Internationaler Strafgerichtshof

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 3. April 2021 um 14:37 Uhr durch LennBr (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Internationaler Strafgerichtshof
IStGH

Emblem des Internationalen Strafgerichtshofs
 
 
Englische Bezeichnung International Criminal Court (ICC)
Französische Bezeichnung Cour pénale internationale (CPI)
Status internationales Gericht
Sitz der Organe Den Haag, Niederlande Niederlande
Vorsitz Nigeria Chile Eboe-Osuji
(Präsident des Internationalen Strafgerichtshofs)
Tschechien Robert Fremr
(Erster Vize-Präsident)
Vereinigtes Konigreich Fatou Bom Bensouda
(Strafverfolgerin)
Amts- und Arbeitssprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch (Arbeitssprache), Französisch (Arbeitssprache), Russisch, Spanisch

www.icc-cpi.int

Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH; englisch International Criminal Court, ICC; französisch Cour pénale internationale, CPI) ist ein ständiges internationales Strafgericht mit Sitz in Den Haag (Niederlande) außerhalb der Vereinten Nationen. Seine juristische Grundlage ist das multilaterale Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998. Er nahm seine Tätigkeit am 1. Juli 2002 auf und ist für 123 Staaten (60 % aller Staaten der Erde) zuständig.[1][2]

Seine Zuständigkeit umfasst die vier Kernverbrechen des Völkerstrafrechts, nämlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen, soweit sie nach seiner Gründung begangen wurden.[3] Im Dezember 2017 einigten sich die Vertragsstaaten, auch das Verbrechen der Aggression in seine Zuständigkeit aufzunehmen, mit Wirkung ab Juli 2018. Zwar besitzt der IStGH keine universelle, jedoch eine weitreichende Zuständigkeit, die im Römischen Statut konkret festgeschrieben ist. Gegenüber der nationalen Gerichtsbarkeit ist seine Kompetenz zur Rechtsprechung nachrangig; er kann eine Tat nur verfolgen, wenn eine nationale Strafverfolgung nicht möglich oder staatlich nicht gewollt ist, sog. Grundsatz der Komplementarität.

Der IStGH ist eine Internationale Organisation im völkerrechtlichen Sinn, aber kein Teil der Vereinten Nationen. Darin unterscheidet er sich von dem umgangssprachlich als „UN-Kriegsverbrechertribunal“ bezeichneten Internationalen Strafgericht für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und dem Internationalen Strafgericht für Ruanda (ICTR). Deren Zuständigkeit betraf nur bestimmte Konflikte, der IStGH dagegen unterliegt keiner derartigen Beschränkung.

Die Beziehung des IStGH zu den Vereinten Nationen ist in einem Kooperationsabkommen geregelt. Er wird entweder aufgrund der Unterbreitung einer Situation an den Gerichtshof durch einen Vertragsstaat, einer Verweisung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder aufgrund eigener Initiative des Anklägers (proprio motu) tätig.

Seit dem 11. März 2018 steht der nigerianische Richter Chile Eboe-Osuji dem IStGH als Präsident vor, wo er bereits seit 2012 arbeitet. Erster Vizepräsident ist Robert Fremr aus Tschechien, Zweiter Vizepräsident der Franzose Marc Perrin de Brichambaut.[4] Chefanklägerin ist seit dem 15. Juni 2012 die gambische Juristin Fatou Bom Bensouda.

Der IStGH wird von derzeit 123 Vertragsstaaten[5] unterstützt, darunter alle Staaten der Europäischen Union. Länder wie China, Indien, die Vereinigten Staaten, Russland, die Türkei und Israel haben das Römische Statut entweder gar nicht unterzeichnet, das Abkommen nach der Unterzeichnung nicht ratifiziert oder ihre Unterschrift zurückgezogen.

Bei der Richterwahl 2020 zum Internationalen Strafgerichtshof wurden im Dezember 2020 sechs neue Richterinnen und Richter gewählt (die Stand April 2021 noch nicht vereidigt wurden).

Statut

Das Gebäude des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag

Die Grundlage des IStGH ist das so genannte Rom-Statut. Der Gerichtshof kann nur über Individuen und nicht über Staaten zu Gericht sitzen.

Straftaten

Vom IStGH können nur solche Verbrechen verfolgt werden, die in Art. 5 des Rom-Statuts namentlich benannt sind. Dies sind Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression, welche in den Artikeln 6, 7, 8 und 8bis des Statuts definiert werden.

Das Verbrechen der Aggression fällt seit dem 17. Juli 2018 in die Zuständigkeit des IStGH. Zum Tatbestand der Aggression zählen die Invasion und Besetzung eines anderen Staates sowie Bombardierung und Blockade von Häfen und Küsten, außerdem die Entsendung bewaffneter Banden. Ob auch Humanitäre Interventionen dazu zählen, ist unter Völkerrechtlern umstritten, und die Stellung der Vertragsstaaten dazu ist auch nach der Einigung der Vertragsstaaten von 2017 noch unklar.

Zuständigkeit

Der IStGH erhielt keine universelle Zuständigkeit. Von IStGH verfolgt werden kann eine Person für Verbrechen nach dem 1. Juli 2002 nur dann, wenn

  • die Person Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates ist (Art. 12f.),
  • die Tat auf dem Territorium eines Mitgliedsstaates begangen wurde (Art. 12f.),
  • die Situation durch den UN-Sicherheitsrat an den IStGH gem. Kapitel VII verwiesen wurde (Art. 13), oder
  • ein Staat, der nicht Mitglied ist, die Zuständigkeit des IStGH formell bejaht und die Tat auf seinem Territorium verübt wurde oder die Person Staatsangehöriger von diesem ist (Art. 12f.).

Weitere Grundsätze

Opfer können nicht als Nebenkläger auftreten.[6]

Das IStGH-Statut enthält Regelungen zum Straf-, Strafprozess-, Strafvollstreckungs-, Gerichtsorganisations-, Rechtshilfe- und Auslieferungsrecht.

Kerngrundsätze des IStGH sind:

  • die Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit für die oben genannten „schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganze“ berühren;
  • der Vorrang der nationalen Gerichtsbarkeit, soweit diese existiert und fähig und willens ist, die Strafverfolgung tatsächlich zu betreiben (Komplementaritätsgrundsatz des IStGH, nur „Ergänzung“);
  • die individualstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen, ungeachtet eines von ihnen bekleideten, offiziellen Amtes;
  • die prinzipielle Möglichkeit zur Annahme freiwilliger, finanzieller Beiträge von natürlichen und juristischen Personen und
  • die Konstituierung als ständige Einrichtung.

Im Statut sind grundlegende Strafrechtsprinzipien verankert, z. B. die Grundsätze des Rückwirkungsverbotes (nullum crimen sine lege) und des Verbotes der Doppelbestrafung (ne bis in idem).

Nur solche Verbrechen können verfolgt werden, die nach dem Inkrafttreten des Statuts am 1. Juli 2002 begangen wurden. Wenn Staaten das Römische Statut später ratifiziert haben, gilt als frühester Zeitpunkt das Inkrafttretens für den jeweiligen Staat.

