„Erklärungen und Resolutionen der Vereinten Nationen über die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
[gesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 380: Zeile 380:
Eine wohlwollende Meinung nimmt an, dass bestimme Staaten durch gemeinsame Übung ( consuetudo ) [[Völkergewohnheitsrecht]] schaffen können, falls die anderen Staaten dem nicht widersprechen.
Eine wohlwollende Meinung nimmt an, dass bestimme Staaten durch gemeinsame Übung ( consuetudo ) [[Völkergewohnheitsrecht]] schaffen können, falls die anderen Staaten dem nicht widersprechen.


In der jüngsten Zeit hat man allerdings nicht mehr so strenge Richtlinien für die Ausbildung von Völkergewohnheitsrecht herangezogen, weil man jetzt schon das "Wort" eines Staates als Grundlage nehmen kann und deren praktisches Handeln nicht mehr unbedingt nötig wird.<ref>Vgl. auch Wense in : ''Der UN Menschenrechtsausschuss'' S. 17 ; Simma, 1993 AEL Vol. IV, Book Nr. 2, 153,217</ref>Auch Resolutionen der UN Generalversammlung können demnach als Indiz für Völkergewohnheitsrecht herhalten. <ref>Case Nicaragua ./. USA ICJ Reports 1986, Rzf. 186</ref>
In der jüngsten Zeit hat man allerdings nicht mehr so strenge Richtlinien für die Ausbildung von Völkergewohnheitsrecht herangezogen, weil man jetzt schon das "Wort" eines Staates als Grundlage nehmen kann und deren praktisches Handeln nicht mehr unbedingt nötig wird.<ref>Vgl. auch Wense in : {{cite book|author=Wolf von der Wense|title=Der UN-Menschenrechtsausschuß und sein Beitrag zum universellen Schutz der Menschenrechte|url=http://books.google.com/books?id=uiS1XHfNXYsC&pg=PA18|year=1999|publisher=Springer DE|isbn=978-3-642-58549-4|pages=18ff}} ; Simma, 1993 AEL Vol. IV, Book Nr. 2, 153,217</ref>Auch Resolutionen der UN Generalversammlung können demnach als Indiz für Völkergewohnheitsrecht herhalten. <ref>Case Nicaragua ./. USA ICJ Reports 1986, Rzf. 186</ref>
In Literatur und Schrifttum werden solche Ansätze insbesondere in Dingen des ''Opinio Jurys'' sowie einer gleichzeitigen aktiven Staatenpraxis als gangbarer Weg bezeichnet. Gleichfalls können solche Deklarationen Ausdruck einer Opinio Juris sein, deren späterer Bestätigung in der Staatenpraxis noch bedarf. <ref>[http://books.google.de/books?id=uiS1XHfNXYsC&pg=PA17&lpg=PA17&dq=völkergewohnheitsrecht+generalversammlung&source=bl&ots=5bFRUV7oM7&sig=mn58mb6iMCGPtNpSfDp2nfLW_UA&hl=de&sa=X&ei=ZIx7Ur6qBc7Lsgbe-oGwCQ&ved=0CEcQ6AEwBA#v=onepage&q=völkergewohnheitsrecht%20generalversammlung&f=false google books ] ''Der UN-Menschenrechtsausschuss'' von Wolf Von Der Wense S. 17</ref>
In Literatur und Schrifttum werden solche Ansätze insbesondere in Dingen des ''Opinio Jurys'' sowie einer gleichzeitigen aktiven Staatenpraxis als gangbarer Weg bezeichnet. Gleichfalls können solche Deklarationen Ausdruck einer Opinio Juris sein, deren späterer Bestätigung in der Staatenpraxis noch bedarf. <ref>[http://books.google.de/books?id=uiS1XHfNXYsC&pg=PA17&lpg=PA17&dq=völkergewohnheitsrecht+generalversammlung&source=bl&ots=5bFRUV7oM7&sig=mn58mb6iMCGPtNpSfDp2nfLW_UA&hl=de&sa=X&ei=ZIx7Ur6qBc7Lsgbe-oGwCQ&ved=0CEcQ6AEwBA#v=onepage&q=völkergewohnheitsrecht%20generalversammlung&f=false google books ] ''Der UN-Menschenrechtsausschuss'' von Wolf Von Der Wense S. 17</ref>
Wenn eines der Elemente fehlt, etwa das tatsächliche staatliche Handeln, so wird es als strittig betrachtet, ob allein durch Worte ein Völkergewohnheitsrecht entstehen kann.
Wenn eines der Elemente fehlt, etwa das tatsächliche staatliche Handeln, so wird es als strittig betrachtet, ob allein durch Worte ein Völkergewohnheitsrecht entstehen kann.

