Polizei (Deutschland)

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Verkehrsschild an Bundesautobahnen (Zeichen 363)
Hamburger Polizist mit der Amtsbezeichnung Polizeihauptmeister mit Amtszulage
Die bis Baujahr 2000 grün-weißen Fahrzeuge …
… wurden seit dem Jahr 2000 durch silber-grüne …
… und nun in fast allen Bundesländern durch blau-silberne abgelöst.

Der Auftrag der deutschen Polizeien ist die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Dazu hat die Polizei durch Polizeiverfügungen und sonstige Maßnahmen und in einigen deutschen Ländern auch durch Polizeiverordnungen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und teilweise auch für die öffentliche Ordnung abzuwehren (Kriminalprävention). Des Weiteren untersucht die Polizei strafbare und ordnungswidrige Handlungen (Repression), wobei sie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen hat und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen trifft, um die Verdunklung der Sache zu verhüten. Außerdem schützt die Polizei private Rechte, falls ein gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und widrigenfalls die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde, und nimmt sonstige ihr von Rechts wegen obliegende Aufgaben wahr.

Die Polizei vertritt bei ihrem Handeln die Rechtsordnung als Exekutive.

Geschichte

Entwicklung des Polizeibegriffs

Der Begriff Polizei hat in seiner geschichtlichen Entwicklung eine ständige Veränderung erfahren, die letztlich zu seiner heutigen Einengung geführt hat. Polizist ist ein Oberbegriff für bestimmte Amtsträger des Staates oder Landes.

Das Wort Polizei entstammt dem griechischen „politeia“, worunter die Griechen die gesamte weltliche Ordnung des griechischen Stadtstaates (Polis) verstanden. Daran anknüpfend war „Polizey“ im ausgehenden Mittelalter der geordnete Zustand des Staatswesens und die hierfür notwendigen Maßnahmen der weltlichen Herrschaft. Der Begriff „Polizey“ umfasste die gesamte damalige Staatsverwaltung.

Eine Einengung erfuhr der Polizeibegriff im Laufe des 17. und 18. Jahrhundert dadurch, dass der absolutistische Landesfürst aus der Polizei die Justiz, Finanz- und Heeresverwaltung ausgliederte, wobei die fünf klassischen Verwaltungszweige Inneres, Äußeres, Justiz, Heeres- und Finanzverwaltung entstanden. Da der absolute Monarch sich im Zeitalter des Absolutismus in allen Bereichen für das Wohl der Allgemeinheit und der Bürger zuständig fühlte, beschränkte sich die ihm unterstehende Polizei nicht mehr auf die Ordnungsbewahrung, sondern umfasste die gesamte Pflege der Wohlfahrt. Der Landesherr konnte auf Grund seiner unbeschränkten Souveränität schrankenlos in die Rechtssphäre seiner Untertanen eingreifen und die seiner Ansicht nach erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Pflege der Wohlfahrt anordnen.

Dieser absoluten Staatsreform stand die Aufklärungsphilosophie des 18. Jahrhunderts gegenüber. Sie erhob Forderungen nach der Gleichheit der Menschen (Jean-Jacques Rousseau), nach Anerkennung der natürlichen Menschenrechte und der Bindung des Monarchen an Recht und Gesetz (Thomas Hobbes, John Locke) sowie der Durchsetzung des Gewaltenteilungsprinzips (Montesquieu).

Aus diesen Anschauungen ergab sich ein gewandelter, zweigleisiger Polizeibegriff. Es wurde zwischen der auf Gefahrenabwehr gerichteten Tätigkeit (Sicherheitspolizei) und der auf die Gewährleistung der persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten und die Schaffung der hierfür notwendigen Einrichtungen (zum Beispiel Schulen, Krankenhäuser) gerichteten Tätigkeit differenziert (Wohlfahrtspolizei).

Die Lehre des zweigleisigen Polizeibegriffs wurde in Preußen durch das Allgemeine Landrecht von 1794 Gesetz. Danach bestand die Aufgabe der Polizei darin, „die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, und zur Abwehr der dem Publiko oder einzelnen Mitgliedern derselben bevorstehenden Gefahren zu treffen“ (§ 10 II 17 ALR). Allerdings spiegelte das Gesetz nicht den damals tatsächlich herrschenden Rechtszustand wider. Vielmehr wurden der Polizei bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts Aufgaben der Wohlfahrtspflege per Gesetz übertragen.

In den süddeutschen Staaten nahm das Polizeirecht eine andere Entwicklung. Ausgangspunkt waren nicht polizeirechtliche Generalklauseln, sondern in Polizeistrafgesetzbüchern normierte bewehrte Polizeiübertretungen und Ermächtigungen für den Erlass bewehrter Polizeiverordnungen und Polizeistrafen (sogenannte Landesstraf- und Verordnungsgesetze).

Polizei im Kaiserreich

Portal der Freien und Hansestadt Lübeck (1902)

Nach der Bismarckschen Reichsverfassung war die Polizei grundsätzlich Angelegenheit der Bundesstaaten, soweit die Gefahrenabwehr betroffen war (Ausnahme z. B. Fremdenpolizei als Reichssache). Das Reich hatte aber die Kompetenz der Polizei als Institution straferforschende Aufgabenfelder zuzuweisen (Art.4 Nr.13 der Verfassung). Dadurch formalisierte sich der Polizeibegriff. Die unterschiedlichen Polizeirechtsordnungen der Bundesstaaten galten weiterhin. Die Polizeibehörden mit ihren Wachkörpern blieben vollständig Teil der Verwaltung der Bundesstaaten.

In Preußen wurde auf der Grundlage von § 10 II 17 ALR (präventive Generalklausel) die Polizei durch die wegweisende Rechtsprechung der Preußischen Oberverwaltungsgerichts (PrOVG) weiterentwickelt. Dessen Rechtsprechung beschränkte die Polizei im sog. Kreuzbergerkenntnis auf die Gefahrenabwehr.[1]

Maßgebend war die Rechtsprechung des PrOVG bezüglich der Verhältnismäßigkeit polizeilichen Einschreitens (PrOVG E 13, 426 [427f.]). In diesem Urteil wurde mit dem Grundsatz ius ad finem dat ius ad media („Das Recht auf das Ergebnis gibt das Recht auf das Mittel“) gebrochen. Fortan durfte nicht mehr vom Zweck auf die Mittel geschlossen werden, sondern musste das Mittel für die Erreichung des Zwecks geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar sein.

Wegen der Spezialisierung des modernen Lebens wurden überdies Spezialgesetze geschaffen, deren Ausführung besonderen Behörden (Sonderpolizei) übertragen wurde (zum Beispiel Bau-, Fremden-, Gesundheits-, Hafen-, Fischereipolizei). Aufgrund dieser Entwicklung wurden auch von staatlichen Polizeibehörden wahrgenommene staatliche Aufgaben auf Gemeindenpolizeiverwaltungen übertragen.

Konsolidierend wirkte auch die Einführung der Reichsjustizgesetze im Jahre 1878. Den Polizeien der Bundesstaaten wurde reichsweit durch § 163 Strafprozessordnung die Aufgabe erteilt, strafbare Handlungen zu untersuchen (Legalitätsprinzip). Dabei stellten sie Ermittlungen an und trafen, um die Verdunkelung der Sache zu verhindern, Anordnungen, die keinen Aufschub duldeten (repressive Generalklausel). Des Weiteren bestellte das Gerichtsverfassungsgesetz unter anderem bestimmte Dienstränge der Polizei zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft. In dieser Eigenschaft konnte die Polizei in Eilfällen sonst dem Richter oder dem Staatsanwalt vorbehaltene Maßnahmen treffen (z. B. Durchsuchung der Wohnung, sonstiger Räume, der Person oder deren Sachen zum Zwecke der Ergreifung eines einer Straftat Verdächtigen durch einen Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft). Damit hat das Reich mit der Strafprozessordnung repressives Vorgehen der Polizei weitgehend abschließend geregelt (Ausnahme: polizeiliche Strafverfügungen bei Übertretungen).

