00:00, 16. Feb. 2011 (CET)
was schließe ich aus diesen kryptischen äußerungen? originalbild nehmen und zahlen dort eintragen?? -Segelboot polier mich! 00:26, 16. Feb. 2011 (CET)
ICh glaub du hast jetzt was falsch verstanden. Es gibt eigetlich immer zwei urheberrechtliche Probleme, 1. Der abgebildtete Gegenstand (und auf den Punkt bezog sich meine Aussage oben) 2. Das Werk womit der Gegenstand abgebildet wurde (Fotografie, Zeichung, Skitze Modell usw.). Zuerst mnuss natürlich der Schutzstatus des gegenstandes abgeklärt sein, und das können wir bei einem technsichen Geräht eher verneinen. Ist dieser Punkt geklärt kommt der zweit und da ist es nun mal so, das Foto selber kann natürlich urheberrechtlich geschützt sein, unabhängig davon ob es der Gegenstand das abbildet geschütz ist oder nicht. Von urheberrechtlichem Schutz des Fotos, davon ist bei einer Abbildung eine 3-D Gegenstandes eigentlich immer auszugehen (weil ein Lichtbild ist es eigentlich immer, in der Regel sogar ein Lichtbildwerk). Und ein Cockpit ist eindeudig 3-D. Fremdes Fotos gehn in solchen Fällen nur mit Zustimmung sprich Freigabe, die erwerbst du beim Kauf in der Regel aber nicht! Anders sieht es bei 2-D aus, da gibt es eben nur eine richtige Darstellung, bzw. gerade von vorne sieht es immer gleich aus, da gibs keinen schöpferischen Spielraum. Was der Bildschirm abbildete geht, wenn das auf dem Bildschirm eben keine SH hat. Beweis mir mal wer welches Foto gemacht hat, wenn alle 10 Fotos die von 10 verschiedwnen Fotografen gemacht wurden, alle gleich aussehen. --Bobo11 09:01, 16. Feb. 2011 (CET)
ich interpretiere das als ja, obwohl ein kürzerer satz auch gereicht hätte. Gruß Segelboot polier mich! 12:08, 16. Feb. 2011 (CET)
Jopp. --Gnom 12:22, 16. Feb. 2011 (CET)

Sehr schön. das ergebnis läßt sich hier bewundern. Danke nochmal. Gruß vom Segelboot polier mich! 13:51, 16. Feb. 2011 (CET)

Auf Commons wird das mit der Schöpfungshöhe völlig anders gesehen als hier. --Marcela 13:57, 16. Feb. 2011 (CET)
macht nix, deshalb muß ich mich bei hochladen auf commons trotzdem durch punkte wie "erreicht nicht die schöpfungshöhe/einfache geometrie" etc klicken. Und so lange das geht hab ich nix zu bedenken. Offiziell eigenes werk, aber wohl eher c&p vom F L A N K E R. Und erreicht sicher auch nicht die schöpfungshöhe. Rechtlich seh ich da keinen unterschied zw seinem und meinen bildern. Schaun' mer mal. Gruß -Segelboot polier mich! 16:00, 16. Feb. 2011 (CET)

Gebühren bei Wiedergabe amtlicher Werke

Zur Illustration des Artikels Franz Brandl (Bergmann) wäre es sehr schön folgende beiden Bilddateien aus dem Bundesarchiv einbinden zu können: [7] und [8]. Franz Brandl war die erste Person überhaupt, der das Bundesverdienstkreuz verliehen wurde. Die beiden Bilddateien sind ein Scan der Vorschlagsliste, mit der die Hessische Staatskanzlei beim Bundespräsidenten die Verleihung angeregt hatte. Ohne Zweifel also ein amtliches Werk und auch zwei sehr schöne Dokumente der Zeitgeschichte.

Dennoch stellt sich die Frage der Weiternutzung. Gemäß BArchKostV ist die Wiedergabe des Scans kostenpflichtig. Fragt sich nur auf welcher Basis. Oder lesen wir da etwas falsch? -- 79.168.7.130 22:20, 13. Feb. 2011 (CET)

Ähm... Das ist nicht ohne weiteres ein amtliches Werk im Sinne des Urheberrechts, oder? Und zweitens ist es ein Scan eines nicht geschützten Texts und damit urheberrechtlich überhaupt nicht geschützt, oder? Aber die KostV ist öffentliches Recht und damit anwendbar, oder? Aber damit kennen sich andere besser aus. Hab ich schon erzählt, dass ich Urheber- und Markenrecht ab dem 1.4. beruflich machen werde? Ich brauche dringend Nachhilfe. Aber vorher erst ein bisschen Schlaf. Bitte entschuldigt den wenig weiterführenden Diskussionsbeitrag. Gute Nacht, --Gnom 23:29, 13. Feb. 2011 (CET)
Nachhilfe: Lies Klaus Grafs Urheberrechtsfibel. Bilder sind grundsätzlich keine amtlichen Werke, daher können sie auch nicht verwendet werden --92.72.202.188 21:14, 14. Feb. 2011 (CET)
An wen richtete sich der Hinweis? Schon richtig: Wenn hier etwas ein amtliches Werk ist, dann das ursprüngliche Dokument, von diesem könnte ein nicht schutzfähiger Scan gemacht worden sein. Ich würde gern wissen, was mir mit der KostV machen. --Gnom 13:37, 15. Feb. 2011 (CET)

Die Kostenordnung bindet allenfalls Benutzer, aber nicht Dritte, da keine gesetzliche Grundlage für eine solche Bindung besteht --FrobenChristoph 02:04, 19. Feb. 2011 (CET)

Anfrage zur Verwendung von WP:Bilder in gedruckten Werken

Bin hier wahrscheinlich falsch gelandet, daher im voraus schon mal sorry. Meine Frage: kann man Bilder aus der WP (besser gesagt Commons) in gedruckten, nicht-kommerziellen Werken verwenden (wie Magisterarbeiten und Dissertationen)? Selbstverständlich unter Angabe der Quelle. Wäre wirklich nett, wenn mir jemand einen Hinweis auf eine entsprechende Seite bzw. Fundstelle in der Lizenz geben könnte, ich habe da nix direkt gefunden (nur zu Artikeltexten).

Kann man, dazu ist das ganze ja da. Einfach die jeweilige Lizenz beachten, am einfachsten geht das bei Creative Commons, da muss man zum Beispiel bei einem Bild von mir nur drunter schreiben "CC-BY-SA 3.0 Gnom". Gruß, --Gnom 19:23, 16. Feb. 2011 (CET)
Ich möchte die Antwort von Gnom noch etwas ausführen: Im Gegensatz zu den Artikeltexten stehen die Bilder in der Wikipedia unter verschiedenen Lizenzen, die man der Beschreibungsseite zum jeweiligen Bild entnehmen kann. Grundsätzlich stehen alle Bilder unter einer freien Lizenz und können auch in gedruckten Werken verwendet werden, die Bedingungen der Lizenzen unterscheiden sich aber. Beispielsweise gibt es hier auch etliche Bilder, die aufgrund ihres Alters (typischer Fall: Fotograf oder Maler ist vor über 70 Jahren verstorben) gemeinfrei sind, diese dürfen dann völlig frei und ohne irgendwelche Bedingungen verwendet werden. Frei und ohne Bedingungen (d.h. man muss nicht mal den Urheber angeben) dürfen auch Bilder verwendet werden, die unter die Lizenz CC0 (CC-zero) gestellt oder hier als "Bild-frei" hochgeladen wurden, wobei je nachdem natürlich andere Rechte (z.B. Persönlichkeitsrecht) eine Rolle spielen können. Besonders unpraktisch wäre hingegen z.B. die GNU-FDL, da sie verlangt, dass immer auch der ganze Text der Lizenz abgedruckt wird (früher unter dieser Lizenz hochgeladene Bilder wurden hier allerdings zur CC-BY-SA migriert, welche diese Bedingung nicht stellt, wobei dies umstritten ist). Kurz, wie Gnom schrieb: die jeweilige Lizenz beachten, man kommt also nicht darum herum, für jedes einzelne Bild zu prüfen, unter welcher Lizenz es steht, eine pauschale Aussage ist nicht möglich. Gestumblindi 16:07, 17. Feb. 2011 (CET)
Wobei es sich der Verwendung von Bildern in wissenschaftlichen Arbeiten ja wohl in der Regel um Zitate handelt und die Lizenz damit nur eingeschränkt eine Rolle spielt. --pep. 20:02, 18. Feb. 2011 (CET)

Lyrics

Eine Frage zu Unchained_Melody: Sind Liedtexte frei oder unterliegen sie dem Urheberrecht? --Trigonomie - 12:25, 18. Feb. 2011 (CET)

Liedtexte sind nicht frei, sie unterliegen natürlich dem Urheberrecht. Der Text muss entfernt werden, gegebenenfalls mit Versionslöschung. --Gnom 12:31, 18. Feb. 2011 (CET)
In diesem spezifischen Fall trifft die Antwort zu. Aber natürlich können Liedtexte frei sein - wenn ihr Urheber vor mehr als 70 Jahren verstorben ist. Ein freier Liedtext ist beispielsweise Die Gedanken sind frei :-) Vom Reiseaccount: --Tubed Smiling alias Gestumblindi 15:28, 18. Feb. 2011 (CET)

Fotos mit unklarer Lizenz

Ursprünglich bei den Administratorenanfragen, ist aber komplizierter:

Mit den Fotos des Fotografen Sergei Michailowitsch Prokudin-Gorski (Beispiel) ist was faul. Die Lizenz ist ungeklärt und offenbar liegen sie auf Commons und lokal. Kann sich jemand drum kümmern und sie löschen?--Antemister 23:06, 17. Feb. 2011 (CET)
Damit ist nichts faul. Die vor russischen Revolution entstandenen Bilder sind in Russland gemeinfrei und mittels Schutzfristenvergleich damit auch in Deutschland. Österreich und der Schweiz. In den USA sind sie wegen der Erstveröffentlichung vor 1923 auch ohne Schutzfristenvergleich - gibt es in den USA nicht wirklich - PD. syrcro 00:12, 18. Feb. 2011 (CET)
Ist wohl doch ein komplizierteres Problem, übergegben das mal an die Urheberrechtsfragen (Beispieldatei wurde lokal gelöscht) Hier erledigt--Antemister 19:26, 18. Feb. 2011 (CET)
Nicht die Datei, sondern die unsinnige Behauptung, das Bild sei noch geschützt, wurde gelöscht. syrcro 20:25, 18. Feb. 2011 (CET)

Wie ist damit zu verfahren?--Antemister 19:44, 18. Feb. 2011 (CET)

Was genau ist die Frage. Wurde doch eigentlich schon erklärt: nicht geschützt, also alles erlaubt. --Don-kun Diskussion Bewertung 20:31, 18. Feb. 2011 (CET)
Es ist in der Tat nicht ganz einfach, beantworten kann diese Frage jedoch nur Lupo. Es ist eben nicht automatisch alles von vor der Revolution gemeinfrei. Ich bin mit der Frage überfordert, Benutzer:Ralf Roletschek/sowjetische Bilder ist mittlerweile veraltet. --Marcela 21:30, 18. Feb. 2011 (CET)
Nur weil du den Schutzfristenvergleich nicht verstehst....das russische Recht ist das Recht eindeutig. Für Russen greift dann in DACH der Schutzfristenvergleich und in den US ists eh kein Problem, da Prä1923. syrcro 21:40, 18. Feb. 2011 (CET)
Die Fotos sind sowohl lokal als auch auf Commons gespeichert, bevor amn sie hier löscht muss die seltsame Lizenzangabe geklärt werden. Wenn die überflüssing/unsinnig ist dann ist ja alles im Lot und sie können hier gelöscht werden--Antemister 21:43, 18. Feb. 2011 (CET)
Die Frage ist vielleicht noch viel komplizierter, als sie aussieht. Wenn er nach seiner Flucht aus Rußland irgendwann Franzose geworden ist, würde wohl 70 Jahre pma gelten (-> ab 1.1.1915 gemeinfrei). Die Frage ist auch, ob die konkreten Bilder vor 1923 denn wirklich veröffentlicht wurden. Wie auch immer, die Erben haben den gesamten Bilderbestand 1948 an die Library of Congress verkauft, mutmaßlich wohl mit allen Rechten, sodaß man der LoC hier wohl ruhigen Gewissens folgen kann, wenn sie behauptet, ihr wären keine fremden Rechte bekannt (There are no known restrictions on the use of this image.) --Matthiasb (CallMeCenter) 13:39, 19. Feb. 2011 (CET)
Bei 70 Jahre pma ist es natürlich ab 1.1.2015 gemeinfrei, nicht etwa 1915. ;-) Yellowcard

