Wappen

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Ein Wappen (von mhd. wâpen) ist ein Abzeichen auf einem Schild. Das Wort aus dem Mittelniederländischen war ursprünglich bedeutungsgleich mit mittelhochdeutsch wâfen „Waffe, Rüstung“.

Erst im 16. Jahrhundert bildete sich die begriffliche Trennung von Waffe als Kampfgerät und Schild als Schutzwaffe zu dem Begriff Wappen in seiner heutigen Bedeutung heraus.

Ein Wappen – zumeist als schildförmiges Zeichen in Anlehnung an den Schild als Schutzwaffe, wie er im Altertum verwendet wurde – kann beispielsweise symbolisch für einen Staat, ein Land, oder eine Stadt als Hoheitszeichen stehen, symbolisch die Bedeutung einer Dynastie, einer Familie oder einer Person repräsentieren und legitimieren sowie das Logo oder Signet z. B. von Körperschaften, Vereinen und Studentenverbindungen sein.

Wappen, die eine Erhebung in den Adelsstand belegen, sind zumeist erblich.

Wappen wurden ursprünglich in stilisierender Darstellung und meist mehrfarbiger Gestaltung nach vorgegebener Kodifizierung gestaltet, basierend auf den Vorgaben der überlieferten Heraldik.

Heute werden Staats-, Länder- und Stadtwappen meist in freier und formal sehr reduzierter Formensprache gearbeitet.

Staatswappen (Auswahl)

Bundesländer

Deutschland

Österreich

Regionswappen (Auswahl)

Stadtwappen (Auswahl)

Familienwappen (Auswahl)

Militärische Verbandswappen (Auswahl)

Ursprung

Wappenschau: Herolde blasonieren die Helmzier der Turniergesellschaft. Grünenbergs Wappenbuch, 1483

Die Wappen sind in ihrer klassischen, mittelalterlichen Form in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts, der Zeit der Kreuzzüge – also unter anderem im Zusammenhang mit dem Auftreten großer Ritterheere – entstanden.

Darstellung von Schildzeichen einer Reiterei auf dem Teppich von Bayeux, späteres 12. Jh.

Mit dem Aufkommen von immer schwereren und geschlossenen Rüstungen (speziell des Topfhelms) waren Freund und Feind in der Schlacht nicht mehr erkennbar, sodass das Wappen, das an Helm und Schild geführt wurde, als Identifikationshilfe diente. Wie mittelalterliche Darstellungen zeigen, war das gerade bei der Reiterei der Fall.

Im Hochmittelalter und der Zeit der lebenden Heraldik entwickelte sich zudem das Turnierwesen, bei dem der Herold zur Helmschau und vor den Kämpfen den einzelnen Teilnehmer anhand seines Wappens ankündigte. Auch hier wurde eine farbliche und symbolische Kennzeichnung auf den Schutzschilden oder Fahnen geführt, wobei kontrastreiche Farben, sogenannte Tinkturen, verwendet wurden, um die Wappensymbolik klar und weithin sichtbar zu machen. Die Heraldik verwendet (bis auf Beifarben) die Tinkturen (Rot, Schwarz, Blau, Grün und Purpur) sowie die Metalle (Silber und Gold), wobei diese Tinkturen in Angrenzung und Aufeinanderfolge zwischen Farbe im eigentlichen Sinne und Metall wechseln.

Das Wort Wappen (mittelhochdeutsch wâpen) ist etymologisch mit Waffen gleichzusetzen. Der Bedeutungswandel von wâpen (Waffen) zu wâpen als Symbol auf den Waffen vollzog sich bereits im 12. Jahrhundert. Besonders geeignet zur Anbringung waren Schild und Helm. Sie wurden deshalb die symboltragenden Elemente der Wappen.

Grundformen

In der Wappenbeschreibung (Blasonierung) wird das Aussehen des Wappens bestimmt und kann daraufhin in unterschiedlicher Weise dargestellt werden. Als Hoheitszeichen dienen, davon abweichend, aber i. d. R. bestimmte Darstellungsmuster.

