Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/02
Bildrechte aus Buch
Der kreationistische Autor Harun Yahya (Adnan Oktar) hatte vor einigen Jahren das Buch "Atlas der Schöpfung" veröffentlicht, das er kostenlos verteilte und das online (http://harunyahya.de/de/works/4162/) gestellt und kostenlos als PDF herunterladbar ist. Dort wird ein Copyright (2007) für "Global Publishing" angegeben, wo das Buch auch 2006 in Erstauflage (in Istanbul) erschienen war. Eine ISBN-Nummer und einen Bildnachweis für die Abbildungen im Buch habe ich nicht gefunden. Auf der Internetseite (http://harunyahya.de/de/works/4162/) wird aber angegeben: "Sie können das Buch ATLAS DER SCHÖPFUNG - band 1 - des Harun Yahya online lesen, in Sozialnetzwerken wie Facebook und Twitter teilen, bei Hausaufgaben und Tests verwenden, in Webseiten und Blogs ohne Urheberrechte, mit der Bedingung die Webseite als Referenz anzugeben, veröffentlichen, kopieren und vervielfältigen." Ist dies ausreichende Autorisierung, um Abbildungen aus diesem Buch in die de:WP hochzuladen? Wenn ja, muss beim Hochladen etwas beachtet werden? Gruß,--Anglo-Araneophilus (Diskussion) 10:33, 1. Feb. 2014 (CET)
- Eher nicht. Diese Bestimmung sind mMn nicht mit den hier zulässigen freien Lizenzen kompatibel. Wir beschränken die Nutzung ja bewusst nicht nach Nutzungszweck (also z.B. nicht kommerziell), sondern geben lediglich Nutzungsbedingungen vor (wie Attribution und Weitergabe unter derselben Lizenz).
- Außerdem fällt Wikipedia definitiv nicht unter Webseiten und Blogs ohne Urheberrechte – was auch immer das sein mag. --Martin K. (Diskussion) 11:06, 1. Feb. 2014 (CET)
- Da keine Erlaubnis zur Bearbeitung und zur kommerziellen Weiternutzung gegeben werden – beides Grundvoraussetzung für die Nutzung hier –, lautet die Antwort klar Yellowcard (D.) 11:56, 1. Feb. 2014 (CET)
- Danke an Beide! Gruß,--Anglo-Araneophilus (Diskussion) 14:48, 1. Feb. 2014 (CET)
Nein. Grüße
Schöpfungshöhe Super Bowl XLVIII logo.png
Es geht um das Logo rechts des Super Bowls. Vorgeschichte unter Benutzer_Diskussion:Quedel#Bild:Super_Bowl_XLVIII_logo.png. Kurzum: aus meiner Sicht komplexe Darstellung in 3D mit auch m.E.n. geschützten Bauwerken (u.a. Empire State Building und One World Trade Center) und kreativen und schöpferischen Zusammenstellung inklusive dieser Säule mit dem Ball. Auch wenn man in manchen Einzelelementen keinen Schutz sieht (wie dem Schriftzug, der Nummer), so doch in der Gesamtheit der Komposition und teilweise auch den einzelnen Elementen. Selbst das Olympiastadtion in Berlin weisen wir ja Schöpfungshöhe zu (nach WP:BR#Panoramafreiheit), warum dann nicht auch diesem Stadion und den bekannten Gebäuden (auch fürs Empire ist der Architekt noch nicht lang genug tot)? Wikijunkie argumentiert, dass auch die Gebäude aus einfachen geometrischen Formen bestehen und damit nicht schützbar wären. Frage nach der Panoramafreiheit ist bisher nicht diskutiert. -- Quedel Disk 14:31, 4. Feb. 2014 (CET)
- Dem Wortlaut der Urteilsbegründung (siehe #BGH-Urteil_zur_Angewandten_Kunst) folgend würde ich mich ziemlich sicher festlegen, dass dieses Logo schutzfähig ist. Allein in der Auswahl und Komposition der Gebäude (das ist in dieser Form ja nicht die tatsächliche Skyline, sondern eine aus den tatsächlichen Gegebenheiten zusammengestellte fiktive) wird man schon einen Schutz argumentieren können. Während die Schwelle zum Erreichen der Schöpfungshöhe von Logos derzeit ziemlich unklar ist, würde ich dies also zu den mittlerweile recht klaren Fällen zählen. Ich markiere wieder mit DÜP-Baustein. Yellowcard (D.) 14:37, 4. Feb. 2014 (CET)
- +1 zu Yellowcard. Auch wenn ich's persönlich nicht gelungen finden, hat dieses Logo ziemlich sicher Schöpfungshöhe – vom Copyright im Ursprungsland und dem Markenschutz mal ganz zu schweigen.
- Das mit den einfachen geometrischen Formen ist eher ein Scherz, oder? Wenn man sich diese Sicht zu eigen machen würde, bestünden daraus alle Gebäude (Baustein) und Grafiken (Pixel).
- Abgesehen davon dass sich die Panoramafreit nur bei Photographien wirklich sinnvoll angewenden lässt, ist es in diesem Fall für uns völlig belanglos ob die abgebildeten Gebäude im Rahmen der Panoramafreiheit dargestellt wurden oder nicht. Dass eine Photographie oder Illustration im Rahmen der Panoramefreit als frei von Rechten Dritter anzusehen ist, macht sich doch nicht selbst gemeinfrei?!
- Wenn wir uns hier rechtlich nicht total lächerlichmachen wollen, gehört diese Datei gelöscht. --Martin K. (Diskussion) 14:55, 4. Feb. 2014 (CET)
- Logos US-amerikanischer Sportvereine und -Ereignisse sind auch nach "alter Rechtslage" die absoluten Extremfälle unserer WP-internen Praxis zur Schöpfungshöhe von Logos - das habe ich ja schon anderswo mal aufgeschrieben. Hinsichtlich der abgebildeten Bauwerke haben wir keine Probleme, weil die sowieso, Panoramafreiheit hin oder her, genug verfremdet sind. Wir müssen uns also das Logo als solches anschauen. Der Schriftzug ist als Einzelbestandteil ebenso wie die abgebildete Trophäe und die "3D-Effekte" unproblematisch, aber auch darauf kommt es nicht an, vielmehr müssen wir die Kreativität des Gesamtergebnisses würdigen. Insbesondere wegen des Detailreichtums bei Skyline und Stadium würde ich Martin und Yellowcard hier zustimmen (ohne einen Präzedenzfall schaffen zu wollen): Hier ist selbst die höhe Hürde zur Schöpfungshöhe, die das "Silberdistel"-Urteil aufstellt, überschritten. Gruß, --Gnom (Diskussion) 16:16, 4. Feb. 2014 (CET)
Urteil zum Urheberrecht
Zur werten Info: Landgericht Köln: Bilddateien müssen sichtbaren Urheberhinweis enthalten. Gruß --Pankoken (Diskussion) 19:39, 4. Feb. 2014 (CET)
- Wenn die Deutung der Kommentatoren[1],[2],[3],[4] korrekt ist, hätte dieses Urteil wohl recht dramatische Folgen. Deshalb sollten wir vielleicht abwarten, ob es Bestand hat oder in der Berufung gekippt wird. --Túrelio (Diskussion) 20:11, 4. Feb. 2014 (CET)
- wobei ich bei SPON witzig finde, dass vermutlich auch die dpa immer die Quellenangabe fordert, SPON aber selbst zur Bebilderung dieses Artikels ein Bild wählt, wo bei der Bild-URL http://cdn1.spiegel.de/images/image-653438-galleryV9-hsek.jpg keine weiteren Infos dazu enthalten sind. Schönes Beispiel um die Problematik zu unterstreichen. --TUBS 20:13, 4. Feb. 2014 (CET)
- Hinweis: Urteil wird bereits weiter oben diskutiert. --Túrelio (Diskussion) 20:32, 4. Feb. 2014 (CET)
Problem mit Deiner Datei
Gelegentlich lade ich eigene Fotos (problemlos) oder Scans von fremden Dokumenten nach Wikipedia oder nach Commons, die Gesamtzahl ist sehr gering, aber es sind schon ein paar Dokumente der politischen Geschichte dabei. Und es könnten mehr werden, wenn das hier reibungslos liefe. Tut aber nicht.
Wer könnte mir mal helfen, Scans von historischen Dokumenten hier so einzustellen, dass sie nicht von Dritten nachbearbeitet werden müssen (unnötiger Aufwand) oder am Ende gar gelöscht werden (unnötiger Aufwand) ? Vielleicht ein WP:Mentor, der das anhand meiner letzten drei Fälle mal mit mir Schritt für Schritt durchgeht. Siehe die Anfragen Problem mit Deiner Datei auf meiner Diskussionsseite oder auch diese Löschung vom 2. Februar:
- (Lösch-Logbuch); 16:16 . . Wdwd (Diskussion | Beiträge) löschte Seite Datei:Schwedischer-Schutzbrief-1944-010.jpg (Urheberrechtsverletzung (keine Freigabe ersichtlich))
--Goesseln (Diskussion) 22:56, 4. Feb. 2014 (CET)
- Ein Brief aus dem Jahr 1944 ist pauschal erst einmal urheberrechtlich geschützt und kann, solange keine spezielleren Rechtsnormen (Regelung zu Amtlichen Werken, mangelnde Schöpfungshöhe o.ä.) greifen und der Brief nicht unter einer freien Lizenz steht, nicht einfach hier verwendet werden. Daran wird ein Mentor nichts ändern können. Grüße, Yellowcard (D.) 23:20, 4. Feb. 2014 (CET)
- wieso ist ein mit dem Namen des Begünstigten ausgefülltes Formular ein Brief ? --Goesseln (Diskussion) 23:28, 4. Feb. 2014 (CET)
- Ich hatte mir die Datei nicht angeschaut und war nur vom Dateinamen ausgegangen; meine Aussage war ja ganz abstrakt gemeint und formuliert. Zum konkreten Fall: Es handelt sich immerhin um einen Vordruck, der aus einigen Sätzen besteht; diese könnten geschützt sein. Ob das der Fall ist, kann man wohl nur mit ungarischen Sprachkenntnissen wirklich beurteilen... Yellowcard (D.) 23:34, 4. Feb. 2014 (CET)
- wieso ist ein mit dem Namen des Begünstigten ausgefülltes Formular ein Brief ? --Goesseln (Diskussion) 23:28, 4. Feb. 2014 (CET)
Beantragte Löschung von Urkunden
Nachdem Fotos von Orden und Ehrenzeichen der DDR und anderer staatlicher Stellen gelöscht wurden, wird die schrittweise Zerstörung unwiederbringlicher historischer Zeitdokumente fortgesetzt. Siehe nebenstehende Urkunde.
Was ist der Grund für die Löschung von Fotos offizieller Urkunden, die mein Vater erhalten hat? Oder versuchen Anonyme die Wikipedia restlos zu zerstören. --GFHund (Diskussion) 20:27, 1. Feb. 2014 (CET)
- Zumindest in der deutschsprachigen Wikipedia sollte das Bild in Ordnung gehen, da die Urkunde in Deutschland nicht geschützt sein dürfte (Stichwort Schöpfungshöhe). --ireas :disk: 20:30, 1. Feb. 2014 (CET)
- @GFHund: Welche Fotos wurden denn gelöscht? Yellowcard (D.) 10:29, 2. Feb. 2014 (CET)
- Sie sind auf meiner Diskussionsseite bei Commons aufgeführt! --GFHund (Diskussion) 18:06, 5. Feb. 2014 (CET)
Fotos nur dann lizenzgerecht genutzt, wenn Fotografenname auch IM Bild sichtbar?
Betrifft Pixelio, lässt sich - vielleicht - aber auch auf CC übertragen: ein unsiniges Urteil des LG Köln http://archiv.twoday.net/stories/650489047/ --Historiograf (Diskussion) 20:32, 3. Feb. 2014 (CET)
- Ich bin gerade auch durch einen Hinweis bei Facebook auf diesen Artikel gestoßen. Der Verfasser, ein Rechtsanwalt, zeigt m.E. ziemlich deutlich und überzeugend, wie schwachsinnig und weltfremd die Entscheidung des LG ist. --MSchnitzler2000 (Diskussion) 23:07, 3. Feb. 2014 (CET)
- Gerade auch bei Herrn Schwenke gelesen - großer Unfug. Gruß, --Gnom (Diskussion) 23:47, 3. Feb. 2014 (CET)
Lässt sich nicht auf CC übertragen, denn dort heißt es ausdrücklich "in einer der Nutzung entsprechenden, angemessenen Form". Hat auch mit CC gar nichts zu tn. Wenn ein Bild - ohne Anbringung eines zusätzlichen Bildhinweises auf der nutzenden Seite - gehotlinkt wird, fehlt jede Angabe und es ist doch klar, dass das eine Urheberrechtsverletzung ist. Das Urteil geht konform mit dem Münchener LG-Urteil von 2010 (eine externe Verlinkung ist keine Urhebernennung). --Martina Disk. 00:11, 4. Feb. 2014 (CET) PS: Das Urteil (LG Köln, 30.01.2014, Az. 14 O 427/13)
- Geht's nicht. Das Kölner Urteil ist in Bezug auf Pixelio technisch und/oder lizenzrechtlich nicht umsetzbar. Vgl. auch FAZ, PC-Welt oder Legal Tribune. Im übigen geht es, und da hast du das Urteil offenbar gar nicht verstanden, um die Möglichkeit, ein Bild per Rechtsklick in einem neuen Fenster zu öffnen, was die Richter für rechtswidrig erklärt haben. Eine solche Funktion bietet jeder Browser und die Verhinderung des Rechtsklicks kann durch Abschaltung von Javaskript problemlos umgangen werden. --Matthiasb – Vandale am Werk™ (CallMyCenter) 23:01, 4. Feb. 2014 (CET)
- Allerdings haben die Leute ganz unterschiedliche Ansichten dazu, was denn nun eine "angmessene Form" ist, hm? ;-) Gestumblindi 00:18, 4. Feb. 2014 (CET)
- Ja, offensichtlich. Sonst gäb's ja keine Gerichtsverfahren. Die Rechtsprechung präzisiert dann was "angemessen" ist oder nicht. Dies ja? Dies aber nicht? Okay oder nicht? --Martina Disk. 00:36, 4. Feb. 2014 (CET)
- @Martina Nolte: Wer „hotlinkt“ hier etwas ohne Anbringung eines zusätzlichen Bildhinweises? Wo steht das? Passivlegitimiert war vorliegend jedenfalls der Betreiber der Seite, auf der das Bild auch mit Hinweis eingebunden wurde – das legt für mich etwas anderes nahe. — Pajz (Kontakt) 20:24, 4. Feb. 2014 (CET)
Und was bedeutet der Schwachsinn für uns, sollen wir jetzt Namen und Wikipedia ins Bild reinschreiben oder reicht ein schwarzer Rand in dem das steht. Das manchen hier diese Ausgeburt gefällt ist mir klar, ich halte es nicht für tragbar und mehr als unästhetisch. Kann der Herr nicht mal Hirn vom Himmel schmeißen, das die Richter nicht nur ihre Paragraphen auswendig können sondern soviel Sach- und Menschenverstand haben, das sie zu sinnvollen - im Namen des Volkes und nicht einzelner Egomanen - Urteilen kommen ---Jörgens.Mi Diskussion 19:20, 4. Feb. 2014 (CET)
- @Martina Nolte: Doch, das Urteil wäre 1:1 auf CC-Lizenzen übertragbar. Es geht hier nicht etwa um einen irgendwie genutzten Deeplink, sondern um die völlig normale Nutzung eines Bildes. Jedes Bild, so der Webserver nicht entsprechend eingerichtet ist, ist über einen Hotlink erreichbar – und genau das wurde hier, völlig weltfremd, vom Gericht kritisiert.
- Die Nutzungsbedingungen von Pixelio sind eigentlich weitreichender als die der CC-Lizenzen, so ist die Namensnennung „in der für die jeweilige Verwendung üblichen Art und Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende“ zu erfolgen. Das erlaubt IMO mehr Spielräume als die CC-Lizenzen und ich hätte eigentlich vermutet, dass die Klausel soweit technisch möglich eben auf die direkte Anzeige der Bilder bezogen ist.
- Wie auch immer, jedes vermeintlich lizenzkonform genutzte Bild kann ich über die Funktion "Grafik anzeigen" aus dem Kontextmenü meines Browsers anzeigen lassen, sodass die Urhebernennung verschwindet. Das könnte ich dann abmahnen. Dieses Urteil kann man getrost als Fehlentscheidung abtun. Yellowcard (D.) 21:58, 4. Feb. 2014 (CET)
Pixelio-Stellungsnahme. --Matthiasb – Vandale am Werk™ (CallMyCenter) 23:07, 4. Feb. 2014 (CET)
Info:Hier kann man erfahren wer Roß und Reiter ist Pixelio Abmahnung. Aus meiner Sicht ist zu prüfen ob dieser Nutzer auch die Wikipedia für seine Machenschaft missbraucht. Dann wäre auch ein Satz von Löschanträgen gegen seine Bilder fällig und eine Sperrung seiner Person wegen projektschädigendem Verhalten. --Jörgens.Mi Diskussion 15:05, 5. Feb. 2014 (CET)
- Welche Techniken verwenden denn die Online-Ausgaben von Süddeutscher, Welt und FAZ, um den Urhebernamen eingebundener Bilder zu nennen? Die lösen die Anforderungen des LG wohl ganz anders, zumindest aber Urteilskonform. Artmax (Diskussion) 15:45, 5. Feb. 2014 (CET)
- Tun sie nicht: http://polpix.sueddeutsche.com/polopoly_fs/1.1880433.1391604326!/httpImage/image.jpg_gen/derivatives/900x315/image.jpg . Nacktes Bild ohne jede Beschreibung. syrcroпедия 16:23, 5. Feb. 2014 (CET) PS: Das ist das aktuelle erste Bild auf sueddeutsche.de, gehört zum Artikel http://www.sueddeutsche.de/politik/abhoer-praktiken-waehrend-der-irak-krise-letzte-zuflucht-safe-room-1.1880368
Datenbankwerk
Sind Registerbände von Nachschlagewerken als eigenständige geistige Geistige Schöpfung nach UrhG §4 geschützt? Anlass der Frage ist diese Löschdiskussion, in der auch die Rechtmäßigkeit einiger Einträge in Wikipedia:Positivlisten hinterfragt wird. --Salomis 01:44, 4. Feb. 2014 (CET)
- Ja. Und wenn es kein Datenbankwerk sein sollte, dann ist es jedenfalls eine ebenso geschützte Datenbank nach § 87a UrhG. Das entsprechende Urteil des Bundesgerichtshofs betraf eine so genannte Gedichttitelliste. Die von dir genannten Positivlisten müsste man sich aber im Einzelfall anschauen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 02:52, 4. Feb. 2014 (CET)
- Vorab: ich bin kein Jurist! Weder voll noch halb noch sonst etwas. Jetzt: Nein, denn dieses Urteil ist hier überhaupt nicht auf diesen Einzelfall übertragbar. Die Nichtvergleichbarkeit fängt schon damit an, dass ich diese Liste nicht einer Datenbank entnommen habe, sondern fein säuberlich aus einem Buch selber abgetippt habe. Verstehe ich recht, dass es sich bei einer Datenbankentnahme um eine Entnahme aus einer elektronischen Datenbak handeln muß? Und dann geht es weiter, dass das usprüngliche Register keine Auswahl darstellt, sondern nach eigener Aussage, siehe LD, alle ambitionierten und filmhistorisch bedeutenden Kino-Künstler umfaßt. Zitat aus dem Urteil: Die Klägerin hat erhebliche Mittel aufgewendet, um unter den vorhandenen Gedichten diejenigen herauszufinden, die den Kriterien entsprechen, die für die Erstellung der Gedichttitelliste maßgeblich waren, und weiter dafür, diese Gedichttitel systematisch geordnet in der Datenbank darzustellen. Hier fand eben keine Auswahl statt. Das Kriterium "alle" ist wohl keine Auswahl, das ist ein Widerspruch. Weiter aus dem Urteil: Die besondere Leistung, die sich in der Freiburger Anthologie verkörpert, liegt in der nach einem objektiven Verfahren vorgenommenen Auswahl einer bestimmten Zahl von Gedichten aus einem deutlich größeren Gesamtbestand. Wo ist bei diesem Register die "besondere Leistung", das "objektive Verfahren" und zuletzt "die bestimmte Anzahl von Gedichten (hier:Personen) aus einem deutlich größeren Gesamtbestand"? Bei der Beantwortung dieser Fragen würde ich mir gerne auch die Meinung eines Fachmanns, vulgo "Fachanwalt für Urheberrechtsfragen" erbitten. Gibt es einen solchen hier oder sind die Antworten nur von Hobbyjuristen wie ich einer bin? --Jack User (Diskussion) 04:21, 4. Feb. 2014 (CET)
- Im übrigen und sofern auf Löschen entschieden wird: nach "§ 87d UrhG - Dauer der Rechte" erlöschen diese nach fünfzehn Jahren. Das große Personenlexikon des Films erschien spätestens im November 2001. Das bedeutet, das die Rechte spätestens am 31. Dezember 2016 erlöschen (wenn man das Register als geschützt betrachtet). Daher fordere ich im Falle eine Löschung diese Liste bei Wikipedia:Countdown zur Gemeinfreiheit einzutragen und diese Liste somit am 1. Januar 2017 freizugeben. --Jack User (Diskussion) 04:31, 4. Feb. 2014 (CET)
- Ich fürchte, wir werfen hier etwas die Wertungsmaßstäbe für Datenbankwerke nach § 4 UrhG und für Datenbanken nach § 87a UrhG durcheinander (man verwechselt diese juristisch grundverschiedenen Begriffe leicht). Ich sage, dass die Liste möglicherweise schon nach § 4 UrhG als Datenbankwerk schutzfähig ist, jedenfalls aber nach § 87a UrhG als Datenbank. Das Urteil, auf das ich mich bezog, ist das Urteil "Gedichttitelliste I". Ich kann mir deine Frustration gut vorstellen, aber betrachten wir es mal ganz nüchtern: Erstens liegt eine Datenbank im juristischen Sinne (§ 87a UrhG) bereits dann vor, wenn ich eine einigermaßen lange Liste mit Bleistift auf einen Zettel schreibe. Man darf sich eine Datenbank also nicht als etwas komplexes und digitales vorstellen. Zweitens, jetzt zum Datenbankwerk, wurden nicht alle Filmschaffenden aufgenommen, sondern alle ambitionierten und filmhistorisch bedeutenden Kino-Künstler; das heißt, dass bei jedem einzelnen eine subjektive Wertung hinsichtlich der Merkmale "ambitioniert" und "filmhistorisch bedeutend" und "Kino-Künstler" getroffen wurde. So etwas ist aus juristischer Sicht eine "Auswahl" und eine "besondere Leistung", die die Annahme eines Datenbankwerks rechtfertigen kann. Kurz zu mir: Ich bin (frisch gebackener) Rechtsanwalt, promoviere im Urheberrecht und habe mich mit Fragen zum Datenbankschutz unter anderem während eines Praktikums bei der Wikimedia Foundation auseinandergesetzt. Gruß, --Gnom (Diskussion) 16:02, 4. Feb. 2014 (CET)
- Die Frage die sich nach § 87a UrhG stellt, ist die der "wesentlichen Investition" ..also ob die Herstellung der Datenbank erhebliche Kosten oder Zeitaufwand erfordert hat. (Das darf man hierbei wohl annehmen). Schöpfungshöhe ist dabei nicht erforderlich. Die 15 Jahre erneuern sich, sofern die Datenbank aktualisiert wird. Bei der Übernahme kommt es nicht auf die Technik (abtippen oder abscannen) an. Auch das Abzeichnen einer analogen Karte wird als Entnahme aus einer Datenbank i.d.S. gewertet. Allerdings bezieht sich das UrhG lediglich auf die Entnahme von in "Art und Umfang wesentlicher Teile der Datenbank" (§ 87b). Das heißt, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, ist eine Abwägungsfrage inwiefern einerseits quantitativ (Menge der Daten), anderseits qualitativ (Genauigkeit und Inhalt der Daten) übernommen wurden. Da es aber an der Stelle ja grad auf vollständige Übernahme aller Einträge aus dem Register ankommt, würd ich meinen, dass das entsprechend § 87b nicht rechtens ist. Wobei der Schutz nach § 4 UrhG (Datenbankwerk) wohl dahinstehen kann.