Die Vertretung der Anklage kann aus eigener Initiative heraus in weitem Umfang, aber nicht unbeschränkt, Vorermittlungen anstellen. Bemerkenswert ist der Versuch einer Synthese zweier Rechtssysteme, nämlich des römisch-germanischen und des angelsächsischen Rechts.[6]

Geschichte

Die Bemühungen zur Errichtung eines internationalen Strafgerichtshofs reichen bis in die Zwischenkriegszeit zurück. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges scheiterten entsprechende Initiativen innerhalb der Vereinten Nationen sowie durch Menschenrechtsorganisationen insbesondere an den Vorbehalten der beiden Großmächte. Ende der achtziger, Anfang der neunziger Jahre, hatte sich das Weltklima etwas zu Gunsten der Installation eines Internationalen Strafgerichtshofes geändert.[7]

Frühere internationale Strafgerichtshöfe wie der für Jugoslawien oder der für Ruanda wurden vom Sicherheitsrat der UN jeweils für die Rechtsprechung in einem bestimmten Konflikt ins Leben gerufen und werden deswegen auch als „Ad-Hoc-Tribunale“ bezeichnet. Der Internationale Strafgerichtshof dagegen ist durch einen völkerrechtlichen Vertrag als auf Dauer angelegte juristische Einrichtung geschaffen worden, ist nicht Teil der Vereinten Nationen, sondern eine eigenständige Internationale Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit.

Die Ratifizierung des Rom-Statuts durch eine große Anzahl von Staaten verleiht dem Gerichtshof eine hohe Legitimität. Dieser Vertrag wurde nach fünfwöchigen Verhandlungen, an denen rund 160 Staaten und Nichtregierungsorganisationen teilnahmen,[1] am 17. Juli 1998 von der UN-Bevollmächtigtenkonferenz in Rom angenommen: 120 Staaten stimmten mit Ja, sieben mit Nein und 21 enthielten sich.[1] Kurz nach Hinterlegung der 60. Ratifikationsurkunde ist das Rom-Statut am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Zuständig ist das Gericht für seither begangene Verbrechen. Einige Monate später, am 11. März 2003, wurden die ersten 18 Richter feierlich vereidigt.[1] Erster Chefankläger wurde Luis Moreno Ocampo.

Zur wissenschaftlich-methodischen Fundierung erarbeitet der IStGH unter dem Namen „Legal Tools-Projekt“ (LTP) unter anderem eine völkerstrafrechtliche Datenbank. Damit soll auf mittlere Sicht die Anwendung der Straftatbestände Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen international vergleichbarer werden. Bekannte Kooperationspartner dafür sind das Norwegische Zentrum für Menschenrechte an der Universität Oslo, die britischen Universitäten Nottingham und Durham, das Internationale Forschungs- und Dokumentationszentrum Kriegsverbrecherprozesse der Philipps-Universität Marburg und die Universität Graz sowie das niederländische T.M.C. Asser Instituut.[8] Technisch beraten wird das LTP von dem Institut für Rechtsinformatik der Universität des Saarlandes. Dort wird unter anderem auch die CaseMatrix, ein Expertensystem, für den IStGH technisch entwickelt.[9][10]

2012 umfasste der Haushalt des Internationalen Strafgerichtshofs rund 109 Millionen Euro.[11] Im Haushalt von 2010 war Deutschland nach Japan mit 12,7 Prozent (13,6 Millionen Euro von rund 103,6 Millionen Euro insgesamt) der zweitgrößte Beitragszahler.

Im Juni 2010 tagte in Kampala (Uganda) die erste Überprüfungskonferenz des IStGH (englisch: „Review Conference of the Rome Statute“).[12][13] Ziel der Konferenz war es, unter anderem, das bisher ausgesparte Verbrechen der Aggression in das Römische Statut zu integrieren. Es gelang eine Einigung sowohl über die Definition als auch über die Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit für das Verbrechen der Aggression in Umsetzung des Mandats von Art. 5 Abs. 2 IStGH-Statut.[14][15]

Die USA schickten zur ersten Überprüfungskonferenz des IStGH eine Beobachterdelegation. Sie wollte vor allem „verhindern, dass die Anklagebehörde auf eigene Faust ermitteln kann, wenn sie ein Aggressionsverbrechen zu erkennen meint – also militärische Gewalt gegen einen Staat, die offensichtlich gegen die UN-Charta verstößt. Hinter dem Streit um den Straftatbestand des Angriffskrieges steckt […] immer auch die Debatte um die ‚Gleichheit vor dem Völkerrecht‘ und um die Frage, ob politisch einflussreiche Nationen sich dem Gerichtshof auf Dauer entziehen können“.[16] Deutschland wurde in Kampala durch Markus Löning, Beauftragter für Menschenrechtspolitik und humanitäre Hilfe, vertreten.[17]

Im November 2011 wurde bekannt, dass sich die Unterzeichnerstaaten des Römischen Statuts auf die Nominierung von Fatou Bensouda als nächste Chefanklägerin des IStGH geeinigt haben. Ihre Ernennung wurde am 1. Dezember 2011 eingereicht. Die offizielle Wahl erfolgte am 12. Dezember 2011,[18] die offizielle Vereidigung am 15. Juni 2012.[19]

Am 5. Februar 2021 entschied der IStGH, dass er aufgrund der Mitgliedschaft von Palästina auch für die Strafverfolgung von Völkerstrafrechtsverbrechen in den von Israel besetzten Gebieten des Westjordanlands, in Ostjerusalem und im von der Hamas kontrollierten Gazastreifen zuständig ist.[20]

Zu den historischen Vorläufern des IStGH siehe: Geschichte des Völkerstrafrechts

Struktur

Vertragsparteien des Rom-Statuts

Bisher (Oktober 2017) sind 123 Staaten dem Rom-Statut zum Internationalen Strafgerichtshof beigetreten:[2]

IStGH-Mitgliedstaaten
Staaten, die das Statut unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert haben
Nicht-Mitgliedsstaaten

27 andere Staaten haben den Vertrag zwar unterzeichnet, ihn aber bisher nicht ratifiziert:

Vier Staaten haben die Unterschrift unter dem Vertrag zurückgezogen. Sie haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als dem Verwahrer des Statuts mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtigen, das Statut zu ratifizieren:

Mehrere Staaten haben zumindest zeitweilig die Absicht bekundet, wieder aus dem Vertrag auszuscheiden (siehe dazu weiter unten: Austritte aus dem IStGH):

2016 kündigten die drei afrikanischen Staaten Südafrika, Burundi und Gambia an, ihre IStGH-Mitgliedschaft zu beenden, traten später jedoch teilweise von dieser Ankündigung zurück.[23][24] Südafrika und Gambia sind weiterhin Mitglied,[25] Burundi schied am 27. Oktober 2017 aus.[26] Die Philippinen entschieden sich im März 2018 ihre Mitgliedschaft aus dem Internationalen Strafgerichtshof zurückzuziehen und traten am 17. März 2019 offiziell aus.[27]

Von den 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sind damit 124 dem Statut beigetreten (die Cookinseln und Palästina sind keine UN-Mitgliedstaaten), 31 haben es unterzeichnet aber nicht ratifiziert, und 41 haben das Statut nicht unterzeichnet.

Gerichtsorganisation

Der Gerichtshof setzt sich zusammen aus:

  • Präsidium (1 Präsident und 2 Vizepräsidenten)
  • Vorverfahrensabteilung (7 Richter; jeweils in Dreierbesetzung als Kammer tätig)
  • Hauptverfahrensabteilung (6 Richter; jeweils in Dreierbesetzung als Kammer tätig)
  • Rechtsmittelabteilung (5 Richter)
  • Anklagebehörde (1 Ankläger und 2 stellvertretende Ankläger)
    • Chefanklägerin des IStGH ist seit dem 15. Juni 2012 Fatou Bom Bensouda, eine gambische Juristin. Zuvor war sie stellvertretende Anklägerin beim IStGH. Sie ist Nachfolgerin von Luis Moreno Ocampo, der vom 16. Juni 2003 an neun Jahre lang Chefankläger des IStGH war.
  • Kanzlei (untersteht dem Präsidenten)
    • Registrar (oberster Verwaltungschef) ist seit April 2018 der Brite Peter Lewis. Von 2013 bis 2018 hatte der niederländische Jurist Herman von Hebel dieses Amt inne.[28] Vorgänger waren Bruno Cathala (2003–2008) und Silvana Arbia (2008–2013).

