Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2015/07

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Ist ein Halbreilief noch zweidimensional

Ich hab ein einem Buch von 1934 eine Abbildung eines Drachens (aussen ziemlich hoch oben) von eienm Kirchturm. Der Drache ist ein Halbrelief mit schätzungsweise max 1cm hoch stehenden Graten. Geht so was noch als zweidimensionales Bild durch? Den Rechteinhaber des Fotos ausfindig zu machen dürfte ziemlich hoffnungslos sein. --HelgeRieder (Diskussion) 19:08, 1. Jul. 2015 (CEST)

Nein ist es nicht. Und bei 1934 greift auch keine unserer Ausnahmen. Leider. Aber wo ist denn dieser Drache? Können wir da nicht einen unserer Fotografen hinschicken? Grüße --h-stt !? 19:15, 1. Jul. 2015 (CEST)
Also nicht zweidimensional - schade. Der Artikel Evangelische Kirche Hausen (Hunsrück) wurde wegen des Drachens hier https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_Diskussion:Hauptseite/Schon_gewusst#Vorschlag:_Evangelische_Kirche_Hausen_.28Hunsr.C3.BCck.29_.2830.Juni.29 vorgeschlagen. Die Bilder der Kirche stammen von der Architektin des Kirchenkreises, ich war selber noch nie bei dieser Kirche und auch aus der Quelle von 1934 geht nicht hervor wo der Stein eingemauet ist. Wenn jemand zum fotografieren hinfährt wärs möglicherweise sinnvoll ein Drohne mitzunehmen .. Grüße --HelgeRieder (Diskussion) 20:25, 1. Jul. 2015 (CEST)

OTRS-Ticket

Misty Copeland's Firebird cover

Für die Primaballerina Misty Copeland könnte ich ja mal aus aktuellem Anlass einen deutschsprachigen Artikel schreiben. Und es gibt zur Artikelillustration erstklassige Bilder, die sogar mit OTRS-Ticket versehen sind.

Muss ich das alles glauben? Der Buchumschlag des Kinderbuchs aus dem Jahr 2014 ist wahrscheinlich vom Buchautor/Illustrator en:Christopher Myers. Ist es unverschämt, wenn ich anrege, dass mal ein Befugter einen zweiten Blick in das OTRS-Ticket wirft, ob Myers auf seine Bildrechte verzichtet hat? Die anderen beiden Objekte bei

sehen auch merkwürdig aus. Dort geht es um einen weiteren Buchumschlag mit einem Porträtfoto und um ein Foto von Naim Chidiac aus einer Ballettaufführung, bei der auch der Bühnenbildner in Abu Dhabi Rechte haben könnte.
--Goesseln (Diskussion) 00:06, 2. Jul. 2015 (CEST)

Ich kann nicht sagen, ob Gilda N. Squire wirklich alle Abbildungen geschaffen hat. Das Ticket kam aber von einer der beiden hier angegebenen Adressen. Insofern gibt es zumindest an der Echtheit des Tickets keine Zweifel. Ob die Freigabe selbst so korrekt ist, müsste man nun mittels einer Rechere nach den Illustratoren bzw. Fotografen klären. XenonX3 – () 01:49, 2. Jul. 2015 (CEST)

Ist das eine URV?

http://brandschutztuer.biz/ und der Artikel Feuerschutzabschluss sind sehr ähnlich. URV? und wer hat von wem abgeschrieben? -- 91.39.79.225 01:35, 2. Jul. 2015 (CEST)

Die Domain brandschutztuer.biz wurde am 17 September 2010 registriert. Die Version vom Oktober 2009 ähnelt (ohne es im Detail nachgeprüft zu haben) der jetzigen Version. Insofern dürfte die Webseite die URV darstellen... Stephan Kulla (Diskussion) 01:57, 2. Jul. 2015 (CEST)

Foto urheberrechtlich in Ordnung, aber Aufnahme rechtswidrig

Wie verhält es sich eigentlich, wenn eine Aufnahme aus urheberrechtlichern Gesichtspunkten erlaubt ist, aber durch die Aufnahme gegen Hausrecht verstoßen wurde, z. B. aufgrund eines Fotografierverbotes?--141.2.140.7 11:59, 2. Jul. 2015 (CEST)

Bitte hier entlang. --Code (Diskussion) 12:09, 2. Jul. 2015 (CEST)

Bild wurde gelöscht

Hallo, ich möchte beim Artikel "Hansjörg Albrecht" ein Bild einfügen, das ich zwar nicht selbst angefertigt habe, an dem ich aber die vollumfänglichen Nutzungsrechte habe. Ich habe dieses mit der Linzenz Creativ Common hochgeladen und den Fotografen entsprechend genannt. Dennoch wurde das Bild von einem Admin wieder gelöscht und lässt sich nun auch nicht erneut hochladen. Was kann ich tun? --Kaltscher (Diskussion) 14:03, 2. Jul. 2015 (CEST) Kaltscher

Per E-Mail bestätigen und eintragen lassen, dass du die besagten vollumfänglichen Nutzungsrechte hast. Da es sich um Commons-Bilder handelte, siehe dazu die Hilfeseite c:Commons:OTRS/de, die E-Mail-Adresse ist permissions-commons-de@wikimedia.org. Bitte vor Kontaktaufnahme die Hilfeseite lesen, es sind gewisse Formalitäten nötig. Wenn alles erfolgreich verläuft, werden die Bilder wiederhergestellt. -- Rosenzweig δ 14:15, 2. Jul. 2015 (CEST)

Mütze mit Schöpfung

Hallo, sieht jemand bei dieser Mütze Schüpfungshöhe? Bie steht unter {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} und ich bin mir unsicher. Sonnige Grüße, --emha db 17:22, 2. Jul. 2015 (CEST)

Das ist Handwerk, keine künstlerische Schöpfung. Grüße --h-stt !? 09:29, 3. Jul. 2015 (CEST)

@Emha: Geht's um die Mütze selbst oder um die Zeichnung der Mütze? // Martin K. (Diskussion) 10:48, 3. Jul. 2015 (CEST)

Um die Datei Datei:Tahmuetz.gif. Gruß Yellowcard (D.) 12:58, 3. Jul. 2015 (CEST)
Martin K., sorry für die uneindeutige Überschrift. Gemeint ist die Zeichnung. --emha db 08:12, 4. Jul. 2015 (CEST)

Panoramafreiheit Oman gelöschte Bilder

Könnte jemand die unter commons:Commons:Deletion requests/Files in Category:Sultan Qaboos Grand Mosque gelisteten und wegen fehlender Panormafreiheit im Oman gelöschten Bilder wiederherstellen und nach de:wp transferieren? 79.217.142.244 15:49, 3. Jul. 2015 (CEST)

Ähem, die waren bestimmt nicht alle auf :de in Nutzung, oder? Bitte nur die benennen, die hier in Artikeln verankert waren. --Túrelio (Diskussion) 22:09, 3. Jul. 2015 (CEST)
Siehe hier. 79.217.142.244 22:23, 3. Jul. 2015 (CEST)
Die Innenansichten sind leider auch hier lokal nicht zulässig, weil sie auch hier in Deutschland nicht unter die Panoramafreiheit fallen. // Martin K. (Diskussion) 08:55, 4. Jul. 2015 (CEST)
Sind denn alle Bilder nur Innenansichten? 79.217.147.233 10:26, 4. Jul. 2015 (CEST)
Das ist im Nachhinein natürlich schwierig zu ermitteln ... Da bräuchte es vielleicht einen Commons-Admin, der die Panoramafreiheit in DACH kennt und Lust hat, sich die Fotos alle nochmal anzuschauen. Yellowcard (D.) 10:54, 4. Jul. 2015 (CEST)
Also wenn ich mir die Bildbeschreibungen hier anschaue, sind da durchaus drei oder vier Bilder dabei, die von außen aufgenommen sein müssen ("Gesamtansicht", "Ansicht von Norden" etc.) 79.217.147.233 17:23, 4. Jul. 2015 (CEST)
Ein paar habe ich wiederhergestellt (siehe Kategorie:Datei:Oman), allerdings habe ich beim Hochladen bemerkt, dass mir nicht ganz klar ist, ob der Sahn der Moschee als öffentlicher Grund anzusehen ist. So bewandert bin ich bei Moscheen nicht. Eventuell müsste dann das erste Bild wieder raus. Wenn das geklärt ist, kann ich mir gerne auch noch die übrigen Bilder anschauen, ob es sich lohnt, sie hier hochzuladen. NNW 14:54, 5. Jul. 2015 (CEST)
Kommt meines Erachtens darauf an, ob der Sahn frei durch einen Bogen oder eine Arkade zugänglich ist, oder ob man da erst durch einen Innenraum durch muss. Da es aber sehr, sehr unwahrscheinlich ist, dass dieser Architekt hier irgendwenn nach deutschem Urheberrecht verklagt, fände ich hier alle Bilder von Außenflächen aus tolerierbar. // Martin K. (Diskussion) 15:00, 5. Jul. 2015 (CEST)
Sind ja nur meine Hände, die dann wegen Urheberrechtsdiebstahl abgehackt werden. :o) NNW 15:05, 5. Jul. 2015 (CEST)
Ich hab Dir mal ein paar Schutzbapperl reinkopiert, das hilft bestimmt ;) // 16:08, 5. Jul. 2015 (CEST)

Alle Außenansichtsfotos, die im Artikel verlinkt waren, sind wieder da. NNW 15:41, 5. Jul. 2015 (CEST)

Es geht um Vermessungsdaten und -pläne für ein Segelboot. Die Unterlagen stammen aus der DDR. Könnte bitte ein Fachkundiger auf o. a. Diskussionsseite eine Einschätzung abgeben. Grüße, -- Hans Koberger 21:59, 6. Jul. 2015 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Yellowcard (D.) 00:29, 9. Jul. 2015 (CEST)

Foto ohne Erstellungsdatum in angeblich CC 4.0 (die ich hinter der Anmeldeschranke nicht nachprüfen kann). Ist dem zu trauen oder sollte ich das in de.wikipedia besser nicht verwenden? --Gereon K. (Diskussion) 14:20, 7. Jul. 2015 (CEST)

Also hinter der Quelle https://www.linkedin.com/pub/viktorija-ni/83/59a/843 befindet sich a) keine Lizenz und b) ein quadratischer Zuschnitt dieses Fotos. Mit anderen Worten: Auf Commons liegt ein größeres Foto. Was für mich die Frage nach der Lizenz immer noch nicht ganz klärt. — Raymond Disk. 14:49, 7. Jul. 2015 (CEST)

Nachträgliche Einschränkung einer vormaligen (freieren) Lizenz - in Zusammenhang mit der aktuellen Frage zur Panoramfreiheit

Hallo, soweit mit bekannt ist, ist es im Normalfall nicht möglich eine einmal vergebene, freie Lizenz später wieder zurückzunehmen oder wieder einzuschränken. z.B. vormals CC-BY nach längerer Zeit zu CC-BY-NC. Wie sieht das denn nun aus, wenn öffentlich zugängliche Fotos mit beliebigen freien Lizenzen, z.B. auf Commons (aber natürlich nicht nur auch Flickr & Co.) liegen, mehrfach fremd weitergenutzt wurden und werden und nun - die EU die Panoramafreiheit einschränkt? Müssen dann nicht zuvor rechtlich gültige Lizenzen zurückgenommen werden? Oder gilt das nur für neue Fotos? Oder schlimmer auch für ältere Fotos die bisher aber noch nie öffentlich UND frei zugänglichj waren? Was sagen die Fachleute? - Falls 1. Lösung "altes darf frei bleiben, nichts neues mehr ..NC" wäre da nicht ein Aufruf im Sinne von Fotografiert Panoramafrei was die Knipse hergibt bis zur Umsetzung in neues geltendes Recht? Grüßle NobbiP (Diskussion) 23:54, 8. Jul. 2015 (CEST)

Du gehst von falschen Annahmen aus. Die freie Lizenzierung bezieht sich auf das Lichtbildwerk. Die Panoramafreiheit ist eine weitere Ebene, sie bezieht sich auf das abgebildete Werk. Es ist also kein Widerspruch, das ein Foto frei lizenziert ist, obwohl es ein geschütztes Werk abbildet. Es ist dann nur eben nicht nutzbar, solange ich keine Nutzungsgenehmigung vom Rechteinhaber des abgebildeten Werks habe. // Was eine Änderung des Gesetzes bzgl. der Panoramafreiheit bedeuten würde, ist rein spekulativ. Für im Internet angebotene Fotos als Dauernutzung würde aber mit Inkrafttreten das neue Recht gelten, das heißt, diese Fotos müssten, falls die Panoramafreiheit dann im konkreten Fall nicht mehr anwendbar ist, gelöscht werden. Yellowcard (D.) 00:01, 9. Jul. 2015 (CEST)
Hallo Yellowcard, danke für die klärenden Worte, habs kapiert, leider. Diesmal also Gelbe Karte an das EU-Parlament, mit Androhung der Roten Karte. Grüßle, NobbiP (Diskussion) 01:01, 9. Jul. 2015 (CEST)
@NobbiP: - ich würde das nicht so negativ sehen, sondern wir sollten im Gegenteil mehr Stolz zeigen, dass wir in unseren Ländern diese Freiheiten (in Ö ja mehr als in D) haben, die in Europa nicht selbstverständlich sind, und in unseren Ländern den Bewohnern einschließlich den Parlamentariern gar nicht bewusst sind. --K@rl 16:04, 12. Jul. 2015 (CEST)

Verwendung historischer Karten aus dem Landesarchiv

Hallo, derzeit arbeite ich an einem Artikel zur Burloer Konvention, einem deutsch-niederländischen Grenzabkommen von 1765, dessen 250jähriges Jubiläum im Herbst beiderseits der Grenze groß begangen werden soll. Dazu gibt es beim Landesarchiv NRW einige digitalisierte Karten, wie diese hier von 1732 oder diese hier von 1765. Man kann die Karten problemlos per Rechtsklick in ansprechender Qualität runterladen. Dürfen diese dann nach Commons hochgeladen und im Artikel eingebunden werden (die Farbkarten am Rand würde ich wegschneiden)? Die sind ja schließlich uralt und sollten gemeinfrei sein. Ich bin da trotzdem etwas unsicher und daher für Rat dankbar. Muss man sonst noch etwas beachten (z.B. Archivrecht)? Gruß --Watzmann praot 22:57, 11. Jul. 2015 (CEST)

100% gemeinfrei, zum einen durch den zeitlichen ablauf und amtliches Werk.--JTCEPB (Diskussion) 18:34, 12. Jul. 2015 (CEST)
Die Urheber der Karten sind definitv mehr als 70 Jahre tot (Regelschutzfrist), damit sind sie gemeinfrei. Grüße, Yellowcard (D.) 10:27, 13. Jul. 2015 (CEST)
Vielen Dank euch beiden. Das macht mich doch etwas sicherer in meiner Beurteilung. Gruß --Watzmann praot 17:24, 13. Jul. 2015 (CEST)
Datei:SeattleSeahawks.svg

Soll nicht die nötige Schöpfungshöhe erreichen. Sehe ich nicht ganz so. --Baba66 (Diskussion) 15:04, 10. Jul. 2015 (CEST)

Nach der BGH-Entscheidung zur Angewandten Kunst muss man hier mMn von Schöpfungshöhe ausgehen. D.h. also Rechteinhaber um Freigabe bitten oder löschen. // Martin K. (Diskussion) 15:09, 10. Jul. 2015 (CEST)
Hier ist mal umgekehrt: Ein Gerichtsentscheid in D soll Auswirkungen auf die USA haben … --Leyo 15:44, 10. Jul. 2015 (CEST)
@Martin Kraft: Wahrscheinlich hast Du Recht. Aber als dritte Option gäbe es noch die Nutzung von {{Dateiüberprüfung (SH unklar)}}. Solange die Rechtsprechung nicht mal einem Logo SH zuspricht und sich dabei auf die geänderte Rechtslage beruft (also das Urteil Laufendes Auge wirklich kein Maßstab mehr sein kann), bin ich dafür, diesen Baustein so weitläufig wie möglich zu nutzen, anstelle die Logos zu löschen. Immerhin wurde es 2008 hochgeladen.
@Leyo: Wie meinen? Grüße, Yellowcard (D.) 16:33, 10. Jul. 2015 (CEST)
@Leyo: Jein:
  • Zum einen wird das Seahawks-Logo auch von den US-Kollegen als geschützt eingeordnet und in der en.WP nur auf Basis von Fair Use genutzt...
  • ...und zum anderen gilt ja immer das Schutzlandprinzip, was dazu führt, dass wir hier grundsätzlich nur Werke auf Basis des DACH-Urheberrecht nutzen können (Und ja: Natürlich gibt es da pragmatische Ausnahmen wie Pd-Gov).
@Yellowcard: Da offensichtlich eh in absehbarerzeit niemand dieses heiße Eisen anfassen möchte, halte ich ehrlich gesagt wenig davon, die problematischen Altbestände mit {{Dateiüberprüfung (SH unklar)}} immer weiter aufzublähen. Bei NeuUploads sollte man diese Vorlage wirklich nur für Logos einsetzen, die deutlich Richtung PD-Textlogo gehen (was angesichts der österreichen Rechtsprechungeh schon gewagt genug ist). Da bei solchen illustrativen Zeichen die Wahrscheinlichkeit verschwindend gering ist, dass sie im gesamten DACH-Raum unterhalb der SH-SChwelle liegen werden, macht es wirklich keinen Sinn sie hier zu sammeln. Sowas bekommt von mir {{DÜP|Lizenz|Freigabe}} und gut is'. // Martin K. (Diskussion) 16:46, 10. Jul. 2015 (CEST)
Das halte ich nicht für richtig, im Gegenteil. Eine falsche Löschung ist schädlich. Wir können doch bloß spekulieren, wie sich die Rechtsprechung entwickelt. Angesehene Rechtswissenschaftler sehen das total divers, warum sollten also ausgerechnet wir uns auf einen übervorsichtigen Standpunkt stellen und die Logos löschen – voreilig und möglicherweise zu Unrecht? Von mir bekommen solche Logos nach dem DÜP-Prozess weiterhin den Warnhinweis und werden aus der DÜP genommen. Ich würde auch Logos sofort wiederherstellen, wenn die Rechtslage dabei nicht relativ klar ist, und das ist eigentlich nur bei den Logos der Fall, die auch zuvor schon geschützt waren.
Dass Du übrigens Logos von 2008 in die DÜP einreihst, finde ich großen Mist. Jeder Uploader wird vom Bot informiert, weiß gar nicht, was er jetzt plötzlich falsch gemacht hat und reagiert möglicherweise verärgert (nicht zu Unrecht, finde ich). Der Workflow eignet sich schlicht nicht für die Kontrolle des Altbestands. Grüße, Yellowcard (D.) 17:04, 10. Jul. 2015 (CEST)
Wie gesagt: Die Rechtslage in Österreich ist ziemlich eindeutig und unsere Richtlinie, dass die restriktivste Rechtslage im DACH-Raum anzuwenden ist, auch. Von daher ist dieses ewige nichts-genaues-weiß-man-nicht schlicht überflüssig. Würden wir unsere Richtlinien wirklich ernstnehmen, wäre hier nicht mal PD-TextLogo zulässig. Von einer falschen Löschung kann daher bei Logos, die deutlich über diesen auf Commons gesteckten SH-Rahmen hinausreichen, keinesfalls die Rede sein.
Um dieses 2008 hochgeladene Logo hätte ich mich übrigens nicht gekümmert, wenn es nicht unter Spezial:Neue Dateien aufgetaucht wäre, weil irgendwer eine neue oder überarbeitete Version hochgeladen hätte. Meines Erachten liegt es auch in unserer Verantwortung, Nutzern, die hier immer noch Logos aus PDFs rippen oder als Vektor nachbauen, klar zu machen, dass sie damit letztlich ihre Zeit verschwenden, weil es möglich bis wahrscheinlich ist, dass diese irgendwann gelöscht werden. Und da (zumindest theoretisch) auch der NeuUploader wegen einer Urheberrechtsverletzung belangt werden könnte, sollten wir ihn im Zuge der Dateiüberprüfung genau darauf hinzuweisen (nichts anderes tut dieser Baustein). // Martin K. (Diskussion) 17:46, 10. Jul. 2015 (CEST)
Wenn ich hier mal aufklären darf: Das Logo der Seattle Seahawks ist eine Abwandlung einer Maske des Kwakwaka’wakw Stammes, wo man nur die Farben änderte und es 2-Dimensional abbildete. Eine SH ist daher nicht vorhanden.--JTCEPB (Diskussion) 19:09, 10. Jul. 2015 (CEST)
@JTCEPB: Danke für die Information. Gibt es irgendwo ein Bild dieser Maske? Das wäre wichtig um zu beurteilen ob es hier nur um eine eher handwerkliche Abbildunge eines (gemeinfreien?) Gegenstands geht oder eine künstlerische Abstraktionsleistung erbracht wurde, die ein Schöpfungshöhe begründet. // Martin K. (Diskussion) 20:30, 10. Jul. 2015 (CEST)
Nachtrag: Ich habe hier und hier Abbildungen der fragliche Maske gefunden. Meines Erachtens ist gerade die aktuelle Version des Logos keine einfache 1:1 Übersetzung dieser Vorlage, sondern erreicht auch ihrerseits Werkcharakter. Insbesonder das Euge des Adlers spricht doch eine deutlich andere Sprache als das auf der Maske. // Martin K. (Diskussion) 20:38, 10. Jul. 2015 (CEST)
Ja, da habe ich wohl etwas durch einander gebracht, diese Abwandlung der Maske war natürlich das alte Logo. Ich werde den Seahawks jetzt mal eine E-Mail schreiben, bis zu einer Rückmeldung oder dem Ablauf von 7 Tagen bitte ich daher das Werk nicht zu löschen.--JTCEPB (Diskussion) 20:51, 10. Jul. 2015 (CEST)
Die Antwort der Seahawks ist für uns bedeutungslos, weil die erstens nach US-Recht antworten werden und zweitens auf jeden Fall antworten werden, dass ihr tolles Logo natürlich weltweit und nach jeder denkbaren Rechtsordnung und jeder möglichen Rechtsgrundlage geschützt ist. Alle US-Sportvereine haben die gewaltigen Wirbel um die "Redskins" mitbekommen und das US-Patentgericht hat da gerade ein (juristisch völlig schwachsinniges) aber politisch sehr korrektes Urteil veröffentlicht. Die gesamte Szene ist in Panik. Grüße --h-stt !? 17:17, 13. Jul. 2015 (CEST)
@H-stt: Hast Du einen Link zu diesem Urteil? // Martin K. (Diskussion) 18:00, 13. Jul. 2015 (CEST)
Naja, mit dem Thema Copyright hat das ja wenig bis nichts zu tun - strenggenommen geht's ja nichtmal um die Bildmarke selbst. Und eine Übertragbarkeit auf andere Sportvereine seh ich ehrlich gesagt auch nicht. Oder denkst Du, dass sich bei den Seahawks irgendein Fischadler diskriminiert fühlen könnte? ;) // Martin K. (Diskussion) 22:35, 13. Jul. 2015 (CEST)
Die hier in Rede stellende Grafik ist eine moderne grafische Umsetzung traditionelle Volksmotive. Sie ist keine eigenständige Schöpfung, sondern greift auf Jahrhunderte alte Vorbilder zurück. Diese wurden als Schnitzwerk und als Bemalung verwendet, an der Leistung des Grafikers ist dann nichts künstlerisches, das ist wie so oft Handwerk. (nicht signierter Beitrag von h-stt (Diskussion | Beiträge) 13. Jul. 2015, 17:26:20‎)
Bloß weil sich etwas einer traditionellen Formensprache bedient ist es doch nicht automatisch (Kunst-)Handwerk?! Gutes Design steht fast immer auf den sprichwörtlichen Schultern von Riesen und ist ohne das, was ihm gestalterisch voranging, kaum denbar. Und dass ein Werk auf einem oder mehreren älternen Werken basiert, widerspricht ja grundsätzlich seinem Werkcharakter nicht.
Außerdem kann ja bereits die Wahl der richtigen kunsthistorischen Referenz eine schöpferrische Leistung darstellen. Im Hinblick auf die Illustration stellt das Seahawks Logo zudem eine erhebliche Abstraktion und Weiterentwicklungen der traditionellen Vorlage dar. // Martin K. (Diskussion) 18:00, 13. Jul. 2015 (CEST)

