Steiermärkische Gemeindestrukturreform

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Die Steiermärkische Gemeindestrukturreform ist eine Gebietsreform im österreichischen Bundesland Steiermark.[1] Sie wirkt seit 1. Jänner 2015 und ist damit abgeschlossen[2]. Ihre Grundlage ist das Steiermärkische Gemeindestrukturreformgesetz (StGsrG).[3] Dieses Gesetz wurde am 17. Dezember 2013 vom Landtag Steiermark beschlossen und am 2. April 2014 kundgemacht.[4]

Durch die Reform wurde die Zahl der Gemeinden in der Steiermark von 542 um 255 auf 287 Gemeinden (inkl. Graz) verringert. Zum 1. Jänner 2013 gab es bereits die Vereinigung der ehemaligen Gemeinden Buch-Geiseldorf und Sankt Magdalena am Lemberg zur neuen Gemeinde Buch-St. Magdalena sowie die Eingemeindung der ehemaligen Gemeinden Hafning bei Trofaiach und Gai zur Gemeinde Trofaiach, womit sich bereits vor dem Inkrafttreten der eigentlichen Reform die Anzahl der Gemeinden auf 539 reduziert hatte.

Insgesamt waren von der Reform 385 Gemeinden betroffen (durch Aufnahme anderer Gemeinden oder Gemeindeteile, Gebietsveränderungen oder Auflösung), 157 Gemeinden blieben unverändert.[5]

Eine ursprünglich angedachte Eingemeindung von Umlandgemeinden der Landeshauptstadt Graz zu dieser fand nicht statt.[6]

251 alte Gemeindenamen blieben bestehen, auch wenn bei vielen Eingemeindungen stattfanden. Kirchbach in der Steiermark und Neumarkt in der Steiermark erhielten bloß den bestimmten Artikel eingefügt. Viele Namen gingen, teilweise verkürzt, in neue Namen ein, die oft aus Zusammensetzungen bestehen. Mit St. Barbara im Mürztal nach der Schutzpatronin der Bergleute wird ein im Kern völlig neuer Name für den Zusammenschluss aus drei etwa gleich großen Orten erschaffen.

Ausgangslage

Als Ziel der Gemeindestrukturreform wurde der Wunsch genannt, die steirischen Gemeinden dauerhaft in die Lage zu bringen, ihre Aufgaben sachgerecht, effizient und qualitätsvoll zu erfüllen. Inhaltliche Grundlagen wurden im Leitbild unter dem Titel „Stärkere Gemeinden – Größere Chancen“ dargestellt.[7][8]

Dies wurde damit belegt, dass die Steiermark mit 542 Gemeinden in Relation zur Bevölkerungszahl die meisten Gemeinden Österreichs hatte. 200 davon hatten weniger als 1.000 Einwohner,[9] womit vor der Reform 32 % aller österreichischen Gemeinden dieser Kategorie in der Steiermark lagen, danach aber nur noch 3,6 %.[5] In 302 von 542 Gemeinden sei in den nächsten Jahren zudem mit Bevölkerungsrückgängen zu rechnen, was besonders kleine Gemeinden betreffe. 77 Gemeinden unter 500 Einwohnern und damit 41 % aller österreichischen Gemeinden dieser Kategorie lagen in der Steiermark[10], 63 (81,8 %) davon wiesen seit der letzten Volkszählung Bevölkerungsrückgänge auf.[11]

Die Zahl der Abgangsgemeinden (s.u. Abschnitt Finanziell), die ihre Pflichtaufgaben nicht mehr aus eigener Kraft erfüllen konnten, erhöhte sich seit 2006 ständig.[12] Die Österreichische Bundesverfassung überträgt in Artikel 118 allerdings den Gemeinden für den Alltag wichtige Aufgaben wie die Sicherheits- und Veranstaltungspolizei, Verwaltung der Verkehrsflächen, Straßenpolizei, Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens, die Sittlichkeitspolizei, Baupolizei, Feuerpolizei oder die Raumplanung für das jeweilige Gemeindegebiet. Die Gemeinden haben diese Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen und auch zu finanzieren. Ist dies nicht möglich, ist die Gemeinde auf finanzielle Zuschüsse aus allgemeinen Steuermitteln angewiesen.

In den Jahren vor 2010 war erfolglos versucht worden, diese Situation durch den freiwilligen Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu Kleinregionen zu erleichtern. Obwohl dies viele Gemeinden auch tatsächlich getan hatten, blieben die erwünschten Effekte dieser Maßnahme weit hinter den Erwartungen zurück.[13] Die Erfahrungen mit den Kleinregionen waren eine der Grundlagen für die Arbeiten an der Gemeindestrukturreform.

Als ein weiteres Argument für die Reform wurde genannt, dass es für die Gemeinden immer schwieriger werde, Bewerber für politische Funktionen zu finden (Gemeinderat, Bürgermeisteramt). Gemeindevereinigungen bieten eine Chance, Ämter attraktiver zu machen, da größere Gemeinden mehr Handlungsspielräume und höhere Leistungen bieten und es möglich machen, das Bürgermeisteramt als Vollzeitamt und nicht bloß nebenbei auszuüben. Politische Ämter können leichter besetzt werden, wenn aus einem größeren Personenkreis geschöpft werden kann.[14]

Größere Gemeinden haben weiters die Möglichkeit, für Fachfragen leichter eigenes Personal heranzuziehen (oder externe Spezialisten zu honorieren) als Kleingemeinden mit geringem Budget. Abgesehen von der zeitlichen Belastung hängt der Mangel an Bewerbern auch damit zusammen, dass Bürgermeister dem Risiko strafrechtlicher Vorwürfe ausgesetzt sein können, selbst wenn sie nicht aktiv handeln, sondern z. B. (über längere Zeit) behördliche Schritte (Anzeige eines nicht genehmigten Baues) unterlassen.[15] Auch wenn sich solche Vorwürfe oder gar persönliche Angriffe[16] im Nachhinein als unberechtigt herausstellen, kann die persönliche Belastung ein Nachteil sein, der die Bewerbung um ein Amt nicht fördert. Dieser Situation kann mit den Ressourcen einer größeren Gemeinde besser begegnet werden.

Ablauf

Die Reform lief in mehreren Phasen ab. In der „Vorschlagsphase“ vom Oktober 2011 bis 31. Jänner 2012 wurden bereits die Gemeinden und ihre Bürger beteiligt, um ihre Standpunkte darzustellen. In der „Verhandlungsphase“ bis September 2012 wurden daraufhin die Vorstellungen des Landes und der Gemeinden hauptsächlich auf Ebene der Bezirke diskutiert. In der „Entscheidungsphase“ sollte bis Jänner 2013 der konkrete Inhalt der Reform ausgearbeitet werden.[17] In dieser Phase lagen bis 31. Jänner 2013 Grundsatzbeschlüsse von 207 Gemeinden vor, sich freiwillig – nach Abklärung von offenen Fragen - mit einer oder mehreren Nachbargemeinde(n) zu vereinigen. In der darauf folgenden „Umsetzungsphase“ wurden technische und organisatorische Themen behandelt und die Umstellungsarbeiten begonnen.[5]

Der Ablauf, besonders wenn freiwillige Zusammenlegungen beabsichtigt waren, ist in einem Handbuch zusammengefasst.[18] Vorarbeiten begannen in den Jahren nach 2009. Kriterien, nach denen untersucht wurde ob eine Gemeindezusammenlegung sinnvoll wäre, waren folgende Bereiche:

