Bundesbehörde (Deutschland)
Bundesbehörden sind in Deutschland Behörden des Bundes. Sie nehmen Aufgaben der bundeseigenen Verwaltung in Deutschland wahr. Zu den Bundesbehörden zählen nicht rechtsfähige Behörden der unmittelbaren Staatsverwaltung sowie Anstalten und Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der mittelbaren Staatsverwaltung mit eigener Rechtsfähigkeit. Einige Bundesanstalten können, entgegen ihrem Namen, nichtrechtsfähige Bundesoberbehörden sein. Keine Bundesbehörden sind die militärischen Dienststellen der Streitkräfte. Sie nehmen keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und fallen daher nicht unter den Behördenbegriff.
Bundesbehörden lassen nach ihrer hierarchischen Stellung wie folgt einteilen:
- Oberste Bundesbehörden
- Bundesoberbehörden (auch Obere Bundesbehörden genannt)
- Bundesmittelbehörden
- Bundesunterbehörden (auch Ortsbehörden genannt)
Inhaltsverzeichnis
Rechtsgrundlage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Grundsätzlich führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus (Art. 83 GG). Auch wenn die Länder die Bundesgesetze im Auftrag des Bundes ausführen, bleibt die Errichtung der Behörden grundsätzlich ihre Angelegenheit (Art. 85 Abs. 1 GG). Für Angelegenheiten, für die dem Bund die Gesetzgebung zusteht (Art. 73 und Art. 74 GG), können selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden (Art. 87 Art. 3 S. 1 GG).
Erwachsen dem Bund auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden (Art. 87 Art. 3 S. 2 GG). Aufgrund dieses dringenden Bedarfs wurde bislang keine Bundesbehörde errichtet.[1]
In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schifffahrt (Art. 87 Art. 1 S. 1 GG). Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden (Art. 87 Art. 1 S. 2 GG). Des Weiteren werden die Bundeswehrverwaltung (Art. 87b Art. 1 S. 1 GG), die Luftverkehrsverwaltung (Art. 87b Art. 1 S. 1 GG), die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes (Art. 87e Art. 1 S. 1 GG), Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation (Art. 87f Art. 1 S. 1 GG) sowie die Verwaltung der Bundesautobahnen (Art. 87b Art. 1 S. 1 GG) in Bundesverwaltung geführt bzw. ausgeführt, die Bundeswehrverwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau.
Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen Sozialversicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder, hinaus erstreckt (Art. 87 Art. 2 GG).
Oberste Bundesbehörden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Obersten Bundesbehörden, beispielsweise die Bundesministerien, üben die Aufsicht über die nichtrechtsfähigen Bundesoberbehörden (in der Regel Fach- und Dienstaufsicht) sowie über rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (in der Regel Rechtsaufsicht) aus. Die örtliche Zuständigkeit der Obersten Bundesbehörden erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Bundesgebiet. Zu den Obersten Bundesbehörden zählen:
Bundesoberbehörden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Bundesoberbehörden sind einer Obersten Bundesbehörde unmittelbar nachgeordnet und nicht rechtsfähig. Sie befinden sich in der Regel im nachgeordneten Geschäftsbereich eines Bundesministeriums. Örtlich sind sie grundsätzlich für das gesamte Bundesgebiet zuständig. Bundesoberbehörden sind auch bundesunmittelbare nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Bundesoberbehörden sind:
Bundesmittel- und Bundesunterbehörden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Bundesmittelbehörden sind nur in den Bereichen eingerichtet, wo der Bund über einen eigenen Verwaltungsunterbau verfügt. Sie sind grundsätzlich einer Obersten Bundesbehörde nachgeordnet und örtlich oft nur für einen Teil des Bundesgebietes zuständig. Ihnen können Bundesunterbehörden (Ortsbehörden) nachgeordnet sein. Die örtliche Zuständigkeit der Bundesunterbehörden ist in der Regel auf ein kleineres Gebiet beschränkt.