Hallo, kann jeman bei WP:FvN helfen? Danke im voraus! --95.208.227.134 19:44, 18. Feb. 2011 (CET)

Bot. //⚖.suhadi 20:48, 19. Feb. 2011 (CET)

Aufnahmen von Pandora Records

Hallo,

Es gibt ein Internet-Archiv mit Aufnahmen der ehemaligen Schallplatten-Firma Pandora Records, die günstigerweise auch noch ogg-Format haben:[9]. Ideal als Hörbeispiele für unsere Artikel. Lizenzbestimmungen über den roten Link "EFF", nämlich: [10]. Verstehe ich den dortigen Hinweis unter II.3. richtig als Weitergabe unter gleichen Bedingungen, damit unbrauchbar für die Wikipedia? --Rarus 01:13, 20. Feb. 2011 (CET)

Müsste mit commons:template:OAL ok sein. Weitergabe unter gleichen Bedingungen ist auch Teil vieler anderer Lizenzen (GFDL, CC-BY-SA, etc.)--goiken 01:37, 20. Feb. 2011 (CET)

Datei:Olympiastadion_Umbau_IMG.JPG keine Panoramafreiheit

Ist ja nicht von Panoramafreiheit gedeckt, da vom "Glockenturm" aus aufgenommen. Fragt sich ob der Glockenturm "öffentlich" ist, also für "jedermann frei zugänglich ist und im Gemeingebrauch steht". Ohne nähere Informationen würde ich davon eher erstmal nicht ausgehen.

Die Architektur hat mehrere Preise gewonnen, von mangelnder Schöpfungshöhe ist also wohl eher auch nicht auszugehen, oder? Viele Grüße --Saibo (Δ) 15:37, 14. Feb. 2011 (CET)

Man kanns mit der Paranoia auch übertreiben. Der BGH hat kein Recht, Recht zu erfinden (man lese § 59 UrhG und die amtliche Begründung) --92.72.202.188 21:09, 14. Feb. 2011 (CET)

Auch "preisgekrönte Architektur" ist meistens nichts weiter als schnödes Handwerk. --Marcela 21:24, 14. Feb. 2011 (CET)

(+noch ein paar Bilder (2-7.1) dazugestellt) Dank pill weiß ich nun auch was der "Glockenturm" ist: Glockenturm Berlin. Er hat eine Aussichtsplattform auf der Spitze des Turms die nach Zahlung von Eintritt für Besucher außer im Winter zugänglich ist. Interessant ist ja, dass genau jenes Bild ja im von mir schon oben verlinkten WP:BR-Abschnitt besprochen wird - inkl. Schlussfolgerung, dass ein Bild vom Glockenturm aus nicht erlaubt wäre („Ein vom Glockenturm aufgenommenes Bild müsste aus der Wikipedia gelöscht werden.“). Viele Grüße --Saibo (Δ) 17:22, 15. Feb. 2011 (CET)

Stell halt DÜP-Anträge bzw. DR auf den Commons. syrcro 15:31, 18. Feb. 2011 (CET)
Schon klar - kommt dann noch. Ich bin mir doch eben nur unsicher und hier kann man doch schön erstmal alle zusammen diskutieren - es sind ja nicht alle auf Commons. Es geht auch darum, zu überprüfen, dass WP:BR korrekt ist. Das wäre es ja nicht, wenn die Bilder erlaubt wären. Viele Grüße --Saibo (Δ) 16:47, 20. Feb. 2011 (CET)

Schlechter Artikel zu Hoffmann-Fotos in der LTO

http://www.lto.de/de/html/nachrichten/2531/vom-recht-an-den-bildern-des-boesen-hitler-fotografien/ --92.72.202.188 21:08, 14. Feb. 2011 (CET)

Schlechter Artikel ist bei LTO tautologisch. Höhepunkt heute wohl: „Freshfields berät Amadeus bei Verkauf von Opodo“. syrcro 22:47, 14. Feb. 2011 (CET)
Ich würde mich über eine kurze Erläuterung freuen, was an dem Artikel falsch ist. Gruß, --Gnom 13:34, 15. Feb. 2011 (CET)
Daß die USA die Bildrechte hält. --Marcela 18:43, 18. Feb. 2011 (CET)
Und was ist daran falsch? --Gnom 10:36, 20. Feb. 2011 (CET)
Nach kontinentaleuropäischem Recht ist selbst die Enteignung von Kriegsverbrechern nicht möglich, jedenfalls, was Urheberrechte angeht. Selbst die Rechte an Hitlers "Kampf" bestehen noch bis zum 31. 12. 2005. Also hielt Hoffmann seine Bildrechte bis zu seinem Tod 1957, sie verfallen zum 1. 1. 2028 und liegen bis dahin bei seinen Erben. Man mag das alles moralisch finden wie man will, so ist die Gesetzeslage. In den USA sind die Bilder jedoch gemeinfrei. Nach Commonskriterien sind die Bilder eigentlich unhaltbar, weil dort US- und Heimatrecht gilt. Hier sind sie sowieso noch geschützt. --Marcela 11:06, 20. Feb. 2011 (CET)
@Ralf !2015! 1945 + 70 = 2015 ! Ich hoff jetzt mal das es ein Tippfehler war, ansonsten ... --Bobo11 11:46, 20. Feb. 2011 (CET)
Ääähm ja, klar. Hast Recht. --Marcela 12:56, 20. Feb. 2011 (CET)
Aber konnten nicht die Nutzungsrechte enteignet werden? --Gnom 13:13, 20. Feb. 2011 (CET)

Das Bild wurde unter CC 3.0 hochgeladen. Als Urheber wird in hebräischer Sprache (wie ich nach einigem rumgugeln und translaten feststellte), der Pressesprecher der isralischen Armee benannt. Deren Material steht üblicherweise unter Copyright, die Nutzungsbedingungen sehen aber ausdrücklich Fair Use vor. Haltet ihr aufgrund dieser Konstellation es für plausibel genug, daß das Bild tatsächlich von der Pressestelle der IDF unter der genannten Lizenz hochgeladen wurde? --Matthiasb (CallMeCenter) 10:18, 19. Feb. 2011 (CET)

Wenn sie normalerweise zulassen das es als Fair Use benutzt wird, ist Freigabe als cc 3.0 durchaus drin. Freigabe durch Pressestelle liegt durchaus drin. Denn mir wäre es auch lieber man benutzt "mein" Pressefoto, als irgend eien Schnappschuss von der Strasse. Auch wir sollten da nicht klagen, denn so hat man 1. einbrauchbares Foto und 2. erst noch eins das Persönlichkeitsrechtlich recht unproblematisch ist. Denn es ist ja das "offizelle" Foto. --Bobo11 10:30, 19. Feb. 2011 (CET)
Das Foto wurde soeben gelöscht. Yellowcard 15:16, 19. Feb. 2011 (CET)
Dann, schätz ich mal, war die Freigabe nicht in Ordung. --Bobo11 15:09, 20. Feb. 2011 (CET)

Ich habe seinerzeit den (inzwischen gelöschten, und danach als Redirect neu angelegten) Artikel Bahnhof Krimml während der LD unter Benutzer:Temporaer/Bahnhof Krimml auf meiner Disk-Seite gesichert. Inzwischen weiß ich, dass ich damit eine WP-interne URV begangen hab. Wie kann das bereinigt werden, ohne dass Benutzer:Temporaer/Bahnhof Krimml gelöscht werden muss. Ein Teil der Informationen des Artikels befinden sich übrigens in Vorderkrimml (daher auch der Redirect). --Tempi  Diskussion 17:06, 19. Feb. 2011 (CET)

Eine simple, vielleicht nicht besonders koschere Methode wäre, die Versionsgeschichte auf die Diskussionsseite zu verschieben. Alternativ kannst du die Hauptautoren heraussuchen und einfach so auf die Diskussionsseite setzen. Anders müsstest du die Seite löschen lassen und erneut verschieben. --Gnom
Hab dir die Versionsgeschichte des früheren Artikels mit dem Contributor-Tool ausgelesen und auf die Disk gesetzt (+ Hinweis auf der "Vorderseite") - sollte so okay gehen. Das nächste Mal kannst du einfach den löschenden Admin bitten, den Artikel in deinen BNR wiederherzustellen. Spart einigen Leuten, auch dir Zeit. ;-) --Martina Nolte Disk. 20:06, 19. Feb. 2011 (CET)
PS: Löschenden Admin gab's hier ja gar nicht. Ups. Verschiebung in deinen BNR wäre also hier das Mittel der Wahl. Das ginge auch jetzt noch. Deinen löschen, den anderen verschieben und auf deine Wunschversion wiederherstellen, Bahnhof Krimml wieder auf Vorderkrimml weiterleiten. So müsste es gehen. --Martina Nolte Disk. 20:10, 19. Feb. 2011 (CET)

Danke auf jeden Fall. --Tempi  Diskussion 17:37, 20. Feb. 2011 (CET)

Gedicht-Vollzitat in Hermann Hesse ohne wirkliche Auseinandersetzung. URV?

Ist in Hermann_Hesse#Abschied_.281962.29 für das komplette Zitieren des Gedichts nicht etwas zu wenig Auseinandersetzung mit dem Gedicht selbst? Ich sehe nicht, dass es notwendig ist, es voll zu zitieren. Siehe auch Wikipedia:Zitate#Zitatrecht. Etwas anderes wäre es, wenn sich mit dem Gedicht selbst eingehend beschäftigt würde - aber das erfolgt hier ja nicht. Ich bitte um Meinungen: Habe ich etwas übersehen, oder gibt es noch ausführlichere, bessere Regelungen? Im Archiv habe ich leider nichts vergleichbares bzw. keine guten Kriterien gefunden. Viele Grüße --Saibo (Δ) 15:32, 20. Feb. 2011 (CET)

IMVHO: URV. --Gnom 15:36, 20. Feb. 2011 (CET)
gelöscht. Gehe jetzt Versionslöschung beantragen (falls das für so lange zurpckliegende Zeit machbar ist). --Martina Disk. 16:35, 20. Feb. 2011 (CET)
Versionslöschungen sind nicht zwingend nötig und hier hätte eine solche auch mehr Schaden als Nutzen (dadurch würde wieder eine neue URV entstehen)... -- Chaddy · DDÜP 16:55, 20. Feb. 2011 (CET)

Haben Sonogramme Schöpfungshöhe?