Derzeitige Richter

Herkunftsstaat Name Amtszeit Präsident Vizepräsident
JapanJapan Japan Kuniko Ozaki 2010–2018* 2015–2018
Tschechien Tschechien Robert Fremr 2012–2021 2018–
Dominikanische Republik Dominikanische Republik Olga Venecia Herrera Carbuccia 2012–2021
Vereinigtes KonigreichVereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich Howard Morrison 2012–2021
Nigeria Nigeria Chile Eboe-Osuji 2012–2021 2018–
Trinidad und Tobago Trinidad und Tobago Geoffrey Henderson 2014–2021
FrankreichFrankreich Frankreich Marc Perrin de Brichambaut 2015–2024 2018–
Polen Polen Piotr Hofmański 2015–2024
Kongo Demokratische Republik Demokratische Republik Kongo Antoine Kesia-Mbe Mindua 2015–2024
Deutschland Deutschland Bertram Schmitt 2015–2024
Ungarn Ungarn Péter Kovács 2015–2024
Korea Sud Südkorea Chung Chang-ho 2015–2024
Philippinen Philippinen Raul Cano Pangalangan 2015–2021
Peru Peru Luz del Carmen Ibáñez Carranza 2018–2027
Uganda Uganda Solomy Balungi Bossa 2018–2027
JapanJapan Japan Tomoko Akane 2018–2027
Benin Benin Reine Alapini-Gansou 2018–2027
Kanada Kanada Kimberly Prost 2018–2027
ItalienItalien Italien Rosario Salvatore Aitala 2018–2027
  • Die Richterin Ozaki und der Richter Tarfusser verbleiben nach dem turnusgemäßen Ende ihrer Amtszeit 2018 vorübergehend in ihrem Amt als Richter am Internationalen Strafgerichtshof (Stand: September 2020).

Sitz

Der Sitz des Internationalen Strafgerichtshofs befand sich zunächst an der Ecke Maanweg/Regulusweg im Den Haager Stadtteil Laak in einem als De Arc bezeichneten Bürogebäude, das im Besitz der Firma ING Real Estate ist. Die entsprechenden Mietzahlungen wurden bis 2012 von den Niederlanden und anschließend von der Gemeinschaft der Vertragsstaaten geleistet. Da dieses Gebäude die Anforderungen, die durch die Aktivitäten des Gerichts entstehen, insbesondere hinsichtlich der Lage, der Sicherheit und der räumlichen Ausstattung nur unzureichend erfüllte, wurde ab Mitte 2012 auf dem Gelände der Alexanderkaserne im Stadtteil Scheveningen die Errichtung eines Neubaus geplant. Dieser sollte ab Ende 2015 als dauerhafter Sitz des Gerichts fungieren. Die Finanzierung erfolgte durch einen zinsgünstigen Kredit mit langer Laufzeit durch die Niederlande an die Gemeinschaft der Vertragsstaaten. Die Niederlande stellen darüber hinaus das Grundstück für den Neubau kostenfrei zur Verfügung. Im April 2016 wurde das neue Gerichtsgebäude durch den niederländischen König Willem-Alexander auf einer Zeremonie in Anwesenheit hochrangiger Gäste eröffnet.[29]

Situationen und Fälle des IStGH

Offizielle Untersuchungen und Strafverfahren

Im November 2016 waren zehn Verfahren anhängig, in denen die Anklagevertretung (Office of the Prosecutor) Untersuchungen führt, um Hinweise auf Schuld oder Unschuld von Verdächtigen zu finden. Fünf davon wurden durch die betroffenen afrikanischen Regierungen (Zentralafrikanische Republik 2004, 2014; Mali 2012; Uganda 2004; Demokratische Republik Kongo 2004) an den IStGH überwiesen, zwei (Libyen 2011; Darfur, Sudan 2005) wurden durch den Sicherheitsrat der UN initiiert. Drei Verfahren hat der IStGH auf eigene Initiative hin begonnen, das wegen Verbrechen im internationalen bewaffneten Konflikt in Georgien zwischen Juli und Oktober 2008,[30] das wegen der gewaltsamen Unruhen in der Elfenbeinküste und das wegen der Nachwahlunruhen in Kenia. Nur eines dieser offiziellen Verfahren, die Untersuchung in Georgien, betrifft einen Staat außerhalb Afrikas. Auch das im Oktober 2017 begonnene Verfahren gegen Burundi kurz nach dessen Austritt aus dem IStGH betrifft den afrikanischen Kontinent.

Situation oder Konfliktfall Überweisung von Datum Untersuchung ab Fälle/Angeklagte (Stand: Februar 2020) Fall-Nr. Ref.
Kongo Demokratische Republik Demokratische Republik Kongo Demokratische Republik Kongo 16. Apr. 2004 23. Juni 2004 Thomas Lubanga Dyilo (verurteilt 2012) • Germain Katanga (verurteilt 2014) • Mathieu Ngudjolo Chui (freigesprochen 2012) • Callixte Mbarushimana (Anklage zurückgezogen 23. Dez. 2011) • Sylvestre Mudacumura (†) • Bosco Ntaganda (2019 verurteilt, Berufungsverfahren anhängig) ICC-01/04 [31]
Uganda Uganda Uganda 16. Dez. 2003 29. Juli 2004 Joseph Kony (flüchtig) • Vincent Otti (†) • Raska Lukwiya (†) • Okot Odhiambo (†) • Dominic Ongwen (schuldig gesprochen[32]) ICC-02/04 [33]
Zentralafrikanische Republik Zentralafrikanische Republik Zentralafrikanische Republik 7. Jan. 2005 22. Mai 2007 Jean-Pierre Bemba (freigesprochen in 2. Instanz 2018) ICC-01/05 [34]
Sudan Sudan (Darfur) UN-Sicherheitsrat 31. März 2005 6. Juni 2005 Ahmad Muhammad Harun (flüchtig, im Sudan inhaftiert) • Ali Muhammad Ali Abd-Al-Rahman (im Sudan verurteilt, Verbleib unklar) • Umar Hasan Ahmad al-Baschir (flüchtig, im Sudan inhaftiert) • Bahr Idriss Abu Garda (Anklage zurückgezogen 8. Feb. 2010) • Abdel Rahim Mohammed Hussein (flüchtig) • Abdallah Banda (flüchtig) • Saleh Jerbo (†) – Die Auslieferung der Angeklagten wurde angekündigt, ist aber noch nicht endgültig beschlossen.[35]
Kenia Kenia proprio motu 31. März 2010 31. März 2010 William Ruto (Anklage zurückgezogen 5. Apr. 2016) • Henry Kosgey (Anklage zurückgezogen 5. Apr. 2016) • Joshua Sang (Anklage zurückgezogen 5. Apr. 2016) • Francis Muthaura (Anklage zurückgezogen 2013) • Uhuru Kenyatta (Anklage zurückgezogen) • Mohamed Hussein Ali (Anklage zurückgezogen 2012) • Walter Osapiri Barasa (flüchtig) ICC-01/09 [38]
Libyen Libyen UN-Sicherheitsrat 26. Feb. 2011 3. März 2011 Muammar al-Gaddafi (†) • Abdullah as-Sanusi (in Libyen verurteilt) • Saif al-Islam al-Gaddafi (flüchtig) • Mahmoud Al-Werfalli (in Libyen inhaftiert) • Al-Tuhamy Mohamed Khaled (flüchtig) ICC-01/11 [39]
Elfenbeinküste Elfenbeinküste proprio motu 3. Okt. 2011 3. Okt. 2011 Laurent Gbagbo (freigesprochen 15. Januar 2019) • Charles Blé Goudé (freigesprochen 15. Januar 2019) • Simone Gbagbo (in Elfenbeinküste verurteilt 2015, amnestiert 2018) ICC-02/11 [40]
Mali Mali Mali 13. Juli 2012 16. Jan. 2013 Ahmad al-Faqi al-Mahdi (verurteilt 2016) ICC-01/12 [41]
Zentralafrikanische Republik Zentralafrikanische Republik Zentralafrikanische Republik 30. Mai 2014 24. Sep. 2014 Untersuchung, Vorverfahren gegen Alfred Yekatom[42] ICC-01/14 [43]
Georgien Georgien proprio motu 20. Aug. 2008 27. Jan. 2016 Untersuchung, bisher keine Anklagen ICC-01/15 [44]
Burundi Burundi proprio motu 25. Okt. 2017 Untersuchung, bisher keine Anklagen ICC-01-17 [45]