Bundespolizeibehörden sind das Bundespolizeipräsidium, die Bundespolizeidirektionen und die Bundespolizeiakademie. Dem Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde unterstehen die Bundespolizeidirektionen als Unterbehörden und die Bundespolizeiakademie (§ 57 Abs. 1 f. BPolG).
Bundesanstalten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Rechtsfähige und teilrechtsfähige Bundesanstalten sind:
Rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene sind in der Regel Träger der Sozialversicherung, beispielsweise:
Kürzel | Name | Aufsichtsbehörde | Hauptsitz | Land |
---|---|---|---|---|
BA | Bundesagentur für Arbeit | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | Nürnberg | Bayern |
DRV-Bund | Deutsche Rentenversicherung Bund | Bundesversicherungsamt | Berlin | |
DRV-KBS | Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | Bundesversicherungsamt | Bochum | Nordrhein-Westfalen |
UVB | Unfallversicherung Bund und Bahn | Bundesversicherungsamt | Frankfurt am Main | Hessen |
Ehemalige Bundesbehörden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Folgende nicht abschließende Auflistung zeigt ehemalige Bundesbehörden sowie ihre Nachfolger:
- Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) in Koblenz Zusammenschluss von
- Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) in Köln Zusammenschluss von
- Personalamt der Bundeswehr (PersABw) in Köln
- Stammdienststelle der Bundeswehr (SDBw) in Köln
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) in Bonn vormals
- Bundesamt für Wehrverwaltung (BAWV) in Bonn
- Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) in Berlin Zusammenschluss von
- Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (BARoV)
- Dienstleistungszentrum des Bundesamtes für Finanzen
- Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln
- Teile Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) in Berlin (ab 1. Juni 2017)
- Bundesausgleichsamt (BAA) in Bad Homburg
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn vormals
- Bundesamt für Finanzen (BAF)
- Bundeszollverwaltung übernimmt die restlichen Mitarbeiter der
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) übernahm die Aufgaben der
- Bundesvermögensverwaltung sowie einzelne Aufgaben der
- Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS)
Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Literatur über Bundesbehörden im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Suche nach Behörden. In: https://www.service.bund.de/. Bundesverwaltungsamt, abgerufen am 22. Oktober 2019.
- Anschriftenverzeichnis. (PDF) In: https://www.service.bund.de/. Bundesverwaltungsamt, abgerufen am 9. Oktober 2019 (umfasst teilweise auch Nicht-Behörden wie militärische Dienststellen).
- Abkürzungsverzeichnis. (PDF) In: https://www.service.bund.de/. Bundesverwaltungsamt, Oktober 2018, abgerufen am 9. Oktober 2019 (Abkürzungen für die Verfassungsorgane, die obersten Bundesbehörden, die obersten Gerichtshöfe des Bundes, Bundesbehörden, Bundesgerichte, Bundesstellen und sonstige Einrichtungen, deren Bedeutung über den eigenen Geschäftsbereich hinausgeht.).
- Behördenfinder. (PDF) In: https://www.service.bund.de/. Bundesverwaltungsamt, abgerufen am 9. Oktober 2019 (Liste von Behördenfindern des Bundes und der Länder).
- Deutschlandweiter Behördenfinder. Geschäfts- und Koordinierungsstelle BFD beim Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt, abgerufen am 9. Oktober 2019.
Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- ↑ Jörn Ipsen: Staatsrecht 1: Staatsorganisationsrecht. 25. Auflage. Alred Metzner, Frankfurt am Main 2013, ISBN 978-3-8006-4657-9, Rn. 656.
- ↑ Neues Bundesamt für kerntechnische Entsorgung nimmt Arbeit auf (Pressemitteilung Nr. 145/14). In: http://www.bmub.bund.de/. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, 29. August 2014, abgerufen am 9. Oktober 2019.
- ↑ BAuA Errichtungserlass
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