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In der Volksrepublik China existiert ein gesetzlich verankertes System „nationaler Gebietsautonomie“, das den offiziell anerkannten ethnischen Minderheiten auf verschiedenen administrativen Ebenen einen Autonomie-Status und damit eine begrenzte Selbstverwaltung zusichert. Diese schließt kein Verfassungsrecht auf staatliche Lostrennung – wie es z. B. bei den früheren Unionsrepubliken der UdSSR der Fall war – ein. Überhaupt unterscheidet sich die Nationalitätenpolitik Chinas stark von der der ehemaligen Sowjetunion, von der sie sich nur bedingt auf theoretischer Ebene inspirieren ließ.
Unterhalb der Kreisebene wurden bisher 1162 „Nationalitätengemeinden“ (民族鄉 / 民族乡, mínzú xiāng) und „Nationalitäten-Großgemeinden“ (民族鎮 / 民族镇, mínzú zhèn) gegründet. Diese verfügen zwar nicht über Autonomierechte, haben aber gegenüber den gewöhnlichen Gemeinden und Großgemeinden einige Sonderrechte, die eine gewisse Selbstverwaltung, hauptsächlich im kulturellen Bereich, gewährleisten sollen.
Jede autonome Verwaltungseinheit und jede Nationalitätengemeinde ist einer oder mehreren Nationalitäten zugeordnet.
Die Sonderrechte aller dieser administrativen Einheiten sind hierarchisch strukturiert, d. h., sie sind für Autonome Gebiete am größten und für Nationalitätengemeinden am geringsten. Die jeweils höheren Autonomierechte gelten – für die Nominal-Nationalität – auch in allen unterstellten Verwaltungseinheiten. Dies bedeutet z. B. für die Uiguren, die mit dem Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang über Gebietsautonomie auf dem höchsten Niveau (Provinzebene) verfügen und deren Siedlungsgebiet sich weitgehend auf Xinjiang beschränkt, dass dort keine uigurischen autonomen Bezirke, Kreise oder Nationalitätengemeinden gegründet werden mussten. Im einzigen nennenswerten Siedlungsgebiet der Uiguren außerhalb Xinjiangs, dem Verwaltungsgebiet der Stadt Changde in der Provinz Hunan, gibt es hingegen vier Nationalitätengemeinden der Uiguren (gegründet zwischen 1985 und 1988), die sie sich mit einer zweiten Nominal-Nationalität (den Hui-Chinesen) „teilen“.
Diese Staffelung besonderer administrativer Rechte führt in einigen Fällen dazu, dass alle vier Ebenen an einem Ort vertreten und wirksam sind. Als Beispiel sei die (Nationalitäten)-Gemeinde Danangou der Usbeken (大南沟乌孜别克族乡) genannt, die im Kasachischen Autonomen Kreis Mori (木垒哈萨克自治县) liegt. Mori wiederum gehört zum Autonomen Bezirk Changji der Hui (昌吉回族自治州), der im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang (新疆维吾尔自治区) liegt. Diese Konstellation kommt allerdings nur in Xinjiang vor, da es in den anderen vier autonomen Gebieten (Tibet, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) keine autonomen Bezirke gibt.
Die Rechte eines Autonomen Bezirks stehen grundsätzlich höher als die Rechte eines gewöhnlichen Regierungsbezirks (地區 / 地区, dìqū), was an dem in China einzigartigen Fall abgelesen werden kann, dass zum Kasachischen Autonomen Bezirk Ili (伊犁哈萨克自治州) auch zwei Regierungsbezirke (Tacheng und Altay) gehören.
Das erste Autonome Gebiet war die Innere Mongolei, die 1947 zwei Jahre vor der Ausrufung der Volksrepublik in dem damals schon von den Kommunisten kontrollierten Gebiet gebildet wurde. Die Provinz Xinjiang wurde 1955, Ningxia und Guangxi 1957 in Autonome Gebiete umgewandelt. Das Autonome Gebiet Tibet wurde offiziell 1965 gegründet.
Auch die autonomen Verwaltungseinheiten auf anderen Ebenen wurden nach der Ausrufung der Volksrepublik gegründet.
Demographie
Von den fünf Autonomen Gebieten gibt es nur in Tibet eine Mehrheit der Ethnie, der das Gebiet zugeordnet ist. Die Uiguren sind in Xinjiang immerhin eine relative Mehrheit, das heißt, dass ihr Bevölkerungsanteil unter 50 % liegt, sie aber die größte Volksgruppe sind. Das wird allerdings von einigen Uiguren bestritten, die behaupten, dass der Bevölkerungsanteil der Han-Chinesen stark untertrieben ist. Zum Beispiel werden die zahlreichen in Xinjiang stationierten Angehörigen der Volksbefreiungsarmee nicht als Einwohner des Gebietes in die Statistiken aufgenommen. In den anderen drei Autonomen Gebieten sind über die Hälfte der Bevölkerung Han-Chinesen.
Autonomie
Verfassung
Gemäß der Verfassung der Volksrepublik China müssen die Regierungschefs der Autonomen Gebiete (und auch auf anderen Ebenen) Angehörige der jeweiligen dem Gebiet zugeordneten Ethnie sein. Es werden auch eine Reihe von Rechten garantiert: Unabhängigkeit in Finanzangelegenheiten, Unabhängigkeit der wirtschaftlichen Planung, Unabhängigkeit der Kunst, Wissenschaft und Kultur, Organisation der lokalen Polizei und Benutzung der Sprache der Ethnie. Der Regierungschef wird Präsident genannt, wohingegen er in Provinzen als Gouverneur bezeichnet wird.
Tatsächliche Autonomie
Insgesamt ist die Verwaltungsautonomie geringer als die der Provinzen und regierungsunmittelbaren Städte. Von Sebastian Heilmann (Verfasser des Buches „Das politische System der Volksrepublik China“) werden die Entscheidungsbefugnisse der Autonomen Gebiete als gering und die der Provinzen und regierungsunmittelbaren Städte als gering bis mittel eingeschätzt. Das liegt vor allem daran, dass die Regierung in Beijing mit Argwohn auf diese politisch sensiblen Gebiete blickt und die Regionen auf finanzielle Hilfe in großem Umfang angewiesen sind und ihre Verhandlungsmacht deshalb relativ gering ist. Vor allem in politischen Fragen ist die Autonomie sehr gering. Größere Befugnisse werden den autonomen Regionen in Kulturförderung, Ausbildung und Wirtschaftsförderung gewährt.