Strafverfahren des IStGH (Auswahl)

Die erste Verhandlung fand im Januar 2009 im Verfahren der Anklage gegen Thomas Lubanga statt.[46] Ihm wurde zur Last gelegt, als Gründer und Führer der bewaffneten Miliz Union des Patriotes Congolais in der Demokratischen Republik Kongo Kinder zwangsrekrutiert und in kriegerischen Auseinandersetzungen eingesetzt zu haben. Ende 2009 wurde auch in der Sache Germain Katanga und Mathieu Ngudjolo Chui verhandelt.[47] Am 14. März 2012 erließ der IStGH sein erstes Urteil und verurteilte den ehemaligen Milizenführer Thomas Lubanga wegen Rekrutierung von Kindersoldaten im Zuge des zweiten Kongokrieges.[48] Das Strafmaß wurde am 10. Juli 2012 verkündet: 14 Jahre Freiheitsstrafe.[49][50][51][52]

Am 14. Juli 2008 hat Luis Moreno Ocampo, der Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs, erstmals gegen ein amtierendes Staatsoberhaupt, den sudanesischen Staatschef Umar Hasan Ahmad al-Baschir, Haftbefehl wegen Völkermordes, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen beantragt.[53] Das Gericht gab diesem Antrag am 4. März 2009 nur teilweise statt und stellte einen Haftbefehl wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen aus.[54]

Der frühere kongolesische Milizenführer Mathieu Ngudjolo Chui wurde mangels Beweisen von den Vorwürfen „Kriegsverbrechen“ und „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ (u. a. wegen Rekrutierung von Kindersoldaten, sexueller Versklavung und Angriffen gegen die Zivilbevölkerung) freigesprochen.[55]

2013 wurde Laurent Gbagbo, der ehemalige Präsident der Elfenbeinküste, wegen „indirekter Mittäterschaft an Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ vor Gericht gestellt.[56] Im Januar 2019 wurde Gbagbo freigesprochen.[57]

Am 7. März 2014 wurde Germain Katanga wegen Beihilfe zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit bei einem Massaker in einem Dorf in der Provinz Ituri (Demokratische Republik Kongo) schuldig gesprochen. Am 23. Mai 2014 wurde er dafür zu 12 Jahren Gefängnis verurteilt.[58]

Drei Jahre nach der Erhebung der Anklage und nachdem der Beginn des Prozesses mehrfach vertagt werden musste, erschien Uhuru Kenyatta am 8. Oktober 2014 als erster amtierender Staatspräsident vor dem Strafgerichtshof.[59] Am 5. Dezember 2014 gab die Chefanklägerin Fatou Bensouda bekannt, dass sie die Anklage gegen Kenyatta wegen Mangels an Beweisen zurückziehe. Der kenianischen Regierung warf sie mangelnde Kooperation vor und kam zum Schluss, es handle sich um einen schwarzen Tag für die internationale Strafjustiz.[60]

Im September 2016 wurde Ahmad al-Faqi al-Mahdi wegen der Zerstörung von Kulturgütern in Timbuktu zu neun Jahren Haft verurteilt. Da al-Mahdi geständig war und mit dem Gericht kooperierte, konnte der Prozess innerhalb eines Jahres abgewickelt werden.[61][62]

Erstmals beantragten 2018 sechs Mitgliedsstaaten, Ermittlungen gegen ein anderes Mitgliedsland einzuleiten; der Regierung Venezuelas wurde von fünf südamerikanischen Staaten sowie Kanada Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen.[63][64]

Im November 2019 nahm der IStGH infolge der Vertreibung der muslimischen Rohingya offizielle Untersuchungen in Myanmar auf wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit.[65]

Vorermittlungen

Staaten mit Fällen vor dem IStGH
Untersuchungen des IStGH
Offizielle Untersuchungen (Uganda, Demokratische Republik Kongo, Zentralafrikanische Republik, Sudan (Darfur), Kenia, Libyen, Elfenbeinküste, Mali, Georgien und Myanmar)
Vorermittlungen (Afghanistan, Burundi, Guinea, Irak, Kolumbien, Nigeria, Palästina, Philippinen und Ukraine)
Geschlossene Vorermittlungen (Südkorea, Honduras, Komoren, und Venezuela)

In Vorermittlungen (Pre-Trials) prüft die Anklagevertretung des IStGH, ob ein offizielles Untersuchungsverfahren gegen Verdächtige eröffnet werden sollte. Gelangt sie zu dem Schluss, dass eine hinreichende Grundlage für die Aufnahme einer Untersuchung besteht, so legt sie der Vorverfahrenskammer einen begründeten Antrag auf Genehmigung von Untersuchungen vor. Die Vorverfahrenskammer prüft die Unterlagen und entscheidet über den Antrag.[66] In vier Staaten (Venezuela, Südkorea, Komoren und Honduras) wurden bisher Vorermittlungen abgeschlossen, ohne dass es zu einer offiziellen Untersuchung kam.

Im Jahr 2015 wurden Vorermittlungen zur Situation in Georgien abgeschlossen. Den Antrag der Anklagebehörde, die Situation in Georgien untersuchen zu dürfen, wurde von der Vorverfahrenskammer genehmigt. Dabei geht es um den internationalen bewaffneten Konflikt zwischen dem 1. Juli und dem 10. Oktober 2008 in und um Südossetien (siehe Kaukasuskrieg 2008)

Die Vorermittlungen der Situationen in Afghanistan, Kolumbien, Guinea, Irak und Nigeria wurden im Jahr 2015 fortgesetzt. Zur Situation in Palästina leitete die Chefanklägerin am 16. Januar 2015 neue Vorermittlungen ein.[67] Frühere Voruntersuchungen zu Palästina und zu mutmaßlichen Kriegsverbrechen durch britische Staatsangehörige im Irak waren zunächst abgeschlossen wurden. Die neuen Vorermittlungen zur Situation im Irak waren am 13. Mai 2014 eingeleitet worden, nachdem dem Gerichtshof neue Informationen zu diesen Vorgängen übergeben worden waren.[68]