Gerade die Antwort der Seahawks bekommen. Sie sind selbst nicht im Besitz der Lizenzrechte des Logos. Man müsste sich jetzt an die NFL wenden und um die Verwendung bitten. Dies würde jedoch dann für die kompletten NFL-Logos gehen. @H-stt: Wenn man um die Freigabe des Logos für die deutschsprachige Wikipedia bittet, antwortet nie and nach US-Recht, da eine Erlaubnis des Lizenzshalter eine Erlaubnis bleibt.--JTCEPB (Diskussion) 03:14, 14. Jul. 2015 (CEST)

Nur nützt uns eine Freigabe „für die Wikipedia“ rein gar nichts, siehe → WP:Grundprinzipien, Stichwort Freie Inhalte. Grüße, Yellowcard (D.) 09:19, 14. Jul. 2015 (CEST)

„Als weitere mögliche zukünftige Lösungen wurden Freigaben der Nutzungsrechteinhaber für enzyklopädische Zwecke [...] diskutiert“

Wikipedia:Urheberrechtsfragen/angewandte Kunst
Das hast du wohl vergessen.--JTCEPB (Diskussion) 18:42, 14. Jul. 2015 (CEST)
@JTCEPB: Erstens ist die Kürzung des Zitats eine Frechheit, denn dadurch wird es sinnentstellend, zweitens habe ich das nicht vergessen, sondern den Text lustigerweise sogar geschrieben (!) und drittens wurde diese Lösung in der Tat diskutiert und zwar mit dem Ergebnis, dass sie selbst bei allergrößtem Goodwill nicht mit den Grundprinzipien vereinbar und aus verschiedenen Gründen auch nicht realisierbar ist. EOD. Yellowcard (D.) 20:08, 14. Jul. 2015 (CEST)
1.Ich kann keine Sinnentstellung feststellen. 2.Dort steht nur, dass es Bedenken gibt, nicht, dass man den Vorschlag verworfen hätte.--JTCEPB (Diskussion) 20:13, 14. Jul. 2015 (CEST)
Leute! Es bringt doch nichts, sich hier gegenseitig anzupampen!
@JTCEPB: Die von Dir zitierte Seite ist keine offizielle Wikipedia-Richtlinie, sondern schlicht der Diskussionstand zu diesem Thema. Dort steht daher aus gutem Grunde keine How-To (wie z.B. unter WP:Bildrechte, der hier maßgeblichen Richtlinie), sondern eine Analyse der (geänderten) Rechtslage sowie die denkbaren Lösungsoptionen. Keine dieser Optionen (egal ob nun Bildzitate oder die Enzyklopädielizenz) sind aktuell hier in der de.Wikipedia anwendbar. Im Fall der Enzyklopädielizenz das schon allein deshalb unmöglich, weil ...
  1. noch niemand eine solche Lizenz formuliert hat.
  2. die Community noch keine Non-free content-policy verabschiedet hat, die die Voraussetzung für deren Anwendung wäre.
Und ein konkreter Fall (wie dieses Logo) ist sicher weder der zeitliche noch der inhaltliche Rahmen, in dem man das ändern könnte. // Martin K. (Diskussion) 21:44, 14. Jul. 2015 (CEST)

M.E. nach deutschem Recht deutlich geschützt, da künstlerisches Schaffen (Stilisierung, Emotion, abstrakte farbliche Gestaltung …), und zwar hinreichend deutlich, dass „SH-unklar“ nicht mehr vertretbar ist. — Pajz (Kontakt) 21:46, 14. Jul. 2015 (CEST)

Dann löscht alle Logos von NFL-, NHL-, MLB- und NBA-Teams. Bei Fußballvereinen, allen voran die der MLS, wird es ähnlich aussehen.--JTCEPB (Diskussion) 12:53, 14. Jul. 2015 (CEST)

New-Music-Fridays-Logos

Hallo, bevor ich eins hochlade: Könnte ich ein paar Meinungen dazu haben, ob die hier bereitgestellten Logos Schöpfungshöhe erreichen? Meines Erachtens tun sie das nicht (ganz besonders die schwarzen), aber bei den Logos gab es ja zuletzt Schwierigkeiten … Gruß--XanonymusX (Diskussion) 01:28, 14. Jul. 2015 (CEST)

Momentan wirst Du dazu keine zuverlässige Antwort enthalten können. Das kann derzeit niemand einschätzen. Ich würde es hochladen, hier gibt es aber sicher auch gegenteilige Meinungen. Grüße, Yellowcard (D.) 09:21, 14. Jul. 2015 (CEST)
Versuchst mal auf Commons mit dem template:PD-Textlogo. Eine Garantie gibt es da aber auch nicht. // Martin K. (Diskussion) 13:01, 14. Jul. 2015 (CEST)
Okay, ich war so frei: File:Freitag ist Musiktag Logo schwarz.png und File:New Music Fridays logo black.png. Wenn das geht, muss dann aber auch jede Farbversion gehen, denn es handelt sich um einfach replizierbare Farbverläufe (die Farben werden auf der Website sogar angegeben, nebst der genauen Schriftart).--XanonymusX (Diskussion) 22:06, 14. Jul. 2015 (CEST)

Abfotografiert? [[:]]

Bitte um Mitbeurteilung des Fotos. Das Moirée-Muster zeigt mir, dass das Foto abfotografiert wurde, entweder vom Bildschirm oder von einem Druckwerk. Damit ist es vermutlich eine Urheberrechtsverletzung. Seht ihr dies auch so? --80.187.107.154 00:32, 15. Jul. 2015 (CEST)

@Goesseln: Kannst Du uns erklären warum das Bild von einem Monitor abphotograpiert wurde und von wem das Photo oder Video auf dem Monitor stammte?! // Martin K. (Diskussion) 00:38, 15. Jul. 2015 (CEST)
gute Frage. Der Spiegel/Springer-Journalist Benutzer:Nils von der Heyde hat mich 2011 gebeten, das Foto für ihn einzustellen, weil er sich, obwohl erst 73 Jahre alt, dazu WP-technisch nicht in der Lage sähe (wir waren uns bei Martha Albrand in die Quere gekommen). Als Journalist wisse er, was Bildrechte seien. Die Bildrechte lägen bei ihm. Glauben musste ich ihm das nicht, aber dem großen Kind habe ich einen Gefallen getan, und es wird ihn in den letzten vier Jahre gefreut haben. Ich teile die Ansicht, dass das Bild hier gelöscht werden sollte, und würde, wenn das kein anderer macht, das Bild mit einem Löschauftrag versehen. Ein paar Tage würde ich noch warten wollen, bis sich die Meldung seines Ablebens, so oder so, aufgeklärt hat. --Goesseln (Diskussion) 10:44, 15. Jul. 2015 (CEST)
Du hast als Urheber "Goesseln" und als Quelle "eigenes Werk" eingetragen. Das widerspricht sich jetzt aber schon deutlich von Deinen Angaben hier. Gibt es noch weitere vergleichbare Fälle in Deinen Uploads? Yellowcard (D.) 10:49, 15. Jul. 2015 (CEST)
das Foto der Tante hat dieselbe Geschichte. --Goesseln (Diskussion) 10:59, 15. Jul. 2015 (CEST)
Ich denke, ohne Freigabeerklärung sollte das auch gelöscht werden. Immerhin kann nur der Fotograf das Bild unter die angegebene CC-Lizenz stellen. Ich kann mir daher nicht vorstellen, dass die Lizenzangabe so wasserdicht ist. Oder? Grüße, Yellowcard (D.) 11:07, 15. Jul. 2015 (CEST)

@Goesseln: Ich würde Dich bitten, nochmal all Deine Uploads durchzugehen und zu überprüfen, ob es noch mehr solche Fehlauszeichnungen gibt. Eigenes Werk sollte nur dort stehen, wenn das zugehörigen Bild tatsächlich selbst erstellt (= photographiert bzw. gezeichnet) wurde. Beim Upload eines fremden Werkes entsteht kein eigenes Urheber- oder Leistungsschutzrecht. Daher ist bei fremden Werken Fall immer eine zusätzliche Freigabe nötig, wenn das Bild nicht aus anderen Gründen gemeinfrei ist oder an anderer Stelle im Netz (z.B. Flickr) nachprüfbar und plausibel unter einer freien Lizenz veröffentlicht wurde. Bitte zeichne daher alle Bilder bei denen diese Freigabe fehlt, erstmal mit {{DÜP|Freigabe}} aus und kümmer Dich dann um die Freigaben. Bitte versteh das nicht als Schikane. Das ist das völlig normale Vorgehen und wenn solche Probleme auffallen, sollte man sie lösen, bevor irgendwann eine Löschaktion unausweichlich wird. // Martin K. (Diskussion) 11:28, 15. Jul. 2015 (CEST)

Bildfreigabe ausreichend?

Ist das hier eine ausreichende Freigabe?

  • Bitte: Freigabe unter Lizenz Cc-by-sa 3.0
  • Antwort: Natürlich kannst du das Foto zum genannten Zweck verwenden

--Ratzer (Diskussion) 10:10, 15. Jul. 2015 (CEST)

@Ratzer: Da das doch recht dürr ist, wäre es, wenn nochmal eine explizite Freigabe ans Support-Team gesendet würde. // Martin K. (Diskussion) 10:15, 15. Jul. 2015 (CEST)

CC BY-NC-ND für Commons und de:WP ausreichend?

Hallo Kollegen, das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) gibt in einem seiner Online-Artikel für ein Bild "CC BY-NC-ND/ICRC/Ayman Touhami" an. Ich würde das Bild gerne auf Commons hochladen und in der deutschen Wikipedia verwenden, steige aber nicht durch, ob die Rechte dafür ausreichend sind. Reichen die Lizenzinformationen aus, um diese Frage zu beantworten? Und wenn, dann wie? Gruß,--Anglo-Araneophilus (Diskussion) 13:11, 15. Jul. 2015 (CEST)

@Anglo-Araneophilus: Nein, diese Lizenz ist leider nicht mit unserem Grundprinzipien vereinbar, weil das NC-ND die Nutzbarkeit und Bearbeitbarkeit der Inhalte erheblich einschränkt und damit nicht mehr als vollständig freie Lizenz angesehen werden kann. Ein Upload ist daher weder hier noch auf Commons möglich.
Du kannst Dich jedoch gerne mal wegen dieses Bildes mit dem ICRC in Verbindung setzen und Sei um einen die Freigabe unter einer vernünftigen Lizenz (z.B. CC-BY-SA 3.0) bitten. // 13:31, 15. Jul. 2015 (CEST)
Danke für die schnelle Klärung! In Verbindung setzen wollte ich mich nicht mit ihnen, obwohl sie dort noch mehr geeignetes Material anbieten, aber die Antwort reicht mir. Nochmals danke schön! Gruß,--Anglo-Araneophilus (Diskussion) 13:37, 15. Jul. 2015 (CEST)

Victor Jara, Deja la Vida Volar (Lass das Leben fliegen); 1996

Darf man den Titel "Lass das Leben fliegen" als Blickfang auf ein Plakat bringen, mit dem für ein Chorabend mit lateinamerikanischem Gesang geworben werden soll? (nicht signierter Beitrag von 80.141.135.35 (Diskussion) 16:51, 17. Jul 2015 (CEST))

@80.141.135.35: Da das nichts mit der Wikipedia zu tun hat (vgl. Einleitungstext dieser Seite) und wir auch keiner Rechtberatung erteilen dürfen, können wir Dir bei dieser Frage leider nicht weiterhelfen. // Martin K. (Diskussion) 12:30, 18. Jul. 2015 (CEST)
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Panoramafreiheit auf polnischen Friedhöfen

Hallo zusammen,
Ich habe auf einem polnischen und allgemein zugänglichen Friedhof am Grabe einer hier in der WP mit unbebildertem Artikel vertretenen Person ein auf der Grabplatte fest angebrachtes Foto dieser Person fotografiert. Das natürlich in der Hoffnung, es für den Artikel hier bzw. bei Commons hochladen zu können. Ist das nach polnischem Recht zulässig?
Danke schon mal für alle Antworten!--Excolis (Diskussion) 18:32, 17. Jul. 2015 (CEST)

Erlaubt wäre es nach Art. 33 Abs. 1 des Ustawa z dnia 4 lutego 1994 roku o prawie autorskim i prawach pokrewnych, sieht aber i.d.R. nicht so schön aus.--JTCEPB (Diskussion) 19:24, 17. Jul. 2015 (CEST)
Das steht da nicht, insofern bleibt die Frage, wie du zu der Aussage kommst. (Allerdings, @Excolis: Da nach WP:Bildrechte nicht das Recht des Quellenstaates zugrunde gelegt wird, kann die Datei in der deutschsprachigen Wikipedia – wenn auch nicht auf Commons – hochgeladen werden, weil nach dem dann anzuwendenden deutschen Recht Friedhöfe ebenfalls öffentliche Plätze darstellen. Zu den Nachweisen vgl. der Artikel Panoramafreiheit.) — Pajz (Kontakt) 19:29, 17. Jul. 2015 (CEST)
Doch es steht da. Du darfst es gerne hier nachlesen.--JTCEPB (Diskussion) 19:36, 17. Jul. 2015 (CEST)
Daraus kann man solche schwierigen Fragen nicht beantworten. Es ist keine gottgegebene Tatsache, dass ein Friedhof ein öffentlich zugänglicher Platz im urheberrechtlichen Sinne ist, sondern eine Auslegungsfrage, die nur anhand der jeweiligen Gesetzeskonstruktion und der ratio legis bewertet werden kann. Ebenfalls nicht von vornherein klar ist, was das polnische Recht mit „although not for the same use“ meint; so wurde etwa in Deutschland historisch auch schon einmal eine solche Einschränkung erwogen, aber unter anderem deshalb kritisiert, weil die Wiedergabe von (bildenden) Kunstwerken damit erschwert werden könnte, da sowohl die ursprüngliche Werkfestlegung als auch die Werkwiedergabe primär zur Vermittlung des Bildinhalts dienen. Das sind also Auslegungsfragen. — Pajz (Kontakt) 19:44, 17. Jul. 2015 (CEST)
Welcher Friedhof war es den?--JTCEPB (Diskussion) 20:02, 17. Jul. 2015 (CEST)
@ JTCEPB: Es war der Friedhof von Żyrowa. --Excolis (Diskussion) 11:51, 18. Jul. 2015 (CEST)
Friedhof gehört der Stadt. Kannst das Foto also hochladen.--JTCEPB (Diskussion) 12:11, 18. Jul. 2015 (CEST)
Nur der Vollständigkeit halber: Nach deutschem Urheberrecht ist es egal, wem der Friedhof gehört. Der öffentlicher Raum beschränkt sich nämlich nicht auf Grundstücke in öffentlichem Besitz. Auch privater Grund kann öffentlich sein, wenn er öffentlich zugänglich ist. // Martin K. (Diskussion) 12:19, 18. Jul. 2015 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --JTCEPB (Diskussion) 12:12, 18. Jul. 2015 (CEST)

Genehmigung des Urhebers an wikipedia gesendet

Hallo Leute! Ich bin neu bei Wikipedia und habe den Artikel Unterpreppach erstellt. Dazu habe ich den Text aus der Internetseite http://www.unterpreppach-franken.de/ortsgeschichteunterpreppachvonkandler.htm mit Genehmigung des Autors und Erstellers der Internetseite verwendet. Nachdem ich den Hinweis über eine mögliche Urheberrechtsverletztung bekommen habe, bzw. der Text im Artikel gesperrt wurde, habe ich sofort den Autor kontaktiert. Dieser hat dann am 08.07.2015 das Formular mit der Genehmigung an permissions-de@wikimedia.org gesendet. Wie lange wird es ungefähr dauern, bis der Sachverhalt geklärt und der Text sowie das Ortswappen wieder freigegeben werden kann bzw. wieder hergestellt wird? Grüße, --Mingo24 (Diskussion) 07:44, 18. Jul. 2015 (CEST)

@Mingo24: Da aktuell die OTRS-Queues ziemlich voll sind, kann das z.Z. leider etwas dauern. Deine Mail bezüglich des Textes habe ich Dir gerade mit einer Rückfrage beantwortet. Und für das Wappen auf Commons benötigen wir noch eine gesonderte Freigabe. // Martin K. (Diskussion) 12:28, 18. Jul. 2015 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Martin K. (Diskussion) 12:28, 18. Jul. 2015 (CEST)

"Das Kölner Urteil kassiert!?!"