  • Zentrale Einrichtungen: Einzugsbereiche von Schulen, Pfarrämtern, Geschäften.
  • Gemeindestruktur: In diesem Zusammenhang wurden bereits bestehende funktionelle Verflechtungen zwischen den Gemeinden, Zusammenhänge in der Siedlungsstruktur und der Infrastruktur (z. B. gemeinsame Entsorgungsbetriebe) betrachtet.
  • Bereits bestehende Kooperationen und Versorgungsstrukturen: Kleinregionen, Schulsprengel, Pfarrsprengel, Abwasserverbände, Standesamtsverbände, Verwaltungsgemeinschaften, Tourismusverbände und Kooperationen privatwirtschaftlicher Art wie Gewerbeparks.
  • Demografische Entwicklung: Bevölkerungsentwicklung, Zu- und Abwanderung usw.
  • Entwicklung der Gemeindehaushalte, deren Einnahmen und Ausgaben, die wirtschaftliche und finanzielle Lage als Basis der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben.
  • Geografische Situation: gemeinsame Grenzen, Verkehrserschließung, geografische Lage, naturräumliche und topografische Gegebenheiten

Diese Grundlagen wurden in Kriterienkarten dargestellt.[19]

Es gibt zwei Arten der Gemeindezusammenlegung: die freiwillige und die zwangsweise:

  • Freiwillige Fusionen erfolgten durch übereinstimmende Beschlüsse der jeweiligen Gemeinderäte auf Grundlage des Gemeindegesetzes, sie wurden vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundgemacht. Rund 60 solcher Kundmachungen, betreffend jeweils mindestens zwei, aber auch mehrere Gemeinden, wurden verlautbart. Für freiwillige Fusionen gab es finanzielle Anreize (Fusionsprämien, Reformfonds[20]).
  • Zwangsweise Fusionen erfolgten durch Gesetz des Landes Steiermark.

Auswirkungen

Allgemein

Durch die Zusammenlegung von Gemeinden entstanden vollständig neue Gemeinden (es wurden also nicht nur frühere Gemeinden in weiter bestehende andere Gemeinden „eingemeindet“). Rechte und Pflichten der betroffenen Gemeinden gehen zur Gänze auf die neue Gemeinde über.[21]

Die Ämter der Bürgermeister, Gemeinderäte und anderer Funktionsträger erloschen mit dem Wirksamwerden der Veränderungen für alle von der Reform betroffenen Gemeinden.[22] An ihrer Stelle führte ein Regierungskommissär die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte.[23] Er wurde von der Landesregierung eingesetzt, ein Beirat konnte ihm beigegeben werden.

Das Recht zur Wappenführung erlosch für alle betroffenen Gemeinden, ein Wappen muss neu zuerkannt werden. Dabei kann es sich um das bisher geführte Wappen handeln, es muss aber nicht sein.[24] Das beruht auf der Bestimmung der Gemeindeordnung, wonach Gemeindewappen von Gemeinden, die auf Grund von Gebietsänderungen aufgelöst sind, nicht mehr als kommunale Hoheitszeichen gelten.[25] Es gilt somit auch für Wappen einer früheren Gemeinde, deren Namen weitergeführt wird.

Aufgelöste Gemeinden können von der Gemeinde, zu der sie ab 2015 gehören, zu Ortsverwaltungsteilen erklärt werden.[26] Das frühere Gemeindewappen kann als Ortsteilwappen verwendet werden,[27] ein eigener Ortsteilbürgermeister kann bestellt werden.[28] Die Gemeindeordnung enthält auch weitere Regeln zum Übergang von Rechten und Pflichten der aufgelösten Gemeinden.[29]

Innerhalb von sechs Monaten ist die Neuwahl der Gemeinderäte auszuschreiben. Die Gemeinderatswahlen in der Steiermark 2015 wurden für den 22. März 2015 angesetzt und durchgeführt.

Die Gerichtsorganisation der Steiermark wurde durch die „Bezirksgerichte-Verordnung Steiermark 2015“ entsprechend den Veränderungen der Gemeindestrukturreform ebenfalls neu definiert.[30]

Andere Organisationsveränderungen, wie z. B. die Gebiete der nach der Reform vorhandenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände[31] wurden im November und Dezember 2014 im Landesgesetzblatt für die Steiermark oder in der Grazer Zeitung (für die Tourismusverbände) kundgemacht.[32]

Finanziell

Durch die Gemeindestrukturreform wurden mittel- bis langfristig positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Gemeinden und damit auch des Landes Steiermark erwartet. Zahlungen, die früher an negativ gebarende Gemeinden geleistet werden mussten, um deren Aufgaben weiter gewährleisten zu können, konnten entfallen. 2010 konnten 225 Gemeinden ihren ordentlichen Haushalt nicht aus eigener Kraft ausgleichen, der Gesamtabgang im ordentlichen Haushalt betrug 45 Mio. Euro, 2011 galt dies für 152 Gemeinden bei einer Abgangssumme von 29 Mio. Euro. Für verschiedene Abgangsdeckungen und Ausgleiche waren nach der Begründung des Gesetzesentwurfes zur Gemeindestrukturreform im Jahr 2010 rund 37,2 Mio. Euro und im Jahr 2011 beinahe 55 Mio. Euro aufgewendet worden. Diese Summen waren zur Stärkung der ordentlichen Haushalte notwendig und konnten nicht für Investitionen oder andere Zwecke eingesetzt werden.[33]

In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf[34] wurden die finanziellen Auswirkungen folgendermaßen zusammengefasst:

„Die Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes hat geringe finanzielle Auswirkungen für das Land Steiermark. Durch die im Gesetzesentwurf vorgesehene Reduktion der Anzahl der Gemeinden wird der Koordinationsaufwand und die Anzahl der Verfahren und Erledigungen von Landesstellen verringert; unter Berücksichtigung einer zu erwartenden intensiveren Inanspruchnahme der Landesstellen durch die neu gebildeten Gemeinden in der ersten Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ist kurz- und mittelfristig von Kostenneutralität und langfristig von Einsparungen für das Land Steiermark auszugehen.“

„In der ersten Phase nach Bildung der neuen Gemeinden wird es für diese zu finanziellen Aufwendungen z.B. für Organisationsänderungen und Umstrukturierungen kommen, die durch die Fusionsprämie des Bundes (§ 21 Abs. 9 FAG 2008)[35] abgedeckt werden können. In der Folge sind durch einen fokussierten Einsatz der Budgetmittel, eine effizientere Nutzung der Infrastruktur, eine optimierte Raumplanung, einen verbesserten Ressourceneinsatz und nicht zuletzt durch eine deutliche Verringerung der Anzahl der politischen Organe auf Ebene der Gemeinden Kosteneinsparungen zum Vorteil der Gemeinden zu erwarten.“

Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

Die Reform stieß auf Kritik. Beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) waren im Herbst 2014 über 40 Beschwerden aus steirischen Gemeinden anhängig. Im Wesentlichen wurde darin behauptet, dass die Fusion im jeweiligen Fall unsachlich und damit verfassungswidrig sei. Die mit den Beschwerden verbundenen Anträge, konkrete Gesetzesstellen der Strukturreform aufzuheben, wurden - soweit sie verfahrensrechtlich zulässig waren - vom VfGH für jeden Fall eigens untersucht. Das führte zu teilweise umfangreichen Entscheidungen, die aber letztlich inhaltlich die getroffenen Maßnahmen bestätigten und die Anfechtungen abwiesen. Der VfGH hatte dabei zu beurteilen, ob die vom Gesetzgeber vorgesehenen Maßnahmen aufgrund der vorgebrachten Argumente[36] für sich genommen sachlich waren; eine (allenfalls höhere) Zweckmäßigkeit von Alternativen ist vom VfGH nicht zu bewerten.[37]