Die 2014 begonnenen Vorermittlungen zur Situation in der Ukraine wurden 2015 in zeitlicher Hinsicht erweitert. Die ukrainische Regierung hat zwar das römische Statut nicht ratifiziert, aber in einem ersten Schritt die Zuständigkeit des IStGH für den Zeitraum vom 21. November 2013 bis zum 22. Februar 2014 anerkannt.[69] In einem zweiten Schritt hatte sie 2015 ihre Anerkennung der Gerichtsbarkeit des IStGH auch für die Zeit nach dem 22. Februar 2014 erklärt.[70]

Internationale Akzeptanz

Befürwortung des IStGH

Um eine Verwirklichung des IStGH auch gegen den Widerstand der USA und anderer Staaten haben sich insbesondere die Länder der Europäischen Union bemüht, da es der EU wie auch den anderen Unterzeichnerstaaten ein wichtiges Anliegen ist, Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch auf internationaler Ebene durch ein unabhängiges Gericht ahnden zu können. Andernfalls wäre man immer an den oft schwer erzielbaren Konsens im UN-Sicherheitsrat und die nationale Strafverfolgung gebunden. Die Straftatbestände, die in die Zuständigkeit des IStGH fallen, berühren wegen ihrer Schwere die Internationale Gemeinschaft als Ganzes. Die Einführung eines international tätigen Strafgerichtshofes stärkt folglich das UN-System.

Eine wesentliche Rolle bei der Durchsetzung des IStGH hatte auch die Coalition for an International Criminal Court (CICC), ein Zusammenschluss von weltweit mehr als 1.500 nichtstaatlichen Organisationen, die 1995 vom World Federalist Movement initiiert wurde. Die CICC wurde zum Teil von der EU finanziert.

Fürsprecher des IStGH betonen, dass dieser mittlerweile bei allen Schwierigkeiten dennoch zu einer Instanz geworden sei, die auch von Staaten wie den USA und China ins Kalkül gezogen werde, während noch vor wenigen Jahrzehnten der Gedanke an ein Weltstrafgericht abwegig erschienen sei. Auf staatlicher Ebene ist zudem eine vorsichtig steigende Bereitschaft zur Verfolgung von Völkerstraftaten zu beobachten. So hat beispielsweise Deutschland ein nationales Völkerstrafgesetzbuch geschaffen, das der Anpassung des deutschen Strafrechts an das Rom-Statut dient.[71]

Ablehnung des IStGH

Die US-Regierung hat im Jahr 2000 das Statut des IStGH unterzeichnet, jedoch die zulässige Rücknahme der Unterzeichnung erklärt. Bill Clinton erklärte dazu, dass er das Rom-Statut nicht ratifizieren wolle, solange den Vereinigten Staaten keine ausreichende Möglichkeit geboten würde, den Internationalen Strafgerichtshof und dessen Funktionsweise über einen längeren Zeitraum zu überprüfen.[72] Durch den Abschluss bilateraler Verträge mit IStGH-Vertragsparteien und anderen Staaten versuchen die USA, eine Überstellung von US-Staatsangehörigen an den IStGH vorsorglich auszuschließen. 2002 wurde der American Service-Members’ Protection Act rechtskräftig, der den US-Präsidenten implizit dazu ermächtigt, eine militärische Befreiung von US-Staatsbürgern anzuordnen, die sich in Den Haag vor dem IStGH verantworten müssten. Eine Zusammenarbeit mit dem Gericht wird US-Behörden verboten. Zudem kann allen Staaten, die nicht Mitglied der NATO sind und das Statut ratifizieren, die US-Militärhilfe gestrichen werden. Im Zusammenhang mit einem Ermittlungsersuchen der Chefanklägerin am IStGH, Fatou Bensouda, gegen US-Streitkräfte und US-Geheimdienste wegen möglicher Kriegsverbrechen in Afghanistan kündigte die USA im September 2018 an, im Fall von Ermittlungen gegen US-Staatsbürger Einreiseverbote und Finanzsanktionen gegen Richter und Staatsanwälte am IStGH auszusprechen sowie die Richter und Staatsanwälte am IStGH durch US-Strafjustizbehörden verfolgen zu lassen.[73] Im März 2019 setzten die Vereinigten Staaten erstmals die angedrohten Sanktionen um, erließen Einreiseverbote und entzogen erteilte Visa.[74] Im Juni 2020 genehmigte US-Präsident Trump Einreiseverbote und Finanzsanktionen gegen IStGH-Mitarbeiter für den Fall, dass sie ohne Zustimmung Washingtons gegen US-Soldaten ermitteln.[75] Anfang April 2021 wurden diese Sanktionen vom neuen US-Präsidenten Joe Biden zurückgenommen.[76]

Weitere Staaten, die das Rom-Statut nicht ratifiziert haben, sind die Volksrepublik China, Indien, Irak, Iran, Israel, Kuba, Nordkorea, Pakistan, Russland, Syrien, Saudi-Arabien, Sudan und die Türkei. Tschechien, das sich lange gegen eine Ratifizierung gesträubt hatte, führte diese im Vorfeld ihrer EU-Ratspräsidentschaft im Oktober 2008 durch.[77]

Die Afrikanische Union warf dem IStGH im Jahr 2013 eine einseitige Verfolgung von Verbrechern nach Rassekriterien, „eine Art von Rassenhetze“ vor. Bis dahin hatte der Strafgerichtshof ausschließlich Verfahren gegen Afrikaner eröffnet.[78] Gegen den Vorwurf, der IStGH sei ein neokoloniales Instrument, resümiert der Journalist Ulrich Ladurner in der Wochenzeitung Die Zeit: „Der Internationale Strafgerichtshof ist nicht antiafrikanisch, aber er ist unvollständig … Die Kritik am ICC kommt vor allem von denen, die ihn zu fürchten haben – nicht aber von den Opfern der Verbrechen. Für sie ist der Strafgerichtshof die einzige Hoffnung auf Gerechtigkeit.“[79]

Menschenrechtsorganisationen kritisieren zudem die fehlende Effizienz des Strafgerichtshofes. Sie begründen ihre Kritik insbesondere damit, dass Nichtvertragsstaaten, in denen Menschenrechtsverletzungen begangen werden, ein Strafverfahren mit Unterstützung eines der ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates verhindern können. Zudem haben einige der einflussreichsten Staaten, darunter die Vetomächte im UN-Sicherheitsrat China, Russland und USA, das Statut des Strafgerichtshofs nicht ratifiziert. Ein weiterer wichtiger Kritikpunkt betrifft die Auswahl der Fälle, die größtenteils aus Afrika kommen, während Angehörige mächtigerer Staaten kaum etwas zu befürchten hätten. Schwierigkeiten und Widerstände für den IStGH ergeben sich in der Praxis daraus, dass Den Haag auf die Unterstützung der Staaten angewiesen ist, gegen deren Bürger ermittelt wird.[80]

Rücktritt vor Ratifikationsverfahren

Russland erklärte am 16. November 2016, es werde das IStGH-Statut nicht ratifizieren, und zog seine Unterschrift, die es im Jahr 2000 geleistet hatte, wieder zurück.[81]