Nur mal so zur Info: http://archiv.twoday.net/stories/1022460470/. --Alchemist-hp (Diskussion) 09:17, 17. Jul. 2015 (CEST)

Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, was das mit dem Kölner Urteil zu tun haben sollte?!
  • Zum einen ist es ja schlechterdings möglich, dass ein LG das Urteil eines OLGs aus einer ganz anderen Region „kassiert“.
  • Und zum anderen ging es beim Urteil des OLG Köln um eine NC-Lizenz und die Frage ob eine Nutzung nun kommerziell war oder nicht. Und die Attribution, die jetzt in München streitgegenständlich ist, war ja in Köln vorhanden. Ich habe daher noch nie die seltsame Interpretation geteilt, dass das nach dem Kölner Urteil grundsätzlich der Wert aller CC-Bilder mit 0 zu beziffern sei.
Wir haben hier also schlimmstenfall um Urteile zweier unterschiedlicher Gerichte, die nicht 100% konsitent zu sein scheinen, sich aber nüchtern betrachtet nur mit zwei verschiedenen Sachverhalten beschäftigen. // Martin K. (Diskussion) 11:52, 17. Jul. 2015 (CEST)

Commonsbild in einer Tageszeitung

Das Foto File:Klagenfurt - Musilhaus - Christine Lavant.jpg von Benutzer:Neithan90 erschien am 4. Juli 2015 in Die literarische Welt, S. 3. Der obere Rand des Fotos wurde leicht beschnitten, und es wurde der untere Rand ganz leicht angehoben, so dass die auf dem Wandbild links unten befindliche Signatur „JEF AEROSOL“ verschwunden ist. In der Zeitung steht zusätzlich zu der Bildunterschrift neben dem rechten Bildrand hochkant „WIKIMEDIA COMMONS“.
Bei Commons steht das Foto unter Cc-zero. In der „Beschreibung Deutsch“ steht: „Grafitti von Jef Aerosol am Musilhaus in Klagenfurt: Christine Lavant“.
Hätten die Zeitungsredakteure Jef Aérosol/ fr:Jef Aérosol nennen sollen oder müssen? Ist bei Commons alles klar und unmissverständlich? --Goesseln (Diskussion) 16:59, 15. Jul. 2015 (CEST)

Eine CC-0-Lizenz bedeutet, dass der Urheber des Bildes auf jegliche Rechte verzichtet, das impliziert auch, dass er nicht verlangt, dass sein Name genannt wird. Die Panoramafreiheit macht ausserdem auch das Werk frei, d.h. es darf für jedwelche Zwecke (ausser illegalen natürlich) ohne Einschränkungen verwendet werden. Natürlich ist es nett, wenn man bei einem Kunstwerk aus dem öffentlichen Raum den Urheber angibt, nötig ist das aber mE nicht. --PaterMcFly Diskussion Beiträge 17:06, 15. Jul. 2015 (CEST)
@Goesseln, PaterMcFly: Vorsicht, die Panoramafreiheit ist nur eine Schrankenregelung und macht ein Werk auf keinen Fall frei. Vielmehr ist eine Nutzung unter dieser Schranke an enge Bedingungen geknüpft. Bei einer Abbildung eines geschützten Werks auf Basis der Panoramafreiheit ist unter anderem „die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert“ (§ 63 Abs. 2 UrhG). Dies ist bei Zeitungsartikeln der Fall. Die Nennung des Urhebers der abgebildeten Werks ist somit zwingend notwendig. Mit der beschriebenen Quellenangabe inkl. vollem Namen des Urhebers, Titel des Werks und Standort ist die Zeitung dieser Pflicht m.E. allerdings nachgekommen. Siehe dazu auch den einschlägigen Abschnitt des sehr guten Artikels zur Panoramafreiheit. Viele Grüße, Yellowcard (D.) 21:55, 16. Jul. 2015 (CEST)
Danke für die Klärung, den Abschnitt kannte ich nicht. --PaterMcFly Diskussion Beiträge 09:32, 17. Jul. 2015 (CEST)
@Yellowcard: Du schreibst: Mit der beschriebenen Quellenangabe inkl. vollem Namen des Urhebers, Titel des Werks und Standort ist die Zeitung dieser Pflicht m.E. allerdings nachgekommen. Eben nicht, denn die Zeitung hat das Werk von Jef Aerosol (vielleicht unabsichtlich) um die Signatur verstümmelt (der rote Pfeil blieb) und hat weder in der Zeitungsbildunterschrift noch in dem hochkant Herkunftsnachweis seinen Namen genannt. Vielleicht ist das oben in meiner Bestandsaufnahme (hier Commons, dort Zeitung) nicht richtig herausgekommen.
Was mich in diesem Fall irritiert hatte ist ja, dass der Künstler Jef Aerosol offenbar, wenn er Bildaufträge im öffentlichen Raum mit Panoramafreiheit annimmt, gleichzeitig auf alles verzichtet. Da staune ich schon.
deswegen kommen mir nun nicht gleich die Tränen, denn Jef Aerosol hat seinerseits hier ein Porträtfoto von Christine Lavant auf die Wand gebracht, auf dem sicher auch noch Urheberrechte eines Fotografen liegen. Also eine lange Kette von Eigentumsrechten ...
--Goesseln (Diskussion) 10:21, 17. Jul. 2015 (CEST)
@Goesseln: Ah, stimmt! Das hattest Du eigentlich auch klar geschrieben, es harpert an meiner Lesekompetenz ... ein SmileysymbolVorlage:Smiley/Wartung/:d  Dann hast Du natürlich Recht und die Nutzung der Zeitung ist nicht von der Panoramafreiheit gedeckt, da die Pflicht zur Quellenangabe nicht eingehalten wurde. Wie schon gesagt: Die Panoramafreiheit macht ein Werk nicht frei (auch wenn der Name das vielleicht impliziert), sondern erlaubt Dritten nur die zweidimensionale Abbildung dieser Werke zu recht restriktiven Bedingungen (keine technischen Hilfsmittel (z.B. Leitern; auch die Zulässigkeit von Zoom-Objektiven ist umstritten), Änderungsverbot, Pflicht zur Quellenangabe, ...).
Sinn und Zweck der Panoramafreiheit ist es, bleibend im öffentlichen Raum installierte Werke abbilden zu können, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass ohne Panoramafreiheit die Abbildung mancher Straßenzüge oder eben Panoramen nur sehr eingeschränkt möglich wäre. Es geht nicht darum, die Urheber der Werke irgendwie zu enteignen, sondern einen Mittelweg zwischen den Interessen der Urheber und denen der Allgemeinheit zu schaffen. Grüße, Yellowcard (D.) 11:06, 17. Jul. 2015 (CEST)
ok, und damit zu dieser oben angedeuteten Frage: Ist bei Commons alles klar und unmissverständlich? Ich denke, eben nicht. Auch wir sollten unseren Beitrag zur Aufklärung über die Verwendbarkeit von bei uns als panoramafrei eingestellten Bildern leisten und unmissverständlich schreiben, was wir glauben, das der Zweitverwerter beachten muss. Mit der CC-0-Lizenz sagen wir ja nur etwas zu den Rechten an dem Foto. Keine Ahnung, was man da machen sollte, aber es besteht Handlungsbedarf, auch nach dem etwas merkwürdigen Sieg in der Causa Panoramafreiheit. --Goesseln (Diskussion) 11:15, 17. Jul. 2015 (CEST)
Der Baustein FoP-Austria steht ja schon drin, hilft aber natürlich Nachnutzern außerhalb Österreichs nicht weiter. Gemäß Schutzlandprinzip muss ein Nachnutzer immer das Recht des Landes berücksichtigen, in dem er das Werk nachnutzt. Meine Aussagen oben bezogen sich z.B. auf die Nachnutzung in Deutschland; es spielt dabei keine Rolle, dass das Foto in Österreich aufgenommen wurde (genau diese Konstellation wurde in der Hundertwasserentscheidung entschieden). Man könnte auch den deutlicheren Warnhinweis FoP einbauen. Yellowcard (D.) 11:24, 17. Jul. 2015 (CEST)

Also so 100%ig kann ich Eure Problemanalyse im Bezug auf die weggecroppte Signatur nicht mitgehen:

  • In wie fern bei im Rahmen der Panoramafreit abgebildeten Werken, auch der zugehörige Werktitel und Künstler benannt werden muss, wäre eine Frage, die wir hiermal grundsätzlich diskutieren und ggf. als Parameter in die FoP-Bausteine aufnehmen sollten. De Facto findet eine solche Urhebernennung nämlich bei 99% der FoP-Aufnahmen auf Commons nicht statt. Da Pajz in Sachen Panoramafreiheit ja unser Fachmann ist, würde mich seine Meinung dazu mal interessieren.
  • Ob das aber auch bedeutet, dass eine ggf. am Werk angebrachte Signatur in jeden Fall zu sehen sein muss, wage ich zu bezweifel. Je nachdem wo und wie diese Signatur am Werk angebracht ist würde das nämlich der Grundidee der Panoramafreiheit ziemlich zuwiderlaufen. Da es dem Gesetzgeber dabei ja eigentlich um die Abbildbarkeit des öffentlichen Raums ging und das Recht auch einzelne darin enthaltene Werke wiederzuggeben, eigentlich nur ein Mittel zum Zweck ist, wäre es widersinnig formale Anforderungen zu stellen, die eigentlich nur dann erfüllt werden können, wenn das Werk allein und vollständig abgebildet würde.
    Natürlich darf man entsprechend des Verändungsverbots nicht einfach die Signatur aus dem Werk rausretuschieren, aber es zwingt einem doch niemand ein Werk so unbeschnitten abzubilden, dass die Signatur auf jeden Fall im Bild ist?! Dass würde ja bei dreidimensionalen Werken, wie Gebäuden oder Statuen zu der absurden Situation führen, dass diese dann, wenn irgendwo an ihnen eine Signatur oder Künstlerangabe angebraucht wurde nur von genau dieser Seite aus photographiert werden dürften?!

Um, mal wieder zum hiesigen Fall zurückzukommen, sehe ich ehrlich gesagt nicht in wiefern uns das überhaupt betrifft?! Wenn die Zeitung bei der Nutzung dieses Bildes irgendwelche Rechte von Jef Aerosol verletzt haben sollte, ist das eine Sache zwischen ihm und der Zeitung. Die (im Grunde nicht vorhandenen Lizenzbedingungen) der CC0-Lizenz und damit die Rechte unseres User:Neithan90 wurden jedenfalls durch diese Nutzung nicht verletzt. Unser Job ist es, unseren eigenen Laden sauber zu halten. Und da unabhängig von den oben genannten Fragen die Namen von Künstler und Werk in der Bildbeschreibung genannt werden und ein FoP-Baustein vorhanden ist, sehe ich hier eigentlich kein Problem?! // Martin K. (Diskussion) 12:25, 17. Jul. 2015 (CEST)

P.S.: Da das diesem Graffiti zugrundeliegende Photo von Christine Lavant vermutlich auch noch nicht gemeinfrei ist, könnte eine lückenlose Attribution hier übrigens eine großer Spaß werden ;) // Martin K. (Diskussion) 12:25, 17. Jul. 2015 (CEST)

Ob eine Urhebernennunung nötig ist, hängt von der jeweiligen nationalen Regelung ab und scheint auch nicht immer klar zu sein; um aus Panoramafreiheit#Schweiz zu zitieren: "Im Gegensatz zur deutschen Parallelvorschrift geht die Schweizer Regelung nicht explizit auf eine Pflicht zur Quellen- bzw. Urheberangabe in Bezug auf das reproduzierte Werk ein. Ein Teil der Kommentarliteratur geht aus diesem Grund von der (uneingeschränkten) Anwendbarkeit der generellen Anerkennungspflicht des Art. 9 URG aus; ein anderer nimmt eine Namensnennungspflicht dann an, wenn das Werk Thema der Abbildung ist, und geht gleichzeitig – analog zu § 63 Abs. 1 dUrhG – von ihrem Wegfall aus, wenn der Urheber auf dem Werkexemplar nicht genannt und dem Verwender auch nicht anderweitig bekannt ist." Gestumblindi 12:32, 17. Jul. 2015 (CEST)
Martin, ich verstehe Deinen Punkt nicht. Dass die weggeschnittene Signatur allein ein Problem ist, hat niemand behauptet. Zweifelsohne unterliegt eine gedruckte Zeitung bei Abdruck eines geschützten Werks unter Nutzung der Panoramafreiheit doch der Pflicht zur Quellenangabe (siehe oben). Sie hätte also den Namen des Künstlers auch neben das Foto drucken können, damit wäre alles in Ordnung. Zweifelst Du jetzt an der Pflicht zur Quellenangabe nach deutschem UrhG? Natürlich kann uns das insofern egal sein, als dass es uns nichts angeht. Nur wurde das Foto offenbar von Commons entnommen und da kann man sich schonmal die Frage stellen, ob die CC-0-Lizenzierung gegenüber gutgläubigen Nachnutzern allein nicht etwas irreführend ist, wenn bei einer Weiternutzung ja doch ganz offensichtlich Pflichten gegenüber Dritten einzuhalten sind. Ich würde es mir da also nicht ganz so einfach machen wollen.
@Gestumblindi: Genau, und das meinte ich ja auch mit meiner Aussage weiter oben: Hier handelt es sich zwar um eine Aufnahme aus Österreich, gem. Schutzlandprinzip gilt aber (insb. innerhalb der EU) das Recht des Staats, in dem die Weiternutzung erfolgt. Also stellt sich wieder die Frage: Ist es auf Commons sinnvoll, auf die Rechtslage im Ursprungsland hinzuweisen, oder ist ein allgemeinerer Hinweis nicht viel besser, weil ohnehin jeder Nachnutzer die Rechtslage des entsprechenden Staats prüfen muss? Grüße, Yellowcard (D.) 14:10, 17. Jul. 2015 (CEST)
Ich zweifle nicht grundsätzlich an der Pflicht zur Nennung des Urhebers, denke nur nicht das wir hierzu im konkreten Fall eine abschließende Einordnung finden können. Denn...
  1. sind dafür die Einschränkungen in §63 (2) ziemlich schwammig (was z.B. ist mit „soweit die Verkehrssitte es erfordert“ gemeint und was bedeutet „es sei denn, dass dies nicht möglich ist.“?)
  2. kenne ich den betreffenden Artikel nicht und kann daher nicht sagen ob der Name des Werkes und/oder Urhebers explizit oder implizit im Artikelinhalt erwähnt wird und ob dies den oben genannten Anforderungen genügt.
  3. kann sich die Welt als Medium der Tagespresse noch auf ganz andere Schranken des Urheberrechts berufen als die, die uns hier üblicherweise zur Verfügung stehen.
Daher:
  • Ja, wir sollten unseren Umgang mit den Rahmenbedingung der Panoramafreiheit hinterfragen und ggf. entsprechende Veränderungen vornehmen.
  • Nein, es macht keinen Sinn sich hier den Kopf über anderer Leuts Probleme zu zerbrechen. Bei eine Zeitschrift wie der Welt (um deren Beilage es ja geht) sollte man davon ausgehen, dass die im Artbuying Leute sitzen haben, die wissen was sie tun. Und falls nicht, ist das deren Problem.
Die Frage ob die CC-Lizenzsierung bei Abbildungen im Rahmen der Panoramafreiheit irreführend ist, kann man natürlich stellen. Da dass auch alle anderen CC-Lizenzen betreffen würde und die einzige wirkliche Alternative zur jetzigen Praxis (CC-Lizenzen lassen sich nicht einschränken oder erweiteren ohne sie aufzuheben) eine völliger Verzicht auf solche Aufnahmen wäre, bezweifle ich, ob die WIkipedia wirklich bereit wäre diesen Weg bis zum Ende zu gehen... // Martin K. (Diskussion) 15:39, 17. Jul. 2015 (CEST)
Es geht doch bloß um die Frage der Neuformulierung des FoP-Warnhinweises auf Commons und ob es sinnvoll ist, diesen Warnhinweis auf das Herkunftsland zu beziehen. Ich weiß nicht, warum Du daraus immer so radikale Forderungen machen willst. :) Grüße, Yellowcard (D.) 23:22, 17. Jul. 2015 (CEST)

Bildrechte Galerie

Liebes Wikipedia-Team,

wir sind eine Galerie aus Berlin die Gerne einige Werke und Bilder Ihrer Künstler Hochladen würde. Jedoch werden die Bilder nach dem Hochladen sofort wieder gelöscht weil die Urheberrechte angeblich fehlen. Was kann man tun damit die Bilder nicht gelöscht werden.

--Pastalavista7 (Diskussion) 14:43, 17. Jul. 2015 (CEST)

Erstmal die Hinweise auf der Diskussionsseite beachten? --Magnus (Diskussion) für Neulinge 14:46, 17. Jul. 2015 (CEST)

ernsthaft gemeinfrei? --JD {æ} 19:22, 19. Jul. 2015 (CEST)

Ich wurde sagen der Großteil schon, da nur Schrift und geometrische Formen, die Taskleiste dürfte aber geschützt sein.--JTCEPB (Diskussion) 19:34, 19. Jul. 2015 (CEST)
Was soll daran geschützt sein? --Pölkkyposkisolisti 19:39, 19. Jul. 2015 (CEST)
Die kleinen Icons dürften schon Schöpfungshöhe haben, oder nicht?--JTCEPB (Diskussion) 19:41, 19. Jul. 2015 (CEST)
(BK) der designtechnische gesamtaufbau...? ich frage deshalb ja. bin mittlerweile aber über ähnliche screenshots auf diese diskussion gestoßen; die werde ich mir jetzt mal zu gemüte führen. --JD {æ} 19:43, 19. Jul. 2015 (CEST)
Hm, ich halte es für sehr fragwürdig, hier Bilder wie Datei:Windows 8 Startbildschirm.png zu behalten. Gerade was die neueren rechtlichen Entwicklungen (seit der von JD verlinkten alten Diskussion) im Logo-Bereich angeht... Auch beim hier diskutierten Screenshot kann man sich doch fragen, ob der Gesamtaufbau nicht ein schützbares Design darstellt, wenn auch die einzelnen Elemente sehr einfach erscheinen mögen. Gestumblindi 19:50, 19. Jul. 2015 (CEST)
(nach mehreren bks) Ich find es ehrlich gesagt skurril, dass wir hier in Sachen Schöpfungshöhe dazu neigen, Designs in ihre Bestandteile zu zerlegen, um sie dann zu bewerten. Wir zerlegen Gebäude dafür ja auch nicht in ihre Bausteine. Ein Design/GUI ist doch mehr als die Summe seiner Teile?!
Nein, die auch ich habe nicht Stein der Weisen zur Beurteilung der Schöpfungshöhe im Bereich angewandte Kunst noch nicht gefunden. Aber im Jahr 2 nach dem Gebrutstagszug können wir es uns eigentlich nicht so einfach machen.
Der sauberste Weg wäre daher Microsoft um eine Freigabe für solche Screenshots zu ersuchen. Wer weiß: Vielleicht lassen die sich ja überreden ihre PresseGrafiken generell unter CC zu veröffentlichen... // Martin K. (Diskussion) 19:51, 19. Jul. 2015 (CEST)
Die Anordnung der Icons in Größe und Position obliegt doch einem jedem selbst. Was soll daran schützenswert sein? --Alchemist-hp (Diskussion) 20:52, 19. Jul. 2015 (CEST)
Ein GUI zu designen funktioniert nunmal etwas anders als eine Broschüre zu layouten, die dann auf alle Ewigkeit genauso aussieht und nicht anders. Um mal aus der Praxis zu plaudern, ist es sogar deutlich anspruchsvoller eine dynamische Oberfläche zu gestalten, die vom gestalterisch unbedarften Nutzer nach ihren Vorlieben angepasst werden kann und trotzdem nicht sch***e aussieht. Konkret: Das, was mal Metro hies, gilt im Desktopbereich nicht umsonst als die größte GUI-Innovation seit langem.
Der Illusion, dass Du als Nutzer allein das Aussehen Deines Desktops bestimmst, solltest Du Dich jedenfalls nicht hingeben ;) // Martin K. (Diskussion) 22:36, 19. Jul. 2015 (CEST)

Fotos aus historischen Zeitschriften

Bevor ich etwas falsch mache frage ich doch lieber mal die Experten. Bei meiner Recherche bin ich eher zufällig auf das Internetarchiv einer russischen Autozeitschrift gestoßen, welches bis in das Jahr 1928 zurückreicht. Die Bildqualität ist natürlich entsprechend nicht überwältigend, aber es sich jede Menge (wahrscheinlich hunderte) historisch-technisch interessante und wertvolle Fotos drin. Viele davon sind ohne Angabe des Fotografen veröffentlicht. Gelegentlich steht "Foto: Name" oder "Foto: Vom Autor" neben den Bildern, diese Bilder entfallen natürlich. Auch Zeichnungen, Diagramme, technische Skizzen ect. gibt es. Ein Autor des Textes ist fast immer angegeben, jedoch gibt es explizite Hinweise, wenn die Bilder vom Autor des Textes selbst stammen. Ein Bildquellenverzeichnis gibt es nicht. Meine Frage daher: Lässt sich bei den Ausgaben von vor 1943 PD-Russia-2008 anwenden? Insbesondere Punkt 2 müsste doch zutreffen? Ein entsprechender Link zu Seite des Onlinearchivs als Quelle müsste natürlich gesetzt werden. Was wäre als Genehmigung bei Commons das Passende (ich gehe davon aus, dass die Datein commonsfähig sein müssten)? Freundlichen Gruß und Danke für die Aufklärung, --Druschba 4 (Diskussion) 00:59, 22. Jul. 2015 (CEST)