Version vom 8. November 2013, 12:35 Uhr

  • Unterzeichnerstaaten der Erklärung über die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität vom 18. Dezember 2008)
  • Unterzeichner der Gegenerklärung
  • Unterzeichnerstaaten der Gemeinsamen Erklärung über die Beendigung von Gewaltakten und ähnlichen Menschenrechtsverletzungen aufgrund der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität vom 23. März 2011
  • Die sexuelle Orientierung und die geschlechtliche Identität waren Gegenstand mehrerer Initiativen von Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen, die eine Beendigung staatlicher Diskriminierung von sexuellen Minderheiten und die Entkriminalisierung homosexueller Handlungen zum Ziel hatten. 2008 gab es eine Erklärung vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen, die jedoch nicht die erforderliche Mehrheit erreichte. Im März 2011 folgte eine weitere Erklärung, diesmal im UN-Menschenrechtsrat. Im Juni 2011 verabschiedete der Menschenrechtsrat schließlich eine entsprechende UN-Resolution.

    Die Erklärung der Vereinten Nationen über die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität (engl. United Nations Declaration on Sexual Orientation and Gender Identity) wurde am 18. Dezember 2008 auf Initiative Frankreichs und der Niederlande der Generalversammlung der Vereinten Nationen vorgelegt und verurteilt die staatliche Diskriminierung und strafrechtliche Verfolgung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität. Sie ist die erste Erklärung über LGBT-Rechte, die je vor der UN-Vollversammlung verlesen wurde[1], und wurde von 67 der insgesamt 192 UN-Mitgliedsstaaten unterzeichnet, darunter alle 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die USA, Japan sowie mehrere weitere vor allem europäische und lateinamerikanische Länder. Die für die Verabschiedung als UN-Resolution erforderliche Mehrheit in der Vollversammlung wurde jedoch verfehlt, und auch dann hätte sie lediglich empfehlenden Charakter. Außerdem existiert eine Gegenerklärung, die von den meisten islamischen und einigen afrikanischen Ländern unterstützt wurde.

    Am 23. März 2011 verlas Kolumbien vor dem UN-Menschenrechtsrat stellvertretend für 85 UN-Mitgliedsstaaten eine der Erklärung von 2008 vergleichbare „Gemeinsame Erklärung über die Beendigung von Gewaltakten und ähnlichen Menschenrechtsverletzungen aufgrund der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität“ (engl. Joint statement on ending acts of violence and related human rights violations based on sexual orientation and gender identity).

    Am 17. Juni 2011 fasste der UN-Menschenrechtsrat mit der Resolution A/HRC/17/L.9/Rev.1[2] erstmals einen Beschluss zur Beendigung der staatlichen Diskriminierung sexueller Minderheiten.

    Erklärung von 2008 (UN-Vollversammlung)

    Inhalt

    Die Erklärung beruft sich auf die Allgemeingültigkeit der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert ist, und missbilligt die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität. Insbesondere werden in Artikel 6 die Anwendung der Todesstrafe, Hinrichtungen, Folter, Gewaltanwendung, willkürliche Verhaftungen und Gefängnisstrafen sowie der Entzug ökonomischer, sozialer und kultureller Rechte einschließlich des Rechtes auf Gesundheit verurteilt.[3] In Artikel 10 werden die weltweite Staatengemeinschaft und Menschenrechtsorganisationen dazu aufgefordert, die Menschenrechte aller Personen, unabhängig von deren sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität, zu fördern und zu achten.[3] Artikel 11 enthält einen Aufruf an alle Staaten, die strafrechtliche Verfolgung sexueller Minderheiten durch entsprechende legislative und administrative Maßnahmen zu unterbinden.[3]

    Hintergrund

    Zum Zeitpunkt der Erklärung standen homosexuelle Handlungen in nahezu 80 Ländern der Welt unter Strafe, in mindestens sechs Ländern galt sogar die Todesstrafe. Darauf wies auch die Staatssekretärin für Menschenrechte im französischen Außenministerium, Rama Yade, bei der Sitzung der UN-Vollversammlung am 18. Dezember 2008 hin.[4]

    Bereits am 31. März 1994 hatte die UN-Menschenrechtskommission in der Sache Toonen gegen Australien wegen des Verbots homosexueller Handlungen im Bundesstaat Tasmanien entschieden, dass die Kriminalisierung einvernehmlicher homosexueller Handlungen unter Erwachsenen gegen das Recht auf Schutz der Privatsphäre gemäß Artikel 17 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) sowie gegen das Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 26 des IpbpR verstößt.[5][6][7]