Neben jeweils örtlich relevant erscheinenden Sachverhalten wurde eingewendet, dass die Reform gegen die Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung verstoße. Diese Charta ist ein internationaler Vertrag im Rahmen des Europarates, dem Österreich beigetreten und der durch Gesetze zu erfüllen ist.[38]
Zu diesem Argument wies der Gerichtshof darauf hin, dass die Charta kein Verfassungsgesetz sei, sie stehe nur auf der Stufe eines einfachen Gesetzes und bilde somit keinen Maßstab für die Verfassungskonformität eines anderen Gesetzes.[39]

Weiters entschied der Gerichtshof unter Hinweis auf frühere Entscheidungen ähnlicher Art, es gehöre zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum (des Steiermärkischen Landtages als Landesgesetzgeber) und sei nicht verfassungswidrig, wenn finanziell stärkere mit finanziell schwächeren Gemeinden oder auch positiv gebarende Gemeinden vereinigt würden, um dadurch einen Ausgleich zu schaffen oder ein (noch) leistungsfähigeres Kommunalwesen als bisher entstehen zu lassen.[40]

Zunächst wurden Beschwerden aus folgenden Gemeinden behandelt: Tauplitz, Pichl-Kainisch, Rohrmoos-Untertal, Pichl-Preunegg, Etmißl, Raaba, Grambach, Waldbach, Ganz, Parschlug, Tragöß und Eisbach.[41]
Die Anträge blieben erfolglos. In einer ersten Serie von Entscheidungen gab der VfGH keiner Anfechtung statt und hielt dazu in einer amtlichen Stellungnahme[42] folgende Grundsätze fest:

  • Die in den Anträgen behauptete Verfassungswidrigkeit der Gemeindestrukturreform aus formalen Gründen, nämlich aufgrund fehlerhafter Kundmachung des Gesetzes bzw. der Verordnung, trifft nicht zu.
  • Die Verfassung garantiert der einzelnen Gemeinde kein Recht auf „ungestörte Existenz“.
  • Dem Landesgesetzgeber kommt bei seiner Aufgabe, das Land in Gemeinden zu gliedern bzw. Gemeindegebiete zu verändern, ein weitgehender rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu.
  • Der Verfassungsgerichtshof hat allein zu entscheiden, ob dabei der Grundsatz der Sachlichkeit eingehalten wird (und nicht etwa, ob es beispielsweise zweckmäßigere Alternativen gegeben hätte).
  • Gegen die Ziele der steiermärkischen Gemeindestrukturreform (insbesondere Stärkung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden, effizientere Nutzung der kommunalen Infrastruktur, bessere Nutzung von Flächen für Siedlungs- und Wirtschaftszwecke, Reaktion auf die demographische Entwicklung) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • Unsachlich ist eine Gemeindezusammenlegung nur dann, wenn sie etwa „aufgrund ganz besonderer Umstände vorhersehbar völlig untauglich“ ist, um das Ziel einer Verbesserung der Gemeindestruktur zu erreichen.
  • Dem Verfassungsgerichtshof ist bewusst, dass jede Änderung der Gemeindestruktur nicht nur Vorteile bringt. Manches wird sich überhaupt nicht ändern, manches zum Nachteil. Dieser Umstand macht eine solche Maßnahme an sich jedoch nicht unsachlich.[43] [42]

Inhaltlich behandelt wurden nur jene Beschwerden, die von betroffenen Gemeinden erhoben wurden und konkrete Gründe für eine mögliche Verfassungswidrigkeit nannten. Beschwerden, die nur allgemeine Ausführungen ohne konkrete Gründe enthielten[44] oder die von Einzelpersonen (z. B. Bürgermeistern) erhoben worden waren, wurden ohne inhaltliche Behandlung zurückgewiesen. Zu Beschwerden von Einzelpersonen führte der Gerichtshof aus, dass das Gemeindestrukturreformgesetz nicht in deren rechtliche Stellung (Rechtssphäre) eingreife und sie daher nicht zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt seien (fehlende Antragslegitimation). Privatpersonen seien nicht Normadressaten des Gesetzes. Da Bürgermeister in der Steiermark (nur) vom Gemeinderat (und nicht von den Gemeindebürgern) gewählt seien, gelte dies auch für die Personen, die ein Bürgermeisteramt ausübten. Gesetzliche Bestimmungen, die die Funktionsperiode eines vom Gemeinderat gewählten Bürgermeisters beendeten, griffen nicht in dessen (persönliche) Rechtssphäre ein.[45]

Als erste Information wurde das Erkenntnis des VfGH über die Rechtmäßigkeit der Fusion der Gemeinden Mönichwald und Waldbach publiziert.[46]

Am 16. Dezember 2014 teilte der VfGH mit, dass auch weitere Beschwerden gegen die Strukturreform erfolglos geblieben waren und nur eine zuletzt eingebrachte Beschwerde der Gemeinde Saifen-Boden noch nicht entschieden sei. Abgewiesen wurden damit Beschwerden der Gemeinden Teufenbach, Petersdorf II, Kleinlobming, Nestelbach im Ilztal, Gams bei Hieflau, Preßguts, Stein, Weißenbach bei Liezen, Dürnstein in der Steiermark, Neumarkt in Steiermark, Gschnaidt, Seggauberg, Hart-Purgstall, Brodingberg, Höf-Präbach, Sulmeck-Greith, Reichendorf, Pitschgau, Großradl, Sankt Oswald ob Eibiswald, Hollenegg, Vogau, Zettling, Trahütten, Freiland bei Deutschlandsberg, Osterwitz und Sankt Nikolai im Sölktal.[47] Die Beschwerde der Gemeinde Saifen-Boden wurde erst im Februar 2015, aber mit im Wesentlichen gleichen grundlegenden Argumenten ebenfalls abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hegte auch in dieser Entscheidung keinen Zweifel, dass sich der Steiermärkische Landtag (der Landesgesetzgeber) mit der Vereinigung im Rahmen des in Österreich verfassungsgesetzlich festgelegten Konzeptes der Ortsgemeinden (Art. 115 B-VG) bewegte.[48] Die Entscheidung über die Beschwerde der Gemeinde Teufenbach wurde vom VfGH als Beispiel für diese Entscheidungsserie genannt.[49]

Der Verfassungsgerichtshof fasste mehrfach Beschwerden, die ähnliche Sachverhalte behandelten (z. B. Beschwerden benachbarter Gemeinden, welche dieselbe Gesetzesstelle betrafen) in einer Entscheidung zusammen.[50] Die Zahl seiner Entscheidungen stimmt daher nicht mit der (größeren) Zahl der Beschwerden überein.

Die steirischen Bezirke vor und nach der Reform

Die Bezirksgrenzen vor Wirken der Reform 2011
Die Bezirksgrenzen nach Abschluss der Reform 2015
Gemeindegrenzen der Steiermark nach der Gemeindestrukturreform (per 1. Jänner 2015)

Im Zuge von gemeinsam mit der Gemeindestrukturreform angekündigten Verwaltungsreformen entstanden bereits vor dieser durch Fusionen vier neue Bezirke: 2012 der Bezirk Murtal (Zusammenlegung der ehemaligen Bezirke Judenburg und Knittelfeld) sowie 2013 die Bezirke Bruck-Mürzzuschlag (aus Bruck an der Mur und Mürzzuschlag), Hartberg-Fürstenfeld (aus Hartberg und Fürstenfeld) und Südoststeiermark (aus Feldbach und Radkersburg).

Die Zahl der Bezirke verringerte sich damit in zwei Schritten von 17 auf 13.