- Vorschlag: wenn ich es recht versteh, kommt es Jack User lediglich drauf an, rauszubekommen, welche Artikel (Redlinks) noch fehlen. Also mach doch einfach eine Wartungsliste mit einer Auswahl nur der Redlinks. So wie ich das sehe, sind das auch nur recht wenige. Dann fällt das unter nicht-wesentliche Entnahme und dürfte kein Problem sein. --alexrk (Diskussion) 16:38, 4. Feb. 2014 (CET)
- @Gnom: Auf die oben verlinkten Positivlisten scheint mir Deine Argumentation auch zuzutreffen (ob der Schutz dieser Listen mglw. abgelaufen ist, habe ich nicht weiter geprüft). Wie wäre es also zu bewerten, wenn man eine solche Liste nimmt und sie um alle Blaulinks kürzt, wenn dabei, sagen wir mal, eine Kürzung von zwei Dritteln eintritt? Prinzipiell erstellt man ja eine Datenbank auf Grundlage einer geschützten Datenbank, was ohne Weiteres nicht zulässig sein dürfte. Wo aber verläuft die Grenze, wenn ich eine solche Datenbank auf Grundlage "eigener" Kriterien erheblich zusammenstreiche? Und gar neue Einträge hinzufüge?
- @Jack User: Hast Du schonmal probiert, vom Urheber eine Freigabe zu erhalten? Da ein solcher Artikel ja durchaus auch verkaufsfördernd für das Buch wirken könnte, würde ich es als gar nicht mal so unrealistisch einstufen, dass der Autor diese Datenbank unter eine freie Lizenz stellt. Dann könntest Du sie unabhängig von der laufenden LK zumindest in Deinem BNR weiternutzen. Yellowcard (D.) 17:12, 4. Feb. 2014 (CET)
- Ich fürchte, wir werfen hier etwas die Wertungsmaßstäbe für Datenbankwerke nach § 4 UrhG und für Datenbanken nach § 87a UrhG durcheinander (man verwechselt diese juristisch grundverschiedenen Begriffe leicht). Ich sage, dass die Liste möglicherweise schon nach § 4 UrhG als Datenbankwerk schutzfähig ist, jedenfalls aber nach § 87a UrhG als Datenbank. Das Urteil, auf das ich mich bezog, ist das Urteil "Gedichttitelliste I". Ich kann mir deine Frustration gut vorstellen, aber betrachten wir es mal ganz nüchtern: Erstens liegt eine Datenbank im juristischen Sinne (§ 87a UrhG) bereits dann vor, wenn ich eine einigermaßen lange Liste mit Bleistift auf einen Zettel schreibe. Man darf sich eine Datenbank also nicht als etwas komplexes und digitales vorstellen. Zweitens, jetzt zum Datenbankwerk, wurden nicht alle Filmschaffenden aufgenommen, sondern alle ambitionierten und filmhistorisch bedeutenden Kino-Künstler; das heißt, dass bei jedem einzelnen eine subjektive Wertung hinsichtlich der Merkmale "ambitioniert" und "filmhistorisch bedeutend" und "Kino-Künstler" getroffen wurde. So etwas ist aus juristischer Sicht eine "Auswahl" und eine "besondere Leistung", die die Annahme eines Datenbankwerks rechtfertigen kann. Kurz zu mir: Ich bin (frisch gebackener) Rechtsanwalt, promoviere im Urheberrecht und habe mich mit Fragen zum Datenbankschutz unter anderem während eines Praktikums bei der Wikimedia Foundation auseinandergesetzt. Gruß, --Gnom (Diskussion) 16:02, 4. Feb. 2014 (CET)
- Im übrigen und sofern auf Löschen entschieden wird: nach "§ 87d UrhG - Dauer der Rechte" erlöschen diese nach fünfzehn Jahren. Das große Personenlexikon des Films erschien spätestens im November 2001. Das bedeutet, das die Rechte spätestens am 31. Dezember 2016 erlöschen (wenn man das Register als geschützt betrachtet). Daher fordere ich im Falle eine Löschung diese Liste bei Wikipedia:Countdown zur Gemeinfreiheit einzutragen und diese Liste somit am 1. Januar 2017 freizugeben. --Jack User (Diskussion) 04:31, 4. Feb. 2014 (CET)
- Vorab: ich bin kein Jurist! Weder voll noch halb noch sonst etwas. Jetzt: Nein, denn dieses Urteil ist hier überhaupt nicht auf diesen Einzelfall übertragbar. Die Nichtvergleichbarkeit fängt schon damit an, dass ich diese Liste nicht einer Datenbank entnommen habe, sondern fein säuberlich aus einem Buch selber abgetippt habe. Verstehe ich recht, dass es sich bei einer Datenbankentnahme um eine Entnahme aus einer elektronischen Datenbak handeln muß? Und dann geht es weiter, dass das usprüngliche Register keine Auswahl darstellt, sondern nach eigener Aussage, siehe LD, alle ambitionierten und filmhistorisch bedeutenden Kino-Künstler umfaßt. Zitat aus dem Urteil: Die Klägerin hat erhebliche Mittel aufgewendet, um unter den vorhandenen Gedichten diejenigen herauszufinden, die den Kriterien entsprechen, die für die Erstellung der Gedichttitelliste maßgeblich waren, und weiter dafür, diese Gedichttitel systematisch geordnet in der Datenbank darzustellen. Hier fand eben keine Auswahl statt. Das Kriterium "alle" ist wohl keine Auswahl, das ist ein Widerspruch. Weiter aus dem Urteil: Die besondere Leistung, die sich in der Freiburger Anthologie verkörpert, liegt in der nach einem objektiven Verfahren vorgenommenen Auswahl einer bestimmten Zahl von Gedichten aus einem deutlich größeren Gesamtbestand. Wo ist bei diesem Register die "besondere Leistung", das "objektive Verfahren" und zuletzt "die bestimmte Anzahl von Gedichten (hier:Personen) aus einem deutlich größeren Gesamtbestand"? Bei der Beantwortung dieser Fragen würde ich mir gerne auch die Meinung eines Fachmanns, vulgo "Fachanwalt für Urheberrechtsfragen" erbitten. Gibt es einen solchen hier oder sind die Antworten nur von Hobbyjuristen wie ich einer bin? --Jack User (Diskussion) 04:21, 4. Feb. 2014 (CET)
- Erstens: mein Frust kommt nich daher, dass ich diese Datenbank möglicherweise wegen einer URV nicht verwenden darf, damit kann und muss ich nun mal leben.
- Mein Frust kommt aus der einerseits daher, dass ich einen erfahrenen Mitarbeiter der Redaktion F&F auf dessen eigener Disk darauf aufmerksam gemacht habe, dass ich an diesem Register arbeite. Ihm ist diese potentielle URV entgangen, aber ich gehe davon aus, dass ihm das nicht bewußt war. Auf alle Fälle hat er es als wertvoll betrachtet, davon gehe ich aus.
- Andererseits kommt aus der selben Redaktion ein anderer wesentlich unerfahrener Benutzer, mit dem ich noch nie zu tun hatte, und schreibt als Löschbegründung Rohdatensammlung, ohne Mehrwert für Wikipedia. Und das von einem Account, der in den vier Jahren seines Bestehens quantitativ (und aus meiner Sicht auch qualitativ!) weniger zusammengebracht hat als ich in den letzten ZEHN Jahren. Bitte nicht von der Tatsache irritieren lassen, dass ich unter diesem Benutzernamen erst seit kurzem aktiv bin, aber ich weiß, was ich hier drin getan habe. Wer mir das nicht glaubt, soll einfach mal hier gucken, das bestätigt meine dann doch etwas längere Anwesenheit.
- Damit dürfte mein Frust erklärt sein, und jetzt zum eigentlichen:
- 1. @Gnom: Ich würd gerne von dir eine Einschätzung haben, wann der Urheberrechtsschutz an dieser Datenbank ausläuft. Gehe ich mit dir konform, dass die Schutzfrist nach § 87d UrhG am 31. Dezember 2016 ausläuft (das 8-bändige Lexikon wurde 2001 veröffentlicht)?
- 2. Kann man das dann auf Wiedervorlage, hier Wikipedia:Countdown zur Gemeinfreiheit legen, um es dann ab 1. Januar 2017 zu den Wikipedia:Positivlisten#Biographien hinzuzufügen.
- 3. Kann ich für mich lediglich zur Erstellung in meinem BNR und dann zum Verschub zu Wikipedia:Countdown zur Gemeinfreiheit für mich die Beschränkung des §87c UrhG Absatz 1 Satz 2 in Anspruch nehmen?
- 3.a. Sofern das zulässig ist, darf man dann auch intern auf die Positivlisten verlinken? Es sieht ja auch so aus, als sei das Standard.
- 4. Habe ich möglicherweise irgend einen Aspekt übersehen, der noch wichtig sein könnte? Stichwort: antiquarisch, das Lexikon ist nicht mehr im regulären Handel erhältlich!
- Alle deine Antworten sind natürlich ohne Bumm-Bumm, Gewehr, öhm Gewähr... :) Bitte gehe aber bei deinen Antworten davon aus, dass ich die juristische Sprache im Großen und Ganzen durchaus verstehe, auch ohne Jurist zu sein oder Jura je studiert zu haben. Liegt daran, dass mein Freundeskreis überdurchschnittlich (für mich als Nichtjuristen) viele Rechtsanwälte enthält, warum auch immer, aber es ist so. Und außerdem habe ich eine Affinität zu Jura.
- @Yellowcard: Ich werde vermutlich niemals einen Urheber nach der Freigabe seines Werkes fragen. Mir sind die bestehenden Gestze schon viel zu restriktiv und ein Klotz am Bein der Wissensvermehrung. Ganz klares Nein, erst recht nicht, wenn ich nur noch schlappe knappe drei Jahre auf das Ende des Schutzes warten muss. Das Verkaufsargument würde eh nicht ziehen, das Lexikon ist nicht mehr im regulären Handel verfügbar, nur noch antiquarisch (ein Schnäppchen übrigens: 8 Bände für 38 (!) Euro, ein Band für 4,75 Euro, und das Dingens hat ursprünglich mehr als 200 Euro gekostet, meines Wissens nach) --Jack User (Diskussion) 00:32, 5. Feb. 2014 (CET)
- (quetsch)Korrektur: ich bin kein Mitarbeiter der WP:RFF. Si! SWamPDas sagen die anderen... 16:42, 5. Feb. 2014 (CET)
- @Yellowcard: Ich werde vermutlich niemals einen Urheber nach der Freigabe seines Werkes fragen. Mir sind die bestehenden Gestze schon viel zu restriktiv und ein Klotz am Bein der Wissensvermehrung. Ganz klares Nein, erst recht nicht, wenn ich nur noch schlappe knappe drei Jahre auf das Ende des Schutzes warten muss. Das Verkaufsargument würde eh nicht ziehen, das Lexikon ist nicht mehr im regulären Handel verfügbar, nur noch antiquarisch (ein Schnäppchen übrigens: 8 Bände für 38 (!) Euro, ein Band für 4,75 Euro, und das Dingens hat ursprünglich mehr als 200 Euro gekostet, meines Wissens nach) --Jack User (Diskussion) 00:32, 5. Feb. 2014 (CET)
- Nachdem die Büchse der URV-Pandora geöffnet wurde, bitte auch gleich mal Wikipedia:Positivlisten#Biografien auf potentielle URV überprüfen. --Jack User (Diskussion) 01:38, 5. Feb. 2014 (CET)
- @Yellowcard:: Für die Frage nach der Schutzfrist müssen wir entscheiden, ob hier nicht nur eine Datenbank, sondern ein Datenbankwerk vorliegt, das bis siebzig Jahre nach dem Tod des Autors geschützt ist. Und wenn man sich die Gedichttitelliste-I-Entscheidung ansieht, so kann man gute Gründe dafür anführen. Angesichts der Lizenzbestimmungen der Wikipedia müssen auch Inhalte in deinem Benutzernamensraum gemeinfrei sein. Auf die Verfügbarkeit des Buchs kommt es nicht an. Was Wikipedia:Positivlisten#Biografien angeht, so kann man da in der Tat die Braue heben.
- @Yellowcard: Die Grenze für Entnahmen aus einer Datenbank hat Alexrk2 sehr schön nachgezeichnet, finde ich. Siehe auch meinen Text bei meta:Wikilegal/Database_Rights#Database_rights_in_the_EU.
- Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:05, 5. Feb. 2014 (CET)
- Hey @Gnom:, vielen Dank. Angenommen, es handelt sich um ein Datenbankwerk gem. § 4 UrhG, gelten die Bestimmungen bzgl. der „Entnahme in Art und Umfang“ genauso wie bei den Datenbanken nach § 84a UrhG oder ist der Schutz bei Datenbankwerken weitreichender? Das heißt, wenn ich nur einen erheblich geringeren Umfang eines Datenbankwerks entnehme, ist das zulässig (so zum Beispiel die Kürzung um alle Blaulinks)?
- Den ersten Abschnitt wolltest Du wohl an Jack User adressieren. Viele Grüße, Yellowcard (D.) 12:10, 5. Feb. 2014 (CET)
- @Gnom:: Mal davon abgesehen, dass wir Daten aus den einzelnen Biographien entnehmen dürfen und dann hier verwenden, um Artikel zu schreiben ist die Anmutung, dass eine pure Auflistung eine Schöpfungshöhe haben soll einer der Zumutungen des UrhG. Im übrigen ging es bei der Gedichttitelliste wohl um freie Gedichte, die eh jeder veröffentlichen hätte dürfen? Störend war einzig und alleine die Auswahl? Hier in diesem Fall handelt es sich um eine pure Namensliste, nicht mehr, nicht (haha!) weniger. Werter Gnom, glaubst du wirklich, das der BGH auf Schöpfungshöhe für eine reine Namensliste entscheiden würde? Also ich nicht, egal wie restriktiv er ansonsten ist. Und wenn es nur um mich persönlich ginge, würde ich das auch durchziehen. Bis vor das BVerfG... :D --Jack User (Diskussion) 12:24, 5. Feb. 2014 (CET)
- Mich würde noch einmal genauer die Definition "Datenbank" und "Datenbankwerk" interessieren. Bei diesen Begrifflichkeiten haben die Damen und Herren Gesetzgeber offensichtlich geschlampt. Aber es kann natürlich auch Methode sein, Volljuristen sind überproportional zur Bevölkerung im Bundestag vertreten und wirre Gesetze führen zu Lohn und Brot... :D --Jack User (Diskussion) 12:28, 5. Feb. 2014 (CET)
- Im übrigen schlage ich vor, dass diese Liste bis zum Ende der Diskussion erst einmal in meinem BNR verstaut wird, und zwar unter Benutzer:Jack User/Register Band 1. Das Problem ist viel zu komplex, als das es im Rahmen einer LD innerhalb von sieben Tagen gelöst werden könnte. Ich habe schon Probleme mit dem Thema, und das obwohl ich eindeutig von Jura mehr Ahnung habe als ein durchschnittlicher Benutzer, ohne gleich Volljurist zu sein (das belege ich jetzt aber nicht, aber es ist so). Und selbst Juristen, die nicht gerade Fachanwalt sind, haben damit ihre Probleme, vor kurzem mein bester Freund (Anwalt!), der nicht mal wußte, was ein fliegender Gerichtsstand ist. Der Wir-am-Landgericht-Hamburg-sind-ja-so-wichtig-Paragraf 32 ZPO ist da eh überarbeitenswürdig. Den Verschub möchte doch bitte ein Admin machen und die LD vorübergehend für beendet erklären. Ist das ein gangbarer Weg? Ich frage extra, weil ich jetzt schon das Gejammer förmlich höre, ich wolle so meine Liste mit Gewalt retten. Dem ist nicht so, ich will das ausdikutiert haben. Und zwar in einer nicht so verkampften Atmosphäre wie in den LD. --Jack User (Diskussion) 12:49, 5. Feb. 2014 (CET)
- @Yellowcard: Der Schutz ist ein anderer. Eine Datenbank schützt Arbeit, ein Datenbankwerk schützt Kreativität. Du musst also fragen, ob nach Entfernung aller Blaulinks noch die Kreativität des Schöpfers ausgenutzt wird, nämlich die Entscheidung, ob diese Personen es wert sind, in die Liste aufgenommen zu werden - und gerade die Rotlinks werden "Zweifelsfälle" sein, bei denen es sehr auf die eigene Wertung und damit auf schutzwürdige Individualität ankommt. Klingt das logisch?
- <quetsch>@Gnom: Ähmmm, nö. Der Satz vor der Frage ist logisch nicht nachvollziehbar. Ich habe eine Liste aus einem Buch abgetippt und dann hier nachgeschaut, ob es zu jedem in dieser Liste Artikel gibt. Was hat das mit der Kreativität des Schöpfers zu tun? --Jack User (Diskussion) 19:05, 5. Feb. 2014 (CET)
- @Jack User: Tja. Das Problem, das wir hier haben, ist nicht auf eine Boshaftigkeit des Gesetzgebers zurückzuführen, sondern auf die Faulheit, es verständlicher auszudrücken, und auf die Herkunft der Normen, die nämlich vielfältig ist: Altes deutsches Recht, internationale Verträge, europäische Richtlinien... Das mit dem Benutzernamensraum geht jedenfalls nicht. Dass die Liste als Datenbank nach § 87a UrhG geschützt ist, ist ziemlich eindeutig, finde ich. Gruß, --Gnom (Diskussion) 13:07, 5. Feb. 2014 (CET)
- @Gnom: Wenn du es auf § 87 festzurrst, dann läuft der Schutz aber nach 15 Jahren aus und kann damit bis Ende 1916 im WP:Countdown zur Gemeinfreiheit zwischengelagert werden. Und dann sollte man beschleunigt die Positivlisten Biografie auf Fristabläufe überprüfen. Außerdem mag es nicht Boshaftigkeit sein und auch nicht Faulheit: im Bundestag sitzen dennoch und leider immer noch viel zu viele Internetausdrucker, die keine Ahnung von der Materie haben. Die Unverständlichkeit beruht auf solidem Nichtwissen. Das wäre noch nicht so wild, würden diese miserabel ausgearbeiteten Gesetze nicht so massiv in unseren Alltag eingreifen, aber das tun sie eben. Klar, ohne Gesetze geht es nicht, aber dämliche Gesetze sind nun mal dämliche Gesetze, aus meiner Sicht ist das UrhG ein grandioser Beweis für die Unfähigkeit ordentliche Gesetze zu generieren... --Jack User (Diskussion) 13:25, 5. Feb. 2014 (CET)
- @Gnom: Ja, das klingt insoweit logisch. Dankeschön.
- @Jack User: Dann bereinige die Liste doch um die Blaulinks und verschiebe sie selbst in den BNR. Ich lösche die Versionen mit den Blaulinks und stelle sie 2017 wieder her, wenn die Datenbank bis dahin nicht erneuert wurde. Der LA hätte sich damit ohnehin erübrigt. Grüße, Yellowcard (D.) 14:06, 5. Feb. 2014 (CET)
- Ich war schon lang so frei die von mir erstellte Liste lokal auf meinem Computer zu speichern. Was redest du da aber immer von einer "Erneuerung der Datenbank"? Wie soll sich das erneuern? Glaubst du, Weniger kommt bei mir vorbei und schreibt noch ein paar neue Personen in das Register direkt in mein Buch? Und bitte gleich noch Benutzer:Jack User/Band 1 löschen, da hatte ich schon vor der Diskussion mit dem Register Band 2 begonnen. --Jack User (Diskussion) 14:46, 5. Feb. 2014 (CET)
- @Jack User: siehe oben: „Die 15 Jahre erneuern sich, sofern die Datenbank aktualisiert wird.“ – Ich verstehe das so, dass es reicht, dass innerhalb der 15 Jahre eine neue Auflage des Lexikons mit aktualisierter Auflistung erscheint. Vielleicht bezieht sich diese Erneuerung aber auch eher auf digitale Datenbanken, die sich mit jeder Aktualisierung "erneuern". Gnom? Grüße Yellowcard (D.) 16:14, 5. Feb. 2014 (CET)
- Ich war schon lang so frei die von mir erstellte Liste lokal auf meinem Computer zu speichern. Was redest du da aber immer von einer "Erneuerung der Datenbank"? Wie soll sich das erneuern? Glaubst du, Weniger kommt bei mir vorbei und schreibt noch ein paar neue Personen in das Register direkt in mein Buch? Und bitte gleich noch Benutzer:Jack User/Band 1 löschen, da hatte ich schon vor der Diskussion mit dem Register Band 2 begonnen. --Jack User (Diskussion) 14:46, 5. Feb. 2014 (CET)
- @Gnom: Wenn du es auf § 87 festzurrst, dann läuft der Schutz aber nach 15 Jahren aus und kann damit bis Ende 1916 im WP:Countdown zur Gemeinfreiheit zwischengelagert werden. Und dann sollte man beschleunigt die Positivlisten Biografie auf Fristabläufe überprüfen. Außerdem mag es nicht Boshaftigkeit sein und auch nicht Faulheit: im Bundestag sitzen dennoch und leider immer noch viel zu viele Internetausdrucker, die keine Ahnung von der Materie haben. Die Unverständlichkeit beruht auf solidem Nichtwissen. Das wäre noch nicht so wild, würden diese miserabel ausgearbeiteten Gesetze nicht so massiv in unseren Alltag eingreifen, aber das tun sie eben. Klar, ohne Gesetze geht es nicht, aber dämliche Gesetze sind nun mal dämliche Gesetze, aus meiner Sicht ist das UrhG ein grandioser Beweis für die Unfähigkeit ordentliche Gesetze zu generieren... --Jack User (Diskussion) 13:25, 5. Feb. 2014 (CET)
- @Yellowcard: Der Schutz ist ein anderer. Eine Datenbank schützt Arbeit, ein Datenbankwerk schützt Kreativität. Du musst also fragen, ob nach Entfernung aller Blaulinks noch die Kreativität des Schöpfers ausgenutzt wird, nämlich die Entscheidung, ob diese Personen es wert sind, in die Liste aufgenommen zu werden - und gerade die Rotlinks werden "Zweifelsfälle" sein, bei denen es sehr auf die eigene Wertung und damit auf schutzwürdige Individualität ankommt. Klingt das logisch?
- Im übrigen schlage ich vor, dass diese Liste bis zum Ende der Diskussion erst einmal in meinem BNR verstaut wird, und zwar unter Benutzer:Jack User/Register Band 1. Das Problem ist viel zu komplex, als das es im Rahmen einer LD innerhalb von sieben Tagen gelöst werden könnte. Ich habe schon Probleme mit dem Thema, und das obwohl ich eindeutig von Jura mehr Ahnung habe als ein durchschnittlicher Benutzer, ohne gleich Volljurist zu sein (das belege ich jetzt aber nicht, aber es ist so). Und selbst Juristen, die nicht gerade Fachanwalt sind, haben damit ihre Probleme, vor kurzem mein bester Freund (Anwalt!), der nicht mal wußte, was ein fliegender Gerichtsstand ist. Der Wir-am-Landgericht-Hamburg-sind-ja-so-wichtig-Paragraf 32 ZPO ist da eh überarbeitenswürdig. Den Verschub möchte doch bitte ein Admin machen und die LD vorübergehend für beendet erklären. Ist das ein gangbarer Weg? Ich frage extra, weil ich jetzt schon das Gejammer förmlich höre, ich wolle so meine Liste mit Gewalt retten. Dem ist nicht so, ich will das ausdikutiert haben. Und zwar in einer nicht so verkampften Atmosphäre wie in den LD. --Jack User (Diskussion) 12:49, 5. Feb. 2014 (CET)
- @Yellowcard: Bitte lösch doch mal bald, und erle die LD, ich habe die Diskussion dort satt, weil sie einfach nur noch Überdruss produziert und ich langsam reif bin, jemand im Wege eines PA mal die Meinung zu sagen. Das will ich aber vermeiden. Ich geh erst mal raus, bevor mir der Kragen platzt. MfG --Jack User (Diskussion) 15:46, 5. Feb. 2014 (CET)
- @Yellowcard: 2.0: [http://www.djfl.de/entertainment/stars/k/kay_weniger/kay_weniger_i_01.html Interview] mit Weniger. Frage: Gibt es eine Fortsetzung? Wie lange wollen Sie noch an diesem Werk arbeiten - Ihr ganzes Leben lang? Kay Weniger: Nein! Nein! Nein! Fortsetzung folgt - eher nicht! :)
VG Wort - Verwertungsgesellschaft Wort - betrifft es Wikipedia?