    Am 1. Dezember 2006 verurteilten 54 Staaten in einer gemeinsamen Erklärung vor dem UN-Menschenrechtsrat Menschenrechtsverletzungen gegenüber sexuellen Minderheiten und forderten die Vereinten Nationen zu entsprechenden Schritten auf.[8] Am 3. Juni 2008 missbilligte die Generalversammlung der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) in der Resolution 2435 Gewalttaten und Menschenrechtsverletzungen aufgrund der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität.[9]

    Unterzeichnerstaaten

    Zu den 66 ursprünglichen Unterzeichnerstaaten[3] (von 192 UN-Mitgliedern) der Erklärung vom 18. Dezember 2008 gehören 39 europäische, 13 amerikanische, 6 afrikanische, 6 asiatische und 2 ozeanische Länder:

    1. Albanien Albanien
    2. Andorra Andorra
    3. Argentinien Argentinien
    4. Armenien Armenien
    5. Australien Australien
    6. Belgien Belgien
    7. Bolivien Bolivien
    8. Bosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina
    9. Brasilien Brasilien
    10. Bulgarien Bulgarien
    11. Chile Chile
    12. Danemark Dänemark
    13. Deutschland Deutschland
    14. Ecuador Ecuador
    15. Estland Estland
    16. Finnland Finnland
    17. Frankreich Frankreich
    1. Gabun Gabun
    2. Georgien Georgien
    3. Griechenland Griechenland
    4. Guinea-Bissau Guinea-Bissau
    5. Irland Irland
    6. Island Island
    7. Israel Israel
    8. Italien Italien
    9. Japan Japan
    10. Kanada Kanada
    11. Kap Verde Kap Verde
    12. Kolumbien Kolumbien
    13. Kroatien Kroatien
    14. Kuba Kuba
    15. Lettland Lettland
    16. Liechtenstein Liechtenstein
    17. Litauen Litauen
    1. Luxemburg Luxemburg
    2. Malta Malta
    3. Mauritius Mauritius
    4. Nordmazedonien Nordmazedonien
    5. Mexiko Mexiko
    6. Montenegro Montenegro
    7. Nepal Nepal
    8. Neuseeland Neuseeland
    9. Nicaragua Nicaragua
    10. Niederlande Niederlande
    11. Norwegen Norwegen
    12. Osterreich Österreich
    13. Osttimor Osttimor
    14. Paraguay Paraguay
    15. Polen Polen
    16. Portugal Portugal
    17. Rumänien Rumänien
    1. San Marino San Marino
    2. Sao Tome und Principe São Tomé und Príncipe
    3. Schweden Schweden
    4. Schweiz Schweiz
    5. Serbien Serbien
    6. Slowakei Slowakei
    7. Slowenien Slowenien
    8. Spanien Spanien
    9. Tschechien Tschechien
    10. Ungarn Ungarn
    11. Uruguay Uruguay
    12. Venezuela Venezuela
    13. Vereinigtes Konigreich Vereinigtes Königreich
    14. Zentralafrikanische Republik Zentralafrikanische Republik
    15. Zypern Republik Zypern

    Spätere Unterzeichnerstaaten:

    1. Vereinigte Staaten Vereinigte Staaten (März 2009)[10]

    Die US-Regierung unter Präsident George W. Bush hatte sich der Erklärung anfangs nicht angeschlossen, da sie befürchtete, die Erklärung könne mit der Gesetzgebung einzelner US-Bundesstaaten bezüglich gleichgeschlechtlicher Ehen kollidieren.[11] Unter Präsident Barack Obama korrigierten die Vereinigten Staaten diese Entscheidung und beschlossen am 18. März 2009, die Erklärung als 67. UN-Mitglied zu unterzeichnen.[10]

    Gegenerklärung

    Unmittelbar nach Vorlage der Erklärung in der Sitzung der UN-Vollversammlung am 18. Dezember 2008 brachte Syrien eine Gegenerklärung ein, der sich 57 vorwiegend islamische und afrikanische Staaten anschlossen.[12] Begründet wurde die Gegenerklärung mit einer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Mitgliedsstaaten.[13] Der syrische Vertreter begründete seine ablehnende Haltung außerdem damit, dass die Erklärung über einvernehmliche sexuelle Handlungen unter Erwachsenen hinausgehe und so zur Rechtfertigung „vieler unsittlicher Handlungen einschließlich Pädophilie[14] dienen könne.