1903 wurde Henriette Arendt in Stuttgart als erste Polizistin Deutschlands eingestellt.

Polizei in der Weimarer Republik

Polizisten in Berlin während der Mai-Unruhen 1929

Art. 9 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung erlaubte dem Reich, bei Vorliegen eines Bedürfnisses für eine einheitliche Regelung das Polizeiwesen zu „verreichlichen“ (d. h. auf Bundesebene zu heben). Davon wurde aber erst unter dem NS-Regime Gebrauch gemacht, so dass die Polizei, soweit sie präventiv tätig wurde, Ländersache blieb. In Preußen wurde die Polizei nach dem Ersten Weltkrieg von dem Verwaltungsjuristen und späteren Staatssekretär Wilhelm Abegg neu organisiert. Abegg gilt damit als der Begründer der modernen deutschen Polizei.

Den Leitspruch „Die Polizei – Dein Freund und Helfer“ etablierte spätestens 1926 der preußische Innenminister Albert Grzesinski, der im Vorwort eines Buches zur Berliner Polizeiausstellung 1926 die Devise für die Polizei verbreitete, „ein Freund, Helfer und Kamerad der Bevölkerung zu sein.“ Innenminister Carl Severing (zurückgetreten 5. Oktober 1926) hatte seinerzeit auf ein republikanisches Polizeiethos hingearbeitet, wie es heute zum Selbstverständnis der deutschen Polizeien gehört. Der Ausdruck „Freund und Helfer“ wird oft mit Heinrich Himmler in Verbindung gebracht, der ab 1936 Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei war. Er gilt vielerorts daher mehr oder minder unverdient als diskreditiert. Himmler hatte in dem Buch „Die Polizei – einmal anders“ (1937) von Helmuth Koschorke im Geleitwort geschrieben: „Unser größtes Ziel ist es, vom Verbrecher ebenso sehr gescheut wie vom deutschen Volksgenossen als vertrauensvoller Freund und Helfer angesehen zu werden!“ Die Maxime konnte sich jedoch nicht halten, da die Realität sich anders darstellte. Er dient heute nicht mehr als Slogan der Polizei.

In Deutschland gab es die kommunalen Polizeien in großen Städten (einschließlich Kriminalpolizei), den in Städte, Gemeinden und Landkreise abgeordneten Gendarmen, der historisch als Militärangehöriger im Rahmen des Preußischen Beamtenrechts zu sehen ist, und die staatliche Polizei.

Wegweisend für die weitere Entwicklung des Polizeirechts war das Preußische Polizeiverwaltungsgesetz (PrPVG) vom 1. Juni 1931. Es umfasste hauptsächlich vorbeugende Aufgaben der Polizei; repressiv waren nur die polizeilichen Strafverfügungen bei Übertretungen. Die Entstehung des PrPVG wurde von Bill Drews beeinflusst, der ab Mai 1919 Preußischer Staatskommissar für die Verwaltungsreform wurde. Ab 1928 wurden die Arbeiten am Gesetzesentwurf intensiviert. Christian Kerstiens und Robert Kempner, die zuständigen Referenten im Preußischen Innenministerium knüpften an die Vorarbeiten Drews an und setzten die inhaltlichen Komponenten und die bereits umgesetzten Strukturreformen bei der preußischen Polizei durch dieses Gesetz um. Für Preußen wurde die Beschränkung der Polizei auf die Gefahrenabwehr durch die vorbeugende polizeiliche Generalklausel des § 14 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes neu formuliert. Sie ist damit Vorläufer der heutigen Generalklausel. Abs. 1 lautet: „Die Polizeibehörden haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwenden, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.“ Abs. 2 bestimmte Folgendes: „Daneben haben die Polizeibehörden diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz besonders übertragen sind.“ Diese Vorschrift verweist insbesondere auf die Wahrnehmung strafprozessualer Zuständigkeiten durch die Polizeibehörden.

Das PrPVG erhielt auch Ermächtigungsgrundlagen für vorbeugende Polizeiverordnungen des Innenministers und der Fachminister im Benehmen mit dem Innenminister, der Oberpräsidenten, des Berliner Polizeipräsidenten, der Regierungspräsidenten, der Landräte und in Städten mit mehr als 5.000 Einwohner auch der Ortspolizeibehörde (Ortspolizeipfleger). Im repressiven Bereich regelte das PrPVG den durch die StPO offenen gelassenen Bereich der Polizeistrafen bei Übertretungen.

Rechtsstaatlich vorbildlich enthielt das PrPVG auch einen organisationsrechtlichen Teil und Vorschriften über die örtliche und sachliche Zuständigkeit der einzelnen Polizeibehörden, Vorschriften über die Zwangsvollstreckung polizeilicher Verfügungen und Verordnungen und ein Polizeihaftungsrecht.

Polizei im Nationalsozialismus 1933–1945

Polizist mit Wintermantel in Berlin, 1937
Schupo und Hilfspolizist (SA) bei der Reichstagswahl im März 1933 in Berlin

In der Weimarer Republik lagen die Aufgaben der politischen Polizei bei Abteilungen der Polizeipräsidien und der Landeskriminalpolizeiämter und unterstanden damit den Weisungen der Länderinnenminister und ihren nachgeordneten Dienststellen. Bereits während der Weimarer Republik hat sich die Abteilung IA des Berliner Polizeipräsidiums (Politische Polizei und Spionageabwehr) zu einer reichsweiten Zentrale für politische Angelegenheiten entwickelt. Nach der NS-Machtübernahme wurde im April 1933 in Preußen das Geheime Staatspolizeiamt (Gestapa) für politische Sachen gegründet; im November 1933 wurden durch Gesetze die politischen Abteilungen aus den Polizeipräsidien herausgelöst und als eine Geheime Staatspolizei (Gestapo) verselbständigt. Die Gestapo war nun nicht mehr Teil der allgemeinen und inneren Verwaltung, sondern ein selbständiger Exekutivzweig. Das hatte zur Folge, dass die Gestapo nicht mehr dem preußischen Innenminister und den Regierungspräsidenten, sondern dem Gestapa unterstellt wurde, das seinerseits nicht im Geschäftsbereich des preußischen Innenministeriums angesiedelt war, sondern Ministerpräsident Hermann Göring unmittelbar nachgeordnet wurde. An die Stelle des Polizeipräsidenten von Berlin und der Regierungspräsidenten traten die Gestapo-Leitstellen. Im Februar 1933 ließ Hermann Göring eine Hilfspolizei aufstellen.

Eine von Preußen ausgehende Zentralisierung (mit Zentralen in Berlin) und Gleichschaltung der Polizei wurde formal erst am 17. Juni 1936 durch Führererlass vorgenommen. Zuvor gelang es Heinrich Himmler, der ab dem 9. März 1933 Polizeipräsident von München und ab April Referent und Kommandeur der Bayerischen Politischen Polizei (BayPoPo) wurde, zusammen mit Reinhard Heydrich[2][3], dem Chef des politischen Referats des Münchner Polizeipräsidiums, in den meisten deutschen Ländern die Politische Polizei in Personalunion zu übernehmen. Am 20. April 1934 wurde Himmler Vizechef der Gestapo in Preußen. Am 17. Juni 1936 wurde durch Führererlass die Polizei verreichlicht und Himmler Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Inneren. Dadurch erhielt Himmler gegen den Widerstand Hermann Görings auch Leitungsbefugnis über die Geheime Staatspolizei. Als Chef der Deutschen Polizei war Himmler Staatssekretär im Reichsinnenministerium und nunmehr Reichsinnenminister Wilhelm Frick formal unterstellt.