Die Grenzen einiger Bezirke wurden zudem so verändert, dass neugebildete Gemeinden (z. B. Schwarzautal und Landl) komplett zu einem einzigen Bezirk gehören, auch wenn deren Ortsteile ursprünglich in unterschiedlichen Bezirken lagen.[51] Der Bezirk Südoststeiermark hat deshalb die Gemeindegebiete von Mitterlabill, Schwarzau im Schwarzautal und Weinburg am Saßbach an den Bezirk Leibnitz sowie das Gemeindegebiet von Petersdorf II an den Bezirk Graz-Umgebung abgetreten, der wiederum die Gemeindegebiete von Tyrnau und Tulwitz an den Bezirk Weiz abgegeben hat. Außerdem kam Hirnsdorf vom Bezirk Weiz zum Bezirk Hartberg-Fürstenfeld sowie Hieflau vom Bezirk Leoben zum Bezirk Liezen.

Letztendlich blieben somit nur die Grenzen der Stadt Graz sowie die der Bezirke Deutschlandsberg, Murau und Voitsberg unverändert.

Bezirk Gemeindenzahl
1. Jänner 2014
Gemeindenzahl
1. Jänner 2015
Bruck-Mürzzuschlag 37 19
Deutschlandsberg 40 15
Graz 01 01
Graz-Umgebung 57 36
Hartberg-Fürstenfeld 63 36
Leibnitz 48 29
Leoben 17 16
Liezen 51 29
Murau 34 14
Murtal 38 20
Südoststeiermark 74 26
Voitsberg 25 15
Weiz 54 31

Detaillierte Liste der neugebildeten Gemeinden

Aus ehemals 539 selbstständigen Gemeinden (Stand: Dezember 2014) wurden zum 1. Jänner 2015 diese 287 neuen Gemeinden gebildet (251 Gemeindenamen, die exakt weiter bestehen, sind fettgedruckt; 157 Gemeinden ohne jegliche Veränderung zudem dunkelgrau hinterlegt):[52]

Die fünf Gemeinden Kohlberg, Limbach bei Neudau, Oberstorcha, Schlag bei Thalberg und Stocking sind in der linken Spalte je zweimal angeführt, da ihr Gebiet auf je zwei Folgegemeinden aufgeteilt worden ist. In der zweiten Spalte ist zwar die ehemalige gesamte Bevölkerungszahl eingetragen, von der in der Summe rechts jedoch nur der relevante Teil übernommen wurde.

Gnas wurde aus den meisten Teilen (9 Gemeinden + 1 Ortsteil) neu zusammengesetzt, weiters nur Feldbach und Neumarkt in der Steiermark aus jeweils 7 Teilen.