Das russische Außenministerium erklärte dazu, der IStGH arbeite ineffizient und einseitig und dass er in den 14 Jahren seit seiner Gründung erst vier Urteile gefällt, aber mehr als eine Milliarde Dollar ausgegeben habe. Russland verstehe, dass die Afrikanische Union beschlossen habe, koordinierte Maßnahmen zum Rückzug der afrikanischen Staaten vom Rom-Statut zu entwickeln. Russland vertraue auch nicht dem IStGH in Bezug auf den Kaukasuskrieg im Jahr 2008.[82] In Medienkommentaren wurde das russische Vorgehen in der Ukraine seit 2014[83][84][85] als Grund vermutet.[86] Die Ukraine ist kein Vertragsstaat, hat aber die Zuständigkeit des IStGH für Ereignisse im Zeitraum von Ende November 2013 bis Ende Februar 2014 anerkannt, um Ermittlungen gegen den gestürzten ukrainischen Staatspräsidenten Wiktor Janukowytsch und frühere Regierungsmitglieder zu ermöglichen.[87] In einem ersten Bericht im November 2015 hat die Anklägerin des IStGH Janukowytsch entlastet; es habe schwere Menschenrechtsverletzungen auf dem Euromaidan gegeben, aber keine Verbrechen gegen die Menschlichkeit.[88]

Austritte aus dem IStGH

Ein Austritt ist nach Artikel 127 des Statuts von Rom möglich, wird jedoch erst ein Jahr nach einer förmlichen Mitteilung an den UN-Generalsekretär wirksam.[25][89][90]

Die drei afrikanischen Staaten Burundi, Südafrika und Gambia erklärten im Jahr 2016 ihren Austritt.[91][92]

Südafrikas Justizminister Michael Masutha begründete das Austrittsbestreben seines Landes damit, dass das Vorgehen des IStGH gegen das in der internationalen Politik gebräuchliche Recht verstoße, welches Staatsoberhäuptern anderer Staaten diplomatische Immunität verleihe, solange diese im Amt seien. Dieses Recht der Immunität sei gültiges nationales Recht und stehe im Konflikt zu dem römischen Statut.[93] Der IStGH hatte Südafrika 2015 aufgefordert, den sudanesischen Präsidenten Umar al-Baschir zu verhaften, während der sich als Staatsgast in Südafrika aufhielt.[94] Am 22. Februar 2017 entschied der High Court im südafrikanischen Pretoria, dass der Austritt verfassungswidrig ist und eine dementsprechende Erklärung umgehend zurückgezogen werden muss.[95] Begründet wurde das Urteil damit, dass der Austritt erfolgte, ohne vorher die notwendige Zustimmung des Parlaments einzuholen. Da die Regierungspartei ANC jedoch über eine große Mehrheit im Parlament verfügt, kann die Zustimmung problemlos nachgeholt werden. 2017 erklärte die südafrikanische Regierung jedoch, den IStGH nicht mehr verlassen zu wollen.[96]

Gambia, wo die Afrikanische Kommission der Menschenrechte und der Rechte der Völker ihren Sitz hat, revidierte nach der Abwahl von Yahya Jammeh im Januar 2017 seine Austrittsankündigung.[97]

Burundi trat als erster Mitgliedsstaat mit Wirkung vom 27. Oktober 2017 aus.[98] Zur Begründung führte die burundische Regierung an, dass der IStGH in einseitiger Weise Afrikaner zum Ziel seiner Ermittlungen mache (zu diesem Zeitpunkt waren neun von zehn anhängigen offiziellen Untersuchungen des IStGH gegen afrikanische Länder gerichtet). Sprecher des IStGH erklärten, dass die Ermittlungen des IStGH gegen die burundische Regierung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ungeachtet dessen fortgeführt würden und dass Burundi nach Artikel 127 des Statuts von Rom zur Kooperation mit den Ermittlern verpflichtet sei.

Die Afrikanische Union beriet Ende Januar 2017 über einen kollektiven Austritt aus dem ICC, fand aber keinen einstimmigen Konsens.[99] Einzelne afrikanische Staaten, darunter auch Namibia, ziehen einen Austritt dennoch weiterhin in Betracht.

Die Philippinen verkündeten am 14. März 2018, aus dem Internationalen Strafgerichtshof auszutreten, und dass sie „ihre Ratifizierung des Römischen Statuts mit sofortiger Wirkung zurückziehen“ mit der Begründung, dass das IStGH als „politisches Werkzeug gegen die Philippinen“ benutzt werde. Allerdings wurde der Austritt nach Artikel 127 Absatz 1 des Römischen Statuts erst am 17. März 2019 wirksam.

Literatur

  • Kai Ambos: Das erste Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs (Prosecutor v. Lubanga). Eine kritische Analyse der Rechtsfragen (PDF; 358 kB) In: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS), 07/2012, S. 313.
  • Markus Benzing: The Complementarity Regime of the International Criminal Court: International Criminal Justice between State Sovereignty and the Fight against Impunity. In: Max Planck Yearbook of United Nations Law, Band 7, 2003, S. 591–628, ISSN 1389-4633.
  • Mandana Biegi: Die humanitäre Herausforderung: Der International Criminal Court und die USA. Nomos, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0690-8.
  • Mandana Biegi: »So Long as There Is Breath in Me«. Warum die Vereinigten Staaten kein Vertragsstaat des Internationalen Strafgerichtshofs werden und der Rest der Welt heimlich erleichtert ist. In: Vereinte Nationen, Band 54, 2006, S. 160–163, ISSN 0042-384X.
  • Hermann-Josef Blanke, Claus Molitor: Der Internationale Strafgerichtshof. In: AVR, Band 39 (2001), S. 142–169.
  • Andreas Bummel: Meilenstein des Völkerrechts – Der Internationale Strafgerichtshof. In: Mainzer Zeitschrift für Jurisprudenz. Nr. 1, 2001, ISSN 1615-5025.
  • Eleni Chaitidou: Rechtsprechungsübersicht: Aktuelle Entwicklungen am Internationalen Strafgerichtshof. In: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS), 11/2010, S. 726; zis-online.com (PDF; 134 kB).
  • Philippe Currat: Les crimes contre l’humanité dans le Statut de la Cour pénale internationale. Bruylant, Brüssel 2006, ISBN 2-8027-2213-1.
  • Nicole Deitelhoff: Angst vor Bindung? Das ambivalente Verhältnis von Demokratien zum Internationalen Strafgerichtshof. In: HSFK Standpunkte, Nr. 5, 2002; hsfk.de (PDF; 373 kB).
  • Norbert Eitelhuber: Der Streit um den Internationalen Strafgerichtshof. Vortragsmanuskript; swp-berlin.org (PDF; 136 kB).
  • Hatem Elliesie: Die Darfur-Krise im Sudan und das Völkerrecht: Eine Herausforderung für die Vereinten Nationen (UN) und den Internationalen Strafgerichtshof (ICC). In: Verfassung und Recht in Übersee (Law and Politics in Africa, Asia and Latin America), Band 40, Nr. 2, 2007, S. 199–229, ISSN 0506-7286.
  • Jan C. Harder: Ein Jahr nach Verabschiedung des Statuts von Rom: Jubiläum einer Hoffnung. In: S+F, 1/2000, Vierteljahresschrift für Sicherheit und Frieden und Jana Hasse u. a. (Hrsg.): Humanitäres Völkerrecht – Politische, rechtliche und strafgerichtliche Dimensionen. Nomos, Baden-Baden 2001, ISBN 3-7890-7174-9.
  • Stefan Kirsch: Faires Verfahren für Völkermörder? Die Rechte der Beschuldigten vor dem Internationalen Strafgerichtshof. In: Anwaltsblatt (AnwBl.), 3/2011, S. 166.
  • Helmut Kreicker: Immunität und IStGH: Zur Bedeutung völkerrechtlicher Exemtionen für den Internationalen Strafgerichtshof. In: Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS), Heft 7/2009, zis-online.com (PDF; 250 kB).
  • Helmut Kreicker: Völkerrechtliche Exemtionen: Grundlagen und Grenzen völkerrechtlicher Immunitäten und ihre Wirkungen im Strafrecht. 2 Bände. Berlin 2007, ISBN 978-3-86113-868-6 (mpicc.de).
  • Sascha Rolf Lüder: The legal nature of the International Criminal Court and the emergence of supranational elements in international criminal justice. In: International Review of the Red Cross, Band 84, 2002, ISSN 1560-7755, S. 79–92; icrc.org (PDF; 102 kB).
  • Robert Chr. van Ooyen: Politische Bedingungen internationaler Strafgerichtshöfe, 3. Aufl., Frankfurt a. M. 2012.
  • Volker Röben: The Procedure of the ICC: Status and Function of the Prosecutor. In: Max Planck Yearbook of United Nations Law, Band 7, 2003, S. 513–548, ISSN 1389-4633.
  • Ronen Steinke: The Politics of International Criminal Law. Hart, Oxford 2012.
  • Philipp Stempel: Der Internationale Strafgerichtshof – Vorbote eines Weltinnenrechts? Eine Studie zur Reichweite einer rule of law in der internationalen Politik. INEF-Report Nr. 78. Duisburg 2005; inef.uni-due.de (PDF; 493 kB).