    Unterzeichnerstaaten der Gegenerklärung:[12]

    1. Afghanistan Afghanistan
    2. Agypten Ägypten
    3. Algerien Algerien
    4. Athiopien Äthiopien
    5. Bahrain Bahrain
    6. Bangladesch Bangladesch
    7. Benin Benin
    8. Burkina Faso Burkina Faso
    9. Dschibuti Dschibuti
    10. Elfenbeinküste Elfenbeinküste
    11. Eritrea Eritrea
    12. Fidschi Fidschi
    13. Gambia Gambia
    14. Guinea-a Guinea
    15. Indonesien Indonesien
    1. Irak Irak
    2. Iran Iran
    3. Jemen Jemen
    4. Jordanien Jordanien
    5. Kamerun Kamerun
    6. Kasachstan Kasachstan
    7. Katar Katar
    8. Kenia Kenia
    9. Komoren Komoren
    10. Kuwait Kuwait
    11. Libanon Libanon
    12. Libyen Libyen
    13. Malawi Malawi
    14. Malaysia Malaysia
    15. Malediven Malediven
    1. Mali Mali
    2. Marokko Marokko
    3. Mauretanien Mauretanien
    4. Niger Niger
    5. Nigeria Nigeria
    6. Korea Nord Nordkorea
    7. Oman Oman
    8. Pakistan Pakistan
    9. Ruanda Ruanda
    10. Salomonen Salomonen
    11. Saudi-Arabien Saudi-Arabien
    12. Senegal Senegal
    13. Sierra Leone Sierra Leone
    14. Simbabwe Simbabwe
    15. Somalia Somalia
    1. Saint Lucia St. Lucia
    2. Sudan Sudan
    3. Eswatini Eswatini
    4. Syrien Syrien
    5. Tadschikistan Tadschikistan
    6. Tansania Tansania
    7. Togo Togo
    8. Tschad Tschad
    9. Tunesien Tunesien
    10. Turkmenistan Turkmenistan
    11. Uganda Uganda
    12. Vereinigte Arabische Emirate Vereinigte Arabische Emirate

    Erklärung von 2011 (UN-Menschenrechtsrat)

    Inhalt

    Die am 23. März 2011 in den UN-Menschenrechtsrat eingebrachte Erklärung gleicht inhaltlich der Erklärung von 2008, auf die darin auch ausdrücklich Bezug genommen wird (ebenso wie auf die gemeinsame Erklärung vor dem UN-Menschenrechtsrat vom Dezember 2006).[15] Sie fordert die Beendigung von Gewaltakten, strafrechtlicher Verfolgung und sonstigen Menschenrechtsverletzungen gegenüber sexuellen Minderheiten.[16] Der Hohe Kommissar für Menschenrechte wird dazu aufgerufen, derartigen Menschenrechtsverstößen künftig erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen.[17]

    Unterzeichnerstaaten

    Die Erklärung wird von 85 der 192 UN-Mitgliedsstaaten unterstützt, darunter die weitaus meisten europäischen, amerikanischen und ozeanischen Staaten. Zu den Unterstützern gehören mit Ausnahme von fünf afrikanischen Ländern (Gabun, Guinea-Bissau, Kapverden, Mauritius, São Tomé und Príncipe) alle Unterzeichnerstaaten der Erklärung vom Dezember 2008 sowie drei Länder (Fidschi, Ruanda, Sierra Leone), die 2008 noch eine entsprechende Gegenerklärung unterstützt hatten. Außerdem schlossen sich mehrere vor allem lateinamerikanische und ozeanische Staaten der Erklärung an, die sich 2008 noch neutral verhalten hatten.