Alter Gemeindename Einwohnerzahl
vor der Reform
Stand 1. Jänner 2014
Neuer Gemeindename Einwohnerzahl
nach der Reform
Stand 1. Jänner 2014*
Bezirk
nach der Reform
Aflenz Kurort
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Aflenz
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Bruck-Mürzzuschlag
Aflenz Land
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Breitenau am Hochlantsch
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Breitenau am Hochlantsch
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Bruck-Mürzzuschlag
Bruck an der Mur
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Bruck an der Mur
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Bruck-Mürzzuschlag
Oberaich
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Kapfenberg
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Kapfenberg
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Bruck-Mürzzuschlag
Parschlug
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Allerheiligen im Mürztal
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Kindberg
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Bruck-Mürzzuschlag
Kindberg
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Mürzhofen
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Krieglach
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Krieglach
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Bruck-Mürzzuschlag
Langenwang
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Langenwang
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Bruck-Mürzzuschlag
Gußwerk
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Mariazell
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Bruck-Mürzzuschlag
Halltal
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Mariazell
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Sankt Sebastian
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Ganz
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Mürzzuschlag
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Bruck-Mürzzuschlag
Mürzzuschlag
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Altenberg an der Rax
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Neuberg an der Mürz
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Bruck-Mürzzuschlag
Kapellen
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Mürzsteg
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Neuberg an der Mürz
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Pernegg an der Mur
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Pernegg an der Mur
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Bruck-Mürzzuschlag
Mitterdorf im Mürztal
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Sankt Barbara im Mürztal
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Bruck-Mürzzuschlag
Veitsch
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Wartberg im Mürztal
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Sankt Lorenzen im Mürztal
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Sankt Lorenzen im Mürztal
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Bruck-Mürzzuschlag
Frauenberg
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Sankt Marein im Mürztal
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Bruck-Mürzzuschlag
Sankt Marein im Mürztal
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Spital am Semmering
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Spital am Semmering
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Bruck-Mürzzuschlag
Stanz im Mürztal
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Stanz im Mürztal
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Bruck-Mürzzuschlag
Etmißl
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Thörl
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Bruck-Mürzzuschlag
Sankt Ilgen
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Thörl
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Sankt Katharein an der Laming
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Tragöß-Sankt Katharein
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Bruck-Mürzzuschlag
Tragöß
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Turnau
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Turnau
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Bruck-Mürzzuschlag
Bad Gams
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Deutschlandsberg
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Deutschlandsberg
Deutschlandsberg
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Freiland bei Deutschlandsberg
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Kloster
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Osterwitz
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Trahütten
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Aibl
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Eibiswald
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Deutschlandsberg
Eibiswald
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Großradl
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Pitschgau
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Sankt Oswald ob Eibiswald
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Soboth
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Frauental an der Laßnitz
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Frauental an der Laßnitz
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Deutschlandsberg
Groß Sankt Florian
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Groß Sankt Florian
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Deutschlandsberg
Unterbergla
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Lannach
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Lannach
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Deutschlandsberg
Pölfing-Brunn
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Pölfing-Brunn
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Deutschlandsberg
Preding
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Preding
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Deutschlandsberg
Sankt Josef (Weststeiermark)
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Sankt Josef (Weststeiermark)
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Deutschlandsberg
Sankt Martin im Sulmtal
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Sankt Martin im Sulmtal
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Deutschlandsberg
Sulmeck-Greith
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Sankt Peter im Sulmtal
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Sankt Peter im Sulmtal
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Deutschlandsberg
Greisdorf
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Sankt Stefan ob Stainz
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Deutschlandsberg
Gundersdorf
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Sankt Stefan ob Stainz
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Garanas
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Schwanberg
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Deutschlandsberg
Gressenberg
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Hollenegg
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Schwanberg
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Georgsberg
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Stainz
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Deutschlandsberg
Marhof
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Rassach
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Stainz
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Stainztal
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Stallhof
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Wettmannstätten
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Wettmannstätten
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Deutschlandsberg
Limberg bei Wies
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Wies
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Deutschlandsberg
Wernersdorf
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Wielfresen
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Wies
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Graz
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Graz
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Graz
Deutschfeistritz
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Deutschfeistritz
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Graz-Umgebung
Großstübing
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Dobl
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Dobl-Zwaring
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Graz-Umgebung
Zwaring-Pöls
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Brodingberg
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Eggersdorf bei Graz
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Graz-Umgebung
Eggersdorf bei Graz
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Hart-Purgstall
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Höf-Präbach
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Feldkirchen bei Graz
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Feldkirchen bei Graz
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Graz-Umgebung
Fernitz
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Fernitz-Mellach
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Graz-Umgebung
Mellach
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Frohnleiten
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Frohnleiten
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Graz-Umgebung
Röthelstein
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Schrems bei Frohnleiten
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Gössendorf
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Gössendorf
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Graz-Umgebung
Gratkorn
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Gratkorn
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Graz-Umgebung
Eisbach
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Gratwein-Straßengel
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Graz-Umgebung
Gratwein
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Gschnaidt
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Judendorf-Straßengel
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Hart bei Graz
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Hart bei Graz
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Graz-Umgebung
Haselsdorf-Tobelbad
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Haselsdorf-Tobelbad
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Graz-Umgebung
Hausmannstätten
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Hausmannstätten
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Graz-Umgebung
Attendorf
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Hitzendorf
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Graz-Umgebung
Hitzendorf
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Rohrbach-Steinberg
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Kainbach bei Graz
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Kainbach bei Graz
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Graz-Umgebung
Kalsdorf bei Graz
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Kalsdorf bei Graz
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Graz-Umgebung
Kumberg
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Kumberg
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Graz-Umgebung
Laßnitzhöhe
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Laßnitzhöhe
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Graz-Umgebung
Lieboch
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Lieboch
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Graz-Umgebung
Edelsgrub
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Nestelbach bei Graz
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Graz-Umgebung
Langegg bei Graz
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Nestelbach bei Graz
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Peggau
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Peggau
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Graz-Umgebung
Grambach
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Raaba-Grambach
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Graz-Umgebung
Raaba
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Sankt Bartholomä
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Sankt Bartholomä
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Graz-Umgebung
Krumegg
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Sankt Marein bei Graz
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Graz-Umgebung
Petersdorf II
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Sankt Marein bei Graz
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Sankt Oswald bei Plankenwarth
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Sankt Oswald bei Plankenwarth
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Graz-Umgebung
Sankt Radegund bei Graz
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Sankt Radegund bei Graz
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Graz-Umgebung
Pirka
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Seiersberg-Pirka
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Graz-Umgebung
Seiersberg
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Semriach
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Semriach
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Graz-Umgebung
Stattegg
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Stattegg
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Graz-Umgebung
Stiwoll
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Stiwoll
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Graz-Umgebung
Thal
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Thal
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Graz-Umgebung
Übelbach
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Übelbach
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Graz-Umgebung
Unterpremstätten
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Unterpremstätten-Zettling,
seit 2016 Premstätten
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Graz-Umgebung
Zettling
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Vasoldsberg
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Vasoldsberg
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Graz-Umgebung
Weinitzen
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Weinitzen
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Graz-Umgebung
Werndorf
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Werndorf
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Graz-Umgebung
Wundschuh
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Wundschuh
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Graz-Umgebung
Bad Blumau
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Bad Blumau
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Hartberg-Fürstenfeld
Bad Waltersdorf
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Bad Waltersdorf
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Hartberg-Fürstenfeld
Limbach bei Neudau [53]
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Sebersdorf
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Burgau
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Burgau
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Hartberg-Fürstenfeld
Dechantskirchen
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Dechantskirchen
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Hartberg-Fürstenfeld
Schlag bei Thalberg [54]
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Ebersdorf
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Ebersdorf
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Hartberg-Fürstenfeld
Blaindorf
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Feistritztal
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Hartberg-Fürstenfeld
Hirnsdorf
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Kaibing
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Sankt Johann bei Herberstein
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Siegersdorf bei Herberstein
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Friedberg
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Friedberg
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Hartberg-Fürstenfeld
Altenmarkt bei Fürstenfeld
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Fürstenfeld
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Hartberg-Fürstenfeld
Fürstenfeld
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Übersbach
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Grafendorf bei Hartberg
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Grafendorf bei Hartberg
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Hartberg-Fürstenfeld
Stambach
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Greinbach
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Greinbach
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Hartberg-Fürstenfeld
Großsteinbach
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Großsteinbach
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Hartberg-Fürstenfeld
Großwilfersdorf
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Großwilfersdorf
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Hartberg-Fürstenfeld
Hainersdorf
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Hartberg
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Hartberg
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Hartberg-Fürstenfeld
Hartberg Umgebung
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Hartberg Umgebung
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Hartberg-Fürstenfeld
Großhart
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Hartl
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Hartberg-Fürstenfeld
Hartl
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Tiefenbach bei Kaindorf
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Ilz
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Ilz
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Hartberg-Fürstenfeld
Nestelbach im Ilztal
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Dienersdorf
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Kaindorf
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Hartberg-Fürstenfeld
Hofkirchen bei Hartberg
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Kaindorf
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Lafnitz
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Lafnitz
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Hartberg-Fürstenfeld
Loipersdorf bei Fürstenfeld
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Loipersdorf bei Fürstenfeld
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Hartberg-Fürstenfeld
Stein
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Limbach bei Neudau [53]
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Neudau
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Hartberg-Fürstenfeld
Neudau
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Ottendorf an der Rittschein
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Ottendorf an der Rittschein
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Hartberg-Fürstenfeld
Pinggau
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Pinggau
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Hartberg-Fürstenfeld
Pöllau
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Pöllau
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Hartberg-Fürstenfeld
Rabenwald
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Saifen-Boden
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Schönegg bei Pöllau
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Sonnhofen
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Pöllauberg
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Pöllauberg
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Hartberg-Fürstenfeld
Rohr bei Hartberg
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Rohr bei Hartberg
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Hartberg-Fürstenfeld
Wörth an der Lafnitz
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Eichberg
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Rohrbach an der Lafnitz
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Hartberg-Fürstenfeld
Rohrbach an der Lafnitz
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Schlag bei Thalberg [54]
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Sankt Jakob im Walde
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Sankt Jakob im Walde
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Hartberg-Fürstenfeld
Sankt Johann in der Haide
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Sankt Johann in der Haide
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Hartberg-Fürstenfeld
Sankt Lorenzen am Wechsel
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Sankt Lorenzen am Wechsel
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Hartberg-Fürstenfeld
Schäffern
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Schäffern
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Hartberg-Fürstenfeld
Söchau
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Söchau
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Hartberg-Fürstenfeld
Stubenberg
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Stubenberg
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Hartberg-Fürstenfeld
Puchegg
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Vorau
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Hartberg-Fürstenfeld
Riegersberg
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Schachen bei Vorau
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Vorau
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Vornholz
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Mönichwald
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Waldbach-Mönichwald
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Hartberg-Fürstenfeld
Waldbach
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Wenigzell
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Wenigzell
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Hartberg-Fürstenfeld
Buch-St. Magdalena [55]
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Buch-St. Magdalena
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Hartberg-Fürstenfeld
Allerheiligen bei Wildon
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Allerheiligen bei Wildon
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Leibnitz
Arnfels
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Arnfels
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Leibnitz
Berghausen
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Ehrenhausen an der Weinstraße
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Leibnitz
Ehrenhausen
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Ratsch an der Weinstraße
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Retznei
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Empersdorf
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Empersdorf
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Leibnitz
Gabersdorf
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Gabersdorf
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Leibnitz
Gamlitz
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Gamlitz
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Leibnitz
Sulztal an der Weinstraße
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Gleinstätten
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Gleinstätten
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Leibnitz
Pistorf
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Gralla
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Gralla
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Leibnitz
Großklein
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Großklein
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Leibnitz
Heiligenkreuz am Waasen
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Heiligenkreuz am Waasen
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Leibnitz
Sankt Ulrich am Waasen
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Heimschuh
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Heimschuh
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Leibnitz
Hengsberg
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Hengsberg
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Leibnitz
Kitzeck im Sausal
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Kitzeck im Sausal
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Leibnitz
Lang
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Lang
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Leibnitz
Lebring-Sankt Margarethen
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Lebring-Sankt Margarethen
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Leibnitz
Kaindorf an der Sulm
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Leibnitz
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Leibnitz
Leibnitz
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Seggauberg
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Eichberg-Trautenburg
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Leutschach an der Weinstraße
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Leibnitz
Glanz an der Weinstraße
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Leutschach
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Schloßberg
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Oberhaag
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Oberhaag
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Leibnitz
Ragnitz
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Ragnitz
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Leibnitz
Sankt Andrä-Höch
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Sankt Andrä-Höch
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Leibnitz
Sankt Georgen an der Stiefing
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Sankt Georgen an der Stiefing
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Leibnitz
Stocking [56]
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Sankt Johann im Saggautal
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Sankt Johann im Saggautal
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Leibnitz
Sankt Nikolai im Sausal
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Sankt Nikolai im Sausal
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Leibnitz
Sankt Nikolai ob Draßling
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Sankt Veit in der Südsteiermark
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Leibnitz
Sankt Veit am Vogau
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Weinburg am Saßbach
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Breitenfeld am Tannenriegel
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Schwarzautal
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Leibnitz
Hainsdorf im Schwarzautal
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Mitterlabill
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Schwarzau im Schwarzautal
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Wolfsberg im Schwarzautal
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Obervogau
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Straß-Spielfeld,
seit 2016 Straß in Steiermark
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Leibnitz
Spielfeld
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Straß in Steiermark
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Vogau
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Tillmitsch
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Tillmitsch
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Leibnitz
Wagna
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Wagna
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Leibnitz
Stocking [56]
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Wildon
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Leibnitz
Weitendorf
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Wildon
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Eisenerz
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Eisenerz
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Leoben
Kalwang
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Kalwang
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Leoben
Kammern im Liesingtal
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Kammern im Liesingtal
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Leoben
Kraubath an der Mur
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Kraubath an der Mur
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Leoben
Leoben
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Leoben
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Leoben
Mautern in Steiermark
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Mautern in Steiermark
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Leoben
Niklasdorf
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Niklasdorf
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Leoben
Proleb
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Proleb
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Leoben
Radmer
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Radmer
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Leoben
Sankt Michael in Obersteiermark
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Sankt Michael in Obersteiermark