In der Darstellung eines Wappens werden vordringlich die Farben Rot, Blau, Grün, Purpur und Schwarz sowie die Metalle Gold (Gelb) und Silber (Weiß) verwendet, auf deren Kontrast die Fernwirkung eines Wappens beruht. Daher sollte in den Wappen Farbe stets an Metall stoßen – nicht Farbe auf Farbe und Metall auf Metall. In begründeten Ausnahmefällen können auch die Farben Braun, Fleischfarben, Orange und Grau verwendet werden. Zur Erkennbarkeit auf Distanz trägt auch die teils erhebliche Stilisierung der Figuren bei. An diesen Darstellungsformen lassen sich historische Wappen zeitlich einordnen.

Meist gibt es zur Entstehung der einzelnen Wappen eine Entstehungsgeschichte, die erklärt, weshalb ein Fabelwesen, ein Wappentier, ein Symbol oder eine bestimmte Tingierung gewählt wurde. Häufig handelt es sich dabei um so genannte redende Wappen, deren Inhalt den Namen zu verdeutlichen versucht.

Zu beachten ist, dass sich bei einer Wappenbeschreibung „links“ und „rechts“ auf den Wappenträger beziehen, nicht auf den Betrachter.

Wappenarten

Einteilung nach Aufbau

  • Ein einfaches Vollwappen besteht obligatorisch aus Schild und Oberwappen (Helm, Helmzier und Helmdecke, dazu treten Rangkronen). Fakultativ können Prunkstücke (Prachtstück) hinzukommen, wie Schildhalter samt deren Standfläche, eine Devise, sowie einen Wappenmantel (oder Wappenzelt) umfassen. Bei historischen Staats- und auch Personalwappen finden sich auch mehrere, verschieden prächtige Formen des Vollwappens, die Kleines, Mittleres und Großes Wappen genannt werden.
  • Zusammengestellte Wappen: entstehen durch Kombinieren zweier separater Wappen, die aufeinander bezogen dargestellt werden, häufig einander zugeneigt, typischerweise durch Heirat von wappentragenden Adligen (Allianzwappen, Ehewappen/Heiratswappen). Weitere zusammengestellte Wappen entstehen, wenn Amtswappen und Familienwappen zusammengestellt werden, oder bei Institutionen, um ihre Zusammengehörigkeit zu symbolisieren.
  • Zusammengeschobene Wappen: Von den zusammengestellten Wappen abzugrenzen sind Wappen, bei denen innerhalb eines einzigen Schildes Symbole verschiedener Herkunft vereint werden. Dies kann auch anlässlich einer Heirat entstehen, wenn dadurch territoriale Rechte erhalten werden. Durch Erbschaft, Belehnung oder sonstigen Erwerb akkumulierten die Symbole und Felder, bis die typischen vielfeldrigen Wappen großer Territorialherrschaften entstanden.

Einteilung nach Inhalten

  • Ein sprechendes Wappen (redendes Wappen) ist ein Wappen, dessen Inhalte auf den Namen des Trägers Bezug nehmen.

Einteilung nach Trägern

Wappenführung ist verbreitet bei:

  • Familien, insbesondere Adelsfamilien (Familienwappen)
    • Das Adelswappen ist ein Wappen, welches adligen Familien zugehört. Stammwappen ist das Wappen der Familie, das mit einzelnen Zeichen personalisiert wird. Eine jüngere Tradition besagt, dass dem Adel alleine Bügelhelm oder Spangenhelm zustehen. Dies ist aber in hohem Maße umstritten und auch durch ältere Wappendarstellungen widerlegt.
    • Bürgerliche Wappen sind Wappen von Bürgern ohne Adelsprädikat. Es wird vorwiegend der (ohne Klappvisier ausgestattete) Stechhelm, meistens mit Helmwulst, bevorzugt, wobei es zahlreiche Gegenbeispiele bürgerlicher Wappen mit Bügelhelm und sogar Helmkrone gibt.
  • einer Zunft (Zunftwappen)
  • einer Studentenverbindung (Studentenwappen), hier bleibt es in vielen Fällen nur beim Symbol in Wappenformausführung
  • die kirchlichen Amtsträger in der Kirchlichen Heraldik, insbesondere Bischöfe oder eine Gebietskörperschaft (Hoheitszeichen)
  • Staaten: Staatswappen können alles Erdenkliche beinhalten, sogar zwei Kronen gleichzeitig. Fast jede Nation besitzt ein Staatswappen. Gelegentlich – eine monarchische Tradition – dokumentieren sie geistige oder sachliche Ansprüche auf bestimmte, nicht oder nur teilweise zum Staat gehörige Territorien („Anspruchswappen“). Einige wenige, (Frankreich, einige ehem. franz. Kolonien) verwenden kein Wappen im eigentlichen Sinn, sondern ein Staatssiegel. In einigen wenigen Ländern, z. B. den Vereinigten Staaten von Amerika, führen staatliche Organisationen kreisrunde Symbole (badges) anstatt eines Wappens (z. B. Adler mit gekreuzten Pfeilen).
  • Provinzen: Ähnlich sind die Provinzwappen, etwa die Landeswappen der Bundesländer, Landkreise und Kantone. Viele besitzen Schildhalter, d. h. Figuren, die den Wappenschild halten.

Kommunale Heraldik

  • Gemeinden: Gemeindewappen
  • Städte und andere Ortschaften: In Stadtwappen befinden sich gewöhnlich keine Helme oder ähnliche Zusätze, jedoch oft Mauerkronen. Fast jede Stadt besitzt ein Stadtwappen.

Schiffswappen

Schiffswappen gibt es im Sinne der Heraldik nicht. Das auf Schiffen angebrachte Wappen entspricht dem Schiffsnamen folgend dem Stadtwappen, Provinzwappen oder des namengebenden Bundesland. Für den Schiffsnamen folgt das Wappen der gleichnamigen Stadt. Beispiele sind die Schiffe Nürnberg, SMS Stralsund, Emden und Karlsruhe.

Weitere Wappenarten

Die Wappenbezeichnung richtet sich nach der Verschiedenheit des Wappenführenden und seinen besonderen Verhältnissen. In besonderen Fällen können mehrere Begriffe zutreffen:

Allianzwappen, Amtswappen, Anspruchwappen[2], Ehrenwappen, Erbschaftswappen, Familienwappen, Gedächtniswappen, Geschlechtswappen, Gesellschaftswappen, Gnadenwappen, Gunstwappen, Hauswappen, Heiratswappen, Herrschaftswappen, Kirchenwappen, Klosterwappen, Lehenwappen, Ordenswappen, Personenwappen, Provinzwappen, Schutzwappen, Staatswappen, Städtewappen, Stammwappen, Studentenwappen, Territorialwappen, Vereinswappen, Würdewappen und Zunftwappen