    1. Albanien Albanien
    2. Andorra Andorra
    3. Argentinien Argentinien
    4. Armenien Armenien
    5. Australien Australien
    6. Belgien Belgien
    7. Bolivien Bolivien
    8. Bosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina
    9. Brasilien Brasilien
    10. Bulgarien Bulgarien
    11. Chile Chile
    12. Costa Rica Costa Rica
    13. Danemark Dänemark
    14. Deutschland Deutschland
    15. Dominica Dominica
    16. Dominikanische Republik Dominikanische Republik
    17. Ecuador Ecuador
    18. El Salvador El Salvador
    19. Estland Estland
    20. Fidschi Fidschi
    21. Finnland Finnland
    22. Frankreich Frankreich
    1. Georgien Georgien
    2. Griechenland Griechenland
    3. Guatemala Guatemala
    4. Honduras Honduras
    5. Irland Irland
    6. Island Island
    7. Israel Israel
    8. Italien Italien
    9. Japan Japan
    10. Kanada Kanada
    11. Kolumbien Kolumbien
    12. Kroatien Kroatien
    13. Kuba Kuba
    14. Lettland Lettland
    15. Liechtenstein Liechtenstein
    16. Litauen Litauen
    17. Luxemburg Luxemburg
    18. Malta Malta
    19. Marshallinseln Marshallinseln
    20. Nordmazedonien Nordmazedonien
    21. Mexiko Mexiko
    1. Mikronesien Foderierte Staaten Föderierte Staaten von Mikronesien
    2. Monaco Monaco
    3. Mongolei Mongolei
    4. Montenegro Montenegro
    5. Nauru Nauru
    6. Nepal Nepal
    7. Neuseeland Neuseeland
    8. Nicaragua Nicaragua
    9. Niederlande Niederlande
    10. Norwegen Norwegen
    11. Osterreich Österreich
    12. Osttimor Osttimor
    13. Palau Palau
    14. Panama Panama
    15. Paraguay Paraguay
    16. Polen Polen
    17. Portugal Portugal
    18. Ruanda Ruanda
    19. Rumänien Rumänien
    20. Samoa Samoa
    21. San Marino San Marino
    1. Schweden Schweden
    2. Schweiz Schweiz
    3. Serbien Serbien
    4. Seychellen Seychellen
    5. Sierra Leone Sierra Leone
    6. Slowakei Slowakei
    7. Slowenien Slowenien
    8. Spanien Spanien
    9. Sudafrika Südafrika
    10. Thailand Thailand
    11. Tschechien Tschechien
    12. Tuvalu Tuvalu
    13. Ukraine Ukraine
    14. Ungarn Ungarn
    15. Uruguay Uruguay
    16. Vanuatu Vanuatu
    17. Venezuela Venezuela
    18. Vereinigte Staaten Vereinigte Staaten
    19. Vereinigtes Konigreich Vereinigtes Königreich
    20. Zentralafrikanische Republik Zentralafrikanische Republik
    21. Zypern Republik Zypern

    Resolution des UN-Menschenrechtsrates vom 17. Juni 2011

    Inhalt

    Am 17. Juni 2011 verabschiedete der UN-Menschenrechtsrat mit einer knappen Mehrheit von 23 Stimmen bei 19 Gegenstimmen und drei Enthaltungen die Resolution A/HRC/17/L.9/Rev.1.[18] Darin wird die Hohe Kommissarin für Menschenrechte, Navanethem Pillay, aufgefordert, bis Dezember 2011 eine Studie zur Dokumentation diskriminierender Gesetze, Praktiken und Gewaltakte gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität in Auftrag zu geben.[2] Die Studie sollte zudem Aufschluss darüber geben, wie derartige Menschenrechtsverletzungen beendet werden können. Dazu sollte auf der 19. Sitzung des Menschenrechtsrates eine Podiumsdiskussion stattfinden. Die Resolution war der erste Beschluss eines Organs der Vereinten Nationen, der sich gegen die Diskriminierung sexueller Minderheiten richtet.[19]

    Abstimmungsverhalten

    Das Abstimmungsverhalten der 45 Mitgliedsstaaten des UN-Menschenrechtsrates war wie folgt:[18]

    • Ja-Stimmen (23):
    1. Argentinien Argentinien
    2. Belgien Belgien
    3. Brasilien Brasilien
    4. Chile Chile
    5. Ecuador Ecuador
    6. Frankreich Frankreich
    1. Guatemala Guatemala
    2. Japan Japan
    3. Kuba Kuba
    4. Mauritius Mauritius
    5. Mexiko Mexiko
    6. Norwegen Norwegen
    1. Polen Polen
    2. Schweiz Schweiz
    3. Slowakei Slowakei
    4. Spanien Spanien
    5. Korea Sud Südkorea
    6. Thailand Thailand
    1. Ukraine Ukraine
    2. Ungarn Ungarn
    3. Uruguay Uruguay
    4. Vereinigtes Konigreich Vereinigtes Königreich
    5. Vereinigte Staaten Vereinigte Staaten
    • Nein-Stimmen (19):
    1. Angola Angola
    2. Bahrain Bahrain
    3. Bangladesch Bangladesch
    4. Dschibuti Dschibuti
    5. Gabun Gabun
    1. Ghana Ghana
    2. Jordanien Jordanien
    3. Kamerun Kamerun
    4. Katar Katar
    5. Malaysia Malaysia
    1. Malediven Malediven
    2. Mauretanien Mauretanien
    3. Moldau Republik Moldau
    4. Nigeria Nigeria
    5. Pakistan Pakistan
    1. Russland Russland
    2. Saudi-Arabien Saudi-Arabien
    3. Senegal Senegal
    4. Uganda Uganda
    • Enthaltungen (3):
    1. Burkina Faso Burkina Faso
    2. China Volksrepublik Volksrepublik China
    3. Sambia Sambia