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Leoben
Sankt Peter-Freienstein
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Sankt Peter-Freienstein
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Leoben
Sankt Stefan ob Leoben
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Sankt Stefan ob Leoben
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Leoben
Traboch
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Traboch
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Leoben
Trofaiach [57]
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Trofaiach
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Leoben
Vordernberg
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Vordernberg
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Leoben
Wald am Schoberpaß
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Wald am Schoberpaß
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Leoben
Admont
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Admont
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Liezen
Hall
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Johnsbach
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Weng im Gesäuse
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Aich
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Aich
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Liezen
Gössenberg
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Aigen im Ennstal
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Aigen im Ennstal
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Liezen
Altaussee
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Altaussee
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Liezen
Altenmarkt bei Sankt Gallen
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Altenmarkt bei Sankt Gallen
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Liezen
Ardning
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Ardning
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Liezen
Bad Aussee
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Bad Aussee
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Liezen
Bad Mitterndorf
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Bad Mitterndorf
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Liezen
Pichl-Kainisch
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Tauplitz
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Gaishorn am See
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Gaishorn am See
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Liezen
Treglwang
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Gröbming
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Gröbming
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Liezen
Grundlsee
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Grundlsee
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Liezen
Haus
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Haus
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Liezen
Donnersbach
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Irdning-Donnersbachtal
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Liezen
Donnersbachwald
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Irdning
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Gams bei Hieflau
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Landl
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Liezen
Hieflau
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Landl
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Palfau
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Lassing
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Lassing
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Liezen
Liezen
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Liezen
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Liezen
Weißenbach bei Liezen
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Michaelerberg
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Michaelerberg-Pruggern
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Liezen
Pruggern
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Mitterberg
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Mitterberg-Sankt Martin
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Liezen
Sankt Martin am Grimming
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Niederöblarn
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Öblarn
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Liezen
Öblarn
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Ramsau am Dachstein
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Ramsau am Dachstein
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Liezen
Oppenberg
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Rottenmann
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Liezen
Rottenmann
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Sankt Gallen
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Sankt Gallen
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Liezen
Weißenbach an der Enns
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Pichl-Preunegg
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Schladming
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Liezen
Rohrmoos-Untertal
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Schladming
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Selzthal
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Selzthal
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Liezen
Großsölk
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Sölk
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Liezen
Kleinsölk
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Sankt Nikolai im Sölktal
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Pürgg-Trautenfels
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Stainach-Pürgg
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Liezen
Stainach
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Trieben
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Trieben
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Liezen
Wildalpen
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Wildalpen
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Liezen
Wörschach
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Wörschach
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Liezen
Krakaudorf
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Krakau
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Murau
Krakauhintermühlen
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Krakauschatten
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Mühlen
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Mühlen
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Murau
Laßnitz bei Murau
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Murau
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Murau
Murau
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Stolzalpe
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Triebendorf
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Dürnstein in der Steiermark
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Neumarkt in der Steiermark
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Murau
Kulm am Zirbitz
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Mariahof
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Neumarkt in Steiermark
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Perchau am Sattel
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Sankt Marein bei Neumarkt
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Zeutschach
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Niederwölz
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Niederwölz
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Murau
Oberwölz Stadt
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Oberwölz
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Murau
Oberwölz Umgebung
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Schönberg-Lachtal
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Winklern bei Oberwölz
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Ranten
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Ranten
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Murau
Rinegg
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Sankt Georgen ob Murau
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Sankt Georgen am Kreischberg
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Murau
St. Ruprecht-Falkendorf
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Sankt Blasen
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Sankt Lambrecht
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Murau
Sankt Lambrecht
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Sankt Lorenzen bei Scheifling
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Scheifling
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Murau
Scheifling
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Schöder
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Schöder
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Murau
St. Peter am Kammersberg
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St. Peter am Kammersberg
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Murau
Predlitz-Turrach
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Stadl-Predlitz
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Murau
Stadl an der Mur
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Frojach-Katsch
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Teufenbach-Katsch
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Murau
Teufenbach
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Fohnsdorf
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Fohnsdorf
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Murtal
Gaal
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Gaal
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Murtal
Großlobming
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Großlobming,
seit 2016 Lobmingtal
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Murtal
Kleinlobming
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Hohentauern
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Hohentauern
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Murtal
Judenburg
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Judenburg
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Murtal
Oberweg
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Reifling
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Apfelberg
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Knittelfeld
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Murtal
Knittelfeld
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Kobenz
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Kobenz
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Murtal
Amering
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Obdach
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Murtal
Obdach
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Sankt Anna am Lavantegg
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Sankt Wolfgang-Kienberg
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Oberkurzheim
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Pöls-Oberkurzheim
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Murtal
Pöls
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Bretstein
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Pölstal
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Murtal
Oberzeiring
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Sankt Johann am Tauern
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Sankt Oswald-Möderbrugg
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Pusterwald
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Pusterwald
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Murtal
Sankt Georgen ob Judenburg
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Sankt Georgen ob Judenburg
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Murtal
Feistritz bei Knittelfeld
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Sankt Marein-Feistritz
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Murtal
Sankt Marein bei Knittelfeld
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Rachau
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Sankt Margarethen bei Knittelfeld
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Murtal
Sankt Lorenzen bei Knittelfeld
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Sankt Margarethen bei Knittelfeld
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Sankt Peter ob Judenburg
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Sankt Peter ob Judenburg
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Murtal
Seckau
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Seckau
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Murtal
Flatschach
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Spielberg
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Murtal
Spielberg
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Unzmarkt-Frauenburg
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Unzmarkt-Frauenburg
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Murtal
Eppenstein
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Weißkirchen in Steiermark
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Murtal
Maria Buch-Feistritz
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Reisstraße
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Weißkirchen in Steiermark
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Zeltweg
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Zeltweg
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Murtal
Bad Gleichenberg
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Bad Gleichenberg
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Südoststeiermark
Bairisch Kölldorf
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Merkendorf
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Trautmannsdorf in Oststeiermark
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Bad Radkersburg
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Bad Radkersburg
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Südoststeiermark
Radkersburg Umgebung
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Deutsch Goritz
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Deutsch Goritz
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Südoststeiermark
Ratschendorf
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Edelsbach bei Feldbach
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Edelsbach bei Feldbach
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Südoststeiermark
Eichkögl
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Eichkögl
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Südoststeiermark
Fehring
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Fehring
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Südoststeiermark
Hatzendorf
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Hohenbrugg-Weinberg
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Johnsdorf-Brunn
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Pertlstein
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Auersbach
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Feldbach
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Südoststeiermark
Feldbach
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Gniebing-Weißenbach
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Gossendorf
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Leitersdorf im Raabtal
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Mühldorf bei Feldbach
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Raabau
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Aug-Radisch
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Gnas
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Südoststeiermark
Baumgarten bei Gnas
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Gnas
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Grabersdorf
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Kohlberg [58]
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Maierdorf
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Poppendorf
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Raning
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Trössing
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Unterauersbach
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Halbenrain
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Halbenrain
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Südoststeiermark
Jagerberg
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Jagerberg
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Südoststeiermark
Kapfenstein
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Kapfenstein
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Südoststeiermark
Kirchbach in Steiermark
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Kirchbach in der Steiermark,
seit 2016 Kirchbach-Zerlach
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Südoststeiermark
Zerlach
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Fladnitz im Raabtal
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Kirchberg an der Raab
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Südoststeiermark
Kirchberg an der Raab
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Oberdorf am Hochegg
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Oberstorcha [59]
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Studenzen
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Klöch
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Klöch
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Südoststeiermark
Mettersdorf am Saßbach
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Mettersdorf am Saßbach
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Südoststeiermark
Eichfeld
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Mureck
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Südoststeiermark
Gosdorf
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Mureck
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Murfeld
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Murfeld
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Südoststeiermark
Kohlberg [58]
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Paldau
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Südoststeiermark
Oberstorcha [59]
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Paldau
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Perlsdorf
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Edelstauden
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Pirching am Traubenberg
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Südoststeiermark
Frannach
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Pirching am Traubenberg
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Breitenfeld an der Rittschein
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Riegersburg
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Südoststeiermark
Kornberg bei Riegersburg
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Lödersdorf
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Riegersburg
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Frutten-Gießelsdorf
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Sankt Anna am Aigen
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Südoststeiermark
Sankt Anna am Aigen
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Bierbaum am Auersbach
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Sankt Peter am Ottersbach
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Südoststeiermark
Dietersdorf am Gnasbach
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Sankt Peter am Ottersbach
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Glojach
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Sankt Stefan im Rosental
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Südoststeiermark
Sankt Stefan im Rosental
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Hof bei Straden
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Straden
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Südoststeiermark
Krusdorf
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Stainz bei Straden
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Straden
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Tieschen
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Tieschen
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Südoststeiermark
Unterlamm
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Unterlamm
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Südoststeiermark
Bärnbach
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Bärnbach
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Voitsberg
Piberegg
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Edelschrott
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Edelschrott
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Voitsberg
Modriach
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Geistthal
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Geistthal-Södingberg
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Voitsberg
Södingberg
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Hirschegg
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Hirschegg-Pack
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Voitsberg
Pack
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Gallmannsegg
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Kainach bei Voitsberg
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Voitsberg
Kainach bei Voitsberg
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Kohlschwarz
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Graden
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Köflach
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Voitsberg
Köflach
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Krottendorf-Gaisfeld
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Krottendorf-Gaisfeld
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Voitsberg
Ligist
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Ligist
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Voitsberg
Gößnitz
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Maria Lankowitz
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Voitsberg
Maria Lankowitz
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Salla
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Mooskirchen
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Mooskirchen
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Voitsberg
Rosental an der Kainach
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Rosental an der Kainach
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Voitsberg
Sankt Martin am Wöllmißberg
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Sankt Martin am Wöllmißberg
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Voitsberg
Sankt Johann-Köppling
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Söding-Sankt Johann
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Voitsberg
Söding
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Stallhofen
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Stallhofen
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Voitsberg
Voitsberg
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Voitsberg
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Voitsberg
Albersdorf-Prebuch
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Albersdorf-Prebuch
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Weiz
Anger
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Anger
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Weiz
Baierdorf bei Anger
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Feistritz bei Anger
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Naintsch
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Birkfeld
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Birkfeld
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Weiz
Gschaid bei Birkfeld
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Haslau bei Birkfeld
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Koglhof
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Waisenegg
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Fischbach
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Fischbach
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Weiz
Fladnitz an der Teichalm
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Fladnitz an der Teichalm
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Weiz
Tulwitz
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Tyrnau
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Floing
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Floing
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Weiz
Gasen
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Gasen
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Weiz
Gersdorf an der Feistritz
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Gersdorf an der Feistritz
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Weiz
Oberrettenbach
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Gleisdorf
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Gleisdorf
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Weiz
Labuch
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Laßnitzthal
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Nitscha
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Ungerdorf
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Gutenberg an der Raabklamm
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Gutenberg-Stenzengreith
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Weiz
Stenzengreith
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Hofstätten an der Raab
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Hofstätten an der Raab
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Weiz
Ilztal
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Ilztal
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Weiz
Preßguts
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Ludersdorf-Wilfersdorf
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Ludersdorf-Wilfersdorf
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Weiz
Markt Hartmannsdorf
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Markt Hartmannsdorf
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Weiz
Miesenbach bei Birkfeld
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Miesenbach bei Birkfeld
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Weiz
Mitterdorf an der Raab
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Mitterdorf an der Raab
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Weiz
Mortantsch
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Mortantsch
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Weiz
Naas
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Naas
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Weiz
Arzberg
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Passail
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Weiz
Hohenau an der Raab
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Neudorf bei Passail
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Passail
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Kulm bei Weiz
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Pischelsdorf am Kulm
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Weiz
Pischelsdorf in der Steiermark
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Reichendorf
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Puch bei Weiz
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Puch bei Weiz
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Weiz
Ratten
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Ratten
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Weiz
Rettenegg
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Rettenegg
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Weiz
Sankt Kathrein am Offenegg
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Sankt Kathrein am Offenegg
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Weiz
Etzersdorf-Rollsdorf
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Sankt Ruprecht an der Raab
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Weiz
Sankt Ruprecht an der Raab
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Unterfladnitz
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Sinabelkirchen
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Sinabelkirchen
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Weiz
St. Kathrein am Hauenstein
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St. Kathrein am Hauenstein
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Weiz
St. Margarethen an der Raab
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St. Margarethen an der Raab
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Weiz
Strallegg
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Strallegg
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Weiz
Thannhausen
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Thannhausen
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Weiz
Krottendorf
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Weiz
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Weiz
Weiz
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* 