Ziemlich genau dieser Stil

Ich würde gerne ein paar als Grafik in Artikeln einbinden, weil ich keine Originalaufnahmen hab (geht um Vogelstimmen). Ist das ohne weiteres möglich? Es handelt sich um schlichte Darstellungen mit einer t/f-Anordnung. -- Alt 12:20, 22. Feb. 2011 (CET)

M. E. ist das nicht schutzfähig und somit problemlos verwendbar. --ireas :disk: :bew: 12:31, 22. Feb. 2011 (CET)
Ein Urheberrecht der Vögel ist wohl auszuschließen. Aber wie sieht es mit Verwertungsrechten derjenigen Person aus, die die Aufnahme erstellt hat? Viele Grüße --Saibo (Δ) 14:15, 22. Feb. 2011 (CET)

Neue Löschwelle gegen Fotos aus Museen auf Commons

commons:Commons:Deletion requests/File:Hanau-wilhelmsbad-2010-puppenmuseum-053.jpg, dort soll ein Schwung Fotos aus einem deutschen Museum wegen angeblicher Verletzung von Panoramafreiheit und als „derivative work“ gelöscht werden. --Eva K. ist böse 13:49, 22. Feb. 2011 (CET)

Wenn die abgebildeten Objekte urheberrechtlich geschützt sind ist das wohl richtig so... --Gnom 14:04, 22. Feb. 2011 (CET)
+1. Siehe meinen Kommentar dort. Eva, nicht so aufgeregt ("Löschewelle") über die bösen Commonsianer, muss doch nicht sein, oder? :-) Viele Grüße --Saibo (Δ) 14:09, 22. Feb. 2011 (CET)
Nun überinterpretier mal nicht meine Emotionen. Ich habe ansonsten schon oft genug den Übereifer und die Putzneurose einiger Leute dort mitbekommen, die dann wie wild draufhauen. Das mit dem urheberrechtlichen Schutz müßte geklärt werden, aber das einfach zu behaupten ist TF. --Eva K. ist böse 14:17, 22. Feb. 2011 (CET)
Die Tatsache, dass eine Datei frei ist, ist zu beweisen, nicht das Gegenteil. TF ist hier die Behauptung des fehlenden Schutzes. syrcro 14:28, 22. Feb. 2011 (CET)
Du verdrehst das sehr deutlich. Es wäre darzulegen, inwieweit Puppen und Puppenstuben Gegenstand des § 2 UrhG sind. Ich sehe das nicht. Des weiteren wäre die Frage, ob für 110 Jahre alte Objekte noch irgendwie geartete Schutzrechte beansprucht werden können. --Eva K. ist böse 15:09, 22. Feb. 2011 (CET)
Ich glaube du verdrehst das, Eva. Siehe commons:Commons:Projektrahmen#Beweispflicht. Tut mir leid, wenn ich deine Außerungen überinterpretiert habe - es schien so. Viele Grüße --Saibo (Δ) 15:54, 22. Feb. 2011 (CET)
Damit bist Du eine Ein-Personen-Glaubensgemeinschaft. --Eva K. ist böse 16:18, 22. Feb. 2011 (CET)
Auf welche Teil meiner Aussage das auch immer bezogen war, aber so eine Ein-Personen-Glaubensgemeinschaft ist doch schön kuschelig. ;) Viele Grüße --Saibo (Δ) 17:18, 22. Feb. 2011 (CET)
Normalerweise ist das Fotografieren in Museen untersagt, es denn man hat eine Erlaubnis der Museumsleitung.--GFHund 14:48, 22. Feb. 2011 (CET)
Das ist eine sehr verallgemeinerte Aussage. Es gibt eine ganze Reihe von Museen, die das Fotografieren ohne Stativ und Blitz erlauben. Das ist außerdem keine urheberrechtliche Frage, sondern eine des Hausrechts. --Eva K. ist böse 14:56, 22. Feb. 2011 (CET)
Es geht hier nicht um die Frage, ob fotografieren erlaubt oder nicht (darum kümmern wir uns in der Regel sowieso nicht), sondern um die Frage, ob das abgebildete Objekt urheberrechtlichen Schutz genießt. Siehe auch die Architekturmodelle weiter oben. -- 194.48.128.75 15:12, 22. Feb. 2011 (CET)
Die Puppen und ihre Häuser sehen so aus, als hätten sie die 70 Jahre weit überschritten ;-) -- 80.171.165.19 15:22, 22. Feb. 2011 (CET)
Ich bezweifle, daß die Puppen überhaupt urheberrechtlichen (sic!) Schutz haben. Da spielen die 70 Jahre dann eh keine Rolle. --Eva K. ist böse 15:31, 22. Feb. 2011 (CET)

Hier sind m.E. Einzelentscheidungen zu treffen. Tlw. sind zeitgenössische Künstler auch als solche benannt, tlw. sind es lt. Webseite typische (japanische) Alltagsprodukte, tlw. sieht es alt aus, aber es fehlen genauere Daten, tlw. sieht es nach 50ern und 70ern aus, aber es fehlen genauere Daten. --Martina Disk. 16:22, 22. Feb. 2011 (CET)

Wurde mir auf meiner Diskussionsseite angetragen, ich bin aber für sowas kein geeigneter Ansprechadmin da keine Ahnung. Tatsächlich ist der gesamte erste Absatz zu Schlämmer wortwörtlich identisch mit [11] - das besteht nun schon seit 2007 im Artikel, URV-freie Versionen (wenn es denn tatsächlich eine URV ist) wären also uralt. Vielleicht kann das hier gelöst werden? -- feba disk 21:12, 21. Feb. 2011 (CET)

Naja, wenn es eine URV ist und keine Freigabe dafür gibt muss es aus dem Artikel raus. Versionslöschen ist bei so einer alten URV aber nicht sinnvoll (und sowieso nicht zwingend nötig), da dadurch dann eine neue URV entstehen würde (die Urheber der "sauberen" Abschnitte würden dann ja nicht mehr aufgelistet werden). -- Chaddy · DDÜP 22:29, 21. Feb. 2011 (CET)
Bei solch alten Dingen ist immer die Frage: wer hat von wem abgeschrieben? Nicht ausgeschlossen, dass man sich hier der Wikipedia-Version bedient hat um für die HP nix eigenes schreiben zu müssen. Zur Versionslöschung: man muss sie ja nur verstecken, dann wären die Urheber weiterhin genannt. -- Quedel 19:42, 22. Feb. 2011 (CET)
Chaddy, worauf beziehst Du Dich bei Deiner Aussage „und sowieso nicht zwingend nötig“? Auf das Mutter-Erde-Urteil? Die Anwälte Höppner und Feldmann sehen das jedenfall eindeutig anders und haben eine Versionslöschung als unumgänglich bezeichnet, eigentlich juristisch notwendig sei sogar ein Oversight (da die Administratorengruppe sehr groß ist und zum Teil auch als offen bezeichnet werden könnte). Ich wäre mit dieser Aussage jedenfalls sehr zurückhaltend und würde mich keineswegs auf das Urteil des AG Tiergarten verlassen. Zumal die Umstände hier völlig andere waren. Yellowcard 19:47, 22. Feb. 2011 (CET)
Naja, wie auch immer. Man muss jedenfalls Nutzen und Schaden abwägen. Wenn durch das Versionslöschen eine neue URV entsteht, dann ist es besser, darauf zu verzichten... -- Chaddy · DDÜP 20:26, 22. Feb. 2011 (CET)
Druch das Versionslöschen entsteht ja schon seit einiger Zeit keine neue URV mehr, da die Autorenliste vollständig erhalten bleibt. Eine genaue Übersicht, welche Änderung von welchem Autoren eingefügt wurde, ist ja nicht obligatorisch zu erbringen im Sinne der Lizenz. Insofern halte ich eine Versionslöschung hier für grundsätzlich angebracht. Yellowcard 14:20, 23. Feb. 2011 (CET)

"Freie Verwendung gestattet bei Quellenangabe"

Auf dieser Seite des Erzbistums Köln sind Bilder von der Priesterweihe von Harm Klueting zum Download bereitgestellt. Dort heißt es: "Fotos zur kostenfreien Verwendung frei bei Quellenangabe: PEK / Michael Kasiske." Würde eine Einbindung eines dieser Fotos in den Artikel Harm Klueting mit den Grundsätzen WP:URV übereinstimmen, wenn eine entsprechende Quellennennung erfolgt? Erfurter63 15:39, 22. Feb. 2011 (CET)

Freigaben sind immer restriktiv auszulegen. Hier fehlt mir mindestens die Erlaubnis zur Bearbeitung, also gingen die Bilder in der Wikipedia nicht. syrcro 15:47, 22. Feb. 2011 (CET)
Ich denk auch. Da steht ja auch nicht "freie Verwendung", sondern "zur Verwendung frei". An Bearbeitung als Verwendung werden die meisten da kaum denken. Aber du kannst natürlich mal dort nachfragen. --Don-kun Diskussion Bewertung 15:51, 22. Feb. 2011 (CET)
Ja mach ich mal. Wenn eine positive Antwort kommt, melde ich mich nochmal. Erfurter63 16:00, 22. Feb. 2011 (CET)
Bitte ohne "ich komme von Wikipedia"!--141.84.69.20 18:44, 22. Feb. 2011 (CET)
Durchaus mit "ich komme von Wikipedia"; achte aber bitte darauf, dass sich die Freigabe nicht nur auf Wikipedia bezieht, sondern für ausnahmslos alle Arten der Verwendung gültig ist (sofern andere Rechte als das UrhG nicht tangiert werden, versteht sich...). 93.221.42.64 22:51, 22. Feb. 2011 (CET)
Und bei "ich komme von Wikipedia" setzt sich das Gegenüber nunmal Scheuklappen auf (Ubisoft, PETA). Man sollte ganz unverbindlich und allgemein fragen, weil man auch eine unverbindliche und allgemeine Erlaubnis braucht.--141.84.69.20 11:20, 23. Feb. 2011 (CET)

Vor allem sagt der Link ja auch schon: presse/pressefotos/pressefotos_... Die Freigabe bezieht sich also auf Verwendungen zu Pressezwecken/durch Presseorgane. Hier das Muster für Bildfreigabe-Anfragen. --Martina Disk. 19:00, 22. Feb. 2011 (CET)

Hat sich erledigt. Das Erzbistum stimmt der Verwendung der Bilder in Wikipedia nicht zu. Grüße Erfurter63 17:13, 23. Feb. 2011 (CET)

Juristisches Problem mit Logos

Hallo,
auf meiner Diskusssionseite bahnt sich gerade ein juristisches Problem an weil ein Radiosender seine Logos nicht in der WP in hoher Auflösung sehen möchte. Was könnt Ihr mir empfehlen? Danke für Eure Meinung.
Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 22:33, 22. Feb. 2011 (CET)

Ha ha. SVG ist nun mal skalierbar..... --Guandalug 22:40, 22. Feb. 2011 (CET)
Aus urheberrechtlicher Sicht besteht hier kein Problem. Markenschutzrechte etc. werden nicht tangiert, solange die Logos nur in enzyklopädischen Artikel verwendet werden. Aber Du kannst Sie ja mal an das Support-Team verweisen, wenn sie nähere Auskunft in personalisierter Form wünschen (insbesondere wegen der Erwähnung des „Missbrauchs“, das Support-Team hört sowas tagtäglich). Grüße, Yellowcard 22:48, 22. Feb. 2011 (CET)
Na Danke, Yellowcard, was meinst du, warum ich das nicht vorgeschlagen habe? ;) --Guandalug 22:52, 22. Feb. 2011 (CET)
Support-Team ist nicht unbedingt eine gute Idee. Ich sag nur TUM... -- Chaddy · DDÜP 23:08, 22. Feb. 2011 (CET)
Multiuser-Sockenpuppen sind manchmal hilfreich ;) --Pölkkyposkisolisti 23:15, 22. Feb. 2011 (CET)
Für mich ergeben sich folgende Fragen:
  • Warum ist das Support-Team keine gute Idee? Was gab es mit TUM für ein Problen? ich weiß, dass die TUM Ihr Logo hier nicht sehen wollte und es nicht aus der WP rausbekam
  • Ist das mit der Nutzbarkeit in enzyklopädischen Artikeln für eingetragene Wort-Bildmarken irgendwo festgeschrieben?
  • Wie ist das mit den Multiuser-Sockenpuppen zu verstehen?
  • Was schlagt ihr mir als nächsten Schritt vor?
Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 06:45, 23. Feb. 2011 (CET)
In einem Punkt liegst du falsch: Die TUM hat (2007) ihr Logo hier rausbekommen, weil es eine Art Anordnung von Seiten der Wikimedia Foundation gab (office action, s. Diskussion:Technische Universität München#Logo). Sie haben es sich nur später wieder anders überlegt. Aufgrund dieser Geschichte wurde der heutige Bild-LogoSH-Baustein eingeführt, der die Verwendungsbeschränkungen aufgrund des markenrechtlichen Schutzes anspricht. -- Rosenzweig δ 08:05, 23. Feb. 2011 (CET)
Das mit der Nutzbarkeit der Marken steht im entsprechenden Gesetz bzw. in unserem Artikel Marke (Recht) (bes. Abschnitt Rechte). --Don-kun Diskussion Bewertung 08:13, 23. Feb. 2011 (CET)
Du kannst ruhig auf das Support-Team verweisen, wenn der Radiosender sich mit deiner Antwort nicht zufrieden gibt.
Die erlaubte Nutzung in enzyklopädischen Artikeln ergibt sich aus § 14 Absatz 2 erster Halbsatz Markengesetz: Verboten ist nur die "Benutzung" "im geschäftlichen Verkehr". Da wir hier eine Enzyklopädie schreiben, nutzen wir erstens nicht und treten außerdem nicht im geschäftlichen Verkehr im Sinne der Vorschrift auf. Ich gebe zu, dass sich das für Laien nicht sofort ergibt, juristisch ist der Fall aber sonnenklar. Außerdem kannst du einen Blick in § 16 Markengesetz werfen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass Nachschlagewerke eben Marken grundsätzlich abbilden dürfen, es gibt nur in bestimmten Fällen eine Hinweispflicht, die hier aber nicht zutrifft.
Ein anderer Trick ist es, dir das nächste Mal wie von Pölkkyposkisolisti vorgeschlagen eine anonyme Sockenpuppe eigens für den Dateiupload anzulegen, damit der Radiosender den Upload nicht mit deiner Person in Verbindung bringen kann.
Als nächsten Schritt schlage ich vor, dem Radiosender wie folgt auf deiner Disk und/oder per Mail zu antworten: "Leider kann ich Ihrer Bitte nicht nachkommen. Ihr Logo ist urheberrechtlich nicht geschützt und markenrechtliche Ansprüche finden auf die Nutzung in Wikipedia keine Anwendung. Mit freundlichen Grüßen." Oder so. --Gnom 11:05, 23. Feb. 2011 (CET)
Öhm, wie wärs mit ein bisschen Diplomatie? Zum Beispiel erwähnen, dass Wikipedia-Artikel auch für den lizenzkonformen Abdruck vorgesehen sind, und man sich deshalb nicht auf eine bestimmte Auflösung bei Bildern beschränken möchte? "Ihr Logo ist urheberrechtlich nicht geschützt…" ist nur ein unnötiger Tritt gegen das Schienbein. "Ihr Logo wird lediglich zur Illustration und nicht als Marke verwendet, wozu sich Wikipedia berechtigt sieht", wie wärs damit?--141.84.69.20 11:39, 23. Feb. 2011 (CET)
Good point. --Gnom 11:45, 23. Feb. 2011 (CET)