Familienwappen

Deutschland
Beispiel: Wappen der Grafen von Montfort

Das Wappenrecht ist ein gewohnheitsrechtliches Institut des Privatrechts,[3] das somit jedermann zusteht. Es genießt nach der Rechtsprechung und der herrschenden Literaturmeinung aufgrund seiner Nähe zum Namensrecht und seiner Eigenschaft als absolutes Recht den Schutz des § 12 BGB (quasinegatorischer Unterlassungsanspruch).[4] Nach einer anderen Auffassung genießt das Wappenrecht als historisches Fossil keinen Schutz durch § 12 BGB.[5] Einen besonderen Schutz der Wappen von Adelsfamilien gibt es in Deutschland nicht; diese sind den Wappen bürgerlicher Familien durch die Abschaffung der Privilegien des Adels in Art. 109 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung gleichgestellt.[6] Wappen sind nach herkömmlicher Auffassung der Heraldik von Namen zu unterscheiden, so dass früher Träger des gleichen Namens unterschiedliche Wappen führten, etwa um ihren Familienzweig zu kennzeichnen. Das Wappenrecht ist daher kein Teil des Namensrechts, sondern ein eigenes Rechtsinstitut.[3] Damit dem Wappen der Schutz des § 12 BGB zukommt, muss das Wappen individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheinen[7] oder es muss eine besondere Verkehrsgeltung haben.[8] Um das Recht am jeweiligen Wappen zweifelsfrei belegen zu können, kann es sinnvoll sein, die Stiftung zu dokumentieren und es aus Gründen der Publizität in eine Wappenrolle eintragen zu lassen. Dies ist jedoch keinesfalls zwingend erforderlich. Es ist damit auch für Forschungen auffindbar. In den deutschsprachigen Ländern gab es allerdings niemals eine zentrale Wappenrolle, in der alle Wappen verzeichnet waren bzw. sind.

Einige hessische Adelswappen aus Siebmachers Wappenbuch von 1605

Das größte zusammenhängende Werk über Wappen des deutschsprachigen Raumes ist der sogenannte Siebmacher, in dessen Fortsetzung die Deutsche Wappenrolle geführt wird. Aber auch diese Werke erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Den privatrechtlichen Schutz genießen auch die Wappen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.[9] Diese sind darüber hinaus rechtlich besonders geschützt (u. a. durch § 8 Abs. 2 Nr. 6 Markengesetz und § 124 OWiG).

Ein Wappen genießt in seiner künstlerischen Gestaltung grundsätzlich den Schutz des Urheberrechts.

Eine eindeutige aktuelle Rechtsprechung zur Übertragung des Rechts auf Wappenführung existiert in Deutschland jedoch nicht. Wenn man annimmt, dass hier die Prinzipien des Namensrechts, mit dem das jeweilige Familienwappen verbunden sei, anwendbar sind, wird von folgenden Grundsätzen auszugehen sein: Das Wappen einer Familie dürften dann Nachfahren des jeweiligen Namensträgers verwenden, die dessen Namen tragen. Eine oft behauptete Weitergabe des Wappens allein über die männlichen Nachkommen ergibt sich aber inzwischen weder durch gesetzliche Vorschriften noch ist sie mit verfassungsrechtlichen Bestimmungen vereinbar. Nach § 1355 BGB sollen Ehepartner einen Ehe- bzw. Familiennamen bei der Eheschließung bestimmen. Ihnen steht nach dieser Vorschrift aber auch das Recht zu, den jeweiligen Geburtsnamen beizubehalten oder einen Doppelnamen zu führen. Hinsichtlich der Kinder regelt § 1617 BGB für den Fall, dass ein Ehename nicht bestimmt worden ist, dass das Familiengericht auswählen darf, welcher Ehegatte den Familiennamen des Kindes bestimmt. Soweit vom Gesetz abweichende Regeln in Familienstatuten (Hausgesetzen) aufgestellt worden sind, sind diese nur wirksam, wenn sie den Bestimmungen des Grundgesetzes entsprechen.[10]

„Eine heraldische Nachahmung liegt vor, wenn trotz Abwandlung des Wappens, Kennzeichens, Emblems etc., die Marke den Charakter der ‚Darstellung eines Wappens, Kennzeichens, Emblems etc.‘ aufweist und vom Verkehr als ein solches aufgefasst wird.“[11]

Österreich

In Österreich ist mit dem Adelsaufhebungsgesetz aus dem Jahre 1919 das Führen von Adels- oder Familienwappen verboten. Dies wird in der Praxis zwar nicht beachtet, führt aber dazu, dass Familienwappen bezüglich ihrer Führung keinen gesetzlichen Schutz genießen.

Gebrauch von Wappen

Die Verwendungskriterien und -bedingungen von privaten Wappen ist im Wappenrecht, einem Teilgebiet der Heraldik, zu finden. Die Führung amtlicher Wappen ist im öffentlichen Recht geregelt.