Nach den von dir gegebenen Informationen ist keine der fünf Varianten von commons:Template:PD-Russia sicher erfüllt: 1. The author of this work died before January 1, 1945, did not work during the Great Patriotic War and did not participate in it. - Dir sind die Urheber unbekannt, also (-). 2. This work was originally published anonymously or under a pseudonym before January 1, 1943 and the name of the author did not become known during 50 years after publication. - Du weißt weder, ob bei die Erstveröffentlichung anonym oder pseudonym erfolgte, noch, ob in den ersten 50 Jahren danach der Autor bekannt wurde. (-). 3. This work was originally published anonymously or under the pseudonym between January 1, 1943 and January 1, 1945, and the name of the author did not become known during 70 years after publication. - Du weißt weder, ob bei die Erstveröffentlichung anonym oder pseudonym erfolgte, noch, ob in den ersten 70 Jahren danach der Autor bekannt wurde. (-). 4. Corporate body copyright has expired since the last 70 years from the publication of the work, and if the work was not published, - from the date of its creation. This applied to a) non-amateur cinema or television film or television broadcast (or shots of them, including separate frames), which was first shown more than 70 years ago (before January 1, 1945). b) radio records (or their fragments), which was first broadcasted more than 70 years ago (before January 1, 1945). Falsche Werkkategorie (-). 5. The copyright to this product discontinued, as was part of the escheat of property (Art. 1151 of Civil Code). The product must also be in the public domain in the United States. - Gut, könnte sein, aber wer kennt sich schon im russischen Sachenrechtsbereinigungsrecht aus.
Im Ergebnis, passen die Werke nicht unter commons:Template:PD-Russia, wenn nicht der Fotograf genannt wird und zu diesem Lebensdaten bekannt sind und vor 1941/44 enden [die Russen kennen eine Verlängerung für Helden des 2. Weltkrieges]. Benedictus Levita (Diskussion) 08:47, 22. Jul. 2015 (CEST)
Hm, ich ahnte doch schon, dass das zu leicht wäre. Vielen Dank für die Aufklärung. Ich glaube nicht, dass irgendeine Chance steht mit vernünftigem Aufwand Lebensdaten der Fotografen zu ermitteln (so sie genannt werden). Es wird also darauf hinauslaufen es zu lassen :). Gruß, --Druschba 4 (Diskussion) 09:25, 22. Jul. 2015 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Druschba 4 (Diskussion) 00:47, 23. Jul. 2015 (CEST)

Umzüge

Wie sieht eigentlich die Rechtslage bei Aufnahmen von Karnevalsumzügen und dergleichen aus? --Abderitestatos (Diskussion) 05:53, 19. Jul. 2015 (CEST)

In Bezug auf was? Karnevalswagen dürften häufig urheberrechtlich geschützt sein, ihre Abbildung damit erlaubnisbedürftig. Yellowcard (D.) 09:23, 19. Jul. 2015 (CEST)
Wenn du dich auf Deutschland beziehst, ist auch das hier sehr starke Recht am eigenen Bild zu beachten, was bei Aufnahmen von identifizierbaren Personen eine Veröffentlichung (ohne Genehmigung des Abgebildeten) fast unmöglich macht. --Túrelio (Diskussion) 09:39, 19. Jul. 2015 (CEST)
@Túrelio: Andererseits würde ich Karnevalsumzüge als Paradebeispiel für die Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG anführen: „Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: [...] 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“. Sofern es sich also um ganz normale Bilder dieser Veranstaltungen handelt, dürfen die Personen m.E. schon erkennbar abgebildet werden. Ausgenommen sind Bilder, die die berechtigten Interessen der Personen verletzen, das ist aber bei durchschnittlichen Fotos der üblichen Handlungen auf einem solchen Umzug nicht die Regel. Grüße, Yellowcard (D.) 10:08, 19. Jul. 2015 (CEST)
Die Wagen selbst dürften unter die Panoramafreiheit fallen, da sie auf Lebenszeit im öffentlichen Raum waren. Ihre Lebenszeit beschränkt sich auf den Umzug, wie die kurze Lebenszeit bei Schneeskulpturen .--Pölkkyposkisolisti 19:41, 19. Jul. 2015 (CEST)
Müssten die Wagen dafür nicht fest an einem Ort aufgestellt sein? Besonders würde mich übrigens die Rechtssituation in der Schweiz interessieren. --Abderitestatos (Diskussion) 20:19, 19. Jul. 2015 (CEST)
Schneeskulpturen stehen für die gesamte Lebenszeit fest an ihrem Platz, Umzugswagen haben dagegen eine Lebensdauer von meist mehreren Monaten, bei Bedarf (und großer Lagerhalle) auch länger, daher „bleibend an öffentlichen Plätzen“ m.E.n. nicht zutreffend. Ansonsten gibts in diesem Blog ein paar Zeilen dazu: http://www.rechtambild.de/2013/02/alaaf-und-helau-fotorecht-fur-die-karnevalszeit/ --Quedel Disk 01:44, 20. Jul. 2015 (CEST)

Museum mahnt Nutzung der Reproduktion eines Gemäldes von 1862 ab

Lt. Heise-News haben die Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museen Nutzer dieser Reproduktion File:Richard Wagner by Caesar Willich ca 1862.jpg eines Gemäldes des 1886 verstorbenen Malers Cäsar Willich abgemahnt (Kosten ca. 1000 €) und wollen "Auch gegen Wikimedia Deutschland und die US-Stiftung will das Museum klagen"[1]. Auch bei der Taz. --Túrelio (Diskussion) 22:19, 3. Jul. 2015 (CEST)

Das wäre äußerst interessant. Keine Ahnung, wie ein Prozess in den USA ausgehen würde, in Deutschland würde das Museum jedoch wahrscheinlich Recht bekommen. Das könnte die ganze Repro-Richtlinie („2D-Reproduktionen sind nie schutzfähig“) ins Wanken bringen. Danke für den Hinweis, wir sollten das weiter verfolgen. Grüße, Yellowcard (D.) 11:03, 4. Jul. 2015 (CEST)
Ergänzend @Lyzzy: Wir hatten diese Problematik auf dem UHR-Workshop im letzten Sommer in Essen besprochen. Du wolltest bei der WMF mal thematisieren, dass diese Ansicht nicht weltweit gültig ist und in Deutschland zu massiven Problemen führen könnte. Hattest Du das noch weiter verfolgt und falls ja, gab es irgendwelche nennenswerten Reaktionen? Viele Grüße, Yellowcard (D.) 11:07, 4. Jul. 2015 (CEST)
Hallo @Yellowcard:, ich habe das bei Stephen angerissen und er bat darum, die Problematik auf m:Talk:Wikilegal zu beschreiben und zu diskutieren. Was ich im Moment nicht wiederfinde, ist der Text von Erik, auf den sich unserer Diskussion auf dem Workshop bezog. Kann das nochmal jemand verlinken? lyzzy (Diskussion) 14:11, 5. Jul. 2015 (CEST)
@Lyzzy: das meinst Du, hier steht es auch und die dt Übersetzung ist in Arbeit.--Oursana (Diskussion) 04:07, 17. Jul. 2015 (CEST)
Hi lyzzy, ich habe Michelle bereits vor ein paar Wochen informiert. :-) Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:30, 5. Jul. 2015 (CEST)
-) Das ist gut. Meine Info ist jetzt auch bald ein Jahr alt (und ich kann mich nicht erinnern, an welcher Stelle ich sie nach dem Gespräch mit Stephen geschrieben hatte). lyzzy (Diskussion) 14:37, 5. Jul. 2015 (CEST)
Danke euch beiden! ein lächelnder Smiley  Gruß Yellowcard (D.) 11:11, 6. Jul. 2015 (CEST)

Das Thema hat mittlerweile auch schon WMDE erreicht und ich vermute mal, dass es auch sinnvoll wäre, sich im Support-Team mal damit zu befassen.
„CC ist nicht ok“ – die Überschrift in der Taz ist natürlich Blödsinn. Es geht hier um unterschiedliche Auffassungen zur Schöpfungshöhe, dem Leistungsschutzrecht für Lichtbilder und letztlich zur Gemeinfreiheit. Mit den CC-Lizenzen hat das exakt überhauptnichts zu tun – und das habe ich der Taz auch schon geschrieben. // Martin K. (Diskussion) 13:27, 4. Jul. 2015 (CEST)

Wie Concord gerade unter Bildrechte schrieb, gibt es übrigens ein aktuelles Urteil zu diesem Sachverhalt, dass auch der Rechtsauffassung der WMF widerspricht. Den Anwalt kenn ich übrigens persönlich. Den könnte ich bei Bedarf mal kontaktieren. // Martin K. (Diskussion) 23:43, 4. Jul. 2015 (CEST)

(BK) ;-) In dem Zusammenhang: (von Wikipedia_Diskussion:Bildrechte hierher übertragen) Mag sich zu LG Berlin: Fotografien von gemeinfreien Gemälden sind urheberrechtlich geschützt jemand äussern? Was bedeutet das für WP? Ist das rechtskräftig? Wie verhält sich das zu dem auf WP:BR angeführten BGH-Urteil? ----Concord (Diskussion) 23:44, 4. Jul. 2015 (CEST)
Das Landgericht Berlin hat schon häufiger seltsame Entscheidungen getroffen, die dann von höheren Instanzen einkassiert wurden. Würde mich nicht wundern, wenn das hier auch passiet. 79.217.147.233 23:53, 4. Jul. 2015 (CEST)
In diesem Fall handelt es sich aber nicht um eine seltsame, sondern absolut erwartbare Entscheidung, die der herrschenden Meinung der Fachliteratur entspricht. Entsprechende Belegstellen hatte auf dieser Seite schonmal jemand, ich glaube es war Pajz, übersichtlich dargestellt. (Wir sollten solche Postings mal irgendwo sammeln; es ist ärgerlich, dass sie in den Untiefen des Archivs verschwinden.) Grüße, Yellowcard (D.) 11:54, 5. Jul. 2015 (CEST)
+1 zu allem, Yellowcard. Die Literaturnachweise, die Pajz so wunderbar zusammen getragen hat und die man mal in unserem Wikipedia:WikiProjekt_Urheberrecht/Almanach verlinken sollte (ich mache das gleich mal), findet man auf c:Commons:Reuse_of_PD-Art_photographs#Notes. Gruß, --Gnom (Diskussion) 12:31, 5. Jul. 2015 (CEST)
Hi! Ich stehe (als Wikipedianer) mit der zuständigen Mitarbeiterin des Museums in Kontakt, um eine Lösung auf dem GLAM-Wege zu erreichen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 03:15, 5. Jul. 2015 (CEST)
@Gnom: Welchen der beiden Fälle meinst Du?
Da eine solche GLAM Lösung ja nur den Einzelfall betreffen kann, sollten wir und trotzdem mal grundsätzlich mit dieser Thematik auseindersetzen. Angesichts der Menge der betroffenen Aufnahmen müssen wir da irgendwiann mal zu Rechtssicherheit kommen - und wenn die WMF einen solchen Fall bis zum BGH durchzieht... // Martin K. (Diskussion) 08:21, 5. Jul. 2015 (CEST)
+1. Yellowcard (D.) 11:33, 5. Jul. 2015 (CEST)
+1 zu Martin K.. Ich stehe momentan bin mit den Reiß-Engelhorn-Museen Mannheim in Verbindung. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:50, 5. Jul. 2015 (CEST)
Ok, das scheint aktuell auch der unangenehmere Fall zu sein. Und zwar nichtnur wegen des Presseechos, sondern vor allem auch, weil die gegen einen unserer Autoren und andere eher kleine Projekte vorgehen. Im in Belin verhandelten Fall hingegen ging es ja offensichtlich darum, dass jemande versucht hat, ein vermeintlich gemeinfreies Bild über einen Stock zu Geld zu machen. Und das ist schon ein ganz anderes Kaliber. // Martin K. (Diskussion) 14:27, 5. Jul. 2015 (CEST)

Zum weiteren Vorgehen:

  1. Meint Ihr es wäre sinnvoll, den Anwalt mal wegen des LG-Urteils zu kontaktieren oder weckt man damit nur schlafende Hunde? Ich kenne ihn wie gesagt persönlich und es wäre schon interessant zu wissen, um welches Bild es hier eigentlich geht.
  2. Generell scheinen wir hier im Urheberbereich gerade mal wieder so viele Baustellen (2D-Reproduktion, Namensnennung bei FoP, Hausrecht, Logos, etc.) zu haben, dass sich ein Workshop anbieten würde, um dort konkrete Lösungsstrategien und ggf. Richtlinien zu erarbeiten. Da es da große personelle Überschneidungen gibt, könnte man das eventuell auch als kombinierten OTRS/URF-Workshop planen?! Was meint Ihr?

// Martin K. (Diskussion) 14:27, 5. Jul. 2015 (CEST)

Hm, was würdest du den Anwalt noch fragen wollen? Und inwiefern könnte das schlafende Hunde wecken? Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:33, 5. Jul. 2015 (CEST)
Naja, zunächsteinmal wäre das ja die potentielle Gegenpartei - da sollte man schon vorsichtig sein, oder?
Generell würde mich interessieren, welches Bild es war, ob sie uns vorher kontaktiert haben (wenn ja wie) und ob da nochwas nachkommt. // Martin K. (Diskussion) 14:41, 5. Jul. 2015 (CEST)

Ich verweise dazu mal wieder auf:

  • Felix Stang: Freie Verwendung von Abbildungen gemeinfreier Werke?. In: ZGE/ IPJ Jahrgang 1 (2009), Seiten: 167–219 [216–218]

Stang stellt die Rechtslage als umstritten vor, kommt aber zum Ergebnis, dass ein Lichtbild vorliegt. Er hält dieses Ergebnis aber für nicht tragbar, weil es bei gemeinfreien Vorlagen, aber vor allem auch beim Bildzitat zu einem eklatanten Wertungswidersprucht zwischen der berechtigten Nutzung der Vorlage einerseits und dem gesonderten Recht an der Reproduktion, das von der Berechtigung nicht erfasst ist andererseits kommt. Deshalb empfiehlt er eine teleologische Reduktion des Lichtbildschutzes nach §72 UrhG mit Ausschluss der Reproduktion zwei-dimensionaler Vorlagen. Grüße --h-stt !? 15:07, 6. Jul. 2015 (CEST)

Das ist ja in etwa die Position, die sich das BGH im Urteil zu den Bibelreproduktionen zu eigen gemacht hatte. Wobei sich dabei schon die Frage stellt, ab wann der Reproduktionsaufwand doch so hoch ist, dass er trotzdem ein Leistungsschutzrecht rechtfertigt. Ein Ölgemälde ohne Reflexionen zu photographieren ist schon um ein Vielfaches aufwändiger als der Scan einer Buchseite. Und darüber, ob ein Ölgemälde tatsächlich 2dimensional oder auf Grund seiner Oberflächenstruktur schon als 3dimensional anzusehen ist, könnte man dann auch noch diskutieren. // Martin K. (Diskussion) 15:32, 6. Jul. 2015 (CEST)
Stang sagt: Nie. Er arbeitet in dem ausführlichen Beitrag heraus, dass das Recht auf Bildzitat oder auch die Gemeinfreiheit völlig leer laufen, wenn man dem Reproduktionsfotografen ein eigenes Leistungsschutzrecht (oder gar Urheberrecht) gewährt. Zur Lösung dieses Widerspruchs greift er auf die telelogische Reduktion zurück und macht zB ziemlich konkrete Vorschläge, wie das Leistungsschutzrecht der Reproduktion an die Urheberrechte an der Vorlage geknüpft sein müssten, damit das Leistungsschutzrecht mit dem Erlöschen der Rechte an der Vorlage am Ende der Regelschutzfrist ebenfalls endet. Grüße --h-stt !? 15:57, 6. Jul. 2015 (CEST)
Eine Position, die sich zunächst überzeugend anhört – aber von der Mehrheit eben nicht geteilt wird. Auch nicht vom LG Berlin, wie oben verlinktes Urteil zeigt. Daher hilft uns diese Minderheitenmeinung wohl nicht weiter. Grüße, Yellowcard (D.) 16:04, 6. Jul. 2015 (CEST)
Landgerichte sind nicht dafür da, innovative Rechtsauffassungen zu bestätigen. Dazu muss man sich auf die Hinterbeine stellen, Geld in die Hand nehmen und zu den Obergerichten vordringen, wie ich es seit mindestens 1746 wieder und wieder sage. Wenn man sich von einem LG einschüchtern lässt, wir man nie eine Rechtsauffassung ändern und neuartige Ansprüche verteidigen. Und wer außer uns hat denn das Geld dafür rumliegen, um sich mit ein paar aggressiven Juristen zusammen zu tun und solche Fälle systematisch zu entwickeln und dann auch auszufechten? Wir (als Verteidiger freier Lizenzen, der Schrankenrechte und der Gemeinfreiheit) sind eben nicht nur im juristischen tätig, sondern was wir machen, ist auch (Rechts-)Politik. Dann müssen wir eben auch so handeln. Grüße --h-stt !? 17:22, 6. Jul. 2015 (CEST) PS: Wie solche Rechtsänderungen im ganz, ganz großen gehen, hat die NRA in den USA gezeigt. Seit 1977 haben die daran gearbeitet, die Interpretation des 2. Verfassungszusatzes komplett zu ändern. 2008 hatten sie in Heller vor dem SCOTUS Erfolg und seitdem ist nichts mehr so, wie es vorher war.
+1 --Sir James (Diskussion) 10:00, 9. Jul. 2015 (CEST)
Na ja, das ist eigentlich nicht die Position des BGH. Schon etliche Arbeiten haben sich mit der etwas merkwürdigen Konstruktion der zweigleisigen BGH-Argumentation befasst, und man tut ihr m.E. sicherlich ganz unrecht, wenn man daraus ableiten will, dass der BGH die Reproduktion „zwei-dimensionaler Vorlagen“ für per se ungeschützt hält. Im Übrigen ist eigentlich eher das Gegenteil der Fall, wie man gleichfalls bei Stang nachlesen kann: „Dass der BGH dies [d.i. ein Schutz zweidimensionaler Reproduktionen] für mög­lich hält, wird am Ende der Entscheidung im Rahmen der Prüfung der wett­bewerbsrechtlichen Ansprüche deutlich, wenn der BGH betont, dass Rechte an den Fotografien der Originalvorlagen, also der Kupferstiche, in Betracht kommen, jedenfalls aber nicht dem klagenden Verlag zustünden.“ (Das urheberrechtliche Werk nach Ablauf der Schutzfrist, 2010 [= Diss., Univ. Bonn, 2010], S. 171) // H-stts obige Ausführungen will ich eigentlich nicht kommentieren, weil das nichts bringt; es handelt sich um politische Beiträge, die mit selektiver Quellenauswahl Positionen vertreten sollen, die ihm halt gerade in den Kram passen – was er ja auch gar nicht bestreitet. Was das bringen soll, weiß ich nicht, ich kann auch tolle Einzelmeinungen suchen, die mir gefallen, und die dann zum digitalen Evangelium erheben. Na ja. Nota bene hat mich die von h-stt (in der Tat zutreffend) wiedergegebene Position von Stang in seinem ZGE-Artikel überrascht, schreibt derselbe Autor doch in seiner Dissertationsschrift, die Auffasung, Reproduktionen von zweidimensionalen Vorlagen seien grundsätzlich dem Lichtbildschutz nicht zugänglich, könne „inhaltlich nicht überzeugen“, denn: „Wer verschiedene Reproduktionsfotografien desselben Kunst­werkes miteinander vergleicht, wird schnell feststellen, welche Unterschiede insbesondere bei Farbtreue, durchgehender Schärfe oder Ausleuchtung beste­hen können. Die unterschiedliche Qualität ist letztlich ein Beleg dafür, dass dem Lichtbildner bei der Anfertigung der Fotografie ein – wenn auch gerin­ger, so doch existierender – Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht, dessen optimale Ausnutzung gewisse lichtbildnerische Fähigkeiten erfordert.“ (Ebd., S. 176 f.) — Pajz (Kontakt) 21:32, 14. Jul. 2015 (CEST)
Dass meine Aussagen (nur) politisch wären, ist eine irreführende Annahme. Richtig ist, dass ich in Diskussionen hier Positionen vertrete, die Freiheitsrechte (insbesondere Schranken des Urheberrechts) möglichst weit auslegen. Es sind aber vertretbare und wohl begründete Auslegungen. Sie entsprechen nicht immer der h.M. haben aber stets Anknüpfungspunkte in der Literatur. Ich glaube, dass es unsere Pflicht ist, im vertretbaren Meinungsspektrum Freie Lizenzen und vor allem Gemeinfreiheit soweit auszulegen und zu verteidigen, wie es nur geht. Das macht ja sonst niemand. Wenn wir die Positionen der von Verwertungsinteressen geprägten h.M. kritiklos übernehmen, geben wir die existierenden Spielräume und damit unseren eigenen Bewegungsraum auf. Darüber hinaus mache ich gelegentlich Anregungen oder auch nur Verweise darauf, wie die h.M. entsteht und beeinflusst werden kann. Diese sind dann rechtspolitisch. Die inhaltlichen Antworten nicht. Grüße --h-stt !? 09:57, 15. Jul. 2015 (CEST)

@Gnom: Es ist erfreulich, dass du mit dem Museum in Kontakt stehst. Viele GLAM-Institutionen haben ja schon mit Freude einen kooperativen Weg gewählt und sehen absolut kein Problem darin, ihre eigenen Abbildungen gemeinfreier Werke als solche zur Verfügung zu stellen; ja, gar darüber hinausgehend auch unfreie Werke, bei denen sie selbst über die Rechte verfügen, unter eine freie Lizenz zu stellen; die neueste positive Nachricht aus diesem Bereich kam wohl von der ETH-Bibliothek (siehe auch Kurier). Man könnte das Museum auch auf diesen diesen aktuellen, relevanten Artikel aus der NZZ hinweisen. Diverse GLAM-Vertreter werden da mit sehr positiven Aussagen zitiert. Sollte sich das Museum hier für eine Freigabe entschliessen, wäre das auf Commons angesichts der Rechtslage in Deutschland wohl durch ein Template:Licensed-PD-Art zu reflektieren (vorgesehen für Reproduktionen gemeinfreier Werke, bei denen Rechte für die Reproduktion in Anspruch genommen werden, jedoch eine Freigabe der Repro unter einer freien Lizenz erfolgte). Für die USA wohl irrelevant, für Deutschland und diverse andere Länder aber sicher sinnvoll. Gestumblindi 23:22, 10. Jul. 2015 (CEST)