Alsbald nach der Ernennung Himmlers zum Chef der Deutschen Polizei wurde die Polizei in die Ordnungspolizei (OrPo) unter dem Kommando von Polizeigeneral (später Generaloberst der Polizei und SS-Obergruppenführer) Kurt Daluege[4][2] überführt, die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständig war sowie in die Sicherheitspolizei (SiPo) unter SS-Gruppenführer Reinhard Heydrich, die zur Erforschung strafbarer Handlungen berufen war (die Behördenbezeichnung SiPo war irreführend). Die Orpo gliederte sich ihrerseits in die Schutzpolizei (SchuPo), die Gemeindepolizei und die Gendarmerie; die SiPo bestand aus der nun reichsweit Geheimen Staatspolizei, der Kriminalpolizei und dem Preußischen Kriminalpolizeiamt, das ab Juli 1937 zum Reichskriminalpolizeiamt aufstieg. Der OrPo wurden später auch die Feuerwehr als Feuerlöschpolizei und die bereits seit den 1920er Jahren bestehende Technische Nothilfe zugeordnet. Die Struktur innerhalb der Ordnungspolizei wurde immer weitläufiger. Die Struktur der Geheimen Staatspolizei mit Stapo-Leitstellen und nachgeordneten Stapo-Stellen wurde bald nach der Eingliederung in die Sipo auch auf die Kriminalpolizei übertragen.

Nach dem Prozess der Verreichlichung setzten eine Entstaatlichung der Polizei durch ihre Verklammerung mit der NSDAP-Organisation Schutzstaffel (SS) ein, die zu einer Umformung der Polizei in ein Werkzeug der Führergewalt unter gleichzeitigem Wegfall rechtlicher Bindungen führte. Die Verschmelzung von staatlichen Ämtern und Parteistellen lag bei der Polizei auf der Hand, da Himmler in Personalunion Reichsführer SS war und auch Heydrich einen hohen SS-Rang bekleidete. Im September 1939 wurde das Reichssicherheitshauptamt (RSHA) errichtet, das zu einer verwaltungsmäßigen Verbindung des Hauptamtes OrPo, des Hauptamtes SiPo und des Sicherheitsdienstes der NSDAP (SD) unter einer Hand führte. Das RSHA war dem Chef der Deutschen Polizei im RMI nachgeordnet und wurde von Heydrich geleitet. Himmlers Plan, die Sicherheitsorgane der Partei (SS und SD) und des Staates (Sipo) unter einem Dach zu vereinigen, wurde ab 1939 nur halbherzig mit der Gründung des Reichssicherheitshauptamtes entsprochen. Die SS war weiterhin eigenständig, lediglich der SD ging im RSHA auf. Neben diesem war unter Führung Reinhard Heydrichs auch die Kripo, als Reichskriminalpolizeiamt, und die Gestapo im Amt zu finden, wobei die Kripo von Arthur Nebe und die Gestapo von Heinrich Müller geleitet wurde. 1941 suchte man per Aufruf-Plakat Freiwillige sowohl für die Waffen-SS, als auch für die Deutsche Polizei.[5] Eigenständige Organisationen, aber mit gemeinschaftlicher, engverbundener Hand-in-Hand-Arbeit.

Die Gestapo beanspruchte innerhalb des RSHA die Führungsrolle, die Beamten der Gestapo waren bei denen der Kripo nicht besonders gut angesehen, da die meisten Gestapo-Beamten nicht aus fachlichen Gründen ausgewählt wurden, sondern wegen ihrer Rolle als „alte Kämpfer“. Jedoch gab es innerhalb der Gestapo auch viele Beamte, die aus politischen Polizeibehörden der Länder übernommen wurden.

Besetztes Deutschland 1945–1949

Nach Kriegsende formierte sich in Deutschland nur langsam wieder eine geordnete Verwaltung. Dies ging von Ort zu Ort höchst unterschiedlich voran. Daheimgebliebene überzeugte Parteigenossen räumten in der Regel ebenso still und leise ihre Büros, wie Kriegsheimkehrer ihre ehemaligen Wachstuben wieder übernahmen und in ihren umgefärbten Uniformen der Wehrmacht (ohne Abzeichen) oder in zivil mit selbstgebastelten Armbinden (beispielsweise „MG Police“ für Military Government Police) oder Polizeiabzeichen einen Dienstbetrieb aufnahmen.

Die Entwicklung der Polizei bis zur Gründung der Bundesrepublik Deutschland sowie der Deutschen Demokratischen Republik lief sehr unterschiedlich ab. Die Weichenstellungen, die die Besatzungsmächte in dieser Zeit machten, beeinflusst die Polizeiorganisation in den einzelnen Ländern teilweise noch heute.

Amerikanische Besatzungszone

Unmittelbar nach Einnahme der Gebiete durch die US-Streitkräfte übernahmen die US-Militärpolizeien die Polizeiaufgaben, wobei es hier ebenfalls sehr vielfältige Varianten gab. Jede amerikanische Teilstreitkraft besaß eine eigene Militärpolizei mit Kriminalpolizei. Zusätzlich wurde speziell für den Dienst in der Besatzungszone die United States Constabulary aufgestellt, die von 1946 bis 1952 bestand.

Britische Besatzungszone

Auch in der britischen Besatzungszone übernahm zuerst die Militärpolizei die Polizeiaufgaben. Schon Mitte 1945 wurde die Polizei durch die Einstellung von schnellausgebildeten deutschen Polizisten reorganisiert. Der Polizeiaufbau erfolgte nach britischem Vorbild mit weitgehend dezentralisierter Struktur. Es entstanden Stadt- und Regionspolizeien, die von Polizeiausschüssen unter kommunaler Hoheit kontrolliert wurden. Gründe für diese uneinheitliche Struktur waren insbesondere alliierte Bedenken gegen eine zu große Machtfülle der Polizei und Befürchtungen vor einem militärischen Charakter.

In Niedersachsen wurde die durch Besatzungsrecht vorgegebene Struktur auch nach 1947 beibehalten, als die britische Militärregierung die Polizei gemäß dem Übergangsgesetz vom 23. April 1947 an deutsche Stellen übergab. Erst das Polizeigesetz Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 1. April 1951 schuf eine einheitliche niedersächsische Polizei.

Französische Besatzungszone

In der französischen Besatzungszone übernahm zuerst nur die Militärpolizei die Polizeiaufgaben. Nach der Entnazifizierung wurde auch in der französischen Zone der Aufbau von kommunalen Polizeien begonnen. Französische Gendarmen waren außerdem mit den Polizeidiensten in den besetzten Gebieten betraut.

Sowjetische Besatzungszone

Auch in den durch die Sowjetarmee besetzten und den später von den Westalliierten an die sowjetische Besatzungszone gemäß den Vereinbarungen von Jalta übergebenen Gebiete wurden Polizeiaufgaben von der sowjetischen Militärpolizei übernommen. Diese hatte noch bis zum 2. Oktober 1990 volle Polizeibefugnisse in der DDR.

Die deutsche Polizei wurde in der sowjetischen Besatzungszone nach der Entnazifizierung und der notwendigen politischen Schulung der Beamten sehr zentralistisch ausgerichtet organisiert.

Deutsche Demokratische Republik (DDR) 1948–1990

Volkspolizisten bei der Öffnung des Brandenburger Tores, 1989

In der Deutschen Demokratischen Republik war die Polizei sehr straff militärisch organisiert.

Die Volkspolizei unterstand dem Innenministerium der DDR. Die Grenztruppen waren hingegen dem Verteidigungsministerium der DDR unterstellt und besaßen die alleinige Polizeigewalt im mehrere Kilometer breiten Grenzbereich. An der Schranke aus dem Inneren der DDR kommend zur Einfahrt in diesen Grenzbereich endete das Zuständigkeits- und Befugnisgebiet der Volkspolizei und begann das der Grenztruppen und der Grenzpolizei.