Deutschland

Amtliche Wappen des Bundes und der Länder

Das unbefugte Verwenden und Benutzen von Wappen sowie Dienstflaggen des Bundes und der Länder behandelt § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Wer zur Führung welchen Wappens und welcher Flagge berechtigt ist, ist in verschiedenen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder geregelt.

§ 124 Benutzen von Wappen und Dienstflaggen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Wappen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts

Magistratswappen der Stadt Wörth an der Donau (Bayern) am Rathaus

Die tatsächlich verwendeten Wappen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche nicht Länder der Bundesrepublik Deutschland sind (etwa Städte, Kreise, Gemeinden und Universitäten) werden durch das Namensrecht des § 12 BGB entsprechend geschützt, dies gilt auch für die Verwendung ähnlicher und mit dem Originalwappen verwechselbarer Wappen.[12] In der Vergangenheit ist die Benutzung eines Stadtwappens dann als zulässig erachtet worden, wenn auf diese Weise lediglich werbend auf die Herkunft eines Produktes hingewiesen wird.[13] Im Übrigen bedarf jedoch die Verwendung des Wappens auch in abgewandelter Form der Genehmigung der Körperschaft des öffentlichen Rechts, wobei dieses die Benutzung des Wappens allerdings nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Einzelfall zu genehmigen haben wird, wenn sie anderen Personen die Verwendung des Wappens in der Vergangenheit genehmigt hat.

Von der Rechtsprechung bisher nicht entschieden sind allerdings Fälle, in denen ein historisches, auch nicht in abgewandelter Form in Gebrauch befindliches Wappen verwendet wird, wie dies etwa der Fall bei Eingemeindungen sein kann.

Nach § 5 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (Deutschland) sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei.

Österreich

Für die eigentliche Verwendung der Staatssymbole durch den Bürger herrschen zwar keine bindenden Gesetze oder Empfehlungen im Sinne einer „Flaggenetikette“, jedoch lassen sich Grundsätze aus der Verfassung und aus dem Wappengesetz ableiten.[14]

Das Führen bzw. die Verwendung des Wappens

Das Führen von Wappen (sowie Siegel und Dienstflagge) ist nur von den hiezu laut Wappengesetz Berechtigten gestattet. Sie dürfen also ausschließlich in öffentlich-rechtlicher Funktion benützt werden. Allerdings ist die „Verwendung“ der Abbildungen von Hoheitszeichen der Republik Österreich allgemein gestattet:

„Die Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens, von Abbildungen der Flagge der Republik Österreich sowie der Flagge selbst ist zulässig, soweit sie nicht geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen.“

§ 7 Wappengesetz

Mit diesem sogenannten „liberalen Kern“ will man ausdrücken, dass keine administrativen Einschränkungen für die Verwendung von Wappen- und Fahnenabbildungen und der Nationalflagge selbst existieren.[14]

Eine Staatliche Auszeichnung des Bundesministers für Wirtschaft verleiht etwa 1400 Unternehmen und Ausbildungsbetrieben das Recht im geschäftlichen Verkehr den Bundesadler zu führen.

Missbrauch des Wappens

Die Strafbestimmungen des Wappengesetzes (§ 9) beziehen sich auf die unbefugte Führung von Bundeswappen, Siegel und Dienstflagge. Die Beeinträchtigung des Ansehens der Republik Österreich durch die Verwendung von Abbildungen des Wappens ist mit hohen Verwaltungsstrafen bedroht, ebenso das Vortäuschen einer öffentlichen Berechtigung mithilfe eines Wappens.[14]

Verbot von Familienwappen

Nach § 2 der Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz gilt für alle österreichischen Staatsbürger das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der „bürgerlich“ genannten Wappen als aufgehoben.

Schweiz

Das Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen[15] regelt den Gebrauch in- und ausländischer Wappen in der Schweiz.