Lieber Gestumblindi, danke! Solche Beispiel aus dem "süddeutschen Raum" sind für meine Gespräche mit den REM sehr nützlich. Gruß, --Gnom (Diskussion) 13:53, 12. Jul. 2015 (CEST)

Nur fürs Protokoll: Pressemitteilung des Museums vom 8. Juli. --Túrelio (Diskussion) 20:19, 13. Jul. 2015 (CEST)

nur eine enzyklopädische Kleinigkeit:
beim Maler des Bildes Cäsar Willich habe ich heute Sein mütterlicher Großvater war der Mainzer Klubist Joseph Schlemmer nachgetragen. Frag mal in Mannheim nach, ob sie das in ihrer Legende berücksichtigen wollen (vielleicht auch mit „Zitat aus WP“). --Goesseln (Diskussion) 11:50, 14. Jul. 2015 (CEST)
Interessant, besonders die letzte Seite („Wert der Fotografie“) zur Herstellung einer solchen Fotografie. Zur Erinnerung: Der Lichtbildschutz ist kein Werkschutz, sondern ein Leistungsschutz. Während jedes Kind, das mit der Einwegkamera am Strand herumrennt und wie ein Wahnsinniger auf den Auslöser einhackt, völlig unbestritten die geforderte „Leistung“ erbringt, verneint die Wikipedia-Gemeinschaft gegen die weit herrschende Literaturmeinung den Schutz solcherart aufwendig erstellter Aufnahmen professioneller Fotografen. Ich halte diese Position für ein Verkopfungsresultat; der Gesetzgeber hat ja just ein Leistungsschutzrecht geschaffen, weil er das bloße Handwerk auch schützen wollte. Dass das Wikipedia-Ergebnis abwegig ist, sieht man m.E. auch daran, dass urplötzlich, wenn ein Stück des Bilderrahmens zu sehen ist, plötzlich wieder eine Leistung bejaht wird, so als würde sich die Fotografenleistung unterscheiden, je nachdem, ob der Fotograf ein kleines bisschen heraus- oder hineinzoomt. — Pajz (Kontakt) 21:32, 14. Jul. 2015 (CEST)
Die Auffassung ist kein Verkopfungsresultat, sondern Folge der technischen Überholtheit des Lichtbildschutzes. Lichtbilder bedürfen keiner besonderen Investition mehr, sondern sind im wahrsten Wortsinne Allerweltshandlungen. Aber das ist tatsächlich ein Problem de lege ferenda nicht des de lege lata. Benedictus Levita (Diskussion) 13:02, 17. Jul. 2015 (CEST)
Nach der Beschreibung in der Stellungnahme, wie die Herstellung eines solchen Lichtbilds abläuft, ist das jedenfalls keine Allerweltshandlung. Im Gegensatz zum Kind am Strand, das möglicherweise sogar Lichtbildwerke (!) produziert, ohne zu wissen, dass es fotografiert. Yellowcard (D.) 14:02, 17. Jul. 2015 (CEST)

SWR v. 9.7.. Interessant ist, das es sich bei der Entscheidung des LG Berlin auch lt Müller-Roessner um einen Beschluss (im einstweiligen Anordnungsverfahren) und nicht um ein Urteil handelt.--Oursana (Diskussion) 22:14, 20. Jul. 2015 (CEST)

Und die RNZ berichtet, und wen wundert das hier, das im Museum ein allgemeines Fotografierverbot gilt. Es ist also voll der von Erik beschriebene Fall der Aushöhlung der Gemeinfreiheit.--Oursana (Diskussion) 22:20, 20. Jul. 2015 (CEST)

Info: Weissbier möchte diese Vorlage gelöscht haben, siehe Wikipedia:Löschkandidaten/14. Juli 2015#Vorlage:Recht am eigenen Bild (bleibt). -- Chaddy · DDÜP 03:15, 15. Jul. 2015 (CEST)

LD beendet, Vorlage bleibt. --Elisabeth 20:24, 24. Jul. 2015 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Elisabeth 20:24, 24. Jul. 2015 (CEST)

Filmplakat 1934

Hallo,

darf ich ein Filmplakat eines deutsch-schweizerischen Filmes aus dem Jahr 1934, welches ich im Internet gefunden habe, bei Commons hochladen und wenn ja, welche Lizenz soll ich da nehmen? Vielen Dank für Antwort, --Saliwo (Diskussion) 21:12, 23. Jul. 2015 (CEST)

Sofern es keine Hinweise darauf gibt, dass dieses Filmplakat mittlerweile gemeinfrei ist, zum Beispiel weil der Urheber des Plakats seit mehr als 70 Jahren tot ist, grundsätzlich nicht. Grüße, Yellowcard (D.) 21:40, 23. Jul. 2015 (CEST)
OK, danke für die Info! --Saliwo (Diskussion) 21:43, 23. Jul. 2015 (CEST)
Datei:SS-Aufruf.jpg
Um diese Grafik geht’s

Auf der Dateibeschreibungsseite steht seit 2006 der Wunsch, dass die Datei nach Commons verschoben wird. Ich traue mir in diesem Fall keine Beurteilung zu. Falls dem Wunsch nicht entsprochen werden kann, sollte dieser gelöscht werden. --Leyo 23:37, 10. Jul. 2015 (CEST)

Ich bezweifle, dass dieses Cover ausreichend Schöpfungshöhe hat. --Túrelio (Diskussion) 08:31, 13. Jul. 2015 (CEST)
Dem Schwert würde ich zumindest nach amerikanischem Recht schon Schöpfungshöhe zugestehen (above the threshold of originality), und nach neuerer deutscher Rechtsprechung bzgl. angewandter Kunst (Plakat) wäre ich bzgl. der Rechtslage in D auch nicht mehr so sicher wie einst. Wer auch immer in der Bildbeschreibung schrieb „mangelnde Schöpfungshöhe“ (Plakat hat nur Rune + Schriftzeichen, sonst keine ‚künstlerische‘ Gestaltung) sollte sich mal die Brille putzen, das Schwert ist eindeutig keines von beiden. -- Rosenzweig δ 21:53, 13. Jul. 2015 (CEST)
+1, ich würde das nicht auf Commons verschieben oder zumindest die lokale Kopie belassen. Yellowcard (D.) 09:20, 14. Jul. 2015 (CEST)
Wenn man das Todesjahr von Helge Farnke, Hamburg, Deutschland ermitteln könnte, so wüsste man, ob das Bild ggf. aufgrund des Alters gemeinfrei ist. Fraglich ist, ob im Nachnamen ein Buchstabendreher vorliegt. --Leyo 10:03, 14. Jul. 2015 (CEST)

Hier gibt es eine Reproduktion der inneren Titelseite und der minutiösen Quellenangaben dieses Pamphlets. --Túrelio (Diskussion) 22:14, 13. Jul. 2015 (CEST)

Ich halte die Bildbeschreibung ehrlich gesagt für falsch – schon allein, weil es sich hier um das Cover einer Broschüre und nicht um ein Plakat zu handeln scheint. Und wenn wir keine Quelle finden die diesen Helge Farnke oder Helge Franke als Illustrator dieses Covers benennt, gäbe es folgende Möglichkeit:
Da das Impressum den Titel der „Reichsführer SS Bildstelle“ zuschreibt (womit es als anonym veröffentlichtes Werk angesehen werden kann) und die Veröffentlichung nachweislich vor über 70 Jahren stattfand, könnte man das Bild nach Commons verschieben und dort tatsächlich mal template:Anonymous-EU verwenden. // Martin K. (Diskussion) 13:29, 14. Jul. 2015 (CEST)
Das geht dann, und zwar nur dann, wenn Du nachweist, dass a) der Titel nicht zuvor mit einer Urheberangabe veröffentlicht wurde und b) der Urheber sich in den 70 Jahren nach Veröffentlichung nicht zu seinem Werk bekannt hat. Das wird Dir zu 99,99 % nicht gelingen. Das ist ja das Praxisproblem des Anonymen Werks. Yellowcard (D.) 15:21, 14. Jul. 2015 (CEST)
Dieses Problem ist mir bewusst und auch klar, dass wir aus diesem Grund in der lokalen de.WP keine entsprechende Regelung haben.
Nichtsdestotrotz gibt es Template:Anonymous-EU auf Commons und meines Wissens ist es dann anwendbar, wenn ein Werk nachweislich vor über 70 Jahren ohne persönliche Urheberangabe (also z.B. auf eine Institution attributiert) veröffentlich wurde und sich auch nach gewissenhaft Recherche kein Urheber ermitteln lässt. Und das scheint beides hier der Fall zu sein – jedenfalls lieferte eine Internetrecherche zu diesem Cover etliche Treffer, aber nicht eine einzige Autorennennung, wären die Suche nach einem Helge Farnke bzw. Helge Franke nur heute lebende Menschen diesen Namens ans Licht brachte.
Gemäß der Commons-Richtlinien wäre hier also Anonymous-EU durchaus vertretbar – vertretbarer jedenfalls als irgendwelche windigen „gemeinfrei mangels Schöpfungshöhe“-Konstruktionen. // Martin K. (Diskussion) 15:42, 14. Jul. 2015 (CEST)
Wenn wir die Commons-Einbindung in unseren Artikelbestand unter solchen Bedingungen zulassen, können wir die Regelung hier gleich adaptieren und die anderen beiden pragmatischen Regelungen über Bord werfen. Wofür brauchen wir dann noch einen komplizierten Umweg wie {{Bild-PD-alt-1923}}? Der Grund, dass das auf Commons zulässig ist, ist einzig der, dass die Regelung dort unvollständig interpretiert wird. Wie so vieles auf Commons halt völlig chaotisch und z.T. rechtswidrig ist. Yellowcard (D.) 15:54, 14. Jul. 2015 (CEST)
Ich nehme einfach mal an dass ihr hier die Leute vom Fach seid. Allerdings scheint mir hier die Belegführung von Anonymous-EU vollkommen absurd. Wie soll man bitteschön unbekannt belegen (um es verwenden zu dürfen)??? Davon abgesehen, wer soll denn bitte noch an solchen Dingen finanzielle Rechte einklagen wollen??User: Perhelion  21:33, 14. Jul. 2015 (CEST)
„Wie soll man bitteschön unbekannt belegen???“ – zum Beispiel durch einen Eintrag im Register anonymer und pseudonymer Werke. De facto steht da praktisch nichts drin. Anonyme Werke sind nicht mit verwaisten Werken zu verwechseln. Aus diesem Grund gibt es seit Kurzem die §§ 61 ff. UrhG (Verwaiste Werke), um diese Werke zugänglich zu machen – nützt uns an dieser Stelle aber nichts, da es dort nur um einfache Nutzungsrechte geht. Yellowcard (D.) 21:59, 14. Jul. 2015 (CEST)
Naja, auch wenn es einen Eintrag in der Urheberrolle gäbe, wäre das im Hinblick auf die 70-Jahre-nach-Veröffentlichungs Regel aus §66 (1) UhrG ja nur ein Negativbefund, weil ein solcher Eintrag genau diese Regel aufhebt und damit wieder eine regulären Schutzfrist von 70 Jahren post mortem auctoris gilt.
Außerdem dürften wohl vor allem bildende Künstler, Schriftsteller und Komponisten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Im Bereich der angwandten Kunst (und um den geht es hier ja) ist sowas genauso unüblich wie eine persönlich Signatur. Hier können veröffentlichte Werke häufig nur einer Firma (ob nun als Herausgeber oder Gestaltungsdienstleister) zugeordnet werden, womit wir eigentlich einen geradezu prototypischen Fall von §66 (1) UhrG hätten.
Da natürlich niemals vollständig ausgeschlossen werden kann, dass ein Urheber sich (in welchem Rahmen auch immer) nachträglich zu einem ursprünglich Werk anonym oder pseudonym veröffentlichen Werk bekennt, stellt sich schon die Frage, wie der Gesetzgeber sich die Anwendung von §66 UhrG so vorstellt?! Meiner persönlichen Meinung nach, kann das in der Praxis eigentlich nur auf eine Art Widerspruchsregelung hinauslaufen?! Gibt es eigentlich irgendwelche Urteile die diesen Sachverhalt verhandeln? // Martin K. (Diskussion) 11:11, 15. Jul. 2015 (CEST)

Zurück zum diskutierten Bild: Soll nun der Urheber so belassen werden oder nicht? --Leyo 22:41, 19. Jul. 2015 (CEST)

@Leyo: Ich find im Netz absolut nichts, was auf den aktuell angegbenen Urheber hindeutet. Und bevor wir hier falsche Infos streuen und irgendwann in die Verlegenheit kommen, uns über Umwege selbst zu zitieren, würde ich die Angabe aus dem Impressum dieses Machwerks nehmen: „Reichsführer-SS-Bildstelle, Berlin“. Und statt „Plakat“ würde ich da auch „Titelseite eines Anwerbeheftes der SS“ hinschreiben. // Martin K. (Diskussion) 10:41, 23. Jul. 2015 (CEST)
Die Verbindung zwischen dem Machwerk und dem als Plakat ausgewiesenen "Werk" passt wohl nicht so ganz - das Machwerk ist ja schwarz-weiß bzw. im ggst. Fall auch in Grautönen; das hier zur Diskussion stehende "Werk" in der Datei jedoch in Farbe. Dem obigen Vorschlag folgend, wäre das mindestens genauso hatschert, wie die diskutierten Dateiangaben.
Mein kreativer Ansatz zur Lösung: Die Grafik war wohl, egal ob in Machwerk oder als farbiges Plakat, auch wenn von der SS, amtliches Werk des damaligen Regimes. Daher Baustein amtliches Werk Deutschland hinein und sollte gut sein. --Elisabeth 21:01, 24. Jul. 2015 (CEST)
Die SS war zumindest offiziell eine Parteiorganisation (der NSDAP), nicht staatlich. Daher ist das kein amtliches Werk im Sinne von § 5 UrhG Deutschland; {{Bild-PD-Amtliches Werk}} ist nicht anwendbar.
Allerhöchstens wäre {{Bild-PD-§-134}} geeignet. Derzeit ist dieser Baustein aber nur für bestimmte Karten und Fotos aus Abgeordnetenhandbüchern freigegeben. Außerdem müsste man sich, selbst wenn man den Anwendungsbereich erweitern wollte, das besagte Machwerk im Original gründlich anschauen und feststellen, ob die Voraussetzungen (Dieses Werk ist vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts veröffentlicht worden, ohne dass der Verfasser auf dem Titelblatt, in der Widmung, in dem Vorwort oder am Ende genannt wurde) wirklich erfüllt sind. Ich persönlich würde mir diesen Aufwand nicht machen und die Datei wegen mangelhafter Angaben löschen. -- Rosenzweig δ 21:37, 24. Jul. 2015 (CEST)

ÖNB/AKON - Ansichtskarten Online

Dies ist weniger eine Frage, denn ein Hinweis, der wohl dennoch auf diese Seite passt:

AKON - Ansichtskarten Online ist ein neues ein Online-Angebot der ÖNB. Laut FAQ der ÖNB (Direktlink) wurden zum aktuellen Stand „über 75.000 urheberrechtsfreie Postkarten mit topografischen Bildmotiven gescannt, mit Formalangaben versehen, katalogisiert und in AKON eingespielt.“ Schwerpunkt ist - weil Sammlung der ÖNB, naturgemäß - Österreich, jedoch finden sich auch Motive im jeweils vierstelligen Bereich aus Deutschland und Italien. Insgesamt stammen die Motive aus 38 Staaten. Soviel zum Inhalt.

Interessant ist, dass die Motive urheberrechtsfrei sind (siehe im obigen Zitat), jedoch macht die ÖNB in den FAQ eine Einschränkung: „An allen Inhalten, die von der ÖNB ins Netz gestellt werden, macht die ÖNB kein eigenes urheberrechtliches Verwertungsrecht geltend. Sie erklärt sich insofern auch mit einer Nachnutzung von über die ÖNB-Website abrufbaren Inhalten ausdrücklich einverstanden. Es wird darauf hingewiesen, dass Rechte Dritter für jede Form der Nachnutzung individuell zu klären sind.“ (Kursiv gesetzt von mir hinsichtlich der Einschränkung.) Und: „Zusätzliche Möglichkeiten neben dem Abspeichern der Datei auf dem eigenen Computer, sind das Verschicken als PDF und per E-Mail und das Teilen über die Social-Media-Kanäle Facebook, Twitter, Google+, Pinterest und Tumblr.“

Allerdings wünscht man sich einen Bildnachweis: „Ein korrekter Bildnachweis in der Fußnote beinhaltet sowohl den Ansichtskartentitel, die Datierung sowie die Beschreibung (sofern vorhanden). Als Quelle kann man sowohl den Zitierlink aus AKON nehmen, als auch "AKON/Österreichische Nationalbibliothek" schreiben.“

So wie ich das interpretiere, dürfte sich da eine neue, legale Quelle für Bilder-Upload auf deWP oder commons auftun, aus dessen Fundus dann Artikel bebildert werden können. Pauschal wäre es zuvor eventuell sinnvoll, das mit der ÖNB abzusprechen - perfekte Kontakte seitens der WMAT gibt es ja - um "Eitelkeitsproblemen" a la dem Problemfall des deutschen Museums (dessen Name ich gerade nicht parat habe; siehe die entsprechenden Diskussionen dazu im Metabereich) im Vorhinein zu vermeiden.

Umgekehrt wird, wie der Hilfeseite zu entnehmen (Direktlink), bei jedem Motiv neben den diversen Möglichkeiten wie Speichern, PDF erstellen etc., auch ein Link zum WP-Artikel angeboten, so es ÖNB eine Zuordnung gefunden hat.

--Elisabeth 19:54, 24. Jul. 2015 (CEST)

Ich wäre da vorsichtig. Auch wenn die ÖNB selbst (richtigerweise) keine Rechte an den Postkarten beansprucht, so schliesst sie doch, wie du es ja auch zitierst, Rechte Dritter nicht aus. Sie ist insofern selbst "mutig" - indem sie Postkarten veröffentlicht, an denen andere noch Rechte haben könnten; wobei es ja möglich ist, dass sie tatsächlich in allen Fällen nachgeforscht und eine Genehmigung erhalten hat (die sich dann aber wohl nicht auf die Nachnutzung durch andere erstreckt). Es sind auch relativ neue Postkarten dabei; "Das Portal beinhaltet Ansichtskarten aus allen Teilen der Welt, von den Anfängen der illustrierten Postkarte Ende des 19. Jahrhunderts bis in die frühen 1940er Jahre". Bei Postkarten aus den 1930ern oder 1940ern ist es eigentlich recht wahrscheinlich, dass der Urheber noch keine 70 Jahre tot ist und die Karten damit noch geschützt sind. Ich würde also Postkarten aus diesem Portal nur übernehmen, wenn ich mir der Gemeinfreiheit im Einzelfall sicher sein kann. Gestumblindi 22:47, 24. Jul. 2015 (CEST)

bewilligtes eigenes Foto aus nicht öffentlichem Raum

Gestattet mir eine Anfrage. Ich habe die Gelegenheit in nicht öffentlichen Raum (also nicht panoramafrei) Fotos von dokumentarischem Inhalt zu machen im Einverständnis mit dem Eigentümer. Was für ein Zertifikat und welche Lizenz ist für ein solches Foto notwendig? Danke für die Auskunft. --Dgarte (Diskussion) 19:30, 23. Jul. 2015 (CEST)