Die Volkspolizei wurde mit Ablauf des 2. Oktober 1990 aufgelöst und zur Neuordnung des Polizeiwesens in den neuen fünf Ländern als jeweilige Landespolizei übernommen. Die Grenztruppen und die Grenzpolizei hörten auf zu existieren, das Personal wurde teilweise vom Bundesgrenzschutz übernommen.

Bundesrepublik Deutschland von 1948 bis 1990

Polizisten der Berliner Polizei

Als die Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 gegründet wurde, war der Aufbau der Landespolizeien weitgehend abgeschlossen. Dem Bund waren anfangs nur wenige spezialpolizeiliche Befugnisse zugestanden worden, im Wesentlichen solche des Grenzschutzes und die einer kriminalpolizeilichen Nachrichtensammelstelle. Das Grundgesetz bestätigte die Polizeihoheit der Länder, die schon von den Westalliierten angeordnet worden war. Infolgedessen waren nur Bundesgrenzschutz, seit 2005 Bundespolizei, und Bundeskriminalamt Polizeien des Bundes. In die Bundeskompetenz fielen außerdem die Hausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bundestages, seit 1994 Polizei beim Deutschen Bundestag, und der Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder, nachdem die Bereitschaftspolizei durch ein Verwaltungsabkommen ins Leben gerufen worden waren. Weitere Sonderpolizeien waren Bahnpolizei und der Betriebssicherungsdienst der Deutschen Bundespost.

Seit den 1980er Jahren ist in der Bundesrepublik Deutschland auch Frauen der Zugang zum uniformierten Polizeidienst erlaubt, wobei die Öffnung dieses Berufes nicht bundesweit gleichzeitig geregelt wurde, sondern in den Ländern zeitlich unterschiedlich erfolgte. Bayern war hierbei das letzte Land (1990).

Bundesrepublik Deutschland ab 1990

Seit 1994 nehmen Polizeibeamte der Länder an internationalen Einsätzen teil (zum Beispiel UNMIK). Einsätze vor dieser Zeit waren Aufgaben wie die der Identifizierung von im Ausland bei Naturkatastrophen oder Flugzeugabstürzen umgekommenen Personen oder der Fahndung nach Personen, die sich ins Ausland abgesetzt hatten.

Aufgaben

Trennung der Polizeiaufgaben

Polizisten der Hamburger Polizei mit Maschinenpistole Heckler & Koch MP5
Polizeibeamte der Bayerischen Polizei bei Geschwindigkeitskontrolle mit Laserpistole
Boot der Wasserschutzpolizei Friedrichshafen auf dem Bodensee

Aus historischen Gründen wurden nach dem Zweiten Weltkrieg von den Alliierten die Polizeiaufgaben der Reichspolizei geteilt: In den Polizeigesetzen der meisten Länder wird die Polizei in Polizeiverwaltungsbehörden (Ordnungsaufgaben) und Vollzugspolizei untergliedert. Im Polizeibrief der Alliierten wurde auch die Trennung von Aufgaben der Polizei von denen der Verfassungsschutzbehörden bestimmt (Hintergrund: Geheime Staatspolizei). Anfangs gab es – vor allem in der amerikanischen Besatzungszone – auch noch die kommunale Polizei (Stadtpolizei). In der weiteren Entwicklung wurde die Polizei jedoch vollständig Aufgabe des Landes.[6]

Die genaue Organisation der Polizei muss vor dem historischen Hintergrund, insbesondere der Besatzungszeit, betrachtet werden. Besonders in den Ländern der französischen Besatzungszone ist die Stellung der allgemeinen Polizei besonders stark. So war zum Beispiel in Rheinland-Pfalz bis 1992 der Bürgermeister dem Polizeivollzugsdienst gegenüber weisungsbefugt (seitdem strikte Trennung von Ordnungsbehörden und Polizei). Generell ist die Trennung aber mehr oder weniger stark ausgeprägt; so ist sie beispielsweise in Nordrhein-Westfalen sehr stark. Die sog. Ordnungsbehörden sind vollkommen vom Polizeivollzugsdienst getrennt (sog. Entpolizeilichung der Verwaltung). Es gelten jeweils unterschiedliche Gesetze (Ordnungsbehördengesetz bzw. Polizeigesetz). Dagegen ist in Baden-Württemberg und Sachsen die Trennung weit weniger stark. Die Polizeiverwaltungsbehörden (in Baden-Württemberg und Sachsen als Polizeibehörde bezeichnet) sind generell für die Polizeiaufgaben zuständig, der Polizeivollzugsdienst ist ihr ausführendes Organ und für Situationen, in denen sofort gehandelt werden muss, (parallel) zuständig (§ 60 PolG BW, § 60 SächsPolG).

Polizeiverwaltungsbehörden (in Baden-Württemberg und Sachsen: Polizeibehörde, in Bayern: Sicherheitsbehörde) sind die Behörden, die in der Regel zur Gefahrenabwehr in Ausführung anderer Gesetze als dem Polizeigesetz tätig werden. Es handelt sich je nach Verwaltungsaufbau des Landes um Landes-, Bezirks-, Kreis-, und Ortspolizeibehörden. Die Aufgaben werden von einzelnen Ämtern wie dem Ordnungsamt oder dem Gewerbeaufsichtsamt (früher Gewerbepolizei) für die Behörde wahrgenommen. Diese Definition ist für Baden-Württemberg nicht in vollem Umfang anzuwenden.

Vollzugspolizei ist der Teil der Polizei, der den Hauptteil der Gefahrenabwehr nach dem Landespolizeigesetz vornimmt. Das sind vor allem die Schutzpolizei (SchuPo), die Kriminalpolizei (KriPo), die Bereitschaftspolizei (BePo) und die Wasserschutzpolizei (WSP). Den Begriff der Vollzugspolizei gibt es jedoch nicht in allen Ländern (zum Beispiel nicht in Schleswig-Holstein).

Gefahrenabwehr

Aufgabe der Polizei ist nach den jeweiligen Polizeigesetzen des Bundes und der Länder zunächst die Gefahrenabwehr. In den Polizeigesetzen, die sich teilweise an dem gemeinsamen Musterentwurf der Innenministerkonferenz (MEPolG) ausrichten, werden die Aufgaben wie folgt definiert: „Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr).“ Die Gefahrenabwehr ist originäre Aufgabe aller deutschen Polizeien.

Die Gefahrenabwehr hat präventiven Charakter, es soll eine für ein Rechtsgut bestehende Gefahr abgewehrt werden.

Diese Aufgaben werden durch Bestreifen der Gebiete und Einrichtungen wahrgenommen. Bei Ad-hoc-Sicherheitsstörungen wird ein Einsatz durch die Einsatzzentrale aufgebaut, die Polizeikräfte aufruft (zum Beispiel motorisierte Streifen des Einzeldienstes, Polizeiführer oder Einsatzhundertschaft).

Strafverfolgung

Bei der Strafverfolgung unterliegt die Polizei dem Legalitätsprinzip, das sie zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten verpflichtet.

Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben werden Polizisten ab einer bestimmten Amtsbezeichnung gemäß § 152 Abs. 1 GVG in Verbindung mit der jeweiligen Landesverordnung als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Straftätern und Aufklärung von Straftaten tätig (zugewiesene Aufgabe). In dieser Funktion können bestimmte Maßnahmen nach der Strafprozessordnung wie beispielsweise Beschlagnahme, Durchsuchung angeordnet und durchgeführt werden. Diese Aufgabe hat repressiven Charakter (Strafverfolgung).