Weblinks

Commons: Internationaler Strafgerichtshof – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. a b c d Meret Baumann: Wie am Stadtrand von Den Haag ein „Weltgericht“ entstand. In: Neue Zürcher Zeitung, 30. Juni 2012 (Nr. 150), S. 9.
  2. a b The States Parties to the Rome Statute. Abgerufen am 17. August 2017 (britisches Englisch).
  3. B[eat] A[mmann]: Ein Produkt globaler Öffentlichkeit. In: Neue Zürcher Zeitung, 30. Juni 2012 (Nr. 150), S. 9.
  4. icc-cpi.int
  5. Strafgerichtshof darf Angriffskrieg ahnden, Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 16. Dezember 2017, S. 6.
  6. a b Beat Ammann: Ein Symbol gegen die Straflosigkeit. In: Neue Zürcher Zeitung, 30. Juni 2012 (Nr. 150), S. 9 zitiert den Richter René Blattmann.
  7. Hannah Lea Pfeiffer: Das Rom-Statut. In: Quellen zur Geschichte der Menschenrechte. Arbeitskreis Menschenrechte im 20. Jahrhundert, Mai 2015, abgerufen am 11. Januar 2017.
  8. Kooperation mit Internationalem Strafgerichtshof
  9. Knowledge-transfer, legal empowerment and capacity development
  10. The Case Matrix (PDF; 313 kB) @1@2Vorlage:Toter Link/212.159.242.181 (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  11. Der Fischer Weltalmanach: Eintrag IStGH, Bundeszentrale für politische Bildung (bpb). Abgerufen am 17. November 2016.
  12. Begrüßungsansprache des UN-Generalsekretärs Ban Ki-moon am 31. Mai 2010 in Kampala. In: un.org
  13. Simone Schlindwein: Massengräber, ganz abstrakt. In: taz.de, 8. Juni 2010.
  14. Kai Ambos: Das Verbrechen der Aggression nach Kampala. (PDF) In: ZIS 11/2010, S. 649–668 (PDF; 283 kB).
  15. Die zugehörigen Dokumente des IStGH können hier (Memento vom 13. Oktober 2010 im Internet Archive) abgerufen werden.
  16. Andrea Böhm: Macht schützt nicht – oder doch? Wer einen Aggressionskrieg führt, soll vor den Haager Strafgerichtshof. Theoretisch gilt das sogar für den amerikanischen Präsidenten. In: Die Zeit 24/2010 vom 10. Juni 2010, S. 8.
  17. auswaertiges-amt.de 1. Juni 2010 (Redetext)
  18. Gambierin Bensouda zur neuen Chefanklägerin gewählt. In: tagesschau.de. 12. Dezember 2011, abgerufen am 14. März 2012.
  19. Neue IStGH-Chefanklägerin Bensouda vereidigt. In: N24. 15. Juni 2012, abgerufen am 15. Juni 2012.
  20. ICC Pre-Trial Chamber I issues its decision on the Prosecutor’s request related to territorial jurisdiction over Palestine. In: icc-cpi.int. International Criminal Court, 5. Februar 2021, abgerufen am 6. Februar 2021 (britisches Englisch).
  21. Beitritt Palästinas
  22. Klagen gegen Israel: Palästina tritt Internationalem Strafgerichtshof bei. In: Spiegel Online. 1. April 2015, abgerufen am 9. Juni 2018.
  23. Internationaler Strafgerichtshof: Gambia will Strafgerichtshof verlassen. In: Die Zeit. 26. Oktober 2016, ISSN 0044-2070 (zeit.de [abgerufen am 17. August 2017]).
  24. Press Releases. IStGH, 2017, abgerufen am 17. August 2017 (englisch).
  25. a b The States Parties to the Rome Statute. Abgerufen am 17. August 2017 (englisch).
  26. Burundi verlässt als erster Staat das Weltstrafgericht. NZZ, 27. Oktober 2017, abgerufen am selben Tage.
  27. Austritt der Philippinen aus Internationalem Strafgerichtshof. In: nau.ch. 17. März 2019, abgerufen am 17. März 2019.
  28. Herman von Hebel elected as ICC Registrar. Medienmitteilung des IStGH vom 8. März 2013 (englisch)
  29. ICC Permanent Premises officially opened by His Majesty King Willem-Alexander of the Netherlands, Pressemitteilung des IStGH. 19. April 2016, abgerufen am 21. April 2016.
  30. ICC Pre-Trial Chamber I authorises the Prosecutor to open an investigation into the situation in Georgia. Pressenachricht IStGH, 27. Januar 2016
  31. Democratic Republic of the Congo. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 28. Oktober 2017 (englisch).
  32. Ex-Rebellenchef Ongwen in Den Haag verurteilt. In: Deutsche Welle. 4. Februar 2021, abgerufen am 4. Februar 2021.
  33. Uganda. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 28. Oktober 2017 (englisch).
  34. Central African Republic. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 28. Oktober 2017 (englisch).
  35. Jen Kirby: Sudan’s former dictator may finally face justice for the Darfur genocide. vox.com vom 11. Februar 2020 (englisch), abgerufen am 12. Februar 2020
  36. Darfur, Sudan. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 28. Oktober 2017 (englisch).
  37. Al Bashir Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 28. Oktober 2017 (englisch).
  38. Kenya. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 28. Oktober 2017 (englisch).
  39. Libya. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 28. Oktober 2017 (englisch).
  40. Decision on Mr Gbagbo’s Detention. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 28. Oktober 2017 (englisch).
  41. Al Mahdi Case. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 28. Oktober 2017 (englisch).
  42. Zentralafrikanischer Ex-Milizenchef erstmals vor IStGH. In: Deutsche Welle. 23. November 2018, abgerufen am 1. Februar 2021.
  43. Central African Republic II. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 28. Oktober 2017 (englisch).
  44. Georgia: Situation in Georgia. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 28. Oktober 2017 (englisch).
  45. Burundi: Situation in the Republic of Burundi. Internationaler Strafgerichtshof, abgerufen am 13. April 2019 (englisch).
  46. Chronologie des Internationalen Strafgerichtshofs (Memento vom 2. März 2009 im Internet Archive)
  47. Verfahrensverlauf Sache Anklage gegen Katanga und Chui (Memento vom 11. März 2009 im Internet Archive)
  48. ICC (Trial Chamber I), Urteil vom 14. März 2012, Az. ICC-01/04-01/06-2842
  49. Bericht aus der Wochenzeitung Die ZEIT vom 10. Juli 2012.
  50. Kai Ambos: Das erste Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs (Prosecutor v. Lubanga). Eine kritische Analyse der Rechtsfragen. (PDF) In: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS) 07/2012, 313 (PDF; 358 kB)