Das ist keine Frage der Lizenz, sondern eine Frage, ober dir der Eigentümer der zu fotografierenden Sache die hierfür erforderlichen Rechte überhaupt einräumen kann. -- ST 19:43, 23. Jul. 2015 (CEST)
... und daher müssten wir erstmal wissen, was genau auf dem Foto denn überhaupt zu sehen ist. Yellowcard (D.) 20:28, 23. Jul. 2015 (CEST)
Was für Rechte müsste mir der Eigentümer denn einräumen, damit ich einen gewissen bemerkenswerten, dokumentarisch wichtigen Gegenstand fotografieren darf/kann und im Wikipedia ohne Probleme hochladen kann? --Dgarte (Diskussion) 10:13, 24. Jul. 2015 (CEST)
Es gibt kein Recht am Bild der eigenen Sache. Solange Du in dem Moment des Fotografierens nicht das Hausrecht des Bewohners (muss nicht einmal der Eigentümer sein) verletzt hast, gibt es kein Problem. Die Frage bleibt: Was für einen Gegenstand hast Du denn fotografiert? Ist der Gegenstand urheberrechtlich geschützt? Wer ist der Urheber dieses Gegenstands? Und wann ist er verstorben? Du kannst Fotos vom Laubbaum des Eigentümers hier problemlos veröffentlichen, beim gerade gekauften Gemälde wird es schwieriger. Ein paar mehr Infos brauchen wir für die Beantwortung dieser Frage schon. Yellowcard (D.) 10:21, 24. Jul. 2015 (CEST)
Es handelt sich um ein Grab/Grabstein aus den 1950-iger Jahren. Der Eigentümer ist nicht verwandt mit dem Verstorbenen. --Dgarte (Diskussion) 10:24, 24. Jul. 2015 (CEST)
Da kommen wir der Sache näher. Der Grabstein könnte urheberrechtlich geschützt sein, die Rechte liegen dann beim Urheber des Grabsteins, also vermutlich dem Steinmetz o.ä. Das ist aber nur der Fall, wenn der Grabstein so individuell ist und kreative (schöpferische) Züge aufweist, dass er die handwerklichen Leistungen eines Steinmetztes deutlich überragt. Bei den meisten Grabsteinen ist das also nicht der Fall. Ist der Grabstein besonders außergewöhnlich gestaltet? Yellowcard (D.) 10:27, 24. Jul. 2015 (CEST)
Danke für die Auskunft. Das ist nur eine Vorabinformation. ich vermute nicht, dass der Grabstein einen besonderen Wert hat. Was für Rechte muss mir aber der Grundstückseigentümer für die Veröffentlichung eines solchen Bildes einräumen? --Dgarte (Diskussion) 10:59, 24. Jul. 2015 (CEST)
Keine. Yellowcard (D.) 11:13, 24. Jul. 2015 (CEST) (Erg.: Da Du oben schreibst „im Einverständnis mit dem Eigentümer“, gehe ich davon aus, dass Dir der Eigentümer erlaubt hatte, zum Zweck des Fotografierens sein Grundstück zu betreten. Das ist ein Fall des Hausrechts. Urheberrechtlich ist die Meinung des Eigentümers völlig egal.)
Danke! --Dgarte (Diskussion) 11:21, 24. Jul. 2015 (CEST)
Marmorflügel als Grabstein von Udo-Jürgens-Grab.
Nach Yellowcards Auslegung müssten demnach so einige Grabsteinfotos auf deWP/commons gelöscht werden, bei denen der fotografierte Grabstein so individuell ist und kreative (schöpferische) Züge aufweist, dass er die handwerklichen Leistungen eines Steinmetztes deutlich überragt. Ob wir das wollen? -- jm2c --Elisabeth 20:04, 24. Jul. 2015 (CEST) Nachtrag: siehe links im Bild eines der jüngsten und wohl prominentestes Beispiel.
@Elisabeth59: Nein, denn Grabsteine auf einem Friedhof fallen unter die Panoramafreiheit. Dgartes Frage dreht sich aber um ein Objekt in einem nicht öffentlichen Raum. — Raymond Disk. 20:39, 24. Jul. 2015 (CEST)
@Elisabeth59: Wie Raymond schon sagt: Bei Friedhöfen dürfte nahezu immer die Panoramafreiheit greifen, daher stellt das auch dann kein Problem dar, wenn die Grabsteine urheberrechtlich geschützt sein sollten. Die Voraussetzungen der Panoramafreiheit, insbesondere das Kriterium bleibend und das der Öffentlichkeit, werden bei Grabsteinen auf gewöhnlichen Friedhöfen erfüllt sein. Kein Grund zur Sorge also. Der Grabstein von Udo Jürgens ist sicherlich urheberrechtlich geschützt und wenn er nicht bleibend im öffentlichen Raum stehen würde, dürfte dessen Abbildung ohne Erlaubnis des Urhebers nicht veröffentlicht werden. Grüße, Yellowcard (D.) 00:06, 25. Jul. 2015 (CEST)

Foto Lili Baruch

Es gibt ein (oft abgedrucktes) Foto der Weintraubs Syncopators (Stefan Weintraub). Urheberin Lili Baruch, Erstveröffentlichung Der Querschnitt, Nr. 12/1927. Man findet das Foto auf http://magazine.illustrierte-presse.de/, aber eben auch auf Getty Images: http://www.gettyimages.de/detail/nachrichtenfoto/the-weintraub-syncopators-in-the-berlin-revue-das-bist-nachrichtenfoto/542407951. Ich hab keine Ahnung, wie es da mit den Urheberrechten aussieht, Todesdatum von Lili Baruch ist unbekannt, Getty dürfte kaum REchte beanspruchen können (ich wüsste nicht, aus welchem Grund).--Mautpreller (Diskussion) 21:06, 25. Jul. 2015 (CEST)

Sie schreiben ja auch ausdrücklich "property of ullstein bild". --Túrelio (Diskussion) 22:27, 25. Jul. 2015 (CEST)
Aber was bedeutet das? Der Querschnitt wurde bei Ullstein publiziert, okay. Es besteht aber überhaupt kein Grund zu der Annahme, dass Ullstein heute noch Verwertungsrechte beanspruchen könnte.--Mautpreller (Diskussion) 22:39, 25. Jul. 2015 (CEST)

Urheberrecht der Poppelsdorfer Allee 55

Hallo allesamt, für den Artikel Poppelsdorfer Allee 55 werden Bilder gesucht und da dies in meinem Wohnort ist, habe ich nun mal ein paar gemacht. Jedoch bin ich mir nun nicht sicher, inwiefern dies urheberrechtlich erlaubt ist, da ich ja ein Gebäude eines Architekten abfotografiere. Ich habe zwei Bilder von dem Gebäude (von der vor dem Gebäude öffentlich zugänglichen Straße) sowie eins von der Gedenktafel an dem Haus angebracht, wofür ich jedoch auf das Grundstück treten musste. Wie sieht es hier mit der Lage aus? Vielen Dank, --The Evil IP address (Diskussion) 15:02, 28. Jul. 2015 (CEST)

Die Bilder von der Straße sind unkritisch (Panoramafreiheit). Bei der Gedenktafel kommt es darauf an, ob sie überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießt und ob man sie nicht genauso hätte von der Straße fotografieren können (Zoom). --Magnus (Diskussion) für Neulinge 15:05, 28. Jul. 2015 (CEST)
Danke, habe was eingefügt :) --The Evil IP address (Diskussion) 21:44, 28. Jul. 2015 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: The Evil IP address (Diskussion) 21:44, 28. Jul. 2015 (CEST)

Hinweis CC0

Ich versteh nicht ganz, wieso bei CC0 bei Weiterverwendung kein Hinweis auf die Lizenz gegeben muss. Damit schränkt doch der Weiterverwender die Lizenz so ein, dass es nicht mehr weiterverwendet werden kann. Bei PD ist es ähnlich oder versteh ich da was falsch? --danke K@rl 09:22, 21. Jul. 2015 (CEST)

@Karl Gruber: Genau deshalb ist es aus Sicht der freien Lizenzen ja auch Blödsinn, CC0 zu verwenden. Diese Lizenz räumt zwar die größtmögliche Freiheit ein (quasi gemeinfrei = keine Verpflichtungen), stellt aber deshalb gerade nicht sicher, dass diejenigen, die ein Bild im Rahmen dieser Freiheiten nutzen, dass auch ihrerseits für mögliche Nachnutzer kenntlich machen. Bei gemeinfreien Werken ist das natürlich auch nicht nötig, aber da die meistens eh aus Altersgründen gemeinfrei wurden, sieht man ihnen dieses Alter i.d.R. auch an.
Wer also wirklich sicher sein will, dass seine Inhalte dauerhaft unter freier Lizenz verfügbar sind, sollte daher eine Copyleft-Lizenz wählen (also z.B. CC-BY-SA), die nicht nur eine Kennzeichnungspflicht enthält, sondern Nachnutzer auch verpflichtet, Werke die auf einem CC-BY-SA Werk basieren ebenfalls unter eine freie Lizenz zu stellen. // Martin K. (Diskussion) 09:32, 21. Jul. 2015 (CEST)
es wäre also theoretisch möglich, dass der Nachnutzer es unter seine eigene Lizenz stellt, denn eine Urheberanmaßung gibt es bei CC0 auch nicht. --K@rl 10:37, 21. Jul. 2015 (CEST)
Ich vermute das würde dennoch das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzen, denn an der Urheberschaft ändert sich auch durch die freieste Lizenz nichts. --Túrelio (Diskussion) 10:54, 21. Jul. 2015 (CEST)
Wobei jedoch realtiv geringe Bearbeitungen ausreichen würden, dass ganze zu einem neuen, abgleiteten Werk werden zu lassen. Und dieses könnte der Bearbeiter dank CC0 dann egal wie auch unter seinem Namen veröffentlichen. // Martin K. (Diskussion) 09:14, 22. Jul. 2015 (CEST)
CC0 unterläuft die Idee freier Lizenzen, sich selbst zu verbreiten. Diese fehlende Viralität wäre eigentlich schon ein Grund, diesen Mist zu verbieten. Aber die Freibierfraktion liebt das ja...--Pölkkyposkisolisti 05:08, 22. Jul. 2015 (CEST)
+1 --K@rl 08:29, 22. Jul. 2015 (CEST)
Blödsinn. Selbst die FSF, als Hauptpropagandist für Copyleft akzeptiert Freie Lizenzen ohne Copyleft, wenn sie auch starke freie Lizenzen bevorzugen. Wenn man aber zu den anderen großen Open-Source-Familien schaut gibt es einige Verfechter der schwachen freien Lizenzen ohne Copyleft, etwa die Apache Software Foundation oder die BSD-Familie. Benedictus Levita (Diskussion) 09:10, 22. Jul. 2015 (CEST) PS: Es ist übrigens eines der Kernrechte des Urheberpersönlichkeitsrecht, selber zu bestimmen, wie man als Urheber gewürdigt werden will: insbesondere auch zu entscheiden, ob eine Urheberkennung zu erfolgen hat: § 13 Anerkennung der Urheberschaft: Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob' das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Trotzdem muss nach meinem Verständnis der Urheber auch bei CC0 nicht hinnehmen, wenn jemanden anderes fäschlicher Weise vorgibt, Urheber des betreffenden Werkes zu sein. Das ist nämlich unabhängig davon ob der wahre Urheber qua Lizenz auf seine Nennung verzichtet eine Schutzrechtsberühmung. Anders sieht das wie gesagt aus, wenn dieser eine Bearbeitung unter seinem Namen veröffentlicht, die ihrerseits Werkcharacter erreicht. // Martin K. (Diskussion) 19:01, 22. Jul. 2015 (CEST)
Es gibt keinen Grund, warum wir dieses lizenzlose Etwas, was sich CC0 nennt, forcieren sollten. Eine Lizenz ist es nämlich nicht. Es verbreiitet sich nicht, es tut nichts für die Verbreitung der Freien Lizenzen. Es schadet nur. Es stiftet Unruhe und Unsicherheit. Es provoziert Schutzrechtsberühmungen. Der Freibiermist gehört verboten, da das dem Grundgedanken der Wikipedia, freie Inhalte zu verbreiten, diametral widerspricht, das Zeug tut genau das Gegenteil. --Pölkkyposkisolisti 19:36, 22. Jul. 2015 (CEST)
Du verwechselst da etwas, der "Freibiermist" ist Beerware ;-) - es gibt dafür auch ein Template auf Commons, commons:Template:Beerware, und immerhin gut 300 Bilder mit dieser Lizenz... Gestumblindi 21:10, 22. Jul. 2015 (CEST)
Ich sehe das ähnlich, allerdings nicht auf Grundlage eines Pauschalverweises auf eine „Schutzrechtsberühmung“, die dem Urheberrecht so fremd ist und insofern keinen besonderen Bedeutungsinhalt trägt, sondern weil man auf solche ureigenen Persönlichkeitsrechte doch nicht einfach so völlig kontextfrei für alle Ewigkeit verzichten kann. Das gilt auch für Bearbeitungen; ein Bearbeiterurheberrecht ist halt ein Bearbeiterurheberrecht und sein Erwerb kann nicht dazu führen, dass die Urheberpersönlichkeitsrechte des Urhebers am Grundlagenwerk plötzlich in größerem Maße verschwinden als wenn keine Bearbeitung stattgefunden hätte. (Eine Bearbeitung ist eben nicht „gänzlich neu“. Wenn sie gänzlich neu ist, ist es eine freie Benutzung, und dafür braucht es schon gar keine Lizenz.) Die Fehlzuschreibung ist ein besonders schwerer Eingriff in § 13 UrhG (vgl. Spieker in GRUR 2006, 118 – Die fehlerhafte Urheberbenennung: Falschbenennung des Urhebers als besonders schwerwiegender Fall). Wenn irgendwas beim Urheber verbleibt, dann ja wohl der Abwehranspruch gegen so etwas. Dies findet Rückhalt auch in der amtlichen Begründung von § 13 UrhG, die ausführt: „Dem Urheber steht es somit frei, auf die Namensangabe wirksam zu verzichten; tut er dies, so bleibt ihm als unveräußerliches Persönlichkeitsrecht nach Satz 1 lediglich vorbehalten, einem Bestreiten seiner Urheberschaft oder einer fremden Urheberschaftsanmaßung entgegenzutreten.“ (Die Literatur hat sich übrigens von der Aussage „Dem Urheber steht es somit frei, auf die Namensangabe wirksam zu verzichten“ längst völlig losgelöst; siehe etwa Dreier/Schulze/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 13 Rn. 25: „Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist in seinem Kern unverzichtbar. Es steht dem Urheber jedoch frei, sein Recht, im Einzelfall genannt zu werden, geltend zu machen. Hierauf kann er verzichten […] Diesen Verzicht muss er aber nicht auf Dauer hinnehmen […] An eine einschränkende Vereinbarung sind strenge Anforderungen zu stellen (OLG Hamm ZUM-RD 2008, 8, 15 – Copyrightvermerk, zur Urheberbezeichnung bei der Softwarelizenz). Eine AGB-Klausel, wonach dem Urheber bei fehlendem Urhebervermerk keine gesonderten Ansprüche zustehen, ist unwirksam (vgl LG Berlin ZUM-RD 2008, 18, 20, AGB Zeitungen/Zeitschriften, nrk). Die Vereinbarung muss eine konkrete Nutzung betreffen. Ein genereller Verzicht ist unwirksam (LG Hamburg ZUM 2010, 541, 544).“, womit sich die auch so schon drängende Frage nach der Wirksamkeit zentraler Passagen der CC0-Lizenz in noch stärkerem Maße stellt.) // Zur Ausgangsfrage: Na ja, technisch gesehen ist es ja keine „Einschränkung“, denn die Nutzung ohne gesonderten Lizenzhinweis tangiert ja nicht die Lizenzierung des zugrunde liegenden Werkes, und im Fall der Wikimedia-Projekte steht das zugrunde liegende Werk ja auch noch an seinem Quellort zur Verfügung, sodass man die Position vertreten könnte, dass aus Sicht der potenziellen Nutzergemeinde die Ausgangslage identisch bleibt. Nicht möglich ist auch, dass „der Nachnutzer es [d.i. das Bild] unter seine eigene Lizenz stellt“. Denn er kann nur Nutzungsrechte einräumen, wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht innehat; hiefür gibt es in der CC0-Lizenz aber keinen Anhaltspunkt, außerdem würde die Konstruktion teilweise auch in sich zusammenbrechen, wenn es anders wäre. Das Nutzungsrecht, das ein (lizenztreuer) Lizenznehmer einr CC0-Lizenz erlangt, ist vielmehr einfach i.S.v. § 31 Abs. 2 UrhG, und deshalb kann er weder selbst eine identische (vgl. Dreier/Schulze/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 31 Rn. 55: „hM“), geschweige denn eine andere Lizenz einräumen. — Pajz (Kontakt) 22:02, 22. Jul. 2015 (CEST)
@Martin Kraft: Du schreibst: Trotzdem muss nach meinem Verständnis der Urheber auch bei CC0 nicht hinnehmen, wenn jemanden anderes fäschlicher Weise vorgibt - nur wenn ich bei CC0 keinen Urheber mehr hinschreiben muss, wie soll dass der andere wissen, von wem das ist - ich kann doch nicht im Nachhinein kommen: Ich bin der Urheber auch wenn ich alles abgegeben habe - das ist ja die Crux --K@rl 12:19, 23. Jul. 2015 (CEST)
CC0 erteilt im Prinzip, wenn ich das recht sehe, ein uneingeschränktes einfaches Nutzungsrecht für jedermann ohne Urhebernennung. Dazu gehört aber nicht, dass man sich als Urheber des Werkes ausgeben darf, das ist ein anderes Thema. Dass Bilder ohne Angabe des Urhebers veröffentlicht werden, ist ja im übrigen nicht weiter ungewöhnlich. Gestumblindi 12:40, 23. Jul. 2015 (CEST)
Gestumblindi, na ja, gar so trivial scheint es dann doch nicht zu sein. Nach CC0 tut der Lizenzgeber Folgendes: Er „permanently, irrevocably and unconditionally waives, abandons, and surrenders all of Affirmer's Copyright and Related Rights and associated claims and causes of action […]“ (eigene Hervorhebung), wobei unter „Copyright and Related Rights“ unter anderem „moral rights retained by the original author(s) and/or performer(s)“ verstanden werden. Der Schutz gegen Falschbenennung ist aber auch ein aus § 13 UrhG abzuleitendes (vgl. etwa LG Berlin, Urt. v. 24.05.2005, 16 S 22/04) „moral right[] retained by the original author(s) and/or performer(s)“ bzw. ein Unterfall davon. — Pajz (Kontakt) 21:17, 23. Jul. 2015 (CEST)
@Pajz: Das finde ich interessant. Der von Dir zitierte Teil widerspricht ja offenbar deutschem Recht, wenn man davon ausgeht, dass ein Urheber auf seine Urheberpersönlichkeitsrechte nicht verzichten kann. Er kann zwar ausdrücklich auf die Pflicht zur Namensnennung verzichten, das ist aber ja nicht gleichbedeutend mit der vollständigen Aufgabe dieser Rechte. Was heißt das denn nun in der Konsequenz? Dieser Teil des Lizenzvertrags scheint also ungültig zu sein. Hat das Auswirkungen auf die Gültigkeit der Lizenzerteilung als Ganzes? Damit würde das vermeintlich so einfache CC0 plötzlich zu einer weitaus weniger unkomplizierten und ungefährlichen Konstellation ... Yellowcard (D.) 21:47, 23. Jul. 2015 (CEST)
@Pajz, Yellowcard: Pajz zitiert Punkt 2 der Lizenz, den "Waiver". Es folgt darauf aber noch ein Punkt 3, "Public License Fallback", der eben darauf hinausläuft, dass überall dort, wo ein solcher "Waiver" ungültig sei, ersatzweise eine grösstmögliche freie Lizenz (im Sinne des von mir oben erwähnten uneingeschränkten einfachen Nutzungsrechtes) erteilt werde. "In addition, to the extent the Waiver is so judged Affirmer hereby grants to each affected person a royalty-free, non transferable, non sublicensable, non exclusive, irrevocable and unconditional license to exercise Affirmer's Copyright and Related Rights in the Work (...) for any purpose whatsoever, including without limitation commercial, advertising or promotional purposes." Gestumblindi 22:32, 23. Jul. 2015 (CEST)
nach bk @Karl Gruber: Langsam: Das Urheberrecht kann man (zumindest in Deutschland) nicht abgeben (ja, es gibt ein paar exotische Ausnahmen, wie amtliche Werke, die aber die Regel nicht in Frage stellen). Das Urheberrecht ist unveräußerbar, bleibt bis zu dessen Tode an die natürliche Person des Urhebers gebunden und geht danach auf dessen Erben über. Das, was man (z.B. im Rahmen der CC-Lizenzen) an andere übertragen kann, sind bloß Nutzungsrechte. Und die ändern (egal wie weitreichend und bedingungslos sie sind) nichts daran, dass man nach wie vor der Urheber des betreffenden Werkes ist. Und natürlich kann der auch im Nachhinein kommen und klarstellen, dass er der Urheber ist.
Auch exisitert das Urheberrecht unabhängig davon, ob am Werk eine Signatur oder Attribution angebracht ist oder nicht. Beim überwiegende Teil der im Netz verwendeten Bilder gibt es ja auch keine Urheberangabe. Das ändert aber nichts daran, dass man für deren Verwendung immer die Erlaubnis des zugehörigen Urhebers braucht (wie auch immer man den dann herausfindet). Die wesentliche Idee hinter Kennzeichnungspflicht in den CC-BY-Lizenzen ist, es potentiellen Nachnutzer dadurch einfacher zu machen, dass man ihnen offen sagt, wer der Urheber ist und wie sie das Werk weiternutzen dürfen. Und die Krux bei CC-0 ist, dass eine solche Attribution dort eben nicht nötig ist und sie sich daher (wenn nicht wie hier in der Wikipedia doch freiwillig eine Attribution angebracht wurde) durch nichts von anderen geschützen Bildern zu unterscheiden sind. // Martin K. (Diskussion) 12:59, 23. Jul. 2015 (CEST)
Dann funkts aber nur, dann wenn ich verpflichtet bin Urheber und CC0 dazu schreibe - anders ist alles nach der ersten Verwendung theoretisch oder Gedankenübertragung ;-) --K@rl 13:33, 23. Jul. 2015 (CEST)
PS aber dann ist es wie CC 3.0 auch ;-) --K@rl 13:34, 23. Jul. 2015 (CEST)
Strenggenommen darfst Du es ja garnicht nutzen (oder nur mit einem erheblichen Risiko) wenn Du nicht irgendeine Version findest an der dran steht, dass das Bild unter CC-0 veröffentlich wurde. // Martin K. (Diskussion) 14:35, 23. Jul. 2015 (CEST)
Okay, jezt habe ich eine Antwort von CC direkt bekommen, das ich hier gerne auch zur Klärung hereinstelle: Wenn Sie das nicht tun, führt das aber nicht zu einem Aufleben der Rechte des Autors (der hat ja verzichtet), sondern höchstens dazu, dass ein weiterer Nutzer in der Kette der Verwendungen nicht weiss, woran er ist. Von daher ist es diesem Nutzer gegenüber freundlich, wenn Sie wieder CC0 draufschreiben, aber verpflichtet sind Sie dazu nicht. --K@rl 17:12, 23. Jul. 2015 (CEST)
Mal wieder eingerückt. Ist oberflächlich gesehen CC-0 und Bild-frei für den einfachen Weiterverwender nicht ähnlich? Ich persönlich nutze gerne CC-0-Bilder, denn wir kennen die Debatten um Urhebernennung und die Problematik, dass Gerichte meinen, ein per URL aufgerufenes Bild ohne Urhebernennung wäre eine URV. Das kann einem hier nicht passieren. Primär richten wir uns hier an die einfachen Wiederverwender, die das Bild nutzen wollen indem sie es kopieren und zeigen: ihnen machen wir es leicht. Das Bild dürfen wir hier nutzen, die CC-0-Lizenz pappt dran und der Nachnutzer kann es nutzen. Darum, dass der erste Nachnutzer das rechtlich einwandfrei kennzeichnet, sollten wir unterstützen. Aber was dann der Nachnutzer des Nachnutzers macht, nicht mehr. Wir haben genug eigene offene Fragen und Probleme, die sich schon mit der Erstnutzung hier beschäftigen.
@Martin 14:35Uhr: das gilt doch für alles, solange du nicht irgendwo den Beweis hast, dass welche auch immer Lizenz dran steht, kannst du Probleme kriegen. Egal ob CC0 oder CC-by-sa. --Quedel Disk 12:07, 24. Jul. 2015 (CEST)
@Quedel: Der Unterschied ist ja gerade, dass es bei CC-BY-SA bei jeder Nutzung dabei stehen muss und bei CC-0 eben nicht. Und deshalb trägt die Nachnutzung von CC-0 nicht unbedingt zur Verbreitung von freien Inhalten bei, weil man CC-0-Inhalten mangels Attribution überhaupt nicht ansieht, dass sie frei sind. // Martin K. (Diskussion) 00:22, 27. Jul. 2015 (CEST)