Da die Staatsanwaltschaften keine eigenen ausführenden Organe haben und so „Kopf ohne Hände“ sind, wird die Strafverfolgung, insbesondere bei Gefahr im Verzug, von den Polizeien erledigt.

Sonderfall Gemengelagen

Aufgrund dieser oben genannten Doppelzuständigkeit kann die Aufgabe der Polizei

  • nach dem Polizeigesetz (i. d. R. präventiv) des jeweiligen Landes zur Gefahrenabwehr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder
  • an der Strafprozessordnung zur Strafverfolgung

beurteilt werden (vergleiche jedoch bei Maßnahmen: doppelfunktionale Maßnahme). Bei Vorliegen einer Gemengelage hat jeweils die Gefahrenabwehr Vorrang vor einer Strafverfolgung. Beispiel: Bei einem Verkehrsunfall muss der Fahrer aus dem Fahrzeug gerettet werden. Durch die Rettungsmaßnahmen könnten Spuren vernichtet werden, die Aufschluss über den Unfallhergang (und gegebenenfalls Fremdbeteiligung) gegeben hätten. Dennoch geht die Rettung von Menschenleben vor.

Ermessen und Verhältnismäßigkeit

Wie die Polizei einschreitet, kann im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegen. Zudem kann das Opportunitätsprinzip das Handeln der Polizei im Ordnungswidrigkeitenrecht beeinflussen. Im strafrechtlichen Bereich handelt die Polizei dabei unter Umständen im Auftrag der Staatsanwaltschaft als deren Ermittlungsperson.

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gibt ihr lediglich einen Spielraum bei der Intensität der Ermittlungstätigkeit, insbesondere wenn ein Straftatverdacht sich noch nicht hinreichend konkretisiert hat, und bei der Inanspruchnahme von Maßnahmen.

Aufgabenschwerpunkte

Einsatzschwerpunkte der Polizei können insoweit nicht nur von rechtlichen Vorgaben, sondern auch von den Entscheidungen der politischen Spitze der Polizeibehörde (Dienstanweisungen) bestimmt werden, vor allem bei der Kriminalprävention. Ein Beispiel hierfür ist der Wechsel in der Politik der Bekämpfung der Drogenszene am Hamburger Hauptbahnhof. Von einer großzügigen Handhabung der Befugnisse wurde kurzfristig auf eine zero-tolerance-ähnliche Verdrängungsstrategie gewechselt.

Hierbei werden Einsatzmittel bestimmt (in der Regel Streifen des Einzeldienstes), die sich meistens mittels eines Einsatzfahrzeuges zum Ereignisort begeben und die erforderlichen Maßnahmen treffen. Dort wird mittels einer Lagemeldung an die Einsatzzentrale berichtet, die ein Lagebild erstellt. Nahezu jeder Einsatz bedarf einer Sachbearbeitung, die teilweise sofort erledigt werden muss („Vorgangsfertigung“, zum Beispiel Vernehmungen, Strafanzeigen, Verkehrsunfallanzeigen, Ereignismeldungen und Berichtswesen).

Eine neuere Entwicklung nicht nur in der Schweiz gibt es an Sommerwochenenden, an denen es zu einer "Mediterranisierung des Stadtlebens" kommt[7] und beispielsweise Ruhestörungen angezeigt werden.

Polizeiorganisation

Funktionell

Polizeien der Länder

Nach dem Grundgesetz ist die Polizei wie die Ausübung aller staatlichen Befugnisse grundsätzlich Ländersache, vgl. Art. 30 GG. Organisation, Aufgaben und Befugnisse sind in erster Linie in den Polizeigesetzen der Länder geregelt, in einigen Ländern ist ersteres Gegenstand eines separaten Polizeiorganisationsgesetzes.

Zur Landespolizei gehört in jedem Land die Vollzugspolizei, also das, was heute gemeinhin als „die Polizei“ verstanden wird. Zu deren Aufgaben gehören Schutzpolizei und Kriminalpolizei. Die Abgrenzung beider Bereiche ist ebenso wie die Unterteilung der Schutzpolizei jedoch höchst unterschiedlich gestaltet. Weiterhin gehören Ausbildungs- und Fortbildungsstätten sowie gegebenenfalls ein Polizeiverwaltungsamt und auch die Bereitschaftspolizei zur Landespolizei.

Schließlich besteht in jedem Land ein Landeskriminalamt, dessen organisatorisches Verhältnis zur Kriminalpolizei ebenfalls unterschiedlich ist.

Polizei in Parlamenten

Manche Länderverfassungen verfügen über Regelungen zur Polizeigewalt einer Landtagsverwaltung, etwa die Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Art. 32 Abs. 2) oder Art. 21 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern (GT bei juris.de).

Polizeien des Bundes

Bundespolizei

Die Bundespolizei (ehemaliger Name: Bundesgrenzschutz) nimmt Aufgaben wahr, die ihr speziell zugewiesen sind (zB.: Bahnpolizei, Grenzschutz, Luftsicherheit). Sie nimmt diese Aufgaben auf Grundlage des Bundespolizeigesetzes (BPolG) wahr.

Bundeskriminalamt

Luftbild des Sitzes des BKA in Wiesbaden

Das Bundeskriminalamt besteht als nationale Informationssammelstelle zwischen den einzelnen Polizeien und für ausländische Strafverfolgungsbehörden. Ferner nimmt es spezielle Ermittlungen, Tätigkeiten und Aufgaben von bundesweitem Interesse wahr. Seine rechtliche Stellung ist in Art. 73 Nr. 10 GG und im BKA-Gesetz geregelt.

Polizei beim Deutschen Bundestag

Die Regelungen über die Polizeigewalt im Deutschen Bundestag und den Parlamenten der Länder spiegelt die Gewaltenteilung wider. Gem. Art. 40 Abs. 2 Grundgesetz übt der Bundestagspräsident die alleinige Polizeigewalt in den Gebäuden des Deutschen Bundestages aus.

Polizeien der Gemeinden

Die Länder haben die früheren kommunalen Polizeibehörden (z. B. Stadtpolizei) in den 1970er-Jahren weitgehend verstaatlicht,[6] das heißt, sie nehmen die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes weitestgehend durch Landesbehörden selbst wahr. Die Gefahrenabwehr, also die eigentliche, materielle Polizeiaufgabe, blieb dabei weiterhin der allgemeinen Verwaltung übertragen, die diese u. a. durch die Ordnungsämter wahrnimmt. Neuerdings ist jedoch wieder eine Ausweitung des Bereichs kommunaler polizeilicher Tätigkeit zu beobachten (siehe etwa die Ordnungspolizei in Hessen).

Ausbildung

Aufgrund der Tatsache, dass die Polizei föderal geregelt ist, unterscheidet sich die Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten von Land zu Land.

Grundsätzlich kann im mittleren Dienst zum Polizeimeister ausgebildet werden. Allerdings ist auch der Direkteinstieg in den Gehobenen Dienst (Voraussetzung Fachhochschulreife) als Polizeikommissar oder in seltenen Fällen auch der Direkteinstieg in den Höheren Dienst (Voraussetzung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium) als Polizeirat möglich. Dies regeln die Länder eigenständig. In einigen Ländern wie Rheinland-Pfalz oder Hessen werden im Rahmen der sog. zweigeteilten Laufbahn keine Neueinstellungen im mittleren Dienst mehr vorgenommen, die noch im mittleren Dienst befindlichen Beamten werden nach und nach in den gehobenen Dienst überführt. Die Ausbildung unterteilt sich hauptsächlich in theoretisch-fachliche sowie praktische Anteile. Lehr- und Prüfungsinhalte sind Fächer wie Polizeidienstkunde, Führungs- und Einsatzlehre, Strafrecht, Polizeirecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Kriminologie, Kriminalistik, Politische Bildung und weitere.