Siehe auch

Portal: Wappen – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Wappen

Literatur

  • Stillfried-Alcantara, R. Graf von/Hildebrandt, O.: Des Conrad Grünenberg, Ritters und Bürgers zu Constenz, Wappenbuch – vollbracht am nünden Tag des Abrellen, do man zalt tusend vierhundert drü und achtzig jar. in Farbendruck neu herausgegeben, Görlitz 1875, CLXVII,Mit farbigem Titelblatt, zwei farbigen Frontispizen und 331 farbigen Wappentafeln mit 2000 Wappen; als Faksimile neu erschienen Fines Mundi Verlag, Saarbrücken 2009.
  • Ottfried Neubecker: Großes Wappen-Bilder-Lexikon der bürgerlichen Geschlechter Deutschlands, Österreichs und der Schweiz. Regenstauf: Battenberg-Verlag 2008, ISBN 978-3-86646-038-6.
  • Václav Vok Filip: Einführung in die Heraldik. Steiner, Stuttgart 2000, ISBN 3-515-07559-3.
  • Adolf Matthias Hildebrandt (Begr.), Ludwig Biewer (Bearb.): Wappenfibel: Handbuch der Heraldik. hrsg. vom Herold, Verein für Heraldik, Genealogie und Verwandte Wissenschaften., 19., verb. und erw. Aufl., bearb. im Auftr. des Herolds-Ausschusses der Deutschen Wappenrolle von Ludwig Biewer, Degener, Neustadt an der Aisch 1998, ISBN 3-7686-7014-7.
  • Birgit Laitenberger, Maria Bassier: Wappen und Flaggen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder: allgemeine Einführung in die Staatssymbolik einschließlich Hymnen, Feier- und Gedenktage. Heymann, Köln [u.a.] 2000, ISBN 3-452-24262-5.
  • Gert Oswald: Lexikon der Heraldik. Bibliographisches Institut, Mannheim 1984, ISBN 3-411-02149-7.
  • Walter Seitter: Das Wappen als Zweitkörper und Körperzeichen. In: D. Kamper, C. Wulf (Hg.), Die Wiederkehr des Körpers. Suhrkamp, Frankfurt 1982, ISBN 3-518-11132-9
  • Walter Seitter: Menschenfassungen. Studien zur Erkenntnispolitikwissenschaft. Boer, München 1985, ISBN 3-924963-00-2. Zweite Auflage mit einem Vorwort des Autors und einem Essay von Friedrich Balke: Velbrück, Weilerswist 2012, ISBN 978-3-942393-29-4
  • Johann Siebmacher (Begr.), Horst Appuhn (Hrsg.): Johann Siebmachers Wappenbuch von 1605. Orbis-Ed., München 1999, ISBN 3-572-10050-X.
  • Konrad Gappa: Wappen – Technik – Wirtschaft. Bergbau und Hüttenwesen, Mineral- und Energiegewinnung sowie deren Produktverwertung in Emblemen öffentlicher Wappen.
    • Band 1: Deutschland. Deutsches Bergbaumuseum, Bochum 1999. ISBN 3-921533-65-1. (Nahezu 1000 Orte mit über 1000 Wappen und der zugehörigen Ortsgeschichtsbeschreibung. ~ 500 Seiten.)
    • Band 2: Österreich, Südtirol (Italien). ISBN 3-937203-32-X, ISBN 978-3-937203-32-4. (387 Ortswappen Österreichs und 18 Südtirols mit zugehöriger Ortsbeschreibung. ~ 300 Seiten.)
  • Dieter Müller-Bruns: Überlegungen zu Grundzügen des sogenannten Wappenrechts, in: HEROLD-Studien Band 9: Wappen heute - Zukunft der Heraldik? Eine Historische Hilfswissenschaft zwischen Kunst und Wissenschaft, S. 33–46, Limburg a. d. Lahn 2014 (Beiträge der gemeinsamen Tagung der Fachgruppe Historische Hilfswissenschaften des HEROLD und des HEROLDs-Ausschusses für die Deutsche Wappenrolle am 24. April 2009 im Archiv der Max-Planck-Gesellschaft, hrsg. von Lorenz Friedrich Beck, Regina Rousavy und Bernhard Jähnig, 2014).
  • Karlheinz Blaschke, Gerhard Kehrer, Heinz Machatscheck: Lexikon Städte und Wappen der DDR, VEB Verlag Enzyklopädie, Leipzig 1979.
  • Gisbert Hoffmann: Wappenbuch Bodenseekreis, Heimat-Zeichen, Band 2, hrsg. vom Förderkreis Heimatkunde Tettnang, Druck und Verlag Lorenz Senn GmbH & Co. KG, Tettnang, ISBN 3-88812-162-0.