Hallo,
kennt die Rechtsabteilung die neue Fassung des Wahrnehmungsvertrages der VG-Wort? Sie scheint mir indirekt auch auf Wikipedia und einen Teil der Autoren Einfluss zu haben. Ich verstehe das so, dass Mitglieder der VG Wort nicht mehr so einfach Texte unter eine freie Lizenz stellen können. Es ist die Frage, ob man diesem Passus widersprechen sollte. Es sind sechs Wochen Zeit, dem zu widersprechen. Ein schneller Kurier-Hinweis wäre schön. Der Text ist im Januar-Report der VG Wort abgedruckt. Gruß--MoSchle (Diskussion) 07:26, 5. Feb. 2014 (CET)
- Meinst du diese Ergänzung zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger? Worin sieht du einen Konflikt mit Texten unter freien Lizenzen? --Martina Disk. 08:43, 5. Feb. 2014 (CET)
- Genau den Absatz meine ich. Ich fürchte, wenn das Urheberrecht an das Leistungsschutzgesetz gekoppelt wird, ist für die betroffenen Autoren eine freie Nutzung, z.B. für Texte, die möglicherweise kommerziell nachnutzbar wären, nicht mehr möglich, wie es für die Einstellung in Wikipedia nötig ist. Und was sind "kleinste Textausschnitte". Und was ist mit alten Texten von VG-Wort-Mitgliedern. Ich hatte mal vor einiger Zeit bei der Welt angefragt, was es kosten würde, einen kleinen Zweispalter aus der WELT, der mich betraf, öffentlich zu machen. Mir wurde gesagt, das kostete 47 Euro monatlich und als "kleinster Textabschnitt" sei höchstens die Überschrift gemeint. Ich habe keine Ahnung von Recht, bin aber hellhörig, weil Verlage angekündigt haben, "Krieg" in diesem Zusammenhang zu führen, was bei deren Existenzsorgen natürlich verständlich ist. Ich habe keinerlei Absichten, selbst mit finanziellen Überlegungen in das Thema einzusteigen. Ich hoffe einfach, Experten gucken sich die Geschichte mal an. Vielleicht sehe ich nur Gespenster.--MoSchle (Diskussion) 10:31, 5. Feb. 2014 (CET)
- Ich sehe da keinen Konflikt mit frei lizenzierten Texten. Meinem Verständnis nach macht die VG Wort hier eine neue Geldquelle geltend und braucht dafür die Rechteübertragung der Urheber. --Martina Disk. 17:42, 5. Feb. 2014 (CET)
- Genau den Absatz meine ich. Ich fürchte, wenn das Urheberrecht an das Leistungsschutzgesetz gekoppelt wird, ist für die betroffenen Autoren eine freie Nutzung, z.B. für Texte, die möglicherweise kommerziell nachnutzbar wären, nicht mehr möglich, wie es für die Einstellung in Wikipedia nötig ist. Und was sind "kleinste Textausschnitte". Und was ist mit alten Texten von VG-Wort-Mitgliedern. Ich hatte mal vor einiger Zeit bei der Welt angefragt, was es kosten würde, einen kleinen Zweispalter aus der WELT, der mich betraf, öffentlich zu machen. Mir wurde gesagt, das kostete 47 Euro monatlich und als "kleinster Textabschnitt" sei höchstens die Überschrift gemeint. Ich habe keine Ahnung von Recht, bin aber hellhörig, weil Verlage angekündigt haben, "Krieg" in diesem Zusammenhang zu führen, was bei deren Existenzsorgen natürlich verständlich ist. Ich habe keinerlei Absichten, selbst mit finanziellen Überlegungen in das Thema einzusteigen. Ich hoffe einfach, Experten gucken sich die Geschichte mal an. Vielleicht sehe ich nur Gespenster.--MoSchle (Diskussion) 10:31, 5. Feb. 2014 (CET)
Bild aus ru nach Commons
kann dieser Programmzettel eines Konzertes in Wien 1932 aus ru nach Commons übertragen werden oder gibt es da rechtliche Einschränkungen ? WP:ru. --Goesseln (Diskussion) 18:35, 5. Feb. 2014 (CET)
- Ich sehe weder im Text (eine Auflistung und an den Rändern drei formelhafte Gemeinplätze) noch in der Bordüre außenrum die nötige Schöpfungsghöhe für urheberrechtlichen Schutz erreicht. M. E. kann das bedenkenlos nach Commons. -- Rosenzweig δ 18:48, 5. Feb. 2014 (CET)
"Katholisches Heil-Fluidum"
Kann ich diesen Brief von 1979 (Stempel Briefumschlag) als PD behalten? Ist das Betrug, Aberglauben oder beides? Den angesprochenen Pater habe ich nicht ergooglen können. -- Cherubino (Diskussion) 14:52, 7. Feb. 2014 (CET)
- Zu 1) M.E. hat der Text Schöpfungshöhe und ist damit, da er anscheinend nicht sooo alt ist, möglicherweise noch geschützt. --Túrelio (Diskussion) 15:32, 7. Feb. 2014 (CET)
- Jopp. Gruß, --Gnom (Diskussion) 16:32, 7. Feb. 2014 (CET)
- Aberglauben, würde ich sagen. Es tut mir als praktizierendem Katholiken weh, so einen Quatsch zu lesen. Ein Glück, dass dieser Quatsch noch urheberrechtlich geschützt ist ... Unter „Giuseppe Tomaselli“ findet Google übrigens so einiges. -- Robert Weemeyer (Diskussion) 20:51, 7. Feb. 2014 (CET)
- Zum Glück ist das Universum nicht urheberrechtlich geschützt, auch wenn einige Religionen mit ihrem "Gott" genau solches behaupten, aber dieser Urheberrechtsstreit tobt seit Tausenden von Jahren. Man kann z.B. die Kreuzzüge als einen Urheberrechtsstreit sehen... --Jack User (Diskussion) 15:03, 10. Feb. 2014 (CET)
- blubber, blubber* --Jack User (Diskussion) 15:07, 10. Feb. 2014 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Túrelio (Diskussion) 15:06, 10. Feb. 2014 (CET)
Benutzer-JavaScript
Ich kenne die rechtlichen Bedingungen für die Bearbeitung und Weiternutzung von Texten im ANR sowie von Bildern. Aber wie sieht es mit Texten innerhalb des BNR aus? Insbesondere interessiert mich die Weiternutzung von JavaScripten die ein Benutzer erstellt. Unter welche Lizenz fallen diese bzw. gibt es da Möglichkeiten diese unter bestimmte Lizenzen zu stellen? --Toru10 (Diskussion) 10:48, 9. Feb. 2014 (CET)
- Schau mal bei einer beliebigen Seite ganz unten. Da steht "Der Text ist unter der Lizenz „Creative Commons Attribution/Share Alike“ verfügbar". Das gilt für alle Seiten, egal welchen Inhalt sie haben. Du kannst aber deine Benutzerseiten auch noch zusätzlich unter eine andere Lizenz stellen. XenonX3 – (☎) 10:53, 9. Feb. 2014 (CET)
- Ok, danke für die Antwort! Weitere Lizenzen beinhaltet dann, dass diese mindestens die CC-SA Freiheiten zur Weiternutzung erfüllen oder können diese auch geringere Freiheiten beinhalten (also strengere Regeln)? --Toru10 (Diskussion) 11:06, 9. Feb. 2014 (CET)
- Sie können gern strenger sein - der Nachnutzer hat dann aber die freie Wahl, für welche der angegebenen Lizenzen, und dazu gehören zumindest auch die "Hauslizenzen", er sich entscheidet. Die Lizensierung erfolgt nämlich kumulativ. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:38, 9. Feb. 2014 (CET)
- Ah sehr gut. Vielen Dank für die hilfreiche Antwort! --Toru10 (Diskussion) 10:21, 10. Feb. 2014 (CET)
- Sie können gern strenger sein - der Nachnutzer hat dann aber die freie Wahl, für welche der angegebenen Lizenzen, und dazu gehören zumindest auch die "Hauslizenzen", er sich entscheidet. Die Lizensierung erfolgt nämlich kumulativ. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:38, 9. Feb. 2014 (CET)
- Ok, danke für die Antwort! Weitere Lizenzen beinhaltet dann, dass diese mindestens die CC-SA Freiheiten zur Weiternutzung erfüllen oder können diese auch geringere Freiheiten beinhalten (also strengere Regeln)? --Toru10 (Diskussion) 11:06, 9. Feb. 2014 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Toru10 (Diskussion) 10:21, 10. Feb. 2014 (CET)
Rechnung wegen URV
Was darf man von einem Verlag aus dem Bereich Motorpresse verlangen, wenn er
- a) ein Bild als sein eigenes (© Autozeitung) darstellt und einen als Urheber überhaupt nicht nennt,
- b) gar keine Quelle nennt,
- c) das Bild nicht unter der angegebenen Lizenz und damit die Weitergabe unter den gleichen Bedingungen weitergibt,
- d) und zu guter Letzt das Bild noch auf mind. 5 weiteren Interneteiten (Stern, Spiegel, 4Wheel...) "spiegelt"?
Die MFM-Honorarempfehlung hält sich da zurück. Berechnen werde und will ich den Herrschaften sowieso einen Betrag. Geld kann man immer gebrauchen. 77.4.162.241 18:47, 8. Feb. 2014 (CET)
- Abgesehen davon, dass das eine Frechheit ist und du sicherlich einen Anspruch gegen den Verlag geltend machen kannst, ist es keine Wikipedia-bezogene Frage. Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:11, 8. Feb. 2014 (CET)
- Durchaus Wikipedia-bezogen, wenn ich das Bild hier bzw. auf Commons publiziert habe. 77.4.162.241 20:18, 8. Feb. 2014 (CET)
- Sehe ich auch so. Der Schutz freier Lizenzen liegt im ureigensten Interesse der Wikipedia, weshalb wir auch Autoren, deren Rechte verletzt wurden, bei deren Durschsetzung unterstützen sollten. Aber wahrscheinlich wäre Wikipedia_Diskussion:Weiternutzung/Mängel der bessere Ort für diese Frage. --Martin K. (Diskussion) 20:23, 8. Feb. 2014 (CET)
- Definitiv ist das der bessere Ort. Aber die Durchsetzung privater Rechte steht dem Einzelnen zu, und wir sollten uns hier nicht dem Vorwurf unerlaubter Rechtsberatung aussetzen. Siehe den Hinweis am Anfang dieser Seite. Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:41, 8. Feb. 2014 (CET)
- Unserm Disclaimer zum Trotz machen wir hier doch eigentlich tagtäglich nichts anderes als in Urheberrechtsfragen zu beraten?! Meiner Meinung nach ist die Beantwortung dieser Honorarfrage juristisch jedenfalls wesentlich unkritischer, als wenn wir hier Entscheidungen zu den Schranken des Urheberrechts treffen, die z.B. bei fälschlicherweise angenommener Gemeinfreiheit zur Abmahnung des zugehörigen Uploaders führen könnten. --Martin K. (Diskussion) 21:53, 8. Feb. 2014 (CET)
- Alles, was "projektintern" bleibt, ist unproblematisch. Also wenn es um die Frage geht, ob wir hier eine Datei verwenden können oder nicht und so weiter. Aber der hiesige Fall betrifft ja das Verhältnis zwischen der IP und dem Verlag. Gruß, --Gnom (Diskussion) 00:58, 9. Feb. 2014 (CET)
- @Gnom: Rein "projektintern" und "unproblematisch" ist hier doch eigentlich gar nichts. Es liegt nunmal im Wesen der freien Lizenzen, dass sie nicht auf ein bestimmtes Projekt beschränkt sind. Und was Commons angeht, kann man ja eh nicht von einer Projektbindung sprechen.
Auch wenn das, was die IP hier schildert, streng juristisch gesehn nur eine Aueinandersetzung zwischen ihr und den Lizenzverletzern ist, hat die WP IMO als größter Nutzer von freien Inhalte zumindest moralisch die Pflicht, denen beizustehn von deren Engagment sie profitiert. --Martin K. (Diskussion) 01:18, 9. Feb. 2014 (CET)- Das mag aus moralischer Sicht so sein, auf juristischer Ebene wollen wir hier aber nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen. Überdies ist die Abmahnung lizenzwidriger Weiternutzungen innerhalb der Community, sagen wir mal, umstritten. In diesem Zusammenhang wundert es mich nicht, dass die Anfrage von einer IP stammt. --Gnom (Diskussion) 01:27, 9. Feb. 2014 (CET)
- @Gnom: Rein "projektintern" und "unproblematisch" ist hier doch eigentlich gar nichts. Es liegt nunmal im Wesen der freien Lizenzen, dass sie nicht auf ein bestimmtes Projekt beschränkt sind. Und was Commons angeht, kann man ja eh nicht von einer Projektbindung sprechen.
- Alles, was "projektintern" bleibt, ist unproblematisch. Also wenn es um die Frage geht, ob wir hier eine Datei verwenden können oder nicht und so weiter. Aber der hiesige Fall betrifft ja das Verhältnis zwischen der IP und dem Verlag. Gruß, --Gnom (Diskussion) 00:58, 9. Feb. 2014 (CET)
- Unserm Disclaimer zum Trotz machen wir hier doch eigentlich tagtäglich nichts anderes als in Urheberrechtsfragen zu beraten?! Meiner Meinung nach ist die Beantwortung dieser Honorarfrage juristisch jedenfalls wesentlich unkritischer, als wenn wir hier Entscheidungen zu den Schranken des Urheberrechts treffen, die z.B. bei fälschlicherweise angenommener Gemeinfreiheit zur Abmahnung des zugehörigen Uploaders führen könnten. --Martin K. (Diskussion) 21:53, 8. Feb. 2014 (CET)
- Wenn Du ein "Guter Wikipedianer" sein willst, dann schreibst Du sie zuerst an und fragst sie höflich, was sie sich dabei gedacht haben. Dann kannst Du sie noch fragen, wie sie diese Urheberrechtsverletzung reparieren wollen. Je nachdem, wie Du mit dieser Antwort zufrieden bist, setzt Du Dich gemütlich in Deinen Sessel zurück, oder ziehst dann einen Rechtsanwalt Deines Vertrauens hinzu.
- <Ironiemodus an>Wenn Du mit der Reaktion nicht zufrieden bist, aber ein "Ganz Guter Wikipedianer" sein willst, dann gehst Du in Dich und stellst fest, dass unsere Lizensbedingungen ja so unübersichtlich und unverständlich sind und als "freies Wissen" und "freie Inhalte" missverstanden werden können und deshalb halt auch mal nicht lizenzkonform verwendet werden. Du wirst dann zu der Erkenntnis kommen, dass das Risiko, dass das so verstanden wird, ja bei Dir als Hochlader liegt und Du verzichtest auf weitere Schritte und sonnst Dich in dem Gefühl dich jetzt "Ganz Guter Wikipedianer" nennen zu dürfen.<Ironiemodus aus> --Wuselig (Diskussion) 22:05, 8. Feb. 2014 (CET)
- Deine Ironie ist insofern lustig, als wenn es keine Abmahnungen mit Beträgen in 5-stelliger Höhe abgeschickt werden an Eltern von Minderjährigen wegen illegalen Downloads und diese vor deutschen Gerichten noch als korrekt bewertet werden... Bei auf Kommerz gesinnten Seiten werde ich sicherlich abrechnen solange sich der Sitz außerhalb von DE bzw. AT befindet. Bei Vereinen und ehrenamtlichen Angelegenheiten werde ich sicherlich keine Abmahnung schicken, sondern nur per Mail um eine richtige Lizenzeinhaltung bitten.
- Das Geld fließt dann ausschließlich in die Fotoausrüstung ein, die auch den Wikimedia-Projekten zu Gute kommen. 77.4.162.241 22:37, 8. Feb. 2014 (CET)
Das ist ausdrücklich keine Beratung, sondern eine Meinungsäußerung! Wäre ich in deiner Lage, könnte ich mir persönlich vorstellen, es so zu machen: Honorar 800,00 € + Verletzerzuschlag 800,00 € = 1.600,00 €. Drohkulisse aufbauen. Hinweis, dass auch gleichzeitig eine Straftat verwirklicht wurde, man erwägt einen Strafantrag. Runterhandeln lassen auf 1.000,00 €. So liefe es im Idealfall. Im schlechten Fall weigert sich der Delinquent; dann würde ich es auf sich beruhen lassen und kein gutes Geld nicht vorhandenem schlechten hinterherwerfen. --Saloa (Diskussion) 01:51, 9. Feb. 2014 (CET)
- Die Gutgläubigen mit völlig fantastischen Forderungen überziehen und die Bockigen laufen lassen. Ja klar. Einem Verlag eine Strafanzeige wegen unerlaubter Billdnutzung anzudrohen, würde denen auch großen Spaß bereiten. Mit diesem Account hast du jedenfalls kein einziges Foto hochgeladen und der obige "Tipp" legt nahe, dass du insgesamt von Fotothemen keine Ahnung hast.
- @77.4.162.241: Ich habe neulich auf Commons zu einer ähnlichen Frage ein paar grundsätzliche Infos zusammengestellt. Vielleicht kannst du damit was anfangen. --Martina Disk. 14:37, 9. Feb. 2014 (CET)
- Glaub, was du willst, das juckt mich nicht. Der Fragesteller wollte kein inhaltsleeres Geschwätz, sondern eine praktikable Antwort lesen, die hat er bekommen. Im Übrigen war das kein Tipp, sondern eine auch als solche deklarierte Meinungsäußerung. --Saloa (Diskussion) 16:31, 9. Feb. 2014 (CET)
- Auf "guter Wikipedianer" zu sein würde ich pfeifen. Anwalt konsultieren, Abmahnung verschicken und Schadensersatz fordern. Ein Verlag/Zeitschrift muss es besser wissen. Die legen es darauf an. Habe selbst schon einschlägige Erfahrungen, bis hin zu Gerichtsverhandlungen. Die wollen es nicht anders und kalkulieren genau mit so einem harmlosen wohlwollendem Verhalten. --89.246.31.234 17:36, 9. Feb. 2014 (CET)
- Erfahrungsgemäß reagieren große Verlage bzw. Redaktionen auf die freundliche Erstmail eines prömpeligen Wikiknipsers oft gar nicht. Man kann also bedenkenlos "guter Wikipedianer" sein, indem man erst einmal freundlich die Umstände darlegt, eine Frist setzt und erst nach deren Ablauf seinen Anwalt mit der Abmahnung beauftragt. So entgeht man dem Shitstorm durch die
Freibierfraktionüblichen Verdächtigen hier in der Wikipedia und erreicht gewöhnlich sein Ziel: Namens- und Lizenznennung, bei uneinsichtigen Nachnutzern zusätzlich ein Schmerzensgeld. @Saloa: Willst du hier den Provo spielen? -- 87.139.203.173 10:50, 10. Feb. 2014 (CET)- Die Wirklichkeit sieht oft anders aus als die Theorie fürchterlich erfahrener Menschen: Zunächst darf man seinem prozessbevollmächtigten Anwalt 400,- € übergeben, ehe der überhaupt erst einmal ein einziges Schreiben aufsetzt (falls man überhaupt jemanden für eine solche Lappalie findet, vermutlich Berufsanfänger). Dann kommen die Beweisfragen: Kann ich beweisen, dass das Foto von mir ist? Kann ich beweisen, dass es jemand anders tatsächlich verwendet hat? Falls diese Fragen mit ja beantwortet werden, wird der prozessbevollmächtigte Anwalt einen Vergleich anstreben, da er als Unternehmer damit am meisten verdient. Nach dem Vergleich zahlt der Kläger noch einen Teil der entstandenen Kosten und Gebühren und wird feststellen, dass er Geld verloren hat oder bestenfalls ein Nullsummenspiel dabei herausgekommen ist. Oder kurz ausgedrückt: Man muss abwägen, ob bei kleinen Summen bis 1000,- € eine Klage überhaupt Sinn macht und sich lohnt oder ob man es einfach sportlich sieht und bei "Bockigkeit" des Delinquenten nichts weiter veranlasst. Und wenn du den Rechtsalltag als Provokation ansiehst: Recht hast du, die Rechtswirklichkeit ist eine einzige Provokation des Rechtsgefühls rechtstreuer Bürger. --Saloa (Diskussion) 13:59, 10. Feb. 2014 (CET)
- Ich sagte ja schon: Du hast keine Ahnung. Provo vermute auch ich. Ich bin raus. --Martina Disk. 14:47, 10. Feb. 2014 (CET)
- Ja, das sagtest du schon. Nur wird etwas nicht wahr, nur weil man es wiederholt. Deine Ahnung von der Thematik musst du allerdings nicht nachweisen, darüber war genug zu lesen. --Saloa (Diskussion) 19:58, 10. Feb. 2014 (CET)
- Ich sagte ja schon: Du hast keine Ahnung. Provo vermute auch ich. Ich bin raus. --Martina Disk. 14:47, 10. Feb. 2014 (CET)
- Die Wirklichkeit sieht oft anders aus als die Theorie fürchterlich erfahrener Menschen: Zunächst darf man seinem prozessbevollmächtigten Anwalt 400,- € übergeben, ehe der überhaupt erst einmal ein einziges Schreiben aufsetzt (falls man überhaupt jemanden für eine solche Lappalie findet, vermutlich Berufsanfänger). Dann kommen die Beweisfragen: Kann ich beweisen, dass das Foto von mir ist? Kann ich beweisen, dass es jemand anders tatsächlich verwendet hat? Falls diese Fragen mit ja beantwortet werden, wird der prozessbevollmächtigte Anwalt einen Vergleich anstreben, da er als Unternehmer damit am meisten verdient. Nach dem Vergleich zahlt der Kläger noch einen Teil der entstandenen Kosten und Gebühren und wird feststellen, dass er Geld verloren hat oder bestenfalls ein Nullsummenspiel dabei herausgekommen ist. Oder kurz ausgedrückt: Man muss abwägen, ob bei kleinen Summen bis 1000,- € eine Klage überhaupt Sinn macht und sich lohnt oder ob man es einfach sportlich sieht und bei "Bockigkeit" des Delinquenten nichts weiter veranlasst. Und wenn du den Rechtsalltag als Provokation ansiehst: Recht hast du, die Rechtswirklichkeit ist eine einzige Provokation des Rechtsgefühls rechtstreuer Bürger. --Saloa (Diskussion) 13:59, 10. Feb. 2014 (CET)
- Erfahrungsgemäß reagieren große Verlage bzw. Redaktionen auf die freundliche Erstmail eines prömpeligen Wikiknipsers oft gar nicht. Man kann also bedenkenlos "guter Wikipedianer" sein, indem man erst einmal freundlich die Umstände darlegt, eine Frist setzt und erst nach deren Ablauf seinen Anwalt mit der Abmahnung beauftragt. So entgeht man dem Shitstorm durch die
- Auf "guter Wikipedianer" zu sein würde ich pfeifen. Anwalt konsultieren, Abmahnung verschicken und Schadensersatz fordern. Ein Verlag/Zeitschrift muss es besser wissen. Die legen es darauf an. Habe selbst schon einschlägige Erfahrungen, bis hin zu Gerichtsverhandlungen. Die wollen es nicht anders und kalkulieren genau mit so einem harmlosen wohlwollendem Verhalten. --89.246.31.234 17:36, 9. Feb. 2014 (CET)
- Glaub, was du willst, das juckt mich nicht. Der Fragesteller wollte kein inhaltsleeres Geschwätz, sondern eine praktikable Antwort lesen, die hat er bekommen. Im Übrigen war das kein Tipp, sondern eine auch als solche deklarierte Meinungsäußerung. --Saloa (Diskussion) 16:31, 9. Feb. 2014 (CET)
Erl. entfernt, du lernst nichts dazu, Martina. Nur weil DU raus sein willst, heißt das noch lange nicht, dass damit die Sache tatsächlich erledigt ist. Wikipedia dreht sich nicht um dich!--Hubertl (Diskussion) 13:37, 11. Feb. 2014 (CET)
@IP: Ganz einfach und wirkungsvoll: Verlag höflich aber bestimmt anschreiben, einen Vorschlag machen für den finanziell erlittenen Schaden (der gegeben ist!), Ziel setzen (2 Wochen). Wenn keine Antwort oder ablehnend, dann Anwalt. So schlicht, so einfach. Im zweiten Fall Martina Nolte fragen oder den Muesse, die kennen sich aus (wenn auch nicht immer erfolgreich).--Hubertl (Diskussion) 13:37, 11. Feb. 2014 (CET)