Danke an alle Beteiligten und ganz besonders an Gnom und 141.84.69.20. Auf meiner Diskussionsseite (Link in meiner Sig) habe ich nun geantwortet und mich bei Euren Textvorschlägen bedient. Also entweder habe ich jetzt Ruhe oder sie fragen nach einer ladungsfähigen Adresse, die ich Ihnen nicht liefern werde :) Am Rande: Durch die Anmeldung als Wort-Bildmarke wird das auf meiner Disk als Beispiel genannte Logo vom DPMA in über 900 Pixel Breite auf deren Webseite zur Online-Rechereche ausgestellt. Allerdings ist die Qualität dort sehr bescheiden. Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 19:55, 23. Feb. 2011 (CET)

Hat dieser Brief tatsächlich keine Schöpfungshöhe? Auch die Korrektheit des {{PD-GermanGov}}-Bausteines würde mich interessieren. Danke und Gruß --Engie 15:59, 23. Feb. 2011 (CET)

Meiner Ansicht nach beides falsch. Ein amtliches Werk ist das sicher nicht, und Schöpfungshöhe lässt sich dem Text auch nicht absprechen. -- Rosenzweig δ 16:07, 23. Feb. 2011 (CET)
(BK) Da das auf Commons liegt, müssen sich andere drum kümmern. Hier hätte ich DÜP gesetzt. Das ist niemals ein Amtliches Werk. SH hat der Brief allerdings auch nicht. --Marcela 16:10, 23. Feb. 2011 (CET)
Warum sollte der Brief keine Schöpfungshöhe haben. Immer noch im Prä-Schutzdauerrichtlinienzustand? syrcro 16:13, 23. Feb. 2011 (CET)
War ja klar, von dir erwarte ich hier nichts anderes. Wer SH sieht, hat das zu begründen. --Marcela 16:19, 23. Feb. 2011 (CET)
Welches Merkmal zweifelst du denn an? Dass der Guttenberg kein Mensch ist (persönliche Schöpfung)? Dass der Brief keine von einem Menschen wahrnehmbare verstofflichte Form annehmen kann (Wahrnehmbare Formgestalt)? Dass kein menschlicher Geist in der Entschuldigung zum Ausdruck kommt (Geistiger Gehalt)? Oder die Individualität? Ist eine recht freie Form (keine Wissenschaft, keine genormte Darstellung) also geringe Anforderungen und gerade Entschuldigungen sind sehr individuelle Aussagen. syrcro 16:46, 23. Feb. 2011 (CET)
Können wir uns auf einen Ort zum diskutieren einigen? --Isderion 16:55, 23. Feb. 2011 (CET)

Innenaufnahmen Nikolaikirche in Leipzig

Innenaufnahme Nikolaikirche. Nach dieser Aufnahme fragte mich ein MA der Kirche, ob dieses Bild nur für private Zwecke angefertigt wurde.

Hallo,

das Bild oben zeigt eine Innenaufnahme der Nikolaikirche in Leipzig. Dieses Bild darf laut eines Mitarbeiters der Kirche nur für private Zwecke angefertigt und nicht veröffentlicht werden. Würde er auch nur ein einziges Bild im Internet, ein Filmchen auf Youtube oder Postkarten (die Kirche verkauft u.a. auch Postkarten) entdecken, dann gäbe es "mächtig Ärger". Da es einige Innenaufnahmen dieser Kirche in der WP gibt ist es notwendig zu klären wie die Rechtslage aussieht! (nicht signierter Beitrag von Appaloosa (Diskussion | Beiträge) 12:12, 15. Feb. 2011 (CET))

Es gibt kein Recht am Bild der eigenen Sache. Dennoch kann es Ärger geben, und zwar weil der Fotograf gegen das Hausrecht verstoßen hat. Diesen Ärger bekommt aber nur der Fotograf und Hochlader, nicht die Wikipedia oder irgendwelche Weiternutzer. Siehe auch Preussische Schlösser und Gärten. IMHO. Da wir aber wissen, dass dieses Bild vom Fotografen unter Kenntnis seines Rechtsverstoßes hochgeladen wurde, sollten wir es löschen. --Gnom 13:25, 15. Feb. 2011 (CET)
Gnoms Aussage kann ich bestätigen, möchte aber hinzufügen, dass es gelegentlich hilfreich sein kann, mit dem zuständigen Pfarrer zu sprechen. Ich habe in mehreren Fällen auf diese Weise eine Genehmigung zum Fotografieren erhalten, wo zunächst Aufnahmen verboten oder nur für private Zwecke zulässig gewesen sind. Manchen geht es auch nicht unbedingt um die Verwertung, sondern die potentielle Außendarstellung und da hilft Vertrauen sehr. Grüße, AFBorchert 21:06, 15. Feb. 2011 (CET)
Wir löschen das nur, wenn der Uploader ein zu hohes Risiko darin sieht, ansonsten ist das nicht nötig. Dann sollte das Bilder allerdings mit einer Einwegsocke erneut hochgeladen werden. -- Chaddy · DDÜP 22:42, 15. Feb. 2011 (CET)
Chaddy, meinetwegen löschen wir es nicht, aber du solltest bitte nicht zum Rechtsverstoß auffordern! --Gnom 22:46, 15. Feb. 2011 (CET)
Tu ich überhaupt nicht. Das mit der Einwegsocke ist vielleicht eine Grauzone, aber kein Rechsvertoß (und dieser Tipp ist hier völlig üblich). Bitte nicht einfach irgendwas unterstellen, wenn man offensichtlich keine Ahnung hat... -- Chaddy · DDÜP 23:25, 15. Feb. 2011 (CET)
Wer entgegen dem Hausrecht ein Foto schießt und dann unter einer Einwegsocke hochlädt, begeht einen Rechtsverstoß und macht sich schadensersatz- und unterlassenspflichtig. Nix Grauzone. Und sehr wohl Ahnung, zumindest in Ansätzen. Vielleicht meintest du aber auch, dass irgendjemand anderes das Foto dann mit einer Einwegsocke wieder hochladen sollte. Ja, das geht. --Gnom 23:35, 15. Feb. 2011 (CET)
Der BGH hat im Urteil vom 17. Dezember 2010 – V ZR 44/10 ein neues absolutes Recht erfunden. Das (alleinige) Recht zur Anfertigung und Verwertung von Abbildungen der Gebäude und Gartenanlagen, die vom eigenen Grundstück aus angefertigt werden (BGH Urteil vom 17. Dezember 2010 – V ZR 44/10, Rn. 18) und die absoluten Rechte wirken leider gegen jedermann. Und dann werden auch noch die selben Haftungsmaßstäbe für dieses Recht, wie für das Urheberrecht statuiert (ebenda). Da jeder Repost das Recht auf alleinige Verwertung von Abbildungen der Gebäude und Gartenanlagen, die von dem Grundstück aus angefertigt werden offensichtlich verletzt - neue Verwertungshandlung - kommt man so einfach da nicht mehr raus. Bei erkennbaren Verstößen gegen das (alleinige) Recht zur Anfertigung und Verwertung von Abbildungen der Gebäude und Gartenanlagen, die vom eigenen Grundstück aus angefertigt wurden haftet sogar der gemäß § 7 Abs. 2 TMG privilegierte Dienstanbieter zumindest als Störer auf Unterlassen. (Rn 20f) (andere Ansprüche lässt der BGH offen, da es im vorliegenden Einzelfall an der Erkennbarkeit der Verstöße scheiterte). syrcro 09:30, 16. Feb. 2011 (CET)
Es gibt zwei intresante Punkt in dem Urteil. Der erste ist, dass sobald ich unter bestimten umständen Fotos zulasse keine Rundumschläge mehr verteilen kann, weil ich damit einen Teil meiner Recht schon abgetretten habe. Also kann ich schlecht bei Hausrechtsverstössen dritte -wie denn Plattformanbieter- verklagen, wenn kein absolutes Fotoverbot herscht, was sich aber auch so durchsetzen muss (Heisst im Klartext; Keine Bilder). Weil für dritte nicht ersichtlich ist, unter welchen Umständen ein Foto gemacht wurde, denn mit Fotobewilligung wäre es ja zulässig. (Klar der Drittanbeiter muss reagieren wenn er darauf aufmerksam gemacht wurde, aber eben nicht als Sammellöschung aller Bilder des Themas X. Denn der Hausrechtsinhaber muss eigentlich der Verstoss für jedes einzene Bild nachweissen. Erst wenn er das gemacht hat und der Dreittanbeiter nichtragiert hat, erst dann wird für den Drittanbieter probematsisch). Der andere ist der Abschnitt 22, der wurde gar nicht beantwortet ob die Schlossverwaltung überhaupt der Rechtsinhaber bzw. Verwerter ist. Es steht also immer noch in den Sternen ob die Stifftung überhaupt klageberechtig war. Denn klageberechtig ist eigentlich nur der Eigentümmer, und das sind ja bekantlich die beiden Bundesländer Berlin und Brandenburg, und nicht die Stifftung. Es ist somit gar nicht klar, ob die Stifftung überhaupt im Besitz des absolutes Rechts ist, was im Urteil erwähnt wird. --Bobo11 10:08, 16. Feb. 2011 (CET)
Bekanntlich? Mit dem Brandenburger Gesetz über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg" und zu dem Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg" hat sich Brandenburg verpflichtet das Eigentum der Stiftung unentgeltlich zu übertragen: Artikel 2 (2) Der Stiftung sind zur Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben folgende Grundstücke und Gebäude einschließlich ihres Inventars, soweit die vertragschließenden Länder verfügungsberechtigt sind, unentgeltlich zu übereignen oder, solange dies nicht möglich sein sollte, zur unentgeltlichen Nutzung zu übertragen:
1. im Land Brandenburg
Park Sanssouci (289 ha) mit den Schlössern Sanssouci, Neues Palais, Charlottenhof, Bildergalerie, Neue Kammern, Orangerie, Drachenhaus, Belvedere, Römische Bäder, Chinesisches Teehaus sowie Parkarchitekturen und -gebäuden,(...)
Aber das wird sich sehr bald klären, weil der BGH bei den anderen beiden Entscheidungen die Sachen an die Instanzgerichte zur weiteren Sachaufklärung in Bezug auf das Eigentum zurück verwiesen hat. syrcro 10:54, 16. Feb. 2011 (CET)
Wenn Hochlader Probleme bekommet, dann zu dessem Schutz löschen. Aber man muss aufpassen ob der Mitarbeiter dazu überhaupt berechtig war. So oft wie mir schon vom Fussvolk aus verboten wurde zu fotografiern, bei Nachfrage bei der Leitung/Veratwortlichen aber ein ganz anderes Resulat herauskam, ... =/ , glaub ich dennen auch nicht mehr alles (Logisch versucht man dann kein Öl mehr ins Feuer zugiesssen). Also nicht gleich die Flinte ins Korn werfen wenn einer vom Fussvolk bellt, und zu löschen anfangen weil jemand was gesagt hat, nein das übertrieben. Oftmals sind das reine Frustreaktionen unterbezahlter Mitarbeiter, ohne irgenwelche Auswirkungen. --Bobo11 00:10, 16. Feb. 2011 (CET)
Bildbeschreibungsseite: "Veröffentlichungsgenehmigung der Klosterkammer Hannover liegt vor."