Weblinks

Wiktionary: Wappen – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Commons: Wappen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Commons: Siebmachers Wappenbuch – Album mit Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Wiedergabe in der ursprünglichen Rechtschreibung: Wappenbrief von Kaiser Karl des V. Majestät. Hans Feyerlein erteilet. für die getrewen Willigen Dienst, darzu er sich Unss unnd dem Reiche zu tun unterthäniglich erbaut unnd wol zu thun mag unnd sol. Wir mainen setzen und wollen, daß nun füran der genennte Hanns Feyerlein, seine Eheliche Leibeserben und derselben Erbenserben die vorgeschriebene Wappen und Cleinot haben, führen und sich deren in allen und jeglichen ehrlichen und redlichen Sachen und geschefften zu Schimpff und Ernst, zu Streyten und Kempffen, Insiegeln, Pettschafften, Cleinoten und sonsten in allen Enden und Orten nach Iren Notturfften, willen und wolgefallen gebrauchen und genießen sollen.
  2. Beispiel: Einige Parteien, die im Jülich-Klevischen Erbfolgestreit um die Rechtsnachfolge über die Herrschaft der Herzogtümer Jülich-Kleve-Berg gestritten hatten, hielten diese Ansprüche auf Anspruchswappen, die auf Münzen abgebildet wurden, noch lange aufrecht, Sachsen-Coburg-Gotha und Sachsen-Meiningen sogar bis in das 19. Jahrhundert. – Vgl. Anspruchswappen auf Münzen, Teil 3: Ansprüche auf Jülich-Kleve-Berg, Website im Portal coingallery.de, abgerufen am 14. April 2013
  3. a b Staudinger/Norbert Habermann (2004), § 12 BGB Rn. 109
  4. Staudinger/Norbert Habermann (2004), § 12 BGB Rn. 108 ff.; Bayreuther in Münchener Kommentar zu Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl., München 2006, Rdz. 50 zu § 12 BGB unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 28. März 2002, I ZR 235/99
  5. BGB-AK/Kohl Rn 36
  6. Staudinger/Norbert Habermann (2004), § 12 BGB Rn. 108
  7. BGH, GRUR 2002, 917, 919 (Düsseldorfer Stadtwappen)
  8. BGH, GRUR 2002, 917, 919
  9. BGH, GRUR 2002, 917 (Düsseldorfer Stadtwappen)
  10. Hohenzollern-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2004, 1 BvR 2248/01
  11. Beck’scher Kommentar zum Markenrecht, Karl-Heinz Fezer, München 1999, Art. 6ter PVÜ, Rn. 4 (Quelle: HABM, 18. Februar 2002 (Memento vom 9. November 2005 im Internet Archive))
  12. BGH, Urteil vom 23. September 1992, I ZR 251/90 = BGHZ 119 S. 237 (S. 245), BGH, Urteil vom 28. März 2002, I ZR 235/99; Reichsgericht, Urteil vom 27. Mai 1909, Rep. IV 557/08 = RGZ 71, S. 262 (264 ff.)
  13. Reichsgericht, Urteil vom 27. Mai 1909, Rep. IV 557/08 = RGZ 71, S. 262
  14. a b c Eintrag zu Fahnen- und Flaggenordnung im Austria-Forum
  15. SR 232.21