Die Einwohnerzahlen der neugebildeten Gemeinden entsprechen der Summe der Einwohnerzahlen aller Teilgemeinden mit Stand 1. Jänner 2014.

Da fünf ehemals selbstständige Gemeinden auf jeweils zwei verschiedene neue Gemeinden aufgeteilt wurden, sind die hier genannten Einwohnerzahlen dieser neugebildeten Gemeinden noch nicht endgültig zutreffend. Die neuen Daten mit Stand 1. Jänner 2015 der Statistik Austria sind mittlerweile in der Vorlage:Metadaten Einwohnerzahl AT-6 hinterlegt.

Die Namen der neu gebildeten Gemeinde übernehmen zumeist nur einen derjenigen, aus denen sie entstanden. In 21 Fällen wurden zwei Namen (oder Namensbestandteile) mit Bindestrich gekoppelt, neue Namen entstanden per Umformulierung (Ehrenhausen an der Weinstraße, Leutschach an der Weinstraße, Pischelsdorf am Kulm, Sankt Georgen am Kreischberg, Sankt Veit in der Südsteiermark) oder durch Vereinfachung (Aflenz, Krakau, Oberwölz, Schwarzautal, Sölk) aus der Kernbezeichnung von zweien. Kirchberg in der Steiermark und Neumarkt in der Steiermark erhielten bloß den Artikel der. Für Feistritztal, Pölstal und St. Barbara im Mürztal wurden im Hauptteil völlig neue Namen gewählt. Für Hieflau und andere wurden Bezirksgrenzen verschoben.