Ich empfehle: Kirchenleitung anschreiben. Hab ich für St. Michaelis (Lüneburg) gemacht, ihnen die betreffenden Fotos (klein) mitgeschickt. Bekam problemlos eine Veröffentlichungsgenehmigung (ohne jede Einschränkung). Nur die Bitte, dass sie sie selbst auch nutzen dürfen. 10 Minuten Zeitinvestition und alle sind zufrieden. Das angekündigte Haurechtsgutachten liegt WMDE seit November vor. Godot II... --Martina Nolte Disk. 10:35, 16. Feb. 2011 (CET)

Der Punkt „Nur die Bitte, dass sie sie selbst auch nutzen dürfen.“, ist eigentlich der Türöffner per exelance. Wie oft hab isch schon Die Antwort gehört; «Wie? Die allfällig veröffetlichten Fotos dürfen wird dann auch unentgeltich nutzen? Natürlich dürfen sie....» Nebst dem Punkt das ich sie zuvor aufgeklärt habe, dass ich kein Geld damit verdiene (Ich die Fotos also nicht verkaufe) Wie so oft wer höfflich fragt, und auf die Ängste und Wünsche eingehen kann, kommt eindeutig weiter. --Bobo11 11:10, 16. Feb. 2011 (CET)
Martina, was hast du denen denn so textlich mitgeteilt, insbesondere in Hinblick auf die Möglichkeiten der hiesigen Lizenzen zur komm. Weiternutzung, ohne gleich aber Ablehnungsgründe mitzuliefern? Bobos Argumente sind natürlich nicht schlecht. Kannst du das irgendwie hier in anonymisierter neutralisierter Fassung als "Vorstück", wie es im Bürokratendeutsch so schön heißt, zur Verfügung stellen? Mich plagen da nämlich noch Bilder auf der Festplatte, die ich aus rechtlichen Bedenken - siehe irgendwo weiter oben - noch nicht hochgeladen habe. Außerdem würde ich gerne noch mal hin, und zwar mit Treppenleiter... --16:41, 18. Feb. 2011 (CET) (nicht signierter Beitrag von Alupus (Diskussion | Beiträge) 16:41, 18. Feb. 2011 (CET))
Anrede, ein Satz mit der Bitte um Veröffentlichungsgenehmigung, Dankeschön und fertig. Wenn ich wegen der Bildmenge keine Vorschauen mitschicken kann, setze ich einen Link auf meine Homepage und schreibe dazu, dass ich diese Seite noch nicht öffentlich verlinkt habe.
Bei Anfragen zu einer Fotografiererlaubnis gibt es aus meiner Sicht keinen Grund, mich als ehrenamtliche Mitarbeiterin der Wikipedia vorzustellen. Ich will meine Fotos selber veröffentlichen oder Nutzungsrechte an andere verkaufen oder verschenken können, wie ich lustig bin. Dafür muss ich nicht erst meine AGB oder die spezielle Art diverser Lizenzmodelle für spätere Nutzer erklären. Grundsätzlich mache ich also keine Einschränkung oder Konkretisierung des (geplanten, gewünschten, denkbaren, whatever) Veröffentlichungszwecks.
Nur die ganz Harten im Garten antworten: nur für nicht-kommerzielle Zwecke, nur in positivem Zusammenhang oder was auch immer ihnen einfällt.(Ob das dann rechtlich haltbar wäre, weiß ich nicht. War mir noch nie so wichtig, dass ich die Grenzen angetestet hätte.)
Wenn man noch nicht dort war und erst um Einlass samt Fotografiererlaubnis nachfragen muss, wollen die meisten Veranstalter/Grundeigentümer natürlich wissen, wofür die Fotos gedacht sind. Da geht's ihnen aber i.d.R. eher um deine Reputation und deine Referenz und die direkt geplante Veröffentlichung (auch z.B. für ihren Pressespiegel). Ich frage deshalb gleich mit einer offenen Formulierung wie zunächst für oder unter anderem für. Bekomme ich darauf eine Freigabe, bin ich für alle späteren Veröffentlichungszwecke auf der sicheren Seite. So dürfen dann von einem Fotoauftrag für eine Bühnenveranstaltung auch Bilder für die Wikipedia abfallen. ;-) --Martina Nolte Disk. 17:41, 18. Feb. 2011 (CET)
Danke. Da ich kein Fotogewerbe angemeldet habe, kann ich dich leider nicht plagiatieren :-(. Damit die Sache sich bei mir nicht auf den berüchtigten Sankt-Nimmerleins-Bedenkentag verschiebt, werde ich mal ein paar Bilder auf CD bringen, und mit einem netten Schreiben an den Eigt. senden, so mit der Argumentation, die Bobo nutzt. Und Wiki erst mal außen vor lassen. Versuch macht klug! --Alupus 20:02, 18. Feb. 2011 (CET)
Ich hab auch kein Gewerbe angemeldet. Das ist für Freie (Foto-)Jounalisten (und andere freie Berufe wie Fotodesigner usw.) nicht nötig. Im Prinzip darf sich jeder Honk freier Jounalist nennen. "Amtliche" Anerkennung findet das Ganze erst beim Finanzamt, bei Berufsverbänden (z.B. Freelens), per Redaktions- oder (allgemeingültigem) Presseausweis. --Martina Disk. 14:53, 20. Feb. 2011 (CET)

Der BGH bezieht sich mit seinem Fehlurteil auf die gewerbliche Nutzung. Gibt der private Nutzer Nutzungsrechte an seinem Bild, soweit solche bestehen (keine bei 2-D), einem Dritten weiter, so ist er nicht gehalten sicherzustellen, dass keine gewerbliche Nutzung erfolgen kann z.B. indem er eine freie Lizenz wählt, die gewerbliche Nutzung ausschließt. Also sollten wir es genauso halten wie bisher --FrobenChristoph 01:58, 19. Feb. 2011 (CET)

Blödsinn, entweder kann du nicht mal Leitsätze verstehen, oder du übst dich in Eskapismus: Das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen steht dem Grundstückseigentümer zu, soweit diese Abbildungen von seinem Grundstück aus angefertigt worden sind. Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass der Eigentümer sich etwa das Fotografieren seines Anwesens und die Verwertung solcher Fotografien vorbehalten [kann]. (Rn. 59). Der BGH sieht die Panoramafreiheit als gesetzliche Ausnahme von diesem Recht. (Rn. 12). Dass die Begründung selten hirnrissig ist: Das Eigentum am Grundstück wird verletzt, wenn dort jemand etwas anderes fotografiert wird? Naja, der BGh....blabal....zum Tode. syrcro 12:00, 19. Feb. 2011 (CET)
@Sincro, das schon richtig aber, dieser Punkt der das BHG auch erwähnt, kann für die Schlossverwaltung zum Bumerang werden. Da BHG hat nur Festgestellt, das ein Eigentümer das Fotografieren verbieten kann. Dagegen ist nun mal im Grundsatz nichts einzuwenden, nur dann muss er es aber allen verbieten! Wenn der Eigentümer einigen das Fotografieren erlaubt, wie soll dann ein Dritter rausbekommen ob die jetzt offiziell gemacht wurden oder nicht. Denn nur wenn es keine "offiziellen" Fotos gibt, nur dann kann der Eigentümer wirklich gut alle verklagen. Gibt es aber offizielle zugelassene Fotos sieht die Sache anders aus( und das gibt es hier). Wenn er eben zulässt das Fotos verwertet werden, dann hat er eben auf einen Teil seiner Rechte verzichtet (Ich kans nicht Heute erlauben, Morgen verbieten, Übermorgen wieder erlauben usw.). Genau an dem Punkt würde ich ansetzten wenn es zu einer Klage gegen mich kommen würde. Denn dieses Recht ist nicht dafür da, die Einnahmen des Eigentümers zu schützen, sondern seien Eigentum vor fremden Zugriff zu sichern. Die Schlossverwaltung nutzt dieses Gesetzt aber eindeutig zur Geldvermehrung, und nicht zum Schutz ihres Eigentums! --Bobo11 12:27, 19. Feb. 2011 (CET)
Inhalt des Eigentums ist insbesondere die Berechtigung die Nutzungen daraus zu ziehen. Der Hauptzweck des Eigentums ist gerade die wirtschaftliche Verwertung. syrcro 10:59, 22. Feb. 2011 (CET) (Ich habe mal die Rechtschreibung deines Beitrages angepasst und ich heiße S - y - r - c - r - o.
Strange. Ich las jahrelang s-u-g-s-g-o. --32X 01:37, 25. Feb. 2011 (CET)

URVs durch Esowatch - Links auf eine Seite mit strafrechtlich relevanten Inhalt ?

Wir haben eine intensive Diskussion über URVs von Esowatch.com hinter uns und immer noch kein Ergebnis (10m Diskussion und keinen Millimeter Artikelverbesserung). Turelio, als auch ich haben hier mehre URVs festgestellt (kritisiert werden über 1000...) - uns wird aber aber Verletztung des NPOV vorgeworfen, weil die URVs "angeblich" gerichtlich bestätigt werden müssen. Der Artikel wurde gesperrt, weil hier die URV beim Abschnitt Kritik gelöscht wurden und ich das revertiert habe ! Bei Esowatch.com gibt es darüberhinaus massive Rechtsverletztungen mit strafrechtlich relevanten Inhalt, von denen sowohl hunderte Internetseiten Beleg sind , als auch erst jüngst durch eine Anwaltskanzlei aufgezeigt wurden - es laufen auch diverse Ermittlungsverfahren. Das ernste Problem mit EW ist, dass WP hier in die Situation der "Billigung von Straftaten" kommen kann oder schon ist....Sind hier Links legal ? Außerdem werden kritische Wikipedianer bei Esowatch mit eigenen Artikeln diffamiert. Ich wäre hier sehr verbunden, wenn hier von neutraler Seite ein kritischer Blick auf den Artikel und die Autoren geworfen wird. --Der Enzyklopädist 00:23, 24. Feb. 2011 (CET)

Wenn ich die Diskussion recht verstehe, liegt ja das Problem darin, dass die URV nicht bei uns in der Wikipedia (oder Schwesterprojekt) sondern auf Esowatch.com befindet. Damit sind uns eigentlich die Hände gebunden. Wir können nur URV beheben die sich in unserem Einflussbereich befinden, nicht ausser Halb des Projektes Wikipedia. Ist leider so, dass jeder Urheber dessen Recht durch Esowatch.com verletzt wurde, selber klagen muss. Wir die Wikipedia können das nicht, da wir nicht die Urheberrechtsinhaber sind, Klagen aber nur durch den Urheberrechtsinhaber eingeleitet werden können.--Bobo11 09:25, 24. Feb. 2011 (CET)

Urheber unbekannt

Ich habe die Datei:Baptistenkapelle Memel (Klaipeda) um 1850.jpg hochgeladen,nachdem ich sie vorher aus der angegebenen Quelle eingescannt hatte. Das Bild stammt aus dem Jahr 1850. Sein Urheber ist unbekannt. Auch das habe ich eingegeben (man kann es allerdimngs nur im Bearbeiten-Modus erkennen.) Nun wurde ich auf meier Diskuseite angeschrieben und gebeten, den Urheber nachzutragen. Da das Bild älter als hundert Jahre ist, ist es doch gemeinfrei, oder? mfg,Gregor Helms 08:57, 24. Feb. 2011 (CET)

Nein alles was älter als 100 Jahre ist, ist nicht zwingend gemeinfrei. In diesem Fall aber sehr Wahrscheinlich, denn es istv praktisch unmöglich, dass der Urheber der das Bild 1850 angefertigt hat, noch bis 1941 (Todesdatum für Gemeinfreiheit ist aktuell 1940) gelebt hat. Der hätte ja eindeutig über 110 Jahre alt werden müssen, was sehr sehr unwahrscheinlich ist. Einfach Urheber unbekannt, und Datum der Entstehung mit Quellenangabe eintragen und gut sollte sein. --Bobo11 09:15, 24. Feb. 2011 (CET)
Genau das hatte ich so gemacht - und trotzdem bekam ich den Mahnbrief. ;-) mfg,Gregor Helms 10:36, 24. Feb. 2011 (CET)
Hallo Gregor, den Mahnbrief bekamst Du, weil Du das Feld Urheber ganz leer gelassen hattest. Schreib rein, dass er unbekannt ist und welche Recherche Du gemacht hast, um ihn herauszufinden (wie es im Bausteintext so schön heißt: „das Todesdatum des Urhebers auch nach gründlicher Recherche in Suchmaschinen, Datenbanken und biografischen Nachschlagewerken nicht herausgefunden werden kann.“). --Die Schwäbin 14:16, 24. Feb. 2011 (CET)

Bin kürzlich über obige Datei gestolpert. Scheint für mich eine klare URV zu sein. Oder hab ich was verpasst und DVD-Cover gehen neuerdings auch irgendwie durch? --BerntieDisk. 16:03, 24. Feb. 2011 (CET)

URV. --Gnom 16:54, 24. Feb. 2011 (CET)
Ich hab mal einen DR gestellt. --BerntieDisk. 17:26, 24. Feb. 2011 (CET)

Schöpfungshöhe bei Urkunden?