Zur praktischen Ausbildung gehören Schießtraining, polizeiliches Einsatzverhalten und Fahrsicherheitstrainings, Einsatz in geschlossenen Verbänden, Sport sowie praktische Übungen beispielsweise zur Verkehrsunfallaufnahme.

Personal und Zahlen

Vollzeitäquivalente im Aufgabenbereich Polizei[8]
Jahr Anzahl
2014 299.175
2013 298.775
2012 297.865
2011 296.460
2010 295.585
2009 295.135
2008 294.680

Die Zahl der Beschäftigten im Aufgabenbereich Polizei ist seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland bis zur Wiedervereinigung stetig gestiegen. Seit dem Jahr 1989 stand die Entwicklung zunächst im Zeichen der Übernahme von ehemaligen Volkspolizistinnen und Volkspolizisten; hierdurch kam es in den 1990er Jahren zunächst zu einem deutlichen Anstieg der Beamten sowie Tarifbeschäftigten bei der Polizei.[9]

1950 1955 1960 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2005 2010 2015
97.740 147.637 150.072 164.177 177.620 200.992 228.842 235.910 240.797 325.269 316.681 315.293 308.334 310.970

Zwischen 2004 und 2014 stieg die Zahl in den westlichen Bundesländern sowohl absolut als auch im Verhältnis zur Einwohnerzahl deutlich an, in Ostdeutschland sind zum Teil deutliche Rückgänge zu verzeichnen.[10] Während sich der Wert der Vollzeitäquivalente in Rheinland-Pfalz von 2004 bis 2014 um 6,9 % nach oben bewegte, sank er in Sachsen-Anhalt um 23,3 %.[11] Diese unterschiedliche Entwicklung lässt sich nur durch die sehr hohe Personaldichte in Ostdeutschland erklären, die sich durch die Übernahme von DDR-Personal ergab. Hatte Bayern im Jahr 2004 pro 100.000 Einwohner 293 Beschäftigte, waren es in Sachsen-Anhalt 404.[10]

Die in Deutschland vorhandenen Daten der amtlichen Personalstatistik berücksichtigen für den Polizeibereich alle Beamtinnen und Beamten bzw. Tarifbeschäftigten, die im Aufgabenbereich "Polizei" erfasst sind.[12] Die Werte werden in Beschäftigtenzahlen ("Köpfen") oder Vollzeitäquivalenten ausgedrückt. Ob Personal im Aufgabenbereich "Polizei" dargestellt wird, ist somit alleine davon abhängig, ob für eine bestimmte Behörde eine entsprechende Schlüsselung im Haushalt der jeweiligen Gebietskörperschaft vorgenommen wurde. Die Daten der amtlichen Statistik weisen dementsprechend in den letzten Jahren erhebliche Datenbrüche auf, die zum großen Teil aus organisatorischen Veränderungen (z. B. im Rahmen von Verwaltungsreformen) resultieren. Der amtliche Statistik in Deutschland liegt bei der Erfassung von Personal der Polizei ein anderes Verständnis zugrunde, als der "Kriminalitätsstatistik" von eurostat. Dort sollen nur "police officers" und damit die Polizeivollzugsbeamten erfasst werden. Anders als von den Regeln der europäischen Statistik gefordert, werden in Deutschland keine kommunalen Vollzugsbeamten ("city guard", "muncipial police") berücksichtigt.[13] Dies ist insoweit problematisch, als es in den letzten Jahren zahlreiche Aufgabenverlagerungen zwischen den Länderpolizeien und den Kommunen gegeben hat (z. B. bezogen auf Präsenz im öffentlichen Raum, Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Lärmbelästigung, die Unterbringung psychisch Kranker). Ein Vergleich deutscher Daten mit den Daten anderer europäischer Länder ist daher nur eingeschränkt möglich.

Uniform

Als neue Farbe der Polizeiuniformen wählten die meisten Polizeien ab 2004 stahlblau (RAL 5011), in der Regel mit weißen oder blauen Hemden bzw. Blusen und weißen oder blauen Dienstmützen. Die bayerische Polizei behielt die bisher übliche grüne Farbgebung bei, ostentativ aus Traditionsgründen (Seit 1813 trug die Gendarmerie, und seit 1919 die paramilitärische Landespolizei grüne Uniformen). Ab 2016 wird jedoch auch die bayerische Polizei blaue Uniformen tragen.

Fahrzeuge

VW-Bus der Polizei Rheinland-Pfalz mit alter grün-weißer Farbgebung
Streifenwagen der Bundespolizei mit altem Kennzeichen in blau-silberner Farbgebung

Die deutschen Polizeien nutzen als Dienstfahrzeuge überwiegend Fahrzeuge der Marke Audi, BMW, Ford, Mercedes-Benz, Opel und Volkswagen. Vereinzelt kommen auch Fahrzeuge anderer Hersteller zum Einsatz.

Streifenwagen sind derzeit Audi A6, Audi A8, BMW 3er, BMW 5er, BMW X1, BMW X3, Ford Mondeo, Mercedes-Benz B-Klasse, Mercedes-Benz C-Klasse, Mercedes-Benz E-Klasse, Mercedes-Benz S-Klasse, Mercedes-Benz Vito, Opel Astra, Opel Insignia, Opel Vectra, Opel Zafira, VW Caddy, VW Golf, VW Passat, VW Sharan, VW Touran, VW T4 und VW T5.

Die Bereitschaftspolizeien der Länder sowie des Bundes nutzen zudem auch Einsatzfahrzeuge der Marken Fiat, Ford, Landrover und Mitsubishi. Selten kommen auch Fahrzeuge der Marken Nissan und Toyota zum Einsatz.

Farbgebung

Die aktuelle Fahrzeuglackierung der meisten Polizeien ist verkehrsblau (RAL 5017) in Verbindung mit silber oder weiß. In Bayern sowie im Saarland wird aus Traditionsgründen die grün / silberne Lackierung beibehalten. Seit Mitte September 2016 werden auch in Bayern blau/silberne Streifenwagen eingesetzt[14].

Kennzeichen

Mit Stand vom 1. März 2007 wurden die Behördenkennzeichen im Rahmen der neuen Kfz-Zulassungsverordnung abgeschafft.

Zwischenzeitlich hat sich in allen Ländern außer Bayern, Sachsen und Niedersachsen, eine zentrale Zulassung durchgesetzt.

Dienst- und Amtsbezeichnungen

Mittlerer Dienst

Gehobener Dienst

Höherer Dienst

Außerdem gibt es weitere Amtsbezeichnungen für Leitungsfunktionen, die im Hauptartikel erschöpfend behandelt werden.