    Bericht des UNHCHR vom 17. November 2011

    Am 17. November 2011 präsentierte die Hohe Kommissarin für Menschenrechte auf der 19. Sitzung des Menschenrechtsrates, wie im Juni 2011 beschlossen, den Bericht A/HRC/19/41 über Diskriminierung und Gewaltanwendung gegenüber sexuellen Minderheiten.[20] Der Bericht konstatiert Menschenrechtsverletzungen gegen Homo- und Transsexuelle in allen Regionen, darunter Hassverbrechen wie Mord, Körperverletzung, Entführung, Vergewaltigung und sexuelle Übergriffe auf der Straße, innerfamiliäre Ächtung und Gewalt bis hin zu Ehrenmorden, gewaltsame Übergriffe in Haftanstalten, Polizeifolter und willkürliche Festnahmen. Festgestellt wurden außerdem verschiedene Formen der Diskriminierung in der Arbeitswelt und im Gesundheits- und Bildungswesen sowie Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, unter anderem Zensurmaßnahmen und Verbote von Straßenmärschen oder staatliche und nichtstaatliche Übergriffe auf solche Veranstaltungen[21]. In 76 Ländern bestehen diskriminierende Gesetze, die sich zumeist gegen bestimmte einvernehmliche private sexuelle Handlungen wie Analsex oder pauschal gegen sexuelle Handlungen zwischen Menschen desselben Geschlechts richten.[22] Mindestens fünf Staaten sehen die Todesstrafe für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Erwachsenen vor, in 14 Staaten ist das Schutzalter für homo- und heterosexuelle Handlungen uneinheitlich.[23] Der Bericht bemängelt auch fehlende Asylmöglichkeiten für Betroffene in zahlreichen Ländern und die willkürliche oder inkonsequente Anwendung asylrechtlicher Bestimmungen in den Ländern, die diese Möglichkeit vorsehen. Mindestens 42 Staaten erkennen demnach die Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung als Asylgrund an.[24] Die UN-Menschenrechtskommission betrachtet die fehlende Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen zwar nicht als Diskriminierung, bemängelt aber die Ungleichbehandlung von homosexuellen und heterosexuellen unverheirateten Paaren, etwa in Bezug auf Renten- oder Erbansprüche.[25] In vielen Ländern wird Transsexuellen die Änderung ihrer geschlechtlichen Identität verweigert.

    Konkrete Folgen und Kritik am System

    Resolutionen des UNGA sowie des UN-Menschenrechtsrat sind völkerrechtlich nicht bindend, der Rat geniesst nach der Resolution 60/251, Nr. 1 den gleichen Stand der Generalversammlung..[26] Resolutionen können aber ein Spiegelbild der Verhaltensweisen der Staaten sein, so gilt die Entscheidung eines Staates, also deren Abstimmungsergebnis als Indiz für die persönlichen Ansichten bestimmter Bereiche eines Staates. Eine wohlwollende Meinung nimmt an, dass bestimme Staaten durch gemeinsame Übung ( consuetudo ) Völkergewohnheitsrecht schaffen können, falls die anderen Staaten dem nicht widersprechen.