  51. Kongolesischer Milizenführer schuldig gesprochen. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 14. März 2012, abgerufen am 14. März 2012.
  52. 14 Jahre Haft für den Kommandanten der Kindersoldaten. In: Spiegel Online. 10. Juli 2012, abgerufen am 10. Juli 2012.
  53. Pressemitteilung des IStGHs (Memento vom 8. Januar 2009 im Internet Archive)
  54. Warrant of Arrest for Omar Hassan Ahmad Al Bashir, No. ICC-02/05-01/09. (PDF; 367 kB) Internationaler Strafgerichtshof, 4. März 2009, S. 8, abgerufen am 4. März 2009 (englisch): „[…] for these reasons herby issues a warrant of arrest […]“
  55. Weltstrafgerichtshof spricht Exmilizenführer Ngudjolo frei. In: Zeit, 18. Dezember 2012.
  56. Elfenbeinküste: Wehe den Besiegten! In: n-tv, 19. Februar 2013.
  57. Freispruch für Ex-Präsident Gbagbo. In: Deutsche Welle. 15. Januar 2019, abgerufen am 1. Februar 2021 (deutsch).
  58. Warlord aus Kongo: Zwölf Jahre Haft für Kriegsverbrecher Katanga. In: Spiegel Online. 23. Mai 2014, abgerufen am 26. Mai 2014.
  59. Erstmals amtierender Präsident vor Weltstrafgericht. In: Zeit. 8. Oktober 2014, abgerufen am 10. Dezember 2014.
  60. Niklaus Nuspliger: Verfahren gegen Kenyatta eingestellt: Der kurze Arm des ICC. In: NZZ. 6. Dezember 2014, abgerufen am 10. Dezember 2014.
  61. Neun Jahre Haft für die Zerstörung. In: Der Tagesspiegel, 27. September 2016.
  62. Recht gesprochen. In: Der Tagesspiegel, 27. September 2016.
  63. Maduro soll in Den Haag vor Gericht, NZZ, 28. September 2018, Seite 7
  64. Lateinamerika-Staaten rufen wegen Venezuela-Krise Den Haag an, weltkirche.katholisch.de, 27. September 2018
  65. Weltstrafgericht ermittelt gegen Myanmar. Deutsche Welle, 14. November 2019, abgerufen am 1. Februar 2021.
  66. Artikel 15 des Römischen Statuts
  67. icc-cpi.int
  68. icc-cpi.int (Memento vom 17. Mai 2014 im Internet Archive)
  69. icc-cpi.int
  70. Report on Preliminary Examination Activities (2015) (PDF) ICC, Office of the Prosecutor, S. 18ff.
  71. Hannah Lea Pfeiffer: Das Rom-Statut. In: Quellen zur Geschichte der Menschenrechte. Arbeitskreis Menschenrechte im 20. Jahrhundert, Mai 2015, abgerufen am 11. Januar 2017.
  72. Clinton’s statement on war crimes court. In: BBC News, 31. Dezember 2000.
  73. USA drohen dem Internationalen Strafgerichtshof Sanktionen an Bericht auf der Homepage des staatlichen deutschen Fernsehsenders Deutsche Welle am 10. September 2018, abgerufen am 10. September 2018
  74. tagesschau.de
  75. Internationaler Strafgerichtshof: Trump billigt Sanktionen gegen Ermittler. In: tagesschau.de. 11. Juni 2020, abgerufen am 12. Juni 2020.
  76. USA heben Sanktionen gegen Internationalen Strafgerichtshof auf. In: Der Spiegel. Abgerufen am 3. April 2021.
  77. Daniel Kortschak, Till Janzer: Tschechien erkennt den Internationalen Strafgerichtshof an. Radio Praha, 30. Oktober 2008.
  78. Afrikanische Union wirft Den Haag „Rassenhetze“ vor. Welt Online, 27. Mai 2013
  79. Ulrich Ladurner: Ein Sieg für Kriegsverbrecher. In: Die Zeit, Nr. 52/2014.
  80. Hannah Lea Pfeiffer: Das Rom-Statut. In: Quellen zur Geschichte der Menschenrechte. Arbeitskreis Menschenrechte im 20. Jahrhundert, Mai 2015, abgerufen am 11. Januar 2017.
  81. Russland kehrt internationalem Strafgericht den Rücken. In: FAZ.net, 16. November 2016.
  82. Russia quits International Criminal Court. (Memento vom 17. November 2016 im Internet Archive) CNN, 17. November 2016.
  83. Wegen Ukraine-Konflikt? Russland verlässt IStGH. In: Legal Tribune Online. 2016, abgerufen am 16. November 2016.
  84. Ukrainekonflikt: Russland wendet sich vom Strafgerichtshof ab. In: Spiegel Online. Abgerufen am 17. November 2016.
  85. Den Haag: Russland verlässt Internationalen Strafgerichtshof. In: Zeit Online. 16. November 2016, abgerufen am 17. November 2016.
  86. Russia to withdraw from International Criminal Court amid calls for Syria air strikes investigation. In: The Independent. 2016, abgerufen am 16. November 2016.
  87. Internationale Ermittlungen gegen Janukowitsch möglich. Süddeutsche Zeitung, 18. April 2014, abgerufen am 26. August 2020..
  88. Ukraine: Internationaler Strafgerichtshof sieht keine Verbrechen gegen Menschlichkeit auf Maidan. EurActiv.de, 13. November 2015.
  89. 10. Rome Statute of the International Criminal Court. UN, abgerufen am 8. Oktober 2017 (englisch).
  90. Rom-Statute. (PDF) Abgerufen im Jahr 2016 (englisch).
  91. Marion Sendker: Austritte beim IStGH: Nicht mehr als ein bedeutender Rückschritt LTO, 2. Januar 2017
  92. hba/tgs: Faktisch ein internationales Tribunal von Weißen gegen Afrikaner. In: Deutschlandfunk. 26. Oktober 2016, abgerufen am 24. Februar 2017: „Auch das westafrikanische Land Gambia hat nun angekündigt, die Zusammenarbeit zu beenden.“
  93. Minister Michael Masutha: Media briefing on International Criminal Court and Sudanese President Omar Al Bashir. In: gov.za. Südafrikanische Regierung, 21. Oktober 2016, abgerufen am 24. Februar 2017 (englisch).
  94. Reuters: South Africa to quit international criminal court. In: The Guardian, 21. Oktober 2016.
  95. Lizeka Tandwa: ICC withdrawal 'unconstitutional and invalid', high court rules. In: News24. 22. Februar 2017, abgerufen am 24. Februar 2017 (englisch): „The High Court in Pretoria has ruled that government’s decision to withdraw from the International Criminal Court (ICC) was unconstitutional and invalid.“
  96. Press Release: 13/03/2017 ASP President welcomes the revocation of South Africa’s withdrawal from the Rome Statute. IStGH, 13. März 2017, abgerufen am 8. Oktober 2017 (englisch).
  97. E. Keppler: Gambia Rejoins ICC. 17. Februar 2017, abgerufen am 8. Oktober 2017 (englisch).
  98. Burundi leaves International Criminal Court amid row. BBC News, 27. Oktober 2017, abgerufen am 27. Oktober 2017 (englisch).
  99. Nachrichten am Mittag. In: Hitradio Namibia, 31. Januar 2017

Koordinaten: 52° 4′ 5″ N, 4° 21′ 12″ O