Polizeigeschichtliche Sammlungen

Polizeiähnliche Einrichtungen

Neben der Polizei gibt es Organisationen mit Exekutivbefugnissen, die nicht den Innenbehörden als nachgeordnete Dienststellen unterstehen. Hierunter fallen:

Verschiedene (Amts-) Personen haben, zum Teil eingeschränkte, polizeiliche Eingriffsbefugnisse:

Bedienstete der

Bezeichnungen in der deutschen Öffentlichkeit

Im Volksmund gibt es unterschiedliche, teils beleidigende Bezeichnungen für Polizisten. Am verbreitetsten ist die Bezeichnung „Bulle“. (Wobei es sich bereits eingebürgert hat, dass sich deutsche Fernsehkommissare so z. B. die KHK „Ballauf“ und „Schenk“ aus dem Kölner Tatort selbst als „Bulle“ bezeichnen.) Eine ebenfalls ältere Bezeichnung ist „Schnittlauch“ („außen grün, innen hohl“), die schon in den 1980ern in der DDR bekannt war.[15] Eine besondere Stellung hat die Abkürzung A.C.A.B. („All Cops are Bastards“) bei aktionsorientierten Jugendlichen sowie Hooligans, dem Schwarzen Block und Neonazis. Diese tragen Kleidung mit der Abkürzung und skandieren gegen die Polizei gerichtete Sprüche bei öffentlichen Auftritten („Hass, Hass, Hass wie noch nie. All Cops are Bastards – A C A B!“).[16]

Die Bezeichnungen „Herr Oberforstmeister“ oder „Herr Oberförster“ wurden gerichtlich als nicht beleidigend gewertet, da diese als ehrenvolle Berufe bekannt seien.[17]

Polizeiliches Fehlverhalten

Vorgehen bei Rechtsverstößen

Gegen Polizeibeamte wurden im Laufe der Zeit viele Beschwerden und Strafanzeigen erstattet. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den Dienstvergehen, die im Disziplinarverfahren geahndet werden, und den Straftaten (zum Beispiel Amtsdelikte oder Sachbeschädigung) bzw. Ordnungswidrigkeiten (zum Beispiel unberechtigte Inanspruchnahme von Sonderrechten), die in einem entsprechenden Verfahren durch die zuständige Behörde und zusätzlich im Disziplinarverfahren verfolgt werden.

Oft werden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die von einem Beamten im Dienst begangen wurden, von einem eigenen Kommissariat verfolgt (zum Beispiel Interne Ermittlungen). Aus Gründen der Objektivität der polizeilichen Ermittlungen werden Untersuchungen im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren in der Regel nicht von Polizeibeamten der betroffenen Dienststelle, sondern von auswärtigen Dienststellen (zum Beispiel aus dem Nachbarkreis) durchgeführt.

Neben den obigen rechtlich abschließend geregelten Verfahren besteht noch für Betroffene das Recht zur Beschwerde. Um was für eine Beschwerde es sich handelt, hängt vom Beschwerdegegenstand ab:

Einfache Beschwerden werden in der Regel vom Dienststellenleiter bearbeitet, die Dienstaufsichtsbeschwerden hingegen durch die zuständige Dienstaufsichtsbehörde (zum Beispiel Polizeidirektion, Polizeipräsidium, Landespolizeidirektion, Innenministerium) und die Fachaufsichtsbeschwerden ebenfalls durch die zuständige Behörde (zum Beispiel vom Innenministerium, bei besonderen Gebieten der Polizei, zum Beispiel beim Lebensmittelrecht, auch vom zuständigen Fachministerium oder der zuständigen Landesbehörde). Bei der Zuständigkeit ist nicht maßgeblich, an wen sie adressiert ist, sondern um welchen Charakter es sich handelt; sie werden also innerhalb der Behörden und auch innerhalb des richtigen Verwaltungszweiges in der Regel an die unterste zuständige Behörde weitergeleitet. Auch wenn sich Anhaltspunkte für Dienstvergehen ergeben, wird die entsprechende Behörde informiert.

Berichte über Rechtsverstöße

Nach Berichten von amnesty international kommen Misshandlungen und exzessive Gewaltanwendung durch Polizeibeamte immer wieder vor. Einen erheblichen Anteil derjenigen, die über solche Vorfälle berichteten, seien ausländische Staatsbürger oder Deutsche ausländischer Herkunft. Auch bei Abschiebungen komme es zu solchen Vorfällen.[18]

Ein Fall, der in überregionalen Medien berücksichtigt wurde, ist der Tod des Flüchtlings Aamir Ageeb, der bei einer Abschiebung an den Folgen von vorsätzlicher Körperverletzung durch BGS-Beamte starb.

Ein weiterer Fall ist der Daschner-Prozess, in dem Polizeibeamte der Nötigung und der Anstiftung dazu angeklagt waren und schuldig gesprochen wurden.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft kritischer Polizistinnen und Polizisten befasst sich unter anderem mit rechtswidrigen Handlungen von Polizeibeamten und fordert als Konsequenz eine Ausdehnung der Kennzeichnungspflicht für Polizisten auf alle Bundesländer.

Ein weiter Kritikpunkt ist dass es keinen unabhängigen Beschwerdestellen für Fälle polizeilichen Fehlverhaltens gibt, Ermittlungen gegen Polizeibeamte sollen laut Menschenrechtsorganisationen fast ausschließlich einseitig geführt werden.[19]

Unangemessene Gewaltanwendung

Weitere Kritikpunkte in den letzten Jahren sind die Anwendung von unangemessener Polizeigewalt. Insbesondere mehrere gewalttätige Übergriffe durch Polizeibeamte seit 2010, die unbestraft blieben sorgten für Aufsehen.[20][21] Der Polizei räume ihre "Fehler" bei der Gewalteinwendung kaum oder gar nicht ein.[22] Laut einer Studie von Amnesty International sei das Anwenden von unangemessener Gewalt von Polizeibeamten in den letzten Jahren angestiegen und begrenze sich nicht nur auf Vorfälle während der Protestaktionen gegen Stuttgart 21 oder Castor-Transporte.[23][24] Die Polizeibrutalität sei laut Amnesty International kein Massenphänomen innerhalb der Polizei, umfasse jedoch neben Gewalt auch Diebstahl, Totschlag und Vergewaltigung.[25]

Behandlung von Rechtsverstößen

Die Beamten anderer Dienststellen sind bei der Untersuchung oft auf Zeugen aus dem direkten Kollegenkreis des beschuldigten Beamten angewiesen. Relevante Aussagen gegen die eigenen Kollegen sind aus unterschiedlichen Gründen jedoch selten. Nicht wenige Polizeibeamte, die gegen straffällig gewordene Kollegen ausgesagt haben, berichten von anschließendem Mobbing und Ausgrenzung. Auch Staatsanwaltschaften haben oft kein Interesse daran, Rechtsbrüche durch Polizeibeamte zu ahnden, da sie auf deren Zusammenarbeit bei der alltäglichen Arbeit und auf deren Glaubwürdigkeit als Zeugen vor Gericht angewiesen sind.

Amnesty international berichtet davon, dass oft nur mangelhaft gegen Polizeibeamte ermittelt würde und sich diese Verfahren schleppend hinzögen. Die Staatsanwaltschaften erhöben nur selten Anklage gegen Polizisten und setzten die Schwelle hierfür hoch an. Auch neigten sie dazu, den Aussagen der Polizisten eher Glauben zu schenken. Bei verurteilten Polizisten sei zudem häufig ein nicht der Tat entsprechendes Strafmaß festgelegt worden.[18] Amnesty international fordert daher „unabhängige Untersuchungsmechanismen“.[26]

Strafbare Rechtsverstöße von Polizeibeamten werden durch die zuständige Staatsanwaltschaft als „Herrin des Verfahrens“ verfolgt.[27] Geahndet werden sie bei Anklage durch das zuständige Gericht. Mit Zustimmung des zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft jedoch vorläufig von der Erhebung der Anklage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen erteilen (z. B. Geldbetrag, gemeinnützige Leistung), wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und der Schwere des Verstoßes nicht entgegenstehen.[28] Diese Verfahrensweise bedeutet zwar eine Einstellung des Verfahrens, allerdings erfolgt eine Ahndung des Rechtsverstoßes in Form der entsprechenden Auflage. Bieten die Ermittlungen nicht genügend Anlass zur Anklage (z. B. Beschuldigungen entsprechen nicht der Wahrheit), so stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.[29]

Rechtsverstöße durch Polizeibeamte sind in der Regel Amtsdelikte und werden höher sanktioniert als bei einem Nichtamtsträger.