- Lieber Hubertl, das von Dir jetzt skizzierte Vorgehen entspricht nicht ganz der Intention eines von dir unterstützten, kürzlich mehr oder weniger verblichenen Meinungsbildversuchs. Das orientierte sich bekanntlich eher am von Benutzer:Wuselig beschriebenen "Ganz Guten Wikipedianer" - woher dein Meinungsumschwung? -- 87.139.203.173 15:38, 11. Feb. 2014 (CET)
Ich bin auch der Meinung, dass die Diskussion hier beendet ist. Dem Fragesteller wurden Reaktionsmöglichkeiten aufgezeigt. Grundsätzliche Diskussionen über die Reaktion auf mangelhafte Weiternutzung sind hier fehl am Platze. --ireas (Diskussion) 13:48, 11. Feb. 2014 (CET)
- In welchem Forum sollte das ausdiskutiert werden? Für einen Vorschlag wäre ich dankbar. -- 87.139.203.173 15:38, 11. Feb. 2014 (CET)
- Aus meiner Sicht wären das schon verlinkte Wikipedia Diskussion:Weiternutzung/Mängel, Wikipedia:Projektdiskussion oder zur Not auch das Wikipedia:Café passender. --ireas (Diskussion) 15:49, 11. Feb. 2014 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --ireas (Diskussion) 13:48, 11. Feb. 2014 (CET)
Verlinkung auf externe Seiten
Benutzer:Woches hat im Artikel Emil Stammer (und sicher anderswo) auf die Seiten der Bajuwarischen Staatsbibliothek verlinkt. Allerdings erklärt die BSB solche Verlinkungen ausdrücklich für unerwünscht (Den Urheberrechtshinweis kann man in diesem Fall eh knicken, da der Autor seit 1910 tot ist, es also eh gemeinfrei und wie die BSB auf die Idee kommt, man müsse sie fragen, ist eh ein Scherz (?), ein Mia-san-mia-und-mia-ham-imma-(Urheber)Recht-Gag? Egal, die Frage ist, ob man dann weiterhin verlinken soll oder darf. Woches habe ich informiert. MfG --Jack User (Diskussion) 09:03, 12. Feb. 2014 (CET)
- Da scheinst du dich verlesen zu haben. "Externe Links auf die Angebote sind ausdrücklich erwünscht." --Of (Diskussion) 09:10, 12. Feb. 2014 (CET)
- Guten Morgen: Genau das wollte ich auch gerade schreiben. --Woches 09:11, 12. Feb. 2014 (CET)
- Der frühe Vogel fängt den Wurm, aber zum Lesen ist er nicht in der Lage. Weia. bitte alles Vergessen. *autsch* --Jack User (Diskussion) 09:26, 12. Feb. 2014 (CET)
- Nebenbei bemerkt, wäre eine solches Linkverbot (wenn es es denn gäbe) weder rechtlich noch logistisch durchsetzbar. Wer eine HTML-Seite ins Netz stellt, muss damit leben, dass sie auch verlinkt wird. Alles andere wäre der Versuch zu Schwimmen ohne nass zu werden. --Martin K. (Diskussion) 09:59, 12. Feb. 2014 (CET)
- Der frühe Vogel fängt den Wurm, aber zum Lesen ist er nicht in der Lage. Weia. bitte alles Vergessen. *autsch* --Jack User (Diskussion) 09:26, 12. Feb. 2014 (CET)
- Guten Morgen: Genau das wollte ich auch gerade schreiben. --Woches 09:11, 12. Feb. 2014 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Jack User (Diskussion) 09:26, 12. Feb. 2014 (CET)
Sterbeurkunde von 1875
Unter welcher Lizenz lade ich solch ein Dokument hier oder besser gleich bei commons hoch? --Jack User (Diskussion) 16:00, 12. Feb. 2014 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Jack User (Diskussion) 23:11, 12. Feb. 2014 (CET)
Juristische Veranstaltungsreihe von Wikimedia Deutschland
Hallo, Wikimedia Deutschland veranstaltet ab dem 20. Februar eine Reihe von juristischen Informationsabenden. Mehr dazu von Mathias Schindler im Kurier. Katja Ullrich hat auf meine Nachfrage hin leider schon angekündigt, dass es keinen Livestream geben wird. Gruß, --Gnom (Diskussion) 22:35, 6. Feb. 2014 (CET)
- Danke für die Info. Bei "30 Minuten Info, 30 Minuten Diskussion" über ein Thema, das die Wikipedia wohl eher am Rande berührt, bleibt (wohl nicht nur) bei mir die Motivation für eine Fahrt nach Berlin allerdings aus. Vielleicht wird sich WMDE die Idee der Videoaufzeichnung (Live-Stream muss IMO nicht unbedingt sein) bei zeitlich derart kurzen Themen ja nochmal überlegen. Yellowcard (D.) 00:48, 7. Feb. 2014 (CET)
- Sehe ich wie Yellowcard. Vielleicht sollten wir zusammenlegen, damit sich eine Kamera finanziell ausgeht? --Asurnipal (Diskussion) 07:14, 7. Feb. 2014 (CET)
- Wir sind sehr an Feedback interessiert zu folgenden Punkten: Welche Themen und/oder Vortragenden würdet ihr gerne sehen und was ist Eure Meinung zur Frage Stream/Aufzeichnung? -- Mathias Schindler (WMDE) (Diskussion) 09:44, 7. Feb. 2014 (CET)
- So ein wissenschaftliches Thema de lege ferenda ist natürlich sehr informativ, aber wohl wenig nützlich für die praktische Arbeit auf den Projekten, oder? Aber vielleicht ergänzt es auch "klassische" Angebote, wie Ansgar Korengs Workshop zum Persönlichkeitsrecht auf dem OTRS-Treffen Ende dieses Monats in Hamburg oder meinen überblicksartigen Vortrag auf der letzten Wikicon in Karlsruhe. Da ich gestern just vor der Ankündigung eurer Veranstaltungsreihe den Livestream des "Monthly Metrics and Activities Meeting" aus San Francisco gesehen hatte, habe ich mir natürlich gleich gewünscht, dass ihr so etwas auch anbietet. In Bezug auf Asurnipal: Die technische Ausstattung ist doch vorhanden, oder? Sonst würde ich ja nach Berlin fahren, aber für eine halbe Stunde und ein paar Fragen sehe ich das wie Yellowcard. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:47, 7. Feb. 2014 (CET)
- Ich sehe hier gerade, dass die Veranstaltung tatsächlich politisch gedacht ist und nicht praktisch-juristisch. Missverständnis meinerseits. Fackeln und Mistgabeln bitte wieder einpacken. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:58, 7. Feb. 2014 (CET)
- So ein wissenschaftliches Thema de lege ferenda ist natürlich sehr informativ, aber wohl wenig nützlich für die praktische Arbeit auf den Projekten, oder? Aber vielleicht ergänzt es auch "klassische" Angebote, wie Ansgar Korengs Workshop zum Persönlichkeitsrecht auf dem OTRS-Treffen Ende dieses Monats in Hamburg oder meinen überblicksartigen Vortrag auf der letzten Wikicon in Karlsruhe. Da ich gestern just vor der Ankündigung eurer Veranstaltungsreihe den Livestream des "Monthly Metrics and Activities Meeting" aus San Francisco gesehen hatte, habe ich mir natürlich gleich gewünscht, dass ihr so etwas auch anbietet. In Bezug auf Asurnipal: Die technische Ausstattung ist doch vorhanden, oder? Sonst würde ich ja nach Berlin fahren, aber für eine halbe Stunde und ein paar Fragen sehe ich das wie Yellowcard. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:47, 7. Feb. 2014 (CET)
- Wir sind sehr an Feedback interessiert zu folgenden Punkten: Welche Themen und/oder Vortragenden würdet ihr gerne sehen und was ist Eure Meinung zur Frage Stream/Aufzeichnung? -- Mathias Schindler (WMDE) (Diskussion) 09:44, 7. Feb. 2014 (CET)
Film-Stills
BGH-Urteil: Einzelbilder aus Filmen als Lichtbild geschützt [5][6]. --Túrelio (Diskussion) 17:14, 7. Feb. 2014 (CET)
- Das ist jetzt nicht wirklich überraschend. Aber im Umkehrschluss heißt es, dass Einzelbilder aus diesem Film seit dem 1. Januar 2013(!) gemeinfrei sind. Lasst uns Peter Fechter bebildern. Grüße --h-stt !? 18:26, 7. Feb. 2014 (CET)
- Dieser Schluss anhand einer Pressemitteilung des BGH zu schließen, halte ich für gefährlich. Fragen zur Werkhöhe der Bilder sind Beweisfragen, die der BGH selten entscheidet, insbesondere dann, wenn es ein Leistungsschutzrecht gibt, dessen Bejahung zur Aufhebung ausreicht. Warten wir auf den Volltext. "---syrcroпедия 08:41, 8. Feb. 2014 (CET)
Ludwig Eisenberg's grosses biographisches Lexikon der deutschen Bühne im 19. Jahrhundert (1903)
Darf ich dieses Lexikon uneingeschränkt verwenden? Laut Wikisource geht das ja, aber ich will mich noch mal versichern. --Jack User (Diskussion) 13:54, 10. Feb. 2014 (CET)
- Ludwig Eisenberg ist 1910 gestorben. Und da er offenbar alleiniger Verfasser dieses Lexikons ist, dürfte es vollständig und in jeder Hinsicht gemeinfrei sein - sowohl in Europa mit 70 Jahren p.m.a. als auch in den USA, da vor 1923 veröffentlicht. Es empfiehlt sich aber natürlich aus Qualitätsgründen nicht, aus einem so alten Nachschlagewerk ungeprüft einfach abzuschreiben - wo es möglich ist, sollten die Informationen auch mit anderen bzw. neueren Werken abgeglichen werden. Gestumblindi 21:30, 10. Feb. 2014 (CET)
- Im Fall Emil Stammer bin ich schon froh, dass es überhaupt etwas gibt. Wenigstens bis 1903 kann man sein Leben nachvollziehen, die Zeit danach liegt nach wie vor im Dunkeln. Danke für die Antwort. --Jack User (Diskussion) 21:38, 10. Feb. 2014 (CET)
Monuments Men Fotos
Gehe ich recht in der Annahme, dass Fotos, die die Angehörigen von Monuments, Fine Arts, and Archives Section gemacht haben, PD-USGov sind? Konkret geht es um Fotos aus Nürnberg, die hier zu sehen sind. Bei diesem steht allerdings Bildstelle des Hochbauamtes der Stadt Nürnberg; Pellerhaus, Hof - das scheidet dann wohl aus, right? --Concord (Diskussion) 14:47, 10. Feb. 2014 (CET)
- Da steht doch, das die das Foto auch aus einem US-Konvolut haben... Fotos der Monuments Men sind jedenfalls PD-USGov, können aber, wenn sie Kunstwerke zeigen, die in Deutschland noch nicht gemeinfrei sind (Künstler noch keine 70 jahre tot), mE in der deutschen WP trotzdem kritisch sein.--Kresspahl (Diskussion) 15:25, 10. Feb. 2014 (CET)
wikipedia.org, Graf Ludwig I von Löwenstein, Bild von Ludwig I gleich zu Anfang des Textes
Wir wollen dieses Bild für eine DIN 5 Broschüre, Titel Ludwig I, Historische Ortsbroschüre ca. 25 Seiten als Bild verwenden. Keine wirtschaftlichen Interessen, Erlöse gehen an gemeinnützige Bürgerstiftung. Kann ich dieses Bild veröffentlichen als gemeinfrei oder nur unter Angabe des "Zeonot Verlags und wikipedia.org, Lizenz GNU Free Documentation License." Reicht dies jeweils in der Bildnachweis-Liste. Gibt es die GNU Lizenzbedingungen auch in lesbarem Deutsch? --2003:59:6E66:2D01:8C95:33A0:FC86:C26A 17:32, 10. Feb. 2014 (CET)
- Wenn es um das seitlich aufgeführte Bild geht, das ist gemeinfrei weil seine Schutzfrist abgelaufen ist. Es kann also ohne weitere Angaben verwendet werden – wenn gleich natürlich die Angabe des Malers Hans Baldung aber Sinn machen würde.. --Martin K. (Diskussion) 17:46, 10. Feb. 2014 (CET)
Opa Bilder
Ich habe einige Fotos von der Ostfront des ersten Weltkrieges in den Unterlagen meines Opas gefunden. Teilweise wären die relevant für die Wikipedia. Was muss ich bezüglich des Urheberrechts beachten ? Opa ist 1964 gestorben, also vor weniger als 70 Jahren.--91.10.25.178 23:39, 7. Feb. 2014 (CET)
- Du schreibst nicht, wer der Fotograf dieser Bilder war. "In den Unterlagen deines Opas gefunden" muss ja nicht heißen, dass er die Bilder fotografiert hat. Hat er, und wenn ja, bist du sicher? -- Rosenzweig δ 01:43, 8. Feb. 2014 (CET)
- Ja, ich bin mir 99% sicher das mein Opa die Bilder gemacht hat. Die Fotos sind Silberabzüge auf Fotopapier, teilweise ist die technische Qualität schlecht. Laut Texten auf der Rückseite sind die Bilder 1916/17 entstanden.--91.10.40.177 17:43, 10. Feb. 2014 (CET)
- Das theoretische Problem: Urheberrechte werden wohl an alle Erben gleichzeitig übertragen, wenn es im Testament nicht anders festgeschrieben ist. Im Prinzip müsstest du die Erlaubnis aller Erben einholen und das können bei vielen Kindern (und Enkelkindern) recht schnell recht viele werden. --Michael Sch. (Diskussion) 15:28, 11. Feb. 2014 (CET)
- Ja, ich bin mir 99% sicher das mein Opa die Bilder gemacht hat. Die Fotos sind Silberabzüge auf Fotopapier, teilweise ist die technische Qualität schlecht. Laut Texten auf der Rückseite sind die Bilder 1916/17 entstanden.--91.10.40.177 17:43, 10. Feb. 2014 (CET)
Artikel aus engl. WP ohne Import
Beispiel James P. Delgado (siehe Edit-History), die Auswahl der Werke wurde 1:1 übernommen. Ist es nicht eine URV, Artikel ohne vorherigen Import aus der engl. WP zu übersetzen und hier einzustellen? --Stobaios?! 23:08, 12. Feb. 2014 (CET)
- Kurze Antwort: Ja. Hier kann man sich fragen, ob ein solch kurzer Text urheberrechtlich geschützt ist. Der saubere Weg ist auf jeden Fall ein Nachimport per Importupload. --ireas (Diskussion) 23:12, 12. Feb. 2014 (CET)
- nach bk aber fast dasselbe ;) Ich bezweifle, das diese kleine List Schöpfungshöhe hat. Da sie einfach nur den bibliographischen Konventionen folgt und auch nicht 1:1 in Syntax und Wortlaut übernommen wurde, ist das IMO kein URV. Aber wenn's Dich stört kannst Du den englischen Artikel ja nach importieren lassen. --Martin K. (Diskussion) 23:19, 12. Feb. 2014 (CET)
- Selbstverständlich ist das keine URV. Unabhängig davon, dass ohnehin eine Verlinkung über die Interwikis erfolgt, hat der Autor seine Quelle im Edit-Kommentar angegeben. Darüber ist die Versionsgeschichte ohne Probleme auffindbar.--Losdedos (Diskussion) 23:22, 12. Feb. 2014 (CET)
- Unsere Art der Autorennennung ist – ohne, dass ich dieses Fass hier aufmachen wollte – schon diskussionswürdig. Die Autoren hinter weiteren Links zu verstecken und nicht mal darauf zu verweisen, dass es sich dort die Autoren finden, ist sehr sicher nicht lizenzkonform. --ireas (Diskussion) 23:24, 12. Feb. 2014 (CET)
- Was möchtest du damit sagen?--Losdedos (Diskussion) 23:26, 12. Feb. 2014 (CET)
- Dass ich deine Aussage, bei dem oben verlinkten Artikel handele es sich um eine lizenzkonforme Weiternutzung, nicht teile. --ireas (Diskussion) 23:28, 12. Feb. 2014 (CET)
- Worauf gründest du denn die Annahme einer URV? Bauchgefühl?--Losdedos (Diskussion) 23:31, 12. Feb. 2014 (CET)
- Ich behaupte nicht, dass es sich um eine URV handelt. Wie um 23:12 Uhr geschrieben, könnte der Text auch gar nicht urheberrechtlich geschützt sein. Sollte er jedoch geschützt sein, muss er lizenzkonform weitergenutzt werden. Und die in der Lizenz geforderte Autorennennung wird hier nicht korrekt erfüllt – das schreibe ich in meinem Beitrag um 23:24. --ireas (Diskussion) 23:36, 12. Feb. 2014 (CET)
- Ähm, ich sagte: "Selbstverständlich ist das keine URV". Du schriebst: "Dass ich deine Aussage, bei dem oben verlinkten Artikel handele es sich um eine lizenzkonforme Weiternutzung, nicht teile". Nunja, mein Bauchgefühl als Volljurist sagt mir, dass ich hier mit meiner Annahme so falsch nicht liege.--Losdedos (Diskussion) 23:44, 12. Feb. 2014 (CET)
- Langsam wird's Haarspalterrei?! Du hast doch oben behauptet, Interwiki-Links und Edit-Kommentare würden ausreichen um den Attributionspflichten der CC BY-SA Lizenz zu entsprechen?! Ireas und auch ich sehen das anders – nicht mehr und nicht weniger. --Martin K. (Diskussion) 23:55, 12. Feb. 2014 (CET)
- Wo habe ich was behauptet? An welcher Stelle genau habe ich mich zu irgendeiner Lizenz geäußert? Ich habe lediglich im Vorbeilesen mal wieder URV's tief fliegen gesehen. Da bekomme ich von berufswegen Bauchschmerzen. Aber gut, ich bin schneller wieder von dieser Seite verschwunden, als ich hergefunden habe, denn auf langwierige Diskussionen hatte ich mich eigentlich nicht eingestellt. Lassen wir die URVs lustig kreisen und stimmen am besten noch drüber ab, ob's eine ist oder nicht. Sind ja genug Experten auf dem Gebiet hier versammelt. Kleine Ergänzung noch: Habe gerade mal in die Lizenzbestimmungen geschaut. Auch danach halte ich den gegenständlichen Sachverhalt für unbedenklich.--Losdedos (Diskussion) 00:03, 13. Feb. 2014 (CET)
- Um noch auf deine Frage zu antworten: „Unabhängig davon, dass ohnehin eine Verlinkung über die Interwikis erfolgt, hat der Autor seine Quelle im Edit-Kommentar angegeben. Darüber ist die Versionsgeschichte ohne Probleme auffindbar.“ Dies impliziert, dass die Lizenzbedingungen erfüllt seien. Zur weiteren Lektüre hier nur der Hinweis auf das Urteil des LG München I, Az. 37 O 9789/11, das sich mit der Namensnennung bei GFDL beschäftigt. Auch für mich besteht hier kein weiterer Diskussionsbedarf. --ireas (Diskussion) 00:19, 13. Feb. 2014 (CET)
- So so, schön das du mir erklärst, was ich gesagt habe. Ansonsten muss ich jetzt erstmal meinen Obstteller sortieren, da sind irgendwie Birnen und Äpfel durcheinander geraten...--Losdedos (Diskussion) 00:35, 13. Feb. 2014 (CET)
- bk@Losdedos: Jetzt sei nicht gleich eingeschnappt! Aber bei der Klärung von vermeintlichen Urheberrechtsverstößen muss man nunmal zwischen den folgenden beiden Fragen unterscheiden:
- Ist das, worum es geht, überhaupt urheberrechtlich geschützt, oder nicht?
- Genügt die Weiternutzung den Anforderungen des Urheberrechts und ggf. vorhandener Lizenzen, oder nicht?
- Während Ireas und ich das beides verneinen, kann man Deinen Beitrag von oben eigentlich nur so verstehen, dass Du auch eine Nutzung ohne explizite Attribution (Import der Versionsgeschichte) für rechtmäßig hälst?! --Martin K. (Diskussion) 00:27, 13. Feb. 2014 (CET)
- Genau so sehe ich das, wie ich ja ergänzend angemerkt habe. Ich halte den Import der Versionsgeschichte zumindest im vorliegenden Fall für entbehrlich.--Losdedos (Diskussion) 00:40, 13. Feb. 2014 (CET)
- Um noch auf deine Frage zu antworten: „Unabhängig davon, dass ohnehin eine Verlinkung über die Interwikis erfolgt, hat der Autor seine Quelle im Edit-Kommentar angegeben. Darüber ist die Versionsgeschichte ohne Probleme auffindbar.“ Dies impliziert, dass die Lizenzbedingungen erfüllt seien. Zur weiteren Lektüre hier nur der Hinweis auf das Urteil des LG München I, Az. 37 O 9789/11, das sich mit der Namensnennung bei GFDL beschäftigt. Auch für mich besteht hier kein weiterer Diskussionsbedarf. --ireas (Diskussion) 00:19, 13. Feb. 2014 (CET)
- Wo habe ich was behauptet? An welcher Stelle genau habe ich mich zu irgendeiner Lizenz geäußert? Ich habe lediglich im Vorbeilesen mal wieder URV's tief fliegen gesehen. Da bekomme ich von berufswegen Bauchschmerzen. Aber gut, ich bin schneller wieder von dieser Seite verschwunden, als ich hergefunden habe, denn auf langwierige Diskussionen hatte ich mich eigentlich nicht eingestellt. Lassen wir die URVs lustig kreisen und stimmen am besten noch drüber ab, ob's eine ist oder nicht. Sind ja genug Experten auf dem Gebiet hier versammelt. Kleine Ergänzung noch: Habe gerade mal in die Lizenzbestimmungen geschaut. Auch danach halte ich den gegenständlichen Sachverhalt für unbedenklich.--Losdedos (Diskussion) 00:03, 13. Feb. 2014 (CET)
- Langsam wird's Haarspalterrei?! Du hast doch oben behauptet, Interwiki-Links und Edit-Kommentare würden ausreichen um den Attributionspflichten der CC BY-SA Lizenz zu entsprechen?! Ireas und auch ich sehen das anders – nicht mehr und nicht weniger. --Martin K. (Diskussion) 23:55, 12. Feb. 2014 (CET)
- Ähm, ich sagte: "Selbstverständlich ist das keine URV". Du schriebst: "Dass ich deine Aussage, bei dem oben verlinkten Artikel handele es sich um eine lizenzkonforme Weiternutzung, nicht teile". Nunja, mein Bauchgefühl als Volljurist sagt mir, dass ich hier mit meiner Annahme so falsch nicht liege.--Losdedos (Diskussion) 23:44, 12. Feb. 2014 (CET)
- Ich behaupte nicht, dass es sich um eine URV handelt. Wie um 23:12 Uhr geschrieben, könnte der Text auch gar nicht urheberrechtlich geschützt sein. Sollte er jedoch geschützt sein, muss er lizenzkonform weitergenutzt werden. Und die in der Lizenz geforderte Autorennennung wird hier nicht korrekt erfüllt – das schreibe ich in meinem Beitrag um 23:24. --ireas (Diskussion) 23:36, 12. Feb. 2014 (CET)
- Worauf gründest du denn die Annahme einer URV? Bauchgefühl?--Losdedos (Diskussion) 23:31, 12. Feb. 2014 (CET)
- Dass ich deine Aussage, bei dem oben verlinkten Artikel handele es sich um eine lizenzkonforme Weiternutzung, nicht teile. --ireas (Diskussion) 23:28, 12. Feb. 2014 (CET)
- Was möchtest du damit sagen?--Losdedos (Diskussion) 23:26, 12. Feb. 2014 (CET)
- Unsere Art der Autorennennung ist – ohne, dass ich dieses Fass hier aufmachen wollte – schon diskussionswürdig. Die Autoren hinter weiteren Links zu verstecken und nicht mal darauf zu verweisen, dass es sich dort die Autoren finden, ist sehr sicher nicht lizenzkonform. --ireas (Diskussion) 23:24, 12. Feb. 2014 (CET)
- (BK) Muss der Artikel als URV gekennzeichnet und die Versionshistory nachgetragen werden? Und was wäre ein angemessener Umgang mit der Oldenburger Vodaphone-IP, die seit Wochen oder Monaten so verfährt, um die Rotlinks ihrer z.T. ähnlich abgekupferten Erfinder- und Entdeckerlisten zu füllen? --Stobaios?! 23:29, 12. Feb. 2014 (CET)
- Selbstverständlich ist das keine URV. Unabhängig davon, dass ohnehin eine Verlinkung über die Interwikis erfolgt, hat der Autor seine Quelle im Edit-Kommentar angegeben. Darüber ist die Versionsgeschichte ohne Probleme auffindbar.--Losdedos (Diskussion) 23:22, 12. Feb. 2014 (CET)
- Wie gesagt: Weder hat diese Liste in der en.WP Schöpfungshöhe, noch handelt es sich um eine 1:1 Übernahme: also kein URV.