Einzelnachweise

  1. Steiermärkische Gemeindestrukturreform.
  2. derstandard.at - "Schützenhöfer: "Einige in Wien hoffen, dass wir auf die Nase fallen"
  3. Gesetz vom 17. Dezember 2013 über die Neugliederung der Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeindestrukturreformgesetz).
  4. Landesgesetzblatt für die Steiermark vom 2. April 2014. Nr. 31, Jahrgang 2014. ZDB-ID 705127-x, eine inhaltlich nicht relevante, nur die Promulgationsklausel betreffende Berichtigung erfolgte durch die Kundmachung im Landesgesetzblatt Nr. 36/2014 vom 8. April 2014. Die relativ lange Zeit zwischen Beschluss und Kundmachung ist darauf zurückzuführen, dass dieses Gesetz nach § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes 1920 der Zustimmung der Bundesregierung bedurfte (weil es Organisationsregeln betrifft, an welche auch Bundesbehörden anknüpfen, daher anders als andere Landesgesetze) BGBl 1925/368. In: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Jahrgang 1925, S. 1412–1420. (online bei ANNO).Vorlage:ANNO/Wartung/bgb.
  5. a b c Präsentation zur Gemeindestrukturreform.
  6. www.kleinezeitung.at - "Graz soll um neun GU-Gemeinden wachsen"
  7. Leitbild der Gemeindestrukturreform.
  8. Ausgangslage für die Reformbestrebungen.
  9. Leitbild, S. 3.
  10. Leitbild, S. 4.
  11. Leitbild, S. 7.
  12. Leitbild, S. 22.
  13. Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes. S. 9.
  14. Fragen und Antworten zur Gemeindestrukturreform. Ausgangslage und Ziele. (abgerufen 25. Mai 2015).
  15. Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 27. Mai 2013 17 Os 1/13w (abgerufen 25. Mai 2015).
  16. Giftanschlag aus einer Streitigkeit um eine Grundstückswidmung (abgerufen 25. Mai 2015).
  17. Leitbild, S. 39.
  18. Handbuch Gemeindestrukturreform.
  19. Kriterien der Gemeindestrukturreform.
  20. Leitbild, S. 38.
  21. § 8 Abs.4 der Gemeindeordnung: Gesetz vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird. (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO), in der Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 131/2014.
  22. § 11 Abs. 1 Gemeindeordnung.
  23. § 103 Gemeindeordnung.
  24. Die neuen Namen schallen über den großen Teich. 385 Wappen erlöschen. Interview mit dem Leiter der Ortsnamenkommission in Graz, Gernot Peter Obersteiner. kleinezeitung.at, 24. Dezember 2014.
  25. § 4 Gemeindeordnung.
  26. § 1 Abs. 4 Gemeindeordnung.
  27. § 4 Abs. 5 Gemeindeordnung.
  28. § 48 Gemeindeordnung.
  29. §§ 6–11 Gemeindeordnung.
  30. BGBl. II Nr. 298/2014: Bezirksgerichte-Verordnung Steiermark 2015. ZDB-ID 1361921-4 S. 1.
  31. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Dezember 2014 über die Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände der Steiermark. Landesgesetzblatt für die Steiermark vom 17. Dezember 2014. Nr. 139 Jahrgang 2014. ZDB-ID 705127-x.
  32. Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark. Jahrgang 2014. ZDB-ID 1291268-2 S. 623–632.
  33. Erläuterungen zum steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetz S. 2.
  34. Erläuterungen zum steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetz S. 10–11.
  35. BGBl. I Nr. 103/2007: Finanzausgleichsgesetz, durch welches die Steuereinnahmen auf Bund, Länder, Gemeinden und deren Aufgaben verteilt werden (Finanzausgleich). Solche Gesetze werden in regelmäßigen Abständen neu verhandelt und erlassen. Sie beruhen auf dem Finanz-Verfassungsgesetz (BGBl. Nr. 45/1948) aus dem Jahr 1948.
  36. Erkenntnis des VfGH vom 24. November 2014, G 75/2014, G 76/2014, G 77/2014, Randzahl 24, S. 44.
  37. Erkenntnis des VfGH vom 24. November 2014, G 75/2014, G 76/2014, G 77/2014, Randzahl 54, S. 54–55.
  38. Charta der lokalen Selbstverwaltung]. Kundmachung im österreichischen BGBl. Nr. 357/1988. S. 2569–2581. (Gesetzesvorbehalt am Beginn, Z. 2).
  39. Erkenntnis des VfGH vom 24. November 2014, G 75/2014, G 76/2014, G 77/2014, Randzahl 25, S. 44.
  40. Erkenntnis des VfGH vom 24. November 2014, G 75/2014, G 76/2014, G 77/2014, Randzahl 44, S. 51.
  41. Presseinformation des VfGH über dessen Herbst-Session 2014.
  42. a b erste Entscheidungen des VfGH zu Gemeindefusionen. Presseinformation vom 14. Oktober 2014. Erste Anträge gegen Gemeindefusionen abgewiesen. VfGH trifft Grundsatzaussagen zu Zusammenlegungen in der Steiermark.
  43. Erkenntnis des VfGH, S. 45, Absatz 52.
  44. Am Beispiel der Beschwerde von Tragöß Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2014, G 65/2014.
  45. Rechtssatz zum Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2014, G 41/2014; G 170/2014; G 177/2014.
  46. Erkenntnis des VfGH vom 23. September 2014, G 44/2014, V 46/2014 über die Anträge der Gemeinde Waldbach.
  47. Presseinformation des VfGH vom 16. Dezember 2014: Gemeindefusionen: Nicht unsachlich, daher alle Anträge abgewiesen. Sämtliche Verfahren zu diesem Thema – bis auf einen Antrag – beim VfGH abgeschlossen.
  48. Erkenntnis des VfGH vom 23. Februar 2015, G 220/2014.
  49. Erkenntnis des VfGH vom 24. November 2014, G 61/2014.
  50. Z. B. die Beschwerden der Gemeinden Trahütten, Freiland bei Deutschlandsberg und Osterwitz in der Entscheidung G 149/2014, G 155/2014, G 158/2014 vom 9. Dezember 2014. Solche Entscheidungen sind in der Praxis an der Ergänzung „u. a.“ nach der Aktenzahl erkennbar. Welche Aktenzahl zu welcher Beschwerde gehört, ist aus dem Text der Entscheidung ersichtlich.
  51. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 2014, mit der die Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftenverordnung geändert wird. Landesgesetzblatt für die Steiermark vom 10. September 2014. Nr. 99 Jahrgang 2014. ZDB-ID 705127-x.
  52. Die neue Gemeindestruktur der Steiermark als Liste
  53. a b Aufteilung auf die Gemeinden Bad Waltersdorf und Neudau
  54. a b Aufteilung auf die Gemeinden Dechantskirchen und Rohrbach an der Lafnitz
  55. Vereinigung der ehemaligen Gemeinden Buch-Geiseldorf und Sankt Magdalena am Lemberg zur neuen Gemeinde Buch-St. Magdalena bereits am 1. Jänner 2013
  56. a b Aufteilung auf die Gemeinden Sankt Georgen an der Stiefing und Wildon
  57. Eingemeindung der ehemaligen Gemeinden Hafning bei Trofaiach und Gai zur Gemeinde Trofaiach bereits am 1. Jänner 2013
  58. a b Aufteilung auf die Gemeinden Gnas und Paldau
  59. a b Aufteilung auf die Gemeinden Kirchberg an der Raab und Paldau