Haben die hier gezeigten Urkunden zur Verleihung BVK und Sächsischer Verdienstorden Schöpfungshöhe? --Miebner 20:37, 24. Feb. 2011 (CET)

Nö --Isderion 20:47, 24. Feb. 2011 (CET)
Also PD wg. mangelnder Schöpfungshöhe? Oder welcher Lizenzbaustein wäre da angebracht? Gerade der Artikel Sächs. Verdienstorden könnte so ne Illustration gut vertragen... --Miebner 21:08, 24. Feb. 2011 (CET)
Jopp, PD-SH. Auf keinen Fall amtliches Werk, auch wenn das für den Ottonormalverbraucher so aussehen mag. --Gnom 21:13, 24. Feb. 2011 (CET)

Kein Urheberschutz von Architekturmodellen

Architekturmodelle, die ich selbst fotografiert habe genießen nach meinen bisherigen Erfahrungen in Wikipedia keinen Urheberschutz, da sie weder schriftliche Dokumente noch künstlerische Werke sind. Die folgende Datei wurde aber diesbezüglich beanstandet:

Datei:F09.Charlieu.0082.JPG

Auch diese Datei dürfte dementsprechend keinen Urheberschutz beanspruchen.Jochen Jahnke 17:22, 20. Feb. 2011 (CET)

Ich würde so etwas zumindest nicht auf Commons hochladen. Dort werden ständig Fotos maßstäblicher Modelle realer Vorbilder mit dem Argument gelöscht, dass es sich hier um abgeleitete Werke von Skulpturen handeln würde. -- Herby 21:09, 20. Feb. 2011 (CET)
Werke der Architekturkunst sind geschützt. Allerdings wehren sich (west)deutsche Architekten seit zwei Jahrzehnten mit Händen und Füßen dagegen, als Künstler bezeichnet zu werden. Damit würden sie nämlich ihren Sonderstatus in der bundesdeutschen Bauindustrie verlieren. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, das mal endlich zu klären. --Marcela 21:45, 20. Feb. 2011 (CET)
Nichts desto trotz sind Architekturmodelle als Werke nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, 7, Abs. 2 UrhG geschützt, vorausgesetzt, dass diese Werksqualität erreicht. //⚖.suhadi 11:10, 21. Feb. 2011 (CET)
Kann die modellhafte Rekonstruktion "antiker" Bauwerke Werksqualität erreichen? Gute Güte, wohin soll denn das noch führen? -- smial 15:53, 22. Feb. 2011 (CET)
Nur, wenn der Modellbauer selbst schöpferisch tätig wird. Dann aber sind solche modelle quasi unbrauchbar, weil TF seitens des Modellbauers. --Marcela 18:08, 22. Feb. 2011 (CET)
Äh, oft weiß man halt nicht mehr genau wie das Original genau aussah. Eine Rekonstruktion könnte deswegen auch eine wissenschaftliche Leistung sein. --Isderion 17:18, 23. Feb. 2011 (CET)
Für einen Bauhistoriker ist die Rekonstruktion quasi das Ergebnis der Forschung, sie besteht aus erhaltenen Bereichen, wissenschaftlich nachgewiesenen Bereichen und aufgrund von Vergleichen rekonstrierten Bereichen. Theoriefindung ist das nicht, aondern wissenschaftliche Arbeit. Für die beiden letzteren (und damit das ganze) besteht auf alle Fälle Urheberrecht. --195.200.70.38 14:11, 25. Feb. 2011 (CET)
Dann soll aber bitteschön der Nachweis der schöpferischen Tätigkeit bzw. der wissenschaftlichen Arbeit erbracht werden. Wenn ich als bauing. bei Schachtarbeiten auf eine alte Römerfestung stoßen würde, dann würde ich davon eine Zeichnung machen. Ob die nun 2D oder 3D ist, spielt keine Rolle. Das Aufmaß hat nichts mit Wissenschaft zu tun. Die Ermittlung alter römischer Baumaterialien und Wanddicken ebenfalls nicht. So ein Modell ist nichts weiter als schnödes Handwerk. Ich habe im Übrigen schon mehrere derartige Modelle gebaut, mit Pappe, Gips und Polystyrol ebenso wie am Computer. --Marcela 14:35, 25. Feb. 2011 (CET)

Urheberrechtsverletzung durch Mitteldeutsche Zeitung?

Im Sachsen-Anhalt-Wiki finde ich mehrere Artikel, die direkt oder mit ganz geringfügigen Änderungen aus der Wikipedia kopiert wurden. Eine Angabe der ursprünglichen Autoren gibt es nicht. Beispiele: Zobbenitz und Zobbenitz, Wilhelm Rühlmann sen. und Wilhelm Rühlmann, [12] und Grauingen, Uta von Naumburg und Uta von Naumburg.... Die Liste lässt sich weiter fortsetzen. -- 109.51.216.208 14:44, 25. Feb. 2011 (CET)

Gehört nach WP:WN/M. -- Chaddy · DDÜP 15:16, 25. Feb. 2011 (CET)

Its a Wiki - bearbeiten und Text durch Link auf das Original ersetzen. Mit Fotos ist es da noch schlimmer. --Eingangskontrolle 15:41, 25. Feb. 2011 (CET)

Die sind sich der Problematik dort (zumindest im Ansatz) bewusst, vgl. z.B. hier und da. Vorsicht, kann geboten sein, wenn WP-Autoren ihre eigene Texte (ohne Drittbeiträge mit SH) übertragen, dann liegt keine URV vor, so wie z.B. Sicherlich. Nette Email an die wird imho reichen. --Isderion 15:47, 25. Feb. 2011 (CET)

Also ich weis nicht wie es auf Commons läuft, aber ist dieses Bild geschützt oder nicht ? In den Baustein steht es sei frei für den Artikel, könnte aber wegen den Logo geschützt sein !? Ist es dann nach deutschem frei (in der Wikipedia) da Covers unter , oder nicht ? -- Xxvid 17:27, 25. Feb. 2011 (CET)

Das Cover ist ein Foto. Fotos sind als Lichtbilder in Deutschland und Österreich als solche geschützt. Fair Use machen wir auch nicht. Wäre auch nichts für die deutschsprachige Wikipedia. syrcro 18:04, 25. Feb. 2011 (CET)
Ok.-- Xxvid 18:15, 25. Feb. 2011 (CET)

Schöpfungshöhe erreicht?

Ich möchte mal das Logo des Empire Builder, das ich aus der EN übernommen habe zur Diskussion stellen. Ich denke, das die flächige Darstellung der beiden Elemente Bergkulisse und Zug mit anderen Logos vergleichbar sind. Zum Vergleich das Logo der Büssing AG, das sogar auf commons zu finden ist. --Eingangskontrolle 12:22, 25. Feb. 2011 (CET)

Halte ich für keinen klaren Fall, insbesondere wegen der Details beim Berg. Das Logo der Büssing AG ("eckiger Löwe im Quadrat") kann man da zum Vergleich nicht heranziehen. Aber im Hinblick auf das, was meine Kollegen hier wohl sagen werden ist die Datei wohl ok. --Gnom 10:41, 26. Feb. 2011 (CET)

Berichte der EU-Kommission vom Urheberrechtsschutz ausgenommen?

Das Büro eines derzeit urheberrechtlich geforderten Bundesministers verkündet, Strategiepapiere der EU-Kommission wie konkret dieses hier seien als Amtliches Werk nicht vom Urheberrecht geschützt. Hat die Behauptung irgendeine Substanz, die mir entgeht und die wir uns mal genauer anschauen sollten? --Wikipeder 17:01, 25. Feb. 2011 (CET)

Warum sollte das kein amtliches Werk sein? Fällt ohne Probleme unter Abs. 2. Diese Dinger müssen (nach dem Recht der EU) zur allgemeinen Kenntnisnahme unter anderem über EUR-lex veröffentlicht werden, ein besonders Verbreitungsinteresse gibt es auch, denn diese Dinge werden auch deshalb veröffentlicht, damit Betroffenen (eben auch die Unionsbürger) sich darauf einstellen können. Ein wenig Rechtssetzungswirkung haben die auch, da sie zumindest für die Auslegung von Europarech herangezogen werden können. syrcro 17:24, 25. Feb. 2011 (CET)
Gut, war schnell getippt und knapp gefragt. Mir geht es darum, ob wir solche Texte ohne Kennzeichnung in den Fließtext eines Artikels einbauen können, wie es sich aus der Behauptung des Abgeordnetenbüros analog schließen lässt. Das Büro sortiert die Strategiepapiere offensichtlich unter § 5 Abs. 1 ein. Das sehe ich nicht greifen. Fälle nach Abs. 2 andererseits sind ja durch Änderungsverbot und Pflicht zur Quellenangabe sehr wohl vom Urheberrecht geschützt. Das läuft auf eine Art ND-Lizenz raus, die auf WP nicht akzeptiert wird. Oder übersehe ich was? --Wikipeder 18:07, 25. Feb. 2011 (CET)
Die Liste des § 5 Abs, 1 UrhG ist eine abschießende, d.h. andere Fälle können nicht darunter subsumiert werden oder analog angewendet werden. Die Fälle des Abs. 2 ist nicht mit den Bedingungen der Wikipedia vereinbar. Eine Quellenangabe ist zwar noch machbar, jedoch ist das Änderungsverbot nicht passend. //⚖.suhadi 20:28, 25. Feb. 2011 (CET)
Ohne Quellenangabe können wir gar nichts einbauen. Alles Informationen in der Wikipedia müssen gekennzeichnet werden. Auch das Plagiat einer gemeinfreien Quelle ist unwissenschaftlich. syrcro 21:11, 25. Feb. 2011 (CET)
So genannte KOM-Dokumente werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Ich halte Sie für Bekanntmachungen im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG. --Gnom 10:26, 26. Feb. 2011 (CET)
Kannst du das genauer begründen? --Wikipeder 10:40, 26. Feb. 2011 (CET)
Das ist kein KOM- sondern ein SEC/K-Dokument. syrcro 10:51, 26. Feb. 2011 (CET)
(BK)Die KOM-Dokumente sind offizielle, in einem langwierigen Prozess entstandene politische Verlautbarungen der Kommission, in denen sie sich zu laufenden und zukünftigen Gesetzgebungsverfahren äußert. Sie werden in alle Amtssprachen übersetzt und im Amtsblatt veröffentlicht Adressaten sind unter anderem das europäische Parlament und die nationalen Regierungen, die darauf mit (imho dann aber nichtamtlichen) Stellungnahmen reagieren. Auf nationaler Ebene würde so etwas zum Beispiel der Begründung eines Regierungsentwurfs ähneln. Jedenfalls gilt aber § 5 II UrhG, und mehr brauchen wir ja nicht. --Gnom 10:53, 26. Feb. 2011 (CET)
Warum steht dann oben "KOM/2003/0676 endg."? --Gnom 10:55, 26. Feb. 2011 (CET)
Ich bin ein Depp. Ich habe nur den Kurzeintrag in der Datenbank angeschaut. Da fehlt aus mir unverständlichen Gründen der Hinweis auf die Aufnahme in die KOM-Sammlung. Und wir brauchen schon § 5 Abs. 1 UrhG damit das Ganze plagiiert werden darf. Sonst gibt es eine strenge Quellenpflicht. (Es geht dem Frager hier auch nmM nicht um die Wikipedia, sondern um Herr Dr. aD K-T zu Googleberg.) syrcro 11:05, 26. Feb. 2011 (CET)

Auflistungen - SH ?