- Ob das auch für die Edits Deiner IP zutrifft, hängt davon ab wie diese genau aussehen. Sollte es sich dabei um die Übersetzung ganzer Artikel handeln, ist sicher ein Nachimport des Ausgangsartikel nötig. --Martin K. (Diskussion) 23:35, 12. Feb. 2014 (CET)
- OK, danke für die Antworten. Wenn ich's recht verstehe, kann sich die IP bei freier "Übersetzung" den Import sparen, die Literaturlisten sind offenbar nicht schützenswert. Anderes Beispiel: Jewgeni Aramowitsch Abramjan, Literaturliste via cut&paste (und aus aus dem "Soviet/Armenian" der enWP wird "georgisch-russischer", damit es in seine Liste russischer Erfinder und Entdecker passt, die ebenfalls aus der enWP stammt). --Stobaios?! 01:05, 13. Feb. 2014 (CET)
- @Stobaios: Zur Übersetzung: Ganz schmaler Grat. Grundsätzlich sollte ein Versionsimport schon erfolgen, da die Beurteilung, ob eine ("freie") Übersetzung nun ein abgeleitetes oder eigenständiges Werk ist, alles andere als einfach (und hier auf die Schnelle von niemandem zu leisten) ist. Yellowcard (D.) 13:09, 17. Feb. 2014 (CET)
- OK, danke für die Antworten. Wenn ich's recht verstehe, kann sich die IP bei freier "Übersetzung" den Import sparen, die Literaturlisten sind offenbar nicht schützenswert. Anderes Beispiel: Jewgeni Aramowitsch Abramjan, Literaturliste via cut&paste (und aus aus dem "Soviet/Armenian" der enWP wird "georgisch-russischer", damit es in seine Liste russischer Erfinder und Entdecker passt, die ebenfalls aus der enWP stammt). --Stobaios?! 01:05, 13. Feb. 2014 (CET)
Moin! Habe ein paar Fragen genereller und spezieller Natur:
- Was ist mit "Collagen" unterschiedlicher Lizenzen? Geht es ok, wenn in Schaubildern/Diagramme verwendete *fremde* Bilder unter eine cc-Lizenz, eine GNU/GPL- und eine GNU/FDL-Lizenz fallen?
- Was könnte der bei der konkreten Datei ein Anlaß gewesen sein, den Marsupilami dazu verleitete, den DÜP-Baustein zu setzen?
Kenne die Fallstricke noch nicht so gut und will es künftig besser machen. Deshalb danke ich vorab für eure liebgemeinten Antworten. --Sumpfchiller (Diskussion) 11:32, 15. Feb. 2014 (CET)
- Uii, wenn das mit dem Lizenz-Misch-Masch auch noch dazu kommt, stimmt da ganz viel nicht. Das fängt eigentlich mit dem Logo, sprich dem Puzzleball, an. Du darfst nur Bilder verwenden, die eine kompatible Lizenz haben. Das heisst in der Regel, alle müssen diese eine Lizenz besitzen, unter die du das Resultat stellen willst. Aber so oder so, um die Nennung der Urheber der Teilbilder wirst du nicht herum kommen. Eine Nennung der Quellen ist nicht ausreichend.--Bobo11 (Diskussion) 12:56, 15. Feb. 2014 (CET)
- Hey Bobo11, danke für den heißen Tipp. Das mit dem Lizenz-Misch-Masch war mir zwar durchaus bewußt, aber die praktische Auswirkung nicht ganz klar. Ich entferne dann mal das WP-Logo und zähle die Urheber auf. Danke nochma! :-) --Sumpfchiller (Diskussion) 13:05, 15. Feb. 2014 (CET)
- Das Bild mit cc-by-nd ist zu entfernen, nicht erlaubt. Du kannst CC-BY-Bilder nicht in einer Collage unter GFDL veröffentlichen, ebenso kannst Du GFDL-Bilder in der Collage nicht unter CC veröffentlichen (Ausnahme: fallen unter die GFDL-Relizensierung, dazu hätten die aber bereits bis Mitte 2009 auf Wikipedia sein müssen). Die Collage unter CC4 geht auch nicht da die Quellen maximal 3.0 sind, eine höhere Version kann zwar zur Angleichung unterschiedlicher Versionen benutzt werden, ist hier aber unnötig und vermutlich auch nicht zulässig. --Denniss (Diskussion) 16:49, 16. Feb. 2014 (CET)
Bobo11 und Deniss – besten Dank. Ich denk, ich entferne dann die restriktiven CC-Fotos, da mir die GNU-lizenzierten Icons wichtiger sind. Wenn die Endfassung fertig ist, kann ich ja einen Admin bitten, die "dreckigen" Versionen zu löschen. --Sumpfchiller (Diskussion) 17:20, 16. Feb. 2014 (CET)
Neuer Benutzer
Hallo ist vielleicht ein Experte hier zufällig anwesend, der sich mal die Sache Benutzer-Namen hier Benutzer Diskussion:Orwo ansehen kann. Ich denke mal die Sache ist nicht ganz so einfach wie der Neue-Benutzer glaubt. Was denkt ihr? Kann da eine Abmahnung entstehen wenn geschützter Markenname benutzt wird? Gruß, --Search and Rescue (Diskussion) 16:10, 15. Feb. 2014 (CET)
- Nein, alles gut. Es liegt keine markenmäßige Benutzung vor. Für Hobbyjuristen: Relevant ist hier die Formulierung "im geschäftlichen Verkehr" in § 14 Markengesetz. Wikipedia-Benutzernamen sind nämlich kein geschäftlicher Verkehr. Unsere Regel auf Hilfe:Benutzerkonto_anlegen#Ungeeignet hat nix mit Markenrecht, sondern nur mit allgemeiner Irreführung anderer Wikipedianer zu tun. Wir wollen halt keine Benutzernamen wie "Kraft Foods Inc." oder "Coca-Cola Company", weil wir keine Missverständnisse unter Benutzern und keinen Ärger mit den betroffenen Firmen wollen. Wenn der Benutzername wie hier vom echten Namen abgeleitet ist und die Marke sowieso niemand kennt, ist zumindest rechtlich alles in Butter und auch Wikipedia-intern sehe ich keine Probleme. Wir sollten die Hilfe-Seite bei Gelegenheit mal dahingehend klarstellen. (Zur Vollständigkeit: Aus dem Namensrecht könnte man hier einen Anspruch konstruieren, aber - nein.) Gruß, --Gnom (Diskussion) 00:30, 16. Feb. 2014 (CET)
- Man darf aber das Namensrecht (§ 12) nicht vergessen. Firmen (Unternehmensnamen) sind auch außerhalb des UWG vor der missbräuchlichen Verwendung geschützt.--syrcroпедия 10:03, 16. Feb. 2014 (CET)
- ...und die Marke sowieso niemand kennt,..: Ich bin der Meinung, daß diese Aussage von Gnom zu mindest auf den Ostteil unserer Republik nicht zutreffend ist, da die Marke "ORWO" hier einen weitaus höheren Bekanntheitgrad hat als im Westteil. Diese Marke ist paktisch jedem vor den 80-er jahren auf dem Gebiet der ehemaligem DDR geborenem Bürger bis heute ein Begriff für gutes Filmmaterial aus Wolfen. --Gaertner090468 (Diskussion) 11:44, 16. Feb. 2014 (CET)
- Okay, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass hierdurch die Arbeit gestört wird. Anders wäre es, wenn der Benutzer in den entsprechenden Artikeln arbeiten würde. Zum Namensrecht: Ja, hier bestehen aber Hürden. Zunächst muss eine namensmäßige Verwendung vorliegen und dann auch noch folgendes: "Unternehmen und juristische Personen erleiden grundsätzlich nur dann eine Interessenverletzung iS des § 12, wenn sie in ihrem Funktionsbereich getroffen werden. Durch den Namensgebrauch müssen also geschäftliche Interessen verletzt sein." (MüKo-BGB/Säcker, 6. Aufl., § 12 Rn. 146.) Da habe ich hier so meine Zweifel. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:24, 16. Feb. 2014 (CET)
- Und, ganz vergessen: Der Benutzer hier nennt sich "Orwo" - die Firma heißt "ORWO Net". Schau genau ;-) Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:28, 16. Feb. 2014 (CET)
- Wenn Orwo zudem eine Abkürzung des Realnames des betroffenen Nutzers ist, kann dieser seinerseits auch Namensrechtet geltend machen, die dann mit denen des Unternehmens abzugleichen wären. Ich z.B. bin ja auch totz des gleichnamigen internationalen Lebensmittelkonzerns berechtigt, unter meinem Nachnamen in Erscheinung zu treten. --Martin K. (Diskussion) 16:48, 16. Feb. 2014 (CET)
- @Gnom:. Jein, der Säcker vertritt da eine gewisse Mindermeinung (Vgl. dazu Habermann in Staudinger NB 2013 zu § 12 BGB, Rn. 6). Der BGH sieht das zwar grds. so, aber (BGH, Urteil vom 22. 11. 2001 - I ZR 138/99): Auch wenn ein namensrechtlicher Schutz von Unternehmenskennzeichen aus § 12 BGB im geschäftlichen Bereich im Hinblick auf die speziellen Bestimmungen des Markengesetzes im Allgemeinen nicht in Betracht kommt, kann gegenüber einem Handeln im privaten Verkehr - also außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 5, 15 MarkenG - die Anwendbarkeit des § 12 BGB oder des § 823 I BGB nicht von vornherein ausgeschlossen werden. - oder recht neu (BGH, Urteil vom 9. 11. 2011 - I ZR 150/09 = GRUR 2012, 304): Grundsätzlich steht der Kl. an ihrer Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion sowohl ein Kennzeichenrecht aus §§ 5, 15 MarkenG als auch ein Namensrecht aus § 12 BGB zu. Der Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG verdrängt in seinem Anwendungsbereich zwar den Namensschutz aus § 12 BGB. Die Bestimmung des § 12 BGB bleibt jedoch anwendbar, wenn der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr berührt wird.
- Klassisch sind in diesem Zusammenhang Namensanmaßungen, meist geht es um Domainnamen, aber auch außerhalb wird das ähnlich bewertet. So das OLG Stuttgart, Urteil vom 26.7.2007 - 7 U 55/07 = MMR 2008, 178; schon formuliert das übrigens Säcker im MüKo § 12 BGB Rn. 96: § 12 hat den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers zum Ziel. Daher liegt eine Verletzung des Namensrechts vor, wenn ein Dritter den Namen unbefugt gebraucht und dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst. Der Gebrauch eines fremden Namens kann zunächst darin liegen, dass der Dritte den Namen gleichgültig, ob als bürgerlicher Name, als Künstlername oder Pseudonym, als Firmenname oder als sonstige Bezeichnung eines Unternehmens nutzt. Selbst wenn mann der Beschränkung auf den unternehmerischen Bereich (für einen Schutz nach § 12 BGB) folgen würde: Die Tätigkeit in der Wikipedia ist für ein Unternehmen stets eine geschäftliche Handlung - Unternehmen können nicht nicht unternehmenbezogen handeln. Das Auftreten unter der Firma ist eine Identitätsanmaßung im unternehmerischen Bereich des Unternehmens, also macht das keinen Unterschied. Die fehlende Berechtigung ist konstitutiv für die Indentitätsanmaßung, sonst wäre es eine berechtigte/erlaubte Verwendung des selben Namens. Beim Orwo würde ich Berechtigung bejahen. Bei deinen anderen Beispielen nicht. Es ging mir auch nur um den Widerspruch zu deiner verallgemeinernden Aussage bzgl. der Namensregeln, dass diese nicht rechtliche Hintergründe hätten, sondern lediglich der internen Verwechslungsfreiheit dienten. syrcroпедия 11:00, 17. Feb. 2014 (CET)
- Hm, spannende Sache also. Hier aber wohl keine "Zuordnungsverwirrung". Letzte, spitzfindige Bemerkung @Martin Kraft: Nur weil ich "Ortlieb Wohlfarth" heiße, erwerbe ich natürlich kein Namensrecht an der Kurzform "Orwo". Over and out, --Gnom (Diskussion) 12:47, 17. Feb. 2014 (CET)
- Ich habe meinen Benutzer:Gnom/Almanach und H:AM mal entsprechend angepasst. Gruß, --Gnom (Diskussion) 12:26, 18. Feb. 2014 (CET)
- Hm, spannende Sache also. Hier aber wohl keine "Zuordnungsverwirrung". Letzte, spitzfindige Bemerkung @Martin Kraft: Nur weil ich "Ortlieb Wohlfarth" heiße, erwerbe ich natürlich kein Namensrecht an der Kurzform "Orwo". Over and out, --Gnom (Diskussion) 12:47, 17. Feb. 2014 (CET)
Foto aus Faksimile Ausgabe einer mittellalterlichen Handschrift
Ich habe mir die Faksimileausgabe einer mittelalterlichen Handschrift, um ganz genau zu sein, des Lorscher Codex in einer öffentlichen Bibliothek ausgeliehen. In diesem Werk kann ich auf den Titel- und Vorschaltseiten keinerlei Copyright oder sonstige Rechtsvorbehalte entdecken. Aus diesem Werk habe ich einzelne Seiten, die unsere Ortsgeschichte betreffen, abfotographiert und nun möcht ich gerne von diesen Bildern bzw. von Ausschnitten daraus in einem Beitrag Gebrauch machen. Die Lizenzfrage möchte ich klären vor ich die Bilder hochlade. --HH1946 (Diskussion) 16:54, 16. Feb. 2014 (CET)
- Zunächsteinmal ist es urheberrechtlich gesehen völlig irrelevant, ob eine Werk einen Copyrightvermerk enthält. In Deutschland ist automatisch alles geschützt, was eine ausreichende Schöpfungshöhe hat und nicht auf Grund irgendeiner anderen Regelung gemeinfrei ist. Explizite Angaben benötigt man also eigentlich nur um die Weiternutzuing zu ermöglichen, nicht um sie zu verbieten...
- Da das ursprüngliche Werk ja auf Grund seines Alters schon lange gemeinfrei ist, hängt der urheberrechtliche Schutz im Fall der Faksimileausgabe eines mittelalterlichen Werkes allein davon ab, ob die Imitation bzw. Reproduktion selbst Schöpfungshöhe besitzt:
- Wenn es sich dabei um Reprophotographien bzw. Scans handelt, wird das in der WP im Allgmeinen verneint.
- Sollte es sich jedoch um kaligraphische Nachschriften, Rekonstruktionen o.ä. handeln, kann man davon nicht mehr ausgehen.
- --Martin K. (Diskussion) 17:08, 16. Feb. 2014 (CET)
Verschieben von Fotos aus der Ukrainischen WP nach Commons
Hallo - für einen Beitrag in der D WP hätte ich gerne dieses Foto (und ein paar andere mit gleicher Ausgangslage). https://uk.wikipedia.org/wiki/%D0%A4%D0%B0%D0%B9%D0%BB:%D0%A1%D0%BA%D0%B0%D0%BD%D1%81%D0%B5%D0%BD_%D1%83_%D0%9A%D1%80%D0%B8%D0%BB%D0%BE%D1%81%D1%96_%D0%9F%D0%BE%D0%BA%D1%83%D1%82%D1%81%D1%8C%D0%BA%D0%B0_%D0%BE%D0%BB%D1%96%D0%B9%D0%BD%D1%8F.jpg (die Bilder sind in diesem Музей народної архітектури та побуту Прикарпаття Artikel der UK-WP eingebunden). Nach der Lektüre diverser Hilfeseiten müßte das eigentlich ok sein diese aus der UK-WP nach Commons zu verschieben - bevor ich da aber zu Werke gehe hätte ich gerne noch das OK von Leuten die sich hier mit der Rechtslage auskennen. Viele Grüße --HelgeRieder (Diskussion) 17:44, 16. Feb. 2014 (CET)
- Ich kann kein Ukrainisch und tue mich auch mit kyrillisch Geschriebenem schwer, daher kann ich keine abschließende Beurteilung liefern. Was mich etwas stutzig macht, ist, dass beim verlinkten Bild gleich beim Hochladen schon ein OTRS-Baustein drin war. Normalerweise wird der erst später von einem OTRS-Benutzer eingesetzt. Es mag da Ausnahmen geben, vielleicht ist der Hochlader selbst OTRS-Benutzer oder besagter Baustein ist generell für alle Bilder dieser Website gültig, aber vor einem Transfer nach Commons sollte man das klären. Falls es sich herausstellt, dass diesbezüglich nicht alles OK ist, sollte das Bild evtl. auch in der ukrainischen WP gelöscht werden. -- Rosenzweig δ 20:14, 16. Feb. 2014 (CET)
Bilder aus dem Archiv der Evangelischen Brüderunität Herrnhut
Im Online-Archiv der Herrnhuter Brüdergemeine habe ich mehrere historische Bilder (ca 1750 - 1805; hier ein Beispiel) gefunden, die ich gerne in meinem neu angelegten und noch zu ergänzenden Artikel Ehemalige Herrnhuter Brüdergemeine in Norden (Ostfriesland) verwenden möchte. Ich würde sie mit der Snippet-Funktion ausschneiden und dann als PD-alt hochladen. Spricht etwas dagegen? Kopien der Bilder in Originalgröße sind allerdings beim Archiv auch käuflich zu erwerben (50 € pro Bild). Ich weiß aber nicht, ob mit dem Erwerb dann auch die Veröffentlichungsrechte bei Wikipedia verbunden sind. Von der Qualität her müsste eine Snippet-Kopie der Vorschaubilder für die "Bedürfnisse" meines Artikels reichen. mfg,Gregor Helms (Diskussion) 19:51, 18. Feb. 2014 (CET)
- Urheberrechtlich sind solch alten Bilder wohl nicht geschützt. Aber warum fragst du nicht beim Unitätsarchiv und beim Archivverein an, ob sie aussagekräftige Bilddokumente zur Verfügung stellen? Ein gut bebilderter Artikel dürfte in allseitigem Interesse sein. --Stobaios?! 23:33, 18. Feb. 2014 (CET)
Das Bild der Schauspielerin auf Engwiki (en:File:Margarete Schön.jpg) hätte ich auch gerne hier. Wenn das möglich wäre, dann unter welcher Lizenz? --Jack User (Diskussion) 13:17, 19. Feb. 2014 (CET)
- Es kommt darauf an. Nicht mit der Begründung, die für die englische Wikipedia verwendet wird - da es sich um ein vor 1923 veröffentlichtes Foto handelt, ist es in den USA public domain. Das reicht hier oder auf Commons aber nicht, wenn wir mal davon ausgehen, dass es sich um ein Foto aus Deutschland handelt, was wahrscheinlich ist (die Angaben in der Beschreibung sind leider sehr spärlich). Sollte der Urheber anonym sein, wäre es vielleicht commonstauglich, aber ich meine am unteren Rand dieses niedrig aufgelösten Fotos eine verschwommene Zeile zu erkennen, in der ein Fotostudio genannt sein könnte. Ich sehe hier als Möglichkeit am ehesten einen Upload in der de-Wikipedia mit Vorlage:Bild-PD-alt-1923, was allerdings voraussetzt, dass das Todesdatum des Urhebers "auch nach gründlicher Recherche in Suchmaschinen, Datenbanken und biographischen Nachschlagewerken nicht herausgefunden werden kann" und eine Diskussion auf Wikipedia:Dateiüberprüfung/1923 geführt wird. Gestumblindi 22:58, 19. Feb. 2014 (CET)
- Hier ist eine andere Version, da lässt sich ganz unten was von Verlag und Berlin entziffern. -- Rosenzweig δ 23:17, 20. Feb. 2014 (CET)
File:1. FC Köln.svg Vereinslogo
Ich habe eine Frage bezüglich eines Logos. Ist es erlaubt das Vereinslogo des 1.FC Köln bzw jede Version (png, svg) auf einer Website zu nutzen? Es geht hierbei um folgendes Logo: File:1. FC Köln.svg (nicht signierter Beitrag von 2001:470:1F0B:BCC:695B:A506:9F69:F8C4 (Diskussion | Beiträge) 22:53, 19. Feb. 2014 (CET))
- Achja. Kurze Antwort: Wir sind hier (noch) der Meinung, dass so etwas urheberrechtlich nicht geschützt ist. Du müsstest dir also allenfalls die Frage stellen, ob die Nutzung auf deiner Website markenrechtlich zulässig ist. Gruß, --Gnom (Diskussion) 23:35, 19. Feb. 2014 (CET)
- Danke für die Schnelle Antwort. inwiefern markenrechtlich geschützt? Ich bin was rechtliche Sachen nicht soweit informiert und sammle vorerst Informationen. Ich würde mich über ein Aufklärung freunen. So wie ich das jetzt verstehe, kann ich das Bild nutzen, ohne Konsequenzen zu erwarten, sofern meine Website den rechtlichen Standards einer Internetseite entsprechen. (nicht signierter Beitrag von 2001:470:1F0B:BCC:695B:A506:9F69:F8C4 (Diskussion | Beiträge) 23:48, 19. Feb. 2014 (CET))
- Wir stoßen hier an die Grenzen dessen, was wir hier auf dieser Seite anbieten (dürfen). Aber kurz ausgedrückt: Wenn du eine private Fußball-Fanseite machst, ist alles gut, sobald du mit deiner Seite Geld verdienen willst (und sei es nur, um die Kosten durch Einblenden von Werbung auszugleichen), solltest du dich mal zu § 14 Markengesetz beraten lassen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 09:59, 20. Feb. 2014 (CET)
- Danke für die Schnelle Antwort. inwiefern markenrechtlich geschützt? Ich bin was rechtliche Sachen nicht soweit informiert und sammle vorerst Informationen. Ich würde mich über ein Aufklärung freunen. So wie ich das jetzt verstehe, kann ich das Bild nutzen, ohne Konsequenzen zu erwarten, sofern meine Website den rechtlichen Standards einer Internetseite entsprechen. (nicht signierter Beitrag von 2001:470:1F0B:BCC:695B:A506:9F69:F8C4 (Diskussion | Beiträge) 23:48, 19. Feb. 2014 (CET))
- Vielen Dank für die hilfreiche Antwort. (nicht signierter Beitrag von 2001:470:1F0B:BCC:1C48:7AF6:F51B:D405 (Diskussion | Beiträge) 12:53, 20. Feb. 2014 (CET))
Stahlstich von 1898
Ein Stahlstich einer Kirche (ist interessant, weil das Bauwerk heute z.T. anders aussieht) von 1898 aus dem (Preussischen) "Centralblatt der Bauverwaltung". Gemeinfrei oder nicht? Habe leider nicht das Original, der Stich ist in mehreren neueren Büchern abgebildet. --HelgeRieder (Diskussion) 09:26, 20. Feb. 2014 (CET)
- @HelgeRieder: Definitiv lässt sich das nur sagen, wenn das Todesdatum des Urhebers bekannt ist. Wenn dieser aber nicht ermittelbar ist, dann können wir dieses Bild mit dem Lizenzbaustein {{Bild-PD-alt-100}} in der Wikipedia verwenden, da wir dann vermuten, dass es gemeinfrei ist. Grüße, --ireas (Diskussion) 09:31, 20. Feb. 2014 (CET)
- Vielen Dank für den Hinweis - ich konnte dann sogar noch den Künstler ermitteln, der 1891 gestorben ist. --HelgeRieder (Diskussion) 11:33, 20. Feb. 2014 (CET)
- Der Künstler ist 7 Jahre vor Erstellung des Werkes gestorben? XenonX3 – (☎) 11:36, 20. Feb. 2014 (CET)
- vor der Veröffentlichung des Werkes, das Posthum nach der Fertigstellung der Kirche erfolgt. --HelgeRieder (Diskussion) 12:02, 20. Feb. 2014 (CET)
- Der Künstler ist 7 Jahre vor Erstellung des Werkes gestorben? XenonX3 – (☎) 11:36, 20. Feb. 2014 (CET)
- Vielen Dank für den Hinweis - ich konnte dann sogar noch den Künstler ermitteln, der 1891 gestorben ist. --HelgeRieder (Diskussion) 11:33, 20. Feb. 2014 (CET)
URV oder nicht?