Abmahnung/Urheber-Nennung/Wikipedia gibt schlechtes Beispiel

Zur gefälligen Kenntnis, da hier vielleicht nicht jeder Wikimedia-l mitliest.
Dort wurde heute in einem neuen Diskussionsstrang[2] – anhand einer aktuellen Abmahnung einer dt. Website durch einen :de-Benutzer/Fotografen – kritisiert, dass Wikipedia hinsichtlich der Urheber/Lizenz-Nennung bei CC-BY-lizenzierten Bildern mit schlechtem Beispiel vorangeht. Die betroffene Website wurde lt. eigener Angabe[3] für genau die Praxis des Bildquellennachweises abgemahnt, die bei Wikipedia allgemeiner Standard ist; man hatte als Quelle "Wikipedia" genannt und ein Link auf das Originalbild gesetzt. Im Mailingslistenbeitrag wird diese Praxis infragegestellt bzw. deren Diskussion angeregt.[4] Wäre eine Grundsatzdiskussion hierzu sinnvoll?
(Nebenbei: Auf Wikipedia:Café wird der Fall zwar auch schon diskutiert, aber nur der Aspekt Abmahnung. Das Verhalten des abmahnenden Benutzers war bereits 2013 Gegenstand einer längeren Diskussion.[5])
--Túrelio (Diskussion) 21:15, 20. Jul. 2015 (CEST)

M.E. erfüllt die „Namensnennung“ in Wikipedia nie und nimmer die Anforderungen der CC-Lizenzen. Standardmäßig gibt es ja noch nicht einmal einen Hinweis darauf, dass man Bilder in Artikeln anklicken muss, um den Namen zu erhalten (diesen Notbehelf habe bloß ich mal hier lokal irgendwann in die Fußzeile geschrieben). Anders als bei denjenigen, die Texte beitragen und deren Anerkennungsrecht die Wikimedia Foundation über die Nutzungsbedingungen ihnen in beinahe vollem Umfang abspenstig macht, ist mir zudem kein Passus der Nutzungsbedingungen bekannt, der im Fall von Bildinhalten auf eine Lizenz an die Wikimedia Foundation hinausliefe, welche hinsichtlich der Namensnennung hinter den Anforderungen der CC-Lizenz zurückbleibt. Mithin ist für mich einigermaßen rätselhaft, warum sich die Rechtsabteilung der Wikimedia Foundation so sicher – diesen Eindruck habe ich auch in persönlichen Gesprächen/Schriftwechseln gewonnen – in ihrer m.E. viel zu lockeren Auslegung des Namensnennungserfordernisses in den CC-Lizenzen ist. In der CC-BY-SA/3.0/de heißt es dazu etwa, die Namensnennung könne „in jeder angemessenen Form gemacht werden“. Was soll das denn bitte heißen? In Deutschland gilt immer noch der Grundsatz, dass das Nutzungsrecht dazu tendiert, weitestmöglich beim Lizenzgeber zu verbleiben; eine „angemessene“ Form der Namensnennung ist mithin einfach eine Form der Namensnennung, wie sie sich das Urheberrechtsgesetz (im Rahmen von § 13 UrhG) vorstellt. Dass „jede angemessene“ Form akzeptabel ist, heißt dann eben bloß, dass keine weitergehenden Anforderungen – etwa an die Positionierung der Angabe (über, unter, neben dem Bild) – gestellt werden; man kann doch nicht einfach so die weitestmögliche Auslegung heranziehen. Auch das hier gerade jüngst diskutierte Urteil des LG München (LG München I, Urt. v. 17.12.2014, 37 O 8778/14, juris) begründet ja etwa die Unzulässigkeit von Mouse-over-Nennungen unter anderem damit, dass dadurch „nicht sichergestellt [sei], dass jeder Nutzer den Namen des Urhebers und die verwendete Lizenz zur Kenntnis nimmt“: „Auf Grund dieser Gestaltung erscheinen der Name des Urhebers und die Lizenz bzw. deren Verlinkung nicht beim bloßen Betrachten des Bilds. Damit ist […] nicht sichergestellt, dass jeder Nutzer den Namen des Urhebers und die verwendete Lizenz zur Kenntnis nimmt.“ (Eigene Hervorhebung.) — Pajz (Kontakt) 22:05, 20. Jul. 2015 (CEST)
Das sehe ich ganz pragmatisch, denn die ganze Wikipedia ist als CC BY-SA lizenziert. Also wenn jemand die Foto ohne den Hinweise bei Commons verwendet, was schon allein durch das kleine Format unwahrscheinlich ist, begeht er trotzdem eine URV wenn ernicht CC BY-SA 3.0 oder GNU dazuschreibt, wie es Wikipedia als ganzes vorgibt. Damit wäre er auf alle Fälle auf der sicheren Seite. Viel wichtiger wäre, wenn man endlich auf dem Baustein cc by-sa korrekt die Abkürzung draufen schreiben würde, denn das ist den meisten Weiterverwendern unklar. --K@rl 09:29, 21. Jul. 2015 (CEST)
Mir scheint, du hast die eigentliche Frage/Problemstellung verpasst. Es geht darum, dass die auf :de und anderen Wikipedien praktizierte Bildnutzung die Lizenzbedingungen der CC-BY-Lizenz offenbar verletzt und zudem externe Nachnutzer dazu verleitet sich an diesem schlechten Beispiel zu orientieren, was für diese dann sehr teuer werden kann. Wir nehmen diese prekäre Situation seit Jahren hin, obwohl wir sie ändern könnten. --Túrelio (Diskussion) 10:51, 21. Jul. 2015 (CEST)
<quetsch>Sorry, dann hast meine Antwort nicht verstanden, denn genau darauf bezieht sie sich. --K@rl 12:15, 23. Jul. 2015 (CEST)
Wenn das so stimmt (die verlinkte Seite ist nicht mehr zugänglich), dann hat dieser Sitebetreiber die Bilder eben nicht so genutzt wie wir. Nach unserer Interpretation der Lizenz sind die Bilder im Artikel nur Vorschaubilder, das eigentliche Bild (mit den lizenzkonformen Angaben) liegt auf Commons oder im einzelnen Projekt. Beides liegt aber beim selben Betreiber, im selben Rechenzentrum auf benachbarten Servern. Wenn ein Dritter neben dem Vorschaubild nur auf unsere Kopie des ganzen Bildes auf unseren Servern verlinkt, hat er eben keine Hoheit über diese Daten und kann nicht sicherstellen, dass die Kopie und die von der Lizenz geforderten Informationen dort zugänglich sind. Ich kann mit gutem Gewissen begründen, warum unsere Praxis der Lizenz entspricht. Ob die andere Praxis gegen die Lizenz verstößt, kann man diskutieren. Und ich könnte beide Seiten vertretbar finden. Grüße --h-stt !? 18:41, 22. Jul. 2015 (CEST)
Als Nichtjurist möchte ich deine Deutung nicht kritisieren, aber dass wir die Bilder im Artikel, wo sie angezeigt werden, nicht wirklich nutzen, scheint mir doch etwas weit hergeholt. Sie dienen dort ja eben zur Illustration der Artikel, was ich als Nutzung interpretieren würde. Auf Commons werden sie ja lediglich bereit gestellt, was man im weiteren Sinne natürlich auch als Nutzung werden könnte. --Túrelio (Diskussion) 21:25, 22. Jul. 2015 (CEST)
Ich seh da auch als problematisch, dass auf de: bei keinem Bild der Urheber lesbar neben dem Bild steht. Das ist wirklich sehr schwer mit dem Urheberecht in einklag zu bringen. Und auch mit den CC Lizenzen. Wo ausdrüchlich eine „angemessene Urheber- und Rechteangaben machen“ steht. In dem wir das nicht direkt beim eingebundenen Bild machen, sind wir deswegen immer angreiffbar. Es mag zwar juritisch haltebar sein, das man die ganzen Infos eine Klick weit entfernt bereitstellt. Die Nennung neben dem Bild, ist immer die bessere Lössung. Weil dann eben Kopieren geht, ohne das die Infos weg sind. UDn würde auch zu viel weniger Missverstädissen bei Nachnutzung führen, weil der Urheber immer sichtbar genannt ist. Das sollte eben allen klar sein, dass ein „aus Wikipedia“ nicht reicht, weil schon in der Wikipedia neben dem Bild ein Urheber und Lizenz genannt wird.--Bobo11 (Diskussion) 10:57, 23. Jul. 2015 (CEST)
Wie begründest du deine Auffassung, dass unsere Praxis urheberrechtlich bedenklich sein könnte? Ich verstehe ja, wie jemand die Lizenz interpretiert, um unsere Praxis kritisch zu sehen. Aber das UrhG? §13? Oder was? Und natürlich gibt es gute Gründe, warum wir die Namen nicht direkt am Bild haben wollen. Der wichtigste ist, dass Bilder bei uns eben wirklich sehr klein eingebunden werden (Vorschaubild) und ein Name ohnehin nicht lesbar daran dargestellt werden kann. Der zweite sind unsere Nicknames. Ein Münchner Kollege hat mal einen Wikipedia-Workshop für die Mitarbeiter einer Landtagsfraktion gemacht und dabei (OK, das Beispiel bezieht sich auf Text, nicht Bild, ist aber übertragbar) die Versionsgeschichte einer Biographie eines Abgeordneten aufgerufen, um diese zu erklären. Das Problem war, dass die erste Version dieses Artikels von Benutzer:Triebtäter angelegt worden war. Sowas in der Versionsgeschichte oder auf der Bildbeschreibungsseite zu finden ist das eine. Es direkt im Artikel am Foto zu sehen ist etwas anderes. Es gäbe noch mehr Gründe aber die sollten erstmal reichen. Grüße --h-stt !? 13:21, 23. Jul. 2015 (CEST)
Aber die Zeitung muss dann Treibtäter abdrucken (um beim Beispiel zu bleiben) weil sie sonst verklagt wird oder wie? Das ist es ja gerade, es gibt Leute die messen mit zwei verscheiden Massen, hier in der WW ist es in Ordung, draussen kriegt man für genau selbe ein Abmahnung. Es steht eben gar nichts dabei, auch nicht dass eien Foto anders geschütz sein kann. Aber merk's mal wieder es gibt leute die ahben einfach die Einstellung „haben wir schon immer so geracht, also muss es richtig sein“, und das ohne ein bisschen ihr Hirn einzuschalten, das wir es unter Umständen schon seit Jahren falsch machen könnten. Kleines Bild ist KEINE zulässige Begründung. Auch blöder Benutzername nicht. „Nenn den Urherber“ ist eines der Grundlagen des Urheberrechtsgesetzes. Auch die CC lizenz macht da keine Ausnahme, und wenn "die vom Urheber gewünschte Form" halt der Name "Treibtäter" ist nun ja, selber Schuld das man solche Benutzernahmen zulässt. Pajz oben hat mit seiner Feststellung nicht unrecht, man erkennt nirgends das man für Infos usw. das Bild anklicken muss. Man hat schon mehrmals den Vorschlag gemacht, dass man in die Bildanzeige ein eingebaut. Das dann auf die Bildbeschreibungsseite zum Beschreibungsabschnitt springt. --Bobo11 (Diskussion) 22:20, 23. Jul. 2015 (CEST)
Ist das eine moralische Argumentation oder eine juristische? An ersterer bin ich auf dieser Seite nicht interessiert. Ein juristisches Argument habe ich noch nicht gesehen. Aber trotzdem eine inhaltliche Antwort: Auch ein Nachnutzer hat die Wahl, wie er die Lizenzauflagen erfüllen will. In einem Buch kann er alle Bildquellen und Rechteinhaber am Schluss in einem Anhang abdrucken und dort dann die erforderlichen Angaben bei Bildern unter CC-Lizenzen machen. Bei Zeitungen ist die Angabe am Bild üblich, dann muss die Zeitung das halt auch mit unseren Bildrechteinhabern machen. Wenn das dann "ein Triebtäter" ist, ist das eben so. Bei uns ist es eben auf der Bildseite. Und weil du auf Pajz verweist und dessen Aussage, dass man diese Information nicht finden würde: Nutze mal das Mouse over oder hoover über dem kleinen Symbol rechts bei den Bildunterschrift. Für dessen Text habe ich vor Jahren mal mit gesorgt. Grüße --h-stt !? 15:38, 24. Jul. 2015 (CEST)
Hallo Ihr Lieben, ich lese dies alles mit einer gewissen Skepsis, auch Commons, und zugleich Faszination. Ich glaube, bei der Diskussion hier (wie's Wikipedia macht), werden 2 Dinge übersehen. Aber erst mal ein Beispiel, wie es ein WP-Spiegler macht, temporati.de: [[6]]. So ist's recht. Die nehmen sowieso nur einen Textausschnitt und, wenn ich das richtig sehe, immer das erste Bild, und da schreiben sie dann vorbildlich die Daten drunter. Dickes Lob! Zu den 2 Dingen: Erstmal finde ich, muss man mal feststellen, dass derjenige, der das Bild verwendet, die Angaben zu machen hat. Sie zeigt das Bild, sie (nicht jemand anders) muss dann doch wohl auch die notwendigen Kennzeichnungen machen? Selbst. Das ist für mich eine Selbstverständlichkeit. Nicht per MauseOver oder title-tag oder sonstwas. Nicht auf einer anderen Seite, nicht im Impressum, nicht an einer Stelle mit einem zentralen Bildnachweis. Warum nicht? Weil diese Info auf diese Weise nur diejenigen erreicht, die danach suchen (oder im Falle des MausOver zufällig darauf stoßen), nicht aber a l l e , die das Bild sehen. Was ist daran so schwierig, das zu erkennen? Man (frau) nimmt also das Bild und zeigt es, und dann sorgt man dafür, dass der-/diejenigen, die das Bild zu sehen bekommen, auch die Kennzeichnung bemerken ... ja: bemerken müssen. Nur das ist fair! (Ich hätte das gern in Versalien geschrieben, will hier aber nicht laut werden ;-) ) Aber weil man irgendwelche Gründe hat (auch hier wurden komische Gründe genannt, warum man es nicht unter ein sog. 'Vorschau'-Bild schreiben kann/will/mag), ... wenn man sein Design nicht verunstalten will, wenn man die Rechte des Fotografen als nicht besonders beachtenswert findet, wenn man vielleicht sich auch einfach nur keine großen Gedanken drüber gemacht hat, darf man noch lange nicht die Angaben weglassen oder verstecken. Wieviel Leute klicken ein Bild (hier bei WIkipedia)? Könnte doch mal jemand ein Script schreiben, wie oft wird eine Seite mit einem Bild aufgerufen, wie oft die Bildbeschreibungsseite(n)? Nach meiner Auffassung ist die Standard-Erwartung, dass nach einem Klick eine große Bildversion kommt (allgemein im www), nicht, dass eine Bildbeschreibungsseite mit Lizenz- und Autoreninfos kommt. Bestimmt nicht. So, und was ist mit Wikipedia. Tja, also ... wenn ich mir Wikipedia ansehe und dann entscheide, hier (direkt oder via Commons) Bilder hochzuladen und zu veröffentlichen, dann erkenne ich wohl an - ich sehe es ja ! -, dass es h i e r so gemacht wird (und was für alle anderen in der LIzenz steht, sehe ich doch auch. Womit gleich klar ist: für die andern gilt n u r d i e Lizenz mit ihren Bedingungen). Wer hier mehr als ein paar Kleinigkeiten beigefügt hat, ist doch sozusagen Mitveranstalter dieser Seite! Oder nicht? Auf seiner - in diesem Sinne - eigenen Seite, kann man seine eigenen Bilder auch ohne Kennzeichnung verwenden! Und das gilt ja wohl erst recht, wenn jemand Mitglied bei Wikimedia Deutschland e.V. ist. Was anderes (wurde auch irgendwo diskutiert) ist das, wenn Bilder von flickr ohne Zutun des Fotografen bei Commons eingestellt werden. Da gilt dieser Gedanke nicht. Warum kommuniziert Wikipedia nicht einfach d e u t l i c h, deutlicher, was frei bei den Freien Lizenzen bedeutet. OK, in meinen Augen reichen die Infos auf Wikipedia und auf Commons. So ein Warnbaustein wie hier vorgeschlagen - Commons - wäre aber schon (fast) konktraproduktiv, denn er macht deutlich, dass es interne Probleme gibt. Und er betrifft ja wohl eine ziemlich große Zahl von Uploadern('Abmahnern'), aber grundsätzlich: Einen Warnhinweis zu geben: "Immer schön die Lizenzbedingungen beachten, kann sein, dass Du sonst Probleme bekommst." ist eine gute Idee. Denn: Woher kommt das Missverständnis, alles was auf Wikipedia-Seiten ist, ist frei, kostenlos, umsonst, kann man sich einfach so nehmen? Woher? Wenn das eine ABmahnfalle / Bear Trap sein soll, dann stellt die der Verein auf und/oder Leute, die sich aufregen, wenn jemand seine Rechte wahrnimmt, sich selbst aber nicht drum kümmern, was unbedarfte Leute aus der Art der Bildverwendung hier einfach so schließen. Wenn es keinen anderen Weg gibt, dann muss eben Wikipedia auch selbst die Lizenzbedingungen korrekt erfüllen, nochmal der Hinweis auf temporati.de, wo das ja auch geht. Die werden ihre Gründe haben, warum sie das so und nicht anders machen. (eWerkstudent) 84.144.82.121 17:13, 28. Jul. 2015 (CEST)
Das juristische Argument ist doch genannt. Es lautet wie folgt: Die Anerkennung muss im unmittelbaren Kontext der Werkwiedergabe erfolgen, sodass sichergestellt ist, dass jeder verständige Nutzer den Namen des Urhebers und die verwendete Lizenz zur Kenntnis nimmt bzw. auf einen Blick zur Kenntnis nehmen kann. Die Begründung dafür ist simpel: Der Urheber mag verschiedene Gründe dafür haben, sein Werk nicht anonym in die Welt zu geben. Dazu zählen etwa wirtschaftliche Erwägungen (Werbewirkung), aber auch ideelle (die namentliche Anerkennung für sein Schaffen, mithin eigenes Renommee in entsprechenden Fachkreisen). Diesen Interessen wird nicht schon dadurch genüge getan, dass der Rezipient auf eine Schnitzeljagd geschickt wird, an deren Ende er dann den Namen finden kann. Denn dann wird der Name vom durchschnittlich verständigen Nutzer ja nicht wahrgenommen, und noch dazu kann er ihn auch mit normalem Aufwand gar nicht wahrnehmen, wenn er nicht über irgendwelches Spezialwissen über die Praktiken von Wikipedia verfügt. Der Hinweis auf das „kleine[] Symbol rechts bei den Bildunterschrift“ ist bezeichnend – ich bin Administrator in diesem Projekt mit 19.000 Bearbeitungen und habe noch nie etwas davon gehört, dass da überhaupt irgendetwas steht. Das Hinterlegen von Weghinweisen in Tooltips ist eben auch keine geeignete Methode, um die erforderliche deutlich sichtbare Angabe zu bewirken, wie ja auch die Rechtsprechung zu Urheberangaben mittels Tooltips zeigt. Wie du zu der Behauptung kommst, die eingebundenen Bilder seien so klein, dass „ein Name ohnehin nicht lesbar daran dargestellt werden kann“, verschließt sich mir ganz; offensichtlich sind sie ja groß genug, um Bildunterschriften anzubringen, also wird das mit der Urheberangabe wohl auch noch klappen … // Zu deinem obigen „juristischen“ Argument (keine herabwürdigenden Anführungszeichen übrigens, sondern zitierende), dass sich bei der Erfüllung der CC-Lizenz irgendetwas unterscheiden soll, je nachdem, auf welchem Server irgendwelche Lizenzinformationen liegen, sei bemerkt, dass mir eine solche Argumentation noch nie untergekommen ist und ich sie auch für welt-, technologie- und urheberrechtsfremd halte. Denn es macht – offensichtlich – keinen Unterschied in der Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit von Informationen, auf welchem Server die verlinkte Seite liegt. Eine Basis im Lizenztext kann ich dafür auch überhaupt nicht erkennen. Die Praxis, auf Informationen zu verlinken, die sich auf einem fremden Server befinden, setzt den Nutzer ohne Frage dem Risiko aus, dass der Verfügungsberechtigte über den Fremdserver sein Angebot zurückzieht bzw. einschränkt und die Lizenzangaben dann zur Gänze fehlen. Aber dieses tatsächliche Problem beeinflusst nicht die Tatsache, dass, solange die Erreichbarkeit gewährleistet ist, die verlinkte Information in gleichem Maße „präsent“ ist (oder nicht), ob sie nun auf abc.de oder def.de liegt. Deshalb kann man ja etwa auch bei den Lizenzangaben problemlos auf den CC-Lizenztext auf der CC-Seite verlinken, wie es bekanntlich CC selbst propagiert. Damit lässt sich eine juristische Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. — Pajz (Kontakt) 00:29, 29. Jul. 2015 (CEST)