Siehe auch

Literatur

  • Peter Blickle, Peter Kissling, Heinrich R. Schmidt: Gute Policey als Politik im 16. Jahrhundert. ISBN 3-465-03272-1.
  • Peter Bröhl: Wasserschutzpolizei in drei Zeitepochen. ISBN 3-935979-73-8.
  • Christopher R. Browning: Das Reserve-Polizeibataillon 101 und die «Endlösung» in Polen. Rowohlt, Reinbek 1999, ISBN 3-499-60800-6.
  • Andreas Mix: „Freund und Henker“ – Die Polizei im NS-Staat. in Deutsche Polizei, Nr. 5 vom Mai 2011, Zeitschrift der Gewerkschaft der Polizei[30]
  • George L. Mosse: Police Forces in History. London, Beverly Hills 1975, ISBN 0-8039-9928-3. (Sage Readers in 20th Century History Vol. 2) (Enthält u. a. auch Beiträge zur Geschichte der Polizei im Nationalsozialismus, in Weimar und dem deutschen Kaiserreich.)
  • Daniel Schmidt: Schützen und Dienen. Polizisten im Ruhrgebiet in Demokratie und Diktatur 1919–1939. Klartext, Essen 2008, ISBN 978-3-89861-929-5.
  • Rolf Schmidt: Besonderes Verwaltungsrecht II ISBN 3-86651-007-1.
  • Jürgen W. Schmidt: Die Kommunale Polizei der preußischen Klein- und Mittelstädte und ihre Probleme von der Mitte des 19. bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts. In: Jürgen W. Schmidt (Hrsg.): Polizei in Preußen im 19. Jahrhundert. Ludwigsfelde 2011, ISBN 978-3-933022-66-0, S. 8–46.
  • Dieter Schulze: Das große Buch der deutschen Volkspolizei Berlin 2006, ISBN 3-360-01080-9.
  • Dieter Schulze, Eveline Schulze: Das große Buch der Kampfgruppen: Geschichte, Aufgaben und Ausrüstung sowie alles über die Wismut-Polizei. Das neue Berlin, Berlin 2007, ISBN 978-3-360-01900-4.
  • Antonio Vera: Organisation und Personalmanagement in der Polizei. Verlag für Polizeiwissenschaft, Frankfurt a.M. 2015, ISBN 978-3-86676-410-1.
  • Wolfgang Schulte (Hrsg.): Die Polizei im NS-Staat. Beiträge eines internationalen Symposiums an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster. Verlag für Polizeiwissenschaft, Frankfurt am Main 2009, ISBN 978-3-86676-093-6. (Schriftenreihe der Deutschen Gesellschaft für Polizeigeschichte e. V., Bd. 7).[31]
  • Patrick Wagner: Volksgemeinschaft ohne Verbrecher. Konzeptionen und Praxis der Kriminalpolizei in der Zeit der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus. Christians, Hamburg 1996.
  • Falco Werkentin: Die Restauration der deutschen Polizei. Innere Rüstung von 1945 bis zur Notstandsgesetzgebung, Frankfurt a.M. Main 1984. ISBN 3-593-33426-7.
  • Friedrich Wilhelm: Die Polizei im NS-Staat : die Geschichte ihrer Organisation im Überblick. 2. Auflage, Paderborn 1999, ISBN 3-506-77513-8.
  • Deutsche Hochschule der Polizei, Münster; Florian Dierl, Mariana Hausleitner, Martin Hölzl, Andreas Mix (Hrsg.): Ordnung und Vernichtung: Die Polizei im NS-Staat. Sandstein Verlag, Dresden 2011, ISBN 978-3-942422-30-7.

Weblinks

Commons: Deutsche Polizei – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Kreuzbergurteil des Preußischen OVG von 1882, OVG E 9, 353 ff., indem eine Polizeiverordnung, die zum Schutz der Aussicht auf das Kriegsdenkmal auf dem Kreuzberg in Berlin erlassen war, für ungültig erklärt wurde, weil sie nicht der Gefahrenabwehr i. S. d. § 10 II 17 ALR diente.
  2. a b Polizeigeneral Daluege, SS-Gruppenführer Heydrich, Oberst Meissner und Oberstleutnant Albert (v.r.) bei den Polizei-Skimeisterschaften in Kitzbühel, Weltbild-Foto vom 5. März 1939, in der Österreichischen Nationalbibliothek.
  3. Heydrich, der Chef der Sicherheitspolizei und des SD, bei der Überreichung der Siegerpreise, Weltbild-Foto vom 4. März 1941, in der Österreichischen Nationalbibliothek.
  4. Generaloberst Daluege, SS-Obergruppenführer und Generaloberst der Polizei, Weltbild-Foto vom 24. August 1943, in der Österreichischen Nationalbibliothek.
  5. Aufruf, Die nächsten Annahme-Untersuchungen von Freiwilligen für die Waffen-SS und für die Deutsche Polizei, Rabeck Druck, Wien, 1941, in der Österreichischen Nationalbibliothek.
  6. a b Baden-Württemberg: in den 1970er Jahren (Karlsruhe 1972), siehe ferner Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes [PolG] vom 22. Oktober 1991 (GBl. S. 625), Art. 1 Nr. 31; Bayern: Polizeiorganisationsgesetz (POG) vom 10. August 1976 (GVBl. S. 303), Art. 1 und 13; Hessen: Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung [HSOG] vom 17. Dezember 1971 (GVBl. I S. 333), Art. 1 Nr. 1 und 16; siehe aber auch Bremen: Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven (§ 74 BremPolG)
  7. Erich Aschwanden, Daniel Gerny: 1:0 für Partygänger bei den Polizeikosten. nzz.ch, 2. Juni 2013, abgerufen am 2. Juni 2013.
  8. Statistisches Bundesamt: Personal des öffentlichen Dienstes 2014, S. 79, abgerufen am 10. Januar 2016.
  9. Antholz: Überprüfung der Personalentwicklung in der öffentlichen Verwaltung bei Richtern und Polizei, DÖV 2015, S. 566 ff.
  10. a b Statistische Bundesamt, Vollzeitäquivalente der Beschäftigten im Aufgabenbereich Polizei, abgerufen am 14. Februar 2016.
  11. Statistisches Bundesamt, Polizei: Personalabbau im Osten, Zuwächse in einigen westlichen Flächenländern, abgerufen am 14. Februar 2016.
  12. Destatis, Fachserie 14, Reihe 6, 2014, Begriffserläuterung "Aufgabenbereich".
  13. ec.europa.eu
  14. Blaue Polizeiautos Bayern – Datum 15.09.2016
  15. Außen grün, innen hohl Außen grün, innen hohl, Berliner Zeitung, 2003.
  16. Klaus Farin: Die Skins: Mythos und Realität. Ch. Links Verlag, 1998, S. 229.
  17. RP-online: Amtsgericht Berlin urteilt „Oberföster ist keine Beleidigung“
  18. a b Deutschlandberichte von amnesty international (2004 (PDF; 475 kB), 2010; PDF; 846 kB)
  19. www.amnesty.de
  20. fr-online.de:(Frankfurter-Rundschau) Wenn Polizisten zu Schlägern werden
  21. sueddeutsche.de:Prozess eingestellt, Vorwürfe bleiben
  22. sueddeutsche.de:Schläge im Namen des Gesetzes
  23. sueddeutsche.de: AI Studie
  24. AI Länderbericht
  25. stern.de:So Brutal sind Deutsche Polizisten
  26. www.amnestypolizei.de (PDF; 135 kB)
  27. § 152 StPO
  28. § 153 a StPO
  29. § 170 (2) StPO
  30. Ordnung und Vernichtung – Die Polizei im NS-Staat, Ausstellung der Deutschen Hochschule der Polizei und des Deutschen Historischen Museums
  31. Vgl. Kurt Schilde: Rezension zu: Wolfgang Schulte (Hrsg.): Die Polizei im NS-Staat. Beiträge eines internationalen Symposiums an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster. Frankfurt am Main 2009. In: H-Soz-u-Kult. 14. Januar 2010.