Moin, ist das genügend gegenüber dem hier paraphrasiert worden, um keine URV (mehr) zu sein? Einige Formulierungen sind noch sehr ähnlich. Danke! XenonX3 – (☎) 11:37, 20. Feb. 2014 (CET)
- Och, da alle Sätze zumindest umgestellt wurden, habe ich keine Bedenken. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:43, 20. Feb. 2014 (CET)
Rechte an Logo bzw. Bild
Ich habe die folgende Frage bereits in der Abteilung "Fragen von Neulingen" gestellt, jedoch keine eindeutige Antwort bekommen. "Hallo, ich habe den Artikel Quizduell verfasst und möchte diesen nun mit dem Logo illustrieren. Ich habe mir zuerst an den Quizduell-Support gewendet. Der Mitarbeiter meinte dann, dass sie ihre Grafiker beauftragen und diese den Artikel dann mit Bildern ausschmücken. Anscheinend haben sie meine E-Mail aber an den Entwickler weitergeleitet. Wie auch immer, heute hat mir der Entwickler und Gründer der Entwicklungsfirma zugesichert, dass ich die von ihm angehängten Dateien verwenden darf um den Artikel zu verbessern. Ich möchte die Datei lokal in der Wikipedia hochladen. Jedoch finde ich keine Lizenz, die zu meinem Fall passt. Ich bitte um Hilfe. Hier der originale Wortlaut: "I would also let you know that you have my consent to use the graphical assets for the wikipedia article. However, the copyright of the image is still owned by FEO Media AB but may be used in the Wikipedia article. Look at the Angry Birds for reference: http://en.wikipedia.org/wiki/File:Angry_Birds_promo_art.png" Was ist mit dem Logo der Angry-Birds-Datei gemeint? Und wie soll ich jetzt weiter vorgehen? Danke."
Nun bekam ich daraufhin die Antwort, dass die fair-use Lizenz in der deutschen Wikipedia nicht existiere. Folglich bin ich mir unschlüssig, wie ich jetzt weiter vorgehen soll, um den Artikel zu illustrieren? --ManuBu (Diskussion) 17:35, 20. Feb. 2014 (CET)
- Eine Freigabe (nur) für Wikipedia ist nicht ausreichend. Hast du zur besseren Beurteilung mal nen Link zum offiziellen Logo? Wobei aber derzeit Logo-Verwendungen ohne ausdrückliche Freigabe des Rechteinhabers derzeit problematisch sind. --Martina Disk. 18:49, 20. Feb. 2014 (CET)
- Hier kann man die fraglichen Bilder gut sehen. Das "Q"-Logo ist urheberrechtlich gar nicht schutzfähig. Die normale Benutzeroberfläche auch nicht - es sei denn, diese Gesichter sind zu sehen, dann habe ich Bedenken. Gruß, --Gnom (Diskussion) 19:51, 20. Feb. 2014 (CET)
Soll also heißen, ich darf es verwenden? Dann mal zurück zur Ausgangsfrage: Welche Lizenz sollte ich dann angeben?--ManuBu (Diskussion) 20:47, 20. Feb. 2014 (CET)
- Für simple Schrift-Logos kommt
{{Bild-LogoSH}}
in Frage. --Martina Disk. 21:02, 20. Feb. 2014 (CET)
Hallo, hätte dieses Siegel eine Überlebenschance hier in de.wp? Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 20:28, 19. Feb. 2014 (CET)
- Definitv ja als Amtliches Werk.--Antemister (Diskussion) 21:29, 19. Feb. 2014 (CET)
- wie üblich weise ich aber darauf hin, dass wappen und dergleichen hoheitszeichen nach ganz herrschender (soweit bekannt mehr oder minder einhelliger) meinung der literatur keine amtlichen werke sind, auch wenn sie in amtlichen Werken bekanntgemacht und/oder verwendet werden (Ahlberg in BeckOK UrhG, 3. Aufl., § 5 Rn. 15 m.w.N.; Katzenberger in Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl., § 5 Rn. 68 m.w.N.; in diesem sinne im ergebnis auch das LG Berlin in der entscheidung zu den loriot-briefmarken – commons:Commons:Loriot Signature Background –, das die anwendbarkeit der hier relevanten ausnahme für amtliche werke gar für sämtliche nicht-sprachwerke verneint hat). grüße, — Pajz (Kontakt) 11:56, 20. Feb. 2014 (CET)
- Danke. Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 07:24, 21. Feb. 2014 (CET)
Hier gibt es irgendwelche Urheberrechtsverletzungen, ist ursp. als freie Datei mit Namensnennung geführt. Daraus habe ich einen Teilabschnitt abfotografiert....den Rest der Karte brauch ich nicht--Markoz (Diskussion) 11:35, 21. Feb. 2014 (CET)
- Kartengrundlage ist Datei:Agri decumates Karte.png, die wiederum auf Datenmaterial von www.maps-for-free.com unter der Lizenz basiert. Ein Bild-frei kann ich mir hier schwerlich vorstellen. Sinniger wäre es auch, statt einen abfotografierten Bildschirm ein Kartenausschnitt zu wählen. Grüße --diba (Diskussion) 11:40, 21. Feb. 2014 (CET)
<
Das wäre mir auch lieber ich weiß aber nicht wie das geht.....--Markoz (Diskussion) 12:18, 21. Feb. 2014 (CET)
- Dann bitte in der Kartenwerkstatt oder der Grafikwerkstatt anklopfen. -- Rosenzweig δ 02:28, 22. Feb. 2014 (CET)
File:Karte nrw le coq.jpg
Tach allerseits!
Hab folgendes Problem: ich habe einen grosformatigen Nachdruck einer uralten Karte von Ostwestfalen-Lippe (s. Rechts), die im Original so gross ist wie eine Tapete. Hatte damals keinen A0 Scanner, also zum nächsten copyshop gestiefelt, und das ding (für teuer Geld !! damals) digitalisieren lassen. Das ergebnis war/ist ... ehm ... sagen wir "dürftig". Also nicht so wirklich das gelbe vom Ei (Ortsnamen schlecht erkennbar usw). Vor Kurzem aber habe ich Zugang zum gescheiten A0 Scanner bekommen und das Ding neu eingescannt, diesmal vernünftig. Wollte das gerade durch eine neue Version ersetzen, und da ist mir aufgefallen dass die Spitzbuben vom Copyshop in den EXIF daten des Bildes deren eigenes Copyrightvermerk gelassen haben (siehe die Metadaten des Bildes auf der Bildseite)! Habe das beim Hochladen damals total übersehen. Was nu ? Muss/Darf/Soll das Bild gelöscht werden ? Habe ich was verbrochen ? Was ist mit der aktuellen Version ? Darf ich die Hochladen ? --Sheepdog85 (Diskussion) 23:14, 21. Feb. 2014 (CET)
- Die können da auch "Ich bin der Kaiser von China" reinschreiben, das juckt uns nicht. Aber falls es dich sehr stört: Wenn du die bessere Version drüberlädst, lösche ich auf Wunsch hinterher die alte mit den anstößigen Exif-Daten. -- Rosenzweig δ 02:31, 22. Feb. 2014 (CET)
Fotodetail
Habe ich aus ner Karte freie Datei mit Namensgebung geknippst da gibt es irgenein UV..wie mache ich es richtig?--Markoz (Diskussion) 11:41, 21. Feb. 2014 (CET)
- Du musst die Datei unter dieselbe Lizenz stellen wie das Original. Außerdem würde ich dir empfehlen, nicht deinen Bildschirm abzufotografieren, sondern dich an die Wikipedia:Kartenwerkstatt zu wenden. Gruß, --Gnom (Diskussion) 12:16, 21. Feb. 2014 (CET)
Na dass ist mal ein Tip ....Danke... du Gigant--Markoz (Diskussion) 12:19, 21. Feb. 2014 (CET)
Nicht mal Datei:Agri decumates Karte.png hat die richtige Lizenz, obwohl die Lizenzseite von Maps-for-free verlinkt ist. Das muss man auch erstmal hinbekommen. NNW 12:20, 21. Feb. 2014 (CET)
- sehe ich ähnlich und hatte aus diesem Grund hierher verwiesen. Die CC-3.0 von Datei:Agri decumates Karte.png passt so gar nicht zur Lizenz der Kartengrundlage. --diba (Diskussion) 12:22, 21. Feb. 2014 (CET)
- Wir könnten es natürlich ändern, aber was macht der ahnungslose Nachnutzer, der in der Zwischenzeit darauf zurückgegriffen hat? Haben wir da ein erprobtes Verfahren? NNW 12:24, 21. Feb. 2014 (CET)
- Da gibt es keines. Das ist ein Standardproblem im Urheberrecht: Kein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten. Immerhin kann bei einer solchen Situation der Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers ausgeschlossen sein, § 97 II UrhG. Gruß, --Gnom (Diskussion) 16:28, 21. Feb. 2014 (CET)
- Dann ist die Lizenz jetzt zumindest hier korrekt. NNW 15:41, 23. Feb. 2014 (CET)
- Müsste das dann nicht GNU Free Documentation license, Version 1.2 or any later version sein nach der Kartengrundlage sein? --diba (Diskussion) 16:00, 23. Feb. 2014 (CET)
- Ist es doch. NNW 16:09, 23. Feb. 2014 (CET)
- Ahh - Mißverständis. Du meintest mit hier dir Commonsversion, ich die lokale hier auf :de unter Datei:Römisches Strassennetz in der Eifel.jpg. Grüße --diba (Diskussion) 16:22, 23. Feb. 2014 (CET)
- An die bin ich erst gar nicht ran, weil die eh gelöscht werden kann. NNW 16:26, 23. Feb. 2014 (CET)
- Ich habe nun mal für die Nutzung durch Benutzer:Markoz die Datei:Römisches Strassennetz in der Eifel.png erstellt. --diba (Diskussion) 16:30, 23. Feb. 2014 (CET)
- An die bin ich erst gar nicht ran, weil die eh gelöscht werden kann. NNW 16:26, 23. Feb. 2014 (CET)
- Ahh - Mißverständis. Du meintest mit hier dir Commonsversion, ich die lokale hier auf :de unter Datei:Römisches Strassennetz in der Eifel.jpg. Grüße --diba (Diskussion) 16:22, 23. Feb. 2014 (CET)
- Ist es doch. NNW 16:09, 23. Feb. 2014 (CET)
- Müsste das dann nicht GNU Free Documentation license, Version 1.2 or any later version sein nach der Kartengrundlage sein? --diba (Diskussion) 16:00, 23. Feb. 2014 (CET)
- Dann ist die Lizenz jetzt zumindest hier korrekt. NNW 15:41, 23. Feb. 2014 (CET)
- Da gibt es keines. Das ist ein Standardproblem im Urheberrecht: Kein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten. Immerhin kann bei einer solchen Situation der Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers ausgeschlossen sein, § 97 II UrhG. Gruß, --Gnom (Diskussion) 16:28, 21. Feb. 2014 (CET)
- Wir könnten es natürlich ändern, aber was macht der ahnungslose Nachnutzer, der in der Zwischenzeit darauf zurückgegriffen hat? Haben wir da ein erprobtes Verfahren? NNW 12:24, 21. Feb. 2014 (CET)
vielen Dank--Markoz (Diskussion) 16:40, 23. Feb. 2014 (CET)
Frage zu alten Postkarten und anderen Abbildungen eines Schiffes
... es geht um die Yacht Lensahn des Großherzogs von Oldenburg, die 1901 gebaut wurde und 1934 gesunken ist. Die Yacht wurde nachweislich 1923 nach Schweden verkauft. Im Netz finden sich Scans von Postkarten und Zeitschriftenabbildungen, die diese Yacht in ihrer Zeit in Deutschland zeigen, so z.B. in Elsfleth, Oldenburg, und Brunsbüttel. Ich versuche herauszufinden, ob eine dieser Abbildungen für wp oder commons verwertbar ist. Vermutung 1: ein Scan einer Postkarte oder ein einfaches Faksimile einer Zeitschrift erreicht nicht die für Urhebberschutz notwendige Schöpfungshöhe. Vermutung 2: da die Bilder nachweislich von 1923 entstanden sein müssen (in einigen Fällen gibt es auch Altersangaben wie 1902 oder 1907), sind sie gemeinfrei. Kann das jemand mit mehr Erfahrung in Bildrechten kommentieren? --Isjc99 (Diskussion) 23:48, 21. Feb. 2014 (CET)
- Beide Vermutungen sind falsch. Zu 1: Ein Scan schafft freilich keinen neuen urheberrechtlichen Schutz, aber wenn das gescannte Bild noch geschützt ist, ändert sich das auch durch den Scan nicht. Zu 2: Bilder vor 1923, von 1902 etc. können gemeinfrei sein, aber nicht wegen ihrer Veröffentlichung in einem bestimmten Jahr, sondern im Regelfall deswegen, weil ihr (bekannter) Urheber mindestens 70 Jahre tot ist. Evtl. kannst du die Bilder in der de.wp aber dennoch verwenden; lies dir dazu bitte Wikipedia:Bildrechte#Bilder, deren Urheber nicht bekannt ist durch. Am besten vielleicht die ganze Seite. -- Rosenzweig δ 02:25, 22. Feb. 2014 (CET)
- Danke für die Hinweise! Zum Fall 1: das war mir schon klar, die Frage wurde unter der Voraussetzung gestellt, dass für das Original ein Schutzrecht, das mal bestanden hat, mittlerweile abgelaufen ist. Zu 2) Bei einem Bild ist ziemlich sicher, dass sich kein Urheber mehr ermitteln läßt, bei den Postkartenscans muss ich mal die Rückseite untersuchen, die glücklicherweise mit eingescannt wurde. Ich vestehe das gelesene so: wenn ich einen Urheber ermitteln kann, muss ich versuchen, seinen Todeszeitpunkt zu bestimmen, 70 Jahre danach läuft das Schutzrecht ab. Wenn sich trotz Recherche kein Urheber ermitteln läßt, führt der Weg über Wikipedia:Dateiüberprüfung/1923 oder Bild-PD-alt-100 . Das gleiche gilt für den Fall, dass sich der Todestag trotz Recherche nicht ermitteln läßt !? Und einen (fremden) Scan eines Bildes, das nach diesen Kriterien zulässig ist, kann ich dann verwenden !? --Isjc99 (Diskussion) 14:44, 22. Feb. 2014 (CET)
- Wenn trotz gründlicher Recherche kein Todestag ermittelbar ist, das Bild aber nachweislich mindestens 100 Jahre alt bzw. vor 1923 veröffentlicht ist, kannst du es meistens mit PD-alt-100 bzw. nach erfolgreicher Diskussion bei Wikipedia:Dateiüberprüfung/1923 verwenden. Das gilt auch für einen Scan (also eine "Flach-Reproduktion"), den jemand anders gemacht hat, den dieser Scan begründet keinen neuen urheberrechtlichen Schutz. Ausnahme: Wenn der Todestag nicht zu ermitteln ist, aber der Künstler/Fotograf bspw. bei Veröffentlichung 1922 bekanntermaßen erst 20 Jahre alt war, sollte man von der Anwendung unserer Ausnahmeregelungen besser absehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass er dann eben noch keine 70 Jahre tot ist, ist in einem solchen Fall zu hoch. -- Rosenzweig δ 15:36, 22. Feb. 2014 (CET)
- Ich glaube ich wähle einfach einige Dateien aus, die nachweislich älter als 100 Jahre sind, da gibt es 2-3 die in Frage kommen, aus einer Zeitschrift von 1902 und Postkarten mit Stempeldatum von 1907. --Isjc99 (Diskussion) 15:56, 22. Feb. 2014 (CET)
- Achso, was mir noch nicht ganz klar ist: besser auf WP-DE hochladen oder geht auch commons? Das wird m.E. aus dem Text nicht so 100% deutlich. --Isjc99 (Diskussion) 15:58, 22. Feb. 2014 (CET)
- Wenn trotz gründlicher Recherche kein Todestag ermittelbar ist, das Bild aber nachweislich mindestens 100 Jahre alt bzw. vor 1923 veröffentlicht ist, kannst du es meistens mit PD-alt-100 bzw. nach erfolgreicher Diskussion bei Wikipedia:Dateiüberprüfung/1923 verwenden. Das gilt auch für einen Scan (also eine "Flach-Reproduktion"), den jemand anders gemacht hat, den dieser Scan begründet keinen neuen urheberrechtlichen Schutz. Ausnahme: Wenn der Todestag nicht zu ermitteln ist, aber der Künstler/Fotograf bspw. bei Veröffentlichung 1922 bekanntermaßen erst 20 Jahre alt war, sollte man von der Anwendung unserer Ausnahmeregelungen besser absehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass er dann eben noch keine 70 Jahre tot ist, ist in einem solchen Fall zu hoch. -- Rosenzweig δ 15:36, 22. Feb. 2014 (CET)
- Besser hier, denn Commons hat die genannten pragmatischen Ausnahmeregelungen nicht. -- Rosenzweig δ 16:31, 22. Feb. 2014 (CET)
- Man sollte vielleicht den alten Hochladen Hinweis auf WP.de wieder einfügen, der seit einiger Zeit verschwunden ist.--MoSchle (Diskussion) 17:08, 24. Feb. 2014 (CET)
Lesestoff: CC4
Keine Frage, sondern nur ein Hinweis auf meinen Blogbeitrag: Warum ich auf Creative Commons Version 4 umstelle. — Raymond Disk. 09:47, 25. Feb. 2014 (CET)
- @Raymond: Die beiden Argumente, die Du für eine Umstieg auf CC4 angibst, sind für mich eigentlich Gründe gerade das nicht zu tun?! Gerade diese Änderungen drohen das CopyLeft-Prinzip zu einen zahnlosen Tiger zu machen der jetzt schon überbordenden Weiternutzung durch Contentaggregatoren in die Karten zu spielen.
- Wieso sollten die Contentaggregatoren überhaupt noch auf die Einhaltung unserer Lizenzen achten, wenn die Bilder häufig eh kaum 30 Tage von Interesse sind und im Notfall immer noch nachgebessert werden könnte?!
- Wie sollen die Weiternutzer, die selbst freie Inhalte schaffen (und die wir hier eigentlich ereichen wollen), erkennen, dass ein Bild frei ist, wenn das in nicht freien Medien unkommentiert hinter einem Link versteckt wird.
- Ich halte diese einseitige Ausrichtung auf eine möglichst problemlose Weiternutzung für ziemlich blauäugig und befürchte, dass es sich früher oder später rächen wird, wenn wir nicht konsequent auf die Einhaltung unserer Lizenzen pochen. Dass unserer Besucherzahlen zum gut 30% eingebrochen sind seit Google unser Inhalte via Knowledge-Graph in seine Suchmaschine eingebaut ist, sollte doch eigentlich Warnung genug sein?! Eine Wikipedia die auf diese Weise zum reinen Content-Lifertanten degradiert wird, ist nicht mehr überlebensfähig.
- Und deshalb ist es mMn wichtig und richtig, dass die Attributionsanforderungen von CC3 so unbequem sind, wie sie sind. Wer tatsächlich freie Inhalte nutzt, um freie Inhalte zu schaffen, hat i.d.R. kein Problem damit. Und wenn die jenigen, die sie nur als billige Inhalte für ihre proprietären Projekte sehen, damit ein Problem haben – um so besser! --Martin K. (Diskussion) 23:40, 25. Feb. 2014 (CET)
- Diese komische 30-Tage-Regelung ist schon kaum vermittelbar, viel schlimmer ist, daß die Gelegenheit verpaßt wurde, diesen NC- und ND-Lizenzzoo einzustampfen. -- Smial (Diskussion) 00:00, 26. Feb. 2014 (CET)
- @Martin Kraft:
- Ich kann deine Bedenken nachvollziehen, für mich ist die Gewichtung aber eine andere. Beispiel: dieser Bericht des DZNE, der dieses Foto weiternutzt und für die gute Nachnutzung von uns auf Twitter gelobt wird. Der Verantwortliche hat sich sichtlich Mühe gegeben, und das finde ich lobenswert. Dennoch ist die dortige Angabe nicht ausreichend: Es fehlen der Titel des Werkes, der Link zur Lizenz und der Link zur Quelle. In diesem Fall hat Martin auf die Pflicht zur Nennung des Titels verzichtet. Dennoch könnte er wegen fehlender Links zu Lizenz und Quelle abmahnen. Das halte ich nicht für sinnvoll.
- Sicherlich werden durch diese Regelung nicht nur gut-, sondern auch böswillige Nachnutzer privilegiert. Allerdings ist für mich der Schutz der gutwilligen Nachnutzer wichtiger als die Abschreckung der böswilligen Nachnutzer. Schließlich ist auch der entstandene Schaden geringer, wenn die erforderlichen Attributionen nachgetragen werden. Ist dies nicht der Fall, steht immernoch der Rechtsweg offen. Vielleicht hätte man diese Regelung restriktiver gestalten können. Dann kommst du aber in Abgrenzungsschwierigkeiten. Daher halte ich den Passus so für sinnvoll und für einen Schritt in die richtige Richtung.
- Eine Unterscheidung zwischen guten und bösen Nachnutzern halte ich nicht für zielführend. Wir schreiben eine Enzyklopädie, die jeder nachnutzen kann -- da kann ich nicht zwischen einem braven Blogger und einer bösen Suchmaschine unterscheiden. Der Kritik an den NC- und ND-Lizenzen stimme ich zu. Umso wichtiger ist, dass wir diese weiterhin konsequent ausschließen.
- Grüße, --ireas (Diskussion) 15:37, 26. Feb. 2014 (CET)
- Diese komische 30-Tage-Regelung ist schon kaum vermittelbar, viel schlimmer ist, daß die Gelegenheit verpaßt wurde, diesen NC- und ND-Lizenzzoo einzustampfen. -- Smial (Diskussion) 00:00, 26. Feb. 2014 (CET)
- Ob der Schaden wirklich dadurch geringer wird, dass wir das Gewicht noch mehr zu gunsten der Nachnutzer verschieben, wage ich zu bezweifeln. Wie Du selbst schreibst, sind schon jetzt Lizenzverstöße eher die Regel als die Ausnahme. Und ich halte ehrlich gesagt wenig davon, Diebstähle dadurch verhindern zu wollen, dass man die Inhalte gleich zum Plündern frei gibt;) Hier ist eine konsequentere, transparentere und vor allem einheitliche Kommunikation und Durchsetzung der Weiternutzungsbedingungen gefordert und nicht deren Aufweichung.
- Insbesondere dass bei dieser 30 Tage Heilungsfrist nicht mal zwischen einer versuchten aber fehlerhaften Attributierung und dem kompletten Fehlen einer solchen unterschieden wird, halte ich für alarmierend.
- Und was die Unterscheidung zwischen „guten“ und „bösen“ Nachnutzern angeht, sollte man vielleicht nochmal auf das „SA“ in unseren Lizenzen in Erinnerung rufen. Die Grundidee war doch eigentlich, dass unsere freien Inhalte nicht nur passiv konsumiert werden, sondern bei Ihrer Weiterverarbeitung automatisch weitere frei Inhalte entstehen?! Dass Google, Facebook und hunderte kleiner Contentagregatoren sie nur parasitär nutzen um eigene proprietäre Produkte an den Mann zu bringen, war (auch wenn es juristisch dank dieses seltsamen Passus zu den Sammelwerken irgendwie legal ist) so nie geplant und schadet nicht nur unserem Projekt, sondern der ganzen Idee freier Inhalte. Wenn man darauf zu reagieren, indem man noch freieres Freibier verteilt, leisten nur weiter einer Privatisierung der Renditen bei gleichzeitiger Vergesellschaftung der Kosten Vorschub. --Martin K. (Diskussion) 16:44, 26. Feb. 2014 (CET)
- Nun, das ist schon richtig, freilich gibt es in Abwesenheit einer CC-4-Pflicht aber ja ein Selbstselektionsphänomen unter denen, die ihre Lizenzwahl bewusst treffen: Die, die ohnehin nicht sofort zur Kostennote greifen würden, wählen die neue 4er-Version, und die, die wahlweise finanzielle, Intimidations- oder andere Geldanziehungsinteressen verfolgen, bleiben bei einer Lizenz ohne Heilung. Das würde dann aber die Frage aufwerfen, warum erstere überhaupt zu CC 4 greifen; außer dass sie ein für sie nachteilhaftes Signal an die Freunde der Selbstbedienung senden, dass es hier etwas mehr oder minder kostenlos zu holen gibt, hätten sie dann ja eigentlich nichts bewirkt. — Pajz (Kontakt) 18:39, 26. Feb. 2014 (CET) (Raymond gibt ja noch einen anderen Grund an, der ist schon verständlich. Nur das Argument mit der Heilung erschließt sich mir nicht so recht.)