Hallo, das Portal Tschechien hat ein kleines Problem mit dem Urheberrecht im Zusammenhang mit reinen Auflistungen in Artikeln. Hier gehts lang. Bitte die Diskussion dort weiterführen da sonst der Zusammenhang verloren geht. Danke für eure Hilfe! :) Grüße, alofok* 12:12, 26. Feb. 2011 (CET)

Habe dort etwas geschrieben --Historiograf 19:11, 26. Feb. 2011 (CET)

Glockengeläut geschützt?

Hallo Allerseits. Ist das Geläut File:Aubing-St.QurinGlockengeläut.OGG vom Urheberrecht geschützt? Ich vermute ja, dass da keine Schöpfungshöhe vorliegt, will aber lieber noch mal nachfragen. (und wenn noch jemand eine Idee hat, wie ich die blöde Inschrift "no videostream" los werde wär' das auch schön.) d65sag's mir 23:16, 26. Feb. 2011 (CET)

Sehr coole Frage! (Man muss hier genau schauen, ob ein menschliches Werk vorliegt. Grundsätzlich könnte man sagen, dass da einfach mehrere Töne durch baubedingte Eigenschaften mehr oder weniger zufällig zusammenklingen, also kein schöpferischer Charakter vorliegt. Andererseits beachtet der Konstrukteur eines Glockengeläuts eine große Zahl von Traditionen und Konventionen nach persönlichem Geschmack, der entstehende "Rhythmus" also mitnichten zufällig ist, auch wenn es so scheint! Aber das nur als Gedankenexperiment.) Antwort: Kein urheberrechtlicher Schutz. --Gnom 23:22, 26. Feb. 2011 (CET)
Wenn keine Melodie gespielt wird, kann meiner Meinung nach, die Frage verneint werden. Wenn es sich allerding's um ein echtes Glockenspiel handelt kommt es auf den Einzelfall an. Erste Frage ist die, ob die gespielte Melodie überhaupt schon gemeinfrei ist oder nicht. Ist sie nicht gemeinfrei ist der Fall auch ganz klar; NEIN, geht nicht. Dann noch ob die Melodie von einem menschlicher Spieler oder maschinell vorgetragen wird, im Fall des menschlichen Spielers kommt ggf. eine Schutz der Aufführung in Frage (Leistungsschutzrechte = 50 Jahre). Im vorliegenden Fall vernein ich den urheberrechtlichen Schutz des Geläuts, die Aufnahme selber ist aber nach dem Leistungsschutzrechte schützbar (. --Bobo11 23:36, 26. Feb. 2011 (CET)
Was immer nun wieder das Leistungsschutzrecht ist, die Aufnahme habe ich gemacht, das ist also wohl problemlos :-) Gestartet wird das Geläut auf Knopfdruck, also keine menschlichen Glöckner. Danke an Euch, dann ziehe ich mal zum nächsten Schalter um die no-videostream-Meldung loszuwerden. d65sag's mir 23:53, 26. Feb. 2011 (CET)
Das hab ich angenommen, dass du es selber aufgenommen hast (Ist ja so beschrieben). Es ist eben so, dass du keine fremden Aufnahmen hoch laden darfst (es sei denn es liegt eine Freigabe vor). Wollte damit nur ein allfälliges Missverständnis vorbeugen. --Bobo11 09:37, 27. Feb. 2011 (CET)
Das reine Glockengeläute als Geräusch, nicht als Melodie ist nicht geschützt. Sonst könnte ja genauso jemand kommen und sagen, dass das Bohren in Beton als Geräusch geschützt sei. //⚖.suhadi 14:35, 27. Feb. 2011 (CET)

Neuling braucht Hilfe

Hallo. Ich habe bei Wikipedia:Fragen von Neulingen#Hilfe! Bin_neu_hier! versucht, einem Neuling bei einer Bildfrage (Freigabe, Schöpfungshöhe, etc.) zu helfen. Es wäre nett, wenn noch einer der "Profis" vorbeischaut und mich dort bestätigt oder ggf. korrigiert. Danke und Gruß, --Wiebelfrotzer 14:31, 27. Feb. 2011 (CET)

Ist dort erl. --Saibo (Δ) 21:20, 27. Feb. 2011 (CET)
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Saibo (Δ) 21:20, 27. Feb. 2011 (CET)

Bilder eines Benutzers

Kann mir einer sagen, ob die Bilder des Benutzer:SpongePappy hier in die Wikipedia bleiben dürfen, oder nicht? Ich meine nein. -- 79.228.221.251 21:09, 27. Feb. 2011 (CET)

Bleiben schon. Aber nur mit der richtigen Lizenz. Der Benutzer hat nach DÜP-Setzen kaum was umgesetzt was in der Vorlage stand und das Bapperl entfernt. Hab ihn darauf noch mal explizit angeschrieben. alofok* 21:13, 27. Feb. 2011 (CET)

flickr-Bilder mit kreativer PD-Erklärung von US-Botschaft

Sind diese Bilder problemlos importierbar? Dieses bzw. diejenigen dieses Flickr-Streams? Ich habe ehrlich gesagt gerade nicht den Nerv, mich in die Lizenzfragen detallierter einzulesen. Vielleicht kann man mir das ja aber auch kurz sachkundig beantworten und unter Umständen sogar beim Import behilflich sein, sofern es denn möglich ist. Vielen Dank.--Losdedos 23:36, 22. Feb. 2011 (CET) --Losdedos 23:36, 22. Feb. 2011 (CET)

Gehen alle nicht. Bilder hier müssen für jedermann (auch kommerziell) für jeden Zweck verwendbar sein (aus urheberrechtlicher Sicht). Die angeführten Bilder tragen alle die Lizenzierung Cc-by-nc. NC heißt non-commercial = nicht kommerziell. Du könntest natürlich den flickr account bitten eine andere Lizenz zu vergeben (das kann man bei flickr einfach beim Bild ändern).
Nun ist mir aber etwas anderes aufgefallen: http://www.flickr.com/people/usembassy_montevideo/ Der Streaminhaber sagt dass die Bilder im "public domain" seien, weil es Werke der US-Regierung sind. gibt aber gleichzeitig massive Einschränkungen an. Komisch, komisch. Was meint ihr? Falsche und ungültige Einschränkungen? Viele Grüße --Saibo (Δ) 00:02, 23. Feb. 2011 (CET)
Tja, das war es auch, was mich hat stutzig werden lassen, daß die Bilder nämlich von der US-Regierung stammen und mindestens ein Bild dieser Serie bereits auf wiki-commons zu finden ist, siehe dieser Artikel: Fernando Lorenzo--Losdedos 11:23, 25. Feb. 2011 (CET)

von WP:RB hierher verschoben. --Saibo (Δ) 13:37, 25. Feb. 2011 (CET)

Die Bilder sind gemeinfrei, die Angabe auf flickr ist falsch, es gilt Vorlage:Bild-PD-US. --Gnom 10:37, 26. Feb. 2011 (CET)
Kann mir dann nochmal kurz jemand erklären, wie ich diese importiere? Ich hatte das zwar neulich schonmal in einem allgemeineren Zusammenhang gefragt, finde es jetzt aber auf die Schnelle nicht. Oder hätte vielleicht jemand Lust und Zeit, das Importieren zu übernehmen? In die entsprechenden Artikel würde ich diese dann einbauen, bzw. nach und nach die Artikel zu den Bildern erstellen. Wäre nett, denn dann könnte ich mich auf anderes konzentrieren. Wenn nicht, wärs auch nicht schlimm, dann würde ich mich aber wie gesagt über eine Kurzerklärung des importierens freuen. Danke!--Losdedos 19:30, 1. Mär. 2011 (CET)
Mit den üblichen Flickr-Tools nicht, weil die den Transfer von Bildern mit CC-by-nc nicht zulassen. Da hilft nur manuell auf die Festplatte runterladen, auf Commons hochladen, commons:Template:PD-USGov als Lizenz wählen, Link nach Flickr als Quelle dazu, und vorbereitet sein, daß irgendein Besserwisser LA stellt, weil das Bild auf Flickr ja doch falsch lizenziert sei. Dann in LD diskutieren und ggf. mit dem löschenden Admin rumstreiten, bis der kapiert was Sache ist. Das wäre alles. --Matthiasb (CallMeCenter) 20:48, 1. Mär. 2011 (CET)
Danke für deine schnelle Antwort. Ehrlich gesagt befürchte ich das mit den Löschanträgen auch und auf diese Diskussionen habe ich hier in der Wikipedia so gar keine Lust mehr. Naja, mal schaun, evtl.kümmere ich mich am Wochenende doch mal um den Import.--Losdedos 21:08, 1. Mär. 2011 (CET)

In Knowledge Discovery in Databases wurde anscheinend kräftig bei der angegebenen Quelle [13] kopiert. Siehe z.B. Abschnitt "Explorationslast".

http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Knowledge_Discovery_in_Databases&diff=44265153&oldid=43484047

Ich bin etwas unschlüssig. Teile des Artikels scheinen umformuliert zu sein, aber gerade der Abschnitt Explorationslast sieht kopiert aus. Die Quellenangaben sind auch charakteristisch, eben nicht Wikipedia-Stil sondern eben kopiert. Eine Freigabe ist nicht auf der Diskussionsseite dokumentiert.

Was ist die korrekte Vorgehensweise? Ich würde mal den direkt betroffenen Teil rausnehmen mit URV-Warnung. --Chire 23:54, 27. Feb. 2011 (CET)

erledigt durch Versionslöschung. --Chire 13:54, 1. Mär. 2011 (CET)

Urheberrechtsverletzung Datei:Baeckeranlage-pano02.jpg

Diese Datei wird leider hier bei homegate.ch (und bei weiteren Inseraten auf dem selben Portal) verwendet ohne den Urheber anzugeben so wie es in der Freigabe verlangt wird. Habe bereits per Mail beim Inserenten auf diesen Missstand hingewiesen und verlangt, dass er das Bild bis heute Freitag entfernt. Ohne Erfolg. Was jetzt? Eine Abmahnung schreiben? Wenn ja, wie? Wie viel? Irgendwelche Tipps? Vielen Dank. --Mcaviglia 21:29, 25. Feb. 2011 (CET)