    In der jüngsten Zeit hat man allerdings nicht mehr so strenge Richtlinien für die Ausbildung von Völkergewohnheitsrecht herangezogen, weil man jetzt schon das "Wort" eines Staates als Grundlage nehmen kann und deren praktisches Handeln nicht mehr unbedingt nötig wird.[27]Auch Resolutionen der UN Generalversammlung können demnach als Indiz für Völkergewohnheitsrecht herhalten. [28] In Literatur und Schrifttum werden solche Ansätze insbesondere in Dingen des Opinio Jurys sowie einer gleichzeitigen aktiven Staatenpraxis als gangbarer Weg bezeichnet. Gleichfalls können solche Deklarationen Ausdruck einer Opinio Juris sein, deren späterer Bestätigung in der Staatenpraxis noch bedarf. [29] Wenn eines der Elemente fehlt, etwa das tatsächliche staatliche Handeln, so wird es als strittig betrachtet, ob allein durch Worte ein Völkergewohnheitsrecht entstehen kann. Nach Ansicht der Literatur wird dies in modernen Staaten aber angenommen, die in ihrer jeweiligen nationalen Verfassung einen völkerrechtlichen Bezug aufweisen.[30] Eine Mindermeinung vertritt allerdings auch hier die Ansicht, dass in Menschenrechtsfragen die Staatenpraxis auch ganz außer acht gelassen werden kann.[31] Obwohl also auch zwingende Merkmale eines Menschen (zu denen auch deren Sexualität gehört) im eigentlichen Sinne schon als Inbegriff der Menschenrechte bzw. derer Herleitung verstanden wird, löst man Konflikte und fehlende staatliche Praxis durch internationalen Dialog. Folgen bei einer Nichtbeachtung - nunmehr abgelöst durch den UN-Sicherheitsrat in den meisten Fällen - können etwa Repressalien sein und für den Staat oder der Staatengemeinschaft die aktiv werden, ihrerseits folgenlos bleiben. Mittel zum Kampf gegen die weltweite Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung können daher Boykotte, Sanktionen oder Verhandlungen vor dem Internationalen Gerichtshof sein, der nach seinem IGH Statut Art. 38 Abs. 1 auch das Völkergwohnheitsrecht als Grundlage heranziehen kann. Sollte der IGH einen Verstoß feststellen, müssen die verurteilten Staaten handeln, da sie ansonsten von der Weltgemeinschaft weitgehenden Sanktionen zu befürchten hätten. Konkret bedeutet das, dass dies bislang nur für die Staaten Bindungswirkung hat, die sich der Resolutionen im Sinne eines regionalen Völkergewohnheitsrechtes angeschlossen haben. Eine komplette völkerrechtliche Bindungswirkung (ähnlich Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates) kann weltweit nur angenommen werden, wenn alle zumindest fast alle - man geht von einer 3/4 Mehrheit aus- Staaten eine Resolutionen über maßgebliche Inhalte der AEMR unterstützen oder zumindest die nicht aktiv Beteiligten hier nicht konkret widersprechen.[32] Eine gewisse Verstärkung erlangen Resolutionen, die sich auf Menschenrechte und gegen Diskriminierungen berufen, durch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die nach einer Mehrheitsmeinung in Schrifttum und Literatur, Völkergewohnheitsrecht - zumindest im Kern - ( hard core rights) darstellen.Die in Artikel 2 enthaltene Regelungen zum sonstigen Stand und der allgemeinen Anschauung wird heute als Diskriminierungsverbot gegen sexuelle Minderheiten verstanden.Wie bei der EMRK ist der Katalog durch das Wort etwa nicht erschöpfend, sondern bildet Beispielcharakter[33][34] Eine Mindermeinung vertritt die Auffassung, dass die gesamte Erklärung zum Völkergewohnheitsrecht zählt. [35] Direkt durch ein völkerrechtliches Abkommen verankert sind nur die Erklärungen im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, wo dort im Artikel 2 Abs. 2 stehend die Homosexuellen unter den Passus des sonstigen Status fallen. Nach Georg Jellinek ist der Status im betreffenden Fall zum libertatis, negatives zuzuordnen, also den persönlichen Freiheiten, der Privatsphäre, dem Status civitatis. Gemeint ist, dass zumindest die Privatheit der jeweiligen sexuellen Orientierung garantiert ist, dass also all das, was zur Persönlichkeit in seinem privaten Umfeld ausgeübt ist, besonders geschützt ist. Resolutionen können von Staaten zurückgenommen werden, insbesondere wird kritisiert, dass im UN Menschenrechtsrat auch Mitglieder Platz nehmen, die sich gegen gewisse Grundrechte zur Wehr setzen. [36]

    Literatur

    • Wolf Von Der Wense: Der UN-Menschenrechtsausschu(Sb (Bund sein Beitrag zum universellen Schutz der Menschenrechte. u.a in: S. 17 Springer Book 1999. Taschenbuch. xvi, 212 S.: XVI, 212 S. Paperback Springer-Verlag Berlin Heidelberg, ISBN 978-3-540-66418-5