- @Pajz: Der Nachnutzer weiß ja nicht, wie der Lizenzgeber tickt. Daher kann ich mir durchaus vorstellen, dass ich bei vergleichbaren Werken lieber zu der CC-4-lizenzierten Version greife. Wie du bereits sagst, gibt es aber weitere gute Gründe für CC 4.0. Und letztendlich muss jeder selbst wissen, welche Lizenz er wählt, daher müssen wir das hier IMHO auch gar nicht weiter vertiefen. Jeder darf nach seinem Gusto die passende Lizenz wählen. Grüße, --ireas (Diskussion) 23:10, 26. Feb. 2014 (CET)
- Nun, das ist schon richtig, freilich gibt es in Abwesenheit einer CC-4-Pflicht aber ja ein Selbstselektionsphänomen unter denen, die ihre Lizenzwahl bewusst treffen: Die, die ohnehin nicht sofort zur Kostennote greifen würden, wählen die neue 4er-Version, und die, die wahlweise finanzielle, Intimidations- oder andere Geldanziehungsinteressen verfolgen, bleiben bei einer Lizenz ohne Heilung. Das würde dann aber die Frage aufwerfen, warum erstere überhaupt zu CC 4 greifen; außer dass sie ein für sie nachteilhaftes Signal an die Freunde der Selbstbedienung senden, dass es hier etwas mehr oder minder kostenlos zu holen gibt, hätten sie dann ja eigentlich nichts bewirkt. — Pajz (Kontakt) 18:39, 26. Feb. 2014 (CET) (Raymond gibt ja noch einen anderen Grund an, der ist schon verständlich. Nur das Argument mit der Heilung erschließt sich mir nicht so recht.)
Rechtsfrage
Frage zum Urheber. Wenn ich ein Foto erstelle wie zum Beispiel Datei:Sol-Bierflasche.jpg oder hier Datei:Jimbeam-green.jpg, bin ich dann automatisch Rechteinhaber und kann das Foto unter der Lizenz „Creative Commons Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen Deutschland“ in Version 3.0 (abgekürzt „CC-by-sa 3.0/de“) veröffentlichen? Bin mir da etwas unsicher, denn das dargestellte Produkt ist ja nicht von mir, oder werde ich dann Rechteinhaber weil ich das Bild erstellt habe? Gruß --Luis Limus (Diskussion) 10:45, 26. Feb. 2014 (CET)
- Hallo Luis Limus, so halb :). Du wirst Urheber des Fotos (und könntest das auch unter Creative Commons lizenzieren), aber das bringt dir nicht viel, weil du zugleich das Etikett vervielfältigst, dessen Rechteinhaber die jeweilige Firma sein dürfte. Das setzt freilich voraus, dass diese Flaschen/Beschriftungen überhaupt selbst urheberrechtlich geschützt sind, aber davon wird man in Anbetracht ihrer graphischen Ausgestaltung ausgehen müssen. Erforderlich wäre insoweit eine Genehmigung des Rechteinhabers zur Nutzung unter der gewünschten CC-Lizenz (siehe WP:Textvorlagen für die Formulierung). Grüße, — Pajz (Kontakt) 11:49, 26. Feb. 2014 (CET)
- Vielen Dank für die schnelle Antwort. Es bedeut also auch, dass die beiden Bilder (siehe oben) gelöscht werden, weil keine Genehmigung vermerkt wurde. Mal gut, dass ich vorher nachgefragt hatte, somit erledigt. --Luis Limus (Diskussion) 11:56, 26. Feb. 2014 (CET)
Urheberrecht OK?
Diese Grafik wurde unlängst eingestellt, wird aber offensichtlich auch hier werblich genutzt. Ist das vom Urheberrecht OK? Grüße, --Schotterebene (Diskussion) 09:12, 27. Feb. 2014 (CET)
- Wie man leicht am Bildausschnitt erkennt, kann das Bild von www.teddington.de nicht von Commons stammen, denn es zeigt ja einen größeren Bildausschnitt. Eher andersherum. Daher bestehen eher Zweifel, ob das Bild auf Commons zulässig ist. Dazu vielleicht zunächst mal beim Autor/Uploader nachfragen, ob er der Urheber ist oder wie er die Rechtmäßigkeit begründet.--TUBS 09:40, 27. Feb. 2014 (CET)
- Hier gibt es die Grafik deutlich höher aufgelöst, daher auf Commons DÜP gestellt. XenonX3 – (☎) 13:16, 27. Feb. 2014 (CET)
Rechtslage Urheberschaft Fotos von Burgenmodellen
-
Burg Wildenstein, Modell in einer Dauerausstellung auf Burg Kriebstein
Hallo - In Urheberrechtsfragen bin ich noch nicht so sehr bewandert. In einer Ausstellung fotografierte ich etliche Burgenmodelle, die seit den 1990er Jahren im Besitz der Staatlichen Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen gGmbH sind, z. T. über hundert Jahre alt, z. T. jünger. Zu den einzelnen Modellen werden die Angaben derzeit recherchiert, es ist aber eher unwahrscheinlich, dass alle ermittelt werden können.
Bezüglich des Urheberrechtes von solchen Modellen bitte ich um generelle Aufklärung. Anhand von Beispielen sehe ich, dass bei einigen Fotos in den Kategorien Category:Models of castles, insbesondere Category:Models of castles in Germany, die Lizenz CC 3.0 (für das Urheberrecht des Fotografen, ohne jegliche Informationen zu dem/den Erbauer(n) der Modelle) sowie die GNU-Lizenz für freie Dokumentation zur Anwendung kommen.
-
File:Modell des mittelalterlichen Schlosses Marburg.jpg
GNU-Lizenz für freie Dokumentation, Version 1.2 und
CC 3.0 und
CC 2.5 -
File:2010 10 Modell Burg Friedeburg.JPG
CC 3.0 -
File:ModellBurgUndStadtStadtschlaining.jpg
CC 3.0 (Österreich) -
File:Sparrenburg Modell.JPG
CC0 1.0
Bei schärfster Anwendung des Rechtes der Urheberschaft (in D 70 Jahre † Regel) müssten schätzungsweise 50 bis 75 % dieser Aufnahmen gelöscht werden. Ich möchte aber keinen Präzedenzfall schaffen.
Wie ist das zu handhaben? Die Erbauer, oft auch mehrere, sind ja manchmal auch gar nicht namentlich bekannt. Darf {{Self|GFDL|Cc-by-sa-3.0}} verwendet werden? Vielen Dank --Frze > Disk 10:42, 27. Feb. 2014 (CET)
- Du bist doch der Fotograf, damit bist du der Urheber, das andere hat ja mit der Panoramafreiheit zu tun, ob du fotografieren bzw veröffentlichen darfst oder nicht. --K@rl 10:56, 27. Feb. 2014 (CET)
- Ich lese zur Panoramafreiheit Innenaufnahmen:
- Im Falle von Gebäuden ist grundsätzlich nur die Außenansicht von § 59 UrhG gedeckt.Bei Innenaufnahmen oder Aufnahmen von Gegenständen wie Skulpturen im Gebäudeinneren bedarf es der Zustimmung des Urhebers oder des Rechteinhabers sowie des Inhabers des Hausrechts, bei solchen Aufnahmen kann man sich also nicht auf die Panoramafreiheit berufen.... Bei Innenaufnahmen ist zunächst zu prüfen, ob es andere Rechtsvorschriften oder vertragliche Vereinbarungen gibt, die der Veröffentlichung einer Fotografie entgegenstehen. Ist auf dem Bild ein urheberrechtlich geschütztes Werk, dessen Schöpfer noch nicht 70 Jahre tot ist (Regelschutzfrist in der EU), zu sehen und dieses nicht lediglich peripheres Beiwerk, so kann eine Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des dargestellten Werks erfolgen. Wenn sich also eine moderne Skulptur in einem Kircheninnenraum befindet, kann die Erlaubnis der Kirchengemeinde als Eigentümerin der Skulptur nicht die erforderliche Erlaubnis des Inhabers der Rechte (etwa des Bildhauers bzw. dessen Erben) ersetzen.
- Die Burgenmodelle sind Gegenstände, wo meiner bescheidenen Ansicht nach die Urheberschaft nicht für den Fotografen, sondern den Schöpfer zutrifft. Eine Genehmigung des Eigentümers würde also noch nicht ausreichen. Ich will ja nur sichergehen, dass nicht viel Arbeit reingesteckt wird und am Ende nach strenger Interpretation eine Löschung erfolgt. --Frze > Disk 11:19, 27. Feb. 2014 (CET)
- Beim Beispiel Sparrenburg und Friedeburg ist aber augenscheinlich alles korrekt. Der Uploader ist der Fotograf (=Urheber), und die Aufnahme der Skulptur ist (da draußen, öffentlich/frei zugänglich auf städtischem Grund, in Deutschland und dauerhaft im Stadtbild verankert) durch die Panormafreiheit gedeckt. Die anderen Beispiele sind komplizierter. --TUBS 11:24, 27. Feb. 2014 (CET)
- Da in Österreich die Panoramafreiheit weiter geht, ist auch das Foto in Stadtschnlaining okay, Urheber bleibt immer der Fotograf. --K@rl 11:58, 27. Feb. 2014 (CET)
- Beim Beispiel Sparrenburg und Friedeburg ist aber augenscheinlich alles korrekt. Der Uploader ist der Fotograf (=Urheber), und die Aufnahme der Skulptur ist (da draußen, öffentlich/frei zugänglich auf städtischem Grund, in Deutschland und dauerhaft im Stadtbild verankert) durch die Panormafreiheit gedeckt. Die anderen Beispiele sind komplizierter. --TUBS 11:24, 27. Feb. 2014 (CET)
- Die Burgenmodelle sind Gegenstände, wo meiner bescheidenen Ansicht nach die Urheberschaft nicht für den Fotografen, sondern den Schöpfer zutrifft. Eine Genehmigung des Eigentümers würde also noch nicht ausreichen. Ich will ja nur sichergehen, dass nicht viel Arbeit reingesteckt wird und am Ende nach strenger Interpretation eine Löschung erfolgt. --Frze > Disk 11:19, 27. Feb. 2014 (CET)
- Bei den Innenaufnahmen in (deutschen) nicht öffentlich zugänglichen Räumen ist es fast genauso wie du sagst. Keine Rolle spielt hier wer der Eigentümer dieser Skulptur (=ein Werk der bildenden Kunst) ist (es sei denn er tritt als Hausherr, Urheber der Skulptur oder Rechteinhaber anderweitig in Erscheinung). Von den drei Letztgenannten brauchst du (ich gehe mal davon aus dass du der Fotograf bist, ansonsten auch von diesem) die Zustimmung falls der urheberrechtliche Schutz noch besteht und die Rechte (z.B. Vervielfältigungsrechte) an jemanden Dritten vergeben wurden. Den Urheber ausfindig zu machen (und dessen Todesdatum) ist häufig ein großes Problem, aber wie ich finde unumgänglich. Zwar gibt's in Wikipedia auch gewisse plausible Vermutungen (z. B. für Werke älter als 100 Jahre) aber m.E. ist es urheberrechtlich nicht sauber, dann einfach zu behaupten der Urheberschutz ist dann "wohl" ausgelaufen - in diesem Fall trägt der Fotograf ein gewisses Risiko. Bei 200 Jahre alten Werken kann man sich natürlich auf die Humanbiolgie berufen.--TUBS 12:10, 27. Feb. 2014 (CET)
Danke Euch. Ernüchternd für mich. Eine Commons-Category:Models of European castles exhibited at Burg Kriebstein können wir somit wohl vergessen. Schade. --Frze > Disk 13:09, 27. Feb. 2014 (CET) @Reinhard K@rl
- Wieso? Ich würd ja mal zumindest beim Museum nachfragen ob zumindest die eine nachträgliche Erlaubnis geben und ob sie was über die Urheber wissen. ich glaube gar nicht mal, dass die unkoorperativ sind. Musst ja nicht erwähnen, dass du einen Teil bereits fotografiert hast. -TUBS 13:17, 27. Feb. 2014 (CET)
- Das Museum würde es sicher erlauben, aber finde mal die Urheber zum Einverständnis abgeben! Das ist ja gerade das Problem. Die Modelle hat der Freistaat Sachsen von einem aufgelösten Europäischen Institut vor zwanzig Jahren gekauft, Ansprechpartner gibt es also nicht mehr. Eine Dokumentation fehlt wohl gänzlich, vieles weiß man nicht.
- Ich bleib aber noch dran. Mit dem Schon-Fotografiert-Haben ist glaub ich nicht ganz so schlimm, die Erlaubnis kann man sich ja auch nachträglich einholen. Schlimm finde ich, dass eben kein Hahn krähte, wenn ein Foto im Netz von einem vor hundert Jahren mit viel Liebe in zig Stunden Arbeit - für die Öffentlichkeit, wohlgemerkt - gebasteltem Burgen-Modell rumschwirrt, abgesehen von der deutschen Juristerei. Niemandem tut's weh, aber es ist eben ein generelles Problem. Bitte nicht verraten, dass ich in Unkenntnis der Rechtslage die Bilder schon eingestellt habe. Ich versuche mein Möglichstes, vielleicht doch noch zu dem einen oder anderen Modell Urheberrechteinhaber herauszufinden.
- Wie sagte ein Bergfreund vor dreißig Jahren zu mir? Zum Fotografieren keine Zeit? Aw: "Na die einhundertfünfundzwanzigstel Sekunde..." :( --Frze > Disk 14:18, 27. Feb. 2014 (CET)
- Was ist denn der aktuelle Stand der Diskussion zum Werkcharakter von Modellen? Ein Modell, zumindedst ein gutes, bildet ja die Realität nur maßstabsgetreu ab, d.h. eine schöpferische Leistung ist beim Modellbauer nicht gegeben, lediglich seine handwerkliche Leistung. und die ist nicht durch das Urheberrecht geschützt. --Wuselig (Diskussion) 15:10, 27. Feb. 2014 (CET)
- Stichprobenartig würde ich aber die meisten der fotografierten Modelle im Bereich Rekonstruktion ansiedeln. D.h. es handelt sich um wissenschaftlich fundierte Rekonstruktionen oder Schöpfungen aus der eigenen Vorstellung heraus. Es handelt sich also gerade nicht um „einfache“ Abbildungen. --TUBS 15:28, 27. Feb. 2014 (CET)--TUBS 15:28, 27. Feb. 2014 (CET)
- Vielleicht doch hier als Interpretationsmöglichkeit klären, schließlich stehen Unmengen von Löschung bedrohter Bilder auf dem Spiel. Vgl. auch Category:Models of steam locomotives --Frze > Disk 20:40, 27. Feb. 2014 (CET)
- Stichprobenartig würde ich aber die meisten der fotografierten Modelle im Bereich Rekonstruktion ansiedeln. D.h. es handelt sich um wissenschaftlich fundierte Rekonstruktionen oder Schöpfungen aus der eigenen Vorstellung heraus. Es handelt sich also gerade nicht um „einfache“ Abbildungen. --TUBS 15:28, 27. Feb. 2014 (CET)--TUBS 15:28, 27. Feb. 2014 (CET)
- Was ist denn der aktuelle Stand der Diskussion zum Werkcharakter von Modellen? Ein Modell, zumindedst ein gutes, bildet ja die Realität nur maßstabsgetreu ab, d.h. eine schöpferische Leistung ist beim Modellbauer nicht gegeben, lediglich seine handwerkliche Leistung. und die ist nicht durch das Urheberrecht geschützt. --Wuselig (Diskussion) 15:10, 27. Feb. 2014 (CET)
Frze, hier steht jedenfalls keine Löschung auf dem Spiel. Die Entscheidung kann man nur im Einzelfall treffen, aus den bereits genannten Gründen. Grundsätzlich kann ein solches Modell sowohl als Werk der Baukunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) als auch als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG) geschützt sein, was insoweit egal ist als in beiden Fällen nur sehr niedrige Anforderungen an die geforderte eigenschöpferische Prägung gestellt werden (BGH, Urt. vom 1. 6. 2011, I ZR 140/09 – Lernspiele; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 2 Rn. 181 ff.). Wenn man etwas exakt und naturgetreu wiedergibt, entsteht dadurch in der Tat kein neuer Schutz. Wie TUBS aber schon schreibt muss man gerade dann, wenn es sich um Rekonstruktionen handelt, durchaus skeptisch sein. Denn es gibt ja i.d.R. durchaus nicht einfach einen genauen Bauplan, auf dem alle Gestaltungselemente der Reproduktion en detail festgelegt sind. Vielmehr muss der Rekonstrukteur Unbeschriebenes ergänzen, sodass auch eher fernliegt, dass zwei Rekonstrukteure ein identisches Ergebnis erzielen würden. Letztlich ist in solchen Fällen ja auch eine erhebliche Übertragungsarbeit in eine andere Darstellungsform erforderlich; das ist, vom Ergebnis her gedacht, nicht per se Handwerk, vgl. etwa BGH, Urt. vom 28.11.1985, I ZR 104/83 – Oberammergauer Passionsspiele für möglichst naturgetreue Bühnenbilder und Werke des Fotorealismus. In der Weinlaubblatt-Entscheidung des OLG Hamburg (OLG Hamburg, Beschluß vom 22. 3. 2004, 5 W 35/04) wurde der Schutz für die an sich naturgetreue Darstellung eines roten Weinlaubblattes aufrechterhalten, weil dieses in Umgebung eines markanten Schattens dargestellt wurde. Analoge Kriterien ließen sich wohl auch bei derartigen Modellen regelmäßig anführen.
Am Beispiel von Modell des mittelalterlichen Schlosses Marburg.jpg ist so etwa jedenfalls die grüne Hügelfläche sicherlich nicht in dieser Form durch reale Gegebenheiten vorgegeben. Vielmehr wird sie hier, durch – wohlgemerkt geringen, aber das genügt – künstlerischen Eingriff besonders plastisch dargestellt, wie man an der Strukturierung erkennen kann. Als Merkmal für einen urheberrechtlichen Schutz dient m.E. aber vor allem die Aufmachung als solche. Selbst wenn das dargestellte Gebäude als Original Modell gestanden hätte, hat der Künstler vorliegend gerade einen solchen Ausschnitt und eine solche Perspektivierung gewählt, dass man die Teile, die den Betrachter interessieren, besonders hervorhebt, was unter anderem dadurch erreicht wird, dass die Detailtreue mit zunehmender Entfernung vom Hauptgegenstand abnimmt, dass etwa der Weg ganz unstrukturiert erscheint, während das Dach und die Fassaden ganz akkurat dargestellt sind. Auswahl und Kombination sind aber wiederum auch Schutzmerkmale wissenschaftlich-technischer Darstellungen (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 2 Rn. 224).
Ich würde insofern empfehlen, bei solchen Geschichten vorsichtig zu sein. Im Übrigen sei die Bemerkung erlaubt, dass man für die Aufnahmen in den Innenräumen ohnehin eine Erlaubnis benötigt, um nicht fremde Eigentumsrechte zu verletzen (wer auch immer hier der Eigentümer ist). Dass – weitere Bemerkung – File:ModellBurgUndStadtStadtschlaining.jpg nach öUrhG unter die Panoramafreiheit fallen soll, halte ich für ein Gerücht. Die Innenansicht eines Gebäudes samt Innenausstattung fällt zwar unter die Ausnahme, wenn sich diese Schöpfungen in einer Einheit zu dem Werk der Baukunst befinden, das sie umgibt, sodass sie gewissermaßen Teil dieses Werkes werden (OGH, Urt. v. 12.09.1989, 4 Ob 106/89 – Adolf Loos); ein solcher Fall liegt hier aber ja gerade nicht vor. Vielmehr steht das Modell eben so „im Raum herum“. Insofern leuchtet nicht ein, weshalb obenstehend unter Berufung auf die Panoramafreiheit auf die Rechtmäßigkeit der Abbildung geschlossen wird; denn für bloße Werke der bildenden Kunst, bei denen eine solche Konstruktion logischerweise nicht funktioniert, reicht die bloße „öffentliche Zugänglichkeit, wie sie für Kirchen, Museen, Galerien, Theater etc.“ gegeben ist, „ohne Zweifel nicht aus“ (Walter, Österreichisches UrhR, 2008, Rn. 1328 m.w.N.). — Pajz (Kontakt) 21:56, 27. Feb. 2014 (CET)
MIDI-Snippets für Pierce the Veil
Guten Abend Allerseits,
ich habe mich zuerst im Portal:Metal erkundigt, ob man für den Pierce-the-Veil-Artikel MIDI-Snippets anfertigen kann um diese in den Abschnitt Musikstil einzufügen und eventuell diesen Abschnitt anhand des Beispiels etwas zu konkretisieren. Ich habe das im Artikel zur Gruppe Rammstein gesehen und wollte - wenn ich es schaffe - ein paar MIDI-Sequenzen selbst erstellen. Was muss ich vor dem Anfertigen und Hochladen dabei rechtlich beachten? Spielt es eine Rolle, ob es nur kleine Ausschnitte aus einzelnen Liedern - wie zum Beispiel der Breakdown im Stück King for a Day - ist? Ich denke mit großer Wahrscheinlichkeit, dass es keine Rolle spielt und ich die Erlaubnis erfragen muss. --Goroth Stalken 19:11, 27. Feb. 2014 (CET)
- hallo Goroth, um die frage zu beantworten, hätte ich vorab erst mal die frage, was „MIDI-Snippets“ sind bzw. wie sie zustande kommen (richtig schlau werde ich aus dem artikel dazu nicht). ist das eine aufnahme von irgendetwas? — Pajz (Kontakt) 19:24, 27. Feb. 2014 (CET)
- [BK] @Goroth:
- Grundsätzlich ist Musik dahingehend problematisch, dass bereits kleinste Teile einer Tonaufnahme nach § 85 UrhG geschützt sind – zuletzt bestätigt durch den Bundesgerichtshof in der Metall-auf-Metall-Entscheidung. Da du aber nicht auf fremde Aufnahmen zurückgreifst, ist das hier nicht das Problem.
- Ein Lied ist aber in aller Regel als Werk der Musik nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG geschützt. Die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung, beispielsweise durch MIDI-Snippets, bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers. Es ist aber möglich, dass kleine Ausschnitte eines Liedes nicht urheberrechtlich geschützt sind, weil sie die dazu nötige Schöpfungshöhe nicht erreichen. Die Grenze ist hier aber niedrig anzusetzen. Die Nutzung eines kleinen urheberrechtlich geschützten Ausschnitts kann dann immer noch über das Zitatrecht, § 51 Nr. 2 UrhG, erlaubt sein. Fraglich ist dann, ob es sich noch um einen freien Inhalt im Sinne unserer Grundprinzipien handelt – meiner Meinung nach nein. Wo genau jeweils die Grenzen verlaufen, kann man pauschal nicht sagen. Das kommt auf den Einzelfall an.
- Grüße, --ireas (Diskussion) 19:28, 27. Feb. 2014 (CET)
- (nach bk) MIDI ist eine digitale Musiknotation, die vom Computer direkt als Audio ausgegeben werden kann. Ein MIDI verhält sich also zu einem MP3 wie eine Vektorgrafik zu einem Bitmap
- Der Urheberrechtliche Schutz bezieht sich bei Musik nicht nur auf das Endprodukt (also heute die Aufnahme) sondern (historisch vor allem) auf die Komposition (oder das Arrangement) selbst. Wenn die MIDIs also nicht irgendwelche trivialen Tonfolgen enthalten, sondern die markanten Teile der Songs, kann man davon ausgehen, dass diese nicht ohne das Einverständnis des zugehörigen Urhebers veröfffentlicht werden dürfen. Vergleichbares gilt für Partituren und Lyrics mit Akkorden. --Martin K. (Diskussion) 19:36, 27. Feb. 2014 (CET)
- Aber wie hat man das im Rammstein-Artikel gehandhabt? Das würde mich interessieren. Könnte jemand mit besseren Englisch-Kenntnissen (nur zur Sicherheit) bei der Band anfragen, ob man dafür MIDIs erstellen darf? --Goroth Stalken 20:25, 27. Feb. 2014 (CET)
- Die Patituren und MIDIs im Rammstein-Artikel find ich aus urheberrechtlicher Sicht auch ziemlich fragwürdig und höchstens im Rahmen des Zitatrechts tolerierbar. Das ist mMn kein Beispiel, dem man nacheifern sollte.