Inzwischen wurde auf Commons eine Diskussion zu möglichen "Disziplinarmaßnahmen" gegen den abmahnenden Bneutzer gestartet. --Túrelio (Diskussion) 17:22, 27. Jul. 2015 (CEST)

Ich sehe das wie Pajz: Wie es funktioniert, zeigen andere Wikipedia-Versionen. Wir sollten da mit gutem Beispiel vorangehen und Urheber und Lizenz (incl. Link auf die Lizenz) unter dem Bild einfügen. Die Gegenmeinung ist jedoch ziemlich stark vertreten. Neben die Vertreter der "Lizenztechnisch-machen-wir-alles-richtig"-Fraktion treten auch noch die, denen es zu viel Arbeit machen würde, alle Bilder umzukrempeln und natürlich diejenigen nicht zu vergessen, die die Namensnennung eh nur für unnötiges Egogehabe halten und EWs beim Rangeln um die Plätze im Artikel befürchten. Ich würde aber die Durchführung einer Umfrage befürworten, um die Stimmungslage innerhalb der Community abzutasten. --Ne discere cessa! (Kontakt) 22:34, 28. Jul. 2015 (CEST)
Wir machen es hier falsch. Zumindest bei CC-Bildern sind Urheber und Lizenz beim Bild erforderlich. Es gibt Gerichtsurteile, daß Klick aufs Bild nicht ausreichend ist. Aber die Freibierfraktion wird das zu verhindern wissen. Umfrage würde ich unterstützen, ich fürchte aber, das Ergebnis wird ernüchternd. Wir betreiben lustig weiter massenhaft URV und (fast) alle finden das ok. --Pölkkyposkisolisti 22:49, 28. Jul. 2015 (CEST)
Eure apodiktische Rechtsauffassung ist schlicht falsch. §13 UrhG schreibt "am Werk", damit sind aber verschiedene, im konkreten Medium übliche Formen zulässig. Es ist etwa völlig selbstverständlich, dass bei Büchern ein Anhang mit Bildquellen und -rechten ausreicht. Auch bei Online-Medien sind verschiedene Formen zulässig, es gibt keine Vorschrift einer einzigen wahren und rechtmäßigen Methode. Die wiederholte Behauptung des Gegenteils macht die Aussage nicht wahrer und spricht gegen die juristische Kompetenz der Beteiligten. Unsere Argumentation mit dem Vorschaubild im Artikel und der Bildseite als eigentlichem "Werk" iSd Urheberrechts ist etabliert und sehr gut vertretbar. Dass es auch Admins gibt, die sich noch nie gefragt haben, warum es da eigentlich ein kleines Symbol unter jedem Bild gibt und welche Funktion es wohl erfüllt, steht dem nicht entgegen. Dass es Vertreter der wahren schönen und guten Lehre gibt, die weiter gehende Anforderungen geltend machen, auch nicht. Nicht einmal einzelne Urteile von Untergerichten stehen dem entgegen, wenn wir nicht wissen können, wie die Beklagten im Prozess argumentierten und im Zivilprozess der Beibringungsgrundsatz gilt. Also: Ich verstehe den moralischen Wunsch nach einer möglichst perfekten Urheber- und Lizenzkennzeichnung und kann auch nachvollziehen, warum jemand eine Kennzeichnung direkt am Thumbnail im Artikel wünscht. Tatsache ist aber, dass - was wir bei Nachnutzern kaum je einfordern und meines Wissens auch noch nie gerichtlich geltend gemacht wurde - die Lizenz neben dem Urhebernamen und der Lizenz (mit Link auf den Lizenztext bei CC-Lizenzen) auch die Nennung des Werknamens verlangt. Wenn wir die Anzeige des Bildnamens als Linkziel beim Mouse-over nicht ausreichen lassen wollen (siehe oben zum Info-Symbol), müsste also auch der noch so lange, komplizierte und nichts-sagende Dateiname zusammen mit den von euch eingeforderten Angaben neben dem Bild stehen. Und das lesbar. Das wird selbst bei Retina-Displays nicht mehr immer oder auch nur oft realistisch machbar sein. Eure Forderung ist also perplex. Ich löse diesen Konflikt zugunsten unserer etablierten Praxis auf und erklärt, dass und wie das juristisch zu begründen ist. Ihr habt noch keinen praktikablen, tatsächlichen Vorschlag gemacht und eure juristische Argumentation weise ich ohnehin kategorisch als fachlich unbegründet zurück. Grüße --h-stt !? 12:03, 29. Jul. 2015 (CEST)
Ich denke auch, dass es den Beteiligten an der „juristische[n] Kompetenz“ fehlt; Gott sei Dank bist aber ja du hier, um, unter Umgehung der gefürchteten Gegenargument-Klippen, den Weg auf die höchsten Gipfel der Urheberrechtsinterpretation zu weisen. Natürlich diskutiere ich sehr gerne auf Grundlage dieser scharfsinnigen Beobachtung weiter, bitte aber um Verständnis, dass ich dies vom Eingang eines angemessenen Entschädigungsvorschusses zu meinen Gunsten abhängig machen muss. Herzliche Grüße, — Pajz (Kontakt) 20:01, 29. Jul. 2015 (CEST)

Da sind viele Fotos mit der Bezeichnung Quelle: Staatsarchiv bezeichnet. Es könnte die Kreisbildstelle vom Kreis Steinburg gemeint sein. Von denen bekam ich auch schon Fotos, aber keine Freigabe, die wissen es selbst nicht... Der Urheber des Artikels ist vermutlich der Eigentümer. Könnt ihr euch um die Bildfreigabe kümmern? Gruss --Nightflyer (Diskussion) 00:20, 29. Jul. 2015 (CEST)

Nach bisherigem Stand kann man die Bilder nur löschen (lassen). Die Angaben "ca. 1955" und "Fotograf seit mindestens 70 Jahren tot" beißen sich ja offensichtlich. --Magnus (Diskussion) für Neulinge 08:34, 30. Jul. 2015 (CEST)

Seattle Seahawks

Die .svg des Logos wurde gerade gelöscht. Daher meine Frage wäre es erlaubt, das Logo aus einem anderen Bild heraus zu arbeiten und dann hoch zu laden, beispielsweise dieses:

?--JTCEPB 22:16, 26. Jul. 2015 (CEST)

Da es unwahrscheinlich ist, dass Flugzeuge wirklich unter die Panoramafreihteit fallen, wäre es besser, wenn Du ein Logo finden könntest, das fest an einem Stadion oder oder einem anderem Gebäude befestigt ist. // Martin K. (Diskussion) 22:50, 26. Jul. 2015 (CEST)
Die Lizenz besagt aber, dass es abgewandelt und bearbeitet werden darf...--JTCEPB 22:54, 26. Jul. 2015 (CEST)
Unwesentliches Beiwerk. Du darfst das Foto durchaus abwandeln und bearbeiten, aber nicht so zuschneiden, dass im Gesamtbild unwesentliche Elemente plötzlich im Mittelpunkt stehen. Das ist keine Frage der Lizenz – diese regelt nur die Nutzungsbedingungen zwischen dem Fotografen und dem Nachnutzer – sondern betrifft die Rechte desjenigen, der die Nutzungsrechte des Logos innehat. Yellowcard (D.) 23:07, 26. Jul. 2015 (CEST)
Also dem Artikel nach wäre ich eher geneigt, das Logo nicht als Beiwerk zu betrachten, da es für das Bild wesentlich ist.--JTCEPB 23:17, 26. Jul. 2015 (CEST)
Ich vermute Yellowcard meinte mit Beiwerk die urheberrechtliche Einordung des Logos auf einem Photo des gesamten Fliegers (wobei man das nach dem jüngsten Urteil wohl auch anzweifeln müsste). Auf einem Bild, das so beschnitten wurde, dass das Logo zum Hauptmotiv wird, greift die Beiwerksregelung natürlich nicht. Wenn Du dieses Logo ohne Zustimmung des Urhebers nutzen möchtest, kommt eigentlich nur die Panoramafreiheit als Schrankenregelung in Frage. // Martin K. (Diskussion) 00:13, 27. Jul. 2015 (CEST)
Jupp. In einem Artikel zum Flugzeugmodell hielte ich das noch so gerade für akzeptabel – mit einem zugedrückten Auge –, in einem Artikel zu den Seattle Seahawks geht die Einbindung natürlich nicht. Yellowcard (D.) 16:16, 28. Jul. 2015 (CEST)
Laut Schricker fallen Fahrzeuge unter die Panoramafreiheit. Das könnte man auch auf Flugzeuge anwenden. --Pölkkyposkisolisti 22:23, 31. Jul. 2015 (CEST)

Credits für GNU-GFDL

Wie die Bildbeschreibungen bei Verwendung von Fotos unter CC stehen ist mir bekannt. Ich konnte aber nicht erruieren, wie die Credits unter GNU-GFDL im Netz und bei Printmedien auszuschauen haben - also Namensnennung? - Lizenzdarstellung? --danke K@rl 15:51, 28. Jul. 2015 (CEST)

@Karl Gruber: Neben Namensennung:
im Netz: Volltext von GNU Free Documentation License, version 1.2 auf eigene Webseite kopieren und von der Bildverwendung dorthin verlinkten
Print: Volltext von GNU Free Documentation License, version 1.2 abdrucken
Letzteres ist kein Witz! — Raymond Disk. 17:16, 28. Jul. 2015 (CEST)
Danke für den Hinweis ;-) - ist aber ein gutes Argument gegen den Gebrauch dieser Lizenz. --lg K@rl 17:18, 28. Jul. 2015 (CEST)
Bei CC sollen Urheber und Lizenz "beim Bild" angegeben werden. Was das bedeutet, wird seit Jahren diskutiert. Bei GFDL ist es üblich und ausreichend, ein zusammenfassendes Bilder- bzw. Quellenverzeichnis zu haben. --Pölkkyposkisolisti 22:25, 31. Jul. 2015 (CEST)
Moment, Bei CC sollen Urheber und Lizenz "beim Bild" angegeben werden steht so nicht in der Lizenz selbst. Das ist vielmehr eine Forderung, die manche Leute, welche CC-Lizenzen verwenden, erheben, und die Frage ist nur, ob eine solche Forderung im Rahmen der Lizenz möglich ist. Aus dem Text der Lizenz geht das aber nicht hervor. In der Lizenz selbst steht, um aus der CC-BY-SA 3.0 Deutschland zu zitieren, dass die Angaben "in jeder angemessenen Form gemacht werden" können - wo und wie man das genau machen soll, lässt sie offen. Gestumblindi 22:32, 31. Jul. 2015 (CEST)
Ja ok, hast Recht. Das hatte ich falsch in der Erinnerung. --Pölkkyposkisolisti 23:51, 31. Jul. 2015 (CEST)

Fotos von VOA mit Personen, die auf Demonstration verbotene Symbole präsentieren: auf Commons hochladbar?

Hallo allerseits! Ich habe einige Bilder aus der kurdischsprachigen Ausgabe von Voice Of America (Webarchivlink zur Bildquelle) auf Commons hochgeladen, auf der Demonstranten in der Türkei zu sehen sind, die teilweise in der Türkei verbotene Symbole und Fahnen präsentieren. Einige der Bilder sind derzeit im de:WP-Artikel de:Anschlag in Suruç 2015 im Abschnitt de:Anschlag in Suruç 2015#Unruhen und Proteste in Verwendung. Jetzt hat mich ein Co-Editor des Artikels darauf angesprochen (diff), ob es mit der Verwendung der Bilder keine rechtlichen Bedenken gebe. Zitat:

  • Ich weiss nicht ob es dazu auf Commons irgendwelche Richtlinien gibt, aber ich persönlich haette Skrupel damit Fotos mit identifizierbaren Personen mit verbotenen Insignien (PKK Flaggen etc.) in die Wikipedia hochzuladen. Zwar wird es mittlerweile von den türkischen Behörden meist geduldet, aber formal ist es AFAIK immer noch verboten. Natürlich sind die Personen selbst schuld wenn sie mit sowas herumlaufen, aber ob sie damit gerechnet haben auf Ewigkeit in der Wikipedia zu landen? Vielleicht könntest Du beim naechsten Mal schwarze Balken auf die Gesichter machen oder verpixeln.

Eine Verpixelung - also Bildmanipulation - werde ich in keinem Fall selbst durchführen. Aber ich möchte die Frage unverbindlich an die Bildrechtkundigen hier weitergeben, ob man die von Voice Of America erstellten und publizierten Bilder auf Commons hochladen kann, ohne die oben beschriebenen Aspekte berücksichtigen zu müssen. Könnte man dazu einen Rat bekommen? Vielen Dank im Voraus,--Anglo-Araneophilus (Diskussion) 20:59, 31. Jul. 2015 (CEST)

Hier hilft eine Lektüre von [7]. Die auf Commons hochgeladenen Dateien müssen den Gesetzen von Florida entsprechen. Wenn also China, die Türkei oder Deutschland die bestimmte Bilder verbietet, dürfen sie dennoch auf Commons hochgeladen werden. Sie dürfen dann nur nicht in der chinesische, türkische oder deutschen Wikipedia verwendet werden. Ist estwas in der Türkei verboten, nicht aber in Deutschland und Florida, dann ist das für die de-Wikipedia kein Problem (wäre ja auch schlimm).
Bezüglich des Risikos der Demonstranten siehe Recht_am_eigenen_Bild_(Deutschland)#Veranstaltungen.--Karsten11 (Diskussion) 21:27, 31. Jul. 2015 (CEST)
Wow, das war prompt und konkret. Vielen Dank für die Infos und die rasche Bearbeitung, Karsten11. Gruß,--Anglo-Araneophilus (Diskussion) 21:32, 31. Jul. 2015 (CEST)

Für Nazi-Symbole gibt es auf Commons extra das Template: commons:Template:Nazi symbol, das auf die rechtliche Situation in Deutschland und anderen Ländern hinweist. Ob es bereits etwas Vergleichbares auch für die Türkei gibt, weiss ich nicht und ich sehe jedenfalls auf den ersten Blick auch nichts dergleichen; wenn nicht, könnte man ein analoges Template aber wohl anlegen. Gestumblindi 21:34, 31. Jul. 2015 (CEST)

Genau das hatte der Fragesteller mittlerweile auch angesprochen. Vielen Dank, dass du den Punkt zugefügt hast, Gestumblindi. Ich behalte diesen Artikel noch auf der Beo, bis er archiviert wird. Von mir gibt es keine weiteren Fragen. Aber wenn noch Einschätzungen oder Hinweise kommen, werde ich sie dankbar zur Kenntnis nehmen. Gruß,--Anglo-Araneophilus (Diskussion) 21:39, 31. Jul. 2015 (CEST)

Bauaufnahmezeichnungen: Grundrisse, Schnitte, Isometrien

Hallo. Zu einer historischen Kirche, die auch in Wikipedia behandelt wird, gibt es eine Grundrisszeichnung aus dem 19. Jahrhundert, die inzwischen gemeinfrei ist. Die ist aber 1. winzig klein, 2. sehr ungenau, um nicht zu sagen falsch, und 3. inzwischen durch bauliche Änderungen überholt. In den 1960er Jahren wurde das Gebäude untersucht und natürlich auch vermessen (und leicht umgestaltet), es existieren verformungsgetreue Aufmaßzeichnungen von Grundrissen und Schnitten, in denen jeweils die Bauabschnitte unterschiedlich angelegt sind. Außerdem gibt es Rekonstruktionszeichnungen der verschiedenen Bauphasen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Isometrien). Das wäre natürlich schon äußerst interessant. Der Bauforscher und Zeichner hat wohl die Zeichnungen überwiegend an Verlage zur Veröffentlichung abgegeben, wird berichtet (genaue Vertragsbedingungen lassen sich wohl nicht mehr feststellen, d.h. eine reine Freigabe durch den damaligen Bauforscher würde möglicherweise nicht ausreichen, wenn sie überhaupt zu erzielen wäre). Kann man auf Grundlage der in Büchern veröffentlichten Zeichnungen eigene mit anderer Gestaltung anfertigen, die hier verwendbar wären? Das wäre ja eigentlich eine Kopie, denn die textlichen Angaben reichen nicht aus, um eine eigene Zeichnung zu erstellen; man müsste sie schon durchziehen. Man könnte natürlich die Isometrie auch z.B. von der anderen Seite aus darstellen, das wäre aber ein ziemlicher Aufwand und würde nur lohnen, wenn es dann auch sicher hier verwendbar wäre. Wenn es überhaupt geht, gibt es dann die Möglichkeit, auch den Autor des Originals so anzugeben, dass er bei Weiternutzung jeweils auch wieder angegeben werden muss? Das käme mir zumindest anständiger vor.

Und könnte die zeichnerische Wiedergabe von baulichen Änderungen der 1960er Jahre (Einbau von Zwischenwänden, Anbau einer Sakristei) auch die Rechte des damaligen Planers verletzen? Oder ist es so, wie ich befürchte: dass man da besser die Finger davon lässt – was quasi bedeutet, dass ein eventueller Kirchenartikel auf Wikipedia nicht lesenswert oder exzellent werden kann, so dass man sich die Arbeit des ausführlichen Schreibens auch sparen kann? --2003:7A:8A6A:E9C3:3D95:3718:F500:7BDA 19:29, 28. Jul. 2015 (CEST)

Die Zeichnungen selbst sind geschützt, eine Kopie in anderer Bearbeitung (Grafik) dürfte aber möglich sein. Letztlich sollte ja bei einer neuen Bauaufnahme was ähnliches rauskommen. Die Ergebnisse (Bauphasen) sollten aber dem Vrfasser zugeschrieben werden, bei der Nachnutzung ist letzteres natürlich schwierig. Eine Isometrie ist durch das Maß der notwendigen graphischen Einschränkungen (d.h. die Gestaltung des Zeichners) kaum für die Wikipedia nutzbar. Ergänzungen sind bei den graphisch überarbeiteten Plänen natürlich denkbar (und sogar sinnvoll). Für den Artikel ist es ja auch denkbar, auf die Zeichnungen des Bauforschers zu verlinken (falls die woanders im Netz sind). Ansonsten kann man auch mit vereinfachten Plänen und zusätzlichen Fotos manchmal die kustgeschichtliche oder baugeschichtliche Problematik besser darstellen als mit den genauen Plänen. Deshalb solltest du den Artikel trotzdem schreiben. --Hachinger62 (Diskussion) 12:47, 11. Aug. 2015 (CEST)
Vielen Dank für die Antwort. Ich werde wohl doch mal versuchen, ob ich den Urheber der Bauaufnahme zu einer Freigabe überreden kann – vielleicht hat er ja auch noch Zeichnungen, die nicht an Verträge mit einem Verlag gekoppelt sind. Auf jeden Fall wird es sich noch ein bisschen zeitlich hinziehen, falls es überhaupt klappt. --2003:7A:8A31:9C52:CE7:4CD2:78D3:7D9 22:08, 14. Aug. 2015 (CEST)