    Einzelnachweise

    1. Informationsplattform humanrights.ch: UNO-Erklärung für sexuelle Selbstbestimmung, abgerufen am 2. März 2011.
    2. a b Vollversammlung der Vereinten Nationen: Resolution A/HRC/17/L.9/Rev.1 (PDF; 31 kB), abgerufen am 21. Dezember 2011.
    3. a b c d Joint Statement on Sexual Orientation and Gender Identity (PDF), abgerufen am 2. März 2011.
    4. In a First, Gay Rights Are Pressed at the U.N. In: New York Times vom 18. Dezember 2008, abgerufen am 2. März 2011.
    5. Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen: Toonen v. Australia, Communication No. 488/1992, U.N. Doc CCPR/C/50/D/488/1992 (1994), abgerufen am 2. März 2011.
    6. Centrum Schwule Geschichte Köln: Internationale Menschenrechtsbezüge zur Nichtdiskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, A. Menschenrechtsausschuss, abgerufen am 2. März 2011.
    7. Hans-Joachim Mengel (Bundeszentrale für politische Bildung): Homosexualität und internationaler Menschenrechtsschutz, abgerufen am 2. März 2011.
    8. International Service for Human Rights: NGOs from around the World Celebrate Historic UN Statement on Sexual Orientation and Gender Identity (PDF; 6 kB) vom 5. Dezember 2006, abgerufen am 2. März 2011.
    9. Generalversammlung der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS): AG/RES. 2435 (XXXVIII-O/08) Human Rights, Sexual Orientation, and Gender Identity (MS Word; 28 kB).
    10. a b U.S. Department of State: UN Statement on „Human Rights, Sexual Orientation, and Gender Identity” vom 18. März 2009, abgerufen am 2. März 2011.
    11. Sexuelle Selbstbestimmung: UN kämpfen für Homos. In: taz vom 20. Dezember 2008, abgerufen am 2. März 2011.
    12. a b International Service for Human Rights: Response to SOGI Human Rights Statement (Rede des syrischen Vertreters vor den Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2008), abgerufen am 2. März 2011.
    13. „[...] the said statement delves into matters which fall essentially within the domestic jurisdiction of States [...] (Aus der Rede des syrischen Vertreters vor den Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2008).“
    14. many deplorable acts including pedophilia“ (Aus der Rede des syrischen Vertreters vor den Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2008).
    15. Vgl. Art. 1 und 3 der Erklärung vom 23. März 2011, abgerufen am 28. März 2011.
    16. Vgl. Art. 10 der Erklärung vom 23. März 2011, abgerufen am 28. März 2011.
    17. Vgl. Art. 8 der Erklärung vom 23. März 2011, abgerufen am 28. März 2011.
    18. a b UNHCHR: Council establishes mandate on Côte d'Ivoire, adopts protocol to child rights treaty, requests study on discrimination and sexual orientation, abgerufen am 17. Juni 2011.
    19. UN backs gay rights for first time ever. In: The Times of India, 18. Juni 2011. Abgerufen am 6. September 2012.
    20. UNHCHR: Discriminatory laws and practices and acts of violence against individuals based on their sexual orientation and gender identity (PDF; 723 kB) (Bericht A/HRC/19/41), abgerufen am 7. März 2012.
    21. UNHCHR: Bericht A/HRC/19/41, Seite 20f.
    22. UNHCHR: Bericht A/HRC/19/41, Seite 13f.
    23. UNHCHR: Bericht A/HRC/19/41, Seite 15
    24. UNHCHR: Bericht A/HRC/19/41, Seite 13
    25. UNHCHR: Bericht A/HRC/19/41, Seite 22
    26. UN ORG UN-Resolution 60/251, Nr. 1
    27. Vgl. auch Wense in : Wolf von der Wense: Der UN-Menschenrechtsausschuß und sein Beitrag zum universellen Schutz der Menschenrechte. Springer DE, 1999, ISBN 978-3-642-58549-4, S. 18 ff. (google.com). ; Simma, 1993 AEL Vol. IV, Book Nr. 2, 153,217
    28. Case Nicaragua ./. USA ICJ Reports 1986, Rzf. 186
    29. google books Der UN-Menschenrechtsausschuss von Wolf Von Der Wense S. 17
    30. Kritisch zur Feststellung des MRA in seiner Allgemeinen Bemerkung 24, U.N Doc. CCPR/C/21/Rev.1/Add. 6, Rzf. 8 ( 1994), es bestehe das gewohnheitliche Verbot bei minderjährigen Straftätern die Todesstrafe auszuführen: Schabas, 21 BJIL 277, 309 (1995)
    31. Z. B. Tönnies in FAX vom 4. Juli 1996, S. 33 Stattdessen sollen auch nichtstaatliche Körperschaften wie der UNHCR oder Nichtregierungsorganisationenin dem Entwicklungsprozess von Völkergewohnheitsrecht im menschenrechtlihen Bereich mit einbezogen werden; so z. B. Gunning, 31 VJIL 211,220 ( 1991). Hierzu kritischer Paust , 25 GJICL 147, 149 ( 1995/96) Quelle google books Wolf von der Wense
    32. Andreas R. Ziegler, Einführung in das Völkerrecht, Stämpfli Verlag AG, Bern, 2006, S.69
    33. EGMR, Urt. v. 21.12.1999 - 33290/96
    34. LSU LSU: Homosexualität ist ein Menschenrecht – 60 Jahre AEMR
    35. google books S. 17 ( erster Abschnitt) Der UN-Menschenrechtsausschuss von Wolf Von Der Wense; Sohn, 12 TILJ 129, 133 (1977); fers, AULR 1,17 (1982)
    36. Audiatur Online Libyen zum UN-Menschenrechtsrat: „Homosexuelle gefährden den Fortbestand der Menschheit“

    Weblinks