- Und auch die Chancen einer Anfrage direkt bei der Band halte ich für ziemlich aussichtslos. Nahezu alle in Deutschland publizierenden Musiker haben eine Vertrag mit der Gema, der (zumindest nach Ansicht der Gema) jede Veröffentlichung eigener Werke unter einer freien Lizenz ausschließt. Und ich befürchte, dass das auch Noten und sowas wie MIDIs einschließt. --Martin K. (Diskussion) 21:48, 27. Feb. 2014 (CET)
- Eine zitatrechtliche Lösung erschiene schon denkbar, aber wohl kaum mit unseren technischen Mitteln. Einmal hochgeladen, werden die Dateien – völlig isoliert von der Erörterung in unserem Artikel – auf Commons herumgereicht, in Kategorien einsortiert und so gerade ohne umgebenden Text zugänglich gemacht, mitunter gar in ganz neue Kontexte gestellt. Ein Hochladen ohne diese Möglichkeiten ist wiederum derzeit technisch nicht möglich. (Zu diesem Themenbereich veraltet, abwegig und in der Praxis zurecht ignoriert i.Ü. Wikipedia:Musikrechte; an der Seite muss unbedingt mal jemand arbeiten.) Wenn ich aber einen Vorschlag machen darf: Ich kenne mich mit Musikgeschichten (wie man ja oben gesehen hat) nicht aus. Soviel ich weiß gibt es aber ja eine Software-Erweiterung hier, um Notenbeispiele in Artikeln direkt einzufügen, und diese Erweiterung lässt meines Wissens nach dann auch eine Audiowiedergabe der Eingabe zu. Da dürfte die zitatrechtliche Rechtfertigung sicher eher bestehen, ich würde da jedenfalls kein Problem sehen. Wäre das nicht möglich? Du müsstest eben das, was da musikalisch passiert, auch im Artikeltext aufgreifen und erörtern. — Pajz (Kontakt) 22:50, 27. Feb. 2014 (CET)
- Der Link dazu wäre Hilfe:Notensatz. --ireas (Diskussion) 22:57, 27. Feb. 2014 (CET)
- Eine zitatrechtliche Lösung erschiene schon denkbar, aber wohl kaum mit unseren technischen Mitteln. Einmal hochgeladen, werden die Dateien – völlig isoliert von der Erörterung in unserem Artikel – auf Commons herumgereicht, in Kategorien einsortiert und so gerade ohne umgebenden Text zugänglich gemacht, mitunter gar in ganz neue Kontexte gestellt. Ein Hochladen ohne diese Möglichkeiten ist wiederum derzeit technisch nicht möglich. (Zu diesem Themenbereich veraltet, abwegig und in der Praxis zurecht ignoriert i.Ü. Wikipedia:Musikrechte; an der Seite muss unbedingt mal jemand arbeiten.) Wenn ich aber einen Vorschlag machen darf: Ich kenne mich mit Musikgeschichten (wie man ja oben gesehen hat) nicht aus. Soviel ich weiß gibt es aber ja eine Software-Erweiterung hier, um Notenbeispiele in Artikeln direkt einzufügen, und diese Erweiterung lässt meines Wissens nach dann auch eine Audiowiedergabe der Eingabe zu. Da dürfte die zitatrechtliche Rechtfertigung sicher eher bestehen, ich würde da jedenfalls kein Problem sehen. Wäre das nicht möglich? Du müsstest eben das, was da musikalisch passiert, auch im Artikeltext aufgreifen und erörtern. — Pajz (Kontakt) 22:50, 27. Feb. 2014 (CET)
Schutzfristenvergleich und liberales FoP
Ich suche gerade - wegen einer Frage zu einem mexikanischen Maler - nach Ideen zur Frage, wie sich der Schutzfristen bei Schranken des Urheberrechts auswirkt. Ich würde sagen nicht. Konkret. Eine Fotografie (ca. 2010) eines Fresko eines ca. 1970 verstorbenen mexikanischen Malers im Innenraum eines mexikanischen öffentlichen Gebäudes. Schutzfrist in Mexiko 100 pma, das Bild unterliegt aber dem mexikanischen FoP. Literaturvorschläge, andere Ideen? (Das Foto ist unter einer freien Lizenz) syrcroпедия 14:09, 17. Feb. 2014 (CET)
- Ich bin mir auch nicht sicher, ob ich die Frage richtig verstehe:
- Per Schutzfristenvergleich ist das Werk in D zwar nur 70 anstatt der 100 Jahre pma geschützt, auf die Panoramafreiheit hat das aber in beide Richtungen keine Auswirkungen. Der Schutzfristenvergleich bezieht sich nur auf Regelschutzfristen, nicht auf Schrankenregelungen.
- Falls die Bedingungen der deutschen Panoramafreiheit nicht erfüllt werden (→ Schutzlandprinzip), ist es in D erst 70 Jahre pma gemeinfrei. Vorbehaltlich irgendwelcher mir nicht bekannter bilateraler Abkommen zwischen Deutschland und Mexiko.
- Deine Frage zielt darauf ab, ob in Deutschland ein Schutz beansprucht werden kann (da die Regelschutzfrist, sei es 100 Jahre oder per Regelschutzfrist halt 70 Jahre pma bleibt ohnehin dahingestellt), obwohl im Ursprungland (Mexiko → außerhalb der EU) kein Schutz besteht? Ich sehe nichts, was dem entgegensteht. Ergo: Ggf. im Ursprungland per Schrankenregelung gemeinfrei, während es bei uns durch Schutzlandprinzip und Schutzfristenvergleich 70 Jahre pma. geschützt ist. Yellowcard (D.) 20:45, 17. Feb. 2014 (CET)
- ich nehme an, der gedanke ist irgendwie, dass die privilegierung dazu führt, dass die schutzdauer gewissermaßen auf „0“ fällt und der schutz durch schutzfristenvergleich wegfällt; ansonsten wüsste ich nicht, warum der schutzfristenvergleich relevant wäre, denn die mexikanische schutzfrist ist ja noch höher als die deutsche, insofern gäbe es auch keinen grund, die nach der inländerbehandlung ohnehin zustehende 70-jährige frist zu kürzen. // nun ja, die dogmatische bewertung wäre doch m.e. etwa so (ausgehend von einem lichtbildwerk): der fotograf stammt aus der berner union und das foto ist erschienen, also gilt gem. RBÜ/TRIPS inländerbehandlung und also ist das foto nach dUrhG zu bewerten. danach handelt es sich um ein an sich geschütztes lichtbildwerk und die vervielfältigung eines freskos. ist dieses fresko nach dUrhG überhaupt geschützt? ja, denn der künstler stammt aus der berner union und das fresko ist erschienen, also gilt gem. RBÜ/TRIPS inländerbehandlung und also ist das fresko nach dUrhG zu bewerten, wo es sich um ein geschütztes werk der bildenden künste handelt. die vervielfältigung ist nach dUrhG genehmigungspflichtig, eine genehmigung liegt nicht vor, ergo ist es nicht nutzbar. (die intuitive begründung scheint mir zu sein, dass es im rahmen der RBÜ ja sogar unbedeutend wäre, ob ein schutz im ursprungsland überhaupt besteht [Art. 5 Abs. 3] [Katzenberger in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl., Vor §§ 120 ff., Rn. 47]. selbst wenn also fresko und foto in mexiko aus unerfindlichen gründen gar keinem schutz zugänglich wären, wären sie nach deutschem recht geschützt. es wäre nicht nachvollziehbar, wenn in der vorliegenden konstellation mit einem in mexiko geschützten fresko etwas anderes gelten würde.) grüße, — Pajz (Kontakt) 11:25, 20. Feb. 2014 (CET) (es gibt ein bilaterales abkommen mit mexiko, gesetz vom 27.10.1955, bgbl. 1955 II, S. 903, in kraft getreten am 20.02.1956 – http://www.bgbl.de/Xaver/text.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl255s0903.pdf –, da geht es aber lt. titel um werke der tonkunst.)
- Es geht nicht um den urheberrechtlichen Schutz der Fotos - die sind unter einer freien Lizenz, CC-BY-2.0 auf Flickr, sondern um die Frage, ob wir irgendwie um das Problem herumkommen, dass das Zurücktreten wegen Panoramafreiheit des Urheberrechts der abgebildeten Werke in Deutschland wegen der strengeren FoP eben nicht greift und die Bilder damit zwar vielleicht commonsfähig sind, aber nicht für die deutsche Wikipedia. Das gilt für das Beispiel auf dieser Seite übrigens auch. Vielleicht gibt es ja irgendeinen Schutzfristenvergleichkniff bei Schranken im Ursprungsland - ich glaube nicht, aber vielleicht habe ich einen Superduperzaubertrick übersehen. syrcroпедия 12:16, 21. Feb. 2014 (CET)
- mir/uns geht es auch nicht um den urheberrechtlichen schutz der fotos. ich weiß erwähntermaßen nur nicht, wie du darauf kommst, dass eine schrankenregelung in mexiko, die dazu führt, dass etwas genehmigungsfrei vervielfältigt werden kann, einen einfluss auf den schutz des vervielfältigten werkes in deutschland haben soll. das abgebildete werk ist ja deswegen nicht kürzer geschützt. — Pajz (Kontakt) 09:47, 26. Feb. 2014 (CET)
- Wir wenden die Gemeinfreiheit von US-Gov-Werken für US-Bürger und die USA ja auch an, obwohl diese Schranke in Deutschland offensichtlich nicht greift. syrcroпедия 09:57, 26. Feb. 2014 (CET)
- ich nicht. mit welcher begründung tut man das? — Pajz (Kontakt) 10:06, 26. Feb. 2014 (CET)
- Die Argumentation bei amtlichen Werken ist, dass eine Regierung wohl kaum gegen die nach fremdem Recht rechtswidrige Weiternutzung solcher Werke vorgeht, die sie selbst gar nicht als geschützt ansieht. Davon kann man halten, was man will, aber das lässt sich so nicht auf die Panoramafreiheit übertragen. --ireas (Diskussion) 00:02, 2. Mär. 2014 (CET)
- ich nicht. mit welcher begründung tut man das? — Pajz (Kontakt) 10:06, 26. Feb. 2014 (CET)
- Wir wenden die Gemeinfreiheit von US-Gov-Werken für US-Bürger und die USA ja auch an, obwohl diese Schranke in Deutschland offensichtlich nicht greift. syrcroпедия 09:57, 26. Feb. 2014 (CET)
- mir/uns geht es auch nicht um den urheberrechtlichen schutz der fotos. ich weiß erwähntermaßen nur nicht, wie du darauf kommst, dass eine schrankenregelung in mexiko, die dazu führt, dass etwas genehmigungsfrei vervielfältigt werden kann, einen einfluss auf den schutz des vervielfältigten werkes in deutschland haben soll. das abgebildete werk ist ja deswegen nicht kürzer geschützt. — Pajz (Kontakt) 09:47, 26. Feb. 2014 (CET)
- Es geht nicht um den urheberrechtlichen Schutz der Fotos - die sind unter einer freien Lizenz, CC-BY-2.0 auf Flickr, sondern um die Frage, ob wir irgendwie um das Problem herumkommen, dass das Zurücktreten wegen Panoramafreiheit des Urheberrechts der abgebildeten Werke in Deutschland wegen der strengeren FoP eben nicht greift und die Bilder damit zwar vielleicht commonsfähig sind, aber nicht für die deutsche Wikipedia. Das gilt für das Beispiel auf dieser Seite übrigens auch. Vielleicht gibt es ja irgendeinen Schutzfristenvergleichkniff bei Schranken im Ursprungsland - ich glaube nicht, aber vielleicht habe ich einen Superduperzaubertrick übersehen. syrcroпедия 12:16, 21. Feb. 2014 (CET)
Antworten und Diskussionen zu anderen Fragen
- Das sind doch drei Dinge, die weitgehend unabhängig von einander sind:
- Wenn es nicht gerade um eine 2D Reproduktion geht, brauchst Du in jedem Fall die Einwilligung des Photographen.
- Wenn der Maler noch keine 50 Jahre tot ist, ist das Bild selbst (Schöpfungshöhe vorausgesetzt) in jedem Fall und weltweit geschützt.
- Bliebe also die Frage ob die Panoramafreiheit seine Abbildung in Mexico (-> Commons) oder in Deutschland (-> de.WP) trotzdem zulässt – und das hängt ja in erster Linie daran, ob das Photo von einem öffentlichen Ort aus aufgenommen wurde, oder nicht? Mit irgendwelchen Schutzfristen hat das mMn nichts zu tun.
- Ich vermute mal es geht um Diego Rivera (übrigens schon 1957 gestorben) und seine Mural im Palacio Nacional?! Dann musst Du wohl rausfinden, ob die Galerie, auf der der Photograph stand, in Mexico als öffentlicher Ort gilt. --Martin K. (Diskussion) 15:30, 17. Feb. 2014 (CET)
- Der wäre auch interessant, aber zufällig nicht, auch nicht Frida Kahlo. PS: Da du zu meiner Frage, nichts geschrieben hadt, habe ich mal eine Zwischenüberschrift eingezogen. Und Wenn der Maler noch keine 50 Jahre tot ist, ist das Bild selbst (Schöpfungshöhe vorausgesetzt) in jedem Fall und weltweit geschützt ist ja mal Blödsinn, es gibt immer noch ein paar Länder bei denen der Schutzfristenvergleich zu viel kürzeren Fristen kommt. Etwa bei bestimmten Werkgattungen in Argentinien oder aber - in Österreich - US-Werke von 1977 ohne Verlängerung. syrcroпедия 15:38, 17. Feb. 2014 (CET)
- Meine Einschätzung bezog sich auf die Revidierte Berner Übereinkunft, die ja eine Mindestschutzfrist von 50 Jahren vorsieht und von nahezu allen Staaten dieses Planeten ratifiziert wurde – wobei ich zugegebener Maßen die Übergangsregelungen unterschlagen habe.
- Und auch wenn es sich nicht um Rivera handelt, verstehe ich immer noch nicht, was die Panoramafreiheit hier mit den Schutzfristen zu tun haben soll?! Beides ist doch völlig unabhängig von einander... --Martin K. (Diskussion) 15:51, 17. Feb. 2014 (CET)
UEFA Europa League Spiel
Hallo, ich sehe, dass bei Commerzbank-Arena und Eintracht Frankfurt kein wirkliches Bild von einem gefüllten Stadion mit Eintracht Beteiligung existiert. Ich würde jetzt am Donnerstag Bilder schießen, und wollte fragen, ob die dann hier auch verwendbar wären bzw. was ich beachten muss. --Dominik.Kuehl (Diskussion) 23:10, 25. Feb. 2014 (CET)
- In jüngster Zeit gab es auf Commons einige Löschungen von Innenaufnahmen aus Bundesligastadien, weil diese (angeblich) nicht unter die Panoramafreiheit fallen. In Frankfurt dürftest Du dort spätestens dann Probleme bekommen, wenn die aufwändige Dachkonstruktion auf den Bilder zu sehen ist.
- Während offiziellen Veranstaltungen und Turnieren musst Du zudem das Hausrecht des Veranstalters beachten: Erlaubt dieser das photographieren ohne ein Schränkungen oder nur für den privaten Gebrauch (was nicht ausreicht)?
- Im Zweifel ist daher eine offizielle Akkreditierung der beste Weg, die idealerweise auch noch eine explizite urheberrechtliche Abbuildungsfreigabe für das Stadion gebäude enthält. Wenn Du dabei Unterstützung benötigst, kannst Du Dich ja mal an das Community-Team von WMDE wenden. --Martin K. (Diskussion) 09:00, 26. Feb. 2014 (CET)
- Danke für die Information. --Dominik.Kuehl (Diskussion) 21:30, 28. Feb. 2014 (CET)
- Danke auch von mir. Ich hatte eine Reihe von schönen Fotos eines gefüllten Waldstadions mit großen Fan-Bannern und -Fahnen bereits in Wikipedia eingestellt. Diese wurden dann aber wohl aus rechtlichen Gründen gelöscht. Schade, ich bin jetzt etwas verunsichert, ob ich wieder etwas von der Eintracht veröffentlichen sollte. Wenigstens hat dieser "Frühe Vogel", den ich beim Spiel Eintracht Frankfurt gegen Hannover 96 im Oktober 2006 machte, überlebt. --Mrsurrender (Diskussion) 19:45, 5. Jan. 2015 (CET)
Übersetzungen in Emet we-Jaziw
Besitzen die wohl in den letzten Jahren entstandenen Überseztungen der hebräischen Texte Schöpfungshöhe (die zitierte Quelle ist von 2011) und, falls ja, ist das in diesem Umfang durch das Zitatrecht abgedeckt? --jergen ? 13:12, 27. Feb. 2014 (CET)
- Bearbeitungen (Übersetzung=Bearbeitung) eines anerkannten Werkes (liegt hier wohl vor), die eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen (hier wohl gegeben, da die Übersetzungsleistung wohl kaum ein Durschnittsbürger leisten könnte) genießen eigenen urheberrechtlichen Schutz. Daher sind zum Beispiel moderne Bibelübersetzungen urheberrechtlich geschützt. Zum „Ausweg“ Zitatrecht mögen sich andere äußern. --TUBS 15:22, 27. Feb. 2014 (CET)
- urheberrechtlich unbedenkliche Übersetzung von Samson Raphael Hirsch eingestellt ( Siddûr tefillôt Yiśrāʾēl / übers. u. erl. von Samson Raphael Hirsch. -3. Aufl. Frankfurt a. M.: Kauffmann, 1921) (nicht signierter Beitrag von 46.223.118.237 (Diskussion) 09:41, 28. Feb. 2014 (CET))
Transfer nach Commons?
Der Artikel Kettenschleppschiff ist ins englische übersetzt worden (vgl. ) Die folgenden Bilddateien befinden sich in der deutschen Wikipedia mit einer Warnung, dass diese nicht auf Commons hochgeladen werden dürften. Was spricht gegen eine Verschiebung? Wenn die Verschiebung o.k. ist, könnte jemand die Dateien verschieben?--Salino01 (Diskussion) 19:58, 28. Feb. 2014 (CET)
-
antrieb Kettenschiff Kettengreifrad 1
-
Antrieb Kettenschiff Kettengreifrad 2
-
Antrieb Kettenschiff elektromagnetisch Trommel
- Bei diesen Zeichnungen vermuten wir aufgrund einer Ausnahmeregelung in der deutschsprachigen Wikipedia, dass sie gemeinfrei sind, da sie älter als 100 Jahre sind. Um sie nach Commons zu verschieben, müssen die Zeichnungen sowohl in Deutschland als auch in den USA gemeinfrei sein. In den USA dürften sie gemeinfrei sein, da sie vor 1923 veröffentlicht wurden. Ich weiß allerdings nicht, ob es für das deutsche Recht, nach dem die Zeichnungen noch geschützt sein könnten, auf Commons ähnliche pragmatische Regelungen gibt wie hier. --ireas (Diskussion) 20:11, 28. Feb. 2014 (CET)
- Wenn die Zeichnungen vor allem wegen des :en-Artikels verschoben werden sollen, ist stattdessen auch ein lokaler Upload direkt auf :en zu erwägen, weil dort nur U.S.-Copyright berücksichtigt wird. --Túrelio (Diskussion) 20:23, 28. Feb. 2014 (CET)
- Bei den ersten beiden ist als Quelle ein Aufsatz von C. Busley genannt, vermutlich ist das Carl Busley. Ist das auch der Urheber der Zeichnungen, oder wird das in der Tat nirgends in der Quelle genannt? -- Rosenzweig δ 20:46, 28. Feb. 2014 (CET)
- Das Greifrad (Bilder 1 und 2) geht auf den Erfinder Ewald Bellingrath († 22. August 1903) zurück, Ob die vorliegende Zeichnung des Greifrads jedoch von ihm selbst oder jemand anderem stammt ist unklar.--Salino01 (Diskussion) 21:08, 28. Feb. 2014 (CET)
Eigenes Werk bei Darstellung eines fremden Datensatzes
Liebe Wikipedianer,
darf ich als Quelle Eigenes Werk angeben, wenn ich einen Datensatz aus einer Zeitschrift oder einem Buch plotte? Mein Diagramm hat optisch keine Ähnlichkeit mit den Vorbildern. (Es geht um Datei:Antibiotikaverordnungen in DDD.svg.)--kopiersperre (Diskussion) 21:18, 28. Feb. 2014 (CET)
- Urheberrechtlich wäre das meiner Meinung nach selbst dann unproblematisch, wenn das Ursprungsdiagramm ähnlich aussähe. Schöpfungshöhe würde ich so einem Standarddiagramm, wie man es zu hunderten in wissenschaftlichen Arbeiten findet, nicht zu billigen.
- Blieben als die Daten: Und die sind ja auch eher übersichtliche (also eher kein Datenbankherstellerrecht) und zudem aus staatlicher Quelle – also ein Amtliches Werk oder zumindest als Zitat (Quellenangabe nötig) nutzbar. --Martin K. (Diskussion) 21:48, 28. Feb. 2014 (CET)
- Nach Lektüre des Artikels Arzneiverordnungs-Report würde ich das nicht als amtliches Werk einstufen, erst recht nicht als ein solches nach § 5 Abs. 1 UrhG. Aber ich bezweifle auch, dass hier überhaupt eine geschützte Datenbank vorliegt. Sollte daher unproblematisch sein. --ireas (Diskussion) 22:04, 28. Feb. 2014 (CET)
- @Martin Kraft: Nein, das ist kein amtliches Werk (Faustregel: Dazu müsste es in einem Amtsblatt veröffentlicht sein).
- @Ireas: Kein Datenbankrecht? Hinter den Daten steckt meines Erachtens enorme Arbeit... Gruß, --Gnom (Diskussion) 00:06, 4. Mär. 2014 (CET)
- Nach Lektüre des Artikels Arzneiverordnungs-Report würde ich das nicht als amtliches Werk einstufen, erst recht nicht als ein solches nach § 5 Abs. 1 UrhG. Aber ich bezweifle auch, dass hier überhaupt eine geschützte Datenbank vorliegt. Sollte daher unproblematisch sein. --ireas (Diskussion) 22:04, 28. Feb. 2014 (CET)
- Mit diesem Argument müsste man aber einen Großteil der hiesigen Diagramme löschen, oder?!
- MMn ist die Darstellung dieser Daten in einer Grafik in dieser Hinsicht nicht anders zu bewerten als die in einem Artikel (wobei ggf. eine Quellenangabe in der Grafik zu ergänzen wäre). D.h. entweder sind die Daten für uns generell verwendbar/zitierbar, oder sie sind es generell nicht. --Martin K. (Diskussion) 00:32, 4. Mär. 2014 (CET)
- Das witzige am Datenbankrecht ist, dass es nicht auf die Darstellung ankommt, sondern auf die Investitionsleistung, die in der Beschaffung der Daten steckt. Man muss sich den Einzelfall jeweils genau anschauen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 00:37, 4. Mär. 2014 (CET)
- @Gnom: Das ist das Problem mit dem Schutzrecht des Datenbankherstellers: Als Außenstehender kann ich den Aufwand nicht erkennen. Der Informatiker in mir ist davon ausgegangen, dass im 21. Jahrhundert für eine solche Auswertung kein großer Aufwand, sondern eine einfache Auswertung der (geschützten) Abrechnungsdatenbank notwendig ist. Sollten aber Daten von verschiedenen Stellen erhoben, gesammelt und kombiniert worden sein, kann das durchaus geschützt sein, da stimme ich dir zu. Grüße, --ireas (Diskussion) 17:44, 4. Mär. 2014 (CET)
- Das witzige am Datenbankrecht ist, dass es nicht auf die Darstellung ankommt, sondern auf die Investitionsleistung, die in der Beschaffung der Daten steckt. Man muss sich den Einzelfall jeweils genau anschauen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 00:37, 4. Mär. 2014 (CET)
Europäischer Gerichtshof urteilt zu Links auf urheberrechtlich geschützte Inhalte
Hallo, nur ganz kurz eine Meldung aus Luxemburg: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass man auf Websites, auf denen urheberrechtlich geschützte Inhalte frei zugänglich zu finden sind, verlinken darf (Urteil vom 13. Februar 2014, Az. C‑466/12 - Svensson). Klingt selbstverständlich, aber gut, dass das Gericht das auch so gesehen hat. Relevant ist das für unsere Praxis in Kunstartikeln, zum Beispiel im Artikel Nighthawks. Der Gerichtshof bestätigte damit meiner Meinung nach die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. April 2010, Az. I ZR 39/08 - Session-ID). Davon unterscheiden muss man die Frage nach der Rechtmäßigkeit von Links auf Urheberrechtsverletzungen (dazu meines Erachtens bisher nur BGH, Urteil vom 17. Juli 2003, Az. I ZR 259/00 - Paperboy). Mehr unter anderem auf Legal Tribune Online oder internet-law. Wer sich berufen fühlt, darf das Urteil in den Artikel Zulässigkeit von und Haftung für Hyperlinks einarbeiten ;-) Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:13, 13. Feb. 2014 (CET)