Du könntest eine Rechnung schicken. Vielleicht kann ja Ralf diesbezüglich Tipps geben? Ich mache ihn mal auf deine Anfrage aufmerksam. Gestumblindi 22:00, 25. Feb. 2011 (CET)
Von Abmahnungen halte ich nichts. Du kannst eine Rechnung schreiben. Ganz ohne Anwalt, was nämlich erstmal dir Kosten aufbürden würde. In Deutschland gibt es ein ungeschriebenes Gesetz unter Fotografen, niemals ein Foto für weniger als 35 Euro zu verkaufen. Unterlassener Bildquellennachweis bedeutet 100% Aufschlag (LG Hamburg vom 20.11.87, Az. 74 0 68/78), nicht genehmigten Nutzung eine Vertragsstrafe bis zum fünffachen Honorar (OLG Ffm Az. 11U 49/96(I/1). 350 ist etwas happig, vielleicht die Hälfte? Schreib eine Rechnung, bedanke dich für die Verwendung deines Fotos und gut ist es. Wenn das weiter ignoriert wird, kannst du immer noch zum Anwalt gehen. --Marcela 22:24, 25. Feb. 2011 (CET)
Bei Mehrfachnutzungen wird üblicherweise jedes Mal neu die Hälfte des Honorars fällig.
Die Sache mit der Abmahnung durch einen Anwalt kann tückisch sein. Bei einer Forderung auf Unterlassung der lizenzverletzenden Nutzung und Schadenersatz liegt der Streitwert für ein Foto bei rd. 6000 Euro; darauf berechnen sich die Verfahrens- und Anwaltskosten (siehe prozesskostenrechner.de). Man muss damit aber keinen Anwalt beauftragen, sondern kann selbst eine Abmahnung rausschicken (das sind Standardtexte). Dann kostet die Sache nur das Porto.
Wenn es dir nicht um Unterlassung (Löschung der Bilder) geht, sondern um das Eintreiben des Schadenersatzes bzw. wenn du eine normale Honorarrechnung bezahlt bekommen willst, legt die von dir geforderte Summe den Streitwert fest und die Sache wird auch beim Anwalt wesentlich billiger. Es wird allerdings auch schwieriger einen Anwalt zu finden, der das Mandat annimmt. Es sei denn, man kennt ihn persönlich oder kann ihn davon überzeugen, dass man ihm häufiger solcher Aufträge geben wird.
Abgesehen vom eigenen Kostenrisiko unterscheiden sich Unterlassungsforderung und Honorareintreibung auch in der Auswirkung auf die Nutzung. Bei der Unterlassungsforderung muss der Nutzer die Bilder löschen und trotzdem Schadenersatz zahlen, bei der Rechnungsstellung erfolgt eine rückwirkende Umlizenzierung auf eine unfreie Nutzung. --Martina Disk. 11:57, 26. Feb. 2011 (CET) PS: Ich schreibe von Kostenrisiko, weil man auf den Kosten des eigenen Anwalts und den Gerichtskosten ganz oder anteilig sitzen bleiben kann, wenn der andere kein Geld hat oder wenn man nicht komplett Recht bekommt.
Vielen Dank für die Infos. Denke die Unterlassensforderung trifft etwa das was mir vorschwebt. Gibt es da eventuell Beispiel-Briefe? Hab bei Google nichts gefunden. --Mcaviglia 17:35, 2. Mär. 2011 (CET)
Funk mich am besten mal an. --Martina Disk. 19:19, 2. Mär. 2011 (CET)
War das reiner Zufall – oder wie bist du eigentlich über die Verwendung dieses Bilder gestolpert? Hab ja keine Ahnung, ob/wo meine Bilder sonst noch platziert sind. Gruß, Giacomo1970 13:29, 27. Feb. 2011 (CET)
Das war reiner Zufall. Schau auf diesem Prortal auch ab und zu mal was es so an Wohnungen zu haben gibt. --Mcaviglia 17:35, 2. Mär. 2011 (CET)

Pirate-Content im Fließtext erwähnen ohne expliziten Verweis?

Wurde bei FvN gefragt. Bitte dort antworten --goiken 19:15, 20. Feb. 2011 (CET)

Für den Bot: --ireas :disk: :bew: 11:27, 9. Mär. 2011 (CET)

Texte vom Reichsarchiv gemeinfrei?

<folgende Anfrage habe ich auf WP:AN gestellt, bin hierher verwiesen worden. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 01:02, 15. Feb. 2011 (CET)>

Werte Kollegen,

mal eine Frage zum vorgesehen Dienstweg. URVs sind ja nicht gestattet. Wenn ich nun entdecke, dass ein langjähriger Artikeltext zu 95% aus einem 1:1 Buch abgeschrieben wurde (mit exakt dem gleichen Wortlaut), dann gehe ich mal davon aus, dass ich diesen Artikel "exekutieren" sollte. Nun ist das Buch aber nicht allen Nutzern verfügbar und ich frage ich mich wo und wie ich die URV dann dokumentiere.

Es geht im konkreten Fall um den Artikel Gefecht bei Stallupönen, der fast vollständig (bis auf Einleitung und letzter Mini-Absatz mit Verlusten) aus dem Buch Reichsarchiv: "Der Weltkrieg 1914-18", Bd.2, Berlin 1925 abgetippt wurde. Autoren wurden beim Reichsarchiv zwar nicht genannt, aber es waren mehrere und dass alle vor 1935 verstorben sind halte ich für unwahrscheinlich. Bei Bildern achten wir auch auf die Todesdaten der Urheber und das hier ist nix anderes.

Beste Grüße, --Мемнон335дон.э. Обсуж. 17:30, 14. Feb. 2011 (CET)

Service: Du meinst wohl Gefecht bei Stallupönen. :-) Yellowcard 17:31, 14. Feb. 2011 (CET)
Übrigens: Wer genau ist der Herausgeber dieses Buchs? Möglicherweise ist der Text nach §134 Satz 2 UrhG längst gemeinfrei. Ich würde hier für die genaue Klärung mal eine Anfrage auf WP:UF stellen. Grüße, Yellowcard 17:33, 14. Feb. 2011 (CET)
Diese Version vom August 2006 wurde bereits einmal als URV von der Seite http://www.tannenberg1914.de/2_gumb/francois.htm gemeldet. Der Webseitenbetreiber hat eine Freigabe erteilt, dokumentiert auf Diskussion:Gefecht bei Stallupönen. — Raymond Disk. 22:01, 14. Feb. 2011 (CET)
Dann hat der Betreiber eine Freigabe für einen Text erteilt, den er selbst gar nicht verfasst sondern nur selbst stupide abgetippt hat. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 23:05, 14. Feb. 2011 (CET)

Hallo lieber Experten! Die Frage ist einfach, ob die Texte des Reichsarchivs inzwischen frei sind oder nicht. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 22:22, 17. Feb. 2011 (CET)

Auf die einfache Frage gibt es eine noch einfache Antwort: Es kommt darauf an! Einige Werke im Reichsarchiv sind gemeinfrei - waren es als amtliche Werke immer schon oder wurden es durch Schutzfristablauf - andere sind noch geschützt. Die Nachfrage zu obrigen Werk ist hier recht wichtig, ohne Anwort kann niemand die Frage zu diesem speziellen Werk beantworten. syrcro 22:54, 17. Feb. 2011 (CET)
Also was ich sagen kann, dass in den betreffenden Bänden vorn drin steht: "Alle Rechte aus dem gesetze vom 19. Juni 1901 sowie das Übersetzungsrecht sind vorbehalten Copyright 1926 by E.S. Mittler & Sohn, Berlin." Den Verlag gibt es auch noch. Kannst du dait was anfangen? --Мемнон335дон.э. Обсуж. 23:03, 17. Feb. 2011 (CET)
Kannst du uns sicher nicht den Autor des Texts nennen? Denn auf den kommt es hier an ("Urheberrecht"). Dass der Text hier aus dem Reichsarchiv stammt, ist urheberrechtlich ziemlich schnurz. --Gnom 23:38, 17. Feb. 2011 (CET)
Ist es nicht: Wenn das Reichsarchiv Herausgeber wäre, könnte § 5 LUG hier zur Gemeinfreiheit führen. Aber scheint hier nicht der Fall zu sein. syrcro 00:05, 18. Feb. 2011 (CET)

Oben war noch der Herausgeber relevant, dann ob es ein amtliches Werk ist und nun der Autor ... letztere wurden nicht genannt (weil es eine amtliche Geeinschaftsarbeit war). Es dürfte sich aber herausfinden lassen, da das Reichsarchiv Gegenstand der jüngeren Forschung war. Ich sehe mal nach, was ich finden kann. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 23:57, 17. Feb. 2011 (CET)

Beides ist relevant. Grundsätzliche gilt die Regelschutzfrist von 70 Jahren nach dem Versterben des letzten Miturhebers. Aber in bestimmten Fällen gilt eine andere oftmals kürzere Schutzfrist ab dem Erscheinen. Die wichtigsten Fälle betreffen Werke, die ohne Urheberkennung erschienen sind, wo aber zusätzlich weitere Bedingungen erfüllt sein müssen. Bei Prä-UrhG-Werken gibt es zB bei bestimmten Werkgattungen, die von Körperschaften öffentlichen Rechts Herausgegeben worden sind (Ohne Urheberkennung, wenn nichts anderes vereinbart war), eine kürzere Schutzfrist. syrcro 12:41, 18. Feb. 2011 (CET)
Da euer Bot schneller archiviert als ich in die Bibliothek komme, habe ich den Thread noch mal hier eröffnet. ich habe in: Markus Pöhlmann: Kriegsgeschichte und Geschichtspolitik: Der Erste Weltkrieg - Die atliche deutsche ilitärgeschichtsschreibung 1914-1956, München/Wien 2002 nachgeschaut. Man muss wissen, dass das Reichsarchiv nach dem ersten Weltkrieg als quasi ziviler Ersatz für die Kriegsgeschichtliche Abteilung des Generalstabes konstituiert wurde. In ihm waren schon 1924 99 Mitarbeiter beschäftigt, von denen 37 zu militärischen Abteilung gehörten. Wer genau welchen Beitrag verfasst hat, ist auch heute nur in Einzelfällen zu klären, aber das sollte reichen. Direktor der Institution und direkt beteiligt an der Erarbeitung und Konzeptionierung des Reichsarchiv-Werkes zum Ersten Weltkrieg war Hermann Ritter Mertz von Quirnheim, der erst 1947 verstarb. Ein anderes Beispiel wäre Prof. Martin Hobohm (1883-1942), der z.B. die Kapitel zur Mobilmachung erarbeitete. Weitere Persönlichkeiten, die der "Historischen Kommission des Reichsarchivs" angehörten kann ich gerne noch anführen. Viele davon lebten bis in die 1950er Jahre. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 14:39, 24. Feb. 2011 (CET)

Nützt ja eigentlich nix diese Mitteilung, was die Körperschaftsfrage angeht. Wenn keine gesetzlich vorgesehene Autornennung vorliegt, ist es wurscht, wann die einzelnen Autoren verstorben sind. --Historiograf 18:50, 26. Feb. 2011 (CET)

Also ich hab geschrieben, was zu finden ist. Der Text ist von 1926, zumindest einige Autoren sind noch keine 70 Jahre tot, das Reichsarchiv war eine staatliche Institution. Nun will ich nur wissen, ob dieser Text inzwischen gemeinfrei ist oder nicht. Danke! --Мемнон335дон.э. Обсуж. 22:52, 26. Feb. 2011 (CET)

Ich hinterlasse hier mal einen Beitrag, damit nicht wieder der Archiv-Bot zuschlägt und das alles nicht in Vergessenheit gerät. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 01:57, 28. Feb. 2011 (CET)

Dafür gibts {{Nicht archivieren}}. ;) -- Chaddy · DDÜP 02:45, 28. Feb. 2011 (CET)
Das weiss ich, aber davon fühlt sich niemand direkt angesprochen. Von meinem Beitrag aber schon ehr ;-) --Мемнон335дон.э. Обсуж. 20:09, 28. Feb. 2011 (CET)

Also wenn die Lage so unklar ist, dass man nicht einfach sagen kann, dass der Text heute gemeinfrei ist, dann ist es wohl besser ihn erstmal zu löschen. Falls hier nicht noch eindeutige Einschätzungen kommen, mache ich das auch. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 12:54, 6. Mär. 2011 (CET)

Geht es um dieses Buch? Da erscheint mir doch das Reichsarchiv als Autorenkollektiv tätig gewesen zu sein. --Matthiasb (CallMeCenter) 12:55, 8. Mär. 2011 (CET)
Das klärt zwar gar nichts und steht schon oben ... Aber: Ja. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 17:53, 8. Mär. 2011 (CET)

Ich fasse mal zusammen, dass es unklar ist, ob diese Werke gemeinfei sind. Im Zweifel ist deshalb der Artikel lieber zu löschen. --Мемнон335дон.э. Обсуж. 17:09, 30. Mär. 2011 (CEST)

Also nochmal: §. 3. LUG Juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die als Herausgeber ein Werk veröffentlichen, dessen Verfasser nicht auf dem Titelblatt, in der Zueignung, in der Vorrede oder am Schlusse genannt wird, werden, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, als Urheber des Werkes angesehen. Darauf kommt es an, ansonsten liegt eine URV vor --Historiograf 18:55, 6. Jun. 2011 (CEST)